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Immer Zoff mit dem Nachbarn. Ihr Recht als Mieter E-Book

Horst Ropertz

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Beschreibung

Zahllose Klagen, die bei deutschen Gerichten eingehen, beginnen mit dem Satz: "Die Parteien sind Nachbarn". Tierhaltung, Feierexzesse, Gestank aus Nachbars Wohnung, allzu eigenwillige Nutzungen des Treppenhauses oder der berüchtigte "Zoff am Maschendrahtzaun" geben laufend Anlaß für Zank unter Nachbarn. Was müssen sich Mieter bieten lassen? Was geht zu weit? Und wie urteilen die Gerichte? "Immer Zoff mit dem Nachbarn. Ihr Recht als Mieter" beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Nachbarschaftsstreit kompetent, unterhaltsam und ohne Jurakauderwelsch. In ausführlichen Fall- und Rechtsgeschichten werden geläufige Fälle zum Thema "Wenn der Nachbar nervt" dargestellt. Experten vom Deutschen Mieterbund kommen ebenso zu Wort wie Anwälte für Mietrecht und andere Fachleute. Ergänzt werden die Texte um eine Vielzahl von Aktenzeichen zu Urteilen rund um Nachbarstreit - vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof.

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Inhaltsverzeichnis

Immer Zoff mit dem Nachbarn

Horst Ropertz

Immer Zoff mit dem Nachbarn

Ihr Recht als Mieter

Impressum:

Titel: "Immer Zoff mit dem Nachbarn. Ihr Recht als Mieter".

Ersterscheinungsjahr: 2018.

Inhaltlich Verantwortlich:

Fachverlag ProJuris

Kai Althoetmar

Am Heiden Weyher 2

53902 Bad Münstereifel

Deutschland

Alle Texte: © Kai Althoetmar.

Titelfoto: © Linda Tanner, CC BY 2.0.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die hier gegebenen Informationen stellen bei Mietrechtsstreitigkeiten keinen Ersatz für eine juristische Beratung dar. Der Autor erteilt keine mietrechtliche Einzelfallberatung.

Verlag und Autor folgen der bis 1996 allgemeingültigen und bewährten deutschen Rechtschreibung.

Inhaltsverzeichnis:

1. Wenn zu viel Lärm Krach auslöst. Kinderlärm, Musizieren, Waschmaschine: Was im Mehrfamilienhaus zulässig ist.

2. Kleinkrieg im Hausflur. Qualm, Bierkästen, Kinderwagen - was im Treppenhaus erlaubt ist.

3. Nicht jedes Tier ist Nachbars Liebling. Hund, Katze, Maus - welche Tiere Mieter in der Wohnung halten dürfen.

4. Genervt von Nachbars Tierhaltung. Frösche, Hähne & Kaninchen: Welche Tiere im Garten erlaubt sind.

5. Wenn Nachbarn sich nicht riechen können. Tabakqualm, Küchendüfte und andere Geruchsbelästigungen.

6. Grenzen für die Grillparty. Uferloses Feiern und Grillen ist nicht erlaubt.

7. Spielregeln für die WM im eigenen Garten. Bei Fußballfeiern daheim ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen

8. Richter haben ein Herz für Narren. Zu Karneval dulden viele Gerichte auch höhere Lärmpegel.

9. Santa Claus an der Regenrinne. Nachbarn müssen auch schrille Adventsdeko dulden - außer im Treppenhaus.

10. Nicht gut Kirschen essen. Wenn Bäume im Garten für Zoff sorgen.

11. Miteigentümer haben Vetorecht. Wintergarten, Verglasung, Schilfmatten. Den Balkon umzugestalten, ist fast immer verboten.

12. Ein Grundgesetz für die WG. Wohngemeinschaften sollten sich juristisch absichern.

13. Mit ein paar Klicks zum Anwalt. Rechtsberatung via Internet kann bei einfachen Mietproblemen die günstigste und schnellste Lösung sein, birgt aber Tücken.

Zu(un)guterletzt

Hundekot und Sauerkraut vor Gericht. Kuriose Mietrechtsprozesse: Krähende Hähne, schnarchende Vermieter und laute Pinkelgeräusche.

1. Wenn zu viel Lärm Krach auslöst

Kinderlärm, Musizieren, Waschmaschine: Was im Mehrfamilienhaus zulässig ist

Wenn Nachbarn sich auf den Wecker gehen, ist oft Lärm die Ursache. Was ist am Krach zulässig, was geht zu weit? Prinzipiell gilt: Untersagt ist nur Lärm, der nicht ortsüblich oder vermeidbar ist und der einen normal empfindenden Durchschnittsmenschen stört.

Zwei Leitplanken geben Orientierung: Einerseits die Hausordnung, andererseits Recht und Rechtsprechung. Übliche Ruhezeiten während der Nacht, der Mittagszeit und an Sonntagen kann der Vermieter per Hausordnung festlegen. "Da die Hausordnung unter die Bestimmungen für allgemeine Geschäftsbedingungen fällt, gilt diese nur, wenn sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluß auch zugänglich war", erklärt der Nürnberger Fachanwalt Dirk Clausen. Folge: Ist sie nicht Teil des Mietvertrags geworden, muß sich der Mieter nur an die gesetzlichen Bestimmungen halten.

Selbst wenn die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist, können doch einzelne Bestimmungen unwirksam sein - auch solche, die sich um Lärm drehen. So sind Verbote, nachts zu duschen oder außerhalb der Ruhezeiten zu musizieren, null und nichtig.

Beispiel Klaviermusik. Wie lange darf in einem Mehrfamilienhaus Klavier gespielt werden? "Die zulässige Spieldauer für das Klavierspiel wird von der Rechtsprechung unterschiedlich festgesetzt, meistens bei etwa neunzig Minuten am Tag", weiß Jürgen Pfeilschifter, Jurist beim Deutschen Mieterbund. Der Bundesgerichtshof entschied: Musizieren sei Teil eines sozial üblichen Verhaltens. Es könne beschränkt, aber nicht insgesamt verboten werden (Az.: V ZB 11/98).

Dürfen Haushaltsgeräte während Ruhezeiten genutzt werden? Ja, entschied das Oberlandesgericht Köln, wenn sich die Geräusche im üblichen Rahmen halten (Az.: 16 Wx 165/00). In dem Fall ging es um den sonntäglichen Betrieb einer Waschmaschine.

Zu Lärmbelästigungen kann es auch kommen, wenn der Mieter seine Wohnung beruflich nutzt und das mit erheblichem Publikumsverkehr einhergeht. Während ein Übersetzer oder Schriftsteller problemlos in der Wohnung sein Büro aufschlagen kann, darf die Mietwohnung nicht überwiegend in Geschäftsräume umgewandelt werden. Gewerbe darf nur "nicht störend" sein.

Der Mieter hat aber auch Rechte gegen den Vermieter. Ein häufiges Ärgernis ist unzureichender Trittschallschutz in Mehrfamilienhäusern. Rechtsanwalt Clausen hält in dem Fall fünf Prozent Mietminderung für angeraten. Gleiches gelte zum Beispiel bei Lärm im Schlafzimmer über einer Tiefgarageneinfahrt oder Geräuschen durch eine Skaterbahn. Zwanzig Prozent Minderung seien bei Ruhestörungen durch eine Tanzschule nach 22 Uhr oder "bordelltypischen Störungen" angezeigt.

Ein häufiger Streitpunkt: Kinderlärm. Wo Familien dicht an dicht mit kinderlosen Haushalten zusammenleben, gibt es schon mal Krach. Geplagte Nachbarn zieht es dann zum Amtsgericht. Dort erfahren sie meist: Ein Mehrparteienhaus mit Kindern muß kein Kloster sein. Deutsche Gerichte gelten als kinderfreundlich. "Sie begründen das damit, daß die Allgemeinheit ein Interesse an einer kinderfreundlichen Umgebung hat und angemessene Möglichkeiten zum Spielen eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der Kinder sind", so der Deutsche Mieterbund in seinem Ratgeber "Mieterrechte und Mieterpflichten".

Kinderlärm hingegen erweist sich juristisch meist als "viel Lärm um nichts". Kinder dürfen in Mehrparteienhäusern zu hören sein. Dazu gehöre auch das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern und Säuglingen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: U 51/95). "Allerdings", so schreiben die Autoren Wolfgang Jüngst und Matthias Nick in ihrem Ratgeberbuch "Wenn der Nachbar nervt", "müssen die Eltern gerade in der Nacht dafür sorgen, daß das Kindergeschrei nicht länger anhält." Auch absichtlicher Kinderlärm müsse von den Eltern unterbunden werden.

Kein Kind muß von früh bis spät still in Bilderbüchern blättern. Mutwilliger, leicht vermeidbarer Krach ist aber nicht gestattet. Das Spielen von Kindern darf nicht zu einer unzumutbaren Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten - mittags von 13 bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen sieben Uhr - achten.

Zu den üblichen Geräuschen, die Kinder machen dürfen, gehören Lachen, Weinen und Schreien. Die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungsdrang der Kinder entsteht, ist hinzunehmen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 9 U 51/95). In dem Fall hatten sich Nachbarn über laute Ballspiele von Kindern geärgert. Auch Türenschlagen ist zu dulden, entschied das Amtsgericht Kassel (Az.: 872 C 855/91).

Genervte Nachbarn berufen sich gern auf einen Fall aus dem Jahr 1970. Das Landgericht Köln urteilte damals: Verursachen Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm während der allgemeinen Ruhezeiten durch Springen von Stühlen, kann für die übrigen Mieter eine Mietminderung gerechtfertigt sein (Az.: 12 S 389/70). Der Vermieter kann sich bei den Eltern schadlos halten. Er darf renitente Eltern auch abmahnen, ihnen im Extremfall sogar kündigen.

Sieht man von krassen Ausnahmefällen ab, holen sich lärmsensible Nachbarn vor deutschen Gerichten reihenweise Abfuhren. Der Bundesgerichtshof gab 1991 den Takt an: Kinder dürfen ruhig mal laut sein. Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße" hingenommen werden. Das Urteil erging nach einer Klage von Hauseigentümern wegen Lärms durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz (Az.: V ZR 62/91).

Das Landgericht Wuppertal entschied: Auch im Innen- oder auf dem Garagenhof ist Kinderlärm kein Kündigungsgrund, wenn der Krach "das übliche Maß" nicht überschreitet (Az.: 16 S 25/08). In dem Fall hatte ein Vermieter einem Ehepaar mit drei Kindern gekündigt. Diese hatten trotz Verbotsschildes im Garagenhof gespielt - und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz. Die Richter sahen darin keine Verletzung des Mietvertrags.

Vor Amtsgerichten holten sich unduldsame Mieter auch in anderen Fragen Abfuhren. So auch in Aachen: Mitmieter wollten dem Vermieter verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen. Das Gericht schmetterte dieses Ansinnen ab (Az.: 14 C 318/86). Vom Amtsgericht Darmstadt mußte sich der Kläger sagen lassen: Ist der Garten mitvermietet, dürfen Kinder und auch fremde Kinder hier spielen. Eine Schaukel darf aufgestellt werden (Az.: 33 C 172/85).

Ein beliebter Zankapfel ist der Kinderwagen im Hausflur. Ob der Mieter ihn dort abstellen darf, ergibt sich meist aus der Hausordnung. "Doch kann ein dort vorgesehenes Verbot unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen", so der Mieterbund. Ist weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine Regelung getroffen worden, ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, haben mehrere Landgerichte entschieden (Az.: u.a. LG Bielefeld, 2 S 274/92).

2. Kleinkrieg im Hausflur

Qualm, Bierkästen, Kinderwagen - was im Treppenhaus erlaubt ist

Wenn im Mietshaus der eine Nachbar den Flur mit Bierkästen zustellt, der nächste von der Frau zum Rauchen ins Treppenhaus geschickt wird und der Dritte vor der Wohnungstür eine Fahrradstation eröffnet, gibt es dicke Luft. Was ist im Treppenhaus erlaubt, was geht zu weit? Grundsätzlich gilt: Erlaubt ist alles, was die Nachbarn nicht wesentlich oder vermeidbar stört.

Ein häufiger Konfliktpunkt sind im Treppenhaus abgestellte Gegenstände. Beispiel: Bier- und Mineralwasserkästen. Müssen Nachbarn das dulden? "Nein", sagt Norbert Eisenschmid, Jurist beim Deutschen Mieterbund. "Getränkekästen gehören grundsätzlich nicht auf Dauer in den Hausflur." Gleiches gilt für Fahrräder, Schuhschränke oder Wäscheständer.

Ein Zankapfel kann auch der Kinderwagen sein. Ob der Mieter zum Abstellen im Hausflur berechtigt ist, ergibt sich meistens aus der Hausordnung. "Doch kann ein dort vorgesehenes Verbot unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen", informiert der Mieterbund. Viel hängt vom Einzelfall ab. Einer Mieterin mit vier Kindern kann man schwerlich zumuten, den Kinderwagen jedesmal die Treppe erst hoch- und dann wieder herunterzuwuchten, urteilte das Amtsgericht Winsen (Az.: 16 C 602/99). Der Vermieter kann seine einmal erteilte Zustimmung auch nicht ohne weiteres zurückziehen. Ist weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine Regelung getroffen worden, ist der Mieter berechtigt, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, haben mehrere Landgerichte entschieden (Az.: u.a. LG Bielefeld, 2 S 274/92).

Stichwort Hausordnung: In ihr kann der Vermieter die üblichen Regelungen für das Zusammenleben bestimmen. "So können Ruhezeiten während der Nacht, der Mittagszeit und an Sonntagen festgelegt werden oder Zeiten, in denen die Haustür zu verschließen ist", erläutert Mietfachanwalt Dirk Clausen in seinem Ratgeberbuch "Mietrecht für Mieter". Auch die Nutzung von Treppenhaus, Trockenboden oder Hofraum könne darin geregelt werden. An die Hausordnung muß sich nur halten, wem sie bei Vertragsschluß auch ausgehändigt wurde - Recht und Gesetz gelten dann aber trotzdem.

Was im Treppenhaus vor sich geht, wird gerne durch den Türspion verfolgt. Gegen diese Art der Beobachtung kann sich niemand wehren, anders als gegen Videokameras vor dem Haus. Mieter, die ein solches Überwachungsauge in die Tür einsetzen, müssen dieses bei Auszug unter Umständen wieder entfernen. "Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, muß am Ende des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden", weiß Mieterbundjurist Eisenschmid. "Meistens ist der Vermieter mit dem Einbau zufrieden."

Nicht nur das Auge, auch die Nase nimmt im Flur manches auf.

---ENDE DER LESEPROBE---