Polizeirecht für Baden-Württemberg - Christoph Trurnit - E-Book

Polizeirecht für Baden-Württemberg E-Book

Christoph Trurnit

0,0

Beschreibung

Das Lehrbuch ist eine kompakte Darstellung des baden-württembergischen Polizeirechts. Angrenzende Rechtsgebiete wie Verfahrens- und Prozessrecht werden einbezogen. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen die wichtigsten Rechtsfragen. Insbesondere die Darstellung des Rechts der polizeilichen Datenverarbeitung erhielt mehr Raum, da sich inzwischen mehr als die Hälfte der Vorschriften des Polizeigesetzes hierauf bezieht. Die völlig neu überarbeitete 4. Auflage berücksichtigt auch das am 17.1.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 659

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Polizeirecht für Baden-Württemberg

von

Dr. Christoph TrurnitProfessor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

4., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

4. Auflage

Alle Rechte vorbehalten

© 2023 W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-032153-3

E-Book-Formate:

pdf: 978-3-17-032154-0

epub: 978-3-17-032155-7

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Das Lehrbuch ist eine kompakte Darstellung des baden-württembergischen Polizeirechts. Angrenzende Rechtsgebiete wie Verfahrens- und Prozessrecht werden einbezogen. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen die wichtigsten Rechtsfragen. Insbesondere die Darstellung des Rechts der polizeilichen Datenverarbeitung erhielt mehr Raum, da sich inzwischen mehr als die Hälfte der Vorschriften des Polizeigesetzes hierauf bezieht. Die völlig neu überarbeitete 4. Auflage berücksichtigt auch das am 17.1.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften.

Prof. Dr. Christoph Trurnit lehrt Polizei-, Strafverfahrens- und Eingriffsrecht an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Vorwort

Seit dem Erscheinen der dritten Auflage dieses ursprünglich von Herrn Prof. Dr. Stefan Zeitler begründeten Lehrbuchs hat sich das baden-württembergische Polizeigesetz vor allem durch die am 17.1.2021 in Kraft getretene Reform grundlegend geändert. Herr Prof. Dr. Zeitler und ich hatten die zweite und dritte Auflage dieses Lehrbuchs gemeinsam bearbeitet. Die Bearbeitung der vorliegenden vierten Auflage habe ich nach der Pensionierung von Herrn Prof. Dr. Zeitler alleine übernommen. Dass mich insbesondere Studierende der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg immer wieder nach dem Zeitpunkt des Erscheinens der Neuauflage des Lehrbuchs gefragt haben, hat mich gefreut und war gleichzeitig Ansporn dafür, dieses Projekt zu verwirklichen. Dabei musste die Darstellung des Rechts der polizeilichen Datenverarbeitung einen noch größeren Anteil an dem Lehrbuch einnehmen als in der dritten Auflage, weil sich mittlerweile mehr als die Hälfte der Vorschriften des Polizeigesetzes hierauf bezieht. Ich hoffe, dass ich dennoch den Charakter dieses Lehrbuchs als einer kompakten Darstellung des baden-württembergischen Polizeirechts erhalten konnte. Für Kritik und Anregungen bin ich den Leserinnen und Lesern dankbar. Sie erreichen mich über die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.

Villingen-Schwenningen, im September 2022Christoph Trurnit

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A.Grundlagen des Polizeirechts

I.Begriff des Polizeirechts

II.Begriff der Polizei

1.Einheitssystem

2.Trennsystem

3.Institutioneller Polizeibegriff

4.Materieller Polizeibegriff

5.Formeller Polizeibegriff

III.Historische Entwicklung

1.Herkunft des Begriffs Polizei

2.Polizeibegriff im Zeitalter des Absolutismus

3.Wandel des Polizeibegriffs seit Mitte des 18. Jahrhunderts

4.Polizeibegriff im 19. Jahrhundert

5.Weimarer Republik (1919–1933)

6.Nationalsozialismus (1933–1945)

7.Entwicklung seit 1945 in Deutschland

8.Europäisierung der Gefahrenabwehr

9.Entwicklung des Polizeirechts in Baden-Württemberg

B.Organisation und Aufbau der Polizei in Baden-Württemberg

I.Allgemeines

II.Polizeibehörden

1.Allgemeine Polizeibehörden

2.Besondere Polizeibehörden

3.Aufsicht

III.Der Polizeivollzugsdienst

1.Aufbau des Polizeivollzugsdienstes

2.Aufsicht

IV.Andere Stellen

C.Die polizeilichen Aufgaben

I.Gefahrenabwehr

II.Schutz privater Rechte

III.Vollzugshilfe

IV.Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

1.Verfolgung von Straftaten

2.Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

D.Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns

I.Polizeiverfügung oder Realakt

II.Rechtsgrundlage

III.Ergänzungsfunktion des Polizeigesetzes

IV.Exkurs: Anwendung des Polizeigesetzes bei Versammlungen

E.Formelle Rechtmäßigkeit

I.Sachliche Zuständigkeit

1.Zuständigkeit der Polizeibehörde

2.Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes

II.Örtliche Zuständigkeit

III.Sonstige Verfahrensbestimmungen

F.Die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 Abs. 1, 3 PolG)

I.Allgemeines

II.Die Schutzgüter der polizeilichen Generalklausel

1.Öffentliche Sicherheit

2.Öffentliche Ordnung

III.Die Gefahr als Eingriffsschwelle im Polizeirecht

1.Gefahrenbegriff

2.Konkrete Gefahr

3.Störung

4.Abstrakte Gefahr

5.Anscheinsgefahr

6.Putativ-/Scheingefahr

7.Gefahrenverdacht

8.Qualifizierte Gefahren

9.Drohende Gefahr/hinreichend konkretisierte Gefahr

IV.Schutzpersonen

V.Öffentliches Interesse

VI.Ermessen

1.Opportunitätsprinzip

2.Entschließungs- und Auswahlermessen

3.Pflichtgemäßes Ermessen

4.Ermessensreduzierung

VII.Verhältnismäßigkeit

VIII.Anwendungsbeispiele der polizeilichen Generalklausel

1.Meldeauflage

2.Maßnahmen der Eigensicherung

3.Künstlich verursachter Stau

4.Sonstige Beispiele

G.Polizeipflicht

I.Allgemeines

II.Polizeipflichtige Personen

III.Verhaltenshaftung

1.Bestimmung der Verursachung

2.Zusatzverantwortlichkeit nach § 6 Abs. 2 und 3 PolG

3.Anscheinsstörer

4.Zweckveranlasser

IV.Zustandshaftung

1.Allgemeines

2.Beendigung der Zustandsverantwortlichkeit

V.Rechtsnachfolge in die Polizeipflicht

1.Einzelrechtsnachfolge in die Verhaltens- und Zustands­verantwortlichkeit

2.Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit

3.Keine Rechtsnachfolge in die abstrakte Zustandsverantwortlichkeit

4.Rechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit

VI.Begrenzung der Polizeipflicht

VII.Auswahl unter mehreren Polizeipflichtigen

VIII.Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen (§ 9 PolG)

IX.Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnis­träger (§ 10 PolG)

1.Absoluter Schutz des § 10 Abs. 1 PolG

2.Relativer Schutz des § 10 Abs. 2 PolG

3.Regelung des § 10 Abs. 3 PolG

4.Verstrickungsregelung des § 10 Abs. 4 PolG

H.Standardmaßnahmen

I.Allgemeines

II.Personenfeststellung (§ 27 PolG)

1.Allgemeines

2.Fallgruppen des § 27 Abs. 1 PolG

3.Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (§ 27 Abs. 2 PolG)

4.Verhältnis von § 27 Abs. 1 PolG zu § 43 Abs. 1 PolG

5.Sanktionen

6.Weitere Folgemaßnahmen

III.Vorladung (§ 28 PolG)

1.Allgemeines

2.Voraussetzungen (§ 28 Abs. 1 PolG)

3.Verfahren (§ 28 Abs. 2 PolG)

4.Durchsetzung (§ 28 Abs. 3 PolG)

5.Entschädigung (§ 28 Abs. 4 PolG)

IV.Gefährderansprache, -anschreiben und Gefährdetenansprache (§ 29 PolG)

1.Allgemeines

2.Gefährderansprache und -anschreiben (§ 29 Abs. 1 PolG)

3.Gefährdetenansprache (§ 29 Abs. 2 PolG)

V.Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Wohnungsverweis (§ 30 PolG)

1.Allgemeines

2.Platzverweis (§ 30 Abs. 1 PolG)

3.Aufenthaltsverbot (§ 30 Abs. 2 PolG)

4.Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungs­verbot (§ 30 Abs. 3 bis 5 PolG)

VI.Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot und elektronische Aufenthalts­überwachung (§§ 31 und 32 PolG)

1.Allgemeines

2.Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot (§ 31 PolG)

3.Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 32 PolG)

4.Strafvorschrift des § 134 PolG

VII.Gewahrsam (§ 33 PolG)

1.Allgemeines

2.Abgrenzung Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung

3.Einzelfälle und Beispiele

4.Die verschiedenen Gewahrsamsarten

5.Belehrung des Betroffenen (§ 33 Abs. 2 PolG)

6.Dauer und Aufhebung des Gewahrsams (§ 33 Abs. 3 S. 1, 2 und 5 PolG)

7.Richterliche Anordnung (§ 33 Abs. 3 S. 3 und 4 PolG)

8.Gerichtliche Zuständigkeit und maßgebliches Verfahrensrecht (§ 33 Abs. 4 PolG)

9.Sonstiges zur Durchführung des Gewahrsams

10.Kosten

11.Unzulässigkeit des Verbringungsgewahrsams

12.Zulässigkeit der einfachen Verbringung

VIII.Durchsuchung von Personen (§ 34 PolG)

1.Allgemeines

2.Fallgruppen des § 34 Abs. 1 PolG

3.Art und Weise der Durchsuchung (§ 34 Abs. 3 PolG)

IX.Durchsuchung von Sachen (§ 35 PolG)

1.Allgemeines

2.Fallgruppen des § 35 PolG

X.Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (§ 36 PolG)

1.Wohnungsbegriff und Grundrechtseingriff

2.Betreten von Wohnungen im engeren Sinne (§ 36 Abs. 1 PolG)

3.Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen (§ 36 Abs. 6 PolG)

4.Durchsuchung von Wohnungen (§ 36 Abs. 2 PolG)

5.Betreten und Durchsuchen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten

XI.Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung (§§ 37 bis 39 PolG)

1.Allgemeines

2.Sicherstellung (§ 37 PolG)

3.Beschlagnahme (§ 38 PolG)

4.Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlag­nahmter Sachen (§ 3 DVO PolG)

5.Einziehung (§ 39 PolG)

XII.Erkennungsdienstliche Maßnahmen

1.Allgemeines

2.Identitätsfeststellung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG)

3.Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG

4.Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nach § 81b 2. Alt. StPO

5.Umfang erkennungsdienstlicher Maßnahmen

6.Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

7.Zwangsweise Durchsetzung der Anordnung

8.Weitere Verarbeitung der erhobenen Daten nach § 41 Abs. 3 PolG

I.Grundlagen der Datenverarbeitung

I.Einführung

II.Europarechtliche Vorgaben

III.Verfassungsrechtliche Vorgaben

1.Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

2.Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung

3.Grundsatz der Erforderlichkeit

4.Grundsatz der Zweckbindung, Kennzeichnungs-, ­Löschungs- und Protokollierungspflicht

5.Besonderheiten der verdeckten polizeilichen Maßnahmen

IV.Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung nach § 11 PolG

1.Regelung des § 11 Abs. 1 PolG

2.Regelung des § 11 Abs. 2 PolG

3.Regelung des § 11 Abs. 3 PolG

V.Begriffsbestimmungen des § 12 PolG

VI.Überblick über die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13 bis 16 PolG)

J.Offene Datenerhebung

I.Allgemeines

II.Überblick über die Rechtsgrundlagen zur Daten­erhebung

III.Besondere Problematik der Rechtsgrundlagen für die Daten­erhebung

IV.Allgemeine Regeln der Datenerhebung (§ 14 PolG)

1.Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 14 Abs. 1 PolG)

2.Grundsatz der Offenheit (§ 14 Abs. 2 PolG)

3.Ausnahmen (§ 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 PolG)

4.Grundsatz der Rechtsbelehrung (§ 14 Abs. 3 PolG)

V.Befragung und Datenerhebung (§ 43 PolG)

1.Überblick

2.Befragung (§ 43 Abs. 1 PolG)

3.Datenerhebung zur Gefahrenabwehr (§ 43 Abs. 2 PolG)

4.Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von ­Straftaten (§ 43 Abs. 3 PolG)

5.Datenerhebung zur Erfüllung spezialgesetzlich übertragener Aufgaben (§ 43 Abs. 4 PolG)

6.Datenerhebung zur Vorbereitung auf die Gefahren­abwehr

7.Datenerhebung zum Schutz privater Rechte und zur Vollzugshilfe

VI.Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung (§ 44 PolG)

1.Allgemeines

2.Öffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen (§ 44 Abs. 1 PolG)

3.Besonders gefährdete Objekte (§ 44 Abs. 2 PolG)

4.Überwachung des öffentlichen Raums (§ 44 Abs. 3 PolG)

5.Intelligente Videoüberwachung (§ 44 Abs. 4 PolG)

6.Einsatz der Bodycam (§ 44 Abs. 5 bis 8 PolG)

7.Bildübertragungen zur Überwachung des Gewahrsams (§ 44 Abs. 9 PolG)

8.Durchführungsvorschriften (§ 44 Abs. 10 und 11 PolG)

9.Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe (§ 45 PolG)

K.Verdeckte polizeiliche Maßnahmen (§§ 48 bis 56 PolG)

I.Allgemeines

II.Rasterfahndung (§ 48 PolG)

1.Allgemeines

2.Voraussetzungen der Rasterfahndung (§ 48 Abs. 1 PolG)

3.Umfang der zu übermittelnden Daten (§ 48 Abs. 2 PolG)

4.Richtervorbehalt (§ 48 Abs. 3 PolG)

5.Löschung (§ 48 Abs. 4 PolG)

6.Dokumentations- und Protokollierungspflicht (§ 48 Abs. 5 PolG)

III.Besondere Mittel der Datenerhebung (§ 49 PolG)

1.Allgemeines

2.Längerfristige Observation (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 PolG)

3.Verdeckter Einsatz technischer Mittel (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 PolG)

4.Verdeckter Einsatz technischer Mittel (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 PolG)

5.Verdeckter Ermittler (§ 49 Abs. 2 Nr. 4 PolG)

6.Vertrauensperson (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 PolG)

7.Voraussetzungen von § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG

8.Voraussetzungen von § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 PolG

9.Voraussetzungen von § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PolG

10.Subsidiarität (§ 49 Abs. 1 S. 1 PolG)

11.Betroffenheit Dritter (§ 49 Abs. 1 S. 2 PolG)

12.Richter- und Behördenleitervorbehalt (§ 49 Abs. 4 PolG)

13.Antrag, Anordnung und Dauer (§ 49 Abs. 5 bis 6 PolG)

14.Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung (§ 49 Abs. 8 PolG)

15.Löschungspflicht (§ 49 Abs. 9 PolG)

IV.Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen (§ 50 PolG)

1.Allgemeines

2.Voraussetzungen für die Wohnraumüberwachung (§ 50 Abs. 1 PolG)

3.Richtervorbehalt (§ 50 Abs. 2 PolG)

4.Antrag, Anordnung und Dauer der Maßnahme (§ 50 Abs. 3 und 4 PolG)

5.Anordnungsbefugnis des Polizeivollzugsdienstes (§ 50 Abs. 5 PolG)

6.Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung

7.Weitere Verarbeitung der bei der Wohnraumüber­wachung erhobenen Daten

V.Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme (§ 51 PolG)

1.Allgemeines

2.Datenerhebung gemäß § 51 Abs. 1 PolG

3.Datenabgleich (§ 51 Abs. 2 PolG)

4.Regelung des § 51 Abs. 3 PolG für den Nichttrefferfall

5.Regelung des § 51 Abs. 4 PolG für den Trefferfall

VI.Allgemeines zu den Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation und zu Telemedien (§§ 52 bis 55 PolG)

VII.Bestandsdatenauskunft (§ 52 PolG)

1.Allgemeines

2.Anordnungsvoraussetzungen (§ 52 Abs. 1 S. 1 und 2 PolG)

3.Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter (§ 52 Abs. 2 PolG)

4.Sonstiges (§ 52 Abs. 1 S. 3 und 5 PolG)

VIII.Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungs­daten (§ 53 PolG)

1.Allgemeines

2.Anordnungsvoraussetzungen (§ 53 Abs. 1 PolG)

3.Antragsbefugnis, Antrag und Anordnung (§ 53 Abs. 2 bis 5 und 7 PolG)

4.Funkzellenabfrage (§ 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 3 PolG)

5.Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter (§ 53 Abs. 6 PolG)

6.Abbruch der Maßnahme (§ 53 Abs. 8 PolG)

IX.Überwachung der Telekommunikation (§ 54 PolG)

1.Allgemeines

2.Anordnungsvoraussetzungen (§ 54 Abs. 1 PolG)

3.Subsidiarität (§ 54 Abs. 1 S. 2 PolG)

4.Betroffenheit unbeteiligter Dritter (§ 54 Abs. 1 S. 3 PolG)

5.Quellen-TKÜ (§ 54 Abs. 2 und 3 PolG)

6.Anordnungsbefugnis (§ 54 Abs. 4 und 7 PolG)

7.Antrag und gerichtliche Anordnung (§ 54 Abs. 5 und 6 S. 1 PolG)

8.Dauer (§ 54 Abs. 6 S. 2 bis 4 PolG)

9.Mitwirkungspflicht (§ 54 Abs. 8 PolG)

10.Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung (§ 54 Abs. 9 PolG)

X.Weitere Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation (§ 55 PolG)

1.Allgemeines

2.Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung (§ 55 Abs. 1 PolG)

3.Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikations­verbindungen (§ 55 Abs. 2 PolG)

XI.Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen (§ 56 PolG)

1.Allgemeines

2.Anordnungsvoraussetzungen (§ 56 Abs. 1 S. 1 PolG)

3.Mitteilungsbefugnis (§ 56 Abs. 1 S. 2 PolG)

4.Anordnungsbefugnis (§ 56 Abs. 2 PolG)

5.Löschungspflicht (§ 56 Abs. 3 PolG)

XII.Besondere grundrechtssichernde Verfahrensregelungen bei den Maßnahmen der §§ 48 bis 56 PolG

1.Kennzeichnungspflicht (§ 72 PolG)

2.Protokollierungspflicht (§ 74 PolG)

3.Löschungspflicht (§ 75 Abs. 2 PolG)

4.Benachrichtigung (§ 86 PolG)

5.Aufsichtliche Kontrolle (§ 90 PolG)

L.Weitere Datenverarbeitung

I.Überblick

II.Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personen­bezogener Daten (§ 15 PolG)

1.Allgemeines

2.Grundsatz des § 15 Abs. 1 PolG

3.Grundsatz der Zweckbindung (§ 15 Abs. 2 PolG)

4.Zweckänderung für polizeiliche Zwecke (§ 15 Abs. 3 PolG)

5.Zweckänderung für Zwecke außerhalb des Polizeigesetzes (§ 15 Abs. 4 PolG)

III.Verwendung rechtswidrig erlangter Daten zur Gefahrenabwehr

IV.Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung (§ 42 PolG)

1.Allgemeines

2.Befugnis zur Datenverarbeitung (§ 42 Abs. 1 PolG)

3.Informierte Einwilligung (§ 42 Abs. 2 PolG)

4.Datenübermittlung (§ 42 Abs. 3 PolG)

5.Dokumentations- und Löschungspflicht (§ 42 Abs. 4 PolG)

6.Weitere Fälle von Datenverarbeitung (§ 42 Abs. 5 PolG)

V.Projektbezogene gemeinsame Dateien der Polizeidienst­stellen und des Landesamtes für Verfassungsschutz (§ 46 PolG)

1.Allgemeines

2.Voraussetzungen der Errichtung (§ 46 Abs. 1 S. 1 und 2 PolG)

3.Weitere Datenverarbeitung (§ 46 Abs. 1 S. 3 und 4 PolG)

4.Zulässigkeit der Speicherung (§ 46 Abs. 2 PolG)

5.Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (§ 46 Abs. 3 PolG)

6.Auskunftsanspruch (§ 46 Abs. 4 PolG)

7.Dauer der projektbezogenen gemeinsamen Datei (§ 46 Abs. 5 PolG)

8.Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses (§ 46 Abs. 6 PolG)

VI.Datenabgleich

1.Allgemeines

2.Voraussetzungen des Datenabgleichs (§ 47 Abs. 1 S. 1 und 2 PolG)

3.Sonstiges

VII.Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen ­Forschung (§ 57 PolG)

VIII.Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung (§ 58 PolG)

1.Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung und zu statistischen Zwecken (§ 58 Abs. 1 PolG)

2.Weitere Verarbeitung zur Vorgangsverwaltung (§ 58 Abs. 2 PolG)

IX.Datenübermittlung (§§ 16 und 59 bis 62 PolG)

1.Allgemeines

2.Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten (§ 16 PolG)

3.Datenübermittlung im nationalen Bereich (§ 59 PolG)

4.Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der EU (§ 60 PolG)

5.Datenübermittlung im internationalen Bereich (§ 61 PolG)

6.Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe (§ 62 PolG)

X.Pflichten der Polizei

1.Kategorien betroffener Personen (§ 70 PolG)

2.Kategorien personenbezogener Daten (§ 71 PolG)

3.Kennzeichnungspflicht (§ 72 PolG)

4.Protokollierungspflicht (§ 73 PolG)

5.Pflicht zur Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (§§ 75 bis 77 PolG)

6.Speicherung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 75 Abs. 3 und 4 PolG)

XI.Rechte der betroffenen Personen

1.Allgemeines

2.Auskunftsrecht (§ 91 PolG)

3.Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (§ 92 PolG)

4.Recht auf Anrufung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (§ 93 PolG)

M.Vollstreckung von Polizeiverfügungen

I.Allgemeines

II.Wirksamer Grundverwaltungsakt

III.Vollstreckbarkeit der Polizeiverfügung

1.Vollstreckung nach Unanfechtbarkeit

2.Vollstreckung bei sofortiger Vollziehbarkeit

IV.Verfahren

V.Die einzelnen Zwangsmittel

1.Zwangsgeld und Zwangshaft

2.Ersatzvornahme

3.Unmittelbarer Zwang

VI.Schusswaffengebrauch (§§ 67, 68 PolG)

1.Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs (§ 67 PolG)

2.Schusswaffengebrauch gegenüber Personen (§ 68 PolG)

VII.Einsatz von Explosivmitteln nach § 69 PolG

VIII.Abgrenzung Ersatzvornahme/unmittelbarer Zwang

IX.Beitreibung

N.Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

I.Allgemeines

II.Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 S. 1 PolG)

III.Benachrichtigung des Betroffenen (§ 8 Abs. 1 S. 2 PolG)

IV.Kostenersatz (§ 8 Abs. 2 PolG)

O.Die Polizeiverordnung

I.Allgemeines

II.Rechtmäßigkeit von Polizeiverordnungen

1.Rechtsgrundlage

2.Formelle Rechtmäßigkeit

3.Materielle Rechtmäßigkeit

III.Örtliche Alkoholkonsumverbote

1.Allgemeines

2.Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 PolG

3.Beschränkung gemäß § 18 Abs. 2 PolG

4.Befristung gemäß § 18 Abs. 3 PolG

IV.Konsequenzen von Verstößen gegen eine Polizeiverordnung

P.Kosten der Polizei

I.Allgemeines

II.Kostenträgerschaft der Polizei gemäß § 127 Abs. 1 und 2 PolG

III.Kostentragungspflicht des Betroffenen

1.Erfordernis einer Rechtsgrundlage

2.Rechtsgrundlagen im Überblick

3.Kostenersatz nach dem Polizeigesetz

4.Kostenersatz für Vollstreckungshandlungen der Polizei

5.Kostenersatz für öffentliche Leistungen des Polizeivollzugsdienstes

6.Kostenersatz der Polizeibehörden

7.Kosten des Polizeivollzugsdienstes bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

IV.Zurückbehaltungsbefugnis der Polizei nach § 129 PolG

Q.Ersatzansprüche für polizeiliche Maßnahmen

I.Allgemeines

II.Ersatzansprüche bei rechtmäßigem polizeilichem Handeln

1.Rechtmäßige Maßnahmen gegen den Störer

2.Anspruch des Nichtstörers (§ 100 PolG)

3.Ansprüche des Anscheins- und Verdachtsstörers

4.Ansprüche unbeteiligter Dritter bei Maßnahmen gegen Störer

5.Ansprüche des „Jedermann“

6.Ansprüche des Polizeihelfers

III.Ersatzansprüche bei rechtswidrigem polizeilichem Handeln

1.Ansprüche des rechtswidrig in Anspruch genommenen Störers

2.Ansprüche des rechtswidrig in Anspruch genommenen Nichtstörers

3.Ansprüche unbeteiligter Dritter bei rechtswidrigen Maßnahmen gegen den Störer

4.Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger schuldhafter polizeilicher Maßnahmen nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB

5.Schadenersatzregelung zur Datenverarbeitung gemäß § 131 PolG

R.Rechtsschutz gegen polizeiliche Maßnahmen zur Gefahren­abwehr

I.Allgemeines

II.Verwaltungsrechtsweg

III.Rechtsschutz gegen Polizeiverfügungen

1.Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO)

2.Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO)

3.Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

4.Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO)

IV.Rechtsschutz gegen Realakte der Polizei

1.Allgemeine Leistungsklage

2.Feststellungsklage

3.Rechtsschutz gegen Polizeiverordnungen

V.Vorläufiger Rechtsschutz gegen polizeiliche Maßnahmen

1.Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

2.Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO

3.Vorläufiger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO

S.Prüfungsschemata

I.Polizeiverfügung und Realakt

II.Vollstreckungsmaßnahmen

III.Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. A.andere AnsichtAbs.AbsatzAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionÄndG 2008Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11. 2008ÄndG 2012Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 20.11.2012ÄndG 2014Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 25.2.2014ÄndG 2016Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.10.2016ÄndG 2017Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28.11.2017a. F.alte FassungAGAmtsgerichtAGVwGOAusführungsgesetz zur VerwaltungsgerichtsordnungAlt.AlternativeAOAbgabenordnungArt.ArtikelATAllgemeiner TeilAufenthGAufenthaltsgesetzAWGAußenwirtschaftsgesetzBBodSchGBundes-BodenschutzgesetzBeamtStGBeamten-StatusgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in StrafsachenBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in ZivilsachenBImSchGBundes-ImmissionsschutzgesetzBKABundeskriminalamtBKAGBundeskriminalamtgesetzBNDBundesnachrichtendienstBNDGGesetz über den Bundes-NachrichtendienstBRAOBundesrechtsanwaltsordnungBTBesonderer TeilBtMGBetäubungsmittelgesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerfGGGesetz über das BundesverfassungsgerichtBVerfSGBundesverfassungsschutzgesetzBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des BundesverwaltungsgerichtsBWBaden-Württembergbzw.beziehungsweiseders.derselbeDNADesoxyribonukleinsäureDÖVDie Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)DSGVODatenschutz-GrundverordnungDSRLDatenschutzrichtlinieDVBlDeutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)DVO PolGDurchführungsverordnung zum PolizeigesetzDVO WaffGDurchführungsverordnung zum WaffengesetzEEntscheidungEGGVGEinführungsgesetz zum GerichtsverfassungsgesetzEGMREuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteEMRKEuropäische MenschenrechtskonventionEuGHEuropäischer GerichtshofFamFGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFeiertGFeiertagsgesetzf., ff.folgende Seite, folgende SeitenFeVFahrerlaubnisverordnungFischGFischereigesetz für Baden-WürttembergFwGFeuerwehrgesetzFZVFahrzeugzulassungsverordnungGAGoltdammers Archiv (Zeitschrift)GABl.Gemeinsames Amtsblatt des Innenministeriums Baden-Württemberg und anderer MinisterienGastGGaststättengesetzGBl.Gesetzblatt für Baden-WürttembergGEGesetzentwurfGebVO IMGebührenverordnung InnenministeriumGebVerz IMGebührenverzeichnisgem.gemäßGemOGemeindeordnung für Baden-WürttembergGewAGewerbearchiv (Zeitschrift)GewOGewerbeordnungGewSchGGewaltschutzgesetzGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGSZZeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht (Zeitschrift)GVGGerichtsverfassungsgesetzh. M.herrschende MeinungHrsg.HerausgeberHs.Halbsatzi. d. R.in der RegelIfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim MenschenIMInnenministeriumIMEIInternational Mobile Equipment IdentityIMSIInternational Mobile Subscriber IdentityINPOLInformationssystem der Polizeii. S. d.im Sinne desi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitJAJuristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)JuMJustizministeriumJURAJuristische Ausbildung (Zeitschrift)JuSJuristische Schulung (Zeitschrift)JVEGJustizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzJZJuristenzeitung (Zeitschrift)KAGKommunalabgabengesetzKap.KapitelKfzKraftfahrzeugKJKritische Justiz (Zeitschrift)KOKostenordnungKrWGKreislaufwirtschaftsgesetzKunstUrhGKunsturhebergesetzKURSKonzeption für den Umgang mit besonders rückfallgefährdeten StraftäternLadÖGGesetz über die Ladenöffnung in Baden-WürttembergLDSGLandesdatenschutzgesetzLGLandgerichtLGebGLandesgebührengesetzLKALandeskriminalamtLKJHGKinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-WürttembergLKrOLandkreisordnungLT-Drs.LandtagsdrucksacheLPressGLandespressegesetzLVLandesverfassungLVGLandesverwaltungsgesetzLVerfSGLandesverfassungsschutzgesetzLVwVfGLandesverwaltungsverfahrensgesetzLVwVGLandesverwaltungsvollstreckungsgesetzLVwVGKOVollstreckungskostenverordnungMADMilitärischer AbschirmdienstMEMusterentwurf eines einheitlichen PolizeigesetzesMeldeGMeldegesetzm. w. N.mit weiteren NachweisenNJWNeue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)NoePNicht offen ermittelnder PolizeibeamterNr.NummerNRWNordrhein-WestfalenNStZNeue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)NVwZNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)NVwZ-RRNVwZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)OLGOberlandesgerichtOVGOberverwaltungsgerichtOWiGOrdnungswidrigkeitengesetzPaßGPassgesetzPAuswGPersonalausweisgesetzPKSPolizeiliche KriminalstatistikPOLASPolizeiauskunftssystemPolBehPolizeibehördePolGPolizeigesetzPolG 2020Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6.10.2020PolRGPolizeistrukturreformgesetzPORPolizei- und OrdnungsrechtPostGPostgesetzProstSchGProstituiertenschutzgesetzPrOVGEEntscheidungen des Preußischen OberverwaltungsgerichtsPsychKHGPsychisch-Kranken-GesetzPVDPolizeivollzugsdienstRn.RandnummerS.Seite/SatzSDÜSchengener DurchführungsübereinkommenSEKSpezialeinsatzkommandoSISSchengener Informationssystems.sieheSGBSozialgesetzbuchSGKSchengener Grenzkodexsog.so genannt etc.StGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungStraFoStrafverteidiger Forum (Zeitschrift)StrGStraßengesetzStVStrafverteidiger (Zeitschrift)StVGStraßenverkehrsgesetzStVOStraßenverkehrsordnungSTVZOStraßenverkehrszulassungsordnungTierSchGTierschutzgesetzTKGTelekommunikationsgesetzTKÜTelekommunikationsüberwachungTKÜVTelekommunikations-ÜberwachungsverordnungTMGTelemediengesetzTTDSGGesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedienu. a.unter anderemu. Ä.und ÄhnlichesVAVerwaltungsaktVBlBWBaden-Württembergische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)VEVerdeckter ErmittlerVersGGesetz über Versammlungen und AufzügeVersG-ZuVVersammlungsgesetz-ZuständigkeitsverordnungVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleicheVPVertrauenspersonVSGVerfassungsschutzgesetzVwGOVerwaltungsgerichtsordnungVwV PolGVerwaltungsvorschrift zum PolizeigesetzVwV-PolOrgVerwaltungsvorschrift über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-WürttembergVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzWaffGWaffengesetzWGWassergesetzZPOZivilprozessordnungZRPZeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)

Literaturverzeichnis

Belz, Reiner/Mußmann, Eike/Kahlert, Henning/Sander, Gerald G, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2022 (zit. BMKS)

Deger, Johannes, Grundrechte, 10. Aufl. 2021

Drews, Bill/Wacke, Gerhard/Vogel, Klaus/Martens, Wolfgang, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986 (zit. DWVM)

Dürig-Friedl, Cornelia/Enders, Christoph, Versammlungsrecht. Die Versammlungsgesetze des Bundes und der Länder, 2016

Dürig, Günter/Herzog, Roman/Scholz Rupert (Hrsg.), Grundgesetz, 95. Ergänzungslieferung 2021

Ehlers, Dirk/Schoch, Friedrich, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021

Fehling, Michael/Kastner, Berthold/Störmer, Rainer (Hrsg.), Verwaltungsrecht Handkommentar, 5. Aufl. 2021 (zit. Hk-VerwR/Bearbeiter)

Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 69. Aufl. 2022

Götz, Volkmar/Geis, Max-Emanuel, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017

Gusy, Christoph, Polizeirecht, 10. Aufl. 2017

Hentschel, Peter/König, Peter/Dauer, Peter, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021

Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020

Knemeyer, Franz-Ludwig, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007

Kniesel, Michael/Braun, Frank/Keller, Christoph, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, 2018

Kopp, Ferdinand O./Schenke, Wolf Rüdiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Aufl. 2021

Kramer, Bernhard, Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts, 9. Aufl. 2021

Kugelmann, Dieter, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2011

Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021

Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020

Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 64. Aufl. 2021

Möstl, Markus/Trurnit, Christoph, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 25. Edition 2022

Ossenbühl, Fritz/Cornils, Matthias, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013

Rogall, Klaus, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018 (zit. KK-OWiG/Rogall)

Ruder, Karl-Heinz/Pöltl, René, Polizeirecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2021

Schenke, Wolf-Rüdiger, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2021

Schoch, Friedirch (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 2018

Schoch, Friedrich/Schneider, Jens-Peter, Verwaltungsrecht. Verwaltungsgerichtsordnung, 41. Aufl. 2021

Sodan, Helge/Ziekow, Jan, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018

Stephan, Ulrich/Deger, Johannes, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014

Thiel, Markus, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2020

Trurnit, Christoph, Eingriffsrecht, 4. Aufl. 2017

Würtenberger, Thomas/Heckmann, Dirk/Tanneberger, Steffen, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017 (zit. WHT)

Zeitler, Stefan/Nachbaur, Andreas, Allgemeines Verwaltungsrecht für die Polizei, 6. Aufl. 2022

Zeitler, Stefan, Grundriss des Versammlungsrechts, 2015

A.Grundlagen des Polizeirechts

I.Begriff des Polizeirechts

1Unter dem Polizeirecht sind alle gesetzlichen Regelungen zu verstehen, die sich auf diejenige Staatstätigkeit erstrecken, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung schützt, Gefahren von ihr abwendet und eingetretene Störungen beseitigt.1 Das Polizeirecht kann in das Allgemeine und das Besondere Polizeirecht unterteilt werden. Das Allgemeine Polizeirecht ist in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Diese haben hierfür nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. In Baden-Württemberg ist das Allgemeine Polizeirecht im Polizeigesetz (PolG) enthalten. Das Besondere Polizeirecht befindet sich dagegen verteilt in einer Vielzahl von speziellen Gesetzen, die normative Vorgaben für die Bekämpfung von Gefahren in bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens enthalten. Hierzu gehören z. B. das Versammlungs-, das Gewerbe-, das Aufenthalts- und das Waffenrecht.2

II.Begriff der Polizei

2Der Begriff der Polizei wird in Deutschland nicht einheitlich verwendet. Unter der Polizei werden unterschiedliche Behörden, Aufgaben und Tätigkeiten verstanden. In diesem Zusammenhang sind die Begriffe Einheits- und Trennsystem sowie materieller, formeller und institutioneller Polizeibegriff zu unterscheiden.

1.Einheitssystem

3In Baden-Württemberg umfasst die Polizei die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (§ 104 PolG). Die Zusammenfassung von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst zur Polizei ist das sog. Einheitssystem. Im Einheitssystem nehmen Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst die Aufgabe der Gefahrenabwehr jeweils auf der Grundlage des Polizeigesetzes wahr, wenn kein Spezialgesetz einschlägig ist.3

2.Trennsystem

4Im Gegensatz zu dem Einheits- steht das Trennsystem. Das Trennsystem findet sich in anderen Bundesländern, wie z. B. Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hier wird unter der Polizei nur der Polizeivollzugsdienst verstanden. Die Polizeibehörden, die in diesen Bundesländern als Ordnungs- oder Sicherheitsbehörden bezeichnet werden, sind vom Polizeivollzugsdienst getrennt. Die Regelungen zur Gefahrenabwehr für diese Behörden und den Polizeivollzugsdienst sind meistens in gesonderten Gesetzen enthalten.4

3.Institutioneller Polizeibegriff

5Unter der Polizei im institutionellen Sinne sind alle Behörden zu verstehen, die der Institution Polizei zugehören.5 In Baden-Württemberg sind dies nach dem Einheitssystem die Polizeibehörden (§§ 106 ff. PolG) und der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 ff. PolG).

4.Materieller Polizeibegriff

6AlsPolizei im materiellen Sinne wird die mit Befehls- und Zwangsgewalt verbundene Funktion der öffentlichen Verwaltung verstanden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, ohne Rücksicht darauf, ob sie von Polizeibehörden, Polizeivollzugsdienst oder anderen Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird.6 Der materielle Polizeibegriff findet sich in § 1 Abs. 1 S. 1 PolG. Danach hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werden oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

5.Formeller Polizeibegriff

7Dem materiellen Polizeibegriff steht der formelle Polizeibegriff gegenüber. Der formelle Polizeibegriff umfasst die Summe aller Tätigkeiten, für die die Polizeibehörden und Polizeidienststellen zuständig sind.7 Nach § 1 Abs. 2 PolG hat die Polizei neben der Gefahrenabwehr außerdem die ihr nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. So hat die Polizei z. B. nach § 163 Abs. 1 S. 1 StPO die Aufgabe, Straftaten zu erforschen und alle Anordnungen, die keinen Aufschub dulden, zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhindern. Der formelle Polizeibegriff geht daher über den materiellen noch hinaus, da er neben der Gefahrenabwehr auch noch die Wahrnehmung von weiteren, der Polizei übertragenen Aufgaben umfasst.

III.Historische Entwicklung

8Die Zusammenfassung von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg zur Polizei mit der Beschränkung der Polizei auf die Aufgabe der Gefahrenabwehr und andere ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ist das Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses. Dieser wird nachfolgend skizziert.

1.Herkunft des Begriffs Polizei

9Der Begriff Polizei stammt von dem griechischen Wort politeia ab. Politeia bedeutet „Verfassung des Staates“, „Zusammenwirken der Staatsorgane“ oder „Zusammenspiel der Staatsfunktionen“.8 Aus dem griechischen politeia ist das lateinische Wort politia entstanden. In Deutschland ist der Begriff Policey seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts nachweisbar. Man verstand darunter allerdings keine Behörde oder eine Tätigkeit, sondern den Zustand der guten Ordnung des Gemeinwesens. Die sog. „gute Policey“ erfasste die verschiedensten Lebensbereiche, wie z. B. den Wirtschaftsverkehr, die ständische Gliederung, die Berufsausübung, das allgemeine Verhalten, das Vertragswesen oder das Erbrecht. Dieses Begriffsverständnis lag auch den drei großen Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 zugrunde.9

2.Polizeibegriff im Zeitalter des Absolutismus

10Im absolutistischen Fürstenstaat des 17. und 18. Jahrhunderts entwickelte sich aus dem ius politae der Landesfürsten die polizeiliche absolute Herrschaft. Der Territorialfürst hatte die Macht, umfassende Anordnungen zur Förderung des Gemeinwohls zu treffen. Die polizeiliche Tätigkeit erstreckte sich auf alle Lebensbereiche. Sie umfasste die gesamte innere Verwaltung, einschließlich des Kirchen- und Erziehungswesens.10 Die damalige Lehre rechtfertigte den Polizeistaat damit, dass der beschränkte Untertanenverstand sein Recht und sein Glück nicht erkennen könne. Im Zentrum des damaligen staatspolitischen Denkens stand jedoch nicht nur die Wohlfahrt der Untertanen, sondern auch die wohlgefüllte Kasse des Fürsten. Nach Ansicht der Kameralisten war es insbesondere die Aufgabe der Polizeiverwaltung, eine Wirtschaftsordnung zu errichten und zu sichern, die Gewähr für einen konstanten Zufluss an Steuern bot.11

3.Wandel des Polizeibegriffs seit Mitte des 18. Jahrhunderts

11Die Aufklärung führte Mitte des 18. Jahrhunderts zu einer allmählichen Durchbrechung der Allzuständigkeit der Polizei. Dieser Prozess erstreckte sich bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts. Um die Freiheit der Bürger gegenüber dem Staat und damit den liberalen Rechtsstaat zu stärken, wurde die Polizei auf die Aufgabe der Gefahrenabwehr beschränkt.12 Einen ersten gesetzgeberischen Ansatz hierzu gab es in § 10 Abs. 2 S. 17 des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR) von 1794:

„Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist Amt der Polizey.“

Allerdings lagen dem Begriff der öffentlichen Sicherheit noch keine modernen liberalen Vorstellungen zugrunde. Der Polizeibegriff war nach wie vor noch sehr weit. Lediglich die Wirtschaftsförderung zählte nicht mehr dazu. Auch die preußischen Reformer vom Stein und Hardenberg zählten zur Aufgabe der Polizei u. a. noch das gesamte Landwirtschafts- und Armenwesen und den öffentlichen Unterricht.

4.Polizeibegriff im 19. Jahrhundert

12Im 19. Jahrhundert führten tief greifende wirtschaftliche und soziale Veränderungen zu einer starken Zunahme polizeilicher Aktivitäten. Diese Veränderungen waren bedingt durch die industrielle Revolution und die damit einhergehende Bevölkerungsvermehrung, die Verschärfung der sozialen Frage, die Zunahme von Kriminalität und neuartige Gefahren durch die Industrie. Neben der Entstehung der politischen Polizei kam es zur Ausbildung von Fachpolizeien, wie z. B. der Armen‑, Gesundheits- und Medizinal‑, Bahn‑, Verkehrs‑, Gewerbe- und Kriminalpolizei.

13Eine Einschränkung ihrer Macht erfuhr die Polizei erst im Zuge der aufkommenden Idee des liberalen Rechtsstaats. Dessen wesentliches Element ist die Bindung der Gerichte und der Verwaltung an das Recht (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Flankiert wurde diese Entwicklung durch die Einführung einer unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Damit wurde das polizeiliche Handeln einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen.13 Ein Meilenstein auf diesem Weg ist in Preußen das sog. Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.6.1882.14 Das Gericht hatte die Gültigkeit einer Polizeiverordnung und die darauf gestützte Verfügung, die eine bestimmte Bebauung untersagte, weil dadurch der Blick auf ein Siegerdenkmal beeinträchtigt wurde, zu überprüfen. Das Preußische Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass es für ein derartiges Verbot keine spezielle Rechtsgrundlage gebe. Auch die in § 10 Abs. 2 S. 17 ALR formulierte allgemeine Ermächtigungsgrundlage für polizeiliches Handeln greife hier nicht, da sie der Polizei nicht erlaube, aus ästhetischen Gründen die Nutzung von Grundeigentum zu untersagen. Damit wurde die Gefahrenabwehr als eigentliche Aufgabe der Polizei anerkannt.15

14Die durch diese Entscheidung ausgelöste Entwicklung fand ihren vorläufigen Schlusspunkt in der Formulierung von § 14 Abs. 1 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931:

„Die Polizeibehörden haben die im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“

15Nach § 14 Abs. 2 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes hatten die Polizeibehörden auch die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz besonders übertragen wurden. Mit den beiden Absätzen von § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes hatten sich im norddeutschen Raum der materielle und formelle Polizeibegriff (vgl. hierzu Rn. 6 f.) durchgesetzt.

16In den süddeutschen Staaten setzte der Gesetzgeber die Bindung der Polizei an das Gesetz und die Beschränkung auf die Aufgabe der Gefahrenabwehr mit sog. Polizeistrafgesetzbüchern (31.10.1863 in Baden und 27.12.1871 in Württemberg) durch. Dort wurden bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt und die Polizeibehörden zum Erlass von strafbewehrten Rechtsverordnungen ermächtigt.16

5.Weimarer Republik (1919–1933)

17Das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz von 1931 zeigt, dass die Entwicklung des Polizeirechts durch den Übergang von der Monarchie zur Weimarer Republik nicht unterbrochen worden ist.17 Obwohl nach Art. 9 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) dem Reich die Gesetzgebung über den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zustand, blieb die Gefahrenabwehr im Wesentlichen Sache der Länder. Es kam zum Aufbau einer Schutzpolizei, die für eine Vereinheitlichung des Polizeidienstes sorgte und zu einer quantitativen Zunahme der Polizei. Während im Kaiserreich die Zahl der Polizisten bei etwa 80.000 lag, stieg sie in der Weimarer Republik auf annährend 150.000 an. Da das Verwaltungsrecht schon in der konstitutionellen Monarchie vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geprägt war, machte die Aufnahme von Grundrechten in die Weimarer Verfassung keine Änderung des Polizeirechts erforderlich. Art. 48 Abs. 2 und 4 WRV erlaubten dem Reichspräsidenten und den Landesregierungen allerdings die vorübergehende Aussetzung der Grundrechte im Ausnahmefall. Außerdem konnte der Reichspräsident auf der Grundlage von Art. 48 WRV bei einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die zu ihrer Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen treffen. Für diesen Zweck konnte der Reichspräsident auch die Polizei der Länder dem Reich unterstellen und die Reichswehr zur Niederschlagung von Aufständen einsetzen.

6.Nationalsozialismus (1933–1945)

18Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 fand die rechtsstaatliche Entwicklung des Polizeirechts ein jähes Ende. Es erfolgte eine Ideologisierung und Umdeutung des Polizeirechts im nationalsozialistischen Sinne, eine Herauslösung der Polizei aus der allgemeinen inneren Verwaltung und eine Entziehung der Polizei von der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. In personeller und organisatorischer Hinsicht fand eine Verbindung der Parteipolizei der NSDAP, der SS (Schutzstaffel) und der Polizei statt. Die Polizei wurde zum Handlanger und Repressionsinstrument der Nazis.18

19Nachdem im Februar 1933 durch die auf Art. 48 Abs. 2 WRV gestützten Notverordnungen zum Schutz des deutschen Volkes und Staates die Polizeien der Länder dem Reich unterstellt worden waren, übertrug das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich. Die Landespolizeibehörden wurden dem Reichsinnenministerium unterstellt. Die auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 WRV erlassene Notverordnung vom 28.2.1933 hob die Grundrechte auf. Dies diente zur Rechtfertigung von Rechtsbrüchen, Inhaftierungen und Überweisungen in Konzentrationslager durch die Polizei.

201936 wurde die Geheime Staatspolizei (Gestapo) gegründet und der Reichsführer SS, Heinrich Himmler, mit dem neuen Amt eines Chefs der deutschen Polizei betraut. Polizei und SS wurden 1939 im sog. Reichssicherheitshauptamt zusammengeführt. Die Umdeutung des Polizeirechts im nationalsozialistischen Sinne zeigt sich am eindringlichsten in der damaligen Interpretation von § 14 Abs. 1 des Preußischen Verwaltungsgesetzes. Danach war eine Störung der öffentlichen Sicherheit alles, was dem nationalsozialistischen Staat irgendwie abträglich erschien.

7.Entwicklung seit 1945 in Deutschland

21Nach 1945 ging die Polizeihoheit zunächst auf die alliierten Besatzungsmächte über. In der ehemaligen DDR wurde die Deutsche Volkspolizei als staatliche, dem Innenministerium unterstehende Polizei aufgebaut, aus der 1950 der sog. Staatssicherheitsdienst ausgegliedert worden ist. Dieser wurde einem besonderen Ministerium für Staatssicherheit unterstellt und ermöglichte eine lückenlose Gesinnungskontrolle sowie die Unterdrückung jeder Opposition in der DDR. 1989 wurde der Staatssicherheitsdienst aufgelöst und die DDR erhielt am 13.9.1990 ein Polizeigesetz, das zwischen 1992 und 1996 in den einzelnen fünf neuen Bundesländern durch Landespolizeigesetze abgelöst worden ist.19

22Im Westen Deutschlands sahen die Alliierten eine Gefahr für die Entwicklung der Demokratie gerade auch in einer zentralistischen Polizeiorganisation. Andererseits ergab sich auch im westlichen Nachkriegsdeutschland sehr rasch die Notwendigkeit einer deutschen Polizei. Auf diese mussten, wie auf alle staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche, die auf den Konferenzen von Jalta und Potsdam entwickelten Grundsätze der Entnazifizierung, Demilitarisierung, Demokratisierung und Dezentralisierung angewandt werden.20

23Neben der Reduzierung der Bewaffnung, Entlassung ehemaliger Angehöriger der NSDAP und der Rückführung des Polizeiwesens in die Länderhoheit stellte die sog. Entpolizeilichung der Verwaltung eines der wesentlichen Elemente der alliierten Sicherheitspolitik dar. Polizei sollte nur noch die Vollzugspolizei sein. Sie sollte in erster Linie dem Schutz des Bürgers dienen. Dies entsprach und entspricht auch heute noch der Vorstellung der Bevölkerung von Polizei. Die Länder, die diesem Trennsystem folgten (Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein), besitzen auch heute noch für den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr für Ordnungsbehörden und Polizei unterschiedliche Gesetze.

24In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Bremen wurde die Entpolizeilichung allerdings nicht so konsequent vorangetrieben. In den zur US-Zone gehörenden Teilen Württemberg-Badens war für die Gemeinden unter 5.000 Einwohner eine Landespolizei zuständig. Größere Gemeinden, z. B. Stuttgart, Esslingen, Heilbronn und Ulm, konnten eine kommunale Polizei einrichten.

25In den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts erließen die Bundesländer Polizeigesetze mit der traditionellen Generalklausel, die der Polizei die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung überantwortete. In dieser Zeit fand außerdem eine Reorganisation der Polizei statt. Die Länder richteten militärisch organisierte Bereitschaftspolizeien ein. Die Bereitschaftspolizei ist zuständig für die Ausbildung des Polizeinachwuchses, Unterstützung der Schutzpolizei bei Demonstrationen, Großunglücken u. Ä. sowie zur Unterstützung der Kriminalpolizei bei bestimmten Schwerpunktaktionen.

26Der Bund besitzt weitgehende Möglichkeiten des Einflusses auf die Bereitschaftspolizeien. In einem Verwaltungsabkommen vom 27.10.1950 zwischen dem Bund und den Bundesländern übernahm der Bund die Kosten für die Ausrüstung der Einheiten. Der im Bundesinnenministerium angesiedelte Inspekteur der Bereitschaftspolizei der Länder ist Polizeibeamter. Er ist zuständig für die einheitliche Ausrüstung sowie Koordinierung der Aus- und Fortbildung und überprüft die ständige Einsatzbereitschaft.21

27Auf Bundesebene wurde 1951 ein Bundeskriminalamt eingerichtet, das zunächst nur der zentralen Informationssammlung diente. Mittlerweile sind die umfangreichen Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamtes im Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geregelt. Als Ersatz für die im Grundgesetz nicht vorgesehene Bundesbereitschaftspolizei wurde im Jahr 1951 der militärisch organisierte Bundesgrenzschutz aufgestellt. Im Widerspruch zu seiner Benennung entwickelte sich dieser beständig zu einer Vollzugspolizei des Bundes. Diese Entwicklung wurde forciert durch eine häufige Anforderung des Bundesgrenzschutzes nach Art. 91 und 35 Abs. 2 GG durch die Länder. 1992 wurden dem Bundesgrenzschutz die Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit übertragen. Durch das Gesetz vom 30.6.200522 erfolgte schließlich eine Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei.

28Nach der deutschen Wiedervereinigung und der Öffnung der Grenzen in Europa erfolgte ab 1990 auf Bundesebene und in den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer eine ständige Erweiterung der polizeilichen Befugnisse, um den illegalen Rauschgifthandel und andere Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität abzuwehren. Dabei gewannen insbesondere die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Gefahrenabwehr immer mehr an Bedeutung. Diese Entwicklung verstärkte sich noch nach den islamistischen Terroranschlägen vom 11.9.2001 in New York, Pennsylvania und Washington D.C. Am 14.12.2004 wurde in Berlin das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) eingerichtet. Am 22.12.2006 hat der Bundestag das Gemeinsame Dateiengesetz erlassen. Die Neufassung des BKAG vom 12.11.2008 erweiterte die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und lieferte der Behörde hierfür insbesondere eine Rechtsgrundlage für eine Online-Durchsuchung.23

29Die Entwicklung des BKAG ist beispielhaft für die Entwicklung des gesamten Polizei- und des Sicherheitsrechts in Deutschland. Am 20.4.2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht weite Teile des BKAG für nicht vereinbar mit der Verfassung.24 Bereits in den Jahren zuvor hatte sich gezeigt, dass auf die Bestrebungen des Bundes- und der Landesgesetzgeber zur Ausweitung polizeilicher Befugnisse sehr häufig eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgte. So entschied das Bundesverfassungsgericht z. B. über die nach den islamistischen Terroranschlägen am 11.9.2001 in den USA in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Rasterfahndung zur Ermittlung sog. islamistischer Schläfer,25 über die TKÜ zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,26 über das automatische Kennzeichenlesesystem27 oder die Online-Durchsuchung.28 Dabei hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, dass die Gefahrenabwehr eine zentrale Aufgabe des Rechtsstaates ist. Der Gesetzgeber hat hierbei aber immer eine angemessene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu wahren.29

8.Europäisierung der Gefahrenabwehr

30Im Zuge des Zusammenwachsens der europäischen Nationalstaaten zur EU ist es auch zu einer Europäisierung der Gefahrenabwehr gekommen.30 Der Schutz der inneren Sicherheit ist eines der Ziele der EU (Art. 67 ff. AEUV). Nach dem Wegfall der Grenzkontrollen im Binnenraum ergab sich die Notwendigkeit eines gemeinsamen Sicherheitskonzeptes. Um dieses zu erreichen, schlossen zunächst Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten 1985 einen gesonderten völkerrechtlichen Vertrag (Schengen I). Diesem folgte 1990 ein Durchführungsübereinkommen (Schengen II). Durch den am 1.5.1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam ist dieser sog. Schengen-Besitzstand in das EU-System übernommen worden. Wichtiger Bestandteil hiervon ist eine zentrale polizeiliche Fahndungsdatei, das sogenannte Schenger-Informationssystem (SIS), mit Sitz in Straßburg. 2004 wurde eine Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU (kurz FRONTEX aus dem Französischen für Frontières extérieures) in Warschau errichtet. Die Hauptaufgabe von FRONTEX besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU bei der Überwachung der EU-Außengrenzen zu koordinieren.31

31Um die Sammlung und den Austausch polizeilicher Informationen innerhalb der EU zu gewährleisten, ist 1995 das Europäische Polizeiamt (Europol) mit Sitz in Den Haag durch die Mitgliedstaaten der EU gegründet worden. Eine eigene Ermittlungszuständigkeit steht Europol bisher jedoch nicht zu.32 Darüber hinaus ist die grenzüberschreitende Polizeiarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU und ihren Nachbarstaaten in bilateralen Verträgen geregelt worden. Für Baden-Württemberg sind hier insbesondere das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten“ von 199733 und der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ aus dem Jahr 199934 relevant.

32Die Terroranschläge vom 11.9.2001 in New York und Washington führten zu einer Verstärkung der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb der EU, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.12.200935 eine neue Stufe erreicht hat.36 Nach Art. 67 Abs. 1 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Hierzu gehören neben der Regelung der Binnen- und Außengrenzen sowie des Asyl- und Einwanderungsrechts und der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen auch die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität durch justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und durch polizeiliche Zusammenarbeit. Für die polizeiliche Zusammenarbeit trägt die Union gemäß Art. 87 Abs. 1 AEUV die Entwicklungsverantwortung.37 Die Bedeutung des Europarechts für das Polizeirecht zeigt sich insbesondere bei den Regelungen zur polizeilichen Datenverarbeitung in §§ 11 bis 16 und §§ 70 bis 99 PolG. Diese gehen auf die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 21.4.2016 zurück, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften38 (PolG 2020) umgesetzt hat.

9.Entwicklung des Polizeirechts in Baden-Württemberg

33Nach der Gründung des Bundeslandes Baden-Württemberg im Jahr 1952 ist am 21.11.1955 ein Polizeigesetz39 erlassen worden. Es enthielt Regelungen über Aufgaben, Kompetenzen, Aufbau, Kosten und Haftung der Polizei. Allerdings galt das Polizeistrafrecht zunächst noch bis zu seiner Abschaffung durch das Gesetz vom 2.7.197440 fort. Das baden-württembergische Polizeigesetz hat seit seiner Verkündung zahlreiche Änderungen erfahren.41 Von diesen Änderungen sollen hier nur die wichtigsten erwähnt werden:

34Durch das Gesetz vom 3.3.197742 wurden die Standardmaßnahmen im Polizeigesetz ergänzt. Eine grundlegende Änderung des Polizeigesetzes erfolgte durch das Gesetz vom 22.10.1991.43 Hierdurch sind insbesondere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum finalen Rettungsschuss eingeführt worden. Ermächtigungsgrundlagen für die Schleierfahndung und die Videoüberwachung öffentlicher Plätze sind durch die Gesetze vom 22.7.199644 bzw. 19.12.200045 geschaffen worden.

35Unter dem Eindruck der islamistischen Selbstmordattentate am 11.9.2001 in New York und Washington und weiterer terroristischer Aktivitäten in den folgenden Jahren beschloss der Landtag von Baden-Württemberg am 6.11.2008 das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes (ÄndG 2008).46 Dieses trat am 22.11.2008 in Kraft. Das Ziel dieses Gesetzes war es, extremistischer und terroristisch motivierter Gewalt mit der notwendigen Konsequenz begegnen zu können und das polizeiliche Instrumentarium weiterzuentwickeln.47 Das Gesetz sah folgende Änderungen vor:

–  Neuregelung der Befragung (jetzt § 43 Abs. 1 PolG);

–  Schaffung einer Vorschrift zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger und deren Berufshelfer (jetzt § 10 PolG);

–  Ausweitung der Zulässigkeit der Videoüberwachung (jetzt § 44 PolG);

–  Einführung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegung einer Person oder Sache (jetzt § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 3 PolG);

–  Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme zum Zweck des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand (jetzt § 51 PolG);

–  Anpassung der Voraussetzungen für den Einsatz technischer Mittel zur präventiv-polizeilichen Datenerhebung in oder aus Wohnungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jetzt § 50 PolG);

–  Schaffung von Rechtsgrundlagen für polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation (jetzt §§ 52, 53 und 55 PolG);

–  Einführung einer Befugnis zur Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen zur Identitätsfeststellung (jetzt § 27 Abs. 2 S. 3 PolG);

–  Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen zur gezielten Kontrolle; Umsetzung der Ausschreibung zur gezielten Kontrolle nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen; Schaffung einer korrespondierenden Befugnis zur Durchsuchung von Personen und Kraftfahrzeugen, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind (jetzt §§ 56 und 34 Abs. 1 Nr. 6 PolG);

–  Schaffung von Rechtsgrundlagen für Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Wohnungsverweis (jetzt § 30 PolG);

–  Einführung der Befugnis, Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen, die für terroristische, extremistische oder andere Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden sollen (jetzt § 38 Abs. 2 PolG);

–  Speicherung personenbezogener Daten von Tatverdächtigen auch ohne sichere Wiederholungsprognose für zwei Jahre als Prüffall (jetzt § 75 Abs. 3 PolG);

–  Anpassung der Regelung zur Rasterfahndung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jetzt § 48 PolG);

–  Ermöglichung projektbezogener Dateien von Polizei und Verfassungsschutz auf Landesebene (jetzt § 46 PolG);

–  Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine von der Bezahlung geschuldeter Polizeikosten abhängigen Zurückbehaltungsbefugnis (jetzt § 129 PolG).

36Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 20.11.2012 (ÄndG 2012),48 das am 29.11.2012 in Kraft getreten ist, setzte folgende europäischer Beschlüsse auf Landesebene um:

–  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23.6.2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (sog. Ratsbeschluss Prüm);49

–  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnisses zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. Schwedische Initiative);50

–  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27.11.2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (sog. Rahmenbeschluss Datenschutz).51

Dies führte zu einer Neustrukturierung der Regelungen für die Datenübermittlung in §§ 41 ff. PolG a. F. Außerdem wurden der Schutz der Berufsgeheimnisträger vor polizeilichen Maßnahmen (§ 9a PolG a. F. jetzt § 10 PolG), die Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation (§ 23a PolG a. F. jetzt §§ 52, 53 und 55 PolG) und die Verfahrensvorschriften beim Gewahrsam (§ 28 PolG a. F. jetzt § 33 PolG) neu geregelt. Weiterhin brachte das ÄndG 2012 eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den präventiven Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 PolG a. F. jetzt § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 5 PolG) und der Polizeivollzugsdienst erhielt in § 60 Abs. 4 PolG a. F. (jetzt § 105 Abs. 4 PolG) eine Anordnungskompetenz für körperliche Untersuchungen zur Gefahrenabwehr.

37Das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz – PolRG) vom 23.7.201352 bewirkte eine tief greifende Änderung der Organisation des Polizeivollzugsdienstes, die im Wesent­lichen nur das Landeskriminalamt unberührt ließ. Hierdurch sollte die Leistungsfähigkeit der Polizei angesichts knapper finanzieller Ressourcen sowie steigender und komplexerer Aufgaben sichergestellt werden. Die Polizeistrukturreform verschmolz die vier Landespolizeidirektionen bei den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen mit den 37 Polizeipräsidien und Polizeidirektionen zu zwölf regionalen Polizeipräsidien. Die Einsatzeinheiten der bisherigen Bereitschaftspolizei sowie alle Spezialeinheiten der Polizei, die Polizeihubschrauberstaffel, die Wasserschutzpolizei und die Polizeireiterstaffel wurden in einem Polizeipräsidium Einsatz gebündelt. Die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung der Entwicklung, Koordination und Beschaffung sowie der Betrieb polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik wurde in einem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei integriert. Außerdem erfolgte eine Zusammenfassung der polizeilichen Aus- und Fortbildung sowie Personalgewinnung bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.53

38Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 25.2.201454 (ÄndG 2014) passte § 23a PolG a. F. (jetzt §§ 52, 53 und 55 PolG) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auskunftspflicht von Telekommunikationsunternehmen zur Zuordnung dynamischer Internetprotokoll-Adressen und zur Auskunftspflicht über Zugangssicherungscodes an. Außerdem stellte das Gesetz klar, dass die Befugnis zur Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten sich auch auf solche nach dem Telemediengesetz erstreckt.55

39Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.10.201656 (ÄndG 2016) brachte mit § 21 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 PolG a. F. (jetzt § 44 Abs. 5 bis 8 und Abs. 11 PolG) Regelungen für den Polizeivollzugsdienst, um bei der Durchführung seiner Aufgaben an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels eines körpernah getragenen Aufnahmegerätes (sog. Bodycam) zu erheben.

40Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28.11.201757 (ÄndG 2017) fasste mit § 9a PolG a. F. (jetzt § 10 PolG) die Regelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor polizeilichen Maßnahmen neu und führte mit § 21 Abs. 4 PolG a. F. (jetzt § 44 Abs. 4 PolG) eine Rechtsgrundlage für die automatisierte Auswertung von Bildaufzeichnungen (sog. intelligente Videoüberwachung) ein. Außerdem schuf der Gesetzgeber mit § 23b PolG a. F. (jetzt § 54 PolG) eine Rechtsgrundlage für die präventive Überwachung der Telekommunikation. Zur Verhütung terroristischer Straftaten erhielt der Polizeivollzugsdienst mit §§ 27b und 27c PolG a. F. (jetzt §§ 31 und 32 PolG) Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote gegenüber sog. Gefährdern sowie für deren elektronische Überwachung (sog. elektronische Fußfessel). Der Gesetzgeber sanktionierte in § 84b PolG a. F. (jetzt § 134 PolG) Verstöße gegen auf §§ 27b und 27c PolG a. F. (jetzt §§ 31 und 32 PolG) gestützte vollstreckbare gerichtliche Anordnungen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Der neu geschaffene § 54a PolG a. F. (jetzt § 69 PolG) ermächtigte den Polizeivollzugsdienst zum Gebrauch von Explosivmitteln.

41Das Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.201758 brachte mit § 10a PolG a. F. (jetzt § 18 PolG) eine Ermächtigungsgrundlage für die Ortspolizeibehörden zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote durch Polizeiverordnungen.

42Das Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform 2020 vom 26.3.201959 setzte die von der Landesregierung bereits im Jahr 2017 beschlossenen erneuten Änderungen der Aufbauorganisation des Polizeivollzugsdienstes um. Dabei wurde zum 1.1.2020 die Anzahl der regionalen Polizeipräsidien von zwölf auf dreizehn erhöht (vgl. § 121 Abs. 1 PolG).

43Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6.10.2020 (PolG 2020)60 führte zu einer umfassenden Änderung und Erweiterung des Polizeigesetzes.61 Der Gesetzgeber verfolgte mit der am 17.1.2021 in Kraft getretenen Reform drei Ziele: Er wollte erstens die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.4.201662 umsetzen.63 Diese dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Zweitens wollte der Gesetzgeber neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse schaffen, um Gefahren des internationalen Terrorismus und im Bereich der häuslichen oder sexuellen Gewalt wirksamer abzuwehren.64 Bei diesen neuen Eingriffsbefugnissen handelt es sich um folgende offene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr:

–  die Personenfeststellung und Durchsuchung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 Nr. 4 PolG);

–  den Einsatz der Bodycam auch in Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen (§ 44 Abs. 5 bis 8 und Abs. 11 PolG);

–  die Speicherung von Notrufen und weiterer Anrufe auf bestimmte Telefonnummern (§ 45 PolG);

–  den polizeilichen Datenabgleich zum Zwecke der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Liegenschaften (§ 42 PolG) und zum Schutz von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bei gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen (§ 13a AGGVG).

44Das dritte Ziel des Gesetzgebers war die Anpassung des Polizeigesetzes an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.65 Hierbei ging es im Wesentlichen um das Urteil vom 20.4.2016 zum BKAG66 und den Beschluss vom 18.12.2018 zum Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme.67 Dies hat sich insbesondere bei den Rechtsgrundlagen für die verdeckten polizeilichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in §§ 48 bis 56 PolG niedergeschlagen. Die Regelungen zu den Eingriffsschwellen, zu den betroffenen Personen, zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung und zum Schutz der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger entsprechen nun den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere haben neue Richtervorbehalte bei der Rasterfahndung (§ 48 Abs. 3 PolG) und dem Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung (§ 49 Abs. 4 PolG) den Grundrechtsschutz gestärkt. Für die verdeckten polizeilichen Maßnahmen bestehen jetzt in §§ 72, 74, 75 Abs. 2 und § 86 PolG grundrechtssichernde Verfahrensregelungen.

B.Organisation und Aufbau der Polizei in Baden-Württemberg

I.Allgemeines

45Die Organisation der Polizei in Baden-Württemberg umfasst gemäß § 104 PolG die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte). Bei den Polizeibehörden unterscheidet § 106 PolG zwischen allgemeinen und besonderen Polizeibehörden. Während in Baden-Württemberg unter „der Polizei“ die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst verstanden wird, ist in Bundesgesetzen (z. B. § 163 Abs. 1 S. 1 StPO) mit der „Polizei“ oder den „Behörden und Beamten des Polizeidienstes“ nur der Polizeivollzugsdienst gemeint. Welche Teilorganisation der Polizei im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus § 105 PolG und einzelnen Bestimmungen des Polizeigesetzes.

46Beispiele: Für eine Einziehung gemäß § 39 Abs. 1 PolG sind nur die Polizeibehörden zuständig. Dagegen ist der Polizeivollzugsdienst ausschließlich für die verdeckten polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach §§ 48 bis 56 PolG zuständig.

47Organisatorisch sind die Polizeibehörden vom Polizeivollzugsdienst getrennt. Trotz dieser organisatorischen Trennung sind die vollzugspolizeilichen Organisationseinheiten ebenfalls Behörden i. S. v. § 1 Abs. 2 LVwVfG.

II.Polizeibehörden

1.Allgemeine Polizeibehörden

48§  106 Abs. 1 PolG nennt die allgemeinen Polizeibehörden. Bei diesen Behörden handelt es sich nicht um eine spezielle Organisation. Sie sind vielmehr Teil der Verwaltung des Landes Baden-Württemberg, deren Aufbau das LVG regelt. Welche Behörde im organisatorischen Sinne Polizeibehörde ist, ergibt sich aus § 107 PolG. Als Polizeibehörde handelt eine Verwaltungsbehörde immer dann, wenn sie speziell im Polizeigesetz geregelte Maßnahmen ergreift.

49Beispiel: Für eine Gemeinde als Ortspolizeibehörde verfügt das Bürgermeisteramt gegen M einen auf zwei Wochen befristeten Wohnungsverweis gemäß § 30 Abs. 3 PolG.

50Für die Bestimmung einer Behörde als Polizeibehörde ist allerdings nicht entscheidend, ob die Behörde nach außen ausdrücklich als Polizeibehörde in Erscheinung tritt. In dem obigen Beispiel wird das Bürgermeisteramt auch dann als Polizeibehörde tätig, wenn auf dem Briefkopf „Bürgeramt“ oder „Amt für öffentliche Ordnung“ steht.

51Neben dem Polizeigesetz gibt es noch andere Gesetze, die entweder ganz oder zumindest teilweise der Gefahrenabwehr dienen. Wenn die allgemeinen Verwaltungsbehörden diese Gesetze vollziehen, übernehmen sie die Rolle der jeweiligen Fachbehörde. Sie werden als Wasserbehörde, Abfallbehörde, Waffenbehörde oder Versammlungsbehörde tätig. In dem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt daneben auch noch allgemeine Polizeibehörden i. S. v. § 106 Abs. 1 PolG sind. Nur dann könnten sich diese Behörden nämlich zusätzlich noch der Befugnisnormen des Polizeigesetzes bedienen. Ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nach § 105 Abs. 2 PolG für die Verwaltungsbehörde kommt ebenfalls nur in Betracht, wenn die Behörde zumindest auch Polizeibehörde ist. Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen bedarf es einer eindeutigen Zuschreibung der Polizeibehördeneigenschaft. Dies kann nur durch gesetzliche Regelungen geschehen. Die Verwaltungsbehörde ist deshalb beim Vollzug von Spezialgesetzen (auch) Polizeibehörde, wenn ihr die jeweilige Aufgabe gerade in ihrer Funktion als Polizeibehörde übertragen wurde.

52Beispiele: In § 1 Abs. 1 VersGZuV wird der Kreispolizeibehörde und nicht der unteren Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zugewiesen. Dasselbe gilt für die Zuschreibung der waffenrechtlichen Zuständigkeit in § 1 DVO WaffG. Diese Materien sind Polizeiangelegenheiten. Die untere Verwaltungsbehörde ist somit beim Vollzug des Waffengesetzes und des Versammlungsgesetzes auch Polizeibehörde. Ergibt sich die Notwendigkeit sofortigen Tätigwerdens, ist der Polizeivollzugsdienst über § 105 Abs. 2 PolG zuständige Versammlungsbehörde bzw. Waffenbehörde. Dagegen wird in § 80 WG die sachliche Zuständigkeit direkt den Verwaltungsbehörden zugewiesen. Auch wenn diese Behörden im Einzelfall Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrzunehmen haben, werden sie nicht als Polizeibehörde tätig. Eine Vertretung durch den Polizeivollzugsdienst ist hier nicht möglich. Wenn Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Polizeivollzugsdienst nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 105 Abs. 2 PolG gestützt auf die Generalklausel (§§ 1 Abs. 1, 3 PolG) vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

53Welche Behörden der allgemeinen inneren Staats- und Kommunalverwaltung konkret die Funktion der in § 106 Abs. 1 PolG aufgeführten Polizeibehörden wahrnehmen, bestimmt § 107 PolG. Oberste Landespolizeibehörden sind danach die fachlich zuständigen Ministerien (§ 107 Abs. 1 PolG). Die Zuständigkeitsabgrenzung ergibt sich aus der „Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien.“68 Nach Art. 1 II Nr. 7 dieser Regelung gehören die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Geschäftsbereich des Innenministeriums.

54Die Ministerien nehmen die Aufsicht über die allgemeinen Polizeibehörden (§§ 108 ff. PolG) und über den Polizeivollzugsdienst (§§ 117 ff. PolG) wahr. Zu den weiteren Aufgaben gehören der Erlass von Polizeiverordnungen gemäß § 17 PolG sowie der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz (§ 130 Abs. 1 PolG).

55Landespolizeibehörden sind nach § 107 Abs. 2 PolG die Regierungspräsidien (§ 13 LVG). Zu ihren Aufgaben gehören die allgemeinen polizeilichen Verwaltungsangelegenheiten sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Kreis- und Ortspolizeibehörden (§§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 109 Nr. 2 PolG, Parallelaufsicht) und nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 S. 2 PolG die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst, wenn dieser Aufgaben nach § 105 Abs. 2 oder 4 PolG oder auf Weisung der Polizeibehörden wahrnimmt. Gemäß § 73 VwGO sind die Regierungspräsidien als nächsthöhere Behörden auch zuständige Widerspruchsbehörden bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte einer Kreispolizeibehörde.

56Kreispolizeibehördensind nach § 107 Abs. 3 PolG die unteren Verwaltungsbehörden. Dies sind nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes

–  in den Landkreisen die Landratsämter (§ 15 LVG);

–  in den Stadtkreisen die Gemeinden (Bürgermeisterämter);

–  die Großen Kreisstädte (§§ 15, 19 LVG);

–  die Verwaltungsgemeinschaften (§§ 17, 15, 19 LVG).

57In den Großen Kreisstädten und den Stadtkreisen ist der Oberbürgermeister zuständig (§§ 42 Abs. 4, 44 Abs. 3 S. 1 GemO). Polizeiangelegenheiten fallen nicht in die Kompetenz des Gemeinderats. Die Aufgaben werden in den größeren Gemeinden meist vom Bürgermeisteramt (Abteilung „Amt für öffentliche Ordnung“ oder „Bürgeramt“) wahrgenommen.

58Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Sie haben die ihnen nach dem Polizeigesetz übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrzunehmen (§ 107 Abs. 4 PolG). Innerhalb der Gemeinde ist gemäß § 44 Abs. 3 S. 1 GemO der Bürgermeister zuständig. Er bleibt dabei Organ der Gemeinde. Gemäß § 111 Abs. 2 PolG sind die Ortspolizeibehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nimmt eine Gemeinde auch die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahr, ist sie Ortspolizeibehörde und Kreispolizeibehörde.

59Beispiel: Stuttgart ist als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 LVG) gemäß § 107 Abs. 3 PolG Kreispolizeibehörde. Als Gemeinde ist die Landeshauptstadt aber auch Ortspolizeibehörde (§ 107 Abs. 4 PolG). Die sachliche Zuständigkeit etwa für einen Wohnungsverweis zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt ergibt sich für Stuttgart aus den §§ 105 Abs. 1, § 111 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 4 und 107 Abs. 4 S. 1 PolG.

2.Besondere Polizeibehörden

60BesonderePolizeibehörden (§ 106 Abs. 2 PolG) sind alle Verwaltungsbehörden, die kraft besonderer Rechtsvorschrift polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, ohne allgemeine Polizeibehörde oder andere Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 PolG zu sein. Sie verfügen über eine eigene Organisation außerhalb der in § 107 PolG genannten Behördenorganisation. Allerdings wurden durch die Verwaltungsreform 2004 die ehemaligen besonderen Polizeibehörden in die Organisation der allgemeinen Verwaltungsbehörden integriert. § 106 Abs. 2 PolG hat somit keine Bedeutung mehr.69

61Weder allgemeine noch besondere Polizeibehörde ist der Landtagspräsident. Diesem obliegt nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 LV die Ausübung der Polizeigewalt im Sitzungsgebäude des Landtags. Damit besitzt der Landtagspräsident für das Sitzungsgebäude eine den Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörden verdrängende ausschließliche Zuständigkeit. Sollten Maßnahmen der Gefahrenabwehr notwendig sein, können diese auf das Polizeigesetz gestützt werden.

3.Aufsicht

62Die Aufsicht soll innerhalb einer hierarchisch gegliederten Verwaltung Koordination und Kontrolle gewährleisten. Das Polizeigesetz folgt dem Prinzip der Parallelaufsicht. Danach sind wegen der großen Bedeutung der Gefahrenabwehr alle übergeordneten Behörden zur Dienst- und Fachaufsicht berechtigt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, den Einsatz von Personal- und Sachmitteln, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten einer Behörde (§ 3 Abs. 1 LVG). Die Fachaufsicht bezieht sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der fachlichen Verwaltungsangelegenheiten der Behörde (§ 3 Abs. 2 LVG).

63§§ 108 und 109 PolG regeln die Dienst- und Fachaufsicht für die Polizeibehörden. Die Mittel zur Ausübung der Aufsicht sind:

–  Weisungsrecht der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 110 Abs. 1 S. 1 PolG). Weisungen können allgemein (abstrakt) für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen ergehen. Zulässig sind aber auch (konkrete) Weisungen für den Einzelfall.

–  Selbsteintrittsrecht gemäß § 110 Abs. 2 PolG. Bei Gefahr im Verzug und Nichterreichbarkeit der zuständigen Polizeibehörde können polizeiliche Maßnahmen von der Fachaufsichtsbehörde ergriffen werden (§ 112 PolG).

–  Informationsrecht/Unterrichtungspflicht gemäß § 110 Abs. 3 PolG (Polizeibehörden).

–  Disziplinarrecht (im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 108 PolG).

III.Der Polizeivollzugsdienst

1.Aufbau des Polizeivollzugsdienstes

64Die Organisation des Polizeivollzugsdienstes ist in §§ 115 bis 124 PolG geregelt. Weitere Vorgaben hierfür ergeben sich aus der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz (DVO PolG), die das Innenministerium auf der Grundlage von § 116 PolG erlassen hat. Außerdem regelt auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg (VwV-PolOrg) die Aufbauorganisation des Polizeivollzugsdienstes näher. Grundlage für die VwV-PolGOrG ist § 130 Abs. 2 PolG.

65Gemäß § 115 Abs. 1 PolG unterhält das Land Baden-Württemberg für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen: Die regionalen Polizeipräsidien, das Polizeipräsidium Einsatz und das Landeskriminalamt. Gemäß § 115 Abs. 2 PolG unterhält das Land für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen: Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei. Diese Einrichtungen sind nicht in die allgemeine polizeiliche Aufgabenerfüllung eingebunden.

66Die allgemeine polizeiliche Organisation besteht aus dreizehn regionalen Polizeipräsidien mit jeweils einer nachgeordneten Direktion Polizeireviere, Kriminalpolizeidirektion und Verkehrspolizeidirektion sowie einem Führungs- und Lagezentrum für die Bearbeitung von Notrufen und Maßnahmen zur Einsatzsteuerung (vgl. Anlage 2 zu Nummer 1.3 und 2.3 VwV-PolOrg). Die Dienstbezirke der regionalen Polizeipräsidien regelt § 121 PolG. Den regionalen Polizeipräsidien obliegen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht das Landeskriminalamt oder das Polizeipräsidium Einsatz zuständig ist (§ 23 DVO PolG).

67Diese Polizeidienststellen verfügen über eine entsprechende organisatorische Selbstständigkeit. Sie entsprechen daher auch dem Behördenbegriff in § 1 Abs. 2 LVwVfG. Nachgeordnete Direktionen, Reviere und Posten werden weder im Polizeigesetz noch in der Durchführungsverordnung ausdrücklich aufgeführt. Es werden ihnen dort keine Aufgaben zugewiesen. Reviere und Posten sind daher unselbstständige Untergliederungen der Regionalpräsidien. Als solche entsprechen sie nicht dem Behördenbegriff. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Polizeibeamte auf den Revieren keine Verwaltungsakte erlassen könnten. Bei diesen handelt es sich dann aber um Verwaltungsakte des jeweiligen übergeordneten Präsidiums.

68Das Landeskriminalamt