Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Hans Achenbach - E-Book

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht E-Book

Hans Achenbach

0,0
218,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: - Kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis - Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht - Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts - Bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und Problemkreisen.Die 6. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Neu behandelt wurden u.a. - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einziehung von Taterträgen, - die Ausweitung des Geldwäschetatbestands, - die verschärften gesetzlichen Regelungen zur Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung, - die 10. GWB-Novelle - das whistle blowing und - das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.  

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Herausgegeben und bearbeitet von

Professor Dr. Hans AchenbachUniversität Osnabrück

Professor Dr. Andreas Ransiek, LL.M. (Berkeley)Universität Bielefeld

Professor Dr. Thomas RönnauBucerius Law School Hamburg

unter Mitarbeit von

Dr. Nina AbelRechtsanwältin in Berlin

Professor Dr. Michael LindemannUniversität Bielefeld

Professor Dr. Klaus BernsmannRuhr-Universität Bochum

Professor Dr. Andreas MosbacherRichter am Bundesgerichtshof Leipzig Honorarprofessor an der Universität Leipzig

Dr. Laura BorgelRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Frankfurt a.M.

Dr. Karin NeßelerAkademische Rätin a.Z. Ludwig-Maximilians-Universität München

Professor Dr. Jens BülteUniversität Mannheim

Professor Dr. Axel NordemannRechtsanwalt in Berlin Honorarprofessor an der Universität Konstanz

Professor Dr. Dr. h.c. Gerhard DanneckerRuprecht-Karls-Universität Heidelberg

Dr. Tilman ReichlingRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt a.M.

Dr. Andreas Ebert-WeidenfellerRechtsanwalt in Bremen

Marcus RoggeLeiter der Abteilung Zivilrecht, Strafrecht und Rechtspflege in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg

Professor Dr. Mohamad El-GhaziUniversität Trier Direktor des Trierer Instituts für Geldwäsche und Korruptionsstrafrecht

Professor Dr. Thomas RotschJustus-Liebig-Universität Gießen

Professor Dr. Joachim ErdmannRechtsanwalt in Hannover und Honorarprofessor an der Universität Osnabrück

Dr. Michael Rüberg, LL.M.Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in München

Professor Dr. Björn GerckeRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln

Steffen SalvenmoserRechtsanwalt in Erlenbach Lehrbeauftragter der Hochschule Fresenius Certified Fraud Examiner

Professor Dr. Dr. h.c. Uwe HellmannUniversität Potsdam

Dr. Heiko SchreierRechtsanwalt in Bad Nauheim Syndikusrechtsanwalt in Frankfurt a.M.

Professor Dr. Felix HerzogUniversität Bremen

Dr. Florian Schwab, LL.M., lic. en droitRechtsanwalt in München

Professorin Dr. Silke HülsHochschule der Akademie der Polizei Hamburg

Professor Dr. Gerson TrügRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg i. Br.

Dr. Robert Junck Leitender Oberstaatsanwalt in Hamburg

Andreas WattenbergRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

Günther KaulGeschäftsführer Interner Service der Arbeitsagenturen Hannover pp.

Professor Dr. Kilian WegnerEuropa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Dr. Claudio Kirch-Heim, LL.M. (Harvard)Richter am Finanzgericht Hamburg

Dr. Lenard WengenrothRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

Professor Dr. Ralf KölbelLudwig-Maximilians-Universität München

Professor Dr. Frank ZieschangJulius-Maximilians-Universität Würzburg

Professor Dr. Dr. h.c. Lothar KuhlenUniversität Mannheim

6., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6064-5

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Auch für die nunmehr vorgelegte 6. Auflage des Handbuchs Wirtschaftsstrafrecht galt es, eine Fülle neuer Entwicklungen und die dadurch bedingten zahlreichen Änderungen zu berücksichtigen. Wieder auflebende, grundsätzliche Fragestellungen wie die Sanktionierung von Unternehmen nach dem letztlich doch nicht umgesetzten Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes waren ebenso einzubeziehen wie bedeutsame Änderungen im Kern- und Nebenstrafrecht. Genannt seien hier nur die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einziehung von Taterträgen, die Ausweitung des Geldwäschetatbestands, die verschärften gesetzlichen Regelungen zur Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung, die 10. GWB-Novelle, das whistle blowing oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Wir wollen dem Nutzer in allen Bereichen nach wie vor ein möglichst aktuelles Hilfsmittel zur Lösung der relevanten Rechtsfragen an die Hand geben. Die bewährte, im Vorwort zur 1. Auflage beschriebene Grundkonzeption der „mittleren Dichte“ wurde beibehalten.

Mit der Neuauflage haben sich Veränderungen im Kreis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter ergeben. Ausgeschieden sind Prof. Dr. Katharina Beckemper, Prof. Dr. Michael Heghmanns, Dr. Thomas Himmelreich, Malte Nentwig und Dr. Alexander Retemeyer, denen wir herzlich für Ihre erfolgreiche Mitarbeit danken. Hinzu gekommen sind Dr. Nina Abel, Dr. Laura Borgel, Prof. Dr. Mohamed El-Ghazi, Dr. Karin Neßeler, Dr. Tilman Reichling, Marcus Rogge, Dr. Michael Rüberg und Dr. Lenard Wengenroth. Prof. Dr. Kilian Wegner hat zusätzlich die Bearbeitung der Datendelikte übernommen. Der Aufbau des Werkes wurde angepasst, um insbesondere den Unternehmensbezug der Vermögensabschöpfung und der privaten Ermittlungen deutlicher zu machen.

Wie immer sind wir für Anregungen und Kritik dankbar. Bitte richten Sie sie an [email protected], [email protected] oder [email protected].

Bielefeld, Hamburg und Osnabrück im November 2023 Die Herausgeber

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Das deutsche Wirtschaftsstrafrecht hat in der jüngeren Zeit immer mehr an praktischer Bedeutung gewonnen. Zugleich werden die Zusammenhänge immer komplexer. Die Unübersichtlichkeit des Stoffes resultiert wesentlich aus der Abhängigkeit der Sanktionstatbestände von Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts und zugleich aus dem wachsenden Einfluss des europäischen Rechts, dessen Komplexität seinerseits ständig zunimmt.

Das Handbuch will dazu beitragen, diese Zusammenhänge zu erhellen, die Strukturen des Stoffes herauszuarbeiten und zugleich in die Anwendungspraxis einzuführen. Sein Gegenstand ist das Wirtschaftsstrafrecht im eigentlichen Sinne, d. h. ohne die Gebiete, die in einem weiteren Verständnis zu einem „gesamten“ Wirtschaftsstrafrecht gerechnet werden können. Ausgeklammert bleiben daher hier das Steuerstrafrecht ebenso wie das Umweltstrafrecht. Schon die in diesem Handbuch behandelten Gegenstände zeigen, aus wie viel unterschiedlichen Spezialmaterien sich „das“ Wirtschaftsstrafrecht zusammensetzt.

Die Darstellung ist praxisbezogen – jedoch mit dem Bemühen um wissenschaftliche Genauigkeit. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in der Zusammensetzung des Bearbeiterkreises wider: Neben Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen und Angehörigen der Justiz, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, gehören dazu Professoren der Rechtswissenschaft, die intensiv über Wirtschaftsstrafrecht arbeiten.

Die Beiträge orientieren sich an dem Leitbild der „mittleren Dichte“. Sie wollen mehr geben als eine bloße karge Einführung oder Übersicht, ohne jedoch andererseits die Detailfreude eines Großkommentars anzustreben.

Osnabrück, Mai 2004 Die Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

 Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur

 1. TeilSanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns

  1. KapitelÜberblick

   Achenbach

  2. KapitelSanktionen gegen die Rechtsträger von Unternehmen

   Achenbach

  3. KapitelZurechnung unternehmensbezogenen Handelns

   Achenbach

 2. TeilCompliance und Interne Ermittlungen

  1. KapitelCriminal Compliance

   Rotsch

  2. KapitelInterne Untersuchungen

   Salvenmoser/Schreier

 3. Teil

  Vermögensabschöpfung

   Reichling/Borgel

 4. TeilVerbraucherschutz

  1. KapitelStrafrechtliche Produkthaftung

   Kuhlen

  2. KapitelLebensmittelstrafrecht

   Dannecker/Bülte

 5. TeilDelikte gegen den Wettbewerb

  1. KapitelÜberblick

   Achenbach

  2. KapitelWirtschaftskorruption

   Rönnau

  3. KapitelKorruption im Gesundheitswesen

   Wegner

  4. KapitelLauterkeitsstrafrecht

   Ebert-Weidenfeller

  5. KapitelVerletzung von Geschäftsgeheimnissen

   Ebert-Weidenfeller

  6. KapitelKartellstrafrecht – Strafbares Verhalten bei Ausschreibungen

   Achenbach

  7. KapitelDas deutsche Kartellordnungswidrigkeitenrecht

   Achenbach

  8. KapitelDas Kartell-Bußgeldrecht der Europäischen Union

   Achenbach

 6. TeilDelikte gegen die staatliche Wirtschaftslenkung

  1. KapitelWirtschaftsstrafgesetz

   Zieschang

  2. KapitelSubventionsbetrug

   Wattenberg

  3. KapitelAußenwirtschaftsverstöße

   Junck/Kirch-Heim

  4. KapitelVerstöße gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

   Junck/Rogge

 7. TeilAllgemeine Vermögensdelikte im Wirtschaftsstrafrecht

  1. KapitelBetrug

   Kölbel/Neßeler

  2. KapitelUntreue

   Lindemann

  3. KapitelStrafbarer Wucher

   Bernsmann

 8. Teil

  Daten- und Datennetzdelikte

   Heghmanns/Wegner

 9. TeilInsolvenzdelikte

  1. KapitelInsolvenzstraftaten im StGB

   Wengenroth/Abel

  2. KapitelInsolvenzverschleppung

   Wengenroth/Abel

  3. KapitelVerstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

   Wengenroth/Abel

 10. TeilGesellschaftsrechtliche Bilanz-, Prüfer- und Falschangabedelikte

  1. KapitelBilanzdelikte

   Ransiek

  2. KapitelVerletzung der Geheimhaltungspflicht

   Ransiek

  3. KapitelFalschangabedelikte

   Ransiek

 11. TeilKreditbetrug und Delikte gegen den unbaren Zahlungsverkehr

  1. KapitelKreditbetrug

   Hellmann

  2. KapitelFälschung und Missbrauch von Zahlungskarten

   Hellmann

 12. TeilKapitalmarktdelikte

  1. KapitelKapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

   Hüls

  2. KapitelStraf- und Bußgeldtatbestände im BörsG und WpHG

   Trüg

  3. KapitelStraf- und Bußgeldtatbestände des KWG und sonstige Strafnormen im Bankrecht

   Trüg

 13. TeilAhndende Sanktionen gegen Verletzung des Urheberrechts und gewerblicher Schutzrechte

  1. KapitelUrheberstrafrecht

   Nordemann

  2. KapitelPatent- und Gebrauchsmusterstrafrecht

   Nentwig/Rüberg

  3. KapitelDesignstrafrecht

   Ebert-Weidenfeller

  4. KapitelMarkenstrafrecht

   Ebert-Weidenfeller

  5. KapitelBekämpfung der Produktpiraterie

   Schwab

 14. TeilDelikte auf dem Gebiet des Arbeitslebens

  1. KapitelÜberblick

   Achenbach

  2. KapitelVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

   Gercke

  3. KapitelIllegale Arbeitnehmerentsendung

   Gercke

  4. KapitelIllegale Arbeitnehmerüberlassung

   Kaul

  5. KapitelIllegale Beschäftigung von Ausländern

   Mosbacher

  6. KapitelSchwarzarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)

   Erdmann

 15. Teil

  Geldwäsche

   Herzog/El-Ghazi

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

AMG

Arzneimittelgesetz

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AO

Abgabenordnung

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Art.

Artikel

AsylVfG

Asylverfahrensgesetz

AT

Allgemeiner Teil

AuA

Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

AÜG

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

AufenthG

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

AufenthV

Aufenthaltsverordnung

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

AWV

Außenwirtschaftsverordnung

Az.

Aktenzeichen

BAFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAnz

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

Bd.

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Bearb.

Bearbeiter

Begr.

Begründung

Bek.

Bekanntmachung

Beschl.

Beschluss

BeschV

Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung)

BeschVerfV

Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung)

betr.

betreffend

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen

BKR

Zeitschrift für Bank und Kapitalmarktrecht

BPatG

Bundespatentgericht

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BauFordSiG

Bauforderungssicherungsgesetz

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT

Besonderer Teil

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzgl.

bezüglich

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DepotG

Depotgesetz

dass.

dasselbe

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe(n)

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStZ

Deutsche Steuer-Zeitung

DVO

Durchführungsverordnung

ECRL

e-commerce-Richtlinie

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)

EG

Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz

EGG

Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

ElGVG

Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) vom 26.2.2007 (BGBl. I S. 179)

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Enforcement-RL

RL 2004/48/EG

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

ErstreckungsG

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

EStG

Einkommensteuergesetz

etc.

et cetera

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EurRhÜbk

Europäisches Rechtshilfeübereinkommen

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

evtl.

eventuell

EWS

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)

EzSt

Entscheidungssammlung zum Strafrecht

f., ff.

folgende

FG

Finanzgericht

Fn.

Fußnote

FreizügG/EU

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU)

FS

Festschrift

FuR

Familie und Recht (Zeitschrift)

GA

Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GBO

Grundbuchordnung

GedS

Gedächtnisschrift

gem.

gemäß

GenG

Genossenschaftsgesetz

GeschmMG

Geschmacksmustergesetz

GeschmMV

Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes

GewArch

Gewerbearchiv (Zeitschrift)

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GGM

EU-Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

GRC

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

grds.

grundsätzlich

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GRUR-RR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

GS

Gedenkschrift

GSB

Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen 

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz

GVO

Gerichtsvollzieherordnung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GwG

Geldwäschegesetz

HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HRRS

Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Hrsg.

Herausgeber

HypBankG

Hypothekenbankgesetz

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

InfAuslR

Informationsbrief Ausländerrecht (Zeitschrift)

insb.

insbesondere

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

IStR

Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

IuKDG

Informations- und Kommunikationsdienstegesetz

IuR

Informatik und Recht (Zeitschrift)

i.V.m.

in Verbindung mit

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

Jura

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

JW

Juristische Wochenschrift

JZ

Juristenzeitung

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

Know-how-Schutz

siehe Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Komm.

Kommentar

KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

KorrBekG

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Kriminalistik

Kriminalistik (Zeitschrift)

KritV

Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)

KuMaKV

Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation

KunstUrhG

Kunsturhebergesetz

KWG

Kreditwesengesetz

KWKG

Kriegswaffenkontrollgesetz

KWMV

Kriegswaffenmeldeverordnung

LAG

Landesarbeitsgericht

LAN

Local area network

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

LM

Lindenmaier/Möhring (Nachschlagewerk des BGH)

LMBG

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

MarkenG

Markengesetz (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen)

MarkenV

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MDStV

Staatsvertrag über Mediendienste

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

medstra

Zeitschrift für Medizinstrafrecht

Mitt.

Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Zeitschrift)

MMR

MultiMedia und Recht (Zeitschrift)

m.N.

mit Nachweisen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NdsRpfl

Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift)

n.F.

neue Fassung

NGefAG

Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz

NJOZ

Neue juristische Online-Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport

NWB

Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht-Rechtsprechungsreport

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnrecht

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

o.g.

oben genannt(e)

ÖJZ

Österreichische Juristenzeitung

OLG

Oberlandesgericht

OrgKG

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PartG

Partnerschaftsgesetz

PatKostG

Patentkostengesetz (Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts)

PC

Personal Computer

PHG

Produkthaftungsgesetz

PHi

Produkthaftpflicht International (Zeitschrift)

Prot.

Protokoll

PStR

Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)

PVÜ

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

RA

Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

rd.

rund

RegE

Regierungsentwurf

RfStV

Rundfunkstaatsvertrag

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

RiW

Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)

RPflG

Rechtspflegergesetz

Rspr.

Rechtsprechung

RuP

Recht und Politik (Zeitschrift)

S., s.

Satz, Seite, siehe

SchwarzArbG

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)

SGB

Sozialgesetzbuch

SMG

Saarländisches Mediengesetz

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannte

SprengG

Sprengstoffgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

str.

streitig

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StREG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrRG

Strafrechtsreformgesetz

StrRR

StrafRechtsReport (Zeitschrift)

stRspr.

ständige Rechtsprechung

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

StVZO

Straßenverkehrszulassungsordnung

s.u.

siehe unten

SubvG

Subventionsgesetz

Tab.

Tabelle

TDDSG

Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten

TDG

Teledienstegesetz

TKG

Telekommunikationsgesetz

TMG

Telemediengesetz

Trade Secrets

Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

u.a.

unter anderem, und andere

u.Ä.

und Ähnliche/s

UKG

Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

Unionsmarke

siehe Gemeinschaftsmarke

unstr.

unstreitig

UrhG

Urheberrechtsgesetz

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.

von, vom

VBlBW

Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)

VersR

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

vh. M.

vorherrschende Meinung

VO

Verordnung

VOB

Verdingungsordnung für Bauleistungen

Vorb.

Vorbemerkung

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WaffG

Waffengesetz

WIB

Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)

WiKG

Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

WiKri

Wirtschaftskriminalität

WiStG

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechtes

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WiVerw

Wirtschaft und Verwaltung (Zeitschrift)

WM

Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)

WiJ

Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (Zeitschrift)

WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel

WPK

Wirtschaftsprüferkammer

WPO

Wirtschaftsprüferordnung

WPrax

Wirtschaftsrecht und Praxis (Zeitschrift)

WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)

WuW/E

Wirtschaft und Wettbewerb. Entscheidungssammlung zum Kartell- und Vergaberecht

z.B.

zum Beispiel

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

ZfIStw

Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft

ZfZ

Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht

Ziff.

Ziffer

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

zit.

zitiert

ZKDSG

Zugangskontrolldiensteschutzgesetz

ZLR

Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht

ZMGR

Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht

ZMR

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

z.T.

zum Teil

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

ZUR

Zeitschrift für Umweltrecht

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

ZuwG

Zuwanderungsgesetz

ZWeR

Zeitschrift für Wettbewerbsrecht

Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur

Achenbach Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, hrsg. v. Schröder, 2018

Achenbach/Wannemacher Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (Loseblattwerk), Stand: 1999

Adolphsen Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2021

AnwaltKommentar StGB Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.), 3. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: AnwK-StGB)

Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht. Besonderer Teil, Lehrbuch, 4. Aufl. 2021

Assmann/Schütze/Buck-Heeb (Hrsg.) Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl. 2020

Bechtold/Bosch Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: GWB, §§ 1-96, 185, 186, Kommentar, 10. Aufl. 2021

Bechtold/Bosch/Brinker EU-Kartellrecht, 4. Aufl. 2023

BeckOK-EStG Beck‘scher Online-Kommentar EStG, 15. Edition Stand: 1.3.2023 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-EStG)

BeckOK-OWiG Beck‘scher Online-Kommentar OWiG, 38. Edition Stand: 1.4.2023 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-OWiG)

BeckOK-StGB Beck‘scher Online-Kommentar StGB, 57. Edition Stand: 1.5.2023 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-StGB)

BeckOK-StPO Beck‘scher Online Kommentar StPO, 47. Edition Stand: 1.10.2022 (zitiert: Bearbeiter in: BeckOK-StPO)

Beck‘scher Bilanz-Kommentar 13. Aufl. 2022

Beck‘scher Vergaberechtskommentar Burgi/Dreher (Hrsg.), 4. Aufl. 2022

Benkard Europäisches Patentübereinkommen: EPÜ, hrsg. v. Beckedorf/Ehlers Kommentar, 4. Aufl. 2023

Benkard Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2023

BGH-WissFG 50 Jahre Bundesgerichtshof. Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV: Strafrecht, Strafprozessrecht, hrsg. v. Roxin/Widmaier, 2000 (zitiert: Bearbeiter in: FG BGH)

Böttger (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2022

Brettel/Schneider Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2020

Bülte Ordnungswidrigkeitenrecht, 6. Aufl. 2020

Bunte KartR-1 Kartellrecht Kommentar, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl. 2022

Busse/Keukenschrijver Patentgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2020

Calliess/Ruffert (Hrsg.) EUV/AEUV. Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Aufl. 2022

Coimbra-Symposium Schünemann/de Figueiredo Dias Bausteine des europäischen Strafrechts, Coimbra-Symposium für Claus Roxin, 1995

Demharter Kommentar zur Grundbuchordnung, 33. Aufl. 2023

Dölling/Duttge/König/Rössner (Hrsg.)Gesamtes Strafrecht Handkommentar, 5. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: NK-GS)

Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz: UrhG, Kommentar, 7. Aufl. 2022

Dreyer/Kotthoff/Meckel Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2018

Dürig/Herzog/Scholz Grundgesetz, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: Dezember 2022

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB, Kommentar, 5. Aufl. 2023

Eidam Unternehmen und Strafe, 5. Aufl. 2018

EK-Arbeitsrecht Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: EK-ArbR)

Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019 (zitiert: HK-MarkenR)

Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005 (zitiert: HK-WettbR)

Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: 2023 (zitiert: Bearbeiter in: Erbs/Kohlhaas)

Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, mit Steuerstrafrecht und Verfahrensrecht, Kommentar, 2017 (zit.: Bearbeiter in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis)

Fezer Markenrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2009

ders. Lauterkeitsrecht: UWG, Kommentar, 3. Aufl. 2016

Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (Kommentar), 70. Aufl. 2023 (zitiert: Fischer StGB)

Fitting u.a. Handkommentar zum BetrVG, 31. Aufl. 2022

FK-KartR Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht (Loseblattwerk), hrsg. von Jaeger u.a., Stand: April 2023

Flore/Tsambikakis (Hrsg.) Steuerstrafrecht – Kommentar, 3. Aufl. 2023

Foerste/von Westphalen Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012

Fritzsche/Münker/Stollwerk Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Kommentar), 2022

Fromm/Nordemann (Hrsg.) Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, zum Verlagsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 12. Aufl. 2018

Fülbier/Aepfelbach/Langweg GWG, Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. 2006

Gassner/Seith (Hrsg.) Ordnungswidrigkeitengesetz: OWiG, 2. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: HK-OWiG)

Gercke/Brunst Praxishandbuch Internetstrafrecht, 2009

Gercke/Kraft/Richter Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2021

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropp Kommentar zum Aktiengesetz, 1973 ff.

Göhler Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 18. Aufl. 2020

Götting/Nordemann UWG Handkommentar, 3. Aufl. 2016

Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV (Loseblattwerk), Stand: März 2023

Graf/Jäger/Wittig Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2017

Große-Vorholt Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2013

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Kommentar, 82. Aufl. 2022

Hailbronner (Hrsg.) Ausländerrecht, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: April 2023

Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG, Kommentar, 5. Aufl. 2021

Hecker Europäisches Strafrecht, 6. Aufl. 2021

Heiermann/Zeiss juris PraxisKommentar Vergaberecht, Online Kommentar, 6. Aufl. 2022

Heghmanns/Scheffler Handbuch zum Strafverfahren, 2008

Hellmann Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2023

Hilgendorf/Kudlich/Valerius Handbuch des Strafrechts, 2022

HK-StPO Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. von Gercke/Temming/Zöller, 7. Aufl. 2023 (zitiert: Bearbeiter in: HK-StPO)

Hoeren/Sieber/Holznagel Handbuch Multimediarecht (Loseblattwerk), Stand: Juni 2022

Hömig/Wolff (Hrsg.) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Aufl. 2021

Hopt Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar, 42. Aufl. 2022

Horn Kommentar zum HGB, 4 Bände, 2. Aufl. 1995–2012

Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: Februar 2023

HWiStR Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts (Loseblattwerk), hrsg. von Krekeler/Tiedemann/Ulsenheimer/Weinmann, Stand: 1990

Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EU/Teil 2 Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Bd. 2 GWB/Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 6. Aufl. 2019/2020

Ingerl/Rohnke/Nordemann Markengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2022

Jacobs/Lindacher/Teplitzky UWG Großkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Nebengesetzen (Loseblattwerk), Stand: 2007

Jaeger/Röder/Heckelmann Praxishandbuch Betriebsverfassungsrecht, 2003

Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993

Jarass/Pieroth GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 17. Aufl. 2022

Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996

Joecks/Jäger Studienkommentar StGB, 13. Aufl. 2020

Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2022

KK-OWiG Karlsruher Kommentar zum Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018 (zitiert: Bearbeiter in: KK-OWiG)

KK-StPO Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: KK-StPO)

Kindhäuser/Böse Strafrecht BT II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 12. Aufl. 2022

Koch Aktiengesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2023

Kohlmann Steuerstrafrecht mit Ordnungswidrigkeitenrecht und Verfahrensrecht. Kommentar zu den §§ 369–412 AO (Loseblattwerk), Stand: Februar 2023

Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG, Kommentar, 41. Aufl. 2022

KölnerKomm-KartR Kölner Kommentar zum Kartellrecht (mehrere Bd.), 2012–2016 (zitiert: Bearbeiter in: KK-KartR)

Kölner Kommentar Kölner Kommentar zum Aktiengesetz (mehrere Bd.), 4. Aufl. 2020–2022 (zitiert: Bearbeiter in: KK-AktG)

Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz: BtMG, 10. Aufl. 2021

Krenberger/Krumm Ordnungswidrigkeitengesetz: OWiG, Kommentar, 7. Aufl. 2022

Krey/Esser Deutsches Strafrecht. Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2022

Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht. Besonderer Teil, Bd. 2, 18. Aufl. 2021

Krieger/Schneider (Hrsg.) Handbuch Managerhaftung, 4. Aufl. 2023

Kröger/Gimmy Handbuch zum Internetrecht, 2. Aufl. 2002

Kudlich/OğlakcıoğluWirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2020

Kühl Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2016

Küper/Zopfs Strafrecht Besonderer Teil, 11. Aufl. 2022

Lackner/Kühl/Heger Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 30. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: Lackner/Kühl/Heger)

Leitner/Rosenau Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2022

Lemke/Mosbacher OWiG, Kommentar, 2. Aufl. 2005

Leupold/Wiebe/Glossner Münchener Anwalts Handbuch IT-Recht, 4. Aufl. 2021

LK-StGB Leipziger Kommentar StGB, Großkommentar, 12. Aufl. 2006 ff., hrsg. von Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, bzw. 13. Aufl. 2019 ff., hrsg. von Cirener/Radtke/Rissing-von Saan/Rönnau/Schluckebier (zitiert: Bearbeiter in: LK)

Löffler Presserecht, Kommentar, 7. Aufl. 2023

Loewenheim Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2020

Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht Kommentar, 4. Aufl. 2020

LPK Strafgesetzbuch Lehre im Praxiskommentar von Kindhäuser/Hilgendorf (Hrsg.), 9. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: LPK)

Lutter Umwandlungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2023

Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz, Kommentar, 21. Aufl. 2023

Madrid-Symposium Schünemann/Suárez González Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts. Madrid-Symposium für Klaus Tiedemann, 1994

von Mangoldt/Klein/Starck Kommentar zum Grundgesetz (Band 1-3), 7. Aufl. 2018

Matt/Renzikowski Strafgesetzbuch. Kommentar, 2. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: Matt/Renzikowski)

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen Strafrecht Besonderer Teil, Teilbd. 1, 11. Aufl. 2019 (zitiert: Bearbeiter in: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen)

Merkt/Probst/Fink Rechnungslegung nach HGB und IFRS, 2017

Mes Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG, Kommentar, 5. Aufl. 2020

Meyer-Goßner/Schmitt Strafprozessordnung, Kommentar, 66. Aufl. 2023

Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt GmbHG, Kommentar (2 Bd.), 4. Aufl. 2023

Minkoff/Sahan/Wittig Konzernstrafrecht, 1. Aufl. 2019

Mitsch BT-2 Strafrecht. Besonderer Teil 2, 3. Aufl. 2015

ders. Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2006

Momsen/Grützner Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch für die Unternehmens- und Anwaltspraxis, 2. Aufl. 2020

Müller-Gugenberger (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, 7. Aufl.2020 (zitiert: Bearbeiter in: Müller-Gugenberger)

Müller/Schlothauer/Knauer Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl. 2021

MK-AktG Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 6, 5. Aufl. 2021 (zitiert: Bearbeiter in: MK-AktG)

MK-Bilanzrecht Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Band 2, 4. Aufl. 2013 (zitiert: Bearbeiter in: MK-BilanzR)

MK-GmbHG Münchener Kommentar zum GmbHG, Band 3, 4. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: MK-GmbHG)

MK-HGB Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, 4. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: MK-HGB)

MK-KartR Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 1: Europäisches Kartellrecht, Band 2: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), §§ 1 – 96, 185, 186, 4. Aufl. 2023 (zitiert: Bearbeiter in: MK-KartR)

MK-LauterkeitsR Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, (2 Bd.), 3. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: MK-LauterkeitsR)

MK-StGB Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Bd. 1-9), Joecks/Miebach (Hrsg.), 4. Aufl. 2020–2023 (zitiert: Bearbeiter in: MK-StGB)

Möhring/Nicolini Urheberrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2018

NK-StGB Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch (4 Bd.), Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger (Hrsg.), 6. Aufl. 2023 (zitiert: Bearbeiter in: NK-StGB)

Noack/Servatius/Haas (Hrsg.) GmbH-Gesetz, Kommentar, 23. Aufl. 2021

Ohly/Sosnitza UWG-Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl. 2023

Otto Grundkurs Strafrecht – Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004

ders. Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005

Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Aufl. 2015

Ransiek Unternehmensstrafrecht. Strafrecht, Verfassungsrecht, Regelungsalternativen, 1996

Rebmann/Roth/Herrmann Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar (Loseblattwerk), 3. Aufl. Stand: August 2022

Rotsch Criminal Compliance, Handbuch, 2015

Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG, Kommentar, 6. Aufl. 2017

Roxin/Greco AT-I Strafrecht. Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl. 2020

ders. AT-II Strafrecht. Allgemeiner Teil, Bd. II, 2003

Roxin/Schünemann Strafverfahrensrecht, 30. Aufl. 2022

Sachs Grundgesetz, 9. Aufl. 2021

Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht, 10. Aufl. 2022

Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch (2 Bd.), 5. Aufl. 2017

Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG Kommentar zum Grundgesetz, 15. Aufl. 2021

Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl. 2018 (zitiert: Bearbeiter in: Schönke/Schröder)

Scholz GmbHG Kommentar, (3 Bd.) 11./12. Aufl. 2011/2015/2018, 13. Aufl. 2022

Schricker/Löwenheim Urheberrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2020

Seichter juris Praxiskommentar UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Aufl. 2021

Simitis Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014

SK-StGB Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch Loseblattwerk bzw. 10. Aufl. Bände I-VI (gebunden) seit 2022 (zitiert: Bearbeiter in: SK-StGB)

Soiné Strafprozessordnung, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: Juni 2023

Spickhoff Medizinrecht, 4. Aufl. 2022

Spindler/Stilz Kommentar zum AktG, (2 Bd.), 5. Aufl. 2022

SSW-StGB Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar StGB, 5. Aufl. 2020 (zitiert: Bearbeiter in: SSW-StGB)

SSW-StPO Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar Strafprozessordnung mit GVG und EMRK, 5. Aufl. 2022 (zitiert: Bearbeiter in: SSW-StPO)

Stammkötter Bauforderungssicherungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2008

Staub Großkommentar zum HGB, Band 7/2, 5. Aufl. 2012

Ströbele/Hacker/Thiering (Hrsg.) Markengesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2020

Teplitzky/Peifer/Leistner (Hrsg.) UWG, Großkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Nebengesetzen (3 Bd.), 2. Aufl. 2013

Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017

Tipke/Kruse Abgabenordung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar (Loseblattwerk), Stand: März 2023

Ulmer/Habersack/Löbbe Großkommentar zum GmbHG (3 Bd.), 3. Aufl. 2021

Ulsenheimer/Gaede Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2020

Volk/Beukelmann Münchener Anwaltshandbuch. Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020

Wabnitz/Janovsky/Schmitt Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Aufl. 2020

Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022

Weber BtMG, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2021

Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht Allgemeiner Teil, 52. Aufl. 2022

Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 46. Aufl. 2022

Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 45. Aufl. 2022

Weyand/Diversy Insolvenzdelikte, 10. Aufl. 2015

Wiedemann Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020

Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2023

Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch AWR-Kommentar (Online-Kommentar), Stand: April 2023

Zieschang Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2020

1. TeilSanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns

Prof. Dr. Hans Achenbach

1. KapitelÜberblick

 A.Geltendes Recht1 – 6

 B.Alternativen?7 – 10

A.Geltendes Recht

1

Wirtschaftliche Zuwiderhandlungen werden typischerweise begangen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem Unternehmen. Das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht stellen deshalb Instrumente bereit, die in doppelter Richtung diesem Zusammenhang zu entsprechen suchen:

2

Es gibt Rechtsfolgen, die unmittelbar gegen den Rechtsträger eines Unternehmens als solchen verhängt werden können. Einige davon haben eine parallele Regelung im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gefunden; so die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes (§§ 73b Abs. 1 S. 1, 73c StGB, § 29a Abs. 2 S. 1 OWiG) und die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74e i.V.m. §§ 74 ff. StGB) bzw. von Gegenständen (§ 29 i.V.m. §§ 22 ff. OWiG)[1] sowie die Abführung des Mehrerlöses gem. § 8 und § 10 Abs. 1, 2 WiStG. Eine Besonderheit bildet die Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG, die trotz ihres Standorts im OWiG nicht nur als Folge von Ordnungswidrigkeiten, sondern auch in Anknüpfung an Straftaten festgesetzt werden kann.

3

Ergänzend bietet das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Möglichkeiten einer besonderen Zurechnung unternehmensbezogenen Verhaltens natürlicher Personen, und dies wiederum in doppelter Weise:

4

Zum einen ermöglicht es, den Leitungspersonen ihr Handeln für das Unternehmen zuzurechnen, indem bestimmte Sonderrollen – wie etwa die als Arbeitgeber – von dem Unternehmensträger als sonderpflichtigem Subjekt auf die handelnden Personen erstreckt werden (§§ 14 StGB, 9 OWiG).

5

Zum anderen schreibt die Rechtsordnung den Leitungspersonen unter bestimmten Bedingungen eine Verantwortlichkeit für das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu. Das kann der Fall sein, wenn sie trotz Kenntnis oder Erkennbarkeit von Gesetzesverstößen des Personals nicht einschreiten, also kraft einer straf- oder bußgeldrechtlichen Zurechnung eigenen Unterlassens. Daneben statuiert § 130 OWiG für die „Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen“ einen einschlägigen Bußgeld-Tatbestand. Beide Verfahren der Zurechnung erweitern zugleich den Anwendungsbereich der eigentlichen unternehmensbezogenen Rechtsfolgen, weil sie spezifische straf- oder bußbare Zuwiderhandlungs-Tatbestände aufstellen, an deren Verwirklichung deren Verhängung anknüpfen kann.

6

Dem deutschen Wirtschaftsstrafrecht geht es in den einschlägigen Normen um den Rechtsträger eines Unternehmens (oder Betriebes), den sie als Adressaten eigener Rechtsfolgen oder als Bezugspunkt der Zurechnung behandeln. Dies ist in aller Regel nicht ein Einzelkaufmann, sondern eine von einer oder mehreren natürlichen Personen gebildete juristische Person, eine als sonstige Personenvereinigung organisierte Mehrheit von natürlichen Personen oder eine aus beiden Elementen gemischte Erscheinung; deshalb spricht man hier zusammenfassend auch von (Personen-)Verbänden. Im Übrigen unterscheiden diese Vorschriften nicht zwischen den Begriffen des Unternehmens und des Betriebs in einem präzisen betriebswirtschaftlichen Verständnis (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 2, § 130 OWiG). Dem entsprechend wird auch hier, unabhängig von der Größe oder der organisatorischen Komplexität, einzig von Unternehmen die Rede sein.

B.Alternativen?

7

Charakteristisch für das deutsche Recht der unternehmensbezogenen Rechtsfolgen ist es, dass Strafen im engeren Sinne gegen Unternehmen nicht vorgesehen sind. Während dies für die Freiheitsstrafe auf der Hand liegt, bedeutet es für die Geldstrafe eine nicht von vornherein selbstverständliche Entscheidung. Zudem sind auch spezifisch unternehmensbezogene Rechtsfolgen denkbar, wie etwa der Ausschluss von bestimmten öffentlichen Aufträgen, die zeitweilige oder endgültige, auf bestimmte Produktions- bzw. Distributionssektoren begrenzte Betriebseinschränkung oder die vollständige Betriebsschließung, die auch vom Strafgericht verhängt werden könnten. Die Rechtsordnungen benachbarter Länder kennen Unternehmensstrafen durchaus.[2]

8

In Deutschland ist die Frage, ob eine Strafbarkeit von Unternehmen wünschenswert und überhaupt zulässig wäre, in den letzten Jahrzehnten intensiv diskutiert worden.[3] Im Jahr 2000 hatte allerdings eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionenrechts die Einführung einer Unternehmenssanktionierung im Bereich des klassischen Kriminalstrafrechts abgelehnt.[4]2013 hatte dann die von der SPD geführte Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden vorgelegt.[5] Die nach der Landtagswahl im Jahre 2017 gebildete Regierung aus CDU und FDP hatte dieses Vorhaben jedoch wieder aufgegeben.

9

Nicht Gesetz geworden ist auch der 2020 von der Bundesregierung als Art. 1 in dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“[6] vorgelegte Vorschlag eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG)[7], in dessen Zentrum eine als „Verbandsgeldsanktion“ bezeichnete Rechtsfolge stehen sollte, die der Verbandsgeldbuße in Anknüpfung an eine Straftat i.S.d. geltenden § 30 OWiG (s. Teil 1 Kap. 2 Rn. 6) nachgebildet war (§ 2 Abs. 1, §§ 3, 8 Nr. 1 und 9 E-VerSanG).[8] Allerdings sollte für diese im Unterschied zum geltenden Ordnungswidrigkeitenrecht das Legalitätsprinzip mit einer an die StPO angelehnten Reihe von Ausnahmen, eine Ahndungszuständigkeit der Strafjustiz anstelle von Fachbehörden und eine ausdrückliche strafzumessungsbezogene Regelung der Anforderungen an verbandsinterne Ermittlungen gelten.

10

Im Übrigen dürfen die sonstigen repressiven und präventiven Instrumente einer Verhaltenskontrolle von Unternehmen nicht übersehen werden, wie etwa die Handlungsmöglichkeiten des Wirtschaftsverwaltungsrechts, die ihrerseits bis zur administrativen Betriebsschließung reichen (s. § 20 BImSchG, § 35 GewO), aber auch die Schutzvorkehrungen zahlreicher Teilrechtsordnungen wie des Umweltrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Verbraucherschutzrechts oder des Kapitalmarktrechts gegen Verhaltensweisen von Unternehmen, die den Zielen der jeweiligen Regelung widersprechen.[9]

Prof. Dr. Hans Achenbach

2. KapitelSanktionen gegen die Rechtsträger von Unternehmen

 A.Die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)1 – 29

  I.Charakter und Funktion1, 2

  II.Normadressaten3 – 5

  III.Notwendigkeit einer Anknüpfungstat6, 7

  IV.Täterkreis der Anknüpfungstat8 – 12

   1.Innehabung einer materiell für die Unternehmensleitung verantwortlichen Position8 – 10

   2.Handeln „als“ verantwortliche Leitungsperson11

   3.Mehrzahl verantwortlich handelnder Personen12

  V.Die Verbandsgeldbuße als Rechtsfolge13 – 15

   1.Die Doppelfunktion der Geldbuße13

   2.Differenzierte Geldbußrahmen14

   3.Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 30 Abs. 3 OWiG)15

  VI.Verfahrensfragen16 – 29

   1.Verbundenes Verfahren und kumulative Verbandsgeldbuße16

   2.Selbständiges Verfahren und isolierte Verbandsgeldbuße17

   3.Festsetzung der Verbandsgeldbuße ohne Ermittlung eines konkreten Täters18

   4.Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße19, 20

   5.Verjährung21

   6.Die Auswirkungen von Umstrukturierungen im Unternehmen auf die Verbandsgeldbuße22 – 27

   7.Vermögensarrest nach Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 30 Abs. 6 OWiG)28, 29

 B.Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen30 – 47

  I.Die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten31, 32

  II.Die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes33 – 44

   1.Überblick33, 34

   2.Subsidiarität der bußgeldrechtlichen Tatertragswerteinziehung35

   3.Offenheit des Normadressaten- und Täterkreises bei der drittbezogenen Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes36

   4.Bruttoprinzip und Abzug von Aufwendungen37 – 40

   5.Die Anforderungen an die Anknüpfungstat41, 42

   6.Der Anknüpfungstatbestand43, 44

  III.Das Verfahren der Einziehungsanordnung45

  IV.Rückwirkende Anwendung des reformierten Einziehungsrechts (Art. 316h EGStGB)46

  V.Die unternehmensbezogene Mehrerlösabführung nach dem WiStG47

A.Die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)

I.Charakter und Funktion

1

Seit 1968 enthält das OWiG eine allgemeine Regelung, welche das ermöglicht, was als Rechtsfolge mit Strafqualität bisher nicht vorgesehen ist: die Verhängung einer ahndenden Geldsanktion gegen eine überpersonale Einheit, einen Personenverband als solchen. Das OWiG spricht in § 30[1] von einer „Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen“, die Wissenschaft zumeist von der Verbandsgeldbuße. Eine synonym verstandene Bezeichnung als „Unternehmensgeldbuße“ empfiehlt sich dagegen nicht, weil § 30 OWiG anders als das europäische Kartellbußgeldrecht gerade nicht Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sondern ausschließlich einzelne Rechtsträger von Unternehmen sanktioniert; es gilt also das Rechtsträgerprinzip.[2] Als Unternehmensgeldbuße verstehen kann man dagegen die auf lenkende Gesellschaften im Unternehmen sowie ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Nachfolger ausgedehnte Kartellgeldbuße gem. § 81a GWB 2021, die 2017 durch die 9. GWB-Novelle[3] in den Abs. 3a bis 3e des § 81 GWB a.F. eingeführt worden war (u. Teil 5 Kap. 7 Rn. 50 ff.); dieser Zusammenhang verbietet die früher übliche Terminologie. Die ursprüngliche Kennzeichnung der Verbandsgeldbuße als „Nebenfolge“ der von einer Leitungsperson des bebußten Unternehmensträgers begangenen Zuwiderhandlung hat das 2. WiKG von 1986[4] aus der Vorschrift gestrichen. Um klarzustellen, dass sie keine Nebenfolge mehr sein soll, hat die nachfolgende Gesetzgebung stehen gebliebene verbale Reste der Nebenfolgekonzeption an anderer Stelle (§ 33 Abs. 1 S. 2 OWiG und in der Überschrift vor § 87 OWiG) beseitigt (u. Rn. 16).[5] Die Verbandsgeldbuße ist heute eine echte Hauptfolge eigener Art[6] bzw. eine eigenständige oder „selbständige Sanktion“[7]. Wie jede Geldbuße (s. § 1 Abs. 1 OWiG) dient sie der Ahndung des ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens, an das sie anknüpft,[8] sie begründet also nicht eine bloße vermögensrechtliche Haftung des sanktionierten Unternehmensträgers.[9] Sie zielt auch keineswegs allein oder auch nur vorrangig auf die Abschöpfung der dem Verband zugeflossenen Gewinne ab, wie die Begründung zum RegE des OWiG 1968 noch ganz im Bann der Nebenfolgekonzeption ausgeführt hatte.[10] Mit ihr wird vielmehr im Sinne einer nachdrücklichen Pflichtenmahnung[11] gegenüber dem sanktionierten Rechtsträger eines Unternehmens der objektive Tadel eines Pflichtverstoßes und der Vorwurf schuldhaft vermeidbaren Fehlverhaltens durch seine Leitungspersonen ausgedrückt.[12] Damit hat die Verbandsgeldbuße teil an der präventiven Aufgabe jeder Geldbuße: Sie soll im Sinne der positiven Generalprävention das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die fortdauernde Gültigkeit der mit der Tat negierten Rechtsnorm und ihre normative Orientierung erhalten und verstärken, indem die zuständigen Instanzen auf den Rechtsverstoß mit einer angemessen strengen, dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Sanktion reagieren.[13]

2

Eine Eigentümlichkeit der Verbandsgeldbuße nach geltendem Recht verdient besondere Hervorhebung: Sie kann nach der ausdrücklichen Anordnung in § 30 Abs. 1 OWiG nicht nur in Anknüpfung an eine (betriebsbezogene) Ordnungswidrigkeit, sondern auch als Rechtsfolge einer Straftat festgesetzt werden, die von einer Leitungsperson des Unternehmensträgers verwirklicht worden ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft von 2020 (Teil 1 Kap. 1 Rn. 10) hatte vorgeschlagen, diese Variante der Verbandsgeldbuße aus § 30 OWiG herauszunehmen und als „Verbandsgeldsanktion“ einer eigenen Regelung in einem Verbandssanktionengesetz zu unterziehen;[14] aber dieser Entwurf wurde in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht verwirklicht. Es bleibt damit bei der unsystematischen Einordnung dieser Straftatfolge in das OWiG anstelle des StGB.

II.Normadressaten

3

Eine Verbandsgeldbuße konnte nach der ursprünglichen Fassung des § 30 OWiG und seines Vorläufers nur angeordnet werden gegen juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Personenhandelsgesellschaften. Das – hier so genannte – EU-Rechtsinstrumente-AG vom August 2002[15] hat jedoch den Kreis der in § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Normadressaten wesentlich ausgedehnt.

4

Mögliche Adressaten einer Verbandsgeldbuße sind zunächst juristische Personen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die wichtigsten sind die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft und der eingetragene Verein, aber auch die Societas Europaea (SE) gem. Art. 1, 3 VO (EG) 2157/2001, §§ 1, 3 SE-AusführungsG vom 22.12.2004.[16] Auch gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nach überwiegender Auffassung eine Verbandsgeldbuße verhängt werden.[17] Die Maßnahme kann sich gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch gegen nicht-rechtsfähige Vereine i.S.v. § 55 BGB richten, die durchaus – man denke nur an die Gewerkschaften oder die politischen Parteien – Träger wirtschaftlicher Interessen sein können.

5

Als Normadressaten nennt § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG darüber hinaus heute aber alle rechtsfähigen Personengesellschaften, also solche, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 Abs. 2 BGB). Darunter fallen die schon immer in § 30 OWiG erfassten Personenhandelsgesellschaften, d.h. die offene Handelsgesellschaft (oHG, §§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161 ff. HGB) mitsamt der GmbH & Co KG als einer ihrer besonderen Erscheinungsformen. Wie eine oHG in diesem Sinne ist nach der VO (EWG) Nr. 2137/85 und § 1 des EWIV-AusführungsG vom 14.4.1988[18] auch die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) anzusehen.[19] Seit dem EU-Rechtsinstrumente-AG vom August 2002 (o. Rn. 3) ist aber auch die am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) als Außengesellschaft taugliche Adressatin der Verbandsgeldbuße. Ihre Rechtsfähigkeit, die der BGH zuvor endgültig anerkannt hatte,[20] wird vom RegE des EU-Rechtsinstrumente-AG als unzweifelhaft vorausgesetzt.[21] Damit rückt auch die Partnerschaftsgesellschaft für Angehörige freier Berufe nach dem PartGG v. 25.7.1994[22] in den Adressatenkreis der Maßnahme ein.

III.Notwendigkeit einer Anknüpfungstat

6

Gemäß § 30 Abs. 1 OWiG kann eine Geldbuße gegen den Verband nur dann verhängt werden, wenn eine ihm zurechenbare Anknüpfungstat begangen worden ist. Das Gesetz verlangt dafür eine von einer Leitungsperson des Verbandes (u. Rn. 8) begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit im technischen Sinne (§ 1 Abs. 1 OWiG) – d.h. eine einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllende, rechtswidrig und schuldhaft bzw. (im Sinne der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Terminologie) vorwerfbar begangene Zuwiderhandlung –, durch die entweder betriebsbezogene Pflichten des Verbandes verletzt wurden oder der Verband bereichert wurde bzw. werden sollte.

7

Als betriebsbezogen werden dabei Pflichten bezeichnet, welche „die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen“ (§ 30 Abs. 1 OWiG). Das sind in erster Linie Pflichten, die für den Verband aus seinem besonderen Wirkungskreis resultieren, wie etwa als Arbeitgeber, als Betreiber einer Anlage o.Ä. Eine betriebsbezogene Pflicht in diesem Sinne ist auch die von § 130 OWiG vorausgesetzte Aufsichtspflicht (vgl. Teil 1 Kap. 3 Rn. 38 ff.). Daneben können aber auch jedermann treffende Pflichten dann betriebsbezogen sein, wenn sie sich für den Verband im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes ergeben,[23] etwa die Pflicht, die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, so dass auch eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung insoweit als Anknüpfungstat in Betracht kommt.[24]

IV.Täterkreis der Anknüpfungstat

1.Innehabung einer materiell für die Unternehmensleitung verantwortlichen Position

8

Eine Verbandsgeldbuße kann nur verhängt werden, wenn jemand in einer Leitungsfunktion für das Unternehmen gehandelt hat (§ 30 Abs. 1 OWiG), nämlich

-

als generell (s. näher Teil 1 Kap. 3 Rn. 9) vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglied eines solchen Organs (Nr. 1),

-

als Vorstand oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins (Nr. 2),

-

als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (Nr. 3),

-

als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter eines der Normadressaten des § 30 OWiG (Nr. 4) oder

-

als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens eines der gesetzlich genannten Normadressaten verantwortlich handelt, wozu nach ausdrücklicher gesetzlicher Formulierung „auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört“ (Nr. 5).

Mit der Einfügung der Nr. 5 durch das hier sog. EU-Rechtsinstrumente-AG von 2002 (o. Rn. 4)[25] hat der Gesetzgeber eine Generalklausel an die Stelle des zuvor in den Nrn. 1-4 formal-zivilrechtlich eingegrenzten numerus clausus von Leitungspositionen gesetzt, die nur noch zur Erleichterung der Rechtsanwendung als bloße Ausfüllungsbeispiele stehen geblieben sind.[26] Maßgeblich ist nunmehr das materielle Kriterium des für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens verantwortlichen Handelns. Davon erfasst wird bei der GmbH & Co KG auch das Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH[27]. Zudem sind danach prinzipiell auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG oder ggf. einer GmbH und die anderer derartiger Kontrollgremien taugliche Täter einer Anknüpfungstat des § 30 OWiG.

9

Die Tragweite dieser Änderung ist freilich nicht ganz so groß, wie der erste Anschein glauben macht. Denn das Verhalten der in Nr. 5 Genannten begründet nur dann die Verhängung einer Geldbuße gegen den von ihnen geleiteten Personenverband, wenn es einen Straf- oder Bußgeldtatbestand gibt, der auch für diesen Personenkreis gilt.[28] Der Gesetzgeber hat indes in § 14 StGB und § 9 OWiG die dort für Sonderdelikte des Unternehmensträgers vorgesehene Ausdehnungswirkung nicht auf den gesamten möglichen Täterkreis der Anknüpfungstaten in § 30 Abs. 1 OWiG erstreckt. Deshalb bleibt es etwa für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB oder für die Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG dabei, dass die dort verlangte Sonderpflichtposition als Arbeitgeber bzw. als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens nur auf die in §§ 14 StGB, 9 OWiG genannten Funktionsträger übergeht, die deshalb auch einzig eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach diesen Vorschriften als Anknüpfungstat des § 30 OWiG begehen können. S. zum Ganzen näher Teil 1 Kap. 3 Rn. 8 ff.

10

Schließlich ermöglicht es die materielle Formulierung der neuen Nr. 5 auch, die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße an das bloße faktische Tätigwerden wie ein bestelltes Organ oder ein rechtsgeschäftlich berufener Vertreter zu knüpfen. Das OWiG stellt in § 30 Abs. 1 Nr. 5 nur noch auf das verantwortliche Handeln für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens ab, und der Gesetzgeber des hier sog. EU-Rechtsinstrumente-AG hat zudem ausdrücklich seinen Willen formuliert, dass die Leitungspersonen „ohne Beschränkung auf die Innehabung einer formalen Rechtsposition erfasst werden“ sollen.[29]

2.Handeln „als“ verantwortliche Leitungsperson

11

Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist nur begründet, wenn der Täter der Anknüpfungstat in seiner Funktion „als“ Organ, Vertreter oder sonst verantwortliche Leitungsperson gehandelt hat. Dieses Erfordernis soll das Handeln bei der eigentlichen Wahrnehmung der Funktion abschichten von dem Handeln bei bloßer Gelegenheit der Tätigkeit für den Verband.[30] Ob dem Merkmal ein darüber hinausgehender Aussagewert entnommen werden kann, ist strittig. Z.T. wird im Sinne einer funktionalen Betrachtung darauf abgestellt, ob der Täter mit der Anknüpfungstat Wirkungsmöglichkeiten nutzt oder zu nutzen unterlässt, die sich gerade aus der Funktion ergeben, an welche die Zurechnung anknüpft.[31] Auch nach Aufgabe der Interessentheorie durch BGHSt 57, 229 bezieht ein Teil der Literatur zu § 30 OWiG zusätzlich das Kriterium des verfolgten Interesses in die Betrachtung mit ein: Der Täter müsse zumindest auch im Interesse des Unternehmens gehandelt haben; bei ausschließlichem Eigeninteresse fehlt es danach, unabhängig von der Wahrnehmung funktionsspezifischer Wirkungsmöglichkeiten, an einem Handeln „als“ Leitungsperson.[32]

Beispiel

Ein Vorstandsmitglied einer im Baugewerbe tätigen AG lässt sich durch das Versprechen und die Zahlung eines beträchtlichen Bestechungsgeldes von dem Repräsentanten eines Arbeitnehmerverleihers dazu bewegen, bei Ausführung eines Bauvorhabens durch die AG für typische Arbeitertätigkeiten entgegen dem Verbot des § 1b AÜG Leiharbeiter länger als 18 aufeinander folgende Monate einzusetzen. Insoweit handelt der Täter durchaus noch in Ausübung seiner Organstellung, auch für die funktionelle Betrachtung läge eine Wahrnehmung funktionsspezifischer Handlungsmöglichkeiten vor. Anders müsste aber wohl anhand des Interessenkriteriums entschieden werden. Wenn allerdings das Vorstandsmitglied bei den Verhandlungen den Verhandlungspartner bestiehlt, handelt es nicht mehr „als“ Organ des Verbandes, sondern nur noch bei Gelegenheit der dadurch begründeten Verhandlungssituation.[33]

3.Mehrzahl verantwortlich handelnder Personen

12

Überschreitet bei einer mehrköpfigen Unternehmensleitung eines ihrer Mitglieder die interne Kompetenzabgrenzung, so hindert das die Zurechnung der Tat nicht, solange sich der Handelnde im Rahmen des Geschäfts und Wirkungskreises des Verbandes und damit im Aufgabenbereich seiner Leitungsorgane hält.[34] Wird der Geschäftsleitung ein Unterlassen vorgeworfen, so kommt es darauf an, ob nach dem Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit aus besonderem Anlass – wie etwa in Krisen und Ausnahmesituationen – das Unternehmen als Ganzes betroffen und deshalb jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung zum Handeln verpflichtet ist.[35]

V.Die Verbandsgeldbuße als Rechtsfolge

1.Die Doppelfunktion der Geldbuße

13

Die Verbandsgeldbuße ist eine Geldbuße i.S.v. §§ 1 und 17 OWiG. Wie die Geldbuße gegen eine natürliche Person erfüllt ihre Verhängung (oder im Sprachgebrauch des § 30 OWiG: Festsetzung) zwei Funktionen:[36]

-

Sie dient der gerechten Ahndung der Anknüpfungstat durch ein Maß der Sanktion, das den auch für strafrechtsähnliche Sanktionen maßgeblichen Anforderungen des Schuldmaßprinzips (Strafe oder strafähnliche Sanktion nach dem Maß der Schuld) entspricht. Dafür stellt § 17 Abs. 3 OWiG Parameter auf, die auch für die Verbandsgeldbuße Bedeutung haben, obwohl § 30 OWiG darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.[37] Im Kartellordnungswidrigkeit gilt ergänzend § 81d Abs. 1 GWB 2021, der zusätzlich neben der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung eine Reihe weiterer Zumessungskriterien benennt, die als abzuwägende Umstände insb. in Betracht kommen, (s.u. Teil 5 Kap. 7 Rn. 66 ff.).

-

Zugleich dient die Verbandsgeldbuße aber – im Regelfall – auch der Abschöpfung des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils durch die Geldbuße. § 30 Abs. 3 erklärt § 17 Abs. 4 OWiG für entsprechend anwendbar. Danach soll die Verbandsgeldbuße den wirtschaftlichen Vorteil „übersteigen“, den hier nicht wie in § 17 Abs. 3 OWiG der Täter, sondern der durch die Tat begünstigte Verband[38] aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (u. Rn. 15). Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, gilt der Grundsatz, dass durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abzuschöpfen ist; von ihm kann nach pflichtgemäßem Ermessen, m.E. aber nur im Rahmen sachlich benennbarer Ausnahmekonstellationen, abgewichen werden.[39] In welcher Höhe die Geldbuße ahndender und in welcher Höhe sie abschöpfender Natur ist, muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben;[40] das gilt wegen der steuerlichen Absetzbarkeit des Abschöpfungsanteils gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG schon für den Bußgeldbescheid.[41] Näher zu den steuerlichen Konsequenzen s. Teil 5 Kap. 7 Rn. 75 ff.

Entsprechend dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) steht die Verhängung der Verbandsgeldbuße im pflichtgemäßen Ermessen der Entscheidungsinstanz, was § 30 OWiG durch das Wort „kann“ verdeutlicht[42] (zu § 17 Abs. 4 OWiG s.u. Rn. 15).

2.Differenzierte Geldbußrahmen

14

Die Höhe der Verbandsgeldbuße richtet sich nach der Art der Anknüpfungstat:

-

Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, so gilt deren angedrohtes Höchstmaß auch für die Verbandsgeldbuße (§ 30 Abs. 2 S. 2 OWiG). Bei Kartellordnungswidrigkeiten soll statt dessen gem. § 81c Abs. 2 GWB ein Höchstmaß von 10 % des in dem der Behördenentscheidung, d.h. dem Wirksamwerden des Bußgeldbescheids, vorausgehenden Jahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit gelten (s. Teil 5 Kap. 7 Rn. 56); die danach möglichen Geldbußen können den Regelbußgeldrahmen von 1 Mio. € erheblich überschreiten. Im Kapitalmarktrecht haben das 1. und 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz von 2016 und 2017[43] die Möglichkeit von Verbandsgeldbußen mit einem festen Höchstmaß bis zu 20 Mio. € und einem umsatzbezogenen Höchstmaß zwischen 2 % und 15 % des Gesamtumsatzes des Täter-Unternehmensträgers oder sogar des Konzerns geschaffen; daneben wird auch die alternative Bemessung des Geldbuß-Höchstmaßes bis zum Zweifachen oder sogar Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zugelassen (§§ 50 Abs. 9 bis 11 BörsG, 340 Abs. 7 bis 9 KAG, 56 Abs. 6a bis 8 KWG, 332 Abs. 6 bis 8 VAG, 120 Abs. 17 bis 23 WpHG, 60 Abs. 4 bis 7 WpÜG). Auch andere Gesetze haben dieses Modell der Höchstmaßbestimmung übernommen (s. §§ 56 Abs. 2 und 4 GwG[44] 334 Abs. 3a, 3b HGB); im Energiewirtschaftsrecht findet sich eine Kombination von Geldbußen bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses[45] und solchen bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes bestimmter Unternehmen (§ 95 Abs. 2 EnWG). § 172 des SAG von 2014[46] ermöglicht Verbandsgeldbußen bis zu 50 Mio. €, 10 % des Jahresnettoumsatzes oder dem Zweifachen des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.[47]

-

Bei Anknüpfung an eine Straftat beträgt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße seit dem Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle am 30.6.2013[48] im Falle vorsätzlicher Begehung bis zu 10 Mio. €, bei fahrlässiger Verwirklichung bis zu 5 Mio. € (§ 30 Abs. 2 S. 1 OWiG), zuvor seit dem EU-Rechtsinstrumente-AG von 2002 (oben Rn. 4) 1 Mio. € bzw. 500 000 €.

-

Erfüllt ein Verhalten zugleich den Tatbestand einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit, so kann nach § 30 Abs. 2 S. 4 OWiG für die Verbandsgeldbuße ein darüber hinausgehendes Geldbußhöchstmaß weiterhin dem Tatbestand der Ordnungswidrigkeit entnommen werden, auch wenn dieser gem. § 21 OWiG durch die Straftat verdrängt wird. Diese Regelung ist 1997 im Blick auf den damals neu geschaffenen Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) eingeführt worden Obwohl dieser Tatbestand die Kartellordnungswidrigkeit des Sich-Hinwegsetzens über das Kartellverbot i.S.d. damals geltenden § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB 1990 verdrängte (zum geltenden Recht s. näher u. Teil 5 Kap. 6 Rn. 19), sollte die (2005 dann aber beseitigte) Möglichkeit erhalten bleiben, eine Geldbuße bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses festzusetzen (§ 38 Abs. 4 GWB 1990). Ob danach auch i.S.d. jetzt geltenden Kartellbußgeldrechts eine über 10 Mio. € bzw. 5 Mio. € hinausgehende Verbandsgeldbuße bis zu 10 % (bzw. bei Fahrlässigkeit gem. § 17 Abs. 2 OWiG bis zu 5 %) des Vorjahresumsatzes gem. der – anders als § 38 Abs. 4 GWB 1990 – nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geltenden Norm des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB verhängt werden kann, ist dagegen zweifelhaft. Denn § 30 Abs. 2 S. 4 OWiG verweist über S. 2 des gleichen Absatzes nur auf die für natürliche Personen geltende Regelung in § 30 Abs. 1 OWiG und damit wieder auf 81c Abs. 1 S. 1 GWB, wo nur eine das Höchstmaß nach § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG unterschreitende Geldbuße bis 1 Mio. € angedroht wird.[49]

3.Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 30 Abs. 3 OWiG)

15

Entscheidet sich der Rechtsanwender in Ausübung seines Handlungsermessens (o. Rn. 13) für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße, so soll gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG diese den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verband aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, „übersteigen“. Die Geldbuße muss dann zusätzlich zu dem der schuldangemessenen Sanktionierung der Tat dienenden Betrag (o. Rn. 13) den aus der Tat gezogenen Gewinn umfassen, es sei denn, es gibt Sachgründe dafür, auf die Abschöpfung zu verzichten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils wird ermittelt nach dem Nettoprinzip, d.h. die zu seiner Erlangung aufgewandten Kosten und sonstigen Aufwendungen sind von dem erlangten wirtschaftlichen Zuwachs abzuziehen.[50] Dabei gehören auch rechtlich missbilligte Leistungen wie Schmiergelder zu den abzugsfähigen Positionen.[51] Reicht das gesetzliche Höchstmaß für die Summe von Sanktions- und Abschöpfungsanteil nicht aus, so kann es gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG überschritten werden („Lockerung des Geldbußdeckels“).[52] Im Kartellordnungswidrigkeitenrecht soll gem. § 81d Abs. 3 GWB die Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG dagegen nur fakultativ sein (dazu eingehend Teil 5 Kap. 7 Rn. 71 ff.).

VI.Verfahrensfragen

1.Verbundenes Verfahren und kumulative Verbandsgeldbuße

16

Als Regeltypus der Verhängung einer Verbandsgeldbuße behandelt das OWiG in § 30 Abs. 1 die Verhängung einer kumulativen Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren gegen den Täter der Anknüpfungstat und den Personenverband, für den er gehandelt hat. Obwohl es um eine Geldbuße gegen den Verband selbst geht, obwohl § 30 OWiG den Begriff der Nebenfolge nicht mehr enthält und obwohl § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG und die Überschrift vor § 87 OWiG zwischen der Anordnung einer Nebenfolge und der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße ausdrücklich unterscheiden, gewährt das Gesetz dem Verband in diesem Verfahren wie schon 1968 weiterhin – auch nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017 (u. Rn. 33) – nur die Stellung eines Verfahrensbeteiligten[53] (der Rechtsträger des Unternehmens als „Nebenbetroffene/r“). Der Sache nach kommt dem Verband freilich „eine dem Betroffenen ähnliche Rolle“ zu.[54]

2.Selbständiges Verfahren und isolierte Verbandsgeldbuße

17

§ 30 Abs. 4 OWiG ermöglicht daneben aber auch eine isolierte Verbandsgeldbuße, die im selbständigen Verfahren allein gegen den Verband verhängt wird.[55] Dieser Verfahrenstypus setzt voraus, dass wegen der Anknüpfungstat gegen deren Täter ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, dass ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt oder dass von Strafe abgesehen wird. Dagegen ist das selbständige Verfahren seit dem 2. WiKG von 1986 prinzipiell unabhängig davon, ob ein verbundenes Verfahren (o. Rn. 16) möglich wäre oder nicht. Ausgeschlossen ist die isolierte Verbandsgeldbuße allerdings dann, wenn die Anknüpfungstat aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann (§ 30 Abs. 4 S. 2, 1. Hs. OWiG). Das gilt auch im Falle einer Verjährung der Verfolgung der Anknüpfungstat vor Einleitung des selbständigen Verfahrens; ist die Verjährung aber bei Verfahrensbeginn noch nicht eingetreten, so wird sie auch im selbständigen Verfahren durch die in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Verfahrenshandlungen unterbrochen.[56] Zur Verjährung insgesamt näher u. Rn. 21.

3.Festsetzung der Verbandsgeldbuße ohne Ermittlung eines konkreten Täters

18

Die Abkoppelung der Verbandsgeldbuße von der Ahndung der Anknüpfungstat im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Geldbuße gegen den Verband auch dann zu verhängen, wenn der Täter der konkreten Anknüpfungstat nicht ermittelt ist.[57] Das ist möglich in zwei Konstellationen:

-

Zulässig ist eine „anonyme Verbandsgeldbuße“, wenn nur jemand aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 OWiG gehandelt haben kann und auch die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit sowie die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bei keiner der in Betracht kommenden Personen zweifelhaft ist.[58]

-

Auf einen individuellen Täter der Anknüpfungstat kommt es ferner nicht an bei dem Vorwurf der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung durch eine mangelhafte Betriebsorganisation (s. Teil 1 Kap. 3 Rn. 50) gegenüber Mehrpersonenorganen oder einer Mehrzahl vertretungsberechtigter Gesellschafter, da die Organisationspflicht der Geschäftsleitung insgesamt obliegt.

4.Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße

19

Für die Kompetenzfrage gilt der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens zur Verfolgung der Anknüpfungstat und Festsetzung der Verbandsgeldbuße: Im Bußgeldverfahren wird sowohl die isolierte als auch die kumulative Verbandsgeldbuße von derjenigen Verwaltungsbehörde festgesetzt, die auch zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson berufen ist, an welche die Geldbuße gegen den Unternehmensträger anknüpft (§ 88 Abs. 1 OWiG). Im Strafverfahren entscheidet über die Festsetzung der Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren generell das Gericht, das für die Verfolgung der Anknüpfungs-Straftat zuständig ist (s. § 444 StPO), im selbständigen Verfahren das Gericht, das zur Verfolgung der Leitungsperson des Unternehmens berufen wäre, an deren Straftat die Verbandsgeldbuße gem. § 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 OWiG anknüpft (§ 444 Abs. 2 i.V.m. § 436 Abs. 1 S. 1 StPO). Eine Verfahrensspaltung in zwei nebeneinander geführte getrennte Verfahren ist damit unzulässig.[59]

20

Unklar ist die Tragweite der Ermächtigung in § 30 Abs. 4 S. 2 OWiG, der zufolge die Verbandsgeldbuße nicht nur im Verfahren nach S. 1 der Vorschrift (o. Rn. 16), sondern „auch in weiteren Fällen“ selbständig festgesetzt werden kann. Diese durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997[60] eingeführte Vorschrift zielt auf die gleichzeitig geschaffene Regelung in der heute als § 82 Abs. 2 GWB 2021 gezählten Norm, deren Auslegung ihrerseits umstritten geblieben ist.[61] Danach ist die Kartellbehörde i.S.v. § 48 GWB (für Kartelle mit einer über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgehenden Auswirkung also das Bundeskartellamt in Bonn, u. Teil 5 Kap. 7 Rn. 92) wegen der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße

„in Fällen ausschließlich zuständig, denen

1.

eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht, oder

2.

eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht,

zugrunde liegt“.

In der Sache geht es um Submissionsabsprachen, deren Verfolgung als Straftat nach dem durch das KorrBekG 1997 ebenfalls geschaffenen Straftatbestand der „Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen“ gem. § 298 StGB, u.U. aber auch nach § 263 StGB eigentlich in die Zuständigkeit der Strafjustiz fällt (s. dazu näher Teil 5 Kap. 6). Hier will das Gesetz eine Grundlage schaffen, um „die Sachkunde und Erfahrungen der Kartellbehörden bei der Verfolgung von kartellrechtswidrigen Absprachen bei Ausschreibungen“, die vorher als Kartellordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht waren, „auch nach der Hochstufung der bisherigen Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat umfassend nutzen zu können“.[62]Umstritten ist, ob damit, wie es die weit vorherrschende Lehre vertritt, ein zwischen der Strafjustiz als Verfolgungsinstanz für die Anknüpfungs-Straftat der Individualperson und der Kartellbehörde als Festsetzungsinstanz für die Verbandsgeldbuße gespaltenes Verfahren zugelassen wird[63] oder ob dies mit übergeordneten Grundsätzen des Strafverfahrens und Verfassungsrechts unvereinbar ist.[64] Bedeutung entfaltet § 82 Abs. 2 GWB vornehmlich im Falle des selbständigen Verfahrens wegen strafbarer Submissionsabsprachen, das damit in der Kompetenz der Kartellbehörde liegt, was aber weitere Probleme aufwirft.[65]

5.Verjährung

21

Die Festsetzung der Verbandsgeldbuße unterliegt einer akzessorischen Verjährung[66]: Sie verjährt in derselben Frist wie die Verfolgung der Anknüpfungstat einer Leitungsperson. Besonderheiten gelten indes für die Unterbrechung der Verjährung im selbständigen Verfahren i.S.v. § 30 Abs. 4 OWiG. Sie wird auch bewirkt durch Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens gegen den Verband, die denen gegen natürliche Personen entsprechen (§ 78c Abs. 1 S. 2 StGB, § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG). Zudem wirken Unterbrechungshandlungen i.S.v. § 78c Abs. 1 S. 1 StGB, § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG, die vor Einleitung des selbständigen Verfahrens im Verfahren gegen die als Täter der Anknüpfungstat beschuldigte Person vorgenommen worden waren, auch im selbständigen Verfahren gegen den Unternehmensträger weiter.[67]

6.Die Auswirkungen von Umstrukturierungen im Unternehmen auf die Verbandsgeldbuße

22

Die Frage, wie sich Umstrukturierungen in einem Unternehmen auf die gegen eine unternehmensangehörige juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsgeldbuße auswirken, war vor der 8. GWB-Novelle von 2013 (o. Rn. 14) gesetzlich nicht geregelt. Für den wichtigsten Anwendungsfall, die Gesamtrechtsnachfolge, hatte jedoch der BGH