Karriereziel Hochschulprofessur - Achim Weiand - E-Book

Karriereziel Hochschulprofessur E-Book

Achim Weiand

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Beschreibung

Das Bewerbungsverfahren und konkrete Anforderungsprofil an eine Hochschulprofessur sind sehr intransparent. Das Buch gibt Bewerberinnen und Bewerbern einen umfassenden Überblick, was auf dem Weg zur Hochschulprofessur zu beachten ist. Es beantwortet Fragen zum Berufungsverfahren, zu den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, den Besonderheiten des Berufs sowie zu den Aufgaben und notwendigen Kompetenzen. Zudem gibt es Einblicke in die ersten 100 Tage im Job und wie gute Lehre gelingen kann. Veranschaulicht werden die Inhalte durch vielfältige Praxistipps des Autors, der den Karriereweg selbst durchlaufen hat.

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Seitenzahl: 501

Veröffentlichungsjahr: 2022

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[9]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumGeleitwortVorwort1 Die Professur und die Hochschulen in ihren rechtlichen Setzungen – »Was haben die Gesetzgeber bereits geregelt?«1.1 Eine Aufgabe für Sie: Ihre Bewerbung und Ihre Motive1.2 Hochschulen in ihren staatlichen Rahmungen: Hochschulpolitik1.3 Hochschulpolitik mit ihren Auswirkungen: Der Bologna-Prozess1.4 Formale Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren1.5 Beamtinnen und Beamte, ihre Aufgaben und deren Erledigung1.6 Beruf und Berufung1.7 Eine Aufgabe für Sie: Beruf und Berufung2 Der Organisationstypus Hochschule – »In welchem Typus von Organisation arbeite ich und was bedeutet das konkret?«2.1 Drei Merkmale von Organisationen – und der Organisationstypus Hochschule2.2 Aufgaben- und Organisationsbereiche von Hochschulen2.3 Wandel von Hochschulen2.4 Eine Aufgabe für Sie: Der Organisationstypus Hochschule3 Stakeholder in einer Hochschule und die eigene Rolle – »Mit wem habe ich es in welcher Rolle in einer Professur zu tun?«3.1 Das Konzept der Rolle3.2 Stakeholder: Ihre Positionen, ihre Interessen, ihre Macht3.3 Eine Aufgabe für Sie: Die Erwartungen, die an Sie von anderen und von Ihnen selbst gestellt werden3.4 Eine Aufgabe für Sie: Ihre Rollen3.5 Anverwandlung von Rollen und eigener Wandel durch Rollen3.6 Mit und neben den beruflichen Rollen: Der Mensch3.7 Eine Aufgabe für Sie: Ihre emotionalen Reaktionen auf Studierende4 Der Beruf »Professorin« und »Professor« – »Welche Aufgaben sind eigentlich zu erledigen?«4.1 Aufgabenfelder einer Professorin und eines Professors4.2 Das Aufgabenfeld »Lehre«4.3 Das Aufgabenfeld »Forschung/Transfer«4.4 Das Aufgabenfeld »Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule«4.5 Allgemeine Aufgaben (nicht spezifisch zuzuordnen)4.6 Eine Aufgabe für Sie: Aufgaben in einer Professur4.7 Die wichtigsten Funktionen, Gremien und Institutionen an Hochschulen4.8 »Ihre« Hochschule5 Einige Besonderheiten des Berufs Professorin und Professor – »In welchem Rahmen erledige ich diese Aufgaben?«5.1 Arbeit im öffentlichen Dienst bzw. an Hochschulen5.2 Arbeitsort und Arbeitszeit5.3 Das Kollegium5.4 Feedback und Anerkennung5.5 Mitarbeitende und personelle Unterstützung5.6 Arbeit im Bildungssystem5.7 Lehren als Beruf5.8 Belastung oder Beanspruchung?5.9 Eine Aufgabe für Sie: Individuelle Belastung oder Beanspruchung?5.10 Ein erster Vergleich: Ihr alter Job und eine Professur5.11 Eine Aufgabe für Sie: Wie sieht Ihr eigenes Fazit in Bezug auf Ihren derzeitigen/alten Job und eine Professur aus?6 Studierende: »Mit wem habe ich es in der Lehre zu tun?«6.1 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten6.2 »Die Illusion der Chancengleichheit«6.3 Habitus und Hochschullehre – Ein notwendiges Handwerkszeug für die eigene Praxis6.4 Eine Aufgabe für Sie: Ihr Habitus6.5 Studienabbrecher: Diejenigen, die ihr Studium nicht beenden6.6 Studierende aus einer digitalisierten Gesellschaft6.7 »Blasiertheit«7 Das Handwerkszeug für eine Professur – »Was benötige ich an Kompetenzen zur Ausübung dieses Berufs?«7.1 Gesucht: Ein Kompetenzprofil für eine Professur7.2 Das generische Kompetenzmodell von Erpenbeck und Heyse 7.3 Kompetenzmodelle von Universitäten und Fachhochschulen7.4 Das Regensburger Kompetenzmodell der Hochschuldidaktik7.5 Das Kompetenzmodell COACTIV 7.6 Ein mögliches Kompetenzmodell für Professuren an Hochschulen7.7 Eine Aufgabe für Sie: Kompetenzen einer Professorin oder eines Professors8 Lernen – »Wie lernen meine Studierenden?« (Und: Wie lerne ich selbst?)8.1 Der Behaviorismus 8.2 Der Kognitivismus 8.3 Der Konstruktivismus 8.4 Eine kurze Zusammenfassung der drei Lerntheorien8.5 Decoding the disciplines 8.6 Eine Aufgabe für Sie: Lernen und Lehren9 Lehren – »Wie bringe ich meinen Studierenden etwas bei?«9.1 Ein Angebots-Nutzungs-Modell für Hochschulen9.2 Vom didaktischen Dreieck zum didaktischen Sechseck9.3 Die Ziel-Struktur9.4 Eine Aufgabe für Sie: Bestimmung von Lernzielen 9.5 Die Inhalts-Struktur9.6 Die Zeit- und Prozess-Struktur9.7 Die Handlungs-Struktur9.8 Die Sozial-Struktur9.9 Die Raum-Struktur9.10 Als Resultat: Die Semester- und Stundenplanung9.11 Das Constructive Alignment9.12 »Gute Lehre«9.13 Online-Lehre / E-Learning / Digitale Lehre10 Prüfen – »Was wären angemessene und faire Prüfungen?«10.1 Was kann inhaltlich geprüft werden?10.2 Arten von Prüfungen10.3 Prüfungen und Noten: Festlegungen und Freiheiten10.4 Schriftliche Abschlussprüfungen11 Forschen – »Zu welchen Themen kann ich unter welchen Bedingungen forschen?«11.1 Forschen in Deutschland11.2 Leitlinien für Forschung und Entwicklung11.3 Publizieren / Transfer11.4 Unterstützung bei Forschung und Transfer11.5 Third Mission: Wissens- und Technologietransfer 12 Der Ablauf von Berufungsverfahren – »Wie wird an Hochschulen ausgewählt?«12.1 Häufige Fehler im Prozess der Personalauswahl12.2 Systematisches Verfahren der Personalauswahl12.3 Instrumente der Personalauswahl an Hochschulen12.4 Ein exemplarischer, kompetenzorientierter Fragenkatalog für ein Bewerbungsinterview12.5 Eine Aufgabe für Sie: »Ihre« Vorstellungen von einer Professur – und das dazu passende Interview12.6 Auch wichtig im Bewerbungsprozess: Ihre Fragen zur Hochschule13 Die Einarbeitung im neuen Job – »Was sollte ich in den ersten 100 Tagen beachten?«13.1 Was Hochschulen und Didaktikzentren anbieten13.2 Welche Fragen Sie selbst stellen können, um handlungsfähig zu werden13.3 Was Sie selbst machen können14 Führung an Hochschulen14.1 Was ist Führung?14.2 Ein Modell von Führen: Die drei Entscheidungsprämissen14.3 Führung von Studierenden im Sinne eines »Klassenmanagements«14.4 Führung von zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Laboringenieurinnen und Laboringenieuren etc.14.5 Zusammenarbeit in einer Fakultät – das Etablieren von wichtigen Spielregeln in Bezug auf Kooperation und Kommunikation untereinander und mit den Studierenden14.6 Spezifische Rahmenbedingungen für Führung an Hochschulen gegenüber Professorinnen und Professoren14.7 Führung als Funktionsträger: Dekanin und Dekan gegenüber Kolleginnen und Kollegen14.8 Führung von Hochschulen als Präsidentin oder Präsident und als Rektorin oder Rektor15 Schlusswort15.1 Eine (letzte) Aufgabe für Sie: Dieser Job und Sie selbst15.2 FazitLiteraturStichwortverzeichnis
[1]

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Achim Weiand

Karriereziel Hochschulprofessur

1. Auflage, Juli 2022

© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © luckybusiness, Adobe Stock

Produktmanagement: Kühn, Alexander

Lektorat: Bandl, Petra

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/ Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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[5]Geleitwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

Sie blättern gerade in einem Buch, das sich nicht unbedingt mit alltäglichen Dingen beschäftigt. Auch wenn im Titel »Karriereziel Hochschulprofessur. Wege zur Berufung und Anforderungen im Berufsalltag« der Begriff »Alltag« auftaucht, ist eine Hochschulprofessur nichts Alltägliches – ansonsten bräuchte es vielleicht dieses Buch nicht.

Knapp 18 Jahre waren wir, Franz Waldherr und ich, Claudia Walter, gemeinsam am DiZ – Zentrum für Hochschuldidaktik, einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung aller bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, tätig. Die Aufgabe dieses Zentrums ist es unter anderem, für Lehrende – insbesondere für neu berufene Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren – Weiterbildungsveranstaltungen in Bezug auf Lernen und Lehren anzubieten. In diesen Veranstaltungen geht es uns aber nicht nur darum, didaktische Methoden vorzustellen, Tipps für ansprechende Präsentationen zu geben oder wichtige Aspekte zu Prüfungen zu erläutern. Es geht uns überwiegend darum, mit den Lehrenden über ihre neue Aufgabe nachzudenken und zu überlegen, welche unterschiedlichen Rollen dieser Beruf mit sich bringt. Sowohl das »Handwerkszeug« als auch das Rollenverständnis werden in diesem Buch beleuchtet.

Sicher müssen Studierende neues Wissen im Laufe eines Studiums erlernen, aber sie sollen auch Fähigkeiten, Fertigkeiten und umfassende Kompetenzen erwerben. Dafür brauchen die Studierenden den Raum, neues Wissen und auch sich selbst auszuprobieren. Diesen Raum so zu gestalten, dass Studierende in ihren fachlichen und persönlichen Fähigkeiten wachsen können, ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die eine professionelle Auseinandersetzung mit allen Facetten von Lehre fordert. Eine gut durchdachte und didaktisch/methodisch gut vorbereitete Lehrveranstaltung ist ein Teil davon. Aber auch eine reflektierende Haltung einer Hochschulprofessorin oder eines Hochschulprofessors gegenüber sich selbst gehört dazu. Lehre sollte sich an den Lernenden orientieren und an den Potenzialen und individuellen Bedürfnissen, welche die Studierenden jeweils mitbringen. In einem der Kapitel dieses Buches wird auch das eigene Lernverhalten thematisiert – eine wichtige Perspektive.

Mit Prof. Dr. Achim Weiand sind wir seit vielen Jahren in Kontakt. Mit diesem Buch, das Sie gerade in den Händen halten, beschreibt er Rahmenbedingungen, Strukturen und Vorgaben, in denen Lehre eingebunden ist. Er beschreibt aber auch die Verantwortung in Bezug auf Studierende, die eine Hochschulprofessur mit sich bringt – und damit seine Einstellung und Haltung in der Lehre. Für dieses Buch ein Geleitwort zu schreiben, ist uns deshalb eine Ehre und eine Freude zugleich.

Prof. Dr. Franz WaldherrClaudia WalterEhemaliger Direktor des DiZEhemals stellvertretende Leitung des DiZDiZ – Zentrum für HochschuldidaktikBereichsleitung BayZIeL

[7]Vorwort

Ich möchte Ihnen in diesem Buch Einblicke in den Beruf Professorin und Professor an einer Hochschule vermitteln. Ich betrachte explizit »nur« Professuren an Hochschulen und nicht noch zusätzlich Professuren an Universitäten, da Aufgaben, Einstellungs- und Arbeitsbedingungen zu unterschiedlich sind.

Der alte Begriff für Hochschulen lautete »Fachhochschulen«, diese bezeichnen sich aber seit einigen Jahren als »Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)« oder einfach als »Hochschule«. In diesem Text wird der Begriff Hochschule für alle HAW-Hochschulen verwendet; Universitäten werden immer als solche benannt.

Dieses Buch richtet sich an:

Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur, die Wissen erwerben können, welche Tätigkeiten genau erledigt werden und welche Kompetenzen benötigt werden;neu berufene Professorinnen und Professoren, die hier eine Orientierung über ihre Aufgaben und ihr neues Umfeld erhalten;»alte Hasen«, die einen systematischen Blick auf Aufgaben und Anforderungen erhalten, insbesondere zur Auswahl neuer Kolleginnen und Kollegen in Berufungskommissionen.

Wir schauen uns in diesem Buch den Beruf »Professorin« und »Professor« unter unterschiedlichen Blickwinkeln an: Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zu diesem Beruf? Wie funktionieren Hochschulen als besonderer Typus von Organisation? Welche Aufgaben muss ich erledigen unter welchen Bedingungen? Welche Kompetenzen benötige ich dazu? Wie laufen Berufungsverfahren ab?

Ich versuche, Ihnen in diesem Buch möglichst viele Beispiele zur Veranschaulichung zu bieten. Dazu werde ich oft Unterlagen von Hochschulen und Universitäten zitieren – dies sind aber immer nur Selbstaussagen der jeweiligen Organisation. Ob das Dargestellte dann wirklich so gelebt wird, das wissen meistens nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Konzepte sind interpretierbar und jedes Individuum – und damit auch jede Führungskraft – agiert anders. Diese Beispiele zeigen aber oft den Raum des Möglichen an, wenn beispielsweise Hochschulen ihre Zielsetzungen allein in der Hochschulleitung entwerfen oder in einem partizipativen und transparenten Verfahren zusammen mit den Betroffenen erarbeiten.

Der Veranschaulichung dienen auch die semi-fiktiven Statements, die aus vielen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen resultieren. Auch sie sollen unterschiedliche Positionen verdeutlichen – in der Tat geht es auch im Organisationstypus Hochschule z. B. um die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen und um unterschiedliche Interessen.

[8]Kultur- und Wissenschaftspolitik ist prinzipiell Ländersache, weshalb es zu Hochschulen und Universitäten zwar das (allgemein gehaltene) Hochschulrahmengesetz gibt, daneben aber immer detaillierte Ländergesetze. Ich habe versucht, zu einzelnen rechtlichen Aspekten immer unterschiedliche Landesgesetze als Beispiele heranzuziehen. Sollten Sie sich für einen spezifischen Aspekt interessieren, dann schauen Sie sich diesen bitte im jeweiligen, leicht zugänglichen Landesgesetz an.

In dieser Publikation wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. Dort, wo das nicht möglich ist oder die Lesbarkeit stark eingeschränkt würde, gelten die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter.

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre mit einem anwendbaren Erkenntnisgewinn.

Im Mai 2022

Achim Weiand

[13]1Die Professur und die Hochschulen in ihren rechtlichen Setzungen – »Was haben die Gesetzgeber bereits geregelt?«

In diesem Kapitel …

… schauen wir uns Ihren zukünftigen Job »Professorin« und »Professor« an einer Hochschule vor allem unter den rechtlichen Rahmenbedingungen an. Wir betrachten Hochschulgesetze und Hochschulpersonalgesetze ebenso wie Hochschulpolitik als wichtige Setzungen, die unser Handeln als Professorinnen und Professoren mitbestimmen und an denen wir nicht vorbeikommen.

Ist das Ihr zukünftiger Job?

An der Fakultät ABC ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Stelle zu besetzen: W2-Professur (m/w/d) für das Gebiet XYZIhr Profil•Sie haben ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich A oder einen vergleichbaren Studiengang.•Sie verfügen in mindestens drei der folgenden Schwerpunkte über einschlägige Berufserfahrung und können sowohl deren theoretische Grundlagen als auch die praxisnahe Anwendung in der Lehre vermitteln und in der Forschung vertreten: A, B, C und D.•Sie sind motiviert, Lehre neu zu denken und durch innovative, insbesondere online-basierte Methoden zu ergänzen.Ihre Aufgaben•Sie vertreten das Fachgebiet XY in Forschung und Lehre innerhalb der Fakultät ABC der Hochschule.•Sie sind bereit zur Einarbeitung in angrenzende Themenfelder zur Übernahme von Lehrveranstaltungen in Grundlagenfächern von Bachelor- und Masterstudiengängen.•Sie engagieren sich in angewandter Forschung und Entwicklung, dem Technologie- und Wissenstransfer in der Region sowie in der Selbstverwaltung der Hochschule.•Sie bieten Vorlesungen auch in englischer Sprache an.Was Sie mitbringen•ein abgeschlossenes Hochschulstudium.•die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.•Freude am Umgang mit Studierenden.•pädagogische Eignung, die z. B. auf Lehrerfahrung beruht.•besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis. Die berufliche Praxis muss nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein. Mindestens drei Jahre davon wurden außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.[14]Wir bieten•die Möglichkeit, eigenverantwortlich an interessanten Wissenschafts- und Forschungsthemen und -projekten zu arbeiten und mitzuwirken.•zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zu internationalem Dozenten- und Dozentinnen-Austausch.•die Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum innovativer Partner aus Lehre, Forschung und Wirtschaft.•die Möglichkeit zu Forschungs- bzw. Praxissemestern.•einen attraktiven Standort.Wir begrüßen Ihre Bewerbung auch, wenn die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erst in naher Zukunft vollständig erfüllt sind.

Falls das ein Job wäre, der für Sie interessant ist, dann stellt sich direkt die nachfolgende Frage.

1.1Eine Aufgabe für Sie: Ihre Bewerbung und Ihre Motive

Dies ist Ihr persönliches Exemplar dieses Buchs. Deshalb auch eine sehr persönliche Frage an Sie: Was sind Ihre drei stärksten Motive, sich um eine Professur zu bewerben? Die Semesterferien sind ein Motiv, das alleine aber wird bei einem Beruf z. B. mit vielen Sozialkontakten, wenig »Wechslern« aus diesem Beruf heraus in andere Berufe und einer langen Dienstzeit kaum reichen.

1)

2)

3)

Was ist / war bei Ihnen der konkrete Anstoß für eine Bewerbung auf eine Professur an einer Hochschule?

[15]1.2Hochschulen in ihren staatlichen Rahmungen: Hochschulpolitik

Erziehung und Bildung sind in Deutschland umfassend gesetzlich geregelt. Dies betrifft alle Arten von Schulen, die Berufsbildung und ebenso die Hochschulen und die Universitäten. In diesen Regelungen spiegelt sich das jeweilige gesellschaftliche Verhältnis zu Erziehung und Bildung wider. In unserem Falle definiert der Gesetzgeber verbindlich, welche Aufgaben die Hochschulen haben.

Bildungspolitik und dementsprechend auch die Hochschulgesetzgebung sind nach dem Grundgesetz Ländersache, weshalb der Bund im (umstrittenen) Hochschulrahmengesetz nur allgemeine »Rahmenbedingungen« festlegen konnte. Die Hochschulgesetze der Bundesländer regeln Details. Hochschulen kann es in staatlicher, privater und kirchlicher Trägerschaft geben. Es gab in Deutschland im Wintersemester 2018/19 246 Fachhochschulen mit rund 37.000 Beschäftigten als wissenschaftlichem Personal und 1.002.000 eingeschriebenen Studierenden, was etwa einem Drittel aller Studierenden in Deutschland entspricht (Bundesministerium für Forschung und Bildung 2021).

Das Hochschulrahmengesetz formuliert direkt in § 2 die Aufgaben der Hochschulen, ein beeindruckender Katalog an Aufgaben (Hochschulrahmengesetz 2019):

»(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studentinnen und Studenten.

(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrich[16]tungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.

(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben …«

Da nach dem Grundgesetz die Hochschulgesetzgebung grundsätzlich Sache der Länder ist, finden sich weitergehende Regelungen jeweils in den Hochschulgesetzen der Länder.

Was mir bei der Lektüre dieses Gesetzestextes auffällt, ist die Betonung, dass die Hochschulen ihre Aufgaben »in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat« erfüllen, eine Formulierung, die ebenfalls bei dem Qualifizierungsziel für das Studium in § 7 (Hochschulrahmengesetz 2019) auftaucht: »Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.« Diese Betonung der verbindlichen Rahmung von Hochschulen in einen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat ist aus meiner Sicht erklärbar vor dem Hintergrund der schnellen Selbstgleichschaltung der Universitäten im Nationalsozialismus, der Vertreibung jüdischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie der westdeutschen Studentenbewegung der 1960er-Jahre und ihrer Kritik an den Ordinarien-Universitäten mit ihren autoritären Strukturen.

Theodor W. Adorno setzte sich in den 60er-Jahren mit Erziehung und ihren Zielen auseinander. Er beschreibt seine Sichtweise zu den Zielen von Erziehung nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur (Adorno 1971: 88): »Die Forderung, daß Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung. Sie geht so sehr jeglicher anderen voran, daß ich weder glaube, sie begründen zu müssen noch zu sollen. Ich kann nicht verstehen, daß man mit ihr bis heute so wenig sich abgegeben hat. Sie zu begründen hätte etwas Ungeheuerliches angesichts des Ungeheuerlichen, das sich zutrug. Daß man aber die Forderung, und was sie an Fragen aufwirft, so wenig sich bewusst macht, zeugt, daß das Ungeheuerliche nicht in die Menschen eingedrungen ist, Symptom dessen, dass die Möglichkeit der Wiederholung, was den Bewußtseins- und Unbewußtseinsstand der Menschen anlangt, fortbesteht. Jede Debatte über Erziehungsideale ist nichtig und gleichgültig diesem einen gegenüber, daß Auschwitz nicht sich wiederhole. Es war die Barbarei, gegen die alle Erziehung geht.« Und Adorno schließt seinen Gedankengang ab mit den Möglichkeiten, diese Barbarei zu verhindern (Adorno 1971: 93): »Die einzig wahrhafte Kraft gegen das Prinzip von Auschwitz wäre Autonomie, wenn ich den Kantischen Ausdruck verwenden darf; die Kraft zur Reflexion, zur Selbstbestimmung, zum Nicht-Mitmachen.« Dies ist aus meiner Sicht eine wichtige inhaltliche Brücke zur Einbindung der Ziele von Erziehung in den demokratischen Rechtsstaat. Barbara Wolbring formuliert passend dazu in einem Beitrag zu Lernen an Hochschulen (Wolbring 2020: 173): »Hochschulisches Lernen bedeutet damit, Gegebenes kritisch hinterfragen, Wissen generieren und Probleme lösen zu können.«

[17]Literaturhinweise

Anschauliches zu Bildungsgeschichte und Hochschulpolitik in Deutschland sowie eine Einordnung in den jeweiligen politischen Kontext findet sich in den Bänden des »Handbuchs der deutschen Bildungsgeschichte«, dort jeweils die Artikel zu Hochschulen.

Dieter Langewiesche, Heinz E. Tenorth (Hrsg.) (1989): Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte. Band V: 1918–1945. München.

Christoph Führ, Carl-Ludwig Furck (Hrsg.) (1997): Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte. Bd. VI/1: 1945 bis zur Gegenwart. Erster Teilband Bundesrepublik Deutschland. München.

Christoph Führ, Carl-Ludwig Furck (Hrsg.) (1998): Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte. Bd. VI/2: 1945 bis zur Gegenwart. Zweiter Teilband Deutsche Demokratische Republik und neue Bundesländer. München.

Das Bayerische Hochschulgesetz präzisiert die Aufgaben der Hochschulen, indem es explizit anwendungsbezogene Lehre und anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Aufgaben definiert (Land Bayern 2006a):

»Art. 2 Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordert. Hierzu tragen die verschiedenen Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung bei … Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre eine Bildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; in diesem Rahmen führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch …«

Hochschulen sind Gegenstand von Hochschulpolitik und damit auch von gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um die »richtige« Form von Erziehung und Bildung, die dann in Gesetzestexten kodifiziert wird. Dass es prinzipiell auch anders geht, merkt man als Hochschullehrender spätestens dann, wenn man selbst im Ausland unterrichtet oder wenn man ausländische Studierende hat, die einen mit einem anderen Anspruch an Lehre konfrontieren. Gerade in angelsächsischen Ländern ist der Anteil an Selbststudium der Studierenden anhand eines Textbuchs deutlich höher als bei uns; die Präsenzveranstaltungen dienen eher der Diskussion und der Vertiefung.

Ein aktuelles Beispiel dafür, dass Hochschulen sich in einem politischen Raum bewegen und Gegenstand gesetzgeberischer Initiativen sind, zeigt die Diskussion um das Bayerische Hoch[18]schulinnovationsgesetz (https://www.stmwk.bayern.de/download/21062_HIG-Gesetz.pdf ;Stand November 2021: Noch nicht umgesetzt). Massive Kritik am geplanten Hochschulinnovationsgesetz kommt von Professorinnen und Professoren (siehe etwa den offenen Brief des vhb Bayern: https://www.vhb-bayern.de/media/files/offener_brief_zur_mitarbeit_am_hochschulgesetz_-_bayern_im_dezember_2020.pdf), von Studierenden (vgl. etwa https://hochschulvision.bayern/2021/05/25/innovationsdrang-auf-kosten-der-demokratie/) sowie von der Gewerkschaft GEW (vgl. https://bildungsklick.de/hochschule-und-forschung/detail/gewbayern-kritisiert-neues-hochschulgesetz-scharf). Alle befürchten eine Zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Hochschulen sowie eine Entdemokratisierung wegen der gesetzlichen Freigabe von bisherigen gesetzlichen Regelungen zur hochschulinternen Gremien- und Organisationsstruktur. Ein Bericht in der Süddeutschen Zeitung fasst die derzeitige Lage zusammen (Süddeutsche Zeitung 2020): »Die Kernaufgaben der Hochschulen sollen künftig als (sic) Forschung, Lehre und – das ist neu – Transfer sein. Am Transfer reiben sich die Kritiker besonders: Sie fürchten eine Zwei-Klassen-Gesellschaft an den Hochschulen, wenn künftig nach dem Nutzen eines Faches und dessen Transfer für die Wirtschaft Budget und Stellen verteilt werden. Dabei würden Geistes- und Sozialwissenschaften wie Kunsthochschulen ins Hintertreffen geraten, fürchten die Kritiker. Der zweite große Aufreger ist die Organisationsstruktur, einzelne Gruppen in den Hochschulen befürchten abgehängt zu werden vom Entscheidungsprozess. Die bisherige Gremienstruktur soll nicht mehr vorgeschrieben sein, die Hochschulen sollen ihre Organisation selbst entwickeln. Das klingt für Skeptiker nach Übermacht der Präsidenten. Damit diese schnelle Entscheidungen treffen können, gibt der Freistaat sogar Kontrollrechte ab. Die Hochschulen sollen in ungekannte Freiheit entlassen und eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, der Freistaat hätte nur noch die Rechtsaufsicht inne. Dabei ist die Beteiligung der Professoren an Entscheidungen zu Forschung und Lehre im Grundgesetz festgelegt, die Partizipation der Studenten steht in Artikel 138 der bayerischen Verfassung.«

Ein weiteres Beispiel wäre die Reform des Berliner Hochschulgesetzes, nach der Postdocs mit dem Ziel einer Habilitation jetzt eine Anschlusszusage an ihre bisher befristeten Anstellungsverträge gemacht werden muss, was für sie faktisch unbefristete Beschäftigungsverhältnisse nach sich zieht. Die Berliner Hochschulen haben für diese Verdauerung von Wissenschaftlern zu wenig finanzielle und strukturelle Unterstützung, sodass ohne Gegenfinanzierung ihr Handlungsspielraum drastisch gesunken ist. Aus diesen Gründen erklärte die Präsidentin der Humboldt-Universität ihren Rücktritt (»HU-Präsidentin verkündet Rücktritt von ihrem Amt zum Ende des Jahres«. https://www.hu-berlin.de/de/pr/nachrichten/oktober-2021/nr-211026-1. Abfrage am 29.11.2021).

Ein drittes Beispiel: Das Verteidigungsministerium möchte ohne weitere Begründung die Helmut-Schmidt-Universität (HSU) in Hamburg zu einem Militärischen Sicherheitsbereich machen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dieser Hochschule sehen den demokratischen Kern universitärer Praxis durch eine beginnende Militarisierung der Universität (Einlasskontrollen und Weisungsbefugnis von Soldaten gegenüber zivilen Besuchern) bedroht. (https://taz.de/Militarisierung-der-Bundeswehr-Uni/!5791670/. Abfrage am 29.12.2021)

[19]Bei diesen drei Beispielen handelt es sich um Vorgaben zu den eher formalen und finanziellen Strukturen von Hochschulen. Es kann aber auch sein, dass hochschulpolitische Vorgaben zu den Studierenden gemacht werden (z. B. eine generelle Ausweitung der Studierendenzahlen oder mehr Studierende in MINT-Fächern) oder dass inhaltliche Vorgaben gemacht werden (z. B. »digitale Kompetenzen bei den Studierenden ausbauen«). Der gegenwärtige Zustand an Regelungen ist nicht einfach »gegeben«, sondern wurde und wird von den politischen Akteuren vor dem Hintergrund der von ihnen nicht beeinflussbaren rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Grundgesetz) gestaltet.

Literaturhinweise zu Hochschulpolitik (alle Quellen zuletzt abgerufen am 06.03.2022)

Kultusministerkonferenz, https://www.kmk.orgHochschulrektorenkonferenz (HRK), https://www.hrk.deCentrum für Hochschulentwicklung (CHE), https://www.che.deDeutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung GmbH, https://www.dzhw.euWissenschaftsrat, https://www.wissenschaftsrat.de/DE/Home/home_node.htmlDeutscher Bildungsserver, https://www.bildungsserver.de/Hochschulbildung-8-de.htmlStifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V., https://www.stifterverband.orgStiftung für Innovation in der Hochschullehre: https://stiftung-hochschullehre.de/projektfoerderung/

1.3Hochschulpolitik mit ihren Auswirkungen: Der Bologna-Prozess

Eine der wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen im Hochschulbereich kam über das Bologna-Abkommen, das europäische Bildungsministerinnen und Bildungsminister 1999 abgeschlossen hatten mit dem Ziel, einen gemeinsamen europäischen Hochschulraum zu schaffen. Von 2000 bis 2010 sollten vergleichbare Studienstrukturen nach angelsächsischem Vorbild (mit Bachelor- und Master-Abschlüssen statt den bisherigen Diplomstudiengängen) und die innereuropäische Anerkennung von Studienleistungen auf Basis einheitlicher Qualitätsnormen geschaffen werden. Dies war für alle betroffenen Universitäten und Hochschulen ein großer Kraftakt. Die konkreten Ziele des Bologna-Prozesses waren (Nationaler Bericht von Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung o.J.: 3 f.):

»Die Kernziele der Erklärung sind:

die Einführung gestufter Studiengänge,die Vereinfachung der Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen,die Einführung eines Kreditpunktesystems ECTS,die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung,die Förderung der Mobilität der Studierenden und Hochschulangehörigen unddie Stärkung einer europäischen Dimension der Hochschulbildung.

[20]Erweitert wurde der Zielkatalog bei den Folgekonferenzen in Prag (2001) und Berlin (2003) um folgende Punkte:

Lebenslanges Lernen,Einbeziehung der Hochschulen und Studierenden,Förderung der weiteren Entwicklung der Qualitätssicherung,Berücksichtigung der Sozialen Dimension bei der Umsetzung des Bologna-Prozesses,Erhöhung der weltweiten Attraktivität des Europäischen Hochschulraums sowieEtablierung des Europäischen Hochschulraums und des Europäischen Forschungsraums als die zwei Säulen der Wissensgesellschaft.«

Paetz et al. (Paetz 2011: 15–35) weisen zu Recht darauf hin, dass der Bologna-Prozess seit 1999 nicht nur zur Einführung gestufter Studiengänge, zur Modularisierung von Studienstrukturen und -inhalten oder zur Einführung eines einheitlichen Leistungspunktsystems geführt hat, sondern dass der Bologna-Prozess auch ein anderes Lernen und Lehren propagiert. Wenn sich – wie von Bologna gefordert – Studienangebote an Learning Outcomes und am Zuwachs an Kompetenzen (und nicht von isoliertem Wissen) der Studierenden orientieren müssen, dann bedeutet dies auch eine andere Art des Lehrens: Den Studierenden müssen Möglichkeiten geben werden, sich selbst aktiv mit dem Stoff auseinanderzusetzen. Dieses neue Lern- und damit auch Lehr-Verständnis kann man als »Ermöglichungs-Didaktik« kontrastierend einem traditionellen Lehrverständnis gegenüberstellen: Während die traditionelle transmissive lerntheoretische Überzeugung z. B. auf die Eindeutigkeit des Lösungswegs, ein rezeptives Lernen durch Beispiel und Vormachen sowie das Einschleifen von technischem Wissen setzt, wird eine konstruktivistische lerntheoretische Überzeugung auf ein selbstständiges und verständnisvolles diskursives Lernen und das Vertrauen in die fachliche Selbstständigkeit der Studierenden setzen (vgl. Voss et al. 2011: 248). D. h., hier handelt es sich um eine gesetzgeberische Initiative, die nicht formal-abstrakt Aufgaben von Professorinnen und Professoren bestimmt oder die Lehr- und Forschungsverpflichtungen reguliert, sondern die eine bestimmte Art von Lehre vorgibt.

Auch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) definierte in ihrer Mitgliederversammlung von 22.4.2008 (nicht verbindliche) Vorschläge zu einer Reform der Lehre an den Hochschulen, die in den Hochschulen diskutiert werden sollten – und die ein bestimmtes Verständnis von Lehre transportieren (»Shift from Teaching to Learning«) (HRK 2008):

»Von der Wissensvermittlung zur studierendenzentrierten Lehre: Anforderungen an neue Lehrstrategien

›Gute‹ Lehre besteht darin, das eigenständige Lernen der Studierenden zu ermöglichen und zu unterstützen. In diesem Sinne ist gute Lehre heute studierendenzentriert. Lehre hingegen, die sich als reine Wissensvermittlung begreift und die aktive Verarbeitung des Wissens durch die Studierenden vernachlässigt, verschenkt einen großen Teil ihrer möglichen Wirkung. Die Gestaltung der Lernumgebung durch die Lehrenden macht den Unterschied zwischen guter und weniger guter Lehre aus.

[21] Lehrstrategien und -konzepte müssen heute durchgängig darauf ausgerichtet sein, die Studierenden als selbständige, eigenverantwortliche Lerner anzusprechen und herauszufordern. Diese studierenden-zentrierten Lehrmethoden und -strategien erweisen sich – so der heutige Stand der Unterrichtsforschung – als wesentlich effektiver als traditionelle Formen der Wissensvermittlung …Lehre muss – auch unter schwierigen Bedingungen – den Dialog mit den Studierenden suchen … Studienprogramme sollten dem Stand des Lernens und dem Vorwissen entsprechend den Studierenden Orientierungshilfen anbieten und zugleich individuelle Entfaltungsmöglichkeiten zulassen … Systematisches und regelmäßiges Feedback für Studierende über ihre Studienleistungen ist heute der Schlüssel zur Unterstützung eines aktiven selbständigen Lernens …Für den Lernerfolg der Studierenden ist die Gestaltung des Prüfungswesens so bedeutsam wie die Auswahl der Lehr- und Lernformen …«

Auch wenn man mit Gabi Reinmann konstatiert, dass es sich bei dem »Shift from Teaching to Learning« um einen semantisch unscharfen Begriff handelt, der unterschiedlichste Interpretationsspielräume öffnet (Reinmann 2018 2 ff.), so hat diese Setzung von »guter« Lehre Auswirkungen auf das Lehrverständnis der Lehrenden, die eingesetzten Lehrmethoden und die Interaktion zwischen Professorin oder Professor und Studierenden. Offen ist, inwieweit innerhalb einer Hochschule die von der HRK geforderte Diskussion stattfindet und ob eine derartige Lehrstrategie diskutiert wird, als Leitlinie hochschulintern konsensual oder mehrheitsfähig verabschiedet wird und formal als Basis für Berufungsentscheidungen definiert wird. Es ist zu vermuten, dass innerhalb einer Hochschule nur selten ein einheitliches Verständnis von Lehre und damit von Aufgaben für Lehrende und von Anforderungen an Lehrende vorhanden ist, sodass »Lehre« und »Gute Lehre« von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich aufgefasst werden – auch mit Auswirkungen auf den Selektionsprozess neuer Lehrender.

Birgit Szczyrba beschreibt die Veränderung der benötigten Grundhaltung von Lehrenden nach dem »offiziellen« Wechsel von einer eher auf das »Verkünden« von Wissen orientierten Rolle hin zu einer studierendenzentrierten Haltung wie folgt (Szczyrba 2010: 11):

»Ihre Tätigkeit richtet sich grundsätzlich auf Menschen, nicht auf Gegenstände …Die Praxis ihrer Berufsausübung findet in sozialen Beziehungen in kommunikativkooperativer Interaktion statt …, d. h. Voraussetzung für ihre Leistung (Vermitteln, Bewerten, Beraten) ist das Knüpfen einer Beziehung zu ihren Studierenden in für Seminare, Prüfungen und Sprechstunden geeigneter Weise.Lehrende erhalten von der Gesellschaft ein Mandat für die Qualifizierung Studierender zur späteren Einnahme einer Position in der Gesellschaft, die eine eigenständige Existenzsicherung und darüber Teilhabe an der Demokratie ermöglicht und erhalten dazu Lizenzen (Leistungsbeurteilung, Förder- und Auslesemaßnahmen).Aus der Verfügungsgewalt über o. g. Lizenzen resultiert die Verpflichtung zu deren verantwortungsvollem Einsatz und zur Bindung an ein professionelles Ethos [22](regelmäßige fachliche und überfachliche Weiterbildung, Selbstvergewisserung z. B. durch Supervision oder Coaching, Fairness, Gerechtigkeit).Die tatsächliche Bindung an ein solches Ethos unterliegt der professionellen Selbstkontrolle, für die im Gegenzug ein Vertrauensvorschuss gewährt, ein privilegierter gesellschaftlicher Status und besondere Gratifikationen erteilt werden.«

Szczyrba problematisiert die Möglichkeiten zur Überprüfung dieser neuen Grundhaltung (Szczyrba 2010: 11 f.): »Leistung als solche in der Lehrtätigkeit zu definieren und eindeutig zu erkennen bzw. darzustellen ist voraussetzungsvoll: Der Prozess des Lehrens auf der einen und des Lernens auf der anderen Seite unterliegt einer eigenwilligen Dynamik. Es handelt sich hier nämlich um das weiter oben ausgeführte angemessene Handeln in einer situativ kontextuierten Herausforderung, das sich nicht technologisch regeln und erst recht nicht in seiner Gesamtheit objektiv bewerten lässt. Vielmehr müssen Lehrende hier nicht nur ihr Fachwissen zeigen; sie müssen zeigen, wie sie mit ihrem Fachwissen und dem Auftrag, mit Hilfe des Fachwissens studentische Lernprozesse auszulösen, angemessen umgehen.«

Obwohl der Bologna-Prozess bereits 1999 startete, wird für ihn unter anderem mit dem Qualitätsmanagement, dem Evaluationsprozess und den Akkreditierungen viel Arbeitszeit aller Beteiligten aufgewendet werden müssen.

1.4Formale Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

Schauen wir uns nach diesem kurzen Blick auf die Hochschulpolitik jetzt an, welche formalen Einstellungsvoraussetzungen gesetzlich definiert sind. Das Hochschulrahmengesetz formuliert in § 44 allgemeine Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren, die in vielen Landeshochschulgesetzen wortgleich übernommen worden sind (Hochschulrahmengesetz 2019):

»Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, zusätzliche künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.«

[23]Andreas Reich weist in seinem Kommentar zu § 44 darauf hin, dass das Hochschulrahmengesetz Mindestanforderungen enthält (Reich 2012: 440–450; vgl. ebenfalls den Kommentar von Reich zum Art. 7 Einstellungsvoraussetzungen und zu Art. 18 Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz 2010: 108 ff. sowie 233 ff.). Nach den Erfordernissen einer zu besetzenden Stelle können darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden.

Sind die Kriterien »Hochschulstudium« und »Promotion« wegen ihrer Eindeutigkeit formal leicht zu überprüfen, so ist »pädagogische Eignung« dasjenige Kriterium, das auslegungsbedürftig ist. Reich konstatiert, dass die über die Auswahl Entscheidenden sich Kenntnis von der pädagogischen Eignung verschaffen müssen; die Erbringung eines Nachweises alleine durch einen Probevortrag im Rahmen des Einstellungsprozesses dürfte die Ausnahme darstellen, weil der Probevortrag einen zu punktuellen Charakter hat. Die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg beispielsweise definiert in ihrem »Verfahren der Pädagogischen Kommission« die pädagogische Eignung über eine mindestens einjährige hauptberufliche selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule (Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg 2008: 1). Dort heißt es dann auch ausdrücklich (ebd. 2008: 2): »Die Feststellung der pädagogischen Eignung im Berufungsverfahren selbst durch die Berufungskommission stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Nur in Ausnahmefällen wird die pädagogische Eignung einer Bewerberin/eines Bewerbers allein aufgrund der Probeveranstaltung(en) abschließend beurteilt werden können …«. Aufgabe der Berufungskommissionen, der Dekaninnen und Dekane sowie der Hochschulleitungen wäre es, diese im Gesetz formulierten Anforderungen zu operationalisieren und damit für ein systematisches Personalauswahl-Verfahren nutzbar zu machen.

Wenn wir uns an dieser Stelle bereits erste Gedanken zur Personal-Auswahl machen und nur die zwei oben genannten Kriterien »pädagogische Eignung« und »Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit« verwenden, dann würde ich vermuten, dass »Lücken« beim wissenschaftlichen Arbeiten schneller aufzuarbeiten sind als Lücken bei der pädagogischen Eignung. Denn begünstigende Faktoren für das wissenschaftliche Arbeiten sind allgemeine Intelligenz (im späteren beruflichen Alltag eher nicht beeinflussbar durch die Hochschule), Interesse für das Fachgebiet (auch kaum beeinflussbar) sowie Anwenden wissenschaftlicher Arbeitsmethoden (schwach beeinflussbar durch Personalentwicklungsmaßnahmen). Bei der pädagogischen Eignung kommt jetzt aber noch das originäre Interesse an anderen (hier: Studierenden) und der Förderung ihrer Entwicklung hinzu sowie Empathie, definiert als Kompetenz, sich in die Einstellungen anderer Menschen einzufühlen; zwei Merkmale, die eng mit der jeweiligen Persönlichkeit verbunden sind und auch durch Weiterbildungen wenig entwickelt werden können. Wenn ich persönlich also irgendwo im Bewerbungsprozess genauer hinschauen würde, dann wäre es bei der pädagogischen Eignung.

Zu den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen führt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern aus (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG 2008):

[24]»§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind …«

Maike Schade weist auf drei weitere Voraussetzungen für eine Verbeamtung hin (Schade 2020):

»Gesundheitscheck:

Wer als Beamter in den Staatsdienst aufgenommen werden möchte, muss einen Gesundheitscheck beim Amtsarzt oder dem Gesundheitsamt bestehen. Denn schwere Vorerkrankungen oder bestimmte Risikofaktoren könnten dafür verantwortlich sein, dass der Beamte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht fähig ist, seinen Dienst bis ins Pensionsalter auszuführen. Wurde einmal ein Gesundheitszeugnis ausgestellt, gilt dieses grundsätzlich lebenslänglich. Es gibt oft aber die Möglichkeit auf eine ›zweite Chance‹, wenn sich der gesundheitliche Zustand gebessert hat.

Haft- und Vorstrafen:

Wer in den vergangenen fünf Jahren eine Haftstrafe verbüßt hat, darf nicht verbeamtet werden. Auch Vorstrafen können ein Hinderungsgrund sein.

Altershöchstgrenzen:

Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Verbeamtung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Altershöchstgrenze möglich. Sie liegt je nach Bundesland zwischen 40 und 52 Jahren …«

Wird jemand im Auswahlverfahren ausgewählt und erhält einen Ruf an eine Hochschule, dann erfolgt in der Regel zuerst eine sogenannte »Verbeamtung auf Probe«, der nach der Bewährung in der Probezeit die Verbeamtung auf Lebenszeit folgt. Der Hochschullehrerbund führt dazu aus (Hochschullehrerbund 2021a):

»Verbeamtung auf Probe

Eine Erfahrung aus der Praxis vorab: Schon die Entscheidung zur Aufnahme in ein Probebeamtenverhältnis stellt eine Entscheidung dar, die anhand der Kriterien des Art. 33

[25]Abs. 2 GG – Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – getätigt wurde. In der überwiegenden Anzahl der Fälle mündet daher eine Verbeamtung auf Probe unproblematisch in eine Lebenszeitverbeamtung. Im Folgenden werden die rechtlichen Leitlinien für die Bewährung in der Probezeit dargestellt.

I. Bewährung in der Probezeit

Die Ernennung auf Lebenszeit wird regelmäßig nur unter der Voraussetzung der Bewährung in einer Probezeit erfolgen. Dies sehen die entsprechenden Regelungen der Beamtengesetze der Länder und auch der Landeshochschulgesetze, in denen regelmäßig ergänzende Regelungen für Erstberufungen niedergelegt sind, so vor. Haben sich Beamtinnen oder Beamte in ihrer Probezeit nicht bewährt, können sie nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden.

Die beamtenrechtlichen Regelungen legen insoweit fest, dass die Ernennung der Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Die Probezeit hat in diesem Zusammenhang den Zweck, es dem Dienstherrn zu ermöglichen, vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eine Prognose darüber anzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte voraussichtlich die Anforderungen des Amtes an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfüllen wird.

Es ist also bei der oder dem Betroffenen die persönliche und fachliche Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer festzustellen. Das konkrete Procedere, der Ablauf, wie die Bewährung im Einzelnen festzustellen ist, ergibt sich dabei aus dem Recht jeder einzelnen Hochschule (›Berufungsordnung‹, Satzungsrecht).

II. Maßstab für die Bewährung

Auch bei den Maßstäben, welche konkret zur Anwendung kommen, existieren unterschiedliche Vorgaben in den einzelnen Bundesländern bzw. an jeder einzelnen Hochschule. Teilweise wird im Wesentlichen die Lehre bewertet und es werden entsprechende Kommissionen gebildet, die die Lehre beurteilen und aus der sich am Ende der Probezeit ein Ergebnis (meist auch unter Einbeziehung eines Selbstberichtes) ableitet. So gibt es etwa in Nordrhein-Westfalen die Variante, dass der Fachbereichsrat auf Grundlage eines vor Ende der Probezeit von der Bewertungskommission vorzulegenden Gutachtens über das Vorliegen der pädagogischen Eignung für die Ernennung auf Lebenszeit entscheidet.

In anderen Bundesländern und an den dortigen Hochschulen werden teilweise Beispielkataloge normiert, in denen nicht nur der Bereich der Lehre, sondern zum Beispiel auch die Bereiche Forschung, Gremienarbeit und außerhochschulisches Engagement als mögliche Kriterien für eine Bewertung der Probezeit genannt werden. Das heißt in einem solchen Fall aber nicht, dass alle Kriterien immer abgedeckt werden müssen: Selbstverständlich ist zu berücksichtigen, dass jeder oder jede einzelne auf Probe verbeamtete Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin unterschiedliche Schwerpunkte bei seiner bzw. ihrer Tätigkeit setzt, die dann auch entsprechend unterschiedlich gewürdigt werden müssen …«

[26]In Bayern gibt es zudem einen verpflichtenden Besuch von Seminaren zur Hochschuldidaktik vor der Verbeamtung, die vom Didaktikzentrum der bayerischen Hochschulen für alle neu berufenen Professorinnen und Professoren angeboten werden: ein viertägiges »Seminar Hochschuldidaktik« sowie eine eintägige Veranstaltung zu »Rechtsgrundlagen für die Lehre an Hochschulen«.

1.5Beamtinnen und Beamte, ihre Aufgaben und deren Erledigung

Haben wir im vorhergehenden Abschnitt bereits die Bedeutung rechtlicher Regelungen bei den Einstellungsvoraussetzungen von Professorinnen und Professoren gesehen, dann wollen wir jetzt einen Blick auf Beamtinnen und Beamte und ihre Stellung sowie – spezifischer – auf Professorinnen und Professoren und ihre Aufgaben werfen.

Das Bundesbeamtengesetz regelt Dienst- und Treueverhältnis der Beamtinnen und Beamten (und damit auch dasjenige von verbeamteten Professorinnen und Professoren) zum Staat und die Frage, in welchen Bereichen Beamte berufen werden können (Bundesbeamtengesetz 2009):

»§ 3 Beamtenverhältnis

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.«

Ebenfalls im Bundesbeamtengesetz werden die Grundpflichten von Beamtinnen und Beamten definiert (Bundesbeamtengesetz 2009):

»§ 60 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.«

Beamtinnen und Beamten kommen aufgrund der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eine besondere Bedeutung zu; deswegen sollte ihre Tätigkeit nicht durch Streiks unterbrochen wer[27]den, um die Verlässlichkeit staatlicher Organe zu garantieren. Dies bedeutet aber einen Einschnitt in die grundgesetzlich verankerte Koalitionsfreiheit und die Freiheit, für den Abschluss eines Tarifvertrages zu streiken. Der DBB Beamtenbund und Tarifunion erläutert als Dachverband von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors die Hintergründe für den Beamtenstatus in Deutschland (DBB Beamtenbund und Tarifunion 2021), insbesondere in Bezug auf das Verbot von Streiks für Beamtinnen und Beamte:

»Wegen der besonderen Anforderungen an staatliche Leistungen ist das Beamtenverhältnis anders als das ›normale Arbeitsrecht‹. Der Staat ist mit dem größten Teil seiner Aufgaben nicht vergleichbar mit einem privaten Unternehmen: Ohne handlungsfähige Regierung, eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verwaltung ist unsere Gesellschaft nicht denkbar. Neutrale, an Recht und Gesetz gebundene Behörden bilden nicht zuletzt auch die Grundlage, die es der Wirtschaft erst erlaubt, verlässlich arbeiten und planen zu können. Dieses Kerngerüst staatlichen Handelns muss sichergestellt werden, wenn der Staat seinen verfassungsmäßigen Aufgaben gerecht werden soll.

Die öffentliche Verwaltung ist ihrer Natur nach ein Dienstleistungsbetrieb, ihre Leistungen werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbracht. Hieraus ergibt sich ein Konflikt: Einerseits muss die Handlungsfähigkeit dauerhaft gesichert sein. Andererseits gewährt das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 allen Menschen und allen Berufen die Koalitionsfreiheit. Das bedeutet hier nicht nur die Freiheit, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, sondern auch das Recht, die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu vereinbaren und, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, für einen Abschluss zu kämpfen. Gegner des Arbeitskampfes im öffentlichen Dienst ist der Staat …

Gleichzeitig hat die Verfassung selbst, das heißt mit der Koalitionsfreiheit ›auf gleicher Augenhöhe‹ das Beamtenverhältnis als besonderes, auf die speziellen Aufgaben des Staates zugeschnittenes Dienstrecht festgeschrieben. Es unterliegt besonderen Regeln, die von dem Gedanken der Neutralität und Unabhängigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Verlässlichkeit geprägt sind. Deshalb ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt und deshalb können sich Beamtinnen und Beamte zwar gewerkschaftlich organisieren, ihre Arbeitsbedingungen werden aber nicht durch Tarifvertrag, sondern durch den Gesetzgeber festgelegt. Daher gibt es auch kein Streikrecht – dafür aber ein besonders ausgestaltetes ›Beteiligungsrecht‹ der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen …

Statt Beschränkungen für bestimmte Berufe zu verhängen ist das Grundgesetz den Weg gegangen, eine Gruppe von Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte, mit besonderer Rechtsstellung zu versehen und sie in für das öffentliche Leben wichtigen Bereichen einzusetzen.«

Der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion fährt fort und nennt die Grundsätze des Berufsbeamtentums (DBB Beamtenbund und Tarifunion 2021), die entsprechend für verbeamtete Professorinnen und Professoren gelten:

[28]»Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen nach zahlreichen Einzelentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise:

Die Amtsverschwiegenheit (dieser Grundsatz gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses).Die Alimentation (Grundsatz der [amts-]angemessenen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Familie).Das Lebenszeitprinzip (es ist darauf ausgerichtet, Beamte während des gesamten Erwerbslebens anzustellen).Das Laufbahnprinzip (ist eng verknüpft mit dem Berufsbeamtentum auf Lebenszeit).Das Leistungsprinzip (es sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg).Die unparteiische Amtsführung (Beamte haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben parteipolitisch neutral zu verhalten).Unzulässigkeit des Beamtenstreiks (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen).Das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen).Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (als Gegenstück zur Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Dienstherrn).Das Recht auf Einsicht in die Personalakten (mit diesem Recht wird Beamten Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, bevor Sachverhalte in die Personalakte aufgenommen werden).Der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, es ist ihnen der Beschwerdeweg einzuräumen).«

Schauen wir uns jetzt speziell Regelungen zu Professorinnen und Professoren an. Zu den Aufgaben von Professorinnen und Professoren finden sich Vorgaben, hier im Hochschulrahmengesetz (Hochschulrahmengesetz 2019):

»§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.«

Betont wird vom Gesetzgeber, dass Professoren und Professorinnen die der Hochschule obliegenden Aufgaben »selbstständig« wahrnehmen. Diese »Selbstständigkeit« findet sich erneut wieder in den Landesgesetzen zu Hochschulen, hier exemplarisch im Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg (Land Baden-Württemberg 2005):

[29]»§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr …«

Schon an dieser Stelle entsteht die Frage nach der Führung von Professorinnen und Professoren durch die Hochschulleitung angesichts dieser gesetzlich verankerten Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung (dazu mehr in Kapitel 14 »Führung an Hochschulen«).

Weiterhin ist hinzuweisen auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Freiheit von Forschung und Lehre, die in Artikel 5 geregelt ist (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 2020):

»(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.«

Kempen fasst in seinem Kommentar zu diesem Grundgesetz die Rechtsprechung zu diesem Artikel zusammen und präzisiert (Kempen 2021):

»Forschung ist ›geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen‹… Die Forschungsfreiheit umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Geschützt werden darüber hinaus alle wissenschaftlichen Tätigkeiten, die eigenverantwortlich durchgeführt werden, vor allem die Wahl von Fragestellung und Methode, Vorarbeiten und Materialsammlung, Ermittlung über den Stand der Forschung, Zugang zu und Nutzung von Daten und Dokumenten aus allgemein zugänglichen Quellen, staatlichen Archiven und Datenbanken, Mitteleinwerbung, Experimentieren, Bewertung und Publikation der Ergebnisse, private Gründung von Instituten und Hochschulen und Erstellung von Gutachten …« »Lehre i. S. d. Artikel 5 Abs. 3 S. 1 ist die systematisch angelegte Verbreitung des Erkannten. Zwischen der Lehr- und der Forschungsfreiheit besteht insofern eine die Lehrfreiheit einschränkende Verbindung, als es sich bei der Lehre um die Wiedergabe des Erforschten handelt … Geschützt werden insbesondere der Inhalt der Lehre, der methodische Ansatz und das Recht auf Äußerungen von wissenschaftlichen Lehrmeinungen … Die Lehrfreiheit des Hochschullehrers beinhaltet die freie Wahl des Inhalts und des Ablaufs seiner Lehrveranstaltung, wodurch jedoch Einschränkungen, die sich aus dem Ausbildungszweck der Universität oder Rechten Dritter ergeben, nicht per se ausgeschlossen sind …«

Diese grundgesetzlich verankerte Freiheit von Forschung und Lehre hat Folgen über rein individuelle Schutzrechte von Professorinnen und Professoren hinaus, da Hochschulen als Organisationen für Forschung und Lehre dies berücksichtigen müssen in ihrem Handeln, d. h. in ihren [30]Strukturen und Prozessen. Christine Böckelmann führt aus zu dem politischen Ziel der Gestaltung von Hochschulen vor dem Hintergrund dieser grundgesetzlichen Vorgabe und den entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Böckelmann 2017: 219): »Ziel ist, durch entsprechende Vorgaben ein ausgewogenes System von ›checks and balances‹… zu etablieren, in dem die Entscheidungskompetenzen der Hochschulleitung auf der einen Seite und die Entscheidungs-, Aufsichts- und Informationsrechte von Selbstverwaltungsgremien sowie ihre Kompetenzen bei der Wahl und Abwahl der einzelnen Führungspersonen auf der anderen Seite so ›ausbalanciert‹ sind, dass die Hochschule als Organisation handlungsfähig ist und gleichzeitig Lehre und Forschung unabhängig bleiben.«

Das Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg fährt fort mit den Dienstaufgaben von Professorinnen und Professoren (Land Baden-Württemberg 2005):

»§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) … Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken, sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen, die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen, an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken, bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.«

Neben den Regelungen zu den Aufgaben und der Selbstständigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung gibt es eine weitere Besonderheit für Professorinnen und Professoren: Die Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschulen. Diese ist nicht nur ein Recht von Professorinnen und Professoren – die Mitwirkung wird im Hochschulrahmengesetz in § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung explizit als Pflicht definiert (Hochschulrahmengesetz 2019):

»(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studieren[31]den und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.«

Wie bereits in einem vorhergehenden Abschnitt gesehen, unterliegen die konkreten Regelungen einem gesetzgeberischen und damit politischen Verfahren.

Jedes Land hat darüber hinaus gesetzliche Regelungen für Professorinnen und Professoren erlassen, die das Arbeitspensum ebenso wie die Verteilung der Arbeitszeit betreffen. Exemplarisch sei an dieser Stelle auszugsweise die Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) des Freistaats Bayern zitiert (Land Bayern 2007):

»§ 2 Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird im Rahmen des Dienstrechts festgesetzt. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters.

§ 3 Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, sowie an Fachhochschulen auch Praktika und seminaristischer Unterricht, und deren moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltung werden auf die Lehrverpflichtung voll, Kolloquien und Repetitorien zu sieben Zehnteln angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens acht Zeitstunden an Lehre zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von den Sätzen 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet …«

[32]Auch der Umfang der Lehrverpflichtung sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitstage sind geregelt:

»§ 5 Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

(1) An Fachhochschulen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG) haben die Lehrpersonen folgende Lehrverpflichtung (§ 2 Abs. 1):

1. Professoren und Professorinnen 18 Lehrveranstaltungsstunden

(3) In der Vorlesungszeit haben Professoren und Professorinnen ihr Lehrangebot unter Berücksichtigung der curricularen Notwendigkeiten bei einer Lehrverpflichtung von mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Regel an vier Tagen der Woche zu erbringen. Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. Ausnahmen von Satz 1 dürfen durch den Dekan oder die Dekanin nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden.«

1.6Beruf und Berufung

Wie wir sehen konnten, ist bei diesem Beruf vieles formal definiert über Gesetze und Verordnungen. WIE allerdings dieser Job erfüllt wird, wie viel Berufung jeweils drin steckt, welches Berufsethos Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber haben und in ihren Handlungen ausdrücken, das lässt sich schwer formalisieren. Eine wichtige Aufgabenstellung für jede Einzelne und jeden Einzelnen und insbesondere für das Management einer Hochschule ist die Frage, unter welchen Arbeits- und Kooperationsbedingungen sich Berufung und ein Berufsethos entwickeln oder gefördert werden, die von einer eigenen Begeisterung für das Fach und das Lehren, von einer emotionalen Bindung zum Beruf, von einer wohlwollenen Haltung gegenüber Studierenden und von moralischen Grundsätzen beim Handeln erfüllt sind.

Die Lehrmotivation von Professorinnen und Professoren war Gegenstand einer deutschlandweiten Befragung neu berufener Professorinnen und Professoren im Rahmen des BMBF-geförderten MogLI-Projekts. Es wurden 243 Gespräche mit Neuberufenen von Anfang 2010 bis Anfang 2011 realisiert. Stegmüller hält zur Motivationslage der neu berufenen Professorinnen und Professoren fest (Stegmüller et al. 2012: 154): »Die auf Individualebene gewonnenen Ergebnisse lassen sich dahin gehend zusammenfassen, als dass Professorinnen und Professoren merklich stärker intrinsisch als extrinsisch lehrmotiviert zu sein scheinen … Ferner finden sich in unseren Ergebnissen systematische Zusammenhänge zwischen der Höhe der intrinsischen Motivation sowie dem faktischen und gewünschten Zeitinvestment in die Lehre einerseits und verschiedenen Merkmalen des unmittelbaren Arbeitsumfeldes andererseits. Je mehr die Befragten wahrnehmen, dass der Lehre ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, im Kollegenkreis eine Aufgeschlossenheit für lehrbezogene Themen vorherrscht und Gestaltungsspielräume in der Lehre bestehen, desto stärker ist das lehrbezogene Engagement. Institutionelle Anreize (indikatorengestützte Mittelvergabe, leistungsorientierte Besoldung, Lehrpreise) scheinen dem[33]gegenüber keinen direkten Einfluss auf die Lehrmotivation der Professorenschaft auszuüben. Dies dürfte nicht zuletzt darin begründet sein, dass sie an der überwiegend vorhandenen Motivlage der Befragten ›vorbeigehen‹. Als weitere Gründe sind mangelnde Transparenz über oder eine ungünstige Ausgestaltung der einzelnen Anreize zu vermuten.«

D. h. dass bei Professoreninnen und Professoren prinzipiell eine intrinsische Motivation zum Lehren und Forschen als Ausgangsgrundlage für eine Bewerbung und im Beruf vorhanden ist, die man organisational nur schwer fördern, aber organisational einfach negativ beeinflussen kann. Studien zu Prädikatoren für die Bewährung in Studium und Beruf bei Lehrerinnen und Lehrern weisen ebenfalls auf die hohe Bedeutung einer intrinsischen Studien- und Berufswahl hin (Mayr 2012: 41 f.).

Literaturhinweise zu spezifischen Periodika

»Die Neue Hochschule«, herausgegeben vom Hochschullehrerbund. https://www.hlb.de/die-neue-hochschule»Forschung und Lehre«, herausgegeben vom Deutschen Hochschulverband (DHV), der Berufsvertretung der Universitätsprofessoren und des wissenschaftlichen Nachwuchses. https://www.forschung-und-lehre.de»DUZ. Magazin für Wissenschaft und Gesellschaft«, herausgegeben von der DUZ Verlags- und Medienhaus GmbH. https://www.duz.de

1.7Eine Aufgabe für Sie: Beruf und Berufung

Worauf müssten Sie selbst achten, damit Ihre Berufung an eine Hochschule auch »Berufung« bleibt über einen langen Arbeitszeitraum? (z. B. Überbelastung vermeiden)

Was wären für Sie förderliche Rahmenbedingungen, die Sie benötigen?

[34]Literaturhinweise

Für Interessierte an einem Lehramtsstudium gibt es mehrere Selbsttests oder Selbsterkundungen, bei denen man die Passung von zukünftigen Aufgaben und eigenen Ressourcen und Wünschen abgleichen kann. Mir ist leider kein Material bekannt, das einen derartigen »Selbsttest« in Bezug auf eine Professur anbietet. Vielleicht interessieren Sie Selbsttests für Lehramtsstudenten wegen der teilweisen Ähnlichkeit der Berufe Lehrerinnen und Lehrer sowie Professorinnen und Professoren:

Faust, Susanne, Schaarschmidt, Uwe & Fischer, Andreas W. (2016): Fit für den Lehrerberuf? Selbsteinschätzung. https://coping-tests.eu/TestExplorer/testing.php. Abfrage am 04.11.2021Münchener Zentrum für Lehrerbildung der Ludwig-Maximilians-Universität München (2021)Career Counseling for Teachers (CCT) (2021)

[35]2Der Organisationstypus Hochschule – »In welchem Typus von Organisation arbeite ich und was bedeutet das konkret?«

In diesem Kapitel …

… geht es um den Organisationstypus Hochschule. Wir versuchen, »Hochschule« als Organisationstypus in seinen Spezifika zu definieren, da dieser Typus Auswirkungen hat auf das Handeln der in und mit ihr Beschäftigten. Dieser eher von der Soziologie inspirierte Blick soll uns helfen, diesen Organisationstypus zu verstehen und uns mit unserem Handeln in ihm zu verorten: Wie bewege ich mich in dieser Art von Organisation? Welche Freiräume habe ich? Wie verändert sich diese Art von Organisation?

2.1Drei Merkmale von Organisationen – und der Organisationstypus Hochschule

Neu eintretende Mitglieder haben oft irrige Annahmen über Aufbau und Funktionsweise des Systems Hochschule. Da viele neue Professorinnen und Professoren aus Positionen in der Wirtschaft kommen und nur die Funktionsweise des Organisationstypus Unternehmen gut kennen, ist eine Darstellung der speziellen Funktionsweise von Hochschulen (z. B. im Bewerbungsgespräch durch die Berufungskommission) angebracht, um spätere Enttäuschungen aufgrund von falschen Vorannahmen zu vermeiden. Wir werden im Folgenden unseren Organisationstypus »Hochschule« mit dem weitverbreiteten Organisationstypus »Unternehmen« vergleichen.

Nach welchen Kriterien kann man verschiedene Typen von Organisationen unterscheiden und in ihren Eigenarten definieren? In der Soziologie gibt es dazu ein bekanntes Schema mit drei Merkmalen (Kühl 2011: 17): »Aber selbst wenn wir intuitiv begreifen, wann wir es mit einer Organisation zu tun haben, fällt es uns häufig schwer, zu bestimmen, was das Besondere von Organisationen im Vergleich zu anderen Gebilden wie Familien, Gruppen, Protestbewegung oder auch nur alltäglichen Gesprächen ist. Der Soziologe Niklas Luhmann nutzt drei Merkmale – Mitgliedschaft, Zwecke, Hierarchien – um die Besonderheit von Organisationen in der modernen Gesellschaft deutlich zu machen.«

Zwecke beschreiben, was die Organisation anstrebt, was an Zielen oder Strategien aus Sicht der Organisation für ihre Mitglieder handlungsleitend sein soll – Zwecke sollen »das Grundproblem der Bestandserhaltung« spezifizieren (Luhmann 1973: 190). In der modernen Gesellschaft gibt es keine Zwecke mehr, die für alle Organisationen verpflichtend und übergeordnet sind: Viele Organisationen können prinzipiell autonom über ihren Zweck entscheiden. Mit der Wahl eines Zwecks verzichtet eine Organisation auf andere Zwecke und engt ihren (theoretisch unbegrenzten) Handlungsspielraum ein (Kühl spricht hier von »Scheuklappen«). Die Organisation

[36]fokussiert damit auch die Aufmerksamkeit und die Energien ihrer Mitglieder auf die Erreichung dieses Zwecks. Unternehmen können autonom ihre Zwecke ändern (das Unternehmen BMW produzierte zuerst Flugzeugtriebwerke, Opel fing an mit der Produktion von Fahrrädern – beide Unternehmen änderten ihren Zweck.). Unternehmen können auch ruinöse Zwecke verfolgen, die die eigene Existenz gefährden (der Versuch von Porsche, das viel größere Unternehmen VW zu übernehmen, der in einer Übernahme von Porsche durch VW mündete). Schauen wir uns unsere beiden Typen von Organisationen an.

HochschuleUnternehmenZweckePflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Hochschulen bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordert.Allgemein formuliert: Entwicklung und/oder Herstellung und/oder Vertrieb von Produkten und/oder Dienstleistungen, damit das Unternehmen einen überlebensnotwendigen Gewinn erwirtschaftet.Durch (Bundes- und Landes-) Gesetze definierter und vorgegebener Zweck, der nicht autonom durch die Hochschule selbst verändert werden kann.Der spezifische Zweck kann durch das Unternehmen verändert werden (meist in Abstimmung mit den Anteilseignern).

Tab. 1: Zwecke der Organisationstypen Hochschule und Unternehmen

Wie man sehen kann, können Hochschulen – anders als Unternehmen – ihren Zweck nicht autonom verändern, da dieser gesetzlich vorgegeben ist. Als Mitglied einer Hochschule wird man deshalb selten mit einer Änderung des Zwecks konfrontiert, eher mit einer Änderung bei der Ausführung dieses Zwecks. Mit dieser Stabilität des Zwecks korrespondiert eine »garantierte« Grundfinanzierung der Hochschulen durch die Träger; der »Absatzmarkt« der Hochschulen ist weniger volatil und hat mit seinen Schwankungen weniger existenzbedrohende Auswirkungen als derjenige von Unternehmen.

Mitgliedschaft