Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1 - Karl-Heinz Thume - E-Book

Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1 E-Book

Karl-Heinz Thume

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Beschreibung

Das Recht der Handelsvertreter, im Handelsgesetzbuch unter den §§ 84–92 geregelt, bestimmt die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes der Handelsvertreter. Inhalt sind überwiegend Schutzbestimmungen für Handelsvertreter, um den wirtschaftlich schwächeren Marktteilnehmer gegenüber dem überwiegend stärkeren Faktoranbieter zu schützen. Mit der Neuauflage des 1. Bandes dieses bereits 1961 (!) von RA Dr. Wolfram Küstner begründeten Standardwerks zum Vertriebsrecht liegt nun das Gesamtwerk (mit Band 2: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, und Band 3: Besondere Vertriebsformen) komplett aktualisiert und in neuer Gestaltung vor. Dieses Handbuch bereitet die Materie leicht verständlich und besonders übersichtlich auf. Behandelt werden einleitend Abgrenzungsprobleme und Arten der Handelsvertreter, anschließend die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sowie des Unternehmers (insbesondere der Unternehmer im Spannungsfeld zwischen der Treuepflicht und der Dispositionsfreiheit), der Provisionsanspruch (und dessen Schicksal bei Akquisition von Dauerschuldverhältnissen und bei Nichtausführung des Geschäftes), Kontrollrechte des Handelsvertreters, insbesondere der Buchauszug, die Kündigung des Handelsvertretervertrages (mit einer alphabetischen Übersicht über die wichtigsten Kündigungsgründe), der Ausgleichanspruch des Handelsvertreters seit der Neufassung des § 89 b HGB vom 5. 8. 2009 sowie Internationales Handelsvertreterrecht und „Provision und Steuern".

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Seitenzahl: 2001

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8005-6996-0 GesamtwerkISBN 978-3-8005-1613-1 Band 1

© 2016 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Kösel GmbH & Co. KG, 87452 Altusried-Krugzell

Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 4. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I. Wirtschaftliche Bedeutung des Vertriebsrechts

II. Rechtsgrundlagen des Vertriebes

III. Die Entwicklung des Handelsvertreterrechts

1. Entwicklung in Deutschland

2. Die Rechtsvereinheitlichung in Europa

Kapitel I Begriffsdefinitionen, Abgrenzungsprobleme, Arten der Handelsvertreter

A. Begriffsdefinitionen

I. Gesetzliche Merkmale für den Begriff des Handelsvertreters

1. Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender

2. Ständiges Betrauungsverhältnis

3. Tätigkeit für einen anderen Unternehmer

4. Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit

II. Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters

B. Abgrenzungsprobleme

I. Allgemeines

II. Abgrenzung Handelsvertreter/Reisender

1. Rechtsgrundlagen

a) Handelsvertreterrecht, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB

b) Korrekturgesetz

2. Abgrenzungsgrundsatz der Rechtsprechung

3. Einzelne Abgrenzungskriterien

a) Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung

b) Rechtliche Stellung des Vermittlers

c) Eigenes Unternehmen und Unternehmerrisiko

d) Weisungsgebundenheit – persönliche Abhängigkeit

e) Vereinbarte Exklusivität

f) Unternehmerische Entscheidungsbefugnis

g) Weitere Einzelkriterien

4. Maßgeblicher Rechtsweg bei Statusprozessen

III. Abgrenzung Handelsvertreter/freier Mitarbeiter

IV. Abgrenzung Handelsvertreter/Handelsmakler

V. Abgrenzung Handelsvertreter/Kommissionär

VI. Abgrenzung Handelsvertreter/Vertragshändler (Eigenhändler)

VII. Abgrenzung Handelsvertreter/Franchisenehmer

C. Arten der Handelsvertreter

I. Überblick

II. Abgrenzung nach unterschiedlichen Branchen

1. Warenvertreter

2. Versicherungsvertreter

3. Bausparkassenvertreter

4. Anzeigenvertreter

5. Verlagsvertreter

6. Tankstellenvertreter

7. Reisebüros

8. Inhaber von Lotto-Annahmestellen

9. Weitere Einzelfälle

III. Abgrenzung nach der vertragsrechtlichen Stellung

1. Ein- und Mehrfirmenvertreter

2. Handelsvertreter mit zugewiesenem Bezirks- bzw. Kundenkreis

3. Alleinvertreter

4. Untervertreter

a) Echte Untervertreter

b) Unechte Untervertreter

5. Strukturvertrieb

6. Nebenberufliche und arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter

D. Speziell: Handelsvertreter im Nebenberuf

I. Unanwendbare Vorschriften

II. Abgrenzung nach der Übergewichtstheorie

III. Einzelne Abgrenzungstatbestände aus der Praxis

1. Warenvertreter

2. Versicherungsvertreter

3. Bausparkassenvertreter

4. Nebenberufliche Vermittlungstätigkeit von Beamten bzw. Angehörigen des öffentlichen Dienstes

5. Probleme bei Herstellungs- und Dienstleistungsunternehmen sowie bei Mehrbranchenvertretern

a) Herstellungs- und Dienstleistungsunternehmen

b) Organisationsverträge

c) Mehrbranchenvertreter

d) Sammelbesteller

IV. Prozessuale Fragen

1. Unzutreffende nebenberufliche Betrauung

2. Fehlende nebenberufliche Betrauung

3. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

4. Klarstellende vertragliche Regelungen

E. Speziell: Arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter

I. Allgemeines

II. Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 92a HGB

1. Warenvertreter

2. Versicherungsvertreter

3. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

a) Allgemeines

b) Stellung als Einfirmenvertreter

c) Ermittlung der Vergütungsgrenze

III. Handelsvertreter als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ 358

1. Bedeutung der sozialrechtlichen Gesetzgebung

2. Statusprüfung

Kapitel II Der Handelsvertretervertrag

A. Rechtsnatur – Anwendbares Recht

I. Rechtsnatur

II. Anwendbares Recht

1. Kollisionsrecht

2. Nationales Recht

III. Problematik der Anwendbarkeit der §§ 343ff. HGB

IV. Übergang vom alten zum neuen Recht

1. Vorbemerkung

2. Rechtsgrundlage für Neuverträge und umgestellte Altverträge

a) Neuverträge

b) Altverträge

c) Bedeutung des Stichtags 1.1.1994

3. Rechtsgrundlage für Handelsvertreterverträge aus der Zeit vor dem 1.12.1953

B. Der Vertragsabschluss

I. Die Vertragsparteien

1. Vertragspartner ist der Handelsvertreter persönlich

2. Vertragspartner ist Handelsvertreter unter seiner eingetragenen Firma

3. Vertragspartner ist eine Vertretungsgesellschaft

II. Zwingende und abdingbare Vorschriften

III. Formfreiheit und Formvorschriften

1. Mündlich oder stillschweigend zustande kommende Verträge

2. Schriftformklauseln

3. Gesetzliche Formvorschriften

4. Handelsvertretervertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

a) Grundsätzliches

b) „Ausgehandelte“ Verträge

c) Alphabetische Übersicht über einzelne problematische AGB-Klauseln

IV. Der Beurkundungsanspruch gem. § 85 HGB

1. Zweck der Vorschrift

2. Zeitraum der Anspruchsberechtigung

3. Verjährung des Anspruchs

4. Prozessuale Fragen

V. Zusatzvereinbarungen

VI. Vertragsänderungen

VII. Gleichbehandlungsgrundsatz

VIII. Nichtigkeit des Vertrages

C. Vermittlungs- und Abschlussvollmacht des Handelsvertreters

I. Abschlussvollmacht

II. Vermittlungsvollmacht

III. Tätigkeit des Handelsvertreters ohne Vollmacht

1. Abschlussvollmacht

2. Vermittlungsvollmacht

IV. Widerruf der Vollmacht des Handelsvertreters

V. Vollmacht des Versicherungsvertreters

Kapitel III Die Pflichten des Handelsvertreters

A. Allgemeine Grundsätze

B. Vermittlungs- und Abschlusspflicht

I. Gesetzliche Grundlagen

II. Umfang der Vermittlungs- und Abschlusspflicht

III. Bonitätsprüfungspflicht

C. Interessenwahrnehmungspflicht

I. Allgemeines

II. Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb

1. Problematik

2. Der Wettbewerbstatbestand

a) Überschneidungstatbestände

b) Bedeutung des Verwendungszwecks

c) Weitere Einzelaspekte

3. Mitteilungspflicht des Handelsvertreters

4. Umgehungstatbestände

5. Konkurrenzprobleme bei Mehrfachvertretungen

a) Zur Auslegung schriftlicher Vereinbarungen

b) Nachträgliche Entstehung einer Konkurrenzsituation

6. Wegfall des Wettbewerbsverbots

7. Rechtsfolgen unzulässiger Konkurrenztätigkeit

a) Fristlose Vertragskündigung

b) Schadensersatzpflicht des Handelsvertreters

c) Vertragsstrafe

d) Unterlassungsanspruch

III. Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters

D. Benachrichtigungs- und Offenbarungspflicht des Handelsvertreters

I. Bedeutung und Wesen der Benachrichtigungspflicht

II. Die „erforderlichen Nachrichten“

III. Form der Berichterstattung

IV. Umfang der Berichtspflicht

V. Offenbarungspflicht

E. Weisungsgebundenheit des Handelsvertreters

I. Allgemeines

II. Umfang der Weisungsgebundenheit

III. Fehlende oder rechtsmissbräuchliche Weisungen

IV. Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung von Weisungen

F. Übernahme der Delkredere-Haftung

I. Allgemeines

II. Die der Haftung zugrunde liegenden Geschäfte

1. Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmer

2. Bestimmte Geschäfte im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 HGB

3. Geschäfte mit bestimmten Dritten

4. Generalvollmacht des Handelsvertreters

III. Umfang der Delkredere-Haftung

IV. Der Anspruch auf Delkredere-Provision

V. Der Unabdingbarkeitsgrundsatz

Kapitel IV Die Pflichten des Unternehmers Übersicht

A. Allgemeines

B. Die einzelnen Pflichten

I. Überlassung von Unterlagen

1. Allgemeines

2. Die Unentgeltlichkeit der Überlassung

3. Die Musterkollektion

a) Bringschuld

b) Eigentumsverhältnisse

c) Aufbewahrungspflicht, Haftung

d) Stellung von Sicherheiten

e) Versicherungspflicht

f) Rückgabepflicht, Zurückbehaltungsrecht

4. Kundenkartei

5. Rechtsfolgen der Verletzung der Bereitstellungspflicht

II. Informationspflicht des Unternehmers

1. Die erforderlichen Nachrichten

2. Einzelfälle

a) Einschränkung der Verkaufsmöglichkeiten

b) Betriebsstilllegung, Betriebsveräußerung

c) Qualitative Minderlieferungen

d) Vorvertragliche Informationspflicht

3. Mitteilung der Annahme oder Ablehnung eines Geschäfts (§ 86a Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz)

4. Mitteilung der Nichtausführung abgeschlossener Geschäfte (§ 86a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz)

5. Unterrichtung über Abschlussbeschränkungen (§ 86a Abs. 2 Satz 3)

6. Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflicht

a) Verletzung der Informationspflicht gem. § 86a Abs. 2 Satz 2

b) Verletzung der Mitteilungspflicht bezüglich der Nichtausführung abgeschlossener Geschäfte

c) Verletzung der Informationspflicht gem. § 86a Abs. 2 Satz 3

III. Weitere Unternehmerpflichten

1. Allgemeine Unterstützungspflicht

2. Treuepflicht

3. Abschirmungspflicht und Wettbewerbsverbot

4. Verschwiegenheitspflicht

C. Unternehmerpflichten und Dispositionsfreiheit

I. Grundsätzliches

II. Einzelfälle

1. Ausübung des Weisungsrechts

2. Abschlusspflicht

3. Bestandserhaltungspflicht

4. Produktionseinstellung

5. Produktionserweiterung

6. Preisunterbietungen

7. Verletzung des Kundenschutzes

8. Verminderung des Warenvorrats

9. Änderung des Vertriebssystems

10. Direkt- und Parallelvertrieb

11. Erweiterung des Vertriebssystems

12. Umgehungsgeschäfte

13. Schlechtlieferung

Kapitel V Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters

1. Abschnitt. Die Rechtsnatur des Provisionsanspruchs

A. Die Provision als Erfolgsvergütung

B. Besondere Vergütungsformen des Handelsvertreters

I. Verwaltungsprovision

II. Bonus

III. Ertragsbeteiligung

IV. Garantieprovision, Provisionsvorschuss und Fixum

1. Garantieprovision

2. Provisionsvorschuss

3. Fixum

V. Vergütung nach § 354 HGB

VI. „Topfabreden“

VII. Provisionspacking und Nettopolicen

2. Abschnitt Provisionsanwartschaft

A. Die provisionspflichtigen Geschäfte des Vertreters

I. Überblick über die gesetzliche Regelung

II. Der Geschäftsabschluss als Voraussetzung für die Provisionsanwartschaft

1. Einleitung

2. Die Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB

a) Erste Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB: Unmittelbar tätigkeitsbedingte Geschäfte

aa) Kausalerfordernis

bb) Mitursächlichkeit des Handelsvertreters

b) Zweite Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB: Geschäfte mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden

aa) Kundenschutz für Neukunden

bb) Geschäfte der gleichen Art

c) Die Provisionsberechtigung bei überwiegender Geschäftsvermittlung durch den Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB

III. Provisionspflichtige Geschäfte des Bezirksvertreters

1. Die gesetzliche Regelung

a) Rechtsstellung des Bezirksvertreters

b) Der provisionspflichtige Geschäftsabschluss

c) Die Provisionsberechtigung bei überwiegender Geschäftsvermittlung durch den Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB

2. Das Wesen der Bezirksprovision

3. Verhältnis der Bezirksprovision zum Provisionsanspruch gem. § 87 Abs. 1 HGB

4. Untätigkeit des Bezirksvertreters

IV. Problematische provisionsrechtliche Tatbestände

1. Die Provision des Untervertreters

2. Die Akquisition von Dauerverträgen

3. Beteiligung mehrerer Handelsvertreter am Geschäftsabschluss

4. Geschäfte mit Haupt- und Zweigniederlassungen

5. Sitzverlegung eines Bezirkskunden

6. Messegeschäfte

7. Eigengeschäfte

V. Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

1. Der Geschäftsabschluss erfolgt vor der Vertragsbeendigung

a) Der Geschäftsabschluss

b) Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

c) Abweichende vertragliche Regelungen

d) Problematik bei Dauerverträgen

aa) Definition und Arten der Dauerschuldverhältnisse

bb) Die Provision bei Vermittlung von Dauerverträgen

cc) Vertragliche Abweichungen von § 87 Abs. 1 HGB

2. Der Geschäftsabschluss erfolgt nach der Vertragsbeendigung

a) Die Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 HGB

aa) Grundgedanke und Zweck der Vorschrift

bb) Vermittlung durch den Handelsvertreter

cc) Überwiegende Einleitungs- und Vorbereitungstätigkeit des Handelsvertreters

dd) Abschluss innerhalb angemessener Frist

ee) Abweichende vertragliche Regelungen

b) Die Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 HGB

c) Provisionsteilung gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB

B. Die provisionspflichtigen Geschäfte des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

I. Die Sonderregelung des § 92 Abs. 2 HGB

II. Tätigkeitsbedingte Geschäfte (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGB)

III. Ausschluss des § 87 Abs. 2 HGB

C. Beweislast

3. Abschnitt. Die Entstehung des Provisionsanspruchs

A. Warenvertreter

I. Die gesetzliche Regelung (§ 87a Abs. 1 HGB)

1. Grundregel

2. Abweichende vertragliche Vereinbarungen

3. Überblick über die einzelnen Entstehungstatbestände

a) Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig

b) Der Kunde ist vorleistungspflichtig

c) Kunde leistet vor

II. Maßgeblichkeit der Geschäftsausführung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB

1. Begriff der Geschäftsausführung

2. Erfüllungssurrogate

3. Teilleistungen

III. Rechtslage bei Dauerverträgen

1. Sukzessivlieferungsverträge

2. Rahmen-, Bezugs- und Bedarfsdeckungsverträge

3. Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge

4. Versorgungsverträge

IV. Abweichende vertragliche Vereinbarungen

1. Verlegung des für den Bedingungseintritt maßgeblichen Zeitpunkts

a) Vorschussanspruch

b) Vorleistung des Kunden

2. Ausschluss von Überhangprovisionen

B. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter

I. Die gesetzliche Regelung (§ 92 Abs. 4 HGB)

II. Maßgeblichkeit der Prämienzahlung

1. Fehlen vertraglicher Vereinbarungen

2. Vertragliche Vereinbarungen

a) Einmalprämie – Einmalprovision

b) Laufende Prämienzahlung

III. Besonderheiten bei Verwaltungsprovisionen?

C. Beweislast

4. Abschnitt Höhe der Provision und Provisionsberechnung

A. Allgemeines

B. Die Provision des Warenvertreters

I. Bestimmung der Provisionshöhe

1. Vertragliche Vereinbarungen

2. Hoheitliche Bestimmung der Provision

3. Unwirksame oder unvollständige Provisionsvereinbarungen

a) „Hungerprovision“

b) Umgehungstatbestände

c) Dissens

II. Die übliche Provision

III. Die Provisionsbestimmung nach § 315 BGB

IV. Berechnungsgrundsätze

1. Umsatzprovision

2. Skontoabzüge

3. Nebenkosten

4. Nachlässe, Mengen- und Treuerabatte

5. Naturalrabatt

6. Gegengeschäfte

7. Ersatzleistungen

8. Preisgleitklauseln

9. Verlustgeschäfte

V. Provision und Umsatzsteuer

1. Allgemeines

2. Abweichende vertragliche Vereinbarungen

3. Umsatzsteuerschuld des Handelsvertreters

VI. Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge

1. Allgemeines

2. Verträge von bestimmter Dauer

3. Verträge von unbestimmter Dauer

4. Vorzeitige Vertragsbeendigung

VII. Änderung vereinbarter Provisionssätze

1. Problematik

2. Provisionsänderung durch Teilkündigung

a) Rechtsprechung und Lehre

b) Teilkündigungsvorbehalt

3. Änderungskündigung

a) Rechtsnatur

b) Schweigen des Handelsvertreters

c) Folgen der Nichtannahme

4. Einzelfälle

a) Bonusgewährung

b) Unterpreisgeschäfte und Sonderrabatte

c) Allgemeine Preissenkungen

d) Unterstützende Tätigkeit des Unternehmers

e) Mangelhafte Tätigkeit des Handelsvertreters

5. Inkrafttreten des neuen Provisionssatzes

C. Die Provision des Versicherungsvertreters

I. Kraftfahrtversicherung

II. Lebensversicherung

III. Schadensversicherung

IV. Krankenversicherung

D. Beweislast

5. Abschnitt. Das Schicksal des Provisionsanspruchs bei nicht vertragsgemäßer Geschäftsausführung

A. Warenvertreter

I. Überblick über die gesetzliche Regelung

II. Nichtleistung des Dritten (§ 87a Abs. 2 HGB)

1. Nichtleistung und Geschäftsausführung

2. Das „Feststehen“ der Nichtleistung

3. Zahlungsunwilligkeit des Dritten

4. Leistung von Erfüllungssurrogaten

5. Rechtslage bei mehrstufigen Vertragsverhältnissen

6. Rechtslage bei Widerruf und Rücktritt

7. Die Provisionsrückzahlungspflicht

8. Abweichende vertragliche Abreden

III. Unterbleibende oder mangelhafte Geschäftsausführung durch den Unternehmer

1. Die gesetzliche Regelung

2. Nicht zu vertretende Umstände

3. Maßgeblichkeit des Geschäftsinhalts

4. Vorleistungspflicht des Dritten

5. Die Risikosphäre des Unternehmers

a) Mangelhafte Lieferung

b) Verspätete Lieferung

c) Fehlende Lieferung

d) Probleme der Rohstoffbeschaffung

e) Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten

f) Mangelnde Liquidität und Insolvenz

g) Arbeitskräftemangel, Kapazitätsauslastung

h) Provisionsausschlussklauseln

i) Geschäftsstornierungen

j) Erfüllungssurrogate

k) Beschränkung von Ausfuhrquoten

l) Erfolgloser Sanierungsversuch

m) Kündigung eines Werkvertrags

6. Unzumutbarkeitstatbestände nach altem Recht

7. Speziell: Bedeutung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

B. Versicherungsvertreter

I. Problemstellung

II. Nichtzahlung und Rückzahlung der Prämie

1. Anwendbare Vorschriften

2. Nachbearbeitungspflicht des Unternehmens

a) Rechtsgrundlage

b) Umfang der Nachbearbeitung

c) Stornogefahrmitteilungen

3. Speziell: Nachbearbeitung in der Lebensversicherung

a) Auffassung der Aufsichtsbehörde

b) Auffassung in Rechtsprechung und Lehre

c) Bedeutung von Klageverzichtsklauseln

4. Nachbearbeitung im Bausparwesen

5. Zusammenfassung

III. Provisionsrechtliche Folgen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags

1. Einmalprovision

a) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen

b) Es gelten vertragliche Vereinbarungen

2. Gleichbleibende laufende Provision

a) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen

b) Es gelten vertragliche Vereinbarungen

3. Erhöhte Erstprovision; gleichbleibende Folgeprovision

a) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen

b) Es gelten vertragliche Vereinbarungen

C. Unabdingbarkeitsgrundsatz

D. Beweislast

6. Abschnitt. Fälligkeit und Verjährung des Provisionsanspruchs

A. Fälligkeit

I. Eintritt der Fälligkeit

II. Fälligkeitszinsen

III. Schuldnerverzug

IV. Abweichende vertragliche Vereinbarungen

V. Sonderfälle

B. Verjährung

I. Grundsätzliches

II. Hemmung der Verjährung

III. Vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist

IV. Problematische Einzelfälle

1. Anspruchsverjährung und Arglisteinwand

2. Verjährung bei unwirksamen Vertragsbestimmungen

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs in Zweifelsfällen

4. Verjährung des Anspruchs auf Provisionsrückzahlung

C. Verwirkung

7. Abschnitt. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters in der Zwangsvollstreckung und bei Insolvenz

A. Pfändung des Provisionsanspruchs

I. Allgemeines

II. Pfändbarkeit

1. Voraussetzungen des Pfändungsschutzes

2. Die pfändungsfreien Bezüge

a) Fortlaufende Bezüge

b) Einmalige Bezüge

3. Bedeutung von Aufrechnungsvereinbarungen

4. Abtretungsverbote

B. Der Provisionsanspruch bei Insolvenz des Unternehmers

I. Einfluss des Insolvenzverfahrens auf das Vertragsverhältnis

II. Einfluss des Insolvenzverfahrens auf die Provisionsansprüche des Handelsvertreters

1. Das Verfahren wird vor dem Geschäftsabschluss eröffnet

a) Geschäftsabschluss unterbleibt endgültig

b) Der Insolvenzverwalter schließt das Geschäft ab

2. Das Insolvenzverfahren wird nach dem Geschäftsabschluss, aber vor der möglichen Geschäftsausführung eröffnet

a) Insolvenzverwalter lehnt Erfüllung ab

b) Insolvenzverwalter wählt Erfüllung

3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt nach der Geschäftsausführung

4. Die Insolvenzeröffnung erfolgt nach Geschäftsabwicklung

C. Der Provisionsanspruch bei Insolvenz des Handelsvertreters

I. Einfluss auf das Vertragsverhältnis

II. Was fällt in die Masse?

Kapitel VI Kontroll- und Sicherungsrechte und Stornohaftung des Handelsvertreters

A. Allgemeines

B. Provisionsabrechnung

I. Rechtsnatur

II. Abrechnungszeitraum

III. Inhalt der Abrechnung

1. Abschluss- und Vermittlungsprovision

2. Provisionsansprüche gem. § 87a Abs. 3 HGB

3. Provisionsansprüche nach § 87 Abs. 3 HGB

4. Provisionsvorschüsse

5. Überhangprovisionen

6. Sonstige Provisionen

7. Ausgleichsanspruch

IV. Wirkung der Abrechnung

V. Keine stillschweigende Anerkennung der Abrechnung

VI. Fingierte Abrechnungs-Anerkennungsklauseln

VII. Abrechnungsverzicht des Handelsvertreters

VIII. Provisionsabrechnung und Vertragsbeendigung

IX. Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung

X. Verjährung

C. Buchauszug

I. Allgemeines

II. Zweck und Inhalt des Buchauszugs

III. Einwendungen gegen Anspruch auf Buchauszug

IV. Vollständigkeit und Ergänzung des Buchauszugs

V. Hinweise auf Gestaltung von Provisionsabrechnungen und Buchauszug

VI. Durchsetzung des Anspruchs auf Buchauszug

VII. Verjährung

VIII. Bilanzielle Behandlung der Aufwendungen für den Buchauszug

D. Bucheinsicht

I. Allgemeines

II. Voraussetzungen und Zweck der Bucheinsicht

III. Gegenstand der Bucheinsicht

IV. Kosten der Bucheinsicht

V. Verjährung

E. Auskunftsanspruch (§ 87c Abs. 3 HGB)

I. Gegenstand des Anspruchs

II. Verjährung des Anspruchs

F. Das Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters

I. Allgemeines

II. Voraussetzungen und gesetzliche Einschränkungen des Zurückbehaltungsrechts

1. Voraussetzungen

2. Einschränkungen des Zurückbehaltungsrechts

III. Unabdingbarkeitsgrundsatz

IV. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot

V. Gerichtsstand

G. Stornohaftung des Versicherungsvertreters

I. Bilanzielle Behandlung der Stornohaftung

II. Steuerliche Behandlung der Stornohaftung bei Einnahmen-Überschussrechnung

Kapitel VII Der Anspruch auf Aufwendungsersatz

A. Allgemeines

B. Abgrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen

I. Aufwendungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb

II. Erstattungsfähige Aufwendungen

III. Vertragliche Vereinbarungen

Kapitel VIII Kündigung des Handelsvertretervertrags

A. Die gesetzliche Regelung

B. Die ordentliche Kündigung

I. Rechtsnatur und Kündigungsform

II. Kündigungsfristen und -termine

1. Kündigungsfristen

2. Kündigungstermine

III. Kündigung vor Vertragsbeginn

IV. Unzulässigkeit von Teilkündigungen

V. Bedingte Kündigung

VI. Änderungskündigung

VII. Problematische Vertragstypen

1. Verträge mit Verlängerungsklausel

2. Kettenverträge

3. Verträge mit Altersgrenze

4. Verträge auf Lebenszeit

5. Handelsvertreterverträge mit Probezeit

a) Probeverträge auf Zeit

b) Vertreterverträge mit „vorgeschalteter“ Probezeit

6. Verträge mit „Widerrufsklausel“

VIII. Das Vertragsverhältnis während der Kündigungsfrist

1. Freistellungsprobleme

a) Freistellung kraft vertraglicher Vereinbarung

b) Einseitige Freistellung durch den Unternehmer

2. Rechte und Pflichten während der Kündigungsfrist

a) Provisionsrechtliche Fragen

b) Offenbarungspflicht des Handelsvertreters

IX. Grundsatz gleicher Kündigungsfristen

X. Andere Beendigungstatbestände

1. Verträge auf bestimmte Zeit

2. Vereinbarung einer auflösenden Bedingung

3. Tod eines Vertragspartners

a) Tod des Handelsvertreters

b) Tod des Unternehmers

4. „Ruhen“ des Vertrags

5. Insolvenz

a) Insolvenz des Unternehmers

b) Insolvenz des Handelsvertreters

6. Vertragliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses

7. Nichtigkeit und Anfechtung des Vertretervertrags

a) Anfechtungsgrund

b) Nichtigkeits- und Anfechtungszeitpunkt

XI. Folgen der Vertragsbeendigung

1. Der Zeugnisanspruch des Handelsvertreters

2. Herausgabe von Unterlagen

3. Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerb

C. Die außerordentliche Kündigung

I. Der wichtige Kündigungsgrund

1. Die gesetzliche Regelung

2. Wichtiger Grund und Unzumutbarkeit

3. Vertragliche Bestimmung wichtiger Kündigungsgründe

4. Abmahnung

5. Die Kündigungserklärung

a) Der Erklärungsinhalt

b) Zeitpunkt der Kündigung

c) Keine Angabe von Gründen

d) Nachschieben wichtiger Kündigungsgründe

aa) Wichtiger Grund lag bei Kündigung bereits vor

bb) Nachträgliche Entstehung wichtiger Kündigungsgründe

6. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

a) Umdeutung in ordentliche Kündigung

b) Unwirksame Kündigung des Unternehmers

c) Unwirksame Kündigung des Handelsvertreters

II. Der Schadensersatzanspruch bei wirksamer außerordentlicher Kündigung

1. Die Schadensersatzberechtigung

2. Das Verhalten des Gekündigten

3. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs

III. Der Unabdingbarkeitsgrundsatz

D. Alphabetische Übersicht wichtiger Kündigungsgründe

Kapitel IX Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Vorbemerkungen

A. Grundgedanke und Rechtsnatur

B. Der Ausgleichsanspruch des Warenvertreters

I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Allgemeines

a) Die Neuregelung des § 89b Abs. 1

b) Folgen der Neuregelung

c) Prozessuale Folgen

2. Vertragsbeendigung

3. Neukundenwerbung

4. Unternehmervorteile

5. Billigkeitsgrundsatz

a) Überblick

b) Provisionsverluste

II. Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs

III. Geltendmachung

IV. Ausschlusstatbestände

V. Entstehung, Fälligkeit und Verjährung

VI. Unabdingbarkeit

C. Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

D. Zusammenstellung der Unterschiede bei Waren- und Versicherungsvertretern

I. Provisionsrechtliche Unterschiede

1. Warenvertreter

a) Handelsvertreter mit Kundenschutz

b) Bezirksvertreter

c) Folgerungen

2. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter

a) Bedeutung des Folgegeschäfts

b) Die Sondervorschriften des § 92 Abs. 3

II. Ausgleichsrechtliche Unterschiede

III. Ergebnis

Kapitel X. Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen des Handelsvertreters

A. Allgemeines

B. Gesetzliche Grenzen der nachvertraglichen Wettbewerbstätigkeit des Handelsvertreters

I. Beispiele von Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters

1. Unzulässige Verwendung von Kundenlisten

2. Kündigungshilfe

3. Eintritt in laufende Kundenbestellungen

4. Schlechtmachen der Produkte des Unternehmers vor Vertragsende

5. Aufforderung an Kunden zum Vertragsverstoß

6. Mitteilung an Kunden bezüglich der neuen Tätigkeit

7. Wettbewerbliche Vernichtungsmaßnahmen

II. Rechtsfolgen nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit des Handelsvertreters

C. Inhalt und Umfang der nachvertraglich vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung

I. Begriff und Zweck

II. Form und Wirksamkeit

III. Sachlicher und geographischer Umfang

IV. Zeitlicher Umfang

V. Umgehungstatbestände

VI. Vereinbarung von Wettbewerbsabreden nach der Vertragsbeendigung

D. Die Wettbewerbsentschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3)

I. Rechtsnatur der Wettbewerbsentschädigung

II. Angemessenheit der Wettbewerbsentschädigung

III. Art der Wettbewerbsentschädigung

IV. Entstehung, Fälligkeit und Verjährung der Wettbewerbsentschädigung

V. Übertragung und Pfändung des Entschädigungsanspruchs

VI. Steuerliche Behandlung der Wettbewerbsentschädigung

E. Wegfall der Wettbewerbsbeschränkung

I. Vertragliche Aufhebung der Wettbewerbsabrede

II. Verzicht des Unternehmers auf die Wettbewerbsbeschränkung

III. Kündigung des Vertretervertrages aus wichtigem Grunde

1. Rechtslage bis 30.6.1998

2. Gesetzesänderung seit 1.7.1998

3. Übergangsregelung

4. Rechtslage ab 1.7.1998

IV. Andere Gründe für den Wegfall der Wettbewerbsbeschränkung

F. Leistungsstörungen

I. Verweigerung der Zahlung der Entschädigungsleistung durch den Unternehmer

II. Nichteinhaltung der Wettbewerbsabrede durch den Handelsvertreter

Kapitel XI Internationales Handelsvertreterrecht

A. Überblick

I. Die unterschiedlichen Handelsvertreterrechte

II. Die EG-Harmonisierungsrichtlinie vom 18.12.1986

1. Zweck und Inhalt

2. Bedeutung für die Rechtsvereinheitlichung

3. Die Umsetzung der EU-Richtlinie

4. Exkurs: Das Kartellrecht der EU

a) Allgemeiner Überblick

b) Kartellbestimmungen im Handelsvertreterrecht

B. Das anzuwendende Recht

C. Das Internationale Privatrecht

1. Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (EVÜ)

2. Das Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anzuwendende Recht vom 14.3.1978

3. Der Schutz der zwingenden Normen der EG-Handelsvertreterrichtlinie

D. Das Vertragsstatut

I. Allgemeines

II. Die Rechtswahl

III. Grenzen der Rechtswahl

1. Teilweise Rechtswahl

2. Inlandsverträge

3. Zwingendes Recht

a) Grundsatz

b) Zwingendes deutsches Recht

c) Zwingendes ausländisches Recht

4. Rechtswahl durch AGB-Einbeziehung

5. Fehlende Rechtswahl

a) Rom I-VO

b) EGBGB-Bestimmungen

aa) Die charakteristische Leistung

bb) Die maßgebliche Niederlassung

E. Die Öffnungsklausel des § 92c HGB

I. Die Bedeutung der Öffnungsklausel

II. Das Abbedingen des Ausgleichsanspruchs

F. Gerichtsstand

I. Internationale Zuständigkeit

1. Vereinbarung

2. Fehlende Vereinbarung: lex fori

II. Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

III. Anderweitige Rechtsanhängigkeit

IV. Schiedsgericht

Kapitel XII Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Ertragsteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht

A. Ertragsteuerrecht

I. Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

1. Handelsrechtliche Rechtslage

2. Steuerrechtliche Rechtslage

II. Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich

1. Handelsrechtliche Rechtslage

2. Steuerrechtliche Rechtslage

3. Aktivierung von Ansprüchen des Handelsvertreters

a) Provisionsanspruch in der gesetzlichen Ausgestaltung des § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB

b) Entstehen des Provisionsanspruchs nach vollständiger Ausführung des Geschäfts erst bei Zahlung des Kunden

c) Provisionsanspruch bei Vorleistungspflicht des Kunden

d) Provisionsvorschusszahlungen

e) Provisionsanspruch des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

f) Anspruch auf Überhangprovisionen

g) Anspruch auf Anbahnungsprovisionen

h) Anspruch auf Delkredereprovision

4. Passivierung von Verpflichtungen des Handelsvertreters aus dem Handelsvertreterverhältnis

a) Verpflichtungen aus der Delkrederehaftung

b) Schadensersatzverpflichtungen aus der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten aus dem Handelsvertreterverhältnis

c) Verpflichtungen aufgrund einer Provisionsteilung

5. Rückstellungen wegen Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

B. Umsatzsteuerrecht

I. Umsatzsteuerlicher Unternehmer und Pflicht zur Erteilung einer Rechnung oder zur Abrechnung per Gutschrift

II. Umsatzsteuerbarkeit nur bei Vermittlungsleistungen im Inland

III. Umsatzsteuerbefreiung

IV. Umsatzsteuerlicher Zeitpunkt der Ausführung der Vermittlungsleistung

V. Umsatzsteuer bei teilweiser Ausführung

VI. Erklärungspflichten bei Soll- und Ist-Besteuerung

Anhang 1 Muster Handelsvertreter-Vertrag

Anhang 2 Handelsgesetzbuch (Auszug)

Anhang 3 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG)

Literaturverzeichnis

Sachregister

A

B

C

D

E

F

G

H

I

K

L

M

N

O

P

R

S

T

U

V

W

Z

Vorwort

Seit Erscheinen der 4. Auflage dieses Buches sind schon wieder fast vier Jahre vergangen. Der Gründer des Werkes, Dr. Wolfram Küstner, ist leider am 16.11.2013 verstorben. Mit ihm ist einer der ganz Großen des Vertriebsrechts von uns gegangen. Graf von Westphalen hat ihn vor Jahren zu Recht „Doyen des Handelsvertreterrechts“ genannt. Ihm zu Ehren sei das Vorwort der Vorauflage hier noch einmal abgedruckt.

In Zukunft werden die Herren Dr. Riemer und Dr. Schürr das Gesamtwerk als Herausgeber betreuen, ich selbst ziehe mich langsam aus Altersgründen zurück. Daher will ich es hier kurz fassen:

Diese Neuauflage dient wieder dem eigentlichen Kern des Vertriebsrechts, dem Handelsvertreterrecht, das allein in den §§ 84–92c HGB kodifiziert ist. Das Recht der übrigen Vertriebsmittler, wie etwa der Vertragshändler und Franchisenehmer, bei denen diese Bestimmungen teilweise analog angewendet werden, ist nur am Rande berücksichtigt worden. Insoweit wird auf den Band 3 des Gesamtwerkes verwiesen.

Der neue Band 1 enthält – wie immer – die neuesten Entwicklungen im Bereich der Rechtsprechung und Literatur. Er steht auf dem Stand von Herbst 2015. Insbesondere sind die neuen höchstrichterlichen Entscheidungen über die Unternehmerpflicht zur Überlassung von Unterlagen – z.B. der Software –, zur Abdingbarkeit der Vorschriften über die Provisionsansprüche und über die Kontrollrechte, den Ausgleichsanspruch und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eingearbeitet worden.

Mein Dank gilt wieder dem Verlag, insbesondere Frau Brücker, für die Geduld und Mühe der umfangreichen Nachbearbeitung der Manuskripte. Ferner danke ich den neuen Mit-Herausgebern und allen anderen Co-Autoren und – last not least – erneut meiner nimmermüden und aufmerksamen Sekretärin, Frau Dienstl.

Nürnberg, im November 2015

 

 

K.-H. Thume

Vorwort zur 4. Auflage

Seit Erscheinen der 3. Auflage des Band 1 des Handbuches sind elf Jahre vergangen. Das ist ein sehr langer Zeitraum, aber die jetzige Neuauflage kommt wenigstens gerade rechtzeitig, um ein bedeutendes Jubiläum zu dokumentieren.

Vor genau 50 Jahren, nämlich im Jahre 1961, erschien die 1. Auflage dieses von Wolfram Küstner geschaffenen Werkes. Es handelte sich damals noch um ein vergleichsweise bescheidenes Kompendium, das sich mit dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beschäftigte. Immerhin waren schon diese ersten Ausführungen Küstners von herausragender Bedeutung und erregten höchste Aufmerksamkeit bei Gerichten und Rechtsanwälten, die auf diesem Rechtsgebiet tätig waren. Die Besonderheit bestand darin, dass sich ein Rechtsanwalt – und damit ein Mann der Praxis – nicht einseitig, sondern ausgewogen und wissenschaftlich mit dieser seinerzeit ziemlich neuen und deshalb noch relativ unbekannten Materie beschäftigte. Er selbst konnte damals wohl auch nicht ahnen, dass aus den bescheidenen Anfängen durch seine Hand im Laufe von 50 Jahren unter dem Namen „Handbuch des gesamten Außendienstrechts“ ein so umfangreiches, angesehenes und von der Fachwelt anerkanntes dreibändiges Standardwerk entstehen würde.

Küstner hat frühzeitig erkannt, dass der Vertrieb wirtschaftlich genauso wichtig ist, wie Herstellung und Import einer Ware oder die Kreation neuartiger Versicherungs- und Dienstleistungsangebote. Was nützt es schon dem Kaufmann, der solche Produkte geschaffen oder aus fremden Ländern eingeführt hat, wenn es ihm nicht gelingt, sie auch auf dem Markt erfolgreich durchzusetzen? Gerade seit der Vereinigung Deutschlands, der Öffnung der Grenzen Europas und der globalen Erweiterung des Welthandels ist auch die Bedeutung des Vertriebsrechts ständig gewachsen. Die Europäische Union hatte dies seit Langem erkannt und schon im Jahre 1986 für den Bereich der Handelsvertreter eine rechtsvereinheitlichende Richtlinie geschaffen, die auch für andere Vertriebsarten grundlegende Bedeutung erlangt hat.

Die jetzt vorliegende 4. Auflage des ersten Bandes beschäftigt sich, wie ihr Titel sagt, allein mit dem Recht des Handelsvertreters und das hat seinen guten Grund. Nur dieses Recht ist nämlich im deutschen HGB gesetzlich geregelt. Alle anderen Vertriebsarten orientieren sich daran und werden von der Rechtsprechung entsprechend behandelt, soweit der Vertriebsmittler ähnlich wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Unternehmers eingebunden wird.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat erst vor Kurzem mit Urteil vom 16.2.2011 entschieden, dass auch für das Recht der Vertragshändler nicht nur das deutsche Handelsvertreterrecht entsprechend anzuwenden ist, sondern dass dies auch insoweit gilt, als die Auslegung jener Bestimmungen durch die europäische Handelsvertreterrichtlinie beeinflusst wird. An diesem Beispiel wird deutlich, wie sehr inzwischen das gesamte Vertriebsrecht, insbesondere natürlich das Handelsvertreterrecht selbst, richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Dies ist in früheren Jahren nicht immer hinreichend erkannt worden.

Deshalb widmet die Neuauflage des Band 1 gerade diesem Aspekt besonderes Augenmerk und enthält zusätzliche Hinweise z.B. auf die Folgen der seit 5.8.2009 geltenden Neufassung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB, obwohl diese Bestimmung wegen ihrer zentralen Bedeutung eigens in Band 2 kommentiert ist.

Vertrieb ist – wie oben schon angedeutet – nicht nur die Akquisition des Warenverkaufs, sondern auch die von Dienstleistungen und Dauerschuldverträgen im Telekommunikationsbereich, die Vermittlung von Lotto- und Totowetten, von Versicherungs- und Bausparverträgen und schließlich im weiten Bereich der Finanzdienstleistungen und Anlagenvermittlung. Die Neuauflage berücksichtigt auch dies und enthält wiederum die Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand des Frühjahrs 2011. Einige wichtige höchstrichterliche Urteile, die im Sommer erlassen wurden, konnten noch eingearbeitet werden.

Mit Erscheinen dieser Neuauflage des ersten Bandes hat sich der Verlag dankenswerterweise entschlossen, den inzwischen etwas ungewohnten Begriff des „Außendienstrechts“ zu ersetzen durch den heute üblichen und allgemein verständlichen des „Vertriebsrechts“. Der Schöpfer des Gesamtwerkes, Wolfram Küstner, der in diesem Jahr sein 87. Lebensjahr vollenden kann, hat aus verständlichen Gründen daran nicht mehr mitgewirkt. Ihm, dem Nestor des Handelsvertreterrechts – Graf von Westphalen hat ihn einmal den „Doyen“ genannt – sei an dieser Stelle noch einmal ganz besonders herzlich gedankt. Aus der nun schon fast zwei Jahrzehnte andauernden kollegialen Zusammenarbeit mit ihm, die auf Anregung des unvergessenen Verlagsleiters Reinhold Trinkner zustande kam, ist eine tiefe Freundschaft erwachsen und deshalb wünsche ich ihm auch für die kommenden Jahre alles erdenklich Gute.

Weiterer Dank gilt dem Verlag für die Geduld und die Mühe mit der umfangreichen Nachbearbeitung der Manuskripte. Der Herausgeber dankt auch seinen Mitautoren, die sich in besonderer Weise der einzelnen Kapitel angenommen haben, und – last not least – seiner nimmermüden und stets aufmerksamen Sekretärin, die nun schon viele Jahre für ihn tätig ist.

Nürnberg, im September 2011

K.-H. Thume

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

Abl.

Amtsblatt (der Europäischen Gemeinschaften bzw. – ab 2003 – Union)

ABA

Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, Zeitschrift

AcP

Archiv für civilistische Praxis, Zeitschrift

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alter Fassung

AG

Aktiengesellschaft/Amtsgericht

AHB

Allgemeine Haftpflichtversicherungs-Bedingungen

AktG

Aktiengesetz

AktGes.

Die Aktiengesellschaft, Zeitschrift

AltzertG

Altersvorsorgezertifizierungsgesetz

AmtlBegr.

amtliche Begründung

ÄndG

Änderungsgesetz

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung

ArbG

Arbeitsgericht

ArbMin.

Arbeitsministerium

ArbPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz

Art.

Artikel

AVB

Allgemeine Versicherungsbedingungen

AWD

Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters, Zeitschrift (fortgeführt als RIW, Recht der Internationalen Wirtschaft)

B

Beschluss

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAnz.

Bundesanzeiger

BauR

Baurecht, Zeitschrift

BayJMBl.

Bayrisches Justiz-Ministerialblatt

BB

Betriebs-Berater, Zeitschrift

Bbl.

Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Zeitschrift

BddW

Blick durch die Wirtschaft, Beilage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung

BdF

Bundesminister der Finanzen

BDI

Bundesverband der Deutschen Industrie

Beil.

Beilage

Beiträge

Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Zeitschrift

Beschl.

Beschluss

BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

BewG

Bewertungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFH/NV

Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BlfGenW

Blätter für Genossenschaftswesen, Zeitschrift

BR-Drs.

Bundesrats-Drucksache

BSG

Bundessozialgericht

BSpKG

Bausparkassengesetz

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVK

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute

CDH

Centralvereinigung Deutscher Handelsverteter- und Handelsmakler-Verbände

CDH-NRW

Leistungspflichten und Wettbewerbsfragen im deutschen und internationalen Handelsvertreterrecht; herausgegeben vom Landesverband der Handelsvertreter und Handelsmakler in Nordrhein-Westfalen Sitz Düsseldorf

DB

Der Betrieb, Zeitschrift

DBB

Die Betriebe Beilage, Zeitschrift

DStR

Deutsches Steuerrecht, Zeitschrift

DStZ

Deutsche Steuerzeitung, Zeitschrift

DStZ ED

Deutsche Steuerzeitung Eildienst

DSWR

Datenverarbeitung, Steuer, Wirtschaft, Recht, Zeitschrift

EBE

Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen

Ecolex

österreichische Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte

EG

Europäische Gemeinschaft

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

ErbStG

Erbschaftsteuergesetz

Erl.

Erläuterung

EstDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EstG

Einkommensteuergesetz

EstR

Einkommensteuer-Richtlinien

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuGVÜ

Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständig-

 

keit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuGVVO

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuR

Europarecht, Zeitschrift

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWS

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, Zeitschrift

FAZ-Blick

Frankfurter Allgemeine Zeitung mit Blick durch die Wirtschaft

FfH-Mitt.

Schriftenreihe der Forschungsstelle für den Handel, Berlin (seit 1960)

FG

Finanzgericht

FR

Finanzrundschau, Zeitschrift

FS

Festschrift

GDV

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GewStR

Gewerbesteuer-Richtlinien

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbH Rdsch.

GmbH-Rundschau, Zeitschrift

HFR

HöchstrichterlicheFinanzrechtsprechung (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes)

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung

HM

Heidelberger Musterverträge

HVG

Handelsvertretergesetz

HVertrG 93

österreichisches Handelsvertretergesetz vom 11.2.1993

HVJ

Handelsvertreter-Journal (ab 1989)

HVR

Handelsvertreterrecht, Entscheidungen und Gutachten, herausgegeben vom Forschungsverband für den Handelsvertreter- und Handelsmaklerberuf

HvuHM

Der Handelsvertreter und Handelsmakler, Zeitschrift (ab 1989: Handelsvertreter-Journal)

IAR

Internationales Arbeitsrecht, Zeitschrift

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

IHV

Der Industrie- und Handelsvertreter, Zeitschrift (neue Bezeichnung ab 1.10.1989 „acquisa“)

Inf.

Information über Steuer und Wirtschaft, Zeitschrift

InsO

Insolvenzordnung

IPR

Internationales Privatrecht

IWW

Institut für Wirtschaftspublizistik und Wirtschaftsberatung, Herausgeber des Wirtschaftsdienstes für Versicherungs- und Bausparkaufleute, Zeitschrift

JR

Juristische Rundschau, Zeitschrift

JRPV

Juristische Rundschau für die Privatversicherung, Zeitschrift

JurBüro

Das Juristische Büro, Zeitschrift

Justiz

Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg

JW

Juristische Wochenschrift

JZ

Juristenzeitung

KG

Kammergericht

KO

Konkursordnung

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KTSch.

Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen, Zeitschrift

KVRS

Krankenversicherung in Rechtsprechung und Schrifttum

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

LM

Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs

LS

Leitsatz

LSG

Landessozialgericht

LSW

Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts (WRS-Verlag, Planegg)

LugÜ

Luganer Übereinkommen vom 16.9.1988

MA

Der Markenartikel, Zeitschrift

MDR

Monatschrift für Deutsches Recht

MüKo

Münchener Kommentar

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

Nds. Rpfl.

Niedersächsische Rechtspflege, Zeitschrift

n.F.

neuer Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NSt.

Neues Steuerrecht von A-Z, Zeitschrift

n.v.

nicht veröffentlicht

NZ

Neumanns Zeitschrift für Versicherungswesen

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

ÖRdW

Österreichisches Recht der Wirtschaft, Zeitschrift

OFD

Oberfinanzdirektion

OFGH

Oberster Finanzgerichtshof

OGH

österr. Oberster Gerichtshof

OLG

Oberlandesgericht

OLGR

Oberlandesgericht, Entscheidungsreport

OLGZ

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen

OR

Schweizerisches Obligationenrecht

RFH

Reichsfinanzhof

RG

Reichsgericht

RGRK

Reichsgerichtsräte-Kommentar

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RIW

Recht der Internationalen Wirtschaft, Zeitschrift

rkr.

rechtskräftig

RMW

Rechtsmagazin für die Wirtschaft, Zeitschrift

Rn.

Randnummer

RStBl.

Reichssteuerblatt

RuS

Recht und Schaden, Zeitschrift

RVR

Rundschau für Vertreter-Recht, Zeitschrift (bis 1972)

SaBl.

Sammelblatt für Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

SAE

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen

SG

Sozialgericht

SGb

Die Sozialgerichtsbarkeit, Zeitschrift

Slg. Breithaupt

Sammlung von Entscheidungen der Sozialversicherung, Versorgung und Arbeitslosenversicherung (auch Slg. Brh.)

SozR

Sozialrecht. Rechtsprechung und Schrifttum (Losebl.-Slg.)

StÄndG

Steueränderungsgesetz

StAnpG

Steueranpassungsgesetz

StEK

Felix, Steuererlasse in Karteiform, Nachschlagewerk der Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung mit kritischen Anmerkungen

StRK

Steuerrechtsprechung in Karteiform

StuW

Steuer und Wirtschaft, Zeitschrift

StWK

Steuer- und Wirtschafts-Kurzpost, Loseblattsammlung

TSt

Die Tankstelle, Zeitschrift

UklaG

Unterlassungsklagegesetz vom 26.11.2001

UR

Umsatzsteuerrecht, Zeitschrift

USK

Urteilssammlung Krankenversicherung

UstDB

Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen

UstG

Umsatzsteuergesetz

UstR

Umsatzsteuer-Rundschau, Zeitschrift

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

VerBAV

Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen

VerglO

Vergleichsordnung

VersR

Versicherungsrecht, Zeitschrift

VersVerm.

Versicherungsvermittlung, Zeitschrift

Vertikal-GVO

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

VGA

Nachrichtenblatt des Verbandes der bevollmächtigten Generalagenten und Assekuradeure (VGA), Köln, Zeitschrift

V+R

Verkauf und Reise, Zeitschrift

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

VVK

Verband der Versicherungskaufleute e.V.

VW

Versicherungswirtschaft, Zeitschrift

WHV

Warenhandelsvertreter

WiB

Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift), (seit 1998 vereinigt mit NZG)

WiVV

WirtschaftsverbandVersicherungsvermittlung

WM

Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift (auch: WPM)

Wprfg.

Die Wirtschaftsprüfung, Zeitschrift

WVK

Wirtschaftsdienst für Versicherungs- und Bausparkaufleute

ZAP

Zeitschrift für die Anwaltspraxis

ZfG

Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen

ZfV

Zeitschrift für Versicherungswesen

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZTG

Zentralverband des Tankstellen- und Garagengewerbes e.V.

ZVersWiss

Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft

ZVglRWiss

Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft

ZVZV

Zeitungsverlag und Zeitschriftenverlag, Zeitschrift

Einleitung

I. Wirtschaftliche Bedeutung des Vertriebsrechts

II. Rechtsgrundlagen des Vertriebes

III. Die Entwicklung des Handelsvertreterrechts

1. Entwicklung in Deutschland

2. Die Rechtsvereinheitlichung in Europa

I. Wirtschaftliche Bedeutung des Vertriebsrechts

1

Der Vertrieb von Waren und die Vermittlung anderer Geschäfte, insbesondere von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie von Finanz- und anderen Dienstleistungen aller Arten ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der Wirtschaft. Die Herstellung der Ware und die Bereitstellung der genannten Verträge und Dienstleistungen ist der eine Teil des wirtschaftlichen Lebens, ihr Vertrieb der andere.

2

Der Vertrieb erfolgt in Europa, ja weltweit und damit grenzüberschreitend in großem Umfang durch Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer. So belief sich in Deutschland allein der Wert der von Handelsvertretungen vermittelten Warenumsätze im Jahr 2014 auf etwa 175 Mrd. €, das sind etwa 30 % des gesamten inländischen Marktes. Viele Handelsvertreter und Vertragshändler sind für mehrere Firmen tätig und zwar durchschnittlich für etwa fünf Unternehmen. Auch die Vertretung ausländischer Firmen nimmt ständig zu. Nach den Erhebungen des CDH vertraten 2014 52 % der Handelsvertreterunternehmen zumindest eine ausländische Firma.1 Auf der anderen Seite bedient sich auch der ständig wachsende Außenhandel in Europa und Übersee der Absatzmöglichkeiten durch selbstständige Agenturen und Händler vor Ort, weil diese in der Regel über die besseren Marktkenntnisse verfügen. Grenzüberschreitende Vertriebsmittlerverträge erlangen daher immer mehr Bedeutung.2 Daneben verbreitet sich seit Beginn dieses Jahrhunderts in ständig zunehmendem Ausmaß der Internetvertrieb, der mit diesen konventionellen Vertriebswegen in hartem Wettbewerb steht.

II. Rechtsgrundlagen des Vertriebes

3

Der Vertrieb von Waren unter Kaufleuten ist Handelsrecht und unterliegt daher den Bestimmungen der §§ 373ff. des HGB über die Handelsgeschäfte. Der internationale Warenverkehr wird meist auf der Basis des 1991 in Kraft getretenen UN-Kaufrechts (CISG) abgewickelt. Beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Nichtkaufleute gelten die Schuldrechtsbestimmungen des BGB, insbes. die Kauf- und Dienstleistungsbestimmungen. All diese Vorschriften sind jedoch nicht Gegenstand dieses Werkes.

4

Vielmehr werden in den drei Bänden dieses Handbuchs in erster Linie die Rechtsgrundlagen und Strukturen des mehrgliedrigen Vertriebs vom Hersteller bzw. Importeur und Dienstanbieters bis hin zum Endkunden dargestellt, also die internen Regelungen, Abläufe und Rechtsbeziehungen zwischen den am Vertrieb beteiligten Personen und Firmen, die über die einzelnen abgeschlossenen Geschäfte mit dem jeweiligen Abnehmer, d. h. Kunden, hinausreichen. Diese Vertriebsverträge sind auf längere – oder gelegentlich, wie etwa bei Messegeschäften, auch kürzere – Dauer angelegt und unterliegen daher den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für Dauer (schuld)verträge entwickelt hat und die mit dem Schuldrechtsreformgesetz vom 29.11.2001 auch teilweise Eingang in das BGB gefunden haben (vgl. § 314 BGB für die Kündigung aus wichtigem Grund).

5

Der Vertrieb kann vom Hersteller und Dienstleister selbst und durch seine angestellten Mitarbeiter ohne Zwischenhandel an den Endabnehmer erfolgen. Dann spricht man von Direktvertrieb. Die angestellten Außendienstmitarbeiter werden in Deutschland als Reisende bezeichnet; sie sind unselbstständig. Näheres über sie ist im Teil I des dritten Bandes dieses Handbuchs enthalten. Dort sind in den Teilen VI und VII auch der Direkt- und der Strukturvertrieb sowie der Internetvertrieb erörtert.

6

Gesetzlich kodifiziert ist das Vertriebsrecht in Deutschland nur für den Bereich der Handelsvertreter, nämlich in den §§ 84ff. des Handelsgesetzbuchs. Ihnen gilt dieser erste Band des Handbuchs. Handelsvertreter sind nach der Legaldefinition des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbstständige Gewerbetreibende, die ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

7

Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen das Recht der übrigen in den Zwischenstufen des Handelsverkehrs tätigen Vertriebsmittler, wie etwa das Recht der Vertragshändler und Franchisenehmer. Dieses ist im dritten Band erläutert. Der zweite Band enthält die Kommentierung der wichtigsten Bestimmung des Handelsvertreterrechts, nämlich des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch für Vertragshändler und andere selbstständige Vertriebsmittler Anwendung finden kann. Da diese Bestimmung Ende Juli 2009 mit Wirkung zum 5.8.2009 neu gefasst worden ist, werden die wichtigsten Folgen dieser Rechtsänderung unten im Kapitel IX erörtert.

III. Die Entwicklung des Handelsvertreterrechts

1. Entwicklung in Deutschland

8

Die materiellen Rechtsgrundlagen des Handelsvertreterrechts wurden erstmals – nach damaligem Sprachgebrauch als das Recht des Handlungsagenten – zusammenfassend im Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 geregelt, das am 1.1.1900 in Kraft trat. Die Vorschriften aus dem Jahre 1900 wurden durch die Novellierung aufgrund des Handelsvertretergesetzes vom 6.8.19533 mit Wirkung vom 1.12.1953 grundlegend geändert. Dieses Gesetz verbesserte die rechtliche Stellung des Handelsvertreters wesentlich, und zwar durch die zwingende Ausgestaltung zahlreicher Vorschriften, die Einarbeitung der bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und durch den im Gesetz weitgehend nach schweizerischem Vorbild in § 89b geregelten neuen Ausgleichsanspruch, der in besonderem Maße dem Schutz des Handelsvertreters diente und auch zu einer Stärkung seiner gesellschaftlichen Stellung führte.

9

Das deutsche und das ihm ähnliche österreichische Handelsvertreterrecht waren auch Grundlage der Richtlinie der Europäischen Union vom 18.12.1986,4 mit der eine Harmonisierung der bis dato bestehenden Handelsvertreterrechte der einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden sollte. Diese Richtlinie gilt allerdings nur für Warenvertreter und nicht für Vermittlungen von anderen Geschäften, wie etwa Versicherungs- und Bausparverträgen. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte durch die Gesetzesnovelle vom 23.10.1989,5 die am 1.1.1990 in Kraft getreten ist.

10

Die §§ 84ff. HGB gelten jedoch für alle Handelsvertreter gleich welcher Branche; für die Versicherungs- und Bausparkassenvertreter sind nur marginale Änderungs- und Ergänzungsvorschriften vorhanden,6 während beispielsweise Österreich für jene im Jahre 2006 neue eigene Regelungen getroffen hat.7 Soweit die EG-Richtlinie nicht vollständig und exakt in das deutsche Handelsvertreterrecht umgesetzt wurde, müssen die einzelnen Vorschriften im Bereich der Warenvertreter richtlinienkonform ausgelegt werden, damit sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie angewandt werden können.8 Näheres wird jeweils bei der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen erläutert werden. Dies gilt insbesondere für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB, dessen Abs. 1 aufgrund fehlerhafter Umsetzung der EG-Richtlinie, wie bereits erwähnt, im Jahre 2009 geändert worden ist.9 Umstritten ist jedoch, ob die deutschen Bestimmungen auch für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter richtlinienkonform ausgelegt werden müssen, weil diese dem einheitlichen Handelsvertreterrecht unterstehen, oder nicht. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat dies in einer seiner letzten Entscheidungen sogar bei einem Vertragshändlervertrag getan.10 Näheres dazu siehe in Kapitel IX Rn. 16ff. und XI Rn. 25.

11

Zum 1.7.1998 wurden wegen der Neuregelung des Kaufmannsbegriffs im HRefG11 § 84 Abs. 4 HGB eingefügt, § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB aufgehoben und § 90a Abs. 3 HGB geändert. Schließlich wurde mit dem VerjährungsanpassG vom 9.12.200412 § 88 HGB mit Wirkung zum 15.12.2004 aufgehoben.

12

Die §§ 84–92c HGB enthalten zwar die wichtigsten Bestimmungen des Handelsvertreterrechts. Sie sind jedoch nicht abschließend. Da Handelsvertreterverträge Dauerschuldverhältnisse sind, gelten auch die §§ 675 BGB i.V.m. 611ff., 665–67013 sowie 672–674 BGB. Wenn der Handelsvertreter beauftragt ist, Geschäfte für den Unternehmer abzuschließen, sind die Bestimmungen über die Vollmacht (§§ 54f. HGB, 164ff. BGB) anzuwenden.

13

Sind beide Vertragspartner des Handelsvertreterverhältnisses Kaufleute, gelten ferner die Vorschriften über beiderseitige Handelsgeschäfte (§§ 343ff. HGB). Streitig ist, inwieweit diese Bestimmungen zur Anwendung kommen können, wenn einer der Vertragspartner kein Kaufmann ist.

14

Für Versicherungsvermittler sind die neuen, seit 2008 geltenden, Bestimmungen der §§ 59–68 VVG von besonderer Bedeutung.

15

Bei arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretern ist schließlich § 92a HGB zu beachten. Für deren Rechtsstreitigkeiten mit dem Unternehmer sind gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Vertreter im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € bezogen hat.

16

Das deutsche Kartellrecht ist mit den neuen §§ 1–3 GWB bezüglich der Beurteilung von kartellrechtlich relevanten Sachverhalten dem EU-Recht vollständig angeglichen worden.14

17

§ 22 GWB regelt die parallele Anwendung der heutigen Art. 101, 102 AEUV (früher Art. 81, 82 EGV) und der deutschen Kartellrechtsbestimmungen. Siehe dazu unter 2. Rn. 26f.

18

§ 1 GWB entspricht nunmehr dem allgemeinen europäischen Kartellverbot des Art. 101 AEUV (früher Art. 81 Abs. 1 EGV). Die Bestimmung gilt jetzt einheitlich für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (= horizontale Vereinbarungen) und Nichtwettbewerbern (= vertikale Vereinbarungen). Zu den Zweitgenannten gehören die verschiedenen Absatzstufen vom Hersteller zum Importeur, zum Vertragshändler, Großhändler, Einzelhändler etc.

19

Mit dem neuen § 2 Abs. 1 GWB wurde eine der Ausnahme des damaligen Art. 81 Abs. 3 EGV entsprechende Vorschrift in das deutsche Recht aufgenommen. Sämtliche früheren einzelnen Freistellungstatbestände der §§ 2–8 GWB a. F. sind entfallen. Dafür bestimmt der neue § 2 Abs. 2 GWB die entsprechende Anwendung der europäischen Gruppenfreistellungsverordnungen auch für jene Fälle, in denen derartige Vereinbarungen nur rein national oder regional begrenzte Auswirkungen haben. Der Gesetzgeber will damit unterschiedliche Behandlungen kleiner und mittlerer Ebene, die wegen Fehlens spürbarer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels grundsätzlich nur dem deutschen Kartellrecht unterliegen, vermeiden.15

20

Ferner wurden die §§ 14–19 GWB a. F. mit der Novelle ersatzlos gestrichen. Damit ist auch das frühere System der Missbrauchsaufsicht gemäß § 16 GWB a. F. entfallen und es gilt jetzt das unmittelbare Kartellverbot des § 1 GWB.

21

Für Vertragshändler und Franchisenehmer ist auch § 20 GWB von besonderer Bedeutung: Diese sind nämlich regelmäßig vom Hersteller bzw. Importeur sortiments- und unternehmensbedingt abhängig, weil sie ihren Vertriebsbereich stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet haben und daher nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln können.16 Das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB ist auch dann zu berücksichtigen, wenn – bei Beachtung beiderseitiger Interessen der Parteien – während des Vertrags oder im Zusammenhang mit der Kündigung eine unterschiedliche Behandlung der Vertragshändler gegeben ist, für die kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.17 So könnte sich im Einzelfall aus § 20 GWB ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages ergeben.18

22

Da die Vorschriften des GWB mit den europäischen Kartellvorschriften gleichgeschaltet sind, haben Letztere auch für den rein innerdeutschen Vertrieb eine überragende Bedeutung erlangt. Verstöße gegen die verbotene Preisbindung kommen heute nur noch selten vor. Vielmehr halten sich Hersteller im Allgemeinen an die von ihnen herausgegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen und üben keinen mittelbaren oder unmittelbaren Druck mehr auf Händler aus.

2. Die Rechtsvereinheitlichung in Europa

23

Das materielle Handelsvertreterrecht der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWS) ist durch die bereits erwähnte Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften betreffend die selbstständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 weitgehend angeglichen worden.19Alle – heute 28 – Mitgliedstaaten der EU und die drei EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) haben diese EG-Richtlinie umgesetzt.20 Sie gilt eigentlich nur für Warenvertreter, hat aber seit ihrer Umsetzung in Deutschland und mehreren anderen Staaten auch Folgen für alle Handelsvertreter, also auch für jene, die Versicherungs- und Bausparverträge sowie Dienst- und Werkleistungen vermitteln und vertreiben, z.B. für Reisebüros und Anzeigenvermittler, soweit diese Staaten ein einheitliches nationales Recht für alle Handelsvertreter haben. Ausgangspunkt für den Erlass der Richtlinie war die Notwendigkeit einer Harmonisierung der bestehenden mitgliedstaatlichen Handelsvertreterrechte. Diese ist aber nicht vollständig durchgeführt und geglückt. Dies liegt daran, dass sie zum einen nur die wesentlichen Bereiche des Handelsvertreterrechts regelt und zum anderen den Mitgliedstaaten an vielen Stellen ein Umsetzungsermessen eingeräumt hat, von dem unterschiedlich Gebrauch gemacht worden ist. Ferner enthält die Richtlinie eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die von der Rechtsprechung der einzelnen Mitgliedstaaten erst ausgefüllt werden müssen. Trotzdem hat sich die Richtlinie durchaus bewährt. Erst jüngst hat die zu ihrer Überprüfung eingesetzte EU-Kommission in ihrem am 16.7.2015 veröffentlichten Untersuchungsbericht festgestellt, dass sie ihre Ziele und Funktionen sehr gut erfüllt. Der Nutzen der Richtlinie übersteige ihre Kosten, sie sei relevant und werde auch in Zukunft in der EU ihren Stellenwert haben. Aus diesen Gründen wird empfohlen, die Richtlinie weiterhin in der bisherigen Form beizubehalten.21

24

Das materielle Handelsvertreterrecht ist daher in den Mitgliedsländern zwar ähnlich, aber keineswegs identisch. Während Deutschland und Österreich ihr früheres Handelsvertreterrecht nur in relativ geringem Umfang ändern mussten, weil in die Richtlinie Grundsätze ihrer bisherigen Rechtsgrundlagen aufgenommen worden sind, wurde in vielen anderen europäischen Ländern eine umfassende Neugestaltung des Handelsvertreterrechts erforderlich. Dies führte zu mannigfachen Problemen. So gab es z.B. aus Italien mehrere Vorlagen an den EuGH betreffend die Frage, ob die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrages nach wie vor von der Eintragung des Vertreters in das dazu vorgesehene Register abhängig ist oder nicht. Der EuGH hat diese Frage verneint und in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass das nationale Gericht bei der Anwendung der vor oder nach der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften diese soweit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen hat, so dass sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie angewandt werden können.22

25

Auch das Handelsvertreterrecht der Schweiz weist zahlreiche Parallelen zu dem dieser Staaten auf, abgesehen von der Terminologie, welche den Begriff des Agenturvertrags anstelle des in den übrigen Ländern üblichen Begriffs des Handelsvertretungsvertrags verwendet. So ist beispielsweise die Legaldefinition des Agenten in Art. 418a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) nahezu gleichlautend mit derjenigen des § 84 Abs. 1 des HGB.

26

Das Europäische Kartellrecht hat über Art. 81 des EG-Vertrags (früher Art. 85 EGV; jetzt Art. 101 AEUV) den grenzüberschreitenden Handel maßgeblich beeinflusst.

27

Gemäß Art. 3 der VO 1/200323 hat es bei Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten immer Vorrang. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2005 durch die 7. GWB-Novelle die nationalen Wettbewerbsbeschränkungsvorschriften dem EU-Recht angepasst und auch im Bereich des vertikalen Vertriebsrechts entscheidend verändert.24 Handelsvertreterverträge werden in der Regel – anders als Vertragshändler- und Franchiseverträge – kartellrechtlich nicht tangiert, weil Handelsvertreter in fremden Namen für fremde Rechnung tätig sind. Problematisch wird die Rechtslage jedoch, wenn der Handelsvertreter zusätzliche – eigentlich vom Unternehmer zu tragende – finanzielle und wirtschaftliche Absatzrisiken übernimmt. Näheres zum europäischen Kartellrecht siehe unten in Kapitel XI, Rn. 26ff.

1

Presseinformation der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) vom Januar 2015.

2

Näheres dazu siehe in Kapitel XI.

3

BGBl. I, S. 771.

4

Richtlinie 86/653 EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter, ABl. EG Nr. L 382 vom 31.12.1986, 17ff.

5

BGBl. I, S. 1910 und EuGH vom 23.3.2006 – Rs. C-465/04, EWS 2006, 174 – Honyvem I. C. Srl/De Zotti.

6

Siehe §§ 89b Abs. 5 und 92 HGB.

7

Siehe §§ 26a–d des österreichischen Handelsvertretergesetzes, in Kraft seit 1.7.2006.

9

Näheres dazu siehe in Kapitel IX.

11

HRefG vom 22.6.1998, BGBl. I, S. 1474.

12

BGBl. I, S. 3214.

13

BGH, 7.4.1993 – VIII ZR 133/92, BB 1993, 1105.

14

Bechtold

, GWB, Einführung vor § 1 Rn. 18.

15

Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/3640, S. 21 u. S. 23; Näheres siehe

Schultze/Pautke/Wagener

, Vertikal-GVO, 3. Aufl., Einl. Rn. 89.

16

Vgl. dazu BGH, 23.2.1988 – KZR 20/86, DB 1988, 1690 – Opel.

17

Näheres hierzu siehe

Graf von Westphalen

, in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, Vertragshändlervertrag, Rn. 19 m. w. Hw.

19

RL 86/653, ABl. EG 1986 Nr. L 382/17.

20

Siehe dazu die Sammlung des CDH über die Texte der einzelnen Vertragsstaaten in deutscher Sprache;

vgl.

auch

Westphal

, EWS 1996, 43.

21

Quelle: Pressedienst des CDH vom 20.7.2015.

23

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. EG 2003 L 1/1.

24

Zuletzt geändert durch das 7. Änderungsgesetz vom 7.7.2005, BGBl. I 2005, S. 1954.

Kapitel I Begriffsdefinitionen, Abgrenzungsprobleme, Arten der Handelsvertreter

A. Begriffsdefinitionen

I. Gesetzliche Merkmale für den Begriff des Handelsvertreters

1. Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender

2. Ständiges Betrauungsverhältnis

3. Tätigkeit für einen anderen Unternehmer

4. Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit

II. Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters

B. Abgrenzungsprobleme

I. Allgemeines

II. Abgrenzung Handelsvertreter/Reisender

1. Rechtsgrundlagen

a) Handelsvertreterrecht, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB

b) Korrekturgesetz

2. Abgrenzungsgrundsatz der Rechtsprechung

3. Einzelne Abgrenzungskriterien

a) Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung

b) Rechtliche Stellung des Vermittlers

c) Eigenes Unternehmen und Unternehmerrisiko

d) Weisungsgebundenheit – persönliche Abhängigkeit

e) Vereinbarte Exklusivität

f) Unternehmerische Entscheidungsbefugnis

g) Weitere Einzelkriterien

4. Maßgeblicher Rechtsweg bei Statusprozessen

III. Abgrenzung Handelsvertreter/freier Mitarbeiter

IV. Abgrenzung Handelsvertreter/Handelsmakler

V. Abgrenzung Handelsvertreter/Kommissionär

VI. Abgrenzung Handelsvertreter/Vertragshändler (Eigenhändler)

VII. Abgrenzung Handelsvertreter/Franchisenehmer

C. Arten der Handelsvertreter

I. Überblick

II. Abgrenzung nach unterschiedlichen Branchen

1. Warenvertreter

2. Versicherungsvertreter

3. Bausparkassenvertreter

4. Anzeigenvertreter

5. Verlagsvertreter

6. Tankstellenvertreter

7. Reisebüros

8. Inhaber von Lotto-Annahmestellen

9. Weitere Einzelfälle

III. Abgrenzung nach der vertragsrechtlichen Stellung

1. Ein- und Mehrfirmenvertreter

2. Handelsvertreter mit zugewiesenem Bezirks- bzw. Kundenkreis

3. Alleinvertreter

4. Untervertreter

a) Echte Untervertreter

b) Unechte Untervertreter

5. Strukturvertrieb

6. Nebenberufliche und arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter

D. Speziell: Handelsvertreter im Nebenberuf

I. Unanwendbare Vorschriften

II. Abgrenzung nach der Übergewichtstheorie

III. Einzelne Abgrenzungstatbestände aus der Praxis

1. Warenvertreter

2. Versicherungsvertreter

3. Bausparkassenvertreter

4. Nebenberufliche Vermittlungstätigkeit von Beamten bzw. Angehörigen des öffentlichen Dienstes

5. Probleme bei Herstellungs- und Dienstleistungsunternehmen sowie bei Mehrbranchenvertretern

a) Herstellungs- und Dienstleistungsunternehmen

b) Organisationsverträge

c) Mehrbranchenvertreter

d) Sammelbesteller

IV. Prozessuale Fragen

1. Unzutreffende nebenberufliche Betrauung

2. Fehlende nebenberufliche Betrauung

3. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

4. Klarstellende vertragliche Regelungen

E. Speziell: Arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter

I. Allgemeines

II. Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 92a HGB

1. Warenvertreter

2. Versicherungsvertreter

3. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

a) Allgemeines

b) Stellung als Einfirmenvertreter

c) Ermittlung der Vergütungsgrenze

III. Handelsvertreter als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“

1. Bedeutung der sozialrechtlichen Gesetzgebung

2. Statusprüfung

A. Begriffsdefinitionen

I. Gesetzliche Merkmale für den Begriff des Handelsvertreters*

1

Nach der gesetzlichen Definition des § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Begriff des Handelsvertreters setzt danach folgende Tatbestandsmerkmale voraus:

– Handelsvertreter kann nur ein selbstständiger Gewerbetreibender (Unternehmer) sein.

– Es muss ein ständiges Betrauungsverhältnis vorliegen.

– Die Tätigkeit des Handelsvertreters muss für einen anderen Unternehmer ausgeübt werden.

– Diese Tätigkeit muss begriffsnotwendig auf die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften im Namen des vertretenen Unternehmers gerichtet sein.

1. Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender

2

Das Tatbestandsmerkmal „selbstständiger Gewerbetreibender“ ist das grundlegende Merkmal innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Einzelmerkmale. Gleichzeitig ist es auch das in der Abgrenzung und der tatsächlichen Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls Komplexeste. Zwar treten auch im Rahmen der Definition der übrigen Voraussetzungen mitunter Subsumptionsschwierigkeiten auf. Die Fragen einer ständigen Betrauung, einer Tätigkeit für einen anderen Unternehmer und einer Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit für einen anderen Unternehmer lassen sich jedoch in der Praxis oftmals einfacher beantworten, als die Frage, ob es sich im Einzelfall um einen selbstständigen Gewerbetreibenden handelt. An dieses Tatbestandsmerkmal knüpfen sich im Übrigen eine ganze Reihe von Rechtsfolgen sehr grundlegender Natur, insbesondere die der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnungen und Abgrenzungen.

3

Maßgeblich für die Einordnung einer im Vertriebsbereich tätigen Person als „selbstständiger Gewerbetreibender“ ist eine Gesamtbetrachtung von Einzelkriterien.1 Diese sind zu projizieren zum einen auf die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsgrundlage, zum anderen auf die gelebte Vertragspraxis. Deckt sich die tatsächliche Durchführung und Handhabung des Vertragsverhältnisses nicht mit den inhaltlichen Festlegungen des Vertrags, so ist eine wertende Gewichtung vorzunehmen. Der gelebten Vertragspraxis ist dabei ein stärkeres Gewicht beizumessen,2 wenn auch diese nicht völlig losgelöst von den Vereinbarungen der Vertragsgrundlage bewertet werden kann.3 Im Ergebnis findet damit eine Gesamtschau der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Vertragsumsetzung gemessen an zahlreichen Einzelkriterien statt.

4

Da die rechtliche Stellung anhand der allgemeinen, positiv gehaltenen Definitionen teilweise trotz der Betrachtung von Einzelkriterien nicht immer abschließend und zweifelsfrei bestimmt werden kann, kann unterstützend eine Abgrenzungsbetrachtung zu weiteren rechtlichen Statusverhältnissen vorgenommen werden. Dadurch kann in Zweifelsfällen zusätzlich im Wege einer ausschließenden Vergleichsbetrachtung ex negativo der Rechtsstatus des Handelsvertreters beleuchtet werden.

5

Das Gesetz gibt als Ausgangspunkt eine Definition der Selbstständigkeit im Sinne der Vorschriften zum Handelsvertretervertrag in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB vor. Danach ist selbstständig, wer „im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“. Diese Definition stellt die Grundlage für die Abgrenzung des selbstständigen Handelsvertreters von nicht-selbstständigen Vermittlertätigkeiten dar, aus der sich im Einzelfall zahlreiche Einzelkriterien für die Abgrenzung ergeben.4

6

Die Frage der Selbstständigkeit kann auch unter der Prämisse dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Legaldefinition unter verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und untersucht werden. Dabei gilt es, die denkbaren Abhängigkeitsfelder zu beleuchten.

7

Als selbstständiger Gewerbetreibender ist der Handelsvertreter gem. § 1 Abs. 2 HGB und § 2 Satz 1 HGB Kaufmann, sofern er die Voraussetzungen dieser Vorschriften in seiner Person erfüllt oder er ins Handelsregister eingetragen ist.5 In persönlicher Hinsicht steht er dem von ihm vertretenen Unternehmer unabhängig und gleichberechtigt gegenüber.6 Er betreibt ein eigenes Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmerrisiko. Die aus diesem Handelsgewerbe erzielten Einnahmen stellen seine Existenzgrundlage dar. Die Einnahmen des Handelsvertreters bestehen regelmäßig in einer erfolgsabhängigen Vergütung, der Provision. Teilweise vereinbaren Unternehmen und Handelsvertreter freilich auch einen festen Vergütungsbestandteil, der jedoch häufig in Form eines Provisionsfixums oder garantierter Mindestprovisionen7 gezahlt wird. Das typische Unternehmerrisiko wird insoweit, zumindest was das Einnahmenrisiko anbelangt, abgeschwächt.8 Übernimmt der Handelsvertreter zusätzlich zu der für ihn typischen Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit tätigkeitsabhängige Verwaltungsaufgaben, deren Erledigung eigentlich dem vertretenen Unternehmer obliegt,9 erhält er – zusätzlich zu der erfolgsabhängigen Vermittlungs- bzw. Abschlussprovision – eine tätigkeitsbedingte und -bezogene Vergütung. Klassisches Beispiel hierfür sind etwa Vertragsgestaltungen in der Versicherungswirtschaft im Bereich der Bestandspflegeprovisionen.10

8

Der selbstständigen Stellung des Handelsvertreters entspricht es weiter, dass der Handelsvertreter regelmäßig aus den erzielten Einnahmen seine Kosten selbst zu tragen hat und eine Erstattung nur im Rahmen des § 87d HGB in Betracht kommen kann, wenn nicht über den Rahmen des § 87d HGB hinausgehende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Auch die steuerliche Behandlung des Handelsvertreters trägt seiner Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender Rechnung; er ist einkommens-, gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.11

9

In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Handelsvertreter dagegen sehr stark von dem mit ihm durch den Handelsvertretervertrag verbundenen Unternehmen abhängig. Sofern man den Begriff der Abhängigkeit mit dem der Unselbstständigkeit gleichsetzen mag, so muss konstatiert werden, dass der Handelsvertreter sich in seiner wirtschaftlichen Stellung in einer eher unselbstständigen Position befindet. Zu Recht wird immer wieder darauf verwiesen, dass sich der Handelsvertreter auch nach dem gesetzlichen Regelungsrahmen der §§ 84ff. HGB in einer weitgehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit wiederfindet.12 Die wirtschaftliche Abhängigkeit bzw. Unselbstständigkeit ändert jedoch zunächst nichts daran, dass der Handelsvertreter als rechtlich selbstständig anzusehen ist.

10

Die rechtliche Selbstständigkeit