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Vor Gericht und auf hoher See ist man "in Gottes Hand"? Nein: In der Hand der Richter! "Richterliche Unabhängigkeit" genannt. Und die ist unendlich. Sie kann sogar zu Fehlurteilen und Rechtsbeugung führen. Nachträgliche Entschuldigungen? Fehlanzeige! Anders gesagt: Die Justiz agiert in einem rechtsfreien Raum. Zahllose Beispiele dokumentieren das. Der deutsche Rechtsstaat funktioniert zum Teil wie vor über 100 Jahren. So alt sind die Missstände. Und die Gerichts-Organisation. Deshalb: Man sollte sich nicht auf das vielgepriesene Rechtsstaatsprinzip verlassen. Die genannten Beispiele zeigen, wie richterliche Fehlurteile das Leben von Menschen zerstören und wie hilflos man dem als Betroffener gegenübersteht. Trotzdem: Was man tun kann, wenn man (eigentlich) nichts tun kann: Lesen Sie selbst!
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Seitenzahl: 424
Veröffentlichungsjahr: 2024
Impressum
Einleitung
Warum dieses Buch
Literatur zum Thema Justizversagen
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© 2025 novum publishing gmbh
Rathausgasse 73, A-7311 Neckenmarkt
2. Auflage
ISBN Printausgabe: 978-3-99146-844-8
ISBN e-book: 978-3-99146-845-5
Lektorat: Mag. Elisabeth Biricz
Umschlagfoto: Anton Anton | Dreamstime.com
Umschlaggestaltung, Layout & Satz: novum publishing gmbh
Innenabbildungen: Johannes Ludwig
www.novumverlag.com
In den Texten ist des Öfteren die Rede von „wir“. Damit bin ich selbst gemeint, aber auch all jene, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit des Projekts „ansTageslicht.de“ an mich gewandt und ihre Probleme vorgetragen haben. Und jene, die mir mit Hinweisen auf dieses und jenes dienlich waren.
Jeder kennt den Satz: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ Eine Formulierung, die ganz offenbar eine weitläufige Erfahrung wiedergibt. Denn den Satz gibt es schon lange, er wird den alten Römern zugeschrieben.
Für „Rechtssicherheit“ jedenfalls steht dieses Schlagwort nicht. Im Gegenteil: Wenn der Ausgang eines Verfahrens unkalkulierbar wird, ist das ein Armutszeugnis für einen Rechtsstaat. Auch für den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland? Diese Frage kann anhand weiterer Fragen zumindest vorgeklärt werden:
Ist es hierzulande normal, dass Richter gegen „Gesetz und Recht“ handeln (können bzw. dürfen)? Wie ist es um die Qualität des Rechtsstaats bestellt, wenn Richter Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts einfach ignorieren können, die „Verfassungscharakter“ haben, und das Bundesverfassungsgericht dagegen rein gar nichts unternehmen kann? Außer mit dem Hinweis aufzuwarten, dass man in solchen Fällen Verfassungsbeschwerden wohlwollend entgegennehmen würde, die Quote der angenommenen Beschwerden aber bei 1,079 Prozent (2022) liegt?
Wie ist es möglich, dass Richter, wenn sie sich unangenehmen bzw. unbequemen Verfahren und Entscheidungen ausgesetzt sehen, jene, die ihr Recht einfordern, erst einmal zu psychiatrieren versuchen? – Juristisch: deren „Prozessfähigkeit“ überprüfen lassen wollen?
Und wenn das nicht klappt, dann solche Prozesse in die Länge ziehen, durch Gutachter und Gutachterkosten, nach dem Motto ‚Irgendwann wird die Klägerseite schon aufgeben (müssen), weil ihr die Luft ausgeht‘ – finanziell und mental? Oder parallel dazu auf eine ‚biologische Lösung‘ zu setzen? Mehr dazu in Kapitel 1.
Kann oder darf es angehen, dass Richter hinter dem Rücken eines Klägers, der seinen berechtigten Anspruch geltend zu machen versucht, mit dem beklagten System, das eigentlich leisten müsste, aber nicht möchte, dann heimlich telefoniert und Absprachen trifft, also eine Art von verdeckter Kollusion zwischen Gericht und behördlichen Institutionen – nach der Vorstellung, dass alles, was „Staat“ verkörpert, grundsätzlich im Recht sei, so wie in Kapitel 3 beschrieben?
Und wie läuft es in zweifelhaften Strafprozessen, wenn die Schuld eines Angeklagten nicht wirklich erwiesen ist und ein Urteilsspruch „Im Namen des Volkes“ nur auf Indizien bauen kann: Darf dann die „freie Beweiswürdigung“ der Richter so weit gehen, dass sie ihr eigenes Weltbild, das sie sich in ihrer juristischen „Blase“ bilden, auf die reale Welt, sprich: auf den Angeklagten, übertragen können und ihn unter Negieren des elementaren Grundsatzes „In dubio pro reo“ dennoch ins Gefängnis schicken? Jahrelang? Und ist es eines Rechtsstaats würdig, dass es dann weit über zehn Jahre dauert, bis die Justiz einen drastischen Fehler einzugestehen bereit ist? Siehe dazu die Kapitel 8 bis 10.
Das sind nur einige Fragen. In diesem Buch werden mehrere Fälle dokumentiert, die kein gutes Licht auf unser Rechts- und Justizsystem werfen. Das ist aber nur der eine Punkt. Der andere, dass sich da seit Jahrzehnten nichts ändert. Jahrzehnte meint: seit über 100 Jahren – so alt bzw. so beständig oder auch resistent ist das deutsche Rechtssystem.
Aus dem Bereich der Justiz selbst kommt nichts, was man auch nicht erwarten kann. Denn Systeme, die nach ihren eigenen Regeln funktionieren und keinerlei Anregung, geschweige denn Kontrolle von außen zulassen, verharren in ihrer Eigenlogik und sind von innen her nicht veränderbar.
Einer der maßgeblichen Gründe: Der Justizapparat agiert intransparent wie wenig andere Bereiche. Die demokratische Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, von den normalen Bürgern angefangen bis hin zu deren „Stellvertretern“ in den Parlamenten, den Abgeordneten. Letztere können zwar als „Legislative“ gesetzliche Regelungen vorgeben, ob sich aber Staatsanwälte („Exekutive“) oder gar Richter („Judikative“) daran halten, darauf haben sie keinen Einfluss mehr. Das geht sogar so weit, dass Politiker sich nicht getrauen, beispielsweise Richter zu kritisieren oder gar gut gemeinte Ratschläge zu geben, weil sich die „richterliche Unabhängigkeit“ hierzulande quasi verselbstständigt hat und ein von außen unkontrollierbares und intransparentes Eigenleben führen kann.
Denn das ist einer der Kernthesen dieser Fälle und dieses Buches: Richter agieren in einem rechtsfreien Raum, weil es keinerlei Kontrolle und noch weniger Qualitätssicherungsmechanismen gibt (Kapitel 4).
Der Hinweis auf die nächste bzw. höhere Instanz und im Zweifel dann die letzte Revisionsinstanz kommt von jenen, die sich nicht wirklich auskennen. In der Zivilgerichtsbarkeit gibt es so etwas, jedenfalls meistens. In Strafsachen vor einem Landgericht ist als zweite und endgültige Instanz der BGH am Zug. Aber der überprüft keine Tatsachen mehr und noch weniger die (vollständige) Beweislage, er schaut nur, ob die Urteilsbegründung schlüssig ist, vereinfacht gesagt. Und so kann es passieren, dass der Strafsenat des BGH als Revisionsinstanz beim ersten Mal einen Schuldspruch bestätigt, danach dann einen inzwischen ergangenen Freispruch wieder aufhebt und beim dritten Mal den neuen Freispruch bestätigt – immer im selben Fall. Die Betroffenen: „in Gottes Hand“.
Könnte oder müsste man in solchen Fällen von „Rechtsvereitelung“ sprechen, wenn Betroffene von der Justiz nach allen Regeln der juristischen Kunst ausgebremst und/oder über den Tisch gezogen werden? Der Begriff „Rechtsvereitelung“ findet sich in keinem deutschen Gesetz. Es gibt im Strafgesetzbuch (StGB) einen Strafvereitelungsparagraphen, aber der gilt nur dort. Zwar findet sich dort auch eine Vorschrift, die mit „Rechtsbeugung“ übertitelt ist, sogar strafbewehrt. Aber ob jemand das Recht „beugt“ oder nicht, darüber entscheiden wieder Richter. Konkret: Richter richten über Richter.
Objektive Entscheidungen können dabei nicht herauskommen. Wenn Richter über Kollegen urteilen (müssen), ist das keine neutrale Angelegenheit. Deswegen haben die hier in Form von Fragen eingangs angesprochenen Situationen, die gleich zur Sprache kommen, keine Chance als „Rechtsbeugung“ interpretiert zu werden. Die Rechtsprechung subsumiert deshalb unter diesem Straftatbestand vor allem Fälle, in denen Richter aufgrund von Überlastung und/oder Unfähigkeit illegale Methoden anwenden, um ihre schwache Erledigungsstatistik zu vertuschen. Das ist natürlich nicht in Ordnung. Aber es wäre wohl hilfreicher, solche Probleme anders und zielgerichteter zu lösen. Und nicht mit Hilfe des Strafrechts.
Bei Befangenheitsanträgen „aus Besorgnis der Befangenheit“ gegenüber einem Richter (oder auch gegenüber einem vom Richter beauftragten Gutachter) ist es die gleiche Situation. Sie werden fast zu 100 % abgelehnt, weil Richter wieder über ihre Kollegen richten müssen. Ein ehemaliger OLG-Richter, der noch zu Wort kommen wird, hat als Grund „Kameraderie“ ausgemacht. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu klipp und klar vorgegeben, dass dies ein Recht jeder Partei sein muss, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“, wie es im Gesetz (§ 42 der Zivilprozessordnung) heißt. Aber sind Richter überhaupt imstande, ihren eigenen Kollegen „Unparteilichkeit“ zu testieren? Oder anders formuliert: „Parteilichkeit“ vorzuhalten?
Üblicherweise werden Testate von neutralen Personen und/oder Institutionen ausgestellt, die sich keiner Seite gegenüber verpflichtet fühlen (sollen bzw. dürfen). Aus diesem Grund werden Meinungsverschiedenheiten, die in Streitigkeiten münden, egal ob zwischen zwei Bürgern (Zivilrecht) oder Bürgern versus Staat (Behörde, Finanzamt u. a.) oder Staat versus Bürger (Strafrecht) nicht innerhalb dieser Gruppen entschieden, sondern von einer dritten Instanz, in diesem Fall von Gerichten. Und so müsste es auch sein, wenn die Unvoreingenommenheit einer solchen Instanz selbst in Zweifel gezogen wird. Dies könnte bzw. sollte eine Schiedsinstanz übernehmen, die eben nichts mit der angezweifelten Entscheidungsinstanz zu tun hat, siehe Kapitel 13.
Wohin es führen kann, wenn sich Systeme eigene „unabhängige“ Testat-Einrichtungen halten, haben wir spätestens seit der großen Bankenkrise 2008 gelernt. Im Bereich der Justiz ist das noch viel schlimmer. Hier sind Menschen möglicherweise nicht nur einem Richter auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, bei dem eine dritte Person bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen „Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit“ haben könnte. Sondern es gilt beispielsweise auch, dass „weder Verfahrensverstöße noch sonstige Rechtsfehler eines Richters einen Ablehnungsgrund“ für einen Richter darstellen. Zitat eines OLG-Präsidenten. Und es ist nicht seine private Meinung, sondern er gibt die gängige Rechtsprechung wieder. Im Klartext: Ein Richter kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Weder für Voreingenommenheit noch für Rechtsfehler noch für (krasse) Fehlurteile. Richter sind „unabhängig“, agieren – es sei ein weiteres betont – im rechtsfreien Raum.
Grundsätzlich ist die „Unabhängigkeit“ von Richtern eine gute Sache. Aber nur dann, wenn sie sich an „Gesetz und Recht“ halten, so wie das in Artikel 20 Grundgesetz kodifiziert ist. Aber es ist einfach nicht flächendeckend der Fall. Und dann beginnen die Probleme. Anders gesagt: Betroffene befinden sich „in Gottes Hand“, können sich nicht darauf verlassen, dass es bei allem, was ihnen im Justizapparat widerfährt, mit rechten Dingen zugeht.
Die Probleme, die hier geschildert werden, sind real. Die Interpretationen und Schlüsse, die daraus gezogen werden, mögen teilweise überzeichnet sein. Aber wenn man dieses und jenes nicht deutlich, nicht spitz genug formuliert, wird es überlesen. Der Zweck dieses Buches besteht aber darin, zum Hinterfragen und Nachdenken anzuregen. Bei möglichst vielen. Denn die „Unzulänglichkeiten“, mit denen die Justiz – wenn überhaupt – ihre Fehler und Pannen bezeichnet, haben Folgen.
Folgen für Betroffene, Folgen für andere, letztlich Folgen für alle, wenn (immer mehr?) Menschen – häufiges Zitat – den „Glauben an den Rechtsstaat verlieren“. Und deswegen bedroht Justizversagen den gesellschaftlichen Zusammenhalt und unser demokratisches Miteinander. Und deswegen sollte man diesen Zusammenhängen nicht tatenlos zusehen. Deshalb dieses Buch.
Es ist so konzipiert, dass die wichtigsten, weil grundsätzlich ungelösten Probleme an konkreten Beispielen demonstriert und erklärt werden: Geschichten, die im Einzelfall noch immer nicht zu Ende sind. Die aber alle zeigen, was im deutschen Justizwesen schiefläuft. Die Fälle stammen – im Gegensatz zu den meisten anderen Büchern, die sich mit Justizfragen beschäftigen – aus mehreren Bereichen; aus dem Zivilrecht (Arzthaftung, Familienrecht, Meinungsfreiheit und Veröffentlichungsrecht, Sozialgerichtsbarkeit) sowie dem Strafrecht. Fachbegriffe (die man dazu kennen sollte) sind in Anführungszeichen gesetzt. Ebenso Zitate und sogenannte O-Töne und die zusätzlich in kursiver Schrift.
Wichtige Zusammenhänge und/oder juristische Normen werden teilweise in inhaltlich und typographisch abgesetzten ‚Kästen‘ mit eigener Überschrift erklärt – immer da, wo es das bessere Verständnis der juristischen Materie erforderlich macht. Im vorletzten Kapitel gibt es Hinweise und Tipps, was man (vielleicht doch) tun kann, wenn man als Betroffener (eigentlich) nichts tun kann, wenn man Gefahr läuft, über den Richtertisch gezogen zu werden. Und im Schlusskapitel wird thematisiert, was sich ändern müsste, wie das möglich wäre und warum sich trotzdem nichts tut.
Im Anhang gibt es eine Literaturlisteliste mit Hinweisen darauf, wer sonst noch Bücher über dieses Thema geschrieben hat und warum und wozu. Und es ist grob skizziert, was darinzu lesen ist. Damit Sie Stichworte und Personennamen besser finden, endet das Buch mit einem alphabetischen Register.
Einige der hier dokumentierten Geschichten gibt es in noch ausführlicherer Form und mit den relevanten Dokumenten unterlegt auf der Plattform DokZentrum ansTageslicht.de. Dies ist ein Onlinemedium, das ich im Zusammenhang mit meiner früheren Lehrtätigkeit in Hamburg zusammen mit Studierenden aufgebaut habe und das inzwischen nach meiner Pensionierung in etwas anderem Rahmen fortgeführt wird. Die jeweiligen Links werden hier bei jeder Geschichte genannt. Eine solche das Buch ergänzende Internetplattform hat zudem den Vorteil, dass man jederzeit inhaltlich nachlegen und/oder aktualisieren kann. Etwa, wenn sich bei einem Fall etwas Neues tut.
Und „last, but not least“: Auf das modern gewordene „gendern“ wird hier verzichtet. Es spart Platz. Und nicht nur das: Solange nur auf „m“ und „w“ ge-“gendert“ und „d“ außen vorgelassen wird, ist das für mich nichts anderes als eine „political correctness“-Marotte. Wenn, dann sollte man das ganzheitlich, sprich: vollständig lösen. So wie die Probleme des Justizversagens.
Johannes Ludwig,
Kapitel 1
Lisas Welt: zwei Jahrzehnte in der 1. Instanz. Denn „weder Verfahrensverstöße noch sonstige Rechtsfehler eines Richters sind ein Ablehnungsgrund für einen Richter.“
Justizskandal oder Justizalltag im Land Niedersachsen? Das haben wir die Abgeordneten im Landtag gefragt. Sie wollen sich nicht äußern: Richter sind unabhängig und da darf man nichts sagen. Ergo: Richter können machen, was sie wollen. So auch in diesem Fall.
Weitergehende Stichworte: Landgericht Göttingen in Niedersachsen, Arzthaftungsprozess, Befangenheitsantrag, Patientenakte, Urkundenfälschung, freie Beweisführung und richterliche Ignoranz, Anschlusstatsachen bei Gutachten
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Sie hatten es schon einmal versucht. 2009, vor rund 14 Jahren. Mit einem Plan. Und sich auch schon jemanden ausgesucht, der ihn umsetzen sollte: Einer, der schon öfters willfährig zu Diensten gestanden hatte. Dummerweise war er jetzt tot. Kein Grund, den Plan aufzugeben. So jedenfalls sahen es die 3 Richter am Landgericht Göttingen unter ihrem Vorsitzenden Richter Gerhard von HUGO.
Der Plan der 3 Landgerichtsrichter: die Klägerin durch einen probaten Gutachter für unzurechnungsfähig erklären zu lassen. Juristisch: sie auf ihre „Prozessfähigkeit“ hin zu überprüfen. Eine gängige Methode für Richter, die sich verrannt oder Fehler gemacht haben und dies nicht zugeben können. Bzw. wollen. Und die nicht mehr weiterwissen, wie sie einen Menschen loswerden sollen, der sein gutes Recht einfordert und auf einem fairen Verfahren besteht. „Querulanten“ nennen Richter solche Bürger, und die juristische Fachliteratur gibt konkrete Hilfestellung. „Die Prozessfähigkeit eines Querulanten“ heißt z. B. ein solcher Fachaufsatz in der „Monatszeitschrift für Deutsches Recht“, Ausgabe 2/2009. Diesen Fachaufsatz, kaum erschienen, hatten sie sofort zu ihren Akten gelegt (Az 2 O 1097/08); die wichtigsten Passagen rot markiert.
Doch die Klägerin, Lisa HASE war nicht auf den Kopf gefallen. Und konnte 2009 – im Jahr 5 ihres Gerichtsverfahrens gegen mehrere Zahnärzte – den Plan ihrer Richter unterlaufen. Sie stellte selbst beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf „Betreuung“ wegen eingeschränkter Geschäftsfähigkeit. Der wurde (natürlich) abgelehnt, und um im deutschen Rechtsstaat auch wirklich auf Nummer sicher gehen zu können, legte sie Widerspruch beim Landgericht ein, dort, wo ihre obige Klage verhandelt werden sollte. Lisa Hase wurde psychiatrisch begutachtet, ein Sozialarbeiter hatte ihre persönlichen Lebensverhältnisse inspiziert und die Richter einer anderen Kammer des Göttinger Landgerichts mussten den Widerspruch (natürlich) ablehnen. Sie war erst einmal „gerettet“, wie sie sagt. Und der Plan ihrer „gesetzlichen Richter“ gestorben. So wie der auserkorene Gutachter.
Die Richter am LG Göttingen hatten sich „Dr.med. Uwe-Christian Rutetzki“ aus Winsen an der Luhe ausgeguckt, der sich als „Facharzt für Psychiatrie“, „Facharzt für Psychotherapie und Psychoanalyse“ sowie als „Psychoanalytiker DGIP“ bezeichnete und sich auch als zuständig für „Forensische Psychiatrie“ berufen gefühlt hatte. Die regionale „Kreiszeitung/Wochenblatt“ hatte ihm eine ganze Serie gewidmet, mit der Beschreibung obskurer Fälle, in denen RUTETZKI als Gutachter vor Gericht dafür gesorgt hatte, dass Menschen ganz fix in die Klapse zwangseingewiesen oder unter Betreuung gestellt wurden. Oder ganz allgemein mit der Diagnose einer „paranoiden und querulatorischen Persönlichkeitsstörung“ entmündigt werden sollten. Das, was sich die Göttinger Richter der (damals 2.) Zivilkammer wohl auch für Lisa HASE vorgestellt hatten. Denn sie waren ganz offenbar überfordert mit dem, was die Diplom-Supervisorin und Psychotherapeutin ihnen da auf den Richtertisch gelegt hatte: eine Klage gegen die Zahnklinik des Uni-Klinikums Göttingen (UMG) und später dazu: zwei Klagen gegen einen Göttinger Zahnarzt, den wir hier in der Reihenfolge des Auftritts bei den Behandlungen mit der „Nr. 12“ versehen haben.
Der ersten Klage gegen Nr. 12 mussten sie sofort stattgeben: Lisa Hase wollte Einsicht in ihre Patientenakte nehmen. Nr. 12 hatte ihr das verweigert. Da ist die Rechtslage eindeutig. Anders bei ihrer zweiten Klage auf Schadensersatz „wegen grober Behandlungsfehler“ gegen Nr. 12 – die dritte ihrer Klagen insgesamt. Das Problem für die Göttinger Richter: Der beklagte Nr. 12 war zu diesem Zeitpunkt selbst als Gutachter vor Göttinger Gerichten unterwegs. Zugleich Mitglied in der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer Niedersachsen, Bezirksstelle Göttingen. Nr. 12ist dem Gericht sozusagen kollegial verbunden – ein klassischer Interessenskonflikt. Und da tut man sich auch im Landgericht Göttingen schwer.
Eine leichte Lösung wäre angenehmer. Für die Richter und den Beklagten. Und so waren die Richter auch dankbar für dessen Argumentation und Anregung: Die Klägerin habe „über 20 Behandler“ teilweise parallel konsultiert, ihr „Schmerzbild“ sei „sachverständigenseits kaum zuordenbar“ und „die Eintragung in fast allen Karteikarten [gemeint wohl: der „über 20 Zahnärzte“], dass bei der Klägerin psychische Probleme vorliegen müssen, legen die Vermutungen einer psychischen Erkrankung sehr nahe.“ Sein Rat an die richterlichen Kollegen: „Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens.“ Sprich: Die Dame ist vermutlich geisteskrank.
Die Vorgeschichte als kleine Rückblende: Odyssee bei den Zahnärzten Nr. 1 bis 9
Ganz allgemein: Es kann schnell gehen, dass man bei Zahnschmerzen Pech hat und sich notgedrungen in eine zahnmedizinische Notaufnahme begeben muss, z. B. in ein Universitätsklinikum. Je nachdem, wer von den angehenden Dentisten gerade Dienst schiebt und abhängig davon, wie gut dann die Dokumentation ausfällt, also je nachdem, wie dann der nächste Behandler informiert ist, kann es zu weiteren Komplikationen kommen. Ein erster Fehler generiert einen zweiten und der dann einen weiteren. Letztlich potenziert sich alles recht schnell. So auch im Fall von Lisa HASE, bei dem einer der ersten Zahnärzte den falschen Zahn röntgen ließ, der zweite den ‚richtigen‘ dann zwangsläufig nicht richtig, konkret: nicht behandelte. Der dritte konstatierte dann beim ‚richtigen‘, dass die Karies bereits bis zum Nerv vorgedrungen war, weshalb der Zahn nicht mehr zu retten war. Die Zahnlücke wurde dann vom 4. Behandler mit einer Brücke versorgt.
Aber Behandler Nr. 4 las die Dokumentation nicht, in der unmissverständlich stand, dass die Schmerzen auf Okklusionsstörungen hinweisen. Er entfernte daher die Brücke nicht, montierte stattdessen eine Aufbissschiene. Die aber zeichnete sich durch Fehlkontakte aus, die Schmerzen in jetzt insgesamt 7 Zähnen wurden unerträglich. Bei einem neuerlichen Termin Zahnklinik vergaß Behandler Nr. 5 den Wurzelkanal vor dem Versiegeln zu desinfizieren. Folge: eine schwere Knochenentzündung.
Nach der Behandlung durch insgesamt 10 Zahnärzte, 4 frei praktizierende und 6 Zahnärzte der Zahnklinik innerhalb von 4 Jahren war unsere Protagonistin physisch und psychisch am Ende. Die ausgebildete Diplom-Supervisorin und Psychotherapeutin begab sich selbst zu einem anerkannten Psychotherapeuten und bat um Krisenbegleitung. Dessen Rat: Zahnarzt Nr. 12. Der sei auch als zahnärztlicher Sachverständiger tätig, in der Schiedskommission der Zahnärztekammer und vor Gerichten. Kann also nur gut sein!
Aber da gingen die Probleme nicht zu Ende, sondern weiter, u. a. dergestalt, dass eine Gemeinschaftspraxis-Kollegin von Nr. 12, Zahnärztin Nr. 15, die Wurzelreinigung einer MTA überließ, was eigentlich verboten ist, und der Zahnarzthelferin dabei ein Instrumententeil abbrach ohne es zu merken. Das bemerkte dann der notwendig gewordene Endontologe, Numero 18. Folge: Wieder eine Knochenentzündung.
So ging es letztlich immer weiter, Pfusch und Pannen überall. Für Lisa HASE: ständig Schmerzen. Irgendwann war sie am Ende, wollte verstehen, wie das möglich war, und begann sich in die zahnmedizinische Fachliteratur einzulesen. Sie wollte andere warnen. Und sie entschied sich, Schadensersatz einzufordern: von der Zahnklinik und von Zahnarzt Nr. 12 & Kollegen.
Damit wechselte sie die Sphäre, ohne es zu ahnen. Aus der zahnmedizinischen Odyssee wurde eine juristische. Ebenfalls ohne Ende. Und so geht die Geschichte weiter.
Die Patientenakte
Als Lisa HASE nach gewonnener Klage gegen Zahnarzt Nr. 12 Kopien ihrer Patientenakte ausgehändigt bekommt, staunt sie nicht schlecht. Es werden ihr 5 getrennte handschriftliche Dokumentationen vorgelegt. Seltsam: Sie hat die ganze Zeit immer nur eine einheitliche Akte in Erinnerung. Schon deswegen, weil in einer Gemeinschaftspraxis der Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen Behandlern gewährleistet sein muss. Denn schließlich war sie in dieser Praxis nicht nur bei Nr. 12 in Behandlung, sondern auch bei 13 und 15. Und obendrein: Am Eingang der großen Praxis prangt ein Schild: „Gemeinschaftspraxis“ ist da zu lesen.
Und über eine weitere Merkwürdigkeit wird sie stutzig: Die 5 einzelnen Patientenakten sind jeweils in einer offenbar identischen Handschrift geschrieben. Lisa HASE hat in Erinnerung, dass mal diese, mal jene Zahnarzthelferin protokolliert hat.
Und so stellt sie sich mehrere Fragen: Was hat das zu bedeuten? Wurden die Patientenakten möglicherweise nachträglich neu geschrieben? Zum Zweck der Vorlage bei Gericht? Und dabei teilweise verändert? Wieso fehlt da beispielsweise ein spezieller Behandlungstermin, den die Praxis aber mit der Krankenkasse abgerechnet hat?
Beweise und Beweislast in Arzthaftungsprozessen
Hierzulande muss jeder, der zivilrechtlich etwas gegen jemanden anderen durchsetzen will, die dazu notwendigen Beweise erbringen. Hat er die nicht: Pech.
Patientenakten, die von den Ärzten selbst geführt werden, zeichnen sich durch eine Besonderheit aus: Die Ärzte schaffen sich ihre (Gegen)Beweismittel selbst. Und können diese, wenn sie wollen, auch manipulieren, wenn sie beispielsweise handgeschrieben sind. Inzwischen werden viele solcher Dokumentationen mittels eines Computers erledigt. Aber je nach Software ist eine EDV-basierte Akte revisionssicher oder auch nicht. Revisionssicher meint: nachträgliche Änderungen sind nicht nur sofort erkennbar, sondern auch rekonstruierbar, was vorher dringestanden hat.
Nach neuester Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nur solche Patientendokumentationen (gegen)beweisfähig sind, wenn sie revisionssicher geführt werden. Aber das nutzt Lisa HASE wenig. Ihre Akten wurden handschriftlich verfasst. Und so kann man nur mittels Indizien vor Gericht argumentieren, ob hier, da und dort offenbar nachträglich manipuliert worden ist.
Ganz generell sollte man in solchen Fällen checken, ob die Daten und Informationen mit dem identisch sind, was ein Arzt mit der Krankenkasse abrechnet. Die geben sich hilfsbereit. Sie haben selbst ein Interesse, Betrug aufzudecken.
Deswegen hat Lisa HASE auch erst einmal keine Antworten auf ihre Fragen. Und auch keine Möglichkeit, den Merkwürdigkeiten und Widersprüchen nachzugehen. In den nächsten Jahren ist sie mental blockiert, weil die Malaise mit ihren massiven Zahnschmerzen ihr ganzes Handeln überlagert. Dazu kommt die Enttäuschung über ihre Anwältin, die die Klageschrift gegen die Zahnklinik nach Strich und Faden ‚versaut‘ hat.
Obendrein hat ihr die Zahnärztekammer einen Gutachter aus Marburg zwecks Beweissicherung empfohlen, der nicht nur an eben dieser Zahnklinik studiert und promoviert hat, sondern jetzt gegen seine Kollegen Beweise sichern soll. Ein Interessenskonflikt erster Güte. Und so ist es vielleicht auch kein Wunder, dass der Gutachter Fehler über Fehler macht. Erst verwechselt er die verantwortlichen Kollegen, dann sind seine Beweisfotos nicht mehr auffindbar. Der Bitte von Lisa HASE, zumindest die Fehler zu korrigieren, kommen weder der Gutachter noch die Richter nach. Und auch die Bitte nach einer mündlichen Anhörung vor Gericht scheitert. Der Gutachter will nicht. Und die Richter lassen ihn nicht wollen. Lisa HASE hat – so wie jeder andere auch – vor Gericht keine Chance. Wenn ein Richter nicht will, will er nicht. Und kann das auch durchsetzen: nicht wollen. Denn die Zivilprozessordnung besagt in ihrem Paragraphen 286, dass die Beweisführung ihm allein obliegt; Stichwort „Freie Beweisführung“. Und er allein – juristisch allmächtig – entscheidet. Rechtsstaat hin, Rechtsstaat her. Basta!
Nach vier Jahren seit ihrer ersten Schadensersatzklage gegen die Universitätsklinik und drei Jahre seit sie über die 5 Patientenakten ihrer Behandler in der „Gemeinschaftspraxis“ verfügt, und ihre Zahnschmerzenmalaise sich gebessert hat, entschließt sie sich, auch gegen Zahnarzt Nr. 12 Klage zu erheben. Sie hat sich – trotz aller widrigen Umstände – soweit in die Fachliteratur eingelesen, dass sie versteht, was und warum so vieles falsch gelaufen ist.
Und sieht natürlich auch den Interessenskonflikt, den ihre Richter am Landgericht Göttingen haben, weil sie sich mit Zahnarzt Nr. 12 auseinandersetzen müssen, der im Göttinger Dentistengewerbe ein ‚hohes Tier‘ ist. Weshalb die Richter wohl versucht hatten, sie juristisch einfach auszuschalten. Ein (erster) „Befangenheitsantrag“ gegen ihre Richter geht ins Leere. Wie das so üblich ist mit fast 100 % aller Befangenheitsanträge. Es ist ein vom Gesetzgeber idealisiertes Rechtsinstrument, das so gut wie nie funktioniert. Dazu später mehr.
Was Lisa HASE aber lernen muss, ist das, was ihr der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig mitteilt, in dessen Kammer ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres (ersten) Befangenheitsantrages am LG Göttingen gelandet war: Dass „weder Verfahrensstöße noch sonstige Rechtsfehler eines Richters für sich betrachtet ein Ablehnungsgrund“ eines Richters darstellen.
Was der OLG-Präsident da zu Papier gebracht hat, ist nicht dessen Privatmeinung. Es entspricht der deutschen Rechtsideologie, verkörpert die gängige „herrschende Meinung“. Also die Praxis.
Man stelle sich vor, ein Autoverkäufer baut Mist, dreht einem Kunden einen Wagen an, der in so gut wie allen Punkten nicht dem entspricht, was der Käufer bestellt und worauf er vertraut hat. Stellt er den Fehler fest, kann er den Wagen zurückgeben und den Verkäufer bzw. das Geschäft wechseln. Nicht so im deutschen Rechtssystem. Richter sind praktisch von allen Fehlern freigestellt, sozusagen vorab freigesprochen. Und das verleiht ihnen Macht, was im juristischen Ideologendeutsch „richterliche Unabhängigkeit“ genannt wird. Lisa HASE wird das noch mehrfach zu spüren bekommen.
Staatsanwaltschaft: Strafanzeige wegen Urkundenfälschung
Weil nun im 3. Jahr der zweiten bzw. im 7. Jahr der ersten Schadensersatzklage vorm Göttinger LG nichts an Beweiserhebung geschehen ist, außer dass sie verhindern konnte, vom Gericht als ‚geistesgestört‘ abgestempelt zu werden, stellt Lisa HASE eine Strafanzeige gegen Zahnarzt Nr. 12 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), konkret: Manipulation ihrer Patientenakte(n).
Der zuständige OStA ist damit schnell durch. Nach zweieinhalb Monaten stellt er das Verfahren ein. Zeugen hat er nicht einvernommen. Auch keinen Graphologen beauftragt, um die Einheitlichkeit der Schriftbilder zu checken. Von einer Durchsuchung der Praxis, um noch das oder die Originale sicherzustellen, ganz zu schweigen. Auf die konkreten Hinweise bzw. Indizien, die ihm Lisa HASE gegeben hat, geht er nicht ein. Beispielsweise auch darauf nicht, dass Vermerke nicht mit den Daten ihrer Röntgenbilder übereinstimmen, oder dass Zahnarzt Nr. 12 der Kasse gegenüber eine Leistung abgerechnet hat, die in der Dokumentation einer Kollegin eingetragen sind, usw.
Offenbar ist dem OStA nicht klar oder er will es nicht wahrhaben (aus welchen Gründen auch immer), dass solche Widersprüche ein gewichtiges Indiz darstellen. Denn wenn man lügt, und das mehrmals und unterschiedlichen Personen gegenüber, muss man aufpassen. Man braucht ein exzellentes Gedächtnis, in dem man speichern kann, a) wem man b) was c) wann gesagt bzw. vorgelogen hat. Aus diesem Grund werden Verdächtige, wenn sie von der Kripo verhört werden, mehrmals befragt. Die Kriminalisten warten nur darauf, dass sich der Verdächtige widerspricht. Analoges gilt beim Manipulieren von Akten. Auch da muss man höllisch auf der Hut sein, um sich an keiner einzigen Stelle durch ein noch so winziges Detail zu verraten. Aber darauf geht der Oberstaatsanwalt nicht ein.
Er geht aber auf den Umstand ein, dass Zahnarzt Nr. 12 bereits im Zivilprozess den Vorwürfen „energisch widersprochen“ habe. Und er ist der Meinung, dass „mögliche Widersprüche zwischen den Eintragungen in verschiedenen Patientenakten nicht bedeuten müssen, dass hier seinerzeit Tatsachen bewusst falsch dargestellt worden sind.“ Als Beleg führt er Behauptungen aus einem Schriftsatz an: aus einem Schriftsatz der Anwältin von Zahnarzt Nr. 12.
Im Übrigen ist er der Meinung, „dass es bei der Frage, ob eine Urkunde unecht ist, nicht etwa darauf ankommt, ob der Inhalt stimmig ist, sondern allein darauf, ob die Urkunde von demjenigen herrührt, der als Aussteller der Urkunde aus dieser hervorgeht.“ Dass aber auch eine inhaltliche Veränderung des Inhalts, die einer Urkunde eine andere „Beweisrichtung“ intendiert, ebenfalls eine „echte“ zu einer „unechten“ Urkunde werden lässt, darauf geht der Oberstaatsanwalt erst gar nicht ein. Hätte er dazu in einem gängigen Standardkommentar nachgeschaut, etwa dem des ehemaligen BGH-Richters Thomas FISCHER, so hätte er dort unter Textziffer 19a das Stichwort „Krankenakte“ lesen können und dort ein einschlägiges OLG-Urteil gefunden: eine nachträgliche Veränderung von Daten ist eine Manipulation, macht aus einer „echten“ eine „unechte“ Urkunde. Ist also „Urkundenfälschung“.
Der OStA stellt das Ermittlungsverfahren ein: „mangels hinreichenden Tatverdachts“. Dass eine Beschwerde vor der Generalstaatsanwaltschaft mit ähnlich magerer Begründung zurückgewiesen wird, brauchen wir nicht sonderlich zu betonen.
Staatsanwälte sind oft überlastet, das weiß jeder. Und dass sie dann Akten schnell vom Tisch bekommen wollen, ist aus ihrer Sicht auch nachvollziehbar. Aber wenn der Rechtsstaat deswegen zu erodieren beginnt, dann wird es kritisch und ist nicht mehr zu akzeptieren. Wenn Staatsanwälte das nicht merken, sind sie fehl an ihrem Platz. Wenn sie es merken, aber nichts dagegen unternehmen, ebenso. Ob man seine Arbeitszeit mit der Erledigung von Klein- und Kleinstkriminalität vertut oder sich auf Fälle konzentriert, die den Glauben an den Rechtsstaat von Betroffenen und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden, muss eine Behörde selbst organisieren. Fakt ist ganz offenbar, dass dies in ausreichendem Maß nicht geschieht.
Und solange sich da nichts bewegt, nutzt es Betroffenen nichts. Wir geben an anderer Stelle, wenn wir erneut auf das Thema ‚Staatsanwaltschaft‘ zurückkommen, im Kapitel 12 Hinweise, was man in solchen Fällen tun kann, wenn man – eigentlich – nichts tun kann.
Neue richterliche Strategie: Gutachter Numero 3
Lisa HASE ist damit keinen einzigen Schritt weiter. Im 8. Jahr der ersten Schadensersatzklage bzw. im 4. Jahr der zweiten liegen 2 Gutachten sowie 5 Ergänzungsgutachten von inzwischen zwei Gutachtern vor, allerdings keine Beweisfotos, die ja nicht auffindbar sind. Außerdem mehrere Patientenakten, bei denen viele Einträge strittig sind. Darüber wollen die Richter aber erst einmal keinen Beweis erheben, also nicht klären, was richtig, was unzutreffend in den Patientenakten ist. Sie wollen auch keine Zeugen hören. Jedenfalls nicht so schnell. Sie machen es sich bequem. Stattdessen beauftragen sie einen weiteren Gutachter aus Ulm, Numero 3, der jetzt die von Lisa HASE gerügten Behandlungsfehler beurteilen soll – so wie sie sich aus den vorhandenen Patientendokumentationen ergeben.
‚So wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben‘ meint: Der Gutachter soll sich selbst aussuchen, was er für seine Bewertung heranziehen möchte. Ob er darauf vertraut, dass die Patientenakten eine „echte Urkunde“ sind, oder manipuliert, das ist seine Sache.
Mit dem Gesetz, konkret: der Zivilprozessordnung, ist das nicht vereinbar. § 404a Absatz 3 der ZPO schreibt vor, dass „bei streitigem Sachverhalt“ das Gericht bestimmt, „welche Tatsache der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.“ So steht es im Gesetz. Für die Göttinger Landrichter der 9. Zivilkammer für „Arzthaftungssachenn“ kein Grund, sich daran zu halten. Sie setzen sich einfach darüber hinweg. Richter agieren „unabhängig“, sie können machen, was sie wollen, keiner getraut sich, sie zu kritisieren oder gar zu disziplinieren, wenn sie gegen Recht und Gesetz verstoßen. Genau das verleiht Richtern juristische Allmacht. So wie in diesem Fall.
„Gutachten auf unvollständiger Tatsachengrundlage“
Benötigen Richter Hilfe von Gutachtern in Bezug auf die Bewertung von Sachverhalten, die sie selbst nicht einschätzen können, so müssen sie dem Sachverständigen genau vorgeben, von welcher Tatsachengrundlage er ausgehen soll: die sog. Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen. Sind diese strittig, so müssen die Richter nach § 404a, Absatz 3 der Zivilprozessordnung die strittigen Tatsachen erst im Beweisverfahren klären, bevor sie die „Anknüpfungstatsachen“ einem Gutachter zur Bewertung überlassen. Erst dann kann der Gutachter wissen, welchen Sachverhalt er unter einer spezifischen Fragestellung, die ihm das Gericht vorgibt, prüfen bzw. bewerten soll. Im konkreten Fall von Lisa HASE geschieht genau das Gegenteil. Der Sachverständige kann/soll/muss jetzt selbst entscheiden.
Was das bedeutet, hat die Richterin a.D. am OLG Köln, Dr. Pia RUMLER-DETZEL – lange Jahre Vorsitzende der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein – in der Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ von 1999, 28. Ausgabe, S. 1210, veröffentlicht. Unter der Überschrift „Anforderungen an ein ärztliches Gutachten aus der Sicht der Zivilgerichte“ schreibt sie dies:
„Einem Gutachten auf unvollständiger Tatsachengrundlage, bei dem vielleicht fehlende Sachverhaltsteile noch durch Vermutungen ersetzt werden, mangelt es nicht nur an Überzeugungskraft. Es zerstört häufig die Aufklärungsmöglichkeit des Falles endgültig, weil es meist im Gerichtsverfahren kaum mehr möglich ist, diese ‚Vermutungsbrücken‘ wieder zu eliminieren und vor die ‚Vermutung‘ zurück zu gelangen.“
Befangenheitsantrag
Dieses selbstherrliche und selbstgerechte Verhalten der Richter sowie die absehbare Unmöglichkeit, die Frage zu klären, ob an ihren vorgelegten Patientenakte(n) gefingert wurde oder nicht, nimmt Lisa HASE zum Anlass, einen neuen Befangenheitsantrag gegen die aktuellen Richter zu stellen. Natürlich wird dieser abgelehnt. Lisa HASE stellt daraufhin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die gegen Recht und Gesetz verstoßenden Richter. Sie endet (natürlich) wie das Hornberger Schießen. Die Richter argumentieren, dass das, was sich der Gesetzgeber ausgedacht habe, „unpraktikabel und kaum zielführend sei.“ Und sie deswegen anders vorgehen würden. Allerdings haben sie das nirgendwo publiziert, um es mit der juristischen Fachwelt zu diskutieren. Aber Richter agieren eben in einem quasi rechtfreien Raum.
Lisa HASEs Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsantrags wird ebenfalls zurückgewiesen. Der OLG-Präsident, der Lisa HASE zuvor schon darüber belehrt hat, dass „weder Verfahrensstöße noch sonstige Rechtsfehler eines Richters für sich betrachtet ein Ablehnungsgrund“ darstellen, um einen Richter abzulehnen, argumentiert ähnlich auch jetzt: „Wegen der grundgesetzlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 des Grundgesetzes) ist es mir untersagt, mit dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in richterliche Sach- und Verfahrensentscheidungen einzugreifen und dadurch Einfluss auf laufende gerichtliche Verfahren oder bereits ergangene Entscheidungen zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichtshofs des Bundes darf einem Richter die fehlerhafte Anwendung des Rechts oder der Verfahrensvorschriften nicht vorgehalten werden.“ Punkt, Ende. Rechtsstaat hin, Rechtsstaat her.
Nicht viel anders ergeht es Lisa HASE mit ihrer Petition an den Niedersächsischen Landtag in Hannover. Sie bittet die Landtagsabgeordneten für eine „funktionierende Rechtspflege“ zu sorgen. Weil inzwischen die Besetzung der 9. Zivilkammer gewechselt hat – ein übliches Verfahren, dass beisitzende Richter im Normalfall alle drei Jahre rotieren – stellt sie auch gegen die neuen Richter und den neuen Vorsitzenden der Kammer, Richter David KÜTTLER, einen Befangenheitsantrag. Und (natürlich) ergeht es dem wie allen anderen: abgelehnt.
Und wieder erhebt Lisa HASE Beschwerde vor dem Braunschweiger OLG. Und wieder meldet sich der Präsident zu Wort. Es habe alles seine Richtigkeit mit dem, was die Richter da in Auftrag gegeben haben, es handele sich ja nur um ein „Vorgutachten“!
Ein „Vorgutachten“. So sehen das auch die Landrichter, denn sie haben Gutachter Numero 3 inzwischen einen Ergänzungsauftrag erteilt, er soll jetzt – neben den behaupteten Behandlungsfehlern – zusätzlich prüfen, „inwiefern die in den verschiedenen Unterlagen in der Gesamtschau dokumentierten aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und folgerichtig sind bzw. inwiefern sich hierzu Ungereimtheiten bzw. Widersprüche ergeben.“ Dazu der Gutachter: Das sei zwar „konterkarierend“, aber „im Grundsatz leistbar“. Allerdings: Eine Plausibilitätsprüfung im Rahmen einer „Gesamtschau“ mache eine „lückenlose Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs differenziert nach Behandlern, Behandlungszeitpunkten und Behandlungsorten“ erforderlich. Und das würde Zeit und Kosten verursachen.
Der neue Vorsitzende Richter David KÜTTLER: Er solle sich darüber mal keine Gedanken machen: „Dass Ihnen entsprechend dem tatsächlichen, voraussichtlich erheblichen Aufwand Vergütungsansprüche … zustehen, müssen alle Beteiligten hinnehmen.“ Darauf der Gutachter: Er würde einfach mal anfangen, und wenn die vereinbarten 100 Stunden, sprich: 14.000 Euro aufgebraucht seien, würde man weitersehen.
Lisa HASE ist damit nicht einverstanden, denn wenn sie Pech hat, hat sie 14.000 Euro für ein halbfertiges oder viertelfertiges Gutachten bezahlt. In jedem Fall für ein wertloses Gutachten. Denn wie kann der Gutachter korrekt prüfen, wenn eine der wichtigsten Fragen nicht geklärt ist? Nämlich die Echtheit der Patientendokumentation(en)?
Sie beginnt zu begreifen, was hier gespielt wird. Bzw. gespielt werden soll: Nachdem die Richter es nicht geschafft haben, sie mittels Überprüfung ihrer „Prozessfähigkeit“ aus dem Rennen zu werfen, versuchen es die Richter jetzt auf andere Weise: ihr Verfahren zu verschleppen und dies mit wertlosen Gutachten. Denn der Vorsitzende Richter hat entschieden, dass nach Fertigstellung des „Vorgutachtens“ und soweit „vom Vorliegen von Fehlern auszugehen ist, ein oder mehrere Gutachten zum Ausmaß der Schadensfolgen und deren (Mit-)Verursachung durch die Behandlungsfehler einzuholen sein werden“. Lisa HASE weiß, das wird dauern, dauern, dauern.
Erster Beweistermin
Und so geschieht es auch. Nach 2.700 Tagen, am 7. Juni 2016, dem 12. (in Worten: zwölf!) Jahr seit Beginn des ersten Verfahrens bzw. 8. Jahr des zweiten beraumt der Richter einen (ersten) Zeugentermin an. Um die Echtheit der Patientenakte(n) geht es nicht. Der Richter will klären, ob die Praxis von Zahnarzt Nr.12 eine „Gemeinschaftspraxis“ war oder ist oder eine „Praxisgemeinschaft“. Im ersten Fall müsste Zahnarzt Nr. 12 als Chef für die Fehler seiner Angestellten bzw. Kolleg:innen haften, im anderen Fall nicht.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung durch andere Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof zum Thema „Gemeinschaftspraxis“ interessiert die Göttinger Landrichter wenig. Denn da haben sich längst Standards herausgebildet:
Eine Namensbezeichnung der Praxis mit dem Zusatz „und Kollegen“eine gemeinsame E-Mail-Adresse mehrerer Ärzte in einer Praxiseine einheitliche Patientennummer, wenn ein Patient von mehreren behandelt wirdein gemeinsamer Praxisstempel und ein gemeinsamer Empfangdie Abrechnung von privat berechneten ärztlichen Leistungen durch Kollegen, die diese gar nicht erbracht haben sowieeine gemeinsame Abrechnung von Kassenleistungensind demnach Indizien für eine „Gemeinschaftspraxis“. Bzw. für eine Praxis, die einen solchen „Rechtsschein“ (wie das im Juristendeutsch heißt) bei Patienten erweckt. Bzw. zwangsläufig hinterlassen muss: für eine (Schein)Gemeinschaftspraxis. An der Eingangstür der großen Praxis von Zahnarzt Nr. 12 hängt zudem ein Schild: „Gemeinschaftspraxis“ ist da zusammen mit anderen Zahnarztnamen zu lesen.
In einem ersten sog. Hinweisbeschluss aus dem Jahr 2012 der Richter, in dem Gutachter Numero 3 beauftragt wurde, und sieben Jahre nachdem die Zahnarztpraxis von Nr. 12 insgesamt fünf handschriftliche Patientendokumentationen vorgelegt hatte, ließen die Richter noch verlauten, dass die von HASE vorgelegten Beweise – u. a. ein gemeinsames Praxisschild, eine gemeinsame E-Mail-Adresse, ein gemeinsamer Praxisstempel und eine teilweise gemeinsame Abrechnung – für eine „Gemeinschaftspraxis“ sprechen.
Ein „Hinweis“-Beschluss impliziert aber auch immer einen Wink mit dem Zaunpfahl. Konkret: ein Signal an beide Parteien, dass sie weitere Beweise vorlegen müssen, wenn das Gericht zu einer anderen Einschätzung kommen soll. Lisa HASE hat entsprechende Beweise vorgelegt. Jetzt ist Zahnarzt Nr. 12 an der Reihe, der auch als Gutachter vor Gerichten auftritt. Also ein Quasi-Kollege der Richter.
Zahnarzt Nr. 12 hat dies das Gericht vorab wissen lassen: „alle Zahnärzte/innen in der Praxisgemeinschaft waren/sind selbständig, haben eigene Mitarbeiterinnen, eigene Verwaltungshelferinnen.“Als Zahnärztin Nr. 13 dazu befragt wird, gibt sie dies zu Protokoll: „Ich habe Personal nicht selbst angestellt. Wir haben uns das Personal ja geteilt.“Weiter hat Nr. 12 behauptet, er habe „für eine gewisse Zeit“ mit einer anderen Zahnärztin eine Gemeinschaftspraxis geführt, aber diese Zusammenarbeit wieder beendet.Wie Lisa HASE aber über ihre Krankenkasse recherchiert hat, stimmt das nicht. Vielmehr führten und/oder führen Nr. 12 mit Nr. 13 und 21 eine „Gemeinschaftspraxis“. Dann mal wieder nicht, danach wieder doch, aber jetzt Nr. 12 nur noch mit Nr. 21.Alle drei waren Behandlerinnen von Lisa HASE.Warum der Name der Patientin HASE in allen Karteikarten und Rechnungen unter einer einheitlichen Patientennummer geführt werde, will der Richter wissen. Zahnarzt Nr. 12 kann sich das nicht erklären, er sehe sich „als Behandler, nicht als Buchhalter!“Und ob er sich an die Namen der Helferinnen erinnern könne, wer alles in seinem Team war? „Ich kann mich nicht erinnern!“Dass seine eigene Schwester seit Jahren in seiner Verwaltung arbeitet (die man ja ebenfalls befragen könnte), erwähnt Nr. 12 nicht. Vermutlich kann er sich auch daran akut nicht erinnern. Offensichtlich ein „Blackout“ – so wie man das aus anderen Fällen kennt. Und den Richter akzeptieren, wenn esopportun erscheint. Also: je nachdem.Ursprünglich hatte der Vorsitzende Richter das Thema angesetzt, ob es eine gemeinsam geführte Patientendokumentation gegeben hatte. Das hatte er dann in die Frage geändert, ob „Gemeinschaftspraxis“ – ja oder nein? Und er hatte es Lisa HASE verboten, dass sie Fragen zu den Widersprüchen in den Patientenakten stellen konnte. Etwa dergestalt, dass sie dem Gedächtnis von „Nr. 12“ auf die Sprünge hätte helfen können, dass doch seine leibhaftige Schwester Auskunft geben könnte.
Aber daran war der große Vorsitzende David KÜTTLER nicht interessiert, setzt stattdessen einen weiteren Zeugentermin ein halbes Jahr später an, in dem es jetzt darum gehen soll, ob es eine gemeinsame Patientenakte gab oder nicht. Weil Richter KÜTTLER inzwischen davon ausgeht, dass es – trotz aller Indizien – keine „Gemeinschaftspraxis“ war, steht – im Grunde genommen – das Ergebnis des zweiten Zeugentermins schon fest: keine „Gemeinschaftspraxis“, also keine gemeinsame Patientendokumentation.
Genauso läuft dann auch der zweite Beweistermin ab:
Zahnärztin Nr. 15, die gleichzeitig eine der von Lisa HASE verklagten Zahnärztinnen ist, bestreitet, dass es eine „Gemeinschaftspraxis“ gegeben habe, die Zusammenarbeit mit den anderen sei „so eine Art Konsil“, und jeder habe seine eigene Dokumentation geführt, und was sie dem Gericht vorgelegt habe, sei auch keine „nachträgliche Abschrift, Neuschrift oder dergleichen.“ Und dass sie „bei dem Verlangen der Klägerin nach Akteneinsicht gesagt“ habe, „das ginge jetzt nicht“, weil Nr. 12 „das nicht wolle, so höre ich das hier zum ersten Mal, dass ich dies gesagt haben soll.“
Dass es anders war, hat wohl auch sie vergessen oder verlässt sich darauf, dass Richter KÜTTLER auch ihr wohlgesonnen ist. Lisa HASE hatte – wohlweislich – seinerzeit eine Zeugin mitgenommen, die das auch vor Gericht bestätigen würde. Bzw. es schon längst schriftlich getan hat. Eine Aussage, die Richter KÜTTLER vorliegt. Aber daran hat er offenbar kein Interesse. Denn er weist Nr. 15 nicht auf diesen Widerspruch hin.
Die Beweisführung obliegt im Rechtsstaat Deutschland ausschließlich den Richtern, die in ihrer Allmacht darüber entscheiden, erstens was sie hören wollen und was nicht, und zweitens was letztlich ins Gerichtsprotokoll kommt, und was nicht; Was also nachträglich, wenn es zu einer Urteilsfindung kommen sollte, den möglicherweise dann ausgewechselten beisitzenden Richtern zur Kenntnis gelangt. Bzw. was nicht. Dass es im Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt, dass jeder – eigentlich – „Anspruch auf rechtliches Gehör“ hat, ist ganz nett. Mehr aber auch nicht. Betroffene haben im Zweifel – beziehungsweise in der Regel – davon nichts. Und die Chance wegen dieser Grundrechtsverletzung vorm höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Recht zu bekommen, tendiert gegen Null. Konkret in Zahlen fürs Jahr 2022: 1,079 %. Gerundet 1 Prozent. (Land)Richter brauchen also keine Sorge zu haben, ‚von oben‘ in irgendeiner Weise eine ‚Watschn‘ abzubekommen oder irgendwie einen Verweis zu erhalten. Die Unabhängigkeit von Richtern ist hierzulande grenzenlos. Und geht dann schnell in Willkür über.
Und so ist es nicht allzu verwunderlich, dass nach diesen beiden Zeugeneinvernahmen durch Richter David KÜTTLER das hohe Gericht in einem neuen Hinweisbeschluss zu einer anderen, jetzt gegensätzlichen Einschätzung kommt, nämlich „dass die Klägerin nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen hat, dass der Beklagte [gemeint: Nr. 12] in den Jahren 2004 und 2005 eine Berufsausübungsgemeinschaft (=Gemeinschaftspraxis) mit den Zeuginnen“ Nr. 13 und Nr. 15 „geführt hat.“ Kurz: weder eine Gemeinschaftspraxis noch eine Schein-Gemeinschaftspraxis!
Lisa HASEs Verfahren befinden sich 2017 inzwischen im 13. Jahr der ersten bzw. im 9. Jahr der zweiten Schadensersatzklage. Die Strategie der Richter der 9. Kammer am LG Göttingen geht auf: die beiden Verfahren, die richterlicherseits wie ein einheitliches Verfahren geführt werden, ziehen sich dahin. Und kosten nicht nur Geld, Zeit, Gesundheit und Nerven, sondern auch kostbare Lebensjahre von Lisa HASE.
Nach Strategie Nr. 1 („Prozessfähigkeit“) und Nr. 2 (Gutachter Nr. 3 und Prozessverschleppung) jetzt Strategie Nr. 3: nachträgliche Eingrenzung des Gutachterauftrags
Nachdem der erste Versuch des LG Göttingen nicht funktioniert hat, Lisa HASE als geistesgestörte Querulantin aus den Verfahren zu eliminieren, sich die zweite Strategie der Prozessverschleppung mittels einer ersten Zeugenbefragung erst nach 2.700 Tagen ganz gut anlässt, zünden die Richter jetzt eine weitere Nachbrennerstufe. Sie grenzen den Gutachterauftrag ein:
Weil es nach ihrem Meinungswechsel doch keine „Gemeinschaftspraxis“ gab, muss jetzt „nicht ergänzend Beweis darüber erhoben werden, ob bei der Behandlung der Klägerin … Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler erfolgt sind, weil für derartige Fehler der Beklagte [gemeint: Nr. 12] mangels Haftungsgemeinschaft nicht einzustehen hätte.“ Ebenso wenig solle es um „Fehler wegen Unterlassens einer gemeinsamen Behandlungsplanung bzw. wegen Unterlassens einer Koordination“ zwischen den verschiedenen Behandlern in der nicht vorhandenen „Gemeinschaftspraxis“ gehen.
Soweit Nachbrennerstufe 1.
Nachbrennerstufe 2 besteht darin, dass Gutachter Numero 3 davon auszugehen habe, dass die Behandlung von Lisa HASE durch Nr. 12 im August 2004 beendet sei. Anders gesagt: Das, was Lisa HASE als ihren „zahnmedizinischen Katastrophenmonat“ in Erinnerung hat, nämlich den darauffolgenden Oktober 2004, soll ab sofort nicht mehr Gegenstand seines Gutachtens sein.
Ganz kleine Rückblende
Im „zahnmedizinischen Katastrophenmonat“ war Lisa HASE erst bei Nr. 12 in Behandlung, der sie dann zur Weiterbehandlung an Nr. 15 (in der Nicht-“Gemeinschaftspraxis“) übergab, wonach die Schmerzen aber nicht nachließen, weshalb sie wieder bei Nr. 12 auf dem Stuhl saß und dann an Nr. 13 (in der Nicht-“Gemeinschaftspraxis“) verwiesen wurde. Und obwohl die Schmerzen nicht nachließen, sondern immer unerträglicher wurden, obwohl bekannt war, dass Lisa HASE zum einen Okklusionsstörungen hatte und zudem eine Risikopatientin war, kam keiner in der Nicht-“Gemeinschaftspraxis“ (oder im „Konsil“ wie Nr. 15 das vor Gericht beschrieben hatte) auf die Idee, eine ausführliche Diagnostik durchzuführen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Hinter dem, was sich hier in diesem Absatz mit seinen drei Sätzen vergleichsweise harmlos liest, verbergen sich letztlich grobe Behandlungsfehler, die hier nicht weiter im Detail beschrieben werden sollen. Aber Lisa HASE dazu brachten, sich Hilfe außerhalb der in Göttingen renommierten Zahnarztpraxis zu suchen.
Und weil die große Göttinger Zahnarztpraxis eben keine „Gemeinschaftspraxis“ war (obwohl das Firmenschild genau den gegenteiligen Rechtsschein vermittelte), machen die Richter dem Gutachter weitere Vorgaben: Zum Beispiel, dass deswegen „nicht ergänzend Beweis darüber erhoben“ werden müsse, „ob bei der Behandlung der Klägerin … Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler erfolgt sind, weil für derartige Fehler der Beklagte [gemeint: Nr. 12] mangels Haftungsgemeinschaft nicht einzustehen“ hat. Ebenso wenig soll es um „Fehler wegen Unterlassens einer gemeinsamen Behandlungsplanung bzw. wegen Unterlassens einer Koordination“ gehen.
„Grobe Behandlungsfehler“ stellen bei Arzthaftungsprozessen eine Besonderheit dar. Nach geltendem Beweisrecht muss ein Kläger Beweise für das vorlegen, das als Grund für einen rechtlichen Anspruch herhalten soll, egal ob es um eine Klage auf Unterlassung von irgendetwas oder Schadensersatz o. a. geht. Bei „groben Behandlungsfehlern“ indes, die ein Gutachter festzustellen hat, muss der verklagte Arzt nachweisen, dass der Fehler keinen Folgeschaden verursacht hat. So die höchste Rechtsprechung. Damit tritt der seltene Fall einer Beweislast-Umkehr ein. Im Zweifel haftet dann der Arzt und muss zahlen. Stellt ein Gutachter keine(n) solche(n) Fehler fest, etwa deswegen, weil ein Gericht dies durch entsprechende Vorgaben bzw. Einschränkungen bei der Begutachtung, also der Formulierung der „Anschlusstatsachen“ ausschließt, hat der Kläger Pech. Und muss für alles finanziell aufkommen: den Gutachter, die Gerichtskosten, die Honorare für die Anwälte beider Seiten. Weil es nützlich ist, darüber Bescheid zu wissen, gibt es mehr dazu im Kapitel 12.
Eine dieser Einschränkungen, die die 9. Kammer für Arzthaftungssachen am LG Göttingen jetzt doch, und zwar nachträglich dem Gutachter Numero 3, macht, ist jetzt entscheidend: Die Behandlung von Lisa HASE durch Zahnarzt Nr. 12 hat ihr Ende im August 2004 gefunden! Damit ist der „zahnmedizinische Katastrophenmonat“ außen vor. Der Gutachter kann/darf keine Fehler seitens Nr. 12 feststellen.
Dass Lisa HASE über ihre Anwältin dem Gericht eine Bescheinigung vorgelegt hat, in der Zahnarzt Nr. 12 ihr schriftlich attestiert, dass sie bei ihm „in Behandlung“ ist, stört die 9.Kammer am LG Göttingen nicht im Geringsten. Richter sind, was das Prozedere von Prozessen anbelangt, wegen ihrer Unangreifbarkeit und Kritikresistenz allmächtig und können deshalb Willkür ausüben, wie es ihnen beliebt. So wie in diesem Fall: Die „Ärztliche Bescheinigung“ datiert vom September 2004.
„Richterliche Unabhängigkeit“: Negieren dieses Beweises
Die Richter nehmen den Beweis einfach nicht zur Kenntnis. Dieser untrügliche Hinweis, dass alles doch ein bisschen anders war, als sie in ihren Hinweisbeschlüssen dem Gutachter vorgeben, geht ihnen schlicht und einfach am A… vorbei – anders kann man es einfach nicht sagen bzw. schreiben. Rechtsstaat Deutschland eben.
Lisa HASE ist eigentlich fassungslos. Aber hat inzwischen verstanden, dass „Recht und Gesetz“, wie es das Grundgesetz in Artikel 20, Absatz 3 vorgibt, etwas anderes ist als das, was ihr am Landgericht Göttingen widerfährt. Und dass ihr Fall möglicherweise keine Ausnahme darstellt, sondern die Regel. Akzeptieren will sie es nicht. Sie stellt erneut einen Befangenheitsantrag gegen die Richter, die ihre Beweisführung ganz offenbar unmöglich machen wollen – zugunsten ihres ehemaligen Zahnarztes Nr. 12. Es ist – im Jahr 2017 – der fünfte Antrag dieser Art seit 2004.
„Besorgnis der Befangenheit“
§ 42 der Zivilprozessordnung gibt vor, dass ein Richter von jeder der sich streitenden Parteien „von der Ausübung seines Richteramts“ abgelehnt werden kann, und zwar aus einer „Besorgnis der Befangenheit“. Bereits dieser Gesetzestext gibt klare Hinweise zur Interpretation, was „Besorgnis“ darstellt: Nämlich „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“
Das bedeutet: Es kommt nicht darauf an, ob ein Richter befangen ist oder nicht, was man ja auch schlecht von außen nachweisen kann. Und auch nicht darauf, was er selbst dazu meint oder sagt oder schreibt, z. B. in seiner „Dienstlichen Erklärung“ nach § 44 Abs. 3. Worauf es ankommt, ist die potenzielle „Besorgnis“, also ausschließlich der Umstand, ob beispielsweise jemand ganz anderes, konkret: ob eine andere vernünftig und sachlich denkende Partei in derselben Lage Grund dazu hätte, „die Unparteilichkeit des Richters“ in Frage zu stellen.
Das ist die Rechtslage. Konkret: die höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie findet im täglichen Umgang mit „Recht und Gesetz“ so gut wie nie Anwendung. Und deswegen auch nicht bei Lisa HASE.
Warum dies so ist, erklärt jemand, der es wissen muss: ein ehemaliger Richter am OLG Köln, der nach seiner Pensionierung als Rechtsanwalt gearbeitet hatte, Dr. Egon SCHNEIDER. Auf den Vorsitz eines OLG-Senats hatte er immer verzichtet, weil er fürchtete, dass eine solch herausgehobene Position ihm die Kritik am Justizgeschehen erschweren könnte, was ihm immer sehr wichtig war. Eine seiner wichtigsten Buchveröffentlichungen: „Befangenheitsablehnung im Zivilprozess“, das Standardwerk, das jeder kennen muss, weil dort im Detail beschrieben wird, worauf es ankommt. Und dass „Dienstliche Äußerungen“, die abgelehnte Richter nach § 44 ZPO abgeben müssen, wie beispielsweise „Ich fühle mich nicht befangen!“ absoluter Nonsens sind, aber tägliche Praxis. SCHNEIDERs Erklärung für die flächendeckende Aussichtlosigkeit: „Kameraderie“. Anders gesagt: „Eine Krähe hackt der anderen keine Augen aus.“
Weil diese richterliche Fehlfunktion ein ganz erhebliches Manko des deutschen Rechtsstaats ist, weil man damit eigentlich Rechtstreue der Gerichte, Rechtssicherheit für die Bürger und Fairness im Verfahren sicherstellen wollte, geben wir in einem gesonderten Kapitel die wichtigsten Hinweise von Erich SCHNEIDER weiter: im Kapitel 12.
Wenig überraschend, dass auch diese „Besorgnis“ hinsichtlich Unparteilichkeit ihrer „gesetzlichen Richter“ der 9. Zivilkammer von deren sog. Kammervertretern (1. Kammer) abgebügelt wird. Darunter: die Präsidentin des LG Landgerichts, Gabriele IMMEN, die in ihrer Funktion für die richterliche Kultur in ihrem Haus verantwortlich ist. In ihrer ablehnenden Begründung argumentiert sie, dass ihre Kollegen ausgeführt hätten, „dass die Schriftsätze der Klägerin …keinen Anlass geben, die in dem Beschluss …geäußerten Auffassungen zu ändern.“ Soll bedeuten: Der Hinweis auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen angeblichen Behandlungsende im August und der „Ärztlichen Bescheinigung“ einen Monat später, dass die Behandlung nicht beendet ist, stellt für die „gesetzlichen Richter“ keinen Anlass dar, ihre Vorgabe für den Gutachter „zu überdenken“. Und dann fabuliert die Präsidentendame weiter: Ihre Kollegen hätten sich „sehr wohl mit den eingereichten Stellungnahmen auseinandergesetzt.“ Soll wohl bedeuten: Entweder ist das kein Widerspruch oder den Richtern ist das völlig egal.
Wenig überraschend auch, dass ihre neuerliche Beschwerde vor dem OLG Braunschweig ebenfalls abgebürstet wird. In der Begründung heißt es: „Selbst wenn die Annahme des Landgerichts … unrichtig wäre,“ dass sich aus den Hinweisen von Lisa HASE
