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Komplexe Strukturen, eingefahrene Routinen und Widerstände können es neu bestellten Sicherheitsbeauftragten ganz schön schwer machen, sich im Betrieb Gehör zu verschaffen, ihre Sicherheits-Anliegen durchzusetzen und ihre in der DGUV-Vorschrift 1 vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Worauf kommt es an? Was brauche ich unbedingt? Wo muss ich besonders aufpassen? Das Buch liefert klare, handfeste Praktiker-Antworten auf all diese Fragen. Es ist ein roter Faden für neu bestellte Sicherheitsbeauftragte, mit handfesten Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Profitipps und Hinweisen auf Fallstricke. Dank der klaren Sprache und der Cartoons kommt auch der Lesespaß nicht zu kurz! Aus dem Inhalt: - Vertragliches – Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten - Wo kriege ich bloß all die Informationen her, die ich brauche? Informationsgrundlagen schaffen - Wer ist wofür verantwortlich? - Was mache ich nun? Aufgaben, Zusammenspiel mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt - Haftung – die Grenzen der Verantwortung - Was mache ich im Konfliktfall?
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Seitenzahl: 104
Veröffentlichungsjahr: 2015
Neu als Sicherheitsbeauftragter
Renate Mayer
So starten Sie erfolgreich in Ihre neue Aufgabe!
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.dnb.de abrufbar.
ISBN Print 978-3-609-61946-0
ISBN E-Book 978-3-609-61948-4
E-Mail: [email protected]
Telefon: 089/2183-7928
Telefax: 089/2183-7620
© 1. Auflage 2015 ecomed SICHERHEIT, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg
http://www.ecomed-storck.de
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Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
wenn Sie zur Zielgruppe dieses Buches gehören, dann sind Sie gerade Sicherheits–beauftragte/r geworden. Pardon – Sie wurden ja nicht einfach Sicherheitsbeauftragter, offiziell hat man Sie hierfür bestellt. Damit Sie sich nicht wie „bestellt und nicht abgeholt“ fühlen, soll Ihnen dieser Ratgeber dienen.
Sie haben sich für ein betriebliches Ehrenamt entschieden, welches Sie herausfordern wird, weil Sie
es als weitere Aufgabe neben ihrer normalen Tätigkeit ausüben werden,häufig mit weniger erfreulichen Dingen in Kontakt kommen,sich durchaus unbeliebt machen können, da Sie Kollegen und auch Führungskräfte immer wieder auf etwas hinweisen müssen, was diese (noch) besser oder anders machen sollen,sich vielleicht manchmal den Mund fusselig reden müssen, bevor sich etwas ändert.Dieses Ehrenamt bringt andererseits auch viel Freude,
durch abwechslungsreiche Inhalte,durch Kommunikation und Zusammenarbeit mit verschiedenen betrieblichen Akteuren,indem Sie in Ihrem Umfeld zur Sicherheit und Gesundheit aller Kollegen beitragen können,und indem Sie an der Erreichung eines wichtigen Unternehmenszieles, nämlich Sicher arbeiten und gesund bleiben! direkt mitwirken können.Und genau zwischen diesen positiven Erlebnissen und Herausforderungen werden Sie als Sicherheitsbeauftragte/r immer wieder hin und her pendeln, wenn Sie Ihre Aufgabe ernst nehmen und motiviert ausführen wollen. Mit dieser Ausgangssituation sind Sie nicht alleine. Es gibt in Deutschland weit über 500 000 Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen und Verwaltungen. Damit Sie sich von Beginn an gut zurecht finden, soll dieser Ratgeber Tipps und Hinweise geben, welche Aufgaben sich aus Ihrer Rolle ergeben, wo Sie sich eventuell abgrenzen müssen und womit Sie am besten anfangen können.
Ich verzichte bewusst auf das Zitieren von Gesetzestexten und Vorschriften oder das Verbreiten branchenspezifischer Checklisten. Diese Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Unfallversicherungsträgern. In diesem Buch geht es vielmehr um die Sonderrolle des Sicherheitsbeauftragten und wie Sie dort möglichst schnell hineinfinden können. Hier fließen meine eigenen Erfahrungen als Sicherheitsbeauftragte ebenso mit ein wie Erfahrungen von anderen Sicherheitsbeauftragten, mit denen ich in meinen Veranstaltungen regelmäßig in Kontakt komme.
Wegen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit werden ab hier eine Reihe von Funktionsbezeichnungen nur in der männlichen Form benutzt (Beispiele: Sicherheitsbeauftragter, Kollege, Betriebsarzt). Es sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, mit Nennung der männlichen Form immer beide Geschlechter gemeint.
Ich wünsche Ihnen bei Ihrer Aufgabe viel Erfolg!
Dornstadt, September 2015
Renate Mayer
1 Kleines Zahnrad mit großer Wirkung: Der Sicherheitsbeauftragte im betrieblichen Arbeitsschutz
Wie wird man eigentlich Sicherheitsbeauftragter? Die meisten Sicherheitsbeauftragten wurden von Vorgesetzten angesprochen, ob sie sich denn nicht vorstellen könnten, das Amt eines Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen. Einige melden sich auch aus eigener Motivation heraus, z.B. wenn das Ehrenamt neu oder wieder zu besetzen ist und Mitarbeiter aufgerufen wurden, sich bei Interesse zu melden. Gibt es im Unternehmen einen Personal- oder Betriebsrat, so gilt Mitbestimmungspflicht. Das heißt, dieser wird in das offizielle Verfahren, das man Bestellung nennt, einbezogen. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Hierfür wird gerne ein Formblatt benutzt, das die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten auflistet und wichtige Informationen enthält (Beispiel in „8.4 Beispiel Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten“). Nutzen Sie ein solches Formblatt, um mit dem Unternehmer oder seinem Vertreter gleich zu Beginn ein gemeinsames Verständnis über Ihre Rolle und Aufgaben zu erreichen.
Für die Auswahl von Sicherheitsbeauftragten sind neben der Freiwilligkeit verschiedene Kriterien wichtig, um die Rolle möglichst gut ausfüllen zu können. So sollten Sicherheitsbeauftragte schon über eine gewisse Betriebserfahrung verfügen, ohne bereits –pardon – betriebsblind zu sein, und mit den Arbeitsplätzen und -bedingungen in ihrem Zuständigkeitsbereich gut vertraut sein. Sie sollten kommunikativ sein und bei ihren Kollegen ein gewisses Ansehen haben, damit sie diese bei Bedarf mit Appellen und Botschaften gut erreichen können. Sicherheitsbeauftragte üben ihr Amt in der Regel recht lange aus, oft mehr als zehn Jahre. Das Alter spielt aber erst einmal keine Rolle, es sei denn, die Person plant in den nächsten Monaten in den Ruhestand zu gehen. In dem Fall macht eine Bestellung für eine Sonderaufgabe generell wenig Sinn.
Wichtig sind eine gute Wahrnehmungsfähigkeit, die Gabe, Herausforderungen oder unangenehme Dinge direkt, sofort und offen anzusprechen und die Probleme/unsicheren Zustände bis zu deren Lösung/Beseitigung zu verfolgen.
Offenbar bringen Sie einige gute Voraussetzungen mit und wurden deshalb ausgewählt bzw. bestellt. Der Unternehmer hat Ihnen übrigens nach § 20 (6) DGUV V1 Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungen teilzunehmen. Eventuell haben Sie diese Grundausbildung zur Amtseinführung schon hinter sich. Falls nicht: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Ihrer Branche/Ihres Landes informieren Sie umfassend und branchenbezogen über spezifische Themen sowie die Rolle und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten. Sie haben das Glück, zur größten Zielgruppe des vielfältigen Schulungsangebotes der Unfallversicherungsträger zu gehören. Machen Sie möglichst oft davon Gebrauch!
Wenn Sie neu im Amt sind, so machen Sie sich zunächst Ihre Rolle innerhalb der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes bewusst. Wer sind Ihre Ansprechpartner? Was sind Ihre Aufgaben und was nicht? Auf diese Fragen versucht das erste Kapitel nun einige Antworten zu geben.
Sicherheitsbeauftragte werden offiziell bestellt – und hoffentlich auch abgeholt!
1.1 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Im Prinzip gilt, wer hierzulande eine Unternehmung führt und Mitarbeiter beschäftigt, der trägt auch die Verantwortung dafür, dass Arbeitsunfälle verhindert und Gesundheitsgefahren minimiert werden, bzw. für den Fall, dass doch etwas geschieht, wirksame Erste Hilfe geleistet wird (siehe Sozialgesetzbuch VII § 21 Abs. 1).
Hierzu hat der Gesetzgeber Gesetze erlassen, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, welches die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit regelt, oder das Arbeitssicherheitsgesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, welches sich vor allem auf die Akteure, deren Qualifikation und deren Bestellung bezieht (siehe Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz).
Wer hier noch tiefer einsteigen möchte, dem sei die GDA1-Leitlinie „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ empfohlen bzw. die DGUV V2, die den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten regelt.
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist im § 22 SGB VII und in § 20 (1) DGUV V1 geregelt. Demnach sind in allen Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,Anzahl der BeschäftigtenWie es in Ihrem Betrieb geregelt ist, erfahren Sie von Ihrem Arbeitgeber.
Gesetzestexte, Regelungen und Verordnungen sind am besten im Internet auffindbar und können dort in ihrer aktuellen Fassung eingesehen werden.
Alle wichtigen Gesetze, Verordnungen und Regeln findet man aktualisiert und vollständig auf den Seiten der DGUV: http://www.dguv.de/de/Versicherung/Gesetzliche-Grundlagen/index.jsp
Bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes muss noch erwähnt werden, dass der Unternehmer seine Verantwortung nicht ohne weiteres an nachfolgende Führungskräfte oder die Mitarbeiter in Stabsfunktion (wie Fachkraft für Arbeitssicherheit) delegieren kann. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Übertragung dieser unternehmerischen Pflichten. Dies sei hier deshalb extra nochmals erwähnt, da es diesbezüglich immer wieder zu Missverständnissen kommt. Auch wenn es im Betrieb Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte gibt, so kann der Unternehmer bzw. die damit betraute Führungskraft die Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeiter niemals ohne die entsprechende formelle Übertragung an diese Unterstützer abgeben. „Dafür sind doch jetzt SIE zuständig?!“ ist also ein Satz, der einfach nicht gilt, wenn er von einer Führungskraft ausgesprochen wird, die meint, sich um Arbeitssicherheit nicht mehr kümmern zu müssen, sobald es einen Sicherheitsbeauftragten gibt.
Lassen Sie sich im „Dschungel der Gesetzestexte und Paragrafen“ nicht zu sehr beeindrucken
1.2 Betriebliche Akteure im Arbeitsschutz und ihre Aufgaben
Im betrieblichen Arbeitsschutz müssen verschiedenste Aufgaben erfüllt werden. Hierzu zählt z.B. die Analyse möglicher Gefährdungen für Mitarbeiter, die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung, Sicherstellung und Durchführung der Unterweisung der Mitarbeiter, Organisation notwendiger Weiterbildungen, Organisation der Ersten Hilfe usw.
Mit der Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben werden unterschiedliche Akteure betraut. Sie werden als Sicherheitsbeauftragter immer wieder mit den einzelnen Akteuren zu tun haben. Im Folgenden soll kurz beschrieben werden, welche Aufgaben von welchen Akteuren wahrgenommen werden und wann Sie mit diesen in Berührung kommen.
Die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes
Zunächst ein Überblick über die Konstellation der Akteure: Die Hauptverantwortung trägt der Arbeitgeber/Unternehmer. Allerdings stehen ihm eine Reihe von Akteuren mit spezieller Fachkunde beratend zur Seite.
Die Abbildung zeigt die betrieblichen Akteure im Arbeitsschutz und wie sie organisatorisch zueinander stehen. Im Folgenden werden Aufgaben und Funktionen der einzelnen Partner im betrieblichen Arbeitsschutz kurz beschrieben.
1.2.1 Der Unternehmer
Aufgrund der Gesetze und geltenden Vorschriften ergeben sich für einen Unternehmer eine ganze Reihe von Pflichten hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Von Bedeutung sind vor allem das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV-Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention.
In Letzterer sind die Pflichten des Arbeitgebers folgendermaßen beschrieben:
DGV Vorschrift 1 § 2 – Grundpflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.Die Gesamtverantwortung über Planung, Organisation, Umsetzung und ggf. Anpassung aller notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt also beim Unternehmer. Dessen Kernkompetenzen und Tätigkeitsschwerpunkte liegen häufig allerdings eher in klassischen Management- und Führungsaufgaben als im Bereich Arbeitsschutz. Aus diesem Grund sind dem Unternehmer verschiedene Akteure mit spezialisierter Fachkunde beigeordnet, die ihn mit ihrer Fachkompetenz beratend unterstützen. Es bleibt allerdings seine Verantwortung, diese in passender Anzahl und mit entsprechender Qualifikation zu bestellen und für gute Rahmenbedingungen zu sorgen, so dass sie ihre Aufgabe gut erledigen können.
1.2.2 Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der wichtigste Unterstützer des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz ist die Sicherheitsfachkraft/Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa oder manchmal auch FaSi genannt). Die SiFa nimmt eine direkt der Unternehmensleitung zugeordnete Stabsfunktion ein und berichtet an diese direkt. Sie ist gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats zu bestellen. Die SiFa hat keine Weisungsbefugnis und hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Für die SiFa (wie auch für den im Folgenden beschriebenen Betriebsarzt) gilt der Grundsatz der Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde. Das heißt, dass sie weisungsfrei und unabhängig, ohne Anweisungen übergeordneter Personen, agieren soll. Allerdings muss die SiFa im Gegenzug für diese Weisungsfreiheit eigenverantwortlich die fachliche Richtigkeit ihrer Beratung gewährleisten. Die SiFa ist in der Regel keine Führungskraft, es sei denn, sie führt weitere Mitarbeiter einer Arbeitsschutzabteilung.
Bei der SiFa laufen alle Informationen in Sachen Arbeitssicherheit zentral zusammen. Sie berichtet direkt an die Unternehmensleitung. Für alle fachlichen Fragen ist die SiFa somit Ihr erster Ansprechpartner in Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
1.2.3 Der Sicherheitsbeauftragte: Kleines Zahnrad – große Wirkung
Weder der Unternehmer noch die Sicherheitsfachkraft können jeden einzelnen Arbeitsplatz vor Ort zu jeder Zeit im Blick haben. Aus diesem Grund gibt es im betrieblichen Arbeitsschutz Akteure vor Ort, die Sicherheit und Gesundheit in einzelnen Bereichen im Blick behalten und dort schnell reagieren können und sollen: die Sicherheitsbeauftragten. Sie kennen die Kollegen und die Arbeitsplätze in dem Bereich, für den sie zuständig sind und können direkt und schnell einwirken, wenn dazu Anlass besteht. Sie müssen hierzu vor allem Gesundheits- und Unfallgefahren erkennen und Maßnahmen einleiten, so dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Beschäftigten entstehen können. Wichtig sind Sicherheitsbeauftragte auch für die Kollegen als Ansprechpartner in Sachen Arbeitssicherheit. Diese können sich mit Fragen zu Schutzeinrichtungen oder -ausrüstung oder speziellen Arbeitsplatzsituationen an den Sicherheitsbeauftragten wenden. Viele Dinge kann der Sicherheitsbeauftragte gleich vor Ort regeln und klären, manches muss er weiter besprechen, mit der Führungskraft, der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt oder anderen Akteuren, je nach Fragestellung.
