Praktische Buchführung für Vereine - Horst Lienig - E-Book

Praktische Buchführung für Vereine E-Book

Horst Lienig

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Beschreibung

Am Beispiel eines Mustervereins werden Sie mit den üblichen Buchungsvorgängen vertraut gemacht. Damit wird das Kontieren und Buchen von Vereinseinnahmen und -ausgaben zum "Heimspiel". Vom Buchungsfall bis zum Jahresabschluss: 66 Musterlösungen aus der Praxis führen Sie Schritt für Schritt sicher ans Ziel. Auch Spezialfälle, wie die steuerliche Behandlung von Spenden, Sponsoring oder Werbeeinnahmen, kommen nicht zu kurz. Inhalte: - Richtiges Kontieren und Buchen der Einnahmen und Ausgaben - Basis-Wissen zum Vereinssteuerrecht - Buchführungs-Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen - Von Altherrenturnier über Instandhaltung, Sponsoring, Verpachtung bis Zuschuss: 66 Fallbeispiele und Musterlösungen aus der Praxis 

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[5]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwort1 Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten1.1 Einführung1.2 Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit?1.3 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)1.4 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins1.5 Vermögensverwaltung1.6 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb1.7 Sonderfall »Sportliche Veranstaltungen«1.8 Mindestlohn im Sport2 Rücklagen – das Finanzpolster des Vereins2.1 Formen der Rücklagen3 Umsatzsteuer – die wichtigste Steuerart auch für Vereine3.1 Überblick3.2 Wann ist ein Verein Unternehmer?3.3 Vorsteuerabzug3.4 Umsatzsteuerpflicht von Mitgliederbeiträgen3.5 Besteuerungsverfahren4 Spenden in der steuerlichen Behandlung – was ist bei der Buchführung zu beachten?4.1 Steuerbegünstigte Zwecke4.2 Spendennachweis4.3 Risiken für Mehrspartenvereine 4.4 Spendenarten4.5 Haftung des Spendenempfängers4.6 Spendenhöchstbetrag5 Sponsoringeinnahmen: Wie werden sie ertragsteuerlich behandelt?5.1 Einführung5.2 Begriff des Sponsorings5.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor5.4 Gegenleistung für den Sponsor5.5 Höhe der Betriebsausgaben5.6 Besteuerung beim Empfänger5.7 Vermögensverwaltung5.8 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb6 Die steuerliche Behandlung von sportlichen Veranstaltungen6.1 Einführung6.2 Allgemeines (§ 51 AO) 6.3 Selbstlosigkeit (§ 55 AO) 6.4 Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO) 6.5 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) 6.6 Zweckbetrieb (§ 65 AO) 6.7 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) 6.8 Vermietung von Sportanlagen6.9 Sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO) 6.10 Bezahlte/unbezahlte Sportler7 Reingewinnschätzung – Sonderregelung für Werbeeinnahmen7.1 Einführung7.2 Wann lässt der Gesetzgeber eine Reingewinnschätzung zu?8 Grundwissen Rechnungswesen – von Aufzeichnungspflichten, Kontenrahmen und Buchungssätzen8.1 Einführung8.2 Schlussbilanzkonto8.3 Prüfung durch Finanzbehörden8.4 Rechtsbehelfsverfahren8.5 Haftung des Vorstands8.6 Grundwissen Rechnungswesen9 SEPA-Lastschriftverfahren – ein Überblick9.1 Allgemeines9.2 Was ändert sich?9.3 Anforderungen an SEPA-Lastschriften10 Buchführungsglossar – die wichtigsten Fachbegriffe11 Die Rahmenbedingungen – der SKV Insolvenza stellt sich vor11.1 Die Kernaussagen der Satzung12 Fallbeispiele und MusterlösungenAnsichtskartenverkaufAltherren-TurnierAltmaterialsammlungArbeitnehmerüberlassungAufnahmegebührAufwandsersatzspende von ÜbungsleiternAufwendungen, ersparteAusbildungsentschädigungAusgaben, diverseAuslagenersatz Ausländische KünstlerBandenwerbungBasarveranstaltungBaukosten TennishalleBeerdigungBeherbergung und Beköstigung, FamilienfreizeitBeiträgeBezahlter SportClubabend Computer, AnschaffungDruckkostenEnergiekosten, Betrieb TennisplätzeErbschaftenFernsehgelderGewerbesteuerHallennutzungsgebührenHektolitervergütungHelferessenHerbstball einer FestgemeinschaftInstandhaltung Freiplätze TennisKuchen- und GetränkespendenKursgebührenMusikabteilung, öffentliche AuftritteOldie-NightPferdepensionPokale, Medaillen, UrkundenPokalspiel Reitpferd, VerkaufReitunterrichtSchlachtenbummler SchwimmbadShowauftritt der TanzsportabteilungSkatturnier SkihütteSponsoring, Namenswerbung durch SponsorSponsoring, VermögensverwaltungSponsoring, wirtschaftlicher GeschäftsbetriebSportanlagen, VermietungSportbetrieb, allgemeine KostenSportgeräte, VerleihSporthalle, VermietungSportkleidung, Kauf und ReinigungSportlerball SportreiseStandgebühr, SchießanlageStandgebühr VereinsjubiläumSteuerberatungskostenTennishalle, NutzungTombolaTrainingslagerTrikotwerbung Übungsleiter, BeitragsfreistellungVereinsausflugVereinsgaststätteVergütung an EhrenamtlicheVerpachtung der WerberechteUnechter Zuschuss13 Auflösung der Buchungsbeispiele13.1 Sportliche Veranstaltungen13.2 Berechnung der Steuerlast13.3 Reingewinnschätzung13.4 RücklagenStichwortverzeichnisDie Autoren
[1]

Hinweis zum Urheberrecht:

Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.

Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.

Dafür vielen Dank!

Haufe Lexware GmbH & Co KG

[4]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.

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Horst Lienig, Timo Lienig

Praktische Buchführung für Vereine

11. Auflage, Juni 2022

© 2022 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

haufe.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © missis, Shutterstock

Produktmanagement: Annette Ziegler

Lektorat: Peter Böke, Berlin

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/ Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.

Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.

[11]Vorwort

Häufig handelt es sich bei der Buchführung um das »Stiefkind« des Vereins – niemand möchte sich wirklich gern damit beschäftigen! Doch Buchführung muss sein. Selbst wenn das Finanzamt Ihren Verein nicht ausdrücklich dazu auffordert: Sie müssen nachweisen, dass Ihre Geschäftsführung auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist.

Aber keine Sorge – Buchführung für Vereine ist kein Buch mit sieben Siegeln. Mit dem vorliegenden Ratgeber wird das Buchen und Kontieren Ihrer Einnahmen und Ausgaben zum Kinderspiel. Neben einer Einführung zum Vereinssteuerrecht und Rechnungswesen finden Sie viele Tipps zu Spezialfällen wie der steuerlichen Behandlung von Spenden oder Sponsoring- und Werbeeinnahmen.

Am Beispiel eines Mustervereins werden Sie mit den üblichen Buchungsvorgängen vertraut gemacht: Die Fallbeispiele sind alphabetisch geordnet und können daher auch als Nachschlagewerk genutzt werden. Alle gebuchten Einnahmen und Ausgaben der Beispielvorgänge werden abschließend in einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss überführt.

Viel Erfolg bei Ihrer Vereinsbuchführung wünschen

Horst Lienig und Timo Lienig

im Mai 2022

[13]1Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten

1.1Einführung

Ohne Kenntnis der vereinssteuerrechtlichen Grundlagen ist eine ordnungsmäßige Buchführung im Verein nicht möglich. Aus diesem Grund wird im Folgenden ein Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht sowie die verschiedenen Tätigkeitsbereiche gegeben, die bei einer korrekten Verbuchung der einzelnen Geschäftsvorfälle des Vereins zu berücksichtigen sind.

Tax-Compliance – auch ein Thema für Vereine

Neben der Digitalisierung ist der Begriff »Compliance« sicherlich einer der am häufigsten und für viele verschiedene Bereiche des unternehmerischen Handelns benutzten Begriffe der letzten Jahre. Spätestens seit Veröffentlichung des geänderten Anwendungserlasses zu § 153 AO ist das Thema auch im Bereich Steuern – insbesondere auch in der Lohnsteuer – angekommen.

Allgemeines

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 4) nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 3) objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine steuerrechtliche Pflicht.

[14]

Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung

Die Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO sowie die Berichtigung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde erstattet werden. Die Berichtigung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO kann ggf. später nachfolgen, wenn hierfür eine gewisse Zeit zur Aufbereitung der Unterlagen erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte ggf. die erforderliche Zeitdauer gegenüber der Finanzbehörde begründet werden, z. B. durch einen Hinweis auf die notwendige Aufklärung von unternehmensinternen Prozessen, wenn es sich um länger zurückliegende Sachverhalte handelt. Zu diesem Zweck ist dem Berichtigungspflichtigen von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren. Entsprechend kann es sich verhalten, wenn der Steuerpflichtige vorläufige Angaben macht, weil der Sachverhalt nicht abschließend bekannt ist, er aber keine Fristen versäumen will.

[15]Innerbetriebliches Kontrollsystem

Wichtig ist dabei die Aussage, dass ein wirksam installiertes innerbetriebliches Kontrollsystem im Bereich der Steuern (Tax Compliance) als ein Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit gesehen wird und damit ein steuerstrafrechtliches Risiko vermieden werden kann. Damit hat das Thema Tax Compliance für Unternehmen deutlich an Bedeutung gewonnen. Allerdings denkt man dabei mehr an Ertragsteuern und Umsatzsteuer und weniger an die Lohnsteuer oder gar an die Sozialversicherung. Welche negativen Folgen das haben kann, zeigt sich dann bei den Lohnsteuerprüfungen.

[16]Kernfragen

Setzt man sich mit dem Thema »Tax Compliance« auseinander, sind drei Kernfragen zu stellen:

Welche Risiken gibt es im Bereich der Steuern – und damit auch der Lohnsteuer?Wie entstehen diese Risiken?Wie können diese Risiken reduziert werden?

Letztendlich dient all das den Vereinen, die für sie so wichtige Gemeinnützigkeit zu erhalten oder behalten.

1.2Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit?

Die Bedeutung der Gemeinnützigkeit ist für Vereine nicht zu unterschätzen, denn die Steuergesetze enthalten maßgebliche Vergünstigungen für Vereine, die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen. Zum Beispiel

sind der Zweckbetrieb und der ideelle Bereich eines Vereins nicht körperschaftsteuerpflichtig. Steuerpflichtig ist nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Daher sind z. B. auch Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie Zuschüsse nicht steuerpflichtig;sind Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nicht erbschaftsteuerbzw. schenkungssteuerpflichtig;unterliegt der Grundbesitz begünstigter Körperschaften, der unmittelbar den begünstigten Zwecken dient, nicht der Grundsteuer;ist eine Vielzahl von Umsätzen steuerfrei. Steuerpflichtige Umsätze unterliegen, soweit sie nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, dem ermäßigten Steuersatz;ist der sog. wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dann körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoumsätze (d. h. einschließlich USt) 35.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Bei einem Mehrspartenverein müssen neben dem Hauptverein auch alle Abteilungen ihre Einnahmen und Ausgaben in eine gemeinsame Gewinnermittlung und Steuererklärung einfließen lassen. Einzelne Abteilungen eines Vereines, die nach [17]außen selbstständig auftreten, d. h. eigene Kassen und Bankkonten haben – im Innenverhältnis aber weiter dem Hauptverein untergeordnet sind –, erhalten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein selbstständiges Steuersubjekt die Steuervergünstigungen nicht mehrfach.

1.3Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 – 58 AO)

Die im Jahressteuergesetz 2020/2021 beschlossenen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium mit nachfolgendem BMF-Schreiben vom 06.08.2021 näher erläutert. Dadurch ergeben sich u. U. für einzelne Vereine Gestaltungsmöglichkeiten, die das eine oder andere aufgeführte Beispiel in diesem Buch optimieren können.

Allgemeines (§ 51 AO)

Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.

Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Unter den Voraussetzungen des obigen Absatzes sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

[18]

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) sind folgende Ergänzungen bzw. Erläuterungen aufgenommen worden:

Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter.

Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.

[19]Soweit eine Körperschaft die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden. Dazu können auch die Aufgaben des Bestattungswesens zählen, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier. Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenkstätten für sog. »Sternenkinder«, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO anzusehen.

Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbe[20]günstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

Was zählt zu den Einnahmen?

Einnahmen im Sinne der Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Es gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs sowie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören auch solche Zuflüsse, die grundsätzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, z. B. Zuwendungen in das Vermögen der Körperschaft (§ 62 Abs. 3 AO). Nicht zu den Einnahmen in diesem Sinne ge[21]hören solche Mittel, für die die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, z. B. wegen eines Sphärenwechsels, grundsätzlich wiederauflebt, ohne dass der Körperschaft insoweit Mittel zufließen.

Die Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO bleibt unberührt.

In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der 45.000-Euro-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Abs. 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.

[22]Beispiel: Förderung des Sports, der Jugendhilfe und Kunst und Kultur

Anteile an der gGmbH

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Abs. 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

[23]Kooperationen

Planmäßiges Zusammenarbeiten

Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt.

[24]Planmäßiges Zusammenwirken bedeutet das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen. Das Zusammenwirken umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen. Hierzu können neben Dienstleistungen auch Nutzungsüberlassungen gehören. Ein planmäßiges Zusammenwirken liegt z. B. vor, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO gehörende Wäscherei auf eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt. § 57 Abs. 3 AO erfordert nicht den Leistungsaustausch zwischen zwei Körperschaften, sondern ein »satzungsmäßiges planmäßiges Zusammenwirken«. Dieses Zusammenwirken kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Körperschaften unterschiedliche Leistungselemente an einen selbst nicht steuerbegünstigten Dritten erbringen, wenn diese Leistungselemente durch ihr Zusammenwirken in die Förderung eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks münden.

Spielgemeinschaft

[25]Anforderung an den eigenen Beitrag

Die Anforderung an den eigenen Beitrag einer Körperschaft besteht darin, dass sie selbst arbeitsteilig zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke beitragen muss. Eine bloße Vergabe von Aufträgen für ein Projekt, ohne Eigenleistung in diesem Projekt selbst, ist beispielsweise nicht ausreichend. Das planmäßige Zusammenwirken erfordert keine Wiederholungsabsicht und keine finanzielle Eingliederung, sodass auch Kooperationen zwischen gesellschafts- oder verbandsrechtlich nicht verbundenen Körperschaften möglich sind.

Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Betrieben gewerblicher Art Ein planmäßiges Zusammenwirken kann auch mit steuerbegünstigten Betrieben gewerblicher Art (juristischen Personen des öffentlichen Rechts) erfolgen, nicht aber mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solchen.

Weitere Voraussetzungen der Zusammenarbeit

Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.

Eine Körperschaft, die sich auf § 57 Abs. 3 AO beruft, darf darauf vertrauen, dass die Körperschaft, mit der sie zusammenwirkt, steuerbegünstigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn sie sich deren Satzung und einen der in § 58a Abs. 2 AO genannten Nachweise hat vorlegen lassen. § 58a Abs. 3 Nr. 1 AO ist entsprechend anzuwenden.

Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen, werden innerhalb eines Zweckbetriebs erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Für die Prüfung der Voraussetzungen des Zweckbetriebs im Sinne der §§ 65 ff. AO sind die aufgrund des planmäßigen Zusammenwirkens ausgeübten Tätigkeiten aller beteiligten Körperschaften in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn aufgrund des planmäßigen Zusammenwirkens ein Tatbestand der §§ 65 ff. AO erfüllt ist, dann ist diese zweckbetriebliche Beurteilung für alle beteiligten Körperschaften maßgeblich. Für die Erbringung von Leistungen außerhalb des gemeinsamen steuerbegünstigten [26]Zwecks gelten die allgemeinen Regelungen, sodass beispielsweise Leistungen an steuerpflichtige Dritte weiterhin regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Ausschlaggebend für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung ist der Charakter der Tätigkeiten aller beteiligten Körperschaften. Eine isolierende Betrachtung darf nicht vorgenommen werden. Tätigkeiten werden damit dann noch in Verwirklichung des gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks erbracht, wenn diese auch dem steuerbegünstigten Bereich (Zweckbetrieb oder ideelle Tätigkeit) zugeordnet werden könnten, wenn sie alle von einer Körperschaft ausgeübt worden wären. Begünstigt können z. B. gemeinschaftliche Serviceleistungen wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen sein.

Die beim planmäßigen Zusammenwirken im Zweckbetrieb oder im ideellen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke) sind auch bei den zusammenwirkenden Körperschaften dem Zweckbetrieb bzw. dem ideellen Bereich zuzuordnen. Sie können deshalb mit zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Eine Körperschaft darf insoweit zeitnah zu verwendende Mittel auch für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern verwenden, die sie einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft in einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO zur Nutzung überlässt oder im Zusammenwirken mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft einsetzt. Beteiligungen an anderen kooperierenden steuerbegünstigten Körperschaften sind dem ideellen Bereich zuzuordnen.

Nach Absatz 4 wird durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (Holdingstrukturen). Dabei genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich. Das schließt aber nicht aus, dass eine solche steuerbegünstigte Holdinggesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften halten kann. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (insbesondere Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit, §§ 55, 56 AO) müssen dennoch vorliegen.

Eine Beteiligung, die nach § 57 Abs. 4 AO zur unmittelbaren Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft gehalten und verwaltet wird, ist dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn die steuer[27]begünstigten Zwecke der gehaltenen Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten sind. Die Einnahmen aus dieser Beteiligung sind dann keine Einnahmen der Vermögensverwaltung, sondern Einnahmen im ideellen Bereich.

Bei den Anteilen an den steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften handelt es sich um sog. nutzungsgebundenes Vermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO). Damit wird der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel ermöglicht. Die Ausgliederung von Zweckbetrieben auf eine steuerbegünstigte Kapitalgesellschaft, bei der die übertragende Körperschaft als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält und die Beteiligung bei der übertragenden Körperschaft dem ideellen Bereich zugeordnet wird, führt damit nicht zu einem Wiederaufleben der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.

Soweit eine Holdinggesellschaft entgeltliche Leistungen, wie z. B. Buchführung, gegenüber den Kapitalgesellschaften ausführt, an denen sie beteiligt ist, sind diese Leistungen grundsätzlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren. Die Möglichkeit der steuerbegünstigten Leistungserbringung innerhalb einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO bleibt davon unberührt.

Gemeinsamer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Oftmals schließen sich zwei oder mehr Vereine zusammen, um gemeinsam eine gesellige Veranstaltung durchzuführen. Das kann ein mehrtägiges Straßenfest, ein Vereinsball oder eine Benefizveranstaltung sein.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich nach § 705 BGB die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er nach § 734 BGB den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn. Ein verbleibender Gewinn oder Verlust wird somit nach Köpfen aufgeteilt, es sei denn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sagt etwas anderes.

[28]Die Festgemeinschaft

Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO)

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Körperschaft als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen;eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrie[29]ben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden.

Mittelweitergabe

Ausnahmeregelung

Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt anzuerkennen, die andere Körperschaften durch die vollständige oder teilweise Weitergabe bzw. Zuwendung eigener Mittel fördern. Mittel sind nicht nur Bar- oder [30]Buchgeld, sondern auch alle anderen Vermögenswerte. Auch die Nutzungsüberlassung oder Erbringung einer Dienstleistung unterfallen dem Begriff der Mittel. Sind Nutzungsüberlassungen oder Erbringungen von Dienstleistungen Gegenstand einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO, richtet sich deren Behandlung nach § 57 Abs. 3 AO.

Als Mittelempfänger kommen in Betracht

inländische steuerbegünstigte Körperschaften,in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführte Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus EU/EWR-Staaten),inländische und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts,ausländische Körperschaften, die nicht beschränkt steuerpflichtig sind, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird, undbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Nicht-EU/EWR-Staaten, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.

Mittelzuwendung – Art der Zweckverwirklichung

Bei der Mittelzuwendung handelt es sich um eine Art der Zweckverwirklichung und nicht um einen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Der steuerbegünstigte Zweck ist in der Satzung weiterhin separat anzugeben. Ist die einzige Art der Zweckverwirklichung die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, muss dies in der Satzung benannt sein (Förderkörperschaft). Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, an die Mittel weitergegeben werden sollen, in der Satzung aufzuführen. Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die einen Satzungszweck unmittelbar verfolgt und einen weiteren Satzungszweck ausschließlich durch Mittelweitergabe verwirklicht, muss sowohl die unmittelbare Zweckverfolgung als auch die Mittelweitergabe in der Satzung abbilden. Beispielsweise muss eine steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsmäßig die Zwecke Sport und Kultur fördert, aber nur den Zweck Sport unmittelbar und den Zweck Kultur durch Mittelweitergabe verwirklicht, auch die Förderung des Zwecks Kultur durch Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in ihre Satzung aufnehmen. Verwirklicht hingegen eine steuerbegünstigte Körperschaft einen Zweck sowohl unmittelbar als auch durch Mittelweitergabe, [31]ist eine Satzungsklausel zur Mittelweitergabe nicht erforderlich. Beispielsweise muss eine steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsmäßig den Zweck Sport unmittelbar fördert und Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung dieses Zwecks weitergibt, die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung nicht in die Satzung aufnehmen. Die Zwecke der hingebenden und empfangenden Körperschaft müssen im Übrigen nicht identisch sein. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsmäßig unmittelbar nur den Zweck Sport fördert, auch Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die beispielsweise den Zweck Kultur fördert, weitergeben darf, ohne diesen Zweck und die Mittelweitergabe in ihre Satzung aufnehmen zu müssen.

Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind abweichend von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO unschädlich, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind. Entsprechendes gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Zwar ist bei einer Weiterleitung (auch in Form einer verhinderten Vermögensmehrung) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts das Tatbestandsmerkmal »zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken« nicht erfüllt, wenn die Mittel dem Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts zugutekommen und die juristische Person des öffentlichen Rechts neben den steuerbegünstigten Zwecken auch noch andere Zwecke verfolgt (BFH-Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68). Dies ist jedoch unschädlich, wenn die Mittel nachweislich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Die Verwendung der zugewendeten Mittel hat i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfolgen. Wird dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor.

Freie Rücklagen

Nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geberkörperschaft (z. B. freie Rücklage) unterliegen jedoch auch bei der Empfängerkörperschaft nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

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Nutzungen und Dienstleistungen

Werden unentgeltlich oder lediglich gegen Kostenübernahme Nutzungen überlassen oder Dienstleistungen erbracht und diese Nutzungen und Dienstleistungen bei der Empfängerkörperschaft dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet, sind diese bei der Geberkörperschaft dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Folglich können die eingesetzten Vermögensgegenstände aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Werden Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen gegen einen die entstandenen Kosten übersteigenden Betrag erbracht, sind diese grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. der Vermögensverwaltung zuzuordnen und können damit nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. In diesem Fall findet § 58 Nr. 1 AO keine Anwendung.

Satzungsbestimmung nicht unbedingt erforderlich

Die in § 58 Nr. 3 bis 8 AO genannten Ausnahmetatbestände können auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung verwirklicht werden. Entgeltliche Tätigkeiten [33]nach § 58 Nr. 4, 5 oder 7 AO begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung (z. B. Raumüberlassung), sofern kein Fall des § 58 Nr. 1 AO oder des § 57 Abs. 3 AO vorliegt. Bei den Regelungen des § 58 Nr. 6 und 9 AO kommt es jeweils nicht auf die Bezeichnung der Körperschaft als Stiftung, sondern auf die tatsächliche Rechtsform an. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handelt.

Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe

Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist unddie Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung

der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oderdes Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oderdes Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

der zuwendenden Körperschaft die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oderdie zuwendende Körperschaft eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die empfangende Körperschaft veranlasst hat.

Vertrauensschutzregelung für alle Mittelzuwendungen

Die Vertrauensschutzregelung gilt für alle Mittelzuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften. Sie ist [34]auch auf die Übertragung von Mitteln auf Grundlage der Vermögensbindungsklausel des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO anwendbar.

Bei Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gilt – unabhängig von § 58a AO – stets der Vertrauensschutz, weil die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden ist, sodass Zuwendende darauf vertrauen dürfen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts die zugewendeten Mittel entsprechend ihrer Bestimmung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Ausreichend für den Nachweis des geschützten Vertrauens im Sinne des § 58a Abs. 2 AO ist eine (elektronische) Kopie der in Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen.

Eine steuerbegünstigte Körperschaft, deren Satzung bereits vor dem 29. Dezember 2020 bestanden hat, braucht diese nicht allein aufgrund der neuen Regelungen in § 52 Abs. 2 Nr. 8, 10, 22, 23 und 26 AO und § 58 Nr. 1 AO zu ändern, wenn die bisherige satzungsgemäße steuerbegünstigte Tätigkeit weiterhin in gleichem Umfang durchgeführt wird.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a AO)

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbei-trägen an die Körperschaft erbringen, bindend.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

auf Antrag der Körperschaft odervon Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

[35]Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.

Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt.

Die tatsächliche Geschäftsführung ist grundsätzlich kein Prüfungsgegenstand im Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO.

Liegen der Finanzverwaltung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse über Verstöße der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen vor, beispielsweise aufgrund von extremistischen Aktivitäten der Körperschaft, ist der Antrag auf Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen abzulehnen. Dies gilt entsprechend auch für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a Abs. 1 AO.

[36]Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO)

Die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume vor 2020 ist die bisherige Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro maßgebend.

Einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO)

Zweckbetriebe sind auch:

a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, c) Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 sind zu berücksichtigen,a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, [37]