Mini-Jobs - Harald Janas - E-Book

Mini-Jobs E-Book

Harald Janas

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Beschreibung

Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Mini-Jobs sind flexibel und bieten für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zahlreiche Vorteile. Dieser TaschenGuide zeigt, welche Rahmenbedingungen und Besonderheiten zu beachten sind und gibt Antwort auf alle wichtigen Fragen rund um die Sozialversicherung  von Mini-Jobs. Inhalte: - Was genau gilt als geringfügige Beschäftigung und welche Grenzen sind zu beachten? - Wie berechnen sich die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Umlagen? - Was sind kurzfristige Beschäftigungen und wie sieht das Anmeldeverfahren für Mini-Jobber aus? - Welche Regelungen bzgl. Sozialabgaben gelten im sog. Übergangsbereich für Arbeitsentgelte von 520,01 bis 1600 Euro?In der 5. Auflage mit den Neuerungen der Gesetzesreform zum 1.10.2022: - Neue Verdienstgrenze und dynamische Ausgestaltung von Mini-Jobs - Anhebung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) - Glättung des Belastungssprungs beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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Seitenzahl: 82

Veröffentlichungsjahr: 2022

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[2]Inhalt

Hinweis zum UrheberrechtImpressumDas Wichtigste im Überblick Die wichtigsten Rahmenbedingungen Das ist neu seit 1.10.2022Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? Was geschieht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird? Wenn mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden Besondere Personengruppen Wann tritt die Versicherungspflicht ein? Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gibt es ab 1.10.2022 Besonderheiten bei Übergangsfällen?Beiträge, Steuern und Umlagen Beiträge zur Rentenversicherung bei Rentenversicherungspflicht Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung Beiträge für Beschäftigte im Privathaushalt Pauschale Steuern Umlagen Zahlung und Nachweis der Beiträge und Pauschsteuern sowie der UmlagenKurzfristige Beschäftigungen Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor? Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet? Bei Verlängerung der Beschäftigung Was ist Berufsmäßigkeit? Besondere Personengruppen Keine Beiträge und Pauschalsteuern, aber UmlagenWie Sie geringfügig Beschäftigte melden Was müssen Sie beachten? Besonderheiten für kurzfristig Beschäftigte Beitragsgruppenschlüssel Personengruppenschlüssel Steuerdaten für geringfügig entlohnte Mini-Jobber Zusätzliche Sofortmeldung Jahresmeldung zur Unfallversicherung Wer nimmt die Meldungen an? Meldeverfahren und Beitragseinzug im PrivathaushaltWenn der Mini-Job ein wenig größer wird Die Midi-Jobs Welche Voraussetzungen gelten? Wie werden die Beiträge berechnet? Was gilt für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1.10.2022 bestanden haben? Besonderheit in der Rentenversicherung Wie erfolgen die Meldungen? U1- und U2-Umlagen und Insolvenzgeldumlage StichwortverzeichnisWeitere Literatur
[1]

Hinweis zum Urheberrecht:

Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.

Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.

Dafür vielen Dank!

Haufe Lexware GmbH & Co KG

[115]Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:ISBN: 978-3-648-16631-4Bestell-Nr.: 00754-0005ePub:ISBN: 978-3-648-16632-1Bestell-Nr.: 00754-0102ePDF:ISBN: 978-3-648-16633-8Bestell-Nr.: 00754-0105

Harald Janas, Uwe Thiemann

Mini-Jobs

5., aktualisierte Auflage 2022

© 2022, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

www.haufe.de

[email protected]

Redaktion: Jürgen Fischer

Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen vorbehalten.

[9]Das Wichtigste im Überblick

Die Mini-Jobs bieten viel Flexibilität, doch man muss auch Einiges beachten. Welche Rahmenbedingungen gelten? Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen? Welche Besonderheiten gibt es?

[10]Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken. Mini-Jobs sind flexibel und bieten deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile.

Der Begriff »geringfügige Beschäftigung« beinhaltet im Detail zwei Beschäftigungsvarianten, nämlich

die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.

Die wichtigsten Merkmale auf einen Blick

Geringfügige Beschäftigungen – ganz gleich, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt – sind in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Mit einer Ausnahme: In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Mini-Jobber versicherungspflichtig und werden an der Beitragszahlung beteiligt. Die Rentenversicherungspflicht kann vom Arbeitnehmer aber abgewählt werden. Durch eine geringfügige Beschäftigung wird keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begründet. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt eine feste monatliche Entgeltgrenze (Geringfügigkeitsgrenze).[11] Bei der Prüfung der Entgeltgrenze werden Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nur dann berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wird neben einer Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung des Entgelts. Werden mehrere solcher Nebenjobs ausgeübt, müssen diese, mit Ausnahme des ersten Nebenjobs, mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Zur Krankenversicherung müssen Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, vom Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13 %) zahlen. Zur Rentenversicherung beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 15 % des Arbeitsentgelts, und zwar auch bei Versicherungspflicht. Rentenversicherungspflichtige Mini-Jobber bringen zusätzlich Beiträge in Höhe von derzeit 3,6 % alleine auf. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer sind monatlich mindestens aus 175 EUR zu zahlen.[12] Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt, müssen vom Arbeitgeber zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils nur 5 % Beiträge gezahlt werden. Bei Rentenversicherungspflicht bringt der Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge in Höhe von derzeit 13,6 % alleine auf. Die geringfügig entlohnten Mini-Jobs sind steuerpflichtig. Es besteht die Möglichkeit, auf das Arbeitsentgelt Pauschsteuern in Höhe von 2 % zu erheben. Beiträge, Umlagen und Pauschsteuern sind für alle geringfügig entlohnt Beschäftigte an die Minijob-Zentrale abzuführen. Für kurzfristige Beschäftigungen gilt eine Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Kurzfristige Mini-Jobs sind generell abgabenfrei. Es müssen keine Pauschalbeiträge gezahlt werden. Alle geringfügig Beschäftigten sind der Minijob-Zentrale zu melden.

Midi-Jobs

Wenn die Bezahlung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, spricht man nicht mehr von einem Mini-Job. An die geringfügig entlohnten Beschäftigungen schließt sich dann der Niedriglohnsektor, der sogenannte Übergangsbereich (früher Gleitzone), an. Die Beitragslast der Arbeitnehmer in diesen Midi-Jobs steigt abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an. Erst bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze ist für den Arbeitnehmer die volle Beitragsbelastung erreicht. Die [13]Midi-Jobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die nicht die Minijob-Zentrale zuständig ist, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Das ist neu seit 1.10.2022

Mit Wirkung zum 1.10.2022 wurde die monatliche Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfü-gigkeitsgrenze) von 450 EUR auf 520 EUR angehoben. Die Geringfügigkeitsgrenze soll eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen ermöglichen. Wird der Mindestlohn erhöht, steigt damit künftig auch die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend. Ein begrenztes und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das zulässige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist beschränkt auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr. Ebenfalls wurden die Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs angehoben. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) liegt somit vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 520,01 EUR bis zu 1.600,00 EUR beträgt. Das Arbeitsentgelt, von dem der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ermittelt wird, ist nach einer besonderen Formel zu berechnen. Midi-Jobber werden bei den Beiträgen stärker entlastet. Ihr eigener Beitragsanteil beträgt zu Beginn des Übergangsbe[14]reichs 0,00 EUR und steigt mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend an. Der Beitragsanteil der Arbeitgeber von Midi-Jobbern beträgt zu Beginn des Übergangsbereichs ca. 28 % des Arbeitsentgelts (wie für Mini-Jobs) und reduziert sich mit zunehmendem Arbeitsentgelt.

Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520,00 EUR, die unmittelbar vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR versicherungspflichtig waren, gibt es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen:

Arbeitnehmer bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über den 30.9.2022 hinaus versicherungspflichtig, solange ihr Arbeitsentgelt die alte Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR weiterhin übersteigt, längstens bis zum 31.12.2023. In der Kranken- und Pflegeversicherung aber nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. In der Rentenversicherung gibt es hingegen keine versicherungsrechtlichen Bestandschutzregelungen. Die Arbeitnehmer werden als Mini-Jobber behandelt und bleiben als solche rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen können die Arbeitnehmer abwählen. Bei fortbestehender Versicherungspflicht der Arbeitnehmer ist das bis zum 30.09.2022 maßgebende Beitragsberechnungsverfahren in den meisten Fällen weiter anzuwenden.

[15]Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Geringfügig entlohnt, und trotzdem lohnt es sich! Doch wann genau gilt welche Versicherungsfreiheit? Welche Grenzen sind zu beachten? Was ist, wenn der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt?

[16]Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist die obere Entgeltgrenze für einen geringfügig entlohnten Mini-Job.

Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Auf Grundlage des Mindestlohns in Höhe von 12,00 EUR pro Stunde wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 von 450,00 EUR auf 520,00 EUR monatlich angehoben.

Wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht, steigt künftig auch die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend. Dadurch wird ein Mini-Job mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn weiter ermöglicht.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für die alten und neuen Bundesländer nach wie vor unterschiedliche Berechnungsgrenzen und Rechengrößen. Bei der Geringfügigkeitsgrenze ist das nicht so. Sie gilt bundesweit und auch einheitlich für alle Sozialversicherungszweige, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mini-Jobber sind rentenversicherungspflichtig und werden dadurch an der Beitragszahlung beteiligt. Ihnen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Mehr hierzu im Abschnitt »Wenn Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen«. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi[17]cherung sind Mini-Jobber versicherungsfrei und werden an der Beitragszahlung nicht beteiligt.

Beschäftigung im Privathaushalt

Um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Grundsätzlich gelten für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten dieselben Regelungen, die auch für geringfügig Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern gelten; allerdings sind geringere Beiträge zu zahlen.

Nur wenn der Arbeitnehmer außer im Privathaushalt für denselben Arbeitgeber auch noch andere Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausübt, liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt mehr vor.

Beispiel:Der Arbeitgeber des privaten Haushalts betreibt gleichzeitig ein Unternehmen und der Arbeitnehmer erledigt auch noch Arbeiten in den angeschlossenen Geschäftsräumen. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen Sie immer das regelmäßige Arbeitsentgelt berücksichtigen. Das ist mindestens das [18]Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z. B. aufgrund

eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des geschlossenen Arbeitsvertrags.