Projektverträge - Christoph Zahrnt - E-Book

Projektverträge E-Book

Christoph Zahrnt

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  • Herausgeber: UVK
  • Kategorie: Fachliteratur
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2023
Beschreibung

Bei der Arbeit in Projekten hat man auf verschiedene Weise mit dem Vertragsrecht zu tun. Das Buch unterstützt beispielsweise dabei, was bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung aus rechtlicher Sicht beachtet werden sollte. Die Leistungsbeschreibung kann den größten Teil des Vertragsdokuments ausmachen. Der Autor erklärt zudem, was bei der sachgerechten Projektdurchführung in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist. Hier spielt insbesondere die Abnahmeprüfung eine zentrale Rolle.

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Dr. Christoph Zahrnt ist examinierter Jurist und Diplom-Volkswirt. Als Sachbuchautor und als Organisationsberater von Softwareanbietern hat er sich intensiv mit den Methoden für das Erstellen von Texten beschäftigt und hat Mitarbeiter:innen im Erstellen von Texten trainiert. Jetzt arbeitet er zusätzlich als Trainer, Coach und Lektor im Bereich Schreiben.

Christoph Zahrnt

Projektverträge

Ein Leitfaden für Projektmitarbeiter:innen

Umschlagmotiv: © ljubaphoto · iStockphoto

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

DOI: https://doi.org/10.24053/9783739882406

© UVK Verlag 2023

– ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG

Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich.

Internet: www.narr.de

eMail: [email protected]

ISBN 978-3-7398-3240-1 (Print)

ISBN 978-3-7398-8240-6 (ePDF)

ISBN 978-3-7398-0634-1 (ePub)

Vorwort

Bei der Projektarbeit auf der Basis von Verträgen haben Sie auf verschiedene Weise mit dem Vertragsrecht zu tun. Dementsprechend brauchen Sie für Ihre Arbeit Wissen und Empfehlungen auf unterschiedlichen Stufen.

Das Buch ist ganz auf diese Situation hin ausgerichtet. Es geht davon aus, dass es eine organisatorische Ebene oberhalb von Ihnen gibt, die für alles spezifisch Rechtliche zuständig ist. Das entlastet Sie bei Ihrer Arbeit und auch jetzt beim Lesen: Sie brauchen sich nicht mit so vielem Komplizierten zu belasten.

Sie haben Aufgaben durchzuführen. Hierfür sollten Sie einiges Rechtliche gut wissen, damit Sie es bei Ihrer Arbeit berücksichtigen können, beispielsweise was Sie bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung aus rechtlicher Sicht beachten sollten. Die Leistungsbeschreibung kann den größten Teil des Vertragsdokuments ausmachen. Für den rechtlichen Teil des Vertrags ist die obere Ebene / Leitungsebene zuständig. Zu deren Themen brauchen Sie kein gründliches Wissen zu haben. Dementsprechend geht das Buch kaum darauf ein.

Sie sollten auch eine ungefähre Vorstellung davon haben, was bei der Projektdurchführung in rechtlicher Hinsicht abläuft, damit Sie Ihre Aufgaben sachgerecht durchführen können. Beispielsweise was Sie bei einer Abnahmeprüfung tun und was Sie nicht tun sollten.

Ihr Handeln könnte zu komplizierten und riskanten rechtlichen Situationen führen. Da geht es für Sie darum, diese möglichst zu vermeiden. Dazu brauchen und erhalten Sie Erläuterungen und Empfehlungen, auch da reicht eine ungefähre Vorstellung von der rechtlichen Situation. Wenn beispielsweise Schriftform vereinbart worden ist, sollten Sie grundsätzlich keine mündlichen Vereinbarungen treffen, auch wenn diese in gewissen Fällen geschäftspolitisch plausibel und rechtlich wirksam sind.

Auseinandersetzungen oder sogar Streit können drohen oder können sogar schon eingetreten sein. Dann ist die obere Ebene zuständig. Sie können vorbeugend dagegenwirken. Das Buch nennt Ihnen Maßnahmen dazu.

In solchen Situationen werden Sie mit einem Rechtsberater sprechen: Sie erfahren in diesem Buch, wie der denkt. So können Sie mit diesem erfolgreich kommunizieren.

Sie sollen kein Schmalspur-Jurist werden. Aber Sie sollten Ihre Arbeit auf der Grundlage von Verträgen beherrschen.

Es ist dann Ihre Sache herauszufinden, wie Sie kluges Management betreiben.

Neckargemünd, April 2023

Christoph Zahrnt

Genderhinweis

Ich bitte die Leserinnen um Verständnis, dass ich in diesem Sachbuch Wörter im generischen Maskulinum nicht gendergemäß ersetze. Diese Wörter werden im funktionalen Zusammenhang verwendet. Sie beziehen sich meist auf Organisationen. Es geht hier nicht um den Gleichrang von Frauen mit Männern.

Das Vertragsrecht verwendet durchgängig die Wörter im generischen Maskulinum. Es würde Sie vermutlich irritieren, wenn Sie in diesem Buch Rechtsbegriffe teilweise ungegendert und teilweise gegendert lesen würden.

Ich kann auch nicht, wie Gender-Anhänger:innen propagieren, aus dem genderunfreundlichen Singular in den Plural ausweichen. Denn es geht um die spezifische Situation zwischen zwei Singularitäten.

[Zum Gendern siehe Schreiben in ProjektenAnhang C]

Vor Gericht erscheinen meistens Organisationen / juristische Personen. Deswegen spreche ich in diesem Zusammenhang neutral von „Parteien“ bzw. von der „Klägerin“ und von der „Beklagten“. – Es bleibt beim „Richter“, weil die Rechtsvorschriften auf den „Richter“ abstellen. An den Gerichten, die für Prozesse über Projekte zuständig sind, werden unter „Richtern“ selbstverständlich auch Frauen verstanden, zumal Frauen die Mehrheit dieser Richterschaft bilden.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Genderhinweis

1Wie Sie das Buch nutzen können

2Auf welchem Boden Sie sich bewegen

2.1Grundzüge des Vertragsrechts

2.1.1Die Rechtsvorschriften

2.1.2Die wichtigsten Gesetze für Ihre Verträge

2.1.3Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

2.2Ansprüche stellen oder abwehren, und das erfolgreich tun

2.2.1Schritt 1: Anspruchsgrundlagen und Abwehrgrundlagen

2.2.2Schritt 2: Darlegen der Voraussetzungen

2.2.3Schritt 3: Die Beweislast

2.3Die Ermittlung des Inhalts von Verträgen

3Der Vertragsabschluss in der Praxis

3.1Vertragsvorbereitung und -abschluss

3.1.1Antrag und Annahme ergeben einen Vertrag

3.1.2Der Vertragsantrag

3.1.3Annahme und „Auftragsbestätigung“

3.1.4Schweigen: nur selten Zustimmung

3.1.5Schriftform

3.1.6Letter of Intent und Verträge im Vorfeld

3.1.7Vertragsabschluss mit „Telekommunikationsmitteln“

3.1.8Bedingungen dafür, dass etwas gelten soll

3.1.9Unternehmerisches Bestätigungsschreiben

3.1.10Noch einige Hinweise zu Verträgen

3.2Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung

3.3Was wird in welcher Reihenfolge Vertragsbestandteil

3.4Vorvertragliche Pflichten

3.5Allgemeine Geschäftsbedingungen

4Allgemeines zu den Ansprüchen

4.1Art von Ansprüchen auf Leistung / Erfüllung

4.2Vergütung

4.3Fälligkeit von Leistungen

4.4Leistungsort / Erfüllungsort

4.5Pflichten im eigenen Interesse / Obliegenheiten

4.6Mitwirkung des Kunden

4.7Kündigung

4.8Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnung

4.9Störung der Geschäftsgrundlage

4.10Verjährung und Verwirkung

5Überblick über die wichtigsten Vertragstypen in Projekten

5.1Charakterisierung dieser Vertragstypen

5.2Abgrenzung Kauf (auch Werklieferung) zu Werkvertrag

5.3Abgrenzung Werkvertrag zu Dienstvertrag

6Kaufverträge

6.1Grundzüge

6.2Geschuldete Leistungen: Umfang und Eigenschaften

6.3Vertragsdurchführung

6.4Haftung wegen Mängeln, unberechtigte Mängelmeldungen

6.4.1Beweislast für das Vorliegen von Mängeln

6.4.2Der Anspruch auf Nacherfüllung

6.4.3Minderung und Rücktritt

6.4.4Schadensersatzansprüche

6.4.5Kenntnis von Mängeln, Kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

6.4.6Verjährung

6.4.7Garantien

6.4.8Vergütung für die Beseitigung von Störungen beim Kunden

7Werkverträge

7.1Grundzüge des Werkvertragsrechts

7.2Geschuldete Leistungen

7.2.1Umfang und Eigenschaften des Werks

7.2.2Weitere geschuldete Leistungen

7.3Durchführung

7.3.1Das Vorgehen allgemein

7.3.2Insbesondere die Ermittlung der Anforderungen

7.3.3Änderungs- und Zusatzverlangen, Change-Request-Verfahren, Claim-Management

7.3.4Freies Kündigungsrecht des Kunden

7.4Vergütung

7.5Terminvereinbarungen

7.6Abnahme

7.7Haftung wegen Mängeln

7.8Verträge mit Unterauftragnehmern über Leistungen für Kunden

7.9Verträge über geistige Leistungen (Konzepterstellung usw.)

8Werklieferungsverträge

9Dienstverträge

9.1Grundzüge des Dienstvertrags

9.2Vertragstypen in der Praxis

9.2.1Insbesondere Verträge mit freien Mitarbeitern

9.2.2Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

9.2.3Gemischte Dienst- und Werkverträge

10Mietverträge (einschließlich Leasing)

10.1Hauptpflichten des Vermieters und seine Haftung

10.2Pflichten des Mieters

10.3Leasingverträge

11Ansprüche aufgrund der Verletzung von Pflichten

11.1Ansprüche auf Schadensersatz

11.2Recht zum Rücktritt

11.3Ergänzende Vorschriften zum Verzug

11.4Kündigung aus wichtigem Grund

11.5Unmöglichkeit

11.6Annahmeverzug des Kunden mit dem Endergebnis

11.7Unzulängliche Mitwirkung des Kunden

11.8Vertragsstrafe

11.9Außervertragliche Haftung

Anhang AZur Konstruktion des Vertragsrechts

Anhang BInternationales Vertragsrecht

Anhang CVertragsmanagement im Projektmanagement

Anhang DAbkürzungsverzeichnis

Anhang EBegriffe

Anhang FLiteraturhinweise

Anhang GStichwortverzeichnis

1Wie Sie das Buch nutzen können

Aller Anfang ist schwer. Lesen Sie erst einmal einige der Hinweise. Sie können das Lesen aufteilen.

Gegenstand des Buchs

Ein Projekt kann sich auf alles Mögliche beziehen, auch auf Organisationsvorhaben. In diesem Buch steht ein „Liefergegenstand“ (DIN1) im Vordergrund, ein „Ergebnis, das abzuliefern ist.“

Damit Sie davon eine möglichst anschauliche Darstellung bekommen, stehen solche Projekte im Vordergrund, bei denen es um die Erstellung eines greifbaren Liefergegenstands geht. Dafür bieten sich häufig Softwareprojekte an, weil bei diesen viel zwischen den Vertragspartnern kommuniziert wird und damit viele rechtliche Themen verdeutlicht werden können.

Kompetenzstandard ICB 4: Bei der Auswahl des Stoffes wird die Zertifizierung von Projektleitern gemäß diesem Kompetenzstandard der IPMA berücksichtigt.2 Dieser verlangt Kenntnisse im Vertragsrecht und definiert deren Mindestumfang aus der Sicht des Projektträgers. Dazu gehören auch Kauf- und Mietverträge. Deswegen werden auch diese abgehandelt. Das gemäß dem Kompetenzstandard ICB 4 erforderliche Wissen ist in deren Projekthandbuch PM4 „Kompetenzbasiertes Projektmanagement - Handbuch für Praxis und Weiterbildung im Projektmanagement“ aufgeführt.

Rechtsvorschriften, die für Verbraucher oder Arbeitnehmer von denen für das Geschäftsleben abweichen: Auf diese Abweichungen werden Sie nur hingewiesen, wenn Sie solche von Ihrem Alltagsleben her wahrscheinlich kennen und möglicherweise irritiert sind, dass parallele Rechtsvorschriften für Verträge im Geschäftsleben und damit für Projektverträge anders lauten. Solche Rechtsvorschriften sollen den schwächeren Vertragspartner schützen.

Was Sie wann in welcher Weise lesen sollten

Die folgenden Auflistungen interessieren Sie im Detail erst, wenn Sie die genannten Teile lesen wollen. Lesen Sie jetzt nur den ausgerückten Text, überspringen Sie also die eingerückten Aufzählungen.

Was Sie erst einmal gründlich lesen sollten

Das ergibt sich aus dem Vorwort, nämlich einiges Grundsätzliches:

Damit Sie wissen, auf welchem Boden solche Projekte durchgeführt werden: Kapitel 2.1.1 (2) bis (4) und Kapitel 2.1.3 (1) über einige grundlegende Eigenschaften von Rechtsvorschriften sowie Kapitel 2.2.1 über Rechtsvorschriften in der Form von Ansprüchen und von deren Abwehr.

Damit Sie wissen, wie Sie Ihre Schritte auf diesem Boden machen können: Kapitel 3.1.1 bis 3.1.5 sowie 3.1.9 über den Abschluss von Verträgen und über nachträgliche Vereinbarungen.

und anschließend:

Anhang E über die Begriffe, damit Sie wissen, wo Sie bei Bedarf nachsehen können.

Kapitel 2.1.3 (2) über die Grenzen der Vertragsfreiheit.

Was für Ansprüche jede Seite haben kann: Kapitel 4.1 zu denen auf Vertragserfüllung und ergänzend Kapitel 4.6 zur Mitwirkung des Kunden.

Kapitel 2.2.2, wie Sie Ihre Position gegenüber dem anderen Vertragspartner vertreten sollten, und Kapitel 2.2.3, dass Sie dabei und auch sonst an die Beweislast denken sollten. Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Vor allem geht es um die geschäftliche Seite, nämlich Streit zu vermeiden.

Den Anfang von Kapitel 11 bis einschließlich „Höhere Gewalt“, damit Sie wissen, was es mit der Haftung auf sich hat, insbesondere mit der auf Schadensersatz. Das sollte Sie so beeindrucken, dass Sie künftig noch umsichtiger vorgehen und dadurch Schaden und in dem Zusammenhang Streit möglichst vermeiden.

Was Sie danach ansatzweise lesen sollten

Damit Sie wissen, dass diese Themen abgehandelt werden, dass Sie also Informationen zu diesen bei Bedarf lesen können:

Kapitel 2.1.1 (1) über die Rechtsquellen überhaupt sowie Kapitel 2.1.2, Kapitel 2.2.1 über die wichtigsten Gesetze für Ihre Verträge und Kapitel 5.1, um einen Überblick über das Vertragsrecht zu erhalten, insbesondere über die wichtigsten Vertragstypen.

Den Rest von Kapitel 3

Kapitel 4.2 bis 4.5 zu Leistungen, die mehrere Vertragstypen betreffen, und Kapitel 11.1 zu Vertragsverletzungen/Haftung.

Was Sie später gründlich lesen sollten

Kapitel 2.3 (1) bis (3): Wie Sie den Vertrag, soweit Sie mit diesem zu tun haben, zu verstehen oder sogar auszulegen haben.

Wann Sie den großen Rest lesen sollten (sollten Sie das überhaupt?)

Alles Weitere ist eher zum Nachschlagen für den Fall gedacht, dass bei der Projektdurchführung eine Rechtsfrage auftritt. Am günstigsten ist es, wenn Sie den Abschnitt zu der jeweiligen Frage dann insgesamt lesen: Ziehen Sie sich zurück, auch wenn Ihnen das von der Arbeitssituation her nicht recht passt. Das kann eine gute Vorbereitung für Ihr weiteres Handeln oder für ein Gespräch mit einem Rechtsberater sein.

Es bietet sich an, mehr zu lesen, wenn Sie sich im Projektmanagement professionalisieren wollen.

Bei Bedarf Manche Themen enthalten einiges, was Sie lesen sollten, und einiges, was Sie nur zu lesen brauchen, wenn das Thema für Sie relevant wird. Deswegen kennzeichne ich diese weiteren Teile mit Bei Bedarf und Ende.

Zur Information So sind Texte gekennzeichnet, die zur Abrundung für Interessierte dienen. Ende

Weiteres zum Konzept

Viele Vorschriften zum Kaufvertrag und zum Werkvertrag stimmen weitgehend überein. Um diese nicht zweimal zu beschreiben und um das Kapitel über den Werkvertrag auf die Projektdurchführung konzentrieren zu können, werden solche Vorschriften weitgehend im Kapitel über den Kaufvertrag erläutert. Im Kapitel über den Werkvertrag wird dann auf diese Erläuterungen verwiesen.

In Ihrem Interesse, der/die Sie einen Leitfaden suchen, wird auf Verweise auf Rechtsprechung und Literatur weitgehend verzichtet. Die Fußnoten enthalten erläuternde oder ergänzende Informationen.

Falls Sie die zitierten Paragrafen lesen wollen, finden Sie diese im Internet, zum Lesen am besten unter „www.Gesetze-im-Internet.de“. Wählen Sie auf der ersten Seite das Format „pdf“. Zitierte Urteile des BGH finden Sie im Internet unter www.bundesgerichtshof.de.

In diesem Buch wird die Rechtslage für den Fall dargestellt, dass die Vertragspartner keine Vereinbarungen getroffen haben, die Rechtslage sich also nach dem Vertragsrecht richtet. Es werden auch einige Vereinbarungen erläutert, die in der Praxis häufig getroffen werden.

Wenn Sie sagen, dass Sie dieses oder jenes anders kennen würden, dann gehen Sie davon aus, wie Ihre Organisation Verträge gestaltet und durchführt. Das ist dann spezifisch, manchmal aus rechtlicher Sicht untauglich, dank der Vertragsfreiheit fast immer zulässig.

Sie werden wiederholt lesen, dass die Rechtslage „normalerweise“ so und so sei. Die Rechtslage kann auch anders sein. Denn die Umstände einer Situation können eine andere rechtliche Beurteilung erfordern. – Es kann auch heißen, dass die Rechtslage in schwierigen Situationen so oder so sein „dürfte“. Diese Unsicherheit ist unvermeidbar (wie Anhang A zeigt). Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern, sondern nehmen Sie das als Aufforderung, in Ihrer Praxis unklare Situationen möglichst zu vermeiden und riskanter Wege möglichst gar nicht erst einzuschlagen.

Das Management von Projekten auf der Basis von Verträgen

Das Buch behandelt die Einflussfaktoren „Rechtliche Basis“ und ergänzend dazu das „Management auf der Projektebene“, also auf Ihrer Ebene (in der Abbildung fett gedruckt).

Das Buch enthält auch ausdrückliche Empfehlungen zu Ihrem Projektmanagement in dieser besonderen Formatierung in Rahmen.

Einige Empfehlungen beziehen sich darauf, wie Sie „der guten Ordnung halber“ vorgehen sollten, insbesondere um unklare Situationen zu vermeiden.

Beispiel: „Ich mache alles schriftlich.“

Einige Empfehlungen gehen dahin, wie Sie ersatzweise vorgehen sollten, wenn Ihre Leitungsebene keine Vereinbarungen zum sachgerechten Vorgehen getroffen hat.

Vom Projektmanagement insgesamt handelt das Buch „IT-Projektverträge: Erfolgreiches Management für Auftragnehmer“ (abgekürzt „PM-AN“). Dieses richtet sich an die Leitungsebene (DIN), aber auch an Sie. – Das Buch richtet sich stärker an die Auftragnehmerseite, weil diese mehr als die Kundenseite gefordert wird. Kunden finden Ratschläge in meinem Beitrag im Projekthandbuch PM4 [Kap. 1 unter „Kompetenzstandard ICB 4“, S. 11].

Einflussfaktor „Texte sachgerecht erstellen“: Das ist eine wichtige Aufgabe bei der Projektarbeit. Sie werden in diesem Buch laufend damit konfrontiert, dass unklare Formulierungen häufig die Ursache für Streitigkeiten sind, sei es berechtigterweise oder vorgeschoben.

Die Vertragspartner streiten in der Praxis mehr über die Vereinbarungen, die sie formuliert haben, als über Rechtsvorschriften. Deswegen ist es so wichtig, sachgerecht zu formulieren, um solche Streitigkeiten zu verringern.

Das Buch „Schreiben in Projekten. Von der Leistungsbeschreibung bis zum Abschlussbericht“ hilft Ihnen, die Eindeutigkeit und die Verständlichkeit Ihrer Texte zu erhöhen. Zwar haben Sie in der Schule gelernt, wie man Besinnungsaufsätze schreibt. Sachtexte sollten Sie aber anders schreiben, und ganz besonders solche in Projekten. – Für den/die, der/die sich nicht um die vertragliche Seite zu kümmern braucht, gibt es die Variante „Schreiben im Beruf“.

1DIN 69901-5:2009-01 Projektmanagement – Projektmanagementsysteme – Teil 5: Begriffe

2Individual Competence Baseline der International Project Management Association

ICB 4 verwendet den Begriff „Projektmanager“. In Deutschland ist die GPM für diese Zertifizierung zuständig (die „Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement“, Mitglied in der IPMA).

2Auf welchem Boden Sie sich bewegen

Damit Sie sich auf dem Boden des Vertragsrechts sachgerecht bewegen können, sollten Sie erst einmal die Grundzüge des Vertragsrechts kennen lernen.

Verträge in Ihrem Aufgabenbereich sind im Wesentlichen im Schuldrecht des BGB geregelt. Es heißt „Schuldrecht“, weil die Vertragspartner sich gegenseitig etwas schulden. Ich bezeichne das Schuldrecht zusammen mit den Vorschriften des BGB über den Abschluss von Verträgen als „Vertragsrecht“.

2.1Grundzüge des Vertragsrechts

Das Vertragsrecht ist Teil des Privatrechts (dieses steht im Gegensatz zum öffentlichen Recht). Das Vertragsrecht regelt wesentliche Teile dessen, wie Rechtsgenossen auf gleicher Ebene miteinander rechtlich umgehen können, manchmal auch umgehen müssen.

Die Juristen bezeichnen das Vertragsrecht als Teil des „materiellen Rechts“, wenn sie den Gegensatz zum Prozessrecht betonen wollen.

Das Prozessrecht regelt, wie die Klägerin ihre Ansprüche bei Gericht durchsetzen kann bzw. wie die Beklagte diese abwehren kann. Sie wollen mit Prozessen möglichst wenig zu tun haben.

[Ausführlich Zahrnt im Buch „Ihr Rechtsstreit bei Gericht“]

Beweislast

Allerdings ist ein Thema des Prozessrechts für Ihr Handeln sehr wichtig: die Beweislast.

[Kap. 2.2.3, S. 45, und vorgeschaltet die Darlegungslast/Argumentationslast, Kap. 2.2.2, S. 42]

Das Thema ist gerade deswegen so wichtig, weil Ihre Seite möglichst nicht zu Gericht gehen will. Sie will einen Kompromiss möglichst auf dem Verhandlungsweg erzielen. Sie braucht in diesem Fall noch bessere Beweismittel, um die Gegenseite zu überzeugen und nicht nur ein Gericht. – Wenn es doch zu Gericht geht, möchte sie wenigstens den Prozess gewinnen.

Wahrscheinlich haben Sie den Satz schon oft gehört, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei sei. Bei Gericht kommt es entscheidend darauf an, dass jede Partei ihre Behauptungen zu Tatsachen auch beweisen kann.

Im Wesentlichen sind Sie es, der/die zu einer guten Beweislage beitragen kann. Denn es ist fast nur während der Projektarbeit möglich, die Beweislage abzusichern.

Wenn man gut beweisen kann,fängt der and‘re einen Streit nicht an,geht schon gar nicht zu Gericht.Beweis zu sichern ist stets Ihre Pflicht.

Im Wesentlichen geht es darum, dass Sie vieles schriftlich machen und das Projekt nach den Regeln des Projektmanagements durchführen. Diese Empfehlungen dienen auf jeden Fall dazu, in der Praxis Reibungsverluste zu verringern. Es geht also kaum um zusätzlichen Aufwand im Verhältnis zu dem bei ordentlichem Projektmanagement!

Sie schließen mit dem Projektleiter der anderen Seite einen Kompromiss. Wenn Sie ihm nicht ein Bestätigungsschreiben schicken, sondern eine Formulierung mit der Bitte um Gegenzeichnung, wird die andere Seite nach der Gegenzeichnung stärker zu dem Kompromiss stehen. ‒ Wahrscheinlich wird auch Ihre Leitungsebene weniger ihr Bedauern ausdrücken, nachgegeben zu haben, nachdem sie einen solchen Kompromiss unterzeichnet hat.

2.1.1Die Rechtsvorschriften

Verträge bauen auf Rechtsvorschriften auf. Was für welche gibt es in Ihrem Tätigkeitsbereich, und was sind deren wesentliche Eigenschaften?

(1)Das Vertragsrecht seinen Quellen nach

Es gibt geschriebenes/offizielles Recht:

Gesetze, von den Parlamenten erlassen, z.B. das BGB und das HGB.

Verordnungen, von den Regierungen erlassen, und zwar auf der Grundlage von Ermächtigungen in Gesetzen. Auf der Ebene der Bundesrepublik erfolgt das oft mit der Zustimmung des Bundesrats, z.B. bei der Straßenverkehrsordnung.

„Verordnungen“ der EU wie die Datenschutzgrundverordnung haben hingegen Gesetzesrang und gehen den nationalen Gesetzen vor.

[ Zur internationalen Ebene siehe Anhang B, S. 280]

Es gibt weitere (sog. „ungeschriebene“) Quellen. Diese sind im geschriebenen Recht sogar vorgesehen, nämlich dafür, das geschriebene Recht zu detaillieren.

Gewohnheitsrecht: Dieses entwickelt sich im Laufe der Zeit. Oft geschieht das auf der Basis von Richterrecht [ im Folgenden unter „Richterrecht“, S. 20]. Wenn die Rechtsgenossen sich an Richterrecht ausrichten, kann sich solches zum Gewohnheitsrecht verfestigen. – Dieses hat denselben Rang wie das geschriebene Recht. Wenn die Juristen vom „Gesetz“ sprechen, meinen sie das Gewohnheitsrecht mit.

Beispiel

Das Recht der Arbeitskämpfe. Es gibt nur den Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz, der den Grundsatz der Koalitionsfreiheit festschreibt. Alles andere in dem Bereich ist Rechtsprechung, die zu Gewohnheitsrecht geworden ist.

Verkehrssitten: Das sind sozusagen die kleinen Münzen des Gewohnheitsrechts. Das geschriebene Recht nimmt auf sie ausdrücklich Bezug. Sie entstehen, wenn die beteiligten Personenkreise während längerer Zeit etwas einheitlich durchführen oder wenn sie eine branchenübliche Vereinbarung einheitlich verstehen und dieses Verständnis als rechtlich richtig ansehen („Das ist doch selbstverständlich.“).

Beispiel

Verträge über die Überlassung von Standardsoftware sahen anfangs die Lieferung einer Benutzerdokumentation oft nicht vor. In einem solchen Fall prüften Richter, ob sich die Pflicht zu deren Lieferung aus Treu und Glauben ergeben würde. Sachverständige bestätigten wiederholt, dass eine Benutzerdokumentation erforderlich sei und dass ordentliche Anbieter diese auch liefern würden. Daraufhin stellten Richter ihre Entscheidungen darauf ab, dass die Lieferung eine Verkehrssitte sei. Die Pflicht zur Lieferung hatte sich also entsprechend zur Verkehrssitte verfestigt.

Anfangs handelte es sich um gedruckte Benutzerdokumentationen. Einige Jahre später fragten die Richter die Sachverständigen, ob die inzwischen verbreitete teilweise Lieferung als Online-Dokumentation ausreichen würde. Wiederum später fragten die Richter, ob die Lieferung einer Online-Bedienerhilfe sogar üblich sei. Nachdem auch das bestätigt worden war, gingen die Richter auch davon aus, dass eine Online-Bedienerhilfe gemäß einer Verkehrssitte zu liefern sei.

Handelsbräuche: So werden Verkehrssitten im kaufmännischen Bereich bezeichnet („branchenüblich“/„marktüblich“).

Technische Normen: Diese haben nicht den Rang von Rechtsvorschriften. Wenn sie sich in der Praxis durchgesetzt haben, werden sie zu (verbindlichen) Verkehrssitten. Vorher kann sich aus den besonderen Umständen bereits ergeben, dass eine Norm eingehalten werden muss. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die Norm dem Schutz vor Schädigungen dient.

„Richterrecht“: Es entsteht allmählich durch die Rechtsprechung bis dahin, dass der BGH erklärt, dass er eine Frage „in ständiger Rechtsprechung“ so und so entscheiden würde.3

[ Siehe auch Anhang A.3, S. 278]

Für Richter und Rechtsberater hat eine solche Rechtsprechung faktisch Gesetzeskraft: Andere Richter werden dieser in der Regel folgen, und Rechtsberater gehen von einem solchen Verhalten aus („Präzedenzfall“).4

Widersprüche zwischen und in Rechtsquellen: Das ist fast kein Thema. Sie gelten im Rang von oben nach unten. Eine Norm mit niedrigerem Rang kann einer mit einem höheren also nicht widersprechen. Bei Gleichrang gilt für das Verhältnis, dass die spezielle Rechtsvorschrift Vorrang gegenüber der allgemeinen hat.

[ Die Auslegung kann helfen, einen Konflikt im Rangverhältnis weg zu argumentieren, siehe Kap. 2.3 (1) unter „Gesetzeskonforme Auslegung“, S. 42]

Anzuwenden sind die Rechtsvorschriften andersherum, d.h. von unten nach oben, also vom Speziellen zum Allgemeinen.

Widersprüche innerhalb einer Rechtsquelle werden möglichst nicht als Widersprüche, sondern als Reibungen angesehen und werden möglichst durch Auslegung weg argumentiert.

Das als vollständig gedachte Vertragsrecht: Richter müssen in ihren Urteilen für jede Rechtsfrage eine Antwort aus dem Vertragsrecht ableiten: Sie müssen jeweils ermitteln, wie die Rechtsvorschrift für den konkreten Fall lauten würde, wenn der Gesetzgeber diese ausformuliert hätte. Über den Inhalt der Antwort kann man streiten. Es gibt aber immer eine Antwort.

[ Genauer in Anhang A.2 unter „Der Richter gibt immer eine Antwort“, S. 272]

(2)Inhaltliche Prinzipien des Vertragsrechts

Vertragsfreiheit: Der Gesetzgeber des BGB hat den Vertragspartnern schon immer möglichst weitgehend freigestellt, ihre Verträge selbst zu formulieren, also von den Vorschriften des Vertragsrechts abzuweichen. Es hat das insbesondere für das Geschäftsleben getan. Die Vertragsfreiheit ist nunmehr sogar als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützt (Art. 2 Abs. 1). Der Gesetzgeber ist also verpflichtet, den Vertragspartnern möglichst weitgehend freizustellen, ihre Verträge selbst zu formulieren [Kap. 2.1.3, S. 34].

Also stellt sich den Vertragspartnern die Frage, inwieweit das Vertragsrecht für Projekte taugt. Es würde die Vertragspartner hoffnungslos überfordern, alles selbst zu regeln. Aber wie viel sollten sie selbst regeln?

Inhaltliche Prinzipien: Der Gesetzgeber hat das Vertragsrecht auf drei Prinzipien hin ausgerichtet:

Sachgerechtigkeit/Funktionalität

Rechtssicherheit

Fairness

Das klingt gut. Die Vertragspartner können sich auf eine ziemlich taugliche Vertragsrechtsordnung verlassen. brauchen also nicht viel Rechtliches zu regeln. Sie können sich in ihren Verträgen darauf beschränken, sachgerechte Vereinbarungen für ihr Projekt zu treffen.

Fairness: Das Wort „gerecht“ kommt im BGB nur im Sinne von „den Regeln gemäß“ vor („sachgerecht“/„termingerecht“).5 In der deutschen Rechtssprache heißt es traditionell „Billigkeit“. „Billigkeit ergänzt das geschriebene Recht, um Härten zu vermeiden oder sie zu mildern.“ [Wikipedia]

Die Fairness spielt auf zwei Weisen hinein. Zum einen werden – zunehmend – spezifische Vorschriften ins BGB eingefügt, die dem Schutz der Schwächeren dienen, beispielhaft in den Vorschriften zu AGB, inwieweit der Verwender von AGB den anderen Vertragspartner benachteiligen kann (den Unternehmer stärker als den Verbraucher] [Kap. 3.5 (4), S. 103].

[ Siehe dazu auch Kap. 1 unter „Gegenstand des Buchs“, S. 11]

Treu und Glauben: Zum anderen hat die Fairness innerhalb des Grundsatzes von Treu und Glauben ein stärkeres Gewicht bekommen. Ausgangspunkt ist § 242 BGB (und ähnlich § 157 BGB zur Auslegung von Vereinbarungen):

„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

Diese Vorschrift ist inzwischen zu einer ungeschriebenen Generalklausel ausgewachsen, die die Auslegung und ggf. Ergänzung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Fairness gebietet. Diese kann wie folgt formuliert werden:

„Die Rechtsvorschriften sind gemäß Treu und Glauben (und dabei unter Berücksichtigung von Fairness) anzuwenden/auszulegen.“

[ Siehe ausführlich Anhang A.1.3, S. 271]

Wenn der Jurist nicht weiter kann,fängt er mit Treu und Glauben an.

Sie werden in diesem Buch mehr als 70 Beispiele für den Einfluss von Treu und Glauben finden.

Wie zu erwarten stehen diese Prinzipien in einem erheblichen Spannungsverhältnis zueinander. Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften liegt also Streit darüber nahe, welches Prinzip mit welchem Gewicht zu berücksichtigen ist.

Der eine Vertragspartner beruft sich darauf, dass das Ergebnis in seinem Fall fairerweise nicht gewollt sein könne, der andere verteidigt seine Position mit dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. einer Rechtsvorschrift. Das österreichische Vertragsrecht stellt bei der Auslegung mehr auf Rechtssicherheit ab: Man müsse bei Vereinbarungen „worttreu“ sein: „Was da steht, ist Sache.“

Die Auslegung von Vereinbarungen: Die Vertragspartner werden sich doch vernünftigerweise bei ihren Vereinbarungen an diesen Prinzipien ausgerichtet haben! Deswegen werden diese auch für die Auslegung von Vereinbarungen angewendet.

[ Zur Auslegung von Vereinbarungen nach Treu und Glauben siehe Kap. 2.3 (2), S. 53]

Die Vertragspartner können dank der Vertragsfreiheit auch anders vorgegangen sein. Das muss dann in den Formulierungen zum Ausdruck kommen.

Erfreulicherweise ist die Auslegung von Vereinbarungen meist nicht so kompliziert und das Ergebnis nicht so unsicher. Denn die Rechtsvorschrift soll für eine Vielzahl von Fallgestaltungen/Sachverhalten gelten, ein Vertrag bezieht sich hingegen nur auf einen Fall.

(3)Die Konstruktion von Rechtsvorschriften

Sie fragen, ob Sie die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften ermitteln können, also sich in den Rechtsvorschriften zurechtfinden können. Antwort: Sie können das kaum.

Die Grundkonstruktion von Anspruchsgrundlagen bzw. von Abwehrgrundlagen ist im Prinzip einfach: Eine jede besteht aus den Voraussetzungen und aus der Rechtsfolge. Wenn die Juristen sich auf die sprachliche Seite beziehen, fassen sie die Voraussetzungen unter dem Begriff „Tatbestand“ zusammen und bezeichnen die einzelnen Voraussetzungen als „Tatbestandsmerkmale“. Es geht für Juristen darum, ob der konkrete Sachverhalt / der Lebenssachverhalt den abstrakt formulierten Tatbestand erfüllt und damit die Rechtsfolge auslöst.

Ist das der Fall, muss die abstrakt formulierte Rechtsfolge auf den jeweiligen Sachverhalt hin konkretisiert werden. Dafür gibt es „Ausfüllungsnormen“, beispielsweise zur Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz [Kap. 11.1 (5), S. 246].

Das Grundschema für Anspruchsgrundlagen lautet also: „Wenn … [Anspruchsvoraussetzungen erfüllt], dann … [Anspruch besteht].“

Das Grundschema für Abwehrgrundlagen lautet: „Der Anspruch besteht nicht / nur eingeschränkt, wenn … [Abwehrvoraussetzungen erfüllt].“

[Zur Formulierung in Vereinbarungen siehe Schreiben in Projekten, Kap. 4.4]

Die Juristen bezeichnen solche Konstruktionen als eine „vollständige Rechtsvorschrift“, auch als einen „vollständigen Rechtssatz“/eine „vollständige Rechtsnorm“.

Die Bausteintechnik: Das Grundschema führt aber nicht dazu, dass Anspruchs– oder Abwehrgrundlagen zusammenhängend abgefasst werden würden. Denn es kann ganz viele Anspruchsvoraussetzungen geben, und die können sehr differenziert sein: „Wenn ein Vertrag …“. Der muss zustande gekommen sein durch zwei Erklärungen, diese von geschäftsfähigen Personen gegebenenfalls von bevollmächtigten Personen erklärt, rechtswirksam …“ usw.

Viele dieser Anspruchsvoraussetzungen spielen im Normalfall keine Rolle, beispielsweise die Frage der Geschäftsfähigkeit oder die der Vollmacht. Deswegen wendet der Gesetzgeber eine Bausteintechnik an: Er formuliert die Anspruchs-/Abwehrvoraussetzungen als Bausteine. Diese können je nachdem, welche jeweils eine Rolle spielen, zusammengesetzt werden.

Beispielsweise kann das Thema Vollmacht relevant werden, wenn Abreden auf Projektebene getroffen worden sind.

Die Bausteintechnik ermöglicht, Bausteine durch Unterbausteine zu differenzieren. Der Gesetzgeber setzt Bausteine als Platzhalter für alternative Ausprägungen auf der nächst unteren Ebene ein. Diese können wiederum als Platzhalter für alternative Ausprägungen auf der dritten Ebene dienen usw. Der Gesetzgeber kann also durch den Einsatz eines Bausteins auf der obersten Ebene eine ganze Struktur von Alternativen verfügbar machen.

Bausteine können aus einem einzigen Wort/Begriff, beispielsweise „Verschulden“, aus einem Satz oder aus wenigen Sätzen bestehen.

Damit Anspruchs-/Abwehrgrundlagen zusammengesetzt werden können, bedarf es ergänzender Konstruktionsmaßnahmen und damit weiterer Bausteine, beispielsweise solcher, die Verweise enthalten, oder solcher, die etwas für unwirksam erklären oder verbieten [ siehe ausführlich Anhang A.1.1, S. 264].

Die Bausteine können aus verschiedenen Gesetzen (oder auch anderen Rechtsquellen) kommen. Sie können in einem Gesetz für viele Gesetze definiert sein, z.B. „unverzüglich“ im BGB (§ 121).

[ Siehe Anhang A.1.1 unter „Beispiel für eine umfangreiche Ausgangsfassung“, S. 264]

In solchen Konstruktionen können Sie sich kaum zurechtfinden. Für Ihre Praxis ist das nicht so schlimm, wie Sie im übernächsten Abschnitt erfahren werden [Kap. 2.1.1 (5), S. 26]. Zu Bausteinen, die für Ihre Praxis wichtig sind, werden Ihnen die Paragrafen angegeben, damit Sie diese gegebenenfalls nachlesen können.

(4)Das Konstruktionsprinzip Fachsprache

Der Gesetzgeber strebt auch inhaltlich nach Kürze: Er verwendet eine Fachsprache mit vagen bis sehr vagen Begriffen. Diese führen zu einem großen bis sehr großen Auslegungsspielraum, ob der jeweilige Sachverhalt unter den Tatbestand der geltend gemachten Rechtsvorschrift fällt und welche Rechtsfolge sich im positiven Fall daraus ableitet.

Unter diesem Konstruktionsprinzip leidet die Eindeutigkeit und letztlich auch die Verständlichkeit. Der Richter hat die Aufgabe, die im jeweiligen Fall einschlägigen Rechtsvorschriften im Lichte der inhaltlichen Prinzipien von Sachgerechtigkeit, Rechtssicherheit und ggf. Fairness auszulegen, um die richtige Antwort aus dem Vertragsrecht abzuleiten.

Nach der Konkretheit bzw. Vagheit und damit nach der Größe des Auslegungsspielraums lassen sich Stufen von Vorschriften kennzeichnen. Dabei geht es letztlich um ein Kontinuum mit Häufungen:

Deskriptive/umgangssprachliche Begriffe, präzise oder unbestimmt (z.B. „ergonomisch“),

deskriptive Begriffe mit einer normativen Komponente, sodass sie eine Bedeutung haben, die von der umgangssprachlichen abweicht.

[Zu einer Liste siehe Schreiben in Projekten, Anhang B]

Beispielsweise besteht zwischen Eigentum und Besitz ein erheblicher rechtlicher Unterschied [Kap. 2.1.2 (3), S. 33].

Normativ geprägte Begriffe, auch „wertausfüllungsbedürftige Begriffe“ genannt, wie z.B. „angemessen/unangemessen“ oder „zumutbar/unzumutbar“.

Generalklauseln enthalten ganz unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Treu und Glauben“ und sind entsprechend vage.

[ Siehe zu Treu und Glauben Kap. 2.1.1 (2) unter „Treu und Glauben“, S. 26, und zu der dadurch erreichten Vollständigkeit des Vertragsrechts Anhang A.2 unter „Der Richter gibt immer eine Antwort“, S. 272]

(5)Die Ermittlung der Rechtslage in Ihrer Praxis

Wie in (3) erläutert sind Rechtsvorschriften für Sie allerdings nur schwer zu ermitteln, und wie in (4) erläutert, ist deren Ausformulierung schwer zu verstehen oder muss sogar durch Auslegen ermittelt werden. Der Gesetzgeber denkt bei der Formulierung von Rechtsvorschriften vorrangig an Fachleute [Anhang A am Anfang, S. 263].

Erste Entwarnung: Um Rechtsvorschriften bei Ihrer Projektarbeit befolgen zu können, brauchen Sie nur eine ungefähre Vorstellung von diesen zu haben, und deswegen brauchen Sie diese kaum zu lesen. Sie brauchen nur den Kern zu erfassen, d.h. sich eine Vorstellung zu machen, wie denn die Rechtsvorschrift für Ihren Projektalltag lauten und damit zu verstehen sein dürfte. Sie kommen dann mit dem „Mangel“ zurecht, auch mit der „Angemessenheit“ und sogar mit „Treu und Glauben“ (gegebenenfalls mit der Betonung der Fairness).

[Anhang A.1.2 unter „Deskriptive Begriffe mit einer normativen Komponente“, S. 268]

Zweite Entwarnung: Sie haben es eher mit Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu tun, insbesondere mit Leistungsbeschreibungen. Diese sind auf den Einzelfall ausgerichtet. Damit ist der Inhalt relativ leicht zu ermitteln, auch zu verstehen und bei Unklarheiten auszulegen. – Voraussetzung ist allerdings, dass die Vereinbarungen ordentlich formuliert worden sind.

Dritte Entwarnung: Ihr Rechtsberater kann Ihnen die Rechtsvorschriften darstellen, damit er mit Ihnen in ein Gespräch kommen kann. Dabei geht es eher nur um einzelne Voraussetzungen für einen Anspruch oder für dessen Abwehr. Der Rechtsberater braucht Ihnen nur diese als Text darzustellen / zu erläutern.

Nur wenn Sie eine Rechtsvorschrift für Ihre Projektarbeit genau kennen lernen wollen, müssen Sie diese sprachlich verstehen und gegebenenfalls selbst auslegen.

Ihr Vorgehen: Sie überlegen, wie Sie in einer konkreten Situation handeln wollen, und fragen sich, ob das so, wie Sie das beabsichtigen, nach dem Vertrag zulässig ist. Welche Antwort würden die Vereinbarungen geben?

Wenn die Vereinbarungen nichts hergeben und es auf die ergänzende Vertragsauslegung oder das weitere ergänzend geltende Vertragsrecht ankommt, reicht der gesunde Rechtsverstand, um im Normalfall das Ergebnis zu finden. Der Rechtsverstand rät dazu, umsichtig vorzugehen, wie das im Folgenden vorgeschlagen wird. – Wenn Sie dieses Buch durch-arbeiten, verbessern Sie Ihren Rechtsverstand und damit das umsichtige Vorgehen.

Wenn Sie sich über die wahrscheinliche Rechtslage nicht sicher sind, bedenken Sie,

dass Ihre Antwort beiden Vertragspartnern gerecht werden muss und

dass die Antwort von den jeweiligen Umständen abhängt.

Wenn Sie das bedenken, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Ergebnis kommen, das im rechtlich sehr plausiblen Bereich liegt.

Dieser Bereich geht zum Teil zu Gunsten Ihrer Seite, aber zum Teil auch zu Gunsten der anderen Seite (beiden gerecht!). Die rechtlich genaue Grenzlinie liegt irgendwo zwischen diesen Bereichen. Treffen Sie Ihre Entscheidung vorsichtshalber unter der Annahme, dass Sie etwas optimistisch waren, dass also der Teil zu Gunsten Ihrer Seite teilweise oder ganz zugunsten der anderen Seite gehen könnte. Ordnen Sie vorsichtshalber Ihren gesamten Bereich zu deren Gunsten ein.

Wenn Sie in Ihrer Einschätzung der Rechtslage unsicher sind, nehmen Sie sicherheitshalber an, dass die Rechtslage noch etwas weniger günstig für Ihre Seite ist. Vergrößern Sie den Risikobereich zu Ihrer Seite hin etwas. Ziehen Sie eine neue Grenzlinie und bedenken Sie diese. Entscheiden Sie eher wie zuvor: Schlagen Sie den gesamten Bereich der anderen Seite zu.

Das kann bedeuten, dass Sie nachgeben sollten. Das kann aber auch einfach nur bedeuten, dass Sie vorsichtiger vorgehen sollten.

Wenn die Situation schwierig wird, ist es nicht mehr Ihre Aufgabe, die Rechtslage zu ermitteln und über das Vorgehen zu entscheiden, sondern ist das die Aufgabe der Leitungsebene.

Für Sie reicht das Wissen, dass Sie umsichtig oder sogar vorsichtig vorgehen sollten.

Beispiel für riskantes Vorgehen

Sie schließen als Projektleiter mit dem Projektleiter der anderen Seite mündlich einen Kompromiss und schicken ihm gleich ein unternehmerisches Bestätigungsschreiben dazu. Das kann gut gehen, das braucht es aber nicht zu tun, insbesondere nicht, wenn Schriftform vereinbart worden ist. – Auch kann es zu einer Unsitte werden, mit solchen Schreiben zu arbeiten, sodass die andere Seite sich andersherum immer leichter darauf berufen kann, dass ihre Bestätigungsschrei-ben auf mündlichen Vereinbarungen beruhen würden [Kap. 3.1.9, S. 81].

Bleiben Sie als Auftragnehmer vorsorglich im sicheren Bereich!

Die Menge aller Sachverhalte zu einem Tatbestand entsprechend den Umständen und unter Berücksichtigung der Beweislast

Der Auftragnehmer sollte vorsorglich von diesem Verhalten ausgehen.

Die Leitungsebene auf der Auftragnehmerseite sollte besonders vorsichtig sein. Denn wenn es zu einem Streit und dann zu Verhandlungen kommen sollte, würde die Leitungsebene wahrscheinlich zumindest auch dann nachgeben, wenn deren streitgegenständliches Vorgehen diesseits des angenommenen Risikobereichs, aber noch nicht im sicheren Bereich lag.

2.1.2Die wichtigsten Gesetze für Ihre Verträge

Wie angekündigt folgt nach der Darstellung der Grundzüge des Vertragsrechts die Darstellung der konkreten Rechtsvorschriften.

Die wichtigsten Gesetze für Verträge in Projekten sind

das BGB,

das HGB.

(1)BGB

Das BGB besteht aus fünf „Büchern“:

3.Sachenrecht

4.Familienrecht

5.Erbrecht

Für Ihre Verträge sind die beiden ersten Bücher wichtig (das „Vertragsrecht“), z.T. auch das dritte (Übereignung von Sachen).

Allgemeiner Teil: Dieser regelt insbesondere, wie Verträge geschlossen werden [Kap. 3, S. 61] und wie deren Inhalt auszulegen ist [Kap. 2.3, S. 50].

Schuldrecht: Es regelt die Vertragstypen im unternehmerischen wie auch im privaten Geschäftsverkehr. Der Arbeitsvertrag ist innerhalb des Dienstvertrags rudimentär geregelt [Kap. 9.1, S. 225].

Die meisten Vertragstypen sind „Austauschverträge“: Sie bilden die Grundlage dafür, dass Leistungen ausgetauscht werden. Das steht im Gegensatz zu gesellschaftsartigen Verträgen, die der Zusammenarbeit für gemeinsame Ziele dienen, z.B. in einer Gesellschaft.

„Dauerschuldverhältnisse“ sind Verträge, die nicht auf einmal erfüllt werden, sondern gegenseitige Rechte/Ansprüche und Pflichten für eine gewisse Dauer begründen. Diese unterliegen in verstärktem Maße den Geboten von Treu und Glauben. Das kommt beispielsweise in der Pflicht des Vermieters zum Ausdruck, die Mietsache betriebsbereit zu halten [Kap. 10.1, S. 235].

Das Schuldrecht besteht dem Inhalt nach, wenn auch nicht formal, aus einem Allgemeinen Teil (Zweites Buch, Abschnitte 1 bis 7), im Wesentlichen:

Was beinhalten Pflichten (und damit spiegelbildlich Ansprüche)?

Welche Grenzen bestehen für den, der Allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellt und zum Vertragsbestandteil machen will?

Wie sind Verträge über Leistungen abzuwickeln?

Was sind die üblichen Rechtsfolgen bei der Verletzung von Vertragspflichten?

Weiterhin besteht das Schuldrecht aus einem Besonderen Teil über die einzelnen Vertragstypen (Zweites Buch, Abschnitt 8 „Einzelne Schuldverhältnisse“).

Der Gesetzgeber beschreibt zu den einzelnen Vertragstypen an deren Anfang deren vertragstypische Pflichten. Lassen Sie sich nicht beeindrucken, wenn Rechtsberater diese Pflichten zu „vertragstypologische Pflichten“ aufmotzen [ Beispiele in Kap. 5.1, S. 123].

Gemischte Verträge: Ein Vertrag kann Leistungen enthalten, die unter verschiedene Vertragstypen fallen.

Beispiele

(1) Ein Hotelaufnahmevertrag enthält Elemente eines Mietvertrags, eines Werkvertrags, eines Dienstvertrags und eines Aufbewahrungsvertrags.

(2) Siehe auch „Gemischte Dienst- und Werkverträge“ [Kap. 9.2.3, S. 233].

Dann greifen für die verschiedenen Leistungen die Vorschriften zum jeweils einschlägigen Vertragstyp ergänzend ein.

Beispiel Schulung

Die Schulung hat einen dienstvertraglichen Charakter, auch innerhalb eines Projektvertrags. Der Kunde hat bei schlechter Schulung also keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Er hat allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz (im Falle von Verschulden). Dieser Anspruch kann auf Nachschulung gehen [Kap. 11.1 (5), S. 246].

Man kommt also (bei Verschulden und damit in der Regel) zu demselben Ergebnis wie bei einer werkvertraglichen Leistung. Das ist durchaus plausibel. Es müssen allerdings unterschiedliche Routinen des Vertragsrechts durchlaufen werden.

Ein Vertragstyp kann punktuell das Schicksal des Vertrages insgesamt dominieren. Dieser Vertragstyp bestimmt die anzuwendenden Vorschriften, wenn es um den gesamten Vertrag geht. Bei einem Projektvertrag kann das ein Werkvertrag mit dienstvertraglicher Schulung sein.

Beispiel Schulung Fortsetzung

(1) Die Fälligkeit der Vergütung für die Schulung regelt sich nicht nach dem Dienstvertragsrecht (Fälligkeit bei Vergütung nach Aufwand praktisch laufend), sondern nach dem Vertragstyp, der den Vertrag insgesamt dominiert. Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Werkvertrag: also Zahlung mit Abnahme der werkvertraglichen Leistung, allerdings mit Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen (§ 641 BGB) [Kap. 7.4 (3), S. 203; siehe dort auch zur Schulung].

(2) Wenn der Kunde wegen Mängeln im System vom Vertrag insgesamt zurücktritt, erfasst der Rücktritt auch die dienstvertragliche Schulung. Der Kunde braucht diese gemäß Werkvertragsrecht nicht zu bezahlen, insoweit diese für ihn nutzlos geworden ist.

Die Vertragspartner können dank der Vertragsfreiheit. Den gesamten Vertrag einem Vertragstyp unterstellen

Beispiel

Auf einen Kundenwunsch hin wird ein Kaufvertrag dem Werkvertragsrecht unterstellt, um damit die Abnahme gemäß Werkvertragsrecht zu vereinbaren. – Dank der Vertragsfreiheit könnte die Abnahme im Vertrag auch direkt geregelt werden.

Voraussetzung für die Unterstellung unter einen Vertragstyp ist allerdings, dass das Sinn macht.

Negativbeispiel

Eine dienstvertragliche Leistung kann nicht dem Werkvertragsrecht unterstellt werden, weil kein vom Auftragnehmer geschuldetes Ergebnis greifbar wäre.

(2)HGB

Das HGB (Handelsgesetzbuch) ist in seinen Wurzeln noch älter als das BGB. Seine wichtigen „Bücher“ sind:

1.Handelsstand, insbesondere wer Kaufmann ist

2.Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (die AG und die GmbH sind in eigenen Gesetzen geregelt)

3.Handelsbücher

4.Handelsgeschäfte

Das HGB ergänzt und modifiziert das Vertragsrecht des BGB bei Verträgen zwischen Kaufleuten. Aus „Geschäften“ werden „Handelsgeschäfte“. Bei diesen ist „in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB).“

[ Siehe als Beispiel Kap. 3.1.9 zum Unternehmerischen (kaufmännischen) Bestätigungsschreiben, S. 81]

Das HGB soll u.a. den Geschäftsverkehr erleichtern und beschleunigen. Es erwartet, dass die Beteiligten kaufmännisch und somit auch im Vertragsrecht einigermaßen gebildet sind, sodass sie deswegen Risiken besser erkennen und bewerten können und auch bereit sind, diese zu übernehmen. Das HGB mutet ihnen deswegen mehr Risiken zu.

Beispiele für Risikoübernahme

(1) Ein Kaufmann kann eine Bürgschaft auch mündlich übernehmen (§ 350 HGB). Sonst ist Schriftform erforderlich (§ 766 BGB). Der Nicht-Kaufmann soll durch diesen formalen Akt noch einmal auf das Risiko seiner Erklärung hingewiesen werden.

(2) Die Vollmacht eines Geschäftsführers oder eines Prokuristen kann nicht eingeschränkt werden. Der andere Verhandlungspartner weiß also, woran er ist, und kann sich also darauf verlassen, dass sein Gegenüber die rechtsgeschäftliche Erklärung wirksam abgibt [Kap. 3.2 (2), S. 89].

(3) Zum Schweigen eines Kaufmanns oder eines sonstigen Unternehmers auf ein Angebot hin siehe Kap. 3.1.4 unter „Schweigen eines Unternehmers bei Projektverträgen“ [S. 70].

Kaufmann: Ein solcher ist,

wer ein Gewerbe betreibt, es sei denn, dass sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 HGB), oder auch

wer als Handelsgesellschaft organisiert ist, auch wenn er kein Gewerbe betreibt, also insbesondere jede GmbH (Formkaufmann gemäß § 6 HGB).

Handeln für einen Kaufmann: Wird ein Mitarbeiter eines Kaufmanns (z.B. einer GmbH) nach außen hin tätig, tut er das für diesen. Also wird sein Tun nach Handelsrecht bewertet, auch wenn er selbst kein Kaufmann ist.

Beispiel

Das Schweigen eines Mitarbeiters in seiner beruflichen Tätigkeit gilt als das eines Kaufmanns. Es gilt damit eher als Zustimmung, als wenn der Mitarbeiter als Privatperson in einem eigenen vertraglichen Zusammenhang schweigt.

[Kap. 3.1.4 unter „Schweigen eines Kaufmanns bei Projektverträgen“, S. 70]

(3)Gesetze zu Herrschaftsrechten

Der Begriff „Herrschaftsrechte“ mag Ihnen fremd vorkommen, ist Ihnen aber in der Sache bekannt. Das sind Rechte, die einem an etwas zustehen, beispielsweise das Eigentum an Sachen. Das Sachenrecht des BGB befasst sich damit.

Herrschaftsrechte können auch an Gegenständen bestehen, die nicht körperlich sind, wie die Inhaberschaft an Gesellschaftsanteilen oder die an „geistigem Eigentum“6, beispielsweise an Patenten oder an urheberrechtlich geschützten Werken wie Software.

Beispiel zur Abgrenzung von Anspruch und Herrschaftsrecht

Der Eigentümer eines Hauses hat das Herrschaftsrecht, alle anderen Personen von der Benutzung seines Hauses abzuhalten. Er kann das Haus mittels eines Mietvertrags vermieten. Der Mieter erlangt kein Herrschaftsrecht am Haus; er hat aber gegenüber dem Eigentümer den vertraglichen Anspruch auf Benutzung, d.h. dass der Eigentümer sein Herrschaftsrecht an dem Haus dem Mieter gegenüber nur sehr beschränkt auszuüben berechtigt ist. – Außerdem hat der Mieter als Besitzer (= als Repräsentant des Eigentümers) das herrschaftsrechtliche Recht, Dritte von der Benutzung auszuschließen. Das zeigt einen gewissen Übergang zwischen Herrschaftsrecht und schuldrechtlicher Position an. Diesen Übergang gibt es auch anderswo.

Wer ein Herrschaftsrecht hat, hat den Anspruch gegen Dritte, dass sie dieses respektieren, beispielsweise sich von Software keine Raubkopien verschaffen. Verletzt ein Dritter ein Herrschaftsrecht, kann dessen Inhaber Ansprüche gegen diesen auf Unterlassung, Rückgabe oder Vernichtung sowie auf Schadensersatz haben.

Schließen Vertragspartner einen Vertrag, begründet dieser erst einmal nur Ansprüche bzw. Pflichten. Dieser Vertrag ist nach deutschem Recht ein rein schuldrechtlicher Vertrag, er enthält nur den Anspruch auf die Übertragung des Herrschaftsrecht, etwa des Eigentums an einer Sache.

Nach deutschem Recht bedarf es noch eines weiteren Vertrags zur Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags, nämlich eines Vertrags über die Übertragung des Herrschaftsrecht, etwa des Eigentums wie im schuldrechtlichen Vertrag vorgesehen. Juristen nennen diesen weiteren Vertrag einen „dinglichen/sachenrechtlichen Vertrag“.

Formal gesehen liegen zwei Verträge vor. Diese können in einem Vertrag, sozusagen in einem Gesamtvertrag, zusammengefasst werden. Deswegen wird der dingliche Vertrag oft nicht wahrgenommen. Beispielsweise fallen bei einem Kauf in einem Supermarkt der schuldrechtliche Kaufvertrag und der Übereignungsvertrag über die gekaufte Ware praktisch zusammen.

[ Siehe auch Kap. 6.1 (1) unter „Eigentumsübertragung“, S. 132]

Rechte an geistigen Leistungen, beispielsweise an Software

Geschützt sind Programme, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (§ 69a Abs. 3 UrhG). Das ist im hier angesprochenen Bereich nicht der schöpferische Inhalt, sondern die schöpferische Darstellung: Die Idee, der Algorithmus, die Methode usw. selbst sind – anders als im Patentrecht – nicht geschützt. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind niedrig.

§ 69c UrhG gewährt folgende wirtschaftliche Nutzungsrechte:

Vervielfältigungsrecht

Verbreitungsrecht

Umgestaltungsrecht

Diese Rechte können in beliebigen Kombinationen eingeräumt/übertragen werden:

ausschließlich oder nicht ausschließlich

örtlich/zeitlich/sachlich unbeschränkt oder beschränkt.

Praktiker ignorieren oft, dass es immer um drei Nutzungsrechte geht und ein jedes von diesen in Kombinationen von zwei Ausmaßen in drei Bereichen.

2.1.3Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

(1)Vertragsfreiheit

Das Vertragsrecht strebt einen fairen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern an. Es geht davon aus, dass die Vertragspartner dieses Ziel am besten eigenständig erreichen können. Deswegen stellt es den Vertragspartnern weitgehend frei, ihre Verträge selbst zu gestalten und damit von seinen Vorschriften abzuweichen [ siehe schon Kap. 2.1.1 (2), S. 21].

Beispiele für Vertragsfreiheit

(1) Zum Abschluss von Verträgen: Der Anbieter kann die ziemlich kurze Frist, während der sein Vertragsantrag nach dem BGB wirksam ist, in einer Bindefrist verlängern; er könnte die Frist auch abkürzen.

[Kap. 3.1.2 (2) unter „Die Dauer der Wirksamkeit eines Antrags“, S. 65]

Jede Seite kann vorgeben, dass der geplante Vertrag nur schriftlich abgeschlossen werden kann.

(2) Die normale Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werkverträgen zwei Jahre (§ 438 bzw. § 634a BGB). Ein Auftragnehmer kann diese Frist in seinen AGB gegenüber Unternehmern auf ein Jahr abkürzen oder in einer individuellen Vereinbarung überhaupt ausschließen.

Das Vertragsrecht stellt seine Vorschriften also weitgehend nur hilfsweise/als Ergänzung zur Verfügung. Insoweit wird es als „nachgiebiges/dispositives“ Recht bezeichnet: Es steht zur Disposition der Vertragspartner. Diese können es nutzen oder ersetzen. Wenn die Juristen vom „geltenden Vertragsrecht“ sprechen, meinen sie die einschlägigen Vorschriften des Vertragsrechts, das derzeit in Kraft ist; sie wollen damit nicht ausdrücken, dass das Vertragsrecht insgesamt verbindlich (= zwingend) sei.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit beantwortet also die Frage, ob Sie dieses oder jenes vereinbaren können: Sie können es, soweit nicht ausnahmsweise Grenzen bestehen [ siehe hier Kap.2.1.3 (2), S. 143].

Die Vertragsfreiheit erlaubt also sehr weitgehend,

Verträge abzuschließen: das überhaupt zu tun, und zwar in der gewünschten Weise und mit dem gewünschten Partner, oder aber das abzulehnen,

andere Vertragstypen als die gesetzlich geregelten zu bilden, z.B. Outsourcing,

von den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen,

Beispiele für abweichende Vereinbarungen

Einschränkungen der Haftung auf Schadensersatz bei Vertragsverletzungen

Ein Leasingvertrag ist ein Mietvertrag, der insbesondere dahingehend modifiziert ist, dass die Pflicht des Vermieters, Mängel zu beseitigen, ausgeschlossen wird [Kap. 10.3, S. 238].

geschlossene Verträge gemeinsam zu ändern oder aufzuheben.

Begründungen für eine Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen

Lassen Sie sich von Juristen nicht davon abhalten, Begründungen für eine Vereinbarung aufzunehmen. Juristen mögen das für unpassend halten; denn Vereinbarungen sollen etwas regeln. Aber Juristen sehen selbst ständig in der amtlichen Begründung für eine Rechtsvorschrift nach und argumentieren damit.

(2)Grenzen der Vertragsfreiheit

Das Vertragsrecht enthält schon immer einzelne Vorschriften, die einen Vertragspartner schützen, möglicherweise sogar vor sich selbst.

Zwingende Vorschriften: Von solchen können die Vertragspartner nicht zu Lasten des geschützten Vertragspartners abweichen.

Beispiel

Ein normaler Rechtsgenosse kann eine Bürgschaftserklärung nur schriftlich abgeben; er soll auf diese Weise noch einmal angehalten werden zu überlegen, was Gefährliches er gerade vorhat.

[Vgl. Kap. 2.1.2 (2) unter „Beispiele für Risikoübernahme (1)“, S. 32]

Das Vertragsrecht sieht zwingende Vorschriften zunehmend zu Gunsten von solchen Vertragspartnern vor, die in bestimmten Bereichen besonders schutzbedürftig sind. Das sind Personen in ihrer Position als Arbeitnehmer, als Mieter von Wohnraum oder als Verbraucher [ siehe auch Kap. 2.1.1 (2) unter „Fairness“, S. 22].

Das Vertragsrecht kennt andererseits Vertragspartner, die weniger Schutz als die normalen Rechtsgenossen benötigen. Das sind die Unternehmer (die Kaufleute, die Freiberufler) und die öffentlichen Auftraggeber. Im Vertragsrecht gibt es für sie nur wenige zwingende Vorschriften. – In diesem Buch sind die öffentlichen Auftraggeber bei den „Unternehmern“ mitgemeint.

Beispiel

Normalerweise beträgt der Satz für Verzugszinsen 5 % über dem Basiszinssatz. Kaufleute müssen 9 % zusätzlich zahlen (§ 288 BGB).

Dass eine Vorschrift zwingend ist, kann so selbstverständlich sein, dass diese Eigenschaft nicht erwähnt wird. Oft findet sich ein Satz wie: „Von den vorstehenden Vorschriften kann zu Lasten von …. nicht abgewichen werden.“

Beispiele für zwingende Vorschriften

Gemäß § 648a BGB kann ein Werkvertrag und gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis wie Miete stets aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Wortlaut dieser Vorschriften drückt deren zwingenden Charakter nicht aus.

Die Haftung auf Schadensersatz kann bei einer Beschaffenheitsgarantie nicht eingeschränkt werden (so ausdrücklich § 444 bzw. § 639 BGB) [Kap. 6.4.7 (1), S. 150].

Sittenwidrige Verträge: Sittenwidrigkeit beinhaltet einen schweren Vorwurf. Solche Verträge müssen unwirksam sein, weil die Rechtsordnung für deren Durchsetzung Rechtsschutz durch Gerichte nicht bereitstellen will (§ 138 BGB).

Was sittenwidrig ist, können Sie selbst weitestgehend beurteilen.

Beispiel

Wucherische Zinsen bei Darlehen. Das Wort Wucher erinnert an Mietwucher oder an gewerbsmäßigen Wucher, beides strafbar.

Verstöße gegen gesetzliche Verbote: § 134 BGB erklärt Vereinbarungen und andere Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, für „nichtig (= unwirksam), wenn sich aus dem [jeweiligen] Gesetz nichts anderes ergibt.“ Bei Verträgen in Projekten greifen nur wenige Verbote ein.

Gesetze sehen Verbote (und nicht zwingendes Recht) insbesondere dann vor, wenn sie ein Handeln nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten Zusammenhängen ausschließen wollen.

Beispiele

(1) Ein Vertrag über ein Glas Bier in einer Gastwirtschaft vor der Sperrstunde ist (im Normalfall) wirksam, ein solcher nach Beginn der Sperrstunde ist verboten und damit unwirksam.

(2) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, sieht eine Erlaubnis aber unter solchen Bedingungen vor, die einen gewissen Schutz für die Leiharbeiter schaffen [Kap. 9.2.2, S. 231].

(3) Die Datenschutzgrundverordnung enthält Gebote und Verbote.

Besondere Grenzen wegen der Marktmacht eines Vertragspartners: Die Marktmacht kann zu Einschränkungen führen. Beispielsweise kann der Gesetzgeber regeln, ob und ggf. in welcher Höhe ein Netzbetreiber Gebühren verlangen kann, beispielsweise für den Fall, dass ein Kunde mit seiner Telefonnummer zu einem anderen Netzbetreiber wechseln will. Oder ein Anbieter hat die Pflicht, Verträge abzuschließen, beispielsweise aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

2.2Ansprüche stellen oder abwehren, und das erfolgreich tun

Die Vertragspartner waren sich einig und haben einen Projektvertrag geschlossen, wahrscheinlich sogar einen schriftlichen, um Klarheit zu schaffen. Zum Streit kann es trotzdem kommen, so wenn der eine Vertragspartner einen Anspruch gelten macht, den der andere überhaupt oder zumindest in der geltend gemachten Weise für unberechtigt hält. Der Streit kann sich auf eine Vereinbarung oder auf eine ergänzend geltende Rechtsvorschrift beziehen.

Die Vertragspartner streiten häufiger über die von ihnen formulierten Vereinbarungen als über Rechtsvorschriften. Deswegen ist es für Sie so wichtig, dass Sie in den Vereinbarungen, die Sie schreiben, die Ansprüche und die Pflichten möglichst eindeutig und situationsgerecht verständlich formulieren.

[Schreiben in Projekten, Kapitel 1 und 5]

Der Streit kann bis vor Gericht gehen, etwa wenn der Kunde den Rücktritt von einem Projektvertrag erklärt hat. – Wenn ich im Folgenden beschreibe, wie ein Streit vor Gericht abläuft, verwende ich die Begriffe „Gericht“ und „Parteien“, nämlich „Klägerin“ und „Beklagte“.

Die drei Schritte zum Anspruch bzw. zu dessen Abwehr

Die Klägerin wird vor Gericht Erfolg haben, wenn

der Vertrag eine Grundlage für den Anspruch, so wie dieser geltend gemacht wird, enthält,

die von ihr behaupteten Tatsachen die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllen und

sie die strittigen Tatsachen beweisen kann. Die Beweislast kann im Streitfall eine entscheidende Rolle spielen [Kap. 2.1 unter „Beweislast“, S. 17].

Die Beklagte wird vor Gericht erst einmal die behaupteten Tatsachen und die rechtlichen Ausführungen der Klägerin bestreiten.

Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Beklagte der Klägerin eine Abwehrgrundlage entgegenhalten kann. Für diese gelten die drei Schritte entsprechend. Die Beklagte muss

sich auf eine passende Abwehrgrundlage berufen,

darlegen, dass die von ihr behaupteten Tatsachen deren Voraussetzungen erfüllen, und

die strittigen Tatsachen beweisen.