IV - Was steht mir zu? - Susanne Friedauer - E-Book

IV - Was steht mir zu? E-Book

Susanne Friedauer

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Beschreibung

Wer sich neu und unerwartet mit dem Thema Invalidität auseinandersetzen muss, ist ganz besonders auf umfassende und verlässliche Informationen angewiesen. Betroffene und Angehörige erfahren durch die Experten des Beobachters alles über Angebote, Rechte und Möglichkeiten, die invaliden Menschen offenstehen. Eltern invalider Kinder finden in diesem Buch kompetenten Rat für den Umgang mit Behörden, Abklärungsstellen und Versicherungsgesellschaften. Ausserdem: viele Beispiele aus der Praxis, fundierte Tipps, ein ausführliches Glossar und über 100 Adressen und Links.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Seitenzahl: 297

Veröffentlichungsjahr: 2026

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Das müssen Sie über Renten, Rechte und Versicherungen wissen

IV – Was steht mir zu?

Susanne Friedauer Kaspar Gehring

Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis

Das Download-Angebot zum Buch

Die Vorlage für eine Beschwerde gegen eine IV-Verfügung steht online zum Herunterladen bereit unter www.beobachter.ch/download (Code 0383).

Stand Gesetze und Rechtsprechung: 2025

Beobachter-Edition, Ringier AG, Flurstrasse 55, CH-8021 Zürich

[email protected], www.beobachter.ch

8., aktualisierte Auflage, 2025

© 2004 Beobachter-Edition

Alle Rechte vorbehalten

Eine Nutzung dieses Werks zum Training

von KI-Technologien ist untersagt.

Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter

Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich; Wortspalterei GmbH, Zug

Umschlagillustration: Doro Spiro

Umschlaggestaltung: Frau Federer GmbH

Reihenkonzept: buch und grafik

Satz: Bruno Bolliger

Herstellung: Bruno Bächtold

Druck: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG, Calbe

ISBN 978-3-03875-634-7

eISBN 978-3-03875-636-1

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Auslieferung EU: Müller – Die lila Logistik Fulfillment Solutions GmbH & Co. KG, Am Buchberg 8, DE 74572 Blaufelden, [email protected]

Inhalt

Vorwort

1

Soziale Sicherheit: So funktioniert das System

Das Netz der Sozialversicherungen

Wann ist eine Versicherung sozial?

Welche Sozialversicherungen decken das Invaliditätsrisiko?

Case Management: praktische Hilfe in einer komplexen Situation

Was ist Invalidität?

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Invalidität: erst ab einer gewissen Dauer

Wie misst man Invalidität?

Die Diskussion um Missbrauch und «Scheininvalide»

2

IV: die zentrale Versicherung bei Invalidität

Wer ist bei der IV versichert?

Mindestens drei Beitragsjahre sind für eine IV-Rente nötig

Wohnsitz und /oder Arbeit in der Schweiz

Die Beiträge an die IV

Die Beitragspflicht: Wer zahlt ab wann?

Wie hoch sind die IV-Beiträge?

Oberster Grundsatz: Eingliederung vor Rente

Revisionitis – wie weiter?

Früherfassung: den Kontakt herstellen

Erste Schritte: die Frühintervention

Integrationsmassnahmen: Stütze in prekären Situationen

Zu guter Letzt: die klassische berufliche Eingliederung

Taggeld: der Lebensunterhalt während der Eingliederung

Das Kleingedruckte: auch bei der Eingliederung zentral

Eingliederung: Wie weit ist sie möglich?

Invaliditätsgrad: der Massstab für die Rente

Am Anfang steht der Einkommensvergleich

Die ganze Rechnung an einem Beispiel

Wenn Hausmänner invalid werden

Was gilt bei Teilzeitarbeit?

Wenn invaliditätsfremde Gründe ins Spiel kommen

Weiterarbeiten trotz IV-Rente?

Welche Renten kennt die IV?

Die Hauptrente

Kinderrenten: oft überlebenswichtig

Etwas Mathematik: Wie werden die Renten berechnet?

Warten auf die Rente

Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel

Hilflosenentschädigung: auf Dritte angewiesen

Rollstuhl, Auto, Treppenlift: die Hilfsmittel der IV

Verfahren: Wer richtig vorgeht, kommt weiter

Ohne Anmeldung läuft nichts

Die IV klärt ab

Gutachten: Darauf sollten Sie achten

Verzugszinsen: wenn die IV zu langsam arbeitet

Die IV entscheidet

Nicht einverstanden mit dem Entscheid der IV

Hilfe im Verfahrensdschungel

Wenn die Umstände ändern

Meldepflichten nicht vergessen

Wenn Leistungen zurückgefordert werden

3

Die Unfall- und die Krankenversicherung

Besser gedeckt bei der Unfallversicherung

Wann ist man versichert?

Was gilt als Unfall?

Berufskrankheiten

Die Abklärungen nach einem Unfall

Die Leistungen der Unfallversicherung

Zuerst gibt es Taggelder

Die Renten

Integritätsentschädigung: Genugtuung für die Schmerzen

Das Zusammenspiel von IV und Unfallversicherung

Verunfallt und krank: Wer zahlt was?

Schlag auf die invalide Hand: die Überentschädigung

So kommen Sie zu Ihrem Recht

Wann kommt die Krankenkasse zum Zug?

Die Leistungen der Grundversicherung

Die Krankenversicherung deckt nicht alle Kosten

Was bringen Zusatzversicherungen?

Vom Umgang mit der Krankenkasse

Krankentaggeld: der Lebensunterhalt für die erste Zeit

KVG und VVG: ein entscheidender Unterschied

Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung

Krankentaggelder und IV-Rente

Was gilt bei teilweiser, was bei langer Arbeitsunfähigkeit?

4

Die Rolle der Pensionskassen

Berufliche Vorsorge: eher umständlich organisiert

Wer ist versichert?

Wie sind Teilinvalide versichert?

Was sind Gesundheitsvorbehalte?

Die Leistungen der Pensionskasse

Berechnung der Invalidenrente: eine sehr technische Angelegenheit

Bindungswirkung: Die IV spurt vor

Was gilt bei Überentschädigung?

Welche Pensionskasse ist zuständig?

Kernfrage: Wann hat die Arbeitsunfähigkeit angefangen?

Der Gesundheitszustand verschlechtert sich

Das Verfahren bei der Pensionskasse

Nicht einverstanden? So gehen Sie vor

5

Die Ergänzungsleistungen

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Zahlungen?

Die Voraussetzungen für den EL-Bezug

Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet?

Vermögensschwelle

Die anrechenbaren Einnahmen

Die anerkannten Ausgaben

Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten

6

3. Säule und andere privat finanzierte Versicherungen

Risikodeckung über die Säule 3a

Was leisten Säule-3a-Versicherungen bei Invalidität?

Privat organisierter Invaliditätsschutz

Versicherungen, die von Nutzen sein können

Überentschädigung auch bei privat finanzierten Versicherungen?

7

Rat für verschiedene Lebenssituationen

Als Angestellte invalid

Wo bin ich versichert?

Zuerst arbeitsunfähig, dann invalid

Welche Leistungen kann ich erwarten?

Stelle verloren, was gilt?

Weiterarbeiten trotz Invalidität?

Als Teilerwerbstätiger invalid

Welche Versicherung muss was leisten?

Wenn ich gesund wäre, würde ich wieder voll arbeiten

Als Arbeitslose invalid

Problem Krankheit

Als Selbständigerwerbender invalid

Was gilt bei der IV?

Selber für Sicherheit sorgen

Mit ausländischem Pass invalid

Wie bin ich als Ausländer versichert?

Und wenn ich ins Heimatland zurückkehre?

Als Hausfrau oder Hausmann invalid

Wie bin ich versichert?

Wenn ich gesund wäre, wäre ich wieder berufstätig

Wenn Kinder invalid werden

Von Geburt auf krank

Kinderunfall und Kinderkrankheit

Wenn das Kind volljährig wird

Leben im Heim

Doch zu Hause bleiben?

Anhang

Glossar

Vorlage

Hilfsmittelliste der IV

Hilfreiche Adressen und Links

Nützliche Beobachter-Ratgeber

Stichwortverzeichnis

So finden Sie sich in diesem Ratgeber zurecht

Der Ratgeber geht das Thema Invalidität von zwei Seiten an: In den ersten sechs Kapiteln werden die einzelnen Sozialversicherungszweige vorgestellt und auch die Privatversicherungen kurz besprochen. Hier finden Sie also alles Wichtige zur Invalidenversicherung, zur Unfallversicherung, zur Krankenversicherung, zur beruflichen Vorsorge, zu den Ergänzungsleistungen und zur 3. Säule. Die Grundbegriffe und Mechanismen werden anhand von vielen praktischen Beispielen erklärt.

Das letzte Kapitel (ab Seite 187) geht von konkreten Lebenssituationen aus. Hier können Sie nachlesen, wie Sie sich gegenüber den Versicherungen korrekt verhalten, wenn Sie als Angestellte, als Hausfrau, als Selbständigerwerbender mit einer Invalidität konfrontiert sind.

Im Anhang schliesslich finden Sie ein Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen, die Vorlage für eine Beschwerde gegen eine IV-Verfügung, eine Reihe nützlicher Adressen und weiterführender Links sowie ein Stichwortverzeichnis, das Sie direkt zu den Antworten auf Ihre Fragen führt.

Vorwort

Invalidität bringt vieles mit sich und heisst oft, dass das ganze Leben umgekrempelt werden muss. Invalidität bedeutet aber nicht nur einen Schicksalsschlag für alle Betroffenen und ihr privates Umfeld, sondern ist auch immer wieder Thema politischer Auseinandersetzungen. Die knappen finanziellen Ressourcen führen zu Diskussionen, die häufig polemisch geführt werden. Dann stehen Vorwürfe im Raum wie «Scheininvalide», «Missbrauch des Sozialsystems» und «aus dem Ruder laufende Kosten». Deshalb werden die Gesetze auch immer wieder revidiert – das macht es schwierig, den Überblick im ganzen System zu behalten.

Seit einigen Jahren zielen die Änderungen meistens darauf, die Eingliederungsmassnahmen auszubauen und sie wirksamer zu machen. Hier hat die Invalidenversicherung grosse Fortschritte gemacht, was schlussendlich allen nützt. Trotzdem kann nicht jede und jeder wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden – viele kranke und verunfallte Menschen sind immer noch auf eine Rente angewiesen.

Das Thema Invalidität betrifft jedoch nicht nur die Invalidenversicherung. Auch andere Versicherungen decken das Risiko Invalidität ab, etwa Krankentaggeldversicherungen, die berufliche Vorsorge und private Lebensversicherungen. Wichtig ist, keine zu vergessen und den Überblick über die Verfahren zu behalten, auch wenn sie Jahre dauern können. Wir haben versucht, das Zusammenspiel zwischen den Versicherungen möglichst praxisnah und einfach aufzuzeigen, damit keine Ansprüche vergessen gehen.

Das Buch wendet sich in erster Linie an Betroffene und ihre Angehörigen. Es soll Hilfe bieten im Umgang mit Behörden, Abklärungsstellen und Versicherungen. Besonders soll es aber einen Einstieg bieten, sich in dem komplexen System zurechtzufinden und eine erste Einschätzung vorzunehmen, wie es um Ihren Versicherungsfall oder denjenigen von Ihren Angehörigen steht und ob Experten beigezogen werden müssen.

Das grosse Ziel dieses Buches ist es, dass Sie alle Versicherungsleistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Wir hoffen, hier einen ersten Beitrag geleistet zu haben.

Susanne Friedauer, Kaspar Gehring

Im November 2025

1Soziale Sicherheit: So funktioniert das System

Niemand rechnet mit einer Invalidität – und doch: Ungefähr jeder sechste Mann ist invalid, wenn er das Rentenalter erreicht; bei den Frauen liegt der Anteil etwas tiefer. Wer invalid ist, kämpft in aller Regel nicht nur mit gesundheitlichen Problemen, sondern muss sich auch mit vielen Versicherungen herumschlagen. Deshalb als Erstes ein Überblick über das Netz der sozialen Sicherheit in der Schweiz.

Das Netz der Sozialversicherungen

Die wichtigsten Risiken des Lebens – Arbeitslosigkeit, Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod – werden in der Schweiz von mehreren Sozialversicherungen abgedeckt. Insgesamt bietet dieses Auffangnetz einen recht guten Schutz; die Tabelle auf der nächsten Doppelseite zeigt, welcher Versicherungszweig für welche Risiken zuständig ist. In diesem Ratgeber werden die Ihnen zustehenden Versicherungsleistungen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt.

In diesem Kapitel erfahren Sie, was Sie versicherungsrechtlich zu erwarten haben, wenn das Invaliditätsrisiko eintritt. Sie werden sehen, was eigentlich eine «Invalidität» ist und weshalb die Fachleute sie von der Arbeitsunfähigkeit und von der Erwerbsunfähigkeit unterscheiden. Begriffe wie Hilflosigkeit, Umschulung, Hilfsmittel, Überentschädigung oder Rentenkürzung werden erläutert.

Im Zentrum des Ratgebers steht also die Invalidenversicherung. Daneben werden aber auch die anderen Sozialversicherungen besprochen, die bei einer Invalidität Leistungen erbringen. Dazu zählen die berufliche Vorsorge, das heisst Ihre Pensionskasse, die Unfallversicherung und die Krankenversicherung.

Wichtig können auch Privatversicherungen sein, vor allem im Rahmen der Säule 3a. Reichen die Leistungen dieser Versicherungen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, werden zusätzlich sogenannte Ergänzungsleistungen ausgezahlt.

Wann ist eine Versicherung sozial?

Was als Versicherung gilt, kann hochtheoretisch oder umgangssprachlich umschrieben werden. Wichtig sind vor allem zwei Elemente:

Die Versicherung erbringt Leistungen, wenn das versicherte Risiko – etwa die Invalidität oder der Tod – eintritt.

Finanziert wird dies durch regelmässige Prämien oder Beiträge der Versicherten, die so bemessen sind, dass sie voraussichtlich die erwarteten Risiken sowie die Kosten des Versicherers, beispielsweise seine Verwaltungskosten, abdecken.

Ob das versicherte Risiko eintritt, ist immer ungewiss; Sie hoffen darauf, dass nichts passiert, doch wissen Sie, dass Sie im gegenteiligen Fall abgedeckt sind.

Typisch: Versicherungsobligatorium

In diesem Ratgeber werden hauptsächlich Sozialversicherungen besprochen. Sie werden fragen, ob eine Versicherung überhaupt «sozial» sein kann. Typisch für die Sozialversicherungen ist im Wesentlichen, dass sie die gesamte Bevölkerung oder doch weite Teile davon erfassen. Solange jemand die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann ihm nicht gekündigt werden; auch «schlechte Risiken» dürfen nicht ausgeschlossen werden. Die Leistungen der Sozialversicherungen sind gesetzlich festgelegt und nur zum Teil von der Höhe der Prämienzahlungen abhängig; ein bestimmtes Minimum steht allen Versicherten zu. Hinzu kommt, dass Sozialversicherungen keinen Gewinn erzielen wollen. In aller Regel sind sie staatlich organisiert.

tipp Die Tabelle auf der nächsten Doppelseite gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick über das schweizerische Sozialversicherungssystem. Die Gesetze und Verordnungen zu den einzelnen Zweigen regeln viele weitere Einzelheiten. Wenn Sie konkrete Fragen haben, lohnt es sich, die gesetzliche Regelung genau anzusehen. Am einfachsten ist der Zugriff auf die Gesetze über das Internet: www.admin.ch (→ Bundesrecht → Systematische Rechtssammlung).

Welche Sozialversicherungen decken das Invaliditätsrisiko?

AHV für das Risiko Alter, Unfallversicherung für den Unfall, die Invalidenversicherung bei Invalidität – so einfach ist es leider nicht. Das Invaliditätsrisiko wird von ganz verschiedenen Sozialversicherungen erfasst. Es ist eine der grossen Schwierigkeiten des Schweizer Sozialversicherungssystems, dass ein einzelnes Risiko in verschiedenen Zweigen abgedeckt ist.

Welche Sozialversicherungen Gibt Es?

Sozialversicherung

Versicherte Risiken

Wer ist versichert?

Gesetz und zuständige Stellen

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Alter, Tod

Alle, die in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz haben

AHVG; AHV Ausgleichskassen

Invalidenversicherung (IV)

Invalidität

Alle, die in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz haben

IVG; Ausgleichskassen und kantonale IV-Stellen

Unfallversicherung

Unfall, Berufskrankheit

Alle in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen

UVG; Suva und andere Versicherungsgesellschaften

Krankenversicherung

Krankheit

Alle, die in der Schweiz wohnen

KVG; Krankenkassen, für Zusatzversicherungen Auch Versicherungsgesellschaften

Berufliche Vorsorge

Alter, Tod, Invalidität

Alle Unselbständigerwerbenden ab einem bestimmten Mindesteinkommen

BVG; Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen

Ergänzungsleistungen (EL)

Finanzielle Schwierigkeiten der Bezüger von Leistungen der AHV oder IV

Gesamte Wohnbevölkerung; Bürger von Ländern ausserhalb EU und EFTA: nach zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz

ELG; Ergänzungsleistungsbehörde des Kantons oder der Gemeinde

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosigkeit

Alle in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen

ALV; Arbeitslosenkassen und Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Langzeitarbeitslosigkeit nach dem sechzigsten Altersjahr

Alle, die in der Schweiz wohnen

ÜLG; kantonale Ausgleichskassen

Erwerbsersatzordnung (EO)

Verdienstausfall wegen Dienstleistung oder Mutterschaft, Vaterschaft, Betreuung schwerbehinderter Kinder

Alle, die eine Dienstleistung erbringen (Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienst) oder im Mutterschaftsurlaub sind

EOG; Ausgleichskassen

Familienzulagen

Mehrkosten wegen Familie

Alle Erwerbstätigen sowie Nichterwerbstätige (bis zu einem gewissen Einkommen); Eigene Regelungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Landwirte

FamZG, FLG; Familienausgleichskassen

Militärversicherung

Alter, Tod, Invalidität

Alle, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten

MVG; Suva

Der heutige recht gute Schutz bei Invalidität ist historisch gewachsen. Deshalb ist auch so schwierig abzuschätzen, welche Sozialversicherungen bei einer Invalidität Leistungen erbringen. Die Zusammenstellung auf Seite 18 zeigt diejenigen Zweige, in denen Sie gegen Invalidität versichert sind oder sein können. Denken Sie aber daran: Viele Einzelfragen passen nicht in dieses Schema.

Das Zusammenspiel an einem Beispiel

PIA K. IST VERKÄUFERIN. Bei einem Verkehrsunfall wird sie so schwer verletzt, dass sie nicht mehr weiterarbeiten kann.

Von welchen Sozialversicherungen kann sie Leistungen beanspruchen?

hier sind sie gegen invalidität versichert

Sozialversicherung

Versicherte Leistungen bei Invalidität

Invalidenversicherung

Früherfassung, Frühintervention, Integrationsmassnahmen

Berufliche Massnahmen

Taggeld während der Eingliederung

Hilflosenentschädigung

Renten

Hilfsmittel

Assistenzbeiträge

Krankenversicherung

Medizinische Behandlung der Krankheit

Krankentaggeld (nicht obligatorisch)

Unfallversicherung

Medizinische Behandlung bei Unfall (Berufsunfall, Nichtberufsunfall nur bei mindestens acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber)

Taggelder

Renten

Hilflosenentschädigung

Integritätsentschädigung

Hilfsmittel (nur wenige)

Berufliche Vorsorge

Invalidenrenten

Ergänzungsleistungen

Jährliche Ergänzungsleistung

Nicht gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten

Unfallversicherung:

Als Angestellte ist Frau K. obligatorisch gegen Unfall versichert. Während der Heilungsphase bezahlt die Unfallversicherung Taggelder; später werden diese durch eine Rente abgelöst. Allenfalls ist auch eine Integritätsentschädigung geschuldet.

Invalidenversicherung:

Die Invalidenversicherung prüft zunächst, ob Frau K. wieder ins Berufsleben eingegliedert werden kann, und übernimmt allenfalls die dafür nötige Umschulung. Ist dies nicht möglich, erhält Frau K. eine Rente.

Pensionskasse:

Auch von der Pensionskasse kann Frau K. eine Invalidenrente verlangen. Sie muss aber damit rechnen, dass diese wegen Überentschädigung gekürzt wird.

Die versicherungsrechtliche Bewältigung einer Invalidität ist oft schwierig. Hinzu kommt, dass invalide Personen ja hauptsächlich mit ihrer Gesundheit zu kämpfen haben. Für viele ist es deshalb eine Überforderung, zugleich auch noch die versicherungsrechtliche Situation im Auge zu behalten. Doch vom richtigen Vorgehen kann einiges abhängen.

tipp Brauchen Sie Hilfe? Im Anhang finden Sie die Adressen verschiedener Stellen, die Sie fachkundig beraten. Es lohnt sich, die versicherungsrechtliche Situation gründlich abzuklären.

Case Management: praktische Hilfe in einer komplexen Situation

In der Diskussion um die Invalidenversicherung ist in den vergangenen Jahren zunehmend ein Schlagwort aufgetaucht: Case Management. Eine genaue Definition dieses Begriffs ist nicht einfach; man versteht darunter, dass eine Person oder Stelle alle Bemühungen um die Rehabilitation von Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung koordiniert. Ziel ist es, einen raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen und so eine Invalidität zu verhindern oder zu minimieren.

Die Case Managerin unterstützt die Versicherten, indem sie die Funktion einer Schaltstelle übernimmt zwischen Medizin (etwa Hausarzt), Beruf (Arbeitgeber, Berufsberaterin), Versicherungen (IV, Unfallversicherung) und der versicherten Person (persönliche Probleme, Familie, Freunde). Die Case Managerin tritt meist direkt in Kontakt mit der erkrankten oder verunfallten Person; es gibt also vielleicht Hausbesuche oder Besprechungen mit dem Arbeitgeber. Die Case Managerin hat auch die Aufgabe, sich mit den verschiedenen Versicherungen abzusprechen – kurz gesagt: Sie haben in ihr eine wichtige Begleitperson, wenn Sie verunfallt oder erkrankt sind.

Sorgfältiges Case Management ist eine verantwortungsvolle und oft schwierige Aufgabe. Die Berater und Betreuer müssen belastbar, ausdauernd, einfühlsam und vor allem auch neutral sein. Deshalb sollten sie eigentlich von den beteiligten Versicherungsgesellschaften unabhängig sein. Heute wird aber Case Management (noch) oft von den Versicherern betrieben. Dabei besteht die Gefahr, dass es dem Versicherer weniger um eine nachhaltige Rehabilitation geht als vielmehr darum, Kosten zu sparen. Zunehmend finden sich aber auch freiberufliche Case Managerinnen und Case Manager.

info Seit der 5. IV-Revision haben auch die IV-Stellen die Möglichkeit, Case Management zu betreiben. Dabei geht es um Früherfassung einer drohenden Invalidität, um frühzeitige Intervention und Integration (mehr dazu auf Seite 46).

Was ist Invalidität?

Invalid ist eigentlich ein schreckliches Wort, denn es bedeutet nichts anderes als «unwert». Doch in juristischer Hinsicht ist recht klar definiert, was damit gemeint ist. Die Schwierigkeit liegt darin, im kon-kreten Fall zu entscheiden, ob eine Invalidität eingetreten ist oder nicht. Zu Tausenden werden in der Schweiz jedes Jahr Gerichtsverfahren über diese heikle Frage geführt.

Invalidität aus Krankheit

Bei jeder Invalidität muss eine Krankheit bestehen – oder wie im Jargon der IV gesagt wird: ein «invalidisierender Gesundheitsschaden». Die Invalidenversicherung erkennt nicht jede Krankheit als invalidisierend. Es gibt vor allem zwei Problemkreise, mit denen sich die Invalidenversicherung sehr schwertut:

Anders als in der Medizin werden belastende Aspekte aus dem sozialen Umfeld ausgeklammert. Wenn eine Krankheit ausschliesslich aus sozialen Aspekten resultiert wie beispielsweise aus einem schwierigen Arbeitsumfeld oder familiären Problemen, so werden diese von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt.

Zudem hat die Invalidenversicherung Mühe mit Krankheitsbildern, die schwierig zu fassen sind (dazu unten die Diskussion um Missbrauch und Scheininvalide ab

Seite 30

). So wurden Krankheiten wie das Fibromyalgiesyndrom, HWS-Distorsionen, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen sowie das Chronic-Fatigue-Syndrom (mit Ausnahme bei Krebserkrankungen) per se nicht als für die Invalidenversicherung relevant erachtet. Vielmehr wurde davon ausgegangen, dass diese mit gutem Willen (in juristischer Sprache «mit zumutbarer Willensanstrengung») überwindbar sind.

Das Bundesgericht hat diese Theorie der Überwindbarkeit in einem Entscheid aus dem Jahr 2015 schliesslich aufgegeben und das frühere «Regel/Ausnahme»-Modell durch ein neues Prüfungsraster ersetzt (BGE 141 V 281): In diesem – als strukturiertes Beweisverfahren bezeichneten – Raster wird vorab geprüft, wie schwerwiegend die gesundheitlichen Einschränkungen sind. Dabei wird einerseits auf die medizinische Diagnose abgestellt, andererseits werden auch die persönlichen Ressourcen und das soziale Umfeld berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wird überprüft, ob das Verhalten und die Aussagen der Versicherten in sich konsistent sind in dem Sinne, dass sich die Einschränkungen auf alle Lebensbereiche (z. B. Arbeit und Freizeit) auswirken.

Diese neue Rechtsprechung wurde vorerst nur bei den vorgenannten Diagnosen angewendet. Nach und nach hat sich der Anwendungsbereich jedoch erweitert. Ende 2017 wurde die Rechtsprechung vorerst zusätzlich auf leichte bis mittelgradige Depressionen und später dann grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Ausgenommen sind ganz klare schwere psychiatrische Fälle. Kurz zusammengefasst kann man sagen, dass diese Indikatorenprüfung bei ganz klaren somatischen Gesundheitsschäden oder ganz schweren psychischen Erkrankungen nicht zur Anwendung kommt, sonst aber mehr oder weniger flächendeckend angewendet wird. Zuletzt hat das Bundesgericht entschieden, dass auch Suchterkrankungen – welche früher äusserst restriktiv beurteilt wurden – unter diese neue Rechtsprechung fallen.

Die Rechtsänderung hat die Gesamtlage insoweit etwas verbessert, als bei den erwähnten Krankheitsbildern nicht per se von der «Überwindbarkeit» ausgegangen wird und sich die Gerichte in aller Regel auch intensiver mit der Indikatorenprüfung auseinandersetzen als das früher bei der Überwindbarkeitsrechtsprechung der Fall war. Immer noch etwas unklar bleibt die Aufgabenteilung zwischen den medizinischen Gutachtern und den Versicherungen/Gerichten. Klar ist, dass durch medizinische Gutachten umfassende Grundlagen für den Entscheid bei den Versicherungen und Gerichten geschaffen werden müssen. Dabei sollen sich die Gutachter zu den folgenden Themenkomplexen äussern:

A.

Kategorie «funktioneller Schweregrad»

a.

Komplex «Gesundheitsschädigung»

i.

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

ii.

Behandlungserfolg oder -resistenz

iii.

Eingliederungserfolg oder -resistenz

iv.

Komorbiditäten

b.

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c.

Komplex «Sozialer Kontext»

B.

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

a.

Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

b.

Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Die Würdigung dieser einzelnen Faktoren obliegt dann jedoch den Gerichten. Wie Sie sehen, ist die Sache immer noch schwer durchschaubar. Immerhin ist das Prüfungsverfahren gegenüber der Schmerzrechtsprechung jedoch heute transparenter und die Urteile sind nachvollziehbarer.

Zu den typischen Krankheiten, die die Invalidenversicherung lange Zeit gar nicht als relevant anerkannt hat, gehören die Adipositas und Suchterkrankungen.

Bei Suchterkrankungen ging das Bundesgericht bis 2019 davon aus, dass sie für die Invalidenversicherung nur relevant waren, wenn sie sich aus einer Krankheit ergaben oder zu einer Krankheit geführt haben. Mit dem Urteil vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung aufgegeben und festgehalten, dass Suchterkrankungen ebenfalls zu einem Recht auf eine Invalidenrente führen können und nach dem «strukturierten Beweisverfahren» zu beurteilen sind. Das Bundesgericht hat aber auch hervorgehoben, dass Suchtkranke ebenfalls zur Schadenminderung verpflichtet sind. So kann die Invalidenversicherung verlangen, dass sich Suchtkranke einer medizinischen Behandlung unterziehen. Dieser Anordnung muss jedenfalls Folge geleistet werden. Wenn dann aber die Suchterkrankung trotz Behandlung nicht «geheilt» werden kann, so kann die Invalidenversicherung die Renten nicht einstellen – weil die versicherte Person sich bemüht hat.

Eine ähnliche Situation wie bei Suchterkrankungen bestand bezogen auf Adipositas. Auch diese wurde während Jahrzenten nicht als invalidisierende Erkrankung anerkannt, weil davon ausgegangen wurde, dass sie durch guten Willen überwindbar ist. Im Oktober 2024 hat das Bundesgericht diese Praxis jedoch aufgegeben. Es geht zwar immer noch davon aus, dass Adipositas grundsätzlich behandelbar ist (wie auch andere Erkrankungen). Wenn aber nach der einjährigen Wartezeit noch immer keine Eingliederungsfähigkeit besteht, dann kann eine Adipositas ebenfalls einen Rentenanspruch begründen. Auch bei dieser Erkrankung betont das Bundesgericht die Schadenminderungspflicht und die Pflicht, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Wenn die Invalidenversicherung solche Massnahmen anordnet, sind diese auf jeden Fall zu befolgen.

Eine Erkrankung, die in jüngster Zeit in aller Munde war, ist Long Covid. Sie stellt auch die Invalidenversicherung vor besondere Herausforderungen, weil Long Covid – anders als andere Erkrankungen – ganz unterschiedliche Erscheinungsformen zeigt und in unterschiedlichen Ausgestaltungen vorkommt. Diese sind teilweise sehr gut medizinisch messbar und erklärbar. Chronische Müdigkeit, schnelle Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen stehen im Vordergrund. Das sind sehr ähnliche Krankheitssymptome, wie sie auch im Bereich der psychischen respektive psychosomatischen Erkrankungen vorkommen. Zur Prüfung von Rentenansprüchen wendet das Bundesgericht die Indikatorenprüfung an. Es sind jedoch noch nicht sämtliche Fragen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Schon wieder zwei neue Begriffe für dieselbe Situation: Jemand kann wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit werden sehr häufig vermischt und verwechselt. Doch es handelt sich um zwei Begriffe, die klar voneinander zu unterscheiden sind, weil sie zwei ganz verschiedene Sachverhalte meinen.

Arbeitsunfähigkeit: der Blick zurück

Die Arbeitsunfähigkeit umschreibt die Einbusse in der bisherigen Tätigkeit. Es wird also zurückgeblickt auf die Arbeit, die die betroffene Person vor dem Eintritt der Krankheit oder des Unfalls ausgeübt hat. Die Ärztin oder der Arzt muss genau umschreiben, ob und inwieweit sie diese Tätigkeit noch bewältigen kann. Es gibt also nicht etwa «die» Arbeitsunfähigkeit; für jeden Beruf ist eine unterschiedliche Bemessung nötig.

MARGOT L. IST NACH EINEM UNFALL querschnittgelähmt. Als Informatikerin, die hauptsächlich neue Software entwickelt und Programmierarbeiten ausführt, kann sie – mit den nötigen Anpassungen des Arbeitsplatzes – trotz Querschnittlähmung ihre bisherige Tätigkeit mehr oder weniger unverändert weiterführen. Also gilt sie als 100-prozentig arbeitsfähig. Ganz anders der Maurer Friedrich P.: Mit einer Querschnittlähmung ist er in seinem bisherigen Beruf natürlich zu 100 Prozent arbeitsunfähig.

Das Beispiel zeigt die Relativität des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie deshalb in der Situation sind, dass ein Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit bestimmen muss, erzählen Sie genau, wo Sie bisher tätig waren. Für die Arbeitsunfähigkeit ist nur die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit massgebend.

Erwerbsunfähigkeit: der Blick nach vorn

Muss die Erwerbsunfähigkeit einer erkrankten oder verunfallten Person bestimmt werden, richtet sich der Blick nach vorn. Massgebend ist nicht mehr die Einschränkung im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit, sondern es wird überprüft, wie sehr diese Person auf dem gesamten Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Das kann natürlich ein ganz anderes Resultat ergeben.

DIE IV ÜBERPRÜFT, ob Friedrich P., der querschnittgelähmte Maurer aus dem obigen Beispiel, in anderen Tätigkeitsbereichen arbeiten kann. Sie gelangt zum Ergebnis, dass er – nach einer Umschulung – im Bürobereich durchaus zu 70 Prozent tätig sein kann. Sein Einkommen reduziert sich also nicht von 100 auf 0 Prozent, sondern allenfalls von 100 auf 70 Prozent. Friedrich P. ist deshalb zwar zu 100 Prozent arbeitsunfähig, aber nur zu 30 Prozent erwerbsunfähig.

Wozu die Unterscheidung?

Sie werden wohl denken, dass es sich um eine Unterscheidung handelt, die im Alltag nicht allzu viel taugt. Doch für die Sozialversicherung ist die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von allergrösster Bedeutung.

In der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer Erkrankung richten die Sozialversicherungen üblicherweise Taggelder aus – beispielsweise die Unfallversicherung während der Heilungsphase oder die IV während einer Umschulung. In dieser Zeit wird auf die Arbeitsunfähigkeit – also auf die Einbusse in der bisherigen Tätigkeit – abgestellt. Erst später, wenn klar ist, dass eine Rente ausgezahlt werden muss, kommt die Erwerbsunfähigkeit – die Einbusse im gesamten Arbeitsmarkt – ins Spiel. Als Faustregel können Sie sich Folgendes merken:

Arbeitsunfähigkeit ist massgebend während der Taggeldphase.

Erwerbsunfähigkeit ist massgebend während der Rentenphase.

HEINZ K. IST LASTWAGENCHAUFFEUR. Beim Abladen stürzt er und zieht sich gravierende Rückenverletzungen zu. Es ist klar, dass er überhaupt nicht mehr als Lastwagenchauffeur tätig sein kann. Er erhält deshalb Taggelder auf der Basis einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit. Dann meldet sich Heinz K. bei der IV an. Diese ist der Auffassung, eine rückenschonende Tätigkeit könne er ohne Weiteres zu 100 Prozent ausüben, und schlägt ihm Tätigkeiten in einem automatisierten Magazin vor. Als Lastwagenchauffeur verdiente Herr K. monatlich 5500 Franken. Die IV nimmt an, bei der vorgeschlagenen Tätigkeit im Magazin sei ein Einkommen von 4000 Franken möglich. Nach dieser Rechnung erleidet der ehemalige Lastwagenfahrer also eine Verdiensteinbusse von 1500 Franken oder von 27 Prozent. Er ist also auch nur zu 27 Prozent erwerbsunfähig, und das reicht nicht für eine Rente der IV.

Invalidität: erst ab einer gewissen Dauer

Bisher war von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit die Rede; Invalidität ist nun noch etwas Drittes. Von Invalidität spricht man erst, wenn eine Erwerbsunfähigkeit längere Zeit andauert. Wer nur vorübergehend – vielleicht einen Monat lang – erwerbsunfähig ist, gilt noch nicht als invalid. Wenn Sie meinen, das sei eine schwierig zu ziehende Grenze, haben Sie ganz recht! Die Sache vereinfacht sich aber, weil in der Invalidenversicherung angenommen wird, wer länger als zwölf Monate arbeitsunfähig ist und in Zukunft erwerbsunfähig ist, sei invalid.

Renten richtet die Invalidenversicherung also erst aus, wenn jemand mindestens zwölf Monate arbeitsunfähig geblieben ist. Nehmen Sie beispielsweise einen Aussendienstmitarbeiter, der nach einem Herzinfarkt seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Er muss zunächst zwölf Monate warten, bis die IV – wenn diese gesundheitliche Einschränkung weiter andauert – eine Invalidität annimmt. Wie hoch diese Invalidität ist, bestimmt sich durch einen Einkommensvergleich (siehe Seite 57).

Definition für Schnellleserinnen und Schnellleser

Arbeitsunfähigkeit ist im Rückblick auf die bisherige Tätigkeit zu bestimmen.

Erwerbsunfähigkeit bedeutet die Einbusse auf dem gesamten Arbeitsmarkt.

Invalidität liegt gemäss der IV vor, wenn während mindestens zwölf Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent bestanden hat und zukünftig eine erhebliche und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit besteht.

Geburtsgebrechen

Ein altmodisches Wort erhält in der IV eine grosse Bedeutung. Was ist überhaupt ein Geburtsgebrechen?

Als Geburtsgebrechen werden diejenigen Krankheiten bezeichnet, die bereits bei vollendeter Geburt bestehen. Eine Krankheit, die erst später eintritt, gilt nicht als Geburtsgebrechen. Eigentlich handelt es sich also um ganz normale Krankheiten, die aber schon in einem bestimmten Zeitpunkt – eben bei der Geburt – bestehen müssen. Bei solchen Krankheiten kommt nicht die Krankenversicherung für die Behandlungskosten auf, sondern die Invalidenversicherung. Die Liste der heute anerkannten Geburtsgebrechen umfasst rund 200 verschiedene Krankheiten. Dazu gehören etwa angeborene Schädeldefekte, angeborene HIV-Infektionen, angeborene Epilepsie, Tumore des Neugeborenen, kongenitale Hirnstörungen (bekannt als POS oder ADS) oder Herzkrankheiten.

Damit die IV für die Behandlungskosten aufkommt, müssen Sie Ihr Kind rechtzeitig anmelden (siehe auch Seite 210). In aller Regel werden Sie von der Ärztin darauf aufmerksam gemacht, dass ein Geburtsgebrechen vorliegt; andernfalls wird Sie der Krankenversicherer an die IV verweisen.

Tipp Die IV zahlt eine Invalidenrente frühestens sechs Monate, nachdem Sie sich bei der IV-Stelle angemeldet haben. Warten Sie also auf keinen Fall zu lange mit einer Anmeldung, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit längere Zeit dauert!

Der ganze Arbeitsmarkt wird einbezogen

URSULA H. IST BÄCKERIN und hat schon viele Jahre auf dem Beruf gearbeitet. Mit der Zeit entwickelt sie jedoch eine Mehlallergie, die ihr eine Weiterarbeit in der Bäckerei verunmöglicht. Sie liebtihren Beruf sehr und kann sich nicht vorstellen, überhaupt etwas anderes zu arbeiten. Ist sie nun invalid?

Die Antwort wird wohl sein: Nein! Die Sozialversicherung mutet einer in einem bestimmten Beruf arbeitsunfähigen Person durchaus zu, die Tätigkeit zu wechseln, auch wenn ihr dies weder behagt noch besonders liegt. Erst wenn feststeht, dass auch in anderen Berufszweigen eine Tätigkeit nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage einer Invalidität. Die Bäckerin aus dem Beispiel muss also akzeptieren, dass sie ihren Lebensunterhalt in Zukunft in einer anderen Branche zu verdienen hat. Vielleicht verfügt sie nicht über die nötigen Kenntnisse; dann bewilligt ihr die IV eine Umschulung (mehr dazu auf Seite 48).

Wie misst man Invalidität?

Bisher haben Sie immer von Invalidität an sich gelesen. Doch natürlich sind nicht alle Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gleich zu 100 Prozent invalid. Die Einschränkung kann auch bloss 5 oder 10 Prozent betragen. Es muss also eine Methode geben, um das genaue Ausmass der Invalidität oder – mit dem Fachausdruck – den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Dieser Invaliditätsgrad ist für die Betroffenen zentral, denn alle Sozialversicherungen richten ihre Leistungen danach aus. Die IV etwa gewährt bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent eine Viertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent eine halbe, ab 60 Prozent eine Dreiviertels- und ab 70 Prozent eine ganze Rente. Andere Sozialversicherungen haben ein feiner abgestuftes System: Die Unfallversicherung setzt bereits bei einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ein und richtet die Renten «prozentgenau» aus. Jede Erhöhung um einen einzigen Prozentpunkt bringt also bei der Unfallversicherung leicht bessere Leistungen mit sich.

Der Invaliditätsgrad steuert alle Rentenleistungen der Sozialversicherungen. Dabei gilt häufig der Spruch: «Einmal schief – immer schief.»

DORA F. LEIDET AN NIERENZYSTEN und kann deshalb ihre bisherige Arbeit als Kellnerin nicht mehr uneingeschränkt weiterführen. Hinzu kommt, dass sie zunehmend in Depressionen verfällt. Die IV ermittelt einen Invaliditätsgrad von 48 Prozent und spricht ihr deshalb eine Rente zu. Weil der Invaliditätsgrad unter 50 Prozent liegt, erhält Frau F. nur eine Viertelsrente, die maximal 593 Franken (Stand 2020) pro Monat beträgt. Sie hat zwar den Eindruck, dass ihr Invaliditätsgrad viel höher sein sollte, weil sie wegen ihrer Depression eigentlich überhaupt nicht mehr arbeiten kann. Sie fühlt sich aber mit den versicherungsrechtlichen Fragen überfordert und lässt die ganze Sache liegen.

Später wendet sich Frau F. an die Pensionskasse und beantragt auch dort eine Rente. Eigentlich möchte sie hier eine ganze Rente erhalten, weil sie nicht mehr arbeiten kann. Die Pensionskasse beruft sich aber darauf, dass die IV nur einen Invaliditätsgrad von 48 Prozent berechnet hat. Sie erhält auch von der beruflichen Vorsorge nur eine Viertelsrente.

Schwierige Lage! Wenn es Frau F. nicht gelingt, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu beweisen, wird sie sich mit den kargen Viertelsrenten der IV und der Pensionskasse begnügen müssen. Sie hätte schon beim IV-Entscheid richtig reagieren und den Invaliditätsgrad überprüfen lassen müssen. Bereits eine Erhöhung auf 51 Prozent hätte gereicht, um später auch eine halbe Rente der Pensionskasse zu erhalten. Ein nur 3 Prozent höherer Invaliditätsgrad würde die Leistungen der Versicherungen also verdoppeln.

Festgelegt wird der Invaliditätsgrad von der IV; Beispiele für die Berechnung finden Sie ab Seite 57. Da dieser Entscheid auch für die Leistungen aller anderen Sozialversicherungen so grosse Bedeutung hat, sollten Sie sich unbedingt wehren, wenn Sie den Eindruck haben, es sei der IV-Stelle ein Fehler unterlaufen.

tipp Reagieren Sie bei einem Fehlentscheid der IV nicht, besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass Sie auch bei den anderen Sozialversicherungen keine Korrektur mehr werden erreichen können. Lassen Sie sich wenn nötig beraten; Adressen fachkundiger Stellen finden Sie im Anhang.

Kann eine Hausfrau invalid sein?

Ist Ihnen auch aufgefallen, dass sich alle bisherigen Beispiele auf erwerbstätige Personen bezogen? Fast könnte der Eindruck entstehen, dass Hausfrauen und Hausmänner nicht invalid sein können. Das ist natürlich falsch; die Schwierigkeit liegt aber darin, dass im Haushalt Tätige nicht ein eigentliches Einkommen erzielen. Wie soll man dann bestimmen, ob eine Invalidität eingetreten ist?

Bei Hausfrauen und Hausmännern werden nicht Einbussen im Einkommen ermittelt, sondern massgebend ist, wie weit die Einschränkung in der Haushaltsführung geht. Die IV klärt also ab, in welchem Ausmass das Kochen, Putzen, Einkaufen oder die Gartenpflege noch möglich sind. Dieser sogenannte Betätigungsvergleich verlangt von den Begutachtenden viel Lebenserfahrung und Einfühlungsvermögen (mehr dazu auf Seite 64).

tipp Auch wenn Sie als Hausfrau oder Studierende kein Einkommen erzielen, können und sollen Sie sich bei der IV anmelden, wenn Sie unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden.

Die Diskussion um Missbrauch und «Scheininvalide»

Immer wieder wird in politischen Diskussionen gepoltert mit dem Vorwurf «scheininvalid». Besonders weit kommt man damit allerdings nicht. Die Bestimmung des Invaliditätsgrads ist ein so heikler Vorgang, dass von aussen gesehen der Eindruck entstehen mag, manche Betroffene seien gar nicht invalid. Dieser Eindruck täuscht.

Die Bestimmung der Invalidität setzt das Zusammenwirken verschiedenster Personen voraus: Ärztinnen müssen Stellung beziehen; Berufsberater prüfen eine Umschulung; IV-Sachbearbeiterinnen klären die Einkommensmöglichkeiten ab; Rechtsdienste von IV-Stellen werden aktiv. Wo so viele verschiedene Personen zusammenwirken, ist es praktisch ausgeschlossen, dass jemand zu Unrecht eine Rente zugesprochen erhält. Zwar sind oft Ermessensentscheide zu treffen; das allein bedeutet aber noch nicht, dass Drückeberger als Invalide anerkannt werden. Viel eher beinhaltet das Schlagwort der Scheininvalidität den Versuch, bestimmte Menschen – Verunfallte und Kranke – aus der Gesellschaft auszugrenzen.

Es kann auch nicht wegdiskutiert werden, dass in der heutigen schwierigen Arbeitsmarktlage die Invalidenversicherung viele Probleme auszubaden hat, die gar nicht von ihr zu lösen sind. Unternehmen werden fusioniert und Arbeitsplätze abgebaut im Interesse von Kapitalrenditen und Topsalären für Manager und Berater. Zu oft wurden Menschen bei diesen Prozessen in die Invalidenversicherung abgeschoben, obwohl viele von ihnen am liebsten weitergearbeitet hätten. Weil die Wirtschaft aber keine für sie geeigneten Arbeitsplätze zur Verfügung stellte, blieb ihnen kein anderer Weg als derjenige zur Invalidenversicherung – was zu einer starken Erhöhung der Rentenzahlen und schlussendlich auch zur derzeit schwierigen Finanzlage der Invalidenversicherung geführt hat. Nachdem heute vor dem Hintergrund der «Sanierung der Invalidenversicherung» viel strengere Massstäbe gelten (siehe dazu sogleich), wirkt das Wort «Scheininvalidität» höchst problematisch. Im Rahmen der 6. IV-Revision, mit welcher Rentner hätten wiedereingegliedert werden sollen, hat sich abgezeichnet, dass die Integration kranker oder invalider Menschen in den Arbeitsmarkt schwierig, wenn nicht gar illusorisch ist, solange die Arbeitgeberschaft nicht gezwungen wird, entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.

Quelle: IV-Statistik Mai 2025, Bundesamt für Sozialversicherungen

Es ist schwieriger geworden

Das Misstrauen gegenüber allfälligen «Scheininvaliden» und die schlechte Finanzlage der IV haben in den vergangenen Jahren zu einer Praxisverschärfung geführt. Noch restriktiver als bisher werden die Bestimmungen ausgelegt, noch akribischer wird geprüft, bevor jemand eine Rente erhält. Seit 2003 hat die Anzahl neu zugesprochener Renten drastisch abgenommen, wie die Zahlen der IV zeigen: 2003 lag der Anteil der Neurentner an der Bevölkerung bei 0,6 Prozent, 2011 betrug er noch rund die Hälfte oder 0,31 Prozent, und bis 2015 ging er noch einmal leicht zurück.