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Beschreibung

Das Handbuch stellt umfassend die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronischen Medien dar. Schwerpunkt bildet das Rundfunk- und Telemedienrecht, soweit es sich um Inhalte von journalistischer Relevanz handelt. Daneben werden die wesentlichen Bezüge zum Telekommunikationsrecht und die besonders praxisrelevanten zivilrechtlichen Probleme aus dem Werberecht, Medienurheberrecht und mögliche Ansprüche der Medienunternehmen und der von der Medienberichterstattung betroffenen Privatpersonen dargestellt. Zudem werden die relevanten technischen Grundlagen im Hinblick auf die behandelten audiovisuellen Medien erläutert. Die Ausführungen anhand wichtiger Fälle aus der Praxis runden das Handbuch ab. Die vollständig überarbeitete und umfänglich erweiterte Neuauflage berücksichtigt die Medienordnung, wie sie sich aus der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste von 2018 und dem deutschen Rundfunk- und Telemedienrecht aus dem Medienstaatsvertrag, dem TMG und verwandten Regelungswerken ergibt, wobei alle Änderungen des Jahres 2021 eingearbeitet sind und auch Auswirkungen aktueller Gesetzesvorhaben dargestellt werden.

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Seitenzahl: 1428

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Handbuch Medienrecht

Recht der elektronischen Medien

Herausgegeben von

Prof. Dr. Dieter DörrMainz

Prof. Dr. Johannes Kreile München

und

Prof. Dr. Mark D. Cole Luxemburg

Mit Beiträgen von

Mark D. Cole; Dieter Dörr; Viktor Janik; Tobias O. Keber; Johannes Kreile; Stephanie Schiedermair; Jörg Ukrow; Nicole Zorn

3., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage 2022

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Zitiervorschlag: Bearbeiter, in: Dörr/Kreile/Cole (Hrsg.), Handbuch Medienrecht, Kap.…Rn.…

 

 

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1690-2

© 2022 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druckvorstufe: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza

Printed in Germany

Vorwort

Bereits mit der 1. Auflage des Handbuchs haben die Herausgeber für den Bereich des Medienrechts eine Lücke zu schließen versucht. Das Medienrecht – noch bis Mitte der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts kaum als eigenständiges Rechtsgebiet außerhalb des klassischen Rundfunkrechts wahrgenommen – ist in den vergangenen Jahrzehnten zu einer immer wichtigeren Materie in Ausbildung und Prüfung, Wirtschaft und Wissenschaft geworden. Die rasanten Veränderungen bei den elektronischen Medien, die schlagwortartig mit den Begriffen der Digitalisierung und Konvergenz beschrieben werden, machten eine zusammenhängende Darstellung dieses Bereichs notwendig. Auch hat die wirtschaftliche Wertschöpfung die Medienindustrie zu einem besonders wichtigen Markt nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa gemacht, was auch in dem – von den elektronischen Medien geprägten – Begriff der „Informationsgesellschaft“ oder heute auf Ebene der Europäischen Union mit dem „Digitalen Binnenmarkt“ zum Ausdruck kommt.

Da das Recht auf diese inhaltlichen und technischen Veränderungen mit zahlreichen neuen Regelungen reagiert hat, ist es unabdingbar, zehn Jahre nach der 2. Auflage eine umfassend überarbeitete und erweiterte 3. Auflage des Handbuchs vorzulegen. So haben insbesondere im innerstaatlichen Kontext die Länder mit dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (ModStV), der am 7.11.2020 in Kraft getreten ist, die elektronischen Medien in Deutschland umfassend neu geregelt. Dieser Staatsvertrag stellt einen Mantelstaatsvertrag dar, der als wichtigsten Bestandteil den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) enthält (Art. 1 ModStV) und insoweit die bisherigen Regelungen des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV) umfassend überarbeitet und ersetzt. Daher ordnet Art. 2 des ModStV an, dass der RStV, zuletzt geändert durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 26. Oktober 2018, aufgehoben wird. Zudem enthält der ModStV auch nicht unwesentliche Änderungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) in Art. 3 ModStV und redaktionelle Folgeänderungen der weiteren relevanten Staatsverträge. Allein dies machte eine umfassende Überarbeitung unumgänglich, zumal sich diese Änderungen auf alle Kapitel auswirken. Zudem hat die geänderte EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), die am 18.12.2018 in Kraft getreten ist und deren Vorgaben bis zum 19.9.2020 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden mussten, erhebliche Auswirkungen auf das Medienrecht in Deutschland und in der ganzen EU. Beide Regelungswerke tragen technischen Entwicklungen und geänderten Medienkonsumgewohnheiten Rechnung und nehmen daher auch die „Intermediäre“ in den Blick, die einen algorithmengesteuerten Zugang zu Inhalten und Informationen gleich welcher Art vermitteln. Hinzu kommen eine Reihe weiterer Gesetzesänderungen etwa im Jugendmedienschutzrecht, Urheberrecht oder dem Recht bezüglich Online-Plattformen und zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen, die bei der Neuauflage Berücksichtigung finden mussten.

Im Gegensatz zum Presserecht, in dem eine Reihe umfassender Gesamtdarstellungen existiert, bildete in der Vergangenheit und teilweise noch immer das Recht der audiovisuellen Medien eine nicht hinreichend erschlossene Materie. Als Mitherausgeber und -autoren des umfangreichen Heidelberger Kommentars zum Medienstaatsvertrag und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (bis Mitte 2020 Heidelberger Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) hatten die Herausgeber schon seit geraumer Zeit den Bedarf für einen handlichen Einstieg ins Medienrecht erkannt, dem sie schon in der Erstauflage zusammen mit den übrigen Autoren entsprechen wollten. Das Werk verfolgt daher auch in der 3. Auflage den Ansatz, eine Gesamtdarstellung der relevanten elektronischen Medien und deren Rechtsrahmen zu bieten. Innerhalb der elektronischen Medien hat der Rundfunk und innerhalb des Rundfunks insbesondere das Fernsehen zwar nach wie vor wegen seiner Breitenwirkung und Suggestivkraft den höchsten Stellenwert. Aber die Telemedien und Intermediäre wie Facebook oder Google haben enorm an Bedeutung gewonnen und dieses klassische Medium als Informationsquelle teilweise bereits eingeholt, wenn nicht in der jüngeren Generation überholt. Daher wird ihnen in der 3. Auflage in allen Kapiteln besonderes Augenmerk zuteil.

Das Handbuch erlaubt den schnellen Zugriff auf maßgebliche Rechtsprobleme und bietet mit den weiterführenden Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen dem Nutzer die Möglichkeit, einzelne Aspekte dort weiter zu vertiefen. Es verfolgt einen praxisorientierten Ansatz, verzichtet auf eine allzu detaillierte Darstellung theoretischer Streitfragen mittels umfangreicher Fußnotenapparate und stellt die für die Praxis relevanten Ergebnisse in den Vordergrund. Gleichwohl bietet es dem Studierenden wie dem Wissenschaftler eine sichere Basis für die vollständige Erfassung des relevanten Medienrechts. Dazu trägt der Aufbau des Handbuchs bei, der sich nicht nach den einzelnen Medienformen richtet, sondern die rechtsthematischen Sachgebiete erläutert. Diese finden sich in den einzelnen Kapiteln ab Teil E, nachdem die Grundlagen in rechtlicher und technischer Hinsicht in den ersten vier Kapiteln behandelt worden sind.

Alle Autoren sind mit den Fragen des Medienrechts seit langer Zeit bestens vertraut. Sie haben in den Gebieten, die in den von ihnen bearbeiteten Kapiteln behandelt werden, durch wissenschaftliche Arbeiten und praktische Tätigkeiten umfassende Kenntnisse erworben. Im Gegensatz zur Vorauflage haben sich einige Veränderungen bei der Zuordnung ergeben. Außerdem begrüßen die Herausgeber Jörg Ukrow neu im Autorenkreis. Das Handbuch strebt eine möglichst einheitliche und widerspruchslose Erläuterung der Materie Recht der elektronischen Medien an und bildet den Stand Herbst 2021 ab, wobei soweit möglich im Herstellungsprozess noch Aktualisierungen vorgenommen wurden. Die Gesamtverantwortung für dieses Handbuch liegt bei den Herausgebern. Diese bedanken sich herzlich für die umfassende Unterstützung in der inhaltlichen Durchsicht und redaktionellen Bearbeitung bei der wissenschaftlichen Referentin des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), Christina Etteldorf.

Die Herausgeber sind erreichbar unter: [email protected].

Mainz, München und Luxemburg, im Februar 2022

Dieter Dörr

Johannes Kreile

Mark D. Cole

Verzeichnis der Herausgeber

Professor Dr. Dieter Dörr

1995–2017 Lehrstuhl für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz; 2000–2018 Direktor des Mainzer Medieninstituts; 2000–2017 Mitglied der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und 2004–2007 deren Vorsitzender; 2003–2017 Richter im Nebenamt am OLG Koblenz

Professor Dr. Johannes Kreile

Rechtsanwalt, Partner der Noerr Gruppe; Geschäftsführer der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH; Geschäftsführender Justitiar des Bundesverbands Deutscher Fernsehproduzenten e.V.; Honorarprofessor an der Hochschule für Fernsehen und Film, München

Professor Dr. Mark D. Cole

Professor für Medien- und Telekommunikationsrecht an der Universität Luxemburg seit 2007 und Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) in Saarbrücken seit 2014; in Luxemburg Studiendirektor für den „Master in Space, Communication and Media Law (LL.M.)“ und Fakultätsmitglied im „Interdisciplinary Centre Security, Reliability and Trust (SnT)“ sowie Mitglied der beratenden Versammlung der Medienaufsichtsbehörde; Lehrbeauftragter am Mainzer Medieninstitut

Verzeichnis der Autoren

Viktor Janik

Rechtsanwalt, General Counsel D-A-CH, Dedalus HealthCare GmbH; Vice President Regulatory Affairs Vodafone NRW GmbH 2020–2021; Vice President Regulatory Affairs und 2005–2020 Head of Regulatory Affairs, Unitymedia; 2002–2005 Leiter der Regulierungsabteilung bei iesy Hessen GmbH & Co. KG; 2000–2002 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Mainzer Medieninstitut

Prof. Dr. Tobias O. Keber

Professur für Medienrecht und Medienpolitik, Studiengang Medienwirtschaft, Hochschule der Medien, Stuttgart; Mitglied der Leitung des dortigen Instituts für digitale Ethik (IDE); Lehrbeauftragter am Mainzer Medieninstitut; 2009–2012 Akademischer Rat und 2004–2009 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz

Prof. Dr. Stephanie Schiedermair

Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht an der Universität Leipzig; Mitglied der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) seit 2022; 2007–2012 Akademische Rätin am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz; 2006–2007 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften, Speyer

Dr. Jörg Ukrow, LL.M. Eur.

Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt Saarland (LMS); geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR); 1993–2003 Leiter des Referats Medien in der Staatskanzlei des Saarlandes; 1989–1992 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht der Universität des Saarlandes

Nicole Zorn

Geschäftsführerin des Mainzer Medieninstituts; 2011–2017 Lehrbeauftragte an der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz; 2000–2017 Juristische Referentin am Mainzer Medieninstitut

Inhaltsübersicht

Vorwort

Verzeichnis der Herausgeber

Verzeichnis der Autoren

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

I. Das Medienrecht als Rechtsmaterie

II. Die elektronischen Medien im Überblick

III. Hinweise zum Aufbau und zur Benutzung des Handbuchs

B. Grundlagen des Medienrechts

I. Völker- und europarechtliche Dimension des Medienrechts

II. Medienrecht und Kommunikationsfreiheiten in der Verfassung

C. Rechtsgrundlagen der elektronischen Medien

I. Die Kompetenzverteilung im Medienrecht

II. Wichtige internationale und europarechtliche Regelungswerke

III. Wichtige landesrechtliche Regelungen

IV. Wichtige bundesrechtliche Regelungen

D. Regulierung von Verbreitungswegen und -technik

I. Einführung

II. Regulierung der Verbreitungswege

III. Regulierung der Übertragungstechnik

E. Grundsätze der Medienregulierung

I. Rundfunk

II. Der Zugang zu elektronischen Vertriebswegen

III. Organisation und Finanzierung der Medien

IV. Medienaufsicht

F. Meinungsvielfaltssicherung und Wettbewerbsrecht

I. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen

II. Sicherung der Meinungsvielfalt

III. Das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht

IV. Das europäische Kartell-, Wettbewerbs- und Beihilfenrecht

G. Medienstrafrecht

I. Verankerung des Medienstrafrechts*

II. Strafverfolgung und Verantwortlichkeit

III. Strafrechtliche Einzeltatbestände

IV. Ordnungswidrigkeiten

H. Jugendmedienschutz

I. Allgemeines

II. Völker- und europarechtliche Aspekte

III. Verfassungsrechtliche Verankerung

IV. Einfachgesetzliche Ausgestaltung des Jugendmedienschutzes

V. Die Kontrollgremien und Verfahren

I. Datenschutz in den Medien

I. Unionsrecht

II. Völkerrecht

III. Datenschutz und Medien im Mehrebenensystem

J. Werberecht

I. Allgemeines

II. Rechtsgrundlagen

III. Medienspezifisches Werberecht

IV. Allgemeines Wettbewerbsrecht

K. Medienurheberrecht

I. Allgemeines

II. Die Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt von 2019

III. Schutzumfang des Urheberrechtsgesetzes

IV. Die Rechte des Urhebers im Einzelnen

V. Rechtsverkehr im Urheberrecht

VI. Schranken des Urheberrechts

VII. Verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte)

VIII. Verwertungsgesellschaften

L. Ansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten

I. Ansprüche der Medien und Medienschaffenden

II. Abwehrrechte der Medien und Medienschaffenden

III. Rechte Dritter gegen die Medien

M. Internet- und Telemedienrecht

I. Allgemeines

II. „Regulierung“ des Internets

III. Rechtsfragen der Ubiquität des Internets

IV. Domainnamenrecht

V. Telemedienrecht

VI. Telemedien im Medienstaatsvertrag

VII. Sonderfragen des Telemedienrechts

VIII. Rechtsfragen im Zusammenhang mit Social Media und NetzDG

IX. Ausblick: Telemedien und Digital Services Act

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Verzeichnis der Herausgeber

Verzeichnis der Autoren

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

I. Das Medienrecht als Rechtsmaterie

II. Die elektronischen Medien im Überblick

III. Hinweise zum Aufbau und zur Benutzung des Handbuchs

1. Der allgemeine und der besondere Teil

2. Die Arbeit mit dem Handbuch

B. Grundlagen des Medienrechts

I. Völker- und europarechtliche Dimension des Medienrechts

1. Allgemeines

2. Europarecht

a) Die Bestimmungen der Art. 10 EMRK und 11 GRCh als Grundlagen der Medienordnung

b) Grundfreiheiten und Unionsgrundrechte

c) Wettbewerbsrecht im Binnenmarkt

d) Grenzen der Regulierungskompetenzen der Union

e) Sekundärrechtliche Ausgestaltung des Medienbereichs

f) Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

3. Völkerrecht

a) Allgemeines

b) Menschenrechtlicher Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit

c) Bedeutung des Wirtschaftsvölkerrechts

II. Medienrecht und Kommunikationsfreiheiten in der Verfassung

1. Funktion und Bedeutung der Massenkommunikation im Verfassungsrecht

2. Historische Entwicklung

a) Allgemeines

b) Presse

c) Rundfunk

d) Telemedien und Intermediäre

3. Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG

a) Allgemeines

b) Meinungsfreiheit

c) Informationsfreiheit

d) Pressefreiheit

e) Rundfunkfreiheit

f) Filmfreiheit

g) Freiheit der Telemedien

h) Zensurverbot gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG

i) Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG

j) Schranken-Schranken und Wechselwirkungslehre

C. Rechtsgrundlagen der elektronischen Medien

I. Die Kompetenzverteilung im Medienrecht

1. Die Regelungsebenen des Medienrechts

2. Die Zuständigkeiten der verschiedenen Ebenen

a) Die völker- und europarechtlichen Zuständigkeiten

b) Die innerstaatliche Verbandskompetenz

3. Die Akteure und Adressaten des Medienrechts

II. Wichtige internationale und europarechtliche Regelungswerke

III. Wichtige landesrechtliche Regelungen

1. Überblick zu den Staatsverträgen

2. Der Medienstaatsvertrag

3. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag

4. Die Landesgesetze mit Medienbezug

IV. Wichtige bundesrechtliche Regelungen

1. Die Bundesgesetze mit Medienbezug

2. Die Regulierung von Online-Diensten

a) Das Telemediengesetz

b) Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

c) Das Telekommunikationsgesetz

3. Weitere Bundesgesetze zu Rundfunk und Film

D. Regulierung von Verbreitungswegen und -technik

I. Einführung

II. Regulierung der Verbreitungswege

1. Terrestrik

a) Übertragungstechnik

b) Regulierung

2. Satellit

a) Übertragungstechnik

b) Regulierung

3. Kabel

a) Übertragungstechnik

b) Regulierung

4. IPTV

a) Übertragungstechnik

b) Regulierung

5. Mobilfunk

a) Netztechnik

b) Regulierung

6. Internetfernsehen: Web-TV und „OTT“

a) Übertragungstechnik

b) Regulierung

7. Medienintermediäre

III. Regulierung der Übertragungstechnik

1. Der Prozess der Digitalisierung

a) Politische Bedeutung

b) Der technische Vorgang der Digitalisierung

c) Multiplexing

2. Bilddarstellung

a) High Definition Television

b) Bildformate

c) Regulierung von Breitbildformaten

d) Schutz der Bilddarstellung

3. Zugangsberechtigungssysteme

a) Einsatz und Funktionsweise

b) Regulierung

4. Digitale Empfangsgeräte (Decoder)

a) Signalempfang (Demultiplexing, Descrambling, Decodierung)

b) Betriebssoftware und Anwendungs-Programmierschnittstelle

c) Common Interface

5. Benutzeroberflächen

E. Grundsätze der Medienregulierung

I. Rundfunk

1. Ausgestaltungsbedürftigkeit

a) Allgemeines

b) Zulassungspflicht für privaten Rundfunk

2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk

a) Historische Entwicklung

b) Grundversorgung, Funktionsbereich und gesetzliche Ausgestaltung

c) Fernsehprogramme

d) Hörfunkprogramme

e) Telemedienangebote

3. Privater Rundfunk

a) Zulassungsbedürftigkeit

b) Hinkende Dualität

c) Die Entwicklung des privaten Rundfunks

II. Der Zugang zu elektronischen Vertriebswegen

1. Allgemeines

2. Die Belegung von Plattformen

III. Organisation und Finanzierung der Medien

1. Rundfunkorganisation

a) Privater Rundfunk

b) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

2. Medienarbeitsrecht

3. Finanzierung der privaten Medien

a) Allgemeines

b) Finanzierung des privaten Rundfunks

4. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

a) Allgemeines

b) Der Wechsel von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu einem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag

c) Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

d) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags

e) Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen

IV. Medienaufsicht

1. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

2. Privater Rundfunk

3. Telemedien

F. Meinungsvielfaltssicherung und Wettbewerbsrecht

I. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen

II. Sicherung der Meinungsvielfalt

1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben

a) Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht

b) Die positive Vielfaltssicherung

2. Meinungsvielfaltssicherung nach dem Medienstaatsvertrag

a) Das Zuschaueranteilsmodell

b) Die Rolle der KEK

c) Das Verbot vorherrschender Meinungsmacht und die Vermutungsregelungen des § 60 Abs. 2 MStV

d) Das Verbot vorherrschender Meinungsmacht nach § 60 Abs. 1 MStV und sein Verhältnis zu § 60 Abs. 2 MStV

e) Die Maßnahmen zur positiven Vielfaltssicherung

f) Die Regelungen über die Medienintermediäre und die positive Vielfaltssicherung

g) Der fortbestehende Reformbedarf

3. Meinungsvielfaltssicherung im Europa- und Völkerrecht

a) Die Bedeutung des Unionsrechts

b) Die Bedeutung des Völkerrechts

III. Das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht

1. Das deutsche Kartellrecht nach dem GWB

a) Drei-Säulen-Konzept

b) Kartellverbot

c) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

d) Fusionskontrolle

e) Rechtsschutz gegen Verfügungen der Kartellbehörden

2. Das deutsche Wettbewerbsrecht

IV. Das europäische Kartell-, Wettbewerbs- und Beihilfenrecht

1. Das europäische Kartellrecht

a) Die Medienunternehmen als Adressaten des europäischen Kartellrechts

b) Die Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 2 AEUV und ihre Bedeutung

c) Die Regelungen der Art. 101ff. AEUV

d) Die Kartellverfahrensverordnung

e) Die Fusionskontrollverordnung

2. Das europäische Beihilfenrecht

a) Das Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 AEUV

b) Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge und das Beihilfenrecht

G. Medienstrafrecht

I. Verankerung des Medienstrafrechts*

II. Strafverfolgung und Verantwortlichkeit

1. Jurisdiktionsgewalt

2. Verantwortlichkeit

3. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

III. Strafrechtliche Einzeltatbestände

1. Der Inhalte- und der Verbreitungsbegriff

2. Integrationsschutz, Staatsschutz und Schutz der öffentlichen Ordnung sowie des öffentlichen Friedens

3. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere von Minderjährigen

4. Der Ehrschutz und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

5. Betrugs- und Internetkriminalität

6. Sonstige Straftatbestände

IV. Ordnungswidrigkeiten

H. Jugendmedienschutz

I. Allgemeines

II. Völker- und europarechtliche Aspekte

III. Verfassungsrechtliche Verankerung

IV. Einfachgesetzliche Ausgestaltung des Jugendmedienschutzes

1. Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern

2. Grundbegriffe des Jugendmedienschutzes

3. Verankerung im Medienstaatsvertrag

4. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag

a) Die absoluten Unzulässigkeitstatbestände nach § 4 Abs. 1 JMStV

b) Die ausnahmsweise zulässigen Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV

c) Die entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote nach § 5 JMStV

d) Weitere Vorgaben zur Angebotsgestaltung

5. Das Jugendschutzgesetz

a) Die Alterskennzeichnung von Trägermedien, einschließlich von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen

b) Die Liste jugendgefährdender Medien

V. Die Kontrollgremien und Verfahren

1. Das Konzept der Selbstregulierung

2. Die Aufsichts- und Kontrollinstanzen

a) Die Einrichtungen nach dem JMStV

b) Die Einrichtungen nach dem JuSchG

I. Datenschutz in den Medien

I. Unionsrecht

1. Primärrecht

2. Europäisches Sekundärrecht

a) Datenschutz-Grundverordnung

b) Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation

c) Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation

II. Völkerrecht

III. Datenschutz und Medien im Mehrebenensystem

J. Werberecht

I. Allgemeines

1. Bedeutung der Werbung

2. Begriff der Werbung und Erscheinungsformen

a) Begriff

b) Erscheinungsformen

II. Rechtsgrundlagen

1. MStV mit Einbeziehung der AVMD-Richtlinie und des JMStV

2. Wettbewerbsrecht

III. Medienspezifisches Werberecht

1. Werberechtliche Grundsätze

2. Einzelregelungen im Medienstaatsvertrag

a) Inhaltliche Grenzen der Rundfunkwerbung nach § 8 Abs. 1–5 MStV

b) Der Sonderfall des Verbots der Schleichwerbung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV und die Zulässigkeit von Produktplatzierungen

c) Die weiteren Grenzen nach § 8 Abs. 6–9 MStV

d) Werbebeschränkungen im Bereich Kinder und Jugendliche

e) Alkoholwerbung

f) Einfügung von Werbung und Teleshopping

g) Zeitliche Einschränkungen nach § 39 MStV für den öffentlichrechtlichen Rundfunk

h) Beschränkungen für den privaten Rundfunk nach §§ 70, 71 MStV

i) Regionalisierte Werbung

j) Konkretisierung durch Richtlinien gemäß §§ 45, 72 MStV

3. Werberegelungen bei Telemedien, §§ 22, 74, 98 MStV

4. Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping, § 6 JMStV

a) Anwendungsbereich des JMStV

b) Regelung des § 6 JMStV

5. Sendungssponsoring nach § 10 MStV

IV. Allgemeines Wettbewerbsrecht

1. Anwendbarkeit des UWG

a) Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

b) Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.d. Wettbewerbsrechts, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

2. Trennungsgebot

3. Verschleierung von Werbemaßnahmen

4. Product Placement

5. Redaktionell aufgemachte Werbung

6. Wettbewerbsrechtliche Sanktionen

K. Medienurheberrecht

I. Allgemeines

II. Die Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt von 2019

1. Leistungsschutzrecht für Presseverlage

2. Verantwortlichkeit für Inhalte

III. Schutzumfang des Urheberrechtsgesetzes

1. Geschützte Werke

2. Rechteinhaberschaft

a) Urheberschutzberechtigte

b) Leistungsschutzberechtigte

3. Arten des Rechtsschutzes nach dem UrhG

4. Dauer des Rechtsschutzes

IV. Die Rechte des Urhebers im Einzelnen

V. Rechtsverkehr im Urheberrecht

1. Rechtsnachfolge

2. Nutzungsrechte

3. Urhebervertragsrecht

4. Auswertung bei Rundfunk und Film

a) Senderechte

b) Satelliten- und Kabelrichtlinie

c) Kabelweitersenderechte

d) Auswertungskaskade

VI. Schranken des Urheberrechts

VII. Verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte)

VIII. Verwertungsgesellschaften

L. Ansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten

I. Ansprüche der Medien und Medienschaffenden

1. Die Informations- und Auskunftsansprüche

a) Die Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

b) Das Informationsfreiheitsgesetz und der Auskunftsanspruch

c) Medienspezifische Informations- und Auskunftsrechte

d) Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden

2. Zugangsrechte, Rechte zur Berichterstattung

a) Zutritt zu Pressekonferenzen und politischen Veranstaltungen

b) Zugang zu Gerichtsverfahrenen – Gerichtsberichterstattung

3. Das Recht auf Kurzberichterstattung

4. Exklusivität von Großveranstaltungen

5. Das Recht auf kostenlose Hörfunkberichterstattung

6. Verwendung rechtswidrig erlangter Informationen

II. Abwehrrechte der Medien und Medienschaffenden

1. Das Redaktionsgeheimnis und der Quellenschutz

2. Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen

3. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbote

III. Rechte Dritter gegen die Medien

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

a) Verfassungsrechtliche Grundlage

b) Die unterschiedlichen Sphären des Schutzbereichs

c) Höchstpersönlicher Lebensbereich

d) Das Recht an den eigenen Äußerungen

e) Das Recht am eigenen Bild

f) Das Recht am eigenen Namen

g) Das Recht der persönlichen Ehre

h) Das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, Online-Archive und das „Recht auf Vergessenwerden“

i) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

h) Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

2. Instrumente der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Medien

a) Der Unterlassungsanspruch

b) Der Gegendarstellungsanspruch

c) Der Berichtigungsanspruch

d) Der Schadensersatzanspruch

e) Auskunftsansprüche

M. Internet- und Telemedienrecht

I. Allgemeines

1. Physikalische und logische Struktur des Internets

a) Rechner, (Teil-)Netze, Datenübertragung

b) Protokolle und Schichten

2. Das Internet – kein Medium

3. Internetrecht

II. „Regulierung“ des Internets

1. Internet Governance im weiteren Sinne

a) Weltgipfel zur Informationsgesellschaft

b) Internet Governance Forum

c) Post-Tunis Prozess und Internet Governance Ecosystem 2020

2. Internet Governance im engeren Sinne

a) Rechtsnatur und Struktur der ICANN

b) Aufgaben der ICANN und Grundlagen des Domainnamensystems

III. Rechtsfragen der Ubiquität des Internets

1. Völkerrechtliche Vorgaben für die Anwendung nationalen Rechts auf Sachverhalte mit Auslandsbezug

2. Internationale Zuständigkeit und extraterritoriale Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen im Internet

a) Zivilrecht

b) Strafrecht

3. Durchsetzung nationaler Regelungen durch Sperrung bestimmter Dienste oder Inhalte

a) Sperrverfügungen gegen Access-Provider

b) Zivilrechtliche Störerhaftung der Internet-Provider

IV. Domainnamenrecht

1. Streitigkeiten um .de-Domains

2. Streitigkeiten um .eu-Domains

3. Streitigkeiten vor dem WIPO-Arbitration Center

4. Neue gTLDs und Rights Protections Mechanism

V. Telemedienrecht

1. Rechtsrahmen

2. Abgrenzungsfragen

a) Abgrenzung zu Diensten des TKG

b) Abgrenzung zum Rundfunk

3. Allgemeine Bestimmungen für Telemedien

a) Zentrale Begriffsbestimmungen

b) Herkunftslandprinzip

c) Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung

d) Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

e) Gestufte Verantwortlichkeit nach §§ 7ff. TMG

f) Störerhaftung und Haftungsprivilegierung

g) Erstes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

h) Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

i) Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

j) Viertes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

VI. Telemedien im Medienstaatsvertrag

1. Regelungssystematik

2. Anbieter von Telemedien im Anwendungsbereich des MStV

3. Allgemeine Regeln, § 17–25 MStV

a) Grundsätze, § 17 MStV

b) Informationspflichten nach § 18 Abs. 1 und 2 MStV

c) Automatisierte Inhalte und Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken, § 18 Abs. 3 MStV

d) Sorgfaltspflichten, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV

e) Gegendarstellung, § 20 MStV

f) Werbung, § 22 MStV

4. Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, §§ 30–32 MStV

5. Rundfunkähnliche Telemedien, §§ 74–77 MStV

a) Begrifflichkeiten

b) Materielle Vorgaben

6. Medienplattformen und Benutzeroberflächen, §§ 78–90 MStV

a) Begrifflichkeiten

b) Regelungen im Überblick

7. Medienintermediäre, §§ 91–96 MStV

a) Begrifflichkeiten

b) Transparenz und Diskriminierungsfreiheit

8. Video-Sharing-Dienste, §§ 97–99 MStV

a) Begrifflichkeiten

b) Materielle Vorgaben

VII. Sonderfragen des Telemedienrechts

1. Haftung für Links

2. Suchmaschinen

3. Haftung für unverschlüsselte W-LAN-Netzwerke

4. Uploadfilter

a) Hintergrund

b) Art. 17 DSM-RL

c) Berücksichtigung von Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 17 Abs. 7 DSM-RL

d) UrhDaG

VIII. Rechtsfragen im Zusammenhang mit Social Media und NetzDG

1. Influencer Marketing

2. Datenschutz bei Nutzung von Social Media durch Unternehmen und öffentliche Stellen

3. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, NetzDG

4. Änderungen am Netzwerkdurchsetzungsgesetz 2021

IX. Ausblick: Telemedien und Digital Services Act

Abkürzungsverzeichnis

ABl.

Amtsblatt

AEMR

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN)

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Amtsgericht

AGF

Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung

AGICOA

Association de Gestion Internationale Collective des Oeuvres Audiovisuelles

ALM

Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten

AMRK

Amerikanische Menschenrechtskonvention

API

Application Programme/Programming Interface

AP-MD

Advisory Panel on Media Diversity (Europarat)

ARD

Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Art.

Artikel

ASO

Adress Supporting Organization

AVMD/AVMD-RL

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayMG

Bayerisches Mediengesetz

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BBC

British Broadcasting Company

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckOGK

Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), beck-online Großkommentar zum Zivilrecht

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKA

Bundeskriminalamt

BKartA

Bundeskartellamt

BLM

Bayerische Landeszentrale für Neue Medien

BNetzA

Bundesnetzagentur

BPjM

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

BT-Drucks.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

CERN

European Organization for Nuclear Research

CCNSO

Country Code Names Supporting Organization

CD-ROM

Compact Disc-Read only Memory

CI

Common Interface

CICA-Modul

Common Interface Conditional Access Modul

DAB

Digital Audio Broadcasting

DLM

Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten

DMB

Digital Multimedia Broadcasting

DNS

Domain Name Server

DOC

US Departement of Commerce

DRM

Digital Rights Management System

DSL

Digital Subscriber Line

DVB

Digital Video Broadcasting

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DVB-T

Digital Video Broadcasting-Terrestrial

DVD

Digital Versatile Disc

DWG

Deutsche-Welle-Gesetz

EBU

Europäische Rundfunk- und Fernsehunion

ECM

Entitlement Control Messages

EG

Europäische Gemeinschaft

EGG

Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

ElGVG

Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz

EMM

Entitlement Management Messages

EMRK

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

EPG

Electronic Programme Guide

ETSI

European Telecommunications Standards Institute

EU

Europäische Union

EUV

EU-Vertrag

EuG

Europäisches Gericht

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuGVVO

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

FFA

Filmförderungsanstalt

FFG

Filmförderungsgesetz

FKVO

Fusionskontrollverordnung (EG)

FSF

Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen

FSK

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

FSM

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter

GATS

General Agreement on Trade in Services

GATT

General Agreement on Tariffs and Trade

GD

Generaldirektion (der Europäischen Kommission)

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GEZ

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

GfK

Gesellschaft für Konsumforschung

GG

Grundgesetz

GjSM

Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medien

GNSO

Generic Names Supporting Organization

GÜFA

Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVL

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

GVO

Gruppenfreistellungsverordnungen (EG)

GWFF

Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten

HDTV

High Definition Television

HK-MStV

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

HK-RStV

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (bis 83. Aktualisierungslieferung Aug. 2020)

HR

Hessischer Rundfunk

HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

HTML

Hyper Text Markup Language

HTTP

Hyper Text Transport Protocol

ICANN

Internet Corporation for Assigned Names and Numbers

iDTV

Integrated Digital TV Set

IETF

Internet Engeneering Task Force

IFG

Informationsfreiheitsgesetz

IGF

Internet Governance Forum

IP

Internet Protocol

IPbpR

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

IPTV

Internet Protocol Television („Fernsehen über Internet“)

IRC

Internet Relay Chat

ITU

International Telecommunication Union

IuKDG

Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz

JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JöSchG

Gesetz über den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

JSS

Jugendschutzsatzung

JuSchG

Jugendschutzgesetz

JuSchRiL

Jugendschutzrichtlinien

Kartell-VO

Kartellverfahrensordnung (EU)

KEF

Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

KEK

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich

KJM

Kommission für Jugendmedienschutz

KK-StPO

Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung

KUG

Kunsturhebergesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LAN

Local Area Network

LfM

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

MABB

Medienanstalt der Bundesländer Berlin und Brandenburg

MAN

Metropolitan Area Network

MDR

Mitteldeutscher Rundfunk

MD-StV

Mediendienste-Staatsvertrag

MHP

Multimedia-Home-Platform

MHz

Megahertz

MPEG

Moving Picture Experts Group

MoStV

Staatsvertrag zur Modernisierung des Medienwesens

MStV

Medienstaatsvertrag

NDR

Norddeutscher Rundfunk

OLG

Oberlandesgericht

ORF

österreichischer Rundfunk

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

PAL

Phase Alternating Line (Fernsehsignalnorm)

PCMCIA

Personal Computer Memory Card International Association (PC-Steckkarten-Standard)

PID

Paket Identifier Data

PPP

Point to Point Protocol

PSI

Programme Specific Information

QAM

Quadrature Amplitude Modulation

QPSK

Quadrature Phase Shift Keying

RBB

Rundfunk Berlin-Brandenburg

RBeitrStV

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

RBÜ

Revidiertes Berner Übereinkommen

Res

Resolution (UN)

RFinStV

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RL

Richtlinie (EU)

RSSAC

Root Server System Advisory Committee

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

RTL

Radio Télé Luxembourg (ursprünglich)

SAS

Subscriber Authorisation System

SCART

Syndicat des Constructeurs d’Appareils Radiorécepteurs et Téléviseurs (Synonym für Kabelsteckverbindungsanschluss)

SDR

Süddeutscher Rundfunk

SECAM

Séquentiel Couleur Mémoire (Fernsehsignalnorm)

SI-Daten

Service-Informationen-Daten

SMATV

Satellite Master Antenna Television

SMS

Subscriber Management System oder Short Message Service

SPIO

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft

SR

Saarländischer Rundfunk

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StV

Staatsvertrag

SWR

Südwestrundfunk

TCP

Transmission Control Protocol

TDDSG

Teledienste-Datenschutzgesetz

TDG

Teledienstegesetz

TKG

Telekommunikationsgesetz

TLD

Top-Level-Domain

TMG

Telemediengesetz

TRIPS

Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights

TV

Television (Fernsehen)

UAbs.

Unterabsatz

UDP

User Datagramm Protocol

UDRP

Uniform Domain Dispute Resolution Policy

UKW

Ultrakurzwelle

UMTS

Universal Mobile Telecommunications System

UrhG

Urheberrechtsgesetz

URL

Uniform Resource Locator

USK

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VAUNET

Verband privater Medienbetreiber

VFF

Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten

VG

Verwaltungsgericht

VGF

Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken

VGG

Verwertungsgesellschaftsgesetz

VO

Verordnung (EU)

VoIP

Voice over Internet Protocol

VPRT

Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (abgelöst durch VAUNET)

WahrnG

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

WAN

Wide Area Network

WDR

Westdeutscher Rundfunk

WIPO

World Intellectual Property Organization

WLAN

Wireless Local Area Network (kabelloses lokales Netzwerk)

WSIS

Weltgipfel zur Informationsgesellschaft

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

WRV

Weimarer Reichsverfassung

WTO

World Trade Organisation

W3C

World Wide Web Consortium

ZDF

Zweites Deutsches Fernsehen

A. Einleitung

Mark D. Cole/Dieter Dörr

Schrifttum:Beater, Medienrecht als eigenständiges Rechtsgebiet, JZ 2005, 822; Castendyk, Die Entwicklung des Medienrechts als Disziplin, in: Wandtke, Medienrecht Praxishandbuch, 2008, S. 81; Cole, Das Zielpublikum „Öffentlichkeit“ als Anknüpfungspunkt für (Medien-)Regulierung, UFITA 2018, 436; Cole, Medienrecht, in: Schanze (Hrsg.), Metzler-Lexikon Medientheorie/Medienwissenschaft, 2002, S. 211; Cole, Medienrecht, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 360; die medienanstalten (Hrsg.), Vielfaltsbericht der Medienanstalten 2018, 2018; Dörr/Holznagel/Picot, Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, 2016; Dörr/Schwartmann, Medienrecht, 6. Aufl. 2019; Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2020; Fechner, Medienrecht, 20. Aufl. 2019; Fechner/Mayer (Hrsg.), Textsammlung Medienrecht, 16. Aufl. 2020; Fink/Cole/Keber, Europäisches und Internationales Medienrecht, 2008; Fink/Schwartmann/Cole/Keber (Hrsg.), Europäisches und Internationales Medienrecht, Vorschriftensammlung, 2. Aufl. 2012; Gädeke, Pressefreiheit, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 423; Gersdorf, Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, 2007; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand: 83. EL 2019 (zit.: Bearbeiter, in: HK-RStV); Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, 947; v. Lewinski, Medienrecht, 2020; Lewke, Filmrecht, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 145; Paschke, Medienrecht, 3. Aufl. 2009; Petersen, Medienrecht, 5. Aufl. 2010; Petersen/Schoch, Einführung in das Informationsrecht und das Medienrecht, Jura 2005, 681; Prinz/Peters, Medienrecht: Die zivilrechtlichen Ansprüche, 1999; Rebe, Medienrecht als Paradigma „modernen“ Rechts, in: FS Rehbinder, 2002, S. 321; Rehbock, Medien- und Presserecht, 2005; Ring (Hrsg.), Medienrecht, Vorschriftensammlung, Stand: 112. EL 2020; Rossen-Stadtfeld, Audiovisuelle Bewegtbildangebote von Presseunternehmen im Internet: Presse oder Rundfunk?, 2009; Ruthig, Telekommunikationsrecht, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 607; Schüller, Rundfunkfreiheit, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 490; Wilke, Geschichte des Medienrechts, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 112; Zorn, Medienfreiheit, in: Schiwy/Schütz/Dörr (Hrsg.), Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010, S. 343.

Übersicht

Rn.

I. Das Medienrecht als Rechtsmaterie

1

II. Die elektronischen Medien im Überblick

7

III. Hinweise zum Aufbau und zur Benutzung des Handbuchs

15

1. Der allgemeine und der besondere Teil

16

2. Die Arbeit mit dem Handbuch

25

I. Das Medienrecht als Rechtsmaterie

1

Mit dem Begriff „Medienrecht“ wird eine in ihrem heutigen Umfang noch relativ junge Rechtsmaterie bezeichnet. Ausgehend vom Grundrecht der Meinungs- bzw. Kommunikationsfreiheit leistet die massenmediale Verbreitung von Meinungen einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren einer Demokratie. Neben dieser gesellschaftlichen Funktion haben die Massenmedien zugleich eine kulturelle wie wirtschaftliche Komponente: Sie sind einerseits kollektiver Ausdruck von Überzeugungen ebenso wie Vervielfältigungsweg für Minderheitsinteressen, andererseits aber auch und vor allem ein Wirtschaftsfaktor ersten Ranges. Das Medienrecht in einem weit verstandenen Sinne umfasst im Hinblick darauf die Gesamtheit aller gesetzlichen Regelungen und richterlichen Vorgaben, die diese Arbeit und Wirkung von Medien rechtlich bestimmen.1

2

Im Gegensatz zu Spezialbereichen der einzelnen Rechtsgebiete, wie z.B. dem Polizeirecht, der Kriminologie oder dem Familienrecht, wurde Medienrecht jedoch lange nicht als Rechtsdisziplin im systematischen Sinne erfasst. Vielmehr wurde der Begriff zunächst als Sammelbegriff gebraucht, um die über alle Teilbereiche des öffentlichen, Zivil- und Strafrechts verstreuten relevanten Tatbestände im Sinne eines Mantels zusammenzufassen.2 Diese Besonderheit, dass die herkömmlichen Rechtsgebiete übergreifend betroffen sind, war auch deshalb nicht im Fokus, weil Medienrecht vorrangig öffentlich-rechtlich geprägt ist. Zunächst ist es aus dem Verfassungsrecht und den dort verankerten Kommunikationsfreiheiten ableitbar3, dann ist es als Regulierungsrecht etwa durch die Zulassungsbestimmungen für die Veranstaltung von Rundfunk auch besonderes Verwaltungsrecht.4 Erst durch die Einbeziehung der nach gängiger Aufteilung dem Zivil- und Strafrecht zuzuordnenden Aspekte wird das Medienrecht aber vollständig. So ist ein einmal zugelassener Fernsehveranstalter einerseits durch strafrechtliche Verbote bei der Programmgestaltung gebunden und muss sich andererseits zivilrechtlich verantworten, wenn er etwa persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte ausstrahlt. Daher wird das Medienrecht oft auch als Beispiel einer Querschnittsmaterie genannt.5 Weil die Teilelemente des Rechtsrahmens für und im Bezug auf die Medien aber einen so engen Zusammenhang aufweisen, ist vom Medienrecht als einem heute eigenständigen Rechtsgebiet auszugehen.6

3

Dementsprechend ist nach zögerlichem Gebrauch des Begriffs Medienrecht7 dieser in den letzten Jahren zum Sinnbild für die vielleicht am schnellsten wachsende Spezialisierung in der Rechtspraxis und -ausbildung geworden8, ohne dass es damit zu einer einheitlichen Definition des Begriffs gekommen wäre.9 Auch finden sich alternative Begriffe wie Informations-, Kommunikations- oder Informationstechnologierecht, die teilweise nur einen bestimmten Blickwinkel auf das Medienrecht erfassen wollen.10 Obwohl das Medienrecht auf den Ursprung in der Kommunikationsfreiheit zurückgeführt werden kann, liegt die Besonderheit darin, dass mit der weiten Herangehensweise die medienrelevanten Sachverhalte vollständig erfasst werden können, unabhängig von der internationalen, europäischen oder nationalen Regelungsebene, unabhängig vom jeweiligen Medium wie der Presse oder den elektronischen Medien des Rundfunks und der Telemedien und unabhängig von der jeweiligen Regelungsdimension, also etwa einer öffentlich-rechtlichen im Lizenzierungsverfahren, einer strafrechtlichen im Falle der Verfolgung des Besitzes einer kinderpornografischen Aufnahme oder einer zivilrechtlichen im Urheberrecht.11 Damit steht beim Medienrecht nicht die Verwendung eines Mediums, sondern das im Zusammenhang mit der Verwendung spezifische Rechtsproblem, das diese von einer vergleichbaren nichtmedialen Handlungsweise unterscheidet, im Zentrum.12 Anders formuliert, wird ein Kaufvertrag nicht dadurch eine medienrechtliche Materie, dass er durch Versendung von E-Mails geschlossen wird. Andererseits kann aber aus der Verwendung des Mediums ein genuin medienrechtliches Problem entstehen, etwa die Frage der Verantwortlichkeit des E-Mail-Providers für den Abschluss eines Kaufvertrages über illegale Gegenstände zwischen zwei Nutzern des Dienstes. Medienrecht ist aber auch mehr als „nur“ ein Querschnitt13 durch die unterschiedlichen Rechtsgebiete, weil ein Medienanbieter sich bei einer einheitlichen Handlung mit Fragen aus allen herkömmlichen Rechtsgebieten konfrontiert sehen kann.14 Es ist schließlich nicht einfach das Recht der Medienschaffenden im Sinne eines Medienwirtschaftsrechts.15 Vielmehr gehört der Rechtsbereich des Mediennutzers und Medienbetroffenen ebenfalls dazu, und aus Sicht des Staates schafft Medienrecht eine Interventionsmöglichkeit für den grundrechtssensiblen Bereich der Medien und regelt gerade nicht nur die Rechtsbeziehungen der Marktteilnehmer in diesem Sektor untereinander.

4

Die Gesamtbetrachtung medienrelevanter Rechtsprobleme als Medienrecht ermöglicht die praxisnahe Erarbeitung gemeinsamer Lösungen, selbst wenn es im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten keine übergreifenden Prinzipien, etwa die Betrachtung aller Medienrechtsprobleme unter dem Konzept einer „dienenden Medienfreiheit“, gibt.16 Lediglich die jeweilige Auflösung des Spannungsverhältnisses von Medien zwischen Markt und Kultur, zwischen freiheitlicher Betätigung und staatlicher Rahmenvorgabe, zwischen individuellem Konsum und gesellschaftlicher Funktion prägt grundsätzliche medienrechtliche Fragen. Letztlich steht nicht die endgültige Entscheidung über eine Definition des Medienrechts oder seine Qualität als eigenes Rechtsgebiet im Vordergrund, sondern was zum Medienrecht im hier verstandenen Sinne zu zählen ist. Dazu bietet sich eine von der Form des Mediums unabhängige Erfassung zweier unterschiedlicher Aspekte an: Die individuelle Seite bezieht sich auf das Recht der aktiv Medienschaffenden sowie der Rezipienten und Nutzer, die institutionelle dagegen gibt den Rahmen für die Schaffung von Medienangeboten und die Rolle des Staates darin vor.17 Nicht nur wegen dieses funktionalen Unterschieds, sondern vor allem wegen der unterschiedlichen Dimensionen des Medienrechts sind die dazugehörigen Rechtsgrundlagen breit gestreut. Zudem finden sich die relevanten Normen auf den unterschiedlichen Regelungsebenen: der internationalen mit völkerrechtlichen Verträgen, der europäischen mit dem Recht des Europarates als internationaler Organisation und der individualschützenden Menschenrechtskonvention sowie vor allem dem Recht der Europäischen Union mit unmittelbarer Wirkung im oder Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht, der nationalen Ebene schließlich, die in Deutschland wegen der Kulturkompetenz der Länder nicht nur die Bundesebene, sondern auch die föderale der Länder einschließt, wobei diese sich durch gemeinsame Regelungen koordiniert verhalten und damit noch eine länderübergreifende Zwischenebene unterhalb des Bundesrechts schaffen. In der Summe ergibt dies ein kaskadenartiges Mehrebenensystem,18 bei dem Regelungen ihren Ursprung auf der internationalen Ebene haben können, aber in umgesetzter Form schließlich im Landesrecht Niederschlag finden.

5

Obgleich das heutige Medienrecht darauf ausgerichtet ist, die Medien insgesamt zu erfassen – schon um der zunehmenden technischen Konvergenz, die mit einer schwierigeren Abgrenzung einhergeht, und damit einem sich ständig in Entwicklung befindlichen und in Teilbereichen zusammenwachsenden Phänomen Rechnung zu tragen –, liegen die Ursprünge in spezifischen Regelungen für die traditionellen Medien. Lange Zeit galt der Blick des Medienrechtlers bzw. die gesetzliche Ausgestaltung nur spezifischen Medien, allen voran der Presse mit dem etablierten Presserecht. Auch das Rundfunkrecht wurde als eigenständige Materie begriffen, zu der dann teilweise veranstalterbezogene Einzeluntersuchungen durchgeführt wurden. Erst später wurde von einem einheitlichen Medienrecht ausgegangen, was durch das Aufkommen der neuen Telemedienangebote noch beschleunigt wurde.

6

Im vorliegenden Kontext wird aus zweierlei Gründen auf das Recht der elektronischen Medien als einem Ausschnitt des Medienrechts fokussiert. Einerseits existieren im Bereich des Presserechts grundlegende Werke, die den Bereich vollständig abdecken. Zum anderen ist auch in den Gesetzen, die sich der zunehmenden Konvergenz verschrieben haben und die unterschiedlichen Medien „unter einem Dach“ regeln, noch immer eine deutliche Aufteilung der materiellen Vorschriften bezogen auf Presse oder die elektronischen Medien zu verzeichnen. Die Beschränkung auf Erscheinungsformen, die für die öffentliche Meinungs- und Willensbildung bedeutsam sind, dient der schon oben erwähnten Konzentration auf medienspezifische Rechtsprobleme und schließt damit weitgehend die Behandlung „normaler“ zivilrechtlicher Probleme, wie z.B. den Vertragsschluss, wenn diese im Zusammenhang mit Medien relevant geworden sind, aus. Dies gilt auch für den Bereich des Internet- und Telemedienrechts im letzten Kapitel dieses Handbuchs. Wenn die Regulierung von elektronischen Medien analysiert wird, darf die technische Komponente nicht unberücksichtigt bleiben, die gerade im Zusammenhang mit Rundfunk und Telemedien eine Rolle spielt, weil für die wirksame Massenverbreitung und damit für den potenziellen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nicht nur der Inhalt, sondern auch der Transportweg entscheidend ist.

1

Vgl. dazu

Cole

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 360f.; vgl. auch

v. Lewinski

, Medienrecht, § 1 Rn. 78ff.

2

Vgl.

Paschke

, Medienrecht, Rn. 2ff.

3

Vgl. nur

Fehling

, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, § 59 Rn. 16ff.

4

Vgl. nur

Fehling

, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, § 59 Rn. 113ff.

5

Vgl.

Paschke

, Medienrecht, Rn. 3;

Petersen

, Medienrecht, Rn. 2.

6

Rebe

, in: FS Rehbinder, S. 321ff.; ebenso

Beater

, JZ 2005, 822ff. Anders

Petersen

, Medienrecht, Rn. 11. Vgl. auch

Castendyk

, in: Wandtke, Medienrecht Praxishandbuch, Rn. 7ff.

7

So schon

Schiwy/Schütz

(Hrsg.), Medienrecht, in der 1. Auflage von 1977.

8

Vgl. nur die Einführung eines Fachanwalts Medien- und Urheberrecht im Jahre 2006, zahlreiche Schwerpunktbereiche an deutschen und ausländischen Universitäten, Spezialisierungen in LL.M.-Studiengängen wie etwa in Mainz, dazu

Cole

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 360, 369f.

9

So etwa nur die zivilrechtliche Seite bei

Prinz/Peters

, Medienrecht, und

Rehbock

, Medien- und Presserecht; umfassend wie hier dagegen

Dörr/Schwartmann

, Medienrecht, und

Fechner

, Medienrecht; Ansatz zur Definition bei

Cole

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 360f.; dazu ferner

Wilke

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 112ff.

10

Vgl. dazu

Petersen/Schoch

, Jura 2005, 681, 682;

Hoeren

, JuS 2002, 947, 948.

11

So

Cole

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 360, 361ff.

12

So sinngemäß

Petersen

, Medienrecht, Rn. 2.

13

Vgl. zum Medienrecht als Querschnittsmaterie

v. Lewinski

, Medienrecht, § 1 Rn. 80.

14

Petersen

, Medienrecht, Rn. 26ff., sieht darin den Anknüpfungspunkt für ein „Blickwinkel-Recht“.

15

Die Bedeutung dieses Aspekts heben jedoch zu Recht hervor

Dörr/Schwartmann

, Medienrecht, Rn. 7f. Ähnlich

Paschke

, Medienrecht, §§ 10ff., für einen Teilbereich.

16

Petersen

, Medienrecht, Rn. 12f., sieht in dieser richtigen Beobachtung auch einen Hinderungsgrund für die Anerkennung als eigenständiges Rechtsgebiet.

17

Dazu

Cole

, in: Schanze, Metzler-Lexikon Medientheorie/Medienwissenschaft, S. 211ff.

18

Begriff bei

Cole

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 360, 362.

II. Die elektronischen Medien im Überblick

7

Für den vorliegenden Kontext stehen die elektronischen Medien im Mittelpunkt, weil sich das Medienrecht vorrangig auf diese bezieht. Dabei ist eine abschließende Definition dessen, was unter Presse, Film, Rundfunk und Telemedien zu verstehen ist, an dieser Stelle nicht zu leisten, sondern hängt sowohl von verfassungsrechtlichen Schutzbereichsbestimmungen wie auch einfachgesetzlichen Konkretisierungen ab.19 Zudem spielt die Presse hier nur als Abgrenzung zu den elektronischen Medien und der Film als zwar eigenständiges elektronisches Medium, aber von besonderer Relevanz nur im Zusammenhang mit der Verbreitung über Rundfunk und Telemedien, eine geringe Rolle. Individualrechtliche Aspekte der Nutzung neuer Medienangebote, die, wie etwa die Teilnahme an einer Internet-Auktion, in erster Linie zivilrechtliche Vertragsbezüge berühren, bleiben im vorliegenden Werk unberücksichtigt, sodass insoweit eine genauere Beschreibung der Nutzung dieser neuen Medien entbehrlich ist.

8

Das erste geregelte Massenmedium war die Presse. Darunter sind sämtliche unter Zuhilfenahme eines Drucks entstandene verkörperte Medieninhalte zu fassen. Über die heute gebräuchlichen Formen der Zeitung und Zeitschrift hinaus umfasst Presse demzufolge auch das Buch, aber ebenso ein Flugblatt. Schließlich sind nach einem modernen Verständnis auch zur Verbreitung geeignete Verkörperungen wie Bild- und Tonträger als Presse aufzufassen.20 Problematisch wird damit die Ausdehnung des Pressebegriffs in den Bereich der elektronischen Angebote, also etwa bei der Übernahme von Presseinhalten in Internetangebote („elektronische Presse“). Dort fehlt es auf den ersten Blick am Merkmal der Verkörperung, im Weiteren legt eine inhaltsgleiche – also nicht um Bewegtbild- und Tonelemente angereicherte – Wiedergabe des Zeitungsinhalts eine Anwendung der gleichen Vorschriften wie für die gedruckte Ausgabe nahe. Dieses Problem stellt sich in der Abgrenzung zu den sogleich zu nennenden Telemedien. Und die dafür gewählten Lösungen auf europäischer Ebene mit der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), die die elektronische Presse ausklammert, und der nationalen Ebene mit dem Medienstaatsvertrag, der ebenso wie davor der Rundfunkstaatsvertrag seit der Neufassung der Definitionen in § 2 RStV im Jahr 2007 gemäß § 1 Abs. 1 MStV diese als Telemedium erfasst, unterscheiden sich.

9

Für den Film gelten eigene Gesetzmäßigkeiten. Dabei sind Filmwerke ursprünglich zu verstehen als audiovisuell wirkende Kommunikationsmedien, die mittels eines chemisch-optischen Verfahrens auf Bildträger gebannte Inhalte öffentlich vorführbar und in unkörperlicher Form konsumierbar machen. Neue technische Entwicklungen wie die Digitalisierung von Bildinformationen und ihre Speicherung ohne ein solches Verfahren ändern aber nichts an der Zuordnung zum Film. Neben dem Kinofilm liegt Film auch vor bei der Auswertung über ehemals Videokassetten oder DVD/BluRay ebenso wie über Rundfunk oder Telemedien. Inhaltlich besteht keine Einschränkung auf Spielfilme, es zählen nonfiktionale Formate wie Dokumentarfilme mit dazu.21 Im Zusammenhang mit dem Film spielt die Kunstfreiheit dennoch eine größere Rolle als die rundfunk- und telemedienbezogenen Kommunikationsfreiheiten. Film hat zwar eine Massenattraktivität, ist aber üblicherweise weniger für die gleichzeitige Ausstrahlung an einen unbestimmten Empfängerkreis gedacht, wenn er nicht in der dann vorrangig zu betrachtenden Rundfunk- oder Telemedienverbreitung ausgestrahlt wird.

10

Zentral im Bereich der elektronischen Massenmedien ist weiterhin der Rundfunk. Bis heute gilt wegen seiner Verbreitung und Wirkkraft das Fernsehen immer noch als das eigentliche Leitmedium bei der Meinungsbildung, wenngleich in den letzten Jahren durch die zunehmende Nutzung des Internets und die Verbreitung von Abrufangeboten über diesen Kommunikationsweg neben die klassische Presse und den klassischen Rundfunk die Telemedien getreten sind. Die Konsumgewohnheiten der Menschen verdeutlichen, dass die passive Aufnahme von Informationen, wie sie durch die Aufbereitung im Fernsehen geschieht, voraussichtlich noch lange die wesentliche Form der Inhaltevermittlung bleiben wird.22 Rundfunk meint dabei Hörfunk und Fernsehen, also die Übertragung von Ton- oder kombinierten Ton-/Bildinhalten, wobei der Hörfunk, nicht zuletzt wegen seiner regionalen oder Spartenausrichtung, eine andere Bedeutung hat als das massenattraktive Fernsehprogramm. Rundfunk ist nach der einfachgesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 MStV, anknüpfend an die Vorgaben der EU-AVMD-RL, ein für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmter linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation verbreitet wird.23

11

Zudem gewinnen die Abrufangebote, die über das Internet verbreitet werden, für die öffentliche Meinungsbildung zunehmend weiter an Bedeutung. Diese werden heute rechtstechnisch als Telemedien bezeichnet. Darunter befinden sich in großer Zahl audiovisuelle Angebote, deren Bedeutung sich dem Fernsehen mehr und mehr annähert. Bei vielen Abrufangeboten besteht, abgesehen von der Linearität, inhaltlich überhaupt kein Unterschied zum klassischen Fernsehen mehr.24

12

Schließlich treten neben die klassischen Massenmedien die „Intermediäre“25, die einen algorithmengesteuerten Zugang zu Inhalten und Informationen gleich welcher Art vermitteln. Dabei bedienen sich die Intermediäre Algorithmen, also Computerprogrammen, um ihre Selektionsleistungen erbringen zu können. Damit bestimmen Intermediäre ganz wesentlich über die Reichweite und die Auffindbarkeit der im Internet vorhandenen Angebote, also wirken sich entscheidend darauf aus, welche Themen, Meinungen und Inhalte von den Nutzern wahrgenommen und für relevant gehalten werden.26 Bestimmte Intermediäre ermöglichen es dem Einzelnen nicht nur, textliche und audiovisuelle Angebote Dritter zu finden und zu nutzen. Vielmehr kann er auch eigene Inhalte einem globalen Markt kostengünstig und nahezu ohne Zugangshindernisse zugänglich machen. Auch wächst die potenzielle Meinungsmacht der Intermediäre kontinuierlich, da Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen in diesem Bereich immer stärker zunehmen.

13

Dennoch bleibt es dabei, dass in der Praxis weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einfachgesetzlichem Rundfunk und Telemedien bestehen, zumal die Darstellung gleicher Inhalte über verschiedene Plattformen oder Verbreitungswege zunehmend technisch vereinheitlicht wird. Weil aber gerade für den Rundfunk spezifische Besonderheiten gelten und dieser deshalb auch einem eigenen Schutz- und Regulierungsregime unterstellt ist, spielt es eine erhebliche Rolle, ob ein bestimmtes Angebot ein Rundfunk-, ein Telemedien- oder eben ein Presse- oder Individualangebot ist.27 Der technische Aspekt der Verbreitung ist hierbei weniger entscheidend als die Frage, ob die bisher verwendeten Abgrenzungskriterien auch angesichts dieser durch die technische Entwicklung bedingten Veränderungen weiterhin Bestand haben können, also insbesondere, wie die Unterscheidung der hier interessierenden Rundfunk- und Telemedienangebote zukünftig zu handhaben ist.

14

In diesem Zusammenhang ist auch der von den Medien abzugrenzende, aber eng verbundene Bereich der Telekommunikation zu sehen. Mit diesem Begriff wird die technische Seite des Übermittlungsvorgangs, unabhängig davon, ob es sich um Individual- oder Massenkommunikation handelt und auf welchem Weg die Übermittlung erfolgt, erfasst.28

19

Dazu unten Kap. B Rn. 155ff., Kap. C Rn. 25ff., Rn. 43ff.; vgl. ferner zur Begriffsbestimmung

Zorn

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 343f.

20

Vgl. näher

Gädeke

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 422, 424f. m.w.N.

21

Vgl. dazu

Lewke

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 145f. m.w.N.

22

Eingehend dazu

Dörr/Holznagel/Picot

, Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, S. 34ff. m.w.N.

23

Dazu unten Kap. B Rn. 187ff.; siehe auch

Dörr

, in: HK-RStV, § 2 Rn. 17ff.;

Schüller

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 490, 493f.

24

Vgl. zu diesen Entwicklungen

Dörr/Holznagel/Picot

, Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, S. 15ff.

25

Vgl. dazu unten Kap. B Rn. 5f. sowie Rn. 142ff.

26

Dazu

Zimmer

, in: die medienanstalten (Hrsg.), Vielfaltsbericht der Medienanstalten 2018, S. 52, 54.

27

Vgl. zu diesem Aspekt der Diskussion bereits

Gersdorf

, Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis;

Rossen-Stadtfeld

, Audiovisuelle Bewegtbildangebote von Presseunternehmen im Internet: Presse oder Rundfunk?; hier ausf. Darstellung unter Kap. B Rn. 155ff. und Kap. M Rn. 41ff.

28

Vgl. dazu

Ruthig

, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, S. 607f.

III. Hinweise zum Aufbau und zur Benutzung des Handbuchs

15

Entsprechend dem dargestellten Verständnis von Medien und Medienrecht konzentriert sich das Handbuch zum Recht der elektronischen Massenmedien auf den Rundfunk, die Telemedien und die Intermediäre, bezieht aber auch – soweit nötig – die Individualkommunikationsformen und das Telekommunikationsrecht ein, soweit diese zu einer Öffentlichkeit beitragen.29 Dabei orientiert sich die Darstellung nicht an den einzelnen Medien, sondern an den verschiedenen Themengebieten, die eine gemeinsame Betrachtung ermöglichen. Nach einem allgemeinen Teil zu den übergreifenden Aspekten folgen diese spezifischen Rechtsfragen.

1.Der allgemeine und der besondere Teil

16

Im allgemeinen Teil werden zunächst die Grundlagen der Kommunikationsfreiheiten in den unterschiedlichen Ebenen des Europa- und Völkerrechts (Kapitel B unter I.) sowie des nationalen Verfassungsrechts (Kapitel B unter II.) dargestellt. Dies umfasst das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie das Recht des Europarats und das internationale Recht. Besonders intensiv werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Kommunikationsfreiheiten beleuchtet, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind. Daran schließt sich ein Überblick über die relevanten Regelungswerke auf diesen unterschiedlichen Ebenen an (Kapitel C), der auch als Einstieg dafür dienen kann, mit welchen Rechtstexten sich ein Benutzer, der die Materie Medienrecht erfassen will, auseinandersetzen muss. Die Erläuterungen der technischen Bezüge des Medienrechts schließen den allgemeinen Teil ab. Dabei werden insbesondere die unterschiedlichen Verbreitungsformen von Rundfunk und Telemedien und die technisch bedingten Differenzierungen der Regulierung dargestellt. Dazu zählt ferner eine Darstellung der Neuerungen zu Medienplattformen und Intermediären aus dem MStV (Kapitel D). Obgleich ein Medienrechtler kein „Fernmeldetechniker“ sein muss, ist es unabdingbar, ein Grundverständnis für die technischen Zusammenhänge zu entwickeln, weil die Regulierung nicht ohne Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgestaltet werden kann. Dies gilt insbesondere auch in Reaktion auf die zunehmende technische Konvergenz sowie den Einfluss von eingesetzten automatisierten Systemen – wie etwa Algorithmen – bei der Verbreitung und Nutzung von Medieninhalten.

17

Im besonderen Teil des Medienrechts wird zunächst auf die öffentlichrechtlich geprägte Regulierung der elektronischen Massenmedien (Kapitel E) und vor allem die Besonderheiten beim Rundfunk unter Berücksichtigung der Rolle der Intermediäre eingegangen. Dabei bezieht sich Medienregulierung sowohl auf die Organisation der Aufsicht über Medien als auch auf die interne Strukturierung von Medienunternehmen und Regelungen, wie sich diese finanzieren. Mit der Medienregulierung werden auch Fragen des Zugangs zu Medien und der Medien zu den Verbreitungswegen behandelt.

18

Ähnlich intensive Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Medienlandschaft wie die Medienregulierung hat das Meinungsvielfaltssicherungs- und Wettbewerbsrecht (Kapitel F). So kommt es beispielsweise zu einer Zulassung eines privaten Fernsehveranstalters nur, wenn diese sowohl aus der Sicht des Meinungsvielfaltssicherungsrechts unbedenklich ist, also eine zu große Meinungskonzentration in der Hand eines oder weniger Unternehmen vermieden wird, als auch aus der Sicht des allgemeinen Wettbewerbsrechts, wonach vorherrschende Marktmacht auch im Bereich der Medienunternehmen verhindert werden soll. Hier zeigt sich deutlich die enge Verzahnung von Europarecht und nationalem Recht, wobei die Besonderheiten des europäischen Wettbewerbsrechts im Sinne der Kartell- und Fusionskontrolle unabhängig vom ergänzenden nationalen Wettbewerbsrecht zu betrachten sind. Dieses wiederum muss unterschieden werden vom Meinungsvielfaltssicherungsrecht, das nur national geregelt ist und gerade im Bereich des Fernsehens erhebliche Bedeutung hat. Zudem wirkt sich mit dem europäischen Beihilfenrecht, welches Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne ist, dieser Bereich auch auf die Finanzierung von Medienunternehmen aus. Vorrangig bezieht sich dies auf die Frage der Gebühren- und Beitragsfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, kann aber auch Unterstützungsleistungen an private Medienunternehmen z.B. durch technische Infrastrukturförderung in Frage stellen. Das Wettbewerbsrecht im national verstandenen, engeren Sinne regelt zudem Verhaltensweisen der Medienunternehmen im Konkurrenzstreit mit anderen.

19

Inhaltliche Vorgaben zur Angebotsgestaltung von Rundfunk und Telemedien, deren Missachtung strengen Sanktionen unterliegt, finden sich in den Teilen Medienstraf- und Jugendmedienschutzrecht. Das Medienstrafrecht (Kapitel G) und damit einhergehend auch das ergänzende Ordnungswidrigkeitenrecht regeln den Umgang mit Verstößen beispielsweise gegen die Ausstrahlung bestimmter, schon im Strafgesetzbuch verbotener Inhalte, die nicht nur für die Entwicklung von Minderjährigen, sondern auch für die öffentliche Ordnung schädlich sein können. Darüber hinausgehend sichert der Jugendmedienschutz (Kapitel H), dass Minderjährige so weit wie möglich von jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ferngehalten werden, ohne dass übermäßig in die Meinungs- bzw. Medienfreiheit eingegriffen wird. Im Jugendmedienschutzrecht gilt die Besonderheit, dass schon seit einigen Jahren eine weitgehende Vereinheitlichung der Jugendschutzstandards für die unterschiedlichen Medienformen stattgefunden hat. Insbesondere ist dabei die Schaffung eines länderübergreifenden Staatsvertrages im Jahr 2003 zu nennen, welcher die Jugendschutzgesichtspunkte nicht nur für den Rundfunk, sondern auch für die Telemedien regelt. Dieser Staatsvertrag wurde 2020 erheblich geändert.

20

Der Datenschutz (Kapitel I) wirkt sich für die Medien in beachtlicher Weise aus. So gibt es einmal Besonderheiten zu beachten, weil der Datenschutz Medien in ihrer Arbeit begrenzen kann, weshalb hier positive Ausnahmen für die Datenverarbeitung gelten. Ferner müssen Medien als datenverarbeitende Stellen den sorgfältigen Umgang mit Daten sicherstellen. Gerade in den vergangenen Jahren hat es zahlreiche Regelungen für den Bereich des Telekommunikationsverkehrs gegeben, die nunmehr auch auf die Individualkommunikation über Telemedien ausgeweitet werden, wobei einerseits ein hoher Datenschutzstandard gesichert werden soll, aber andererseits das staatliche Interesse an Informationen, etwa zur Kriminalitätsbekämpfung, im Gegensatz dazu steht. Auch die zunehmende Datenverarbeitung durch private Unternehmen bietet Gefahren, die durch das Datenschutzrecht erfasst werden sollen. In diesem Bereich gab es seit der Zweitauflage des Handbuchs mit der EU-Datenschutzgrundverordnung wichtige Entwicklungen, die einschließlich einiger neuer grundlegender europa- und verfassungsrechtlicher Urteile Berücksichtigung finden.

21

Der zivilrechtlich geprägte Bereich der Verwertung von Medieninhalten und der Vermarktung von Werbezeiten wird in den Abschnitten Medienwerberecht und -urheberrecht dargestellt. Im Medienwerberecht (Kapitel J) gibt es strenge Regeln darüber, wie sich Medienunternehmen dieser Finanzierungsmöglichkeiten bedienen können, da sie gerade nicht frei sind, in sowohl inhaltlich wie quantitativ unbegrenzter Form Werbung zu betreiben. Die Umsetzung der 2018 geänderten AVMD-RL hat auch für das nationale Recht nicht unerhebliche Auswirkungen, die in der Drittauflage ausführlich eingearbeitet worden sind. Für das Medienurheberrecht (Kapitel K) ist der enge Bezug zum übrigen Medienrecht auf den ersten Blick ersichtlich, auch wenn das Urheberrecht als komplett eigene Rechtsmaterie betrachtet werden kann. So sind die in den Medien verbreiteten Inhalte meist urheberrechtlich geschützte Werke. Zudem können bei der massenmedialen Verbreitung von Inhalten Rechtsverletzungen beim Urheber begangen werden, wenn es etwa an der Vergütung fehlt. Dieser Aspekt spielt gerade im Austausch von Informationen über das Internet eine wichtige Rolle, weshalb das Urheberrecht in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen erfahren hat und weiter erfährt, um es den „Herausforderungen der Informationsgesellschaft“ bzw. dem Digitalen Binnenmarkt – in Anlehnung an den Titel zweier Urheberrechtsharmonisierungsrichtlinien der EU – anzupassen.

22

Das Handbuch schließt mit zwei Querschnittskapiteln. Zuerst werden Ansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten (Kapitel L) erörtert. Dieses ergänzt die Inhalte der vorigen Kapitel und zeigt sowohl die zivilrechtlich geprägten Ansprüche als auch die im öffentlichen und Strafrecht befindlichen Abwehransprüche der Medienunternehmen und der in diesen Medienunternehmen beschäftigten Individuen auf. Einerseits geht es um den Anspruch auf Information, der aber nicht unbegrenzt gilt, sondern in bestimmten Zusammenhängen engen Schranken unterliegt. Ferner geht es um die Abwehransprüche von Medien etwa gegen übermäßige Indienstnahme durch die Strafverfolgungsbehörden. Schließlich sind in diesem Zusammenhang Regelungen der Ansprüche von Individuen relevant, die durch die produzierten Inhalte (negativ) betroffen werden.

23

Schließlich zeigt das abschließende Kapitel M, das erstmals in der Zweitauflage enthalten war, die Besonderheiten im Internet- und Telemedienrecht auf. Auch hier haben sich etwa durch den MStV und die geänderte AVMD-RL weitreichende Änderungen ergeben. Neben der Erläuterung der technischen Grundlagen werden darin diejenigen Aspekte des Internet- und Telemedienrechts ausführlich behandelt, die sich über eine Erwähnung in den übrigen Kapiteln hinaus zu einer zusammenhängenden Analyse anbieten, wie es etwa für Haftungsfragen bei Telemedienangeboten der Fall ist.

24

Durch diesen Aufbau eignet sich das Handbuch sowohl für eine systematische Erfassung des gesamten Ausschnitts des Medienrechts als auch für den kapitelweisen Zugriff je nach betroffener Materie. Grundsätzlich bietet es sich jedoch an, den Inhalt der einleitenden Kapitel B und C zu Beginn zu erschließen.

2.Die Arbeit mit dem Handbuch

25

Ergänzend zum Handbuch werden die relevanten Rechtsgrundlagen benötigt. Wie mehrfach erwähnt, finden sich diese verstreut in vielen Regelungswerken. Jedoch gibt es spezielle medienrechtliche Textsammlungen, etwa die umfassende vierbändige und regelmäßig aktualisierte Loseblattsammlung von Ring.30 Für den vorliegenden Zusammenhang ist die kompaktere Zusammenstellung in den beiden Bänden Medienrecht und Europäisches und Internationales Medienrecht sowohl für den Praktiker als auch den Wissenschaftler und Studenten gleichermaßen geeignet.31 Neben diesen gibt es weitere Textsammlungen, die spezielle Teilbereiche wie etwa das Urheberrecht oder das Telekommunikationsrecht abdecken.

26

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es mittlerweile vielfältige Fundstellen für Rechtsgrundlagen online gibt. Für das Europäische Unionsrecht gilt dies – für Rechtsakte der vergangenen Jahre – auch in amtlicher Form, da das gesamte Amtsblatt und die Rechtsprechung entsprechend veröffentlicht werden.32 Auch Pressemitteilungen der Kommission können über die entsprechende IP-Nummer einfach gefunden werden.33 Das Portal der EU und die Webseiten der Generaldirektionen, wie etwa der GD CNCT oder GD Wettbewerb, sind ergänzende Informationsquellen, die hier nicht jedes Mal mit URL-Vollzitat angegeben werden.34 Ähnliches gilt mittlerweile auch für das deutsche Recht, wo etwa wichtige Bundesgesetze, aber auch Entscheidungen wie die des Bundesverfassungsgerichts, online verfügbar sind.35

27

Zu allen Kapiteln bzw. Abschnitten findet sich einleitend ein Schrifttumsverzeichnis, in dem die verwendete Literatur aufgeführt wird. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle Online-Fundstellen in den Fußnoten zuletzt im Februar 2022 geprüft worden.

29

Zum diesem Merkmal als Regulierungsansatz

Cole

, UFITA 2018, 436ff.

30

Ring

(Hrsg.), Medienrecht, Stand: 112. EL.

31

Fechner/Mayer

(Hrsg.), Textsammlung Medienrecht;

Fink/Schwartmann/Cole/Keber

, Vorschriftensammlung Europäisches und Internationales Medienrecht.

32

Über das Eur-lex-Portal, http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm.

33

RAPID-Datenbank, http://europa.eu/rapid/.

34

Siehe http://ec.europa.eu; https://ec.europa.eu/digital-single-market/; http://ec.europa.eu/competition/index_de.html.

35

Siehe www.gesetze-im-internet.de und www.bundesverfassungsgericht.de. Vgl. medienrechtsspezifisch etwa auch https://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen und das Angebot einzelner Landesmedienanstalten.

B. Grundlagen des Medienrechts

Dieter Dörr

I. Völker- und europarechtliche Dimension des Medienrechts

Schrifttum:Amnesty International (Hrsg.), Menschenrechte im Umbruch. 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1998; Arndt/Köhler, Elektronischer Handel nach der E-Commerce-Richtlinie, EWS 2001, 102; Bodensiek/Walker, Livestreams von Gaming Video Content als Rundfunk?, Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung der Rundfunkzulassungspflicht, MMR 2018, 136; Börner, Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung einer Rundfunkordnung, ZUM 1984, 577; Brenner/Huber, Europarecht und Europäisierung in den Jahren 1998/1999, DVBl. 1999, 1559; Brings-Wiesen, Zum ersten Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der AVMD-Richtlinie, AfP 2016, 323; Brings-Wiesen, Völkerrecht, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019; Bröhl, EGG – Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, MMR 2001, 67; Bröhmer, Zulässige Untersagung eines Tötungsspiels, EuZW 2004, 755; Burmeister, Medienmarkt und Menschenwürde, in: EMR (Hrsg.), EMR-Dialog, 1992; Cole, Gestaltungsspielraum der EU-Mitgliedstaaten bei Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit – Beispiel der Beschränkung regionaler Werbung im Fernsehen durch den Medienstaatsvertrag mit dem Ziel der Förderung der Medienvielfalt, AfP 2021, 1; Cole, Europarechtliche Rahmenbedingungen für die Pluralismussicherung im Rundfunk, in: BLM-Medienrechtssymposion 2007, BLM-Schriftenreihe, 2008, S. 93; Cole, Die Rundfunkfinanzierung auf dem Prüfstand des Europarechts, in: Dörr (Hrsg.), Medienrechtliches Kolloquium zum 75. Geburtstag von Hartmut Schiedermair, 2011, S. 109; Cole, Jugendmedienschutz unter dem Einfluss des Europarechts – Die Weiterentwicklung durch die AVMD-Richtlinie 2018, tv diskurs 2019, 64; Cole, The European Legal Framework for On-demand Services – What Directive for Which Services?, IRIS Spezial 2011, 32; Cole/Ukrow/Etteldorf, Zur Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Mediensektor – Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung medienvielfaltsbezogener Maßnahmen, 2021, https://doi.org/10.5771/9783748924975; Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand: 47. EL 2019; Delbrück