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Jedes Jahr geben sich in der Schweiz rund 80 000 Menschen das Jawort. Was Paare vorkehren können, damit ihre Ehe Bestand hat, zeigt dieses Dossier. Viele Fragen drehen sich um die Finanzen: Welcher Güterstand ist der richtige, wer haftet für welche Schulden, wer zahlt wie viel an die Lebenskosten? Auch der Alltag zu zweit wird beleuchtet: Beistandspflicht, Rollenverteilung, vorsorgen füreinander. Kommen Kinder zur Welt, stellen sich neue Fragen: Wie sieht das Familienbudget aus? Wann haften Eltern für ihre Kinder? Und wie soll der Familienname lauten? «Heiraten!» hilft Paaren, ihren Ehealltag so aufzugleisen, dass rechtliche und finanzielle Fragen nicht zu Stolpersteinen werden. Das Dossier erläutert, was vom Gesetz vorgesehen ist und wo Frau und Mann eigene Regelungen treffen können und sollen. Und es zeigt, wo man wenn nötig Unterstützung findet
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 211
Veröffentlichungsjahr: 2021
Die Autorin
Karin von Flüe ist Rechtsanwältin und berät im Beobachter-Beratungszentrum mit dem Schwerpunkt Familien- und Erbrecht. Sie ist auch Autorin der Beobachter-Ratgeber «Paare ohne Trauschein» und «Letzte Dinge regeln» sowie Co-Autorin von «Im Todesfall» und «ZGB für den Alltag».
Dank
Die Autorin dankt ihren Kolleginnen und Kollegen vom Beobachter-Beratungszentrum für die wertvollen Anregungen. Ein besonderer Dank geht an die Lektorin Käthi Zeugin für ihre geschätzte Unterstützung.
Download
Die Checklisten und Vorlagen in diesem Dossier finden Sie auch unter www.beobachter.ch/download (Code 3780). Sie können sie herunterladen und an Ihre Situation anpassen.
Stand der Gesetze: 30. Juni 2021
Beobachter-Edition
© 2021 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich
Reihenkonzept: fraufederer.ch
Satz: Bruno Bolliger, Gudo
Umschlaggestaltung: fraufederer.ch
Herstellung: Bruno Bächtold
Druck: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG. Calbe
ISBN 978-3-03875-401-5
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Vorwort
Spielerisch in die Ehe – das Quiz
Heiraten
Warum heiraten?
Ehe gestern und heute
Zehn Kriterien für Ihren Entscheid
Braucht es einen Ehevertrag?
Zweitehe: Patchwork für Finanzen, Vorsorge und Kinder
Die Zivilheirat vorbereiten
Wann ist man verlobt?
Bräuche rund um die Verlobung
Wer darf heiraten, wer nicht?
Das Vorbereitungsverfahren
Die Heirat melden
Den Familiennamen bestimmen
Das Bürgerrecht
Wohnsitz, eheliche Wohnung, Familienwohnung
Den Versicherungsschutz überprüfen
Einen Ausländer, eine Ausländerin heiraten
Im Inland heiraten
Im Ausland heiraten
Was passiert bei einer Scheinehe?
Aufenthaltsrecht für ausländische Ehepartner aus der EU und der EFTA
Aufenthaltsrecht für ausländische Ehepartner von ausserhalb der EU und der EFTA
Ausländische Stiefkinder in die Schweiz holen
Die Niederlassungsbewilligung C
Erleichterte Einbürgerung
Integration und Heimatanschluss
Der schönste Tag
Die Ziviltrauung
Die kirchliche Trauung
Unvergessliches Hochzeitsfest
Hochzeitsbräuche und ihre Bedeutung
Die Ehe leben
Mann und Frau sind gleichberechtigt
Das Leitprogramm der Ehe
Wer macht was im Haushalt?
Wir leisten uns eine Putzfrau
Ehekrisen bewältigen
Häusliche Gewalt
Rechtsgeschäfte von Eheleuten
Verträge mit dem Ehemann, der Ehefrau
Die eheliche Gemeinschaft vertreten
Keine Angst vor Schulden des Partners
Vollmacht für die Ehepartnerin
Füreinander vorsorgen
Das gesetzliche Vertretungsrecht von Eheleuten
Der Vorsorgeauftrag
Die erbrechtliche Vorsorge
Was die Sozialversicherungen beisteuern
Versicherungen für den Todesfall
Die Finanzen
Gemeinsame Bankkonten?
Gegenseitig Auskunft geben
Der Unterhalt für die Familie
Was tun bei Streit ums Geld?
Das Haushaltsbudget
Wenn das Geld knapp wird
Betreibungsregeln für Eheleute
Das eheliche Vermögen
Was versteht man unter Güterrecht?
Drei eheliche Güterstände
Möglichkeiten im Ehevertrag
Von Vorteil: ein Inventar
Die Errungenschaftsbeteiligung
Mein, dein, unser Vermögen
Errungenschaft und Eigengut
Die gesetzlichen Vorgaben abändern
Beteiligungsrechte – Ersatzforderungen
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Alle Regeln an einem Beispiel
Die Gütergemeinschaft
Was ist das Besondere bei der Gütergemeinschaft?
Wann ist die Gütergemeinschaft sinnvoll?
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Die Gütertrennung
Wann ist die Gütertrennung sinnvoll?
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand
Die eheliche Liegenschaft
Alleineigentum oder gemeinsames Eigentum?
Regeln zur Familienwohnung
Zusätzliche Absicherung für die hinterbliebene Seite
Die Kinder
Eltern werden
Die Paarbeziehung pflegen
Die Rollen verteilen
Schwangere und Mütter am Arbeitsplatz
Name und Bürgerrecht des Kindes
Die Versicherungen fürs Kind
Ist es meins?
Künstliche Befruchtung und Adoption
Eltern sein
Die elterliche Sorge
Kinder erziehen
Die Kinderbetreuung organisieren
Wann dürfen Kinder Verträge abschliessen?
Das Kindesvermögen
Wann haften Eltern wirklich für ihre Kinder?
Was gilt, wenn die Eltern sterben?
Wenn die Behörde sich einmischt
Finanzen fürs Kind
Was kostet ein Kind?
Familienzulagen und finanzielle Erleichterungen
Das Familienbudget anpassen
Das Taschengeld der Kinder
Eltern dürfen ein Kostgeld verlangen
Patchworkfamilien
Rechte und Pflichten der Stiefeltern
Erziehung hoch 3?
Finanzielle Fragen
Die Beziehung zum leiblichen Elternteil
Das Stiefkind zu sich nehmen
Die Stiefkindadoption
Gleicher Name für alle?
Anhang
Vorlagen und Mustertexte
Nützliche Adressen
Auflösung Ehequiz
Beobachter-Ratgeber
Sie wollen heiraten? Obwohl heute fast jede zweite Ehe wieder geschieden wird? Dem sei entgegnet: Immer noch bleibt die Mehrheit verheiratet! Wie glücklich und beständig Ihre Ehe wird, haben Sie beide selber in der Hand.
Die Schweiz kennt keine Rechtsform zwischen dem Konkubinat und der Ehe. In Frankreich dagegen können Paare mit dem Pacte civil de solidarité (PACS) rechtliche Bindungen eingehen, die weitergehen als das Konkubinat, aber weniger weit als die Ehe. Was die Franzosen schon lange dürfen, ist laut Bundesrat auch für die Schweiz zu prüfen. In der zweiten Jahreshälfte 2021 soll das Bundesamt für Justiz einen entsprechenden Bericht für eine Ehe light erstellt haben.
Noch heisst es in der Schweiz: ganz oder gar nicht! Und vorläufig ist die Ehe auch nur heterosexuellen Paaren möglich. Zwar hat das Parlament im Dezember 2020 entschieden, dass die Ehe für alle Paare gelten soll, egal ob Mann und Frau, Frau und Frau oder Mann und Mann. Weil aber das Referendum gegen die «Ehe für alle» zustande gekommen ist, muss das Volk über die Gesetzesänderung abstimmen. Diese Abstimmung ist auf September 2021 terminiert. Bei einem Ja wird die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare frühestens ab 1. Januar 2022 möglich sein.
Das aktuelle Eherecht gibt einen Rahmen vor. Es lässt allerdings viel Spielraum, wie Sie Ihre Ehe leben. Dieses Beobachter-Dossier will Ihnen helfen, Ihr eigenes Eheprogramm erfolgreich zu gestalten – innerhalb des Rahmens, den das Gesetz vorgibt.
Das Dossier ermuntert Sie, bei aller Gemeinsamkeit Ihre Eigenständigkeit zu behalten – besonders auch, wenn es um finanzielle Fragen geht. Es zeigt Ihnen, wie Sie sich gegenseitig absichern und füreinander vorsorgen können, und enthält viele praktische Hinweise für den Familienalltag (ob mit oder ohne Kinder, ob mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern). Und nicht zuletzt sollen Tipps und Anregungen rund um den Hochzeitstag zu einem gelungenen Start ins Abenteuer Ehe beitragen.
Ob Sie nun frisch verlobt sind oder schon länger als Ehepaar durchs Leben gehen, ich wünsche Ihnen alles Glück und alle Herrlichkeit auf Erden.
Karin von Flüe
August 2021
Pro Jahr geben sich rund 40 000 Paare in der Schweiz das Jawort, und jährlich lassen rund 700 gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft eintragen. Im Durchschnitt heiraten Frauen mit rund 30, Männer mit 32 Jahren. Die beliebtesten Heiratsmonate sind Mai bis September.
Längst darf man auch ohne Trauschein zusammenwohnen. Dennoch gibt es viele gute Gründe, sich für die Heirat zu entscheiden: weil man sich vor Gott und der Welt zueinander bekennen will, weil ein Kind unterwegs ist, weil man gemeinsam Wohneigentum erwerben will, weil die Altersvorsorge dann viel einfacher ist, weil beide nach einigen Jahren des Zusammenlebens sicher sind, den Partner, die Partnerin für immer gefunden zu haben. Oder weil es einfach schöner ist, den Liebsten den Bekannten als «mein Mann» vorzustellen statt als «mein Lebenspartner» und von «meine Frau» zu sprechen statt von «meine Freundin».
Früher ging es beim Heiraten nicht so sehr um Liebe und Romantik. Die Ehe war eher Zweck- als Liebesgemeinschaft. Sie war die wichtigste Schutzinstitution für Mann, Frau und Kinder. Erst im 17. Jahrhundert wandelte sich die Vorstellung von der Ehe zur heutigen von der romantischen Liebesehe.
Im Mittelalter gab es nur die kirchliche Ehe. Sie galt als unauflösbares Sakrament. Die Reformatoren hielten jedoch nichts vom sakramentalen Status der Ehe. Ihnen genügte der Ehewille für eine gültige Eheschliessung. Eine kirchliche Trauung war damals in den reformierten Orten nicht unbedingt nötig. Gemischtreligiöse Ehen waren in der Schweiz bis 1850 verboten. 1874 wurden schliesslich das Recht auf Eheschliessung und die Zivilehe eingeführt.
Die Arbeits- und Rollenverteilung unter den Eheleuten war bis ins letzte Viertel des 20. Jahrhunderts streng festgelegt: Der Mann sicherte die Existenz, die Frau kümmerte sich um Kinder und Haushalt. Der Ehemann galt als das Oberhaupt der Familie; die Frau brauchte seine Erlaubnis, wenn sie ausser Haus arbeiten wollte. Erst in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts setzte sich langsam eine partnerschaftliche Vorstellung der Ehe durch. 1984 wurde das Eherecht entsprechend revidiert; es ist seit 1988 in Kraft. Seither gab es kleinere Anpassungen, zum Beispiel die Vereinfachung des Ehevorbereitungsverfahrens und neue Wahlmöglichkeiten beim Namen. Seit dem 1. Januar 2007 dürfen gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft gestützt auf das Partnerschaftsgesetz (PartG) eintragen lassen. Damit erhielten schwule und lesbische Paare in fast allen Lebensbereichen die gleiche Rechtsstellung wie Eheleute.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dieses Konstrukt bald nicht mehr nötig. Neu gilt die Ehe für alle, egal ob Mann und Frau, Frau und Frau oder Mann und Mann. Alle Paare dürfen heiraten und es gilt für sie ein einheitliches Eherecht. So hat es das Parlament im Dezember 2020 entschieden. Gegen die «Ehe für alle» wurde jedoch das Referendum ergriffen und so wird im September 2021 über die Gesetzesänderung abgestimmt. Somit können die neuen Bestimmungen frühestens am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Wird das Gesetz vom Volk angenommen, wird es künftig keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geben. Paare, die ihre Partnerschaft eingetragen haben, können auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie zur Ehe wechseln. Aber niemand muss – eingetragene Paare dürfen ihre eingetragene Partnerschaft auch einfach weiterführen. Jedoch sind diverse politische Vorstösse hängig, die eine gegenseitige Absicherung fordern, ähnlich wie beispielsweise bei einem PACS in Frankreich. Das Ziel: Alle Lebensgemeinschaften sollen rechtlich und finanziell gut abgesichert sein.
Gut zu wissen Wo die Bestimmungen für eingetragene Paare von der Ehe abweichen, finden Sie in diesem Ratgeber jeweils einen speziellen Hinweis. Wenn nichts steht, gilt für beide «amtlichen» Partnerschaften das Gleiche.
Rund 95 Prozent der Paare heiraten heute aus Liebe – so das Resultat der Umfrage eines Hochzeitsmagazins. Was aber sind sachliche gute Gründe für eine Heirat? Was spricht allenfalls eher für eine «wilde Ehe»? Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
1. Name
Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Namensrecht. Das Ehepaar kann wählen, ob beide ihren bisherigen Namen behalten oder ob vor der Heirat ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden soll. Die Eheleute können sich dabei zwischen dem Ledignamen der Frau und dem Ledignamen des Mannes entscheiden. Gemeinsame Kinder tragen den Familiennamen oder, wenn Mutter und Vater nicht gleich heissen, einen ihrer Ledignamen.
Im Konkubinat behalten Mann und Frau je ihren Familiennamen. Gemeinsame Kinder erhalten entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters.
Vorteil Ehe
2. Kinder
Das Gesetz unterscheidet schon lange nicht mehr zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, wenn es um ihre Rechte gegenüber den Eltern geht. Das gilt auch beim Bürgerrecht: Ist ein Elternteil Schweizer, erhalten die Kinder das Schweizer Bürgerrecht – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Bei unehelichen Kindern eines Schweizer Vaters wird verlangt, dass sie von ihm anerkannt wurden oder dass ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat.
Verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder automatisch, Konkubinatseltern nicht. Sie müssen das gemeinsame Sorgerecht ausdrücklich auf dem Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) erklären. Tun sie das nicht, steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu.
Vorteil Ehe
3. Binationale und ausländische Paare
Heiratet ein Paar, gelten punkto Aufenthalts- und Niederlassungsrecht sowie für eine spätere Einbürgerung einfachere Regeln (mehr dazu ab Seite 37). Für Konkubinatspaare dagegen ist es sehr schwierig, eine Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner zu erhalten, wenn dieser aus einem Land ausserhalb des EU- und EFTA-Raums stammt.
Vorteil Ehe
4. Steuern
Eheleute werden gemeinsam besteuert. Die Einkommen von Frau und Mann werden addiert, und dies kann wegen der progressiven Steuertarife zu einer höheren Besteuerung führen als für ein Konkubinatspaar mit gleichem Haushaltseinkommen. Doppelverdiener mit hohem Einkommen fahren deshalb dank der getrennten Besteuerung im Konkubinat in der Regel besser.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Situation umgekehrt: Verheiratete müssen diese Steuer nicht mehr abliefern. Nur der Kanton Solothurn verlangt eine generelle Nachlasssteuer. Konkubinatspartner dagegen sind nur in den Kantonen Graubünden, Nid- und Obwalden, Schwyz, Uri sowie Zug ganz von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit (Stand 2021). Einige Kantone gewähren immerhin Freibeträge oder tiefere Steuersätze.
Unentschieden
5. Scheidungsalimente
Heiratet eine geschiedene Frau, ein geschiedener Mann wieder, erlischt der Anspruch auf Alimente aus der früheren Ehe. Lebt er oder sie im Konkubinat, kommt es auf die Umstände an. In vielen Scheidungsurteilen findet sich heute eine Konkubinatsklausel, in der festgehalten ist, wann und wie das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu einer Kürzung, einer Sistierung oder einem definitiven Ende der Alimentenzahlungen führt. Ohne Konkubinatsklausel werden die Zahlungen eingestellt, wenn der Ex-Gatte dem Gericht glaubhaft macht, dass ein stabiles Konkubinat vorliegt.
Achtung Die Kinderalimente bleiben weiterhin geschuldet – sowohl bei einer neuen Heirat wie auch bei einem Konkubinat.
Vorteil Konkubinat
6. Erbrecht
Die hinterbliebene Ehefrau, der hinterbliebene Ehemann gehört immer zum Kreis der gesetzlichen Erben. Die erbrechtliche Stellung gegenüber den gemeinsamen Kindern oder den Eltern lässt sich mit einem Ehevertrag, einem Testament oder einem Erbvertrag noch erheblich stärken.
Für Konkubinatspaare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Lebenspartner können einander zwar mit einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen. Sind Nachkommen oder Eltern da, müssen aber deren Pflichtteile respektiert werden. Das schränkt die erbrechtliche Begünstigung stark ein. Allerdings hat das Parlament entschieden, die Pflichtteile der Eltern abzuschaffen. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023.
Vorteil Ehe
7. Witwen- und Witwerrenten
Verheiratete erhalten, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, sowohl von der AHV wie auch aus der Pensionskasse und der Unfallversicherung Witwen- bzw. Witwerrenten.
Lebenspartnerinnen und Konkubinatspartner erhalten keine Hinterlassenenleistungen von der AHV oder der Unfallversicherung. Die Pensionskassen dürfen freiwillig Leistungen vorsehen, wenn das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat, wenn die hinterbliebene Seite für ein gemeinsames Kind sorgen muss oder wenn der oder die Verstorbene zu Lebzeiten mindestens für die Hälfte des Lebensunterhalts der Partnerin, des Partners aufgekommen ist.
Finanziell negativ wirkt sich eine Heirat dagegen aus, wenn die Partnerin, der Partner bereits eine Witwen- oder Witwerrente von der AHV, Pensionskasse oder Unfallversicherung erhält. Mit der neuen Ehe erlischt dieser Anspruch; bei einem Konkubinat bleibt er bestehen.
Unentschieden
8. Altersrenten
Haben Mann und Frau das gesetzliche Rentenalter von 65 bzw. 64 Jahren erreicht, erhalten Verheiratete im selben Haushalt wegen der sogenannten Plafonierung zusammen höchstens 3585 Franken. Unverheiratete Paare hingegen erhalten zwei ungekürzte Renten ausgezahlt – zusammen maximal 4780 Franken (Stand 2021).
Vorteil Konkubinat
9. Ergänzungsleistungen
Ist der Partner und/oder die Partnerin auf Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente angewiesen, werden bei der Berechnung für Unverheiratete höhere Beträge für den Lebensbedarf berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2021 wird allerdings das Einkommen des Konkubinatspartners zu 80 Prozent in die Berechnung miteinbezogen. Das dürfte zu geringeren Unterschieden führen als bis anhin.
Unentschieden Vorteil Konkubinat(je nach Situation)
10. Trennung und Scheidung
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, hat die wirtschaftlich schwächere Seite grundsätzlich Anspruch auf Alimente. Das in der AHV und in der Pensionskasse während der Ehe gesparte Guthaben wird hälftig geteilt. Auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird halbiert, sofern die Eheleute in einem Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart haben.
Für Konkubinatspaare gilt dies alles nicht. Die wirtschaftlich schwächere Seite zieht den Kürzeren. Freiwillig lassen sich immerhin im Konkubinatsvertrag ein Trennungsunterhalt und /oder eine Abfindung vereinbaren.
Vorteil Konkubinat für wirtschaftlich stärkere Partei
Vorteil Ehe für wirtschaftlich schwächere Partei
Die meisten Ratsuchenden am Beratungstelefon des Beobachters, die sich wegen eines Ehevertrags erkundigen, wollen damit die Haftung für voreheliche Schulden des Partners ausschliessen. Das ist gar nicht nötig, weil die Heirat keine Übernahme der Schuldenhaftung bewirkt.
Andere Paare möchten im Voraus vertraglich regeln, dass bei einer allfälligen Trennung oder Scheidung keine Alimente gezahlt werden müssen oder dass im Scheidungsfall das Pensionskassenguthaben nicht hälftig geteilt wird. Laut Bundesgericht ist eine solche vorsorgliche Scheidungsvereinbarung neuerdings möglich. Auch für Eheleute gelte schliesslich die Vertragsfreiheit. Ob eine solche Abmachung bei einer Trennung oder Scheidung gültig bleibt, ist unter Juristen aber umstritten. Im Streitfall entscheidet das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 5a_778/2018 vom 23.August 2019).
Tipp Mehr zum Ehevertrag, zu den Punkten, die Sie darin regeln können, und zur Frage, wann er sinnvoll ist, lesen Sie im Kapitel «Das eheliche Vermögen» (Seite 103).
Beziehungen mit oder ohne Trauschein können scheitern. Kein Grund, der Ehe ein für alle Mal Adieu zu sagen. Klar wird es etwas komplizierter, wenn eine Seite oder beide Brautleute schon Kinder haben. Neudeutsch spricht man dann von Patchworkfamilien, mehr dazu lesen Sie ab Seite 166.
Müssen Sie Alimente für die Ex-Frau, den Ex-Mann und die Kinder zahlen, ist das Budget oft strapaziert. Nochmals zu heiraten und Kinder zu kriegen, ist trotzdem kein unerschwinglicher Luxus. Sie müssen aber damit rechnen, dass das Familienbudget für lange Zeit eng bleibt. Solange sich kein Nachwuchs ankündigt, wird Ihnen in der Regel nicht erlaubt, die Alimente an die Erstfamilie zu reduzieren. Der Einwand, Sie müssten nun für Ihre neue Ehefrau sorgen, wird grundsätzlich nicht akzeptiert.
Kündigt sich aber Nachwuchs an und reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um den Unterhalt der Zweitfamilie zu gewährleisten, wird das Gericht einer Reduktion der Alimente zustimmen. In welchem Umfang liegt dabei ganz im Ermessen des Gerichts. Es berücksichtigt immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Deshalb lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zur Berechnung machen. Auch wenn es nicht alle Betroffenen so empfinden: Die Gerichte versuchen jeweils, eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.
Gemeinsame Lösung
Versuchen Sie, eine gütliche Einigung mit Ihrem Ex-Mann, Ihrer Ex-Frau zu finden, bevor Sie einen Prozess anstrengen. Gewähren Sie sich gegenseitig vollständige Einsicht in Ihre finanziellen Verhältnisse – bei einem allfälligen Gerichtsprozess kommen Sie ohnehin nicht darum herum. Gelingt es, einen Kompromiss zu finden, können Sie die neuen Ehegattenalimente in einem von Ihnen beiden unterzeichneten Schriftstück verbindlich festlegen. Sind auch Kinderalimente von einer Reduktion betroffen, brauchen Sie zusätzlich die Genehmigung des Gerichts oder der Kesb.
Bevor Sie sich das Jawort geben können, gibt es ein paar Formalitäten zu beachten und Entscheidungen zu treffen. Wollen Sie sich formell verloben? Wo werden Sie wohnen, welchen Namen werden Sie tragen? Und ist allenfalls ein Ehevertrag sinnvoll? Was ist zu tun, wenn Sie eine Ausländerin, einen Ausländer heiraten möchten oder Ihre Heirat im Ausland planen?
Als Erstes durchlaufen zukünftige Eheleute das Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt. Dabei wird abgeklärt, ob das Paar überhaupt heiraten darf oder ob Ehehindernisse im Weg stehen.
Sie kennen gewiss die rührende Szene in den Hollywoodschnulzen: Er sinkt vor ihr auf die Knie, schaut ihr tief in die Augen und sagt die magischen Worte: «Willst du mich heiraten?» Die Angebetete haucht ein Ja und lässt sich den Diamantring an den Finger stecken.
Passiert Ihnen das wirklich, gelten Sie rechtlich als verlobt. Laut Artikel 90 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) braucht es nämlich nur das gegenseitige Versprechen, einander zu heiraten. Eine besondere Form wird nicht verlangt. Es spielt also keine Rolle, wo und wie Sie Ihr Eheversprechen abgeben. Das kann beim Weihnachtsessen im Familienkreis, bei einer Party unter Freunden oder zu zweit an einem lauschigen Plätzchen passieren. Allerspätestens dann, wenn ein Paar beim Zivilstandsamt das Gesuch für die Ehevorbereitung stellt, gilt es als verlobt. Noch nicht als verlobt gelten Sie, wenn Sie mit Ihrem Schatz zusammenziehen.
Wenn die Hochzeit platzt
Verlobte haben keinen rechtlichen Anspruch auf die versprochene Heirat. Wenn beide nicht mehr heiraten wollen oder wenn eine Seite vom Eheversprechen zurücktritt, ist das Verlöbnis aufgelöst. Das geht auch ohne Worte durch eindeutiges Verhalten, etwa indem Frau à la Hollywood den Verlobungsring auf seinem Nachttisch zurücklässt.
Verlobungsgeschenke muss man im Übrigen nur auf Verlangen zurückgeben. Wer das Geschenk verloren hat, schuldet nichts mehr. Wer das Geschenk hingegen verkauft hat, muss den Verkaufserlös herausgeben.
Tina K. hat ihren Verlobungsring beim Rumtoben am Strand verloren. Sie muss nichts zurückerstatten. Samuel L. dagegen hat die goldenen Manschettenknöpfe, die ihm seine Verlobte geschenkt hat, beim Altwarenhändler verkauft. Er muss ihr den Verkaufserlös abgeben.
Hat ein Verlobter wegen der geplanten Hochzeit in guten Treuen Auslagen getätigt, kann er von seiner Ex-Braut einen angemessenen Beitrag verlangen. Nur in krassen Ausnahmefällen besteht kein solcher Anspruch. Was angemessen ist, hängt von den Umständen ab, vor allem auch von der finanziellen Leistungskraft.
Serge B. sagt die Hochzeit mit Melanie G. ab, weil er sich Hals über Kopf in eine andere verliebt hat. Melanie G. darf ihm zumindest einen Teil der Annullationskosten für die abgesagte Hochzeitsreise in Rechnung stellen.
Verena T. ertappt ihren Verlobten mit ihrer besten Freundin im Bett. Er wird seine Auslagen für den teuren Hochzeitsanzug allein tragen müssen, wenn Verena T. die Verlobung löst.
Der Anspruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke und auf Beteiligung an den unnützen Auslagen verjährt rasch – innert eines Jahres ab Auflösung des Verlöbnisses.
Gut zu wissen Im Partnerschaftsgesetz gibt es keine Bestimmungen zur Verlobung. Platzt die geplante Eintragung der Partnerschaft, darf man also «Verlobungsgeschenke» behalten. Geht es um Schadenersatz für unnötige Auslagen, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.
Selbstverständlich dürfen Sie Ihre Verlobungszeit ohne jeden Schnickschnack geniessen. Vielen Paaren ist es aber wichtig, das Brauchtum zu leben. Nummer eins dieser Bräuche ist wohl der Verlobungsring: Traditionell schenkt der Bräutigam der Braut einen Ring, der mit einem Diamanten bestückt ist. Heute ist es aber auch üblich, dass sich das Paar gemeinsam Verlobungsringe für beide aussucht.
Ob und wie Sie Ihre Verlobung feiern, ist Ihrem Geschmack überlassen. Die einen feiern lieber zu zweit beim romantischen Candle-Light-Dinner oder in der Berghütte, die anderen ziehen ein Verlobungsfest mit Familie und Freunden vor. Hier ist alles möglich: das Picknick im Grünen, ein Empfang im Haus der Eltern, ein feines Essen im Restaurant oder eine Party mit DJ.
Oft möchten die Verlobten Verwandte, Freunde und Bekannte offiziell informieren. Dafür eignen sich traditionelle vorgedruckte Karten oder Eigenkreationen mit Fotos vom glücklichen Paar oder moderner: Posts auf Social Media.
Wenn zwei erwachsene Menschen heiraten wollen, können sie das – zumindest in der Regel. Im Gesetz aufgeführt sind die Ausnahmen und Grenzfälle. Die Schweizer Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantieren das Recht, eine Ehe einzugehen.
Gut zu wissen Diese Garantie gilt in der Schweiz bisher nur für Heterosexuelle. Gleichgeschlechtliche Paare können immerhin seit dem 1. Januar 2007 ihre Partnerschaft eintragen lassen. Damit haben sie in fast allen Rechtsbereichen die gleiche Stellung wie Eheleute. Stimmt das Volk der Ehe für alle zu, gilt dieses Menschenrecht dann wirklich für alle.
Die Ehefähigkeit
Heiraten darf ein Paar, wenn beide Beteiligten ehefähig sind und keine gesetzlichen Ehehindernisse vorliegen. Ehefähig ist, wer mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist.
Was heisst urteilsfähig? Urteilsfähig ist, wer in Bezug auf einen bestimmten Vorgang vernünftig handeln kann. Bei volljährigen Personen geht man davon aus, dass sie auch urteilsfähig sind.
Ehehindernisse
Nicht heiraten dürfen Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder, Grosseltern und Enkel sowie Geschwister und Halbgeschwister. Das gilt für Bluts- wie auch für Adoptivverwandte. Der Zivilstandsbeamte kann dies anhand des zentralen Verzeichnisses der Adoptionen überprüfen. Stiefgeschwister, also Kinder ohne einen gemeinsamen Elternteil, dürfen dagegen heiraten.
Nach Schweizer Recht dürfte die Tochter von Popsängerin Madonna weder ihren Halb- noch ihren Adoptivbruder heiraten. Und der Adoptivbruder dürfte auch seine leiblichen Geschwister nicht heiraten.
Wer noch verheiratet ist, darf keine neue Ehe eingehen. Wer es trotzdem tut – zum Beispiel heimlich im Ausland –, macht sich strafbar wegen Bigamie. Sobald die Ehe aber rechtskräftig geschieden ist, darf man sofort wieder heiraten.
Die Zeiten, als die Anmeldung einer Heirat noch öffentlich am Informationsbrett der Gemeinde verkündet wurde, sind schon lange vorbei. Heute stellen die Brautleute auf dem Zivilstandsamt am Wohnsitz von Braut oder Bräutigam nur noch ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens. Dazu müssen sie persönlich erscheinen. Die Zivilstandsbeamtin soll sich ein Bild über die Brautleute machen können. Im persönlichen Gespräch erkennt sie am ehesten, ob Zweifel an der Urteilsfähigkeit angebracht sind oder ob eine Scheinehe beabsichtigt ist.
Die Zivilstandsbeamtin kann das Gesuch der Brautleute ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass es den beiden nur darum geht, der Braut oder dem Bräutigam durch die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Verlobte ohne Schweizer Bürgerrecht müssen zudem nachweisen, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Wer sich also illegal in der Schweiz aufhält, kann hier nicht heiraten (mehr zum Thema Scheinehe auf Seite 43).
Die Brautleute müssen der Zivilstandsbeamtin persönlich bestätigen, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen. Für die Überprüfung der Identität brauchen Schweizerinnen und Schweizer folgende Dokumente (für ausländische Brautpaare siehe Seite 38):
•Personenstandsausweis, nicht älter als sechs Monate (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)
•Niederlassungs- bzw. Wohnsitzbescheinigung (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde)
•Pass oder Identitätskarte
Ist ein persönliches Erscheinen nicht zumutbar, wird den Verlobten das schriftliche Vorbereitungsverfahren bewilligt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Auslandschweizer in der Schweiz heiraten möchten oder wenn der Bräutigam das Krankenbett nicht verlassen kann.
Zeitlicher Ablauf
Stellt der Zivilstandsbeamte fest, dass alle Anforderungen erfüllt sind, teilt er den Brautleuten mit, dass sie ab sofort und innert der nächsten drei Monate heiraten können. Wer länger als drei Monate mit der Heirat zuwartet, muss das ganze Vorbereitungsverfahren wiederholen.
Den Trauungstermin können Sie mit dem Zivilstandsbeamten abmachen. Besondere Daten sind allerdings meist schon früh ausgebucht. Wollen Sie nicht auf dem Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes heiraten, stellt Ihnen das Amt eine Trauungsermächtigung aus. Damit können Sie auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz heiraten. Wünschen Sie auch eine religiöse Trauung, darf diese erst nach der zivilen stattfinden.
Gut zu wissen Auf dem Zivilstandsamt finden nicht nur amtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Heirat statt; dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Beratung. Zum Beispiel zur Wahl des Familiennamens oder zur Beschaffung der richtigen Dokumente, wenn ein Verlobter Ausländer ist.
Das Zivilstandsamt am Trauungsort macht von sich aus folgenden Stellen Mitteilung:
•Der Einwohnerkontrolle Ihres schweizerischen Wohnorts
•Dem schweizerischen Geburtsort allfälliger gemeinsamer Kinder
•Dem Bundesamt für Migration, sofern Sie anerkannter Flüchtling, Asylbewerberin oder vorläufig Aufgenommener sind
•Dem Bundesamt für Statistik
Folgende Stellen müssen Sie selber informieren:
•Ihre Arbeitgeber
•Den Vermieter der Familienwohnung
•Die AHV-Ausgleichskasse, wenn Sie eine AHV- oder IV-Rente beziehen
•Ihre Versicherungen
•Die Schule, wenn Sie bereits Kinder haben
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