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Internationale Handelsgeschäfte
Dieses Buch stellt die wichtigsten Vertragstypen vor, die im internationalen Handel gebräuchlich sind. Es führt anhand ausgewählter Rechtsprobleme und Beispielfälle in die Gestaltung internationaler privatrechtlicher Verträge sowie die Lösung von Problemen beim Vertragsabschluss ein.
Im Mittelpunkt stehen:
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2024
Dieses Buch stellt die wichtigsten Vertragstypen vor, die im internationalen Handel gebräuchlich sind. Es führt anhand ausgewählter Rechtsprobleme und Beispielfälle in die Gestaltung internationaler privatrechtlicher Verträge sowie die Lösung von Problemen beim Vertragsabschluss ein.
Im Mittelpunkt stehen:
der internationale Warenkauf nach UN-Kaufrecht
die aktualisierte internationale Produkthaftung und Verbraucherkaufverträge
der internationale Transport- und Anlagenvertrag
der internationale Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag
internationale Lizenzverträge und Factoring
IT-Projektverträge sowie das Europäische Patent
Daneben werden Grundfragen der internationalen Rechtsdurchsetzung behandelt. Viele Fallbeispiele, Musterverträge und Musterklauseln stellen den hohen Praxisbezug des Buches sicher. Das Lehrbuch „Internationale Handelsgeschäfte“ wendet sich an Studierende des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft in höheren Semestern und Masterstudiengängen an Hochschulen und Universitäten, versteht sich aber auch als Einstiegsliteratur für Fach- und Führungskräfte in international tätigen Unternehmen.
Das Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet internationaler Handelsbeziehungen und wurde zur Neuauflage erweitert.
Prof. Dr. Rainer Gildeggen lehrte bis zum Sommersemester 2020 Wirtschaftsprivatrecht mit Schwerpunkt Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht in Pforzheim
Prof. Dr. Andreas Willburger lehrt Wirtschaftsprivatrecht mit Schwerpunkt Internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht in Pforzheim
Prof. Dr. Steffen Kroschwald lehrt Wirtschaftsprivatrecht mit Schwerpunkt Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht in Pforzheim
Prof. Dr. Andreas Rühmkorf lehrt Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Westfälischen Hochschule in Recklinghausen
Prof. Dr. Stefanie Sendmeyer lehrt Deutsches, Europäisches und Internationales Wirtschaftsprivatrecht an der Frankfurt University of Applied Sciences in Frankfurt am Main
Das Recht des grenzüberschreitenden Handels
von
Prof. Dr. Rainer Gildeggen Prof. Dr. Andreas Willburger Prof. Dr. Steffen Kroschwald Prof. Dr. Andreas Rühmkorf Prof. Dr. Stefanie Sendmeyer
6., überarbeitete Auflage
Dieses Buch wendet sich an Studierende des Wirtschaftsrechts in den höheren Semestern und in Masterstudiengängen sowie an fortgeschrittene Studierende der Betriebswirtschaftslehre. Es richtet sich darüber hinaus an all diejenigen, die sich einen ersten Überblick über das Recht der internationalen Handelsgeschäfte verschaffen möchten. Der Leser sollte im Rahmen seiner Ausbildung, seiner praktischen Erfahrungen in Betrieben oder aus sonstigen Quellen ein Grundverständnis des Vertragsrechts erworben haben. Dieses bezieht sich meist auf Verträge, die zwischen Partnern aus demselben Staat geschlossen wurden. Hier sollen grenzüberschreitende Verträge, also vor allem solche zwischen Geschäftspartnern aus verschiedenen Staaten, im Mittelpunkt stehen. Dabei treten zusätzliche Rechtsfragen auf. Um welche es sich handelt und wie sie gelöst werden, soll hier dargestellt werden.
Ziel des Buches ist es, in die bei internationalen Handelsgeschäften auftretenden Rechtsprobleme einzuführen. Literaturhinweise sollen den Einstieg in eine vertiefte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Themenbereichen erleichtern.
Die Darstellung behandelt ausgewählte Rechtsprobleme und Beispielfälle ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch wenn dabei die streitfallorientierte Betrachtung und damit die Falllösung nach Anspruchsgrundlagen häufig Ausgangspunkt von Überlegungen ist, wird auch auf die Gestaltung von internationalen Handelsverträgen eingegangen. Diese sogenannte kautelarische Perspektive zeichnet sich vor allem durch ihre Zukunftsorientierung, durch ihr Denken in Regelungsmustern und durch die Berücksichtigung von Handlungsalternativen und ihren Konsequenzen aus. Internationales Wirtschaftsrecht, zu dem das Recht der internationalen Handelsgeschäfte gehört, wird in diesem Zusammenhang vor allem als politisch und wirtschaftlich bedingter Ordnungsrahmen begriffen, der den Beteiligten umfassende Gestaltungsspielräume und Anregungen zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen aber auch sonstigen Interessen bietet.
Das Buch versucht Grenzen zu überschreiten. Es stellt in Anlehnung an englische, niederländische und US-amerikanische Vorbilder das internationale Handelsgeschäft in den Mittelpunkt und betrachtet seine völker-, europa-, international-privat-, zivil-, handels-, kartell-, strafrechtlichen und zivilprozessualen Aspekte.
In dieser 6. Auflage wurde das Kapitel über den Anlagenvertrag durch ein Kapitel über IT-(Projekt-)Verträge ersetzt, denn dieser Vertragstyp ist näher an der Erfahrungswelt VIder Studierenden. Grundlegend überarbeitet wurden die Kapitel über die internationale Produkthaftung, die internationalen Verbraucherkaufverträge und die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung. Vereinzelt haben wir darüber hinaus im gesamten Text Umformulierungen zur Klarstellung oder aus didaktischen Gründen vorgenommen. Zudem wurden neue Gesetzgebungsakte oder deren Entwürfe und die aktuelle Rechtsprechung sowie die Literatur der letzten sechs Jahre eingearbeitet.
Einerseits um die Qualität des Inhalts zu sichern und seine Stofffülle zu bewältigen, andererseits auch um das Werk in die nächste Generation überzuleiten, wurde das Autorenteam um Prof. Dr. Steffen Kroschwald, Prof. Dr. Andreas Rühmkorf und Prof. Dr. Stefanie Sendmeyer erweitert.
Auch diesmal hoffen wir auf eine wohlwollende Aufnahme dieser 6. Auflage.
Pforzheim/Recklinghausen/Frankfurt, im April 2024
Rainer Gildeggen
Andreas Willburger
Steffen Kroschwald
Andreas Rühmkorf
Stefanie Sendmeyer
Vorwort zur 6. Auflage
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeine Literaturhinweise
I. Einleitung internationale Handelsgeschäfte
II. Der internationale Warenkauf
A. Überblick
B. Das anwendbare Recht
C. Das Internationale Privatrecht des Warenkaufs
D. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen
E. INCOTERMS
F. Die internationale Produkthaftung
G. Dokumente beim internationalen Warenkauf
H. Die Zahlungssicherung beim internationalen Warenkauf
I. Der internationale Warenkauf jenseits des CISG
J. Internationale Verbraucherkaufverträge
K. Die vertragliche Gestaltung internationaler Kaufverträge
III. Der internationale Transportvertrag
A. Überblick
B. Die wichtigsten Rechtsquellen
C. Der Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
D. Internationaler Multimodaler Transport
E. Transportversicherungen
F. Zur Gestaltung von Transportverträgen
VIIIIV. Der internationale IT-(Projekt-)Vertrag
A. Überblick
B. Definition und Typen des IT-(Projekt-)Vertrags
C. Anwendbares Recht, Rechtsquellen und Musterverträge
D. Rechtsfragen im Vorfeld von IT-(Projekt-)Verträgen
E. Klauseln in IT-(Projekt-)Verträgen
V. Internationale Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge
A. Überblick und Erscheinungsformen
B. Der Handelsvertretervertrag
C. Der Vertragshändlervertrag
D. Der Konsignationslagervertrag
VI. Internationale Lizenzverträge
A. Überblick
B. Patent-, Know-how- und Markenschutz
C. Wirtschaftsvertragliche Gestaltungen
VII. Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung
A. Überblick
B. Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts
C. Die internationale Zuständigkeit
D. Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen
E. Internationale Handelsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten
F. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
Stichwortverzeichnis
Vorwort zur 6. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeine Literaturhinweise
I. Einleitung internationale Handelsgeschäfte
II. Der internationale Warenkauf
A. Überblick
B. Das anwendbare Recht
1. Die Bedeutung der Frage nach dem anwendbaren Recht
2. Auslandsbezug
3. Internationales Einheitsrecht und IPR
C. Das Internationale Privatrecht des Warenkaufs
1. Grundprinzipien
a) Internationaler Entscheidungseinklang als Ideal des Internationalen Privatrechts
b) Internationales Privatrecht als nationales Recht
c) Die Grundregel
2. Die Rechtsquellen des deutschen Internationalen Privatrechts der schuldrechtlichen Verträge
a) Überblick
b) Die Rechtswahlfreiheit, Art. 3 Rom I-VO
c) Art. 4 Rom I-VO
d) Verbraucher-, Arbeits-, Beförderungs- und Versicherungsverträge
e) Der Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts, Art. 10, 12 Rom I-VO
f) Eingriffsnormen, Art. 9 Rom I-VO
g) Der Ordre Public Vorbehalt, Art. 21 Rom I-VO
h) Zusammenfassung: Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht
X3. Das Kollisionsrecht der Schuldverträge in anderen Staaten und Regionen
a) Zum Kollisionsrecht der USA
b) Die Interamerikanische Konvention von Mexiko über das auf internationale Verträge anwendbare Recht
4. Das Problem des Kollisionsrechts
5. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
a) Die ausdrückliche Rechtswahl
b) Die detaillierte Vertragsgestaltung
c) Rechtsvergleichendes zur Vertragsgestaltung
D. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen
1. Überblick
2. Der Anwendungsbereich
3. Allgemeine Bestimmungen
a) Allgemeine Bestimmungen
b) Das CISG und die Lückenfüllung, Art. 7 Abs. 2 CISG
c) Das Prinzip der Formfreiheit und die Bedeutung der Schriftform im internationalen Handelsverkehr
4. Der Vertragsschluss
a) Vertragsschlussmodelle
b) Das Angebot
c) Die Annahme
5. Besonderheiten bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
a) Überblick
b) Die Einbeziehung nach UN-Kaufrecht
c) Kollidierende Geschäftsbedingungen (battle of forms)
d) Sonderproblem Abwehrklauseln
e) Besondere Einbeziehungsregelungen
f) Die Inhaltskontrolle
g) Praxishinweise
6. Die Pflichten und Rechtsbehelfe des Käufers und des Verkäufers im Überblick
7. Die Pflichten der Vertragsparteien
a) Die Pflichten des Verkäufers
b) Die Pflichten des Käufers
8. Die Rechte des Käufers
a) Der Anspruch auf Lieferung
b) Das Recht auf Nachbesserung
c) Das Recht auf Minderung
d) Ersatzlieferung bei wesentlicher Vertragsverletzung
e) Vertragsaufhebung bei wesentlicher Vertragsverletzung
f) Vertragsaufhebung bei Zuspätlieferung
g) Teillieferung; teilweise Pflichtverletzung
XIh) Schadensersatz
i) Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers
j) Die Untersuchungs- und Rügepflicht
k) Rechtsmängel
l) Verjährungsfragen
9. Die Rechte des Verkäufers
a) Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware
b) Vertragsaufhebung durch den Verkäufer
c) Zinsen
d) Der Schadensersatzanspruch des Verkäufers
10. Die Aufrechnung im CISG
11. Frei zugängliche, hilfreiche Datenbanken zum CISG
E. INCOTERMS
1. Überblick
2. Die einzelnen Klauseln der Incoterms®
3. Zur Wahl der passenden INCOTERM
4. Das Zusammenspiel von INCOTERMS und CISG
5. Praxisprobleme
6. Textauszug aus den Incoterms® 2020
F. Die internationale Produkthaftung
1. Überblick
2. Produkthaftung im Allgemeinen
3. Das anwendbare Recht
a) Das Fehlen von Internationalem Einheitsrecht
b) Die Rom II-VO und das Kollisionsrecht der Produkthaftung
4. Die geplante europäische Produkthaftungsrichtlinie von 2024 als Beispiel für ein modernes Produkthaftungsrecht
5. Die Unmöglichkeit umfassender Haftungsausschlüsse
a) Rechtslage in Deutschland
b) Rechtslage in sonstigen Ländern
c) Zusammenfassung
6. Internationales Produkthaftungsmanagement
7. Vertragsklauseln zur Produkthaftung
G. Dokumente beim internationalen Warenkauf
1. Überblick
2. Versandpapiere
a) Das Konnossement
b) Der Ladeschein
c) Der Frachtbrief und vergleichbare Transportdokumente
3. Transportversicherungspapiere
4. Zollpapiere
5. Handelspapiere
XIIH. Die Zahlungssicherung beim internationalen Warenkauf
1. Überblick
2. Vorauszahlungen, Anzahlungen, „Cash against Documents“, Zahlungsziele o.ä.
3. Der nicht-dokumentäre Zahlungsverkehr – clean payment
4. Der Wechsel
5. Dokumenteninkasso
6. Das Dokumentenakkreditiv
a) Überblick
b) Die Abwicklung eines Dokumentenakkreditivs
c) Die Rechtsquellen
d) Erscheinungsformen des Akkreditivs
e) Ausgewählte Rechtsprobleme
7. Bankgarantien
8. Patronatserklärungen
9. Der Eigentumsvorbehalt im internationalen Wirtschaftsverkehr
10. Forfaitierung
11. Exportkreditversicherungen
12. Zahlungssicherung durch Softwaresteuerung
I. Der internationale Warenkauf jenseits des CISG
J. Internationale Verbraucherkaufverträge
1. Überblick
2. Das Fehlen von Einheitsrecht
3. Das Kollisionsrecht der Verbraucherverträge
4. Das europäische Verbraucherrecht der Kaufverträge
5. Außereuropäisches Verbraucherrecht
6. Die Gestaltung von Geschäftsbedingungen für internationale Verbraucherkaufverträge
K. Die vertragliche Gestaltung internationaler Kaufverträge
1. Überblick
2. Funktionen des Vertrages und Konsequenzen
3. Kaufvertragstypen
4. Die wesentlichen Regelungsgegenstände eines internationalen Warenkaufvertrages
5. Ein Vertragsmuster
III. Der internationale Transportvertrag
A. Überblick
B. Die wichtigsten Rechtsquellen
1. Internationales Einheitsrecht
2. Nationales Recht (und IPR zu dessen Bestimmung)
3. Brancheneinheitliche AGB
XIIIC. Der Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
1. Überblick
2. Der Anwendungsbereich der CMR
3. Der Beförderungsvertrag und die wesentlichen Pflichten der Parteien
4. Der Frachtbrief
5. Rechte und Pflichten des Empfängers
6. Haftung des Frachtführers für Leistungsstörungen
a) Voraussetzungen und Ausgestaltung der Haftung
b) Haftungs(höchst)summe
c) Nichtbeachtung der Haftungs(höchst)summen
d) Berücksichtigung eines Mitverschuldens
7. Verjährung von Ansprüchen
8. Verallgemeinerndes Fazit
D. Internationaler Multimodaler Transport
E. Transportversicherungen
F. Zur Gestaltung von Transportverträgen
IV. Der internationale IT-(Projekt-)Vertrag
A. Überblick
B. Definition und Typen des IT-(Projekt-)Vertrags
C. Anwendbares Recht, Rechtsquellen und Musterverträge
D. Rechtsfragen im Vorfeld von IT-(Projekt-)Verträgen
1. Vorbereitende Prüfungen, Projektmanagement und Beratung
2. Grundentscheidungen zur Projektorganisation: klassische oder agile IT-Projekte
3. Vertragsverhandlungen
a) Überblick
b) Der Letter of Intent und ähnliche Vereinbarungen
4. Vertragsschluss
E. Klauseln in IT-(Projekt-)Verträgen
1. Die wesentlichen Regelungsthemen eines IT-(Projekt-)Vertrages
2. Die Parteibezeichnung und Zustellklauseln (Parties to the Contract and Notification)
3. Präambeln (Preamble)
4. Definitionsklauseln (Definitions)
5. Leistungsbeschreibung und Qualitätsgarantien (Description of Works and Quality Guarantee)
XIV6. Preis-/Vergütungs- und Zahlungsbedingungen (Price and Payment Conditions)
a) Möglichkeiten der Preisbestimmung
b) Zahlungsbedingungen
7. Mitwirkungspflichten (Cooperation)
8. Verzögerungen und Verlängerungen der Fertigstellungszeit (Delays and Suspension)
9. Fertigstellung und Abnahme (Completion, Taking-Over)
10. Gefahrtragung (Passing of Risk)
11. Immaterialgüterrechte und Lizenzen (IP and Licensing)
12. Datenschutz (Data Protection / Privacy)
13. Haftungsausschlüsse und Begrenzungen für Schäden und Folgeschäden (Limitation of Liability)
14. Pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe-Klauseln (Liquidated Damages and Penalty Clauses)
15. Regelungen zur Vertragsanpassung (Change Order Clauses/Variations)
16. Beendigungsklauseln (Termination Clauses)
17. Streitschlichtungsmechanismen (Dispute Settlement Provisions)
18. Salvatorische Klausel, Vertragsabschluss und Unterschriften (Severability Clause, Contract Formation and Signatures)
V. Internationale Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge
A. Überblick und Erscheinungsformen
B. Der Handelsvertretervertrag
1. Internationales Einheitsrecht
2. Internationales Privatrecht (Kollisionsrecht)
3. Harmonisiertes Recht in Europa
4. Nationale Rechte
5. Wichtige Regelungen des Handelsvertreterrechts
a) Pflichten des Handelsvertreters
b) Der Provisionsanspruch
c) Die Beendigung des Handelsvertretervertrages
d) Der Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch
e) Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
f) Inhaltskontrolle von Handelsvertreterverträgen
g) Handelsvertreterverträge und Kartellrecht
6. Die vertragliche Gestaltung von Handelsvertreterverträgen
C. Der Vertragshändlervertrag
1. Überblick
2. Rechtsquellen und anwendbares Recht
a) Rechtsquellen
b) Das anwendbare Recht
XV3. Vertragshändlervertrag und Europäisches Kartellrecht
a) Art. 101 AEUV und der Vertragshändlervertrag
b) Rechtsfolgen des Kartellverstoßes
4. Rechte und Pflichten der Parteien eines Vertragshändlervertrages
5. Praktische Konsequenzen
6. Die vertragliche Gestaltung eines Vertragshändlervertrages
D. Der Konsignationslagervertrag
VI. Internationale Lizenzverträge
A. Überblick
B. Patent-, Know-how- und Markenschutz
1. Überblick
2. Die Grundstrukturen des Patent-, Know-how- und Markenschutzes
a) Das Patent
b) Der Know-how Schutz
c) Die Marke
3. Das internationale Patent- und Markenrecht
a) Überblick: Territorialität und Konsequenzen
b) Das GATT 1994
c) Das Pariser Verbandsübereinkommen, PVÜ
d) Das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 14. Juli 1967
e) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, Patent Cooperation Treaty, PCT
f) Der Patentrechtsvertrag vom 2. Juni 2000, Patent Law Treaty, PLT
g) Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ
h) Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
i) Das ergänzende Schutzzertifikat
j) Der Schutz von biotechnologischen Erfindungen
k) Internationale Regelungen für Marken
l) Europäische Regelungen für Marken
m) Exkurs: Der Erschöpfungsgrundsatz und Parallelimporte
4. Konsequenzen für Patentierungs- und Markenstrategien
C. Wirtschaftsvertragliche Gestaltungen
1. Überblick
2. Geheimhaltungsvereinbarungen
a) Know-how Sicherung im Vertragsverhandlungsstadium
b) Know-how Sicherung in laufenden Vertragsbeziehungen
XVI3. Verträge über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Lizenzverträge
a) Die Patentveräußerung
b) Der reine Patentlizenzvertrag
c) Patent- und Know-how-Lizenzverträge
d) Markenlizenzverträge
VII. Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung
A. Überblick
B. Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts
1. Europäische Regelungen
a) EuGVVO bzw. Brüssel Ia-VO
b) Weitere europäische Regelungen
2. Regelungen in bi- oder multilateralen Abkommen
a) Luganer Übereinkommen
b) Haager Übereinkommen und weitere multi- und bilaterale Regelungen
c) Besondere Übereinkommen zur Schiedsgerichtsbarkeit
3. Autonome deutsche Regelungen
C. Die internationale Zuständigkeit
1. Überblick und Interessenlage
2. Überblick über die internationalen Gerichtsstände im europäischen und deutschen Recht
3. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes
a) Liefer- bzw. Erbringungsort nach Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO
b) Grundregel des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO
c) Zwischenfazit
4. Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 17ff. EuGVVO
5. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
a) Handlungs- und Erfolgsort
b) Abgrenzung zum vertraglichen Erfüllungsort
c) Zwischenfazit
6. Gerichtszuständigkeit aufgrund einer Vereinbarung
a) Rechtlicher Rahmen
b) Wirksamkeitsvoraussetzungen
c) Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung
7. Beachtung einer ausländischen Rechtshängigkeit
8. Lehre vom forum non conveniens
D. Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen
1. Überblick und rechtlicher Rahmen
2. Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
XVII3. Die einzelnen Versagungsgründe
a) Verstoß gegen den ordre-public
b) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
c) Vorliegen einer widersprechenden in- oder ausländischen Entscheidung
d) Verstoß gegen die Regeln der internationalen Zuständigkeit
e) Verbürgung der Gegenseitigkeit
E. Internationale Handelsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten
1. Überblick und Interessenlage
2. Die Schiedsvereinbarung
3. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs
F. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
Stichwortverzeichnis
a.a.O
am angegebenen Ort
ABl. EG / EU
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften / Europäischen Union
Abs
Absatz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG
Aktiengesellschaft
AG
Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AJP/PJA
Aktuelle Juristische Praxis
Art./Art.
Artikel (Singular/Plural)
BAG
Bundesarbeitsgericht
BagatellVO
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
Bd.
Band
BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH.
Bundesgerichtshof
CESL
Common European Sales Law (Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht)
CISG
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods
CMR
Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route
DCFR
Draft Common Frame of Reference
ders.
derselbe
DM
Deutsche Mark
XXDSGVO
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
DuD
Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)
ebd.
ebenda
ECU
European Currency Unit
EG
Europäische Gemeinschaft
EG
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen
ERA
Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive
EU
Europäische Union
EU
Vertrag über die Gründung der Europäischen Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuGVÜ
Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuMahnVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
EUR/€
Euro
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuVTVO
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EULA
End User License Agreement
EVÜ
Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EWS
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)
f., ff.
folgende(r), fortfolgende
FAZ.
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Fn.
Fußnote
GATT
General Agreement on Tariffs and Trade
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GPÜ
Gemeinschaftspatentübereinkommen
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
XXIGRUR Int.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (Zeitschrift)
GRUR-Prax
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in der Praxis (Zeitschrift)
HGB
Handelsgesetzbuch
HGÜ
Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
Hrsg.
Herausgeber
i.S.
im Sinne
ICC
International Chamber of Commerce
ICSID
International Center for the Settlement of Investment Disputes
ICJ
International Court of Justice
IEEE Software
Institute of Electrical and Electronics Engineers Software (Zeitschrift)
IHK
Industrie- und Handelskammer
IHR
Internationales Handelsrecht, Zeitschrift für das Recht des internationalen Warenkaufs und –vertriebs
IKT
Informations- und Kommunikationstechnologie
INCOTERM
International Commercial Terms
IOT
Internet of things
IPR
Internationales Privatrecht
IPRax
Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift)
IPRG
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Schweiz)
IT
Informationstechnologie
IWRZ
Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
LG
Landgericht
LugÜ
Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
MarkenG
Markengesetz
MERCOSUR
Mercado Comun del Sur
MMR
Multimedia und Recht (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report
NJOZ
Neue Juristische Online Zeitschrift
Nr.
Nummer
NZI
Neue Zeitschrift für Insolvenz. Und Sanierungsrecht
OLG
Oberlandesgericht
OR
Obligationenrecht (Schweiz)
PatG
Patentgesetz
PCA
Permanent Court of Arbitration
PCT
Patent Cooperation Treaty
PLT
Patent Law Treaty
XXIIProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkommen
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
R.E.D.C.
Revue européenne du droit de la consommation
RiLi
Richtlinie
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
Rn.
Randnummer
Rom I-VO
Verordnung (EG)Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
Rom II-VO
Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)
Rs.
Rechtssache
Rz.
Randziffer
S.
Seite
SchiedsVZ
Zeitschrift für Schiedsverfahren
StGB
Strafgesetzbuch
str.
strittig
TranspR
Transportrecht (Zeitschrift)
TRIPS
Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights
Tz.
Textziffer
u.a.
unter anderem, und andere
UCC
Uniform Commercial Code
UN
United Nations
UNCITRAL
United Nations Conference on International Trade Law
UNCTAD
United Nations Conference on Trade and Development
Unidroit
Institut international pour l’unification du droit privé
UN-Kaufrecht
Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, siehe auch CISG
Urt.
Urteil
UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
US
United States
U.S.
United States Supreme Court
usw.
und so weiter
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.
versus
v.Chr.
vor Christus
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VuR
Verbraucher und Recht (Zeitschrift)
WIPO
World Intellectual Property Organisation
WM
Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)
XXIIIWTO
World Trade Organization
ZaöRV
Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
z.B.
zum Beispiel
ZChinR
Zeitschrift für chinesisches Recht
ZD
Zeitschrift für Datenschutz
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZfBR
Zeitschrift für Baurecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZGB
Zivilgesetzbuch (Schweiz)
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZvglRWiss
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
D’Arcy/Murray/Cleave, Schmitthoff’s Export Trade, The Law and Practice of International Trade, 12th Edition 2012
Enders, Grundzüge des Internationales Wirtschaftsrechts, 3. Auflage 2021
v. Houtte, The Law of International Trade, 2nd Edition 2002
Folsom/Gordon/Spanogle, International Business Transactions, 9th Edition 2012
Folsom/Gordon/Spanogle/Fitzgerald, International Business Transactions, A Problem-Oriented Coursebook, 12th Edition 2012
Kehr/Jahrmann; Außenhandel, 15. Auflage 2020
Schaffer/Earle/Augusti, International Business Law and its Environment, 9th Edition 2014
DiMatteo/Janssen/Magnus/Schulze, International Sales Law, 2. Auflage 2021
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 3. Auflage 2018
Kronke/Melis/Kuhn (Hrsg.), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2017
Münchner Vertragshandbuch, Band 4, Wirtschaftsrecht III, 8. Auflage 2018
Ostendorf (Hrsg.), Internationale Wirtschaftsverträge, 3. Auflage 2021
Reithmann/Martiny (Hrsg.), Internationales Vertragsrecht, 9. Auflage 2021
Tietje/Nowrot (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2021
Hinweise auf die Spezialliteratur zu den einzelnen Kapiteln finden sich jeweils in Fußnoten eines jeden Kapitels.
In diesem Lehrbuch werden die für internationale Handelsgeschäfte wesentlichen Rechtsfragen und Rechtsregeln vorgestellt. Zudem werden auch Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, die vor dem Hintergrund des bestehenden Regelungsrahmens eine sachgerechte Verwirklichung der ökonomischen Ziele der Beteiligten ermöglichen. Die Auseinandersetzung mit den Rechtsregeln und juristischen Gestaltungsmodellen ist eine der Grundlagen für den Erfolg internationaler Geschäfte.
Maschinen für die Welt
Ein Unternehmen mit Sitz im Schwarzwald stellt Maschinen her und vertreibt sie in verschiedenen Ländern der Welt. Es möchte nunmehr auch den Markt in Indien für seine Produkte erschließen.
Wie kann es das tun?
Das Unternehmen kann seine Maschinen direkt an Kunden in Indien verkaufen. Es kann sich eines indischen Handelsvertreters bedienen, um Kunden im indischen Markt zu finden. Es kann aber auch seine Ideen an eine indische Firma lizensieren und diese zum Nachbau und Vertrieb der Maschinen im Heimatmarkt berechtigen. Es kann schließlich eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in Indien gründen, die sich entweder nur um den Vertrieb oder um die Herstellung und den Vertrieb der Maschinen in Indien bemüht.
Welche Rechtsfragen stellen sich?
Bei einem internationalen Warenkauf stellen sich hier etwa folgende Fragen:
Welches Recht ist im Falle des direkten Verkaufs auf den Kaufvertrag zwischen dem deutschen Verkäufer und dem Käufer aus Indien anwendbar? Gilt deutsches oder indisches Kaufrecht? Diese Frage beantwortet das Internationale Privatrecht. Es entscheidet welches Recht anwendbar ist, wenn zwei Rechtsordnungen dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich lösen. Oder gilt in diesem Fall vielleicht sogar weder deutsches noch indisches Sachrecht, sondern internationales Einheitsrecht, das CISG, die Convention on Contracts for the International Sale of Goods, ein völkerrechtliches Abkommen, das in den Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben, für internationale Kaufverträge gilt, weil das nationale Recht dieser Staaten es für anwendbar erklärt?
Was gilt eigentlich, wenn das Produkt mangelhaft ist oder wenn es zu spät geliefert wird? Diese Fragen sind im CISG, in den nationalen Kaufrechten oder auch ausdrücklich im zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zum Teil unterschiedlich geregelt. Welche dieser Regelungen ist anwendbar?
2Die Parteien können in ihrem Kaufvertrag die Lieferung „FCA Hamburg Seehafen (Incoterms® 2020)“ vorsehen. Was das im Einzelnen bedeutet, wird in den Incoterms® der Internationalen Handelskammer in Paris beschrieben. Es handelt sich dabei um weltweit anwendbare standardisierte Bedingungen, die deshalb in diesem Fall anwendbar sind, weil die Parteien ihre Geltung vereinbart haben.
Welche Sicherheiten gibt es eigentlich für das deutsche Unternehmen, um den Kaufpreis zu erhalten, nachdem die Maschine abgeschickt wurde? Nach welcher Rechtsordnung ist die Frage zu beantworten? Gibt das Recht hierzu überhaupt eine leistungsfähige Antwort?
Die Maschinen müssen mit dem LKW, dem Schiff, der Eisenbahn und dem LKW zum Kunden nach Indien transportiert werden. Welche Rechtsregeln gelten dabei und welche Ansprüche gibt es gegen den jeweiligen Frachtführer, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird?
Haben die Parteien einen Vertriebsvertrag geschlossen, fragt es sich, zwischen welchen Parteien bei dieser Fallgestaltung der Kaufvertrag über die Maschine zustande kommt? Zwischen dem deutschen Unternehmen und dem indischen Kunden oder zwischen dem Vertriebsmittler und dem Kunden? Welches Recht würde in dem einen oder anderen Fall gelten? Des Weiteren müsste zwischen dem deutschen Unternehmen und dem indischen Vertreter ein Handelsvertretervertrag, ein Vertragshändlervertrag oder ein sonstiger Vertriebsmittlervertrag abgeschlossen werden. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem solchen Vertrag? Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters? Müsste ein solcher Vertrag einen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung vorsehen? Das Internationale Privatrecht wird hier meist zur Anwendung des indischen Rechts führen. Wenn der indische Handelsvertreter alleinvertretungsberechtigt wäre, dann wäre die wirtschaftliche Stellung des Handelsvertreters auf dem indischen Markt sehr günstig, weil er auf diesem Markt für dieses Produkt keine Wettbewerber hätte. Der Ausschluss von Wettbewerb wirft kartellrechtliche Fragen auf.
Bei einer Lizenzierung des indischen Unternehmens zur Herstellung und zum Vertrieb der Maschine stellt sich zunächst die Frage, um was für einen Vertragstyp es sich dabei handelt, welches die wesentlichen Regelungsgegenstände sind, und welches Recht auf diesen Vertrag anwendbar ist. Wie wird eigentlich ein Nutzungsrecht an einem Patent oder an Know-how eingeräumt? Wie kann gesichert werden, dass das übertragene Wissen nicht missbräuchlich genutzt wird? Gibt es in Indien überhaupt Schutz für geistiges Eigentum? Welche Konsequenzen haben die Antworten für das geplante Geschäft?
Beim Vertrieb durch eine indische Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft liefert die deutsche Muttergesellschaft die Maschine zunächst an die indische Repräsentanz. Dabei treten die beim Warenkauf aufgeworfenen Fragen teilweise auch hier auf. Darüber hinaus müssen in Indien ggf. eine Tochtergesellschaft gegründet und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wie ein deutsches Unternehmen in Indien eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zum Vertrieb von Maschinen gründen kann, oder welche Steuern wann und wo abzuführen sind, regelt das indische Unternehmens- und Steuerrecht. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer folgt dem indischen Arbeitsrecht.1
Bei den verschiedenen Vertragsbeziehungen im internationalen Rechtsverkehr stellt sich die Frage, was eigentlich geschieht, wenn es zwischen den Parteien zum Streit kommt? Welche Gerichte sind dann zuständig? Sind Schiedsgerichte zuständig? Nach welchem
3Recht laufen die Prozesse ab? Warum sind diese Fragen wichtig? Angenommen, ein Urteil wird in Indien erstritten, kann es dann gegen das deutsche Unternehmen in Deutschland überhaupt durchgesetzt werden? Alle diese Fragen werden durch das internationale Prozessrecht und das Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beantwortet.
Im Mittelpunkt der nachfolgenden Ausführungen stehen die wichtigsten Vertragstypen des internationalen Handelsrechts. Das sind der internationale Warenkaufvertrag, der internationale Transportvertrag, der internationale IT-(Projekt-)Vertrag, der internationale Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag, sowie internationale Lizenzverträge.
Im Zusammenhang mit Warenkaufverträgen werden das anwendbare Recht, das CISG, INCOTERMS, die internationale Produkthaftung, die Zahlungssicherung im internationalen Rechtsverkehr, die Regelungen für Verbraucherkaufverträge in Europa und die sachgerechte Gestaltung internationaler Kaufverträge beschrieben.
Das Kapitel über den internationalen Transportvertrag befasst sich mit dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, dem CMR, und insbesondere mit der Haftung des Frachtführers gegenüber dem Absender und Empfänger der beförderten Güter.
Die Pflichten der Parteien im Rahmen von IT-(Projekt-)Verträgen sind in vielen Rechtsordnungen nur bruchstückhaft geregelt. Nationale und internationale Vertragsmuster zu ihrer Abwicklung gibt es bislang erst in rudimentären Ansätzen. Ein Überblick über die rechtlichen Fragestellungen und deren Lösungsansätze soll das Verständnis für diese Geschäfte, die oft während ihrer Abwicklung Änderungen erfahren, erleichtern.
Der Warenvertrieb in anderen Ländern erfolgt häufig durch Vertriebsmittler. Das Grundmodell aller Vertriebsmittlerverträge ist der Handelsvertretervertrag, der in vielen Rechtsordnungen umfassend geregelt ist. Weil Vertriebssysteme häufig auch kartellrechtliche Probleme aufweisen, wird neben dem Handelsvertretervertrag auch der Vertragshändlervertrag dargestellt.
Bei Lizenzverträgen geht es vor allem um die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten an Patenten, Know-how und Marken. Deshalb wird in diesem Zusammenhang auf die Grundstruktur dieser gewerblichen Schutzrechte eingegangen, bevor neben dem Verkauf der Schutzrechte Rechtsfragen von Lizenzverträgen diskutiert werden.
Schließlich wird die internationale Rechtsdurchsetzung durch Gerichte und Schiedsgerichte, insbesondere deren Zuständigkeit und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen, beschrieben.
Im Text und im Anhang werden ganze Vertragsmuster und Musterklauseln vorgestellt. Sie sollen einen Eindruck von Stil und Komplexität internationaler Handelsgeschäfte vermitteln.
Die Sprache des internationalen Handels und seines Rechts ist Englisch.2 Die nachfolgend vorgestellten Musterklauseln oder -verträge sind daher überwiegend in Englisch gefasst.
1 Nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind die mit der Gründung einer ausländischen Niederlassung oder eines ausländischen Tochterunternehmens verbundenen Rechtsfragen.
2Sandrock, Die deutsche Sprache und das internationale Recht, in Festschrift für Grossfeld, 1999, 971–995.
Das bedeutendste internationale Handelsgeschäft ist der internationale Warenkauf. Warenkaufverträge sind das Rechtsgeschäft, das in den Außenhandelsstatistiken als Warenexporte ausgewiesen wird. Das Volumen der weltweiten Warenexporte betrug im Jahr 2022 etwa 25 Billionen US-Dollar. Deutschland gehört mit China und den USA zu den bedeutendsten Export- und Importländern von Waren.3 Die wichtigsten von Unternehmen aus Deutschland verkauften Produkte sind Fahrzeuge, Maschinen, elektrotechnische und chemische Erzeugnisse. Die wichtigsten Exportregionen für deutsche Unternehmen sind die Europäische Union, China und die USA. Importiert werden nach Deutschland vor allem elektrotechnische Erzeugnisse, Fahrzeugteile, chemische Erzeugnisse und Energie. Diese Güter kommen zumeist aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, China, den USA und Japan.4 Auch wenn der größere Teil dieser internationalen Warenkaufverträge zwischen unabhängigen Unternehmen aus verschiedenen Staaten stattfindet, so ist doch anzumerken, dass geschätzte 40 bis 50 % der internationalen Warenverkäufe Intercompany-Geschäfte sind, also Warenkaufverträge zwischen weltweit verbundenen Unternehmen.
Beim Warenkauf verpflichtet sich der Verkäufer im Wesentlichen das Eigentum an der verkauften Sache dem Käufer zu übertragen, der Käufer verpflichtet sich den Kaufpreis zu bezahlen. Kaufverträge sind international, wenn ihre Vertragspartner aus verschiedenen Staaten kommen. Gegenstand dieser internationalen Kaufverträge können der Verkauf von Sachen oder Rechten sein. In diesem Kapitel sollen die Rechtsprobleme des internationalen Kaufs beweglicher Sachen, also von Waren, dargestellt werden. Einzelne Aspekte des internationalen Verkaufs von Rechten werden in einem späteren Kapitel erörtert. Der Verkauf von Immobilien im Ausland ist nicht Gegenstand der folgenden Ausführungen.
Dieses Kapitel beginnt mit der Beantwortung der Frage, welches Recht auf einen Kaufvertrag zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten anwendbar ist.
6Im Mittelpunkt dieses Kapitels stehen dann die Regeln über den internationalen Warenkauf im unternehmerischen Verkehr. Sie haben sich über Jahrhunderte entwickelt und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) eine internationale Regelung erfahren, die in vielen Staaten der Welt zu einem einheitlichen Recht des internationalen Warenkaufs geführt hat.
Neben dem UN-Kaufrecht spielen INCOTERMS und Dokumente bei internationalen Kaufverträgen eine wichtige Rolle. Ihre Funktion und Bedeutung soll in zwei Unterkapiteln dargestellt werden.
Sodann werden die eng mit internationalen Kaufverträgen zusammenhängenden Fragen der internationalen Produkthaftung und von Sicherheiten beim grenzüberschreitenden Warenverkauf beschrieben.
Zunehmend schließen auch Verbraucher auf Reisen, aufgrund eines Kataloges, per Internet oder per Telefon Kaufverträge mit im Ausland niedergelassenen Händlern. Dabei bedürfen sie nach verbreiteter Ansicht eines besonderen Schutzes. Auf die insoweit maßgeblichen Sonderregelungen internationaler Verbraucherkaufverträge ist daher ebenfalls einzugehen.
Das Kapitel schließt mit der Vorstellung eines Mustervertrags für einen internationalen Warenkauf.
Da die Rechtsordnungen der verschiedenen Staaten unterschiedlich sind und grundsätzlich jeweils nur in ihrem eigenen Staatsgebiet gelten, stellt sich bei einem Sachverhalt, der einen Bezug zu mehr als einem Staat hat, die Frage nach dem Recht welches Staates eine Streitfrage zu lösen ist.
Das extravagante Sitzmöbel
Auf einer Urlaubsreise nach Afrika erwirbt der Käufer K aus Deutschland bei einem Verkäufer V aus dem Staat X ein extravagantes Sitzmöbel, das dann von V an K nach Deutschland geliefert wird. Sieben Monate nach Lieferung zeigt sich, dass das Sofa von Anfang an fehlerhaft war. Es bricht zusammen. Kann K Mängelrechte geltend machen, wenn die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Staat X sechs Monate beträgt?
Der Sachverhalt hat einen Bezug zu mehreren Rechtsordnungen, nämlich der deutschen, weil der Käufer in Deutschland wohnt, und der des Staates X, weil der Verkäufer in diesem Land seine Niederlassung hat.
Wäre auf den Fall deutsches Recht anwendbar, dann hätte der K weiterhin Mängelansprüche, da die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre beträgt.
Nach dem Recht des Staates X verjähren dagegen Mängelansprüche in sechs Monaten, so dass Mängelrechte aus dem Kauf gegenüber H nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
7Ob dem K noch durchsetzbare Ansprüche zustehen, hängt also entscheidend vom anwendbaren Recht ab.
Bevor also eine Anspruchsgrundlage gesucht und geprüft wird, muss bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung regelmäßig die Frage geklärt werden, nach welchem Recht der Fall zu entscheiden ist.
Zu unterscheiden ist damit der Begriff des Kollisionsrechts vom dem des Sachrechts. Kollisionsrecht löst den Fall nicht, sondern regelt allein das Recht welches Staates anwendbar ist. Das Sachrecht ist demgegenüber das zur Lösung des Falles berufene materielle Recht.
Im vorangegangenen Fall ist § 438 BGB eine Norm des Sachrechts, während die Frage, ob deutsches Recht oder das Recht des Staates X Anwendung findet, dem Kollisionsrecht zuzuordnen ist.
Ein Synonym für den Begriff Kollisionsrecht ist die Bezeichnung Internationales Privatrecht. Nach Art. 3 EGBGB bestimmt das Internationale Privatrecht (IPR) bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Der Begriff des Internationalen Privatrechts hat sich im deutschen Sprachraum verbreitet durchgesetzt, die seltener verwendete Bezeichnung Kollisionsrecht oder im englischen Conflict of Laws beschreiben das Rechtsgebiet aber zutreffender.
An sich könnte das anwendbare Recht nach dem Heimatrecht der zuständigen Gerichte bestimmt werden. Wären die deutschen Gerichte zuständig, dann würde der Fall nach deutschem materiellen Recht, wären die Gerichte des Staates X zuständig, nach dessen Recht entschieden werden. Dieser Ansatz hat sich nicht bewährt. Im Ergebnis würde derselbe Fall grundsätzlich nach unterschiedlichem Recht entschieden, je nach dem welche Partei zuerst klagen würde. Die Entscheidung im Einzelfall würde damit von Zufälligkeiten abhängen. Das widerspricht nicht nur dem Gerechtigkeitsgefühl, sondern könnte auch zum Erlass widersprüchlicher Urteile in beiden Staaten sowie zu Problemen bei der Vollstreckung der Entscheidungen im jeweils anderen Staat führen.
Sonach verbleiben zwei Möglichkeiten, nach denen die für eine bestimmte Rechtsfrage zu einem internationalen privatrechtlichen Vertrag maßgeblichen Rechtsregeln gefunden werden können:
durch Anwendung von internationalem materiellen Einheitsrecht, also möglichst weltweit einheitlich geltendem Recht, oder
durch die Regeln des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendbarkeit eines nationalen Rechts führen.
Diese beiden Wege und ihr jeweiliger Anwendungsbereich, sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Vertragsgestaltung sollen nachfolgend ausführlicher dargestellt werden.
In der praktischen Falllösung lässt sich die Antwort auf die Frage nach dem anwendbaren Sachrecht für Fälle mit Auslandsberührung anhand des folgenden, vereinfachenden Fragenkatalogs finden:
(1.)8Liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor?
Falls nein, wird der Fall unmittelbar auf der Basis des deutschen Sachrechts gelöst.
Falls ja, ist vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht zu klären.
(2.) Welches Sachrecht ist anwendbar?
(a) Ist internationales Einheitsrecht anwendbar (vgl. Art. 3 Nr. 2 EGBGB)?
Falls ja, ist das anwendbare Sachrecht gefunden und der Fall kann anhand der Anspruchsgrundlagen des Einheitsrechts gelöst werden.
(b) Falls nein, ist Kollisionsrecht (IPR) anzuwenden.
(aa) Welches nationale IPR ist maßgeblich?
Die Antwort auf die Frage, welches nationale IPR zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem Recht des zuständigen Gerichts (sog. lex fori): Ein deutsches Gericht wendet deutsches IPR, ein französisches Gericht französisches IPR an usw.
(bb) Welche Regelungsbereiche des anwendbaren IPR sind betroffen?
Dies können etwa die Regeln des IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse, aber auch der unerlaubten Handlung, des Sachenrechts, der Geschäftsfähigkeit oder Stellvertretung usw. sein.
(cc) Welche IPR-Regeln gelten für den betroffenen Regelungsbereich?
Für vertragliche Schuldverhältnisse gelten z.B. die Normen der Rom I-VO.
(dd) Welche spezifische Kollisionsnorm gilt?
Dies kann beispielsweise Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO sein.
(ee) Die gefundene Kollisionsnorm ist dann anzuwenden.
Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen kommt es danach auf das Recht des Staates an, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(ff) Das anwendbare Sachrecht ist gefunden.
Hat der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat X, dann ist das Recht dieses Staates auf den Fall anwendbar.
(3.) Es folgt die Lösung des Falls anhand der Anspruchsgrundlage(n) des anwendbaren Sachrechts.
Die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt sich nur, wenn ein Sachverhalt einen Auslandsbezug hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Parteien aus verschiedenen Staaten kommen. Ein Auslandsbezug liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn die Parteien zwar aus demselben Staat kommen, es aber um einen Streit über eine im Ausland belegene Sache geht, Waren in einen anderen Staat transportiert werden oder wenn eine unerlaubte Handlung im Ausland stattfindet.
Soweit es internationales Einheitsrecht gibt und es auf einen Sachverhalt anwendbar ist, kommt es nicht darauf an, ob das Recht des Staates X oder Y gilt, weil in beiden Staaten inhaltlich dieselben Regeln maßgeblich sind.
Wichtigstes Beispiel für international vereinheitlichtes Vertragsrecht ist das UN-Kaufrechtsübereinkommen.
Ob es im Einzelfall anwendbar ist, bestimmt sich nach den Regelungen des Abkommens über seinen Anwendungsbereich, im Falle des CISG also nach den Art. 1 bis 6 CISG.
Starke Nachfrage
V in Deutschland und K in New York verhandeln über den Kauf von Maschinen, die kurzfristig nur als Einzelstücke verfügbar sind. V übermittelt an K ein Angebot, die Maschinen für 250.000 Euro an ihn zu verkaufen. Am nächsten Morgen, noch bevor K auf das Angebot reagiert hat, kommt D zu V und möchte dieselben Maschinen für 350.000 Euro kaufen. Was kann V tun?
Würde der Fall allein in Deutschland spielen, dann wäre die Antwort einfach, weil nach §§ 145, 146, 147 Abs. 2 BGB der Antrag so lange bindend ist, bis er entweder abgelehnt oder unter regelmäßigen Umständen seine Annahme erwartet werden kann. Da das Angebot sicherlich noch einige wenige Tage annehmbar ist, könnte sich V von dem Angebot nicht lösen.
Würde der Fall allein in New York spielen, wäre er ebenso einfach zu lösen. Nach der im anglo-amerikanischen Rechtskreis geltenden „Mailbox“-Regel kann ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden, solange der Widerruf dem Empfänger vor der Annahme des Angebots zugeht.5 In New York müsste V also sofort ein Fax an K senden, mit dem er sein Angebot widerruft. Hat K im Zeitpunkt des Zugangs des Faxes seine Annahmeerklärung noch nicht abgeschickt, dann ist der Widerruf des V wirksam und er kann einen neuen Vertrag mit D schließen.
Die unterschiedlichen Lösungen des Rechts von New York und des deutschen Rechts zeigen, dass die entscheidende Frage des Falles diejenige nach dem anwendbaren Recht ist.
Da es im Bereich des internationalen Warenkaufs vereinheitlichtes Sachrecht gibt, nämlich das CISG, ist zu prüfen, ob dieses Abkommen im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Nach dessen Art. 1 Abs. 1 a) CISG ist es anzuwenden, wenn es sich wie hier um einen Warenkauf handelt und die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des Abkommens haben. Deutschland und die USA sind dem Abkommen beigetreten. Es ist also gemäß Art. 1 Abs. 1 a) CISG hier anwendbar.
Art. 16 Abs. 1 CISG enthält eine der anglo-amerikanischen „Mailbox“-Regel vergleichbare Regelung. Danach kann V sein Angebot via Fax widerrufen und sich dann dem einträglichen Geschäft mit D widmen.
Soweit das internationale Einheitsrecht nicht anwendbar ist oder eine bestimmte Rechtsfrage oder, wie sehr häufig ein bestimmtes Rechtsgebiet, nicht regelt, muss das anwendbare nationale Recht nach den im folgenden darzustellenden Regeln des Internationalen Privatrechts gesucht werden. Obwohl demnach die Anwendbarkeit internationalen Einheitsrechts vor den Regeln des Internationalen Privatrechts zu
10prüfen ist, sollen hier zunächst die Regeln des Internationalen Privatrechts vorgestellt werden. Diese Durchbrechung der Prüfungsreihenfolge lässt sich didaktisch damit rechtfertigen, dass internationales Einheitsrecht teilweise auf Internationales Privatrecht verweist.
Die Regeln des Internationalen Privatrechts sollen im Idealfall dazu führen, dass derselbe Sachverhalt vor den Gerichten jedes beliebigen Staates nach demselben nationalen Sachrecht entschieden wird. Hierdurch soll der internationale Entscheidungseinklang hergestellt werden. Bei der Anwendung der Regeln des IPR wird unterstellt, dass alle Rechtsordnungen gleichwertig sind und in jedem Fall eine insgesamt faire Lösung ermöglichen.
Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Engländer und einem Deutschen sollen die Regeln des Internationalen Privatrechts dazu führen, dass sowohl ein deutscher als auch ein englischer Richter den Fall nach demselben materiellen Recht, also entweder nach deutschem oder nach englischem Recht entscheidet.
Internationales Privatrecht ist nicht internationales Recht, sondern nationales Recht. Jeder Staat bestimmt im Grundsatz die Regeln seines Internationalen Privatrechts selbst. Deutschland bestimmt also die Regeln, aus denen sich ergibt, welches Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbar ist, grundsätzlich selbst.
Das hat Konsequenzen. Kauft K aus dem Staat Y eine Ware von V aus dem Staat Z, dann kann sich nach dem Internationalen Privatrecht des Staates Y ergeben, dass auf den geschlossenen Kaufvertrag das Recht des Staates Y, nach dem IPR des Staates Z, dass auf den Kaufvertrag das Recht des Staates Z anwendbar ist. Daraus ergeben sich die zwei weiteren Fragen, wie in der Praxis das auf einen Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen ist, und wie der Umstand, dass jeder Staat sein Kollisionsrecht selbst bestimmt, mit dem Ideal des internationalen Entscheidungseinklangs zu vereinbaren ist.
In der Praxis bestimmt sich das auf einen Vertrag anwendbare Recht dadurch, dass bei einer Streitfrage zunächst geklärt wird, welche staatlichen Gerichte zur Entscheidung des Streits zuständig wären. Nach dem nationalen IPR des Gerichtsstaates wird sodann das anwendbare Recht bestimmt.
11Nochmals: Das extravagante Sitzmöbel
Im obigen Fall würde gefragt, welche Gerichte im Falle eines Gerichtsverfahrens zuständig wären. Hier könnte K den V bei den Gerichten seines Sitzes, also bei den Gerichten des Staates X, wegen der Mängelrechte verklagen. Das zuständige Gericht des Staates X würde dann nach seinem IPR das anwendbare materielle nationale Recht bestimmen. Aus diesem materiellen Recht würden sich die Mängelrechte des K ergeben.
Zur Vereinfachung wird in diesem und den folgenden Kapiteln, soweit nichts anderes gesagt wird, unterstellt, dass der diskutierte Streit vor einem deutschen Gericht ausgetragen wird.
Das Ideal des Entscheidungseinklangs lässt sich vor dem Hintergrund der Nationalität des Kollisionsrechts nur erreichen, wenn dieses Kollisionsrecht weltweit einheitlich ausgestaltet ist. Denn nur dann führen die Regeln weltweit zur Anwendung desselben nationalen Sachrechts. Dieses Ideal ist noch nicht erreicht. Allerdings gelten jedenfalls in der Europäischen Union für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse einheitliche Kollisionsregeln. Im nichteuropäischen Ausland finden sich ähnliche, aber nicht identische Ansätze. Demgemäß kann es bei internationalen Geschäften immer noch dazu kommen, dass verschiedene Gerichte denselben Fall nach unterschiedlichen nationalen Rechten entscheiden.
Nach der wesentlichen Grundregel des Internationalen Privatrechts in Europa soll ein Sachverhalt nach dem materiellen Recht des Staates entschieden werden, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
Von diesem Prinzip der engsten Verbindung ausgehend wurden Regeln für einzelne Rechtsbereiche abgeleitet und als generell anwendbare Rechtsregeln formuliert. So bestimmt sich etwa die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die Eigentumsrechte an einer Sache nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet, die Haftung wegen unerlaubter Handlung nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, usw. Diese Rechtsregeln ihrerseits wurden im Detail weiter präzisiert, um sachgerechte Ergebnisse herbeizuführen.
Im Zusammenhang mit dem internationalen Warenkauf interessieren vor allem die auf vertragliche Schuldverhältnisse6 anwendbaren Regeln des Internationalen Privatrechts. Auf sie soll nachfolgend näher eingegangen werden.
12Rechtsquellen des deutschen Internationalen Privatrechts für Schuldverträge sind vor allem die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), die einheitlich in Deutschland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.7 Einzelne kollisionsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen, wie etwa das Kollisionsrecht des Verschuldens bei Vertragsschluss oder das Kollisionsrecht des Bereicherungsrechts, sind in der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) geregelt.8 Soweit die Verordnungen keine oder nur ergänzende Regelungen enthalten, wie etwa bei der Geschäftsfähigkeit oder bei dem auf die Vollmacht anwendbaren Recht, kann für schuldrechtliche Verträge auch das nationale Kollisionsrecht des EGBGB maßgeblich sein. Im nachfolgenden Abschnitt wird vor allem die Rom I-VO vorgestellt, später im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Sachfragen auf einzelne Regelungen des EGBGB und der Rom II-VO eingegangen.
Da es somit jedenfalls im Raum der Europäischen Union ein einheitliches Internationales Privatrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse gibt, ist das Ideal des internationalen Entscheidungseinklangs in Europa im Bereich des internationalen Schuldvertragsrechts weitgehend erreicht. Derselbe Sachverhalt wird, gleichgültig vor welchem nationalen Gericht er in Europa entschieden wird, meist nach ein und demselben nationalen materiellen Recht beurteilt.