Der clevere Mieter. Mietrecht verständlich - Horst Ropertz - E-Book
SONDERANGEBOT

Der clevere Mieter. Mietrecht verständlich E-Book

Horst Ropertz

0,0
3,99 €
Niedrigster Preis in 30 Tagen: 5,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Ihr Recht bei Mietvertrag, Nebenkosten, Kaution, Eigenbedarf, Mängeln & Mietminderung, WG & Wohnheim, Haus, Garten & Balkon und vielem mehr. Wohnen zur Miete? Welche Rechte und Pflichten hat der Mieter? "Der clevere Mieter" beantwortet die wichtigsten Fragen rund um gemietete Wohnungen & Häuser kompetent, unterhaltsam und ohne Fachchinesisch und Jurakauderwelsch. In sechzig Fall- und Rechtsgeschichten werden die wichtigsten und geläufigsten Themen aus dem Alltag von Mietern informativ und leicht verständlich erläutert. Experten vom Deutschen Mieterbund kommen ebenso zu Wort wie Anwälte für Mietrecht und andere Fachleute. Ergänzt werden die Texte um eine Vielzahl von Aktenzeichen zu Mietrechtsurteilen - von Amtsgericht bis Bundesgerichtshof. Auch als Taschenbuch erhältlich.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Horst Ropertz

 

Der clevere Mieter

 

Mietrecht verständlich.

60 Fall- und Rechtsgeschichten aus der Praxis.

 

Fachverlag ProJuris

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

I. Der Mietvertrag

 

1. Falsche Frage, falsche Antwort. Auf unzulässige Vermieterfragen müssen Mieter nicht wahrheitsgemäß antworten.

 

2. Handschlag statt Unterschrift. Mündliche Mietverträge gelten, bergen aber Risiken.

 

3. Ein Grundgesetz für die WG. Wohngemeinschaften sollten sich juristisch absichern.

 

4. Eine Klausel gegen überraschenden Auszug. Mieter und Vermieter können im Mietvertrag gegenseitig auf Kündigung verzichten.

 

 

II. Vor dem Einzug

 

5. Viel Unsicherheit um die Mietsicherheit. Die Mietkaution darf der Vermieter nicht willkürlich antasten.

 

6. Ein satter Aufschlag für nichts. Viele Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag angegeben.

 

7. Kein Wohnraum, aber auch kein rechtsfreier Raum. Keller, Abstellraum, Garage - Auf den Mietvertrag kommt es an.

 

8. Wer bietet weniger? Suche Handwerker, biete schmales Budget: per Internetauktion zum Anstreicher, Maurer, Klempner.

 

9. Sparpotenziale zwischen Küche und Bad. Kosten für Strom, Wasser und Heizung kann jeder senken.

 

10. Teurer ist manchmal billiger. Beim Kauf großer Haushaltsgeräte lässt sich viel Geld sparen - oder auf die Dauer verschwenden.

 

11. Die Schlüsselfrage. Verlust, Austausch, Rückgabe: Der Dreh mit dem Wohnungsschlüssel.

 

 

III. Mieterhöhung und Mietminderung

 

12. Nicht jeder Aufschlag ist rechtens. Für Mieterhöhungen gelten strenge Regeln.

 

13. Erst reklamieren, dann mindern. Wer zu unrecht die Miete mindert, riskiert auf Dauer die Wohnung.

 

14. Voller Preis nur für volle Leistung. Bei Mietminderungen kommt es auf die Dauer des Mangels an.

 

15. Wenn die Heizung schlappmacht. Kein Mieter muss eine klamme Wohnung hinnehmen. 18 bis 22 Grad müssen drin sein.

 

16. Auf den Baulärm gibt es oft Prozente. Baustellen kosten Mieter oft Nerven, Vermieter Geld.

 

17. Da liegt was in der Luft! Prozesse um Schimmel in der Wohnung können teuer werden.

 

 

IV. Regeln und Rücksichtnahmen

 

18. Wenn zu viel Lärm Krach auslöst. Kinderlärm, Musizieren, Waschmaschine: Was im Mehrfamilienhaus zulässig ist.

 

19. Kleinkrieg im Hausflur. Qualm, Bierkästen, Kinderwagen. Was im Treppenhaus erlaubt ist.

 

20. Sechs Wochen Bleiberecht. Wo Besuch aufhört und Untervermietung anfängt.

 

21. Zank um Wasser, Wanne und WC. Nächtliches Duschen, verkratzte Wanne, defekte Armaturen. Der Mieter und sein Bad.

 

22. Auf die Schippe, fertig, los! Zum Winterdienst müssen auch die meisten Mieter ran.

 

23. Nicht jedes Tier ist Nachbars Liebling. Hund, Katze, Maus. Welche Tiere Mieter in der Wohnung halten dürfen.

 

24. Richter haben ein Herz für Narren. Zu Karneval dulden viele Gerichte auch höhere Lärmpegel.

 

25. Wenn Nachbarn sich nicht riechen können. Tabakqualm, Küchendüfte und andere Geruchsbelästigungen.

 

26. Wenn das Wasserrohr bricht. In Ausnahmefällen dürfen Mieter dürfen Reparaturen selbst in Auftrag geben.

 

27. Wenn der Wasserhahn tropft. Kleinreparaturen in der Wohnung kann der Vermieter auf den Mieter abwälzen.

 

28. Einlass nur aus gutem Grund. Besuchen des Vermieters sind enge Grenzen gesetzt.

 

29. Mit ein paar Klicks zum Anwalt. Rechtsberatung via Internet kann bei einfachen Mietproblemen die günstigste und schnellste Lösung sein, birgt aber Tücken.

 

 

V. Garten, Balkon & Feiern

 

30. Genervt von Nachbars Tierhaltung. Frösche, Hähne & Kaninchen. Welche Tiere im Garten erlaubt sind.

 

31. Ein grünes Reich für jedermann. Mieter dürfen den Garten zumeist mitnutzen.

 

32. Zank um Balkonien. Wintergarten, Verglasung, Schilfmatten. Den Balkon umzugestalten, ist fast immer verboten.

 

33. Santa Claus an der Regenrinne. Nachbarn müssen auch schrille Adventsdeko dulden - außer im Treppenhaus.

 

34. Grenzen für die Grillparty. Uferloses Feiern und Grillen ist nicht erlaubt.

 

35. Spielregeln für die WM im eigenen Garten. Bei Fußballfeiern daheim ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen

 

36. Nicht gut Kirschen essen. Wenn Bäume im Garten für Zoff sorgen.

 

37. Vom Sturm gefällte Bäume können teuer werden. Gegen Herbststürme sollten Hauseigentümer sich mit Kontrollen wappnen.

 

38. Einbrecher haben keine Ferien. Wie man sich vor ungebeten Besuchern schützt.

 

39. Advent, Advent, die Wohnung brennt! Brennende Christbäume, qualmende Adventskränze: Heiligabend häufen sich die Versicherungsfälle. Die Rechtslage ist oft vertrackt.

 

40. Wenn die Rakete nach hinten losgeht. Für Silvesterschäden kommen je nach Fall die veschiedensten Versicherungen auf.

 

 

VI. Das Ende vom Mietverhältnis

 

41. "Her mit der Wohnung!" Eigenbedarf ist der häufigste Grund für Vermieterkündigungen.

 

42. Kein Grund zur Panik. Bei einem Vermieterwechsel behalten Mieter alle Rechte.

 

43. Günstige Miete kostet. In Wohnheimen und Einliegerwohnungen ist der Kündigungsschutz eingeschränkt.

 

44. "Raus, aber dalli!" In krassen Fällen dürfen Vermieter fristlos kündigen - nicht nur bei hohen Mietrückständen.

 

45. Ohne Klausel helfen auch hundert Nachmieter nicht. Schnell raus aus der Wohnung. Wenn Mieter vorzeitig ausziehen wollen.

 

46. Wenn der Makler dreißig mal klingelt. Mieter müssen vor dem Auszug nicht endlos Besichtigungen dulden.

 

47. Wohnung ade, Investitionen futsch. Bei Auszug sehen Mieter nur selten ihr Geld für Einbauküche oder Bodenbelag wieder.

 

48. Falsche Klauseln sparen Geld und Arbeit. Mieter können von unwirksamen Klauseln in Formularmietverträgen profitieren.

 

49. Viele Mieter können Pinsel beiseite legen. Gerichte lassen beim Renovieren viel Spielraum. Farbwahlklauseln sind oft unwirksam.

 

50. Vorsicht vor der Anerkenntnis. Die Unterschrift unter ein Abnahmeprotokoll sollten sich Mieter gut überlegen.

 

51. Erst geht das Geld aus, dann das Licht. Säumigen Zahlern dürfen Strom, Gas und Wasser nur als letztes Mittel abgestellt werden.

 

 

VII. Vorsicht, Nebenkostenabrechnung!

 

52. Abgerechnet wird zum Schluss. Lockt der Vermieter mit niedrigen Nebenkostenvorauszahlungen, sollte sich der Mieter gegen Nachforderungen wappnen.

 

53. Viele Hürden vor der Nachzahlung. Fristen, Zugang, Umlageschlüssel: Betriebskostenabrechnungen müssen viele Vorgaben erfüllen.

 

54. Eine deftige Nachforderung. Nach harten Wintern hat es die Heizkostenabrechnung in sich. Aber nicht jede Position ist rechtens.

 

55. Ein Fall fürs Eichamt. Abgelaufene Eichfrist bei Wasser- und Wärmezählern kann zu Abschlägen führen.

 

56. Nebenkosten als Zankapfel. Sauna, Lift, Feuerlöscher. Welche "sonstigen" Nebenkosten Mieter tragen müssen.

 

57. Fiktiver Gärtner, reale Mehrkosten. Mieter müssen auch für Gartenarbeiten zahlen, für die kein Geld geflossen ist.

 

58. Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Verlangt der Vermieter Nachzahlungen für Nebenkosten, darf der Mieter prüfen.

 

59. Den Hauswart von der Steuer absetzen. Mieter und Eigentümer können mit Dienstleistern Steuern sparen.

 

 

VIII. Das fehlte noch!

 

60. Hundekot und Sauerkraut vor Gericht. Kuriose Mietrechtsprozesse: Krähende Hähne, schnarchende Vermieter und laute Pinkelgeräusche.

 

 

 

 

I. Der Mietvertrag

 

1. Falsche Frage, falsche Antwort

 

Auf unzulässige Vermieterfragen müssen Mieter nicht wahrheitsgemäß antworten.

 

Dem Mietinteressenten gefällt die Wohnung, aber ist ihm auch zu trauen? Das fragt sich mancher Vermieter vor Vertragsabschluss. Vor allem Makler und Wohnungsunternehmen wedeln vor Abschluss des Mietvertrags gerne mit Mieterfragebögen herum. Grund ist die Angst vor Zahlungsausfall und Mietnomaden. Mit den richtigen Fragen glauben manche Vermieter und Vermittler am Wohnungsmarkt die Spreu vom Weizen trennen zu können. Eine Reihe von Fragen ist zulässig, andere nicht.

Prinzipiell sind Mieter nicht verpflichtet, solche Fragebögen auszufüllen. Der Nürnberger Fachanwalt Dirk Clausen rät dennoch zur Kooperation. Da der Vermieter ebensowenig verpflichtet sei, dem Interessenten seine Wohnung zu vermieten, komme man um das Ausfüllen kaum herum, wolle man die Wohnung haben.

Die Fragen solle man durchweg ernst nehmen. Wenn der Mieter Fragen falsch beantworte, so Clausen, "kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder fristlos kündigen". Konsequenz: Der Mieter darf gar nicht erst einziehen oder muss die Wohnung sofort räumen. Das gelte aber nur, wenn der Mieter eine zulässige Frage falsch beantwortet habe, betont Clausen.

Wahrheitsgemäß antworten muss der Mieter auf Fragen nach seinem Familienstand, der Zahl der Personen, die einziehen sollen, seinem Einkommen und Arbeitgeber, beabsichtigter Tierhaltung und auf die Frage, ob er in den vergangenen drei Jahren die eidesstattliche Versicherung ("Vermögensauskunft"), früher "Offenbarungseid" genannt, abgegeben hat. Umstritten ist, ob sich der Interessent äußern muss, ob er raucht.

Andere Fragen sind unzulässig und dürfen falsch beantwortet werden. Das betrifft die sexuelle Orientierung, die Religion, Krankheiten, Kinderwunsch, Musikgeschmack sowie die Zugehörigkeit zu Parteien, Vereinen und Verbänden.

Letzteres berührt oft die Frage, ob man Mitglied im Mieterverein sei. Auch wie man die Wohnung gestalten wolle oder warum das letzte Mietverhältnis beendet worden sei, darf nicht gefragt werden. Der Mieter kann solche Fragen getrost falsch beantworten, weil er sich in der Regel nur Nachteile einhandelt, wenn er die Antwort verweigert.

Auch Alter und Staatsangehörigkeit darf der Vermieter nicht abfragen. Doch kann er sich den Personalausweis, der diese Angaben vermerkt, zeigen lassen oder eine Kopie anfertigen. Fragen nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren sind ebenso unzulässig - mit einer Ausnahme, wie die Juristen Christian Geppert und Andreas Ehrlich in ihrem Ratgeber "Mietrecht für Vermieter" schreiben: "Geht es dabei um ein Vergehen mit einem mietrechtlichen Hintergrund, also beispielsweise um Einmietbetrug, darf nicht gelogen werden, sofern das Ganze nicht schon mehr als fünf Jahre zurückliegt."

Deckt der Vermieter wesentlich später auf, dass der Mieter zulässige Fragen falsch beantwortet hat, ist das noch kein Freibrief für einen Rauswurf. Je länger der Mieter schon in der Wohnung lebt und seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, desto besser sind seine Karten, trotz Falschauskunft bleiben zu dürfen. Letztlich kommt es dabei auf den Einzelfall an - und die Abwägung des zuständigen Richters.

 

 

 

2. Handschlag statt Unterschrift

 

Mündliche Mietverträge gelten, bergen aber Risiken.

 

Manchmal glaubt man, sich nur lächerlich zu machen oder als misstrauisch zu gelten, wenn man auf einem schriftlichen Mietvertrag besteht: Der Eigentümer der Wohnung ist der eigene Vater oder Bruder. Oder ein befreundeter Kommilitone zieht mit in die Studentenwohngemeinschaft ein. Im Nu ist man sich über die Konditionen einig, frei nach dem Motto: Ein Mieter, ein Wort.

Ist nur ein schriftlicher Vertrag ein gültiger Mietvertrag? „Nein“, sagt Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund. „Auch mündliche Absprachen können einen wirksamen Mietvertrag darstellen und ein unbefristetes Mietverhältnis begründen.“ Dazu müssen aber einige Punkte geklärt sein. „Voraussetzung ist eine Einigung über Mietparteien, Wohnung, Mietpreis und Mietbeginn“, so Wüstefeld.

Grundsätzlich sind Mietverträge formfrei. Für mündliche Kontrakte gelten daher die gleichen Bedingungen wie für schriftliche. Und welche Kündigungsfrist gilt für Mieter? „Sie beträgt drei Monate“, erklärt Mieterbund-Geschäftsführer Ulrich Ropertz. „Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Mieter, also längere Kündigungsfristen, sind unwirksam.“ Dagegen kann eine kürzere Frist von zwei Wochen vereinbart werden. Für den Vermieter ist die Kündigungsfrist gestaffelt, abhängig von der Wohndauer. „In den ersten fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, nach fünf Jahren sechs und nach acht Jahren neun Monate“, so Ropertz.

Vor allem für Vermieter stellt der Verzicht auf die Schriftform ein Risiko dar: Wird über die Nebenkosten zum Beispiel nichts mündlich vereinbart, gelten sie mit der Mietzahlung als abgegolten. Wird keine Kaution vereinbart, muss auch keine gestellt werden - der Vermieter hat nach Auszug des Mieters keine Sicherheit, aus der er sich bedienen kann, wenn zum Beispiel Zahlungen ausgeblieben sind oder in der Wohnung Schäden verursacht wurden.

In der Praxis kommen mündliche Verträge eher selten vor, am häufigsten innerhalb der Familie und Verwandtschaft oder im studentischen Milieu. Das liegt an der damit verbundenen mangelnden Rechtssicherheit. Manchmal dient der Verzicht auf die Schriftform aber auch der Verschleierung, zum Beispiel, wenn Studenten-WGs ohne Erlaubnis des Vermieters untervermieten, wenn der Fiskus wenig über die Mietzahlung und ihre Höhe erfahren soll oder wenn Miethaie illegal im Land lebende Migranten mit Wuchermieten abzocken.

Im Streitfall steht oft Wort gegen Wort. „Ein mündlicher Vertrag lässt sich natürlich schwerer nachweisen“, gibt Mietfachanwalt Dirk Clausen zu bedenken. Daher sollten solche informellen Verträge möglichst nur vor neutralen Zeugen geschlossen werden. Im Streitfall könne es zum Beispiel als Beweis für einen Vertragsabschluss gelten, wenn der Mieter die Schlüssel erhalten habe oder mit Wissen des Vermieters in die Wohnung eingezogen sei.

 

 

 

3. Ein Grundgesetz für die WG

 

Wohngemeinschaften sollten sich juristisch absichern.

Wohngemeinschaften kommen wieder in Mode, anders als in den 1970er-Jahren meist ohne Che-Guevara-Poster und Matratzenlager, dafür mit WiFi-Internet und Geschirrspüler. So entdecken Senioren die "Over-Fifty-WG" für sich, um im Alter nicht zu vereinsamen, und für Studenten ist die Miete immer noch die happigste Ausgabe, an der sich in einer WG sparen lässt. Auch Vermieter sind selten abgeneigt, gerade in Uni-Städten.

Ohne Recht und Regeln geht die WG aber schnell baden. Der Deutsche Mieterbund rät, sich über alle Eventualitäten Gedanken zu machen: "Zunächst sollte geklärt werden, wer gegenüber dem Vermieter für die Mietzinszahlung verantwortlich ist. Soll nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft verantwortlich sein, darf auch nur diese Person den Mietvertrag unterschreiben." Unterschreiben alle WG-Mitglieder, sind sie alle gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet.

Wenn die WG auf Dauer mit ein und denselben Mitgliedern angelegt ist, sollten alle Hauptmieter sein. Ist die WG nur auf kurze Frist angelegt, sollte einer Hauptmieter sein, die anderen Untermieter. Der Verband Haus & Grund rät Vermietern, den Mietvertrag mit allen Mietern zu machen. Je mehr Schuldner es gebe, desto höher sei die Sicherheit für den Vermieter.

Weil unter WG-Genossen Zoff nicht selten ist, sollten die Kommunengründer einen Gesellschaftervertrag aufsetzen, um Rechte und Pflichten untereinander zu klären. Dazu gründet man per Vertrag eine BGB-Gesellschaft. Das entkräftet auch Vorbehalte von Vermietern. Haben alle WG-Genossen den Mietvertrag unterschrieben, muss eine Kündigung auch gegenüber allen Vertragspartnern erfolgen. Kündigt die WG, müssen alle Bewohner unterschreiben.

Vor allem in Studenten-WGs geht es oft wie im Taubenschlag zu. Wenn einzelne WG-Bewohner kündigen, andere aber bleiben wollen, gibt es ein Problem. Dann müssen kündigungswillige WG-Mitglieder erst einmal ihre Mitgliedschaft in der BGB-Gesellschaft nach Paragraf 723 des Bürgerlichen Gesetzbuches kündigen. Dann können sie von ihren Mitbewohnern die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages verlangen.

Zu Streit kann auch die Frage führen, ob einzelne WG-Mitglieder gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden dürfen. Der Mietvertrag sollte deshalb eine Vereinbarung über Mieterwechsel enthalten. Oder nur einer unterschreibt für die WG, aber eine Klausel garantiert, dass WG-Mitglieder wechseln dürfen.

Neben klassischen Wohngemeinschaften sind auch Zweier-WGs verbreitet. Meist wohnen dann unverheiratete Paare zusammen. Für sie gilt das Wechselrecht nicht, wohl gibt es aber im Grundsatz einen Anspruch, dass der Vermieter die Untervermietung erlauben muss. Der Mieter muss den Vermieter aber fragen. Wer untervermieten will, kann sich auf BGB-Paragraf 553 berufen. Ausnahme: Der Wohnraum ist "übermäßig belegt", oder der Vermieter hat wichtige Gründe zur Ablehnung.

In manchen WGs herrschen de facto nur Untermietverhältnisse, weil man den Vermieter umgehen wollte. Das kann Ärger geben. Nimmt ein Student als Mieter zum Beispiel einen Kommilitonen als Untermieter auf, braucht er die Zustimmung des Vermieters. Dazu müsse der Vermieter den Mieter vom "grundsätzlichen Verbot der Drittüberlassung" befreien, erklärt Fachanwalt Norman Spreng in seinem Ratgeber "Rechte und Pflichten des Mieters". Die Erlaubnis kann, so Spreng, "auch stillschweigend erteilt werden, etwa wenn der Vermieter die Untervermietung bei Kenntnis der Umstände über eine längere Zeit duldet".

Willkürlich ablehnen darf der Vermieter nicht. Im Gegenteil - hat der Mieter ein "berechtigtes Interesse", kann er das Recht unterzuvermieten einklagen. Oft genügt ein wirtschaftliches Interesse.

 

 

 

4. Eine Klausel gegen überraschenden Auszug

Mieter und Vermieter können im Mietvertrag gegenseitig auf Kündigung verzichten.

Kündigungen von Mieter oder Vermieter sind für eine Partei meist ärgerlich. Kündigt der Vermieter zum Beispiel wegen Eigenbedarfs oder geplanten Verkaufs der Wohnung, ist das für den Mieter ein Schock. Kündigt der Mieter, muss der Vermieter binnen drei Monaten einen Nachmieter finden, wenn er keinen teuren Leerstand will. Ein Ausweg, um auf Nummer sicher zu gehen, ist der Kündigungsverzicht.

Früher wurde das Kündigungsrisiko gerne per Zeitmietvertrag umgangen - aus dem es kaum ein Entkommen gab. Weil es seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr möglich ist, einen "einfachen" Zeitmietvertrag abzuschließen, versuchen Vermieter ihre Mieter über einen Kündigungausschluss langfristig an sich zu binden. Eine solche Klausel lautet dann etwa: "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. In den ersten drei Jahren ist das Kündigungsrecht des Mieters ausgeschlossen."

Vereinbarungen dieser Art sind prinzipiell möglich, berichtet der Deutsche Mieterbund. "Der Vermieter darf den Kündigungsausschluss nur nicht übermäßig lange vorsehen." Vermieter und Mieter oder auch nur eine Partei verzichten dann vertraglich darauf, während eines bestimmten Zeitraums zu kündigen. Damit wären die üblichen fristgemäßen Kündigungen zum Beispiel wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung durch den Vermieter oder die reguläre Kündigung des Mieters binnen Dreimonatsfrist ausgeschlossen. Kündigungen wegen Pflichtverletzung zum Beispiel bleiben aber möglich, sei es dass der Mieter unbefugt untervermietet oder der Vermieter beispielsweise Hausfriedensbruch verübt oder die Wohnung nicht instand hält.

Oft wird ein Kündigungsverzicht individuell vereinbart. Mit einer solchen Übereinkunft, die ausdrücklich zwischen den Mietparteien ausgehandelt wurde, kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter fünf Jahre lang auf sein Kündigungsrecht verzichtet, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 81/03).

Auch in einem Formularmietvertrag können die Mietparteien vereinbaren, dass beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Allerdings ist das auf einen Zeitraum von vier Jahren beschränkt, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: BGH VIII ZR 27/04). Eine Klausel im Formularmietvertrag, wonach nur der Mieter auf sein Kündigungsrecht verzichten soll, verwarf der BGH aber als unwirksam (Az.: VIII ZR 30/08).

Anders bei Staffelmietverträgen, bei denen die Miete planmäßig jedes Jahr steigt: In solchen Verträgen ist laut BGH-Urteil auch ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters wirksam (Az.: VIII ZR 270/07). Die Bundesrichter setzten aber auch hier zeitliche Grenzen. "Wird in einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren vereinbart, ist die Regelung nur für vier Jahre wirksam", berichtet der Deutsche Mieterbund. Für den Zeitraum danach sei sie unwirksam (Az.: VIII ZR 257/04).

Eine Sondersituation erkannten die Karlsruher Richter bei Studenten. "Mietet ein Student am Studienort ein Zimmer, ist ein im Mietvertrag vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht unwirksam", informiert der Mieterbund. Ein Student müsse auf die Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren können (Az.: VIII ZR 307/08).

Eine Alternative zum Kündigungsverzicht sind qualifizierte Zeitmietverträge. Seit der Mietrechtsreform 2001 können Mieter und Vermieter deren Laufzeit frei wählen. Der Mieter hat nach Ablauf aber keinen Verlängerungsanspruch mehr. Bei solchen Verträgen muss der Vermieter schon bei Abschluss schriftlich mitteilen, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will. "Fehlt ein solcher Hinweis, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen", so der Mieterbund. Gründe zur Befristung gibt übrigens der Gesetzgeber vor. Zulässig ist der Zeitmietvertrag zum Beispiel, wenn der Vermieter die Räume später für sich oder Angehörige braucht oder die Wohnung umbauen oder abreißen will.

Auch ohne Ablauf eines Zeitmietvertrages kann sich der Mieter um seine Bleibe bringen - und zwar, indem er kündigt, dann aber seine Entscheidung bereut. Das passiert schnell, wenn sich eine geplante berufliche Veränderung mit Umzug dann doch zerschlägt. Kann ein Mieter kündigen und dann die Kündigung zurückziehen? "Nein", sagt Jürgen Pfeilschifter vom Deutschen Mieterbund. "Man kann aber versuchen, sich mit dem Vermieter - losgelöst von der Kündigung - auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verständigen."

 

 

 

 

II. Vor dem Einzug

 

5. Viel Unsicherheit um die Mietsicherheit

 

Die Mietkaution darf der Vermieter nicht willkürlich antasten.

 

Wenn Mieter und Vermieter sich bei Auszug des Mieters um offene Rechnungen streiten, wird die Mietkaution oft zum Zankapfel. Viele Vermieter behalten die Mietsicherheit ein, wenn der Mieter vor Auszug die Wände nicht neu gestrichen hat oder Nebenkostenabrechnungen ausstehen. Nicht immer ist der Griff auf die Kaution rechtens.

Die Rechtslage ist eindeutig: Während der Mietdauer darf sich der Vermieter aus der Kaution nur bedienen, wenn seine Forderungen von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind - zum Beispiel Nachzahlungen für Heizkosten. Ob der Mieter bei Mietbeginn überhaupt eine Kaution zahlen muss, hängt vom Mietvertrag ab. Steht im Vertrag nichts von einer Mietsicherheit, geht der Vermieter leer aus.

"Die Mietkaution für die neue Wohnung darf höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen", erklärt Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund. Überschüssige Beträge kann der Mieter jederzeit zurückfordern. Als "Monatsmiete" gilt die Grundmiete. Erhöht sich die Miete, muss keine Kaution nachgezahlt werden. Der Vermieter darf die Kaution auch nicht auf einen Schlag verlangen, denn die Zahlung von drei Monatsmieten überfordert schnell den Dispokredit des Mieters. Der darf die Sicherheit in drei gleichen Monatsraten zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: BGH, VIII ZR 344/02). "Die erste Rate ist erst zu Beginn des Mietverhältnisses fällig", schreibt der Deutsche Mieterbund im Ratgeber "Geld sparen beim Umzug" und warnt: "Keine Kaution leisten ohne Quittung!"

Meist geht der Zank erst los, wenn der Mieter auszieht. Im Normalfall hat der Vermieter zwei bis sechs Monate Zeit, die Kaution zurückzuzahlen. "Er hat eine angemessene Überlegungsfrist, in der er prüfen kann, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen kann", so Ulrich Ropertz. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hängt die Rückzahlungsfrist vom Einzelfall ab (Az.: BGH, VIII ZR 71/05). Wichtig ist, ob Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind. "Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist", so der BGH. Sind Nachzahlungen befriedigt oder verjährt, entfällt das Argument.

Die Kaution vor Auszug "abzuwohnen" und für die letzten Monate keine Kaltmiete zu zahlen, ist nicht zulässig. Der Vermieter kann auf eine neue Kaution klagen, wenn noch ein Sicherungsinteresse besteht - zum Beispiel wegen Nebenkostennachzahlungen.

Wie hat der Vermieter die Kaution anzulegen? Generell gilt: Der Vermieter muss den Kautionsbetrag auf einem Sonderkonto anlegen, und zwar konkursfest. Voraussetzung: Der Mietvertrag wurde nach dem 31.12.1982 geschlossen. Das Gesetz will sicherstellen, dass der Mieter an die Kaution kommt, wenn der Vermieter "Pleite geht". Alternativen zur bar geleisteten Kaution sind ein verpfändetes Sparbuch oder eine Bürgschaft, aber auch andere Geldanlagen wie Bundeswertpapiere oder Aktien.

Das Girokonto des Vermieters kommt für die Geldanlage nicht in Frage. Ist keine Anlage der Kaution in Aktien oder Fonds vereinbart, steht dem Mieter der übliche Zinssatz zu, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gilt. Höhere Erträge muss der Vermieter dem Mieter bei Auszug auszahlen.

Zu den klassischen Mietsicherheiten gibt es mittlerweile auch eine Alternative: Kautionsversicherungen. Bei solchen Policen springt die Assekuranz ein, wenn der Vermieter Zahlungsausfälle erleidet. Egal, ob Bürgschaft oder Police: Der Mieterbund rät, das Kleingedruckte zu beachten. "Bei Angeboten, die jetzt die Runde machen", so Mieterbund-Sprecher Ulrich Ropertz, "fallen die unterschiedlichsten Gebühren an: Aufnahmegebühr, Jahresgebühr, x Prozent der Bürgschaftssumme und so weiter." Im Endeffekt seien Kautionsbürgschaften und -policen teuer.

 

 

 

6. Ein satter Aufschlag für nichts

 

Viele Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag angegeben.

 

Der russische Fürst Potemkin beeindruckte der Sage nach seine Zarin Katharina II. 1787 bei einer Reise längs der Wolga mit Attrappen-Häusern. Die Pappsiedlungen soll es immerhin gegeben haben. Was manche Vermieter zwischen Rhein und Oder Mietern an Wohnungsgrößen in den Mietvertrag schreiben, ist dagegen komplett erfunden. Millionen deutscher Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag vereinbart. Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes sind rund 80 Prozent der Mietwohnungen kleiner als im Mietvertrag beschrieben.

Hintergrund ist: Räume außerhalb der Wohnung wie Speicher, Waschküche, Schuppen und Garage zählen nicht als Wohnfläche, werden von Vermietern aber gerne mitgezählt. Fast jede Miete richtet sich nach der Wohnfläche. Wird die Quadratmeterzahl falsch angegeben, zahlt der Mieter drauf.

Sind Irrtum oder Schwindel aufgeflogen, haben sich die Mietparteien schnell in der Wolle, häufig müssen sich Gerichte mit den "Potemkinschen Wohnungen" befassen. Wie stark darf die tatsächliche Wohnfläche von den Angaben im Mietvertrag abweichen? Die höchstrichterliche Rechtsprechung erlaubt einen recht laxen Umgang mit Quadratmeterangaben. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass bis zu zehn Prozent Abweichung erlaubt sind (Az. VIII ZR 205/08). In dem Fall hatte eine Mieterin geklagt, deren Wohnung statt der angegebenen 55,75 nur 51,03 Quadratmeter betrug.

Wie wird die Wohnfläche ermittelt? Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung und die Regeln der Wohnflächenverordnung. "Danach zählen alle Räume und Raumteile in der Wohnung mit, die mindestens zwei Meter hoch sind", erläutert Ulrich Ropertz vom Mieterbund. Das gilt auch für Abstellraum in der Wohnung, Vorratskammer oder den Hobbyraum im Souterrain, nicht jedoch für Zubehörräume wie Waschküche, Trockenraum, Garage oder Dachboden. Ropertz: "Raumteile mit einer Höhe von zwischen einem und zwei Metern werden nur zur Hälfte angerechnet, und Raumteile mit einer Höhe von weniger als einem Meter zählen gar nicht mit." Balkone und Terassen sind in der Regel zu einem Viertel mit berücksichtigt. Entscheidend sind Wohnwert und Datum des Mietvertrags. Bei Sozialwohnungen zählt der Balkon zur Hälfte. Gemeinschafts- oder Geschäftsräume zählen nicht zur Wohnfläche, auch Treppenhäuser im Mehrfamilienhaus nicht. Nicht beheizbarer Wintergarten, Schwimmbad und Sauna werden nach der Wohnflächenverordnung zur Hälfte in Anschlag gebracht.

Manche Vermieter berechnen die Fläche nach Deutscher Industrienorm (DIN) und kommen so auf vermieterfreundlichere Angaben. Nach DIN wird die Wohnfläche aber nur berechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, ortsüblich oder nach Art der Wohnung nahe liegend ist, entschied der BGH (Az. VIII ZR 231/06).

Eine Ausnahme von der Zehn-Prozent-Regel gibt es: Die Fläche wurde ausdrücklich zugesichert - was aber selten geschieht. Gleiches gilt für Gewerberäume. Mieter sollten sich bei Vertragsabschluss daher die Fläche ausdrücklich zusichern lassen. Beträgt die Abweichung mehr als zehn Prozent, liegt ein Mangel vor. Der Mieter darf Miete und Betriebskosten entsprechend mindern. Beispiel: Bei 20 Prozent Wohnflächen-Defizit sind 20 Prozent Minderung erlaubt. Kein Minderungsrecht gibt es, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Mietpreis nicht von der Größe abhängig sein soll, oder wenn der Vertrag keine Angaben zur Wohnfläche macht.

Wer einen Mietvertrag abschließt, sollte vorher das Kleingedruckte lesen. Steht in einer Klausel, dass der Mietpreis nicht von der Größe abhängig sein soll, hat der Mieter schlechte Karten, wenn sich die Wohnung beim Nachmessen als zu klein erweist.

Der Bundesgerichtshof fällte in ähnlicher Sache ein Urteil (Az. VIII ZR 306/09). In dem Fall hatte ein Vermieter die Wohnungsgröße mit "ca. 54,78 qm" angegeben. Tatsächlich war die Wohnung 42,98 Quadratmeter klein - ein Minus von 21,5 Prozent. Der Mieter forderte Mietminderung und Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten, scheiterte aber. Denn im Mietvertrag stand eine Klausel, dass die Angabe zur Wohnungsgröße "wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume." Damit, so der BGH, sei die Angabe zur Wohnungsgröße keine verbindliche Vereinbarung.

Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, kritisiert die Karlsruher Richter. Der BGH erlaube praktisch Falschaussagen des Vermieters zur Wohnungsgröße. Vermieter könnten sich heutzutage "mit einer Vertragsklausel aus der Verantwortung stehlen und ungestraft Phantasiezahlen zur Wohnungsgröße im Mietvertrag angeben", so Siebenkotten.

Mieter können die Wohnfläche überprüfen, sei es mit dem eigenen Zollstock oder durch einen Auftrag an Vermesser oder ein Prüfunternehmen. Werner Langner vom Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. rät, die Wohnfläche "erst selber grob abzuschätzen und bei erheblichen Zweifeln vom Ingenieur nachmessen zu lassen". Eine Stunde Vermesserarbeit koste rund 90 Euro. Eine Alternative zum Zollstock sind Ultraschall-Entfernungsmesser oder Laser-Messgeräte aus dem Baumarkt oder dem Elektrofachhandel.

 

 

 

7. Kein Wohnraum, aber auch kein rechtsfreier Raum

 

Keller, Abstellraum, Garage. Auf den Mietvertrag kommt es an.

 

Bei der Wohnungsbesichtigung wird oft nur ein oberflächlicher Blick hineingeworfen, im Mietvertrag tauchen sie nur am Rande auf - Keller, Abstellräume und Pkw-Stellplatz sind im Mietverhältnis nur Beiwerk. Früher oder später können sie aber Grund für Zoff liefern, etwa wenn der eine Mieter einen Abstellkeller bekommen hat, der andere aber nicht, oder sich herausstellt, dass Nebenräume der Wohnfläche zuaddiert wurden.

Zählen Abstellräume zur Wohnfläche? Jürgen Pfeilschifter, Jurist beim Deutschen Mieterbund, stellt klar: "Die Fläche von Abstellräumen gehört zur Wohnfläche, sofern die Räume nicht außerhalb der Wohnung gelegen sind, sie also mit Wohnräumen oder Wohnungsfluren, Dielen, Bädern und Toiletten oder dem Balkon verbunden sind." Ein Abstellkeller im Untergeschoss eines Mehrparteienmietshauses stellt damit keine Wohnfläche dar. Gleiches gilt für Bodenräume, Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.

Einen Anspruch auf einen Abstellkeller oder Autostellplatz haben Mieter nicht, es sei denn, der Mietvertrag sichert diesen ausdrücklich zu. Bei Vertragsabschluss sollten Mieter daher darauf achten, dass eine Mitnutzung von Waschküche, Fahrradkeller, Garten, Autostellplatz oder Tiefgarage konkret vereinbart wird. Fehlt zum Beispiel der Pkw-Stellplatz trotz Zusicherung, sind zehn Prozent Mietminderung angemessen, meint der Nürnberger Mietfachanwalt Dirk Clausen. Ebenfalls zehn Prozent Minderung hält er für angezeigt, wenn der Keller nicht benutzbar ist. Bei Garten und Waschraum seien es schon zwanzig Prozent.

Wollen Nachbarn die Kellerräume untereinander tauschen, sollten sie den Vermieter um Erlaubnis fragen. "Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen die Kellerräume nicht untereinander ausgetauscht werden", erklärt Norbert Eisenschmid, ebenfalls Jurist beim Deutschen Mieterbund. Zieht der Mieter aus, müssen auch alle Nebenräume vollständig geräumt sein. Waren im Mietvertrag Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart, gilt dies auch für Nebenräume. Dort ist Malern dann in der Regel alle sieben Jahre fällig. Wurde nichts vereinbart oder ist die Klausel unwirksam, reicht es, die Räume besenrein zu übergeben. Etwaige Einbauten müssen vorher wieder entfernt werden, es sei denn, man trifft mit dem Vermieter eine andere Vereinbarung.

Streit kann sich auch an der Garage entzünden. Der Mieterbund berichtet von einem Fall, in dem ein Vermieter eine saftige Mieterhöhung für eine Garage verlangte, die von Anfang an zur Mietwohnung gehört hat. Zulässig ist das nicht, erklärt Mietjurist Pfeilschifter. "Ist die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet worden, ist eine isolierte 'Garagen-Mieterhöhung' nicht möglich." Häufig werden Stellplätze, vor allem in Tiefgaragen, separat vermietet. Dann sind die Mietverträge getrennt zu betrachten.

Vermieter müssen auch dafür sorgen, dass eine mitvermietete Garage oder ein Parkplatz vom Mieter tatsächlich genutzt werden können. Ist das Garagentor ständig zugeparkt oder der Stellplatz permanent von anderen Mietern oder Fremden besetzt, kann der Mieter die Miete mindern. Umgekehrt kann der Vermieter dem Mieter - am besten per Mietvertrag - untersagen, auf dem Stellplatz oder in der Garage zum Beispiel Reparatur-, Wartungs- oder Pflegearbeiten am Auto vorzunehmen. Gleiches gilt für das Lagern von feuergefährlichen Stoffen oder Gegenständen, die nicht dem Betrieb des Autos dienen. Mieter, die sich nicht daran halten, riskieren Abmahnungen und im Extremfall die Kündigung.

 

 

 

8. Wer bietet weniger?

 

Suche Handwerker, biete schmales Budget: per Internetauktion zum Anstreicher, Maurer, Klempner.

 

Kostenvoranschlag zu hoch? Schlechte Erfahrungen mit dem Klempner um die Ecke? Wer als Mieter einen Handwerker sucht, kann seinen Auftrag auch über eine Onlineauktion vergeben. Webseiten wie Quotatis.de, My-Hammer.de, Undertool.de, Blauarbeit.de oder Jobdoo.de bringen Kunde und Handwerker zusammen. Das System ist einfach: Man registriert sich, beschreibt die Arbeit, die zu tun ist, Handwerker geben ihre Gebote ab, der billigste oder vermeintlich beste bekommt den Zuschlag. Auch andere Dienstleister - vom Hausverwalter bis zum Übersetzer - lassen sich bundesweit über die Portale buchen. Gefragt sind auch einfache Services: vom Rasenmähen bis zum Kistenschleppen beim Umzug, aber auch anspruchsvollere wie Treppenlift oder Solaranlage installieren. "Am meisten nachgefragt werden Maler und Lackierer", so Carolin Wildgruber von Quotatis.

Die Onlineplattformen funktionieren ähnlich wie das Internetauktionshaus eBay, mit dem Unterschied, dass Dienstleistungen statt Waren gehandelt werden und der Kunde ein Gesuch aufgibt. Und: Die Preise steigen nicht, sie fallen, so das Konzept mancher Plattformbetreiber. Das Procedere erspart dem Kunden, wie sonst üblich in den Gelben Seiten zu blättern oder zu surfen, Kostenvoranschläge einzuholen und mit Anbietern zu verhandeln.

Die Auftraggeber beschreiben den Auftrag möglichst konkret: mit Termin, Anforderungen an die Qualifikation des Handwerkers sowie Preisvorstellung. Beispiel: Wer tapezieren lassen will, sollte nicht nur die Wohnungsgröße, sondern auch die Höhe der Wände angeben. Ob nach der Auktion ein Auftrag erteilt wird, entscheidet der Kunde. Bei Jobdoo.de erhält der billigste Anbieter nur in rund 20 Prozent der Fälle den Auftrag, so das Hamburger Portal, das 2004 an den Start ging.

Anders das Geschäftsmodell bei Quotatis: Die Kölner GmbH bietet keine Auktionen mehr, sondern vermittelt nur noch Anfragen. Auftraggeber können kostenlos Anfragen einstellen und erhalten dann bis zu fünf Kostenvoranschläge von Handwerkern. Ein Vergabezwang besteht nicht.

Die Provisionen, von denen viele Portale leben, zahlen Auftraggeber oder Dienstleister. Bei Quotatis zum Beispiel fallen für Auftraggeber keine Gebühren an, Handwerker zahlen je erhaltene Auftragsanfrage ein paar Euro. "Sie investieren gezielt in Aufträge und können die Wirkung dieser Maßnahmen kontrollieren, anstatt ihr Budget für weniger effiziente Marketingmaßnahmen, wie einen Eintrag in die Gelben Seiten, auszugeben", glaubt Wildgruber. Die Angaben, wer Marktführer unter den Auftragsbörsen ist, weichen voneinander ab. Quotatis, nach eigenen Worten "auf dem europäischen Markt führend", meldet 65.000 Kunden, davon 18.000 Handwerker. Von der Reichweite der Gelben Seiten liegt man damit meilenweit entfernt.

"Die Ersparnis bei der Online-Auftragsvergabe liegt für den Verbraucher bei etwa 30 Prozent gegenüber der normalen Vergabe", erklärt Quotatis-Sprecherin Wildgruber. Vielfach gehen Aufträge einiger Auktionsplattformen aber zu Dumpingpreisen weg - zu denen ein normaler Meister oder Geselle nicht mithalten kann. Handwerkskammern sehen die Auktionen kritisch. "Der Wettbewerb dort ist nicht marktgerecht", sagt Rolf Göbels vom Westdeutschen Handwerkskammertag e.V. Den Ausschreibungen fehle es oft an Details. Vor allem im Baubereich sollten Handwerker den Preis vor Ort kalkulieren - und nicht über vage Internetangaben. Es würden dem Kunden "identische Leistungen vorgegaukelt", Dienstleistungen zu Schleuderpreisen gehandelt. Fazit von Göbels: "Mit 'Geiz ist geil' kommt man qualitativ nicht weit."

Manche Auktionen liefen nach dem Motto: "Der eine Friseur macht es für fünf Euro, da mache ich es für drei." So lobte auf Jobdoo.de schon mal jemand für die Lieferung von 100 Blöcken Schichtzetteln zu je 100 Blatt im Format DIN-A5 50 Euro aus - einschließlich Layout, Druck, Versand und Mehrwertsteuer. Für die Übersetzung einer Software von rund 1.000 Wörtern unterboten sich Übersetzer, bis das Honorar bei 13 Euro lag.

Nach Selbstausbeutung riechen auch Aufträge wie "Wohnung streichen", den ein Mönchengladbacher für 400 Euro einstellte. Drei Tage vor Auktionsende lag das niedrigste Gebot bei 174 Euro - für eine Dreizimmerwohnung, Deckenstreichen inklusive. Rolf Göbels: "Seriös ist das nicht zu machen." Professionelle Anbieter verlangen für derlei Dienste das Doppelte und Dreifache. Jobdoo.de behauptet unterdessen auf seiner Website: "Jobdoo.de prüft alle eingestellten Angebote auf eine seriöse Preisvorstellung". Unseriöse Angebote würden aus dem Netz genommen, "unseriöse Niedrigstgebote" ebenfalls.

Zudem tummeln sich auch dubiose Strukturvertriebe unter den Ausschreibungen. Die suchen zum Beispiel Verkäufer, die "Mitgliedschaften" in kaum bekannten "Online-Brancheninformationsdiensten" verticken. Auch Kurioses wird inseriert: "Suche gute Stripperin für 30. Geburtstag". Prämie: 100 Euro. Interessenten: keine.

Manche Plattformen verlangen von teilnehmenden Handwerkern den Gesellen- oder Meisterbrief, zumindest aber den Gewerbeschein, andere verzichten darauf. So oder so trägt der Auftraggeber die Last der Entscheidung: Er muss sich selbst ein Bild vom Dienstleister seiner Wahl machen, ihn auswählen und Kontakt zu ihm aufnehmen. Informationen zum Betrieb und Bewertungsforen nach eBay-Vorbild erleichtern die Auswahl. Sie geben Auskunft, wie zufrieden andere Kunden waren. Die Urteile spiegeln oft eher den "persönlichen Eindruck" wieder, den der Handwerker hinterließ - und nicht, ob ein Baugewerk nach Jahren immer noch hält, was es versprach. Zumal ist der Kunde meist Laie und nicht sachverständiger Profi.

Ob der Auftraggeber am Ende wirklich spart, ist fraglich - vor allem wenn der Billigheimer bei später auftauchenden Mängeln nicht mehr greifbar ist. Anders als der angestammte Familienbetrieb im Dorf oder Stadtviertel haben "Eintagsfliegen" aus dem Internet keinen Ruf zu verlieren und können ihre Kunden als Einmalkunden mit lascher Arbeit abfertigen. Oft landet der Pfusch dann am Ende bei den Gutachtern der örtlichen Handwerkskammern.

 

 

 

9. Sparpotenziale zwischen Küche und Bad

 

Kosten für Strom, Wasser und Heizung kann jeder senken.

 

Wer Wohnkosten sparen will, ohne umzuziehen, findet vor allem bei Heizung, Strom und Wasserverbrauch Einsparpotenziale. Beispiel Strom: Geld sparen, ohne Strom zu sparen, kann man meist mit einem Wechsel des Stromanbieters. Tarifrechner im Internet wie verivox.de oder stromtip.de suchen in Sekundenschnelle die günstigsten Anbieter, auch solche für Öko-Strom.

Der Kampf gegen die Kilowattstunden beginnt beim bewussten Umgang mit Elektrogeräten. Schon der Kauf einer Schaltersteckdose oder einer ausschaltbaren Mehrfachsteckerleiste spart Energie für den Stand-by-Betrieb. Ein Lautsprechersystem mit Verstärker, das im Bereitschaftsbetrieb 50 Watt an Leistung aufnimmt, kostet im Jahr fast 80 Euro - ohne einen Ton von sich zu geben. Über 3,5 Milliarden Euro werden in Deutschland jährlich mit Stand-by-Strom verschwendet.

Auch Akku-betriebene Geräte wie Rasierapparate, Elektrozahnbürsten und Notebooks schlucken ständig Strom, wenn man nicht den Stecker zieht - sogar nach dem Aufladen. Als Stromfresser gelten auch Wasserbetten. Um das Wasser konstant auf einer angenehmen Temperatur zu halten, verbraucht ein Bett jährlich bis zu 1.000 Kilowattstunden. Kosten: über 250 Euro. Knapp die Hälfte an Strom kostet der Unterhalt eines 300-Liter-Aquariums.

15 Prozent des Stromverbrauchs im Haushalt fallen auf Beleuchtung. Eine gewöhnliche Glühbirne produziert vor allem Wärme - nur fünf Prozent der Leistung sind Licht. Energiesparlampen oder LED-Leuchten kosten zwar mehr, lohnen sich aber über die Jahre. Eine konventionelle 40-Watt-Glühlampe kann durch eine 9-Watt-Birne ersetzt werden, die zudem bis zu 8.000 Stunden strahlt.

Noch mehr Strom spart man mit energieeffizienten Haushaltsgeräten. Ob eine Waschmaschine oder ein Kühlschrank ökonomisch ist, zeigt die Energieeffizienzklasse an. "A++" steht für besonders sparsame Geräte, die Buchstaben C bis G für Stromfresser.

---ENDE DER LESEPROBE---