Praxishandbuch Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Simon Gerdemann - E-Book

Praxishandbuch Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) E-Book

Simon Gerdemann

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Beschreibung

Das Hinweisgeberschutzgesetz begründet für eine Vielzahl von Unternehmen neben umfangreichen Pflichten zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen auch konkrete Vorgaben, wie eingehende Meldungen zu behandeln sind. Über den ordnungsgemäßen Betrieb geeigneter Meldekanäle hinaus müssen Unternehmen gesetzliche Vorgaben u. a. bei der Prüfung eingehender Meldungen, der Einrichtung und Ausgestaltung einer Meldestelle (inkl. Gewährleistung einer hinreichenden personellen Ausstattung) sowie dem Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen beachten. Eine besondere Herausforderung für Unternehmen stellen dabei sowohl die vorgesehene enge Zeitschiene als auch vielfältige Wechselwirkungen mit thematisch flankierenden Rechtsgebieten (z. B. Datenschutz, betriebliche Mitbestimmung, Kündigungsschutzrecht) sowie weiteren Gesetzen (u. a. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) dar. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz drohen zudem teils erhebliche Bußgelder. Daneben lässt das Gesetz eine Vielzahl von praktischen Fragen offen, z. B. wie genau mit anonymen Meldungen umzugehen ist, bei welchen Verhaltensweisen es sich um Repressalien handelt und wie Hinweisgeberschutz im Konzern umzusetzen ist. Der Praxisleitfaden bietet eine erste Orientierung zum Hinweisgeberschutzgesetz. Dem Anwender werden praxisnahe und gesetzeskonforme Handreichungen zur erstmaligen Einrichtung einer Meldestelle bzw. zur Anpassung bereits vorhandener Hinweisgebersysteme geboten. Praktische Tipps zur Umsetzung eines Verfahrens nach dem Eingang von Meldungen sowie zum Ergreifen von Folgemaßnahmen runden das Werk ab.

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PraxishandbuchHinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

von

Dr. Simon Gerdemann, LL.M. (Berkeley)

und

David Johnson, MBA, LL.M. (Stellenbosch)

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1829-6

© 2024 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druck und Verarbeitung: Beltz Grafische Betriebe GmbH, 99974 Bad Langensalza

Vorwort

Mit dem im Wesentlichen am 2.7.2023 in Kraft getretenen „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ hat der nationale Gesetzgeber erstmals etwas geschaffen, das angesichts einer Vielzahl gescheiterter gesetzgeberischer Initiativen bis vor Kurzem noch recht unwahrscheinlich schien: ein eigenständiges deutsches Hinweisgeberrecht. Kernelement dieses Rechtsgebiets ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG).

Wenngleich das Hinweisgeberrecht in vielen anderen Ländern bereits als durchaus etabliert gelten dürfte und sich Hinweisgebersysteme im Zuge der stetig fortschreitenden Internationalisierung in den letzten Jahren auch in der Unternehmenswirklichkeit hierzulande großflächig durchgesetzt haben, stellen das deutsche Hinweisgeberrecht und dessen gesetzeskonforme Implementierung wohl für die meisten hiervon Betroffenen in Privatwirtschaft und Verwaltung vielfach noch ein Novum dar.

Das vorliegende Handbuch möchte dem Rechtsanwender in dieser Situation eine praxisnahe Hilfestellung bieten: Den Kern der Darstellung bildet dabei das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), dessen rechtliches Anforderungsprofil sowie der hieraus abgeleitete Handlungsbedarf in der betrieblichen und behördlichen Praxis. In diesem Sinne möchte das Werk dem Leser nicht nur als Einführung in das Hinweisgeberrecht dienen, sondern als praktisches Nachschlagewerk für zukünftig aufkommende Fragestellungen zur Seite stehen.

Einschlägige Literatur oder gar gefestigte Rechtsprechung zum HinSchG ist – wenn überhaupt – derzeit nur in recht bedingtem Umfang vorhanden. Insoweit verstehen sich die Erläuterungen in diesem Handbuch nicht als abschließendes Kompendium mit Ewigkeitsgarantie, sondern als aktuelle Momentaufnahme und Navigationshilfe in der neu geschaffenen Regelungslandschaft.

Die Autoren danken dem Verlag für die angenehme und kollegiale Zusammenarbeit, wünschen den Lesern viel Spaß bei der Lektüre und freuen sich über Feedback, konstruktive Kritik sowie hilfreiche Anmerkungen jedweder Art.

Göttingen/München, im Februar 2024

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel A Der Weg zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

I. Weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger gesetzgeberischer Initiativen zum Schutz von Hinweisgebern

1. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG)

2. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

3. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

II. Fragmentarisches Bestehen von Normen zum Schutz hinweisgebender Personen bzw. zur Implementierung von Hinweisgebersystemen

III. Befassung nationaler Gerichte zur (Fort-)Entwicklung des (arbeits-)rechtlichen Schutzes von Hinweisgebern

1. BVerfG, 2.7.2001 – 1 BvR 2049/00

2. BAG, 3.7.2003 – 2 AZR 235/02

3. BAG, 7.12.2006 – 2 AZR 400/05

4. BAG, 27.9.2012 – 2 AZR 646/11

5. LAG Rheinland-Pfalz, 15.5.2014 – 5 Sa 60/14

IV. Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

V. Gescheiterter Referentenentwurf des BMJV

VI. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937

VII. Gesetzentwürfe der Bundesregierung (insbesondere BT-Drs. 20/3442) und Zustimmungsversagung durch Bundesrat

VIII. Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

IX. Einigung im Vermittlungsausschuss sowie Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

X. Inkrafttreten

Kapitel B Wesentliche Grundlagen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

I. Inkrafttreten

II. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 34 HinSchG)

2. Sachlicher Anwendungsbereich

III. (Ausgewählte) Begriffsbestimmungen

1. Informationen über Verstöße (§ 3 Abs. 2 und 3 HinSchG)

2. (Interne oder externe) Meldungen (§ 3 Abs. 4 HinSchG)

3. Offenlegung (§ 3 Abs. 5 HinSchG)

4. Repressalien (§ 3 Abs. 6 HinSchG)

5. Folgemaßnahmen (§ 3 Abs. 7 HinSchG)

6. Beschäftigte (§ 3 Abs. 8 HinSchG)

7. (Private) Beschäftigungsgeber (§ 3 Abs. 9 und 10 HinSchG)

Kapitel C Einrichtung interner Meldestellen

I. Interne Meldestelle nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG

II. Beschäftigungsgeber als normverpflichtete Adressaten für die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle

1. Grundsatz: Größenabhängige Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HinSchG)

a) Beschäftigungsgeber (§ 3 Abs. 9 HinSchG)

b) Beschäftigte (§ 3 Abs. 8 HinSchG)

c) „In der Regel“ Beschäftigte

d) Mindestens 50 Beschäftigte

2. Ausnahme: Größenunabhängige Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb für Unternehmen aus hochregulierten Sektoren (§ 12 Abs. 3 HinSchG)

III. Mehrere Gestaltungsvarianten zur Einrichtung einer internen Meldestelle

1. Beschäftigte Person oder Arbeitseinheit als interne Meldestelle

a) Beschäftigte Person (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HinSchG)

b) Aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HinSchG)

2. Betrauen eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle

a) Zulässigkeit der Betrauung eines Dritten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 HinSchG)

b) Exkurs: (Europa-)Rechtliche Zulässigkeit der sog. Konzernlösung?

c) Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung einer Beauftragung von Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle

d) Betrauung eines Dritten entbindet Beschäftigungsgeber nicht von eigenen Pflichten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG)

3. „Betrauung“ mit den Aufgaben einer internen Meldestelle

4. Gemeinsame Stelle mehrerer privater Beschäftigungsgeber

a) Zulässigkeit einer Gemeinsamen Stelle (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HinSchG)

b) Geringe praktische Relevanz der Gemeinsamen Stelle

c) (Wohl) Beschränkte Geeignetheit für Umsetzung innerhalb eines Unternehmens- bzw. Konzernverbunds

d) Rückgriff auf Gemeinsame Stelle entbindet privaten Beschäftigungsgeber nicht von eigenen Pflichten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 HinSchG)

IV. Anforderungsprofil für die Besetzung der internen Meldestelle

1. Erteilung der notwendigen Befugnisse (§ 12 Abs. 4 Satz 1 HinSchG)

2. Unabhängigkeit bei Ausübung der Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 HinSchG)

3. Zulässigkeit einer (zusätzlichen) Aufgabenwahrnehmung bzw. -delegation (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HinSchG)

4. Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 15 Abs. 1 Satz 3 HinSchG)

5. Notwendige Fachkunde (§ 15 Abs. 2 HinSchG)

6. Ressourcenallokation zugunsten der internen Meldestelle

7. Kein besonderer Kündigungsschutz zugunsten der mit einer internen Meldestelle beauftragten Personen

Kapitel D Aufgaben der internen Meldestelle

I. Betrieb von internen Meldekanälen

1. Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle

2. Zugänglichkeit der internen Meldekanäle

a) Zugänglichkeit für (eigene) Beschäftigte sowie etwaige dem Beschäftigungsgeber überlassene Leiharbeitnehmer

b) (Optionale) Zugänglichkeit für natürliche Personen, die mit dem Beschäftigungsgeber in Kontakt stehen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HinSchG)

3. Vornahme bzw. Entgegennahme von Meldungen

a) Meldungen in mündlicher oder Textform (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HinSchG)

b) Möglichkeit zur persönlichen Zusammenkunft (§ 16 Abs. 3 Satz 3 HinSchG)

c) Möglichkeit der Bild- und Tonübertragung (§ 16 Abs. 3 Satz 4 HinSchG)

d) Unzulänglichkeit ausschließlich digitaler Meldekanäle

4. Abgabe bzw. Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen?

5. Sicherung der internen Meldekanäle vor unberechtigtem Zugriff

II. Durchführung des Verfahrens nach Eingang einer Meldung

1. Verfahrensablauf nach § 17 Abs. 1 HinSchG

a) Eingangsbestätigung gegenüber hinweisgebender Person

b) Prüfung der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs

c) Kontakthalten mit der hinweisgebenden Person

d) Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung

e) Ersuchen um weitere Informationen

f) Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen

2. Einhaltung weiterer Verfahrensgrundsätze

a) Wahrung des Vertraulichkeitsgebots

b) Beachtung weiterer (Verfahrens-)Grundsätze außerhalb des HinSchG

III. Rückmelde- bzw. Begründungspflichten

1. Pflicht der internen Meldestelle zur Rückmeldung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HinSchG

a) Rückmeldepflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HinSchG

b) Anwendbares Fristenregime zur Erfüllung der Rückmeldepflicht

c) Ausnahmen von der Rückmeldepflicht

2. Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 2 Satz 2 HinSchG

IV. Ergreifen von (angemessenen) Folgemaßnahmen

1. Durchführung interner Untersuchungen

a) Fehlende Legaldefinition der „internen Untersuchungen“

b) Begriffsbestimmung: Interne Untersuchungen („Internal Investigations“)

c) § 18 Nr. 1 HinSchG als konkretisierende Vorschrift der gesellschaftsrechtlich anerkannten Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

d) (Verfahrens-)Grundsätze für die Durchführung interner Untersuchung

e) (Weitere) Untersuchungsmaximen

f) Schematische Darstellung des Ablaufs einer internen Untersuchung

g) Abhilfemaßnahmen

2. Verweis der hinweisgebenden Person an zuständige Stelle (§ 18 Nr. 2 HinSchG)

3. Abschluss des Verfahrens (§ 18 Nr. 3 HinSchG)

4. Abgabe an andere Stelle (§ 18 Nr. 4 HinSchG)

V. (Schematischer) Ablauf des Verfahrens

VI. Bereitstellung von Informationen

Kapitel E Weitere Aspekte zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen

I. Kontinuierliche Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Besetzung

II. Bereitstellung von Informationen über das interne Meldeverfahren (§ 7 Abs. 3 Satz 2 HinSchG)

III. Dokumentationspflichten (§ 11 HinSchG)

1. Beachtung des gesetzlich normierten Vertraulichkeitsgebots (§ 8 HinSchG)

2. Adressaten der Dokumentationspflicht

3. Form der Dokumentation

a) Dauerhafte Abrufbarkeit

b) Telefonisch oder im Wege anderer Sprachübermittlung eingehende Meldungen (§ 11 Abs. 2 HinSchG)

c) Meldung im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft (§ 11 Abs. 3 HinSchG)

4. Mitwirkungsrechte der hinweisgebenden Person

5. Keine gesetzlichen Dokumentationspflichten bei Durchführung des Verfahrens bzw. dem Ergreifen von Folgemaßnahmen

6. Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen (§ 11 Abs. 5 HinSchG)

a) Aufbewahrungsfrist (§ 11 Abs. 5 Satz 1 HinSchG)

b) Gegenstand der Aufbewahrung

c) Berechnung bzw. Beginn der Aufbewahrungsfrist

d) Ausnahmen von der generellen Aufbewahrungs- bzw. Löschfrist (§ 11 Abs. 5 Satz 2 HinSchG)

e) Praktische Konkordanz mit dem Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO?

IV. Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte

1. Unterrichtungsrechte des Betriebsrats (§ 80 BetrVG)

2. Katalog betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte

a) Bedeutung des Gesetzes- und Tarifvorbehaltes in § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG

b) Mitbestimmungsrechte bei der näheren Ausgestaltung der internen Meldestelle (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

c) Mitbestimmung bei der Einrichtung bzw. dem Betrieb elektronischer bzw. softwarebasierter Meldekanäle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

3. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Besetzung einer internen Meldestelle (§ 99 Abs. 1 BetrVG)

a) Regelungsgehalt bzw. allgemeine Voraussetzungen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG)

b) Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einer Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)

c) Versetzung bei (erstmaliger) Beauftragung zur Ausübung der Aufgaben einer internen Meldestelle neben bisheriger Tätigkeit (§ 99 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG)

d) Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats

4. (Ausgewählte) Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit ggf. erforderlichen Schulungen zur Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkunde nach § 15 Abs. 2 HinSchG

5. Weitere (ausgewählte) betriebsverfassungsrechtliche Aspekte

a) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat

b) Betriebsrat als mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauter Dritter?

Kapitel F Die Bedeutung des HinSchG für die öffentliche Hand

I. Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

II. Einrichtung externer Meldestellen (§§ 19ff. HinSchG)

1. Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG)

a) Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes (§ 19 Abs. 4 HinSchG)

b) Unabhängigkeit der externen Meldestelle des Bundes (§§ 19 Abs. 2, 25 HinSchG)

c) Personal- und Sachausstattung der externen Meldestelle des Bundes (§ 19 Abs. 3 HinSchG)

d) Ausgestaltung bzw. Organisation der externen Meldestelle des Bundes

2. Externe Meldestellen der Länder (§ 20 HinSchG)

3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als externe Meldestelle für spezifisch aufsichtsrechtliche Meldungen (§ 21 HinSchG)

4. Bundeskartellamt (BKartA) als externe Meldestelle für spezifisch wettbewerbsrelevante Meldungen (§§ 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 HinSchG)

5. Weitere externe Meldestellen (§ 23 HinSchG)

III. Aufgaben der externen Meldestellen (§ 24 HinSchG)

1. Errichtung und Betrieb von Meldekanälen (§§ 24 Abs. 1, 27 HinSchG)

2. Prüfung der Stichhaltigkeit von Meldungen (§ 24 Abs. 1 HinSchG)

3. Verfahrensführung bei externen Meldungen (§§ 24 Abs. 1, 28 HinSchG)

4. (Sonstige) Informations- und Beratungsaufgaben der externen Meldestellen

a) (Potenziell) hinweisgebende natürliche Personen (§ 24 Abs. 2 HinSchG)

b) Information zur Möglichkeit der Vornahme einer internen Meldung (§ 24 Abs. 2 Satz 2 HinSchG)

c) Veröffentlichungen im Internet (§ 24 Abs. 3 HinSchG)

d) Informationen für interne Meldestellen bzw. normverpflichtete Beschäftigungsgeber (§§ 24 Abs. 4, 13 Abs. 2 HinSchG)

5. Berichtspflichten der externen Meldestellen (§ 26 HinSchG)

IV. Unabhängigkeit der externen Meldestellen (§ 25 HinSchG)

1. Fachliche Unabhängigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HinSchG)

2. Beschränkte Aufsicht über externe Meldestellen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HinSchG)

3. Schulungserfordernis (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HinSchG)

4. Zulässigkeit einer (zusätzlichen) Aufgabendelegation (§ 25 Abs. 2 Satz 2 HinSchG) und Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 25 Abs. 2 Satz 3 HinSchG)

V. Verfahrensablauf bzw. Führung des Verfahrens nach §§ 28ff. HinSchG

1. Eingangsbestätigung (§ 28 Abs. 1 HinSchG)

2. Zuständigkeitsprüfung: Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs (§ 28 Abs. 2 Satz 1 HinSchG)

3. Prüfung der Stichhaltigkeit (§ 28 Abs. 2 Satz 2 HinSchG)

VI. Ergreifen von Folgemaßnahmen (§ 29 HinSchG)

1. Behördliches Auskunftsverlangen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 HinSchG)

2. Abschließend normierter Katalog an Folgemaßnahmen

a) Kontaktaufnahme mit dem von der Meldung betroffenen Beschäftigungsgeber (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG)

b) Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG)

c) Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG)

d) Abgabe an zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 HinSchG)

VII. Katalog zum formalisierten Abschluss des Verfahrens

1. Abschluss des Verfahrens nach Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung (§ 31 Abs. 1 HinSchG)

2. Weiterleitung wegen Unzuständigkeit oder Unmöglichkeit des Ergreifens eigener Folgemaßnahmen (§ 31 Abs. 2 HinSchG)

3. Abschluss des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 31 Abs. 3 HinSchG)

4. Abschluss des Verfahrens wegen wiederholter Meldung (§ 31 Abs. 4 HinSchG)

VIII. Rückmeldung gegenüber hinweisgebenden Personen

IX. (Schematischer) Ablauf des Verfahrens

X. (Weitere) Verfahrensgrundsätze

1. Recht auf Akteneinsicht (§ 28 Abs. 3 HinSchG)

2. Möglichkeit zur vorrangigen Behandlung von Verstößen von besonderer Schwere (§ 28 Abs. 5 HinSchG)

3. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen (§ 30 HinSchG)

4. Mitteilungs- und Begründungspflichten bei einzelnen Verfahrensabschlüssen (§ 31 Abs. 5 und Abs. 6 HinSchG)

5. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bzw. Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens (§ 31 Abs. 7 HinSchG)

XI. Beamtenrechtliche Bedeutung des HinSchG

1. Beamtinnen und Beamte als Beschäftigte i.S.d. HinSchG

2. Meldung bzw. Offenlegung von Informationen über Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG)

3. Meldung bzw. Offenlegung von Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG)

4. Pflicht zur Meldung von Verstößen gegenüber dem Dienstherrn?

a) Abwesenheit von (beamtenspezifischen) Melde- bzw. Unterrichtungspflichten nach dem HinSchG

b) (Keine) Melde- bzw. Unterrichtungspflicht aufgrund beamtenrechtlicher Sonderrechtsbeziehung gegenüber Dienstherrn

Kapitel G Vertraulichkeitsgebot und Datenschutzrecht

I. Das Vertraulichkeitsgebot und seine Ausnahmen (§§ 8, 9 HinSchG)

1. Grundlagen des Vertraulichkeitsgebots

2. Geschützte Personengruppen des Vertraulichkeitsgebots (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HinSchG)

3. Adressat des Vertraulichkeitsgebots und kenntnisberechtigter Personenkreis (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

4. Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

II. Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände, Vorgaben und Auskunftsansprüche

1. Grundsätze

2. Auskunftsansprüche und Informationspflichten

III. Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (§ 6 HinSchG)

Kapitel H Die Schutzmaßnahmen des HinSchG

I. Überblick über die Schutzmaßnahmen des HinSchG (§§ 33–39 HinSchG)

II. Die Schutzvoraussetzungen des HinSchG (§§ 33f. HinSchG)

1. Eröffnung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs

2. Interne oder externe Meldung oder Offenlegung

a) Interne Meldung

b) Externe Meldung

c) Offenlegung

3. Gutgläubigkeit der geschützten Person

a) Gutgläubigkeit als Maßstab des Hinweisgeberschutzes

b) Tatsachenirrtümer

c) Rechtsirrtümer

d) Guter Glaube an den notwendigen Umfang der weitergeleiteten Informationen

e) Praktische Handhabung

III. Rechtsfolgen bei Erfüllung der Schutzvoraussetzungen

1. Ausschluss rechtlicher Verantwortlichkeit (§ 35 HinSchG)

2. Verbot von Repressalien (§ 36 HinSchG)

a) Inhalt des Repressalienverbots

b) Darlegungs- und Beweislast

3. Folgeansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche (§ 37 HinSchG)

IV. Verbot abweichender Vereinbarungen (§ 39 HinSchG)

V. Verhältnis zu Schutzquellen für Hinweisgeber außerhalb des HinSchG

VI. Schadensersatzanspruch zu Unrecht beschuldigter Personen

Kapitel I Bußgeldvorschriften des HinSchG

I. Überblick

II. Bedeutung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes

III. Täter bzw. Beteiligte

IV. Bedeutung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Trias

V. Einzelne Ordnungswidrigkeiten nach dem HinSchG

1. Wissentliche Offenlegung unrichtiger Informationen (§ 40 Abs. 1 HinSchG)

2. Behinderung einer Meldung oder der auf eine Meldung folgenden Kommunikation (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG)

3. Nichterfüllung der Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG)

4. Ergreifen einer verbotenen Repressalie (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG)

5. Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit (§ 40 Abs. 3 HinSchG)

6. Fahrlässige Nichtwahrung des Vertraulichkeitsgebots nach §§ 40 Abs. 3, 8 Abs. 1 HinSchG (§ 40 Abs. 4 HinSchG)

7. Versuchte Ordnungswidrigkeiten nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 HinSchG (§§ 40 Abs. 5 HinSchG; 13 Abs. 2 OWiG)

VI. Bußgeldrahmen (§ 40 Abs. 6 Satz 1 HinSchG)

VII. Verschiebung des Sanktionsrahmens

VIII. Zeitlich verzögerte Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG

Kapitel J Das Verhältnis des HinSchG zu (einzelnen) ausgewählten Rechtsquellen

I. Beschwerdeverfahren nach dem LkSG

1. Normadressaten

2. Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens

a) Erfasste Risiken und Verletzungen

b) Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens nach dem LkSG

c) Wahrung der Vertraulichkeit der Identität

d) Gewährleistung von wirksamem Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde

e) Formale und materielle Aspekte des Beschwerdeverfahrens

aa) Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens

bb) Erforderlichkeit einer öffentlich zugänglichen Verfahrensordnung in Textform

cc) Öffentlich zugängliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit sowie zur Durchführung des Verfahrens

dd) Anonyme Nutzung des Beschwerdeverfahrens bzw. Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen?

3. Ausgewählte Aspekte zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens

4. Anforderungsprofil der mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen

a) Unparteilichkeit, Unabhängigkeit bzw. Weisungsfreiheit

b) Pflicht zur Verschwiegenheit

5. Beteiligung an einem externen Beschwerdeverfahren

6. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 LkSG)

II. Geschäftsgeheimnisgesetz (hier: § 5 Nr. 2 GeschGehG)

1. Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG

2. Handlungsverbote nach § 4 GeschGehG

3. Ausnahmetatbestand nach § 5 Nr. 2 GeschGehG

a) Rechtswidrige Handlung oder berufliches oder sonstiges Fehlverhalten

b) Zur Aufdeckung

c) Geeignetheit zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses

4. Verhältnis zwischen GeschGehG und HinSchG

5. (Parallele) Anwendbarkeit von § 5 Nr. 2 GeschGehG und § 6 Abs. 1 HinSchG

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: (Schematischer) Ablauf einer internen Untersuchung

111

Abbildung 2: (Schematischer) Ablauf des Verfahrens

118

Abbildung 3: (Schematischer) Ablauf des Verfahrens

197

Abbildung 4: (Schematischer) Ablauf des Beschwerdeverfahrens

295

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Auffassung

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AO

Abgabenordnung

ArbG

Arbeitsgericht

ArbRAktuell

Arbeitsrecht Aktuell (Zeitschrift)

ArbSchG

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

ASiG

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

AuA

Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

Aufl.

Auflage

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayGO

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

BayPAG

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBG

Bundesbeamtengesetz

BeamtStG

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

BeckOGK

beck-online Großkommentar

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BfJ

Bundesamt für Justiz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKartA

Bundeskartellamt

BKR

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht

BMJ

Bundesministerium der Justiz

BMJV

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

BR-Drs.

Bundesratsdrucksache

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

bspw.

beispielsweise

BT

Besonderer Teil

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BW PolG

Polizeigesetz Baden-Württemberg

CB

Compliance-Berater (Zeitschrift)

CCZ

Corporate Compliance Zeitschrift (Zeitschrift)

CDU/CSU

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) und Christlich-Soziale Union in Bayern

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

d.h.

das heißt

DIP

Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien

DMA

Digital Markets Act – Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

DSGVO

Datenschutzgrundverordnung

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

ErfK

Erfurter Kommentar

ErwGr.

Erwägungsgrund

ESG

Zeitschrift für nachhaltige Unternehmensführung

etc.

et cetera

EuZA

Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

FDP

Freie Demokratische Partei

FinDAG

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

gem.

gemäß

GeschGehG

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbHR

Zeitschrift für Gesellschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GuP

Gesundheit und Pflege (Zeitschrift)

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GwG

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

HEMBV

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

HGB

Handelsgesetzbuch

HHinMeldG

Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz

HinSchG

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz)

h.M.

herrschende Meinung

HS.

Halbsatz

i.d.F.

in der Fassung

i.e.S.

im engeren Sinn

i.R.d.

im Rahmen des/der

i.S.d.

im Sinne des/der

i.S.v.

im Sinne von

ISO

Internationale Organisation für Normung

JA

Juristische Arbeitsblätter

KG

Kammergericht

KK-OWiG

Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

KommJur

Kommunaljurist (Zeitschrift)

krit.

kritisch

KWG

Kreditwesengesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

MaComp

Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten

MüKoUWG

Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

npoR

Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-Beil.

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Beilage)

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

öAT

Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht

OLG

Oberlandesgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

RdA

Recht der Arbeit

Rn.

Randnummer

S.

Seite

SGB

Sozialgesetzbuch

SPA

Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SpuRt

Zeitschrift für Sport und Recht

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StrlSchG

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

u.a.

unter anderem

VAG

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VG

Verwaltungsgericht

VGH

(Bayerischer) Verwaltungsgerichtshof

VO

Verordnung

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WD

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel

WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZGI

Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht

Ziff.

Ziffer

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

ZRFC

Risk, Fraud & Compliance (Zeitschrift)

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

Kapitel A Der Weg zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

I. Weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger gesetzgeberischer Initiativen zum Schutz von Hinweisgebern

1

Der Weg zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)1 war gepflastert mit einer Vielzahl gescheiterter gesetzgeberischer Initiativen zur einfachgesetzlichen Verankerung einer generellen Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen zur Entgegennahme von Hinweisen auf illegale Praktiken, tatsächliche oder mutmaßliche Gesetzesverstöße oder sonstiges compliance-relevantes (Fehl-)Verhalten bzw. einem hiermit ebenfalls regelmäßig unternommenen Versuch der Kodifikation eines effektiven Schutzes insbesondere zugunsten hinweisgebender Arbeitnehmer vor beschäftigungsbezogenen Nachteilen.2 Allen gesetzgeberischen Initiativen3 aus der jüngeren Vergangenheit zur gesetzlich verpflichtenden Einrichtung von internen Meldestellen bzw. -kanälen mitsamt einem flankierenden (arbeits-)rechtlichen Schutz zugunsten hinweisgebender Personen blieb ein Erfolg letztlich verwehrt – vielmehr blieben entsprechende gesetzgeberische Bemühungen allesamt im Entwurfsstadium stecken.4

1

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (nachfolgend auch: Hinweisgeberschutzgesetz bzw. HinSchG).

2

Vgl. BT-Drs. 20/3442, S. 1f.;

Bayreuther

, NZA-Beil. 2022, 20, 20;

Gerdemann

, ZRP 2021, 37, 37; ähnlich bereits

Eufinger

, NZA 2017, 619ff.

3

Vgl. nur BT-Drs. 17/8567; BT-Drs. 17/9782 sowie BT-Drs. 19/4558.

4

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss): BT-Drs. 17/12577, S. 3 bzw. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-förderung-von-transparenz-und-zum-diskriminierungsschutz-von-hinweisgeberinnen/239768?term=19/4558&r ows=25&pos=2 (Abruf: 4.12.2023);

Johnson

, CB 2018, 362, 363;

Schmitt

, RdA 2017, 365, 366.

1. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG)

2

Vor dem Hintergrund einer Vielzahl von inhaltlich höchst unterschiedlich gelagerten Skandalen – hierunter namentlich der medial besonders prominent ausgeleuchtete Gammelfleischskandal im Zusammenhang mit einem lebensmittelrechtlich unzulässigen Inverkehrbringen von verdorbenem, abgelaufenem bzw. umetikettiertem Fleisch5 oder die Aufdeckung teils eklatanter Missstände in Alten- und Pflegeeinrichtungen6 – sowie einem bestenfalls fragmentarisch gewährleisteten (arbeits-)rechtlichen Schutz hinweisgebender Arbeitnehmer sahen sich im Februar 2012 einzelne Bundestagsabgeordnete bzw. die seinerzeitige Bundestagsfraktion der SPD zur Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG) in den Bundestag veranlasst.7

3

Als erklärtes Ziel bezweckte dieser Gesetzentwurf (nachfolgend auch: Hinw-GebSchG-E) ausdrücklich eine erstmalige Kodifikation von Rahmenbedingungen für entsprechende Hinweise von Beschäftigten über innerbetriebliche Missstände, um hierdurch insbesondere etwaig drohende Benachteiligungen zulasten von Hinweisgebern zu verhindern bzw. zu beseitigen (vgl. § 1 Hinw-GebSchG-E).

4

Zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels akzentuierte der Gesetzentwurf eine ersichtliche Übergewichtung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bzw. auf die individualrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien: Namentlich erstreckte sich der persönliche Anwendungsbereich des Hinw-GebSchG-E faktisch ausschließlich auf Arbeitnehmer (mitsamt jenen zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnlichen Personen und den in Heimarbeit Beschäftigten sowie den ihnen Gleichgestellten).8 Ein originär entsprechend legaldefinierter „Missstand“, der den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine Qualifikation als Hinweisgeber bzw. das (etwaige) Vorliegen eines einfachgesetzlich geschützten Hinweises gebildet hätte, lag zudem auch nur dann vor, wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder zumindest im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt wurden oder unmittelbar gefährdet waren.9

5

Deutlich wird: Der Gesetzentwurf aus den Reihen der SPD-Fraktion war thematisch schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht angesiedelt. Bereits eine summarisch vergleichende Betrachtung mit dem zuletzt verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) offenbart inhaltliche Unterschiede von durchaus erheblicher Tragweite – namentlich exkludierte das HinwGebSchG-E bereits beim persönlichen Anwendungsbereich insbesondere Beamte, (berufsmäßige) Richter sowie Soldaten und auch der sachliche Anwendungsbereich blieb aufgrund der inhaltlich recht vagen Legaldefinition des „Missstands“ weitestgehend konturlos bzw. ließ eine enumerative Aufzählung hierdurch mittelbar geschützter Rechtsbereiche gänzlich vermissen.10 Für eine Anwendbarkeit des HinwGebSchG-E auf normverpflichtete Arbeitgeber war ein Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts (bspw. durch Abstellen auf die Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer) nicht vorgesehen.

6

Inhaltliches Kernstück dieses Gesetzentwurfs waren ein Verbot von Benachteiligungen, eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Vornahme präventiver Maßnahmen zum Schutz hinweisgebender Beschäftigter vor Benachteiligungen (vgl. § 5 HinwGebSchG-E), ein ausdrücklich normiertes Anzeigerecht für Hinweisgeber (vgl. § 6 HinwGebSchG-E), umfangreiche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Benachteiligungsverbots (vgl. § 9 HinwGebSchG-E) sowie ferner eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines entsprechenden Verstoßes (vgl. § 12 HinwGebSchG-E). Eine zwingende Pflicht zur Einrichtung und Betrieb eines Hinweisgebersystems in Unternehmen oder Betrieben statuierte der Gesetzentwurf gleichwohl nicht – insbesondere die ausdrücklich als Kann-Vorschrift ausgestaltete Regelung in § 11 Abs. 1 HinwGebSchG-E überließ insoweit dem jeweiligen Arbeitgeber die (alleinige) Entscheidung über die Einrichtung und den Betrieb eines Hinweisgebersystems.

7

Am 20.2.2013 hatte der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales abschließend über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG) beraten und sodann dem Deutschen Bundestag – mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der SPD-Bundestagsfraktion bei gleichzeitiger Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE – eine Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.11 Nach einer zweiten Beratung am 13.6.2013 im Plenum des Deutschen Bundestags wurde der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD im Parlament letztlich abgelehnt.12

5

Vgl. BT-Drs. 17/8567, S. 7;

Dilling

, CCZ 2019, 214, 214;

Wiedmann/Seyfert

, CCZ 2019, 12, 13.

7

Vgl. BT-Drs. 17/8567;

Bauschke

, öAT 2012, 271, 272; gesamthaft kritisch

Rudkowski

, CCZ 2013, 204ff.

8

Vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 HinwGebSchG-E; ausdrücklich BT-Drs. 17/8567, S. 7 mit dem Hinweis auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personengruppe.

9

Vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 HinwGebSchG-E; BT-Drs. 17/8567, S. 7; kritisch hierzu

Mengel

, CCZ 2012, 146, 146.

10

Vgl.

Mengel

, CCZ 2012, 146, 146.

11

Vgl. BT-Drs. 17/12577, S. 5.

12

Vgl. BT-Plenarprotokoll 17/246, S. 31500B–31506C, S. 268; näher Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-von-hinweisgebern-whistleblowern-hinweisgeberschutzgesetz-hinwgebschg/42182?term=17/8567&rows=25&pos=2 (Abruf: 4.12.2023).

2. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

8

Die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN initiierte im Mai 2012 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) gleichfalls ein eigenes gesetzgeberisches Vorhaben mit dem Ziel, hiermit sowohl eine Erweiterung des arbeits- bzw. dienstrechtlichen Schutzes von Hinweisgebern als auch eine Kodifikation näherer Regelungen zur Bestimmung der rechtlichen Zulässigkeit von externem Whistleblowing zu etablieren.13 Dieses Ziel sollte insbesondere durch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften erreicht werden.14

9

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfs für ein Whistleblower-Schutzgesetz manifestierten sich dabei zuvorderst im geplanten Anfügen eines neuen § 612a Abs. 2 BGB-E, der hierdurch eine eigenständige Beweislastregelung mit Blick auf einen (etwaigen) Verstoß des Arbeitgebers gegen das allgemeine zivilrechtliche Maßregelungsverbot – etwa in Gestalt einer unzulässigen Maßregelung zulasten eines hinweisgebenden Arbeitnehmers (bspw. durch Ausspruch einer Kündigung) – nach Maßgabe des § 612a BGB enthalten sollte.15

10

Mit der geplanten Regelung in § 612a Abs. 2 BGB-E sollten ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere jene grundlegenden bzw. bis dahin vielfach im Zusammenhang mit der Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast für das (etwaige) Vorliegen einer nach § 612a BGB untersagten Maßregelung bestehenden Herausforderungen für hinweisgebende Arbeitnehmer nachhaltig adressiert werden.16 Mit anderen Worten: Aufgrund der geplanten Regelung in § 612a Abs. 2 BGB-E sollten insbesondere die für hinweisgebende Arbeitnehmer bestehenden praktischen Schwierigkeiten zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer nach § 612a BGB verbotenen Maßregelung mitsamt dem vielfach kaum zu erbringenden Nachweis unmittelbarer Kausalität zwischen arbeitnehmerseitigem Whistleblowing und (mutmaßlicher) Benachteiligung durch den Arbeitgeber dauerhaft der Vergangenheit angehören.17

11

Ein weiterer Kernaspekt dieses Gesetzentwurfs war der Versuch einer zivilrechtlichen Kodifikation eines originären Anzeigerechts zugunsten von Hinweisgebern durch Einfügen einer neuen Vorschrift (vgl. § 612b BGB-E).18 Nach der konzeptionellen Ausgestaltung sollte die Vorschrift namentlich den insbesondere bereits durch (höchstrichterliche) Rechtsprechung19 zumindest faktisch etablierten Vorrang einer innerbetrieblichen Anzeige (d.h. internes Whistleblowing gerichtet an den jeweiligen Arbeitgeber oder einen sonstigen innerbetrieblichen Adressaten) gegenüber einem nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (ausnahmsweise) zulässigen Whistleblowing gegenüber externen bzw. außerbetrieblichen Stellen normativ nachzeichnen.20

12

Der thematisch federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte am 20.2.2013 ebenfalls über den Entwurf des Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) beraten und als Empfehlung gegenüber dem Deutschen Bundestag – mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE gegen die Stimmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD – eine Ablehnung der Vorlage formuliert.21 In der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.6.2013 konnte auch der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keine parlamentarische Mehrheit auf sich vereinen.22

13

Vgl. BT-Drs. 17/9782, S. 7.

14

Vgl. BT-Drs. 17/9782, S. 3ff.

15

§ 612a Abs. 2 BGB-E sollte folgenden Wortlaut enthalten:

„Sofern ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen zulässiger Ausübung seiner Rechte erkennbar werden lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt.“

17

Vgl. BT-Drs. 17/9782, S. 9.

18

Vgl. BT-Drs. 17/9782, S. 3; beachte jedoch insbesondere auch das Beschwerderecht nach § 84 Abs. 1 BetrVG.

19

Vgl. hierzu Rn. 25ff.; BT-Drs. 17/9782, S. 10; m.w.N.

Johnson

, CB 2018, 362, 363.

20

Vgl. BT-Drs. 17/9782, S. 9ff.

21

Vgl. BT-Drs. 17/12577, S. 5.

22

Vgl. BT-Plenarprotokoll 17/246, S. 31500B–31506C, S. 268; näher Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), https://dip.bundestag.de/drucksache/entwurf-eines-gesetzes-zur-förderung-von-transparenz-und-zum-diskriminierungsschutz/39335?term=17/9782&rows=25&pos=1 (Abruf: 4.12.2023).

3. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

13

Im September 2018 wagte die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – vor dem Hintergrund der steuerstrafrechtlich umstrittenen Cum-Ex-Geschäfte sowie der (vorgeblichen) Manipulation bei der Abgasreinigung von Dieselmotoren in Automobilen – nunmehr mit einem (inhaltlich aktualisierten bzw. weiterentwickelten) Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) einen neuerlichen Anlauf zur Kodifikation des rechtlichen Schutzes von Hinweisgebern.23

14

Die insoweit marginal aktualisierte bzw. weiterentwickelte Fassung des bereits im Jahr 2013 gescheiterten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)24 bediente sich dabei – freilich wenig überraschend – einer recht ähnlich gelagerten Mechanik: Kernstück des gleichnamigen Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2018 war abermals eine Erweiterung des allgemeinen zivilrechtlichen Maßregelungsverbots nach § 612a BGB um eine gesonderte Regelung zur Beweislastumkehr, die Kodifikation eines ausdrücklichen Anzeigerechts zugunsten von Hinweisgebern mitsamt einem strengen Stufenverhältnis zwischen internem Whistleblowing und externem Whistleblowing (§ 612b BGB-E) sowie hierzu korrespondierender Änderungen beamtenrechtlicher Vorschriften.

15

Neu enthalten waren demgegenüber – überwiegend auf eine formaljuristische Argumentation gestützt sowie mutmaßlich dadurch motiviert, potenziellen Hinweisgebern insbesondere die Angst vor (eigener) Strafverfolgung zu nehmen – vielfältige Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), nach denen Hinweisgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Offenbarung von (Staats-)Geheimnissen ggf. noch mit Straffreiheit hätten rechnen können sollen.25

16

Dieser Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erledigte sich letztlich durch Ablauf der Legislaturperiode.26

23

Vgl. BT-Drs. 19/4558, S. 1ff.

24

Vgl. BT-Drs. 17/12577, S. 5; BT-Drs. 17/9782, S. 1ff.; weiterführend hierzu Rn. 8ff.

25

Vgl. BT-Drs. 19/4558, S. 21ff.

26

Vgl. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-von-transparenz-und-zum-diskriminierungsschutz-von-hinweisgeberinnen/239768 (Abruf: 4.12.2023).

II. Fragmentarisches Bestehen von Normen zum Schutz hinweisgebender Personen bzw. zur Implementierung von Hinweisgebersystemen

17

Das weitgehende gesetzgeberische Unterlassen – mit Ausnahme von einigen zumeist europarechtlich determinierten Regelungen27 bzw. spezialgesetzlichen Vorschriften28 – führte zu einem bestenfalls fragmentarisch durch Normen abgesicherten Schutz von hinweisgebenden Personen bzw. lediglich sektorspezifisch bestehenden Pflichten zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen.

18

Elementare Grundsätze sowohl zur kündigungsrechtlichen Behandlung von Whistleblowing auf individualarbeitsrechtlicher Ebene als auch einer (jedenfalls faktisch ohnehin bereits vielfach verpflichtenden) Implementierung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen internen Unternehmensorganisation insbesondere auch für Unternehmen außerhalb regulierter Sektoren29 – namentlich hierunter Hinweisgebersysteme als wesentlicher Bestandteil eines ganzheitlichen Compliance-Management-Systems (CMS) – haben sich maßgeblich sowohl aufgrund allgemeiner bzw. branchenübergreifender Compliance-Erwartungen als auch vereinzelter nationaler Rechtsprechung etabliert.30

27

Vgl. § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG; näher zur Einführung des § 4d FinDAG auch

Johnson

, CB 2016, 468, 469.

28

Vgl. §§ 17 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG, 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BetrVG.

29

Vgl. §§ 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG, 29 Abs. 1 VAG.

III. Befassung nationaler Gerichte zur (Fort-)Entwicklung des (arbeits-)rechtlichen Schutzes von Hinweisgebern

19

Mit der (Fort-)Entwicklung des (arbeits-)rechtlichen Schutzes von hinweisgebenden Arbeitnehmern haben sich hierzulande mangels gesetzlicher Vorgaben vor allem die Gerichte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beschäftigt.

1. BVerfG, 2.7.2001 – 1 BvR 2049/00

20

In dem Verfahren 1 BvR 2049/00 hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit wegweisender Entscheidung vom 2.7.2001 insbesondere mit (verfassungs-)rechtlichen Implikationen von (externem) Whistleblowing durch einen Arbeitnehmer (hier: Zeugenaussage im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mitsamt anschließender Übergabe umfangreicher Dokumente an die Staatsanwaltschaft) dezidiert befasst.31

21

Der Entscheidung des BVerfG lag eine ordnungsgemäß von einem Arbeitnehmer erhobene Verfassungsbeschwerde zugrunde, nachdem dessen Kündigungsschutzklage in zweiter Instanz abgewiesen und eine Revision hiergegen nicht zugelassen wurde. Die streitgegenständliche Kündigung des Arbeitgebers erging in Reaktion auf den Umstand, dass der (spätere) Beschwerdeführer im Rahmen eines staatsanwaltschaftlich geleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des insoweit bestehenden Verdachts strafrechtlich relevanter Unregelmäßigkeiten eine Zeugenaussage gegen den Arbeitgeber bzw. dessen gesetzlichen Vertreter tätigte und auf ausdrückliches Ersuchen der ermittelnden Staatsanwaltschaft hin sowie zur Vermeidung einer ebenfalls in Aussicht gestellten Beschlagnahme sodann (freiwillig) umfangreiche Dokumentation an die Ermittlungsbehörden aushändigte.32

22

Das LAG Hamm als zweitinstanzlich entscheidendes Gericht erkannte im Verhalten des Arbeitnehmers – anders als noch die Vorinstanz – einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 Satz 1 BGB und hielt dementsprechend die arbeitgeberseitig erklärte Kündigung für rechtswirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde durch das LAG Hamm nicht zugelassen und die daraufhin vom Arbeitnehmer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) als unbegründet zurückgewiesen.

23

Mit seiner zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde rügte der Arbeitnehmer erfolgreich eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip: Nach Auffassung des BVerfG erschien es insbesondere mit allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten (hier: Zeugenpflicht bzw. Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen in Erfüllung staatsanwaltschaftlicher Auskunftsersuchen) in einem Rechtsstaat unvereinbar, wenn derjenige, der ihm gesetzlich auferlegte Pflichten erfüllt und hierbei keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben macht, sodann aufgrund dessen zivilrechtliche Nachteile (hier: Kündigung des Arbeitsverhältnisses) erleidet.33

24

Mit anderen Worten: Allein die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte bzw. Pflichten durch einen hinweisgebenden Arbeitnehmer im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Arbeitgeber oder ggf. dessen gesetzliche Vertreter (hier: externes Whistleblowing gegenüber staatlichen Stellen) qualifiziert sich – soweit jedenfalls nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden – regelmäßig nicht als wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.34

2. BAG, 3.7.2003 – 2 AZR 235/02

25

Nur kurze Zeit später erfuhren die vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2049/00 aufgestellten Grundsätze eine (nicht gänzlich unumstrittene) Anwendung im Rahmen einer höchstrichterlichen Entscheidung des BAG im Jahr 2003. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob und ggf. inwieweit sich die arbeitnehmerseitige Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten als eine zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung qualifizierte.35

26

Nach Auffassung des BAG soll eine zum Ausspruch einer (ordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung regelmäßig nicht nur dann vorliegen, wenn und soweit der jeweilige Arbeitnehmer bei Gelegenheit der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten (lediglich) wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hatte.36 Mithin seien die vom BVerfG im Verfahren 1 BvR 2049/0037 aufgestellten Grundsätze überdies dahingehend zu konkretisieren, dass sich eine kündigungserhebliche Verletzung arbeitsvertraglich bestehender Nebenpflichten durch den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 BGB auch aus anderen im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige liegenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergebe könne.38

27

Nach höchstrichterlicher Ansicht indiziert (zwar) allein eine Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte in einem Strafverfahren in aller Regel für sich genommen (noch) keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und vermag dementsprechend regelmäßig auch keine daraufhin erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen bzw. sozial zu rechtfertigen – namentlich wäre es insbesondere mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechtsstaatsprinzip schlechterdings unvereinbar, wenn einem insoweit gutgläubig handelnden Arbeitnehmer allein durch die Erstattung einer Strafanzeige oder der Vornahme einer Zeugenaussage zivilrechtliche Nachteile aufgebürdet würden.39 Mit Erstattung einer Strafanzeige beanspruche ein Arbeitnehmer für sich lediglich eine bereits von der geltenden Rechtsordnung gleichermaßen erlaubte sowie gebilligte Möglichkeit zur Rechtsverfolgung.40 Daher entspricht die Erstattung einer – jedenfalls nicht wissentlich unwahr erfolgten oder leichtfertig mit falschen Angaben versehenen – Strafanzeige grundsätzlich dem wohlverstandenen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens sowie der Aufklärung von Straftaten.41 Demnach soll ein Arbeitnehmer hiermit regelmäßig das ihm bereits verfassungsrechtlich gewährleistete Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wahrnehmen (können).42

28

Wenngleich das BAG insoweit nur die Entscheidungsgründe des BVerfG nachgezeichnet hat, so ist die besondere Bedeutung der Entscheidung darin zu erkennen, dass das BAG hiermit weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit externen Whistleblowings aufgestellt hatte, die nicht auf der zugrunde liegenden Entscheidung des BVerfG, sondern vielmehr seiner eigenen, zuvor bereits etablierten Rechtsprechung fußten. Rechtsdogmatisch abgeleitet aus jenen dem arbeitsrechtlichen Dauerschuldverhältnis immanenten gegenseitigen Rücksichtnahme- bzw. Loyalitätspflichten beider Arbeitsvertragsparteien soll sich insoweit arbeitnehmerseitiges Whistleblowing allgemein nicht als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers bzw. seines Repräsentanten darstellen dürfen.43

29

Neben etwaigen (subjektiven) Beweggründen des jeweiligen Arbeitnehmers soll in diesem Zusammenhang namentlich von erheblicher Bedeutung sein, ob und ggf. inwieweit sich der Arbeitnehmer vorab (noch) um eine innerbetriebliche Klärung bemühte bzw. eine vorherige innerbetriebliche Anzeige erstattet hatte.44 Eine innerbetriebliche Klärung bzw. eine vorherige innerbetriebliche Anzeige soll einem Arbeitnehmer jedenfalls dann aber nicht mehr zumutbar sein, wenn und soweit es sich insbesondere nicht lediglich um Bagatelldelikte handelte, sich der Arbeitnehmer andernfalls selbst einer (eigenen) Strafverfolgung aussetzen würde oder schwerwiegende Straftaten im Raum stünden.45

30

Obgleich der Entscheidung des BAG ein genereller Vorrang von internem Whistleblowing hieraus nicht zu entnehmen sein dürfte, vermag dies freilich nicht darüber hinwegzutäuschen, dass hierdurch zumindest faktisch der Vorrang eines internen – d.h. gegenüber dem Arbeitgeber oder einem sonstigen innerbetrieblichen Adressaten zu erfolgenden – Whistleblowings jedenfalls zumindest dem Grunde nach gleichwohl statuiert wurde.46

3. BAG, 7.12.2006 – 2 AZR 400/05

31

Eine weitere Gelegenheit für eine Anwendung dieser höchstrichterlich etablierten Rechtsprechung zum (grundsätzlichen) Vorrang einer innerbetrieblichen Klärung bzw. vorherigen innerbetrieblichen Anzeige bestand für das BAG insbesondere hinsichtlich der nunmehr wiederum entscheidungserheblichen Frage, ob und ggf. inwieweit sich bereits die arbeitnehmerseitige Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber – ohne vorab einen ernsthaften Versuch zur innerbetrieblichen Klärung unternommen zu haben – als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten qualifizierte.47

32

In dieser Entscheidung unterstrich das BAG zuvorderst abermals die überragende Bedeutung der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte bzw. Pflichten (hier: Erstattung einer Strafanzeige) als unmittelbaren Ausdruck des bereits verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechtsstaatsprinzip.48 Ergänzend hierzu sah sich das höchste Instanzgericht innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit zu einer Klarstellung dergestalt veranlasst, dass die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte bzw. Pflichten jedem Arbeitnehmer unabhängig von der konkreten beruflichen Stellung sowie ohne Ansehen der Person respektive ungeachtet hiermit verbundener (subjektiver) Wertungen durch den Arbeitgeber oder sonstiger Dritte zusteht.49

33

Bei der rechtlichen Würdigung, ob und ggf. inwieweit die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber bzw. dessen (gesetzlichen) Vertreter ohne Vornahme einer vorherigen innerbetrieblichen Klärung bzw. innerbetrieblichen Anzeige allein bereits für sich genommen als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein kann, soll grundsätzlich (auch) unbeachtlich sein, ob die arbeitnehmerseitig erstattete Strafanzeige letztlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte.50 Mit anderen Worten: Ein Automatismus dergestalt, dass die Erstattung einer Strafanzeige lediglich bei anschließender strafrechtlicher Verurteilung nicht als Verletzung der arbeitsvertraglich geschuldeten Rücksichtnahme- bzw. Loyalitätspflichten zu bewerten sei, soll mithin abzulehnen sein.51 Im Einzelfall vermag sich die Erstattung einer Strafanzeige gleichwohl auch (bereits) dann als unverhältnismäßige Reaktion darstellen, wenn und soweit tatsächlich eine Straftat begangen wurde oder eine (rechtskräftige) Verurteilung indizierte.52

34

Deutlich wird: Die Rechtsprechung des BAG ermöglichte demnach gerade keine holzschnittartige Würdigung, sondern erforderte vielmehr eine differenzierte Betrachtungsweise – dies insbesondere auch eingedenk der Tatsache, dass das BAG mit seiner Entscheidung vom 7.12.2006 die eigens zuvor aufgestellten Grundsätze zum (etwaigen) Vorrang einer innerbetrieblichen Klärung bzw. einer vorherigen innerbetrieblichen Anzeige nochmals näher konturierte: Eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten vermag demnach namentlich darin zu erkennen sein, dass der Arbeitnehmer – ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung bzw. innerbetriebliche Anzeige versucht zu haben – eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber bzw. dessen (gesetzlichen) Vertreter erstattet hatte.53 Von der Entbehrlichkeit einer vorherigen innerbetrieblichen Klärung bzw. innerbetrieblichen Anzeige soll wiederum regelmäßig auszugehen sein, wenn es sich bei jenen dem Arbeitgeber oder dessen (gesetzlichen) Vertreter zur Last gelegten Verfehlungen um schwerwiegende Vorwürfe handelt bzw. die konkret im Raum stehenden Straftaten von diesen selbst begangen wurden.54

4. BAG, 27.9.2012 – 2 AZR 646/11

35

Eine signifikante Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur kündigungsschutzrechtlichen Bewertung arbeitnehmerseitig erstatteter Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber bzw. dessen (gesetzliche) Vertreter indizierte eine spätere Entscheidung des BAG.55

36

Das BAG hatte namentlich darüber zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit sich die Erstattung einer innerbetrieblichen Anzeige mittels einer schriftlichen Meldung gegenüber der unternehmenseigenen Internen Revision betreffend das (vermeintlich) compliance-relevante (Fehl-)Verhalten weiterer Arbeitskollegen als arbeitsvertragswidrige Pflichtverletzung qualifizierte. Nach Auffassung des erkennenden Senats kamen als insoweit maßgeblicher Bewertungsmaßstab zur Beurteilung der individualarbeitsrechtlichen Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber der intern meldenden Arbeitnehmerin wiederum die höchstrichterlich etablierten Grundsätze56 bei Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber bzw. dessen (gesetzlichen) Vertreter sinngemäß zur Anwendung.57 Demzufolge kann auch die Erstattung einer innerbetrieblichen Anzeige als eine zur Kündigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu qualifizieren sein, soweit sich diese als unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers bzw. dessen (gesetzliche) Vertreter darstellen sollte (bspw. aufgrund einer nicht billigenswerten Motivation aufseiten des Anzeigeerstatters oder soweit die Anzeige ausschließlich in schädigender bzw. sachfremder Absicht erfolgte bzw. unwahre, mithin strafrechtlich relevante Tatsachenbehauptungen über diejenigen Personen enthält, die Gegenstand ebendieser Anzeige sind).58

37

Mit anderen Worten: Die Entscheidung des BAG unterstrich damit gleichermaßen die generelle Relevanz der konkreten Motivation bzw. subjektiven Beweggründe beim arbeitnehmerseitigen Whistleblowing als auch das (mittelbare) Erfordernis guten Glaubens bzw. Gutgläubigkeit aufseiten des jeweils hinweisgebenden Arbeitnehmers.59

5. LAG Rheinland-Pfalz, 15.5.2014 – 5 Sa 60/14

38

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz60 bedeutete einen weiteren Meilenstein bei der Fortentwicklung hinsichtlich der kündigungsrechtlich relevanten Qualifikation von Whistleblowing auf individualarbeitsrechtlicher Ebene betreffend die insoweit entscheidungserhebliche Frage, inwieweit bereits allein die Androhung von externem Whistleblowing (hier: mehrfach angedrohte Erstattung einer Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungs- und Finanzbehörden mitsamt einem gleichfalls angekündigten Versand vorgeblich kompromittierender Dokumente an Presse, Funk und Fernsehen sowie ausgewählte lokale Politiker) den arbeitgeberseitig erfolgten Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil des drohenden Arbeitnehmers rechtfertigten konnte.

39

Im Wesentlichen verfolgte das hier erkennende LAG Rheinland-Pfalz einen inhaltlich differenzierenden Ansatz hinsichtlich der kündigungsrechtlich relevanten Qualifikation der – vorliegend als Anlass zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers genommenen – arbeitnehmerseitig erfolgten Androhung von externem Whistleblowing: Im Einklang mit höchstrichterlich ergangener Rechtsprechung61 sowie unter Rückgriff auf die maßgeblichen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Heinisch gegen Deutschland62 beurteilte das LAG Rheinland-Pfalz (zumindest) jene arbeitnehmerseitig (mehrfach) wiederholte Androhung externen Whistleblowings durch Erstattung von Anzeigen bei den zuständigen Strafverfolgungs- und Finanzbehörden mitsamt Übersendung vermeintlich belastender Geschäftsunterlagen insgesamt nicht als kündigungsrelevante Pflichtverletzung. Namentlich sollten die hier vom gekündigten Arbeitnehmer angedrohten (Straf-)Anzeigen wegen mutmaßlich illegaler Praktiken des Arbeitgebers – obgleich die Berechtigung zur Offenbarung von Informationen mit jenen gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Rücksichtnahme- bzw. Loyalitätspflichten abzuwägen sei63 – generell (noch) dem Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK unterfallen.64

40

Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung hielt das LAG Rheinland-Pfalz demgegenüber mit Blick auf die angedrohte Offenlegung von Geschäftsunterlagen gegenüber Medien und lokaler Politprominenz für geboten: Allein die bloße Androhung einer solchen Offenlegung rechtfertige als kündigungsrelevante Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es hierfür einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte – ein solches Verhalten des Arbeitnehmers indiziere eine vollumfängliche Abwesenheit jedweder für die ordnungsgemäße Durchführung eines Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB erforderlichen Rücksichtnahme bzw. Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber und qualifiziere sich demzufolge als unverhältnismäßige Reaktion (mithin sollte es dem gekündigten Arbeitnehmer vorliegend auch ohne Weiteres zumutbar gewesen sein, zunächst den Verlauf bzw. das etwaige Ergebnis eines ggf. behördlich eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten).65

IV. Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

41

Die (weitgehende) Abwesenheit rechtlicher Rahmenbedingungen zum Schutz von Hinweisgebern sowie teils signifikante Unterschiede beim Schutzniveau innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten veranlassten die Europäische Kommission am 23.4.2018 zur Veröffentlichung eines Vorschlags für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen enumerativ aufgezähltes Unionsrecht melden (nachfolgend: Richtlinienentwurf).66

42

Der Richtlinienentwurf sah für Rechtsträger im privaten und öffentlichen Sektor einerseits eine originäre Rechtspflicht zur Implementierung von internen Meldekanälen und andererseits einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeits-)rechtlichen Sanktionen nach Vornahme einer geschützten Meldung vor.67 Letztlich mündete der Richtlinienentwurf – indes nach Vornahme teils erheblicher Änderungen inhaltlicher Natur während des Gesetzgebungsverfahrens auf europäischer Ebene68 – in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend auch: HinSch-RL).69

43

Im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte eine Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2019/1937 am 26.11.2019.70 Nach Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte diese am zwanzigsten Tag nach amtlicher Veröffentlichung in Kraft treten (hier: 16.12.2019) und die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mussten nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 den überwiegenden Teil der hierin enthaltenen Vorgaben spätestens bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt haben.71

66

Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20.4.2018, https://commission.europa.eu/system/files/2018-04/placeholder_11.pdf (Abruf: 4.12.2023); siehe auch BT-Drs. 19/3546, S. 1ff.

67

Vgl.

Richter

, ArbRAktuell 2018, 433, 433;

Johnson

, ZRFC 2019, 17, 21;

Thüsing/Rombey

, NZG 2018, 1001, 1001ff.

68

Vgl. hierzu auch

Johnson

, ZRFC 2019, 82, 83ff.

69

Vollzitat: Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937 (Abruf: 4.12.2023); nachfolgend insbesondere auch: Richtlinie bzw. HinSch-RL.

70

Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.11.2019, https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:305:FULL&from=GA (Abruf: 4.12.2023).

71

Vgl. Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937; instruktiv auch

Johnson

, CCZ 2019, 66, 69.

V. Gescheiterter Referentenentwurf des BMJV

44

Im Dezember 2020 hatte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) unter der Ägide der damaligen Ministerin Christine Lambrecht (SPD) öffentlich den ersten Entwurf72 für ein Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (nachfolgend: Referentenentwurf) zur weiteren Ressortabstimmung angekündigt.73

45

Dieser Referentenentwurf bezweckte neben einer bereits aus unionsrechtlichen Gründen gebotenen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/193774 insbesondere auch den Ausbau jenes bis dato gemeinhin als lückenhaft bzw. unzureichend empfundenen Schutzes hinweisgebender Personen sowie aus Gründen der Rechtsklarheit weiterhin eine (erstmalige) Kodifikation spezifischer Vorschriften zugunsten von Hinweisgebern zum Schutz vor Repressalien.

46

Nach dem Referentenentwurf sollten hinweisgebende Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt und sodann eine Meldung bzw. Offenlegung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen haben, rechtlich geschützt werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bzw. Abgrenzungsfragen sollte durch den Referentenentwurf neben den bereits in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 inkludierten Rechtsgebieten ebenfalls verschiedentlich nationales Recht (u.a. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht) mitumfasst sein. Namentlich intendierte der Referentenentwurf hiermit eine Gewährung von rechtlichem Schutz zugunsten von Hinweisgebern auch dann, wenn inhaltlicher Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung entsprechende Informationen über etwaige Verstöße gegen ebendort aufgezähltes nationales Recht gewesen wären.

47

Darüber hinaus normierte der Referentenentwurf – neben einer Vielzahl weiterer Regelungsgegenstände – eine konzeptionelle Gleichrangigkeit zwischen internen und externen Meldungen bzw. Meldekanälen, dezidierte Voraussetzungen für eine Offenlegung von Informationen über Verstöße gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit sowie den umfassenden Schutz von Hinweisgebern und diese unterstützenden Personen vor Repressalien nach Vornahme einer insoweit rechtlich geschützten Meldung bzw. Offenlegung.75

48

Vor Ablauf der Legislaturperiode konnte sich die seinerzeit regierende Große Koalition jedoch nicht (mehr) auf den Referentenentwurf aus der Feder des BMJV einigen – insbesondere empfand die CDU/CSU-Fraktion den Referentenentwurf gesamthaft als zu weitgehend und lehnte dementsprechend eine hiermit (mutmaßlich) einhergehende Mehrbelastung insbesondere mittelständisch geprägter Unternehmen durch zusätzliche Bürokratie sowie überbordende Regulierung aufgrund einer insoweit überschießenden Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1937 kategorisch ab.76

72

Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Bearbeitungsstand: 26.11.2020 – 21:05 Uhr); kritisch hierzu bereits

Johnson

, AuA 2021, 8, 8; allgemein zur Gesetzgebungsgeschichte m.w.N.

Colneric/Gerdemann

, in: BeckOK HinSchG, § 1 Rn. 5ff.

73

Vgl. Handelsblatt vom 19.1.2021, https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/rechtsverstoesse-in-firmen-und-behoerden-ministerin-lambrecht-will-whistleblower-umfassend-schuetzen/26829384.html (Abruf: 4.12.2023); m.w.N.

Nöcker

, NVwZ 2021, 1497, 1498.

74

Vgl.

Johnson

, CCZ 2019, 66, 69.

75

Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Bearbeitungsstand: 26.11.2020 – 21:05 Uhr).

76

Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 28.4.2021, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/whistleblower-lambrecht-unternehmen-1.5278761 (Abruf: 4.12.2023).

VI. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937

49

Im Januar 2022 hatte die Europäische Kommission aufgrund der in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, u.a. die Bundesrepublik Deutschland mittels Aufforderungsschreiben infolge nicht fristgerechter Umsetzung ebenjener Richtlinie adressiert sowie hierin um Mitteilung ggf. unternommener Umsetzungsmaßnahmen gebeten.77 Eine abschließende Antwort seitens der Bundesregierung auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission ist gleichwohl nicht überliefert.

50

Im Juli 2022 hatte die Europäische Kommission daher einen weiteren Schritt im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Hierfür ausschlaggebender Grund war insbesondere, dass (auch) die Bundesrepublik Deutschland – ungeachtet des bereits zum 17.12.2021 erfolgten Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – keinerlei (ausreichende) Maßnahmen zu deren ordnungsgemäßer Umsetzung ergriffen hatte.78

77

Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 15.5.2022 zu Vertragsverletzungsverfahren im Juli, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_22_3768 (Abruf: 4.12.2023).

78

Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 15.2.2023, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_703 (Abruf: 4.12.2023) sowie Informationsportal der Vertretung in Deutschland mit Stand vom 15.7.2022, https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vertragsverletzungsverfahren-entscheidungen-zu-deutschland–2022-07-15_de (Abruf: 4.12.2023).

VII. Gesetzentwürfe der Bundesregierung (insbesondere BT-Drs. 20/3442) und Zustimmungsversagung durch Bundesrat

51

Am 16.12.2022 hatte der Deutsche Bundestag nunmehr – mit einer nahezu auf den Tag genauen einjährigen Verspätung nach Ablauf der unionsrechtlich vorgesehenen Frist zur Umsetzung nach Art. 26 Abs. 1 HinSch-RL – den Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen im beruflichen Umfeld (sog. Hinweisgeberschutzgesetz)79 in einer zuletzt nochmals vom Rechtsausschuss geänderten Fassung80 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.81

52

Am 10.2.2023 stand das (insoweit zustimmungsbedürftige) Hinweisgeberschutzgesetz in der Plenarsitzung des Bundesrates zur weiteren Abstimmung.82 Eine Zustimmung des Bundesrates blieb dem am 16.12.2022 im Deutschen Bundestag verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz gleichwohl verwehrt – insbesondere mehrere unionsgeführte Bundesländer verweigerten dem inhaltlich als auch politisch kontrovers diskutierten Gesetzesvorhaben zum besseren Schutz hinweisgebender Personen ihre Stimme.83

53

Die Versagung der Zustimmung durch den Bundesrat wurde dabei maßgeblich auf eine mit dem HinSchG (vermeintlich) einhergehende übermäßige Belastung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)84