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Bilanzierung nach IFRS anhand von Praxisfällen trainieren und verstehen. Komplexe Themen werden durch konkrete Anwendungsbeispiele leichter verständlich. Dieses didaktische Prinzip machen sich auch die Autoren dieses IFRS-Übungsbuches zunutze. Sie fassen zunächst jeden Standard zusammen und gehen dabei auf praktische Anwendungsfragen ein. Danach folgen konkrete Fallbeispiele aus ihrer Beratungspraxis und Lehrtätigkeit, welche die wichtigen Fragestellungen zu den einzelnen Regelungen aufgreifen. Ausführliche Lösungshinweise und Erläuterungen helfen, die Übungsfälle erfolgreich zu bearbeiten. Die Konzentration auf praxisrelevante Bilanzierungsfragen und der verständliche Sprachstil ermöglichen Ihnen einen fundierten Einstieg in die Rechnungslegung nach IFRS. Das Buch ist daher ideal für das BWL-Studium, die Fortbildung zum Wirtschaftsprüfer, Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter und für Praktiker im Rechnungs- und Finanzwesen geeignet. IFRS Essentials wurde umfassend überarbeitet und aktualisiert und enthält bereits die Standards IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IFRS 14 „Regulatorische Abgrenzungsposten“ und IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“.
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Seitenzahl: 826
Veröffentlichungsjahr: 2015
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NWB Verlag GmbH & Co. KG, Herne
Alle Rechte vorbehalten.
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ISBN: 978-3-482-72902-7
Am Markt für IFRS-Publikationen gibt es eine Reihe größtenteils gelungener, mehrere 1.000 Seiten langer Kommentare, deren Lektüre enorme Zeit und teilweise auch Vorwissen voraussetzt. Diese sind zwar für Experten von Interesse, werden aber den Umfang, den viele Anwender oder Studierende benötigen, bei Weitem übersteigen. Der Titel „Essentials” soll hier signalisieren, dass der Leser es nicht mit einer Enzyklopädie zu tun hat, sondern mit einem Buch, das die wichtigen, d. h. essenziellen IFRS-Themen schildert. Dabei wird eben nicht überall bis ins letzte – für viele Leser gar nicht interessante – Detail gegangen.
Andererseits führt der Titel zu einer Abgrenzung von Büchern, die „IFRS in ein paar Tagen” oder Ähnliches versprechen und nicht die Tiefe aufweisen, die viele benötigen.
Es handelt sich somit um ein Buch mittlerer Länge, das qualitativ auf ein ausgewogenes Verhältnis von „Theorie” (Darstellung der Regeln) und „Praxis” (Anwendung anhand von Fällen) zielt. Ziel der Autoren war es somit, ein Übungsbuch zu schaffen, das Theorie und Praxis didaktisch optimal verknüpft und sich somit darum bemüht, Probleme sowie deren Lösung in kurzen, einfachen und verständlichen Worten auf den Punkt zu bringen. Grammatikalische Hochseilakrobatik wird ebenso vermieden wie der Versuch, sich einer Lösung über fünf Ecken zu nähern.
Das entstandene Werk ist auch an Universitäten und in anderen Bildungseinrichtungen einsetzbar. Studenten oder in der Vorbereitung auf ein Berufsexamen befindlichen Kollegen wird ein schneller, aber fundierter Einstieg in die IFRS oder in ausgewählte IFRS-Themen ermöglicht. Es empfiehlt sich aber auch für Praktiker im betrieblichen Rechnungswesen bzw. Controlling sowie für Mitarbeiter von Wirtschaftstreuhandkanzleien zur Vertiefung und Übung des bereits vorhandenen Wissens. Das Buch ist durch die umfangreichen Erklärungen auch optimal für das Selbststudium geeignet.
In die vorliegende 3. Auflage des Buches wurden alle relevanten Rechtsänderungen eingearbeitet, welche vom IASB bis Ende April 2015 verabschiedet wurden.
Die englische Übersetzung des vorliegenden Buches, welche weltweit vermarktet wird, kann beim Verlag Wiley bestellt werden.
Düsseldorf und Wien, Norbert Lüdenbachim Mai 2015 Dieter Christian
Das Rahmenkonzept legt die Konzeptionen fest, die der Erstellung und Darstellung von Abschlüssen für externe Benutzer (externe Adressaten) zugrunde liegen (Rahmenkonzept, Abschnitt „Zweck und Status“). Das Verhältnis des Rahmenkonzepts zu den einzelnen IFRS stellt sich wie folgt dar:
Die Zielsetzung der universellen Finanzberichterstattung besteht darin, finanzielle Informationen über das berichtende Unternehmen bereitzustellen, die für bestehende und potenzielle Investoren sowie für Gläubiger nützlich sind, wenn es darum geht, über die Bereitstellung von Ressourcen an das Unternehmen zu entscheiden (z. B. Gewährung eines Darlehens an das Unternehmen oder Kauf von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens) (OB 2).
Vorhandene und potenzielle Investoren sowie Gläubiger sind die Hauptadressaten von universellen Finanzberichten (OB 5). Sie benötigen hilfreiche Informationen, um die künftigen Geldflüsse des zu beurteilenden Unternehmens abschätzen zu können. Normalerweise werden universelle Finanzberichte nicht primär für die Verwendung durch die Unternehmensführung, Regulatoren oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit erstellt. Dennoch können auch für diese Personengruppen universelle Finanzberichte nützlich sein (OB 9 f.).
Universelle Finanzberichte zielen nicht darauf ab, den Wert des berichtenden Unternehmens anzuzeigen. Stattdessen helfen sie den Hauptadressaten bei der Schätzung dieses Wertes (OB 7).
Änderungen der Ressourcen des berichtenden Unternehmens und Ansprüche gegen das Unternehmen resultieren einerseits aus seiner finanziellen Leistung (financial performance) und andererseits aus weiteren Ereignissen oder Geschäften wie der Emission von Eigenkapital- und Schuldinstrumenten. Um die künftigen Zahlungen des Unternehmens korrekt beurteilen zu können, müssen die Nutzer dazu in der Lage sein, diese beiden Arten von Änderungen voneinander zu unterscheiden (OB 15).
Die Erstellung von Jahresabschlüssen basiert auf dem Grundsatz der Periodenabgrenzung. Dadurch werden die Auswirkungen von Geschäften sowie anderen Ereignissen und Umständen auf die wirtschaftlichen Ressourcen des berichtenden Unternehmens und auf die Ansprüche gegenüber dem Unternehmen in jenen Perioden dargestellt, in denen diese Auswirkungen eintreten – und zwar selbst dann, wenn die resultierenden Ein- und Auszahlungen in einer anderen Periode erfolgen) (OB 17). Die Erstellung einer Geldflussrechnung basiert allerdings nicht auf dem Grundsatz der Periodenabgrenzung (IAS 7).
Abschlüsse basieren normalerweise auf der Annahme der Unternehmensfortführung für die absehbare Zukunft. Somit wird angenommen, dass das Unternehmen weder die Absicht hat, noch dazu gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang wesentlich einzuschränken. Wenn hingegen eine solche Absicht bzw. ein solcher Zwang existiert, so muss der Abschluss ggf. auf einer anderen Grundlage aufgestellt werden, die dann anzugeben ist (R. 4.1).
Die Zielsetzung der universellen Finanzberichterstattung (s. Kapitel 2) wird im Rahmenkonzept sehr allgemein formuliert. Daher nimmt das IASB dazu Stellung, wie diese Zielsetzung erreicht werden kann. Die i. d. F. beschriebenen qualitativen Eigenschaften nützlicher finanzieller Informationen identifizieren die Arten von Information, die voraussichtlich für bestehende und potenzielle Investoren sowie für die Gläubiger am nützlichsten sein werden – und zwar zum Zwecke des Treffens von Entscheidungen über das berichtende Unternehmen auf der Grundlage seines Finanzberichtes) (QC 1). Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die qualitativen Eigenschaften:1)
Um nützlich zu sein, müssen finanzielle Informationen sowohl relevant sein, als auch getreu dargestellt werden (QC 4 und QC 17).
Finanzielle Informationen sind relevant, wenn sie bei den Nutzern des Abschlusses zu unterschiedlichen Entscheidungen führen können (QC 6). Finanzielle Informationen können bei den Entscheidungen einen Unterschied ausmachen, wenn sie prognostizierenden Wert, bestätigenden Wert oder beides aufweisen (QC 7).
Prognostizierender Wert bedeutet, dass die finanzielle Information in Prozesse eingehen kann, die von Nutzern angewandt werden, um künftige Resultate vorherzusagen. Finanzielle Informationen müssen nicht selbst eine Prognose darstellen, um prognostizierenden Wert aufzuweisen. Stattdessen werden finanzielle Informationen mit prognostizierendem Wert von Nutzern im Rahmen ihrer eigenen Prognosen verwendet (QC 8). Bestätigender Wert meint, dass die finanzielle Information Rückmeldung über frühere Einschätzungen gibt (diese also bestätigt oder ändert) (QC 9).
Zwischen dem prognostizierenden Wert und dem bestätigenden Wert besteht ein Zusammenhang. Eine finanzielle Information, die einen vorhersagenden Wert aufweist, hat oft auch einen bestätigenden Wert (QC 10).
Eine finanzielle Information über ein bestimmtes berichtendes Unternehmen ist wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre falsche Darstellung die Entscheidungen der Nutzer beeinflussen könnte. Mit anderen Worten: Die Wesentlichkeit ein unternehmensspezifischer Aspekt der Relevanz, der auf der Größe oder der Art (oder von beiden) der Elemente basiert, auf die sich die Information bezieht, und zwar im Kontext des Finanzberichts des jeweiligen Unternehmens. Daher kann das IASB keinen einheitlichen quantitativen Schwellenwert für die Wesentlichkeit festlegen und auch nicht im Voraus bestimmen, was in einer bestimmten Situation wesentlich sein könnte (QC 11).
Eine getreue Darstellung wirtschaftlicher Phänomene hat drei Merkmale: Vollständigkeit, Neutralität und Fehlerfreiheit. Das IASB beabsichtigt eine weitestmögliche Maximierung dieser Merkmale (QC 12).
Eine vollständige Darstellung enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit ein Nutzer das abgebildete wirtschaftliche Phänomen versteht. Diese Informationen umfassen die notwendige numerische Information, Beschreibungen und Erläuterungen (QC 13).
Eine neutrale Darstellung ist unvoreingenommen hinsichtlich der Auswahl und Darstellung von Informationen. Sie wird in keiner Form manipuliert, mit dem Ziel, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Information von den Nutzern wohlwollend oder negativ aufgenommen wird (QC 14).
Fehlerfrei bedeutet, dass keine Fehler oder Auslassungen bei der Beschreibung eines wirtschaftlichen Phänomens vorkommen. Darüber hinaus muss der Prozess zur Generierung der Information ohne Fehler im Prozess ausgewählt und angewandt werden. Allerdings bedeutet fehlerfrei nicht „völlig genau in jeder Hinsicht“. So existieren etwa bei der Schätzung eines nicht beobachtbaren Preises oder Wertes stets gewisse Unsicherheiten (QC 15).
Der Grundsatz der getreuen Darstellung umfasst nicht das Vorsichtsprinzip. Letzteres wurde nämlich als Widerspruch zum Grundsatz der Neutralität betrachtet (R. BC 3.19 und BC 3.27 f.).
Im Rahmenkonzept stellt der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) keine separate Komponente des Grundsatzes der getreuen Darstellung dar, da dies überflüssig wäre. Die Darstellung der rechtlichen Form eines wirtschaftlichen Phänomens, welche von dessen wirtschaftlichem Gehalt abweicht, kann nämlich nicht zu einer getreuen Darstellung führen. Daher impliziert eine getreue Darstellung, dass die finanzielle Information den wirtschaftlichen Gehalt eines wirtschaftlichen Phänomens darstellt und nicht lediglich dessen rechtliche Form (R. BC 3.19 und BC 3.26). Somit ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den IFRS ein wichtiger Grundsatz. I. d. F. werden Beispiele für die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Bezug auf die Erlösrealisierung beim Verkauf von Waren diskutiert:
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Die ergänzenden qualitativen Eigenschaften steigern die Nützlichkeit von relevanten und getreu dargestellten Informationen. Allerdings können sie Informationen nicht nützlich machen, wenn diese Informationen nicht relevant sind oder nicht getreu dargestellt werden. Sie können auch bei der Entscheidung helfen, welche von zwei Möglichkeiten zur Darstellung eines wirtschaftlichen Phänomens verwendet werden soll, wenn beide Möglichkeiten in gleichem Maße relevant sind und zu einer getreuen Darstellung führen (QC 19 und QC 33).
Die ergänzenden qualitativen Eigenschaften sollen weitestmöglich maximiert werden. Allerdings kann es notwendig sein, eine ergänzende qualitative Eigenschaft zu reduzieren, um eine andere qualitative Eigenschaft zu maximieren (QC 33 f.).
Eine Information über ein berichtendes Unternehmen ist nützlicher, wenn sie mit ähnlichen Informationen über dasselbe Unternehmen in Bezug auf eine andere Periode oder ein anderes Datum verglichen werden kann und mit ähnlichen Informationen über andere Unternehmen (QC 20).
Der Begriff der Stetigkeit ist mit jenem der Vergleichbarkeit verwandt, nicht jedoch bedeutungsgleich. Die Stetigkeit bezieht sich auf die Verwendung derselben Methoden für dieselben Dinge und zwar entweder innerhalb einer einzigen Periode bei mehreren Unternehmen oder von Periode zu Periode beim berichtenden Unternehmen. Die Vergleichbarkeit ist das Ziel, während die Stetigkeit zur Erreichung dieses Ziels beiträgt (QC 22).
Das IASB merkt auch an, dass die Zulassung von verschiedenen Bilanzierungsmethoden für dasselbe wirtschaftliche Phänomen die Vergleichbarkeit reduziert (QC 25).
Verifizierbarkeit bedeutet, dass unterschiedliche sachkundige und unabhängige Beobachter einen Konsens (obgleich nicht notwendigerweise vollständiges Einvernehmen) dahingehend erzielen könnten, dass eine bestimmte Darstellung getreu ist (QC 26).
Eine in Zahlen ausgedrückte Information muss nicht eine Schätzung eines einzigen Betrages darstellen, um verifizierbar zu sein. Eine Bandbreite möglicher Beträge inkl. der zugehörigen Wahrscheinlichkeiten kann auch verifizierbar sein (QC 26).
Unter Umständen ist es erst in einer künftigen Periode möglich (wenn überhaupt), manche Erklärungen und zukunftsbezogenen Informationen zu verifizieren. Um die Nutzer bei der Entscheidung zu unterstützen, ob sie diese Informationen verwenden wollen, ist es normalerweise erforderlich, die zugrundeliegenden Annahmen, die Methoden der Zusammenstellung der Informationen sowie andere Faktoren und Umstände, welche diese Informationen stützen, zu veröffentlichen (QC 28).
Zeitnähe bedeutet, dass Informationen den Entscheidungsmachern rechtzeitig zur Verfügung stehen, sodass sie dazu in der Lage sind, deren Entscheidungen zu beeinflussen. Normalerweise sind Informationen weniger nützlich, je älter sie sind (QC 29).
Informationen werden verständlich gemacht, indem sie klassifiziert, charakterisiert und klar und präzise dargestellt werden (QC 30).
Finanzberichte werden für Nutzer erstellt, die hinsichtlich geschäftlicher und wirtschaftlicher Aktivitäten über ein angemessenes Wissen verfügen und zudem die finanziellen Informationen gewissenhaft durchdenken und analysieren. Manchmal können sogar gut informierte und gewissenhafte Nutzer die Unterstützung eines Beraters benötigen, um Informationen über komplexe Phänomene zu verstehen (QC 32).
Die Kosten stellen eine umfassende Restriktion hinsichtlich der Informationen dar, die durch die Finanzberichterstattung bereitgestellt werden können. Die Offenlegung von Informationen verursacht Kosten. Es ist wichtig, dass diese Kosten durch den Nutzen der Offenlegung der Informationen gerechtfertigt sind (QC 35). Wenn das IASB im Rahmen der Entwicklung eines Standards die Kostenrestriktion überdenkt, dann beurteilt es daher, ob der Nutzen der Offenlegung einer bestimmten Information voraussichtlich die Kosten der Erhebung und Nutzung dieser Information rechtfertigen wird (QC 38).
Die Bilanzposten werden im Rahmenkonzept folgendermaßen definiert (vor allem R. 4.4):
Vermögenswerte und Schulden i. S. der obigen Definitionen erscheinen nicht immer in der Bilanz. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bilanz ist nämlich, dass die Vermögenswerte und Schulden auch die Ansatzkriterien (s. Kapitel 6.2) erfüllen (R. 4.5).
In weiterer Folge definiert das Rahmenkonzept die Posten i. Z. mit der Leistung (performance) (R. 4.25):
Aufwendungen und Erträge i. S. der obigen Definitionen erscheinen nicht immer in der Gesamtergebnisrechnung. Voraussetzung für die Aufnahme in die Gesamtergebnisrechnung ist nämlich, dass die Ansatzkriterien (s. Kapitel 6.2) erfüllt werden (R. 4.26).
Erträge (income) umfassen sowohl Gewinne (gains) (etwa aus dem Abgang von langfristigem Vermögen), als auch Erlöse (revenues) (etwa aus dem Verkauf von Handelswaren). Auf der Gegenseite umfassen Aufwendungen sowohl Verluste (losses), als auch andere Aufwendungen (other expenses) (R. 4.29-4.35).
Ansatz bedeutet die Erfassung eines Abschlusspostens (s. Kapitel 6.1) in der Bilanz bzw. in der Gesamtergebnisrechnung (R. 4.37).
Ein Vermögenswert wird in der Bilanz angesetzt, sofern es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen, der mit dem Vermögenswert verbunden ist, dem Unternehmen zufließen wird und wenn der Vermögenswert Kosten hat, die verlässlich bewertet werden können oder einen Wert hat, der verlässlich bewertet werden kann (R. 4.44).
Eine Schuld wird in der Bilanz angesetzt, sofern es wahrscheinlich ist, dass Ressourcen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern, durch die Erfüllung einer gegenwärtigen Verpflichtung abfließen werden und wenn der Betrag, zu dem die Erfüllung erfolgen wird, verlässlich bewertet werden kann (R. 4.46).
Für den Ansatz von Erträgen und Aufwendungen in der Gesamtergebnisrechnung gilt das sog. Gegenüberstellungsprinzip(matching principle). Aufwendungen werden in der Gesamtergebnisrechnung auf der Basis einer direkten Verbindung zwischen den angefallenen Kosten und der Erwirtschaftung bestimmter Erträge erfasst. Dies bedeutet, dass eine gleichzeitige bzw. gemeinsame Erfassung von Erträgen und Aufwendungen erfolgt (Gegenüberstellung), die direkt und gemeinsam aus denselben Geschäftsfällen oder anderen Ereignissen resultieren. So wird etwa der Wareneinsatz zum selben Zeitpunkt erfasst, wie die Erlöse aus dem Verkauf der Waren. Die Anwendung des Gegenüberstellungsprinzips erlaubt jedoch nicht den Ansatz von Elementen in der Bilanz, die nicht die Definition von Vermögenswerten oder Schulden erfüllen (R. 4.50).
Die Bewertung von Bilanzposten ist in den einzelnen Standards geregelt. Der Gegenüberstellung verschiedener Bewertungsmaßstäbe in R. 4.55 kommt praktisch keine Bedeutung zu.
Relevanz: Prognostizierender Wert und bestätigender Wert
Die X-AG veröffentlicht in ihrem Abschluss zum 31.12.01 Informationen zu ihren Umsatzerlösen des Jahres 01.
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie, ob die Informationen der X-AG zu den Umsatzerlösen i. S. des Rahmenkonzepts relevant sind.
Lösungshinweise
Insbesondere Kap. 4.2.1
PrognostizierenderWert bedeutet, dass eine finanzielle Information in Prozesse eingehen kann, die von Nutzern angewandt werden, um künftige Resultate vorherzusagen. Finanzielle Informationen müssen nicht selbst eine Prognose darstellen, um prognostizierenden Wert aufzuweisen. Stattdessen werden finanzielle Informationen mit prognostizierendem Wert von Nutzern im Rahmen ihrer eigenen Prognosen verwendet. Die Informationen der X-AG zu ihren Umsatzerlösen für die aktuelle Periode (01) können als Grundlage für die Prognose der Umsatzerlöse in künftigen Perioden verwendet werden. Somit haben sie einen prognostizierenden Wert (QC 8 und QC 10).
Bestätigender Wert bedeutet, dass eine finanzielle Information Rückmeldung über frühere Einschätzungen gibt (d. h. diese bestätigt oder ändert) (QC 9). Die Informationen der X-AG zu ihren Umsatzerlösen für die aktuelle Periode (01) können mit Prognosen vom Umsatzerlösen für das Jahr 01, welche in früheren Perioden erfolgten, verglichen werden. Somit haben sie auch einen bestätigenden Wert (QC 9 f.).
Finanzielle Informationen sind relevant, wenn sie prognostizierenden Wert, bestätigenden Wert oder beides aufweisen (QC 6 f.). Nachdem die Informationen der X-AG zu ihren Umsatzerlösen sowohl prognostizierenden Wert, als auch bestätigenden Wert aufweisen, sind sie i. S. des Rahmenkonzepts relevant.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise – Eigentumsvorbehalt
Die G-AG (Großhändler) liefert am 31.12.01 Waren unter Eigentumsvorbehalt an die E-AG (Einzelhändler). Durch die Lieferung geht die Verfügungsmacht auf die E-AG über. Die Waren haben bei der G-AG einen Buchwert von GE 4. Der Verkaufspreis beträgt GE 5 und wird erst in 02 bezahlt.
Aufgabenstellung
Nehmen Sie alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Buchungen aus der Perspektive (a) der G-AG bzw. (b) der E-AG vor (beide: Bilanzstichtag 31.12.01).
Lösungshinweise
Insbesondere Kap. 4.2.2
Allgemeines
Das wirtschaftliche Eigentum geht am 31.12.01 ungeachtet des Eigentumsvorbehalts vom Verkäufer auf den Käufer über. Es wurde nämlich die Verfügungsmacht über die Waren übertragen (IFRS 15. 38b).
(a) Perspektive des Verkäufers (G-AG)
Die G-AG hat das wirtschaftliche Eigentum verloren und somit die Kriterien zur Erlösrealisierung erfüllt. Daher sind die Umsatzerlöse zu erfassen. In der Periode der Erlöserfassung ist auch der Wareneinsatz (Materialaufwand) zu erfassen (IAS 2.34).
(b) Perspektive des Käufers (E-AG)
Die E-AG erfasst die Waren bei Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.
Kommissionsähnliches Geschäft (Wirtschaftliche Verkaufskommission)
Die X-AG betreibt einen Handel im Netz (Internet-Handel). Die Kunden der X-AG zahlen direkt per Kreditkarte. Die Bestellung wird nach der Kreditkartenprüfung automatisch an den Produzenten (die P-AG) weitergeleitet, der die Ware unmittelbar an den Endkunden ausliefert.
Die X-AG ist gegenüber den Endkunden für alle Defekte der Produkte der P-AG verantwortlich. Die P-AG steht allerdings im Innenverhältnis (zwischen der X-AG und der P-AG) für alle Mängel gerade.
Die X-AG erhält für jeden Verkauf eine Provision i. H. von 10 % des an den Endkunden verrechneten Verkaufspreises. Die Verkaufspreise sowie die Verkaufskonditionen werden von der P-AG im Alleingang festgelegt.
Am 07.12.01 hat die X-AG Waren für GE 50 an einen Endkunden verkauft. Alle Zahlungen werden noch am selben Tag abgewickelt.
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie, ob die X-AG als Prinzipal oder als Agent tätig ist und nehmen Sie alle im Abschluss der X-AG zum 31.12.01 erforderlichen Buchungen vor.
Lösungshinweise
Insbesondere Kap. 4.2.2
Es gilt, zu untersuchen, ob die X-AG in eigener Sache oder als Quasi-Verkaufskommissionär handelt (IFRS 15.B37):
Nach diesen Merkmalen handelt die X-AG kommissionsähnlich, d. h. sie ist ein „Quasi-Verkaufskommissionär“ bzw. Agent. Die X-AG weist daher lediglich die Provision als Erlös aus:
Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts?
Die X-AG hat im Juni 01 einen Betrag von GE 100 für Mitarbeiterschulungen ausgegeben. Die Unternehmensleitung ist der Ansicht, dass die Mitarbeiter dadurch beim Kunden einen kompetenteren Eindruck erwecken werden, was zu einem Anstieg der Umsätze führen wird.
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie, ob die Ausgaben für Mitarbeiterschulungen in der IFRS-Bilanz der X-AG zum 31.12.01 als immaterieller Vermögenswert anzusetzen sind. Nehmen Sie dabei auf das Gegenüberstellungsprinzip (matching principle) (R. 4.50) Bezug.
Lösungshinweise
Insbesondere Kap. 6.1 und 6.2
Nach dem Gegenüberstellungsprinzip (matching principle) (R. 4.50) wäre zunächst die folgende Vorgehensweise zu erwägen: Die Ausgaben i. H. von GE 100 werden zunächst als immaterieller Vermögenswert aktiviert. Dieser immaterielle Vermögenswert wird in denselben Perioden erfolgswirksam, in denen die entsprechenden Umsatzsteigerungen eintreten. Somit würden die höheren Umsätze in den gleichen Perioden erfolgswirksam erfasst werden, wie die Schulungsaufwendungen, die notwendig waren, um die höheren Umsätze zu erzielen.
Allerdings darf die Anwendung des Gegenüberstellungsprinzips nicht dazu führen, dass Bilanzposten erfasst werden, die nicht die Definition von Vermögenswerten oder Schulden erfüllen (R. 4.50). Ein Bilanzansatz ist auch dann nicht möglich, wenn ein Vermögenswert nicht die Ansatzkriterien erfüllt.
Somit ist die obige Vorgehensweise (Aktivierung der Schulungsausgaben und aufwandswirksame Erfassung des Aktivpostens bei Eintritt der Umsatzsteigerungen) nicht zulässig. Die Schulungsausgaben stellen nämlich keinen immateriellen Vermögenswert dar, der die Ansatzkriterien erfüllt (IAS 38.69b). Daher sind sie im Juni 01 erfolgswirksam zu erfassen.
Der vorrangig Fragen der Darstellung bzw. des Ausweises betreffende Standard kann in drei große Bereiche untergliedert werden:
Hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsfragen verweist IAS 1 auf andere IFRS (IAS 1.3).
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses muss die Unternehmensführung die Fähigkeit des Unternehmens beurteilen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Abschlüsse werden unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, es sei denn, die Unternehmensführung beabsichtigt, entweder das Unternehmen zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen, oder der Unternehmensführung bietet sich keine realistische Alternative, als dies zu tun. Sind der Unternehmensführung wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf Ereignisse oder Bedingungen bekannt, welche erhebliche Zweifel hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, so sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Jahresabschluss nicht unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, so ist dieser Umstand offenzulegen. Zusätzlich sind in diesem Fall die Grundsätze anzugeben, auf deren Basis der Abschluss erstellt wird, sowie der Grund dafür, weshalb nicht mehr von der Unternehmensfortführung ausgegangen wird. Bei der Beurteilung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung sachgerecht ist, berücksichtigt die Unternehmensführung sämtliche verfügbare Informationen über die Zukunft, welche mindestens zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag umfasst, jedoch nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist (IAS 1.25 f.).
Der Jahresabschluss hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (inkl. der Geldflüsse) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, d. h. tatsachengetreu darzustellen (fair presentation). Die Anwendung der IFRS – unter Bereitstellung ergänzender Angaben, sofern erforderlich – führt annahmegemäß fast immer zu dieser den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung (IAS 1.15).
In extrem seltenen Fällen (extremely rare circumstances) kann die Einhaltung der Einzelregeln dem Gebot der tatsachengetreuen Darstellung zuwider laufen. Dann ist eine Abweichung von den Einzelregeln geboten (Hinwegsetzungsprinzip bzw. overriding principle) (IAS 1.19). Die diesbezüglichen Regeln sind aber nicht nur tatbestandsseitig („extrem seltene Fälle“) sondern auch rechtsfolgenseitig restriktiv: In einer Art Schattenbilanzierung ist im Anhang darzustellen, wie Vermögen, Periodenerfolg usw. aussehen würden, wenn nicht von der Einzelregel abgewichen worden wäre (IAS 1.20d). In der Praxis findet eine Berufung auf das Hinwegsetzungsprinzip u. a. deshalb fast nie statt.
Ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit den IFRS im Einklang steht, hat im Anhang diesbezüglich eine explizite und uneingeschränkte Erklärung (Übereinstimmenserklärung) offenzulegen. Dies setzt voraus, dass alle Vorschriften der IFRS eingehalten wurden (IAS 1.16).
Geschäftsfälle und andere Ereignisse, welche nicht ähnlich sind, sind separat darzustellen, es sei denn, sie sind unwesentlich. Im Anhang gilt eine niedrigere Wesentlichkeitsschwelle als in den restlichen Abschlussbestandteilen, d. h. Posten, welche z. B. in der Bilanz mangels Wesentlichkeit nicht aufgegliedert werden, können im Anhang aufzugliedern sein. Reicht die Offenlegung der nach IFRS vorgesehenen Informationen für ein Verständnis der zugrundeliegenden Sachverhalte nicht aus, so sind zusätzliche Angaben erforderlich (IAS 1.29-1.31).
Es besteht ein grundsätzliches Saldierungsverbot (IAS 1.32). Demnach dürfen Vermögenswerte nicht mit Schulden – und Aufwendungen nicht mit Erträgen – verrechnet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn dies von einem IFRS verlangt oder erlaubt wird. In der separaten GuV bzw. in der umfassenden Gesamtergebnisrechnung ist die genaue Reichweite des Saldierungsverbotes in vielen Fällen unbestimmt.
Der Jahresabschluss (inkl. Vergleichsinformationen) ist zumindest jährlich zu erstellen, d. h. im Normalfall beträgt der Berichtszeitraum zwölf Monate. Im Falle einer Änderung des Bilanzstichtages (z. B. vom 31.12. auf den 31.03.), kann eine Übergangsperiode von entweder weniger als zwölf Monaten (Rumpfgeschäftsjahr) oder mehr als zwölf Monaten (extralanges Geschäftsjahr) gewählt werden (IAS 1.36). Die Ausübung des Wahlrechts kann allerdings durch die jeweiligen nationalen Aufstellungs- bzw. Publizitätspflichten eingeschränkt sein.1)
Für alle Beträge des Jahresabschlusses der aktuellen Periode sind Vergleichsinformationen für die Vorperiode offenzulegen, es sei denn, ein IFRS erlaubt oder verlangt, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demnach sind jeweils mindestens zwei eines jeden der Bestandteile des Jahresabschlusses2) sowie die dazugehörigen Anhangangaben offenzulegen (IAS 1.10ea, 1.38 und 1.38A).
Es ist eine zusätzliche Bilanz (sog. „dritte Bilanz“) auf den Beginn der Vorperiode bezogen offenzulegen, wenn (IAS 1.10f und 1.40A-1.40D)
Wird die Darstellung bzw. Klassifizierung von Posten geändert, so ist auch die Vergleichsperiode analog anzupassen, es sei denn, dies ist „undurchführbar“ (IAS 1.41).
Die Darstellung und Klassifizierung von Posten im Abschluss ist von einer Periode zur nächsten beizubehalten (Darstellungsstetigkeit), es sei denn (IAS 1.45, 1.55Ac und 1.85Ac),
Ein Jahresabschluss besteht aus den folgenden Bestandteilen (IAS 1.10):
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Die Gliederung des Vermögens und der Schulden in der Bilanz hat – mit faktisch nur für Finanzdienstleister relevanten Ausnahmen – nach Fristigkeiten (d. h. in lang- und kurzfristiges Vermögen sowie in lang- und kurzfristige Schulden) zu erfolgen (IAS 1.60). Dabei dürfen latente Steuern (d. h. latente Steueransprüche und latente Steuerschulden) nicht dem kurzfristigen Bereich zugeordnet werden (IAS 1.56).
Vermögenswerte und Schulden sind kurzfristig, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt wird (IAS 1.66 und 1.69):
Im Falle eines Produktionsunternehmens beginnt der Geschäftszyklus mit dem Erwerb von Materialien, welche in die Produktion eingehen und endet mit deren Realisation in Geld durch Verkauf der Erzeugnisse. Manchmal (z. B. in der Bauwirtschaft) kann der Geschäftszyklus mehr als zwölf Monate betragen. Ist der normale Geschäftszyklus nicht klar identifizierbar, so gilt die Annahme, dass dieser zwölf Monate beträgt (IAS 1.68 und 1.70).
Im Falle der Verletzung einer Bestimmung einer langfristigen Kreditvereinbarung vor oder am Bilanzstichtag, mit dem Effekt, dass die Schuld auf Verlangen des Gläubigers fällig wird, wird diese zur Gänze als kurzfristige Schuld ausgewiesen (IAS 1.74).
Bei Gliederung nach Fristigkeit ergibt sich i. V. mit den Vorgaben von IAS 1.54 im Normalfall folgendeMindestgliederung der Bilanz, wobei die Reihenfolge der Posten nicht fixiert ist:7)
Das Gesamtergebnis einer Periode ist die Summe aus (IAS 1.7)
Das sonstige Gesamtergebnis ist negativ definiert und zwar als Aufwands- und Ertragsposten, welche nicht GuV-wirksam erfasst werden. Seine Komponenten werden im Standard abschließend aufgezählt (IAS 1.7). Das sonstige Gesamtergebnis umfasst insbesondere die folgenden Komponenten:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
(g)
Zunächst werden die Aufwendungen bzw. Erträge der eben genannten Komponenten im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und reduzieren bzw. erhöhen die entsprechende Rücklage. Bei bestimmten Komponenten können allerdings i. d. F. in gewissen Fällen sog. Umgliederungen (reclassification adjustments) vorkommen. Umgliederungen stellen genauer gesagt Beträge dar, welche in der aktuellen Periode in die GuV (d. h. in den Erfolg) umgegliedert werden und in der aktuellen oder einer früheren Periode im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden. Im Falle einer Umgliederung wird in der GuV ein Aufwand bzw. Ertrag erfasst, welcher im sonstigen Gesamtergebnis gegengebucht wird („Sonstiges Gesamtergebnis an Erfolg“ bzw. „Erfolg an Sonstiges Gesamtergebnis“) (IAS 1.7 und 1.93). Wurden etwa in der Vorperiode Währungsdifferenzen aus der Umrechnung einer ausländischen Einheit nach der modifizierten Stichtagskursmethode von GE +5 im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und wird diese Einheit in der aktuellen Periode verkauft, so erfolgt in der aktuellen Periode die Buchung „Sonstiges Gesamtergebnis an GuV GE 5“.17) Dies ist erforderlich, damit der Ertrag von GE 5 das Gesamtergebnis nicht zwei Mal erhöht (IAS 1.93).
I. d. F. soll überblicksartig dargestellt werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei den oben genannten Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses Umgliederungen erforderlich sind (IAS 1.93-1.96):
(ad a)
(ad b)
(ad c)
(ad d)
(ad e)
(ad f)
(ad g)
Hinsichtlich der Darstellung der Aufwendungen und Erträge einer Periode besteht ein Wahlrecht (IAS 1.10A, 1.81A und 1.82A):
(a)
(b)
i.
ii.
Die Posten des sonstigen Gesamtergebnisses werden nach ihrer Art klassifiziert und folgendermaßen gruppiert (IAS 1.82A und 1.IN18):
Sowohl das sonstige Gesamtergebnis I als auch das sonstige Gesamtergebnis II aus Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen, welche nach der EK-Methode bilanziert werden, sind in der Gesamtergebnisrechnung als separate Posten auszuweisen (IAS 1.82A, 1.BC54K, 1.BC106c und 1.IG).
Die im Periodenerfolg erfassten operativen Aufwendungen können nach einem der folgenden beiden Verfahren dargestellt werden (IAS 1.99, 1.102 und 1.103):
Zu wählen ist jenes der beiden soeben beschriebenen Verfahren, welches im Einzelfall verlässliche und relevantere Informationen bereitstellt (IAS 1.99). Eine Mischung beider Verfahren, d. h. eine Darstellung, die teilweise nach Aufwandsarten und teilweise nach funktionalen Kriterien erfolgt, ist unzulässig und kann auch durch entsprechende Anhangangaben nicht geheilt werden.24)
Die nachfolgende Darstellung ist ein Beispiel für eine umfassende Gesamtergebnisrechnung eines Unternehmens nach dem Gesamtkostenverfahren unter Vernachlässigung nicht beherrschender Anteile. Diese Ergebnisrechnung enthält einige Angaben, welche auch im Anhang gemacht werden könnten (IAS 1.97-1.105), in der Praxis aber in der Ergebnisrechnung selbst erfolgen.25)
Hätte das Unternehmen die umfassende Gesamtergebnisrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt, so würde sich die Gliederung lediglich bis zur Zeile Betriebserfolg unterscheiden, der Rest bliebe gleich:
In der umfassenden Gesamtergebnisrechnung sind noch die nachfolgenden Posten anzugeben (IAS 1.81B), durch die die Anteile der Eigentümer der Muttergesellschaft und der Minderheitsgesellschafter am Jahreserfolg sowie am Gesamtergebnis ersichtlich gemacht werden.26) In einer solchen Rechnung erfolgt die Angabe unterhalb des Gesamtergebnisses.
(a)
(b)
(c)
(d)
Werden eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung und eine separate GuV erstellt, so sind die Posten (a) und (b) in der separaten GuV anzugeben und die Posten (c) und (d) in der verkürzten Gesamtergebnisrechnung (IAS 1.81B).
In einer umfassenden bzw. verkürzten Gesamtergebnisrechnung sowie in einer etwaigen separaten GuV sind zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn dies für das Verständnis der finanziellen Leistung (financial performance) des Unternehmens relevant ist (IAS 1.85).
Die Zwischensumme „Betriebserfolg“ (bzw. „operativer Erfolg“) ist in IAS 1 nicht explizit vorgesehen, wird aber in der Praxis häufig dargestellt. Sofern ausgewiesen, muss der Betriebserfolg jene Aktivitäten repräsentieren, welche normalerweise als operativ betrachtet werden. So wäre es etwa unzulässig, Aufwendungen, welche offensichtlich betrieblicher Natur sind (z. B. Vorratsabschreibungen und Restrukturierungsaufwendungen), deshalb nicht einzubeziehen, weil sie unregelmäßig oder selten vorkommen oder eine unübliche Höhe aufweisen. Ähnlich wäre es unzulässig, Aufwendungen deswegen nicht einzubeziehen, weil sie nicht zahlungswirksam sind (z. B. planmäßige Abschreibungen) (IAS 1.BC56).27)
Im GuV-Teil einer umfassenden Gesamtergebnisrechnung bzw. in einer separaten GuV sind die Finanzerträge und -aufwendungen getrennt voneinander darzustellen. Eine Saldierung erfolgt lediglich in jenem Ausmaß, in dem sie einen Jahreserfolg aus nach der Eigenkapitalmethode (equity method)28) bilanzierten Beteiligungen darstellen (IAS 1.82c).29) Es darf kein Posten als außerordentlich dargestellt werden, auch nicht im Anhang (IAS 1.87).
Wird das Umsatzkostenverfahren angewandt, so sind dennoch zusätzliche Informationen über die Aufwandsarten, insbesondere die Höhe der planmäßigen Abschreibungen und Gehaltsaufwendungen offenzulegen (IAS 1.104).
Im oben angeführten Beispiel für eine Gesamtergebnisrechnung wurden die Posten des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern angegeben und die Ertragsteuern jeweils getrennt für das sonstige Gesamtergebnis I und für das sonstige Gesamtergebnis II angegeben. Auf diese Weise werden die Posten des Erfolgs und des sonstigen Gesamtergebnisses einheitlich dargestellt, d. h. vor Steuern. Alternativ wäre es aber auch möglich, jeden Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung bereits nach Steuern darzustellen (IAS 1.91 und 1.IG).
Die folgenden Angaben, welche wahlweise im Anhang oder in der Gesamtergebnisrechnung erfolgen können, sollten u. E. im Anhang erfolgen, damit die Übersichtlichkeit der Gesamtergebnisrechnung erhalten bleibt:
Die nachfolgende Darstellung ist ein Beispiel für einen Eigenkapitalspiegel für die Berichtsperiode und für die Vorperiode:
Erläuterungen hinsichtlich des oben dargestellten Eigenkapitalspiegels:
Wird der Eigenkapitalspiegel wie im obigen Beispiel dargestellt, so sind zusätzliche Anhangangaben erforderlich, insbesondere eine Darstellung der Überleitung der einzelnen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses I und II (IAS 1.106A, 1.107 und 1.BC74A-1.BC75).
Im Eigenkapitalspiegel werden das Eigenkapital, welches (a) auf die Eigentümer des Mutterunternehmens sowie (b) auf die Minderheitsgesellschafter (d. h. auf die nicht beherrschenden Anteile) entfällt, separat ausgewiesen.38) Die Spalte „EK der Eigentümer des Mutterunternehmens“ stellt die Summe aller davor befindlichen Spalten (Einbehaltene Gewinne, kumuliertes sonstiges Gesamtergebnis I + II etc.) dar. Aus der Addition der Spalten „EK der Eigentümer des Mutterunternehmens“ und „nicht beherrschende Anteile“ ergibt sich schließlich das gesamte Eigenkapital lt. Konzernbilanz. Aus dieser Unterteilung des Eigenkapitalspiegels ergeben sich u. a. die folgenden Schlussfolgerungen:
Der Ausweis der nicht beherrschenden Anteile in einer einzigen Spalte ist ganz herrschende Praxis und entspricht auch dem Beispiel in IAS 1.IG. Allerdings ist an der Schnittstelle der Spalte „nicht beherrschende Anteile“ mit der Zeile „Gesamtergebnis“ lediglich das auf letztere entfallende Gesamtergebnis ersichtlich, nicht jedoch der auf sie entfallende Jahreserfolg lt. GuV, wodurch IAS 1.106(d)(i) verletzt wird. Es bleibt abzuwarten, ob das IASB diese Inkonsistenz im Standard entschärfen wird.
Verweise auf andere Abschnitte
Zu den Auswirkungen retrospektiver Änderungen (Änderung einer Bilanzierungsmethode und Fehlerkorrektur) auf die Bilanz, auf die separate GuV und auf den Eigenkapitalspiegel wird auf den Abschnitt zu IAS 8 (Aufgaben 3-6) verwiesen. Ein weiteres Beispiel für einen Konzerneigenkapitalspiegel befindet sich im Abschnitt zu IFRS 3 (Aufgabe 5).
Gesamt- und Umsatzkostenverfahren
Die X-AG ist im Einzelhandel tätig, d. h. sie kauft Waren vom Großhändler und verkauft diese an ihre Kunden weiter. Die folgende Tabelle zeigt die in 01 angefallenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie ihre Aufteilung auf die einzelnen Funktionsbereiche:
In 01 sind darüber hinaus Umsatzerlöse i. H. von GE 50 angefallen.
Aufgabenstellung
Die X-AG erstellt zum 31.12.01 erstmalig einen IFRS-Abschluss und beschließt, zwei Ergebnisrechnungen (separate GuV und verkürzte Gesamtergebnisrechnung) darzustellen. Der Finanzvorstand der X-AG interessiert sich dafür, welche Möglichkeiten zur Darstellung des Betriebserfolgs in der separaten GuV bestehen. Der Finanzvorstand der X-AG möchte – sofern zulässig – die folgende Variante umsetzen (Darstellung der Umsatz-, Verwaltungs- und Vertriebskosten exkl. planmäßiger Abschreibungen; Darstellung letzterer in einer eigenen Zeile):
Beurteilen Sie, ob die oben angeführte Variante der Darstellung des Betriebserfolgs in der separaten GuV für das Jahr 01 zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so stellen Sie zulässige Varianten einer IFRS-konformen GuV für die X-AG dar. Die X-AG plant nicht, Informationen in den Anhang zu verlagern.
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.2.2
Obige GuV stellt eine Mischung einer Gliederung nach Aufwandsarten (z. B. planmäßige Abschreibungen) und Funktionsbereichen (z. B. Umsatzkosten und Vertrieb) dar. Diese Vorgehensweise ist nach IFRS unzulässig. Der Vorstand kann zwischen den folgenden Möglichkeiten zur Darstellung wählen, sofern beide verlässlich und in gleichem Maße relevant sind (IAS 1.99):
Umsatzkostenverfahren:
Gesamtkostenverfahren:
Die Lösung dieses Beispiels (Darstellung der Posten des Betriebserfolgs) wäre dieselbe, hätte die X-AG eine einzige Ergebnisrechnung (umfassende Gesamtergebnisrechnung) dargestellt.
Kurzfristige vs. langfristige Schulden
Am 31.12.01 beträgt die Restlaufzeit eines von der X-AG aufgenommenen Darlehens 18 Monate. Der normale Geschäftszyklus der X-AG beträgt 12 Monate.
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie für die nachfolgenden Varianten, ob die Schuld in der Bilanz der X-AG zum 31.12.01 als kurz- oder langfristig auszuweisen ist:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.1
Variante (a)
Die Verbindlichkeit, welche nach dem 31.12.02 fällig ist, muss als langfristige Schuld ausgewiesen werden.
Variante (b)
Die X-AG verfügt nicht mehr über das uneingeschränkte Recht, die Zahlung auf zumindest zwölf Monate nach dem 31.12.01 zu verschieben. Aus diesem Grund ist die Verbindlichkeit als kurzfristige Schuld auszuweisen (IAS 1.74).
Variante (c)
Die Bank erklärt sich dazu bereit, vom Recht auf vorzeitige Rückzahlung keinen Gebrauch zu machen und die Kreditbestimmungen nicht zu ändern. Diese Erklärung erfolgt vor dem Ende der Berichtsperiode. Allerdings erlischt dadurch nicht das Recht der Bank, die sofortige Rückzahlung zu verlangen. Die X-AG verfügt demnach nicht über das uneingeschränkte Recht, die Zahlung auf zumindest zwölf Monate nach dem 31.12.01 zu verschieben. Aus diesem Grund ist die Verbindlichkeit als kurzfristige Schuld auszuweisen (IAS 1.74).
Variante (d)
Am 31.12.01 hat die X-AG nicht das uneingeschränkte Recht, die Zahlung auf zumindest zwölf Monate nach dem 31.12.01 zu verschieben. Die Bank hat die Vereinbarung über den Verzicht auf das Recht, die sofortige Rückzahlung zu verlangen, nach dem 31.12.01 unterschrieben. Aus diesem Grund ist die Verbindlichkeit als kurzfristige Schuld auszuweisen (IAS 1.74).
Variante (e)
Die Bank hat die Vereinbarung über den Verzicht auf das Recht, die sofortige Rückzahlung zu verlangen, vor dem Ende der Berichtsperiode 01 unterschrieben. Demnach hat die X-AG am 31.12.01 das uneingeschränkte Recht, die Zahlung auf zumindest zwölf Monate nach dem 31.12.01 zu verschieben. Aus diesem Grund ist die Verbindlichkeit als langfristige Schuld auszuweisen (IAS 1.74).
Hinwegsetzungsprinzip (overriding principle) – Fortsetzung von Aufgabe 2(d)
Die Situation ist dieselbe wie bei Aufgabe 2(d). Allerdings vertritt die X-AG die Ansicht, dass die Anwendung von IAS 1.74 und die daraus resultierende Klassifizierung der Verbindlichkeit als kurzfristige Schuld nicht zu einer tatsachengetreuen Darstellung des Jahresabschlusses führen würde und so irreführend wäre, dass sie mit der im Rahmenkonzept der IFRS festgelegten Zielsetzung des Jahresabschlusses im Widerspruch stünde. Daher möchte die X-AG das Hinwegsetzungsprinzip (overriding principle) anwenden und die Verbindlichkeit als langfristige Schuld klassifizieren.
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie, ob die von der X-AG angedachte Vorgehensweise in der Bilanz der X-AG zum 31.12.01 umgesetzt werden kann.
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 3
Bei der Beurteilung, ob das Hinwegsetzungsprinzip angewandt werden kann, muss die X-AG u. a. prüfen, wie sich deren Umstände von jenen anderer Unternehmen unterscheiden, welche IAS 1.74 einhalten. Sofern andere Unternehmen unter ähnlichen Umständen IAS 1.74 einhalten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Anwendung von IAS 1.74 durch die X-AG nicht zu so einer irreführenden Darstellung führen würde, dass sich daraus ein Konflikt mit der im Rahmenkonzept normierten Zielsetzung des Abschlusses ergäbe (IAS 1.24b). Daher ist die Umsetzung der von der X-AG angedachten Vorgehensweise unter Berufung auf das Hinwegsetzungsprinzip faktisch nicht möglich. Die Verbindlichkeit ist somit gem. IAS 1.74 als kurzfristige Schuld auszuweisen.
Auf Basis der oben beschriebenen widerlegbaren Vermutung ist das Hinwegsetzungsprinzip nach h. M. in IFRS-Abschlüssen generell so gut wie nie anwendbar.
Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern)
(a)
(b)
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie, ob es sachgerecht ist, die Abschlüsse der A-AG und der B-AG zum 31.12.01 unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu erstellen.
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 2
Es ist nicht möglich, den Abschluss der A-AG zum 31.12.01 unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu erstellen. Der (in IAS 1.26 erwähnte) Zeitraum von zwölf Monaten für die Beurteilung der Zukunft des Unternehmens stellt nämlich eine Mindestanforderung dar, und es besteht die Absicht, die A-AG 18 Monate nach dem Bilanzstichtag zu liquidieren.40)
Der Abschluss der B-AG zum 31.12.01 wird unter der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt. Die Existenz signifikanter Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit der B-AG, ihre Geschäftstätigkeit fortzuführen, reicht nicht aus, um die Annahme der Unternehmensfortführung zu verwerfen. Abschlüsse werden unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, es sei denn, die Unternehmensführung beabsichtigt, entweder das Unternehmen zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen, oder die Unternehmensführung hat keine realistische Alternative, als dies zu tun (IAS 1.25).41)
Ausweis einer latenten Steuerschuld in der Bilanz
Am 31.12.01 erfasst die X-AG eine Prozessrückstellung. Der Buchwert der Rückstellung nach IFRS beträgt GE 26. Der steuerliche Buchwert beträgt GE 34.
Gemäß IAS 12 erfasst die X-AG hinsichtlich dieser Prozessrückstellung auch eine latente Steuerschuld i. H. von GE 2 (= GE 8 · Steuersatz der X-AG i. H. von 25 %).42)
Die Rechtsanwälte der X-AG halten es für hochwahrscheinlich, dass der Prozess bis Mai 02 beendet sein wird und dass die Parteien die Entscheidung des Gerichts akzeptieren werden.
Aufgabenstellung
Beurteilen Sie, ob die latente Steuerschuld in der Bilanz der X-AG per 31.12.01 als kurzfristige oder als langfristige Schuld auszuweisen ist.
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.1
Nachdem es hochwahrscheinlich ist, dass der Rechtsstreit bis Mai 02 beigelegt sein wird, ist davon auszugehen, dass sich die temporäre Differenz (GE 8) im Jahr 02 „umdrehen“ wird. Allerdings verbietet IAS 1.56 die Klassifizierung latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden als kurzfristig. Daher ist die latente Steuerschuld i. H. von GE 2 in der Bilanz der X-AG zum 31.12.01 als langfristige Schuld auszuweisen.
Die folgenden Aufgaben setzen Kenntnisse voraus, welche in den Abschnitten zu IAS 16, IAS 19, IAS 21, IFRS 3 sowie IFRS 9 vermittelt werden.
Gesamtergebnisrechnung und Eigenkapitalspiegel – Zum Zeitwert über das sonstige Gesamtergebnis bilanzierte Eigenkapitalinstrumente43)
Die X-AG erwirbt am 01.01.01 Aktien für GE 10 und beschließt unwiderruflich, diese zum Zeitwert über das sonstige Gesamtergebnis zu bilanzieren (IFRS 9.5.7.5). Am 31.12.01 beträgt der Zeitwert dieser Aktien GE 12. Am 01.05.02 werden die Aktien um GE 9 verkauft. Im Zeitpunkt der Ausbuchung der Aktien bucht die X-AG den in der Zeitwertrücklage angesammelten Betrag in die einbehaltenen Gewinne um (IFRS 9.B5.7.1).
Aufgabenstellung
(a)
(b)
(c)
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.2 und 6.3
Das sonstige Gesamtergebnis I aus der Bewertung der Aktien (in 01: GE +2) wird stets in der sog. Zeitwertrücklage I angesammelt.
Der Buchwert der Aktien ist in der logischen Sekunde vor ihrer Ausbuchung nochmals an den aktuellen Zeitwert anzupassen. Die Änderung des Buchwerts gegenüber dem letzten Bilanzstichtag ist im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen (IFRS 9.3.2.12 und 9.5.7.5):44)
Der in 01 und 02 im sonstigen Gesamtergebnis erfasste und in der Zeitwertrücklage I angesammelte Betrag von GE -1 (= GE 2 - GE 3) darf im Ausbuchungszeitpunkt nicht in die GuV umgebucht werden. Die von der X-AG praktizierte Umbuchung in die einbehaltenen Gewinne ohne Berührung der Ergebnisrechnung ist allerdings zulässig (IFRS 9.B5.7.1).45)
Die Buchungen wirken sich folgendermaßen auf die Gesamtergebnisrechnung aus:
Die Buchungen wirken sich folgendermaßen auf den Eigenkapitalspiegel aus:
Gesamtergebnisrechnung und Eigenkapitalspiegel – Zum Zeitwert über das sonstige Gesamtergebnis bilanzierte Schuldinstrumente
Am 01.01.01 erwirbt die X-AG eine Anleihe zu ihrem beizulegenden Zeitwert (= Nominale) von GE 100. Entsprechend den Klassifizierungskriterien von IFRS 946) erfolgt eine Bilanzierung zum Zeitwert über das sonstige Gesamtergebnis.47) Die Effektiv- und Nominalverzinsung beträgt 4 % p. a. Die Anleihe hat eine Laufzeit von 4 Jahren und ist bei erstmaliger Erfassung nicht kreditwertgemindert.48) Am 31.12.01 beträgt der Zeitwert aufgrund einer Veränderung der Marktzinssätze nur noch GE 91. Zum selben Zeitpunkt betragen die 12-Monats-bemessenen Kreditverluste GE 7.49) Am 01.01.02 verkauft die X-AG die Anleihe zu ihrem Zeitwert von GE 91.50)
Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung lautet wie in Aufgabe 6.
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.2 und 6.3
Das sonstige Gesamtergebnis II aus der Bewertung von zum Zeitwert über das sonstige Gesamtergebnis bilanzierten Schuldinstrumenten (in 01: GE -2) wird stets in der sog. Zeitwertrücklage II angesammelt.
Zusätzlich ist im Zeitpunkt der Ausbuchung der bis dahin kumuliert im sonstigen Gesamtergebnis erfasste Betrag in die GuV umzubuchen (IFRS 9.5.7.10):
Die oben dargestellten Buchungen wirken sich folgendermaßen auf die Gesamtergebnisrechnung aus:
Die Buchung „Veräußerungsverlust an Sonstiges Gesamtergebnis II GE 2“ in 02 stellt eine Umgliederung (IAS 1.7) dar (IFRS 9.B5.7.1A), denn schließlich verändert diese Umbuchung im Jahr 02 sowohl das sonstige Gesamtergebnis als auch den Erfolg. Der Sinn und Zweck der Umgliederung wird ersichtlich, wenn die in 01 erfasste restliche Zeitwertänderung von GE -2, welche in 02 zu einem Veräußerungsverlust wird (unter Vernachlässigung des Zinsertrags und der GuV-wirksamen Abschreibung des Jahres 01) genauer betrachtet wird: Würde in 01 lediglich ein sonstiges Gesamtergebnis von GE -2 gezeigt werden und in 02 bloß ein (GuV-wirksamer) Aufwand von GE -2, so würde in den Jahren 01 und 02 in Summe ein Gesamtergebnis von GE -4 ausgewiesen werden (Doppelerfassung des Verlusts). Somit würde ein und derselbe Verlust das Gesamtergebnis gleich zweimal reduzieren, was natürlich nicht realitätskonform ist. Um dies zu verhindern, verlangt IAS 1 die folgende Darstellung (IAS 1.93):
Die Buchungen wirken sich folgendermaßen auf den Eigenkapitalspiegel aus:
In 02 wird an der Schnittstelle der Zeile „Gesamtergebnis 02“ und der Spalte „einbehaltene Gewinne“ ein Betrag von GE -2 ausgewiesen. Dies entspricht dem in der Gesamtergebnisrechnung für 02 ausgewiesenen Jahreserfolg von GE -2.
Gesamtergebnisrechnung und Eigenkapitalspiegel – Neubewertung einer Sachanlage51)
Die X-AG erwirbt am 01.01.01 ein unbebautes Grundstück für GE 10, welches als Sachanlage gehalten wird. Am 31.12.01 beträgt der beizulegende Zeitwert GE 14. Am 10.08.02 verkauft die X-AG das Grundstück um GE 14.
Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung lautet wie in Aufgabe 6. Grund und Boden wird von der X-AG nach dem Neubewertungsmodell i. S. von IAS 16 bilanziert. Die X-AG bucht Neubewertungsrücklagen im Zeitpunkt der Ausbuchung der betreffenden Sachanlage in die einbehaltenen Gewinne um (IAS 16.41).
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.2 und 6.3
Das sonstige Gesamtergebnis I (GE 4) wird in der Neubewertungsrücklage angesammelt.
Die X-AG bucht laut Angabe im Zeitpunkt der Ausbuchung des Grundstücks (d. h. am 10.08.02) die Neubewertungsrücklage (kumuliertes sonstiges Gesamtergebnis I) von GE 4 direkt in die einbehaltenen Gewinne um (IAS 16.41). Dies stellt keine Umgliederung i. S. von IAS 1.7 dar, denn diese Umbuchung beeinflusst weder das sonstige Gesamtergebnis, noch den (Jahres-)Erfolg (IAS 1.96):
Die Buchungen wirken sich folgendermaßen auf die Gesamtergebnisrechnung aus:
Die Buchung „Neubewertungsrücklage an Einbehaltene Gewinne GE 4“ in 02 stellt keine Umgliederung i. S. von IAS 1.7 dar (IAS 1.96) (s. oben). Daher scheint in 02 auch kein Betrag von GE -4 in der Zeile „Neubewertung von Sachanlagen“ auf (IAS 1.IG).
Die Buchungen wirken sich folgendermaßen auf den Eigenkapitalspiegel aus:
Gesamtergebnisrechnung und Eigenkapitalspiegel – Währungsdifferenzen52)
Die X-AG verkauft am 01.01.02 eine ausländische Einheit, welche nach der modifizierten Stichtagskursmethode umgerechnet wurde, zur Gänze. Diese war bis zum Verkauf eine 100 %ige Tochtergesellschaft der X-AG. Die kumulierten, in Bezug auf diese ausländische Einheit im sonstigen Gesamtergebnis erfassten (und dadurch in der Währungsrücklage gespeicherten) Währungsdifferenzen betrugen per 31.12.01 GE +5 und per 31.12.00 GE +3.
Aufgabenstellung
Lösungshinweise
Insbesondere Kapitel 6.2 und 6.3
Im Jahr 01 wurde aufgrund der Währungsumrechnung ein Betrag von GE +2 im sonstigen Gesamtergebnis (im Haben) erfasst.
Am 01.01.02 kommt es durch den Verkauf der ausländischen Einheit zur Umgliederung der bislang kumuliert im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Währungsdifferenzen (GE +5) in die GuV (IAS 1.7, 1.93, 1.95 und IAS 21.48):
Der Sachverhalt wirkt sich folgendermaßen auf die Gesamtergebnisrechnung aus:
Der Sachverhalt wirkt sich folgendermaßen auf den Eigenkapitalspiegel aus:
In 02 wird an der Schnittstelle der Zeile „Gesamtergebnis 02“ und der Spalte „einbehaltene Gewinne“ ein Betrag von GE 5 ausgewiesen. Dies entspricht dem in der Gesamtergebnisrechnung für 02 ausgewiesenen Jahreserfolg von GE 5.
