Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht - Gottfried Nitze - E-Book

Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht E-Book

Gottfried Nitze

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Beschreibung

Die 8. Auflage des bewährten Kommentars geht auf die durch das Gesetz zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 1.1.2014 erfolgten Neuerungen ein, auch anhand zahlreicher erklärender Beispiele. Dieses Gesetz hat hinsichtlich des Ersatzes von Kosten anlässlich auswärtiger dienstlicher Tätigkeit erhebliche Bedeutung. Die Neuauflage orientiert sich erneut an praktischen Belangen und stellt damit für alle Praktiker des Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts bei hessischen Landesbehörden, Kommunen und staatlichen Einrichtungen eine unverzichtbare Arbeitshilfe dar.

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Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht

Kommentar

Gottfried Nitze Ministerialrat a. D. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport

8., erweiterte und überarbeitete Auflage

Deutscher Gemeindeverlag

8. Auflage 2016

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-555-01773-0

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-555-01774-7

epub: ISBN 978-3-555-01775-4

mobi: ISBN 978-3-555-01776-1

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Die 8. Auflage des bewährten Kommentars geht auf die durch das Gesetz zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 1.1.2014 erfolgten Neuerungen ein, auch anhand zahlreicher erklärender Beispiele. Dieses Gesetz hat hinsichtlich des Ersatzes von Kosten anlässlich auswärtiger dienstlicher Tätigkeit erhebliche Bedeutung.

Die Neuauflage orientiert sich erneut an praktischen Belangen und stellt damit für alle Praktiker des Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts bei hessischen Landesbehörden, Kommunen und staatlichen Einrichtungen eine unverzichtbare Arbeitshilfe dar.

Gottfried Nitze, MR a. D. beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, ist im betreffenden Rechtsgebiet auch Dozent beim Hessischen Verwaltungsschulverband.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Teil AHessisches Reisekostengesetz (HRKG)

Teil BHessisches Umzugskostengesetz (HUKG)

Teil CAuslandsreisekostenverordnung des Bundes (ARV)

Teil DHessische Trennungsgeldverordnung (HTGV)

Teil ESachschadensersatz-Richtlinien (SErs-RL)

Teil FErsatz der Auslagen bei Vorstellungsreisen und Eignungs­prüfungen

Teil GGrundsätze der steuerlichen Behandlung

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat hinsichtlich des Ersatzes von Kosten anlässlich auswärtiger dienstlicher Tätigkeit erhebliche Bedeutung, besonders bei der Ermittlung von Verpflegungskosten. Zwar blieb der Höchstsatz des Tagegeldes bei ganztägigen Dienstreisen mit 24 € unverändert. Bei kürzeren Dienstreisen steht jetzt erst bei einer Abwesenheit von über acht Stunden Tagegeld von 12 € zu. Der bisherige Ersatz von Verpflegungskosten bei einer Dienstreisedauer unter acht Stunden ist entfallen, was zwar die betroffenen Bediensteten benachteiligt, die Verwaltung aber entlastet. Neu ist, dass für die Tage der An- und Abreise anlässlich mehrtägigen Dienstreisen unabhängig von der Reisedauer jeweils 12 € als Tagegeld zustehen. Voraussetzung ist, dass an diesen, den sich anschließenden oder vorausgegangenen Tagen außerhalb der Wohnung übernachtet wurde. Entsprechendes gilt für die Abfindung von Auslandsreisen. Bedeutsam ist auch die Neuerung, dass bei Tätigkeiten an mehreren Einsatzorten die erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden muss. Dies hat zur Folge, dass für die Fahrt dorthin nur die steuerliche Entfernungspauschale von 30 Ct/km beim Finanzamt geltend gemacht werden kann, nicht aber z. B. Wegstreckenentschädigung von 35 Ct/km zusteht.

Die 8. Auflage geht auf diese Änderungen ein, auch anhand zahlreicher erklärender Beispiele. Kein neues aber kaum aus der Welt zu schaffendes Problem ist die Abgrenzung zwischen aus triftigen Gründen und aus sonstigen (meist privaten) Gründen erfolgender Benutzung des eigenen Kfz für Dienst- und andere vergütungsfähige Fahrten. Hierzu erfolgen weitere Klarstellungen. Dasselbe gilt für die Auswirkungen kostenfrei gestellter Verpflegung beim Tagegeld (z. B. bei Lehrgängen). Hinsichtlich der Kürzung des Tagegeldes um die Frühstückskosten wirken noch immer die Probleme durch die unterschiedliche Versteuerung von Leistungen zur Beherbergung und Verköstigung nach.

Ständiger Streitpunkt (und auch Gegenstand von Gerichtsverfahren) und deshalb erläuterungsbedürftig ist auch die Frage, wie weit der (Dienst-)Unfallschutz reicht, besonders wenn Dienstreisen mit privatem Aufenthalt am Geschäftsort verbunden werden. Ebenso umstritten ist die Erstattung von Reisenebenkosten, wie z. B. Parkgebühren, die versicherungsrechtliche Absicherung gegen besondere Risiken (z. B. bei Auslandsreisen) und der Ersatz von Geldbeschaffungskosten.

Zwar ist die Reisekostenerstattung der öffentlichen Hand grundsätzlich steuerfrei, was aber nicht uneingeschränkt beim Ersatz von Verpflegungskosten (besonders bei längerdauernder Auswärtstätigkeit) gilt. Auch hierauf wird eingegangen, wie auch auf Besonderheiten bei der Abfindung des Tarifpersonals, der Auszubildenden, aber auch z. B. von Personalratsmitgliedern. Neuere Fragen beim Vollzug der Auslandsreisekostenverordnung werden angesprochen. Dies gilt auch hinsichtlich des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts.

Die Darstellung des maßgebenden Steuerrechts wurde neugefasst.

Wiesbaden, im Oktober 2015Der Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

a. A.anderer Ansichta. a. O.am angeführten OrtAbl.Amtsblatt des Hessischen KultusministeriumsAbs.Absatza. F.alte FassungAnh.AnhangAnl.AnlageAnm.AnmerkungArt.ArtikelARVAuslandsreisekostenverordnung (Bund)ATGVAuslandstrennungsgeldverordnung (Bund)Az.AktenzeichenBAföGBundesausbildungsförderungsgesetzBAGBundesarbeitsgerichtBAnz.BundesanzeigerBATBundes-AngestelltentarifvertragBayVBl.Bayerische VerwaltungsblätterBayVGHBayerischer VerwaltungsgerichtshofBBesGBundesbesoldungsgesetzBBiGBerufsbildungsgesetzBeamtStGBeamtenstatusgesetzBeamtVGBeamtenversorgungsgesetzBeamtVG-VwVVerwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetzbetr.betreffend, betrifftBFHBundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBKGGBundeskindergeldgesetzBMFBundesministerium der FinanzenBMIBundesministerium des InnernBMT-G IIBundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und BetriebeBRKGBundesreisekostengesetzBRKG VwVVerwaltungsvorschriften zum BRKGBStBl.BundessteuerblattBuchst.BuchstabeBUKGBundesumzugskostengesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Band, Seite)bzw.beziehungsweiseDBDeutsche Bahndgl.dergleichend. h.das heißtDÖDDer öffentliche Dienst (Zeitschrift)DÖVDie Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)DRDienstreise(n)DVBl.Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)ECEuroCityEltZVOElternzeitverordnungEUEuropäische UnionErl.Erläuterung(en)EStGEinkommensteuergesetzevtl.eventuellff.folgende SeitenFKRFirmenkundenrabattGGesetzGFTV IITarifvertrag für Arbeiter der gemeindlichen Forstbetriebe im Lande Hessenggf.gegebenenfallsGKRGroßkundenRabattGMBI.Gemeinsames Ministerialblatt (des Bundes)GVBl.Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes HessenHARVHessische AuslandsreisekostenverordnungHBeihVOHessische BeihilfenverordnungHBesGHessisches BesoldungsgesetzHBGHessisches BeamtengesetzHDOHessische DisziplinarordnungHessVGHHessischer VerwaltungsgerichtshofHessVGRspr.Rechtsprechung der Hessischen VerwaltungsgerichteHPVGHessisches PersonalvertretungsgesetzHRKGHessisches ReisekostengesetzHTGVHessische TrennungsgeldverordnungHUKGHessisches UmzugskostengesetzHVwVfGHessisches VerwaltungsverfahrensgesetzIClnterCityICElnterCityExpressi. d. F.in der Fassungi. d. R.in der RegelIÖDInformationsdienst Öffentliches Dienstrecht (Zeitschrift)IRInterregio (Zug im Fernverkehr)i. S.im Sinnei. V. m.in Verbindung mitJAGJuristenausbildungsgesetzKfzKraftfahrzeugKMKultusministeriumLAGLandesarbeitsgerichtLGLandgerichtLHOLandeshaushaltsordnungLStRLohnsteuer-RichtlinienMdFHessisches Ministerium der FinanzenMdIHessisches Ministerium des InnernMEMitnahmeentschädigungMTArbManteltarifvertrag für Arbeiter der LänderMTVManteltarifvertragMTWManteltarifvertrag für Waldarbeitern. F.neue FassungNJWNeue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)Nr.Nummer(n)n. v.nicht veröffentlichtNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNVwZ-RRNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ­ Rechtsprechungs-Reporto. a.oben angegebenOFDOberfinanzdirektionOVGOberverwaltungsgerichtrd.rundRdSchr.RundschreibenRERegionalExpressRiARecht im Amt (Zeitschrift)RKEReisekostenerstattungRLRichtlinie(n)RNRandnummerS.Seite, SatzSErs-RLSachschadensersatz-RichtlinienSGBSozialgesetzbuchsog.sogenanntStAnz.Staatsanzeiger für das Land HessenSVGSoldatenversorgungsgesetzTGTrennungsgeldTRGTrennungsreisegeldTTGTrennungstagegeldTVTarifvertragTV-HTarifvertrag für Landesdienst HessenTVöD-Ärzte (Länder)Tarifvertrag für Ärzte an UniversitätsklinikenTVöD-Ärzte (VKA)Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich VKATVöD-BTarifvertrag für Pflege- und BetreuungseinrichtungenTVöD-KTarifvertrag für Krankenhäuser im Bereich VKATVöD-VTarifvertrag für Verwaltung im Bereich VKATWGTrennungswohngeldTz.Textzifferu. a.unter anderemUKVUmzugskostenvergütungUrIVOUrlaubsverordnungUrt.UrteilVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleichev. H.vom HundertVKAVereinigung der kommunalen ArbeitgeberVOVerordnungVVVerwaltungsvorschrift(en)WEWegstreckenentschädigungz. B.zum BeispielZBRZeitschrift für BeamtenrechtZPOZivilprozessordnung

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG)

Vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 28.9.2014 (GVBl. I S. 218)

Inhaltsübersicht1

§ 1Geltungsbereich

§ 2Dienstreisen

§ 3Reisen aus besonderem Anlass

§ 4Reisekostenerstattung

§ 5Fahrt- und Flugkostenerstattung

§ 6Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

§ 7Tagegeld

§ 8Übernachtungsgeld

§ 9Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

§ 10Kürzung des Tagegeldes nach § 7 und § 9 Abs. 1 Satz 1

§ 11Erstattung von sonstigen Kosten

§ 12Bemessung der Reisekostenerstattung in besonderen Fällen

§ 13Erkrankung während einer Dienstreise

§ 14Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen

§ 15Aufwandsentschädigung

§ 16Pauschalerstattung

§ 17Auslandsdienstreisen

§ 18Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 19Trennungsgeld

§ 20Zuständigkeitsregelungen

§ 21Übergangsvorschriften

§ 22Ermächtigungen

§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Einleitung

1Der Anspruch auf RKE (wie auch auf UKV) ist im Grundsatz die unter Fürsorgegesichtspunkten getroffene, auf den öffentlichen Dienst zugeschnittene Form des Aufwendungsersatzes bei Ausführung eines Auftrags für Dritte (vgl. § 670 BGB). Begrenzt nach Veranlassung und Höhe sind die RKE und der andere in § 1 Abs. 2 HRKG bezeichnete Auslagenersatz auf die für dienstl. Zwecke notwendigen Aufwendungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HRKG), daneben durch den Sparsamkeitsgrundsatz (§§ 7, 34 LHO). Sind die Auslagen nach Grund und Höhe ausschließlich dienstl. verursacht, besteht Ersatzanspruch für diese Auslagen.

Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die unmittelbar bei der auswärtigen Dienstausübung und dem äußeren Ablauf der DR usw. entstehen; es genügt kein irgendwie gearteter, weiter Zusammenhang mit dem auswärtigen Dienstleistungsauftrag. Daraus wird ersichtlich, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die Innendienst verrichtenden Bediensteten nicht entstehen. Anreizcharakter kommt der RKE nicht zu. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht zur Gewährung einer über das HRKG hinausgehenden Erstattung wäre nur zulässig, wenn die Versagung von Leistungen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Davon kann angesichts der weit reichenden Leistungen nach dem HRKG (und der zu ihm ergangenen Verordnungen) nicht ausgegangen werden. Sind die Aufwendungen durch den Dienstreisenden beeinflusst (z. B. durch die Wahl der Wohnung außerhalb des Dienstorts) oder berühren sie die private Sphäre, sind nur die dienstl. veranlassten Mehraufwendungen erstattungsfähig (hinsichtlich Fahrtkosten vgl. BVerwG v. 29.4.1983, ZBR S. 267, zur Anrechnung der durch DR ersparten Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten zur Dienststätte). Diese Begrenzung kann zu einer Verminderung der aus dienstl. Veranlassung entstandenen Aufwendungen führen. Verschiedene Entschädigungen sind durch Gesetz betragsmäßig in der Weise begrenzt, dass auf die private Lebensführung entfallende Kosten bzw. häusliche Ersparnisse bereits bei der Festsetzung der Beträge berücksichtigt sind (so z. B. beim Tagegeld). Für Kosten, die allein durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind (z. B. Kosten der bei einer DR getragenen Kleidung), besteht keine Ersatzpflicht (vgl. BVerwG v. 18.2.1980, ZBR 1981 S. 129).

2Die strikte Verweisung auf den Ersatz dienstl. veranlasster notwendiger Aufwendungen bindet die Höhe des Ersatzes zugleich dergestalt, dass dem Dienstreisenden mit dem Auslagenersatz kein finanzieller Vorteil verschafft werden darf, er aber auch keinen finanziellen Nachteil erleidet (BVerwGE 36, 33; 60, 56). Endet die dienstl. Beauftragung, entfällt der Anspruch auf RKE ohne Rechts- bzw. Besitzstandsschutz (BVerwG v. 11.9.1984, ZBR 1985 S. 117, ergangen zum Auslagenersatz von freigestellten Personalratsmitgliedern). Auslagenersatz ist nicht Bezügebestandteil, da nicht zum Ersatz von allgemeinen Kosten der Lebenshaltung gedacht, wird aber irrtümlicherweise vielfach als solcher begriffen.

3Die RKE unterscheidet sich von der Aufwandsentschädigung nach § 5 HBesG oder auch von der Bürgermeistern, Landräten und hauptamtlichen Beigeordneten von der nach dem Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz zustehenden Aufwandsentschädigung dadurch, dass mit der Letzteren insbesondere Auslagen bei der Dienstverrichtung und nicht beim äußeren Ablauf einer Reise (wie mit der RKE) abgegolten werden. Die Übernahme dieser Auslagen muss für den Beamten usw. unzumutbar sein, es darf sich nicht um weitere alimentäre Leistungen zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten handeln und im Haushaltsplan müssen dafür Mittel bereitstehen. Der Aufwand darf nicht bereits durch andere Entschädigungen (z. B. nach der ErschwerniszulagenVO) abgegolten worden sein.

§ 1Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter im Landesdienst.

VV

Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung nach den Vorschriften dieses Gsesetzes in Betracht kommt. Daneben ist das hessische Reisekostenrecht für Tarifbeschäfigte und Auszubildende des Landes Hessen nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 4 TV-H, § 10 Abs. 1 TVA-H BBiG, § 10 Abs. 1 TVA-H Pflege), soweit tarifvertraglich keine eigenständigen Regelungen getroffen worden sind.

Erläuterungen

1Das HRKG verwirklicht den Auftrag des § 105 HBG, wonach der Beamte einen durch Landesgesetz zu regelnden Anspruch auf RKE und UKV hat. Es stellt hinsichtl. des Auslagenersatzes bei DR usw. für diesen Sachbereich eine Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht dar und geht deshalb als spezialgesetzl. der allgemeinen Regelung in § 92 Abs. 1 HBG vor. Eine reine Fürsorgeregelung ist das HRKG nicht, da – wie aus § 4 Abs. 1 erkennbar – beim Auslagenersatz auch die Interessen der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel zu wahren sind.

2Mit der RKE werden die durch die Beauftragung mit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle oder Dienststätte entstehenden Auslagen ersetzt. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Auslagen beim äußeren Ablauf des auswärts ausgeführten Dienstgeschäfts, also besonders um Fahrt- sowie Verpflegungs- und Unterkunftskosten. Auslagen, die sich bei der Ausführung von Dienstgeschäften oder aus der Art der Dienstaufgaben und i. d. R. in gleich bleibender Höhe über längere Zeiträume ergeben, sind vorwiegend nach Maßgabe des § 5 HBesG (§ 17 BBesG) als Aufwandsentschädigung (meistens in pauschalierten Monatsbeträgen) – ggf. neben der RKE – zu ersetzen. Besoldungsrechtl. Aufwandsvergütungen (vgl. § 5 HBesG) setzen als Ersatz zusätzlicher Sachaufwendungen unmittelbar an der Art der Dienstaufgaben allgemein, nicht (wie die RKE) an deren Durchführung im Einzelfall an. Vgl. hierzu auch Mdl-RdSchr. v. 30.10.2008 (StAnz. S. 2952).

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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