Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
In der Lehre an Polizeiaus- und -fortbildungseinrichtungen fallen immer wieder Themen an, die verschiedene Perspektiven auf sich zulassen. Das können z.B. die juristische, soziologische und die polizeipraktische Sichtweisen sein. Die Zeitschrift macht sich nun zur Aufgabe, a) eine Mannigfaltigkeit an Sichtweisen b) in kurzen Texten zusammenzuführen. Dadurch soll eine Diskussion möglich werden, die ansonsten nur schwer zu organisieren wäre und die sehr lange dauern könnte. Grundsätzlich wird in den Themenheften, ein Thema von verschiedenen Seiten beleuchtetet. Dabei wird jeweils besonders der polizeilichen Lehre als auch der polizeilichen Praxis Raum zur Aussprache eingeräumt.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 101
Veröffentlichungsjahr: 2023
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Dass das Recht absolutes Leitmedium staatlichen Handeln ist, kann in einem Rechtsstaat eigentlich nicht verwundern. Umso erstaunlicher ist es, dass eine Zusammenfassung der Rechtsbereiche und -Perspektiven, die sich für die Polizei in Deutschland als relevant erweisen, in der Form eines kurzen und prägnanten Überblicks noch gar nicht vorliegt. Gut, dass Stefanie Haumer sich der Sache angenommen hat und das vorliegende Heft redaktionell verantwortet!
Es ist das tägliche Brot der Polizei, sich mit derjuristischen Sichtweise auf ihr Handeln zu beschäftigen – sei es aus eigener Anschauung, sei es aus Sicht einer Richterin oder sei es, dass das Recht eine institutionelle Umwelt beschreibt, in der man sich erfolgreich bewegen will, ohne anzuecken. Polizist*innen sind so gesehen „bewaffnete Jurist*innen“, wie Martin Klein in seinem Beitrag feststellt.
Das Heft zeigt auf, dass für die Polizei Recht deutlich mehr ist als die Subsumtion gesetzlicher Vorgaben, denn niemand, der für sie arbeitet, ist ein reinerjuristischer „Paragraphen-Automat (…), in welchen man oben die Akten nebst den Kosten und Gebühren hineinwirft, auf dass er unten das Urteil nebst den mehr oder minder stichhaltigen Gründen ausspeie,“ wie der gelernte Jurist und große Soziologe Max Weber einst formulierte. Das polizeilich angewandte Recht lebt.
Dabei fällt auf, dass derjuristische Sprachgebrauch mitunter von dem anderer Wissenschaften abweicht. Bei der Lektüre des Heftes sticht hier insbesondere der Begriff „objektiv“ ins Auge. Die objektive Realität vollkommen zu erkennen, ist ein Traum, von dessen Unerreichbarkeit man in anderen Wissenschaften überzeugt ist. In Douglas Adams Science-Fiction Trilogie „Per Anhalter durch die Galaxis“ (1982) wird von einem „totalen Durchblickstrudel“ berichtet. Das ist eine Maschine, auf deren einer Seite „die gesamte Realität“ angeschlossen wird, auf der anderen Seite ein Mensch. Das Ergebnis dieser Operation ist regelmäßig, dass der Mensch die totale Objektivität nicht erträgt und wahnsinnig wird.
Jurist*innen scheinen dieses Problem auf den ersten Blick nicht zu haben.
Aber natürlich liegt hier einfach ein anderer Sprachgebrauch vor! Insofern trägt dieses Heft auch zu einer Art interkultureller Kompetenz unter den Lehrenden im Polizeibereich bei. Allein deswegen wäre ihm eine breite – insbesondere sozialwissenschaftlich vorgeprägte – Leser*innenschaft zu wünschen.
Stefan Jarolimek & Jonas Grutzpalk im August 2023
Vorwort der Redakteurin zum Heft „Polizei und Recht“
(Stefanie Haumer)
Staatsrecht in der Polizeiausbildung
(Frank Braun)
Eingriffsrecht
(Martin Klein)
Die Polizei und das Versammlungsrecht
(Stefanie Haumer)
Strafrecht in Ausbildung und Praxis der Polizei
(Frank Hofmann)
Polizei und Straßenverkehrsrecht – Ein Überblick
(Dirk Küttner)
Internationale polizeiliche Zusammenarbeit
(Peter Niehoff)
Polizei und Recht – Waffenrecht – Waffen und Recht?
(Christof Römer)
Das Recht der polizeilichen Datenverarbeitung
(Christoph Buchert)
Verpflichtende Evaluation und gesetzlich verankerte Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anpassung von Polizeigesetzen
(Martin Thüne)
Die Rolle des Richters im Ermittlungsverfahren und sein Verhältnis zur Polizei
(Roman Hänsch)
Recht und Polizei
(Johanna Herberg und Martin Brunkow)
Die Europäisierung des mitgliedstaatlichen Polizeirechts
(Kristin Pfeffer)
Police education in the Netherlands
(Jan Terpstra)
Stefanie Haumer*
Der Polizei werden vom Gesetzgeber im Wesentlichen zwei große Aufgabenbereiche übertragen: die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr. Keine dieser beiden Aufgaben geht grundsätzlich der anderen Aufgabe vor. Denn es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt.1
Im Rahmen dieser Aufgabenbereiche werden die Möglichkeiten, Rechte und Pflichten der Polizei in zahlreichen unterschiedlichen Regelungssystemen näher ausgestaltet. Auf eine Auswahl dieser Gesetze und Vorgaben soll dieses Heft ein Schlaglicht werfen. Dabei reicht die Bandbreite von denjenigen rechtswissenschaftlichen Disziplinen, die einen Kernbestandteil der polizeilichen Ausbildung ausmachen, wie das Eingriffs-, Staats-, Straf- und Verkehrsrecht, über Spezialgebiete, wie das Versammlungs-, das Datenverarbeitungs- oder das Waffenrecht, bis hin zu einem Blick ins niederländische Ausland bzw. auf internationale Vorgaben, die für die Polizeiarbeit von Bedeutung sind.
Besonders erfreulich ist, dass es daneben gelungen ist, in diesem Heft auch die Perspektive der Rechtsanwender sowie aus Rechtspolitik und Rechtsphilosophie wiederzugeben.
Durch das Verbinden dieser verschiedenen Puzzleteile in einem Heft ist es gelungen, das Bild der rechtlichen Grundlagen der Polizeiarbeit zusammenzusetzen und aufzuzeigen. Das Heft enthält eine kompakte Darstellung, die es ermöglicht, einen Überblick über die Vielseitigkeit der rechtlichen Vorgaben zu gewinnen, die die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenbewältigung täglichen Dienst zu beachten hat.
*Stefanie Haumer lehrt das Fach Eingriffsrecht im Studiengang Polizeivollzugsdienst an der HSPV NRW, Abteilung Münster.
1 BGH 2 StR 247/16 - 26. April 2017 (LG Limburg).
Frank Braun*
Das Grundgesetz der Bundesrepublik ist seit mehr als sieben Jahrzehnten Garant einer freiheitlichen Demokratie. Vor dem Hintergrund von zwölf Jahren Nationalsozialismus setzten sich es die Väter und Mütter des Grundgesetzes zum Ziel, der neuen Bundesrepublik eine Verfassung zu geben, deren Dreh- und Angelpunkt die Menschenwürde und die nachfolgenden Grundrechte sind; flankiert von den Staatsstrukturprinzipien, die die grundlegenden Leitlinien der nationalen Staatsverfasstheit abbilden: Rechtsstaat, Republik, Demokratie, Bundesstaat und Sozialstaat. Dass diese Grundsätze schlichtweg konstituierend für die Verfassung unseres Landes sind, bedarf keiner besonderen Erwähnung; eben so wenig, dass polizeiliches Handeln in einer freiheitlichen Demokratie stets von den besagten Prinzipien und der grundgesetzlichen Werteordnung als Ganzes gesteuert werden muss. Das Fach Staatsrecht, in dem diese Grundfesten der Demokratie, insbesondere die Achtung der Grund- und Menschenrechte und die Grundsätze verhältnismäßigen und rechtsstaatlich domestizierten Eingriffshandelns den Studierenden vermittelt werden, prägt insoweit – mehr als jedes andere Fach – das Berufsbild des Polizeibeamten.
Das Grundgesetz genießt in der Bevölkerung ein Ansehen und eine nahezu sakrale Wirkkraft, die im Vergleich zu anderen demokratischen Staaten recht ungewöhnlich sind. Die Verfassung scheint mittlerweile als abstrakter Gründungsmythos der Bundesrepublik das deutsche Volk und seine Zusammengehörigkeit mehr oder weniger alternativlos zu repräsentieren. Es ist zwar Anliegen jeder Verfassung, „die Selbstidentifikation der Nation fortzuschreiben, sie durch die Kraft repräsentativer Symbole, Personen, Verfahren und Institutionen zu einer politischen Einheit zusammenzuhalten“; dass aber die Verfassung selbst zum Symbol wird und quasi als Nullpunkt und nicht als „Fortschreibung“ die Einheit eines Volkes kennzeichnen soll, ist einzigartig.
„Das Grundgesetz genießt in der Bevölkerung ein Ansehen und eine nahezu sakrale Wirkkraft.“
Es ist zwei Phänomenen geschuldet, dass eine solche Art von Verfassungspatriotismus als spezifisch deutscher Ersatz für ein demokratisches Nationalbewusstsein entstehen konnte. Zum einen stand den Deutschen in Anbetracht des nationalsozialistischen Unrechts, das rückwirkend auf die gesamte deutsche Vergangenheit ausstrahlt, kein unumstrittenes historisches Ereignis mit Symbolkraft für einen Gründungsmythos zur Verfügung. Zum anderen scheint man sich in der Diskussion um eine deutsche Leitkultur nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner – die tragenden Verfassungsgrundsätze – einigen zu können.
„In der Diskussion um eine deutsche Leitkultur scheint man sich nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen zu können.“
Nachdem die Bevölkerung zunehmend heterogener zusammengesetzt ist, da verbindende Elemente, wie gemeinsame traditionelle und religiöse Strukturen, sich aufgelöst haben, bietet wohl nur das Grundgesetz Halt für eine „offene Gesellschaft“. Die in der Verfassung verankerte Menschenwürde, die Gewährung von umfassenden Freiheitsrechten, Rechtsstaat, Demokratie, Gleichberechtigung, sozialem Schutz sowie die Trennung von Staat und Religion könnten als identitätsstiftend für das deutsche Volk empfunden werden. Derart verstandener Verfassungspatriotismus ist ein staatsbürgerschaftliches Konzept, das sich als Alternative zu einem ethnischen Staatsverständnis sieht. Die Staatszugehörigkeit soll auf grundgesetzlich garantierten Werten beruhen und nicht auf Abstammungs- oder Sprachgemeinschaften.
Prägend für die tägliche Polizeiarbeit sind die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip. Rechtsstaat bedeutet, dass die Ausübung staatlicher Macht nur auf Grundlage der Verfassung und im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG enthalten mit der Gewaltenteilung und der Bindung aller Staatgewalt an „Recht und Gesetz“ wichtige Teilelemente des Rechtsstaatsprinzips. Darüber hinaus bestehen eine Reihe weiterer Einzelausprägungen, die eine rechtsstaatliche Polizei prägen: Effektiver Rechtsschutz (vor allem bei heimlichen polizeilichen Maßnahmen), Normenklarheit und -bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns oder das Recht eines jeden Bürgers auf ein faires Verfahren.
„Rechtsstaat bedeutet, dass die Ausübung staatlicher Macht nur auf Grundlage der Verfassung und im Rahmen der Gesetze zulässig ist.“
Die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommen bei allen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen zur Geltung. Aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „öffentliche Sicherheit“ und „Gefahr“ im Tatbestand von Eingriffsbefugnissen sowie dem auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessen ist das Polizeirecht nichts anderes als ein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmtes System von grundrechtlich determinierten Abwägungsentscheidungen. Dabei bewegt sich die Polizei ständig zwischen Schutz und Eingriff. Einerseits soll sie die Freiheit der Bürger vor staatlichen Eingriffen wahren, andererseits sie vor Übergriffen Dritter schützen.
„Die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommen bei allen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen zur Geltung.“
Art. 3 Abs. 3 GG verbietet eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes, der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, sowie des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen. Grundsätzlich ist eine Ungleichbehandlung aufgrund der genannten Differenzierungskriterien verboten; jeder Verstoß führt zur Verfassungswidrigkeit. Allerdings lässt das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall Ausnahmen unter strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nur zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter zu. In Bezug auf sog. verdachtsunabhängige Kontrollen wurden diese Grundsätze in bemerkenswerter Weise von der Rechtsprechung präzisiert und die umstrittene Frage zu beantworten versucht, unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Maßnahmen getroffen werden dürfen, die an die „Rasse“ des Polizeipflichtigen anknüpfen. Unbestritten sind solche Maßnahmen unzulässig und stellen ein nicht zu rechtfertigendes „racial profiling“ dar, wenn die Maßnahmen allein (oder als tragendes Motiv) aufgrund der Rasse des Adressaten vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Maßnahmen gerade die Bekämpfung der Ausländerkriminalität bezwecken. Allerdings können polizeiliche Maßnahmen speziell gegen Angehörige der durch Art. 3 Abs. 3 GG geschützten Gruppen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn „Rasse“, Abstammung usw. nicht der einzige Anlass der polizeilichen Maßnahme waren. Welche zusätzlichen „anderen“ Beweggründe der Polizei vorliegen müssen, ist dabei noch nicht eindeutig geklärt. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster soll ein bloßes „auffälliges Verhalten“ neben der „Rasse“ des Betroffenen noch keine Polizeikontrolle rechtfertigen können. Allerdings hält das Gericht Maßnahmen gegen Angehörige einer bestimmten Ethnie für zulässig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte einer Störerschaft für diese Gruppen am Kontrollort vorliegen. Die Polizei muss hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten („gesicherte Lageerkenntnisse“), wie etwa bei den Vorfällen im Rahmen der „Kölner Silvesternacht“ beim Jahreswechsel 2016/2017 der Fall war. Hier war eine Kontrolle bevorzugt männlicher Personengruppen nordafrikanischen Aussehens ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Eine noch größere Herausforderung für Polizeibeamte dürfte der gesellschaftlich umstrittene Umgang mit Grundrechtsträgern sein, die von Kommunikationsgrundrechten Gebrauch machen, die als Minderheitengrundrechte konzipiert sind. Diese Grundrechte nehmen in Bezug auf ihre demokratische Funktion eine herausragende Stellung ein: Das Volk muss die Möglichkeit haben, sich ungehindert zu informieren, Meinungen zu bilden und diese – gerade auch in Versammlungen – zu äußern. Aus diesem Grunde haben die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für eine freiheitliche Demokratie eine „schlechthin konstituierende Bedeutung“. Sie sind „Wesensmerkmale der Demokratie“ und bezwecken gerade den Schutz von gesellschaftlichen Minderheiten.
„Die Kommunikationsgrundrechte nehmen in Bezug auf ihre demokratische Funktion eine herausragende Stellung ein.“
Im teils heiklen Umgang mit solchen Gruppen lenkt das verfassungsrechtliche Prinzip der Nichtidentifikation das polizeiliche Handeln. Der Schutz grundrechtlicher Freiheit ist in einer pluralistischen Ordnung unabhängig von linken, rechten oder gemäßigten politischen Zielsetzungen oder persönlichen Interessen. Die Durchsetzung bestimmter gesellschaftlicher Wertvorstellungen ist nicht Aufgabe der Polizei. Diese hat im demokratischen Rechtsstaat keine eigene politische Funktion, sondern ist gerade durch das Demokratieprinzip zu strikter Neutralität verpflichtet. Insoweit sind die in letzter Zeit häufiger dokumentierten „Verbrüderungen“ und Parteinahmen von Polizeibeamten im Dienst schlichtweg undemokratisch. Und zwar unabhängig davon, ob diese aus Sicht des politischen Mainstreams verpönt sind – man denke etwa an Polizeibeamte, die sich auf Versammlungen aus dem „Querdenker-Umfeld“ mit „Corona-Leugnern“ und anderen fragwürdigen Demonstrationsteilnehmern „abklatschen“ – oder vielleicht sogar politische erwünscht – als Beispiel sei der anbiedernde „Kniefall“ einer ganzen Einsatzeinheit auf einer Kölner „Black-Lives-Matter“-Demonstration angeführt.
„Die Polizei hat im demokratischen Rechtsstaat keine eigene politische Funktion.“
