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Der Inhalt: Dargestellt werden u.a. die kommunalen Rechtssubjekte, ihre Aufgaben und Organisation; Kommunalstreitverfahren; Satzungsrecht; kommunale Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang; Kommunalaufsicht. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: - Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; - begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; - im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; - Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; - Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; - ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
von
Tobias WeberRichter am Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Lehrbeauftragter der Universität Augsburg
und
Rechtsanwalt Prof. Dr. Valentin Köppert, LL.M.Hochschule für angewandtes ManagementFH
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-6436-0
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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© 2025 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch
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ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout
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optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und
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Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.
Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre Kenntnisse im bayerischen Kommunalrecht!
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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.
Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
In diesem Skript werden alle unserer Ansicht nach klausurrelevanten Fragen aus dem Kommunalrecht in Bayern behandelt. Die notwendigen Bezüge zu den Grundrechten nach dem Grundgesetz und der bayerischen Verfassung werden ebenso mitbehandelt wie die speziellen bayerischen Rechtsbehelfe gegen Satzungen als Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts.
Soweit die GO in ihrer aktuellen Fassung beispielsweise in Art. 15 (Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner bzw. Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger) oder in Art. 34 ff. GO (erste Bürgermeisterin bzw. erster Bürgermeister) sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet, wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit die bisherige ausschließlich männliche Form beibehalten. Eine Benachteiligungsabsicht ist hiermit nicht verbunden.
Das Skript wendet sich in erster Linie an Studenten zum Erarbeiten des notwendigen materiellen Wissens, aber auch zum Erlernen der Strukturen und dogmatischen Zusammenhänge des Kommunalrechts.
Das Skript ist jedoch in gleicher Weise für Rechtsreferendare geeignet, die sich auf die Zweite Juristische Staatsprüfung vorbereiten. Nachdem mittlerweile sowohl das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) als auch das Kommunalabgabenrecht nicht mehr Prüfungsstoff der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern sind, wurde bei der Neuauflage das in den Vorauflagen noch enthaltene Kapitel zum Kommunalen Finanzwesen nicht mehr in das Skript aufgenommen. Der Verweis auf die Lehr- und Fallbücher sowie die umfangreiche Verweisung auf die Rechtsprechung in den Fußnoten ist dabei bewusst als Vertiefung gedacht, sofern der Leser den Eindruck haben sollte, etwas noch nicht „hundertprozentig“ verstanden zu haben.
Daneben kann das Skript aber auch Praktikern zum schnellen Einstieg in die Materie des bayerischen Kommunalrechts dienen.
Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an die C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegengenommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.
Augsburg, im Dezember 2024
Tobias Weber
Prof. Dr. Valentin Köppert
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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Littenstraße 11, 10179 Berlin zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilGrundlagen des Kommunalrechts
A.Begriff des Kommunalrechts1
B.Aufbau der Verwaltung2 – 33
I.Staatsverwaltung3 – 10
II.Kommunale Verwaltungsebene11 – 33
1.Gemeinden16 – 26
a)Kreisangehörige Gemeinden18, 19
b)Kreisfreie Stadt20 – 22
c)Sonderfall der Großen Kreisstadt23 – 25
d)Gemeindefreies Gebiet26
2.Landkreise und Bezirke27, 28
3.Das Verhältnis zwischen der Staatsverwaltung und der kommunalen Verwaltungsebene29 – 33
a)Doppelfunktion des Landratsamts30, 31
b)Richtiger Beklagter in der verwaltungsgerichtlichen Klausur32, 33
2. TeilVerfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften
A.Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften34 – 37
I.Auf der Ebene des Grundgesetzes35, 36
II.Auf der Ebene der Bayerischen Verfassung37
B.Selbstverwaltungsrecht38 – 58
I.Begriff der Selbstverwaltungsgarantie der kommunalen Gebietskörperschaft39 – 41
II.Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden42, 43
III.Institutionelle Rechtssubjektsgarantie44
IV.Allzuständigkeit der Gemeinde45 – 50
V.Zuständigkeiten von Landkreis und Bezirk als überörtlichen kommunalen Gebietskörperschaften51, 52
VI.Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde bei Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltung53 – 58
1.Vorgehen gegen ein (formelles) Bundesgesetz55
2.Vorgehen gegen ein (formelles) Landesgesetz56
3.Vorgehen gegen eine untergesetzliche Satzung/Verordnung57
4.Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG)58
3. TeilAufgaben kommunaler Gebietskörperschaften
A.Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis59 – 71
I.Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)60 – 65
1.Pflichtaufgaben64
2.Sollaufgaben65
II.Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises66, 67
III.Klausurrelevante Auswirkungen der Differenzierung nach Wirkungskreisen68 – 71
B.Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen72 – 81
I.Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde72
II.Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)73, 74
III.Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO)75 – 78
IV.Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken79
V.Übungsfall Nr. 180, 81
4. TeilOrgane der Gemeinde und deren Aufgaben
A.Der erste Bürgermeister84 – 101
I.Rechtsstellung und Begrifflichkeiten84 – 86
II.Aufgaben des ersten Bürgermeisters87 – 100
1.Laufende Angelegenheiten88 – 90
2.Übertragung weiterer Angelegenheiten91, 92
3.Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte93, 94
4.Ratsvorsitzender und Vollzugsorgan der Ratsbeschlüsse95 – 98
5.Hausrecht und Dienstaufsicht99, 100
III.Außenvertretungsrecht101
B.Der Gemeinderat102 – 125
I.Zusammensetzung des Gemeinderats102 – 104
II.Aufgaben des Gemeinderats105 – 108
III.Rechtsstellung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder109 – 112
IV.Ausschüsse113 – 122
V.Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz123
VI.Übungsfall Nr. 2124, 125
C.Der Geschäftsgang der Gemeinde126 – 168
I.Im Gemeinderat127 – 165
1.Die Geschäftsordnung als Grundlage der gemeindlichen Beschlussfassung127 – 133
2.Verfahren im Einzelnen134 – 165
a)Die Vorbereitung der Sitzung durch den ersten Bürgermeister134 – 139
b)Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 GO140 – 146
c)Sauberkeit und Lauterkeit der Verwaltung147 – 156
d)Die Beschlussfassung157 – 162
e)Ordnungsmaßnahmen anlässlich der Gemeinderatssitzung163 – 165
II.In beschließenden Ausschüssen166
III.Übungsfall Nr. 3167, 168
D.Die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit169 – 185
I.Begriff169
II.Differenzierung nach Inter- und Intraorganstreit170 – 172
III.Rechtsschutz173 – 182
IV.Prüfungsschema183
V.Übungsfall Nr. 4184, 185
5. TeilHandlungsformen der Gemeinde
A.Die Satzung als Rechtsetzungsakt im eigenen Wirkungskreis186 – 188
B.Die Verordnung als Rechtsetzungsakt im übertragenen Wirkungskreis189
C.Unterschiede zwischen Satzungen und Verordnungen190
D.Rechtmäßigkeitsanforderungen an Satzungen191 – 212
I.Formelle Anforderungen192 – 199
1.Zuständigkeit193
2.Verfahren194
3.Form195 – 199
II.Materielle Anforderungen200 – 203
1.Ermächtigungsgrundlage200
2.Vereinbarkeit mit der Ermächtigungsgrundlage und mit höherrangigem Recht201
3.Exkurs: Inhaltliche Anforderungen an den Erlass von Rechtsverordnungen202
4.Rechtsfolgen bei Verstößen203
III.Überprüfung kommunaler Satzungen: Problem der Verwerfungskompetenz204 – 206
IV.Rechtsschutz207 – 212
1.Prinzipale Normenkontrolle, § 47 VwGO207, 208
2.Die Popularklage, Art. 98 S. 4 BV, Art. 2 Nr. 7, 55 BayVerfGHG209
3.Gerichtliche Inzidentkontrolle210
4.Bundesverfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG211
5.Bayerische Verfassungsbeschwerde, Art. 120, 66 BV, Art. 2 Nr. 6, 51 ff. VerfGHG212
6. TeilDie öffentlichen Einrichtungen
A.Begriff der öffentlichen Einrichtung213 – 246
I.Organisatorische Möglichkeiten218, 219
II.Zugang zur öffentlichen Einrichtung220 – 230
1.Zulassungsanspruch220, 221
2.Grenzen des Zulassungsanspruchs222 – 230
a)Widmung223, 224
b)Kapazität225
c)Gefahr von Rechtsverstößen226
d)Sonderfall: Zulassung politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen227 – 230
III.Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses der öffentlichen Einrichtung231 – 235
IV.Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers236 – 246
1.Rechtswegfrage237 – 241
2.Statthafte Klageart242 – 246
B.Der gemeindliche Anschluss- und Benutzungszwang247 – 254
I.Begriff, Inhalt, Sinn und Zweck247 – 249
II.Materielle Voraussetzungen250
III.Räumliche Begrenzung251
IV.Einschränkung von Grundrechten durch Anschluss- und Benutzungszwang252 – 254
C.Kommunale Unternehmen255 – 266
I.Organisationsformen256 – 259
1.Öffentlich-rechtliche Organisationsformen257, 258
2.Privatrechtliche Organisationsformen259
II.Zulässigkeitsanforderungen an gemeindliche Unternehmen260, 261
III.Rechtsschutz Dritter gegen gemeindliche Unternehmen (Konkurrentenklage)262 – 266
7. TeilDie Staatsaufsicht über die Gemeinde
A.Prinzip der staatlichen Aufsicht über kommunale Gebietskörperschaften267 – 269
B.Die Unterscheidung zwischen Rechts- und Fachaufsicht270 – 274
C.Rechtsaufsicht275 – 286
I.Die Rechtsaufsichtsbehörden276, 277
II.Die rechtsaufsichtlichen Aufsichtsmittel278 – 282
1.Informationsrecht, Art. 111 GO279
2.Beanstandungs- und Aufhebungsverlangen, Art. 112 S. 1 GO280
3.Ersatzvornahme, Art. 113 GO281
4.Bestellung eines Beauftragten, Art. 114 GO282
III.Rechtsschutz der Gemeinde gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen283 – 286
1.Rechtsnatur der Maßnahmen284
2.Statthafte Klageart und Klagebefugnis285, 286
D.Fachaufsicht287 – 308
I.Die Fachaufsichtsbehörden288 – 291
II.Die fachaufsichtlichen Aufsichtsmittel292 – 296
1.Informationsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 1 GO294
2.Weisungsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 2 GO295
3.Ersatzvornahme, Art. 116 Abs. 1 S. 3, 116 Abs. 2 S. 1 GO296
III.Rechtsschutz der Gemeinde gegen fachaufsichtliche Maßnahmen297 – 308
1.Rechtsnatur der fachaufsichtlichen Weisung298 – 301
2.Statthafte Klageart und Klagebefugnis302 – 304
3.Begründetheit einer Klage gegen einen aufsichtlichen Rechtsakt305 – 308
E.Exkurs: Rechtsschutz des Bürgers bei aufsichtlichem Handeln309, 310
F.Übungsfall Nr. 5311, 312
8. TeilBürgerbegehren und Bürgerentscheid
A.Elemente unmittelbarer Demokratie in Bayern313 – 317
B.Formelle Voraussetzungen für die Zulassung eines Bürgerentscheids318 – 328
I.Antrag, Bestimmtheit der Fragen, Begründung319 – 324
II.Unterzeichner, Vertreter des Begehrens, Quorum325 – 328
C.Materielle Voraussetzungen für die Zulassung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides329 – 332
D.Umfang der gemeindlichen Prüfung nach Art. 18a Abs. 8 GO333 – 335
E.Rechtsfolgen eines zulässigen Bürgerbegehrens336 – 338
F.Der Rechtsschutz auf Zulassung eines abgelehnten Antrages auf Bürgerbegehren/Bürgerentscheid339 – 348
I.Allgemeines339 – 346
II.Übungsfall Nr. 6347, 348
9. TeilKommunale Zusammenarbeit
A.Gesetzliche Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit nach dem KommZG und der VGemO349, 350
B.Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen, Zweckverbände351 – 353
C.Die Verwaltungsgemeinschaft354 – 369
I.Allgemeines355 – 357
II.Aufgabendifferenzierung bei der Verwaltungsgemeinschaft358 – 362
III.Organe der Verwaltungsgemeinschaft363, 364
IV.Aufsicht bei der Verwaltungsgemeinschaft365 – 369
Sachverzeichnis
Kommentare
Bauer/Böhle/Ecker u.a.
(vormals Masson/Samper) Bayerische Kommunalgesetze, 1952 ff., Loseblatt (Stand: Februar 2024)
Bonengel/Kitzeder
Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, 2010, Loseblatt (Stand: 2024)
Hölzl/Hien/Huber
Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, 1968 ff., Loseblatt (Stand: September 2023)
Hömig/Wolff
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl. 2022
Jarass/Pieroth
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024
Kopp/Schenke
Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Aufl. 2024
Kopp/Ramsauer
Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke
Gemeinderecht in Bayern, 1974 ff., Loseblatt (Stand: 2024)
Schoch/Schneider
VwGO, Loseblatt, 45. Aufl. 2024 (Stand: Januar 2024)
Widtmann/Grasser/Glaser
Bayerische Gemeindeordnung, 1986 ff., Loseblatt, 34. Aufl. 2024 (Stand: Januar 2024)
Lehrbücher
Becker/Heckmann/Kempen/Manssen
Öffentliches Recht in Bayern, 8. Aufl. 2022
Huber/Wollenschläger
Landesrecht Bayern, 3. Aufl. 2024
Knemeyer
Bayerisches Kommunalrecht, 12. Aufl. 2007
Lissack
Bayerisches Kommunalrecht, 5. Aufl. 2023
Maurer/Waldhoff
Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2024
Fallsammlungen
Becker/Heckmann/Kempen/Manssen
Klausurenbuch Öffentliches Recht in Bayern, 4. Aufl. 2019
Büchner
Musterfälle zum Kommunalrecht, 5. Aufl. 1996
Knemeyer
Bayerisches Verwaltungsrecht, Übungs- und Examensklausurenkurs, 4. Aufl. 1995
Seidel/Reimer/Möstl
Allgemeines Verwaltungsrecht mit Kommunalrecht, 3. Aufl. 2019
Seiler
Examens-Repetitorium Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2022
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Jura Lernen ist Kopfarbeit, die mit emotionalen und motivationalen Zuständen verbunden ist. Diese mentalen Prozesse sind physiologisch betrachtet elektrische Aktivität der Hirnzellen - also Körperarbeit. Und Körperarbeit erfordert und verbraucht Energie. Sie brauchen für eine erfolgreiche Lernarbeit eine angemessene Energiezufuhr durch passende Ernährung. Und weil es Tagesschwankungen in der Leistungsfähigkeit gibt, ist es für Sie wichtig, Ihre Lern- und Pausenplanung an einem individuell passenden Rhythmus auszurichten.
Zum Lernen ist es günstig, sich gut zu fühlen und geistig konzentriert zu sein. Nudeln zum Beispiel kurbeln das „Glückshormon“ Serotonin an und sind eine Langzeitenergiequelle, da der Körper die Kohlehydrate aus dem Mehl nur langsam abbaut. Aufmunternd wirken Brot, Fisch und Kartoffeln. Bananen wirken leicht beruhigend durch ihren Magnesiumgehalt. Durch zu wenig Nahrung sinkt der Blutzuckerspiegel ab, bewirkt eine Konzentrations- und damit Leistungsabnahme. Für das Gehirn sind daher kleinere Mahlzeiten (am besten fünf) optimal. Nicht umsonst wird von Ernährungsexperten nach wie vor das Schulbrot und ein Apfel empfohlen, auch wenn das bei vielen Schülern als uncool gilt. Denken Sie auch an Vitamine, besonders C, E und B und Mineralien wie Eisen und Calcium. Obst und Gemüse sind hier ideal.
AIso starten Sie mit einem stressfreien, gemütlichen Frühstück mit Zeitung, stehen Sie lieber früher auf. Nach jeder Mahlzeit sollte eine kurze Pause eingelegt werden, da die Energie (Sauerstoff) erst einmal für die Verdauung verbraucht wird und dem Gehirn nicht direkt zur Verfügung steht.
Vermeiden Sie den Geschmacksverstärker Glutamat, der sich z.B. in vielen Fertiggerichten und dem allgemeinen Fast Food wie Hamburger, Würstchen und Chips befindet. Er kann zu Hitzewallungen, Kopfschmerzen und Herzklopfen führen. Und das brauchen Sie in anstrengenden Lernphasen nun wirklich nicht! Kaffee entzieht zwar keine Flüssigkeit wie Tee, wirkt wie Cola kurzzeitig aufputschend, dann aber ermüdend. Wenn Sie gerne Tee trinken – der wirkt positiv anregend – gleichen Sie das unbedingt durch die entsprechende Menge Wasser aus, denn …
Wasser ist ein wichtiges Transportmittel zur Stoffverschiebung und für die Zellaktivität. Flüssigkeitsmangel reduziert die Informationsaufnahme, -verarbeitung und den Wissenserwerb, durch vermehrte Wasseraufnahme verbessern sich geistige Leistungen, z.B. erkennbar an besseren Noten. Trinken während einer Lehrveranstaltung erhöht die Aufmerksamkeit für den Lehrstoff (Ergebnisse aus der Rosbacher Studie). Im normalen Alltagsgeschehen sollten wir 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit zu uns nehmen. Bei größerer Beanspruchung und Hitze entsprechend mehr. Wasser ist ideal auch wegen der Spurenelemente, stilles Wasser durchspült den Körper besser als Wasser mit Kohlensäure. Fruchtsaft kann natürlich dazugemischt werden.
Die gegenwärtige Forschung relativiert einige Annahmen über „den Bio-Rhythmus“:
•
Tagesrhythmische Schwankungen beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsfähigkeiten (körperliche vs. geistige).
•
Die Schwankungen hängen stark von den Rahmenbedingungen wie z.B. der Intensität der Anforderungen ab (z.B. 12 Uhr Leistungsfähigkeit für Prüfungsfach A gering, aber für Sport nicht unbedingt; 3 Uhr Discobesuch hellwach etc.)
•
Die Leistungsfähigkeit hängt stark mit der Motivation zusammen (z.B. Lesen eines Buches über ein Hobby oder über ein kompliziertes Prüfungsthema).
•
Es gibt erhebliche Unterschiede in den tagesablaufbedingten Leistungsschwankungen verschiedener Menschen (u.a. Eulen und Lerchen …), d.h. kein allgemeiner Stundenplan kann diese aus rein organisatorischen Gründen berücksichtigen.
Sie müssen sich auf vorgegebene Rhythmen in Stundenplänen und Vorlesungszeiten einerseits einstellen. Der Körper stellt sich bei Regelmäßigkeit auch um. Das können Sie nutzen. Wenn Sie viele Freiräume zur Gestaltung Ihres Tagesrhythmus besitzen, sollten Sie regelmäßige und feststehende Lern- und Pausenzeiten festlegen. Sie bestimmen Ihren Rhythmus selbst und nicht der Rhythmus Sie. So schöpfen Sie Ihre Leistungsmöglichkeiten besser aus.
Nach schwerer Arbeit brauchen Sie generell angemessene Pausen. Viele Studenten lernen täglich zehn oder mehr Stunden und erzielen in Relation dazu minimale Lerngewinne. Unsere „Lernmaschine“ Gehirn benötigt Speicher- und Verarbeitungszeiten und Wartungspausen. Pausen haben arbeitsphysiologische Wirkungen.
•
Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv, erfrischend und besser als wenige lange Pausen.
•
Gerade zu Beginn einer Pause ist der Erholungswert am größten.
•
Pausen sollten nicht mit Nebentätigkeiten ausgefüllt werden.
•
Die Freude auf die Pause kann einen positiven Arbeitseffekt bewirken, der bereits vor der Pause eintritt.
•
In den Pausen arbeitet unser Gehirn weiter, es knüpft Verbindungen, startet unbewusste Suchprozesse (deshalb fällt uns nach der Pause häufig plötzlich eine Lösung ein, die wir vorher nicht finden konnten).
•
Pausen werden meist als Belohnung erlebt. Dadurch wirken sie verstärkend auf unser weiteres Lernverhalten.
Nicht von ungefähr haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen von gewisser Dauer. Und der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für deren Einhaltung. Sie haben ein Recht auf Pausen und die Pflicht sie einzuplanen und einzuhalten, unabhängig vom Lernerfolg. Wahrscheinlich werden Pausen so selten fest eingehalten, weil man meint, sie sind vergeudete Zeit. Also, keine Angst vor Zeitverlust.
Zur Unterstützung einer gesunden und effektiven „Pausenmoral“ können Sie verschiedene Arten von Pausen unterscheiden. Alle wollen mit gutem Gefühl ausprobiert und genossen werden. Entwickeln Sie Ihre persönliche, vielleicht „etwas andere“ Pausenstrategie. Sie werden feststellen, dass Sie konzentrierter und effektiver arbeiten können. Allerdings ist ein wenig Vorsicht geboten, wenn Sie Pausen zur „Lernvermeidung“ nutzen.
•
Die Abspeicherpause (Augen zu) von 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.
•
Die Umschaltpause von 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch Neues besser aufzunehmen.
•
Die Zwischenpause von 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen dient dem Erholen und Abschalten.
•
Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z.B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen etc.
Vor und nach dem Mittagessen sollte eine längere Erholungspause von mindestens 30 Minuten eingeplant werden, d.h. insgesamt mindestens 60 Minuten lernfreie Zeit. Ein Power Napping von ca. 20 Minuten nach dem Mittagsessen reicht oft aus. Dann ist man besonders fit. Von Arbeitsphysiologen wird der kurze und tiefe Mittagsschlaf empfohlen, womit dem Leistungstief von 13 bis 14 Uhr entgegengewirkt werden kann. Der Magen wird nach dem Mittagessen mit viel sauerstoffreichem Blut versorgt. Das fehlt ihrem Gehirn in dieser Phase also so oder so. Und durch das Nickerchen werden Aufmerksamkeit und Konzentration wieder gesteigert. Aber es sind alle Tätigkeiten erlaubt, die entspannen, schön sind, das Gehirn nicht belasten und fristgerecht beendet werden können.
Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.
Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.
Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.
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Ein Tipp vorweg: Das Gesetzbuch sollte während der Lektüre des Skripts Ihr ständiger Begleiter sein. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen der Gesetzestext als primäre Rechtsquelle bietet.
Das Kommunalrecht beschäftigt sich mit den kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde, Landkreis, Bezirk. Einschlägige gesetzliche Regelungen sind deshalb die Gemeindeordnung (GO), die Landkreisordnung (LKrO) und die Bezirksordnung (BezO). Kommunalgesetze sind Querschnittsmaterien,[1] da die Kommunalgesetze sich nicht nur mit der Organisation der Kommunen beschäftigen, sondern u.a. auch Bezüge zum Baurecht (z.B. Organe innerhalb der Bauleitplanung) und allgemeinen Sicherheitsrecht (vgl. Art. 6 LStVG die Gemeinde als Sicherheitsbehörde) aufweisen. Die Organisation und Verfassungsmäßigkeit der Kommunen ist dabei ausschließliche landesgesetzliche Kompetenz, Art. 30, 70 GG.[2]
Die Gemeinde ist z.B. dazu berufen, für ihr Gebiet Flächennutzungs- und Bebauungspläne zu erlassen. Deren Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB). Welches Organ innerhalb der Gemeinde hierbei handeln muss, bestimmt sich hingegen nach der GO.
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Hier gilt es zunächst zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltungsebene zu differenzieren.
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Merken Sie sich an dieser Stelle bereits, dass Gemeinden, Landkreise und Bezirke außerhalb des Freistaates Bayern stehende, eigenständige Rechtssubjekte darstellen.
Die Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in Bund und Länder, so dass ein zweistufiger Staatsaufbau festzustellen ist. Dies wird verdeutlicht in Art. 30, 70 ff. GG, sowie in Art. 28 GG. Auch die Gemeinden, die in Art. 28 Abs. 2 GG angesprochen sind, leiten damit ihre Berechtigung in der Aufgabenwahrnehmung von den Ländern ab.[3] Kommunale Selbstverwaltung ist Teil des Staates. Allerdings werden zur Aufgabenerfüllung eigene Rechtspersönlichkeiten geschaffen, nämlich Gemeinde, Landkreis und Bezirk.[4]
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Auf der Ebene des Freistaates Bayern erfolgt eine weitere Zweiteilung. Es ist zu unterscheiden zwischen der unmittelbaren Staatsverwaltung und der mittelbaren Staatsverwaltung.
Unmittelbare Staatsverwaltung kennzeichnet sich dadurch, dass der Freistaat Bayern seine ihm obliegenden Aufgaben durch eigene Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit wahrnimmt.[5]
Soweit das Landratsamt eine Baugenehmigung erteilt, handelt es nach Art. 53 Abs. 1 BayBO als untere Staatsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO – Kreisverwaltungsbehörde –. Da das Landratsamt insoweit eine staatliche Aufgabe wahrnimmt, handelt es für das Rechtssubjekt Freistaat Bayern.
Sofern also in der Klausur eine Behörde des Freistaates Bayern handelt (Staatsministerium, Regierung bzw. Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde), ist nicht die Behörde selbst, sondern stets der Freistaat Bayern zu verklagen. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO bestimmt lediglich, dass zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Davon sollte jedoch in der Klausur kein Gebrauch gemacht werden.
Von mittelbarer Staatsverwaltung spricht man dann, wenn der Staat staatliche Verwaltungsaufgaben nicht selbst durch eigene Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit wahrnimmt, sondern wenn eine verselbständigte juristische Person des öffentlichen Rechts Zuordnungssubjekt ist.[6]
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Da wir bereits gesehen haben, dass auch Gemeinden, Landkreise und Bezirke außerhalb der eigentlichen Staatsverwaltung stehen, ist es auch denkbar, dass diese Körperschaften Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sind. Wir werden das beim Tätigwerden im übertragenen Wirkungskreis (Art. 8 GO) näher kennen lernen (vgl. Rn. 66).
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Die unmittelbare Staatsverwaltung des Freistaates Bayern folgt einem dreigliedrigen Verwaltungsaufbau. Oberste Landesbehörde ist nach Art. 43 Abs. 1 BV (= Verfassung des Freistaates Bayern) die bayerische Staatsregierung. Nach Art. 43 Abs. 2 BV besteht sie aus dem Ministerpräsidenten und den jeweiligen Staatsministern (bis zu 17) und den Staatssekretären.
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Staatliche Mittelbehörden sind die sieben Bezirksregierungen. Untere staatliche Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt (für 71 bayerische Landkreise) in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. soweit das Landratsamt staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.[7]
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Das Verhältnis der Staatsbehörden untereinander ist in Art. 55 Nr. 5 BV beschrieben. Es gilt das uneingeschränkte Hierarchieprinzip.
Sie können sich das mit dem Vergleich zu einem Kartenspiel gut einprägen. Wie im Kartenspiel sticht der Ober den Unter, d.h. juristisch kann die höhere Staatsbehörde die rangniedrigere Staatsbehörde anweisen, für rechtswidrig erachtete Verwaltungsakte aufzuheben.
Wenn das Landratsamt z.B. eine Baugenehmigung erlässt, handelt es – wie wir bereits gesehen haben – als Staatsbehörde im Sinne von Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBO. Wenn nun die Regierung als ranghöhere mittlere Staatsbehörde diese Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die Normen des BauGB für rechtswidrig erachtet, kann die Regierung das Landratsamt anweisen, die Baugenehmigung aufzuheben. Dabei handelt es sich um einen reinen Innenrechtsakt ohne Außenwirkung. Ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 S. 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Das Landratsamt kann diese Weisung auch nicht gerichtlich angreifen, da ihr im Verhältnis der Staatsbehörden untereinander eine Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
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Wesensmerkmal der unmittelbaren Staatsverwaltung ist, dass die Aufgabenwahrnehmung durch Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfolgt.[8] Handelt eine Staatsbehörde der unmittelbaren Staatsverwaltung, ist stets der Freistaat Bayern als dahinterstehendes Rechtssubjekt zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).