Niedersächsisches Fischereigesetz - Günter Tesmer - E-Book

Niedersächsisches Fischereigesetz E-Book

Günter Tesmer

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Beschreibung

Kernstück der 7. durchgehend überarbeiteten Ausgabe ist die Kommentierung zu den Bestimmungen der verschiedenen Arten von Fischereirechten und über die Fischereigenossenschaften. Die praktische Umsetzung dieser Vorschriften ist für die Neustrukturierung des Fischereiwesens seit Geltung des Fischereigesetzes von besonderer Bedeutung. Um dem Leser den Umgang mit dem Fischereigesetz transparent zu machen, werden die Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten (z.B. Niedersächsisches Reallastengesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz) leicht nachvollziehbar aufgezeigt.. Die aktuelle Rechtsprechung wurde in den Kommentar eingearbeitet. Ein praxisdienlicher Anhang enthält u.a. die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften sowie die Texte der Binnenfischereiordnung und der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung. Der Titel eignet sich als Praxis-Ratgeber insbesondere für die Kommunalverwaltung, Fischerei- und Naturschutzbehörden, Fischereigenossenschaften und Fischereivereine, Gewässerwarte und Fischereiaufsicht, Naturschutzverbände, Gerichte und Rechtsanwälte.

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Niedersächsisches Fischereigesetz(Nds. FischG)

Kommentar

begründet von

Günter TesmerMinisterialrat a. D.

fortgeführt von

Ehrenfried MessalMinisterialrat a. D.

7. Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© Copyright 1996 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG · Wiesbaden

7. Auflage 2018

Alle Rechte vorbehalten

Satz: C.H.Beck.Media.Solutions · Nördlingen

ISBN 978-3-8293-1363-6

eISBN 978-3-8293-1402-2

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) – Text –

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) – Kommentar –

ERSTER TEIL: DAS FISCHEREIRECHT

Abschnitt 1: Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1Eigentumsfischereirecht

§ 2Selbständige Fischereirechte

§ 3Eintragung selbständiger Fischereirechte

§ 4Erlöschen selbständiger Fischereirechte

§ 5Aufhebung selbständiger Fischereirechte

§ 6Ausdehnung selbständiger Fischereirechte

§ 7Auswirkungen bei Grundstücksteilung

§ 8Beschränkte Fischereirechte

§ 9Fischsperren zwischen Gewässern

§ 10Betretungsrechte

Abschnitt 2: Der Fischereipachtvertrag

§ 11Anforderungen an Pachtvertrag

§ 12Wechsel des Verpächters

Abschnitt 3: Die Fischereierlaubnis

§ 13Erteilung und Einschränkungen

§ 14Erlöschen und Kündigung

§ 15Erteilung an Jugendliche

Abschnitt 4: Die Fischerei in Küstengewässern

Vorbemerkung

§ 16Fisch- und Krebsfang

§ 17Muschelfischerei

ZWEITER TEIL: DER FISCHEREIBEZIRK

Abschnitt 1: Entstehung, Gestaltung

Vorbemerkung

§ 18Fischereibezirke

§ 19Arten von Fischereibezirken

§ 20Angliederung von Nebengewässern

Abschnitt 2: Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken

§ 21Genehmigung des Pachtvertrages

§ 22Versagung der Genehmigung

DRITTER TEIL: DIE FISCHEREIGENOSSENSCHAFT

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 23Mitgliedschaft und Teilnahmemaß

§ 24Befugnisse der Fischereigenossenschaft

§ 25Fischereierlaubnisse für Mitglieder

Abschnitt 2: Satzung, Organe

Vorbemerkung

§ 26Anforderungen an die Satzung

§ 27Organe

Abschnitt 3: Vorstand

§ 28Amtszeit und Aufgaben

§ 29Vorläufiger Vorstand

Abschnitt 4: Mitgliederversammlung

§ 30Aufgaben

§ 31Stimmrecht und Vertretung des Mitglieds

§ 32Beschlussfähigkeit

§ 33Wahlen

§ 34Gültigkeit der Beschlüsse

Abschnitt 5: Finanzwesen

§ 35Einnahmen, Überschüsse

§ 36Mitgliedsbeiträge

Abschnitt 6: Aufsicht

§ 37Rechtsaufsicht

§ 38Unterrichtung

§ 39Eingriffsbefugnisse

VIERTER TEIL: SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DER FISCHEREI

Abschnitt 1: Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

§ 40Hegepflicht

§ 41Anordnungen zur Hegepflicht

§ 42Pflicht zur Rücksichtnahme

§ 43Schonbezirke

§ 44Anwendungsverbote

Abschnitt 2: Fischseuchen

Vorbemerkung

§ 45Verbote

§ 46Ermächtigung für Verordnungen

Abschnitt 3: Schutz der Fischerei

§ 47Ständige Fischereivorrichtungen

§ 48Fischwege

§ 49Fangverbote bei Fischwegen

§ 50Schutzvorrichtungen

§ 51Anzeigepflicht

§ 52Rückkehr von Fischen

Abschnitt 4: Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 53Ermächtigung für Verordnungen

Abschnitt 5: Vereinigungen von Sportfischern

§ 54Behördliche Anerkennung

FÜNFTER TEIL: ÜBERWACHUNG DER FISCHEREI

Abschnitt 1: Fischereiaufsicht

§ 55Aufsichtsbehörden

§ 56Vollzugsbeamte, Fischereiaufseher

Abschnitt 2: Fischereierlaubnisschein, Fischereischein

§ 57Fischereierlaubnisschein

§ 58Inhalt des Fischereierlaubnisscheins

§ 59Fischereischein

Abschnitt 3: Fischereikundlicher Dienst

§ 60Aufgaben

Abschnitt 4: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 61Straftaten

§ 62Ordnungswidrigkeiten

SECHSTER TEIL: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 63Eintritt der Fischereigenossenschaft

§ 64Fischereibezirke für die Elbe

§ 65Änderungen für Fischereigenossenschaften

§ 66Weiterbestehen von Fischereigenossenschaften

§ 67Bestehende Schonbezirke

§ 68Vorhandene Fischereivorrichtungen

§ 69Weitergeltung von Fischereischeinen

§ 70Verwaltungskosten

§ 71(aufgehoben)

§ 72(aufgehoben)

§ 73Aufhebung von Vorschriften

§ 74Inkrafttreten

Anhang

1.Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds. FischG) vom 1.3.1978 (Nds. MBl. S. 400), geändert durch RdErl. des ML vom 21.12.2004 (Nds. MBl. S. 886)

2.Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

3.Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) vom 6.7.1989 (Nieders. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2005 (Nieders. GVBl. S. 475)

4.Voraussetzungen für den Erwerb des Elektrofischereischeins (Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7.9.1994, Nds. MBl. S. 1345), geändert durch Bek. d. ML vom 14.9.1999 (Nds. MBl. S. 677)

5.Niedersächsische Küstenfischereiordnung (Nds. KüFischO) vom 3.3.2006 (Nieders. GVBl. S. 108, ber. S. 200), geändert durch Verordnung vom 12.2.2013 (Nieders. GVBl. S. 68)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.

=am angeführten Ort

ABl. EG

=Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl f. Nds.

=Amtsblatt für Niedersachsen

AB LJagdG

=Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz

AB-Nds. FischG

=Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz

a. F.

a. E.

=am Ende

AgrarR

=Zeitschrift für Agrarrecht

AllGO

=Allgemeine Gebührenordnung

Art.

=Artikel

Bek.

=Bekanntmachung

BGB

=Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

=Bundesgesetzblatt

BGH

=Bundesgerichtshof

BGHZ

=Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BiFischO

=Binnenfischereiordnung

BJG

BML

=Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

BNatSchG

=Bundesnaturschutzgesetz

BPersAuswG

=Bundespersonalausweisgesetz

BrFischG

=Braunschweigisches Fischereigesetz

BrWG

=Braunschweigisches Wassergesetz

BVerfG

BVerfGE

=Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

=Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerwG

BVFG

DDR

DVBl

=Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DVO

=Durchführungsverordnung

EGBGB

=Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Erl.

=Erläuterungen

FamFG

=Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FlurbG

=Flurbereinigungsgesetz

GBO

Gem. RdErl.

=Gemeinsamer Runderlass

GG

Grundgesetz

GS

GültL

=Liste der gültigen Verwaltungsvorschriften

GVG

=Gerichtsverfassungsgesetz

GVOBl.

=Gesetz- und Verordnungsblatt

GVS

=Gesetzes- und Verordnungssammlung

i. S.

=im Sinne

i. V. m.

=in Verbindung mit

LandwKammerG

=Gesetz über die Landwirtschaftskammern

LPachtVG

=Landpachtverkehrsgesetz

LT-Drs.

=Landtagsdrucksache

MB

=Niedersächsischer Minister für Bundesangelegenheiten

MI

=Niedersächsischer Minister des Innern

ML

=Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft

MU

=Niedersächsisches Ministerium für Umwelt

NAGBNatSchG

=Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum BundesnaturschutzG

Nds.

=Niedersachsen

Nds. AGBGB

=Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Nds. AG PersAuswG

=Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Personalausweisgesetz

Nds. FischG

=Niedersächsisches Fischereigesetz

Nds. LT

=Niedersächsischer Landtag

Nds. MBl.

=Niedersächsisches Ministerialblatt

Nds. MeldeG

=Niedersächsisches Meldegesetz

Nds. SOG

=Niedersächsisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz

Nds. Verf

=Niedersächsische Verfassung

Nds. VwVfG

=Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Nieders. GVBl.

=Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Nieders. GVBl. Sb.

NFAG

=Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz

NJagdG

=Niedersächsisches Jagdgesetz

NJG

=Niedersächsisches Justizgesetz

NKAG

=Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

NKomVG

=Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NKüFischO

=Küstenfischereiordnung

NRW

=Nordrhein-Westfalen

NVwVG

=Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

NVwZ

NWaldLG

=Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung

NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

OLG

=Oberlandesgericht

OVG

=Oberverwaltungsgericht

OWiG

=Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PrFischG

=Preußisches Fischereigesetz

RdL

=Zeitschrift „Recht der Landwirtschaft“

ReallastenG

RealverbandsG

=Realverbandsgesetz

RdErl.

=Runderlass

Rdnr.

=Randnummer

RGBl.

=Reichsgesetzblatt

RGZ

=Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

S.

=Seite

Sm

StGB

=Strafgesetzbuch

StPO

=Strafprozessordnung

StVO

=Straßenverkehrsordnung

TierschG

TierGesG

=Tiergesundheitsgesetz

VNV

=Vorläufige Niedersächsische Verfassung

VO

=Verordnung

VollzBeaVO

=Vollzugsbeamtenverordnung

Vorbem.

VwGO

=Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

=Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

WaStrG

=Bundeswasserstraßengesetz

WHG

=Wasserhaushaltsgesetz

ZPO

=Zivilprozessordnung

ZustVO

=Zuständigkeitsverordnung

ZustVO Wasserrecht

=Zuständigkeitsverordnung für das Wasserrecht

ZustVO OWi

=Zuständigkeitsverordnung für Ordnungswidrigkeiten

EINFÜHRUNG

Das Fischereirecht fällt nach dem Grundgesetz z. T. unter die Gesetzgebung des Bundes, z. T. unter die der Länder. Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Seefischerei (Hochsee- und Küstenfischerei). Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, sind auch die Länder zum Erlaß einschlägiger Gesetze befugt. Für das Recht der Binnenfischerei ist wiederum ausschließlich der Landesgesetzgeber zuständig (Art. 70 GG). Schließlich sind die Länder nach Art. 69 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 EGBGB befugt, das Fischereiprivatrecht, vom BGB abweichend, zu regeln.

Bis zum Erlaß des Niedersächsischen Fischereigesetzes im Jahre 1978 bildeten das Fischereirecht in Niedersachsen – neben Verordnungen – zwölf Vorschriften von Gesetzesrang. Die wichtigsten waren

das Braunschweigische Fischereigesetz vom 1.7.1879 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 596),

das Preußische Fischereigesetz vom 11.5.1916 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 582),

das Oldenburgische Fischereigesetz vom 26.2.1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 931).

Diese Gesetze galten jeweils für das Gebiet der früheren Länder Braunschweig und Oldenburg sowie der früheren preußischen Provinz Hannover als Partikularrecht auch nach Gründung des Landes Niedersachsen fort. Für das gesamte Landesgebiet war 1953 das Gesetz über die Verwendung von elektrischem Strom in der Binnen- und Küstenfischerei vom 24.11.1953 (Nieders. GVBl. S. 88) ergangen.

Eine Bereinigung des bisherigen, innerhalb des Landes uneinheitlichen, z. T. altertümlichen und auch in der Sache änderungsbedürftigen Landesfischereirechts wurde seit längerem angestrebt. Bereits in der siebenten Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags unterbreitete die damalige Landesregierung dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf. Wegen Zeitmangels kam es aber nicht mehr zu einem Gesetzesbeschluß. Darauf wurde dem Landtag zu Beginn der achten Wahlperiode am 25.10.1974 ein neuer Entwurf (LT-Drs. 8/183) vorgelegt. Nach langwierigen Beratungen – in der Zwischenzeit wechselte auch die Landesregierung – wurde dann das Niedersächsische Fischereigesetz vom 1.2.1978 verabschiedet. Das Gesetz regelt sowohl das Fischereiprivat- als auch das Fischereiverwaltungsrecht und enthält privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestandteile von annähernd gleichem Gewicht.

Während im bisherigen Recht die Wirtschaftsfischerei im Vordergrund stand, ist die Fischerei in Binnengewässern heute vorwiegend eine der Gesundheit und Erholung dienende Freizeitbeschäftigung. Das Gesetz berücksichtigt diese Entwicklung durch eine Begünstigung der Zusammenschlüsse von Sportfischern. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß jeweils in einem Gewässer möglichst viele fischen können. Weitere Neuerungen sind die Einrichtung von 70 Fischereibezirken für die größeren Gewässer, für die die Fischereiberechtigten zu Fischereigenossenschaften zusammengeschlossen sind, eine Kontrolle der Verpachtung der Fischerei in diesen Fischereibezirken, eine Hegepflicht für Fische und Krebse, Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in und an Gewässern, Bestimmungen gegen Fischseuchen sowie eine Vereinfachung der Vorschriften über den Fischereischein. Gleichzeitig wurden auch das Niedersächsische Wassergesetz und das Bodenabbaugesetz durch Vorschriften ergänzt, nach denen die Belange der Fischerei bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern sowie bei der Entstehung neuer Gewässer durch den Abbau von Bodenschätzen angemessen zu berücksichtigen sind. Die Bußgeldbestimmungen des Gesetzes (§ 62) wurden durch Art. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5.3.1983 (Nieders. GVBl. S. 281) noch einmal neu gefaßt.

Mit Art. 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 22.3.1990 (Nieders. GVBl. S. 101) wurde § 62 Abs. 4 (Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Ordnungswidrigkeiten) zum Zwecke der Zusammenfassung und Vereinheitlichung von Rechtsnormen aufgehoben. Als Folge des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Fischerei, Landwirtschaft und Raumordnung vom 5.11.2004 (Nieders. GVBl. S. 412) ergaben sich bei vielen Vorschriften Änderungen der behördlichen Zuständigkeiten und Bezeichnungen.

Im Anschluss an das Fischereigesetz sind folgende Vorschriften ergangen:

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds. FischG), RdErl. des ML vom 1.3.1978 (Nds. MBl. S. 400),

Binnenfischereiordnung vom 27.4.1978 (Nieders. GVBl. S. 382), ersetzt durch die Binnenfischereiordnung vom 6.7.1989 (Nieders. GVBl. S. 289),

Küstenfischereiordnung vom 27.4.1978 (Nieders. GVBl. S. 386), ersetzt durch die Küstenfischereiordnung vom 1.12.1992 (Nieders. GVBl. S. 321), und diese durch die Küstenfischereiordnung vom 3.3.2006 (Nieders. GVBl. S. 108).

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften des Nds. FischG ergaben sich hauptsächlich für die Fischereigenossenschaften. Oftmals waren aufwendige Ermittlungen notwendig, die Mitglieder und den Umfang ihrer Fischereirechte festzustellen.

Dadurch dauerte es bei manchen Fischereigenossenschaften mehrere Jahre, bis eine Mitgliederversammlung einberufen und ein Vorstand gewählt werden konnte. Streitigkeiten über die genaue Abgrenzung der Fischereibezirke und der Fischereirechte am Gewässer trugen ebenfalls dazu bei.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.6.1985 (DVBl 1986, 94), mit der die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Landesfischereigesetzes von Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1972 über die kraft Gesetzes gebildeten gemeinschaftlichen Fischereibezirke und Fischereigenossenschaften bestätigt worden ist, hat sich die Diskussion über die Zulässigkeit der vergleichbaren Bestimmungen des Nds. FischG erledigt.

Der Schwerpunkt der Neubearbeitung der Kommentierung liegt darin, daß die in den vergangenen Jahren in der Praxis aufgetretenen Auslegungs- und Anwendungsprobleme und deren Entscheidung durch die Behörden berücksichtigt worden sind.

Außerdem wurde Wert darauf gelegt, die notwendigen Zusammenhänge zu anderen Rechtsgebieten verstärkt aufzuzeigen, um den Behörden, Fischereigenossenschaften und Sportfischervereinen das Verständnis der Regelungen des Nds. FischG zu erleichtern.

Die neue Überarbeitung der Kommentierung hat den Stand von Ende September 2017 und enthält im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und Ergänzungen, u. a. die Änderung der Kormoranverordnung vom 15.12.2016. Die zitierten Entscheidungen der Rechtsprechung können grundsätzlich über das Internet unter „Justizportal des Bundes und der Länder“ bzw. „Niedersächsisches Landesjustizportal“ und dem jeweiligen Stichwort „Fischereirecht“ aufgerufen werden.

Der Entwurf der Landesregierung (Stand 12.4.2017) für Änderungen des Nds. FischG, insbesondere bei §§ 42, 53 und 55 Nds. FischG, wird voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2018 zu einem Änderungsgesetz führen.

Niedersächsisches Fischereigesetz(Nds. FischG)

vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVBl. S. 81),zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nieders. GVBl.S. 353)

– Text –

ERSTER TEILDAS FISCHEREIRECHT

Abschnitt 1Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1

(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.

(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.

(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, daß das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 3

(1) Selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Die Eintragung nimmt die Wasserbehörde vor, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Besteht Streit über ein selbständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, daß ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.

(2) Die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 4 keine rechtliche Wirkung. § 187 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden.

(3) Die Löschung eines selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, daß das Recht nicht besteht.

(4) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist, mit Ablauf des dritten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

§ 4

(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt,

1.wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,

2.wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,

3.wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefaßt wird.

(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefaßt, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5

(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, daß das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.

(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.

(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.

§ 6

(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaus keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu.

(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7

Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, daß das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes:

1.Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.

2.Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

§ 8

(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, daß dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten.

(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, daß statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischereiberechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen,

1.wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder

2.der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischereiberechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 9

(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen, blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die §§ 91, 93 und 94 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

(2) Läßt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, daß dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.

§ 10

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schiffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.

(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.

(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.

(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2Der Fischereipachtvertrag

§ 11

(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.

(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

§ 12

Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbständig und wird es aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3Die Fischereierlaubnis

§ 13

(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).

(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.

(3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.

§ 14

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

1.mit dem Tod des Berechtigten,

2.wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,

3.mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.

(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 15

Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

Abschnitt 4Die Fischerei in Küstengewässern

§ 16

(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.

(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.

(3) Die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

§ 17

(1) Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Fischereiamts für die Küstengewässer zulässig. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.

(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Fischereiamts für die Küstengewässer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Fischereiamt für die Küstengewässer kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.

(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekanntzugeben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen. In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schiffahrt kenntlich zu machen.

(4) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,

1.innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,

2.den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.

ZWEITER TEILDER FISCHEREIBEZIRK

Abschnitt 1Entstehung, Gestaltung

§ 18

(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.

(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten Gewässers.

§ 19

Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein Eigenfischereibezirk.

§ 20

(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.

(2) Zuständig für den Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes – NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

Abschnitt 2Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken

§ 21

(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.

(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluß der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrages kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.

(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.

(4) Ist der Bund oder das Land Vertragsschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 22

(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,

1.wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,

2.wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zuläßt,

3.wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder

4.wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächter zugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.

(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.

(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.

DRITTER TEILDIE FISCHEREIGENOSSENSCHAFT

Abschnitt 1Allgemeines

§ 23

(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischereirechten (§ 8) gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.

(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche mehrere Fischereirechte selbständig nebeneinander, so entfällt auf den einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.

(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.

§ 24

(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder die Erteilung von Fischereierlaubnissen zu nutzen.

§ 25

(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der Fischereigenossenschaft verlangen, daß diese ihm den Fischfang mit Handangeln in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:

1.daß das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,

2.daß dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen Fanggeräten zu erlauben ist.

3.daß das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuß zu den Kosten des Besatzes zu leisten hat.

(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) als Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.

(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer verpachtet, so sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die Satzung eine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen, daß das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuß zu den Besatzkosten leistet.

Abschnitt 2Satzung, Organe

§ 26

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muß enthalten:

1.den Namen und Sitz der Genossenschaft,

2.Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,

3.Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung, Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse,

4.Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten, angemessenen Frist keine Satzung, so erläßt diese die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekanntzumachen. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

§ 27

Organe der Fischereigenossenschaft sind

1.der Vorstand,

2.die Mitgliederversammlung.

Abschnitt 3Vorstand

§ 28

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammmlung für sechs Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.

(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluß von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 29

(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.

(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.

Abschnitt 4Mitgliederversammlung

§ 30

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über

1.Satzung und Änderungen der Satzung,

2.die Entlastung des Vorstandes,

3.die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,

4.die Aufnahme von Darlehen,

5.die Verpachtung des Fischereibezirks,

6.die Verwendung von Überschüssen,

7.Beiträge der Mitglieder,

8.sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 31

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte oder der Lebenspartner gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, daß jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.

(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes (§ 23) zu.

(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

§ 32

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlußfassung vorschreiben.

(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung durch besondere Mitteilung (§ 26 Abs. 3 Satz 2) ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken.

§ 33

(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.

(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 34

(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).

(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluß zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, daß in dieser nach Satz 1 keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes 1 nicht. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.

Abschnitt 5Finanzwesen

§ 35

(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten.

(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluß schriftlich erhoben wird.

§ 36

(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.

(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Abschnitt 6Aufsicht

§ 37

(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.

(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 38

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.

(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

§ 39

Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.

VIERTER TEILSCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DER FISCHEREI

Abschnitt 1Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

§ 40

(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.

(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:

1.für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,

2.für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.

§ 41

(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:

1.eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,

2.eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,

3.die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.

Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz 1 und 2 sind die großen selbständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) Eine Auflage nach Absatz 1 kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 42

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1

1.die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;

2.das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;

3.die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.

Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 43

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:

1.Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2.Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke),

3.Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.

(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, daß eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und daß in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

§ 44

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:

1.Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,

2.Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,

3.Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,

4.Schußwaffen,

5.Speere, Harpunen und Schlingen.

(2) Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; er kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.

(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.

Abschnitt 2Fischseuchen

§ 45

(1) Es ist verboten:

1.Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;

2.Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;

3.aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.

(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die Krebspest. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung dieses Gesetz auf weitere übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen zur Fischoder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

§ 46

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,

1.daß Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind,

2.daß Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, daß der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt,

3.daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z. B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fisch- und Krebsbestände zu regeln.

Abschnitt 3Schutz der Fischerei

§ 47

Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 für den Aalfang zugelassen werden.

§ 48

(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.

(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien,

1.wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder

2.wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.

Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 49

(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten. Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen Ausnahmen zulassen.

(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 50

Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluß zu verhindern.

§ 51

(1) Wer ein Gewässer abläßt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, daß er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

§ 52

Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

Abschnitt 4Erlaß von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 53

(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:

1.die Schonzeiten der Fische und Krebse,

2.Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,

3.das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,

4.die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse,

5.