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Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Mini-Jobs sind flexibel und bieten für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zahlreiche Vorteile. Dieser TaschenGuide zeigt, welche Rahmenbedingungen und Besonderheiten zu beachten sind und gibt Antwort auf alle wichtigen Fragen rund um die Sozialversicherung von Mini-Jobs. Inhalte: - Was genau gilt als geringfügige Beschäftigung und welche Grenzen sind zu beachten? - Wie berechnen sich die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Umlagen? - Was sind kurzfristige Beschäftigungen und wie sieht das Anmeldeverfahren für Mini-Jobber aus? - Welche Regelungen bzgl. Sozialabgaben gelten im sog. Übergangsbereich für Arbeitsentgelte von 520,01 bis 1600 Euro?In der 5. Auflage mit den Neuerungen der Gesetzesreform zum 1.10.2022: - Neue Verdienstgrenze und dynamische Ausgestaltung von Mini-Jobs - Anhebung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) - Glättung des Belastungssprungs beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
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Seitenzahl: 82
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Haufe Lexware GmbH & Co KG
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Harald Janas, Uwe Thiemann
Mini-Jobs
5., aktualisierte Auflage 2022
© 2022, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
www.haufe.de
Redaktion: Jürgen Fischer
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Die Mini-Jobs bieten viel Flexibilität, doch man muss auch Einiges beachten. Welche Rahmenbedingungen gelten? Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen? Welche Besonderheiten gibt es?
Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken. Mini-Jobs sind flexibel und bieten deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile.
Der Begriff »geringfügige Beschäftigung« beinhaltet im Detail zwei Beschäftigungsvarianten, nämlich
die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.Wenn die Bezahlung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, spricht man nicht mehr von einem Mini-Job. An die geringfügig entlohnten Beschäftigungen schließt sich dann der Niedriglohnsektor, der sogenannte Übergangsbereich (früher Gleitzone), an. Die Beitragslast der Arbeitnehmer in diesen Midi-Jobs steigt abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an. Erst bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze ist für den Arbeitnehmer die volle Beitragsbelastung erreicht. Die [13]Midi-Jobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die nicht die Minijob-Zentrale zuständig ist, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520,00 EUR, die unmittelbar vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR versicherungspflichtig waren, gibt es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen:
Arbeitnehmer bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über den 30.9.2022 hinaus versicherungspflichtig, solange ihr Arbeitsentgelt die alte Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR weiterhin übersteigt, längstens bis zum 31.12.2023. In der Kranken- und Pflegeversicherung aber nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. In der Rentenversicherung gibt es hingegen keine versicherungsrechtlichen Bestandschutzregelungen. Die Arbeitnehmer werden als Mini-Jobber behandelt und bleiben als solche rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen können die Arbeitnehmer abwählen. Bei fortbestehender Versicherungspflicht der Arbeitnehmer ist das bis zum 30.09.2022 maßgebende Beitragsberechnungsverfahren in den meisten Fällen weiter anzuwenden.Geringfügig entlohnt, und trotzdem lohnt es sich! Doch wann genau gilt welche Versicherungsfreiheit? Welche Grenzen sind zu beachten? Was ist, wenn der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist die obere Entgeltgrenze für einen geringfügig entlohnten Mini-Job.
Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Auf Grundlage des Mindestlohns in Höhe von 12,00 EUR pro Stunde wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 von 450,00 EUR auf 520,00 EUR monatlich angehoben.
Wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht, steigt künftig auch die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend. Dadurch wird ein Mini-Job mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn weiter ermöglicht.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für die alten und neuen Bundesländer nach wie vor unterschiedliche Berechnungsgrenzen und Rechengrößen. Bei der Geringfügigkeitsgrenze ist das nicht so. Sie gilt bundesweit und auch einheitlich für alle Sozialversicherungszweige, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Mini-Jobber sind rentenversicherungspflichtig und werden dadurch an der Beitragszahlung beteiligt. Ihnen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Mehr hierzu im Abschnitt »Wenn Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen«. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi[17]cherung sind Mini-Jobber versicherungsfrei und werden an der Beitragszahlung nicht beteiligt.
Um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Grundsätzlich gelten für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten dieselben Regelungen, die auch für geringfügig Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern gelten; allerdings sind geringere Beiträge zu zahlen.
Nur wenn der Arbeitnehmer außer im Privathaushalt für denselben Arbeitgeber auch noch andere Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausübt, liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt mehr vor.
Beispiel:Der Arbeitgeber des privaten Haushalts betreibt gleichzeitig ein Unternehmen und der Arbeitnehmer erledigt auch noch Arbeiten in den angeschlossenen Geschäftsräumen. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt.Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen Sie immer das regelmäßige Arbeitsentgelt berücksichtigen. Das ist mindestens das [18]Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z. B. aufgrund
eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des geschlossenen Arbeitsvertrags.