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Frisch ausgebildete Gefahrgutbeauftragte stellen oft fest, dass in der Praxis alles etwas schwieriger ist als in der Theorie und im Kurs. Widersprüchlich-verwirrende Informationen und Strukturen, eingefahrene Routinen und Widerstände können frischgebackenen Gefahrgutbeauftragten das Leben schwer machen. Worauf kommt es an? Was brauche ich unbedingt? Wo muss ich besonders aufpassen? Das Buch liefert klare Praktiker-Antworten auf all diese Fragen. Es ist ein roter Faden für neue Gefahrgutbeauftragte, mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Profitipps und Hinweisen auf Fallstricke.
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Seitenzahl: 126
Emilia Poljakov
Neu als Gefahrgutbeauftragter
So starten Sie erfolgreich in Ihre neue Aufgabe!
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
ISBN Print 978-3-609-69653-9
ISBN E-Book 978-3-609-69656-0
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Telefon: 089/2183-7922
Telefax: 089/2183-7620
© 2. Auflage 2017
ecomed SICHERHEITecomed-Storck GmbH, Landsberg am Lech
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
der vorliegende Ratgeber möchte Sie wie ein Werkzeugkasten bei der Bewältigung Ihrer betrieblichen Aufgaben unterstützen. Er führt Sie chronologisch von der Bestellung über die Grundlagen zu Informationsquellen und betrieblicher Organisation bis hin zur Planung Ihrer Aufgaben.
Um den Umfang überschaubar und den Inhalt lesenswert zu halten, wurde daher auf die detaillierte Darstellung des in der Gb-Ausbildung vermittelten Wissens bewusst verzichtet. So ersetzt dieses Buch natürlich weder das umfangreiche Lehrmaterial zur Ausbildung des Gefahrgutbeauftragten (im Werk Gb genannt) noch die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Obwohl alle Informationen mit größter Sorgfalt erstellt und kontrolliert wurden, kann weder vom Verlag noch von mir als Autorin eine Haftung für Inhalt und Vollständigkeit übernommen werden.
Wenn in diesem Ratgeber nur die maskuline Form verwendet wurde, dann ausschließlich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit, denn damit ersparen wir uns Begriffsungeheuer wie „angehende/r Gefahrgutbeauftragte/r“. Selbstverständlich freue ich mich sehr über alle Kolleginnen, Unternehmerinnen, Mitarbeiterinnen sowie weiblichen Führungskräfte in unserer Branche und spreche mit diesem Handbuch stets beide Geschlechter an.
Ich habe mich bemüht, die typischen Fragen von (Wieder-)Einsteigern in sinnvolle Tipps und wichtige Warnungen umzusetzen. Damit Sie Wichtiges auf einen Blick finden, weisen Ihnen unsere kleinen Helferlein den schnellsten Weg zu Praxistipps, Rechtsverweisen oder auch weiterführenden Informationen.
Natürlich ist nichts so gut, dass man es nicht noch besser machen könnte. Über Ihre Anregungen freuen sich daher Autorin und Verlag. Sie erreichen uns unter: [email protected].
Ich wünsche Ihnen nun viel Freude bei der Lektüre und vor allen Dingen eine erfolgreiche Zukunft als Gefahrgutbeauftragter.
Köln, im November 2014
Emilia Poljakov
Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland ist die GbV (→ Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsvorschriften S. 23ff.). Der Geltungsbereich in § 1 GbV regelt, dass die Pflicht zur Bestellung eines Gb für jedes Unternehmen gilt, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
Da die Gefahrgutbeauftragtenverordnung auf dem GGBefG basiert, muss die sehr weite Beförderungsdefinition aus § 2 GGBefG zu Grunde gelegt werden. Danach umfasst Beförderung „nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.“
Einfacher ausgedrückt, umfasst die Tätigkeit eines Unternehmens also dann die Beförderung gefährlicher Güter, wenn dem Unternehmen Verantwortlichkeiten und Pflichten durch die GGVSEB oder die GGVSee zugewiesen werden.
So müssen nicht nur Transportunternehmen einen Gb bestellen, sondern unter Umständen auch Lagerbetriebe, Reedereien oder Automobilhersteller; sogar Getränkegroßhandlungen können unter die Pflicht fallen, einen Gb zu bestellen.
Nein. § 9 Abs. 5 des GGBefG regelt, dass derjenige verantwortlich für die Beförderung ist, der als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt darüber hinaus auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt.
Die Verantwortlichkeiten im Gefahrgutrecht sind also Unternehmerpflichten. Diese können über eine wirksame Pflichtendelegation auf verantwortliche Mitarbeiter im Unternehmen, die so genannten beauftragten Personen, übertragen werden. Die Pflichten des Gb hingegen ergeben sich aus den Vorschriften des § 8 GbV in Verbindung mit 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Erfüllt der Gb diese Pflichten nicht, so kann natürlich auch der Gb zur Verantwortung gezogen werden; an der grundsätzlichen Verantwortung für die Gefahrgutbeförderung ändert das allerdings nichts.
Lassen Sie sich daher nicht vom ähnlichen Wortlaut „Gefahrgutbeauftragter“ einerseits und „beauftragte Person“ andererseits verunsichern. Mehr zum Thema Verantwortlichkeiten und Pflichtendelegation lesen Sie in → Kapitel 3.
§ 3 GbV regelt, dass der Unternehmer „mindestens einen“ Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist es also eine Entscheidung des Unternehmers, wie viele Gefahrgutbeauftragte für das Unternehmen bestellt werden sollen.
In aller Regel ist die Bestellung eines Gb ausreichend: normale krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten führen nicht dazu, dass zwingend ein weiterer Gb bestellt werden muss. Wäre das die Intention des Verordnungsgebers gewesen, so hätte er vorschreiben müssen, dass jeder Unternehmer zur Bestellung von mindestens zwei Gefahrgutbeauftragten verpflichtet wäre oder er hätte eine „Mengenstaffel“, wie beispielsweise bei der Anzahl der Betriebsräte, einführen können.
Auch Unternehmen mit mehreren Niederlassungen müssen nicht zwangsläufig mehrere Gb einsetzen. In aller Regel genügt es, dass der Gb die einzelnen Niederlassungen in bestimmten Abständen besucht.
Umgekehrt kann die Aufteilung auf mehrere Gefahrgutbeauftragte bei sehr großen Unternehmen eine gute Lösung sein, um die jeweiligen Aufgabengebiete klar zu definieren und in den einzelnen Betrieben einen Ansprechpartner „vor Ort“ zu installieren.
Maßgeblich für die Zahl der zu bestellenden Gb sind also die Umstände des Einzelfalls; eine allgemeine Richtlinie gibt es nicht. Der Unternehmer muss den Arbeitsaufwand abschätzen und danach seine Entscheidung treffen.
Die Antwort muss „Ja“ lauten. Sollte es sich tatsächlich um einen einmaligen Transport handeln, macht es natürlich keinen Sinn, dass der bislang beauftragte Gb seinen Schulungsnachweis erweitert, um auch zukünftig solche Beförderungen begleiten zu können. Eine rechtskonforme Beförderung kann hier möglich gemacht werden, indem ein externer Gb beauftragt wird. Die geforderte Abgrenzung zwischen den Gefahrgutbeauftragten wäre durch die Verschiedenheit der Verkehrsträger gegeben.
Bereits seit Einführung der GbV Anfang der 90er Jahre besteht ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten nicht nur von einem angestellten Mitarbeiter oder dem Unternehmer, sondern auch von einer „nicht dem Unternehmen angehörenden Person“ wahrgenommen werden können (siehe §3 Abs. 2 GbV).
Die Bestellung eines externen Gb ist in aller Regel aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann sinnvoll, wenn es ausreicht, dass der externe Gb das Unternehmen nur in bestimmten Abständen besucht.
Wer also vor der Überlegung steht, ob ein externer oder interner Gb eingesetzt werden soll, sollte zunächst eine Bestandsaufnahme über die Berührungspunkte des Unternehmens mit dem Thema Gefahrgut machen. Je umfangreicher die Verantwortlichkeiten, desto eher empfiehlt sich eine interne Lösung.
Wer sich für einen externen Gb entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem „externen Kollegen“ erfordert, denn die Aufgaben und Pflichten von internen und externen Gb unterscheiden sich nicht. Daher muss der externe Gefahrgutbeauftragte mit allen wesentlichen Betriebsvorgängen und Geschäftsabläufen vertraut gemacht werden, die die Gefahrgutbeförderung betreffen, und erhält durch seine Arbeit Zugriff auf viele sensible Daten des Unternehmens. Gegebenenfalls sollte daher in Erwägung gezogen werden, die Bestellung mit einer Verschwiegenheitserklärung zu ergänzen.
Übrigens: Es gibt keine „Gebührenordnung“ oder andere Vorgaben über die Vergütung des externen Gefahrgutbeauftragten. Form (beispielsweise Pauschale oder Stundensatz) und Höhe der Vergütung sind also Verhandlungssache.
Die Frage, welche Unternehmen von der Bestellung eines Gb befreit sind, lässt sich meist aus § 2 GbV beantworten:
Danach gelten die Vorschriften der GbV nicht für Unternehmen,
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, unddie gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.Der Gesetzgeber sieht die möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bzw. die Umwelt in diesen Fällen als gering an, und ist daher der Meinung, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, die Bestellpflicht für Gefahrgutbeauftragte nicht ausgelöst werden soll. Grundsätzlich gilt also, dass ein Unternehmen, welches von einer der Befreiungen Gebrauch machen kann, keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss. Doch die Befreiungen sind mit Vorsicht zu genießen:
Zum einen gelten sie nur so lange, wie das Unternehmen tatsächlich die Kriterien der jeweiligen Freistellung erfüllt. Werden also bei einem Betrieb, der normalerweise nur Gefahrgutbeförderungen im Rahmen der „1000-Punkte-Regelung“ durchführt, die zulässigen Freigrenzen überschritten, ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sofort notwendig.
„Wovon ich ganz sicher befreit bin? Meiner guten Laune!“
Zum anderen befreien sie nur von der Pflicht zur Bestellung eines Gb. Die anwendbaren Gefahrgutvorschriften müssen selbstverständlich trotzdem beachtet werden. Hier ist zum Beispiel die Unterweisungspflicht nach 1.3 ADR auch bei „1000-Punkte-Transporten“ zu nennen. Demnach empfiehlt sich auch für die befreiten Unternehmen entweder ein interner Sachkundiger oder der Einsatz eines externen Fachberaters, damit es nicht unwissentlich zu Verstößen kommt.
Schließlich kann selbst ein Betrieb, der grundsätzlich eine Befreiung von den Pflichten der GbV gemäß §2 nutzen darf, verpflichtet werden, einen Gb zu bestellen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Vorschriften der Gefahrgutbeförderung verstoßen hat (§3 Abs. 4 GbV).
Bei den Befreiungen einzelner Pflichtenträger muss genau unterschieden werden. Während die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Transportbeteiligten unabhängig der Menge der beförderten gefährlichen Güter keinen Gb bestellen müssen, ist die Befreiung für den Auftraggeber des Absenders, den Entlader sowie den Beförderer an weitere Bedingungen geknüpft. Neben einer Mengenbegrenzung auf 50 Tonnen netto je Kalenderjahr, die allen drei Verantwortlichen gemein ist, müssen beim Auftraggeber des Absenders auch die Ladegüter betrachtet werden. Geht es nämlich um radioaktive Stoffe der Klasse 7 oder um Güter, die unter Beförderungskategorie 0 fallen (siehe Spalte 15, Tabelle A bzw. Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR), ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Auch die letzte Freistellung aus § 2 GbV führte schon manchen Leser in die Irre. Hier wird nämlich der Zusatz „für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben“ gerne überlesen.
Stellt man nun die Frage, was sich hinter dieser Formulierung verbergen soll, so hilft ein Blick in die Begründung zur GbV: durch diese Regelung sollen Unternehmen freigestellt werden, „deren Tätigkeit im Zusammenhang mit Befördern und Beladen nicht als Haupterwerb anzusehen sind.“ Etwas umständlich formuliert wollte der Gesetzgeber also sicherstellen, dass beispielsweise weder ein Handwerker, aufgrund der zum Schweißen benötigten Gase, noch ein Landwirt, aufgrund der Beförderung von Düngemitteln, einen Gb bestellen muss. Die „Erfüllung betrieblicher Aufgaben“ muss aber glaubhaft gemacht werden können, z. B. weil die Gefahrgüter für die jeweiligen Betriebszwecke ge- oder verbraucht werden.
Auch die Befreiung einzelner Pflichtenträger, wie der des Empfängers in der dritten Freistellung, sorgte schon für Unklarheiten: So fallen beispielsweise Unternehmen, die zusätzlich zum Empfang des Gefahrgutes auch die Entladung von mehr als 50 t pro Jahr übernehmen, nicht unter diese Freistellung und müssen daher einen Gb bestellen.
Die Frage, wer von den Befreiungen aus § 2 GbV Gebrauch machen kann, ist also gar nicht so einfach zu beantworten. In jedem Fall muss bekannt sein, welche Gefahrgüter in welcher Menge wie befördert werden sollen. Nur aufgrund dieser Informationen lassen sich die Verantwortlichkeiten sauber einteilen und können fundierte Aussagen getroffen werden.
Ganz klar: Nein! Die Beförderung von gefährlichen Gütern ist grundsätzlich nur unter den im internationalen Gefahrgutrecht vorgesehenen Bedingungen gestattet. Erleichterungen durch einzelne Befreiungstatbestände führen nicht automatisch zu einer Freistellung vom Gefahrgutrecht.
Die objektiven Voraussetzungen, um Gefahrgutbeauftragter in einem Unternehmen werden zu können, sind schnell genannt: Sie müssen über einen gültigen Schulungsnachweis für die benötigten Verkehrsträger verfügen und vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestellung entfällt, sollten Sie selbst der Unternehmer sein.
Zum Erwerb des Schulungsnachweises muss der angehende Gb zunächst ohne Fehlzeiten an einem Lehrgang für Gefahrgutbeauftragte teilnehmen.
Grundlehrgang mit einem Verkehrsträger (VT)
Ausbildungsdauer
Prüfung
Tage
Stunden
Zeit in Minuten
max. Punkte(min 50 %)
Erstprüfung
3
22,5
100
60
Verlängerung
-
-
50
30
Grundlehrgang mit zwei Verkehrsträgern (VT)
Ausbildungsdauer
Prüfung
Tage
Stunden
Zeit in Minuten
max. Punkte(min 50 %)
Erstprüfung
4
30
150
90
Verlängerung
keine Ausbildungspflicht
75
45
Ergänzung 1 VT
1
7,5
50
30
Grundlehrgang mit drei Verkehrsträgern (VT)
Ausbildungsdauer
Prüfung
Tage
Stunden
Zeit in Minuten
max. Punkte(min 50 %)
Erstprüfung
5
37,5
200
120
Verlängerung
keine Ausbildungspflicht
100
60
Ergänzung 2 VT
2
15
100
60
Grundlehrgang mit vier Verkehrsträgern (VT)
Ausbildungsdauer
Prüfung
Tage
Stunden
Zeit in Minuten
max. Punkte(min 50 %)
Erstprüfung
6
45
250
150
Verlängerung
keine Ausbildungspflicht
125
75
Ergänzung 3 VT
3
22,5
150
90
Lehrgangsveranstalter, die solche Kurse anbieten wollen, müssen von der zuständigen IHK anerkannt sein. Informationen über Schulungsanbieter und Prüfungstermine finden Sie daher auf der Website der entsprechenden Industrie- und Handelskammer. Nach der Teilnahme an dem Lehrgang erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung.
Diese Bestätigung müssen Sie am Tage der Prüfung unbedingt mitführen, denn sie ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung!
Nach bestandener Prüfung erhalten Sie dann den Schulungsnachweis von der IHK.