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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: - Kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis - Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht - Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts - Bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und Problemkreisen.Die 6. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Neu behandelt wurden u.a. - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einziehung von Taterträgen, - die Ausweitung des Geldwäschetatbestands, - die verschärften gesetzlichen Regelungen zur Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung, - die 10. GWB-Novelle - das whistle blowing und - das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.
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Herausgegeben und bearbeitet von
Professor Dr. Hans AchenbachUniversität Osnabrück
Professor Dr. Andreas Ransiek, LL.M. (Berkeley)Universität Bielefeld
Professor Dr. Thomas RönnauBucerius Law School Hamburg
unter Mitarbeit von
Dr. Nina AbelRechtsanwältin in Berlin
Professor Dr. Michael LindemannUniversität Bielefeld
Professor Dr. Klaus BernsmannRuhr-Universität Bochum
Professor Dr. Andreas MosbacherRichter am Bundesgerichtshof Leipzig Honorarprofessor an der Universität Leipzig
Dr. Laura BorgelRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Frankfurt a.M.
Dr. Karin NeßelerAkademische Rätin a.Z. Ludwig-Maximilians-Universität München
Professor Dr. Jens BülteUniversität Mannheim
Professor Dr. Axel NordemannRechtsanwalt in Berlin Honorarprofessor an der Universität Konstanz
Professor Dr. Dr. h.c. Gerhard DanneckerRuprecht-Karls-Universität Heidelberg
Dr. Tilman ReichlingRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt a.M.
Dr. Andreas Ebert-WeidenfellerRechtsanwalt in Bremen
Marcus RoggeLeiter der Abteilung Zivilrecht, Strafrecht und Rechtspflege in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg
Professor Dr. Mohamad El-GhaziUniversität Trier Direktor des Trierer Instituts für Geldwäsche und Korruptionsstrafrecht
Professor Dr. Thomas RotschJustus-Liebig-Universität Gießen
Professor Dr. Joachim ErdmannRechtsanwalt in Hannover und Honorarprofessor an der Universität Osnabrück
Dr. Michael Rüberg, LL.M.Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in München
Professor Dr. Björn GerckeRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
Steffen SalvenmoserRechtsanwalt in Erlenbach Lehrbeauftragter der Hochschule Fresenius Certified Fraud Examiner
Professor Dr. Dr. h.c. Uwe HellmannUniversität Potsdam
Dr. Heiko SchreierRechtsanwalt in Bad Nauheim Syndikusrechtsanwalt in Frankfurt a.M.
Professor Dr. Felix HerzogUniversität Bremen
Dr. Florian Schwab, LL.M., lic. en droitRechtsanwalt in München
Professorin Dr. Silke HülsHochschule der Akademie der Polizei Hamburg
Professor Dr. Gerson TrügRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg i. Br.
Dr. Robert Junck Leitender Oberstaatsanwalt in Hamburg
Andreas WattenbergRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Günther KaulGeschäftsführer Interner Service der Arbeitsagenturen Hannover pp.
Professor Dr. Kilian WegnerEuropa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Dr. Claudio Kirch-Heim, LL.M. (Harvard)Richter am Finanzgericht Hamburg
Dr. Lenard WengenrothRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Professor Dr. Ralf KölbelLudwig-Maximilians-Universität München
Professor Dr. Frank ZieschangJulius-Maximilians-Universität Würzburg
Professor Dr. Dr. h.c. Lothar KuhlenUniversität Mannheim
6., neu bearbeitete Auflage
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6064-5
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Auch für die nunmehr vorgelegte 6. Auflage des Handbuchs Wirtschaftsstrafrecht galt es, eine Fülle neuer Entwicklungen und die dadurch bedingten zahlreichen Änderungen zu berücksichtigen. Wieder auflebende, grundsätzliche Fragestellungen wie die Sanktionierung von Unternehmen nach dem letztlich doch nicht umgesetzten Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes waren ebenso einzubeziehen wie bedeutsame Änderungen im Kern- und Nebenstrafrecht. Genannt seien hier nur die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einziehung von Taterträgen, die Ausweitung des Geldwäschetatbestands, die verschärften gesetzlichen Regelungen zur Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung, die 10. GWB-Novelle, das whistle blowing oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Wir wollen dem Nutzer in allen Bereichen nach wie vor ein möglichst aktuelles Hilfsmittel zur Lösung der relevanten Rechtsfragen an die Hand geben. Die bewährte, im Vorwort zur 1. Auflage beschriebene Grundkonzeption der „mittleren Dichte“ wurde beibehalten.
Mit der Neuauflage haben sich Veränderungen im Kreis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter ergeben. Ausgeschieden sind Prof. Dr. Katharina Beckemper, Prof. Dr. Michael Heghmanns, Dr. Thomas Himmelreich, Malte Nentwig und Dr. Alexander Retemeyer, denen wir herzlich für Ihre erfolgreiche Mitarbeit danken. Hinzu gekommen sind Dr. Nina Abel, Dr. Laura Borgel, Prof. Dr. Mohamed El-Ghazi, Dr. Karin Neßeler, Dr. Tilman Reichling, Marcus Rogge, Dr. Michael Rüberg und Dr. Lenard Wengenroth. Prof. Dr. Kilian Wegner hat zusätzlich die Bearbeitung der Datendelikte übernommen. Der Aufbau des Werkes wurde angepasst, um insbesondere den Unternehmensbezug der Vermögensabschöpfung und der privaten Ermittlungen deutlicher zu machen.
Wie immer sind wir für Anregungen und Kritik dankbar. Bitte richten Sie sie an [email protected], [email protected] oder [email protected].
Bielefeld, Hamburg und Osnabrück im November 2023 Die Herausgeber
Das deutsche Wirtschaftsstrafrecht hat in der jüngeren Zeit immer mehr an praktischer Bedeutung gewonnen. Zugleich werden die Zusammenhänge immer komplexer. Die Unübersichtlichkeit des Stoffes resultiert wesentlich aus der Abhängigkeit der Sanktionstatbestände von Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts und zugleich aus dem wachsenden Einfluss des europäischen Rechts, dessen Komplexität seinerseits ständig zunimmt.
Das Handbuch will dazu beitragen, diese Zusammenhänge zu erhellen, die Strukturen des Stoffes herauszuarbeiten und zugleich in die Anwendungspraxis einzuführen. Sein Gegenstand ist das Wirtschaftsstrafrecht im eigentlichen Sinne, d. h. ohne die Gebiete, die in einem weiteren Verständnis zu einem „gesamten“ Wirtschaftsstrafrecht gerechnet werden können. Ausgeklammert bleiben daher hier das Steuerstrafrecht ebenso wie das Umweltstrafrecht. Schon die in diesem Handbuch behandelten Gegenstände zeigen, aus wie viel unterschiedlichen Spezialmaterien sich „das“ Wirtschaftsstrafrecht zusammensetzt.
Die Darstellung ist praxisbezogen – jedoch mit dem Bemühen um wissenschaftliche Genauigkeit. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in der Zusammensetzung des Bearbeiterkreises wider: Neben Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen und Angehörigen der Justiz, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, gehören dazu Professoren der Rechtswissenschaft, die intensiv über Wirtschaftsstrafrecht arbeiten.
Die Beiträge orientieren sich an dem Leitbild der „mittleren Dichte“. Sie wollen mehr geben als eine bloße karge Einführung oder Übersicht, ohne jedoch andererseits die Detailfreude eines Großkommentars anzustreben.
Osnabrück, Mai 2004 Die Herausgeber
Vorwort
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur
1. TeilSanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns
1. KapitelÜberblick
Achenbach
2. KapitelSanktionen gegen die Rechtsträger von Unternehmen
Achenbach
3. KapitelZurechnung unternehmensbezogenen Handelns
Achenbach
2. TeilCompliance und Interne Ermittlungen
1. KapitelCriminal Compliance
Rotsch
2. KapitelInterne Untersuchungen
Salvenmoser/Schreier
3. Teil
Vermögensabschöpfung
Reichling/Borgel
4. TeilVerbraucherschutz
1. KapitelStrafrechtliche Produkthaftung
Kuhlen
2. KapitelLebensmittelstrafrecht
Dannecker/Bülte
5. TeilDelikte gegen den Wettbewerb
1. KapitelÜberblick
Achenbach
2. KapitelWirtschaftskorruption
Rönnau
3. KapitelKorruption im Gesundheitswesen
Wegner
4. KapitelLauterkeitsstrafrecht
Ebert-Weidenfeller
5. KapitelVerletzung von Geschäftsgeheimnissen
Ebert-Weidenfeller
6. KapitelKartellstrafrecht – Strafbares Verhalten bei Ausschreibungen
Achenbach
7. KapitelDas deutsche Kartellordnungswidrigkeitenrecht
Achenbach
8. KapitelDas Kartell-Bußgeldrecht der Europäischen Union
Achenbach
6. TeilDelikte gegen die staatliche Wirtschaftslenkung
1. KapitelWirtschaftsstrafgesetz
Zieschang
2. KapitelSubventionsbetrug
Wattenberg
3. KapitelAußenwirtschaftsverstöße
Junck/Kirch-Heim
4. KapitelVerstöße gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Junck/Rogge
7. TeilAllgemeine Vermögensdelikte im Wirtschaftsstrafrecht
1. KapitelBetrug
Kölbel/Neßeler
2. KapitelUntreue
Lindemann
3. KapitelStrafbarer Wucher
Bernsmann
8. Teil
Daten- und Datennetzdelikte
Heghmanns/Wegner
9. TeilInsolvenzdelikte
1. KapitelInsolvenzstraftaten im StGB
Wengenroth/Abel
2. KapitelInsolvenzverschleppung
Wengenroth/Abel
3. KapitelVerstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen
Wengenroth/Abel
10. TeilGesellschaftsrechtliche Bilanz-, Prüfer- und Falschangabedelikte
1. KapitelBilanzdelikte
Ransiek
2. KapitelVerletzung der Geheimhaltungspflicht
Ransiek
3. KapitelFalschangabedelikte
Ransiek
11. TeilKreditbetrug und Delikte gegen den unbaren Zahlungsverkehr
1. KapitelKreditbetrug
Hellmann
2. KapitelFälschung und Missbrauch von Zahlungskarten
Hellmann
12. TeilKapitalmarktdelikte
1. KapitelKapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Hüls
2. KapitelStraf- und Bußgeldtatbestände im BörsG und WpHG
Trüg
3. KapitelStraf- und Bußgeldtatbestände des KWG und sonstige Strafnormen im Bankrecht
Trüg
13. TeilAhndende Sanktionen gegen Verletzung des Urheberrechts und gewerblicher Schutzrechte
1. KapitelUrheberstrafrecht
Nordemann
2. KapitelPatent- und Gebrauchsmusterstrafrecht
Nentwig/Rüberg
3. KapitelDesignstrafrecht
Ebert-Weidenfeller
4. KapitelMarkenstrafrecht
Ebert-Weidenfeller
5. KapitelBekämpfung der Produktpiraterie
Schwab
14. TeilDelikte auf dem Gebiet des Arbeitslebens
1. KapitelÜberblick
Achenbach
2. KapitelVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Gercke
3. KapitelIllegale Arbeitnehmerentsendung
Gercke
4. KapitelIllegale Arbeitnehmerüberlassung
Kaul
5. KapitelIllegale Beschäftigung von Ausländern
Mosbacher
6. KapitelSchwarzarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
Erdmann
15. Teil
Geldwäsche
Herzog/El-Ghazi
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
abw.
abweichend
a.E.
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
Alt.
Alternative
a.M.
anderer Meinung
AMG
Arzneimittelgesetz
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
AnwBl.
Anwaltsblatt (Zeitschrift)
AO
Abgabenordnung
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Art.
Artikel
AsylVfG
Asylverfahrensgesetz
AT
Allgemeiner Teil
AuA
Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)
AÜG
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Aufl.
Auflage
ausf.
ausführlich
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
AWV
Außenwirtschaftsverordnung
Az.
Aktenzeichen
BAFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAnz
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
Bd.
Band
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Bearb.
Bearbeiter
Begr.
Begründung
Bek.
Bekanntmachung
Beschl.
Beschluss
BeschV
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung)
BeschVerfV
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung)
betr.
betreffend
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHR
BGH-Rechtsprechung
BGHSt
Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BKR
Zeitschrift für Bank und Kapitalmarktrecht
BPatG
Bundespatentgericht
BR-Drucks.
Bundesratsdrucksache
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BauFordSiG
Bauforderungssicherungsgesetz
Bsp.
Beispiel
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT
Besonderer Teil
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DepotG
Depotgesetz
dass.
dasselbe
ders.
derselbe
d.h.
das heißt
dies.
dieselbe(n)
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
DVO
Durchführungsverordnung
ECRL
e-commerce-Richtlinie
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EG
Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz
EGG
Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einf.
Einführung
Einl.
Einleitung
ElGVG
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) vom 26.2.2007 (BGBl. I S. 179)
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
Enforcement-RL
RL 2004/48/EG
entspr.
entsprechend
erg.
ergänzend
ErstreckungsG
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
EStG
Einkommensteuergesetz
etc.
et cetera
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EurRhÜbk
Europäisches Rechtshilfeübereinkommen
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evtl.
eventuell
EWS
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)
EzSt
Entscheidungssammlung zum Strafrecht
f., ff.
folgende
FG
Finanzgericht
Fn.
Fußnote
FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU)
FS
Festschrift
FuR
Familie und Recht (Zeitschrift)
GA
Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GBO
Grundbuchordnung
GedS
Gedächtnisschrift
gem.
gemäß
GenG
Genossenschaftsgesetz
GeschmMG
Geschmacksmustergesetz
GeschmMV
Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes
GewArch
Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GGM
EU-Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
GRC
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
grds.
grundsätzlich
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR-RR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
GS
Gedenkschrift
GSB
Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GVKostG
Gerichtsvollzieherkostengesetz
GVO
Gerichtsvollzieherordnung
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GwG
Geldwäschegesetz
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
HRRS
Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Hrsg.
Herausgeber
HypBankG
Hypothekenbankgesetz
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
InfAuslR
Informationsbrief Ausländerrecht (Zeitschrift)
insb.
insbesondere
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.d.
im Sinne der/des
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
IuKDG
Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
IuR
Informatik und Recht (Zeitschrift)
i.V.m.
in Verbindung mit
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JMStV
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
Justiz
Die Justiz (Zeitschrift)
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
Kap.
Kapitel
KG
Kammergericht
Know-how-Schutz
siehe Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Komm.
Kommentar
KonTraG
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KorrBekG
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Kriminalistik
Kriminalistik (Zeitschrift)
KritV
Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)
KuMaKV
Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation
KunstUrhG
Kunsturhebergesetz
KWG
Kreditwesengesetz
KWKG
Kriegswaffenkontrollgesetz
KWMV
Kriegswaffenmeldeverordnung
LAG
Landesarbeitsgericht
LAN
Local area network
LG
Landgericht
Lit.
Literatur
LM
Lindenmaier/Möhring (Nachschlagewerk des BGH)
LMBG
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
MarkenG
Markengesetz (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen)
MarkenV
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
MDStV
Staatsvertrag über Mediendienste
MedR
Medizinrecht (Zeitschrift)
medstra
Zeitschrift für Medizinstrafrecht
Mitt.
Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Zeitschrift)
MMR
MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
m.N.
mit Nachweisen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift)
n.F.
neue Fassung
NGefAG
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz
NJOZ
Neue juristische Online-Zeitschrift
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht-Rechtsprechungsreport
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnrecht
NZS
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o.g.
oben genannt(e)
ÖJZ
Österreichische Juristenzeitung
OLG
Oberlandesgericht
OrgKG
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PartG
Partnerschaftsgesetz
PatKostG
Patentkostengesetz (Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts)
PC
Personal Computer
PHG
Produkthaftungsgesetz
PHi
Produkthaftpflicht International (Zeitschrift)
Prot.
Protokoll
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
RA
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
rd.
rund
RegE
Regierungsentwurf
RfStV
Rundfunkstaatsvertrag
RG
Reichsgericht
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiW
Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rspr.
Rechtsprechung
RuP
Recht und Politik (Zeitschrift)
S., s.
Satz, Seite, siehe
SchwarzArbG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
SGB
Sozialgesetzbuch
SMG
Saarländisches Mediengesetz
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannte
SprengG
Sprengstoffgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
StraFo
Strafverteidigerforum (Zeitschrift)
StREG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrRG
Strafrechtsreformgesetz
StrRR
StrafRechtsReport (Zeitschrift)
stRspr.
ständige Rechtsprechung
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVollstrO
Strafvollstreckungsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
StVZO
Straßenverkehrszulassungsordnung
s.u.
siehe unten
SubvG
Subventionsgesetz
Tab.
Tabelle
TDDSG
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
TDG
Teledienstegesetz
TKG
Telekommunikationsgesetz
TMG
Telemediengesetz
Trade Secrets
Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
u.a.
unter anderem, und andere
u.Ä.
und Ähnliche/s
UKG
Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität
Unionsmarke
siehe Gemeinschaftsmarke
unstr.
unstreitig
UrhG
Urheberrechtsgesetz
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.
von, vom
VBlBW
Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
vh. M.
vorherrschende Meinung
VO
Verordnung
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Vorb.
Vorbemerkung
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
WaffG
Waffengesetz
WIB
Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)
WiKG
Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
WiKri
Wirtschaftskriminalität
WiStG
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechtes
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WiVerw
Wirtschaft und Verwaltung (Zeitschrift)
WM
Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)
WiJ
Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (Zeitschrift)
WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel
WPK
Wirtschaftsprüferkammer
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
WPrax
Wirtschaftsrecht und Praxis (Zeitschrift)
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WuW
Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)
WuW/E
Wirtschaft und Wettbewerb. Entscheidungssammlung zum Kartell- und Vergaberecht
z.B.
zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
ZfIStw
Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft
ZfZ
Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht
Ziff.
Ziffer
ZIS
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit.
zitiert
ZKDSG
Zugangskontrolldiensteschutzgesetz
ZLR
Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht
ZMGR
Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T.
zum Teil
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZUR
Zeitschrift für Umweltrecht
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
ZuwG
Zuwanderungsgesetz
ZWeR
Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
Achenbach Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, hrsg. v. Schröder, 2018
Achenbach/Wannemacher Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (Loseblattwerk), Stand: 1999
Adolphsen Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2021
AnwaltKommentar StGB Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.), 3. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: AnwK-StGB)
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht. Besonderer Teil, Lehrbuch, 4. Aufl. 2021
Assmann/Schütze/Buck-Heeb (Hrsg.) Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl. 2020
Bechtold/Bosch Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: GWB, §§ 1-96, 185, 186, Kommentar, 10. Aufl. 2021
Bechtold/Bosch/Brinker EU-Kartellrecht, 4. Aufl. 2023
BeckOK-EStG Beck‘scher Online-Kommentar EStG, 15. Edition Stand: 1.3.2023 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-EStG)
BeckOK-OWiG Beck‘scher Online-Kommentar OWiG, 38. Edition Stand: 1.4.2023 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-OWiG)
BeckOK-StGB Beck‘scher Online-Kommentar StGB, 57. Edition Stand: 1.5.2023 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-StGB)
BeckOK-StPO Beck‘scher Online Kommentar StPO, 47. Edition Stand: 1.10.2022 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-StPO)
Beck‘scher Bilanz-Kommentar 13. Aufl. 2022
Beck‘scher Vergaberechtskommentar Burgi/Dreher (Hrsg.), 4. Aufl. 2022
Benkard Europäisches Patentübereinkommen: EPÜ, hrsg. v. Beckedorf/Ehlers Kommentar, 4. Aufl. 2023
Benkard Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2023
BGH-WissFG 50 Jahre Bundesgerichtshof. Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV: Strafrecht, Strafprozessrecht, hrsg. v. Roxin/Widmaier, 2000 (zitiert: Bearbeiter in: FG BGH)
Böttger (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2022
Brettel/Schneider Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2020
Bülte Ordnungswidrigkeitenrecht, 6. Aufl. 2020
Bunte KartR-1 Kartellrecht Kommentar, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl. 2022
Busse/Keukenschrijver Patentgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2020
Calliess/Ruffert (Hrsg.) EUV/AEUV. Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Aufl. 2022
Coimbra-Symposium Schünemann/de Figueiredo Dias Bausteine des europäischen Strafrechts, Coimbra-Symposium für Claus Roxin, 1995
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Prof. Dr. Hans Achenbach
A.Geltendes Recht1 – 6
B.Alternativen?7 – 10
1
Wirtschaftliche Zuwiderhandlungen werden typischerweise begangen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem Unternehmen. Das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht stellen deshalb Instrumente bereit, die in doppelter Richtung diesem Zusammenhang zu entsprechen suchen:
2
Es gibt Rechtsfolgen, die unmittelbar gegen den Rechtsträger eines Unternehmens als solchen verhängt werden können. Einige davon haben eine parallele Regelung im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gefunden; so die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes (§§ 73b Abs. 1 S. 1, 73c StGB, § 29a Abs. 2 S. 1 OWiG) und die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74e i.V.m. §§ 74 ff. StGB) bzw. von Gegenständen (§ 29 i.V.m. §§ 22 ff. OWiG)[1] sowie die Abführung des Mehrerlöses gem. § 8 und § 10 Abs. 1, 2 WiStG. Eine Besonderheit bildet die Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG, die trotz ihres Standorts im OWiG nicht nur als Folge von Ordnungswidrigkeiten, sondern auch in Anknüpfung an Straftaten festgesetzt werden kann.
3
Ergänzend bietet das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Möglichkeiten einer besonderen Zurechnung unternehmensbezogenen Verhaltens natürlicher Personen, und dies wiederum in doppelter Weise:
4
Zum einen ermöglicht es, den Leitungspersonen ihr Handeln für das Unternehmen zuzurechnen, indem bestimmte Sonderrollen – wie etwa die als Arbeitgeber – von dem Unternehmensträger als sonderpflichtigem Subjekt auf die handelnden Personen erstreckt werden (§§ 14 StGB, 9 OWiG).
5
Zum anderen schreibt die Rechtsordnung den Leitungspersonen unter bestimmten Bedingungen eine Verantwortlichkeit für das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu. Das kann der Fall sein, wenn sie trotz Kenntnis oder Erkennbarkeit von Gesetzesverstößen des Personals nicht einschreiten, also kraft einer straf- oder bußgeldrechtlichen Zurechnung eigenen Unterlassens. Daneben statuiert § 130 OWiG für die „Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen“ einen einschlägigen Bußgeld-Tatbestand. Beide Verfahren der Zurechnung erweitern zugleich den Anwendungsbereich der eigentlichen unternehmensbezogenen Rechtsfolgen, weil sie spezifische straf- oder bußbare Zuwiderhandlungs-Tatbestände aufstellen, an deren Verwirklichung deren Verhängung anknüpfen kann.
6
Dem deutschen Wirtschaftsstrafrecht geht es in den einschlägigen Normen um den Rechtsträger eines Unternehmens (oder Betriebes), den sie als Adressaten eigener Rechtsfolgen oder als Bezugspunkt der Zurechnung behandeln. Dies ist in aller Regel nicht ein Einzelkaufmann, sondern eine von einer oder mehreren natürlichen Personen gebildete juristische Person, eine als sonstige Personenvereinigung organisierte Mehrheit von natürlichen Personen oder eine aus beiden Elementen gemischte Erscheinung; deshalb spricht man hier zusammenfassend auch von (Personen-)Verbänden. Im Übrigen unterscheiden diese Vorschriften nicht zwischen den Begriffen des Unternehmens und des Betriebs in einem präzisen betriebswirtschaftlichen Verständnis (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 2, § 130 OWiG). Dem entsprechend wird auch hier, unabhängig von der Größe oder der organisatorischen Komplexität, einzig von Unternehmen die Rede sein.
7
Charakteristisch für das deutsche Recht der unternehmensbezogenen Rechtsfolgen ist es, dass Strafen im engeren Sinne gegen Unternehmen nicht vorgesehen sind. Während dies für die Freiheitsstrafe auf der Hand liegt, bedeutet es für die Geldstrafe eine nicht von vornherein selbstverständliche Entscheidung. Zudem sind auch spezifisch unternehmensbezogene Rechtsfolgen denkbar, wie etwa der Ausschluss von bestimmten öffentlichen Aufträgen, die zeitweilige oder endgültige, auf bestimmte Produktions- bzw. Distributionssektoren begrenzte Betriebseinschränkung oder die vollständige Betriebsschließung, die auch vom Strafgericht verhängt werden könnten. Die Rechtsordnungen benachbarter Länder kennen Unternehmensstrafen durchaus.[2]
8
In Deutschland ist die Frage, ob eine Strafbarkeit von Unternehmen wünschenswert und überhaupt zulässig wäre, in den letzten Jahrzehnten intensiv diskutiert worden.[3] Im Jahr 2000 hatte allerdings eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionenrechts die Einführung einer Unternehmenssanktionierung im Bereich des klassischen Kriminalstrafrechts abgelehnt.[4]2013 hatte dann die von der SPD geführte Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden vorgelegt.[5] Die nach der Landtagswahl im Jahre 2017 gebildete Regierung aus CDU und FDP hatte dieses Vorhaben jedoch wieder aufgegeben.
9
Nicht Gesetz geworden ist auch der 2020 von der Bundesregierung als Art. 1 in dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“[6] vorgelegte Vorschlag eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG)[7], in dessen Zentrum eine als „Verbandsgeldsanktion“ bezeichnete Rechtsfolge stehen sollte, die der Verbandsgeldbuße in Anknüpfung an eine Straftat i.S.d. geltenden § 30 OWiG (s. Teil 1 Kap. 2 Rn. 6) nachgebildet war (§ 2 Abs. 1, §§ 3, 8 Nr. 1 und 9 E-VerSanG).[8] Allerdings sollte für diese im Unterschied zum geltenden Ordnungswidrigkeitenrecht das Legalitätsprinzip mit einer an die StPO angelehnten Reihe von Ausnahmen, eine Ahndungszuständigkeit der Strafjustiz anstelle von Fachbehörden und eine ausdrückliche strafzumessungsbezogene Regelung der Anforderungen an verbandsinterne Ermittlungen gelten.
10
Im Übrigen dürfen die sonstigen repressiven und präventiven Instrumente einer Verhaltenskontrolle von Unternehmen nicht übersehen werden, wie etwa die Handlungsmöglichkeiten des Wirtschaftsverwaltungsrechts, die ihrerseits bis zur administrativen Betriebsschließung reichen (s. § 20 BImSchG, § 35 GewO), aber auch die Schutzvorkehrungen zahlreicher Teilrechtsordnungen wie des Umweltrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Verbraucherschutzrechts oder des Kapitalmarktrechts gegen Verhaltensweisen von Unternehmen, die den Zielen der jeweiligen Regelung widersprechen.[9]
Prof. Dr. Hans Achenbach
A.Die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)1 – 29
I.Charakter und Funktion1, 2
II.Normadressaten3 – 5
III.Notwendigkeit einer Anknüpfungstat6, 7
IV.Täterkreis der Anknüpfungstat8 – 12
1.Innehabung einer materiell für die Unternehmensleitung verantwortlichen Position8 – 10
2.Handeln „als“ verantwortliche Leitungsperson11
3.Mehrzahl verantwortlich handelnder Personen12
V.Die Verbandsgeldbuße als Rechtsfolge13 – 15
1.Die Doppelfunktion der Geldbuße13
2.Differenzierte Geldbußrahmen14
3.Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 30 Abs. 3 OWiG)15
VI.Verfahrensfragen16 – 29
1.Verbundenes Verfahren und kumulative Verbandsgeldbuße16
2.Selbständiges Verfahren und isolierte Verbandsgeldbuße17
3.Festsetzung der Verbandsgeldbuße ohne Ermittlung eines konkreten Täters18
4.Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße19, 20
5.Verjährung21
6.Die Auswirkungen von Umstrukturierungen im Unternehmen auf die Verbandsgeldbuße22 – 27
7.Vermögensarrest nach Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 30 Abs. 6 OWiG)28, 29
B.Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen30 – 47
I.Die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten31, 32
II.Die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes33 – 44
1.Überblick33, 34
2.Subsidiarität der bußgeldrechtlichen Tatertragswerteinziehung35
3.Offenheit des Normadressaten- und Täterkreises bei der drittbezogenen Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes36
4.Bruttoprinzip und Abzug von Aufwendungen37 – 40
5.Die Anforderungen an die Anknüpfungstat41, 42
6.Der Anknüpfungstatbestand43, 44
III.Das Verfahren der Einziehungsanordnung45
IV.Rückwirkende Anwendung des reformierten Einziehungsrechts (Art. 316h EGStGB)46
V.Die unternehmensbezogene Mehrerlösabführung nach dem WiStG47
1
Seit 1968 enthält das OWiG eine allgemeine Regelung, welche das ermöglicht, was als Rechtsfolge mit Strafqualität bisher nicht vorgesehen ist: die Verhängung einer ahndenden Geldsanktion gegen eine überpersonale Einheit, einen Personenverband als solchen. Das OWiG spricht in § 30[1] von einer „Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen“, die Wissenschaft zumeist von der Verbandsgeldbuße. Eine synonym verstandene Bezeichnung als „Unternehmensgeldbuße“ empfiehlt sich dagegen nicht, weil § 30 OWiG anders als das europäische Kartellbußgeldrecht gerade nicht Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sondern ausschließlich einzelne Rechtsträger von Unternehmen sanktioniert; es gilt also das Rechtsträgerprinzip.[2] Als Unternehmensgeldbuße verstehen kann man dagegen die auf lenkende Gesellschaften im Unternehmen sowie ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Nachfolger ausgedehnte Kartellgeldbuße gem. § 81a GWB 2021, die 2017 durch die 9. GWB-Novelle[3] in den Abs. 3a bis 3e des § 81 GWB a.F. eingeführt worden war (u. Teil 5 Kap. 7 Rn. 50 ff.); dieser Zusammenhang verbietet die früher übliche Terminologie. Die ursprüngliche Kennzeichnung der Verbandsgeldbuße als „Nebenfolge“ der von einer Leitungsperson des bebußten Unternehmensträgers begangenen Zuwiderhandlung hat das 2. WiKG von 1986[4] aus der Vorschrift gestrichen. Um klarzustellen, dass sie keine Nebenfolge mehr sein soll, hat die nachfolgende Gesetzgebung stehen gebliebene verbale Reste der Nebenfolgekonzeption an anderer Stelle (§ 33 Abs. 1 S. 2 OWiG und in der Überschrift vor § 87 OWiG) beseitigt (u. Rn. 16).[5] Die Verbandsgeldbuße ist heute eine echte Hauptfolge eigener Art[6] bzw. eine eigenständige oder „selbständige Sanktion“[7]. Wie jede Geldbuße (s. § 1 Abs. 1 OWiG) dient sie der Ahndung des ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens, an das sie anknüpft,[8] sie begründet also nicht eine bloße vermögensrechtliche Haftung des sanktionierten Unternehmensträgers.[9] Sie zielt auch keineswegs allein oder auch nur vorrangig auf die Abschöpfung der dem Verband zugeflossenen Gewinne ab, wie die Begründung zum RegE des OWiG 1968 noch ganz im Bann der Nebenfolgekonzeption ausgeführt hatte.[10] Mit ihr wird vielmehr im Sinne einer nachdrücklichen Pflichtenmahnung[11] gegenüber dem sanktionierten Rechtsträger eines Unternehmens der objektive Tadel eines Pflichtverstoßes und der Vorwurf schuldhaft vermeidbaren Fehlverhaltens durch seine Leitungspersonen ausgedrückt.[12] Damit hat die Verbandsgeldbuße teil an der präventiven Aufgabe jeder Geldbuße: Sie soll im Sinne der positiven Generalprävention das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die fortdauernde Gültigkeit der mit der Tat negierten Rechtsnorm und ihre normative Orientierung erhalten und verstärken, indem die zuständigen Instanzen auf den Rechtsverstoß mit einer angemessen strengen, dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Sanktion reagieren.[13]
2
Eine Eigentümlichkeit der Verbandsgeldbuße nach geltendem Recht verdient besondere Hervorhebung: Sie kann nach der ausdrücklichen Anordnung in § 30 Abs. 1 OWiG nicht nur in Anknüpfung an eine (betriebsbezogene) Ordnungswidrigkeit, sondern auch als Rechtsfolge einer Straftat festgesetzt werden, die von einer Leitungsperson des Unternehmensträgers verwirklicht worden ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft von 2020 (Teil 1 Kap. 1 Rn. 10) hatte vorgeschlagen, diese Variante der Verbandsgeldbuße aus § 30 OWiG herauszunehmen und als „Verbandsgeldsanktion“ einer eigenen Regelung in einem Verbandssanktionengesetz zu unterziehen;[14] aber dieser Entwurf wurde in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht verwirklicht. Es bleibt damit bei der unsystematischen Einordnung dieser Straftatfolge in das OWiG anstelle des StGB.
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Eine Verbandsgeldbuße konnte nach der ursprünglichen Fassung des § 30 OWiG und seines Vorläufers nur angeordnet werden gegen juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Personenhandelsgesellschaften. Das – hier so genannte – EU-Rechtsinstrumente-AG vom August 2002[15] hat jedoch den Kreis der in § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Normadressaten wesentlich ausgedehnt.
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Mögliche Adressaten einer Verbandsgeldbuße sind zunächst juristische Personen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die wichtigsten sind die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft und der eingetragene Verein, aber auch die Societas Europaea (SE) gem. Art. 1, 3 VO (EG) 2157/2001, §§ 1, 3 SE-AusführungsG vom 22.12.2004.[16] Auch gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nach überwiegender Auffassung eine Verbandsgeldbuße verhängt werden.[17] Die Maßnahme kann sich gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch gegen nicht-rechtsfähige Vereine i.S.v. § 55 BGB richten, die durchaus – man denke nur an die Gewerkschaften oder die politischen Parteien – Träger wirtschaftlicher Interessen sein können.
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Als Normadressaten nennt § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG darüber hinaus heute aber alle rechtsfähigen Personengesellschaften, also solche, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 Abs. 2 BGB). Darunter fallen die schon immer in § 30 OWiG erfassten Personenhandelsgesellschaften, d.h. die offene Handelsgesellschaft (oHG, §§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161 ff. HGB) mitsamt der GmbH & Co KG als einer ihrer besonderen Erscheinungsformen. Wie eine oHG in diesem Sinne ist nach der VO (EWG) Nr. 2137/85 und § 1 des EWIV-AusführungsG vom 14.4.1988[18] auch die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) anzusehen.[19] Seit dem EU-Rechtsinstrumente-AG vom August 2002 (o. Rn. 3) ist aber auch die am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) als Außengesellschaft taugliche Adressatin der Verbandsgeldbuße. Ihre Rechtsfähigkeit, die der BGH zuvor endgültig anerkannt hatte,[20] wird vom RegE des EU-Rechtsinstrumente-AG als unzweifelhaft vorausgesetzt.[21] Damit rückt auch die Partnerschaftsgesellschaft für Angehörige freier Berufe nach dem PartGG v. 25.7.1994[22] in den Adressatenkreis der Maßnahme ein.
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Gemäß § 30 Abs. 1 OWiG kann eine Geldbuße gegen den Verband nur dann verhängt werden, wenn eine ihm zurechenbare Anknüpfungstat begangen worden ist. Das Gesetz verlangt dafür eine von einer Leitungsperson des Verbandes (u. Rn. 8) begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit im technischen Sinne (§ 1 Abs. 1 OWiG) – d.h. eine einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllende, rechtswidrig und schuldhaft bzw. (im Sinne der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Terminologie) vorwerfbar begangene Zuwiderhandlung –, durch die entweder betriebsbezogene Pflichten des Verbandes verletzt wurden oder der Verband bereichert wurde bzw. werden sollte.
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Als betriebsbezogen werden dabei Pflichten bezeichnet, welche „die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen“ (§ 30 Abs. 1 OWiG). Das sind in erster Linie Pflichten, die für den Verband aus seinem besonderen Wirkungskreis resultieren, wie etwa als Arbeitgeber, als Betreiber einer Anlage o.Ä. Eine betriebsbezogene Pflicht in diesem Sinne ist auch die von § 130 OWiG vorausgesetzte Aufsichtspflicht (vgl. Teil 1 Kap. 3 Rn. 38 ff.). Daneben können aber auch jedermann treffende Pflichten dann betriebsbezogen sein, wenn sie sich für den Verband im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes ergeben,[23] etwa die Pflicht, die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, so dass auch eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung insoweit als Anknüpfungstat in Betracht kommt.[24]
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Eine Verbandsgeldbuße kann nur verhängt werden, wenn jemand in einer Leitungsfunktion für das Unternehmen gehandelt hat (§ 30 Abs. 1 OWiG), nämlich
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als generell (s. näher Teil 1 Kap. 3 Rn. 9) vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglied eines solchen Organs (Nr. 1),
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als Vorstand oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins (Nr. 2),
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als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (Nr. 3),
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als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter eines der Normadressaten des § 30 OWiG (Nr. 4) oder
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als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens eines der gesetzlich genannten Normadressaten verantwortlich handelt, wozu nach ausdrücklicher gesetzlicher Formulierung „auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört“ (Nr. 5).
Mit der Einfügung der Nr. 5 durch das hier sog. EU-Rechtsinstrumente-AG von 2002 (o. Rn. 4)[25] hat der Gesetzgeber eine Generalklausel an die Stelle des zuvor in den Nrn. 1-4 formal-zivilrechtlich eingegrenzten numerus clausus von Leitungspositionen gesetzt, die nur noch zur Erleichterung der Rechtsanwendung als bloße Ausfüllungsbeispiele stehen geblieben sind.[26] Maßgeblich ist nunmehr das materielle Kriterium des für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens verantwortlichen Handelns. Davon erfasst wird bei der GmbH & Co KG auch das Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH[27]. Zudem sind danach prinzipiell auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG oder ggf. einer GmbH und die anderer derartiger Kontrollgremien taugliche Täter einer Anknüpfungstat des § 30 OWiG.
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Die Tragweite dieser Änderung ist freilich nicht ganz so groß, wie der erste Anschein glauben macht. Denn das Verhalten der in Nr. 5 Genannten begründet nur dann die Verhängung einer Geldbuße gegen den von ihnen geleiteten Personenverband, wenn es einen Straf- oder Bußgeldtatbestand gibt, der auch für diesen Personenkreis gilt.[28] Der Gesetzgeber hat indes in § 14 StGB und § 9 OWiG die dort für Sonderdelikte des Unternehmensträgers vorgesehene Ausdehnungswirkung nicht auf den gesamten möglichen Täterkreis der Anknüpfungstaten in § 30 Abs. 1 OWiG erstreckt. Deshalb bleibt es etwa für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB oder für die Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG dabei, dass die dort verlangte Sonderpflichtposition als Arbeitgeber bzw. als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens nur auf die in §§ 14 StGB, 9 OWiG genannten Funktionsträger übergeht, die deshalb auch einzig eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach diesen Vorschriften als Anknüpfungstat des § 30 OWiG begehen können. S. zum Ganzen näher Teil 1 Kap. 3 Rn. 8 ff.
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Schließlich ermöglicht es die materielle Formulierung der neuen Nr. 5 auch, die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße an das bloße faktische Tätigwerden wie ein bestelltes Organ oder ein rechtsgeschäftlich berufener Vertreter zu knüpfen. Das OWiG stellt in § 30 Abs. 1 Nr. 5 nur noch auf das verantwortliche Handeln für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens ab, und der Gesetzgeber des hier sog. EU-Rechtsinstrumente-AG hat zudem ausdrücklich seinen Willen formuliert, dass die Leitungspersonen „ohne Beschränkung auf die Innehabung einer formalen Rechtsposition erfasst werden“ sollen.[29]
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Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist nur begründet, wenn der Täter der Anknüpfungstat in seiner Funktion „als“ Organ, Vertreter oder sonst verantwortliche Leitungsperson gehandelt hat. Dieses Erfordernis soll das Handeln bei der eigentlichen Wahrnehmung der Funktion abschichten von dem Handeln bei bloßer Gelegenheit der Tätigkeit für den Verband.[30] Ob dem Merkmal ein darüber hinausgehender Aussagewert entnommen werden kann, ist strittig. Z.T. wird im Sinne einer funktionalen Betrachtung darauf abgestellt, ob der Täter mit der Anknüpfungstat Wirkungsmöglichkeiten nutzt oder zu nutzen unterlässt, die sich gerade aus der Funktion ergeben, an welche die Zurechnung anknüpft.[31] Auch nach Aufgabe der Interessentheorie durch BGHSt 57, 229 bezieht ein Teil der Literatur zu § 30 OWiG zusätzlich das Kriterium des verfolgten Interesses in die Betrachtung mit ein: Der Täter müsse zumindest auch im Interesse des Unternehmens gehandelt haben; bei ausschließlichem Eigeninteresse fehlt es danach, unabhängig von der Wahrnehmung funktionsspezifischer Wirkungsmöglichkeiten, an einem Handeln „als“ Leitungsperson.[32]
Ein Vorstandsmitglied einer im Baugewerbe tätigen AG lässt sich durch das Versprechen und die Zahlung eines beträchtlichen Bestechungsgeldes von dem Repräsentanten eines Arbeitnehmerverleihers dazu bewegen, bei Ausführung eines Bauvorhabens durch die AG für typische Arbeitertätigkeiten entgegen dem Verbot des § 1b AÜG Leiharbeiter länger als 18 aufeinander folgende Monate einzusetzen. Insoweit handelt der Täter durchaus noch in Ausübung seiner Organstellung, auch für die funktionelle Betrachtung läge eine Wahrnehmung funktionsspezifischer Handlungsmöglichkeiten vor. Anders müsste aber wohl anhand des Interessenkriteriums entschieden werden. Wenn allerdings das Vorstandsmitglied bei den Verhandlungen den Verhandlungspartner bestiehlt, handelt es nicht mehr „als“ Organ des Verbandes, sondern nur noch bei Gelegenheit der dadurch begründeten Verhandlungssituation.[33]
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Überschreitet bei einer mehrköpfigen Unternehmensleitung eines ihrer Mitglieder die interne Kompetenzabgrenzung, so hindert das die Zurechnung der Tat nicht, solange sich der Handelnde im Rahmen des Geschäfts und Wirkungskreises des Verbandes und damit im Aufgabenbereich seiner Leitungsorgane hält.[34] Wird der Geschäftsleitung ein Unterlassen vorgeworfen, so kommt es darauf an, ob nach dem Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit aus besonderem Anlass – wie etwa in Krisen und Ausnahmesituationen – das Unternehmen als Ganzes betroffen und deshalb jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung zum Handeln verpflichtet ist.[35]
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Die Verbandsgeldbuße ist eine Geldbuße i.S.v. §§ 1 und 17 OWiG. Wie die Geldbuße gegen eine natürliche Person erfüllt ihre Verhängung (oder im Sprachgebrauch des § 30 OWiG: Festsetzung) zwei Funktionen:[36]
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Sie dient der gerechten Ahndung der Anknüpfungstat durch ein Maß der Sanktion, das den auch für strafrechtsähnliche Sanktionen maßgeblichen Anforderungen des Schuldmaßprinzips (Strafe oder strafähnliche Sanktion nach dem Maß der Schuld) entspricht. Dafür stellt § 17 Abs. 3 OWiG Parameter auf, die auch für die Verbandsgeldbuße Bedeutung haben, obwohl § 30 OWiG darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.[37] Im Kartellordnungswidrigkeit gilt ergänzend § 81d Abs. 1 GWB 2021, der zusätzlich neben der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung eine Reihe weiterer Zumessungskriterien benennt, die als abzuwägende Umstände insb. in Betracht kommen, (s.u. Teil 5 Kap. 7 Rn. 66 ff.).
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Zugleich dient die Verbandsgeldbuße aber – im Regelfall – auch der Abschöpfung des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils durch die Geldbuße. § 30 Abs. 3 erklärt § 17 Abs. 4 OWiG für entsprechend anwendbar. Danach soll die Verbandsgeldbuße den wirtschaftlichen Vorteil „übersteigen“, den hier nicht wie in § 17 Abs. 3 OWiG der Täter, sondern der durch die Tat begünstigte Verband[38] aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (u. Rn. 15). Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, gilt der Grundsatz, dass durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abzuschöpfen ist; von ihm kann nach pflichtgemäßem Ermessen, m.E. aber nur im Rahmen sachlich benennbarer Ausnahmekonstellationen, abgewichen werden.[39] In welcher Höhe die Geldbuße ahndender und in welcher Höhe sie abschöpfender Natur ist, muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben;[40] das gilt wegen der steuerlichen Absetzbarkeit des Abschöpfungsanteils gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG schon für den Bußgeldbescheid.[41] Näher zu den steuerlichen Konsequenzen s. Teil 5 Kap. 7 Rn. 75 ff.
Entsprechend dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) steht die Verhängung der Verbandsgeldbuße im pflichtgemäßen Ermessen der Entscheidungsinstanz, was § 30 OWiG durch das Wort „kann“ verdeutlicht[42] (zu § 17 Abs. 4 OWiG s.u. Rn. 15).
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Die Höhe der Verbandsgeldbuße richtet sich nach der Art der Anknüpfungstat:
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Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, so gilt deren angedrohtes Höchstmaß auch für die Verbandsgeldbuße (§ 30 Abs. 2 S. 2 OWiG). Bei Kartellordnungswidrigkeiten soll statt dessen gem. § 81c Abs. 2 GWB ein Höchstmaß von 10 % des in dem der Behördenentscheidung, d.h. dem Wirksamwerden des Bußgeldbescheids, vorausgehenden Jahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit gelten (s. Teil 5 Kap. 7 Rn. 56); die danach möglichen Geldbußen können den Regelbußgeldrahmen von 1 Mio. € erheblich überschreiten. Im Kapitalmarktrecht haben das 1. und 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz von 2016 und 2017[43] die Möglichkeit von Verbandsgeldbußen mit einem festen Höchstmaß bis zu 20 Mio. € und einem umsatzbezogenen Höchstmaß zwischen 2 % und 15 % des Gesamtumsatzes des Täter-Unternehmensträgers oder sogar des Konzerns geschaffen; daneben wird auch die alternative Bemessung des Geldbuß-Höchstmaßes bis zum Zweifachen oder sogar Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zugelassen (§§ 50 Abs. 9 bis 11 BörsG, 340 Abs. 7 bis 9 KAG, 56 Abs. 6a bis 8 KWG, 332 Abs. 6 bis 8 VAG, 120 Abs. 17 bis 23 WpHG, 60 Abs. 4 bis 7 WpÜG). Auch andere Gesetze haben dieses Modell der Höchstmaßbestimmung übernommen (s. §§ 56 Abs. 2 und 4 GwG[44] 334 Abs. 3a, 3b HGB); im Energiewirtschaftsrecht findet sich eine Kombination von Geldbußen bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses[45] und solchen bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes bestimmter Unternehmen (§ 95 Abs. 2 EnWG). § 172 des SAG von 2014[46] ermöglicht Verbandsgeldbußen bis zu 50 Mio. €, 10 % des Jahresnettoumsatzes oder dem Zweifachen des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.[47]
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Bei Anknüpfung an eine Straftat beträgt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße seit dem Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle am 30.6.2013[48] im Falle vorsätzlicher Begehung bis zu 10 Mio. €, bei fahrlässiger Verwirklichung bis zu 5 Mio. € (§ 30 Abs. 2 S. 1 OWiG), zuvor seit dem EU-Rechtsinstrumente-AG von 2002 (oben Rn. 4) 1 Mio. € bzw. 500 000 €.
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Erfüllt ein Verhalten zugleich den Tatbestand einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit, so kann nach § 30 Abs. 2 S. 4 OWiG für die Verbandsgeldbuße ein darüber hinausgehendes Geldbußhöchstmaß weiterhin dem Tatbestand der Ordnungswidrigkeit entnommen werden, auch wenn dieser gem. § 21 OWiG durch die Straftat verdrängt wird. Diese Regelung ist 1997 im Blick auf den damals neu geschaffenen Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) eingeführt worden Obwohl dieser Tatbestand die Kartellordnungswidrigkeit des Sich-Hinwegsetzens über das Kartellverbot i.S.d. damals geltenden § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB 1990 verdrängte (zum geltenden Recht s. näher u. Teil 5 Kap. 6 Rn. 19), sollte die (2005 dann aber beseitigte) Möglichkeit erhalten bleiben, eine Geldbuße bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses festzusetzen (§ 38 Abs. 4 GWB 1990). Ob danach auch i.S.d. jetzt geltenden Kartellbußgeldrechts eine über 10 Mio. € bzw. 5 Mio. € hinausgehende Verbandsgeldbuße bis zu 10 % (bzw. bei Fahrlässigkeit gem. § 17 Abs. 2 OWiG bis zu 5 %) des Vorjahresumsatzes gem. der – anders als § 38 Abs. 4 GWB 1990 – nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geltenden Norm des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB verhängt werden kann, ist dagegen zweifelhaft. Denn § 30 Abs. 2 S. 4 OWiG verweist über S. 2 des gleichen Absatzes nur auf die für natürliche Personen geltende Regelung in § 30 Abs. 1 OWiG und damit wieder auf 81c Abs. 1 S. 1 GWB, wo nur eine das Höchstmaß nach § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG unterschreitende Geldbuße bis 1 Mio. € angedroht wird.[49]
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Entscheidet sich der Rechtsanwender in Ausübung seines Handlungsermessens (o. Rn. 13) für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße, so soll gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG diese den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verband aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, „übersteigen“. Die Geldbuße muss dann zusätzlich zu dem der schuldangemessenen Sanktionierung der Tat dienenden Betrag (o. Rn. 13) den aus der Tat gezogenen Gewinn umfassen, es sei denn, es gibt Sachgründe dafür, auf die Abschöpfung zu verzichten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils wird ermittelt nach dem Nettoprinzip, d.h. die zu seiner Erlangung aufgewandten Kosten und sonstigen Aufwendungen sind von dem erlangten wirtschaftlichen Zuwachs abzuziehen.[50] Dabei gehören auch rechtlich missbilligte Leistungen wie Schmiergelder zu den abzugsfähigen Positionen.[51] Reicht das gesetzliche Höchstmaß für die Summe von Sanktions- und Abschöpfungsanteil nicht aus, so kann es gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG überschritten werden („Lockerung des Geldbußdeckels“).[52] Im Kartellordnungswidrigkeitenrecht soll gem. § 81d Abs. 3 GWB die Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG dagegen nur fakultativ sein (dazu eingehend Teil 5 Kap. 7 Rn. 71 ff.).
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Als Regeltypus der Verhängung einer Verbandsgeldbuße behandelt das OWiG in § 30 Abs. 1 die Verhängung einer kumulativen Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren gegen den Täter der Anknüpfungstat und den Personenverband, für den er gehandelt hat. Obwohl es um eine Geldbuße gegen den Verband selbst geht, obwohl § 30 OWiG den Begriff der Nebenfolge nicht mehr enthält und obwohl § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG und die Überschrift vor § 87 OWiG zwischen der Anordnung einer Nebenfolge und der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße ausdrücklich unterscheiden, gewährt das Gesetz dem Verband in diesem Verfahren wie schon 1968 weiterhin – auch nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017 (u. Rn. 33) – nur die Stellung eines Verfahrensbeteiligten[53] (der Rechtsträger des Unternehmens als „Nebenbetroffene/r“). Der Sache nach kommt dem Verband freilich „eine dem Betroffenen ähnliche Rolle“ zu.[54]
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§ 30 Abs. 4 OWiG ermöglicht daneben aber auch eine isolierte Verbandsgeldbuße, die im selbständigen Verfahren allein gegen den Verband verhängt wird.[55] Dieser Verfahrenstypus setzt voraus, dass wegen der Anknüpfungstat gegen deren Täter ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, dass ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt oder dass von Strafe abgesehen wird. Dagegen ist das selbständige Verfahren seit dem 2. WiKG von 1986 prinzipiell unabhängig davon, ob ein verbundenes Verfahren (o. Rn. 16) möglich wäre oder nicht. Ausgeschlossen ist die isolierte Verbandsgeldbuße allerdings dann, wenn die Anknüpfungstat aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann (§ 30 Abs. 4 S. 2, 1. Hs. OWiG). Das gilt auch im Falle einer Verjährung der Verfolgung der Anknüpfungstat vor Einleitung des selbständigen Verfahrens; ist die Verjährung aber bei Verfahrensbeginn noch nicht eingetreten, so wird sie auch im selbständigen Verfahren durch die in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Verfahrenshandlungen unterbrochen.[56] Zur Verjährung insgesamt näher u. Rn. 21.
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Die Abkoppelung der Verbandsgeldbuße von der Ahndung der Anknüpfungstat im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Geldbuße gegen den Verband auch dann zu verhängen, wenn der Täter der konkreten Anknüpfungstat nicht ermittelt ist.[57] Das ist möglich in zwei Konstellationen:
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Zulässig ist eine „anonyme Verbandsgeldbuße“, wenn nur jemand aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 OWiG gehandelt haben kann und auch die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit sowie die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bei keiner der in Betracht kommenden Personen zweifelhaft ist.[58]
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Auf einen individuellen Täter der Anknüpfungstat kommt es ferner nicht an bei dem Vorwurf der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung durch eine mangelhafte Betriebsorganisation (s. Teil 1 Kap. 3 Rn. 50) gegenüber Mehrpersonenorganen oder einer Mehrzahl vertretungsberechtigter Gesellschafter, da die Organisationspflicht der Geschäftsleitung insgesamt obliegt.
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Für die Kompetenzfrage gilt der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens zur Verfolgung der Anknüpfungstat und Festsetzung der Verbandsgeldbuße: Im Bußgeldverfahren wird sowohl die isolierte als auch die kumulative Verbandsgeldbuße von derjenigen Verwaltungsbehörde festgesetzt, die auch zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson berufen ist, an welche die Geldbuße gegen den Unternehmensträger anknüpft (§ 88 Abs. 1 OWiG). Im Strafverfahren entscheidet über die Festsetzung der Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren generell das Gericht, das für die Verfolgung der Anknüpfungs-Straftat zuständig ist (s. § 444 StPO), im selbständigen Verfahren das Gericht, das zur Verfolgung der Leitungsperson des Unternehmens berufen wäre, an deren Straftat die Verbandsgeldbuße gem. § 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 OWiG anknüpft (§ 444 Abs. 2 i.V.m. § 436 Abs. 1 S. 1 StPO). Eine Verfahrensspaltung in zwei nebeneinander geführte getrennte Verfahren ist damit unzulässig.[59]
20
Unklar ist die Tragweite der Ermächtigung in § 30 Abs. 4 S. 2 OWiG, der zufolge die Verbandsgeldbuße nicht nur im Verfahren nach S. 1 der Vorschrift (o. Rn. 16), sondern „auch in weiteren Fällen“ selbständig festgesetzt werden kann. Diese durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997[60] eingeführte Vorschrift zielt auf die gleichzeitig geschaffene Regelung in der heute als § 82 Abs. 2 GWB 2021 gezählten Norm, deren Auslegung ihrerseits umstritten geblieben ist.[61] Danach ist die Kartellbehörde i.S.v. § 48 GWB (für Kartelle mit einer über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgehenden Auswirkung also das Bundeskartellamt in Bonn, u. Teil 5 Kap. 7 Rn. 92) wegen der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße
„in Fällen ausschließlich zuständig, denen
1.
eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht, oder
2.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht,
zugrunde liegt“.
In der Sache geht es um Submissionsabsprachen, deren Verfolgung als Straftat nach dem durch das KorrBekG 1997 ebenfalls geschaffenen Straftatbestand der „Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen“ gem. § 298 StGB, u.U. aber auch nach § 263 StGB eigentlich in die Zuständigkeit der Strafjustiz fällt (s. dazu näher Teil 5 Kap. 6). Hier will das Gesetz eine Grundlage schaffen, um „die Sachkunde und Erfahrungen der Kartellbehörden bei der Verfolgung von kartellrechtswidrigen Absprachen bei Ausschreibungen“, die vorher als Kartellordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht waren, „auch nach der Hochstufung der bisherigen Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat umfassend nutzen zu können“.[62]Umstritten ist, ob damit, wie es die weit vorherrschende Lehre vertritt, ein zwischen der Strafjustiz als Verfolgungsinstanz für die Anknüpfungs-Straftat der Individualperson und der Kartellbehörde als Festsetzungsinstanz für die Verbandsgeldbuße gespaltenes Verfahren zugelassen wird[63] oder ob dies mit übergeordneten Grundsätzen des Strafverfahrens und Verfassungsrechts unvereinbar ist.[64] Bedeutung entfaltet § 82 Abs. 2 GWB vornehmlich im Falle des selbständigen Verfahrens wegen strafbarer Submissionsabsprachen, das damit in der Kompetenz der Kartellbehörde liegt, was aber weitere Probleme aufwirft.[65]
21
Die Festsetzung der Verbandsgeldbuße unterliegt einer akzessorischen Verjährung[66]: Sie verjährt in derselben Frist wie die Verfolgung der Anknüpfungstat einer Leitungsperson. Besonderheiten gelten indes für die Unterbrechung der Verjährung im selbständigen Verfahren i.S.v. § 30 Abs. 4 OWiG. Sie wird auch bewirkt durch Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens gegen den Verband, die denen gegen natürliche Personen entsprechen (§ 78c Abs. 1 S. 2 StGB, § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG). Zudem wirken Unterbrechungshandlungen i.S.v. § 78c Abs. 1 S. 1 StGB, § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG, die vor Einleitung des selbständigen Verfahrens im Verfahren gegen die als Täter der Anknüpfungstat beschuldigte Person vorgenommen worden waren, auch im selbständigen Verfahren gegen den Unternehmensträger weiter.[67]
22
Die Frage, wie sich Umstrukturierungen in einem Unternehmen auf die gegen eine unternehmensangehörige juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsgeldbuße auswirken, war vor der 8. GWB-Novelle von 2013 (o. Rn. 14) gesetzlich nicht geregelt. Für den wichtigsten Anwendungsfall, die Gesamtrechtsnachfolge, hatte jedoch der BGH