Prüfung für Brandschutzbeauftragte - Wolfgang J. Friedl - E-Book

Prüfung für Brandschutzbeauftragte E-Book

Wolfgang J. Friedl

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Beschreibung

Immer die richtige Antwort Über 800 Prüfungsfragen und Antworten machen das notwendige Wissen für angehende Brandschutzbeauftragte transparent. Die Prüflinge können so feststellen, ob ihre Ausbildung ausreicht, um Schutzziele des Brandschutzes zu verstehen, ohne lediglich Antworten auswendig gelernt zu haben. Inhaltlich orientiert sich das Werk an der aktuellen Ausbildungsvorgabe DGUV-Information 205-003. Aus dem Inhalt: Baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz Brandgefahren und Explosionsgefahren, Brandlehre Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren, Versicherungen Bebilderte Situationen Mit herausnehmbarem Lösungsheft Die überarbeitete 3. Auflage enthält neben diversen Aktualisierungen und Ergänzungen neu eingefügte Fragen zur Brandgefahr bei Lithium-Ionen-Batterien. Bewährt hat sich das separate Lösungsheft zum Herausnehmen. So gelingt der Abgleich mit den korrekten Antworten noch schneller. Die optimale Ergänzung ... ... zum bekannten Lehrbuch Friedl/Friedl, "Der Brandschutzbeauftragte" – Grundwissen für Ausbildung und Praxis. Zielgruppe: Teilnehmerinne und Teinehmer des Lehrgangs zum/zur Brandschutzbeauftragten Anbieter von Lehrgängen zum/zur Brandschutzbeauftragten Tipp! Günstiger Kombinationspreis: "Prüfung für Brandschutzbeauftragte" und "Der Brandschutzbeauftragte"

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Prüfung für Brandschutzbeauftragte

800 Fragen und Antworten

Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl

Beratender Ingenieur Ingenieurbüro für Sicherheitstechnik, München

3., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2020

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2020

Print ISBN 978-3-415-06790-5 E-ISBN 978-3-415-06792-9

© 2011 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Paolo Gallo – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

Brandschutzbeauftragte erwartet eine attraktive, bedeutende und verantwortungsvolle Aufgabe. Ständig gibt es in Unternehmen sicherheitstechnische und brandschutztechnische Fragen zur Verfahrenstechnik, der Organisation, zum Verhalten im Brandfall, zu baulichen Belangen oder auch zur Gebäudetechnik. Brandschutzbeauftragte müssen beweisen, dass sie diese Fragen beantworten können – in Gesprächen mit fachvorgesetzten Produktionsleitern, Werkstattmeis-tern, Arbeitern, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Architekten, Behördenvertretern oder Hausverwaltern. Es geht um Maßnahmen baulicher Art, um technische Anschaffungen oder auch um organisatorische Dinge, wie z.B. die brandschutzkonforme Gestaltung der Arbeitsumgebung. Neben gesetzlichen Rahmenbedingungen wie Fluchtweglängen oder Brandabschnittsbereiche sind insbesondere auch Erfahrungswerte von Bedeutung. Die vorliegenden Prüfungsfragen und Antworten halten hierzu umfangreiches Wissen bereit.

Antworten auf die Fragen des Brandschutzes sind oft nicht absolut richtig oder absolut falsch, und es wird Sachkundige geben, die bestimmte Sachverhalte anders einstufen, aus anderem Sichtwinkel wahrnehmen oder weitere Alternativen sehen. Der Autor ist daher bemüht, soweit möglich ein breites Spektrum an Antwortmöglichkeiten abzudecken und eine sachgerechte Ori-entierung zu bieten. Es kommt darauf an, die Antworten zu verstehen. Nichts soll stupide ohne zu hinterfragen auswendig gelernt werden. Viele Fragen sind jedoch mit gesundem Menschen-verstand, andere wiederum mit angeeignetem Fachwissen zu beantworten.

Mit dieser Neuauflage wird das bekannte Fachbuch Friedl/Friedl, „Der Brandschutzbeauftragte – Grundwissen für Ausbildung und Praxis“, ideal ergänzt. Exakt 800 Prüfungsfragen und Ant-worten machen das notwendige Wissen für die Prüfung zum/zur Brandschutzbeauftragten transparent. Inhaltlich orientiert sich das Werk an der aktuellen Ausbildungsvorgabe DGUV-Information 205-003. Die überarbeitete Neuauflage enthält neben diversen Aktualisierungen und Ergänzungen neu eingefügte Fragen zum Thema „Brandgefahr von Lithium-Ionen-Batterien“. Bewährt hat sich das separate Lösungsheft zum Herausnehmen. So gelingt ein noch schnellerer Abgleich mit den korrekten Antworten. Erneut gilt ein ganz besonderer Dank dem Fachbeirat, der sich bereit erklärt hat, auch bei dieser Neuauflage mitzuwirken und das Buch noch besser zu machen. Die konstruktiven Hilfen wurden aufgegriffen und an geeigneter Stelle in diesem Werk eingebracht.

München im Frühjahr 2020

Der Autor

Autor

Wolfgang J. Friedl, Dr.-Ing., geb. 1960. Studium Sicherheitstechnik mit den Schwerpunkten Brandschutz und Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen; Promotion in Magdeburg; Beratender Ingenieur, seit 1996 Ingenieurbüro für Sicherheitstechnik mit den Schwerpunkten Brand-, Einbruch-, Arbeits- und EDV-/RZ-Schutz, München; Brandschutzkonzepte für Sonderbauten; Beratung Brandschutz und Regulierung Brandschäden weltweit für international agierende Industrieversicherungen; Referent und Schulungsleiter bei Seminaren und Sicherheitskongressen der Industrie sowie bei Ausbildungsakademien und Universitäten; tätig als Dozent und Modulleiter der DIPLOMA-Hochschule; bekannter Autor zahlreicher Fachpublikationen der Sicherheitstechnik.

Fachbeirat

Martin Amler, geb. 1975. Ausbildung im Maschinenbau (Maschinen und Systemtechnik). Laufbahnausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Zusatzstudium an der Hochschule Esslingen (Zertifizierter Fachplaner und Sachverständiger Brandschutz). Gründung eines Büros für Brandschutzplanung. Laufbahnausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (Einsatzleiter vom Dienst und Sachgebietsleiter Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz). Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.

Giovanni Aichele, geb. 1961. Feuerwehrlaufbahn: 1991 Kommandant der FFW Lautrach, 1993 Dozent der VBG Lautrach, 2003 Brandschutzbeauftragter der Fa. Goldhofer mit allen Rechten und Pflichten. 2006 Fachkreisbrandmeister Unterallgäu, zuständig für die Ausbildung; Basis-Grundausbildung Truppführer, Fahrzeugmaschinisten und Feuerwehrführerscheinausbildung (131 Wehren). Auszeichnungen: Bayrisches Steckkreuz (höchste Bayr. Feuerwehrauszeichnung) durch Innenminister Joachim Hermann, Ehrenkreuz in Silber des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben. Seit 1990 Fa. Goldhofer, Meister im Stahlbau.

Inhalt

A. Einleitung

B. Prüfungsfragen

1. Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften

2. Brandlehre

3. Brand-/Explosionsgefahren und Brandrisiken

4. Baulicher Brandschutz

5. Anlagentechnischer Brandschutz

6. Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung

7. Organisatorischer Brandschutz

8. Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren, Versicherungen

9. Bebilderte Situationen

C. Antworten zu den Prüfungsfragen — Lösungsheft

1. Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften

2. Brandlehre

3. Brand-/Explosionsgefahren und Brandrisiken

4. Baulicher Brandschutz

5. Anlagentechnischer Brandschutz

6. Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung

7. Organisatorischer Brandschutz

8. Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren, Versicherungen

9. Bebilderte Situationen

A. Einleitung

In der Abschlussprüfung ist üblicherweise ein schriftlicher Fragenkatalog abzuarbeiten sowie eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus kann es noch eine Gruppenarbeit geben, oder aber diese Gruppenarbeit wird als mündliche Prüfung angesehen. Die schriftliche Ab-schlussprüfung für zukünftige Brandschutzbeauftragte umfasst mindestens 60 Fragen, die sich anteilmäßig auf die folgenden Stoffgebiete beziehen. Nach der DGUV-Information 205-003 lässt sich von folgender Verteilung ausgehen (an dieser Gewichtung orientiert sich auch der Um-fang der nachfolgenden Kapitel), geringe Abweichungen sind jedoch üblich und erlaubt:

Inhalte

Fragen

Rechtliche Grundlagen

4

Brandlehre

3

Brand- und Explosionsgefahren

7

Baulicher Brandschutz

8

Anlagentechnischer Brandschutz

8

Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung

2

Organisatorischer Brandschutz

16

Brandschutzmanagement

8

Behörden, Feuerwehren, Versicherungen

4

Summe

60

Somit kommt man auf 60 Fragen. Zu diesen Bereichen gibt es im folgenden Kapitel Prüfungsfra-gen sowie die entsprechenden Antworten im beigelegten Lösungsheft. Diese Prüfungsfragen können einem sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden. Vor allem in der mündlichen Prüfung geht es den Prüfern darum, dass man ein Gefühl für den Brandschutz erkennen lässt, dazu ein paar Beispiele:

Brandschutzbeauftragte sollten in etwa wissen, welche brandschutztechnische Vorgabe in welchem Gesetz, in welcher Bestimmung, in welcher Verordnung oder in welcher Regel zu finden ist.

Wer einer kleinen Schreinerei eine Sprinkleranlage empfiehlt, versteht nicht, dass dies das Budget eines Schreiners überfordert.

Wer gefragt wird, was man an einer Brandschutztür überprüfen kann, sollte dazu spontan ein paar Punkte aufführen können, die man mit dem gesunden Menschenverstand auch ohne Brand-schutzfachwissen herleiten könnte.

Wer gefragt wird, was zu einer Unterweisung für Küchenangestellte, Büroangestellte, EDV-Mitarbeiter oder Lagerarbeiter gehört, sollte ein paar bereichsspezifische Fragen, Probleme und Lösungen souverän vortragen können.

Brandschutzbeauftragte müssen werten können: Situationen, die einerseits unbedingt umgehend abgestellt werden müssen, Situationen, die demnächst anzugehen sind, und andererseits solche Situationen, die – obwohl es sich formaljuristisch um einen Verstoß handelt – geduldet werden können.

BBrandschutzbeauftragte müssen perfekt Bescheid wissen, welches Löschmittel für welche Einsatzmöglichkeiten geeignet, ungeeignet, gefährlich oder gar tödlich sein kann.

Um zu bestehen, sind insgesamt mindestens 60 % der Fragen richtig zu beantworten (≥ 36). Die Fragen sollen zu 90 % so gestellt sein, dass man ankreuzt, und 10 % werden durch Sätze beant-wortet. Einige der Fragen zum Ankreuzen müssen so gehalten sein, dass mindestens eine der drei oder vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten richtig ist. Manche Fragen geben mit der Formu-lierung bereits vor, ob die Antwort ein Kreuz oder mehrere Kreuze erfordert. Beispiele dazu:

Was ist die Hauptbrandgefahr bei … Hier ist also nur ein Kreuz zu setzen, weil die Frage im Singu-lar gestellt wurde.

Was sind die Hauptbrandgefahren bei … Hier, da im Plural gefragt, sind mindestens zwei Kreuze zu setzen, ggf. auch drei oder vier.

Was wäre optimal …? Hier wird nicht gefragt, was gesetzlich mindestens gefordert ist, sondern was brandschutztechnisch am besten wäre.

Was muss mindestens …? Hier wird nach dem gesetzlichen Minimum gefragt, nicht nach einem Maximum oder gar Optimum.

Lesen Sie die Fragen genau durch, um zu verstehen, was gemeint ist. Lassen Sie keine Miss-verständnisse aufkommen, erkennen Sie nicht vermeintliche Fehler oder Doppeldeutigkeiten in der Fragestellung, entdecken Sie nicht den berühmten, seltenen Ausnahmefall. Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Fragen nicht „hinterhältig“ sind, sondern vielleicht von einem Techniker oder Ingenieur formuliert wurden und deshalb eventuell teilweise – streng formaljuristisch – angreifbar wären. Wenn Sie viermal im Jahr eine Überprüfung vorzunehmen haben, reicht die Antwort „viermal im Jahr“ – ein Jurist wird „vierteljährlich“ oder „quartalbe-zogen“ antworten, denn viermal im Jahr kann auch am 02. 01. um 09.00 Uhr, um 11.00 Uhr, um 15.00 Uhr und um 17.00 Uhr sein.

Schauen Sie genau hin, aus welcher fachlichen Richtung Ihr Prüfer kommt, denn jeder hat im Brandschutz seine Vorlieben. Ein Feuerwehrmann wird sich freuen, wenn Sie mit Begriffen wie DL, DN 100, TLF oder HLF etwas anfangen können. Ein Mitarbeiter einer Feuer-Industrieversicherung möchte vermehrt etwas über Brand- und Komplextrennwände hören, über Möglichkeiten der Rabattierung oder über andere versicherungsrechtliche Belange. Ein Mi-tarbeiter einer Berufsgenossenschaft wird, anders als der Versicherungsingenieur, sich primär für Personenschutz und weniger um Betriebsunterbrechungs-(BU)-Schäden interessieren. Stammt ein Prüfer aus dem Bereich des Arbeitsschutzes, wird ihm die Arbeitsstättenverordnung bekannter sein als die jeweilige Landesbauordnung. Manche Prüfer kommen von Errichter-firmen für Brandmeldeanlagen und werden über Sprinklerschutz oder baulichen Brandschutz weniger wissen wollen. Auch gibt es Fachlehrer, die noch Fachwissen von früher vertreten und neue Erkenntnisse nicht akzeptieren oder nicht kennen. Sie wollen ja nicht den Prüfer belehren, sondern die Prüfung bestehen. Dazu ein paar Beispiele:

Früher sagte man, Fenster sind zu schließen in verrauchten Räumen. Heute weiß man, dass der Personenschutz besser gewährleistet wird, wenn die Fenster geöffnet werden.

Früher wurden Sprinkleranlagen vor Entrauchungsanlagen angefahren, heute macht man es umgekehrt.

Früher war man pauschal für Pulverlöscher, heute vermeidet man diese, weil das Löschmittel Pulver extrem große Schäden anrichten kann.

Früher sagte man, dass die Entrauchung nur von der Feuerwehr geöffnet werden darf; heute weiß man, dass das möglichst frühe Öffnen das Feuer kleiner hält.

Abschließend noch ein Tipp: Versuchen Sie nicht, zu viele der nachfolgenden Fragen hinterei-nander zu beantworten, denn irgendwann lässt die Konzentration nach. Da in der Prüfung ca. 60 Fragen gestellt werden, können Sie diese Zahl als Maßstab verwenden. Manche Fragen sind iden-tisch, nicht aber die vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Und manche Fragen sind nur schein-bar identisch. Lesen Sie die Fragen ganz genau durch, damit Sie diese auch wirklich zu 100 % verstanden haben. Damit allein vermeiden Sie schon bis zu 10 % der Fehler (Erfahrungswert).

An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unter-bleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.

B. Prüfungsfragen

Anmerkung: Es liegt in der Natur der Sache, dass sich einige Fragen in zwei oder mehr Kapitel einordnen lassen würden, so etwa in die Kapitel 1 (Gesetze) und 8 (Versicherungen) oder in die Kapitel 5 (anlagentechnischer Brandschutz) und 6 (Löschthemen). Die Reihenfolge der Fragen ist nicht von Relevanz. Es mögen einem auch nicht alle Fragen praxisbezogen vorkommen. Da in manchen Prüfungsinstitutionen solche Fragen aber erfahrungsgemäß auftauchen, wurden diese auch aufgenommen.

1. Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften

1. Wo werden Handfeuerlöscher für Unternehmen gefordert?

A

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

B

Jeweilige Landesbauordnung (LBO)

C

Nirgends, das ist eine freiwillige Aktion.

D

Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

E

BG-Bestimmungen

F

Strafgesetzbuch (StGB)

G

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

2. Braucht man in größeren Tiefgaragen, die erst kürzlich erbaut wurden, Handfeuerlöscher?

A

Ja, so wie in jedem anderen Bereich eines Unternehmens.

B

Nein, das ist heute nicht mehr explizit vorgeschrieben.

C

Das hängt von der Gewerbeaufsicht ab.

D

Ca. 50 % aller Berufsgenossenschaften fordern das, die anderen 50 % nicht.

3. Welche Vorgabe regelt das brandschutzkonforme Errichten von Gebäuden?

A

Die jeweilige Landesbauordnung.

B

Die Bundesbauordnung.

C

Die Musterbauordnung.

D

Das Städtebaurecht.

E

Die Landesbaurichtlinie.

4. Was darf man in einem Gebäude, errichtet nach der jeweiligen Landesbauordnung, nicht?

A

Ein sog. Ärztehaus einrichten.

B

Eine Versammlungsstätte für 230 Personen einrichten.

C

Ein Schreibwarengeschäft einrichten.

D

Büroeinheiten in den Obergeschossen oberhalb des 2. OGs einrichten.

5. Wo finden Sie gesetzliche Anforderungen an Rauch- und Brandschutztüren?

A

In den Klauseln des Feuer-Versicherungsvertrags.

B

In der Bauordnung des Bundes.

C

In der jeweiligen Landesbauordnung.

D

In den Vorgaben der Gewerbeaufsicht.

E

In den Berufsgenossenschaftlichen Vorgaben.

6. Wie häufig ändern sich die jeweiligen Landesbauordnungen?

A

Einmal im Jahr.

B

In unregelmäßigen Abständen.

C

Die Bauordnungen werden ca. alle 20 Jahre überarbeitet.

D

Das Bauordnungsrecht steht seit 1949 unverändert.

7. Was bedeutet es für bestehende Gebäude, wenn sich die jeweilige Landesbauordnung ändert?

A

Diese müssen nachgerüstet werden nach den neuen Vorgaben.

B

Die neuen Vorgaben gelten grundsätzlich für Neubauten, nicht für den Bestand.

C

Die neuen Vorgaben müssen nur dann bei bestehenden Gebäuden eingehalten werden, wenn dort ansonsten eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit vorliegt.

D

Die Bauordnungen sind unverbindliche Richtlinien, die nicht eingehalten werden müssen.

8. Was bedeutet das Kürzel „GDV“?

A

Gesamtdeutsche Vereinigung

B

Gesetze der Deutschen Versicherungsgesellschaften

C

Geltungsbereich (der) Druckbehälter Verordnung

D

Gesamtverband (der) Deutschen Versicherungswirtschaft

9. Wofür steht die Abkürzung „VdS“?

A

Vereinigung deutscher Sicherheitsunternehmen

B

Urspr. „Verband der Schadenversicherer“

C

„Vertrauen dank Sicherheit“ Schadenverhütung GmbH

D

Verzeichnis der Schutzmaßnahmen

10. Wo ist das Bauordnungsrecht verankert?

A

Bundesrecht

B

Landesrecht

C

Innerhalb des Arbeitsschutzes.

D

In den VdS-Vorgaben der Feuerversicherungen.

E

Städtetagrecht

11. Wer ist in einem Unternehmen für das Erstellen eines Explosionsschutzdokuments verantwortlich?

A

Der Betriebsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden.

B

Der Bereichs- oder Abteilungsleiter.

C

Die Mitarbeiter.

D

Der Unternehmer bzw. die von ihm damit beauftragten Personen.

E

Unternehmen brauchen Brandschutzordnungen, aber kein Explosionsschutzdokument.

F

Explosionsschutzdokumente müssen nur bei neuen Unternehmen realisiert werden.

G

Explosionsschutzdokumente müssen erst seit dem 31.12.2015 vorgehalten werden.

12. Wer ist juristisch für die Einführung und Durchsetzung von Brandschutzmaßnahmen in einem Unternehmen verantwortlich?

A

Der Unternehmer sowie die von ihm beauftragten Personen.

B

Jeder, der sich auf dem Firmengelände befindet.

C

Die Mitarbeiter.

D

Die Gewerbeaufsicht.

E

Die Brandschutzbehörde.

F

Der Kreisbrandrat (in manchen Gegenden auch Kreisbrandinspektor oder Kreisbrandmeister genannt).

13. Wo sind die verbindlichen brandschutztechnischen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben geregelt?

A

Diese sind nicht verbindlich sondern unverbindlich und werden von den Berufsgenossenschaften herausgegeben.

B

In den Vorgaben der zuständigen BG bzw. von der DGUV.

C

Das Bundesarbeitsministerium erlässt diese.

D

Die VVB (Verordnung zur Verhütung von Bränden) regelt das.

14. Wie viele Mitarbeiter sind im praktischen Umgang mit Handfeuerlöschern zu unterweisen?

A

Mindestens einer.

B

In der Regel sind 5 % ausreichend (Gefährdungsbeurteilung).

C

10 %

D

100 %

15. Wie viele Mitarbeiter braucht man als Ersthelfer in einem Betrieb, der kein Verwaltungs- oder Handelsbetrieb ist, mit mehr als 20 anwesenden Mitarbeitern?

A

Mindestens immer eine Person.

B

5 %

C

10 %

D

25 %

16. Für berufsgenossenschaftliche Vorschriften gilt:

A

Diese dürfen von der Gewerbeaufsicht verschärft oder entschärft werden.

B

Diese dürfen von der für den Brandschutz zuständigen Behörde verschärft oder entschärft werden.

C

Diese gelten als autonome Rechtsnormen und sind zwingend einzuhalten.

D

Man kann auch bestraft werden, wenn durch Nichteinhalten dieser Vorschriften noch kein Brand/noch keine Verletzung entstanden ist.

17. Wo werden Qualität und Quantität von Feuerlöschern bzw. des Löschmittels definiert?

A

StGB

B

IndBauRL

C

VBG

D

ASR A2.2

E

Wird durch die Feuerwehr gefordert und festgelegt.

F

LBO

18. Sie finden widersprüchliche Aussagen zu einem konkreten brandschutztechnischen Thema in zwei verschiedenen Bestimmungen; kreuzen Sie an, welche jeweils die rechtlich maßgebliche ist.

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstätten-Regeln

Landesbauordnung

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung

VdS-Vorgabe

DIN Norm

BG-Bestimmung

DIN EN Norm

Landesbauordnung

VDSI-Regel

Arbeitssicherheitsgesetz

Technische Regel

Betriebssicherheitsverordnung

Arbeitsschutzgesetz

Strafgesetzbuch

19. Für DIN-Normen gilt ebenso wie für EN-Normen:

A

Diese zeigen den Stand der jeweiligen Technik auf.

B

Diese sind immer verbindlich einzuhalten, ohne dass Abweichungen erlaubt sind.

C

Hält man diese ein, so entspricht man immer den gesetzlichen Anforderungen und ist im Schadensfall sicher unschuldig.

D

Diese können und müssen nur vom Mittelstand und von Großunternehmen eingehalten werden.

E

Diese sind privatrechtliche Vorgaben, erstellt von Interessenverbänden, deren Einhaltung nicht immer absolut zwingend ist.

F

Diese zeigen die Regeln der Technik auf, von denen man grundsätzlich abweichen darf, wenn die Sicherheit mindestens auf diesem Niveau (oder höher) auf eine andere Weise erreicht wird.

20. TR, also Technische Regeln, geben beispielsweise konkrete Vorgaben …

A

… zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS).

B

… zur Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung (TRBS).

C

… zu baulichen Mindestanforderungen an Gebäude (TRBau).

D

… zum Verhalten bei Gebäuderäumungen (TRGrL).

E

… zur Brandschutzschulung (TRBS-S).

F

… zum Explosionsschutzdokument (TRExD).

21. Wie sind Technische Regeln juristisch zu sehen?

A

Verbindlich einzuhaltende Vorgaben, jedoch Gesetzen nachgeordnet.

B

Sie zeigen die momentan sinnvollen Regeln der Sicherheit; man darf davon abweichen, wenn man dieses Niveau auf eine andere Weise mindestens erreicht oder übertrifft.

C

Sie sind verbindliche Empfehlungen, die DIN-Normen nachgeordnet sind.

D

Sie gelten als sog. autonome Rechtsnormen und müssen in Unternehmen, nicht aber im Privatbereich erfüllt werden.

22. Ihr Unternehmen produziert, be- und verarbeitet brennbare Stoffe. Sie wollen sich über Brandschutz im Internet informieren. Wo werden Sie wohl die konkretesten Vorgaben zum Handling von und zum Umgang mit brennbaren Stoffen finden?

A

In DIN-Normen (DIN).

B

In Technischen Regeln (TR).

C

In der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB).

D

In der jeweiligen Landesbauordnung (LBO).

23. In welcher Vorschrift wird die Brandschutzordnung behandelt?

A

DIN 14 096

B

EN 13 501

C

ArbStättV

D

LBO

24. In welcher Vorschrift wird Alkohol am Arbeitsplatz behandelt?

A

VVB

B

TRUV

C

ArbStättRL

D

StGB

E

In einer BG-Bestimmung.

25. Ist es verboten, bei der Arbeit Alkohol zu trinken oder andere berauschende Mittel zu konsumieren?

A

Grundsätzlich schon, und zwar immer dann, wenn man sich und andere damit in Gefahr bringen kann.

B

Nein.

C

Eine Flasche Bier je vier Stunden Arbeitszeit kann auf Baustellen sogar die Arbeitsleistung anheben und sollte ausgegeben werden.

D

Auf Baustellen und für Fahrzeuglenker schon, nicht aber in der Produktion.

26. Wo finden sich Informationen zu Sicherheitsbeauftragten (≠ SiFa/FaSi)?

A

In den Vorgaben der Gewerbeaufsicht.

B

In BG-Bestimmungen und im Sozialgesetzbuch VII.

C

Im Arbeitsschutzgesetz.

D

Im Arbeitssicherheitsgesetz.

E

In der DGUV Vorschrift 1, § 20.

F

In der ASR A2.2.

27. Wo findet man berufsgenossenschaftliche Vorgaben zu feuergefährlichen Arbeiten?

A

DGUV Information 205-002

B

BG-L 01

C

Dies ist nicht bei der Berufsgenossenschaft geregelt, sondern ausschließlich in den privatrechtlichen Vorgaben der Feuerversicherungen.

D

BGM 101

E

ASR A 2.2

28. Sie wollen sich über die Kennzeichnung von Fluchtwegen und allgemein über Brandschutzkennzeichnungen informieren. Wo finden Sie darüber etwas?

A

ASR A1.3 und ASR A2.3

B

Feuerschutzgesetz

C

Fluchthilfeleistungs-Richtlinie

D

Das ist nicht weiter geregelt, man darf grundsätzlich jede Art der Ausschilderung verwenden, wenn sie eindeutig ausgeführt ist.

E

Betriebssicherheitsverordnung

29. Wo stehen Informationen über einen Alarmplan?

A

DIN 41 02

B

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz

C

DIN 14096 und bei der zuständigen BG

D

Technische Regel Alarmplan (TR-A)

E

So etwas gibt es seit 2012 nicht mehr.

30. Wo finden Sie brandschutzrelevante Vorgaben über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsunveränderlichen Behältern?

A

TRGS 509

B

TRGS 510

C

TA Luft

D

Jeweilige Landesbauordnung.

E

Feuerwehrgesetz

F

DIN 16 325

31. Wo finden Sie brandschutzrelevante Vorgaben über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsveränderlichen Behältern?

A

TRGS 509

B

TRGS 510

C

TA Luft

D

Jeweilige Landesbauordnung.

E

Feuerwehrgesetz

F

DIN 16 325

32. Wo finden Sie z.B. Hinweise zu Inhalten für Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe?

A

In der jeweiligen Landesbauordnung.

B

In der Muster-Industriebaurichtlinie.

C

In der Gefahrstoff-Verordnung.

D

In der Betriebsanweisungs-Verordnung des Bundes.

33. Wo ist die Übertragung von Unternehmerpflichten geregelt?

A

DGUV Vorschrift 1

B

Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz

C

Nirgends

D

Ordnungswidrigkeiten-Verordnung

E

Strafgesetzbuch

34. Sind Verbandkästen verbindlich gefordert in Unternehmen?

A

Ja, geregelt in der DGUV Vorschrift 1.

B

Nein.

C

Nur in produzierenden Unternehmen und in Lagern, nicht in der Verwaltung.

D

Ja, ein Verbandskasten je 10 Mitarbeiter.

35. Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig?

A

Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten ist vom Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

B

Brandschutzbeauftragte müssen vorgesetzte Personen sein.

C

Brandschutzbeauftragte sind immer weisungsbefugt.

D

In jedem Arbeitsraum > 150 m2 fordert die ASR A2.2 mindestens einen Feuerlöscher.

E

Feuerlöscher dürfen nicht weniger als 6 kg und nicht mehr als 12 kg wiegen.

F

Rechte und Pflichten des Brandschutzbeauftragten sind in den Landesbauordnungen geregelt.

G

Rechte und Pflichten des Brandschutzbeauftragten sind im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.

H

Rechte und Pflichten des Brandschutzbeauftragten sind in der Brandschutzbeauftragten-Verordnung geregelt.

I

Der Arbeitsschutzausschuss kommt mindestens einmal im Quartal zusammen.

J

Brennbare Flüssigkeiten dürfen am Arbeitsplatz offen nur in der Menge gelagert werden, wie an einem Tag in drei Schichten verarbeitet werden.

K

Brennbare Flüssigkeiten dürfen am Arbeitsplatz nur in der Menge bereitgestellt werden, wie es die Fortsetzung der Arbeit erfordert, maximal jedoch die für eine Schicht nötige Menge je Arbeitsplatz.

L

Brennbare Flüssigkeiten dürfen in dafür zugelassenen Schränken am Arbeitsplatz auch gelagert werden.

M

Die Kontrolle von Gesetzen und Verordnungen im Brandschutz unterliegt der zuständigen Berufsgenossenschaft.

N

Der Brandschutzbeauftragte muss alle Mitarbeiter hinsichtlich des Brandschutzes unterweisen.

O

Die Prüfung von brandschutzrelevanten anlagentechnischen Einrichtungen muss schriftlich erfolgen.

36. Wer darf brandschutztechnische Begehungen in Unternehmen durchführen?

A

Die Berufsgenossenschaft.

B

Die Gewerbeaufsicht.

C

Die Feuerversicherungen.

D

Behördenvertreter wie z.B. Kreisbrandräte, Kreisbrandmeister, Kreisbrandinspektoren und speziell geschulte Mitarbeiter von der Feuerwehr (Abteilung Vorbeugender Brandschutz).

E

So etwas gibt es nicht.

37. Welche Aussagen treffen für Brandschutzbeauftragte zu?

A

Beratend tätig; immer weisungsbefugt.

B

Beratend tätig; weisungsbefugt nur in Notsituationen oder nach Beauftragung.

C

Vorgesetzter für die Feuerwehr bei Bränden.

D

Brandschutzbeauftragte müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.

38. Welche Forderungen stellt das Arbeitsschutzrecht an Unternehmen?

A

Private Unfall-Versicherung aller Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft.

B

Bildung des Brandschutzsicherheitsausschusses, einmal im Monat.

C

Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

D

Feuerlöscher sind nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 kg erlaubt.

39. Welche Schutzziele geben die jeweiligen Landesbauordnungen vor?

A

Keine, diese werden vom Arbeitnehmer definiert.

B

Die Schutzziele stammen nicht aus den Bauordnungen, sondern kommen von den Berufsgenossenschaften sowie Gewerbeaufsichtsämtern.

C

Personenschutz, Personenrettung, Tierschutz, wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

D

Jede Aufenthaltsebene benötigt drei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege.

40. Wie oft sind Sicherheitsbelehrungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen?

A

Das ist nicht geregelt.

B

Das hängt von der Gefährdung ab: Einmal im Jahr in der Verwaltung, zweimal im Lager und in der Produktion.

C

Mindestens einmal im Jahr.

D

Lediglich bei der Einstellung ist das nötig.

41. Wie häufig fordert die Muster-Industriebaurichtlinie, dass die Mitarbeiter zum Thema Brandschutz belehrt werden?

A

Mindestens einmal in zwei Jahren und vor Aufnahme der Tätigkeit.

B

Einmal im Jahr.

C

Alle drei Jahre.

D

Quartalsweise, entsprechend den ASA-Sitzungen.

42. Was berücksichtigt man u.a. bei Gefährdungsbeurteilungen?

A

Eingesetzte Stoffe.

B

Vorhandene Energien.

C

Neben dem Brandschutz auch Arbeits-, Gesundheits-, Strahlen- und Umweltschutz.

D

Relevante Inhalte von Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Technische Regeln.

43. Wann ist eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung nötig?

A

Bei einer Veränderung der entsprechenden Gesetzgebung.

B

Beim Einsatz anderer Materialien und anderer Arbeitsverfahren.

C

Immer nach den Betriebsunterbrechungen (z.B. Ferien), die länger als 5 Tage dauern.

D

Grundsätzlich einmal in 12 Monaten.

44. Mit dem Baugenehmigungsverfahren werden …

A

… brandschutztechnische Mindestanforderungen baulicher und anlagentechnischer Art (manchmal auch organisatorischer Art) für ein Gebäude festgelegt.

B

… architektonische Sachverhalte beschrieben.

C

… nutzungsbedingte Sachverhalte festgelegt.

D

… grundsätzlich Gebäude für eine befristete Zeit für ihren Bestimmungszweck freigegeben.

45. Gebäude sind so auszuführen, dass …

A

… es für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsmöglichkeit mindestens zwei Flucht- und Rettungswege gibt.

B

… die Flucht bzw. Rettung von Lebewesen möglich ist.

C

… der Ausbreitung von Feuer vorgebeugt wird.

D

… der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt wird.

E

… wirksame Löscharbeiten möglich sind.

46. Nennen Sie mindestens zwei Technische Regeln (TR) bzw. Arbeitsstättenregeln (ASR), die Sie kennen und die den Brandschutz tangieren.

47. Wo finden Sie etwas über mögliche Inhalte für die brandschutzgerechte Schulung von Mitarbeitern?

A

BG-Bestimmungen und VdS-Richtlinien

B

Suchmaschine im Internet

C

Informationsbroschüre des Sprinkleranlagen-Errichters

D

Brandschutzkonzept

48. Nennen Sie mindestens zwei Richtlinien, die mit Brandschutz direkt oder indirekt zu tun haben.

49. Nennen Sie mindestens vier verschiedene Gesetze, Bestimmungen, Regeln und Verordnungen, die den Brandschutz direkt oder indirekt betreffen.

50. Nennen Sie mindestens drei berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln, Informationen oder Grundsätze, die (auch) mit Brandschutz zu tun haben.

51. Was ist Ihrer Meinung nach die wichtigste Forderung im „Deutschen Brandschutzgesetz“ (= DBG)?

A

Fluchtwege sind freizuhalten.

B

Ein Gesetz mit diesem Namen gibt es nicht.

C

Feuer sind zu bekämpfen, wenn man sich dabei nicht in unmittelbare Gefahr begibt.

D

In Fluren sind immer Leitungen bis 7 kWh/m2 (also ca. 5 Leitungen) erlaubt.

52. Wo ist geregelt, wie viele Feuerlöscher man braucht?

A

Arbeitsstättenverordnung

B

Landesbauordnung

C

Gewerberecht

D

ASR A2.2

53. Woher weiß man, wie viele Feuerlöscher man braucht?

A

Das geht nach dem Gewicht (kg bzw. l) des Löschmittels.

B

Das bestimmt sich nach den Löschmitteleinheiten (= LE) der unterschiedlichen Löschmittel.

C

Das gibt der Kreisbrandmeister vor.

D

Hier gelten die unverbindlichen Richtlinien des Haftpflichtversicherers.

54. Wie kann ein Explosionsschutzdokument aufgebaut sein?

A

Es muss mindestens die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefahren und -risiken enthalten sowie eine Beschreibung der Gegebenheiten, der eingesetzten Mittel und Gerätschaften sowie die Festlegung spezifischer Maßnahmen.

B

Primärer, sekundärer und tertiärer Explosionsschutz.

C

Vorbeugender und abwehrender Explosionsschutz.

D

Baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Explosionsschutz.

55. Was gehört zum primären Explosionsschutz?

A

Bruchsichere Behälter, Schulung, Auswahl, Substituieren, Mess-Sensoren, Reduzieren/Minimieren.

B

Zutrittsverbote, besondere Kleidung, besondere elektrische Geräte und Anlagen, EX-geschützte mechanische Geräte.

C

Funkenerkennung, Funkenausscheidung, Funkenlöschung, EX-Druck-Entlastung, EX-feste Bauweise.

D

Brandschutzkonzept, Betriebsbegehungen, Unterweisungen, Aushang der ASF.

56. Was gehört zum sekundären Explosionsschutz?

A

Bruchsichere Behälter, Schulung, Auswahl, Substituieren, Mess-Sensoren, Reduzieren/Minimieren.

B

Zutrittsverbot, besondere Kleidung, besondere elektrische Geräte und Anlagen, EX-geschützte mechanische Geräte.

C

EX-Druck-Entlastung, EX-feste Bauweise.

D

Brandschutzkonzept, Betriebsbegehungen, Unterweisungen, Aushang der ASF.

57. Was gehört zum tertiären Explosionsschutz?

A

Bruchsichere Behälter, Schulung, Auswahl, Substituieren, Mess-Sensoren, Reduzieren/Minimieren.

B

Zutrittsverbot, besondere Kleidung, besondere elektrische Geräte und Anlagen, EX-geschützte mechanische Geräte.

C

Funkenerkennung, Funkenausscheidung, Funkenlöschung, EX-Druck-Entlastung, EX-feste Bauweise.

D

Brandschutzkonzept, Betriebsbegehungen, Unterweisungen, Aushang der ASF.

58. Wo ist das Brandschutz-Baurecht angesiedelt?

A

Europarecht

B

Deutschlandweit einheitliches Recht.

C

Landesrecht

D

Berufsgenossenschaftliches Recht.

59. Wo steht, dass man konventionelle Verlängerungs-Mehrfachsteckdosen nicht dauerhaft im Betrieb einsetzen darf?

A

VDE 0105

B

In der jeweiligen Landesbauordnung.

C

Nirgends, diese in Deutschland verkauften und mit den verschiedenen Zeichen versehenen (VDI, VDE, VdS, GS, CE) Steckdosen dürfen eingesetzt werden.

D

ArbSchG, Anhang II

60. Was wird im Brandschutz-Beauftragtengesetz konkret gefordert?

A

Wöchentliche Begehung aller relevanten Teilbereiche eines Unternehmens.

B

Die Person des Brandschutzbeauftragten muss der für den Brandschutz zuständigen Behörde namentlich bekannt gegeben werden.

C

So ein Gesetz gibt es nicht.

D

Es wird nichts Konkretes gefordert; lediglich ein paar relevante Schutzziele werden genannt.

61. Welche Forderung stammt aus dem Brandschutz-Beauftragtengesetz?

A

Wöchentliche Begehungen im Unternehmen durchführen.

B

Dieses Gesetz muss erst noch den Bundesrat passieren.

C

So ein Gesetz gibt es nicht.

D

Mitarbeiter sind mindestens jährlich hinsichtlich des Brandschutzes zu unterweisen.

62. Sie haben einen Beamer an der Decke fest montiert und einen baugleichen Beamer als mobiles Gerät im Unternehmen. Gibt es nach DGUV Vorschrift 3 einen Unterschied bei der Überprüfung der beiden Geräte?

A

Nein.

B

Ja, der an der Decke montierte Beamer muss doppelt so oft geprüft werden.

C

Ja, der mobile Beamer muss doppelt so oft geprüft werden.

D

Ja, der an der Decke montierte Beamer muss zusätzlich zur elektrotechnischen Überprüfung einmal im Jahr vom dort befindlichen abgelagerten Staub befreit werden.

63. Wofür stehen diese Abkürzungen?

64. Was bedeuten die nachfolgenden Abkürzungen?

65. Die DIN 41 02 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen) kennt folgende Begriffe. Was verbirgt sich dahinter?

66. Die europäische Gesetzgebung unterteilt die Baustoffe und Bauteile in der DIN EN 13501 noch weiter. Hier sind folgende Abkürzungen für die folgenden Einstufungen üblich geworden. Was verbirgt sich dahinter?

67. GK steht für Gebäudeklasse. Welche Höhen gelten für diese Gebäude?

68. Welche Erleichterung für eine Brandwand (anstelle einer Brandwand) ist in der GK 4 möglich?

69. Eine Brandwand in der GK 5 erfüllt welche Bedingungen?

70. Bei Baustoffen kann man manchmal folgende Bezeichnungen lesen (nach der DIN 4102). Was bedeuten diese?

71. Welche Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen verbergen sich hinter folgenden Abkürzungen?

72. Die BG (= Berufsgenossenschaft) kennt folgende vier Begriffe. Wofür stehen diese Abkürzungen?

73. Welche Behörde gibt ein Bauteil frei zum Verkauf und lässt es zuvor auf verschiedene Eigenschaften hin prüfen?

74. Was bedeuten diese Abkürzungen?

75. Die DIN EN 13501 (europäische Baustoffklassifizierung) kennt folgende Buchstaben. Wofür stehen sie?

76. Für die Entrauchung sind folgende Begriffe üblich. Wofür stehen sie?

77. Was bedeuten diese bzw. wofür stehen diese Abkürzungen?

78. Im Arbeits- und Brandschutz gibt es folgende Abkürzungen. Wofür stehen sie?

79. Wer muss Brandschutzmängel beseitigen?

A

Der Brandschutzbeauftragte.

B

Die Brandschutzhelfer.

C

Der für diesen Bereich zuständige bzw. verantwortliche leitende Mitarbeiter.

D

Immer jede/r Mitarbeiter/in.

80. Welche Institutionen oder Vorschriften könnten das Vorhandensein von Brandschutzbeauftragten fordern?

A

Die Feuerversicherung für Industrieunternehmen.

B

Die jeweilige Landesbauordnung.

C

Die Muster-Industriebaurichtlinie.

D

Die Sonderbauverordnungen.

81. Nennen Sie aus den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen je eine konkrete Forderung hinsichtlich des Brandschutzes.

82. Welche Aufgaben hat ein Brandschutzbeauftragter z.B.? Nennen Sie mindestens drei.

83. Welche Institution regelt privatrechtliche Forderungen der Feuerversicherungen?

A

VDE

B

VDI

C

VdS

D

VDSI

E

VDMA

84. Räumungsübungen …

A

… dürfen nur mit der Feuerwehr gemeinsam durchgeführt werden.

B

… müssen einmal im Jahr gemacht werden.

C

… sind auch in Gebäuden durchzuführen, in denen viele Fremde anwesend sind.

D

… erfordern eine gute Vorbereitung.

85. Kreuzen Sie an, ob die Behauptung richtig oder falsch ist.

Behauptung

Richtig

Falsch

Sprinkleranlagen können Vollbrände zuverlässig löschen

Sprühflutanlagen sind ideal für EDV-Anlagen

In Fluchtwegen darf man nichts Störendes oder Brennbares lagern

Anlagentechnische Gebäudebestandteile müssen geprüft werden

Brandschutzbeauftragte tragen erheblich mehr Verantwortung als die sonstige Belegschaft

Zum Löschen von Bränden in produzierenden Unternehmen kann man auch Halone oder Halogene verwenden

Brennbare Flüssigkeiten verdunsten, die Dämpfe ziehen immer nach oben

86. Welche Vorgaben muss man einhalten, wenn man sich nicht strafbar machen will?

A

Landesbauordnung.

B

DIN-Normen.

C

Verbindliche Auflagen und Vorgaben der Feuerversicherungen.

D

Betriebssicherheitsverordnung.

87. Schuldhaft handeln folgende Personen:

A

Brandstifter.

B

Vorgesetzte, die keine Vorgaben machen und nichts kontrollieren.

C

Personen, die erkannte Mängel im Brandschutz nicht beseitigen bzw. nicht melden.

D

Vorgesetzte Personen, die Untergebene nicht auf besondere Gefahren hinweisen.

88. Welche Aussage/n ist/sind richtig?

A

Der Brandschutzbeauftragte hat die Verantwortung für den Brandschutz.

B

Der Brandschutzbeauftragte wird schriftlich bestellt und bekommt Rechte und Pflichten.

C

Der Brandschutzbeauftragte sollte eine möglichst hohe Führungsposition im Unternehmen haben, um möglichst viel Einfluss und Macht zu haben.

D

Der Brandschutzbeauftragte muss Fachwissen aufweisen oder es sich aneignen.

E

Der Brandschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen.

F

Der Brandschutzbeauftragte soll bei Um- und Erweiterungsarbeiten im Unternehmen hinzugezogen werden.

89. Welche Arten der Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) gibt es?

A

Das ist nicht weiter unterteilt.

B

Kinderbrandstiftung, Jugendbrandstiftung und Erwachsenenbrandstiftung.

C

Vorsätzliche und fahrlässige Brandstiftung.

D

Geringe Fahrlässigkeit wird noch als Ordnungswidrigkeit geahndet, leichte Fahrlässigkeit dagegen kann bereits nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.

90. Wann liegt nach der Definition des Strafgesetzbuches ein „Inbrandsetzen“ eines Gebäudes oder einer Betriebsstätte gem. § 306 StGB vor?

A

Wenn dadurch Menschen zu Schaden kommen.

B

Wenn das Objekt durch das Feuer komplett zerstört wurde.

C

Wenn das Objekt mit Brandbeschleuniger entzündet wurde.

D

Wenn ein wesentlicher Teil eines Objekts derart vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig fortbrennen kann.

E

Wenn man es nicht mehr löschen kann.

F

Wenn die Feuerwehr zum Löschen anrücken muss.

91. Kann ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer den ihm entstanden Schaden ersetzt verlangen, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit leicht fahrlässig gehandelt hat?

A

Ja, immer.

B

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich 10 % des Schadens ersetzen.

C

Er haftet nach dem Grad seines Verschuldens (Quotelung).

D

Der Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

E

Nein, bei leichter Fahrlässigkeit greift ein Haftungsausschluss.

F

Der Schaden wird zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

92. Wer darf Brandschutztüren zulassen?

A

DIN

B

MPA

C

VDE

D

VDI

E

VDSI

F

GS

G

VdS

H

DIBt

93. Welche Vorgaben erlässt der Feuerversicherer?

A

VdS-Richtlinien

B

BG-Bestimmungen

C

VDE-Auflagen

D

VDSI-Gesetze

94. Welche Institution regelt Vorgaben primär für Elektrogeräte und Strom?

A

MPA

B

VDE

C

VDI

D

VDSI

E

GS

F

DIBt

95. Wo wird ein Explosionsschutzdokument gefordert?

A

GefStoffVO

B

LBO

C

TRBV 0800

D

ASiG

E

ArbSchG

F

BSB-Gesetz

G

EX-Schutz-Verordnung

96. Muss man Prüfberichte von brandschutztechnischen Wartungen aufbewahren?

A

Ist sinnvoll, muss aber nicht sein.

B

Nein, wozu auch? Auf jedem geprüften Gerät muss ein Aufkleber sein.

C

Ja, mindestens bis zur nächsten Prüfung.

D

Pauschal 5 Jahre.

97. Die Leitungsanlagen-Richtlinie fordert eine Ausschilderung von Wand- und Deckendurchbrüchen sowie das Anbringen eines zugelassenen Schottmittels ab wie vielen Leitungen?

A

1

B

> 1

C

> 10

D

Bohrungen ab 25 mm Ø

98. Ist der Begriff „Brandschutzbeauftragter“ gesetzlich geschützt?

A

Ja.

B

Nein.

C

Gemäß den vfdb-Vorgaben nur für Industrieunternehmen.

D

Lediglich in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern.

99. Aus wie vielen Teilen besteht eine Brandschutzordnung?

A

1

B

2

C

3

D

4

E

5

100. Welche DIN regelt/regeln das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen?

A

DIN 4102 und/oder DIN EN 13501

B

DIN 18 095

C

DIN 18 096

D

DIN EN 3

101. Ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten immer zwingend vorgeschrieben?

A

Ja.

B

Nein.

C

Bei Verwaltungsgebäuden ab 1 000 Mitarbeitern.

D

In der Produktion ab 600 Mitarbeitern.

E