Im Todesfall - Karin von Flüe - E-Book

Im Todesfall E-Book

Karin von Flüe

0,0
42,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, fühlen sich viele wie gelähmt, möchten sich verkriechen und einfach nur trauern. Doch schon in den ersten Stunden und Tagen sind Formalitäten zu erledigen, stellen sich tausend Fragen. Wer muss benachrichtigt werden? Wie organisieren wir die Trauerfeier? Was ist mit der Wohnung, den Versicherungen, den Steuern, den Online-Accounts? Und wie sieht es mit der Erbschaft aus? Gespräche mit Hinterbliebenen zeigen: Viele fühlen sich in dieser Situation unsicher, haben Angst, etwas Wichtiges zu vergessen, und wären froh um kompetente Hilfe. Diese finden Betroffene im neuen Beobachter-Ratgeber. Schritt für Schritt führt er durch alle administrativen Aufgaben nach einem Todesfall und vermittelt das nötige Wissen, damit Hinterbliebene auch heikle Fragen ohne Streit bereinigen können.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 179

Veröffentlichungsjahr: 2022

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



DIE AUTORINnen

Karin von Flüe ist Rechtsanwältin und berät im Beobachter-Beratungszentrum mit dem Schwerpunkt Familien- und Erbrecht. Sie ist auch die Autorin der Beobachter-Ratgeber «Heiraten!» und «Paare ohne Trauschein» sowie Co-Autorin von «ZGB für den Alltag».

Käthi Zeugin, lic. phil. I, ist freischaffende Lektorin, spezialisiert auf Rechts- und Alltagsfragen und seit dem ersten Beobachter-Ratgeber mit dabei. Sie ist auch die Autorin von «Ich bestimme. Mein komplettes Vorsorgedossier».

Dank

Autorinnen und Verlag danken dem Beobachter-Beratungszentrum für die vielen wertvollen Inputs.

Download-Angebot zu diesem Buch

Die grosse Checkliste sowie alle Vorlagen, Muster und Behördenlisten in diesem Buch finden Sie auch online unter www.beobachter.ch/download (Code 1212). Sie können sie herunterladen und an Ihre Situation anpassen.

Beobachter-Edition

2., aktualisierte Auflage, 2022

© 2018 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich

Alle Rechte vorbehalten

www.beobachter.ch

Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich

Gestaltung: fraufederer.ch

Druck: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG, Calbe

Herstellung: Bruno Bächtold

ISBN 978-3-03875-432-9

Mit dem Beobachter online in Kontakt:

www.facebook.com/beobachtermagazin

www.twitter.com/BeobachterRat

Zufrieden mit den Beobachter-Ratgebern? Bewerten Sie unsere Ratgeber-Bücher im Shop:

www.beobachter.ch/shop

Inhalt

Vorwort

Die ersten Tage

Das müssen Sie rasch erledigen

Den Arzt rufen

Die Meldung auf dem Zivilstands- oder Bestattungsamt

Nach Anordnungen der verstorbenen Person suchen

Wenn nötig sofort den Nachlass sichern

Wer muss sonst noch bald informiert werden?

Was gilt bei einem Todesfall im Ausland?

Die dringendsten Dinge in der Familie regeln

Die Nächsten benachrichtigen

Was geschieht mit dem Leichnam?

Für das Haustier sorgen

Genug Geld im Haus?

Die Trauer gehört dazu

Rund um die Beerdigung

Alles Nötige in die Wege leiten

Wer bestimmt? Die Totenfürsorge

Sie wollen mit allem nichts zu tun haben?

Todesanzeige und Leidzirkular

Welche Bestattung wünschen Sie?

Die Bestattungsarten

Das Grab

Was kostet eine Bestattung?

Wer kommt für die Kosten auf?

Die virtuelle Gedenkstätte

Die Trauerfeier organisieren

Den Zeitpunkt festlegen

Die kirchliche Trauerfeier

Die alternative Abschiedsfeier

Der Lebenslauf

Das Leidmahl

Nach der Trauerfeier

Nach der Beerdigung – viel Organisa­torisches

Trauerarbeit

Die Trauer bewältigen

Danksagungen schreiben hilft

Das Grab gestalten

Was tun mit dem Testament?

Was geschieht mit der Wohnung des Verstorbenen?

Die Mietwohnung kündigen

Die Wohnung räumen

Die Wohnung sauber abgeben

Rückzahlung der Mietkaution

Das Zimmer im Heim

Wie weiter mit einem Eigenheim?

Versicherungen, Verträge, Steuern

Welche Kündigungsfristen gelten?

Was geschieht mit E-Mail, Facebook und Co.?

Post vom Steueramt

Rund um AHV, Pensionskasse und 3. Säule

Meldung bei AHV und Pensionskasse

Meldung an Lebensversicherungen

Witwen-, Witwer- und Waisenrenten von der AHV

Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse

Vorsorgegelder aus der Säule 3a

Zahlungen aus einer Lebensversicherung

Nachlass und Erbteilung

Vom Einreichen des Testaments bis zum Erbschein

Das Testament einreichen

Wann schaltet sich die Behörde ein?

Hilfe von den Behörden?

Das Testament wird eröffnet

Was tun, wenn das Testament nicht korrekt ist?

Nein zum Erbe: die Ausschlagung

Was gilt, wenn alle Erben ausschlagen?

Zentrales Papier: der Erbschein

Den Nachlass bis zur Erbteilung verwalten

Die Erbengemeinschaft

Wer ist Erbe oder Erbin?

Informationsrecht, Informationspflicht

Hilfreich: ein Treffen mit allen Erbinnen und Erben

Einfacher mit einem Erbenvertreter

Wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt ist

Faire Erbteilung

Wie schnell muss man teilen?

Bescheid zu wissen hilft – ein bisschen Erbrecht

Wie gross ist der Nachlass? Das Inventar

Nicht vergessen: die güterrechtliche Teilung

Wer erhält was? Die Teilungsregeln

Der Erbteilungsvertrag

Alles der hinterbliebenen Mutter, dem Vaterüberlassen

Was tun bei Streit mit den Miterben?

Fragen nach Abschluss der Teilung

Und dann noch die Steuern

Anhang

Die ganze Checkliste

Muster, Vorlagen, Behördenlisten

Nützliche Adressen und Links

Beobachter-Ratgeber

Vorwort

Wir haben nicht alles im Griff, schon gar nicht den Tod. Nicht alles lässt sich planen und beherrschen. Das wird einem so richtig bewusst bei einem Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis. Die wenigsten von uns haben Erfahrung damit. Und für die meisten ist es eine private Extremsituation, die belastet, verunsichert und tiefe Gefühle weckt. Kaum ein anderes Ereignis im Leben ist so einschneidend wie der Verlust eines geliebten Menschen. Der Tod erschüttert, verwundet und berührt uns auf eine umfassende Art – und er betrifft uns auch ganz praktisch in unserem Alltag.

Der Tod ist aber kein Sonderfall. Wir wissen alle, dass wir der Erfahrung des Sterbens nicht entkommen. Das gefährliche Coronavirus hat während der Pandemie dieses Bewusstsein wieder mitten in die Gesellschaft getragen: Niemand kann sich dem Tod entziehen. Der Tod gehört zum Leben und findet in der Schweiz jedes Jahr rund 70 000-mal statt. Durchschnittlich stirbt in unserem Land etwa alle sieben Minuten ein Mensch. Der organisatorische Ablauf von der Todesbescheinigung bis zur Bestattung ist entsprechend klar geregelt und gut eingespielt.

Karin von Flüe und Käthi Zeugin legen mit der Neuauflage ihres Ratgebers einen umfassenden Leitfaden vor, der die administrative Seite des Todesfalls anschaulich darlegt und die notwendigen Schritte strukturiert erklärt. Er hilft mit präzisen, praktischen Ratschlägen und macht Fachwissen einfach zugänglich. Das schafft Zeit und Raum, damit neben den organisatorischen Dingen und Entscheidungen auch die Trauer, der Abschied und die dazugehörende Hoffnung den ihnen zustehenden Platz finden können.

Ein sorgfältig gemachter Ratgeber – ich kann ihn nur empfehlen.

Rolf Steinmann

Co-Leiter Bestattungs- und Friedhofamt Stadt Zürich

April 2022

Die ersten Tage

Das müssen Sie rasch erledigen

Bis zur Beerdigung dauert es zwar ein paar Tage. Doch unmittelbar nach einem Todesfall gibt es einige Dinge zu erledigen: Der Tod muss amtlich registriert werden; Angehörige sollen Gelegenheit erhalten, Abschied zu nehmen, und es gibt auch ein paar administrative Dinge, die Sie am besten möglichst rasch an die Hand nehmen.

Sie müssen nicht alles allein erledigen! Holen Sie sich Hilfe bei anderen Angehörigen, bei Freunden oder auch bei einer Pfarrerin, wenn Ihnen die Formalitäten zu viel werden. Es tut gut, sich mit jemandem beraten zu können – und dabei die eine oder andere Erinnerung zu teilen.

Den Arzt rufen

Stirbt jemand zu Hause, müssen die Angehörigen möglichst rasch den Arzt rufen. Er stellt den Tod fest und stellt dann die Todesbescheinigung aus. Diese brauchen Sie, um den Todesfall auf der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ist der Hausarzt oder die behandelnde Ärztin nicht erreichbar, rufen Sie den Notarzt.

Stirbt jemand im Spital oder im Heim, kümmert sich das Personal um die Ausstellung der Todesbescheinigung.

Was gilt bei Unfall und Verdacht auf Gewalttat oder Suizid?

Nach einem Unfalltod müssen Sie sofort die Polizei rufen. Diese bestellt einen Amtsarzt, der die amtliche Leichenschau vornimmt, um Todeszeit und Todesursache festzustellen. Dazu muss der Verstorbene in der Regel ins nächste gerichtsmedizinische Institut überführt werden. Leichenschau bedeutet, dass der entkleidete Leichnam untersucht wird. Bringt die Leichenschau keine Klarheit, wird eine Obduktion vorgenommen.

Gegen eine Obduktion, die aus kriminalpolizeilichen Gründen angeordnet wird, können sich Angehörige nicht wehren. Ist die Untersuchung abgeschlossen, gibt die Behörde den Leichnam frei und die Angehörigen können die Bestattung organisieren.

Ähnliches passiert auch bei einem begleiteten Suizid, wenn also jemand mit Exit oder einer anderen Sterbeorganisation aus dem Leben scheidet. Dann informieren die Sterbebegleiter die Staatsanwaltschaft und kehren auch sonst alles Nötige vor.

Aus der Beobachter-Beratungspraxis

Mein Onkel hat allein gelebt. Er wurde von der Putzfrau tot aufgefunden, die Umstände seines Todes waren unklar. Deshalb wurde eine Obduktion ange­ordnet. Das war vor drei Wochen, aber bis heute haben wir nichts mehr gehört. Wann können wir unseren Onkel beerdigen?

Eine Obduktion ist recht schnell vorgenommen. Aber bis der Bericht dazu geschrieben und geprüft ist, kann es eine Weile dauern. Am besten fragen Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nach, wann der Leichnam für die Bestattung freigegeben wird.

War ein Unfall die Todesursache, muss die Unfallversicherung und, falls vorhanden, auch die Lebensversicherung der verstorbenen Person möglichst bald benachrichtigt werden.

Die Meldung auf dem Zivilstands- oder Bestattungsamt

Ein Todesfall muss innerhalb von zwei Tagen beim Zivilstandsamt am Sterbeort gemeldet werden. Stirbt jemand im Heim oder Spital, ist dies Aufgabe der Leitung. Bei einem Tod zu Hause sind insbesondere die nächsten Angehörigen zur Meldung verpflichtet. Möchten Sie nicht selber aufs Amt gehen, können Sie aber auch eine Vertrauensperson bevollmächtigen.

Ist jemand nicht am Wohnort, sondern zum Beispiel in den Ferien verstorben, muss nicht nur das Amt am Sterbeort, sondern auch dasjenige am Wohnort benachrichtigt werden.

Welche Dokumente man aufs Amt mitnehmen muss und welche Fragen gestellt werden, sehen Sie im Kasten. Erkundigen Sie sich aber zur Sicherheit vorher telefonisch oder informieren Sie sich im Internet. Vor allem grössere Gemeinden haben umfangreiche Informationen ins Netz gestellt, etwa Angaben zu den amtlichen Stellen und den Bestattungsarten sowie Kontaktadressen für Blumenschmuck, Grabsteine und Trauerredner. Die Adresse des zuständigen Zivilstands- oder Bestattungsamts finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz oder Sie googeln nach «Zivilstandsamt» plus Gemeindename, zum Beispiel «Zivilstandsamt Herisau».

Sie möchten eigentlich mit dem Ganzen nichts zu tun haben? Den Arzt rufen und den Todesfall auf dem Zivilstandsamt melden, dazu sind alle verpflichtet. Alles Weitere ist kein Muss: Sie können das Erbe ausschlagen (siehe Seite 94) und sind ab sofort von allen Verpflichtungen befreit.

Gut vorbereitet für den Gang aufs Zivilstandsamt

Gut ist, wenn Sie für die Meldung des Todesfalls folgende Dokumente mitnehmen können:

•Todesbescheinigung

•Familienbüchlein oder Familienschein/Familienausweis

•Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein

Fehlt Ihnen eines dieser Dokumente, brauchen Sie nicht lange zu suchen. Nehmen Sie einfach mit, was Sie finden. Wenn nötig können Sie später immer noch etwas nachreichen.

Auf dem Amt wird man Sie nach folgenden Informationen fragen:

•Zeitpunkt der Einsargung und Überführung in die Aufbahrungshalle

•Angaben zur Bestattungsart (Kremation oder Erdbestattung)

•Ort und Datum der Bestattung

•Bestattungsrahmen: Trauergottesdienst, nicht kirchliche Feier

•Art des Grabs: Reihengrab, Gemeinschaftsgrab, Familiengrab, Baumbestattung oder Abholen der Urne (wenn kein offizielles Grab gewünscht ist)

•Koordination der amtlichen Todesanzeige mit der privaten

Auch hier gilt: Machen Sie sich keinen Stress. Wenn Sie etwas nicht wissen, wird Ihnen niemand einen Vorwurf machen. Den Angestellten des Zivilstandsamts ist bewusst, dass Sie in einem Ausnahmezustand sind und dass Ihnen deshalb auch an sich einfache Dinge kompliziert erscheinen.

Nach Anordnungen der verstorbenen Person suchen

Wissen Sie, wo die verstorbene Person ihre wichtigen Dokumente aufbewahrt hat? Oder gibt es eine Vertrauensperson, die das wissen könnte, eventuell auch Kopien besitzt?

Viele Menschen halten ihre Wünsche zur Bestattung und zur Trauerfeier im Voraus fest und legen diese Anordnungen zum Beispiel zum Familienbüchlein oder zum Schriftenempfangsschein. Oder sie bestimmen, wer von den Hinterbliebenen das Recht auf die Totenfürsorge hat, also über die Trauerfeierlichkeiten bestimmen darf (siehe Seite 26). Vielleicht hat die verstorbene Person auch einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut abgeschlossen.

Es gibt auch die Möglichkeit, Anordnungen zur Bestattung oder einen Vorsorgevertrag beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde zu deponieren. Fragen Sie dort nach, ob solche Papiere vorhanden sind. Das zuständige Zivilstandsamt finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz (www.bj.admin.ch) oder mit dem Gemeindenamen und dem Suchwort «Zivilstandsamt» im Internet.

Möglicherweise hat die verstorbene Person ihre Anordnungen für die Bestattung auch im Testament aufgeschrieben. Das macht es schwieriger für Sie, denn bis das Testament eröffnet wird (siehe Seite 90), hat die Beerdigung schon lange stattgefunden. Was tun? Wenn Sie ein offenes Testament finden, lesen Sie es und suchen Sie nach Anordnungen. Befindet sich das Testament in einem verschlossenen Kuvert, bringen Sie es am besten auf die Gemeindekanzlei, öffnen es dort zusammen mit der Beamtin und prüfen, ob es Bestattungsanordnungen enthält. Danach können Sie das Dokument der zuständigen Behörde zur Eröffnung abgeben.

Zwar ist man verpflichtet, ein gefundenes Testament einzureichen. Das eilt aber nicht so sehr, Sie können die Einreichung gut auf nach der Beerdigung verschieben. Mehr dazu und zu dem, was anschliessend geschieht, lesen Sie auf Seite 84.

Was tun mit Vollmachten der verstorbenen Person?

Wenn älteren Menschen die Zahlungen, Rechnungen und der Verkehr mit den Versicherungen langsam zu viel werden, stellen sie manchmal eine Vollmacht aus. Zum Beispiel für ihren Treuhänder oder auch für die älteste Tochter, damit diese die Finanzangelegenheiten erledigen kann. Was tun, wenn Sie in den Unterlagen der verstorbenen Person die Kopie einer solchen Vollmacht oder andere Hinweise darauf finden? Heikel kann das in erster Linie bei Bankvollmachten werden: Der oder die Bevollmächtigte hat ja Zugriff auf die Konten.

Wenn Sie befürchten, dass die bevollmächtigte Person Schaden anrichten könnte, müssen Sie rasch reagieren. Avisieren Sie sofort die Bank und melden Sie den Todesfall. Sobald die Bank davon Kenntnis hat, wird sie ohne Erbschein niemanden mehr Geld vom Konto abheben lassen.

Wenn nötig sofort den Nachlass sichern

Schön, wenn die nächsten Angehörigen gemeinsam trauern können, alle anstehenden Arbeiten miteinander absprechen und sich gegenseitig unterstützen. Was aber, wenn das nicht der Fall ist, wenn gar die Gefahr besteht, dass jemand sich auf Kosten der anderen bereichern könnte?

Befürchten Sie, dass sich einer der Miterben bereichern könnte, können Sie Sicherungsmassnahmen verlangen. Damit wird von Amtes wegen verhindert, dass Gegenstände verschwinden oder bei der Erbteilung «vergessen gehen».

•Bei der Siegelung veranlasst die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eine Konten- und Grundbuchsperre und nimmt wertvolle Gegenstände oder Schlüssel zu Tresoren in Verwahrung. Welche Stelle zuständig ist, sehen Sie in der Liste im Download-Angebot, die Adresse können Sie telefonisch bei der Gemeinde erfragen. Dort erfahren Sie auch, ob Sie besser eine E-Mail oder einen Expressbrief schreiben (Muster im Anhang). So oder so – es eilt.

•Das Sicherungsinventar listet Vermögenswerte – und allenfalls auch Schulden – der verstorbenen Person auf. Auch dafür wenden Sie sich am besten an die Gemeinde.

Wenn Sie unsaubere Machenschaften befürchten, müssen Sie sofort reagieren. Ist der Tresor einmal geleert, hilft eine Verwahrung der Schlüssel nichts mehr.

In Ausnahmefällen nehmen die Behörden solche Sicherungsmassnahmen von sich aus vor. Zum Beispiel wenn nicht klar ist, wer alles zu den Erben gehört, wenn eine Erbin im Ausland wohnt oder wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht (siehe auch Seite 86). Allerdings nützen diese Sicherungsmassnahmen natürlich nichts, wenn wertvolle Gegenstände schon vor dem Tod verschwinden.

Wer muss sonst noch bald informiert werden?

Aus der Beobachter-Beratungspraxis

In unserer Familie gibt es ein wertvolles Collier, das meine Ururgrossmutter zur Hochzeit erhalten hat. Dieses Collier wurde jeweils an die älteste Tochter vererbt. Das war zuletzt meine Mutter, und jetzt, bei ihrem Tod, sollte der Schmuck an mich gehen. Aber er ist weder im Haus noch im Banksafe zu finden. Wir Kinder haben den Verdacht, dass meine Tante das Collier an sich genommen hat – sie war immer neidisch auf meine Mutter. Was können wir tun?

Leugnet die Tante, dass sie den Schmuck an sich genommen hat, ist kaum etwas zu machen. Für eine Klage auf Rückgabe bräuchten Sie stichhaltige Beweise, sonst haben Sie vor Gericht keine Chance. Hier wäre eine sofortige Siegelung oder ein Sicherungsinventar durch die Behörde für alle Familienangehörigen hilfreich gewesen. Nur so sind alle sicher, dass ab dem Todeszeitpunkt nichts wegkommt. Dafür ist es nun zu spät.

Es gibt eine Reihe von weiteren Stellen, die Sie in den ersten Tagen nach einem Todesfall benachrichtigen sollten.

•Arbeitgeber des Verstorbenen: Informieren Sie ihn spätestens am ersten Werktag nach dem Todesfall.

•Ihren eigenen Arbeitgeber: Verständigen Sie auch Ihren eigenen Arbeitgeber. Er muss Ihnen die nötige Zeit für Behördengänge, die Organisation der Bestattung und die Trauerfeier freigeben. Üblich sind ein bis drei Tage (je nach Verwandtschaftsverhältnis). Brauchen Sie mehr Zeit, können Sie Ferien beantragen.

•Unfall- und allfällige Lebensversicherung: Melden Sie den Todesfall zuerst telefonisch und dann schriftlich – auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Leistungen ausgerichtet werden. So verpassen Sie keine Meldefristen.

•Pfarrer: Wünschen Sie eine kirchliche Abdankung, kontaktieren Sie den Pfarrer. Er wird mit Ihnen den Ablauf der Trauerfeier besprechen und Sie bitten, einen Lebenslauf der verstorbenen Person zu verfassen (mehr dazu auf Seite 43). Zudem kann das Gespräch mit einem einfühlsamen Seelsorger eine grosse Stütze sein, nicht nur für gläubige Menschen.

•Freischaffende Trauerbegleiter: Eine Trauerfeier ausserhalb des kirchlichen Rahmens können Sie natürlich selber organisieren. Möchten Sie dafür Beratung, wenden Sie sich an eine Bestattungsrednerin, einen freischaffenden Theologen, eine Ritualberaterin. Adressen erhalten Sie allenfalls bei der Gemeinde oder finden Sie im Internet.

•Bestattungsunternehmen: Hat der Verstorbene mit einem Bestattungsunternehmen einen Vorsorgevertrag abgeschlossen, müssen Sie dieses verständigen. Wenn nicht, können Sie selber ein Unternehmen beauftragen (siehe auch Seite 36). Adressen erhalten Sie beim Bestattungsamt oder beim Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste.

Was gilt bei einem Todesfall im Ausland?

Stirbt eine Schweizerin, ein Schweizer im Ausland, informieren die ausländischen Behörden die Schweizer Vertretung vor Ort. Auch Angehörige können sich mit einer Meldung an die Schweizer Vertretung wenden. Die Schweizer Botschaft oder das Konsulat meldet den Todesfall der Sektion Konsularischer Schutz beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Bern. Diese beauftragt die Kantonspolizei, die Todesnachricht persönlich den nächsten Angehörigen zu überbringen.

Von der Schweiz aus die administrativen Fragen zu erledigen, kann kompliziert werden. Hilfe erhalten Sie bei der Sektion Konsularischer Schutz des EDA. Soll die verstorbene Person in der Schweiz bestattet werden, kümmert sich diese Stelle zusammen mit der Schweizer Vertretung vor Ort um die notwendigen Dokumente für die Überführung.

Eine Urne mit der Asche des Verstorbenen können Angehörige selber in die Schweiz bringen; dafür braucht es keinen speziellen Transport. Die Überführung einer Leiche dagegen ist aufwendig. Die Leiche wird in der Regel balsamiert und es braucht einen speziellen Zinksarg. Die Kosten belaufen sich auf 10 000 bis 20 000 Franken.

Möglicherweise hat die verstorbene Person für eine solche Überführung eine Versicherung abgeschlossen – zum Beispiel einen Schutzbrief oder eine Reiseversicherung. Wenn ja, informieren Sie umgehend den Versicherer.

Stirbt ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer im Ausland, ist nicht das EDA zuständig, sondern die Botschaft seines Heimatlands vor Ort. Als Angehörige wenden Sie sich in einem solchen Fall am besten direkt an Ihre Botschaft, Ihr Konsulat in der Schweiz.

Conchita M. ist Spanierin, lebt aber seit vielen Jahren in der Schweiz. Während eines Urlaubs auf Korfu erleidet sie einen Herzinfarkt und stirbt. Ihre Freundin, die mitgereist ist, informiert die Angehörigen in der Schweiz. Diese wenden sich an die spanische Botschaft, die mit den zuständigen spanischen Vertretungen in Griechenland Kontakt aufnimmt und die Überführung regelt.

Die dringendsten Dinge in der Familie regeln

Neben den Behördengängen und administrativen Dingen geht es in den ersten Tagen auch darum, dass sich die Angehörigen vom Verstorbenen verabschieden können. Manchmal ist da auch ein vierbeiniges Familienmitglied, das versorgt werden muss. Und vielleicht wollen Sie oder jemand anderes von den Angehörigen mit allem gar nichts zu tun haben.

Die Nächsten benachrichtigen

Benachrichtigen Sie möglichst rasch alle, die eine enge Beziehung zur verstorbenen Person hatten: Eltern, Kinder, Lebenspartner, Ehefrau und auch nahe Freunde. Geben Sie ihnen die Gelegenheit, sich persönlich und im privaten Umfeld zu verabschieden. Das ist vielen Menschen lieber als ein Besuch in der Leichenhalle der Gemeinde. Und es ist durchaus erlaubt: Man darf den Leichnam über Nacht zu Hause behalten oder auch bis zur Bestattung zu Hause aufbahren.

Verstirbt jemand im Spital oder im Heim, ist es allenfalls möglich, dass der Tote noch einige Stunden oder einen Tag lang auf seinem Zimmer liegen bleibt. Dann können sich Nahestehende dort von ihm verabschieden.

Was geschieht mit dem Leichnam?

Ein verstorbener Mensch wird gewaschen, gekämmt und nach Wunsch mit einem Totenhemd oder mit Privatkleidern bekleidet. Zu Hause wird diesen Dienst eine Spitex-Pflegerin oder jemand vom Bestattungsamt übernehmen, im Spital oder Pflegeheim ist es das Personal. Wenn sie möchten, können die Angehörigen beim Zurechtmachen helfen.

Früher war es üblich, Verstorbene zu Hause aufzubahren. Man wachte bei ihnen, und Verwandte, Freunde, Nachbarn kamen für einen Abschieds- und Beileidsbesuch vorbei. Das ist auch heute (dank Kühlung mit Trockeneis) problemlos möglich, wird aber vor allem in städtischeren Gebieten kaum noch so gehandhabt. Meist wird die verstorbene Person, nachdem sie zurechtgemacht wurde, in einen Sarg gelegt und dann in die Aufbahrungshalle der Gemeinde gebracht. Dort können sich Angehörige, Freunde und Bekannte verabschieden. Die Atmosphäre in einer solchen Abdankungshalle ist allerdings meist recht nüchtern und unpersönlich.

Gibt es jemanden, den Sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht beim Verstorbenen haben möchten? Informieren Sie das Personal der Abdankungshalle, dass diese Person keinen Zugang erhalten soll.

Die Überführung in die Aufbahrungshalle übernimmt – je nach Gemeinde – das Bestattungsamt oder ein Bestattungsunternehmen. Private Leichentransporte sind in der Schweiz nicht erlaubt.

Wenn Sie möchten, dass der Leichnam möglichst bald in die Abdankungshalle kommt, wird er in einem einfachen Transportsarg überführt. Später können Sie ihn dann in einen Sarg Ihrer Wahl umbetten lassen.

Manchmal lassen einen die Bestatter spüren, dass sie gern «vorwärtsmachen» möchten. Lassen Sie sich nicht drängen. Sie sind nicht verpflichtet, den Toten sofort überführen zu lassen. Gönnen Sie sich – und den nächsten Angehörigen – die nötige Zeit für den Abschied.

Das Totenhemd

Wenn es die Angehörigen wünschen, kann die verstorbene Person in ihren eigenen Kleidern bestattet werden. Je nach Gemeinde gibt es aber Vorschriften hinsichtlich der Materialien. Haben die Angehörigen keine besonderen Wünsche, wird die verstorbene Person mit dem Totenhemd bekleidet. Das Totenhemd für den Mann gleicht einem Hemd, das für die Frau einer Bluse. Meist halten die Bestatter verschiedene Modelle und Materialien bereit.

Für das Haustier sorgen

Lebt im Haushalt der verstorbenen Person ein Hund, eine Katze, ein Kanarienvogel? Dann müssen Sie sofort nach dem Tod für eine Betreuung sorgen. Denn ohne eine anderslautende Bestimmung im Testament gehört das Haustier allen Erbinnen und Erben gemeinsam.

Bis geklärt ist, was mit dem Haustier passieren soll, ist jeder einzelne Erbe für sein Wohl verantwortlich. Kann oder will sich niemand vor Ort um das Tier kümmern, helfen eventuell Nachbarn oder Freunde aus. Wenn es keine solche Lösung gibt, kontaktieren Sie das nächstgelegene Tierheim. Die Adresse finden Sie am einfachsten, indem Sie im Internet nach «Tierheim» und dem Namen des Ortes suchen.

Aus der Beobachter-Beratungspraxis