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"50 Millionen für Kaufhaus-Insolvenzverwalter!" & "Fünf Millionen Euro für zehnwöchige Tätigkeit!": Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters hat auch abseits der spektakulären Fälle erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, der im Rahmen der Verfahrenskosten seine Vergütung nach Maßgabe der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geltend macht. Die Vergütung wird nach Regelsätzen gewährt, die sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnen. Der neue Kommentar erläutert die InsVV praxisorientiert unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur.
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Seitenzahl: 908
Veröffentlichungsjahr: 2014
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Herausgegeben von
Peter Leonhardt Berlin
Prof. Dr. Stefan Smid Kiel
Prof. Dr. Mark Zeuner Hamburg
Erläutert von
KatrinAmbergerRechtsanwältin in Berlin
Verlag W. Kohlhammer
Zitiervorschlag:
Leonhardt/Smid/Zeuner-Amberger, InsVV, § … Rn. …
1. Auflage 2014
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-022236-6
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-026193-8
epub: ISBN 978-3-17-026194-5
mobi: ISBN 978-3-17-026195-2
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'50 Millionen für Kaufhaus-Insolvenzverwalter!' - 'Fünf Millionen Euro für zehnwöchige Tätigkeit!': Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters hat auch abseits der spektakulären Fälle erheblich an Bedeutung gewonnen.
Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, der im Rahmen der Verfahrenskosten seine Vergütung nach Maßgabe der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geltend macht. Die Vergütung wird nach Regelsätzen gewährt, die sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnen.
Der neue Kommentar erläutert die InsVV praxisorientiert unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur.
Die Herausgeber: RA und Notar Peter Leonhardt, Berlin; Prof. Dr. Stefan Smid, Kiel; RA Prof. Dr. Mark Zeuner, Hamburg. Die Autorin: RAin Katrin Amberger, Berlin.
Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998 (BGBl. I. S. 2205) mit Wirkung zum 1.12.1999 war die Verordnung umfangreichen Änderungen unterworfen.
Zu erwähnen ist hier zunächst die erste Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung vom 4.10.2004 (BGBl. I. S. 2569).1 Gemäß den Vorgaben des BGH,2 der nach Einführung der Stundungsverfahren für natürliche Personen (§§ 4a ff. InsO) die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders für ab dem 1.1.2004 eröffnete Verfahren für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde in §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV eine Neuregelung der Mindestvergütung vorgenommen. Gleichzeitig wurde die Regelung zur Auslagenpauschale in § 8 Abs. 3 InsVV modifiziert und die Regelung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters konkretisiert.
In Folge der Beschlüsse des BGH vom 14.12.20053 und vom 13.7.20064 zur Einbeziehung der Aus- und Absonderungsrechte bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der hieran geäußerten Kritik erging die zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21.12.2006 (BGBl. I. S. 3389).5 Hierdurch wurde der vorherige Rechtszustand wieder hergestellt, wonach Aus- und Absonderungsrechte in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, sofern er sich hiermit in erheblichem Umfang befasst hat, § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV. Vergleiche hierzu allerdings auch die Beschlüsse des BGH vom 15.11.2012. Zudem wurde in § 11 Abs. 2 InsVV eine Korrekturmöglichkeit für bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütungen des vorläufigen Verwalters eingeführt, sofern sich im Nachhinein Wertdifferenzen der bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebrachten Vermögenswerte ergeben.
Weitere Änderungen hat die InsVV in Folge der Neuerungen durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) erfahren. In dem neu eingefügten § 17 Abs. 2 InsVV ist nunmehr die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 22a InsO) kodifiziert. Gleichzeitig wurde die aktuelle Diskussion zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegriffen und in § 26a InsO festgelegt. Durch das 1. Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO6 wurde zudem die Aufhebung des § 7 InsO beschlossen. Danach ist eine Rechtsbeschwerde nur noch statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist eine merkliche Entlastung des BGH.
Ganz aktuell sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379). Zum einen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19.7.20137 in dem neu eingefügten § 63 Abs. 3 InsO, der den Sätzen 1–3 des § 11 Abs. 1 InsVV a. F. entspricht, erstmals die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gesetzlich geregelt. Gleichzeitig hat er die Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts bzgl. der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 11 Abs. 2 InsVV a. F.) durch eine gesetzliche Festschreibung in § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ausgeräumt. Zudem wurde die Verordnungsermächtigung in § 65 InsO8 auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie das Festsetzungsverfahren erweitert. Darüber hinaus ist hier die Aufhebung der bisherigen Regelung zur Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 13 InsVV mit Wirkung vom 1.7.2014 zu nennen.9 Die bisherige Staffelvergütung von 15 % der Insolvenzmasse sowie die Mindestvergütung von 600 € einschließlich Erhöhung in Abhängigkeit von der Zahl der anmeldenden Gläubiger werden aufgegeben. Grds. ist nunmehr die Vergütung in allen Fällen nach § 2 InsVV zu berechnen. Lediglich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV wird gem. § 13 InsVV n. F. auf 800 € ermäßigt. Zudem wurde für die künftig10 nach § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchzuführenden Kleinverfahren in § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV ein entsprechender Abschlag eingeführt.
Gerade die Vielzahl der in den letzten Jahren zur InsVV ergangenen Entscheidungen hat gezeigt, in welchem Maße hier noch Klärungsbedarf bestand. Darüber hinaus darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass in den letzten Jahren die Beantragung der Regelvergütung ohne weitere Zuschläge immer mehr zur Ausnahme geworden ist. Diesem Umstand wird nunmehr dadurch Rechnung getragen, dass die InsVV in einem eigenen Band behandelt wird. Hierbei wurde die Literatur mit Stand vom April 2014 berücksichtigt. Hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung wurden bis zum 30.4.2014 veröffentlichte Entscheidungen eingearbeitet.
Berlin, Mai 2014
Katrin Amberger
Verfasserin
1 Anhang 2.
2 BGH, Beschl. v. 15.1.2004 – IX ZB 96/03 – ZInsO 2004, 257 (Insolvenzverwalter); BGH, Beschl. v. 15.1.2004 – IX ZB 46/03 – ZInsO 2004, 263 (Treuhänder).
3 BGH, Beschl. v. 14.12.2005 – IX ZB 256/04 – ZIP 2006, 621.
4 BGH, Beschl. v. 13.7.2006 – IX ZB 104/05 – ZInsO 2006, 811.
5 Anhang 3.
6 Gesetz v. 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082), m. W. v. 27.10.2011.
7 Art. 9 Satz 2 Gesetz v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379), klarstellend insoweit Art. 103h Satz 3 EGInsO.
8 M.W.v. 19.7.2013, Art. 9 Satz 2 Gesetz v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379), klarstellend insoweit Art. 103h Satz 3 EGInsO.
9 § 19 Abs. 4 InsVV n. F.
10 M.W.v. 1.7.2014, Art. 9 Satz 1 Gesetz v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379).
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
Einleitung
1. Abschnitt:Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 1 bis 9)
§ 1Berechnungsgrundlage
§ 2Regelsätze
§ 3Zu- und Abschläge
§ 4Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
§ 5Einsatz besonderer Sachkunde
§ 6Nachtragsverteilung, Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
§ 7Umsatzsteuer
§ 8Festsetzung von Vergütung und Auslagen
§ 9Vorschuss
2. Abschnitt:Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 10 bis 13)
§ 10Grundsatz
§ 11Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 12Vergütung des Sachwalters
§ 13Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
3. Abschnitt:Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung (§§ 14 bis 16)
§ 14Grundsatz
§ 15Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
§ 16Festsetzung der Vergütung, Vorschüsse
4. Abschnitt:Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§§ 17 bis 18)
§ 17Berechnung der Vergütung
§ 18Auslagen, Umsatzsteuer
5. Abschnitt:Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 19 bis 20)
§ 19Übergangsregelung
§ 20Inkrafttreten
Gerichtskosten und -auslagen
Anhänge
1.Entwurf einer Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) einschließlich Begründung
2.Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (2004)
3.Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (2006)
4.Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
5.Auszüge aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31.10.2012 (BT-Drucks. 17/11268)
Stichwortverzeichnis
(Weitere Abkürzungen siehe Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Aufl. 2013)
In alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen des Autors/Herausgebers. Dort, wo das Werk einen eigenständigen Namen hat (z. B. Hamburger Kommentar), ist dieser aufgeführt.
Ahrens, Martin/Gehrlein, Markus/Ringstmeier, Andreas Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, Köln 2012
Andres, Dirk/Leithaus, Rolf Insolvenzordnung, Kommentar, München 2006
Andres, Dirk/Leithaus, Rolf/Dahl, Michael Insolvenzordnung, Kommentar, 2. Auflage, München 2011
Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred GmbHG, Kurz-Kommentar, 20. Auflage, München 2013
Beck, Siegfried/Depré, Peter Praxis der Insolvenz, Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater, 2. Auflage, München 2010
Binz, Karl Josef/Dörndorfer, Josef/Petzold, Rainer/Zimmermann, Walter Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, München 2013
Blersch, Jürgen/Goetsch, Hans-W./Haas, Ulrich Berliner Kommentar zum Insolvenzrecht, Stand März 2014, Neuwied
Böttcher, Roland ZVG, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 5. Auflage, München 2010
Braun, Eberhard Insolvenzordnung, Kommentar, 5. Auflage, München 2012
Budde, Wolfgang/Förschle, Gerhart/Winkeljohann, Norbert Sonderbilanzen, 4. Auflage, München 2008
Bunjes, Johann/Geist, Reinhold Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 12. Auflage, München 2013
Ebenroth, Carsten-Thomas/Boujong, Karlheinz/Joost, Detlev/Strohn, Lutz (Hrsg.) HGB, Kommentar, Bd. 1, §§ 1–342e, 2. Auflage, München 2008
Eickmann, Dieter VergVO – Kommentar zur Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, Köln 1997
Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Wimmer, Klaus, 4. Auflage, Köln 2006
Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Wimmer, Klaus, 5. Auflage, Köln 2009
Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Wimmer, Klaus, 7. Auflage, Köln 2013
Ganter, Hans Gerhard/Gottwald, Peter/Lwowski, Hans-Jürgen Haftung und Insolvenz, Festschrift für Gero Fischer zum 65. Geburtstag, München 2008
Gottwald, Peter (Hrsg.) Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage, München 2010
Graeber, Thorsten Vergütung in Insolvenzverfahren von A–Z, Potsdam 2005
Graeber, Alexa/Graeber, Thorsten Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), Potsdam 2013
Graf-Schlicker, Marie Luise (Hrsg.) InsO, Kommentar, 2. Auflage, Köln 2010
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, hrsg. von Schmidt, Andreas, 4. Auflage, Münster 2012
Haarmeyer, Hans/Wutzke, Wolfgang/Förster, Karsten Vergütung in Insolvenzverfahren (InsVV/VergVO), Kommentar, 2. Auflage, München 1999
Haarmeyer, Hans/Mock, Sebastian/Förster, Karsten Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), Kurzkommentar, 4. Auflage, München 2007
Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Kreft, Gerhart, 5. Auflage, Heidelberg 2008
Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Kreft, Gerhart, 6. Auflage, Heidelberg 2011
Jaeger, Ernst (Begr.) Insolvenzordnung, Großkommentar, hrsg. von Henckel, Wolfram/Gerhardt, Walter, Bd. 1, §§ 1–55, Berlin 2004
Jaeger, Ernst (Begr.) Konkursordnung mit Einführungsgesetzen, Kommentar, Bd. I, 8. Auflage, New York/Berlin 1958
Keller, Ulrich Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage, Köln 2010
Kindl, Johann/Meller-Hannich, Caroline/Wolf, Hans-Joachim Das gesamte Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, Baden-Baden 2012
Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Das neue Insolvenzrecht in der Praxis, hrsg. vom Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen e. V., Köln, 3. Auflage, Herne/Berlin 2009
Kübler, Bruno M./Prütting, Hanns/Bork, Reinhard (Hrsg.) InsO – Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. I–V, 53. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2013
Kuhn, Georg/Uhlenbruck, Wilhelm Konkursordnung, Kommentar, 11. Auflage, München 1994
Leonhardt, Peter/Smid, Stefan/Zeuner, Mark (Hrsg.) Insolvenzordnung, Kommentar, 3. Auflage, Stuttgart 2010
Michalski, Lutz (Hrsg.) Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bd. 2, §§ 35–38 /§§ 1–4 EGGmbHG, 2. Auflage, München 2010
Mohrbutter, Harro/Ringstmeier, Andreas (Hrsg.) Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Auflage, Köln 2007
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Kirchhof, Hans-Peter/Lwowski, Hans-Jürgen/Stürner, Rolf, Bd. I, §§ 1–102, Bd. II, §§ 103–269, Bd. III, §§ 270–359, 2. Auflage, München 2007/2008
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Kirchhof, Hans-Peter/Stürner, Rolf/Eidenmüller, Horst, Bd. I, §§ 1–79, 3. Auflage, München 2013
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, hrsg. von Rauscher, Thomas/Wax, Peter/Wenzel, Joachim, Bd. 2, §§ 355–1024, 4. Auflage, München 2012
Musielak, Hans-Joachim (Hrsg.) Kommentar zur Zivilprozessordnung, 11. Auflage, München 2014
Nerlich, Jörg/Römermann, Volker Insolvenzordnung, Kommentar,24. Ergänzungslieferung, München 2012
Palandt, Otto (Begr.) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Auflage, München 2013
Scholz, Franz Kommentar zum GmbHG, Bd. II, §§ 45–87, 9. Auflage, Köln 2002, Bd. III, 10. Auflage, Köln 2010
Smid, Stefan/Rattunde, Rolf Der Insolvenzplan, 2. Auflage, Stuttgart 2005
Smid, Stefan/Rattunde, Rolf Der Insolvenzplan, 3. Auflage, Stuttgart 2012
Staub, Hermann (Begr.) HGB, Kommentar, Bd. 3, §§ 105–160, 5. Auflage, Berlin 2009
Stephan, Guido/Riedel, Ernst Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), Kommentar, München 2010
Uhlenbruck, Wilhelm/Hirte, Heribert/Vallender, Heinz (Hrsg.) Insolvenzordnung, Kommentar, 13. Auflage, München 2010
Zöller, Richard Kommentar zur Zivilprozessordnung, 30. Auflage, Köln 2013
1Die Vergütung des Konkursverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerbeirates und des Gläubigerausschusses wurde erstmalig durch die Ausführungsverordnung des Reichsjustizministeriums vom 22.2.193611 einheitlich geregelt. Zwar ermächtigte § 85 Abs. 2 KO die Landesjustizverwaltungen zum Erlass allgemeiner Anordnungen, hiervon war jedoch nur vereinzelt Gebrauch gemacht worden. Lediglich der württembergische und der badische Justizminister hatten in den Jahren 1900 und 1905 entsprechende Bestimmungen erlassen.12 Zum Teil waren von den Gerichten selbst eigene Richtlinien entwickelt worden.13 Solche „Tarife“ – ohne bindenden Charakter – gab es u. a. in Berlin, Hamburg, Leipzig und München.
2Aufgrund der gestiegenen Geschäftskosten entwickelte sich jedoch in der Rechtsprechung der Konkursgerichte Anfang der 50er Jahre eine Anhebung der Richtliniensätze durch die Gewährung von Zuschlägen. Dies wurde zum Anlass genommen, die bis dahin geltenden Richtlinien durch die Einführung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats, die am 25.5.1960 erlassen und am 1.10.1960 in Kraft trat, zu ändern.14
3Einige Bereiche blieben allerdings weiterhin ungeregelt, so z. B. die Vergütung des im Eröffnungsverfahren bestellten Sequesters. Darüber hinaus ergaben sich durch die geplante Einführung der Insolvenzordnung anstelle der Konkursordnung neue Aufgabenbereiche für den Insolvenzverwalter. Zudem erwiesen sich auch die sich aus der VergVO ergebenden Vergütungsansätze aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten als nicht mehr ausreichend. Vor diesem Hintergrund hatte sich in der Vergangenheit zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung bereits eingebürgert, für das Normalverfahren eines Konkursverfahrens eine vierfache, für das Normalverfahren eines Gesamtvollstreckungsverfahrens eine fünffache Regelvergütung festzusetzen. Ferner zeigte sich eine verstärkte Reduzierung der Berechnungsgrundlage aufgrund der zu befriedigenden Aus- und Absonderungsrechte, was letztlich zu neuem Regelungsbedarf führte.
4Des Weiteren wurde mit der Insolvenzordnung eine Neuregelung des Insolvenzverfahrens weg von der Liquidation des insolventen Unternehmens hin zur Sanierung des Schuldners, sei es durch übertragende Sanierung oder Insolvenzplan, angestrebt. Dies führte parallel zu einer stärkeren Fokussierung auf die Betriebsfortführung. Auch diese Aspekte galt es, im neuen Vergütungsrecht umzusetzen.
5Letztlich erfolgte zeitgleich mit der Neuregelung des Insolvenzrechts durch die Insolvenzordnung auch die Ausarbeitung einer neuen Verordnung zur insolvenzrechtlichen Vergütung.
6Zur Reform des Insolvenzrechts wurde im Jahr 1978 eine Kommission berufen, die ein einheitliches Insolvenzverfahren ausarbeiten sollte. Die Vorschläge dieser Kommission wurden vom Bundesministerium der Justiz in zwei Berichten in den Jahren 198515 und 198616 veröffentlicht. Der 2. Bericht der Kommission für Insolvenzrecht enthielt diverse Änderungsvorschläge auch zum Vergütungsrecht. Erst im Jahr 1989 wurde letztlich ein Referentenentwurf vorgelegt;17 die Neuregelungen zum Vergütungsrecht fanden sich in § 70a. Die dortigen Vorschläge wurden jedoch mehrfach überarbeitet und mündeten letztlich in einem überarbeiteten Entwurf einer insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.18 Dieser Entwurf führte letztlich mit geringfügigen Änderungen zur insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.8.1998.19 Die Rahmenbedingungen des neuen Vergütungsrechts ergeben sich aus den §§ 63 bis 65 InsO. Obwohl nur sehr kurz formuliert, entsprechen diese Regelungen dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.20 Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage sind noch hinreichend bestimmt.21 Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte mit Wirkung zum 19.7.201322 durch Einfügung des § 63 Abs. 3 InsO eine Klarstellung. In § 65 InsO wurde die Verordnungsermächtigung auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie das Festsetzungsverfahren erweitert.
7§ 63 InsO beschreibt grundlegend den Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Neben einem Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung hat der Insolvenzverwalter auch einen Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Darüber hinaus trifft § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO bereits eine Aussage dazu, dass der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit vergütet werden muss. In § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO ist festgelegt, dass die Vergütung nach dem Wert der berechnet wird. Damit bezieht sich die Regelung auf die Festlegung der Insolvenzmasse in den §§ 35 ff. InsO. Gleichzeitig stellt § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO fest, dass es sich nicht um ein starres Vergütungssystem handelt, sondern den Schwierigkeiten des Einzelfalles durch Rechnung zu tragen ist. Mit Einführung der Kostenstundung in den §§ 4a ff. InsO wurde auch ein Anspruch gegen die Staatskasse normiert, § 63 Abs. 2 InsO.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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