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Unternehmer und vermögende Privatpersonen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz stehen heute vor der Aufgabe, ihr vorhandenes Familienvermögen bestmöglich generationsübergreifend zu erhalten und vor verschiedenartigen Risiken zu schützen. Die Einzahlung liquider Vermögenswerte in einen privat platzierten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag im Ausland (etwa in Liechtenstein oder Luxemburg) bietet eine Reihe von rechtlichen und steuerlichen Vorteilen gegenüber der herkömmlichen Bewirtschaftung in Form von Bankkonten. Der freie Produkt- und Dienstleistungsverkehr in Europa ermöglicht es heute, Lebens- und Rentenversicherungsverträge auch von Anbietern ausserhalb des eigenen Wohnsitzlandes zu nutzen, ohne dass dies zu steuerlichen Nachteilen führt. Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedigungen und hinsichtlich der Flexibilität bei den Ausgestaltungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen bestehen in Europa durchaus Unterschiede, die seitens der Versicherungskunden und ihrer Familien genutzt werden können. Insbesondere Anbieter aus Luxemburg, Irland und Liechtenstein bieten günstige Rahmenbedingungen für individuelle Ausgestaltungen von paneuropäischen Verträgen. Während der typischerweise mehrere Jahrzehnte andauernden Vertragslaufzeit sind Wohnsitzwechsel von Vertragsbeteiligten recht häufig anzutreffen. Ebenfalls immer häufiger tritt die Konstellation auf, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte in unterschiedlichen Wohnsitzländern steuerlich ansässig sind. Da typischerweise klassische Lebens- und Rentenversicherungsprodukte davon ausgehen, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte im gleichen Land wohnen, stellt sich die Frage, wie die Verträge ausgestaltet werden müssen, um von steuerlichen Privilegien in mehreren Ländern gleichzeitig profitieren zu können. Das vorliegende Buch stellt die Konzeption von Privat Platzierten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen einschliesslich derer steuerlicher Behandlung im deutschsprachtigen Europa erstmals in einer geschlossenen Form dar.
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Seitenzahl: 298
Veröffentlichungsjahr: 2013
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Dipl.-Kffr. Anja Gierhake, LL.M.
Ute Dürtscher, LL.M.
Arthur Rhyner, LL.M.
Vermögensschutz durch internationale
Privat Platzierte Lebensversicherungen
für Deutsche, Österreicher und Schweizer
Mit einer Einleitung des Herausgebers Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake
Books on Demand
Institut für Vermögensschutz
Abhandlungen zum Wealth Management
Fachbücher Band 1
Herausgegeben von
Professor Dr. iur. Dr. rer. pol. Olaf Gierhake
Lehrbeauftragter an der Universität Liechtenstein
Das vorliegende Buch entstand durch die inhaltliche Abstimmung von drei Masterarbeiten der Autoren, die während des Studiengangs LL.M. (International Taxation) an der Universität Liechtenstein erstellt wurden.
In den Arbeiten werden jeweils die Besteuerungunsgrundlagen insbesondere von Versicherungsverträgen aus Liechtenstein und Luxemburg in den drei Jurisdiktionen Deutschland, Österreich und der Schweiz detailliert vorgestellt. Jeder der Autoren verfügte bereits vor Beginn der Erstellung der Arbeit über verschiedenartige Praxiserfahrungen in der Konzeption, im Vertrieb und in der Nutzung privat platzierter Versicherungsverträge.
Das Buch richtet sich an
- Steuerberater, die bestehende Versicherungsverträge zu beurteilen haben,
- an Produktmanager von Versicherungsgesellschaften,
- an Versicherungsmakler, die ihren Kunden steuerliche optimierte Lösungen auch in komplexen Anwendungsszenarien anbieten möchten und natürlich auch
- an steuerlich interessierte Versicherungskunden, die sich für die Ausgestaltungsmöglichkeiten privat platzierter Versicherungsverträge im internationalen Kontext interessieren.
Wir danken der Universität Liechtenstein, insbesondere Herrn Prof. Dr. Martin Wenz und unseren Mitstudierenden für eine äusserst interessante Zeit, die durch die vorliegende Publikation nunmehr einen „würdigen“ Abschluss findet.
Vaduz, im Juni 2013
Anja Gierhake Ute Dürtscher Arthur Rhyner
Einleitung des Herausgebers
Teil 1: Deutschland (Anja Gierhake)
1 Einleitung
2 Grundlagen
3 Vertragserrichtung
4 Laufzeit
5 Fälligkeiten
6 Zusammenfassung
7 Literatur zu Teil 1
Teil 2: Österreich (Ute Dürtscher)
8 Einleitung
9 Grundlagen
10 Vertragserrichtung
11 Laufzeit
12 Fälligkeiten
13 Zusammenfassung
14 Literatur zu Teil 2
Teil 3: Schweiz (Arthur Rhyner)
15 Einleitung
16 Grundlagen
17 Vertragserrichtung
18 Laufzeit
19 Fälligkeiten
20 Zusammenfassung
21 Literatur zu Teil 3
Einleitung des Herausgebers
Teil 1: Deutschland (Anja Gierhake)
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Bisherige Untersuchungen
1.4 Vorgehensweise der Untersuchung
1.5 Abgrenzung der Untersuchung
2 Grundlagen
2.1 Vertragstypen von PPLI im Private Wealth Management für Deutsche
2.2 Typische Einsatzkonstellationen
2.3 Grenzen der Ausgestaltung von privat platzierten Versicherungsverträgen
2.3.1 Aufsichtsrechtliche Grenzen in Liechtenstein
2.3.2 Vertragsrechtliche Grenzen
2.3.3 Einkommenssteuerliche Qualifikationen des Versicherungsvertrages
2.3.3.1 Nennenswertes biometrisches Risiko
2.3.3.2 Vermögensverwaltende Lebensversicherungsverträge
2.3.3.3 Gestaltungsmissbrauch
3 Vertragserrichtung
3.1 Steuerpflichten des deutschen Versicherungsnehmers
3.1.1 Steuerliche Behandlung der Prämienzahlungen
3.1.2 Versicherungssteuer
3.2 Besonderheiten transparenter Lebensversicherungsverträge
3.3 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträge
3.4 Steuerpflichten des liechtensteinischen Versicherungsunternehmens
3.4.1 Ertragssteuer
3.4.2 Eidgenössische Stempelabgabe
4 Laufzeit
4.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers
4.1.1 Vertragsbehandlung
4.1.2 (Teil-)Kündigung/Rückkauf
4.1.3 Policendarlehen
4.1.4 Vererbung/Schenkung des bestehenden Vertrages
4.1.5 Verkauf und Kauf eines bestehenden Vertrages
4.1.6 Wegzug und Zuzug des Versicherungsnehmers
4.1.7 Vertragsänderungen mit und ohne Novation
4.1.7.1 Änderung der Vertragslaufzeit, der Prämienhöhe und der Versicherungssumme
4.1.7.2 Änderung der versicherten Person, der Begünstigten und des Versicherungsnehmers
4.2 Besonderheiten transparenter Versicherungsverträge
4.3 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträgen
4.4 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens
4.4.1 Laufende Besteuerung der Deckungsstockerträge
4.4.2 Börsenumsatzabgabe
4.4.3 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens bei Vorliegen eines transparenten oder eines steuerlich negierten Lebensversicherungsvertrages
5 Fälligkeiten
5.1 Erlebensfall
5.1.1 Einmalleistungen
5.1.1.1 Versicherungsnehmer als Begünstigter
5.1.1.2 Dritter als Begünstigter
5.1.2 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)
5.1.2.1 Rentenzahlungen an den Versicherungsnehmer
5.1.2.2 Rentenzahlungen an einen Dritten
5.1.3 Besonderheiten transparenter Lebensversicherungsverträge
5.1.4 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträge
5.1.5 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens
5.2 Todesfall
5.2.1 Einmalleistungen
5.2.1.1 Keine vertraglich festgelegte Begünstigungsregelung
5.2.1.2 Dritter als Begünstigter
5.2.2 Laufende Leistungen
5.2.3 Besonderheiten transparenter Lebensversicherungsverträge
5.2.4 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträge
5.2.5 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens
6 Zusammenfassung
7 Literatur zu Teil 1
7.1 Literaturverzeichnis
7.2 Rechtsquellenverzeichnis
7.3 Verwaltungsanweisungen
7.4 Rechtsprechungsverzeichnis
Teil 2: Österreich (Ute Dürtscher)
8 Einleitung
8.1 Problemstellung
8.2 Zielsetzung der Arbeit
8.3 Bisherige Untersuchungen
8.4 Gang der Untersuchung
8.5 Abgrenzung der Untersuchung
9 Grundlagen
9.1 Warum Versicherungen?
9.2 Warum Liechtensteinische Versicherungen?
9.3 Definitionen
9.3.1 Fondsgebundene Versicherung
9.3.2 Kapitalversicherung
9.3.3 Rentenversicherung
9.4 Rechtliche Rahmenbedingungen
9.4.1 Aufsichtsrecht
9.4.2 Versicherungsvertragsrecht
9.4.3 Steuerrecht
10 Vertragserrichtung
10.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers
10.1.1 Steuerliche Transparenzkriterien
10.1.1.1 Kriterium „Vergleichbarkeit“
10.1.1.2 Kriterium „wirtschaftliches Eigentum“
10.1.2 Transparente Verträge
10.1.2.1 Sach- versus Barprämien
10.1.2.2 Einkommensteuerpflicht bei Übertragung von Vermögenswerten
10.1.3 Intransparente Verträge
10.1.3.1 Sach- versus Barprämien
10.1.3.2 Einkommensteuerpflicht bei Übertragung von Vermögenswerten
10.1.4 Versicherungssteuer für österreichische Versicherungsnehmer
10.2 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens
10.2.1 Erhebung von Versicherungssteuern
10.2.2 Abfuhr der Versicherungssteuer
11 Laufzeit
11.1 Transparente Versicherungsverträge
11.1.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers
11.1.1.1 Prämienzahlungen
11.1.1.2 Vertragsbehandlung
11.1.1.3 Policendarlehen
11.1.1.4 Verschenkung/Vererbung des bestehenden Vertrages
11.1.1.5 Verkauf eines bestehenden Vertrages
11.1.1.6 Vertragsänderungen mit und ohne Novation
11.1.2 (Teil)Kündigung / (Teil)Rückkauf durch Versicherungsnehmer
11.1.3 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens
11.1.3.1 Laufende Besteuerung in Österreich
11.1.3.2 Laufende Besteuerung in Liechtenstein
11.1.3.3 Laufende Besteuerung aufgrund beschränkter Steuerpflichten
11.2 Intransparente Versicherungsverträge
11.2.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers
11.2.1.1 Prämienzahlungen
11.2.1.2 Vertragsbehandlung und Wegzugsbesteuerung
11.2.1.3 Policendarlehen
11.2.1.4 Verschenkung/Vererbung des bestehenden Vertrages
11.2.1.5 Verkauf eines bestehenden Vertrages
11.2.2 Vertragsänderungen mit und ohne Novation
11.2.2.1 Versicherungsnehmerwechsel
11.2.2.2 Änderung der versicherten Person
11.2.2.3 Änderung des/der Bezugsberechtigten
11.2.2.4 Änderung der Versicherungsgesellschaft
11.2.2.5 Erwerb eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages
11.2.2.6 Erhöhung der Versicherungssumme
11.2.2.7 Terme-fix Versicherungen
11.2.2.8 Prämienfreistellung
11.2.2.9 Änderung der Anlagestrategie
11.2.2.10 Vorzeitige (Teil)Auszahlung / Entnahme / Vorauszahlungen
11.2.2.11 Abtretung
11.2.3 (Teil)Kündigung / (Teil)Rückkauf durch Versicherungsnehmer
11.2.4 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens
11.2.4.1 Laufende Besteuerung der Erträge des Deckungsstocks
11.2.4.2 Exkurs: Besteuerung des Versicherungsunternehmens bei Sitz in Österreich
12 Fälligkeiten
12.1 Erlebensfall
12.1.1 Transparente Verträge
12.1.2 Intransparente Verträge
12.1.2.1 Einmalleistungen
12.1.2.2 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)
12.1.3 Nachzahlung von Versicherungssteuern
12.2 Todesfall
12.2.1 Transparente Verträge
12.2.2 Intransparente Verträge
12.2.2.1 Einmalleistungen
12.2.2.2 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)
13 Zusammenfassung
14 Literatur zu Teil 2
14.1 Literaturverzeichnis
14.2 Rechtsquellenverzeichnis
14.3 Rechtsprechungsverzeichnis
Teil 3: Schweiz (Arthur Rhyner)
15 Einleitung
15.1 Problemstellung
15.2 Zielsetzung der Arbeit
15.3 Bisherige Untersuchungen
15.4 Verlauf der Untersuchung
15.5 Abgrenzung der Untersuchung
16 Grundlagen
17 Vertragserrichtung
17.1 Steuerliche Transparenzkriterien
17.2 Transparente und steuerlich anerkannte (intransparente) Versicherungsverträge
17.2.1 Biometrisches Risiko in privaten Kapitallebensversicherungen nach Säule 3b
17.2.2 Biometrisches Risiko in privaten Rentenversicherungen nach Säule 3b
17.2.3 Der Vorsorge dienende Kapitallebensversicherungen
17.2.4 Der Vorsorge dienende Rentenversicherungen
17.2.5 Genehmigung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
17.3 Steuerpflichten des Versicherers bei Abschluss einer Lebensversicherung
17.3.1 Stempelabgabe (Versicherungssteuer) für Versicherungsnehmer in der Schweiz
17.3.1.1 Erhebung der Stempelabgabe
17.3.1.2 Abführung der Abgabe
18 Laufzeit
18.1 Intransparente Versicherungsverträge
18.1.1 Steuerfolgen und -pflichten für Schweizer Versicherungsnehmer
18.1.1.1 Abzugsfähigkeit der einbezahlten Prämien
18.1.1.2 Vermögenssteuer auf privaten Kapitallebens- und Rentenversicherungen
18.1.1.3 Policendarlehen und Fremdfinanzierung
18.1.1.4 Verschenken und Vererben eines bestehenden Versicherungsvertrages
18.1.1.5 Verkauf eines bestehenden Vertrages
18.1.1.6 Vertragsänderungen mit und ohne Novation
18.1.2 Kündigung und Prämienfreistellung durch Versicherungsnehmer
18.1.2.1 Steuerliche Behandlung des Rückkaufswertes bei Kapitalversicherungen
18.1.2.2 Steuerliche Behandlung der Rückgewährssumme bei Rentenversicherungen
18.1.2.3 Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen
18.1.3 Steuerpflichten des Versicherers während der Laufzeit
18.1.3.1 Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
18.1.3.2 Umsatzabgabe
18.1.3.3 Bescheinigungspflichten des Versicherers
18.2 Transparente Versicherungsverträge
18.2.1 Abgrenzung zur privaten (intransparenten) Lebensversicherung
18.2.2 Vermögensverwaltende Lebensversicherung für Schweizer Versicherungsnehmer
18.2.2.1 Kapitalisationsgeschäfte
19 Fälligkeiten
19.1 Erlebensfall
19.1.1 Besteuerung der Erlebensfallleistung bei privaten Kapitallebensversicherungen
19.1.2 Besteuerung der Erlebensfallleistung bei privaten Rentenversicherungen
19.2 Todesfall
19.2.1 Erbrechtliche Aspekte
19.2.2 Besteuerung der Todesfallleistung bei privaten Kapitallebensversicherungen
19.2.3 Besteuerung der Todesfallleistung bei privaten Rentenversicherungen
20 Zusammenfassung
21 Literatur zu Teil 3
21.1 Literaturverzeichnis
21.2 Rechtsquellenverzeichnis
21.3 Rechtssprechungsverzeichnis
21.4 Verzeichnis der sonstigen Quellen
a.A. — anderer Auffassung
a.M. — anderer Meinung
AbgÄG — Österreichisches Abgabenänderungsgesetz 2011 idgF
ABGB — Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie 1811 idgF
ABl — Amtsblatt (Europäische Union)
AEUV — Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AnpGEG — Österreichische Anpassungsgesetzgebung
Art. — Artikel
AVB — Allgemeine Versicherungsbedingungen
AVO — Aufsichtsverordnung Schweiz
BaFin — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Deutschland)
BAO — Österreichische Bundesabgabenordnung 1961
BB — Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBG 2011 — Österreichisches Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010
BFH — Deutscher Bundesfinanzhof
BG — Schweizerisches Bundesgericht
BGBl — Deutsches bzw. österreichisches Bundesgesetzblatt
BGE — Schweizerischer Bundesgerichtsentscheid
BMF — Österreichisches Bundesministerium für Finanzen
Bst. — Buchstabe
BVG — Schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
chStG — Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Schweiz)
dAO — Abgabenordnung (Deutschland)
DB — Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA — Doppelbesteuerungsabkommen
dBewG — Bewertungsgesetz (Deutschland)
DBG — Schweizerisches Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
dBGB — Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland)
dBMF — Deutsches Bundesministerium für Finanzen
dErbStG — Erbschaftsteuergesetz (Deutschland)
dErbStR — Erbschaftsteuerrichtlinien (Deutschland)
dEStG — Einkommensteuergesetz (Deutschland)
dKStG — Körperschaftsteuergesetz (Deutschland)
Doppelbst. — Doppelbuchstabe
DStR — Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ — Deutsche Steuerzeitung
dVVG — Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)
EFD — Eidgenössisches Finanzdepartement
EG — Europäische Gemeinschaft
ErbStB — Erbschaftsteuer-Berater (Zeitschrift)
ErbStG — Österreichisches Bundesgesetz vom 30.6.1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer
EStG — Österreichisches Einkommensteuergesetz 1988 idgF
EStR 2000 — Österreichische Einkommensteuer-Richtlinien 2000 idgF
ESTV — Eidgenössische Steuerverwaltung
EU — Europäische Union
EWR — Europäischer Wirtschaftsraum
FG — Finanzgericht (Deutschland)
FINMA — Finanzmarktaufsicht Schweiz
FinStrG — Österreichisches Finanzstrafgesetz 1958 idgF
FL — Fürstentum Liechtenstein
flIPRG — Gesetz über das internationale Privatrecht (Liechtenstein) — flIVersVG — Gesetz über das Internationale Versicherungsvertragsrecht (Liechtenstein)
flSteG — Steuergesetz (Liechtenstein)
flVersAG — Versicherungsaufsichtsgesetz (Liechtenstein)
flVersAV — Versicherungsaufsichtsverordnung (Liechtenstein)
flVersVG — Versicherungsvertragsgesetz (Liechtenstein)
FMA — Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
GebG — Österreichisches Gebührengesetz 1957 idgF
HNWI — High net worth individuals
Hrsg. — Herausgeber
i.V.m. — in Verbindung mit
InvFG 1993 — Österreichisches Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds vom 30.7.1993 (Investmentfondsgesetz 1993)
InvFG 2011 — Österreichisches Bundesgesetz über Investmentfonds vom 1.7.2011 (Investmentfondsgesetz 2011)
IPRG — Österreichisches Internationales Privatrechtsgesetz idF BGBl. I Nr. 109/2009
KS — Schweizerisches Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung
KStG — Österreichisches Körperschaftsteuergesetz 1988 idgF
LGBl — Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
LStR 2002 — Österreichische Lohnsteuer-Richtlinien 2002 idgF
LV — Lebensversicherung
NWB — Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
OGH — Österreichischer Oberster Gerichtshof
OLG — Deutsches Oberlandesgericht
OR — Schweizerisches Obligationenrecht
ÖVV — Österreichischer Versicherungsverband
PGR — Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20.1.1926, LGBl. 1926 Nr. 4 idgF
RKW — Rückkaufswert
RL — Richtlinie
RNotZ — Rheinische Notar-Zeitschrift
Rom-I-VO — Rom I Verordnung
Rz — Randziffer
S. — Seite
SchenkMG 2008 — Österreichisches Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. Nr. I 85/2008, vom 26.6.2008
SchKG — Schweizerisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SR — Schriftrolle
SSK — Schweizerische Steuerkonferenz
SteG — Liechtensteinisches Gesetz vom 23.9.2010 über die Landesund Gemeindesteuern
SteV — Liechtensteinische Verordnung über die Landes- und Gemeindesteuern
StG — Schweizerisches Bundesgesetz über die Stempelabgaben (auch in Liechtenstein gültig)
StHG — Schweizerisches Steuerharmonisierungsgesetz
StV — Schweizerische Verordnung über die Stempelabgaben
SVV — Schweizerischer Versicherungsverband
VAG — Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz)
VersAG — Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 6.12.1995 (Versicherungsaufsichtsgesetz)
VersAV — Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, LGBl. Nr. 41
VersStG — Österreichisches Versicherungssteuergesetz 1953 idgF
VerStProt — Österreichisches Versicherungssteuerprotokoll
VersVG — Versicherungsvertragsgesetz
VfGH — Österreichischer Verfassungsgerichtshof
VN — Versicherungsnehmer
VStG — Schweizerisches Verrechnungssteuergesetz
VU — Versicherungsunternehmen, Versicherer
VVG — Schweizerisches Versicherungsvertragsgesetz
VwGH — Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
ZBStG — Zinsbesteuerungsgesetz
ZGB — Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Privat platzierte Lebensversicherungsverträge haben sich mittlerweile einen festen Platz im Wealth Management von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen im deutschsprachigen Europa erarbeitet.
Das vorliegende Buch stellt die steuerliche Behandlung von derartigen Versicherungsverträgen im deutschsprachigen Europa erstmals in einer geschlossenen Form dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wealth Management mit Versicherungsverträgen typischerweise gleich mehrere grenzüberschreitende Aspekte beinhalten kann:
Der freie Produkt- und Dienstleistungsverkehr in Europa ermöglicht es Unternehmern und vermögenden Privatkunden, Lebens- und Rentenversicherungsverträge auch von Anbietern ausserhalb des eigenen Wohnsitzlandes zu nutzen, ohne dass dies zu steuerlichen Nachteilen führt. Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Versicherungsverträgen bestehen in Europa durchaus Unterschiede, die seitens der Versicherungskunden und ihrer Familien genutzt werden können. Insbesondere Anbieter aus Luxemburg, Irland und Liechtenstein bieten günstige Rahmenbedingungen für individuelle Ausgestaltungen von paneuropäischen Verträgen.
Während der typischerweise mehrere Jahrzehnte andauernden Vertragslaufzeit sind Wohnsitzwechsel von Vertragsbeteiligten recht häufig anzutreffen. Die steuerliche Behandlung laufender Verträge in den verschiedenen Wohnsitzländern ist deswegen von hoher praktischer Bedeutung.
Ebenfalls immer häufiger tritt die Konstellation auf, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte in unterschiedlichen Wohnsitzländern steuerlich ansässig sind. Da typischerweise einfache Lebens- und Rentenversicherungsprodukte davon ausgehen, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte im gleichen Land wohnen, stellt sich die Frage, wie die Verträge ausgestaltet werden müssen, um von steuerlichen und rechtlichen Privilegien in beiden Ländern gleichzeitig profitieren zu können.
Das vorliegende Buch beschreibt die Besteuerungsgrundlagen von privat platzierten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen für vermögende Privatkunden in den drei deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Darstellung ist insoweit modular, als die einzelnen Länderdarstellungen anhand eines Lebenszyklusmodells eines typischen Versicherungsvertrages erfolgen:
Der Lebenszyklus eines privat platzierten fondsgebundenen Lebens- oder aufgeschobenen Rentenversicherungsvertrages wird in jedem Land entlang der drei Vertragsphasen Vertragserrichtung, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung aufgezeigt (Vgl. auch Abbildung 1):
Abbildung 1: Lebenszyklus eines fondsgebundenen Versicherungsvertrages1
Die verschiedenen denkbaren Ereignisse während der Errichtung und Laufzeit des Vertrages sowie die Fälligkeiten der Versicherungsleistung gehen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten bei den Beteiligten des Versicherungsvertrages einher und können insbesondere Steuerpflichten auslösen. Die zeitpunktbezogenen Steuerpflichten bei Eintritt eines Ereignisses sowie die zum Teil auch laufenden Steuerpflichten während der Laufzeit werden in vorliegendem Buch in den verschiedenen Ländern detailliert herausgearbeitet.
Auf diese Weise wird es erstmalig möglich, die steuerlichen Folgen typischer grenzüberschreitender Einsatzszenarien abzuschätzen. Was passiert etwa, wenn ein Versicherungsnehmer einen für die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland optimierten Versicherungsvertrag abschliesst und anschliessend in die Schweiz zieht? Was passiert steuerlich, wenn die Todesfallbegünstigten eines für einen österreichischen Versicherungnehmer konzipierten Vertrages in Deutschland wohnen?
Ebenso können auf diese Weise privat platzierte Versicherungsverträge als Planungs- und Gestaltungsinstrument im Rahmen einer internationalen Altersvorsorge- und Vermögensnachfolgelösung nutzbar gemacht werden
Rapperswil, im Juni 2013 Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake
______________________________
1 In Anlehnung an Gierhake, Olaf: Vorlesungsfolien vom 6.6.2013 i.R.d. Executive Master of Laws (LL.M.) in International Taxation, Universität Liechtenstein, Vaduz.
Originaltitel der Masterarbeit:
„Besteuerung liechtensteinischer Lebensversicherungsverträge mit deutschen Versicherungsnehmern und Begünstigten“
Private Lebens- und Rentenversicherungsverträge sind weltweit anerkannte Instrumente, um für das Alter vorzusorgen, Lebensrisiken abzudecken und Vermögenswerte in die nächste Generation zu übertragen. Derartige Versicherungsverträge umfassen in der Regel eine Kapitalbildungskomponente. Während sich im Retail-Marktsegment mit kleineren Vertragssummen die Kapitalbildung häufig erst über Jahrzehnte durch kontinuierliche Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers einstellt, überwiegen im Marktsegment des Private Wealth Managements von vermögenden Privatpersonen2 und Unternehmern Versicherungsverträge mit Einmalprämien, da häufig bereits zu Vertragsbeginn z.T. erhebliche liquide Vermögenswerte vorhanden sind. Im Bereich der Kapitalbildung und – erhaltung stehen damit Lebens- und Rentenversicherungsverträge bei vermögenden Privatpersonen in Konkurrenz zu anderen Bewirtschaftungsformen, etwa Bankdepots mit mehr oder weniger individuell beauftragten Vermögensverwaltungsmandaten.
Im Unterschied zu Bankanlagen dienen Lebens- und Rentenversicherungsverträge aber nicht nur zur Kapitalbildung, es werden durch das Versicherungsunternehmen auch Risiken übernommen, die sich aus den Unsicherheiten des Lebens, vor allem dem ex ante unbekannten Todesfallzeitpunkt einzelner versicherter Personen ergeben.
Unternehmer und vermögende Privatpersonen suchen allerdings qualitativ eine andere Art von Lebens- oder Rentenversicherungsschutz, als das im Retail-Marktsegment von meist abhängig Beschäftigten der Fall ist. Lebensversicherungsverträgedienen im Private Wealth Management - neben der bereits beschriebenen Kapitalbildung - z.B. der Bereitstellung von Liquidität für anfallende Erbschaftssteuerzahllasten, für in Geldwerten zu befriedigende Pflichtteilsansprüche oder auch für erhöhte Aufwendungen zur Fortführung eines Familienunternehmens im Falle des Ablebens einer vermögenden Person oder eines Firmeninhabers. Die bei Eintritt des Todesfalles hierfür erforderlichen Beträge lassen sich zwar der Höhe nach recht gut abschätzen, der genaue Zeitpunkt, zu dem diese bereit stehen müssen, ist jedoch unbekannt. Rentenversicherungsverträge dienen dagegen zur Absicherung von Langlebigkeitsrisiken vermögender Privatpersonen und deren Angehöriger, die sich aus der jeweils unbekannten verbleibenden Restlebensspanne dieser natürlichen Personen ergeben. Eine von den Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigende versicherungsmathematische Besonderheit der Vertreter des „Risikokollektivs“ vermögender Privatkunden besteht darin, dass diese Personen auch in entwickelten Industriestaaten wie Deutschland die empirisch nachgewiesene Eigenschaft besitzen, deutlich länger zu leben als der Bevölkerungsdurchschnitt des jeweiligen Wohnsitzlandes.3
Im Marktsegment des Private Wealth Managements mit sogenannten „privat platzierten Versicherungsverträgen“, die insbesondere bei Einsatz von Auslandsversicherungsverträgen aus Liechtenstein oder auch Luxemburg sehr individuell an die Bedürfnisse in einer spezifischen Einsatzsituation bei vermögenden Privatpersonen angepasst und unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise recht nahe an die Alternative der Bewirtschaftung von Bankanlagen angenähert werden können, sind die qualitativen Unterschiede zwischen Versicherungsverträgen einerseits und Bankvermögen anderseits deutlich weniger stark ausgeprägt als dies im Retail-Marktsegment der Fall ist. Dies gilt insbesondere für sogenannte „fondsgebundene“ Versicherungsverträge, bei denen das Leistungsversprechen der Versicherungsgesellschaft an die Begünstigten im Wesentlichen an die Wertentwicklung eines klar dem jeweiligen Vertrag zuordenbaren Anlagestocks gekoppelt ist und auf dessen Anlagestrategie der Versicherungskunde während der Vertragslaufzeit im Rahmen gewisser Grenzen Einfluss nehmen kann.
Die steuerliche Behandlung von „echten“ Versicherungsverträgen unterscheidet sich in Deutschland und auch in vielen anderen Ländern allerdings erheblich von der steuerlichen Behandlung von Bankanlagen: Während Bankdepots einer fortlaufenden Besteuerung mit Einkommensteuern unterliegen, werden Versicherungsverträge während der Vertragslaufzeit nur in Abhängigkeit vom Eintritt spezieller steuerlicher Ereignisse einer Besteuerung unterworfen, so dass sich ein erheblicher Steuerstundungseffekt4 oder in einigen Einsatzkonstellationen sogar eine deutliche finale Steuerentlastung ergeben kann.
Anders als bei Bankanlagen können sich aus der Tatsache, dass Lebensversicherungsverträge durch die Bestimmung von Begünstigungsrechten zivilrechtlich meist Verträge zugunsten Dritter darstellen, recht komplexe steuerliche Szenarien ergeben, denn ausser dem originären Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen sind steuerlich auch die Rahmenbedingungen der Vertragsbegünstigten im Erlebens- und/oder Todesfall und deren Verwandtschaftsverhältnis zum Versicherungsnehmer zu berücksichtigen. Die individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten von privat platzierten Verträgen, etwa durch mehrere Versicherungsnehmer, widerruflich und unwiderruflich zu bestellende Begünstigungen, unterschiedlich stark ausgeprägte Risikoschutzkomponenten oder durch Bestellung von Begünstigten im Ausland führen zusätzlich zu weiteren denkbaren - und durchaus auch praxisrelevanten - steuerlichen Konstellationen.
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, vermögenden Privatpersonen in Deutschland die Besteuerung individuell ausgestalteter privat platzierter Versicherungsverträge aufzuzeigen und der Besteuerung eines herkömmlichen Bankdepots mit Investmentanlagen auch über einen Generationswechsel hinweg gegenüberzustellen, um einen Vorteilhaftigkeitsvergleich im Einzelfall zu ermöglichen.
Die Ausarbeitung der steuerrechtlichen Behandlung von liechtensteinischen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen mit deutschen Versicherungsnehmern und Begünstigten soll dem deutschen Versicherungskunden aufzeigen, welche nationalen und internationalen Anwendungsszenarien solcher Versicherungsverträge im Vermögensmanagement und in der Vermögensnachfolgeplanung für vermögende Privatkunden im Private Wealth Management auch in der Zukunft möglich sind.
In der deutschsprachigen Literatur gibt es bislang, soweit ersichtlich, keine Monographien zur steuerlichen und rechtlichen Ausgestaltung von „privat platzierten liechtensteinischen Versicherungsverträgen“ im Marktsegment vermögender deutscher Privatpersonen und derer Familienmitglieder. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer steuerlicher Regelungen zu Versicherungsverträgen ab dem 01.01.2005 (sog. „Neuverträge“), zu der ab 01.01.2009 geltenden Abgeltungssteuer und zum Institut „vermögensverwaltender Lebensversicherungsverträge“, das im Rahmen des Jahressteuergesetz 2009 geschaffen wurde, sowie mit der Veröffentlichung des neuen dBMF Schreibens zur Besteuerung von Versicherungsverträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 dEStG im Oktober 20095 kam es jedoch jeweils zu einer Reihe von Artikeln in Fachzeitschriften, die lediglich einzelne Teilbereiche der Besteuerung von Versicherungen aufgreifen. Keiner dieser Artikel bietet allerdings einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Folgen neu abgeschlossener „echter“ liechtensteinischer fondsgebundener Versicherungsverträge bei deutschen Versicherungsnehmern und Begünstigten sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein während des gesamten Lebenszyklus‘ eines Versicherungsvertrages.6
Nach einer Zusammenstellung der für vermögende Privatkunden und deutsche Unternehmer relevanten Vertragstypen für „privat platzierte Versicherungen“ werden zunächst einige rechtliche Grundlagen für die weitere Arbeit gelegt. Anschliessend werden die aktuell in Deutschland geltenden steuerlichen Trennlinien zwischen Bankanlagen einerseits und steuerlich anerkannten, intransparenten Versicherungsverträgen im Bereich des Private Wealth Managements andererseits aufgezeigt. Hierzu werden insbesondere die Kriterien zu erläutern sein, die einerseits zu einer steuerlichen Negierung eines Versicherungsvertrages i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 dEStG und andererseits zur Transparenz eines Versicherungsvertrages, also zu einer Hinzurechnungsbesteuerung der von der Versicherungsgesellschaft erzielten Erträge zum Versicherungsnehmer, führen können.
Anschliessend wird der „Lebenszyklus“ eines „echten“, also steuerlich intransparenten, privat platzierten liechtensteinischen Versicherungsvertrages von der Vertragseinrichtung bis zur Vertragsauflösung aus steuerlicher Sicht dargestellt. Hierzu werden aus der Perspektive des Versicherungskunden die verschiedenen denkbaren Ereignisse entlang der Kette Vertragserrichtung, Vertragslaufzeit und Vertragsende in Form von Erlebens- oder Todesfallleistungen identifiziert, die zu wirtschaftlich für den Versicherungskunden bedeutsamen steuerlichen Folgen in Deutschland und/oder in Liechtenstein als „Sitzland“ der Versicherungsgesellschaft führen können. Im Weiteren soll vergleichend auch auf die Besonderheiten der steuerlichen Behandlung transparenter Versicherungsverträge und steuerlich negierter Versicherungsverträge eingegangen werden.
Die Ausführungen in dieser Arbeit beschränken sich auf die im Marktsegment des Private Wealth Managements für deutsche Versicherungskunden zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit für Neuabschlüsse gebräuchlichen Vertragsformen fondsgebundener Lebensversicherungen und aufgeschobener fondsgebundener Rentenversicherungen gegen Einmalprämie. Nicht behandelt werden in der vorliegenden Arbeit dagegen die vorwiegend für das Retail-Marktsegment konzipierten Vertragsformen, wie z.B. „klassische“ kapitalbildende Kollektivtarife mit von der Versicherungsgesellschaft garantierten Ablaufleistungen gegen laufende Prämienzahlungen.
Aufgrund der wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung von Sonderausgaben bei den im Private Wealth Management zu betrachtenden Kunden, wird in den folgenden Ausführungen auf deren nähere steuerliche Betrachtung bewusst verzichtet. Auch Werbungskosten sind seit Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland für Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu denen auch bestimmte Leistungen aus Versicherungsverträgen zählen, nur noch von vernachlässigbarer Bedeutung und werden deshalb nachfolgend ebenfalls nicht betrachtet.
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2 Gemäss einer international üblichen Definition zählen zu den wohlhabenden Personen (den sogenannten High Net Worth Individuals) Privatanleger mit einem Finanzvermögen von jeweils mehr als einer Million US-Dollar. Vgl. Lynch & Cemini, 2003, S. 4.
3 Vermögende Privatkunden haben u.a. aufgrund tendenziell besserer Gesundheitsversorgung, besserer Ernährung und eines tendenziell gesünderen Lebenswandels eine um ca. 10 Jahre erhöhte Lebenserwartung. Vgl. z.B. Lauterbach, Lüngen, Stollenwerk, Gerber, & Klever-Deichert, 2006; Eurostat, 2009.
4 Sandbichler & Suter, 2010, S. 377.
5 BMF Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, S. 1172.
6 U.a. Goverts & Knoll, 2006, Redert, 2006, Goretzky & Wallis, 2009, Koblenzer, 2010, Sandbichler & Suter, 2010, Hetzer & Götzenberger, 2010.
Im Private Wealth Management haben sich vor allem die privat platzierten fondsgebundenen Lebensversicherungen und aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherungen („PPLI“) als Vermögensmanagement- sowie Vermögensnachfolgeinstrumente etabliert. Nachfolgend werden zunächst die Grundstrukturen dieser Vertragsformen hergeleitet.
Reine Risikolebensversicherungen entsprechen dem eigentlich ursprünglichen Gedanken einer Lebensversicherung und dienen beispielsweise der finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen bei einem plötzlichen und unerwarteten Tod des „Ernährers“. Bei dieser Art der Versicherung trägt das Versicherungsunternehmen das Risiko des frühen Ablebens der versicherten Person mit der Verpflichtung, im Todesfall den Begünstigten des Vertrages eine vorab festgelegte Versicherungssumme – die sogenannte Risikotodesfallleistung - zu zahlen. Eine Kapitalbildung findet bei dieser Vertragsform während der Vertragslaufzeit nicht statt; läuft die Laufzeit eines Risikolebensversicherungsvertrages ab, ohne das die versicherte Person verstorben ist, so ist seitens des Versicherungsunternehmens keine Abfindung geschuldet.7
In Abgrenzung zur reinen Risikolebensversicherung kombiniert eine kapitalbildende Lebensversicherung den angesprochenen Risikoschutz in Form einer Risikolebensversicherung bei Versterben der versicherten Person mit einer geplanten Kapitalbildung. Das angesparte Kapital wird in Form einer am Ende der Vertragslaufzeit vom Versicherungsunternehmen zu zahlenden Erlebensfallleistung ausgezahlt, sofern nicht vorher bereits - durch das Ableben der versicherten Person - eine Todesfallleistung fällig geworden ist.8 Die Prämien, welche in eine solche kapitalbildende Lebensversicherung eingezahlt werden, enthalten also neben einem Risikoanteil auch einen Sparanteil9. In der Praxis häufig anzutreffen ist eine verbundene Versicherung auf den Erlebens- und den Todesfall: Stirbt der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsende, zahlt die Versicherungsgesellschaft die vereinbarte Todesfallsumme aus, überlebt er hingegen den Fälligkeitszeitpunkt, wird dem Versicherungsnehmer das angesparte Kapital zuzüglich etwaiger Überschussanteile ausgezahlt.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt eine Sonderform der kapitalbildenden Lebensversicherung dar. Im Falle der fondgebundenen Lebensversicherung leistet der Versicherungsnehmer einmalige oder laufende Prämien, deren Sparanteil in Vermögensanlagen eines besonderen Anlagestocks, meist in Investmentfonds, angelegt wird.10 Auch fondsgebundene Lebensversicherungen können auf den Erlebens- und/oder Todesfall abgeschlossen werden. Kapitalanlagechancen, aber auch deren Risiken werden bei dieser Art des Lebensversicherungsvertrages - wirtschaftlich ähnlich wie bei einem Bankdepot mit Investmentfonds - vom Versicherungsnehmer getragen und hängen im Wesentlichen von der Wertentwicklung der im Anlagestock liegenden Vermögenswerte ab. Eine garantierte Leistung oder ein garantierter Zins des Versicherungsunternehmens ist bei dieser Vertragsform, im Unterschied zu konventionellen kapitalbildenden Lebensversicherungen, regelmässig nicht vorgesehen. Aufgrund der Abhängigkeit der Vermögensanlagen von der Marktentwicklung kommt es während der Laufzeit des Versicherungsvertrages typischerweise zu Wertschwankungen im Anlagestock, die je nach gewählter Anlagestrategie und eintretendem Anlageerfolg zu überdurchschnittlich hohen Gewinnen, im Extremfall aber auch zu einem Totalverlust führen können. Die Versicherungsgesellschaft hat bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nur das Risiko eines Zusatztodesfallschutzes11 zu tragen.12
Leibrentenversicherungen dienen der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos und sehen nach einer zu Vertragsbeginn vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Einmalprämie sofort einsetzende und lebenslang zu zahlende Rentenleistungen durch die Versicherungsgesellschaft vor. Die individuell verbleibende Lebenszeit des Rentenempfängers einer Leibrentenversicherung stellt gegenüber der versicherungsmathematisch recht gut auf der Basis des relevanten Versicherungskollektivs abschätzbaren (durchschnittlichen) Restlebenserwartung ein ungewisses Ereignis dar. Das Versicherungsunternehmen trägt damit das Risiko, dass der einzelne Versicherungsnehmer über eine statistisch gemäss Sterbetafel durchschnittlich zu erwartende Lebensdauer hinaus am Leben bleibt und es auch für diese Zeit Rentenzahlungen (Leibrenten)13 zu leisten hat. Umgekehrt hat es aber auch die „Chance“, durch ein frühzeitiges Versterben des Rentenempfängers wirtschaftlich zu profitieren.
Anders als die Kapitallebensversicherungen sehen kapitalbildende aufgeschobene Rentenversicherungen eine Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente bei Erreichen eines vertraglich vereinbarten Rentenzahlungsbeginns in der Zukunft vor. Der vorher festgelegte Zeitraum bis zum geplanten Einsetzen der Rentenzahlungen wird als Aufschubzeit bezeichnet. Oft wird bei Abschluss des Vertrages ein sogenanntes Kapitalwahlrecht vereinbart, welches dem Versicherungsnehmer am Ende der Aufschubzeit die Wahl zwischen der Zahlung einer lebenslangen Rente oder der einmaligen Auszahlung des dann vorhandenen Sparkapitals offen hält. Die kapitalbildende aufgeschobene Rentenversicherung grenzt sich von der reinen, sofort beginnenden, Leibrentenversicherung durch die zeitlich vorgelagerte Aufschubphase bis zum Beginn der geplanten Rentenzahlungen ab, während der das als Prämie eingezahlte Kapital von der Versicherungsgesellschaft veranlagt wird.
Bei fondsgebundenen aufgeschobenen Rentenversicherungen wird das als Prämie eingezahlte Kapital während der Aufschubphase in einem Anlagestock, meist in Form von Investmentfonds angelegt. Der am Ende der Aufschubphase für die Verrentung zur Verfügung stehende Betrag hängt damit wesentlich von der gewählten Anlagestrategie und der tatsächlich eingetretenen Wertentwicklung der den Anlagestock des Vertrages bildenden Vermögenswerte ab. Das durch die Versicherungsgesellschaft übernommene Langlebigkeitsrisiko ist durch den deutschen Gesetzgeber als „nennenswertes biometrisches Risiko“ anerkannt, sofern sich die Versicherungsgesellschaft bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt auf einen konkreten, am Ende der Aufschubphase als Rente zu zahlenden Mindest-Geldbetrag festlegt oder einen konkret bezifferten Rentenfaktor für die Verrentung des Anlagestockes nach Ablauf der Aufschubfrist14 garantiert.15
Bei einem privat platzierten fondsgebundenen Lebens- oder aufgeschobenen Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um eine speziell auf die individuellen Bedürfnisse eines vermögenden Kunden ausgestaltete Versicherungslösung meist gegen Einmalprämie, die jenseits der Grenzen eines starren Versicherungsproduktes flexible Möglichkeiten u.a. hinsichtlich des vereinbarten Zusatztodesfallschutzes, einer vertragsindividuellen Deckungsstockveranlagung, der Vertragskündbarkeit, der möglichen Policenbeleihung, der Vereinbarung individueller Begünstigungsregelungen und hinsichtlich der Vertragsänderungsmöglichkeiten während der Vertragslaufzeit, jeweils innerhalb eines im Wohnsitzland des Versicherungsnehmers und/oder der Begünstigten steuerlich zulässigen Rahmens vorsieht.
Folgende typischen Einsatzkonstellationen privat platzierter Versicherungsverträge sind für Unternehmer und vermögende Privatpersonen in Deutschland von Bedeutung.
Die bei weitem häufigste Einsatzkonstellation ist auch im Bereich des Private Wealth Managements die Absicherung (zumeist jüngerer) Angehöriger von (meist bereits älteren) Unternehmern oder vermögenden Privatpersonen mit Hilfe einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einem steuerlich geforderten Mindesttodesfallschutz von bis zu 10% des Kapitals des Anlagestocks. In diesem Fall nimmt der vermögende Senior oder die vermögende Seniorin die Rolle des Versicherungsnehmers bei dem privat platzierten Versicherungsvertrag ein. Als versicherte Person fungiert die vermögende Privatperson selbst; begünstigt sind in aller Regel die Kinder oder auch ggfs. deutlich jüngere Ehegatten. Die gewählten Vertragsgestaltungen sind, anders als im Retail-Marktsegment üblich, in der Regel darauf gerichtet, Erlebensfallleistungen möglichst zu vermeiden und den Vertrag erst im Generationswechsel zugunsten der Kinder fällig werden zu lassen. Der Grund besteht darin, dass Todesfallleistungen, die durch Wertgewinne während der Vertragslaufzeit erhebliche steuerliche stille Reserven enthalten können, von den Begünstigten in Deutschland einkommensteuerfrei realisiert werden können, während dies bei Erlebensfallleistungen, die stets der Einkommensbesteuerung unterliegen, nicht möglich ist.
Ist der Versicherungsvertrag darauf gerichtet, den vermögenden Senior selbst finanziell mit Rentenzahlungen abzusichern, etwa weil weitere illiquide Vermögenswerte, z.B. Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien im Wege der vorgezogenen Vermögensnachfolge auf die Kinder übertragen werden sollen, so wird meist die Vertragskonstellation einer aufgeschobenen fondsgebundenen Rentenversicherung mit steuerlich maximal zulässiger Aufschubzeit gewählt. Der Senior ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und Erlebensfallbegünstigter; Todesfallbegünstigte während der Aufschubzeit sind meist die Kinder oder andere jüngere Angehörige. Der Vorteil gegenüber einer Lebensversicherung besteht darin, dass während der Aufschubzeit seitens der Versicherungsgesellschaft kein 10%iger Zusatztodesfallschutz auf das angesparte Kapital bereitgestellt werden muss, der bei älteren versicherten Personen vergleichsweise teuer ist und die Wertentwicklung des Vertrages entsprechend belastet. Der Versicherungsnehmer hat während der Aufschubphase eine hohe Flexibilität, durch Teilkündigungen oder Policendarlehen an etwa erforderliche Liquidität zu gelangen. Verstirbt er während der Aufschubphase, geht die Vertragsleistung - wie bei einer Lebensversicherung einkommensteuerfrei an die begünstigten Vermögensnachfolger; erlebt er das Ende der Aufschubzeit, wählt er häufig anstelle der Leibrentenzahlungen die ebenfalls für das Ende der Aufschubzeit angebotene einmalige Kapitalabfindung und versteuert diese, gegebenenfalls unter Nutzung von Erlebensfallprivilegien.
Sind jüngere Familienmitglieder, z.B. aufgrund von Massnahmen der vorgezogenen Vermögensnachfolge, selbst bereits vermögend, so gleicht die Einsatzkonstellation häufig einer Erbschaftssteuerversicherung: Der Junior tritt als Versicherungsnehmer auf und zahlt eigenes vorhandenes liquides Vermögen in eine fondsgebundene Lebensversicherung ein. Der - meist ebenfalls vermögende - Senior fungiert als versichertes Leben, der Junior ist Begünstigter. Verstirbt nun der Senior, kann der Junior eine einkommensteuerfreie Todesfallleistung entgegennehmen16 und damit z.B. Erbschaftssteuerzahllasten begleichen oder Pflichtteilsrechte abfinden.
In allen Fällen ist der jeweilige Versicherungsnehmer darauf bedacht, eine hinsichtlich der wirtschaftlichen Details insbesondere im Hinblick auf die Kosten möglichst transparente Vertragsgestaltung zu erreichen und sich - im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen - möglichst viele Freiheitsgrade, z.B. hinsichtlich der Änderungsmöglichkeiten der Anlagestrategie, der Kündbarkeit, der Beleihbarkeit, der Übertragbarkeit während der Vertragslaufzeit zu erhalten. Vermögende Kunden wollen in der Regel vor Vertragsabschluss genau wissen, in welche Vermögenswerte die Versicherungsgesellschaft investiert, wie hoch die Kosten des Vertrages und der Risikoschutzes sind, was bei welcher Erlebensund Todesfallkonstellation für steuerliche und rechtliche Folgen eintreten und wie der Service des Versicherungsunternehmens während der Vertragslaufzeit genau aussieht.
Im Private Wealth Management von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen aus Deutschland ergeben sich häufig internationale Bezüge. Die Personen verziehen erstens im Verlaufe ihres Lebens tendenziell häufiger aus beruflichen oder privaten Gründen ins Ausland als „Durchschnittsbürger“. Sie begründen damit regelmässig zusätzliche oder alternierende unbegrenzte Steuerpflichten in verschiedenen Staaten, die sich in ihrer Wirkung überlagern können.
Zweitens sind auch die Familienmitglieder dieser Personen tendenziell häufiger in abweichenden oder mehreren verschiedenen Staaten steuerlich ansässig, als das in einer „Durchschnittsfamilie“ der Fall ist. Hierdurch ergeben sich insbesondere im Bereich der Vermögensnachfolge häufig grenzüberschreitende Fragestellungen mehrerer kollidierender Steuer- und Rechtsordnungen.
Drittens sind auch die Vermögenswerte von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen international in verschiedenen Ländern verteilt. Aus Vermögensdiversifizierungsgründen werden Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, aber auch liquide Vermögenswerte in Form von Bankkonten in verschiedenen Ländern unterhalten.
Privat platzierte Lebensversicherungen können, wie in der Arbeit aufgezeigt wird, wertvolle Beiträge leisten, um kumulierte internationale Steuerbelastungen zu senken und die Komplexität der verschiedenen grenzüberschreitenden Bezüge (Wohnsitze, Umzüge, Generationswechsel, Vermögensstandorte) zu reduzieren.
Die Rechtsgrundlagen eines konkreten Versicherungsvertrages beruhen auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag einschliesslich der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens17, den auf diesen Vertrag anwendbaren allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen, den Bestimmungen im anwendbaren Versicherungsvertragsgesetz sowie den Bestimmungen in demjenigen Versicherungsaufsichtsgesetz, dem das Versicherungsunternehmen unterliegt.
Der Flexibilität in der Ausgestaltung privat platzierter Versicherungsverträge im Rahmen des Private Wealth Managements von vermögenden Privatpersonen und Unternehmern sind damit Grenzen gesetzt, die sich im Wesentlichen aus dem anwendbaren Versicherungsaufsichtsrecht im Sitzland des Versicherungsunternehmens, aus dem auf den Vertrag anwendbaren Versicherungsvertragsrecht und aus steuerrechtlichen Restriktionen im Wohnsitzland des Versicherungsnehmers und der Begünstigten, hier Deutschland, ergeben.
Liechtenstein verfügt - wie auch einige andere Länder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), z.B. Luxemburg oder Irland - über ein vergleichsweise liberales Versicherungsaufsichtsrecht, das den grenzüberschreitenden Abschluss auch individueller privat platzierter Versicherungsverträge durch ansässige Versicherungsunternehmen ermöglicht.
Mit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR im Jahre 1995 und der damit einhergehenden Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im EWR wurde der Grundstein für die Entwicklung des Landes zu einem erfolgreichen Versicherungsstandort gelegt. 18 Entscheidend beigetragen zu dieser Entwicklung hat auch die Unterzeichnung des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz im Jahr 199619 und dem damit verbundenen Zugang auch zum schweizerischen Versicherungsmarkt.
Versicherungsunternehmen unterstehen in Liechtenstein der staatlichen Aufsicht unter dem Dach der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Die Rechtsgrundlage für die Aufsicht bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz, welches 1996 in Kraft trat und zuletzt 2009 in einzelnen Bestimmungen Änderungen erfuhr20. Im liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz wurden die Bestimmungen der EG Richtlinie betreffend die Lebensversicherungen21 vollständig in nationales Recht umgesetzt.22 Zielsetzung der Richtlinie ist die Harmonisierung des Aufsichtsrechts in der EU und im EWR, um eine umfassende grenzüberschreitende Anerkennung der verschiedenen Aufsichtsrechtsregimes zu ermöglichen. Es sollen Behinderungen in der grenzüberschreitenden Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Lebensversicherungsunternehmen im EWR-Raum beseitigt werden. Zudem sehen die Regelungen dieser Richtlinie für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr die ausschliessliche Erteilung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb einer Lebensversicherung von den Behörden desjenigen Mitgliedsstaates vor, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (sogenanntes „single licence principle“). Aufgrund der Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz wird es den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen ermöglicht, ihre Versicherungsgeschäfte im gesamten EU-/EWR-Gemeinschaftsgebiet und damit auch in Deutschland im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu betreiben.23
Zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein, welche privat platzierte fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen anbieten möchte, bedarf es einer Bewilligung durch die liechtensteinische Aufsichtsbehörde FMA24. Diese Bewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. eine Mindestkapitalausstattung, einen detaillierten Geschäftsplan, eine angemessene fachliche Qualifikation des Managements und die Bestellung eines fachlich geeigneten verantwortlichen Aktuars. 25 Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben und ihrerseits ihre Produkte und Dienstleistungen grenzüberschreitend in Liechtenstein anbieten.26
Während der Kunde einer Bank Eigentümer der bei der Bank deponierten Vermögenswerte ist, ist der Kunde eines Versicherungsunternehmens Partei in einem potentiell über Jahrzehnte laufenden Vertrag mit Rechten und Pflichten für beide Vertragspartner.
Schliesst ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen mit einem deutschen Versicherungsnehmer einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ab, liegt ein grenzüberschreitendes Dienstleistungsgeschäft (Versicherungsvertrag mit Auslandsberührung) vor. Welchem Recht der Versicherungsvertrag zugrunde liegt oder liegen soll, wird zu Vertragsbeginn zwischen den Parteien festgelegt.
Ob hierbei eine Rechtswahl zulässig ist und Gültigkeit besitzt, bestimmt sich nach den liechtensteinischen und deutschen Bestimmungen im internationalen Versicherungsrecht. Deutschland hat in diesem Zusammenhang mittels Gesetz vom 25. Juni 200927 sowohl die Art. 27 ff EGBGB als auch die Art. 7 ff EGVVG aufgehoben, in welchen Deutschland das Europäische Schuldrechtsübereinkommen (EÜV) umgesetzt und das Kollisionsrecht der „EG Richtlinie betreffend die Lebensversicherungen“ geregelt hatte. Durch die Aufhebung der genannten Artikel ist das deutsche internationale Versicherungsvertragsrecht damit heute ausschliesslich in der Rom I-Verordnung Rom I-VO)28 geregelt. Diese Verordnung sieht grundsätzlich eine freie Wahl des Rechts, welchem der Vertrag zugrundeliegen soll, vor.29 Die freie Rechtswahl wird in Bezug auf Versicherungsverträge30 und speziell für die Lebensversicherung31 insofern eingeschränkt, als dass die Parteien für diese Verträge nur das Recht des Mitgliedsstaates wählen können, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt32 hat oder dessen Staatsangehörigkeit33 dieser besitzt.