Immobilie geerbt? - Matthias Nöllke - E-Book

Immobilie geerbt? E-Book

Matthias Nöllke

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Beschreibung

Sie haben ein Haus oder eine Wohnung geerbt? Herzlichen Glückwunsch! Doch nun gibt es viele Fragen zu klären und Entscheidungen zu treffen. Matthias Nöllke bietet Ihnen einen Leitfaden und zeigt Ihnen den Weg vom Erbe zum Eigentum. Er gibt wertvolle Hinweise für die Entscheidung, ob die Immobilie vermietet, selbst genutzt oder verkauft werden soll. Sie erfahren, wann Sie die Immobilie in Besitz nehmen dürfen, worauf Sie bei der Besichtigung achten müssen, welche Verträge Sie und woraufhin überprüfen sollten und wie Sie mit bestehenden Mietverhältnissen umgehen. Auch das Konfliktthema Erbengemeinschaft und steuerliche Aspekte werden behandelt. Darüber hinaus enthält das Buch nützliche Musterbriefe, Formulare, Checklisten und Entscheidungshilfen - auch zum Download. Inhalte: - Vom Erben zum Eigentum: gesetzliche Erbfolge, Nachlassverzeichnis, Erbschein, Einblick ins Grundbuch, Annehmen oder Ausschlagen des Erbes - Die Immobilie besichtigen: Vorbereitung und Ablauf - Vertragscheck: übernehmen, kündigen, nachverhandeln? - Die Erbengemeinschaft: Warum es hier häufig zum Streit kommt und wie man jetzt am besten vorgeht - Bestehende Vermietung: Check Mietvertrag und Miethöhe, Kündigung wegen Eigenbedarf - Was es bedeutet, wenn das eigene Elternhaus verkauft werden soll - Steuern und Finanzen: Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Steuererklärung der Erbengemeinschaft, Kalkulation Instandhaltung und SanierungDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.

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Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtmyBook+ImpressumDie wichtigen Worte vorwegAbkürzungsverzeichnis1 Vom Erben zum Eigentümer1.1 Wer erbt was?1.1.1 Die gesetzliche Erbfolge1.1.2 Gibt es ein Testament?1.1.3 Erbe oder Vermächtnis?1.1.4 Der Pflichtteil1.1.5 Wer bekommt den Hausrat?1.1.6 Der Zugang zur Wohnung1.1.7 Vollmachten widerrufen1.2 Brauchen Sie einen Erbschein?1.2.1 Was steht im Erbschein?1.2.2 Wie Sie den Erbschein beantragen1.2.3 Wie viel kostet ein Erbschein?1.2.4 Wie wird der Wert des Nachlasses ermittelt?1.2.5 Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe an1.3 Nehmen Sie Einblick ins Grundbuch1.3.1 Wie finden Sie das zuständige Grundbuchamt?1.3.2 Was steht im Grundbuchauszug?1.3.3 Die Eigentumswohnung im Grundbuch1.3.4 Das Erbbaugrundstück im Grundbuch1.3.5 Die drei Abteilungen eines Grundbuchs1.4 Das Baulastenverzeichnis1.4.1 So beantragen Sie Einsicht in das Baulastenverzeichnis1.4.2 Was kostet es, das Baulastenverzeichnis einzusehen?1.5 Die Bestandsaufnahme1.5.1 Das Immobilienerbe einschätzen – mit Checkliste1.5.2 Das übrige Erbe einschätzen 1.5.3 Die Erbengemeinschaft einschätzen1.6 Das Erbe annehmen oder ausschlagen?1.6.1 Drei Arten, das Erbe anzunehmen1.6.2 Die vorläufige Erbschaft1.6.3 Wie Sie das Erbe ausschlagen (Sechs-Wochen- und Sechs-Monats-Frist)1.6.4 Das Erbe für die minderjährigen Kinder ausschlagen1.6.5 Wer bekommt Ihren Anteil?1.6.6 Lässt sich das Erbe später noch ausschlagen?1.6.7 Die Haftung beschränken: Das Nachlassinsolvenzverfahren1.6.8 Die vorläufige Haftungsbeschränkung1.7 Die Grundbuchänderung1.7.1 Für die Miterben den Antrag stellen1.7.2 Grundschuld und Hypotheken löschen 1.8 Sonderfälle1.8.1 Der Testamentsvollstrecker1.8.2 Vorerben und Nacherben1.8.3 Teilungsverbot und Teilungsanordnung1.8.4 Die Nachlasspflegschaft1.9 Checkliste: So behalten Sie die Übersicht2 Die Immobilie besichtigen2.1 Wie kommen Sie in die Wohnung hinein?2.1.1 Selbstgenutzte Wohnung ohne Mitbewohner2.1.2 Selbstgenutzte Wohnung mit Mitbewohner2.1.3 Einer der Erben bewohnt bereits die Wohnung2.1.4 Die Wohnung ist vermietet2.1.5 Die Wohnung steht leer 2.2 Wie Sie sich auf den Besichtigungstermin vorbereiten2.2.1 Sinn und Zweck der Besichtigung klären2.2.2 Wer soll Sie begleiten?2.2.3 Welche Unterlagen sollten Sie vorher sichten?2.2.4 Grundriss und Datenblatt2.2.5 Der Bebauungsplan2.2.6 Der Energieausweis2.2.7 Die Teilungserklärung2.3 Der Ablauf der Besichtigung 2.3.1 Außenanlage, Fassade, Dach – mit Checkliste2.3.2 Von außen nach innen – mit Checkliste2.3.3 Der Keller – mit Checkliste2.3.4 Das Dachgeschoss – mit Checkliste2.3.5 Die Wohn- und Schlafräume – mit Checkliste2.3.6 Fenster und Türen – mit Checkliste2.3.7 Wasserrohre, Toilette und Badezimmer – mit Checkliste2.3.8 Stromleitungen – mit Checkliste2.3.9 Heizung – mit Checkliste2.4 Die Ergebnisse der Besichtigung auswerten2.4.1 Abgleich zwischen Erwartung und Realität2.4.2 Die Bilanz ist negativ: Das Erbe anfechten2.4.3 Die Bilanz ist positiv: Die nötigen Maßnahmen veranlassen3 Selbst nutzen? Vermieten? Veräußern?3.1 Sie ziehen selbst ein3.1.1 Ins eigene Elternhaus ziehen 3.1.2 Zweitwohnsitz oder Ferienhaus3.1.3 Wann ist das Objekt bezugsfertig?3.1.4 Hat eine Eigenbedarfskündigung Aussicht auf Erfolg?3.1.5 Ist ein Mietaufhebungsvertrag die bessere Alternative?3.2 Sie vermieten3.2.1 Eine leerstehende Immobilie vermieten3.2.2 Sanierungsbedarf abschätzen3.2.3 Auf Mietersuche gehen3.2.4 Der unverzichtbare Energieausweis3.2.5 Den Mietvertrag vorbereiten3.3 Eine vermietete Immobilie übernehmen3.3.1 An einen Angehörigen vermieten – mit Checkliste3.3.2 Nutzungsentschädigung statt Miete3.3.3 Wenn ein Angehöriger mietfrei das Objekt bewohnt3.4 Sie verkaufen3.4.1 Gründe abwägen3.4.2 Die Immobilie bewerten3.5 Verkauf in Eigenregie3.5.1 Exposé erstellen und Anzeigen schalten3.5.2 Besichtigung organisieren3.5.3 Verkaufsverhandlungen3.5.4 Der Notartermin3.5.5 Checkliste: Was muss der Notar wissen?3.6 Verkauf über einen Makler3.6.1 Ein kompetenter Makler schont Ihre Nerven3.6.2 Optimale Betreuung nur bei »qualifiziertem Alleinauftrag«3.6.3 Sie bleiben in der Verantwortung3.6.4 Makler im Auftrag einer Erbengemeinschaft3.7 Eine Entscheidungshilfe: Was soll ich tun?4 Vertragscheck: übernehmen, kündigen, nachverhandeln?4.1 Welche Verträge gibt es überhaupt?4.1.1 Wie erfahren Sie von den Verträgen?4.1.2 Wie kommen Sie an die Vertragsunterlagen?4.1.3 Wie können Sie prüfen?4.2 Verträge über Gas, Wasser, Müllabfuhr und Energieversorgung 4.3 Versicherungen4.3.1 Haftpflichtversicherungen4.3.2 Wohngebäudeversicherung4.3.3 Rechtsschutzversicherung und Vermieterrechtsschutz4.3.4 Hausratversicherung4.4 Wartungs- und Handwerkerverträge4.5 Hausmeisterservice und Hausverwaltung4.5.1 Worauf ist beim Verwaltervertrag zu achten?4.5.2 Worauf ist beim Hausmeistervertrag zu achten?4.6 Weitere Verträge5 Die Erbengemeinschaft5.1 Warum sich Erbengemeinschaften blockieren5.1.1 Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass aufteilen5.1.2 Die Immobilie als typischer Streitpunkt5.1.3 Familiäre Spannungen5.2 Als Erbengemeinschaft gemeinsam handeln5.2.1 Den Rahmen festlegen – mit Checkliste5.2.2 Das Konto der Erbengemeinschaft5.2.3 Den Nachlass auflisten und bewerten5.2.4 Die Erbengemeinschaft als Vermieter5.2.5 Wer regelt die Vermietung?5.2.6 Die Immobilie teilen5.3 Der Erbauseinandersetzungsvertrag – mit Checkliste und Beispielvertrag5.3.1 Muss ein Erbauseinandersetzungsvertrag notariell beurkundet werden?5.3.2 Teil-Erbauseinandersetzung vertraglich festhalten5.4 Wenn sich Erben querstellen 5.4.1 Verkauf Ihres Erbanteils5.4.2 Die Abschichtungsvereinbarung5.4.3 Mediation5.4.4 Vermittlung durch den Notar5.4.5 Teilungsklage5.4.6 Drohen mit der Teilungsversteigerung5.5 Die Teilungsversteigerung5.5.1 Der Ablauf der Teilungsversteigerung5.5.2 Gebote zu niedrig?5.5.3 Verteilung des Erlöses6 Ihre Mieter6.1 Stellen Sie sich Ihren Mietern vor6.2 Zahlungsmodalitäten für die Miete6.3 Der Mietvertrag – mit Checkliste 6.3.1 Die Kaution6.3.2 Die Vereinbarung der Nebenkosten6.3.3 Die Mieterhöhung6.3.4 Die Schönheitsreparaturen6.3.5 Haustiere erlaubt?6.3.6 Besondere Rechte und Pflichten6.3.7 Können Sie einen neuen Mietvertrag abschließen?6.4 Die Höhe der Miete6.5 Die Mietrendite berechnen6.5.1 Der Reinertrag6.5.2 Brutto-Mietrendite6.5.3 Netto-Mietrendite6.6 So erhöhen Sie die Miete6.6.1 Was ist überhaupt die »ortsübliche Vergleichsmiete«?6.6.2 Der Mieter muss zustimmen 6.6.3 Der Vermieter muss begründen6.6.4 Die Fristen6.7 Kündigen wegen Eigenbedarf6.7.1 Für wen kann Eigenbedarf geltend gemacht werden?6.7.2 Sie müssen die Person nennen und den Grund6.7.3 Weisen Sie auf das Widerspruchsrecht hin6.7.4 Die Sozialklausel6.7.5 Die Interessen werden gegeneinander abgewogen6.7.6 Kündigungsfrist unbedingt einhalten6.7.7 Kündigung nachweisbar zustellen lassen6.7.8 Sperrfrist bei umgewandelter Eigentumswohnung6.7.9 Musterschreiben Eigenbedarfskündigung6.8 Die vielen Pflichten bei der Vermietung7 Eine Eigentumswohnung erben7.1 Am Anfang steht die Teilung7.1.1 Die Abgeschlossenheitsbescheinigung7.1.2 Die Teilungserklärung7.1.3 Der Miteigentumsanteil7.1.4 Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung – mit Checkliste7.2 Die Eigentümergemeinschaft7.2.1 Die Eigentümerversammlung7.2.2 Die Ansprüche einzelner Eigentümer7.2.3 Der Verwaltungsbeirat7.3 Die Hausverwaltung7.3.1 Das Hausgeld7.3.2 Die Instandhaltungsrücklage7.4 Die Protokolle der Eigentümerversammlungen8 Das Elternhaus erben8.1 Was das Elternhaus so besonders macht8.1.1 Den Zustand dokumentieren8.1.2 Machen Sie sich einen Plan8.1.3 Die emotionale Seite8.2 Ordnung schaffen – Nachlass in Gruppen einteilen8.2.1 Gruppe 1: Wertgegenstände erfassen – Liste erstellen8.2.2 Gruppe 2: Erinnerungsstücke erfassen – Liste erstellen8.2.3 Gruppe 3: Was sonst noch übrig bleibt8.3 Entscheidungen treffen8.3.1 Wer bekommt was?8.3.2 Wollen Sie das Elternhaus bewahren?8.4 Abschied nehmen9 Steuern und Finanzen9.1 Die Erbschaftssteuer9.1.1 Die Mitteilung an das Finanzamt – mit Checkliste9.1.2 Die Erbschaftssteuererklärung9.1.3 Das Familienheim steuerfrei erben9.1.4 Vermieteten Wohnraum vergünstigt erben9.1.5 Bewertung von Immobilieneigentum 9.1.6 Stundung der Erbschaftssteuer9.1.7 Ihre Steuerklasse9.1.8 Die Freibeträge9.1.9 So berechnen Sie Ihre Erbschaftssteuer9.2 Die Grundsteuer9.2.1 Die Grundsteuererklärung9.2.2 Lässt sich die Grundsteuer umlegen?9.3 Die »Anlage V« in der Einkommensteuererklärung9.3.1 Mieteinnahmen9.3.2 Werbungskosten9.3.3 Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand?9.4 Die Steuererklärung der Erbengemeinschaft9.4.1 Die Feststellungserklärung9.4.2 Die nötigen Anlagen von »FB« bis »V«9.4.3 Der Feststellungsbescheid9.5 Die Spekulationssteuer9.5.1 Die zehnjährige Spekulationsfrist9.5.2 Sonderfall Erbengemeinschaft9.5.3 Wie berechnet sich die Steuer? – mit Rechenhilfe9.6 Kosten für die Instandhaltung kalkulieren9.6.1 Instandhaltungskosten bei der Vermietung9.6.2 Rücklagen einplanen – mit Rechenhilfe9.7 Wann lohnt sich eine Sanierung?9.7.1 Die Aufwertung Ihrer Immobilie9.7.2 Der Einspareffekt9.7.3 Die Berechnung der AmortisationszeitIhre Online-Inhalte zum Buch: Exklusiv für Buchkäuferinnen und Buchkäufer!Stichwortverzeichnis

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ISBN 978-3-648-17433-3

Bestell-Nr. 16103-0150

Matthias Nöllke

Immobilie geerbt?

1. Auflage, April 2024

© 2024 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

www.haufe.de

[email protected]

Produktmanagement: Jasmin Jallad

Lektorat: Ulrich Leinz

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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Die wichtigen Worte vorweg

Sie erben eine Immobilie. Egal, ob es sich um das klassische Einfamilienhaus handelt, ein Reihenhaus, eine Eigentumswohnung, vermietet oder nicht, ein Baugrundstück oder ein Objekt, in dem mehrere Parteien leben. Es stellen sich viele Fragen: Was ist als erstes zu tun? Welche Fristen gibt es zu beachten? Müssen Sie einen Erbschein ­beantragen? Und wie ist das mit dem Grundbuch? Sollten Sie vorher Einsicht nehmen, bevor Sie das Erbe antreten? Wie gehen Sie vor? Auf welche Eintragungen kommt es an?

Ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen? Wie lässt sich das beurteilen? Und wie macht man das überhaupt? Welche Fristen müssen Sie einhalten? Welche Folgen ergeben daraus? Erbt dann jemand anders Ihren Teil? Ihre Kinder? Oder erben diejenigen, die das Erbe antreten, dann mehr? Lässt sich das Erbe nur teilweise ausschlagen, nach dem Muster: Aktiendepot und Familienschmuck – ja, Haus und Grundbesitz – nein?

Und wenn Sie das Erbe antreten, sind Entscheidungen zu treffen: Soll das Objekt verkauft werden? Wollen Sie es vermieten oder selbst nutzen? Müssen Sie Ihre Miterben auszahlen? Und in welcher Höhe? Oder wenn das Objekt vermietet ist: Können Sie einen neuen Mietvertrag abschließen? Können Sie kündigen und selbst dort einziehen?

Häufig sind geerbte Immobilien nicht im allerbesten Zustand. Was kommt an Kosten auf Sie zu, wenn Sie renovieren, sanieren oder komplett erneuern? Besondere Bedeutung hat das Thema Heizung und Energie: Ist das Haus mit einer Öl- und Gasheizung ausgestattet, kann es sein, dass Sie als Neubesitzer die Anlage erneuern müssen. Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz kommen Verpflichtungen auf Sie als Immobilienbesitzer zu. Die sollten Sie kennen, Aufwand und Kosten abschätzen können.

Und dann gibt häufig es noch eine emotionale Seite, mit der Sie ebenfalls umgehen müssen: Was bedeutet es, wenn das eigene Elternhaus verkauft werden soll? Oder wenn die Schwester mit ihrer Familie dort einzieht? Welche Empfindlichkeiten spielen da mit hinein? Wie finden Sie eine Lösung? Und wie kann es gelingen, von einem Haus, das mit so vielen Erinnerungen verbunden ist, Abschied zu nehmen?

Besonderer Klärungsbedarf besteht, wenn Sie zu mehreren erben. Denn das Thema Erbengemeinschaft steckt voller Tücken, vor allem wenn es um Immobilien geht. Weil die sich nicht ohne weiteres teilen lassen, müssen alle Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Und das sorgt oftmals für Streit. Allerdings gibt es bewährte Methoden, doch noch zu einer Lösung zu kommen. Ob man sich noch einmal zusammensetzt, eine gemeinsame Vertrauensperson einschaltet oder einen professionellen Mediator. Am Ende geht es darum, eine »Teilungsversteigerung« abzuwenden. Denn die ist meist die schlechteste Lösung für alle Beteiligten.

All diese Fragen werden uns in diesem Buch beschäftigen. Und noch viel mehr: Wie ist das mit der Erbschaftssteuer? Wie wird der Wert der Immobilie dabei berechnet? Kann es sein, dass Sie die Immobilie verkaufen müssen, um die Erbschaftssteuer aufzubringen? Oder gibt es Möglichkeiten, genau das zu vermeiden? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr darüber. Wir haben für Sie Formulare vorbereitet, Musterbriefe, Checklisten und Entscheidungshilfen. Die können Sie sich auch herunterladen.

Zuletzt noch der Hinweis: Wenn Sie in diesem Buch etwas vermissen, wenn Sie Wünsche oder Anregungen haben, lassen Sie es uns wissen. Das gilt auch, wenn Ihnen ­irgendwelche Fehler auffallen. Die Leser der Neuauflage werden es Ihnen danken (und wir freuen uns natürlich ebenfalls über jeden Hinweis). Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesetzeslage und/oder die Rechtsprechung ­ändert. Daher weisen wir ausdrücklich auf Folgendes hin: Redaktionsschluss für dieses Buch war der 31. Januar 2024.

Und damit hoffe ich, dass Sie aus diesem Buch möglichst viel mitnehmen!

Dr. Matthias Nöllke

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AG

Amtsgericht

AO

Abgabenordnung

Az.

Aktenzeichen

BayOLG

Bayerisches Oberlandesgericht

BewG

Bewertungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

ErbStG

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

EstG

Einkommensteuergesetz

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FG

Finanzgericht

FGG

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

GBO

Grundbuchordnung

GEG

Gebäudeenergiegesetz

GNotKG

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

InsO

Insolvenzordnung

KG

Kammergericht (Berlin)

KV

Kostenverzeichnis

LG

Landgericht

LPartG

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

OLG

Oberlandesgericht

StGB

Strafgesetzbuch

WEG

Wohnungseigentumsgesetz. Oder: Wohnungseigentümergemeinschaft

ZPO

Zivilprozessordnung

ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

1 Vom Erben zum Eigentümer

In diesem ersten Kapitel erfahren Sie, wie Sie zum Erben werden. Und wenn Sie es sind, stellen sich viele Fragen wie: Gibt es ein Testament? Was müssen Sie selbst in die Wege leiten? Was übernimmt das Nachlassgericht? Brauchen Sie einen Erbschein? Ab wann können Sie über Ihr Erbe verfügen? Wie können Sie den Prozess beschleunigen? Was ­sollten Sie klären, bevor Sie eine Erbschaft antreten? Wann ist es sinnvoll, eine Erbschaft auszuschlagen? Wie gehen Sie dabei vor? Und wie viel Zeit haben Sie?

Der größte Brocken in der Erbmasse: der Immobilienbesitz

Kaum ein anderer Vermögenswert spielt im Nachlass eine so große Rolle wie der Immobilienbesitz. Fast jede zweite Erbschaft in Deutschland ist mit einer Immobilie verbunden, schätzen Experten. Tendenz steigend. Knapp die Hälfte der Fälle betrifft Einfamilienhäuser, über ein Viertel Eigentumswohnungen. Es folgen Grundstücke, Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser. Das sind beträchtliche Vermögenswerte, die Jahr für Jahr transferiert werden. Circa 400 Milliarden Euro sollen es sein. Das ist mehr als der Bundeshaushalt. Dabei handelt es sich um Schätzungen. Die genauen Zahlen kennt niemand. Einer der Gründe: Der Wert der Immobilie wird gar nicht erfasst, weil sie von den Erben selbst genutzt wird und damit meist von der Erbschaftssteuer befreit bleibt.

1.1 Wer erbt was?

Zum Erben einer Immobilie können Sie auf unterschiedliche Weise werden. Die einfachste Möglichkeit ist auch die bei weitem häufigste: Es gibt kein Testament, Sie sind Erbe, weil Sie in der gesetzlichen Erbfolge (siehe 1.1.1) dafür vorgesehen sind. Zum Beispiel als Ehepartner, Sohn oder Tochter. Dann geht der gesamte Nachlass auf Sie über, mit allen Rechten und Pflichten. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das Thema wird uns noch ausführlich beschäftigen, in einem eigenen ­Kapitel, dem Kapitel 5. Hier nur so viel: Die Erbengemeinschaft übernimmt gemeinsam den gesamten Nachlass – mit allen Rechten und Pflichten. Die einzelnen Erben haben womöglich nur unterschiedlich große Anteile an diesem Nachlass.

Dies ist wichtig zu verstehen: Es bleibt kein Rest. Und es ist zunächst auch nicht so, dass einzelne Erben bestimmte Vermögenswerte beanspruchen können. Nach dem Muster: Sie bekommen das Haus und Ihre Schwester das Aktiendepot. Und die Schulden übernimmt der vermögende Bruder der Verstorbenen, Ihr Onkel. Zunächst geht es nur um die unterschiedlichen Anteile. Wie die aufgeteilt werden, das ist ein eigenes Thema. Hier kann das Testament Vorgaben machen (siehe dazu auch Kapitel 1.1.3). Doch ist das keineswegs zwingend. Und es geschieht auch nicht so, wie man sich das landläufig vorstellt. Das Testament ist nämlich nicht die Auflistung der eigenen ­Vermögenswerte mit der Angabe, wer was bekommt. Vielmehr geht es zunächst nur um die Aufteilung des Nachlasses, also wie groß die einzelnen Stücke vom Kuchen sind.

Das hat zwei Vorteile: Es muss nicht ständig ein neues Testament gemacht werden, wenn sich die Vermögenswerte ändern, sagen wir: ein neues teures Auto angeschafft oder der Familienschmuck verkauft wird. Zweitens: Es geht um den Nachlass in seiner Gesamtheit. Und der enthält sehr oft auch Teile, die nicht so attraktiv sind: Verbindlichkeiten, Zahlungsverpflichtungen, Schulden, womöglich auch in Form einer überschuldeten Immobilie.

1.1.1 Die gesetzliche Erbfolge

Auch wenn der Verstorbene, der »Erblasser«, wie es im Erbrecht heißt, seinen Nachlass nach den eigenen Wünschen und Vorlieben aufteilen kann, so sind seinen Möglichkeiten doch gewisse Grenzen gesetzt. Wer enterbt wird, muss noch lange nicht leer ausgehen, wie wir noch sehen werden (siehe dazu auch Kapitel 1.1.4).

Den Rahmen für die Erbschaft setzt die sogenannte »gesetzliche Erbfolge«. Sie gilt automatisch, wenn kein Testament vorliegt. Sie regelt die Reihenfolge, in der ein Nachlass vererbt wird, und wie groß der Anteil ausfällt.

Erste, zweite, dritte, vierte Ordnung

Um die gesetzliche Erbfolge zu verstehen, müssen wir uns mit dem Ordnungssystem des Erbrechts beschäftigen. Es gibt Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung. Welcher Ordnung Sie als Erbe angehören, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Je näher Sie dem Gesetz nach mit dem Erblasser verwandt sind, umso höher werden Sie »gerankt«. Kinder gehören der ersten Ordnung an, Eltern und Geschwister der zweiten, Cousins und Cousinen sind Erben dritter Ordnung. Und so weiter. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Ehepartner sind zwar nicht verwandt, sie zählen aber zu den Erben erster Ordnung. Im Einzelnen:

Erben erster Ordnung: Kinder, leibliche, aber auch Adoptivkinder, nachgeordnet: ­deren Kinder, also die Enkel, und der Ehepartner (§ 1924 BGB)

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB)

Erben dritter Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins (§ 1926 BGB)

Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)

Dabei gilt das Ausschlussprinzip: Gibt es Erben erster Ordnung, gehen die Erben zweiter Ordnung leer aus. Und die Erben dritter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn es keine Erben erster und zweiter Ordnung gibt. Was die vierte Ordnung angeht, so fragen Sie sich vielleicht, wie es sein kann, dass jemand seine Urenkel beerbt. Das mag tatsächlich eine kuriose Ausnahme sein, doch worauf es ankommt, das sind die »­Abkömmlinge«, also deren direkte Verwandte.

Konkret heißt das: Wenn es sonst keine anderen Verwandten gibt, dann geht man zurück bis zu den Urgroßeltern. Die mögen längst verstorben sein, doch haben die womöglich Kinder, Enkel oder Urenkel, die dann als Erben vierter Ordnung ins Spiel kommen. Dabei fällt der gesamte Nachlass an denjenigen »Abkömmling«, der mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt ist. Gibt es mehrere gleich nahe Verwandte, ­sagen wir fünf Urenkel, so erben die zu »gleichen Teilen« (§ 1928 Abs. 3 BGB).

Es gibt noch eine fünfte und »fernere« Ordnungen, die sich so zusammenfassen lassen: Wer irgendeine Verwandtschaft mit dem Verstorbenen nachweisen kann, dem fällt der Nachlass zu – wenn sich sonst niemand anders aufspüren lässt, der näher verwandt ist (§ 1929 BGB).

Das Repräsentationsprinzip

Ein weiteres Prinzip bei der gesetzlichen Erbfolge ist schon angeklungen. Es handelt sich um das »Repräsentationsprinzip«. Damit ist gemeint: Wenn ein erbberechtigter Angehöriger nicht mehr lebt, dann rücken seine direkten Nachkommen an seine Stelle. Aber eben nur dann.

Beispiel: Erbt die Schwester, erben nicht ihre Kinder

Nehmen wir an, die Verstorbene ist ledig geblieben, sie hat keine eigenen Kinder, aber zwei Geschwister, die als Erben zweiter Ordnung erbberechtigt sind. Der Bruder ist bereits verstorben, er hat aber einen Sohn. Der rückt nach dem Repräsentationsprinzip an seine Stelle und erbt seinen Anteil. Die Schwester hat drei Kinder. Die werden in der gesetzlichen Erbfolge jedoch nicht berücksichtigt. Denn ihre Mutter lebt ja und ist in der Lage, das Erbe anzutreten. Nur wenn sie das Erbe ausschlägt (siehe Kapitel 1.6), kommen ihre Kinder nach dem Repräsentationsprinzip wieder ins Spiel. Sie können die Erbschaft antreten – oder gleichfalls ausschlagen. In diesem Fall bliebe nur der Neffe der Verstorbenen als Alleinerbe übrig – wenn er das Erbe annimmt.

Dabei sollten Sie wissen: Das Repräsentationsprinzip kommt nur bei Verwandten zum Tragen. Der Ehepartner, der bei den Erben erster Ordnung berücksichtigt wird, spielt beim Repräsentationsprinzip keine Rolle. Um bei dem eben erwähnten Beispiel zu bleiben: Wenn der Bruder der Erblasserin verstorben ist, spielt es keine Rolle, ob seine Frau noch am Leben ist. Von der gesetzlichen Erbfolge ist sie ausgeschlossen.

Ein letzter Punkt: Adoptivkinder und leibliche Kinder sind gleichgestellt. Auch spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt oder ob sie aus erster, zweiter und fünfter Ehe stammen.

All dies gilt, um es noch einmal zu betonen, für die gesetzliche Erbfolge. Hat die Verstorbene jedoch ein Testament hinterlassen und verfügt, dass ihre Verwandten gar nichts bekommen und alles an den Tierschutzverein gehen soll, so gelten andere Regeln. Dass in diesem Fall die Verwandten nicht leer ausgehen müssen, wird uns gleich noch beschäftigen.

Die Anteile

Was Sie bekommen, das hängt auch davon ab, wie hoch Ihr Anteil am Erbe ist. Ist das nicht durch ein Testament festgelegt, greift auch hier die gesetzliche Regelung. Und die sieht vor, dass gleichrangige Erben zu gleichen Teilen erben. Gibt es drei Kinder, erben die jeweils zu einem Drittel. Der Anteil ist nicht größer oder kleiner, wenn es sich um leibliche oder Adoptivkinder handelt, uneheliche Kinder, minderjährige oder Kinder aus vorangegangenen Ehen.

Nach dem Repräsentationsprinzip wird nur der Anteil weiterverteilt, der auf die Person entfällt, an deren Stelle man in die Erbschaft eintritt. Gibt es zwei Kinder (und keinen Ehepartner mehr), erben die jeweils zur Hälfte. Wenn von den beiden Kindern eines nicht mehr lebt oder das Erbe ausschlägt, geht sein Anteil womöglich auf seine Kinder über. Gibt es davon drei Kinder, die alle das Erbe annehmen, beträgt ihr Anteil jeweils ein Sechstel (nämlich von der Hälfte ein Drittel).

Wie viel bekommt der Ehepartner?

Eine Sonderrolle spielt der EhepartnerEhepartner oder der Partner einer eingetragenen LebensgemeinschaftEingetragene Lebensgemeinschaft.

Der Partner/Ehepartner erbt mindestens ein Viertel. Nämlich dann, wenn es noch weitere Verwandte erster Ordnung gibt, also eigene Kinder und deren Abkömmlinge, und die Vermögensverhältnisse über einen EhevertragEhevertrag geregelt sind und zum Beispiel »GütertrennungGütertrennung« vereinbart wurde.

Die meisten Ehen sind jedoch eine »ZugewinngemeinschaftZugewinngemeinschaft«. Und dann erhöht sich der Anteil des Ehepartners auf die Hälfte.

Sind Verwandte zweiter Ordnung zu berücksichtigen, z. B. weil es keine gemeinsamen Kinder gibt, erbt der Ehepartner drei Viertel in einer »Zugewinngemeinschaft«. Wurde Gütertrennung vereinbart, ist es sogar nur Hälfte.

Diese Regelung ist vielen gar nicht bewusst. Kinderlose EhepaareKinderlose Ehepaare meinen, der überlebende Ehepartner erbt automatisch alles. Doch das ist nicht immer der Fall. Zunächst einmal wird nämlich nach den Angehörigen erster Ordnung geschaut. Das sind auch die eigenen Eltern. Die erben die Hälfte (bei Gütertrennung) oder ein Viertel (bei der Zugewinngemeinschaft). Sind die Eltern bereits verstorben, treten aber nach dem ­Repräsentationsprinzip deren Abkömmlinge auf den Plan: Die Kinder der Eltern, das können Geschwister, aber auch Halbgeschwister sein. Und es spielt keine Rolle, ob man mit diesen Geschwistern in Eintracht und Harmonie gelebt hat oder sie nicht ­einmal persönlich kennt (was bei Halbgeschwistern ja durchaus vorkommt).

Wenn Sie jetzt etwas unruhig werden, weil Sie selbst kinderlos sind und Ihren ­Geschwistern und/oder deren Kindern eher distanziert gegenüberstehen: Es gibt eine ganz einfache Methode, den eben geschilderten Fall zu verhindern: Sie regeln das in Ihrem TestamentTestament und setzen Ihren Lebenspartner als Alleinerben ein. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Eltern des Verstorbenen könnten ihren Pflichtteil (siehe 1.1.4) beanspruchen! Dieses Recht steht den Geschwistern allerdings nicht zu. Und der Pflichtteil ist auch nur dann auszuzahlen, wenn er von den Eltern beansprucht wird. Ein gutes Verhältnis zu den Schwiegereltern kann sich also lohnen.

Sind keine Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen vorhanden, dann fällt dem Ehepartner auch ohne Testament das gesamte Erbe zu.

Ehe ohne TrauscheinUnd noch ein Hinweis: Wer in einer »Ehe ohne Trauschein« zusammenlebt, hat ohne testamentarische Verfügung keinerlei Ansprüche auf das Erbe. Die gesetzlichen ­Bestimmungen über das »gesetzliche Erbrecht des Ehegatten«, auf die wir uns in diesem Abschnitt beziehen, finden sich in § 1931 BGB.

1.1.2 Gibt es ein Testament?

TestamentVon der gesetzlichen Erbfolge kann abgewichen werden, wenn man seinen Nachlass testamentarisch regelt. Dann spielen verwandtschaftliche Beziehungen (fast) keine Rolle mehr. Wer erbt, das kann der »Erblasser« nach freien Stücken entscheiden. Es muss sich nicht einmal um natürliche Personen handeln, auch Vereine, Stiftungen, Kirchen und andere Organisationen jeder Art können bedacht werden.

Allerdings gibt es eine Grenze: Die nächsten Angehörigen wie der Ehepartner oder (eingetragener) Lebenspartner, Kinder, Enkel und Urenkel sowie die eigenen Eltern (wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind) haben Anspruch auf ihren »Pflichtteil« (siehe Kapitel 1.1.4). Diesen Anspruch müssen Sie allerdings rechtzeitig stellen und gegebenenfalls einklagen. Sonst gehen sie leer aus.

Notariell beurkundet oder selbstgestrickt?

Beim Testament müssen wir unterscheiden zwischen einerseits dem notariell ­beurkundeten TestamentTestament, notariellesNotarielles Testament, das erbrechtlich geprüft und für gut befunden worden ist – und das den ErbscheinErbschein ersetzen kann. Und andererseits dem, sagen wir: freihändig formulierten, selbstgestrickten Testament, bei dem ein Erbschein (Kapitel 1.2) meistens nötig ist (vor allem wenn es um Immobilien geht) – das jedoch nicht weniger gültig ist.

Was dieses selbst aufgesetzte TestamentTestament, selbst aufgesetztes betrifft, so kann es gegen eine Gebühr beim zuständigen NachlassgerichtNachlassgericht hinterlegt werden (aktuell 93 Euro: 75 Euro für die Aufbewahrung, 18 Euro für die Erfassung im Zentralen TestamentsregisterZentrales Testamentsregister).

Wenn Sie selbst in Besitz eines solchen Testaments sind oder es in den Unterlagen des Verstorbenen finden, sind Sie verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten. Auch wenn Sie Zweifel haben, ob es überhaupt gültig ist, weil es nicht handschriftlich verfasst wurde, die Unterschrift fehlt oder es unklar formuliert ist. Sie dürfen es nicht für sich behalten. Es ist Sache des Nachlassgerichts, darüber zu entscheiden.

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Das Nachlassgericht ist kein eigenständiges Gericht wie ein Finanz- oder Arbeitsgericht. Vielmehr handelt es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts, das sich um das Erbrecht kümmert. Maßgeblich ist, wo der Verstorbene zuletzt seinen »gewöhnlichen Aufenthalt«, seinen Wohnsitz, hatte. Das kann auch das Pflegeheim sein, in dem er zuletzt untergebracht war. Klären Sie, welches Amtsgericht für diesen Ort zuständig ist. Dort befindet sich das zuständige Nachlassgericht.

1.1.3 Erbe oder Vermächtnis?

Eine wichtige Unterscheidung ist die zwischen ErbeErbe und VermächtnisVermächtnis. Beides wird im Testament geregelt (oder im notariell beurkundeten Erbvertrag). Den meisten ist der Unterschied nicht geläufig. Denn in beiden Fällen geht etwas aus dem Nachlass in Ihren Besitz über. Doch stehen unterschiedliche Prinzipien dahinter, und die rechtlichen Konsequenzen können geradezu gegensätzlich sein:

Beim Erbe geht es nicht um konkrete Wertgegenstände, sondern um Anteile: Sie sind beispielsweise Alleinerbe oder erben 1/3, 1/6 oder 1/8. Wichtiger noch: Als Erbe treten Sie in alle Rechte und Pflichten ein, die mit dem Nachlass verbunden sind.

Beim Vermächtnis wird Ihnen ein bestimmter Vermögenswert aus dem Nachlass »vermacht«: Sie sollen die Münzsammlung der Verstorbenen bekommen oder die Eigentumswohnung in Stuttgart. Wichtiger noch: Mit einem bloßen Vermächtnis werden Sie nicht zum Erben. Sie haben weder die Rechte, noch die Pflichten, die mit dem Nachlass verbunden sind.

Bevor Sie voreilige Schlüsse ziehen: ErbschaftssteuerErbschaftssteuer müssen Sie in beiden Fällen zahlen (siehe Kapitel 9.1). Zumindest wenn Sie die FreibeträgeFreibeträge überschreiten. Aber – und das ist entscheidend: Rechtsnachfolger sind Sie nur als Erbe. Wenn Ihnen im Testament nur etwas »vermacht« wird, so haben Sie Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert. Den Anspruch haben Sie aber gegenüber den Erben. Die müssen Ihnen die Münzsammlung aushändigen oder mit Ihnen zum Notar, um die Eigentumswohnung auf Sie umzuschreiben. Mehr dazu später.

Und wenn die Erben das nicht tun, dann müssen Sie Ihre Ansprüche gegenüber den Erben gerichtlich durchsetzen. In den meisten Fällen wird das nicht nötig sein. Erst recht nicht, wenn das Testament klar formuliert ist. Aber der Unterschied sollte klar geworden sein: Als »Vermächtnisnehmer«Vermächtnisnehmer haben Sie mit dem Erbschein und all den anderen Erbschaftsangelegenheiten nur indirekt zu tun. Und Sie haben im Unterschied zu den Erben erst einmal keinen Zugriff auf den Nachlass.

Woran Sie erkennen, dass Sie kein Erbe sind

In vielen Testamenten taucht der Begriff »Vermächtnis« gar nicht auf. Doch finden sich Formulierungen, die in diesem Sinne gedeutet werden. Zum Beispiel: »Svenja T. soll die Eigentumswohnung in Stuttgart bekommen.« Oder: »Ich hinterlasse meine Kunstsammlung Svenja T.« Oder: »Ich bestimme, dass mein Auto an meinen Neffen Lukas geht.« Werden Svenja T. und Neffe Lukas nicht an anderer Stelle des Testaments als Erben eingesetzt, sind sie kein Erbe und gehören auch nicht einer etwaigen Erbengemeinschaft an.

Manchmal sind die Formulierungen im Testament missverständlich und müssen gedeutet werden. Etwa wenn dort steht: »Ich vererbe meinem Schwager Ulf das gesamte Mobiliar.« Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Vermächtnis. Denn es ist ja ein bestimmter Gegenstand, der hier im erbrechtlichen Sinne »vermachtvermachen« und eben nicht »vererbtvererben« wird.

Im Sinne von § 2084 BGB geht es darum, herauszufinden: Was ist der Wille des Verstorbenen? Im vorliegenden Fall dürfen wir annehmen, dass ihm die juristische Bedeutung des Wortes »vererben« nicht bewusst gewesen wird, es ihm aber darum gegangen ist, dass Ulf das Mobiliar bekommt. Und das ist ein Vermächtnis.

Zwar gibt es manche Spitzfindigkeiten, die sich nur Juristen mit dem Schwerpunkt Erbrecht erschließen. In solchen Fällen brauchen Sie deren Rat. Doch findet sich im BGB eine brauchbare Faustregel:

§ 2087 BGB: Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Auf eine weitere Besonderheit wollen wir noch hinweisen: Große VermögenswerteVermögenswert sollten eher »vererbt«, spezielle Liebhaberobjekte »vermacht« werden. Es spricht nicht gerade für ein durchdachtes Testament, wenn eine Immobilie als »Vermächtnis« übertragen wird und für die eigentlichen Erben nicht mehr viel übrigbleibt. Ist außerdem noch damit zu rechnen, dass enterbte Familienmitglieder ihren Pflichtteil (siehe Kapitel 1.1.4) einfordern, ist es kaum ratsam, ein solches Erbe anzutreten. Denn bei der Berechnung des Pflichtteils wird der gesamte Nachlass berücksichtigt, einschließlich aller Vermächtnisse.

Und wenn es das VermächtnisVermächtnis gar nicht mehr gibt?

Was geschieht, wenn einer Person ein bestimmter VermögenswertVermögenswert vermacht wird, doch der ist gar nicht mehr vorhanden, wenn der Erblasser stirbt? Neffe Korbinian soll laut Testament die Goldmünzen bekommen, aber im Nachlass finden sich gar keine Goldmünzen? Müssen dann die Erben eine Entschädigung leisten? Klare Antwort: Nein. Was am Todestag nicht mehr zum Nachlass gehört, kann nicht vermacht werden. Das Vermächtnis bezieht sich immer auf einen bestimmten Gegenstand. Wenn der nicht mehr vorhanden ist, kann er nicht mehr vermacht werden. Das Vermächtnis ist unwirksam.

1.1.4 Der Pflichtteil

Für die Erben von Immobilien ist das Thema PflichtteilPflichtteil von besonderem Interesse. Denn den Pflichtteil können diejenigen Angehörigen beanspruchen, die im Testament gar nicht oder nicht ausreichend genug bedacht worden sind. Meist handelt es sich um enterbte Kinder, ob aus früheren Beziehungen oder vermeintlich missratene Sprösslinge, die der Erblasser abstrafen will. Allerdings haben auch die Ehepartner Anspruch auf ihren Pflichtteil. In bestimmten Fällen auch die Eltern (nämlich, wenn keine eigenen Kinder oder Enkel vorhanden sind) oder die Enkel (wenn der Elternteil bereits verstorben ist, der vom Erblasser abstammt). Das klingt kompliziert, ist aber recht einfach zu verstehen: Ein Kind des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt. Ist dieses Kind bereits verstorben, können seine Kinder den Pflichtteil beanspruchen.

Wichtig: Alle anderen sind beim Thema Pflichtteil ausgeschlossen! Geschwister, ­Neffen und Nichten, geschiedene Ehepartner, Partner ohne Trauschein und alle anderen haben keinen Anspruch. Es sind nur die nächsten Angehörigen.

Der Pflichtteil ist so etwas wie das Minimum, das jemand bekommen muss. Er ­beträgt die Hälfte der Summe, die einem nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde (§ 2303 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Wird eine Tochter enterbt, während ihre beiden Geschwister erben, so ­beträgt der Pflichtteil ein Sechstel des Nachlasses. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge stünde ihr ein Drittel zu.

Wichtig für unser Thema: Wer den Pflichtteil beansprucht, wird dadurch nicht zum Erben und auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Vielmehr hat er Ansprüche gegenüber den Erben. Und zwar finanzielle Ansprüche. Der Pflichtteil wird ausbezahlt. Der »enterbte Erbe« kann keinerlei Ansprüche auf Wertgegenstände aus dem Nachlass geltend machen.

Für die tatsächlichen Erben heißt das jedoch: Es muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden (siehe Kapitel 1.2.4). Und zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls, mit anderen Worten, Stichtag ist der Tag, an dem der Erblasser verstirbt (vgl. § 1942 BGB). Wertsteigerungen oder -minderungen werden nicht berücksichtigt. Ein Wertpapierdepot wird also nach dem Tageskurs des Todestags bewertet. Immobilien sind im Allgemeinen weit weniger Wertschwankungen unterworfen. Üblicherweise werden sie durch ein »Wertgutachten« bewertet. Die Kosten für dieses Gutachten werden aus dem Nachlass bezahlt. Das heißt, die Erben kommen dafür auf. Allerdings mindern die Kosten auch den Wert des Nachlasses. Und so steuert der Pflichtteilberechtigte zumindest einen Teil der Kosten indirekt bei.

Mögliche Schulden werden naheliegenderweise ebenfalls vom Vermögen abgezogen. Und auch die Kosten, die durch den Erbfall entstehen, sind abzugsfähig. Nicht jedoch die Kosten der Testamentseröffnung, des Erbscheins, Grabpflegekosten, die Kosten der Erbschaftssteuererklärung oder die Erbschaftssteuer selbst.

Muss die ererbte Immobilie verkauft werden, um den Pflichtteil auszuzahlen?

Eine Frage, die sich mancher bange stellt: Müssen Sie eine Immobilie veräußernImmobilie veräußern, um den Pflichtteil aufzubringen? Vor allem wenn die Immobilie sehr hoch bewertet wird, ist es nicht ungewöhnlich, dass die Erben nicht in der Lage sind, die erforderliche Summe aufzubringen. Dann lautet die Antwort auf die Frage bedauerlicherweise: Ja.

So kann paradoxerweise eine Enterbung dazu führen, dass ein Haus nicht mehr in Familienbesitz bleibt.

Die Erben sind keineswegs verpflichtet, von sich aus aktiv zu werden und einen Pflichtteil auszuzahlen. Vielmehr muss derjenige, der den Pflichtteil beansprucht, diesen einfordern. Seine Ansprüche auf den Pflichtteil verjähren nach drei Jahren. Dabei beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von dem Erbfall und den Erben erlangt hat. Um seine Ansprüche zu wahren, muss er in dieser Zeit eine rechtsverbindliche Erklärung der Erben verlangen, in der sie seinen Pflichtteilsanspruch anerkennen. Oder er kann bei Gericht Klage einreichen. Die bloße Aufforderung, seine Ansprüche anzuerkennen und ihn auszuzahlen, reicht nicht aus.

1.1.5 Wer bekommt den Hausrat?

Eine Besonderheit betrifft den HausratHausrat des Verstorbenen. Der kann nämlich komplett an den Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner übergehen – auch wenn es noch ­weitere Miterben gibt. Dieser Anspruch gründet sich auf § 1932 BGB und § 10 LPartG. Der juristische Begriff hierfür lautet »Voraus«. Zum VorausVoraus gehören nicht nur die Gegenstände des gemeinsamen Haushalts wie Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr, Bestecke, Wäsche, Bücher und so weiter, sondern auch die Geschenke, die sich die Partner zur Hochzeit gemacht haben.

Dieses Recht erstreckt sich auch auf GegenständeWertvolle Gegenstände von einigem Wert wie Gemälde, Teppiche oder Antiquitäten, wenn sie denn die gemeinsame Wohnung schmücken. Auch das gemeinsam genutzte Auto gehört zum »Voraus«. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn der Lebenspartner als gesetzlicher Erbe (siehe Kapitel 1.1.1) zum Zuge kommt. Wird er testamentarisch eingesetzt oder gibt es einen Erbvertrag, fällt der gesamte Hausrat in den Nachlass und muss bei der Aufteilung unter den Erben berücksichtigt werden. Und noch etwas: Die Vermögenswerte, die im »Voraus« enthalten sind, müssen bei der ErbschaftssteuererklärungErbschaftssteuererklärung berücksichtigt werden.

1.1.6 Der Zugang zur Wohnung

Im Prinzip können Sie als Erbe sofort über den Nachlass verfügen. Welche Einschränkungen es gibt, werden wir noch schildern (siehe dazu Kapitel 1.6.2). Doch sind Sie auch als »vorläufiger Erbe« berechtigt, die Wohnung des Verstorbenen zu betreten und die Unterlagen zu sichten, die für die Erbschaft von Bedeutung sind (siehe dazu Kapitel 2.1).

Auch ist es möglich, SicherungsmaßnahmenSicherungsmaßnahmen zu veranlassen, um Personen auszuschließen, die mit der Erbschaft nichts zu tun haben, aber aus irgendwelchen Gründen noch Zugang zu der Wohnung haben und Vermögenswerte beiseiteschaffen könnten. Sie können Schlösser austauschen lassen, Vollmachten widerrufen (damit die Konten nicht abgeräumt werden) und wertvolle Gegenstände aus dem Nachlass in Sicherheit bringen. Es geht natürlich nicht darum, sich etwas anzueignen, sondern etwas zu verwahren. Daher ist es ratsam, auch andere Erben oder Zeugen beizuziehen, um das eigene Verhalten zu dokumentieren, damit gar nicht erst der Verdacht aufkommt, Sie wollten sich Vorteile verschaffen.

1.1.7 Vollmachten widerrufen

Um den Nachlass zu sichern, können Sie Vollmachten widerrufenVollmachten widerrufen, die der Verstorbene erteilt hat. Dies gilt auch für Vollmachten, die »über den Tod hinaus« erteilt wurden. Denn nach § 1922 BGB gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Erben über. Dazu gehört auch das Recht, Vollmachten zu widerrufen.

Allerdings sollte eine Vollmacht nicht voreilig widerrufen werden – nur um selbst die Verantwortung zu übernehmen. Häufig erleichtert eine bestehende Vollmacht den Übergang des Erbes und macht eine Erbengemeinschaft handlungsfähig. Nur wenn Sie befürchten, dass die Person gegen Ihre Interessen handelt, sollten Sie ihr die Vollmacht entziehen. Dazu sind Sie auch als Miterbe berechtigt – dann betrifft Ihr Widerruf allerdings nur Ihre eigenen Angelegenheiten bei der Erbschaft. Die übrigen Erben werden weiterhin von der bevollmächtigten Person vertreten.

Ihren Widerruf erklären Sie in einem Schreiben an die bevollmächtigte Person. Es empfiehlt sich, den Eingang des Schreibens als Einschreiben bestätigen zu lassen. Was sollte Ihr WiderrufWiderruf enthalten?

Als erstes sollten Sie darlegen, dass Sie Erbe sind. Ob testamentarisch bestimmt oder als Angehöriger durch die gesetzliche Erbfolge legitimiert (z. B. als Tochter).

Nehmen Sie Bezug auf die Vollmacht. Zum Beispiel: »Die Verstorbene hat Ihnen eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt.«

Erklären Sie, dass Sie die Vollmacht widerrufen. Ob als Alleinerbe, Miterbe oder im Namen der Erbengemeinschaft.

Weisen Sie darauf hin, dass die bevollmächtigte Person ab sofort nicht mehr über den Nachlass verfügen und keine Erklärungen abgeben darf.

Machen Sie deutlich, dass sich die bevollmächtigte Person schadenersatzpflichtig macht, wenn sie Ihren Widerruf ignoriert.

Schließlich können Sie die bevollmächtigte Person auffordern, Ihnen die beglaubigte Vollmacht zuzusenden. Dies natürlich nur, wenn die Vollmacht gänzlich erloschen ist (und nicht etwa für Miterben weiterhin gelten könnte).

1.2 Brauchen Sie einen Erbschein?

Wenn Sie eine Immobilie erben, müssen Sie in aller Regel einen ErbscheinErbschein beantragen. Dies tun Sie beim zuständigen Nachlassgericht (siehe Kapitel 1.1.2). Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, mit dem Sie sich als Erbe legitimieren können. Erst wenn Sie einen Erbschein vorlegen, sind Sie berechtigt, frei über den Nachlass zu verfügen. Dann dürfen Sie von den Konten des Verstorbenen Geld abheben, Wertpapiere und Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder versteigern lassen. Sie dürfen geschäftlich handeln.

Und Sie dürfen sich jetzt ins Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen. Für diese GrundbuchänderungGrundbuchänderung fallen keine Gebühren an, wenn Sie den Eintrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Sterbedatum beim Grundbuchamt einreichen. Der Erbschein ist allerdings nicht kostenlos. Mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, klären wir gleich.

Gibt es ein notariell beglaubigtes TestamentTestament, notariellesNotarielles Testament oder einen Erbvertrag, ist die Vorlage eines Erbscheins nicht immer erforderlich (§ 35 Abs. 1 GBO). Allerdings muss sich aus diesen Dokumenten zweifelsfrei ergeben, wie die Erbfolge geregelt ist. Bestehen beim Grundbuchamt Zweifel daran, kann es verlangen, dass Sie zusätzlich noch den Erbschein vorlegen.

Mit einem privaten Testament, das ein Angehöriger beim Nachlassgericht einreicht, oder als gesetzlicher Erbe (wenn es kein Testament gibt), kommen Sie um den Erbschein nicht herum. Zumindest wenn es um Immobilienbesitz geht. Und auch die BankenBank verlangen in aller Regel einen Erbschein, ehe Sie über die KontenKonto des Verstorbenen frei verfügen können. Aber das müssen Sie nicht hinnehmen.

BGH: Banken dürfen nicht pauschal einen Erbschein verlangen

Die Bank darf Ihnen nicht ohne weiteres die Verfügung über die Konten des Verstorbenen verwehren. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie auf andere Weise nachweisen, dass Sie Erbe sind. Zum Beispiel durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag. Auch ein handschriftliches Testament wird anerkannt, wenn es eindeutig formuliert ist. Als weitere Absicherung reichen Sie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ein. Das wird Ihnen zugeschickt, wenn das Nachlassgericht das Testament oder den Erbvertrag eröffnet. Erkennt die Bank Ihre Nachweise nicht an, verweisen Sie auf ein höchstrichterliches Urteil: Der BGH hat entscheiden, dass die Bank sich mit anderen Nachweisen zufriedengeben muss (Urteil vom 29.1.2019, Az. XI ZR 311/18).

Und natürlich: Um einen Erbschein müssen Sie sich nicht kümmern, wenn die Immobilie als »Vermächtnis« (siehe Kapitel 1.1.3) in Ihr Eigentum übergeht. Denn wie wir gesehen haben: Ein VermächtnisVermächtnis macht Sie gerade nicht zum Erben. Es sind die Erben, die Ihnen das Vermächtnis übertragen müssen.

1.2.1 Was steht im Erbschein?

Ein ErbscheinErbschein gibt darüber Auskunft, wer Erbe und wie hoch sein Anteil ist (§ 2353 BGB). Es gibt einen Erbschein für Alleinerben, einen für Miterben (den Teilerbschein) und einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem alle Mitglieder der Erbengemeinschaft genannt werden, mit Adresse und ihrem jeweiligen Anteil am Nachlass. Auch ist dem Erbschein zu entnehmen, ob die Erben in ihren Rechten beschränkt sind, zum Beispiel weil ein »Nacherbe« bestimmt wurde oder ein Testamentsvollstrecker sich um die Aufteilung des Nachlasses kümmern soll. Vermächtnisse oder Ansprüche auf den Pflichtteil werden nicht genannt.

Der Erbschein gilt gewissermaßen als Goldstandard und genießt auch deshalb so viel Vertrauen, weil man nicht selbst prüfen muss, wie schlüssig und wasserdicht das Testament ist oder der Erbvertrag. Vielmehr haben das die Fachleute bereits erledigt. Denn das NachlassgerichtNachlassgericht