Niedersächsische Bauordnung - Oliver Kamlage - E-Book

Niedersächsische Bauordnung E-Book

Oliver Kamlage

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Beschreibung

Die 18. Auflage der Textausgabe enthält das gesamte niedersächsische Bauordnungsrecht, insbesondere die - Niedersächsische Bauordnung (NBauO), - Allgemeine Durchführungsverordnung zur NBauO, - Bauvorlagenverordnung, - Verkaufsstättenverordnung, - Garagen- und Stellplatzverordnung, - Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser, sowie weitere maßgebende Vorschriften - Gebäudeenergiegesetz (GEG), - des Baugesetzbuchs, - der Baunutzungsverordnung, - des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, - des Baugebührenrechts, - der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Seitenzahl: 667

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Kommunale Schriften für Niedersachsen

Herausgegeben vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

Niedersächsische Bauordnung

Textausgabe mit weiteren Vorschriften des öffentlichen Baurechts

bearbeitet von

Oliver KamlageGeschäftsführer des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes

und

Ann-Katrin GörgensReferentin beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

bis zur 17. Aufllage bearbeitet von

Wolff-Dietrich Barth †Ministerialrat a. D.

18. Auflage Stand: Juli 2025

Deutscher Gemeindeverlag

18. Auflage 2025 – erstmals 1974

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 [email protected]

Print:

ISBN 978-3-555-02358-8

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-555-02359-5

epub: ISBN 978-3-555-02360-1

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Die 18. Auflage der Textausgabe enthält das gesamte niedersächsische Bauordnungsrecht, insbesondere die

- Niedersächsische Bauordnung (NBauO),

- Allgemeine Durchführungsverordnung zur NBauO,

- Bauvorlagenverordnung,

- Verkaufsstättenverordnung,

- Garagen- und Stellplatzverordnung,

- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser,

sowie weitere maßgebende Vorschriften

- Gebäudeenergiegesetz (GEG),

- des Baugesetzbuchs,

- der Baunutzungsverordnung,

- des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes,

Oliver Kamlage, Geschäftsführer; Ann-Katrin Görgens, Referentin; beide beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund.

Inhaltsverzeichnis

A EinführungB Niedersächsische Bauordnung (NBauO)C Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Bauordnung1. Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)2. Niedersächische Bauvorlagenverordnung ­(NBauVorlVO)3. Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung (WasBauPVO)4. Verkaufsstättenverordnung (VKVO)5. Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO)6. Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)7. PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)8. Baugebührenordnung (BauGO)9. BauGO; Preisindexzahl10. Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO)11. Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)12. Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)13. Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO14. Feuerungsverordnung (FeuVO)15. Verzeichnis der Verwaltungsvorschriften16. (nicht besetzt)17. Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen18. Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung (BauSVO)19. Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)D Sonstige für die Durchführung von Vorhaben maß­gebliche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs­vorschriften1. Baugesetzbuch (BauGB: §§ 14–23, 29–38, 144, 145, 172–174, 201, 202, 212a, 246)2. Baunutzungsverordnung (BauNVO)3. Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB: §§ 1 und 2)4. (nicht besetzt)5. Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG: §§ 1–11, 19–28 und 36)6. Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG: §§ 1–13)7. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehörden­gesetz (NPOG: §§ 64–70)8. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG: §§ 3, 24–26, 36, 39, 48–50 und 71a–71e)9. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG: § 3)10. Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der ­Schaffung von Wohnraum (NESWoG)11. (nicht besetzt)12. (nicht besetzt)13. Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG: § 24)14. Bundesfernstraßengesetz (FStrG: § 9)15. Bundeskleingartengesetz (BKleingG: §§ 1 und 3)16. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO: §§ 68–80b und 123)Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 18. Auflage

Nach dem Tode von Herrn Ministerialrat a. D. Wolff-Dietrich Barth, der das Werk bis zur Vorauflage betreut hat, hat der Verlag die Bearbeitung in unsere Hände gelegt. Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen.

Seit der 17. Auflage hat die Niedersächsische Bauordnung erhebliche Änderungen erfahren. Eine umfangreiche Novellierung erfolgte durch das Gesetz vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51), das insbesondere das Ziel verfolgt, Erleichterungen für Baumaßnahmen bei bestehenden Gebäuden zu schaffen, die als „Umbauordnung“ in die Niedersächsische Bauordnung integriert wurden. Zu diesem Zweck wurden die gesetzlichen Standards für Aufstockung, Umbau- und Ausbaumaßnahmen abgesenkt. Für Neubaumaßnahmen wurde die Pflicht zur ­Errichtung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge abgeschafft, Grenzabstände verringert und mit einer Innovationsklausel sind Baumaßnahmen zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen erleichtert worden. Weitere Änderungen erfolgten durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), mit dem Regelungen des Europäischen Rechts umgesetzt und die verfahrensfreien Baumaßnahmen weiter ausgeweitet wurden.

Die Neuauflage berücksichtigt zudem insbesondere die Änderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 4. September 2023 sowie vom 17. Dezember 2024, die Änderung der Baugebührenverordnung vom 20. Juli 2025, die Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung vom 4. September 2023 sowie die Änderung der Baunutzungsverordnung vom 3. Juli 2023.

Darüber hinaus wurden die sonstigen für Bauvorhaben maßgebenden Vorschriften auf den aktuellen Stand gebracht.

Hannover, im Juli 2025Oliver KamlageAnn-Katrin Görgens

Einführung

I.Das Bauordnungsrecht nach Ende des Zweiten Weltkrieges

1.Das Alte Recht

Der Wiederaufbau nach Kriegsende erfolgte zunächst auf der Grundlage eines stark zersplitterten Baurechts. Das galt vor allem für Niedersachsen, das aus den preußischen Gebieten der ehemaligen Provinz Hannover sowie den ehemaligen Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe entstanden ist.

In den ehemals preußischen Gebieten war ein großer Teil des öffentlichen Baurechts in den Bauordnungen der Regierungspräsidenten und größeren Städte enthalten. Diese Bauordnungen ergingen als Baupolizeiverordnungen. Ihre Rechtsgrundlage war zunächst das Allgemeine Landrecht von 1794, später das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz von 1931 und schließlich das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung von 1951. Mit dem Preußischen Wohnungsgesetz von 1918 wurde auch die erforderliche Grundlage für Regelungen über Art und Maß der baulichen Nutzung in den Baupolizeiverordnungen geschaffen. Inhaltlich gingen diese Verordnungen auf den von der preußischen Regierung 1919 herausgegebenen Entwurf einer Einheitsbauordnung zurück, der für Städte und Landgemeinden mit stadtartiger Entwicklung bestimmt war. Diesem Entwurf folgte 1931 der Entwurf einer Bauordnung für das platte Land, der die Belange der ländlichen, insbesondere landwirtschaftlichen Bauten berücksichtigte.

Daneben gab es zahlreiche Spezialgesetze und -verordnungen der früheren Länder und des Reiches. Zu den reichsrechtlichen Vorschriften gehörten insbesondere die Baugestaltungsverordnung vom 10.11.1936, die Verordnung über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom 8.11.1937, die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20.11.1938, die Reichsgaragenordnung vom 17.2.1939 und die Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände mit Vorschriften über Prüfzeichen vom 27.1.1942.

2.Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes

Der Bund strebte zunächst eine bundeseinheitliche Regelung des Baurechts, auch unter Einbeziehung des Bauordnungsrechts an. Der Umfang seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Nr. 18 GG war jedoch umstritten. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beantragten daher gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht die Erstattung eines Gutachtens über die Gesetzgebungsbefugnis, insbesondere auch zu der Frage, ob sich diese Befugnis auf das Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne erstrecke.

Nach dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 (BVerfGE 3, 407) hat der Bund gem. Artikel 74 Nr. 18 GG die Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, der Zusammenlegung von Grundstücken, des Bodenverkehrs, der Erschließung sowie der Bodenbewertung, soweit sie sich auf diese Gebiete bezieht, und zum Erlass einzelner spezifisch das Wohnungswesen berührende baupolizeilichen Vorschriften.

Hingegen besteht nach dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts keine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des „Baupolizeirechts im bisher gebräuchlichen Sinne“, so dass dafür ausschließlich die Länder zuständig sind.

Im Bereich des Baurechts hat der Bund seine ihm nach dem Gutachten zustehende Gesetzgebungsbefugnis durch Erlass des früheren Bundesbaugesetzes und des jetzigen Baugesetzbuchs, der Baunutzungsverordnung, der Planzeichenverordnung und des Städtebauförderungsgesetzes weitgehend ausgeschöpft.

3.Die Musterbauordnung

Die Länder bemühten sich, nachdem der Umfang ihrer Gesetzgebungsbefugnis geklärt war, um ein möglichst einheitliches Bauordnungsrecht. Am 21.1.1955 vereinbarten sie in Bad Dürkheim, einen Musterentwurf einer Bauordnung zu erarbeiten. Dieser Musterentwurf, die sog. Musterbauordnung, wurde von der dafür eingesetzten Kommission am 30.10.1959 verabschiedet. Die Musterbauordnung wurde in der Vergangenheit ständig fortgeschrieben.

An der Musterbauordnung orientieren sich nach wie vor die Bauordnungen der Länder. Das Ziel der Musterbauordnung, ein einheitliches Bauordnungsrecht auf Bundesebene zu bewirken, ist daher weitgehend erreicht worden.

II.Die Niedersächsische Bauordnung

Die am 1.1.1974 in Kraft getretene Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen haben das Bauordnungsrecht im Lande Niedersachsen grundlegend neu geordnet und vereinheitlicht. Die NBauO hat eine Vielzahl regional geltender Bauordnungen sowie Spezialvorschriften des Reiches und der früheren Länder abgelöst.

Das Bauordnungsrecht dient entsprechend seiner herkömmlichen Funktion auch heute noch überwiegend der Gefahrenabwehr. Von großer Bedeutung sind daneben die Anforderungen, denen sozialpolitische Erwägungen zugrunde liegen.

Die Zielsetzungen der NBauO lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.  Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, besonders für Leben oder Gesundheit,

2.  Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,

3.  Berücksichtigung der Belange von Behinderten Menschen mit Behinderungen, von alten Menschen, Kindern und Personen mit Kleinkindern,

4.  Verhütung von Verunstaltungen.

Darüber hinaus sind durch das Siebente Änderungsgesetz in die NBauO auch Forderungen zur Verwirklichung spezifischer umwelt- und verkehrspolitischer Zielsetzungen aufgenommen worden, wie

–  die Forderung nach wasserdurchlässigen Befestigungen für Stellplätze und Garagenzufahrten,

–  die Forderung nach Wasserzählern für Wohnungen,

–  die Erweiterung der Zweckbestimmung von Ablösebeträgen für Einstellplätze,

–  die Forderung nach Fahrradabstellanlagen.

Die NBauO ist seit 1974 mehrmals geändert worden. Die grundlegenden Änderungen erfolgten 1986 durch das Fünfte Änderungsgesetz und 1995 durch das Siebente Änderungsgesetz.

Mit Gesetz vom 3. April 2012 wurde die NBauO neu gefasst. Mit dieser Neufassung, mit der vor allem eine weitgehende Anpassung an die Musterbauordnung erfolgt ist, wurde das formelle und materielle Bauordnungsrecht in erheblichem Umfang geändert. Insbesondere

–  wurde der Regelabstand auf 0,5 H, in Gewerbe- und Industriegebieten auf 0,25 H verringert, so dass die Regelung über das Schmalseitenprivileg hinfällig wurde;

–  erfolgte die Einführung von Gebäudeklassen, nach denen sich insbesondere die Anforderungen des Brandschutzes bestimmen;

–  wurden die bisherigen Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen durch die Regelung über Abweichungen abgelöst;

–  wurde die Forderung nach Rauchwarnmeldern in das Bauordnungsrecht aufgenommen;

–  ist für nicht verfahrensfreie Baumaßnahmen ein Bauleiter zu bestellen.

Im Jahre 2021 wurde das Bauordnungsrecht insbesondere aus Gründen der Digitalisierung und des Klimaschutzes in erheblichem Umfang geändert. Dabei handelt es sich um Regelungen zur elektronischen Kommunikation in baurechtlichen Verfahren und um Erleichterungen für die Errichtung von Windkraftanlagen und den Photovoltaikausbau im Gebäudesektor.

Mit der NBauO-Novelle im Jahre 2024 (sog. Umbauordnung) wurden die Standards für Aufstockung, Umbau- und Ausbaumaßnahmen gesenkt. Für Umbaumaßnahmen reicht seitdem ein Mitteilungsverfahren, ein Genehmigungsverfahren ist dafür nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wurden für den Wohnungsneubau zahlreiche Vereinfachungen vorgenommen. So wurde etwa die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bei der Errichtung von Wohngebäuden abgeschafft. Mit einer Innovationsklausel sind Baumaßnahmen zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen erleichtert worden. Mit dem Gesetz vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) wurden Regelungen des Europäischen Rechts umgesetzt und die verfahrensfreien Baumaßnahmen weiter ausgeweitet.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52)

Inhaltsübersicht

Erster TeilAllgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffe

§ 3Allgemeine Anforderungen

§ 3aElektronische Kommunikation

Zweiter TeilDas Grundstück und seine Bebauung

§ 4Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen

§ 5Grenzabstände

§ 6Hinzurechnung benachbarter Grundstücke

§ 7Abstände auf demselben Baugrundstück

§ 8Grundstücksteilungen

§ 9Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Dritter TeilAllgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und baulicher Anlagen

§ 10Gestaltung baulicher Anlagen

§ 11Einrichtung der Baustelle

§ 12Standsicherheit

§ 13Schutz gegen schädliche Einflüsse

§ 14Brandschutz

§ 15Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz

§ 16Verkehrssicherheit

§ 16aBauarten

Vierter TeilBauprodukte

§ 16bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 16cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

§ 17Verwendungsnachweis

§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

§ 21Übereinstimmungsbestätigung

§ 22Übereinstimmungserklärung des Herstellers

§ 23Zertifizierung

§ 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

§ 25Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

Fünfter TeilDer Bau und seine Teile

§ 26Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

§ 27Wände und Stützen

§ 28Außenwände

§ 29Trennwände

§ 30Brandwände

§ 31Decken und Böden

§ 32Dächer

§ 32aSolarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

§ 33Rettungswege

§ 34Treppen

§ 35Notwendige Treppenräume

§ 36Notwendige Flure, Ausgänge

§ 37Fenster, Türen und sonstige Öffnungen

§ 38Aufzüge

§ 39Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

§ 40Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung

§ 41Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle

§ 42Blitzschutzanlagen

Sechster TeilNutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen

§ 43Aufenthaltsräume

§ 44Wohnungen

§ 45Toiletten und Bäder

§ 46Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge

§ 47Notwendige Einstellplätze

§ 48Fahrradabstellanlagen

§ 49Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen

§ 50Werbeanlagen

§ 51Sonderbauten

Siebter TeilVerantwortliche Personen

§ 52Bauherrin und Bauherr

§ 53Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser

§ 54Unternehmerin und Unternehmer

§ 55Bauleiterin und Bauleiter

§ 56Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke

Achter TeilBehörden

§ 57Bauaufsichtsbehörden

§ 58Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Neunter TeilGenehmigungserfordernisse

§ 59Genehmigungsvorbehalt

§ 60Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige

§ 61Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen

§ 62Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Zehnter TeilGenehmigungsverfahren

§ 63Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

§ 64Baugenehmigungsverfahren

§ 65Bautechnische Nachweise, Typenprüfung

§ 66Abweichungen

§ 67Bauantrag und Bauvorlagen

§ 68Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

§ 69Behandlung des Bauantrags

§ 70Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung

§ 70aGenehmigungsfiktion

§ 71Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung

§ 72Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen

§ 73Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

§ 73aTypengenehmigung

§ 74Bauaufsichtliche Zustimmung

§ 75Genehmigung fliegender Bauten

Elfter TeilSonstige Vorschriften über die Bauaufsicht

§ 76Bauüberwachung

§ 77Bauabnahmen

§ 78Regelmäßige Überprüfung

§ 79Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen

§ 80Ordnungswidrigkeiten

§ 81Baulasten, Baulastenverzeichnis

Zwölfter TeilAusführungsvorschriften, Übergangs- und Schluss­vorschriften

§ 82Verordnungen

§ 83Technische Baubestimmungen

§ 84Örtliche Bauvorschriften

§ 85aUmbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

§ 85bOrtsveränderliche Wohngebäude

§ 85Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen

§ 86Übergangsvorschriften

§ 87Änderung von Rechtsvorschriften

§ 88Inkrafttreten

Anhang – Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Erster TeilAllgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

(1)1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. 2Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.  Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,

2.  Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,

3.  Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen,

4.  Kräne und Krananlagen,

5.  Schiffe, die als solche zugelassen sind und ortsfest benutzt werden, sowie

6.  Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2Begriffe

(1)1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. ²Bauliche Anlagen sind auch

 1.  Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,

 2.  Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

 3.  Spiel- und Sportplätze,

 4.  Camping- und Wochenendplätze,

 5.  Freizeit- und Vergnügungsparks,

 6.  Stellplätze,

 7.  Gerüste,

 8.  Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

 9.  Fahrradabstellanlagen (§ 48),

10.  Werbeanlagen (§ 50),

11.  Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,

12.  ortsfeste Feuerstätten und

13.  Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3)1Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1.  Gebäudeklasse 1:

a)  freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und

b)  freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

2.  Gebäudeklasse 2:

nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

3.  Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4.  Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

5.  Gebäudeklasse 5:

von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

2Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet. 3Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. 5Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach den Sätzen 1 und 2 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen oder deren Nebenzwecken dienende Räume, wie Garagen, enthalten.

(5)1Sonderbauten sind

 1.  Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),

 2.  bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

 3.  Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

 4.  Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

 5.  Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m² hat.

 6.  Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,

 7.  Versammlungsstätten

a)  mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben,

b)  im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

 8.  Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste in Gebäuden oder mehr als 1 000 Plätzen für Gäste im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

 9.  Krankenhäuser,

10.  Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit, die für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf und mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit bestimmt ist, wenn

a)  eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von mehr als sechs solcher Menschen bestimmt ist,

b)  mehrere solcher Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für die Pflege oder Betreuung von insgesamt mehr als zwölf solcher Menschen bestimmt sind oder

c)  eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist, ausgenommen die Pflege oder Betreuung in familiärer Gemeinschaft,

11.  sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime,

12.  Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,

13.  Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege mit Ausnahme von Tageseinrichtungen und Nutzungseinheiten, die zur Nutzung durch nicht mehr als zehn Kinder bestimmt sind,

14.  Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

15.  Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

16.  Camping- und Wochenendplätze,

17.  Freizeit- und Vergnügungsparks,

18.  fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

19.  Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,

20.  bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,

21.  bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 20 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.

2Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.

(6)1Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt. 3Ein Hohlraum zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, der nicht über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat, ist kein oberstes Geschoss. 4Wird ein Hohlraum nach Satz 3 so umgebaut, dass er nach dem Umbau über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat, wird er oberstes Geschoss.

(7)1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Wird ein Hohlraum nach Absatz 6 Satz 3 durch die Errichtung von Dachgauben so umgebaut, dass er nach Absatz 6 Satz 4 oberstes Geschoss wird, so gilt er auch nach dem Umbau nicht als oberstes Geschoss im Sinne dieses Absatzes und ist kein Vollgeschoss, es sei denn, der umgebaute Hohlraum hat über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr. 5Wenn der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht eine Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde zu legen ist, die für die Bestimmung des Begriffs des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten die diesbezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung, die in dem Zeitpunkt gilt, der für die Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens maßgeblich ist.

(8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.

(9)1Ein Stellplatz ist eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage.

(10)1Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich überdachter Stellplätze, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen, wie Fahrrädern. 2Garagen sind auch Parkhäuser. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen.

(11) Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung in oder an einem Gebäude, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(12)1Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. 2Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.

(13) Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.

(14) Bauprodukte sind

1.  Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2.  aus Produkten, Baustoffen und Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 auswirken kann.

(15) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(16)1Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 2Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(17) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.

(18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind.

(19) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie.

§ 3Allgemeine Anforderungen

(1)1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden. 2Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.

(2)1Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. 2Die Belange der Menschen mit Behinderungen, der alten Menschen, der Kinder und Jugendlichen sowie der Personen mit Kleinkindern sind zu berücksichtigen. 3Zum Schutz des Klimas sind Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.

(4)1Bauliche Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind. 2Sie sind so instand zu halten, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gewahrt bleiben.

(5)1Für die Durchführung von Baumaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Baumaßnahmen dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.

(6) Nicht bebaute Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.

§ 3aElektronische Kommunikation

(1)1Der Bauaufsichtsbehörde sind

 1.  Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),

 2.  Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),

 3.  Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),

 4.  Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),

 5.  Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),

 6.  Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (67 Abs. 1),

 7.  Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),

 8.  Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),

 9.  Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und

10.  Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)

und die beizufügenden Bauvorlagen jeweils von der Person, die eine der Erklärungen nach den Nummern 1 bis 10 abzugeben hat (erklärende Person), elektronisch zu übermitteln, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. ²Die Übermittlung und der Nachweis der Identität der erklärenden Person haben unter Verwendung eines Nutzerkontos der erklärenden Person nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen. ³Dabei muss der Nachweis der Identität der erklärenden Person im Nutzerkonto mindestens auf dem Sicherheitsniveau, ‚substanziell‘ im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) erfolgen. 4Jede in Verfahren nach Satz 1 übermittelte Bauvorlage muss von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person oder Stelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 5Die qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn

1.  die Bauvorlage ein qualifiziertes elektronisches Siegel einer Behörde oder Stelle trägt oder

2.  die für den Inhalt der Bauvorlage verantwortliche Person die Unterlagen nach Satz 1 über ein eigenes Nutzerkonto nach den Sätzen 2 und 3 übermittelt.

6Die Bauaufsichtsbehörde kann der erklärenden Person für das Nachreichen von Bauvorlagen in Verfahren nach Satz 1 einen von den Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 abweichenden elektronischen Übermittlungsweg eröffnen.

(2)1Die Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 nicht zumutbar ist. ²Die Erklärungen müssen von der Person, die die jeweilige Erklärung abzugeben hat, unter Angabe des Tages unterschrieben sein, die Bauvorlagen von der Person, die für deren Inhalt jeweils verantwortlich ist. 3§ 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Vewaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) findet keine Anwendung.

(3) Elektronische Verwaltungsakte und Bestätigungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen.

Zweiter TeilDas Grundstück und seine Bebauung

§ 4Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen

(1) Das Baugrundstück muss so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.

(2)1Ist das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, so muss ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert sein; bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit. 2Dies gilt nicht, wenn der erforderliche Zugang zu einem Grundstück über ein anderes Grundstück führt, das mit ihm zusammen nach § 2 Abs. 12 Satz 2 ein Baugrundstück bildet

(3)1Bauliche Anlagen müssen auf dem Baugrundstück so angeordnet sein, dass sie sicher zugänglich sind, das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können. 2Für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muss die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit gewährleistet sein.

(4) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein. Dies gilt nicht für einen Überbau, der nach § 21a Abs. 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes zu dulden ist.

§ 5Grenzabstände

(1)1Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind. 3Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 4Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 5Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.

(2)1Der Abstand beträgt 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Abstand in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 3Satz 2 gilt nicht, soweit auf dem Nachbargrundstück zu dem betroffenen Grenzabschnitt ein größerer Abstand einzuhalten wäre. 4Abweichend von Satz 1 beträgt der Abstand für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 5Satz 4 gilt nicht, soweit Windenergieanlagen auf dem Nachbargrundstück zu dem betroffenen Grenzabschnitt einen größeren Abstand einzuhalten hätten.

(3) Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von

1.  Dachüberständen und Gesimsen um nicht mehr als 0,50 m,

2.  vor die Außenwand tretenden Gebäudeteilen, wie Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Terrassenüberdachungen und Balkonen, sowie Dachgauben, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel,

3.  Gebäudeteilen, die ausschließlich der Aufnahme von Aufzügen zur nachträglichen Herstellung der Barrierefreiheit einer vor dem 1. Januar 2019 rechtmäßig errichteten oder genehmigten baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage dienen und höchstens 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von der Grenze des Baugrundstücks mindestens 1,50 m Abstand halten, und

4.  Antennen einschließlich der Masten außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie außerhalb von Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, um 0,1 H.

(4)1Bei der Bemessung des erforderlichen Abstands bleiben folgende Gebäudeteile außer Betracht:

1.  Schornsteine, wenn sie untergeordnet sind, Antennen, Geländer, Abgas- und Abluftleitungen,

2.  Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen soweit sie, waagerecht gemessen, nicht mehr als 6 m breit sind.

2Außer Betracht bleiben ferner

1.  Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,4 m unterschreiten, und

2.  Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,35 m angehoben werden,

wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude unterschritten wird.

(5)1Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend von Absatz 1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird, oder wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.

(6) Erhebt sich über einen nach Absatz 5 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.

(7)1Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 3 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. 2Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 2 an eine Grenze gebaut, so darf der nach Absatz 3 einzuhaltende Abstand der dort genannten Gebäudeteile von dieser Grenze weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat. 3Sind im Fall des Satzes 2 auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile mit verringertem Abstand vorhanden, so darf der Abstand in gleichem Maß verringert werden.

(8)1Abstand brauchen nicht zu halten

1.  Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage,

a)  in Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m, jedoch von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise außerhalb eines solchen Gebiets liegt, nur solche mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m, und

b)  außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m,

2.  Gebäude und Einfriedungen in Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, soweit sie nicht höher als 3,50 m sind, und

3.  Antennen einschließlich der Masten

a)  im Außenbereich und

b)  im Übrigen, wenn der Durchmesser der Masten nicht mehr als 1,50 m beträgt, jedoch nur solche mit einer Höhe von

nicht mehr als 10 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Doppelbuchstabe bb und

nicht mehr als 15 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten.

²Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise nicht im Außenbereich liegt. ³Die nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b maßgebliche Höhe wird

a)  bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und

b)  bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage

gemessen. 4Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig

1.  Solarenergieanlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m,

2.  Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten,

3.  Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und darauf errichteten Solarenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 0,70 m, wenn der Abstand der Solarenergieanlagen von der Grenze mindestens 1 m beträgt, und

4.  freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m, wenn

a)  die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und

b)  auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen.

5Bauliche Anlagen nach Satz 4 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten; von den 9 m nach Halbsatz 1 dürfen Wärmepumpen den Abstand auf einer Gesamtlänge von 3 m unterschreiten. 6Bei Anwendung der Sätze 4 und 5 sind nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Garagen und Gebäude der in Satz 4 Nrn. 2 und 3 genannten Art anzurechnen. 7Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(9)1Die nach den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird. 3Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit dies erforderlich ist. 4Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.

(10)1Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die die Abstände nach den Absätzen 1 bis 8 nicht einhalten, bleiben Unterschreitungen dieser Abstände unbeachtlich bei

1.  Änderungen innerhalb dieses Gebäudes,

2.  der Änderung der Nutzung von Räumen und Gebäuden,

3.  der Errichtung und der Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen den Grenzabstand einhalten,

4.  der nachträglichen Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, wenn die Unterschreitung des Abstandes bei Berücksichtigung der zusätzlichen Geschosse mit keinem Gebäudeteil größer ist als die bisherige Unterschreitung, und

5.  dem Ersatz von Dachräumen, Dach- oder Staffelgeschossen innerhalb der bisherigen Abmessungen.

2Satz 1 gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.

§ 6Hinzurechnung benachbarter Grundstücke

(1)1Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. 2Mit Zustimmung der Eigentümer dürfen öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsflächen öffentlicher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.

(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.

§ 7Abstände auf demselben Baugrundstück

(1)1Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, als verliefe zwischen ihnen eine Grenze. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind.

(2) Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden

1.  auf einem Baugrundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet liegt oder entsprechend genutzt werden darf, zwischen Gebäuden, die in den genannten Gebieten allgemein zulässig sind,

2.  zwischen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume,

3.  von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 8 Satz 4.

(3)1Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück einander in einem Winkel von weniger als 75 Grad zugekehrt sind, muss zwischen ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden. 2Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes. 3Die Abstände nach Satz 1 dürfen unterschritten werden, soweit die Teile des Gebäudes keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben und der Brandschutz und eine ausreichende Belüftung gewährleistet sind.

(4) Zwischen einander in einem Winkel von weniger als 120 Grad zugekehrten Fenstern von Aufenthaltsräumen eines Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück muss ein Abstand von mindestens 6 m gehalten werden, wenn die Aufenthaltsräume dem Wohnen dienen und nicht zu derselben Wohnung gehören.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für fliegende Bauten.

§ 8Grundstücksteilungen

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(2) Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so ist § 66 entsprechend anzuwenden.

§ 9Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

(1)1Die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 2Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen, nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.

(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

(3)1Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen. 2Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist.

(4)1Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers nicht auf andere Weise ermöglicht wird, nur eine Befestigung haben, durch die das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden.

Dritter TeilAllgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und baulicher Auflagen

§ 10Gestaltung baulicher Anlagen

Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.

§ 11Einrichtung der Baustelle

(1)1Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sein. 2Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet sein.

(2)1Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Telekommunikations- und Rundfunkanlagen sowie Grundwassermessstellen, Grenz- und Vermessungsmale sind während der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherungsvorkehrungen zugänglich zu halten. 2Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

(3)1Vor der Durchführung nicht verfahrensfreier Baumaßnahmen hat die Bauherrin oder der Bauherr auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 4 Abs. 1) aus lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer enthält (Bauschild). 2Liegt das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es, wenn das Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. 3Unternehmerinnen und Unternehmer für geringfügige Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht angegeben zu werden.

§ 12Standsicherheit

(1)1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch während der Baumaßnahme.

(2) Gemeinsame Bauteile für mehrere bauliche Anlagen sind zulässig, wenn technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können.

§ 13Schutz gegen schädliche Einflüsse

1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.

§ 14Brandschutz

1Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.

§ 15Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz

(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.

(2) Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.

§ 16Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

§ 16aBauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2)1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1.  eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder

2.  eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. 2§ 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3)1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. 2Diese Bauarten werden mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln für diese Prüfverfahren in den Technischen Baubestimmungen nach § 83 bekannt gemacht. 3§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5)1Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 2§ 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

(6)1Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen zu verfügen und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei der Ausführung oder der Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.

Vierter TeilBauprodukte

§ 16bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Abs. 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 16cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/11 tragen.

§ 17Verwendbarkeitsnachweis

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1.  es für das Bauprodukt keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

2.  das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 83 Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder

3.  eine Verordnung nach § 82 Abs. 5 dies für das Bauprodukt vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

1.  das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

2.  das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 83 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.

(2)1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4)1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Die Befristung kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 71 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.

§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1)1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 18 nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Die Bauprodukte, für die die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, werden mit der Angabe der für das jeweilige Prüfverfahren maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 83 bekannt gemacht.

(2)1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. 2§ 18 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 21Übereinstimmungsbestätigung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Niedersachsen.

§ 22Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2)1In den Technischen Baubestimmungen nach § 83, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(3)1In den Technischen Baubestimmungen nach § 83, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung nach § 23 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 23Zertifizierung

(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1.  den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2.  einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2)1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. 2Im Rahmen der Fremdüberwachung ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als

1.  Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),

2.  Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Abs. 2),

3.  Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),

4.  Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),

5.  Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder

6.  Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren fachlichen Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen.

§ 25Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1)1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über die erforderlichen Fachkräfte und Vorrichtungen zu verfügen und den Nachweis hierüber gegen über einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

Fünfter TeilDer Bau und seine Teile

§ 26Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

(1)1Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare und brennbare Baustoffe. 2Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe. 3Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung oder des Einbaus ausreichend gegen Entflammen geschützt sind.

(2)1Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

1.  feuerbeständige Bauteile,

2.  hochfeuerhemmende Bauteile und

3.  feuerhemmende Bauteile.

2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung. 3Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten Baustoffe unterschieden in

1.  Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2.  Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3.  Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben, und

4.  Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

(3)1Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen in Bezug auf das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe

1.  Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und

2.  Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 3

entsprechen. ²Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend von Satz 1 auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen ist und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.

§ 27Wände und Stützen

(1)1Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. 2Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.

(2) Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit hinreichend geschützt sein.

(3)1Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Dies gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.

(4) Tragende Wände und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

(5) Für Stützen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 28Außenwände

(1) Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder mit einem Wetterschutz versehen sein.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen müssen so ausgebildet sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

§ 29Trennwände

Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.

§ 30Brandwände

1Brandwände müssen vorhanden sein, soweit dies, insbesondere bei geringen Gebäude- oder Grenzabständen, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, erforderlich ist, um einer Brandausbreitung entgegenzuwirken. 2Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

§ 31Decken und Böden

(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.

(2)1Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume oder anderer Räume, deren Benutzung durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann, müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt sein. 2Decken unter Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter Waschküchen, Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig sein.

(3)1Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Sie müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein. 3Satz 1 gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.

§ 32Dächer

(1)1Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sein, soweit der Brandschutz nicht auf andere Weise gesichert ist. 2Das Tragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz erfordert, ausreichend lang widerstandsfähig gegen Feuer sein. 3Die Dachhaut muss gegen die Einflüsse der Witterung genügend beständig sein.

(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.

(3) Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, Solarenergieanlagen, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.

(4) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

§ 32aSolarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2 sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

(2) Wird ein bestehendes Gebäude geändert durch

1.  eine Aufstockung,

2.  einen Anbau oder

3.  eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht,

so sind, wenn eine dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m2 beträgt, mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

(3)1Wird ein offener Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge errichtet, so ist über der Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. 2Dieselbe Pflicht besteht auch, wenn mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes in seinen Abmessungen oder Fahrbahnkonstruktionen wesentlich geändert oder erneuert werden. 3Ausgenommen von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten auch in unterschiedlichen Gebäuden genutzt wird.

(4)1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen,

soweit ihre Erfüllung im Einzelfall

1.  anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

2.  technisch unmöglich ist,

3.  wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder

4.  auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet werden sollen oder worden sind.

2Die Pflichten nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2 entfallen auch, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich ist.

§ 33Rettungswege

(1)1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.

(2)1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3