Privat Platzierte Lebensversicherungen - Anja Gierhake - E-Book

Privat Platzierte Lebensversicherungen E-Book

Anja Gierhake

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Beschreibung

Unternehmer und vermögende Privatpersonen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz stehen heute vor der Aufgabe, ihr vorhandenes Familienvermögen bestmöglich generationsübergreifend zu erhalten und vor verschiedenartigen Risiken zu schützen. Die Einzahlung liquider Vermögenswerte in einen privat platzierten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag im Ausland (etwa in Liechtenstein oder Luxemburg) bietet eine Reihe von rechtlichen und steuerlichen Vorteilen gegenüber der herkömmlichen Bewirtschaftung in Form von Bankkonten. Der freie Produkt- und Dienstleistungsverkehr in Europa ermöglicht es heute, Lebens- und Rentenversicherungsverträge auch von Anbietern ausserhalb des eigenen Wohnsitzlandes zu nutzen, ohne dass dies zu steuerlichen Nachteilen führt. Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedigungen und hinsichtlich der Flexibilität bei den Ausgestaltungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen bestehen in Europa durchaus Unterschiede, die seitens der Versicherungskunden und ihrer Familien genutzt werden können. Insbesondere Anbieter aus Luxemburg, Irland und Liechtenstein bieten günstige Rahmenbedingungen für individuelle Ausgestaltungen von paneuropäischen Verträgen. Während der typischerweise mehrere Jahrzehnte andauernden Vertragslaufzeit sind Wohnsitzwechsel von Vertragsbeteiligten recht häufig anzutreffen. Ebenfalls immer häufiger tritt die Konstellation auf, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte in unterschiedlichen Wohnsitzländern steuerlich ansässig sind. Da typischerweise klassische Lebens- und Rentenversicherungsprodukte davon ausgehen, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte im gleichen Land wohnen, stellt sich die Frage, wie die Verträge ausgestaltet werden müssen, um von steuerlichen Privilegien in mehreren Ländern gleichzeitig profitieren zu können. Das vorliegende Buch stellt die Konzeption von Privat Platzierten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen einschliesslich derer steuerlicher Behandlung im deutschsprachtigen Europa erstmals in einer geschlossenen Form dar.

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Seitenzahl: 298

Veröffentlichungsjahr: 2013

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Dipl.-Kffr. Anja Gierhake, LL.M.

Ute Dürtscher, LL.M.

Arthur Rhyner, LL.M.

Vermögensschutz durch internationale

Privat Platzierte Lebensversicherungen

für Deutsche, Österreicher und Schweizer

Mit einer Einleitung des Herausgebers Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake

Books on Demand

Institut für Vermögensschutz

Abhandlungen zum Wealth Management

Fachbücher Band 1

Herausgegeben von

Professor Dr. iur. Dr. rer. pol. Olaf Gierhake

Lehrbeauftragter an der Universität Liechtenstein

Vorwort

Das vorliegende Buch entstand durch die inhaltliche Abstimmung von drei Masterarbeiten der Autoren, die während des Studiengangs LL.M. (International Taxation) an der Universität Liechtenstein erstellt wurden.

In den Arbeiten werden jeweils die Besteuerungunsgrundlagen insbesondere von Versicherungsverträgen aus Liechtenstein und Luxemburg in den drei Jurisdiktionen Deutschland, Österreich und der Schweiz detailliert vorgestellt. Jeder der Autoren verfügte bereits vor Beginn der Erstellung der Arbeit über verschiedenartige Praxiserfahrungen in der Konzeption, im Vertrieb und in der Nutzung privat platzierter Versicherungsverträge.

Das Buch richtet sich an

- Steuerberater, die bestehende Versicherungsverträge zu beurteilen haben,

- an Produktmanager von Versicherungsgesellschaften,

- an Versicherungsmakler, die ihren Kunden steuerliche optimierte Lösungen auch in komplexen Anwendungsszenarien anbieten möchten und natürlich auch

- an steuerlich interessierte Versicherungskunden, die sich für die Ausgestaltungsmöglichkeiten privat platzierter Versicherungsverträge im internationalen Kontext interessieren.

Wir danken der Universität Liechtenstein, insbesondere Herrn Prof. Dr. Martin Wenz und unseren Mitstudierenden für eine äusserst interessante Zeit, die durch die vorliegende Publikation nunmehr einen „würdigen“ Abschluss findet.

Vaduz, im Juni 2013

Anja Gierhake Ute Dürtscher Arthur Rhyner

Inhaltsübersicht

Einleitung des Herausgebers

Teil 1: Deutschland (Anja Gierhake)

1 Einleitung

2 Grundlagen

3 Vertragserrichtung

4 Laufzeit

5 Fälligkeiten

6 Zusammenfassung

7 Literatur zu Teil 1

Teil 2: Österreich (Ute Dürtscher)

8 Einleitung

9 Grundlagen

10 Vertragserrichtung

11 Laufzeit

12 Fälligkeiten

13 Zusammenfassung

14 Literatur zu Teil 2

Teil 3: Schweiz (Arthur Rhyner)

15 Einleitung

16 Grundlagen

17 Vertragserrichtung

18 Laufzeit

19 Fälligkeiten

20 Zusammenfassung

21 Literatur zu Teil 3

Inhaltsverzeichnnis

Einleitung des Herausgebers

Teil 1: Deutschland (Anja Gierhake)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

1.2 Zielsetzung der Arbeit

1.3 Bisherige Untersuchungen

1.4 Vorgehensweise der Untersuchung

1.5 Abgrenzung der Untersuchung

2 Grundlagen

2.1 Vertragstypen von PPLI im Private Wealth Management für Deutsche

2.2 Typische Einsatzkonstellationen

2.3 Grenzen der Ausgestaltung von privat platzierten Versicherungsverträgen

2.3.1 Aufsichtsrechtliche Grenzen in Liechtenstein

2.3.2 Vertragsrechtliche Grenzen

2.3.3 Einkommenssteuerliche Qualifikationen des Versicherungsvertrages

2.3.3.1 Nennenswertes biometrisches Risiko

2.3.3.2 Vermögensverwaltende Lebensversicherungsverträge

2.3.3.3 Gestaltungsmissbrauch

3 Vertragserrichtung

3.1 Steuerpflichten des deutschen Versicherungsnehmers

3.1.1 Steuerliche Behandlung der Prämienzahlungen

3.1.2 Versicherungssteuer

3.2 Besonderheiten transparenter Lebensversicherungsverträge

3.3 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträge

3.4 Steuerpflichten des liechtensteinischen Versicherungsunternehmens

3.4.1 Ertragssteuer

3.4.2 Eidgenössische Stempelabgabe

4 Laufzeit

4.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers

4.1.1 Vertragsbehandlung

4.1.2 (Teil-)Kündigung/Rückkauf

4.1.3 Policendarlehen

4.1.4 Vererbung/Schenkung des bestehenden Vertrages

4.1.5 Verkauf und Kauf eines bestehenden Vertrages

4.1.6 Wegzug und Zuzug des Versicherungsnehmers

4.1.7 Vertragsänderungen mit und ohne Novation

4.1.7.1 Änderung der Vertragslaufzeit, der Prämienhöhe und der Versicherungssumme

4.1.7.2 Änderung der versicherten Person, der Begünstigten und des Versicherungsnehmers

4.2 Besonderheiten transparenter Versicherungsverträge

4.3 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträgen

4.4 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens

4.4.1 Laufende Besteuerung der Deckungsstockerträge

4.4.2 Börsenumsatzabgabe

4.4.3 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens bei Vorliegen eines transparenten oder eines steuerlich negierten Lebensversicherungsvertrages

5 Fälligkeiten

5.1 Erlebensfall

5.1.1 Einmalleistungen

5.1.1.1 Versicherungsnehmer als Begünstigter

5.1.1.2 Dritter als Begünstigter

5.1.2 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)

5.1.2.1 Rentenzahlungen an den Versicherungsnehmer

5.1.2.2 Rentenzahlungen an einen Dritten

5.1.3 Besonderheiten transparenter Lebensversicherungsverträge

5.1.4 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträge

5.1.5 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens

5.2 Todesfall

5.2.1 Einmalleistungen

5.2.1.1 Keine vertraglich festgelegte Begünstigungsregelung

5.2.1.2 Dritter als Begünstigter

5.2.2 Laufende Leistungen

5.2.3 Besonderheiten transparenter Lebensversicherungsverträge

5.2.4 Besonderheiten steuerlich negierter Versicherungsverträge

5.2.5 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens

6 Zusammenfassung

7 Literatur zu Teil 1

7.1 Literaturverzeichnis

7.2 Rechtsquellenverzeichnis

7.3 Verwaltungsanweisungen

7.4 Rechtsprechungsverzeichnis

Teil 2: Österreich (Ute Dürtscher)

8 Einleitung

8.1 Problemstellung

8.2 Zielsetzung der Arbeit

8.3 Bisherige Untersuchungen

8.4 Gang der Untersuchung

8.5 Abgrenzung der Untersuchung

9 Grundlagen

9.1 Warum Versicherungen?

9.2 Warum Liechtensteinische Versicherungen?

9.3 Definitionen

9.3.1 Fondsgebundene Versicherung

9.3.2 Kapitalversicherung

9.3.3 Rentenversicherung

9.4 Rechtliche Rahmenbedingungen

9.4.1 Aufsichtsrecht

9.4.2 Versicherungsvertragsrecht

9.4.3 Steuerrecht

10 Vertragserrichtung

10.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers

10.1.1 Steuerliche Transparenzkriterien

10.1.1.1 Kriterium „Vergleichbarkeit“

10.1.1.2 Kriterium „wirtschaftliches Eigentum“

10.1.2 Transparente Verträge

10.1.2.1 Sach- versus Barprämien

10.1.2.2 Einkommensteuerpflicht bei Übertragung von Vermögenswerten

10.1.3 Intransparente Verträge

10.1.3.1 Sach- versus Barprämien

10.1.3.2 Einkommensteuerpflicht bei Übertragung von Vermögenswerten

10.1.4 Versicherungssteuer für österreichische Versicherungsnehmer

10.2 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens

10.2.1 Erhebung von Versicherungssteuern

10.2.2 Abfuhr der Versicherungssteuer

11 Laufzeit

11.1 Transparente Versicherungsverträge

11.1.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers

11.1.1.1 Prämienzahlungen

11.1.1.2 Vertragsbehandlung

11.1.1.3 Policendarlehen

11.1.1.4 Verschenkung/Vererbung des bestehenden Vertrages

11.1.1.5 Verkauf eines bestehenden Vertrages

11.1.1.6 Vertragsänderungen mit und ohne Novation

11.1.2 (Teil)Kündigung / (Teil)Rückkauf durch Versicherungsnehmer

11.1.3 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens

11.1.3.1 Laufende Besteuerung in Österreich

11.1.3.2 Laufende Besteuerung in Liechtenstein

11.1.3.3 Laufende Besteuerung aufgrund beschränkter Steuerpflichten

11.2 Intransparente Versicherungsverträge

11.2.1 Steuerpflichten des Versicherungsnehmers

11.2.1.1 Prämienzahlungen

11.2.1.2 Vertragsbehandlung und Wegzugsbesteuerung

11.2.1.3 Policendarlehen

11.2.1.4 Verschenkung/Vererbung des bestehenden Vertrages

11.2.1.5 Verkauf eines bestehenden Vertrages

11.2.2 Vertragsänderungen mit und ohne Novation

11.2.2.1 Versicherungsnehmerwechsel

11.2.2.2 Änderung der versicherten Person

11.2.2.3 Änderung des/der Bezugsberechtigten

11.2.2.4 Änderung der Versicherungsgesellschaft

11.2.2.5 Erwerb eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages

11.2.2.6 Erhöhung der Versicherungssumme

11.2.2.7 Terme-fix Versicherungen

11.2.2.8 Prämienfreistellung

11.2.2.9 Änderung der Anlagestrategie

11.2.2.10 Vorzeitige (Teil)Auszahlung / Entnahme / Vorauszahlungen

11.2.2.11 Abtretung

11.2.3 (Teil)Kündigung / (Teil)Rückkauf durch Versicherungsnehmer

11.2.4 Steuerpflichten des Versicherungsunternehmens

11.2.4.1 Laufende Besteuerung der Erträge des Deckungsstocks

11.2.4.2 Exkurs: Besteuerung des Versicherungsunternehmens bei Sitz in Österreich

12 Fälligkeiten

12.1 Erlebensfall

12.1.1 Transparente Verträge

12.1.2 Intransparente Verträge

12.1.2.1 Einmalleistungen

12.1.2.2 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)

12.1.3 Nachzahlung von Versicherungssteuern

12.2 Todesfall

12.2.1 Transparente Verträge

12.2.2 Intransparente Verträge

12.2.2.1 Einmalleistungen

12.2.2.2 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)

13 Zusammenfassung

14 Literatur zu Teil 2

14.1 Literaturverzeichnis

14.2 Rechtsquellenverzeichnis

14.3 Rechtsprechungsverzeichnis

Teil 3: Schweiz (Arthur Rhyner)

15 Einleitung

15.1 Problemstellung

15.2 Zielsetzung der Arbeit

15.3 Bisherige Untersuchungen

15.4 Verlauf der Untersuchung

15.5 Abgrenzung der Untersuchung

16 Grundlagen

17 Vertragserrichtung

17.1 Steuerliche Transparenzkriterien

17.2 Transparente und steuerlich anerkannte (intransparente) Versicherungsverträge

17.2.1 Biometrisches Risiko in privaten Kapitallebensversicherungen nach Säule 3b

17.2.2 Biometrisches Risiko in privaten Rentenversicherungen nach Säule 3b

17.2.3 Der Vorsorge dienende Kapitallebensversicherungen

17.2.4 Der Vorsorge dienende Rentenversicherungen

17.2.5 Genehmigung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

17.3 Steuerpflichten des Versicherers bei Abschluss einer Lebensversicherung

17.3.1 Stempelabgabe (Versicherungssteuer) für Versicherungsnehmer in der Schweiz

17.3.1.1 Erhebung der Stempelabgabe

17.3.1.2 Abführung der Abgabe

18 Laufzeit

18.1 Intransparente Versicherungsverträge

18.1.1 Steuerfolgen und -pflichten für Schweizer Versicherungsnehmer

18.1.1.1 Abzugsfähigkeit der einbezahlten Prämien

18.1.1.2 Vermögenssteuer auf privaten Kapitallebens- und Rentenversicherungen

18.1.1.3 Policendarlehen und Fremdfinanzierung

18.1.1.4 Verschenken und Vererben eines bestehenden Versicherungsvertrages

18.1.1.5 Verkauf eines bestehenden Vertrages

18.1.1.6 Vertragsänderungen mit und ohne Novation

18.1.2 Kündigung und Prämienfreistellung durch Versicherungsnehmer

18.1.2.1 Steuerliche Behandlung des Rückkaufswertes bei Kapitalversicherungen

18.1.2.2 Steuerliche Behandlung der Rückgewährssumme bei Rentenversicherungen

18.1.2.3 Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen

18.1.3 Steuerpflichten des Versicherers während der Laufzeit

18.1.3.1 Stempelabgabe auf Versicherungsprämien

18.1.3.2 Umsatzabgabe

18.1.3.3 Bescheinigungspflichten des Versicherers

18.2 Transparente Versicherungsverträge

18.2.1 Abgrenzung zur privaten (intransparenten) Lebensversicherung

18.2.2 Vermögensverwaltende Lebensversicherung für Schweizer Versicherungsnehmer

18.2.2.1 Kapitalisationsgeschäfte

19 Fälligkeiten

19.1 Erlebensfall

19.1.1 Besteuerung der Erlebensfallleistung bei privaten Kapitallebensversicherungen

19.1.2 Besteuerung der Erlebensfallleistung bei privaten Rentenversicherungen

19.2 Todesfall

19.2.1 Erbrechtliche Aspekte

19.2.2 Besteuerung der Todesfallleistung bei privaten Kapitallebensversicherungen

19.2.3 Besteuerung der Todesfallleistung bei privaten Rentenversicherungen

20 Zusammenfassung

21 Literatur zu Teil 3

21.1 Literaturverzeichnis

21.2 Rechtsquellenverzeichnis

21.3 Rechtssprechungsverzeichnis

21.4 Verzeichnis der sonstigen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

a.A. — anderer Auffassung

a.M. — anderer Meinung

AbgÄG — Österreichisches Abgabenänderungsgesetz 2011 idgF

ABGB — Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie 1811 idgF

ABl — Amtsblatt (Europäische Union)

AEUV — Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AnpGEG — Österreichische Anpassungsgesetzgebung

Art. — Artikel

AVB — Allgemeine Versicherungsbedingungen

AVO — Aufsichtsverordnung Schweiz

BaFin — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Deutschland)

BAO — Österreichische Bundesabgabenordnung 1961

BB — Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBG 2011 — Österreichisches Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010

BFH — Deutscher Bundesfinanzhof

BG — Schweizerisches Bundesgericht

BGBl — Deutsches bzw. österreichisches Bundesgesetzblatt

BGE — Schweizerischer Bundesgerichtsentscheid

BMF — Österreichisches Bundesministerium für Finanzen

Bst. — Buchstabe

BVG — Schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

chStG — Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Schweiz)

dAO — Abgabenordnung (Deutschland)

DB — Der Betrieb (Zeitschrift)

DBA — Doppelbesteuerungsabkommen

dBewG — Bewertungsgesetz (Deutschland)

DBG — Schweizerisches Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

dBGB — Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland)

dBMF — Deutsches Bundesministerium für Finanzen

dErbStG — Erbschaftsteuergesetz (Deutschland)

dErbStR — Erbschaftsteuerrichtlinien (Deutschland)

dEStG — Einkommensteuergesetz (Deutschland)

dKStG — Körperschaftsteuergesetz (Deutschland)

Doppelbst. — Doppelbuchstabe

DStR — Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStZ — Deutsche Steuerzeitung

dVVG — Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)

EFD — Eidgenössisches Finanzdepartement

EG — Europäische Gemeinschaft

ErbStB — Erbschaftsteuer-Berater (Zeitschrift)

ErbStG — Österreichisches Bundesgesetz vom 30.6.1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer

EStG — Österreichisches Einkommensteuergesetz 1988 idgF

EStR 2000 — Österreichische Einkommensteuer-Richtlinien 2000 idgF

ESTV — Eidgenössische Steuerverwaltung

EU — Europäische Union

EWR — Europäischer Wirtschaftsraum

FG — Finanzgericht (Deutschland)

FINMA — Finanzmarktaufsicht Schweiz

FinStrG — Österreichisches Finanzstrafgesetz 1958 idgF

FL — Fürstentum Liechtenstein

flIPRG — Gesetz über das internationale Privatrecht (Liechtenstein) — flIVersVG — Gesetz über das Internationale Versicherungsvertragsrecht (Liechtenstein)

flSteG — Steuergesetz (Liechtenstein)

flVersAG — Versicherungsaufsichtsgesetz (Liechtenstein)

flVersAV — Versicherungsaufsichtsverordnung (Liechtenstein)

flVersVG — Versicherungsvertragsgesetz (Liechtenstein)

FMA — Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

GebG — Österreichisches Gebührengesetz 1957 idgF

HNWI — High net worth individuals

Hrsg. — Herausgeber

i.V.m. — in Verbindung mit

InvFG 1993 — Österreichisches Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds vom 30.7.1993 (Investmentfondsgesetz 1993)

InvFG 2011 — Österreichisches Bundesgesetz über Investmentfonds vom 1.7.2011 (Investmentfondsgesetz 2011)

IPRG — Österreichisches Internationales Privatrechtsgesetz idF BGBl. I Nr. 109/2009

KS — Schweizerisches Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung

KStG — Österreichisches Körperschaftsteuergesetz 1988 idgF

LGBl — Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

LStR 2002 — Österreichische Lohnsteuer-Richtlinien 2002 idgF

LV — Lebensversicherung

NWB — Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)

OGH — Österreichischer Oberster Gerichtshof

OLG — Deutsches Oberlandesgericht

OR — Schweizerisches Obligationenrecht

ÖVV — Österreichischer Versicherungsverband

PGR — Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20.1.1926, LGBl. 1926 Nr. 4 idgF

RKW — Rückkaufswert

RL — Richtlinie

RNotZ — Rheinische Notar-Zeitschrift

Rom-I-VO — Rom I Verordnung

Rz — Randziffer

S. — Seite

SchenkMG 2008 — Österreichisches Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. Nr. I 85/2008, vom 26.6.2008

SchKG — Schweizerisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR — Schriftrolle

SSK — Schweizerische Steuerkonferenz

SteG — Liechtensteinisches Gesetz vom 23.9.2010 über die Landesund Gemeindesteuern

SteV — Liechtensteinische Verordnung über die Landes- und Gemeindesteuern

StG — Schweizerisches Bundesgesetz über die Stempelabgaben (auch in Liechtenstein gültig)

StHG — Schweizerisches Steuerharmonisierungsgesetz

StV — Schweizerische Verordnung über die Stempelabgaben

SVV — Schweizerischer Versicherungsverband

VAG — Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz)

VersAG — Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 6.12.1995 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

VersAV — Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, LGBl. Nr. 41

VersStG — Österreichisches Versicherungssteuergesetz 1953 idgF

VerStProt — Österreichisches Versicherungssteuerprotokoll

VersVG — Versicherungsvertragsgesetz

VfGH — Österreichischer Verfassungsgerichtshof

VN — Versicherungsnehmer

VStG — Schweizerisches Verrechnungssteuergesetz

VU — Versicherungsunternehmen, Versicherer

VVG — Schweizerisches Versicherungsvertragsgesetz

VwGH — Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

ZBStG — Zinsbesteuerungsgesetz

ZGB — Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Einleitung des Herausgebers

Privat platzierte Lebensversicherungsverträge haben sich mittlerweile einen festen Platz im Wealth Management von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen im deutschsprachigen Europa erarbeitet.

Das vorliegende Buch stellt die steuerliche Behandlung von derartigen Versicherungsverträgen im deutschsprachigen Europa erstmals in einer geschlossenen Form dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wealth Management mit Versicherungsverträgen typischerweise gleich mehrere grenzüberschreitende Aspekte beinhalten kann:

Der freie Produkt- und Dienstleistungsverkehr in Europa ermöglicht es Unternehmern und vermögenden Privatkunden, Lebens- und Rentenversicherungsverträge auch von Anbietern ausserhalb des eigenen Wohnsitzlandes zu nutzen, ohne dass dies zu steuerlichen Nachteilen führt. Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Versicherungsverträgen bestehen in Europa durchaus Unterschiede, die seitens der Versicherungskunden und ihrer Familien genutzt werden können. Insbesondere Anbieter aus Luxemburg, Irland und Liechtenstein bieten günstige Rahmenbedingungen für individuelle Ausgestaltungen von paneuropäischen Verträgen.

Während der typischerweise mehrere Jahrzehnte andauernden Vertragslaufzeit sind Wohnsitzwechsel von Vertragsbeteiligten recht häufig anzutreffen. Die steuerliche Behandlung laufender Verträge in den verschiedenen Wohnsitzländern ist deswegen von hoher praktischer Bedeutung.

Ebenfalls immer häufiger tritt die Konstellation auf, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte in unterschiedlichen Wohnsitzländern steuerlich ansässig sind. Da typischerweise einfache Lebens- und Rentenversicherungsprodukte davon ausgehen, dass Versicherungsnehmer und Begünstigte im gleichen Land wohnen, stellt sich die Frage, wie die Verträge ausgestaltet werden müssen, um von steuerlichen und rechtlichen Privilegien in beiden Ländern gleichzeitig profitieren zu können.

Das vorliegende Buch beschreibt die Besteuerungsgrundlagen von privat platzierten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen für vermögende Privatkunden in den drei deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Darstellung ist insoweit modular, als die einzelnen Länderdarstellungen anhand eines Lebenszyklusmodells eines typischen Versicherungsvertrages erfolgen:

Der Lebenszyklus eines privat platzierten fondsgebundenen Lebens- oder aufgeschobenen Rentenversicherungsvertrages wird in jedem Land entlang der drei Vertragsphasen Vertragserrichtung, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung aufgezeigt (Vgl. auch Abbildung 1):

Abbildung 1: Lebenszyklus eines fondsgebundenen Versicherungsvertrages1

Die verschiedenen denkbaren Ereignisse während der Errichtung und Laufzeit des Vertrages sowie die Fälligkeiten der Versicherungsleistung gehen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten bei den Beteiligten des Versicherungsvertrages einher und können insbesondere Steuerpflichten auslösen. Die zeitpunktbezogenen Steuerpflichten bei Eintritt eines Ereignisses sowie die zum Teil auch laufenden Steuerpflichten während der Laufzeit werden in vorliegendem Buch in den verschiedenen Ländern detailliert herausgearbeitet.

Auf diese Weise wird es erstmalig möglich, die steuerlichen Folgen typischer grenzüberschreitender Einsatzszenarien abzuschätzen. Was passiert etwa, wenn ein Versicherungsnehmer einen für die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland optimierten Versicherungsvertrag abschliesst und anschliessend in die Schweiz zieht? Was passiert steuerlich, wenn die Todesfallbegünstigten eines für einen österreichischen Versicherungnehmer konzipierten Vertrages in Deutschland wohnen?

Ebenso können auf diese Weise privat platzierte Versicherungsverträge als Planungs- und Gestaltungsinstrument im Rahmen einer internationalen Altersvorsorge- und Vermögensnachfolgelösung nutzbar gemacht werden

Rapperswil, im Juni 2013 Prof. Dr. Dr. Olaf Gierhake

______________________________

1 In Anlehnung an Gierhake, Olaf: Vorlesungsfolien vom 6.6.2013 i.R.d. Executive Master of Laws (LL.M.) in International Taxation, Universität Liechtenstein, Vaduz.

Teil 1: Deutschland (Anja Gierhake)

Originaltitel der Masterarbeit:

„Besteuerung liechtensteinischer Lebensversicherungsverträge mit deutschen Versicherungsnehmern und Begünstigten“

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Private Lebens- und Rentenversicherungsverträge sind weltweit anerkannte Instrumente, um für das Alter vorzusorgen, Lebensrisiken abzudecken und Vermögenswerte in die nächste Generation zu übertragen. Derartige Versicherungsverträge umfassen in der Regel eine Kapitalbildungskomponente. Während sich im Retail-Marktsegment mit kleineren Vertragssummen die Kapitalbildung häufig erst über Jahrzehnte durch kontinuierliche Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers einstellt, überwiegen im Marktsegment des Private Wealth Managements von vermögenden Privatpersonen2 und Unternehmern Versicherungsverträge mit Einmalprämien, da häufig bereits zu Vertragsbeginn z.T. erhebliche liquide Vermögenswerte vorhanden sind. Im Bereich der Kapitalbildung und – erhaltung stehen damit Lebens- und Rentenversicherungsverträge bei vermögenden Privatpersonen in Konkurrenz zu anderen Bewirtschaftungsformen, etwa Bankdepots mit mehr oder weniger individuell beauftragten Vermögensverwaltungsmandaten.

Im Unterschied zu Bankanlagen dienen Lebens- und Rentenversicherungsverträge aber nicht nur zur Kapitalbildung, es werden durch das Versicherungsunternehmen auch Risiken übernommen, die sich aus den Unsicherheiten des Lebens, vor allem dem ex ante unbekannten Todesfallzeitpunkt einzelner versicherter Personen ergeben.

Unternehmer und vermögende Privatpersonen suchen allerdings qualitativ eine andere Art von Lebens- oder Rentenversicherungsschutz, als das im Retail-Marktsegment von meist abhängig Beschäftigten der Fall ist. Lebensversicherungsverträgedienen im Private Wealth Management - neben der bereits beschriebenen Kapitalbildung - z.B. der Bereitstellung von Liquidität für anfallende Erbschaftssteuerzahllasten, für in Geldwerten zu befriedigende Pflichtteilsansprüche oder auch für erhöhte Aufwendungen zur Fortführung eines Familienunternehmens im Falle des Ablebens einer vermögenden Person oder eines Firmeninhabers. Die bei Eintritt des Todesfalles hierfür erforderlichen Beträge lassen sich zwar der Höhe nach recht gut abschätzen, der genaue Zeitpunkt, zu dem diese bereit stehen müssen, ist jedoch unbekannt. Rentenversicherungsverträge dienen dagegen zur Absicherung von Langlebigkeitsrisiken vermögender Privatpersonen und deren Angehöriger, die sich aus der jeweils unbekannten verbleibenden Restlebensspanne dieser natürlichen Personen ergeben. Eine von den Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigende versicherungsmathematische Besonderheit der Vertreter des „Risikokollektivs“ vermögender Privatkunden besteht darin, dass diese Personen auch in entwickelten Industriestaaten wie Deutschland die empirisch nachgewiesene Eigenschaft besitzen, deutlich länger zu leben als der Bevölkerungsdurchschnitt des jeweiligen Wohnsitzlandes.3

Im Marktsegment des Private Wealth Managements mit sogenannten „privat platzierten Versicherungsverträgen“, die insbesondere bei Einsatz von Auslandsversicherungsverträgen aus Liechtenstein oder auch Luxemburg sehr individuell an die Bedürfnisse in einer spezifischen Einsatzsituation bei vermögenden Privatpersonen angepasst und unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise recht nahe an die Alternative der Bewirtschaftung von Bankanlagen angenähert werden können, sind die qualitativen Unterschiede zwischen Versicherungsverträgen einerseits und Bankvermögen anderseits deutlich weniger stark ausgeprägt als dies im Retail-Marktsegment der Fall ist. Dies gilt insbesondere für sogenannte „fondsgebundene“ Versicherungsverträge, bei denen das Leistungsversprechen der Versicherungsgesellschaft an die Begünstigten im Wesentlichen an die Wertentwicklung eines klar dem jeweiligen Vertrag zuordenbaren Anlagestocks gekoppelt ist und auf dessen Anlagestrategie der Versicherungskunde während der Vertragslaufzeit im Rahmen gewisser Grenzen Einfluss nehmen kann.

Die steuerliche Behandlung von „echten“ Versicherungsverträgen unterscheidet sich in Deutschland und auch in vielen anderen Ländern allerdings erheblich von der steuerlichen Behandlung von Bankanlagen: Während Bankdepots einer fortlaufenden Besteuerung mit Einkommensteuern unterliegen, werden Versicherungsverträge während der Vertragslaufzeit nur in Abhängigkeit vom Eintritt spezieller steuerlicher Ereignisse einer Besteuerung unterworfen, so dass sich ein erheblicher Steuerstundungseffekt4 oder in einigen Einsatzkonstellationen sogar eine deutliche finale Steuerentlastung ergeben kann.

Anders als bei Bankanlagen können sich aus der Tatsache, dass Lebensversicherungsverträge durch die Bestimmung von Begünstigungsrechten zivilrechtlich meist Verträge zugunsten Dritter darstellen, recht komplexe steuerliche Szenarien ergeben, denn ausser dem originären Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen sind steuerlich auch die Rahmenbedingungen der Vertragsbegünstigten im Erlebens- und/oder Todesfall und deren Verwandtschaftsverhältnis zum Versicherungsnehmer zu berücksichtigen. Die individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten von privat platzierten Verträgen, etwa durch mehrere Versicherungsnehmer, widerruflich und unwiderruflich zu bestellende Begünstigungen, unterschiedlich stark ausgeprägte Risikoschutzkomponenten oder durch Bestellung von Begünstigten im Ausland führen zusätzlich zu weiteren denkbaren - und durchaus auch praxisrelevanten - steuerlichen Konstellationen.

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, vermögenden Privatpersonen in Deutschland die Besteuerung individuell ausgestalteter privat platzierter Versicherungsverträge aufzuzeigen und der Besteuerung eines herkömmlichen Bankdepots mit Investmentanlagen auch über einen Generationswechsel hinweg gegenüberzustellen, um einen Vorteilhaftigkeitsvergleich im Einzelfall zu ermöglichen.

Die Ausarbeitung der steuerrechtlichen Behandlung von liechtensteinischen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen mit deutschen Versicherungsnehmern und Begünstigten soll dem deutschen Versicherungskunden aufzeigen, welche nationalen und internationalen Anwendungsszenarien solcher Versicherungsverträge im Vermögensmanagement und in der Vermögensnachfolgeplanung für vermögende Privatkunden im Private Wealth Management auch in der Zukunft möglich sind.

1.3 Bisherige Untersuchungen

In der deutschsprachigen Literatur gibt es bislang, soweit ersichtlich, keine Monographien zur steuerlichen und rechtlichen Ausgestaltung von „privat platzierten liechtensteinischen Versicherungsverträgen“ im Marktsegment vermögender deutscher Privatpersonen und derer Familienmitglieder. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer steuerlicher Regelungen zu Versicherungsverträgen ab dem 01.01.2005 (sog. „Neuverträge“), zu der ab 01.01.2009 geltenden Abgeltungssteuer und zum Institut „vermögensverwaltender Lebensversicherungsverträge“, das im Rahmen des Jahressteuergesetz 2009 geschaffen wurde, sowie mit der Veröffentlichung des neuen dBMF Schreibens zur Besteuerung von Versicherungsverträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 dEStG im Oktober 20095 kam es jedoch jeweils zu einer Reihe von Artikeln in Fachzeitschriften, die lediglich einzelne Teilbereiche der Besteuerung von Versicherungen aufgreifen. Keiner dieser Artikel bietet allerdings einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Folgen neu abgeschlossener „echter“ liechtensteinischer fondsgebundener Versicherungsverträge bei deutschen Versicherungsnehmern und Begünstigten sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein während des gesamten Lebenszyklus‘ eines Versicherungsvertrages.6

1.4 Vorgehensweise der Untersuchung

Nach einer Zusammenstellung der für vermögende Privatkunden und deutsche Unternehmer relevanten Vertragstypen für „privat platzierte Versicherungen“ werden zunächst einige rechtliche Grundlagen für die weitere Arbeit gelegt. Anschliessend werden die aktuell in Deutschland geltenden steuerlichen Trennlinien zwischen Bankanlagen einerseits und steuerlich anerkannten, intransparenten Versicherungsverträgen im Bereich des Private Wealth Managements andererseits aufgezeigt. Hierzu werden insbesondere die Kriterien zu erläutern sein, die einerseits zu einer steuerlichen Negierung eines Versicherungsvertrages i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 dEStG und andererseits zur Transparenz eines Versicherungsvertrages, also zu einer Hinzurechnungsbesteuerung der von der Versicherungsgesellschaft erzielten Erträge zum Versicherungsnehmer, führen können.

Anschliessend wird der „Lebenszyklus“ eines „echten“, also steuerlich intransparenten, privat platzierten liechtensteinischen Versicherungsvertrages von der Vertragseinrichtung bis zur Vertragsauflösung aus steuerlicher Sicht dargestellt. Hierzu werden aus der Perspektive des Versicherungskunden die verschiedenen denkbaren Ereignisse entlang der Kette Vertragserrichtung, Vertragslaufzeit und Vertragsende in Form von Erlebens- oder Todesfallleistungen identifiziert, die zu wirtschaftlich für den Versicherungskunden bedeutsamen steuerlichen Folgen in Deutschland und/oder in Liechtenstein als „Sitzland“ der Versicherungsgesellschaft führen können. Im Weiteren soll vergleichend auch auf die Besonderheiten der steuerlichen Behandlung transparenter Versicherungsverträge und steuerlich negierter Versicherungsverträge eingegangen werden.

1.5 Abgrenzung der Untersuchung

Die Ausführungen in dieser Arbeit beschränken sich auf die im Marktsegment des Private Wealth Managements für deutsche Versicherungskunden zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit für Neuabschlüsse gebräuchlichen Vertragsformen fondsgebundener Lebensversicherungen und aufgeschobener fondsgebundener Rentenversicherungen gegen Einmalprämie. Nicht behandelt werden in der vorliegenden Arbeit dagegen die vorwiegend für das Retail-Marktsegment konzipierten Vertragsformen, wie z.B. „klassische“ kapitalbildende Kollektivtarife mit von der Versicherungsgesellschaft garantierten Ablaufleistungen gegen laufende Prämienzahlungen.

Aufgrund der wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung von Sonderausgaben bei den im Private Wealth Management zu betrachtenden Kunden, wird in den folgenden Ausführungen auf deren nähere steuerliche Betrachtung bewusst verzichtet. Auch Werbungskosten sind seit Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland für Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu denen auch bestimmte Leistungen aus Versicherungsverträgen zählen, nur noch von vernachlässigbarer Bedeutung und werden deshalb nachfolgend ebenfalls nicht betrachtet.

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2 Gemäss einer international üblichen Definition zählen zu den wohlhabenden Personen (den sogenannten High Net Worth Individuals) Privatanleger mit einem Finanzvermögen von jeweils mehr als einer Million US-Dollar. Vgl. Lynch & Cemini, 2003, S. 4.

3 Vermögende Privatkunden haben u.a. aufgrund tendenziell besserer Gesundheitsversorgung, besserer Ernährung und eines tendenziell gesünderen Lebenswandels eine um ca. 10 Jahre erhöhte Lebenserwartung. Vgl. z.B. Lauterbach, Lüngen, Stollenwerk, Gerber, & Klever-Deichert, 2006; Eurostat, 2009.

4 Sandbichler & Suter, 2010, S. 377.

5 BMF Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, S. 1172.

6 U.a. Goverts & Knoll, 2006, Redert, 2006, Goretzky & Wallis, 2009, Koblenzer, 2010, Sandbichler & Suter, 2010, Hetzer & Götzenberger, 2010.

2 Grundlagen

2.1 Vertragstypen von PPLI im Private Wealth Management für Deutsche

Im Private Wealth Management haben sich vor allem die privat platzierten fondsgebundenen Lebensversicherungen und aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherungen („PPLI“) als Vermögensmanagement- sowie Vermögensnachfolgeinstrumente etabliert. Nachfolgend werden zunächst die Grundstrukturen dieser Vertragsformen hergeleitet.

Reine Risikolebensversicherungen entsprechen dem eigentlich ursprünglichen Gedanken einer Lebensversicherung und dienen beispielsweise der finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen bei einem plötzlichen und unerwarteten Tod des „Ernährers“. Bei dieser Art der Versicherung trägt das Versicherungsunternehmen das Risiko des frühen Ablebens der versicherten Person mit der Verpflichtung, im Todesfall den Begünstigten des Vertrages eine vorab festgelegte Versicherungssumme – die sogenannte Risikotodesfallleistung - zu zahlen. Eine Kapitalbildung findet bei dieser Vertragsform während der Vertragslaufzeit nicht statt; läuft die Laufzeit eines Risikolebensversicherungsvertrages ab, ohne das die versicherte Person verstorben ist, so ist seitens des Versicherungsunternehmens keine Abfindung geschuldet.7

In Abgrenzung zur reinen Risikolebensversicherung kombiniert eine kapitalbildende Lebensversicherung den angesprochenen Risikoschutz in Form einer Risikolebensversicherung bei Versterben der versicherten Person mit einer geplanten Kapitalbildung. Das angesparte Kapital wird in Form einer am Ende der Vertragslaufzeit vom Versicherungsunternehmen zu zahlenden Erlebensfallleistung ausgezahlt, sofern nicht vorher bereits - durch das Ableben der versicherten Person - eine Todesfallleistung fällig geworden ist.8 Die Prämien, welche in eine solche kapitalbildende Lebensversicherung eingezahlt werden, enthalten also neben einem Risikoanteil auch einen Sparanteil9. In der Praxis häufig anzutreffen ist eine verbundene Versicherung auf den Erlebens- und den Todesfall: Stirbt der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsende, zahlt die Versicherungsgesellschaft die vereinbarte Todesfallsumme aus, überlebt er hingegen den Fälligkeitszeitpunkt, wird dem Versicherungsnehmer das angesparte Kapital zuzüglich etwaiger Überschussanteile ausgezahlt.

Eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt eine Sonderform der kapitalbildenden Lebensversicherung dar. Im Falle der fondgebundenen Lebensversicherung leistet der Versicherungsnehmer einmalige oder laufende Prämien, deren Sparanteil in Vermögensanlagen eines besonderen Anlagestocks, meist in Investmentfonds, angelegt wird.10 Auch fondsgebundene Lebensversicherungen können auf den Erlebens- und/oder Todesfall abgeschlossen werden. Kapitalanlagechancen, aber auch deren Risiken werden bei dieser Art des Lebensversicherungsvertrages - wirtschaftlich ähnlich wie bei einem Bankdepot mit Investmentfonds - vom Versicherungsnehmer getragen und hängen im Wesentlichen von der Wertentwicklung der im Anlagestock liegenden Vermögenswerte ab. Eine garantierte Leistung oder ein garantierter Zins des Versicherungsunternehmens ist bei dieser Vertragsform, im Unterschied zu konventionellen kapitalbildenden Lebensversicherungen, regelmässig nicht vorgesehen. Aufgrund der Abhängigkeit der Vermögensanlagen von der Marktentwicklung kommt es während der Laufzeit des Versicherungsvertrages typischerweise zu Wertschwankungen im Anlagestock, die je nach gewählter Anlagestrategie und eintretendem Anlageerfolg zu überdurchschnittlich hohen Gewinnen, im Extremfall aber auch zu einem Totalverlust führen können. Die Versicherungsgesellschaft hat bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nur das Risiko eines Zusatztodesfallschutzes11 zu tragen.12

Leibrentenversicherungen dienen der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos und sehen nach einer zu Vertragsbeginn vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Einmalprämie sofort einsetzende und lebenslang zu zahlende Rentenleistungen durch die Versicherungsgesellschaft vor. Die individuell verbleibende Lebenszeit des Rentenempfängers einer Leibrentenversicherung stellt gegenüber der versicherungsmathematisch recht gut auf der Basis des relevanten Versicherungskollektivs abschätzbaren (durchschnittlichen) Restlebenserwartung ein ungewisses Ereignis dar. Das Versicherungsunternehmen trägt damit das Risiko, dass der einzelne Versicherungsnehmer über eine statistisch gemäss Sterbetafel durchschnittlich zu erwartende Lebensdauer hinaus am Leben bleibt und es auch für diese Zeit Rentenzahlungen (Leibrenten)13 zu leisten hat. Umgekehrt hat es aber auch die „Chance“, durch ein frühzeitiges Versterben des Rentenempfängers wirtschaftlich zu profitieren.

Anders als die Kapitallebensversicherungen sehen kapitalbildende aufgeschobene Rentenversicherungen eine Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente bei Erreichen eines vertraglich vereinbarten Rentenzahlungsbeginns in der Zukunft vor. Der vorher festgelegte Zeitraum bis zum geplanten Einsetzen der Rentenzahlungen wird als Aufschubzeit bezeichnet. Oft wird bei Abschluss des Vertrages ein sogenanntes Kapitalwahlrecht vereinbart, welches dem Versicherungsnehmer am Ende der Aufschubzeit die Wahl zwischen der Zahlung einer lebenslangen Rente oder der einmaligen Auszahlung des dann vorhandenen Sparkapitals offen hält. Die kapitalbildende aufgeschobene Rentenversicherung grenzt sich von der reinen, sofort beginnenden, Leibrentenversicherung durch die zeitlich vorgelagerte Aufschubphase bis zum Beginn der geplanten Rentenzahlungen ab, während der das als Prämie eingezahlte Kapital von der Versicherungsgesellschaft veranlagt wird.

Bei fondsgebundenen aufgeschobenen Rentenversicherungen wird das als Prämie eingezahlte Kapital während der Aufschubphase in einem Anlagestock, meist in Form von Investmentfonds angelegt. Der am Ende der Aufschubphase für die Verrentung zur Verfügung stehende Betrag hängt damit wesentlich von der gewählten Anlagestrategie und der tatsächlich eingetretenen Wertentwicklung der den Anlagestock des Vertrages bildenden Vermögenswerte ab. Das durch die Versicherungsgesellschaft übernommene Langlebigkeitsrisiko ist durch den deutschen Gesetzgeber als „nennenswertes biometrisches Risiko“ anerkannt, sofern sich die Versicherungsgesellschaft bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt auf einen konkreten, am Ende der Aufschubphase als Rente zu zahlenden Mindest-Geldbetrag festlegt oder einen konkret bezifferten Rentenfaktor für die Verrentung des Anlagestockes nach Ablauf der Aufschubfrist14 garantiert.15

Bei einem privat platzierten fondsgebundenen Lebens- oder aufgeschobenen Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um eine speziell auf die individuellen Bedürfnisse eines vermögenden Kunden ausgestaltete Versicherungslösung meist gegen Einmalprämie, die jenseits der Grenzen eines starren Versicherungsproduktes flexible Möglichkeiten u.a. hinsichtlich des vereinbarten Zusatztodesfallschutzes, einer vertragsindividuellen Deckungsstockveranlagung, der Vertragskündbarkeit, der möglichen Policenbeleihung, der Vereinbarung individueller Begünstigungsregelungen und hinsichtlich der Vertragsänderungsmöglichkeiten während der Vertragslaufzeit, jeweils innerhalb eines im Wohnsitzland des Versicherungsnehmers und/oder der Begünstigten steuerlich zulässigen Rahmens vorsieht.

2.2 Typische Einsatzkonstellationen

Folgende typischen Einsatzkonstellationen privat platzierter Versicherungsverträge sind für Unternehmer und vermögende Privatpersonen in Deutschland von Bedeutung.

Die bei weitem häufigste Einsatzkonstellation ist auch im Bereich des Private Wealth Managements die Absicherung (zumeist jüngerer) Angehöriger von (meist bereits älteren) Unternehmern oder vermögenden Privatpersonen mit Hilfe einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einem steuerlich geforderten Mindesttodesfallschutz von bis zu 10% des Kapitals des Anlagestocks. In diesem Fall nimmt der vermögende Senior oder die vermögende Seniorin die Rolle des Versicherungsnehmers bei dem privat platzierten Versicherungsvertrag ein. Als versicherte Person fungiert die vermögende Privatperson selbst; begünstigt sind in aller Regel die Kinder oder auch ggfs. deutlich jüngere Ehegatten. Die gewählten Vertragsgestaltungen sind, anders als im Retail-Marktsegment üblich, in der Regel darauf gerichtet, Erlebensfallleistungen möglichst zu vermeiden und den Vertrag erst im Generationswechsel zugunsten der Kinder fällig werden zu lassen. Der Grund besteht darin, dass Todesfallleistungen, die durch Wertgewinne während der Vertragslaufzeit erhebliche steuerliche stille Reserven enthalten können, von den Begünstigten in Deutschland einkommensteuerfrei realisiert werden können, während dies bei Erlebensfallleistungen, die stets der Einkommensbesteuerung unterliegen, nicht möglich ist.

Ist der Versicherungsvertrag darauf gerichtet, den vermögenden Senior selbst finanziell mit Rentenzahlungen abzusichern, etwa weil weitere illiquide Vermögenswerte, z.B. Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien im Wege der vorgezogenen Vermögensnachfolge auf die Kinder übertragen werden sollen, so wird meist die Vertragskonstellation einer aufgeschobenen fondsgebundenen Rentenversicherung mit steuerlich maximal zulässiger Aufschubzeit gewählt. Der Senior ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und Erlebensfallbegünstigter; Todesfallbegünstigte während der Aufschubzeit sind meist die Kinder oder andere jüngere Angehörige. Der Vorteil gegenüber einer Lebensversicherung besteht darin, dass während der Aufschubzeit seitens der Versicherungsgesellschaft kein 10%iger Zusatztodesfallschutz auf das angesparte Kapital bereitgestellt werden muss, der bei älteren versicherten Personen vergleichsweise teuer ist und die Wertentwicklung des Vertrages entsprechend belastet. Der Versicherungsnehmer hat während der Aufschubphase eine hohe Flexibilität, durch Teilkündigungen oder Policendarlehen an etwa erforderliche Liquidität zu gelangen. Verstirbt er während der Aufschubphase, geht die Vertragsleistung - wie bei einer Lebensversicherung einkommensteuerfrei an die begünstigten Vermögensnachfolger; erlebt er das Ende der Aufschubzeit, wählt er häufig anstelle der Leibrentenzahlungen die ebenfalls für das Ende der Aufschubzeit angebotene einmalige Kapitalabfindung und versteuert diese, gegebenenfalls unter Nutzung von Erlebensfallprivilegien.

Sind jüngere Familienmitglieder, z.B. aufgrund von Massnahmen der vorgezogenen Vermögensnachfolge, selbst bereits vermögend, so gleicht die Einsatzkonstellation häufig einer Erbschaftssteuerversicherung: Der Junior tritt als Versicherungsnehmer auf und zahlt eigenes vorhandenes liquides Vermögen in eine fondsgebundene Lebensversicherung ein. Der - meist ebenfalls vermögende - Senior fungiert als versichertes Leben, der Junior ist Begünstigter. Verstirbt nun der Senior, kann der Junior eine einkommensteuerfreie Todesfallleistung entgegennehmen16 und damit z.B. Erbschaftssteuerzahllasten begleichen oder Pflichtteilsrechte abfinden.

In allen Fällen ist der jeweilige Versicherungsnehmer darauf bedacht, eine hinsichtlich der wirtschaftlichen Details insbesondere im Hinblick auf die Kosten möglichst transparente Vertragsgestaltung zu erreichen und sich - im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen - möglichst viele Freiheitsgrade, z.B. hinsichtlich der Änderungsmöglichkeiten der Anlagestrategie, der Kündbarkeit, der Beleihbarkeit, der Übertragbarkeit während der Vertragslaufzeit zu erhalten. Vermögende Kunden wollen in der Regel vor Vertragsabschluss genau wissen, in welche Vermögenswerte die Versicherungsgesellschaft investiert, wie hoch die Kosten des Vertrages und der Risikoschutzes sind, was bei welcher Erlebensund Todesfallkonstellation für steuerliche und rechtliche Folgen eintreten und wie der Service des Versicherungsunternehmens während der Vertragslaufzeit genau aussieht.

Im Private Wealth Management von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen aus Deutschland ergeben sich häufig internationale Bezüge. Die Personen verziehen erstens im Verlaufe ihres Lebens tendenziell häufiger aus beruflichen oder privaten Gründen ins Ausland als „Durchschnittsbürger“. Sie begründen damit regelmässig zusätzliche oder alternierende unbegrenzte Steuerpflichten in verschiedenen Staaten, die sich in ihrer Wirkung überlagern können.

Zweitens sind auch die Familienmitglieder dieser Personen tendenziell häufiger in abweichenden oder mehreren verschiedenen Staaten steuerlich ansässig, als das in einer „Durchschnittsfamilie“ der Fall ist. Hierdurch ergeben sich insbesondere im Bereich der Vermögensnachfolge häufig grenzüberschreitende Fragestellungen mehrerer kollidierender Steuer- und Rechtsordnungen.

Drittens sind auch die Vermögenswerte von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen international in verschiedenen Ländern verteilt. Aus Vermögensdiversifizierungsgründen werden Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, aber auch liquide Vermögenswerte in Form von Bankkonten in verschiedenen Ländern unterhalten.

Privat platzierte Lebensversicherungen können, wie in der Arbeit aufgezeigt wird, wertvolle Beiträge leisten, um kumulierte internationale Steuerbelastungen zu senken und die Komplexität der verschiedenen grenzüberschreitenden Bezüge (Wohnsitze, Umzüge, Generationswechsel, Vermögensstandorte) zu reduzieren.

2.3 Grenzen der Ausgestaltung von privat platzierten Versicherungsverträgen

Die Rechtsgrundlagen eines konkreten Versicherungsvertrages beruhen auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag einschliesslich der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens17, den auf diesen Vertrag anwendbaren allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen, den Bestimmungen im anwendbaren Versicherungsvertragsgesetz sowie den Bestimmungen in demjenigen Versicherungsaufsichtsgesetz, dem das Versicherungsunternehmen unterliegt.

Der Flexibilität in der Ausgestaltung privat platzierter Versicherungsverträge im Rahmen des Private Wealth Managements von vermögenden Privatpersonen und Unternehmern sind damit Grenzen gesetzt, die sich im Wesentlichen aus dem anwendbaren Versicherungsaufsichtsrecht im Sitzland des Versicherungsunternehmens, aus dem auf den Vertrag anwendbaren Versicherungsvertragsrecht und aus steuerrechtlichen Restriktionen im Wohnsitzland des Versicherungsnehmers und der Begünstigten, hier Deutschland, ergeben.

2.3.1 Aufsichtsrechtliche Grenzen in Liechtenstein

Liechtenstein verfügt - wie auch einige andere Länder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), z.B. Luxemburg oder Irland - über ein vergleichsweise liberales Versicherungsaufsichtsrecht, das den grenzüberschreitenden Abschluss auch individueller privat platzierter Versicherungsverträge durch ansässige Versicherungsunternehmen ermöglicht.

Mit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR im Jahre 1995 und der damit einhergehenden Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im EWR wurde der Grundstein für die Entwicklung des Landes zu einem erfolgreichen Versicherungsstandort gelegt. 18 Entscheidend beigetragen zu dieser Entwicklung hat auch die Unterzeichnung des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz im Jahr 199619 und dem damit verbundenen Zugang auch zum schweizerischen Versicherungsmarkt.

Versicherungsunternehmen unterstehen in Liechtenstein der staatlichen Aufsicht unter dem Dach der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Die Rechtsgrundlage für die Aufsicht bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz, welches 1996 in Kraft trat und zuletzt 2009 in einzelnen Bestimmungen Änderungen erfuhr20. Im liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz wurden die Bestimmungen der EG Richtlinie betreffend die Lebensversicherungen21 vollständig in nationales Recht umgesetzt.22 Zielsetzung der Richtlinie ist die Harmonisierung des Aufsichtsrechts in der EU und im EWR, um eine umfassende grenzüberschreitende Anerkennung der verschiedenen Aufsichtsrechtsregimes zu ermöglichen. Es sollen Behinderungen in der grenzüberschreitenden Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Lebensversicherungsunternehmen im EWR-Raum beseitigt werden. Zudem sehen die Regelungen dieser Richtlinie für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr die ausschliessliche Erteilung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb einer Lebensversicherung von den Behörden desjenigen Mitgliedsstaates vor, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (sogenanntes „single licence principle“). Aufgrund der Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz wird es den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen ermöglicht, ihre Versicherungsgeschäfte im gesamten EU-/EWR-Gemeinschaftsgebiet und damit auch in Deutschland im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu betreiben.23

Zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein, welche privat platzierte fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen anbieten möchte, bedarf es einer Bewilligung durch die liechtensteinische Aufsichtsbehörde FMA24. Diese Bewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. eine Mindestkapitalausstattung, einen detaillierten Geschäftsplan, eine angemessene fachliche Qualifikation des Managements und die Bestellung eines fachlich geeigneten verantwortlichen Aktuars. 25 Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben und ihrerseits ihre Produkte und Dienstleistungen grenzüberschreitend in Liechtenstein anbieten.26

2.3.2 Vertragsrechtliche Grenzen

Während der Kunde einer Bank Eigentümer der bei der Bank deponierten Vermögenswerte ist, ist der Kunde eines Versicherungsunternehmens Partei in einem potentiell über Jahrzehnte laufenden Vertrag mit Rechten und Pflichten für beide Vertragspartner.

Schliesst ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen mit einem deutschen Versicherungsnehmer einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ab, liegt ein grenzüberschreitendes Dienstleistungsgeschäft (Versicherungsvertrag mit Auslandsberührung) vor. Welchem Recht der Versicherungsvertrag zugrunde liegt oder liegen soll, wird zu Vertragsbeginn zwischen den Parteien festgelegt.

Ob hierbei eine Rechtswahl zulässig ist und Gültigkeit besitzt, bestimmt sich nach den liechtensteinischen und deutschen Bestimmungen im internationalen Versicherungsrecht. Deutschland hat in diesem Zusammenhang mittels Gesetz vom 25. Juni 200927 sowohl die Art. 27 ff EGBGB als auch die Art. 7 ff EGVVG aufgehoben, in welchen Deutschland das Europäische Schuldrechtsübereinkommen (EÜV) umgesetzt und das Kollisionsrecht der „EG Richtlinie betreffend die Lebensversicherungen“ geregelt hatte. Durch die Aufhebung der genannten Artikel ist das deutsche internationale Versicherungsvertragsrecht damit heute ausschliesslich in der Rom I-Verordnung Rom I-VO)28 geregelt. Diese Verordnung sieht grundsätzlich eine freie Wahl des Rechts, welchem der Vertrag zugrundeliegen soll, vor.29 Die freie Rechtswahl wird in Bezug auf Versicherungsverträge30 und speziell für die Lebensversicherung31 insofern eingeschränkt, als dass die Parteien für diese Verträge nur das Recht des Mitgliedsstaates wählen können, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt32 hat oder dessen Staatsangehörigkeit33 dieser besitzt.