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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.
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Veröffentlichungsjahr: 2019
MarkenG, UMV und Markenrechtausgewählter ausländischer Staaten
Herausgegeben von
Prof. Dr. Friedrich L. Ekey
Achim Bender
Dr. Georg Fuchs-Wissemann
Bearbeitet von
Achim Bender, Rechtsanwalt, Vors. Richter am BPatG, a.D.Dr. Hermann Dück, wissenschaftlicher Mitarbeiter, UniversitätSiegen · Prof. Dr. Jens Eisfeld, LL.M., Private Universität imFürstentum Liechtenstein · Prof. Dr. Friedrich L. Ekey, Rechtsanwalt,Rheinische Fachhochschule Köln · Volker Ekey, RechtsanwaltDr. Georg Fuchs-Wissemann, Vors. Richter am BPatG, a.D.Matthias Geitz, Rechtsanwalt · Dr. Jeannine Hoppe, Richterin am BPatG · Manuel Jansen, Rechtsanwalt · Franziska Kramer, Rechts-anwältin, Maîtrise en droit civil · Prof. Dr.Louis Pahlow, Goethe-Universität Frankfurt am Main · Dr. Birgit Reinisch, Rechtsanwältin,Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz · Dr. Frank Seiler,Rechtsanwalt beim BGH · Dr. Oliver Spuhler, Rechtsanwalt,Wirtschaftsjurist
sowie den Autoren der Beiträge zum ausländischen Markenrecht
4., neu bearbeitete Auflage
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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-5651-8
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Seit der 3. Auflage des Heidelberger Kommentars zum Markenrecht erfolgten zahlreiche Änderungen des Markenrechts. Insbesondere das Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.1.2019 und die Unionsmarkenverordnung vom 14.6.2017 erforderten die Neuauflage. Hinzu kommen umfangreiche neue kennzeichenrechtliche Rechtsprechung und Literatur.
Vor allem drei Faktoren haben die Entwicklung des Kennzeichenrechts in den vergangenen Jahren weiter bestimmt: Erstens lassen sich Internationalisierung und Globalisierung der Verwendung von Marken und sonstigen Kennzeichen nicht übersehen; nicht nur das Internet macht deutlich, dass zahlreiche Konflikte um die Verwendung von Kennzeichen zunehmend internationale Bezüge aufweisen. Zweitens ist ein Prozess der Europäisierung insbesondere des Markenrechts zu beobachten; er zeigt sich sowohl in der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsmarke zur Unionsmarke als auch in der Angleichung des nationalen Markenrechts an europäische Standards durch die neue Harmonisierungsrichtlinie. Drittens hat auch die praktische Bedeutung des Rechts der Marken und sonstigen Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr weiter erheblich zugenommen; es werden daher Spezialisten benötigt, und auch von Nichtspezialisten werden entsprechende Kenntnisse des nationalen und internationalen Rechts verlangt.
Der vorliegende Kommentar, der nunmehr in vierter Auflage erscheint, trägt den damit umrissenen Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Er soll nach wie vor eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts und zuverlässige Informationen über die Rechtsprechung bieten. Gegenüber der Vorauflage sind mehrere Veränderungen hervorzuheben. Während die Struktur des bisherigen Bandes I, 3. Auflage, im Wesentlichen gleichgeblieben ist, wird in Kapitel II eine Bearbeitung des Mitherausgebers Achim Bender eingefügt. Mit der Neuauflage wird daher zeitnah nicht nur das novellierte deutsche Markengesetz kommentiert, sondern auch die Unionsmarkenverordnung in einem Überblick dargestellt. Weiterhin führen in Kapitel III des Kommentars ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnungen in das Markenrecht von insgesamt 23 Staaten Europas und der Welt ein.
Rechtsprechung und Literatur befinden sich auf dem Stand von Mai 2019.
Für Kritik und Anregungen sind die Autoren dankbar.
Im August 2019 Die Herausgeber
Bender:
Kap II Unionsmarke
Dück:
§§ 22, 25, 48-55 MarkenG (zusammen mit Hoppe)
Eisfeld:
E 1 Historische Grundlagen, §§ 1, 5 MarkenG
Friedrich L. Ekey:
E 2 Das Recht der Marken in der Rechtsordnung, §§ 4, 13–14a, 140–155 MarkenG
Volker Ekey:
§§ 20–21, 23–24, 106a–106h MarkenG
Fuchs-Wissemann:
§§ 3, 6–8, 10–12, 17, 56–82, 107–133, 136–139 MarkenG
Geitz:
§§ 134–135 MarkenG
Hoppe:
(bis zur 3. Aufl)
§§ 22, 25, 48–55 MarkenG (zusammen mit Dück)
Jansen:
§§ 9, 16, 18–19d, 97–106 MarkenG
Kramer:
§§ 32–47 MarkenG (zusammen mit Reinisch)
Pahlow:
§§ 2, 15, Vor §§ 27 ff–§ 31 MarkenG
Reinisch:
§§ 32–47 MarkenG (zusammen mit Kramer), §§ 156–159 MarkenG
Seiler:
§§ 83–96a MarkenG
Spuhler:
§ 26 MarkenG
Die Bearbeiter des Kapitels III sind am Beginn eines Beitrags genannt.
Zitiervorschlag
HK-MarkenR/Jansen § 9 Rn 5
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
E 1Die Geschichte des Markenrechts
E 2Das Markenrecht in der Rechtsordnung
Kapitel IGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Teil 1Anwendungsbereich (§§ 1, 2)
Teil 2Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3–31)
Abschnitt 1Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
Abschnitt 2Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Abschnitt 3Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Abschnitt 4Schranken des Schutzes
Abschnitt 5Marken als Gegenstand des Vermögens
Teil 3Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32–96)
Abschnitt 1Eintragungsverfahren
Abschnitt 2Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung
Abschnitt 3Verzicht, Verfall und Nichtigkeitsverfahren
Abschnitt 4Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Abschnitt 5Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Abschnitt 6Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 7Gemeinsame Vorschriften
Teil 4Kollektivmarken (§§ 97–106)
Teil 5Gewährleistungsmarken (§§ 106a–106h)
Teil 6Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107–125i)
Abschnitt 1Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
Abschnitt 2Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Abschnitt 3Unionsmarken
Teil 7Geographische Herkunftsangaben (§§ 126–139)
Abschnitt 1Schutz geographischer Herkunftsangaben
Abschnitt 2Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Abschnitt 3Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 8Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (§§ 140–142)
Teil 9Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§143–151)
Abschnitt 1Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10Übergangsvorschriften (§§ 152–159)
Kapitel IIDie Unionsmarke
Kapitel IIIAusländisches Markenrecht
Einleitung
1.Das Markenrecht in den Benelux-Staaten
2.Das Markenrecht in China
3.Das Markenrecht in England und Wales
4.Das Markenrecht in Estland
5.Das Markenrecht in Frankreich
6.Das Markenrecht in Griechenland
7.Das Markenrecht in Indien
8.Das Markenrecht in Irland
9.Das Markenrecht in Italien
10.Das Markenrecht in Japan
11.Das Markenrecht in Kroatien
12.Das Markenrecht in Norwegen
13.Das Markenrecht in Österreich
14.Das Markenrecht in Portugal
15.Das Markenrecht in Russland
16.Das Markenrecht in der Schweiz
17.Das Markenrecht in Serbien
18.Das Markenrecht in Slowenien
19.Das Markenrecht in Spanien
20.Das Markenrecht in Tschechien
21.Das Markenrecht in der Türkei
22.Das Markenrecht in Ungarn
23.Das Markenrecht in den USA
Stichwortverzeichnis
aA
andere(r) Ansicht
aaO
am angegebenen Ort
abgedr
abgedruckt
Abh
Abhandlung
Abk
Abkommen
abl
ablehnend
ABl
Amtsblatt
ABlEG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABlEU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs
Absatz
Abschn
Abschnitt
abw
abweichend
aE
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ÄndG
Änderungsgesetz
aF
alte Fassung
AfP
Archiv für Presserecht
AG
Amtsgericht; Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift); Ausführungsgesetz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
allg
allgemein
Alt
Alternative
aM
andere(r) Meinung
amtl
amtlich
Anh
Anhang
Anm
Anmerkung
Art
Artikel
Aufl
Auflage
ausf
ausführlich
ausl
ausländisch
Az
Aktenzeichen
BAnz
Bundesanzeiger
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bd
Band
Bearb
Bearbeiter; Bearbeitung
bearb
bearbeitet
Begr
Begründung
Beil
Beilage
Bek
Bekanntmachung
ber
berichtigt
bes
besonders, besondere
Beschl
Beschluss
BeschwGer
Beschwerdegericht
bestr
bestritten
betr
betreffend
Betr
Betroffene(r)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ(St)
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (Strafsachen)
BK
Beschwerdekammer des EUIPO
BKA
Bundeskartellamt
BlPMZ
Blatt für Patente, Muster und Zeichenwesen
BMJ
Bundesministerium der Justiz
BPatG
Bundespatentgericht
BPatGE
Entscheidungen des Bundespatentgerichts
BPatGebG
Bundespatentgebührengesetz
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAK-Mitt
Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drucks
Bundesratsdrucksache
BReg
Bundesregierung
BSG
Bundessozialgericht
BTag
Bundestag
BT-Drucks
Bundestagsdrucksache
Buchst
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des BVerfG
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzgl
bezüglich
bzw
beziehungsweise
ca
circa
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DENIC
Deutsche Vergabestelle für Internet-Adressen
ders
derselbe
dh
das heißt
dies
dieselbe/n
Diss
Dissertation
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
DPMV
VO über das Deutsche Patent- und Markenamt
DV
Verordnung zur Durchführung der UMV
DVO
Durchführungsverordnung
DVUM
Delegierte Verordnung zur UMV
DZWIR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
ECRL
E-Commerce-Richtlinie
EG
Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften
EGG
Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz
EGMR
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einf
Einführung
EinigungsV
Einigungsvertrag
Einl
Einleitung
ELR
European Law Reporter
Entsch
Entscheidung
entspr
entsprechend
EPA
Europäisches Patentamt
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen
Erg
Ergänzung; ergänzend; Ergebnis
erg
ergänzend
Erl
Erläuterung
ErstrG
Erstreckungsgesetz
etc
et cetera
ETMR
European Trade Mark Reports
EU
Europäische Union
EuG
Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH (Slg)
Sammlung der Rechtsprechung des EuGH
EuGHE
Sammlung der Entscheidungen des EuGH
EuGVÜ
Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EUIPO
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
eV
eingetragener Verein
evtl
eventuell
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EWS
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)
f
folgende
ff
fortfolgende
Fn
Fußnote
FS
Festschrift
G
Gesetz
GBl
Gesetzblatt
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
GebVerz
Gebührenverzeichnis
gem
gemäß
GeschmMG
Geschmacksmustergesetz
GG
Grundgesetz
ggA
Geschützte geografische Angabe
ggf
gegebenenfalls
GGV
Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
GKG
Gerichtskostengesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMV
Gemeinschaftsmarkenverordnung
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
grdl
grundlegend
grds
grundsätzlich
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRURInt
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil
GRUR-Prax
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (Zeitschrift)
GRUR-RR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsprechungs-Report
gU
Geschützte Ursprungsbezeichnung
GVBl
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
hA
herrschende Ansicht
HABM
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Hdb
Handbuch
HGB
Handelsgesetzbuch
hL
herrschende Lehre
HlSchG
Gesetz über den Schutz von Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
hM
herrschende Meinung
HRefG
Handelsrechtsreformgesetz
Hrsg
Herausgeber
HS
Halbsatz
idF
in der Fassung
idR
in der Regel
iE
im Ergebnis
ieS
im engeren Sinne
iF
im Fall
IHK
Industrie- und Handelskammer
IIC
International Review of Industrial Property of Copyright Law
insb
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
InstGE
Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums
IPR
Internationales Privatrecht
IPRB
Der IP-Rechtsberater
iRd
im Rahmen der/des
iS
im Sinne
iSd
im Sinne der/des
iSv
im Sinne von
iÜ
im Übrigen
iVm
in Verbindung mit
iwS
im weiteren Sinne
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
K&R
Kommunikation und Recht (Zeitschrift)
Kap
Kapitel
KartGer
Kartellgericht
KG
Kammergericht; Kommanditgesellschaft
Komm
Kommentar
KostberG
Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
krit
kritisch
KUG
Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
LG
Landgericht
lit
Buchstabe
Lit
Literatur
LMBG
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
LS
Leitsatz
m
mit
MA
Der Markenartikel (Zeitschrift)
MaMoG
Markenrechtsmodernisierungsgesetz
MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG-E
Markengesetz-Entwurf
MarkenR
Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Markenrecht; Markenrecht
MarkenRL-E
Markenrichtlinienentwurf
MarkenV
Markenverordnung
MarkenV-E
Markenverordnung-Entwurf
Mat
Materialien
maW
mit anderen Worten
mWv
Mit Wirkung vom
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
mE
meines Erachtens
Merkbl
Merkblatt
Mitt
Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Zeitschrift)
MMA
Madrider Markenabkommen
MMR
Multi Media und Recht (Zeitschrift)
mN
mit Nachweisen
MRL
Markenrechtsrichtlinie
MSchG
Markenschutzgesetz
MüKo
Münchener Kommentar
MuW
Markenschutz und Wettbewerb (Zeitschrift)
mwN
mit weiteren Nachweisen
nF
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJWE
NJW Entscheidungsdienst
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report
NJW-WettbR
NJW-Wettbewerbsrecht
Nr
Nummer
oa
oben angegeben(e)
oÄ
oder Ähnliche(s)
OFD
Oberfinanzdirektion
og
oben genannte(n)
OLG
Oberlandesgericht
OLGZ(St)
Entscheidungen der OLG in Zivilsachen (Strafsachen)
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PartG
Parteiengesetz
PatAnw
Patentanwalt
PatAnwO
Patentanwaltsordnung
PatG
Patentgesetz
PatKostG
Patentkostengesetz
PatKostG-E
Patentkostengesetz-Entwurf
PAVIS PROMA
Internetdatenbank Markenentscheidungen BPatG, BGH, EUIPO, EuG, EuGH, fortlaufend aktualisiert (www.pavis-proma.de)
PMMA
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
PrPG
Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
Prot
Protokoll
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
RA
Rechtsanwalt
RAL
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
RegE
Regierungsentwurf
RG
Reichsgericht
RGBl
Reichsgesetzblatt
RGRK
Kommentar zum BGB, hrsg von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern
RGZ(St)
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des RG in Zivilsachen (Strafsachen)
RL
Richtlinie
Rn
Randnummer
RPA
Reichspatentamt
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rspr
Rechtsprechung
S, s
Seite, Satz (bei Rechtsnormen), siehe
SatzungEuGH
Satzung des EuGH
SGG
Sozialgerichtsgesetz
so
siehe oben
sog
so genannte(n)
SortenSchG
Sortenschutzgesetz
Sp
Spalte
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str
streitig
stRspr
ständige Rechtsprechung
su
siehe unten
TDG
Telekommunikationsdienstegesetz
TMG
Telemediengesetz
TransPuG
Transparenz- und Publizitätsgesetz
TRIPS
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
tw
teilweise
uÄ
und Ähnliche(s)
ua
unter anderem; und andere
Überbl
Überblick
UMDV
Durchführungsverordnung zur UMV
umstr
umstritten
UMV
Unionsmarkenverordnung
UN
Vereinte Nationen (United Nations)
unstr
unstreitig
UrhG
Urheberrechtsgesetz
UrhR
Urheberrecht
Urt
Urteil
usw
und so weiter
uU
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v
von, vom
Var
Variante
Verf
Verfasser; Verfassung
VerfOEuG
Verfahrensordnung des EuG
VerfOEuGH
Verfahrensordnung des EuGH
VermG
Vermögensgesetz
vern
verneinend
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
vgl
vergleiche
VO
Verordnung
Vorb
Vorbemerkung
wiss
wissenschaftlich
WM
Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WTO-Abk
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
WuW
Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)
WZG
Warenzeichengesetz
zB
zum Beispiel
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
Ziff
Ziffer
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit
zitiert
ZPO
Zivilprozessordnung
ZS
Zivilsenat
zT
zum Teil
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
zust
zustimmend
ZustRG
Zustellungsreformgesetz
zutr
zutreffend
zw
zweifelhaft
zz
zurzeit
ZZP
Zeitschrift für Zivilprozess
Achenbach/Ransiek/Rönnau Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl 2015
Ahrens Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl 2017
Anduleit Die Rechtsdurchsetzung im Markenrecht, Diss 2000
Becker Parodie und Kommerz, Diss 2003
Bender Unionsmarkte, 3. Aufl. 2018
Berlit Markenrecht, 11. Aufl 2019
Bettinger Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl 2017
Büscher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl 2014
Dreher/Kulka Wettbewerbs- und Kartellrecht, 10. Aufl 2018
Dreyer/Kotthoff/Meckel Urheberrecht, 4. Aufl 2018
Eisenführ/Schennen UMV, 5. Aufl 2017
Eisenmann/Jautz Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 10. Aufl 2015
Ekey Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, 4. Aufl 2013
Ekey ua Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl 2005
Emmerich Unlauterer Wettbewerb, 11. Aufl 2019
Engels Patent-, Marken- und Urheberrecht, 10. Aufl 2018
Erdmann/Rojahn/Sosnitza Handbuch des Fachanwalts gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl 2018
Fezer Markenrecht, 4. Aufl 2009
ders Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl 2016
Fezer/Büscher/Obergfell Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, 3. Aufl 2016
Fischer StGB mit Nebengesetzen, 66. Aufl 2019
von Gamm Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl 1993
Gaul/Bartenbach Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Loseblatt
Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl 2010
Gercke/Julius/Temming/Zöller Strafprozessordnung, 6. Aufl 2019
Gloy/Loschelder/Erdmann Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl 2010
von Godin Wettbewerbsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und zum Zugabe- und Rabattrecht, 2. Aufl 1974
Hacker Markenrecht, 4. Aufl 2016
Harte-Bavendamm Handbuch der Markenpiraterie in Europa, 2000
Hasselblatt ua Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl 2017
Hoene/Runkel Anwaltformulare Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl 2013
Hoffmann/Kleespies (Hrsg) Formular-Kommentar Markenrecht, 2. Aufl 2011
Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3. Aufl 2010
Jacobs/Lindacher/Teplitzky UWG Großkommentar, 2006 ff
Just Die Gemeinschaftsmarke im System des internationalen Markenschutzes, 2001
Käbisch Markenschutz im Strafrecht, 2006
Kaufmann Die Personenmarke, 2005
Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG mit PAngV, UKlaG, DL-InfoV, 37. Aufl 2019
Köhler/Piper/Ohly Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl 2016
Kur/von Bomhard/Albrecht Markenrecht, 2. Aufl 2018
Lange Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl 2012
ders Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts, 2009
Lenz/Borchardt EU-Verträge Kommentar, 6. Aufl 2012
Lerach Kennzeichenschutz für Veranstaltungen, Diss 2010
Loschelder/Loschelder Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, 2. Aufl 2002
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 8. Aufl
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO, 5. Aufl
Nordemann/Nordemann/Nordemann-Schiffel Wettbewerbs- und Markenrecht, 11. Aufl 2012
Oberhardt Die Handelsdienstleistungsmarke, Diss 2005
Palandt BGB, 78. Aufl 2019
Pierson/Ahrens/Fischer Recht des geistigen Eigentums, 4. Aufl 2018
Piper/Ohly/Sosnitza UWG, 5. Aufl 2010
Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl 1972
Rittner/Dreher Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl 2008
Schoene Der Benutzungszwang im Markengesetz, Diss 2002
von Schultz (Hrsg) Markenrecht, 3. Aufl 2012
Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl 2016
Schwartmann (Hrsg) Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Aufl. 2018
Stein/Jonas Kommentar zur ZPO, 23. Aufl 2017
Ströbele/Hacker/Thiering Markengesetz, 12. Aufl 2018
Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl 2019
Walter/Grüber (Hrsg) Anwaltshandbuch Wettbewerbspraxis, 1998
Zöller ZPO, 32. Aufl 2018
I.Methodische Fragen einer Rechtsgeschichte des Markenrechts1
II.Die Geschichte des Markenrechts vor 18742 – 6
III.Das Markenschutzgesetz von 18747, 8
IV.Der Rechtscharakter der Kennzeichenrechte9 – 14
V.Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen von 189415 – 19
VI.Das Warenzeichengesetz von 193620, 21
VII.Das Warenzeichenrecht nach 194522
Böxler Markenstrafrecht. Geschichte – Akzessorietät – Legitimation – Perspektiven, 2013; Dölemeyer Urheber- und Verlagsrecht, Patentrecht und Musterschutz, in Coing Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 1986, S 3955; Dölemeyer/Klippel Der Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft zur Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, FS GRUR Bd 1, 1991, S 185; Hacker Die ältere Geschichte des Markenrechts als Prozess seiner systematischen Standortfindung, in Lindenberg (Hrsg), 100 Jahre Markenverband, 2003, S 11; Kickler Die Geschichte des Schutzes geographischer Herkunftsangaben in Deutschland, 2012; Klippel Historische Wurzeln und Funktionen von Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten im 19. Jahrhundert, ZNR 1983, S 132; ders Der zivilrechtliche Schutz des Namens, 1985; ders Die Bedeutung des Rheinischen Rechts für die Entwicklung des Namens- und Firmenschutzes in Deutschland, in Mohnhaupt (Hrsg), Revolution, Reform, Restauration, 1988, S 123; ders Die Idee des geistigen Eigentums in Naturrecht und Rechtsphilosophie des 19. Jahrhunderts, in Wadle (Hrsg), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, 1993, S 121; ders Die Theorie der Persönlichkeitsrechte bei Karl Gareis (1844–1923), FS Traub, 1994, S 211; ders Das Privileg im deutschen Naturrecht des 18. und 19. Jahrhunderts, in Dölemeyer/Mohnhaupt (Hrsg), Das Privileg im europäischen Vergleich, 1997, S 329; Kraft Die Entwicklung des Warenzeichenrechts als Teil des allgemeinen Wettbewerbsrechts, FS GRUR Bd 2, 1991, S 729; Meister Von den signa zur Gemeinschaftsmarke, WRP 2003, 1398; Pahlow Art „Markenrecht“, in Jaeger (Hrsg), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd 8, 2008, Sp 31; Sattler Dilution of well-known trademarks – an analysis of its foundations in Germany and the European Union, ZGE 2011, 304; ders Emanzipation und Expansion des Markenrechts, 2015; Scherner Art „Marke“, HRG Bd 3, 2. Aufl, 2016, Sp 1291; Wadle Fabrikzeichenschutz und Markenrecht, 2 Bde, 1977 und 1983; ders Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens. Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert, FS GRUR Bd 1, 1991, S 93; ders Geistiges Eigentum, 2 Bände, 1996 und 2003; ders Französisches Recht in Deutschland, 2002; ders Zur Bedeutung der Rechtsgeschichte für das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz, in Eckert (Hrsg), Der Praktische Nutzen der Rechtsgeschichte, 2003, S 549; Zapfe Die Ausgestaltung des Markenrechts in Deutschland seit 1874 unter besonderer Berücksichtigung des Markenbegriffs und der Markenkategorien, 2002.
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Ein Überblick über die Geschichte des Markenrechts darf sich, soll er rechtshistorisch einigermaßen brauchbar sein und daher über schmückendes Beiwerk hinausgehen, nicht auf die Gesetzgebungsgeschichte insb seit dem „Gesetz über Markenschutz“ v 30.11.1874 (MSchG, RGBl 143) beschränken. Die größeren historischen Zusammenhänge erschließen sich vielmehr dann, wenn die Geschichte des Markenrechts als Teil der Geschichte des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte, begriffen wird, wenn neben der Gesetzgebungs- auch die Rechtsprechungs- und Theoriegeschichte beachtet und die Wechselbezüge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte berücksichtigt werden. Erst dann können die Grundlagen und Charakteristika des heutigen Markenrechts zutr erkannt, analysiert und verstanden werden, und es kann, ausgehend von soliden rechtshistorischen Erkenntnissen, eine kritische, zukunftsorientierte Bestandsaufnahme vorgenommen und nach historisch fundierten rechtspolitischen Lösungen gesucht werden. Freilich kann ein solcher Anspruch in einem kurzen einleitenden Überblick zu einem Kommentar nur angemahnt, nicht aber verwirklicht werden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass zwar die Geschichte des Markenrechts des 19. Jahrhunderts recht gut erforscht ist (vor allem durch die bahnbrechenden Arbeiten von Wadle), aber es hinsichtlich des 20. Jahrhunderts noch an detaillierten und tiefergehenden Untersuchungen fehlt.
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Die Geschichte des Markenrechts im 19. Jahrhundert und damit die Entstehung der Grundlagen, von zahlreichen Charakteristika und selbst von Problemen des heutigen Markenrechts sind eng verbunden mit der Industrialisierung und dem Wandel des Wirtschaftssystems vom merkantilistischen Interventionsstaat zu einer zumindest partiell verwirklichten Marktwirtschaft. Zwar ist der Begriff der Marke – ua als Hausmarke, Zunft- oder Meisterzeichen – wesentlich älter; die Auseinandersetzungen um den Markenschutz im 19. Jahrhundert betreffen jedoch die Frage, ob es bei den rechtlichen Mitteln des Markenschutzes verbleiben sollte, die bereits im merkantilistisch-absolutistischen Staat des 18. Jahrhunderts und im Interventionsstaat des 19. Jahrhunderts vorhanden waren, oder ob neue Schutzformen gefunden und anerkannt werden konnten, die den liberalen ökonomische Bedingungen entsprachen.
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In einem vorliberalen Staats- und Wirtschaftssystem konnten Marken – wie iÜ auch andere Gegenstände heutiger Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte, also ua Erfindungen, literarische Werke und Namen – ohne weiteres durch Privilegien, durch handels- und gewerbepolizeiliche und durch strafrechtliche Bestimmungen geschützt werden. Die damit angesprochenen rechtlichen und ökonomischen Ordnungsbegriffe und -instrumente, vor allem Privilegien und „gute Policey“, verloren zwar seit Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland zunehmend an Überzeugungskraft. Dennoch lebte im 19. Jahrhundert, trotz einzelner Reformen, der Interventionsstaat weiter; staatliche Interessen dominierten sowohl in der Wirtschaftspraxis als auch in der Wirtschaftstheorie. Das spiegelt sich darin, dass zum Schutz von Marken in den Staaten des Deutschen Bundes weiterhin handels- und gewerbepolizeiliche, vor allem aber strafrechtliche Bestimmungen vorherrschten; lediglich der Markenschutz durch Privilegien befand sich – obwohl das Privileg zu dieser Zeit weiterhin ein Rechtsbegriff war – deutlich auf dem Rückzug. Privatrechtliche Ansprüche spielten zunächst eine eher untergeordnete Rolle; im Vordergrund standen vielmehr Gründe des Allgemeinwohls und des Konsumentenschutzes, die insb die Qualitäts- und die Herkunftsfunktion der Marke betrafen. Damit stimmt überein, dass sog nominative Marken – nämlich Name und Firma – noch am ehesten geschützt waren.
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Der aus späterer Sicht halbherzige Markenschutz der Zeit vor dem MSchG von 1874 erklärt sich also aus einem Dilemma: Einerseits wollte der Staat aus polizeilichen und fiskalischen Interessen Marken schützen, andererseits waren die vorhandenen rechtlichen Mittel dafür seit Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend dem Verdacht ausgesetzt, nicht ohne weiteres mit „modernen“ Theorien zum Verhältnis von Staat und Wirtschaft vereinbar zu sein, und daher unter Legitimationsdruck geraten. Dem Dilemma war nur zu entkommen, wenn Rechtsformen im Privatrecht entwickelt werden konnten, die einen effektiven Markenschutz bewirkten und dennoch mit liberaler politischer und ökonomischer Theorie vereinbar waren.
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Modelle dafür stellten naturrechtlich-rechtsphilosophische Werke und das französische Recht zur Verfügung. Seit Ende des 18. Jahrhunderts und vor allem im Vormärz plädierten zahlreiche Autoren in Lehrbüchern und Einzelschriften des Naturrechts und der Rechtsphilosophie für die Anerkennung und gesetzgeberische Umsetzung des Rechts des geistigen Eigentums und von Persönlichkeitsrechten, bezogen vor allem auf Erfindungen und literarische Werke. In Frankreich hatte die Französische Revolution das Privilegienwesen radikal beseitigt; § 16 der „Loi relative aux manufactures, fabriques, ateliers“ vom 22. Germinal XI (12.4.1803) enthielt neben einer Strafandrohung auch einen Schadensersatzanspruch nach einer Markenverletzung. Vor allem die Rspr entwickelte aus Art 1382 Code civil mit Nachdruck den Gedanken einer „propriété industrielle“ ua an Warenbezeichnungen. Das französische Recht hatte auch für Deutschland erhebliche Bedeutung: Es wurde in den im Laufe der Revolution an Frankreich gefallenen Territorien des Deutschen Reiches eingeführt und galt in vielen von diesen auch nach 1815 weiter; es wurde zudem von zahlreichen Rheinbundstaaten rezipiert und beeinflusste die Gesetzgebung einiger Staaten des Deutschen Bundes nach 1815.
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Dennoch stieß die Anerkennung bzw Übernahme der naturrechtlich-rechtsphilosophischen und französischen Modelle lange auf Schwierigkeiten. Die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums und von Persönlichkeitsrechten galt – ebenso wie bei Privilegien – als Einräumung von Monopolen und unterlag daher denselben politischen und wirtschaftlichen Bedenken wie die Gewährung von Privilegien und Monopolen. Zudem verloren naturrechtlich-rechtsphilosophische Begründungsversuche im Hinblick auf die Notwendigkeit der Umsetzung in geltendes Recht zunehmend an Überzeugungskraft. Gegen die Anerkennung des Gedankens des geistigen Eigentums stritt man mit dem auf das römische Recht gestützten Argument, Eigentum gebe es nur an körperlichen Gegenständen – ein Einwand, der angesichts der Bedeutung des römischen Rechts in Deutschland große Überzeugungskraft besaß und der bis heute auf dem Gebiet des Zivilrechts nachwirkt.
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Abgesehen von dem Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in Deutschland insb nach der Gründung des zweiten Deutschen Kaiserreiches im Jahre 1871 beruhte die Aufnahme der Arbeiten an einem Gesetz zum Schutz von Warenzeichen darauf, dass die vorhandenen Möglichkeiten des Schutzes als rechtlich und wirtschaftlich unbefriedigend empfunden wurden. Zwar hatte Art 27 des 1861 entworfenen und in den folgenden Jahren von den meisten Staaten des Deutschen Bundes in Kraft gesetzten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) demjenigen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gewährt, der „durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist“, aber Rspr und Lit legten die Vorschrift restriktiv aus: Art 27 ADHGB finde keine Anwendung, wenn die Firma oder der Name eines anderen auf einer Etikette oder zur Bezeichnung der Ware gebraucht werde (so zB das Reichsoberhandelsgericht in einem Urt aus dem Jahre 1871; ROHG 4, 257 f), und generell gebe es kein Recht an der Warenbezeichnung, „das sich als Eigenthum und demgemäß als ein selbstständiges und ausschließliches Recht characterisirt“ (BOHG 1, 132 f, so neben diesem Urt des Bundesoberhandelsgerichts aus dem Jahre 1870 auch die Lit). Gerade im Fall des Firmenmissbrauchs auf Warenbezeichnungen wurden Ansprüche aus Art 27 ADHGB also nicht gewährt. Es blieb daher bei dem strafrechtlichen Schutz, der jedoch ebenfalls zunehmend als zu eng angesehen wurde: Meist umfassten die Strafgesetzbücher nicht den Schutz von figürlichen Warenzeichen, und auch die Strafvorschriften zum Schutz vor Missbrauch von Name und Firma als Warenbezeichnung (zB § 287 RStGB) wurden restriktiv ausgelegt (Klippel Namensschutz, S 133). Es verwundert daher nicht, dass auch Wirtschaftskreise zunehmend eine umfassende gesetzliche Regelung des Markenschutzes forderten.
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Das Gesetz über Markenschutz v 30.11.1874 (MSchG, RGBl S 143) trug einem großen Teil der Kritik Rechnung. Es brachte die eindeutige Anerkennung eines subjektiven ausschließlichen Privatrechts am Warenzeichen, das bei Verletzung durch einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch sowie durch eine als Antragsdelikt ausgestaltete Strafbestimmung geschützt wurde, die statt eines Schadensersatzanspruchs neben der Strafe die Möglichkeit einer an den Geschädigten zu zahlenden Buße vorsah. Abgesehen von der Anerkennung des Warenzeichenrechts erweiterte das MSchG auch den zivilrechtlichen Schutz des Namens- und Firmenrechts. Allerdings entstand das eigentliche Markenrecht nur durch Eintragung: Das MSchG führte ein Zeichenregister ein, das als Abteilung des Handelsregisters geführt wurde, und begrenzte daher den Kreis der Schutzberechtigten auf ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende. Der Eintragung eines Warenzeichens ging von Amts wegen eine beschränkte Vorprüfung voraus.
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Die eindeutige gesetzliche Anerkennung von Ausschließlichkeitsrechten an Warenzeichen, Firma und Name – daneben auch, in weiteren Gesetzen, ua von Patent- und Urheberrecht – warf mit Nachdruck das Problem auf, wie diese Rechte rechtswissenschaftlich einzuordnen seien. Dazu wurden zahlreiche Theorien vertreten, von denen sich die meisten als wenig überzeugungskräftig erwiesen. So standen etwa der Einordnung als Privilegien, Monopolrechte oder geistiges Eigentum weiterhin die schon erwähnten Bedenken entgegen. Als erfolgreich und zukunftsbestimmend erwiesen sich schließlich die Theorie der Immaterialgüterrechte und die Theorie der Persönlichkeitsrechte, die – trotz einiger Vorläufer – entscheidend von Karl Gareis und Josef Kohler entwickelt wurden.
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Das Problem lag auf der Hand: Obwohl die Gesetze an den einzelnen Positionen, also ua Kennzeichen und Erfindungen, eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsrechte einräumten, musste einerseits der Begriff „geistiges Eigentum“ vermieden werden; andererseits musste, ohne die Rechte als Privilegien zu bezeichnen, begründet werden, weshalb sie trotz ihres wirtschaftlich gesehen monopolartigen Charakters mit einem auf wirtschaftlicher Freiheit beruhenden rechtlichen und ökonomischen System vereinbar waren. Zudem war es angesichts des Bedeutungsverlustes naturrechtlich-rechtsphilosophischer Begründungen wenig zweckmäßig, die betreffenden Rechte als dem Staat vorgegeben anzusehen.
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Eine gut fundierte und in sich konsistente Theorie gelang zuerst Karl Gareis, der 1877 mehrere Werke dazu vorlegte (Nachweise bei Klippel FS Traub, S 211 ff). Er betrachtete ua Namens-, Firmen-, Warenzeichen-, Urheber- und Patentrecht zunächst als „Individualrechte“; am Ende des 19. Jahrhunderts sprach er dann von „Persönlichkeitsrechten“ oder „Individualitätsrechten“. Ihre Legitimation sah Gareis in der durch die Anerkennung solcher Rechte erfolgten „Erweiterung der individuellen Rechtssphäre“; darin liege „die Kreierung neuer Rechtsschranken zum Schutze von Verhältnissen, welche früher, rechtlich unbeschützt, der Willkür Aller preisgegeben waren“. Es scheine nur so, dass die genannten Rechte der freien wirtschaftlichen Entfaltung des Individuums entgegenliefen, denn in Wahrheit beseitige die Gesetzgebung damit erst die Hindernisse dieser Freiheit.
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Der Erfolg der Lehre von Gareis zeigt sich darin, dass ein großer Teil der Privatrechtswissenschaft ab etwa 1880 die Persönlichkeitsrechte als bes Kategorie der subjektiven Rechte anerkannte. Freilich waren darunter sehr heterogene Rechte versammelt; ein Teil davon war, wie Gareis erkannte, selbst „beschränkt oder unbeschränkt negociabel, in commercio“. Für diese übertragbaren Rechte erwies sich auf lange Sicht die Kategorie der Immaterialgüterrechte als geeigneter, die Josef Kohler etwa zur gleichen Zeit in zahlreichen Schriften entwickelte. Unter Hinweis auf die Behandlung immaterieller wirtschaftlicher Güter in der zeitgenössischen Wirtschaftstheorie leitete er die Notwendigkeit des rechtlichen Schutzes aus der schöpferischen Arbeit des Berechtigten ab; Einwände aus dem Eigentumsbegriff waren aus dieser Perspektive gegenstandslos. Die Theorie der Immaterialgüterrechte diente also schon terminologisch dazu, den Begriff des „geistigen Eigentums“ zu vermeiden und gleichzeitig zu einem eigentumsähnlichen Schutz zu gelangen.
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Auch die Theorie der Immaterialgüterrechte fand ab etwa 1880 zunehmend Eingang in die Lit, und zwar entspr der Absicht von Kohler zur rechtlichen Erfassung desselben Kreises von Rechten, die andere Autoren als Persönlichkeitsrechte einordneten. Das erklärt sich daraus, dass es zunächst um die dogmatische Anerkennung und Einordnung dieser Rechte überhaupt ging. Allmählich aber trat die Erkenntnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede etwa zwischen Namens- und Patentrecht in den Vordergrund. Wiederum Kohler sah nunmehr Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte als unterschiedliche Arten von subjektiven Ausschließlichkeitsrechten an; folglich waren alle damit gemeinten Rechte entweder der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen, und zwar je nach dem Ausmaß der wirtschaftlichen Verwertbarkeit durch die rechtliche Veräußerungsmöglichkeit. Die Folge davon bestand in einem zT bis heute noch nicht überwundenen Streit um die zutr rechtliche Einordnung der einzelnen Rechte, so ua des Warenzeichen- und Firmenrechts: Speziell das Warenzeichenrecht ordneten Rspr und Lit auch im 20. Jahrhundert noch lange als Persönlichkeitsrecht ein (Nachweise bei Klippel Namensschutz, S 542 f), ebenso wie das Firmenrecht (Klippel Namensschutz, S 535 f).
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Es liegt auf der Hand, dass eine zeitgemäße wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Kennzeichenrechten heute zwar diese historisch bedingten terminologischen und argumentativen Zwänge zur Kenntnis nehmen sollte, aber über sie ohne Weiteres hinwegsehen und sich unbelastet davon ua der Frage des geistigen Eigentums als Zivilrechtsbegriff, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Veräußerungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten zuwenden kann.
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Zahlreiche Bestimmungen des MSchG wurden in den Jahren nach dem Inkrafttreten zunehmend als unbefriedigend empfunden; daneben sorgte die restriktive Auslegung durch die Rspr für Kritik. Ua stieß die Verknüpfung von eingetragenen Warenzeichen, Handelsregister und Kaufmannseigenschaft auf Ablehnung, ferner die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf wissentliches Handeln, die Einschränkung des Schutzes auf bestimmte Tathandlungen und der Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, ua von reinen Wortzeichen.
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Die Rspr interpretierte das MSchG zudem äußerst restriktiv; so gewährte sie zB keinen Schutz gegen die Anbringung von Warenbezeichnungen auf Rechnungen und sah sog Etablissementsnamen nicht als geschützt an. Streit bestand auch darüber, ob nur die im Handelsregister und im Zeichenregister eingetragene Firma nach § 13 MSchG geschützt war. Vor allem aber sah das RG in stRspr entgegen weiten Teilen der Lit und entgegen einigen Instanzgerichten den Firmenschutz des ADHGB und die Bestimmungen des MSchG als abschließend an (zB RGZ 6, 76; zu den Gründen dafür HK-WettbR/Klippel E I Rn 13). Damit verhinderte es die subsidiäre Anwendung des (jeweiligen) allg Zivilrechts, insb die Übernahme von Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechts über unlauteren Wettbewerb. Vor allem Kohler bemühte sich vergebens um eine Ausweitung des Schutzes von Warenbezeichnungen aus dem Gedanken des unlauteren Wettbewerbs. Die Betonung der Herkunftsfunktion, die mangelnde Berücksichtigung der Wettbewerbsfunktion von Warenbezeichnungen und deren theoretische Verbindung mit der Persönlichkeit standen einer Ausweitung im Wege, zumal durch das Abschneiden der Berufung auf – die im Deutschen Reich sehr unterschiedlichen – allg zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen die Rechtseinheit bewahrt werden sollte.
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Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen v 12.5.1894 (WbzG, RGBl 441) berücksichtigte einen Teil dieser Kritik. Zahlreiche Änderungen dienten der Präzisierung und Ausdehnung des Schutzes von Warenbezeichnungen nicht zuletzt durch die Berücksichtigung von deren Funktion im wirtschaftlichen Wettbewerb. Ein Schadensersatzanspruch wurde nunmehr auch bei grober Fahrlässigkeit eingeräumt (§ 14 Abs 1 WbzG). Ebenso erweiterten die §§ 12 ff WbzG den Kreis der ausdrücklich genannten Tathandlungen, gegen die das Gesetz Schutz gewährte. Die Eintragung reiner Wortzeichen wurde gestattet, und jedermann, also nicht nur im Firmenregister eingetragene Kaufleute, konnte Warenzeichen zur Eintragung in die nunmehr vom Reichspatentamt zentral geführte Zeichenrolle anmelden. Insgesamt betonte das WbzG die wirtschaftliche Bedeutung von Warenbezeichnungen; Voraussetzung für eine Übertragung von Warenzeichen war jedoch, dass auch der Geschäftsbetrieb überging (§ 7 Abs 1 S 2 WbzG).
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Darüber hinaus berücksichtigte das WbzG die Eigenarten des wirtschaftlichen Wettbewerbs und den Zusammenhang mit der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Das zeigt sich ua daran, dass § 20 WbzG „die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr“ als Voraussetzung einführte, also den Begriff der Verwechslungsgefahr, der bis heute im Kennzeichenrecht eine entscheidende Rolle spielt. Vor allem aber wollte der Reichstag in zweiter Lesung eine allg strafrechtliche Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb in das Gesetz aufnehmen. Diese Initiative fand zwar keinen Eingang in das WbzG; führte aber iE zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v 27.5.1896 (RGBl 145). § 8 dieses Gesetzes enthielt eine Bestimmung zum Schutz von Name, Firma und bes Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr, die freilich voraussetzte, dass die Benutzung durch den anderen darauf berechnet und geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen. Diese Einschränkung führte zur Regelung des Kennzeichenschutzes in § 16 UWG v 7.6.1909 (RGBl 499), also der Vorläufervorschrift der heutigen §§ 5, 15 MarkenG.
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Weitere in dieser Zeit entstandene Vorschriften des Kennzeichenschutzes sind § 37 des HGB v 10.5.1897 (RGBl 219, 437) und § 12 BGB, die bis heute unverändert gelten und im Kennzeichenrecht etliche Konkurrenzprobleme aufwerfen. Insb § 12 BGB erfuhr durch Rspr und Lit eine erhebliche Ausweitung (ua auf Firma, Firmenbestandteile, -schlagworte und -abkürzungen sowie andere Bezeichnungen im Geschäftsverkehr), die weder dem ursprünglichen Sinn und Zweck von § 12 BGB noch dem ursprünglichen System des Kennzeichenschutzes, insb dem Verhältnis von § 12 BGB und § 16 UWG (heute also §§ 5, 15 MarkenG) entsprach.
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Das WbzG von 1894 erfuhr ua aufgrund internationaler Übereinkünfte zahlreiche Änderungen. Zudem zielte ein Gesetzgebungsvorhaben im Jahre 1913 auf eine Gesamtrevision des WbzG; der Entwurf (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr 162v 11.7.1913, 3. und 4. Beil) wurde jedoch wohl wegen des 1. Weltkrieges nicht weiterverfolgt. Demgegenüber gelangte ein „Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz“ (RT-Drucks 4/987) im Jahre 1929 und dann wieder 1932 (RT-Drucks 5/1446) immerhin in den Reichstag, der ihn jedoch nicht als Gesetz verabschiedete. Dieser Entwurf ging, anders als das Reformvorhaben von 1913, davon aus, dass das WbzG sich bewährt habe und daher Staat und Wirtschaft ein Interesse daran hätten, am bestehenden Rechtszustand möglichst wenig zu ändern. Dementsprechend strebte man nur die Korrektur einzelner Vorschriften des WbzG an, ua die Einräumung eines Schadensersatzanspruchs bei jeder Art von Verschulden.
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Das Warenzeichengesetz (WZG) v 5.5.1936 (RGBl II 134) beruhte stark auf dem Entwurf von 1929; es übernahm in § 24 fast wörtlich dessen Neufassung der einschlägigen Anspruchsgrundlage (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, der jetzt auch bei Fahrlässigkeit gewährt wurde). Zudem brachte § 25 WZG die Anerkennung eines Markenschutzes durch Verkehrsgeltung, also eines sachlichen Warenzeichenrechts neben dem förmlichen Zeichenrecht, das durch Eintragung erworben wurde. Der Gedanke beruhte auf der von Rspr und Lit nach 1900 zu § 826 BGB und § 1 UWG von 1909 entwickelten Auffassung, dass das Warenzeichenrecht Teil des allg Wettbewerbsrechts sei.
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Überblickt man die im Einzelnen recht komplizierte Geschichte des Warenzeichenrechts nach 1945, so lassen sich vier Entwicklungen feststellen (Einzelheiten bei Fezer Einl Rn 7 ff). Nach der Schließung des Reichspatentamts 1945 ging es zunächst um die Wiederherstellung eines effektiven Anmeldeverfahrens. Sodann präzisierten und erweiterten zahlreiche Änderungsgesetze das WZG von 1936, ua durch Einführung des Benutzungszwangs, durch die Zulassung von Dienstleistungsmarken und vor allem durch die Verstärkung des Schutzes vor internationaler Markenpiraterie. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden ua Überleitungs- und Erstreckungsregelungen zur Herstellung der Rechtseinheit getroffen (su E 2, Rn 13). Vor allem aber wirkte sich die zunehmende Europäisierung des Rechts aus: Eine fundamentale Reform des deutschen Markenrechts erfolgte durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken v 21.12.1988 (MRL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40 v 11.2.1989) im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v 25.10.1994 (MarkenG, BGBl I S 3082). § 16 UWG wurde aufgehoben; das MarkenG bildet nunmehr die Grundlage des Schutzes für Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Darüber hinaus brachte das Gesetz ua eine Ausweitung der möglichen Markenformen und – dies im Gegensatz zum WZG – die Anerkennung der Marke als selbstständigen und frei übertragbaren Vermögenswert durch die Aufhebung des Akzessorietätsgrundsatzes. Dass diese und andere Veränderungen dazu führen, dass neue Grundsatz- und Einzelprobleme zu lösen sind oder alte Fragen sich neu stellen, liegt auf der Hand.
I.Schutzgut und Zweck1 – 6
II.Markenrecht und Zivilrecht7
III.Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht8
IV.Markenrecht und öffentliches Recht9 – 12
1.Markenrecht und Verfassungsrecht9
2.Markenrecht und Verwaltungsrecht10
3.Das Markenrecht der öffentlichen Hand11, 12
V.Markenrecht und DDR-Recht13
VI.Markenrecht und EU-Recht14 – 20
1.EU-Vertrag15
2.Richtlinien16, 17
3.Verordnungen18, 19
4.EuGH20
VII.Internationales Markenrecht21
VIII.Markenrecht und Internationales Privatrecht22, 23
Adrian/Nordemann/Wandtke Erstreckungsgesetz und Schutz des geistigen Eigentums, 1992; Alt Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen nach dem Markengesetz, ZAP 2006, 313; Ann Die Europäisierung des Markenrechts, ZEuP 2002, 5; Badura Zur Lehre von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Eigentums, betrachtet am Beispiel des „geistigen Eigentums“, FS Maunz, 1981, S 1; Baeumer Anmerkungen zum Territorialitätsprinzip im internationalen Patent- und Markenrecht, FS Fikentscher, 1998, S 803; Bender Europäisches Markenrecht in neuer (Ver-)Fassung – Teil 1, MarkenR 2010, 1; ders Europäisches Markenrecht in neuer (Ver-)Fassung – Teil 2, MarkenR 2010, 57; ders Das Ende des deutschen Markenrechts? Die Reformvorschläge der Kommission zum nationalen Markenrecht und zur europäischen Marke, MarkenR 2013, 129; Berlit Die Europäisierung des Markenrechts durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EWS 2004, 113; Bock Kennzeichenrechtliche Kollisionsprobleme bei Erweiterung des Hoheitsgebietes, 1997; ders Aktueller Blick auf die Schranken des Markenrechts, MarkenR 2007, 141; Böttcher/Siebert/Romald Abgrenzung von Markenrecht und ergänzendem Rechtsschutz, FS Säcker, 2006, S 233; Bröcher/Hoffmann/Sabel Dogmatische Grundlagen des Markenrechts, 2005; Celli Internationales Kennzeichenrecht, 2000; Danger Die rechtsverletzende Benutzungshandlung im Markenrecht, 2007; Dannecker Strafrechtlicher Schutz der Gemeinschaftsmarke, in Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht in der Europäischen Union, 2002, S 369; Dauses Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, 1995; Fezer Grundprinzipien und Entwicklungslinien im europäischen und internationalen Markenrecht, WRP 1998, 1; ders Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 457; ders Der Wettbewerb der Markensysteme, GRUR 2013, 1185; ders Kumulative Normenkonkurrenz zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht – Schutzzweckkompatibilität zwischen Immaterialgüterrecht als Funktionseigentum und Wettbewerbsrecht, GRUR 2010, 953; ders Die Marke als Immaterialgut, MarkenR 2010, 453; Fikentscher Intellectual Property and competition – human economic universals or cultural specifities?, International Review of Industrial Property and Copyright Law, 2007, 137; Funk Die Qualitätsfunktion der Marke im Recht der USA und nach dem neuen deutschen Markengesetz, 1995; Gidl Der Funktionswandel der Marke im modernen Kennzeichenrecht, 1997; Goslar Kennzeichenrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung, 2007; Haarhoff (Re-)Monopolisierung erloschener Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte durch das Markenrecht?, 2006; Hacker Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) Teil I, GRUR 2019, 113 ff; Teil II 2019, 235 ff; Heinemann Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; Kirchhof Der verfassungsrechtliche Gehalt geistigen Eigentums, FS Zeidler, 1987, S 1639; Knaak/Kur/v Mühlendahl Die Studie des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zum Funktionieren des europäischen Markensystems, GRURInt 2012, 197; Körner Die notwendige Europäisierung deutschen Richterrechts, FS Mailänder, 2006, S 103; Kur Die Harmonisierung der europäischen Markengesetze, GRUR 1997, 241; dies Territorialität versus Globalität – Kennzeichenkonflikte im Internet, WRP 2000, 935; Otero Lastres Darstellbarkeit der Marke in der europäischen Markenrechtsreform, GRURInt 2013, 731; Metzger/Wurmnest Auf dem Weg zu einem europäischen Sanktionenrecht des geistigen Eigentums?, ZUM 2003, 922; von Mühlendahl Markenschutz zu Beginn des 21. 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GRURInt 2012, 208; Sack Das internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nach EGBGB-Novelle, WRP 2000, 269; ders Kritische Anmerkungen zur Regelung der Markenverletzungen in den Kommissionsvorschlägen für eine Reform des europäischen Markenrechts, GRUR 2013, 657; Sambuc Was soll das Markenrecht? Ein Beitrag zur Funktionenlehre, WRP 2000, 985; Schefczyk Anmerkungen zur naturrechtlichen Begründung geistigen Eigentums, Juridikum 2004, 60; Scherer Doppelidentitätsschutz als Verwechslungsschutz, WRP 2014, 12; Schmidl Bekämpfung der Produktpiraterie in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich, 1999; Schricker/Beier Die Neuordnung des Markenrechts in Europa, 1997; Schulz Grenzlinien zwischen Markenrecht und wettbewerblichem Leistungsschutz, Recht und Wettbewerb, 2002, 237; ders Das deutsche Markenstrafrecht, 2004; Sebastian Geistiges Eigentum als europäisches Menschenrecht, GRURInt 2013, 524; Sosnitza Nationales, gemeinschaftsweites und internationales Markenrecht, in Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler, 1998, S 181; ders Die weitere Entwicklung des europäischen Markenrechts, MarkenR 2012, 436; Spuhler Das System des internationalen und supranationalen Schutzes von Marken und geographischen Herkunftsangaben, 2000; Steinbeck Zur These vom Vorrang des Markenrechts, FS Ullmann, 2006, S 409; Szalai Begriffsverwirrung und Reformbedarf im Markenrecht, MarkenR 2012, 8; Tilmann Das neue Markenrecht und die Herkunftsfunktion, ZHR 1994, 371; ders Die Erstreckung von DDR-Marken und der Wegfall des Löschungsgrundes der Nichtfortsetzung der Wirtschaftstätigkeit des DDR-Markenrechts, GRURInt 1996, 491; ders Das europäische Zivilrecht des gewerblichen Rechtsschutzes, ZEuP 2004, 672; Tönnies Von der Investitionsfunktion der Marke zur markenrechtlichen Investitionsschutztheorie MarkenR 2013, 215; ders Erfindungen – ein Kollektivgut oder die Gedanken sind frei, GRUR 2013, 796; Vanzetti Die Funktion der Marke in einem System der freien Übertragbarkeit, GRURInt 1999, 205.
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Die kontroverse Diskussion um Schutzgut und Zweck des Markenrechts wird in der Lit meist unter dem Stichwort „Funktionenlehre“ geführt. Diskutiert werden dabei ua die Herkunfts-, Garantie-, Werbe-, Kommunikations-, Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion der Marke. Diese Diskussion leidet allerdings darunter, dass häufig nicht zwischen den normativen Voraussetzungen des Markenschutzes, zwischen den verschiedenen Schutzgegenständen des MarkenG, zwischen den notwendigen, den üblichen und den möglichen Funktionsweisen einer Marke, den sich darin niederschlagenden wirtschaftlichen Interessen und den Einsatzmöglichkeiten von Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr unterschieden wird. Mehrere Fragen und Diskussionsebenen sind also zu unterscheiden.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das MarkenG verschiedene Schutzgegenstände enthält (§ 1), nämlich Marken, geschäftliche Bezeichnungen – Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5) – und geographische Herkunftsangaben. Es handelt sich dabei in jedem Fall um Immaterialgüterrechte; auch angesichts der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte besteht kein Grund mehr, insofern den Namen, wenn er als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel benutzt wird, oder gar die Firma als Ausnahmen anzusehen (str insb hinsichtlich des Namens; dazu Klippel Namensschutz, S 487 ff). Mehr oder weniger starke persönlichkeitsrechtliche Elemente stehen dem nicht entgegen, da sie allen Immaterialgüterrechten eigen sind. Davon zu unterscheiden sind persönlichkeitsrechtliche Interessen, die über das Namensrecht des BGB (§ 12 BGB) oder über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs 1 BGB) geschützt werden. Darüber hinaus können auch geschäftliche Bezeichnungen warenzeichenmäßig benutzt werden und durch Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4) Markenschutz erlangen; deren Schutz als Marke ist also deutlich von dem Schutz im Übrigen – als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15) – zu unterscheiden.
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Fragt man nun nach den Funktionen der Marke (zu den Funktionen des Namens und der Firma Klippel Namensschutz S 355 ff, 475 ff, 565 ff), so lassen sich zunächst die Kennzeichnungs- oder Hinweisfunktion und die Unterscheidungsfunktion nennen, die unter dem Oberbegriff Identifikationsfunktion zusammengefasst werden können: Eine Marke kennzeichnet die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheidet sie von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3). Die Identifikation kann von anderen vorgenommen, aber auch vom Unternehmen selbst her gesehen werden; im zuerst genannten Fall kann man daher zur besseren Unterscheidung von Identifizierungs-, im zuletzt genannten Fall von Individualisierungsfunktion sprechen.
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Alle anderen genannten Funktionen können, müssen aber im Einzelfall nicht festzustellen sein (Fezer § 3 Rn 13 spricht undeutlich von „Konkretion der Identifizierungsfunktion“); als normative Voraussetzungen des Markenschutzes kommen sie daher von vornherein nicht in Betracht. Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion können also je nach unternehmerischem Einsatz der Marke eine mehr oder weniger erhebliche Rolle spielen; die Marke kann jedoch – ohne dass sich an ihrem Schutz etwas ändern würde – auch ohne entspr Auswirkungen eingesetzt werden. Die Kommunikationsfunktion bezeichnet ohnehin nur Auswirkungen einerseits der Identifikationsfunktion, andererseits der zuletzt genannten Funktionen.
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Insb Werbe- und Herkunftsfunktion weisen jedoch auf die erheblichen wirtschaftlichen Interessen und Strategien hin, die das Wirtschaftsgut „Marke“ betreffen. Sie sind mit der Unterscheidung zwischen rechtlichen und wirtschaftlichen Funktionen (dazu Fezer Einl Rn 30 ff) in der Lit zwar gesehen worden, aber eine stärkere Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und wirtschaftspsychologischer Überlegungen zum Einsatz von Marken iRd Marketing dürfte auch die Funktionenlehre in neuem Licht erscheinen lassen und verspricht darüber hinaus präzisere Erkenntnisse für die mit der Marke verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interessen. Derartige Erkenntnisse können nicht nur rechtspolitisch verwertet werden; sie dienen vielmehr ebenso der auch im MarkenR ständig vorhandenen Aufgabe der Abgrenzung zwischen privatrechtlichem Verständnis und Freiheit der Marke einerseits und Ordnungspolitik andererseits.
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Nach der etwas unsystematischen Rspr des EuGH soll ein Markenrechtsverstoß nicht nur in Fällen der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, sondern auch bei der Beeinträchtigung anderer denkbaren Markenfunktionen, wie zB der Werbefunktion, der Investitionsfunktion oder der Kommunikationsfunktion, jedenfalls im Falle der Doppelidentität nach § 14 Abs 2 Nr 1 (Art 5 Abs 1 S 2 lit a MarkenRRL) in Betracht kommen (EuGH GRUR 2011, 1124 ff Rn 35 ff – Interflora; GRUR 2009, 756 ff – L'Oréal/Bellure; sowie die Kommentierung bei § 14 Rn 156 ff).
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Als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes ist das Markenrecht Teil des Zivilrechts. Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit zusammen mit oder neben dem Markenrecht andere zivilrechtliche Gesetze und Normen auf den Schutz von Marken anwendbar sind (dazu, insb zur Frage der Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen außerhalb des MarkenG, die Kommentierung zu § 2). Selbstverständlich gelten die allg Bestimmungen des BGB, zB §§ 249 ff, für die Ansprüche aus dem MarkenG.
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Seit dem MSchG von 1874 enthält das Markenrecht Straftatbestände. Im MarkenG regeln §§ 143–145Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände (dazu die Kommentierung zu §§ 143 ff); die einschlägigen Vorschriften von StGB, StPO und OWiG sind anwendbar. Strafrechtliche Grundsatzfragen rechtspolitischer Art stellen sich insb im Zusammenhang mit der Produktpiraterie im nationalen und internationalen Strafrechtsschutz.
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Die im MarkenG geschützten Immaterialgüterrechte fallen in verschiedener Hinsicht unter den Schutz der Grundrechte. Vor allem gilt für sie die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), da Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn anders als (aus überholten historischen Gründen) der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch geistiges Eigentum umfasst. Persönlichkeitsrechtliche Interessen können durch Art 1 und 2 GG geschützt sein. Daneben können auch Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 5 Abs 3 GG (Kunstfreiheit) gelegentlich in Betracht kommen (vgl die Kommentierung bei § 14 Rn 18 mN).
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Das DPMA ist eine Verwaltungsbehörde, und bei dem Verfahren in Markenangelegenheiten (dazu die Kommentierung zu §§ 56 ff) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Erg können daher die Grundsätze des allg Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts herangezogen werden. Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Eintragungs- und Benutzungsverbote aus bes Gesetzen und Verordnungen ergeben, so zB bei Weinbezeichnungen, bestimmten geographischen Herkunftsangaben und bestimmten Lebensmitteln (vgl dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 9).
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Gegenüber der Eintragung von staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen besteht ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 (vgl dazu die Kommentierung zu § 8). Das gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder befugt ist, das Zeichen zu führen (§ 8 Abs 4 S 2). Dabei kann es sich um den berechtigten Verwaltungsträger handeln oder um denjenigen, der zur Führung und Eintragung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens in der Marke ermächtigt wurde.
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Soweit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten) zulässig ist, gelten für sie, sofern nicht die in § 8 geregelten Tatbestände eingreifen, die Bestimmungen des MarkenG über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.
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Das Warenzeichengesetz der DDR v 17.2.1954 (GBl Nr 216) hob das WZG von 1936 zugunsten einer eigenständigen Regelung auf. Seinerseits ersetzt wurde es durch das Gesetz über Warenzeichen v 30.11.1984 (GBl Nr 33 I 397). Im Zuge der Wiedervereinigung folgte den Einführungs- und Überleitungsvorschriften im Einigungsvertrag v 31.8.1990 (Anl I, Kap III, Sachgebiet E) das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten v 23.4.1992 (ErstrG; BGBl I S 938. Das Gesetz erstreckte die vor dem 3.10.1990 in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewerblichen Schutzrechte auf ganz Deutschland.
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Das Markenrecht gehört zu denjenigen Rechtsgebieten, deren Entwicklung bes stark von europäischem Recht geprägt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der EU-Vertrag. Die Europäisierung des Markenrechts erfolgt einerseits durch die Harmonisierung der bestehenden nationalen Markenrechtsordnungen durch Richtlinien (Rechtsangleichung), andererseits durch die Schaffung eines einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden europäischen Markenrechts durch Verordnungen des Rates oder der Kommission (Rechtsvereinheitlichung). Daneben trägt die Rspr des EuGH zur Europäisierung des Markenrechts bei.
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Grundlegend für das Verhältnis von EU-Recht und Markenrecht sind diejenigen Bestimmungen des EUV, die der Durchsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im gemeinsamen europäischen Markt dienen. Diesen Zielen widersprechen auf den ersten Blick nationale Schutzrechte wie Kennzeichenrechte, die iSd Dassonville-Urt des EuGH (GRURInt 1974, 467) als faktische Handelshindernisse zu gelten haben, da die dem Inhaber zustehenden Befugnisse zumindest geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern. Art 36 AEUV lässt jedoch ausnahmsweise solche Handelshemmnisse zu, die auf Schutzrechten beruhen, die zum Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums zählen; das Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Schutzrechte und das Gebot des freien Warenverkehrs sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
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Richtlinien des Rates oder der Kommission dienen der Rechtsangleichung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Sie gelten verbindlich gegenüber den einzelnen Staaten und bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Der einzelne Bürger kann sich ausnahmsweise gegenüber dem Staat darauf berufen, wenn die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nicht fristgerecht umgesetzt worden ist und wenn sie klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und wenn sie zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien zwischen Privaten hat der EuGH im Urteil „Faccini Dori“ (NJW 1994, 2473) abgelehnt; allerdings ist eine „mittelbare“ Anwendung von Richtlinienvorschriften im Verhältnis zwischen Privaten dadurch möglich, dass der Staat aus einer unmittelbar anwendbaren Richtlinie gegenüber einem Privaten verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die einen anderen Privaten belasten. Klare Konturen hat die Rspr insoweit noch nicht gewonnen.
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Hinsichtlich des Markenrechts machte der Rat von der Richtlinie als Instrument zur Rechtsangleichung in der Ersten Richtlinie des Rates v 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40/1 v 11.2.1989) Gebrauch. Die Reform des deutschen Warenzeichenrechts durch das MarkenG diente der Umsetzung der Richtlinie. Die neue MarkenRL (EU) 2015/2436 wurde am 23.12.2015 verkündet und durch das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) v 14.1.2019 in weiten Teilen in deutsches Recht umgesetzt (vgl hierzu nur Hacker GRUR 2019, 113 ff; 235 ff mN).
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Durch die VO (EG) Nr 40/94 des Rates v 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV; ABlEG Nr L 11/1 v 14.1.1994) war ein neues europaweit geltendes Schutzrecht, die Gemeinschaftsmarke, eingeführt worden. Wie alle Verordnungen des Rates oder der Kommission galt sie rechtsverbindlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ab dem 23.3.2016 ersetzt die neue Unionsmarke die Gemeinschaftsmarke (vgl hierzu Kap II Rn 1 ff; Bender MarkenR 2016, 10, jew mN). Der Terminus „Gemeinschaftsmarke“ widersprach der Begrifflichkeit des Vertrages von Lissabon, da hiernach die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union aufging. Die Terminologie wurde jedoch erst durch die ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 geändert und aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke sowie nunmehr auch die „Unionskollektivmarke“, „Unionsgewährleistungsmarke“ und „Unionsmarkengerichte“.
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Am 1.10.2017 trat die neu kodifizierte UMV in Kraft sowie auch alle Vorschriften der ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 und die neuen Sekundärrechtsvorschriften, die an die Stelle der ehemaligen DurchführungsVO sowie der VerfahrensO der BU über die VerfahrensO vor den BU des HABM getreten sind. Hierbei handelt es sich nunmehr um die UnionsmarkendurchführungsVO (UMDV, DurchführungsVO (EU) 218/26 der Kommission v 5.3.2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der DurchführungsVO (EU) 2017/1431) sowie die Delegierte VO über die Unionsmarke (DVUM, Delegierte VO (EU) 2018/625 der Kommission v 5.3.2018 zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten VO (EU) 2017/1430; vgl zur Unionsmarke die Ausführungen in Kap II Rn 1 mN).
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Die von der MRL (oben Rn 17) umfassten Normen des MarkenG sind richtlinienkonform auszulegen. Bei entscheidungserheblichen Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie sind die nationalen Gerichte zum Zwecke der einheitlichen Anwendungen des Unionsrechts unter den Voraussetzungen von Art 267 AEUV berechtigt oder verpflichtet, die entspr Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen; dasselbe gilt hinsichtlich der UMV. Die Entscheidung des EuGH bindet das vorlegende Gericht. BGH und BPatG haben von dem Vorlageverfahren zur Auslegung der MRL bereits mehrfach Gebrauch gemacht.
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Angesichts des im Markenrecht geltenden Territorialitätsprinzips einerseits und der Globalisierung der Wirtschaft und der damit verbundenen internationalen Wirtschaftstätigkeit von Markeninhabern andererseits gewinnen internationale Abkommen zunehmend an Bedeutung. Zu unterscheiden sind mehrseitige Verträge und bilaterale Abkommen (dazu die Aufstellung bei Fezer S 2069–2078), die den mehrseitigen Abkommen vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mehreren internationalen Abkommen beigetreten, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Madrider Markenabkommen (MMA), dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (NKA), dem Madrider Herkunftsabkommen (MHA) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS). Auf dem Gebiet des Markenrechts hat – neben der PVÜ – bes Bedeutung das MMA: Durch Registrierung einer nationalen Marke beim Internationalen Büro in Genf entstehen weitere nationale Marken, dh es kann Markenschutz in den jeweiligen Verbandsstaaten in Anspruch genommen werden (sog IR-Marke); zur Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland: §§ 107–118 MarkenG hinsichtlich des MMA und §§ 119–125 MarkenG hinsichtlich des PMMA.
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Das internationale (Marken-)Privatrecht entscheidet darüber, welches Recht bei Fällen mit Auslandsberührung anwendbar ist. Insb angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen internationalprivatrechtlichen Regelung der Immaterialgüterrechte im Allgemeinen und des Markenrechts im Besonderen in Deutschland, angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und angesichts der Möglichkeiten des Internet ist die derzeitige Rechtslage de lege lata und de lege ferenda umstr (vgl Fezer Einl Rn 154 ff). Ganz allg gilt für das Markenrecht der Territorialitätsgrundsatz, aus dem das sog Schutzlandprinzip folgt. Bestand und Schutz von Markenrechten unterfallen demnach dem Recht des Staates, für dessen Territorium der Schutz des Markenrechts in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten muss auf die einschlägigen Kommentierungen insb zu Art 40 EGBGB verwiesen werden.
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Die VO EG/864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog „Rom II“-Verordnung), die im Januar 2009 in Kraft getreten ist, enthält in Art 8 Regelungen über das im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bei Verletzungen des geistigen Eigentums. Sie hält in Art 8 Abs 1 für nationale Schutzrechte am Schutzlandprinzip fest und legt in Art 8 Abs 2 Regelungen für die Anknüpfung bei unionsweit geltenden Schutzrechten – wie etwa der Unionsmarke – fest.
vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082, ber. 1995 S. 156),
zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2357)
Teil 1Anwendungsbereich
Teil 2Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Teil 3Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 4Kollektivmarken
Teil 5Gewährleistungsmarken
Teil 6Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Teil 7Geographische Herkunftsangaben
Teil 8Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
Teil 9Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10Übergangsvorschriften
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 2Anwendung anderer Vorschriften
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich › § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1.
Marken,
2.
geschäftliche Bezeichnungen,
3.
geographische Herkunftsangaben.
I.Allgemeines1
II.Geschützte Kennzeichen2 – 4
1.Marken2
2.Geschäftliche Bezeichnungen3
3.Geographische Herkunftsangaben4
1
§ 1 umschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des MarkenG: Es gewährt Marken (§ 1 Nr 1), geschäftlichen Bezeichnungen (§ 1 Nr 2) und geographischen Herkunftsangaben (§ 1 Nr 3) Kennzeichenschutz. Grdl inhaltliche Neuerungen bringt das MarkenG im Zuge der Umsetzung der MRL (89/104/EWG) nur für das Recht der Marke (vgl BT-Drucks 12/6581, 55; Berlit NJW 1995, 365). Dagegen war weder bei geschäftlichen Bezeichnungen, noch bei geographischen Herkunftsangaben eine Abkehr von früher entwickelten Rechtsgrundsätzen beabsichtigt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 4, vor §§ 126–139 Rn 1). Soweit der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und geographischer Herkunftsangaben betroffen ist, fand daher weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Kennzeichenrechts, als vielmehr der Wille Ausdruck, die Rechtsanwendung durch die Zusammenfassung verwandter Vorschriften in einem Gesetz zu erleichtern. Das MarkenG schließt allerdings die Heranziehung anderer als markengesetzlicher Vorschriften zum Kennzeichenschutz nicht aus (§ 2).
2
Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheiden diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3 Abs 1). Die Marke lässt sich vor dem Hintergrund ihrer Funktion im Geschäftsverkehr als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen definieren (Fezer § 1 Rn 13). Zu beachten ist, dass ein Kennzeichen nicht nur das Produkt eines Unternehmens, sondern zugleich das Unternehmen selbst identifizieren kann; für ein und dieselbe Bezeichnung kommt daher je nach betroffenem Funktionsbereich sowohl Markenschutz als auch ein Schutz nach dem Recht der geschäftlichen Bezeichnungen in Betracht (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; § 5 Rn 4). Zu den Marken iSd MarkG zählen als Marken eingetragene Zeichen (Registermarken, § 4 Nr 1), weiterhin solche Zeichen, die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (Benutzungsmarken, § 4 Nr 2) sowie notorisch bekannte Marken (Notorietätsmarken, § 4 Nr 3). Vorschriften zum Schutz dieser Marken sind in den §§ 3, 4, 6–14 und 16–31 geregelt; die entsprechenden verfahrensrechtlichen Normen in den §§ 32–96. Ebenfalls zu den Marken zählen die Kollektivmarken (§§ 97–106) und neuerdings die Gewährleistungsmarken (§§ 106a–106h), ferner international registrierte Marken (§§ 107–125). Schließlich zählen zu den Marken iSd § 1 Nr 1 auch die Unions- oder Gemeinschaftsmarken (Ingerl/Rohnke § 1 Rn 5), auf welche – neben der Unionsmarkenverordnung – die §§ 125b–125i ergänzend Anwendung finden.
3
Der kennzeichenrechtliche Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen ist in §§ 5, 15 und 18–24 geregelt. Während § 5 zur Schutzfähigkeit geschäftlicher Bezeichnungen Auskunft gibt, enthält insb § 15 Vorschriften zum Schutzumfang. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 Abs 1). Im Unterschied zu Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs 2) weisen Werktitel (§ 5 Abs 3) nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern dienen der Kennzeichnung des Werkes selbst (§ 5 Rn 80). § 5 Abs 2 S 2 ergänzt den in § 5 Abs 2 S 1 genannten Kreis von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen gelten, die die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben (§ 5 Rn 1).
4
Geographische Herkunftsangaben kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen nicht – im Unterschied zu Marken – hinsichtlich ihrer betrieblichen, sondern ihrer geographischen Herkunft (BT-Drucks 12/6581, 116; vgl § 126 Abs 1). Die Rechtsnatur des in den §§ 126–129