Grundwissen für Brandschutzbeauftragte - Wolfgang J. Friedl - E-Book

Grundwissen für Brandschutzbeauftragte E-Book

Wolfgang J. Friedl

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Beschreibung

Kompakter Ratgeber Die überarbeitete 5. Auflage des Brandschutz-Klassikers vermittelt in kompakter Form alles, was Brandschutzbeauftragte wissen müssen. Inhaltlich orientiert sich das Buch an der aktuellen Ausbildungsvorgabe DGUV-Information 205-003 vom Dezember 2020. Es eignet sich daher ideal zur Vorbereitung auf den Ausbildungslehrgang zum/zur Brandschutzbeauftragten. Aus dem Inhalt: Rechtliche Grundlagen Brand- und Explosionslehre Baulicher Brandschutz Organisatorischer Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz Brandschutzmanagement Kompetenter Autor Der Autor Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl ist seit Jahrzehnten als Berater im Bereich des Brandschutzes tätig und verfügt über großes Fachwissen und viel Erfahrung. Er erläutert präzise und auf das Wesentliche konzentriert die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten, ihre Qualifikation und juristische Verantwortung. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Abbildungen, Grafiken, Tabellen und Piktogramme. Verständlich und übersichtlich Das Werk enthält die Neuerungen der aktuellen ASR A2.2 vom Mai 2018 sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis. Mit kurzen Abschnitten und zusätzlichen Gliederungspunkten sind die einzelnen Kapitel besonders verständlich und übersichtlich gestaltet. Zu Beginn jedes Kapitels wird auf die Relevanz hingewiesen, die dem jeweiligen Thema in der schriftlichen Abschlussprüfung zukommt. Optimale Prüfungsvorbereitung Bewährt haben sich hierbei die am Ende jedes Kapitels eingefügten Kontrollfragen, die den Leserinnen und Lesern eine rasche Überprüfung des gelernten Stoffes ermöglichen und so die Vorbereitung auf die Prüfung zum/zur Brandschutzbeauftragten erleichtern. Ein Griffregister am Seitenrand vervollständigt die Arbeitshilfe. Mit einem Vorwort von Prof. Dipl.-Ing. Reinhard Ries, Ltd. Direktor a.D. der Branddirektion in Frankfurt am Main, sowie einem Nachwort von Albrecht Broemme, Präsident des THW a.D., zuvor Landesbranddirektor Berlin. Besonders empfehlenswert für: Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs zum/zur Brandschutzbeauftragten Brandschutzbeauftragte in Unternehmen Feuerwehrangehörige und Brandschutz-Fachplanerinnen und -planer Tipp! Günstiger Kombinationspreis: »Grundwissen für Brandschutzbeauftragte« und »Prüfung für Brandschutzbeauftragte«

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Grundwissen für Brandschutzbeauftragte

Kompendium zur Aus- und Weiterbildung

Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl

5., überarbeitete Auflage, 2023

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

5. Auflage, 2023

Print-ISBN 978-3-415-07428-6

E-ISBN 978-3-415-07430-9

© 2006 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © pixs:sell – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Vorwort

Neben dem abwehrenden, anlagentechnischen und baulichen Brandschutz ist der organisatorische Brandschutz die tragende Säule eines funktionierenden Brandschutzsystems für Unternehmen.

Insbesondere in komplexen und umfangreichen Betrieben ist in der heutigen schnelllebigen Zeit ein betrieblich funktionierendes Brandschutzsystem ein wichtiger Bestandteil zur Sicherung der unternehmerischen Ziele. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Brandschutzbeauftragten, die in diesem System eine zentrale Rolle einnehmen, über ein fundiertes Fachwissen verfügen und über neuartige Gefahren, beispielsweise Li-Akkubrände, Bescheid wissen.

Das vorliegende Buch „Grundwissen für Brandschutzbeauftragte“ in seiner 5., neu überarbeiteten und aktualisierten Fassung stellt umfänglich die vielen Aspekte und Aufgabengebiete eines Brandschutzbeauftragten dar.

Neben den verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Aufgaben des Brandschutzbeauftragten werden insbesondere auch Erfahrungswerte und praktische Tipps in der Umsetzung unmittelbar in die jeweiligen Systembereiche eingearbeitet und können so eine nützliche Unterstützung für einen Brandschutzbeauftragten darstellen.

Wer im organisatorischen und betrieblichen Brandschutz unterwegs ist, wird dieses Fachbuch nicht missen wollen.

Prof. Dipl.-Ing. Reinhard Ries, Leitender Direktor a. D. der Branddirektion in Frankfurt am Main, und Dr. Wolfgang J. Friedl

Der Autor

Wolfgang J. Friedl, Dr.-Ing., geb. 1960, ist firmen- und produktneutraler Beratender Ingenieur für Sicherheitstechnik im Bereich des Brand-, Einbruch- und Arbeitsschutzes. Studium Brandschutz und Arbeitssicherheit in Wuppertal, Promotion in Magdeburg. Seit 1986 im In- und Ausland primär tätig als Sicherheits- und Schadensingenieur, als Brandschutz-Konzeptersteller für Gebäude, sowie als Gutachter und neutraler Unternehmensberater für alle Zweige der Industrie, Wirtschaftsunternehmen und Versicherungskonzerne. Autor von bisher 35 Fachbüchern und zahlreichen Fachartikeln in nationalen und internationalen Sicherheitspublikationen. Co-Autor vieler Loseblattsammlungen. Akkreditierter Fachjournalist. Referent und Schulungsleiter bei Seminaren und Sicherheits-Kongressen der Industrie im In- und Ausland sowie bei bekannten Ausbildungs-Akademien.

Fachbeirat

Martin Amler, geb. 1975. Ausbildung im Maschinenbau (Maschinen und Systemtechnik). Laufbahnausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Zusatzstudium an der Hochschule Esslingen (Zertifizierter Fachplaner und Sachverständiger Brandschutz). Gründung eines Büros für Brandschutzplanung. Laufbahnausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (Einsatzleiter vom Dienst und Sachgebietsleiter Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz). Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.

Giovanni Aichele, geb. 1961. Feuerwehrlaufbahn: 1991 Kommandant der FFW Lautrach, 1993 Dozent der VBG Lautrach, 2003 Brandschutzbeauftragter der Fa. Goldhofer mit allen Rechten und Pflichten. 2006 Fachkreisbrandmeister Unterallgäu, zuständig für die Ausbildung; Basis-Grundausbildung Truppführer, Fahrzeugmaschinisten und Feuerwehrführerscheinausbildung (131 Wehren). Auszeichnungen: Bayrisches Steckkreuz (höchste Bayerische Feuerwehrauszeichnung) durch Innenminister Joachim Hermann, Ehrenkreuz in Silber des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben. Seit 1990 Fa. Goldhofer, Meister im Stahlbau.

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort

Der Autor

Fachbeirat

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien

Anlagentechnische und organisatorische Brandschutzbegriffe

1. Einleitung

2. Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

2.1 Fähigkeiten von Brandschutzbeauftragten

2.2 Die aktuelle DGUV Information 205-003

2.3 Fort- und Weiterbildungen

2.4 Brandschutz im Internet

2.5 Bestellungsurkunde für Brandschutzbeauftragte

2.6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

2.6.1 Behörden

2.6.2 Berufsgenossenschaften

2.6.3 Feuerwehren

2.6.4 Versicherungen

2.7 Kontrollfragen

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Ziele des Brandschutzes

3.2 Aufgaben und Stellung des Brandschutzbeauftragten

3.3 Verantwortung für den Brandschutz im Betrieb

3.4 Haftung des Brandschutzbeauftragten

3.4.1 Bürgerliches Gesetzbuch

3.4.2 Strafgesetzbuch

3.5 Brandschutzrecht und brandschutztechnische Vorgaben

3.5.1 Arbeitsschutzgesetz

3.5.2 Betriebsanweisungen

3.5.3 Betriebssicherheitsverordnung

3.5.4 Gefahrstoffverordnung

3.5.5 Arbeitsstättenverordnung

3.5.6 Verordnung zur Verhütung von Bränden

3.5.7 Versicherungsvertragsgesetz

3.5.8 DGUV-Vorschriften und Regeln

3.5.9 Technische Regeln

3.5.10 Zusammenfassung

3.6 Kontrollfragen

4. Brandlehre

4.1 Chemisch-physikalische Grundlagen

4.2 Chemisch-physikalische Definitionen

4.3 Brandvergrößerung/Brandvermeidung

4.4 Kontrollfragen

5. Brand- und Explosionsgefahren

5.1 Brandrisiken in Unternehmen

5.1.1 Gebäudeaußenhaut

5.1.2 Brandlasten am Arbeitsplatz

5.1.3 Abfallentsorgung

5.2 Gefährdung von Personen

5.3 Besondere Gefährdungen

5.3.1 Feuergefährliche Arbeiten

5.3.2 Tätigkeiten von Fremdfirmen

5.4 Brennbare und brandfördernde Gase

5.4.1 Lagerung von Gasflaschen

5.4.2 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

5.5 Brennbare Flüssigkeiten

5.5.1 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

5.5.2 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

5.6 Kontrollfragen

6. Baulicher Brandschutz

6.1 Bauordnungen und Gebäudenutzungen

6.1.1 Bauliche Anlage

6.1.2 Sonderbau

6.1.3 Gebäudeklassen

6.1.4 Weitere Bauvorgaben

6.1.5 Brandschutzkonzepte

6.1.6 Schutzziele der Bauordnungen

6.2 Industriebaurichtlinie

6.3 Brandabschnitte

6.4 Baustoffe und Bauteile

6.5 Flucht- und Rettungswege

6.6 Flächen für die Feuerwehr

6.7 Löschwasserversorgung

6.7.1 Löschwasserbedarf

6.7.2 Löschwasserentnahme

6.7.3 Löschwasserrückhaltung

6.8 Kontrollfragen

7. Anlagentechnischer Brandschutz

7.1 Brand- und Gefahrenmeldeanlagen

7.2 Wasserlöschanlagen

7.3 Gaslöschanlagen

7.3.1 Kohlendioxid-Löschanlagen

7.3.2 Gefahrenklassen

7.3.3 Schutzmaßnahmen

7.4 Sonstige Brandverhinderungstechnik

7.5 Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (Entrauchungsanlagen)

7.6 Kontrollfragen

8. Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung

8.1 Handfeuerlöscher

8.1.1 Löschmittel

8.1.2 Standorte und Bedienung

8.1.3 Löschmitteleinheiten

8.2 Wandhydranten

8.3 Kontrollfragen

9. Organisatorischer Brandschutz

9.1 Integration des Brandschutzes in die betriebliche Organisation

9.2 Brandschutzmaßnahmen

9.3 Schulung der Mitarbeiter

9.4 Ausbildung von Brandschutzhelfern

9.5 Alarmierung, Evakuierung, Räumung

9.6 Verhalten im Brandfall

9.7 Brandschutzordnung

9.7.1 Brandschutzordnung Teil A

9.7.2 Brandschutzordnung Teil B

9.7.3 Brandschutzordnung Teil C

9.8 Feuerwehrpläne sowie Flucht- und Rettungspläne

9.9 Kontrollfragen

10. Brandschutzmanagement

10.1 Gefährdungsbeurteilung und Risikobewertung

10.1.1 Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

10.1.2 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

10.2 Kontrollfragen

11. Abschlussprüfung

11.1 Schriftliche Prüfung

11.2 Mündliche Prüfung

12. Lösungen zu den Kontrollfragen

Nachwort

Vorbeugender Brandschutz – Aschenputtel oder Dornröschen?

Stichwortverzeichnis

Abkürzungen

Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

ASA

Arbeitsschutzausschusssitzung

ASR

Arbeitsstättenregel

ASF

Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer

ASiG

Arbeitssicherheitsgesetz

BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung

BG

Berufsgenossenschaft

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BU

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

BW

Brandwand, Feuerwiderstandsdauer ≥ 90 min. in der GK 5, mechanisch stabil, 30/50–70 cm (LBO/IndBauRL) über Dach geführt oder beiderseitig je 50 cm feuerbeständig; keine Brandlasten vor oder über der Brandwand

BW, A

Brandwand Zusatzangabe, nicht brennbare Bestandteile

BW, AB

Brandwand Zusatzangabe, brennbare und nicht brennbare Bestandteile

BW, B

Brandwand Zusatzangabe, brennbare Bestandteile

DGUV

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

DGUV Grundsatz

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz der DGUV

DGUV Information

Berufsgenossenschaftliche Information der DGUV

DGUV Regel

Berufsgenossenschaftliche Regel der DGUV

DGUV Vorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift der DGUV

DIBt

Deutsches Institut für Bautechnik

DIN

Deutsches Institut für Normung

DIN 4102

Deutsche Baustoffklassifizierung:

– A 1, A 2

Nichtbrennbare Baustoffe

– B 1, B 2, B 3

Schwer-, normal- und leichtentflammbare Baustoffe

– T 30/60/90

Brandschutztür, Feuerwiderstandsdauer in min.

– F 30/90

Feuerhemmende/Feuerbeständige Wand

– G 30/60/90

Brandschutzverglasung, hält Wärmestrahlen nicht ausreichend ab, aber Flammen für 30, 60 und 90 min.

– F 30/60/90

Brandschutzverglasung, hält auch Wärmestrahlen ausreichend ab für 30, 60 oder 90 min.

– K 30/90

Klappe in Lüftungsleitung

– S 90

Kabelschott, feuerbeständig

– RD

Rauchdicht (bezüglich Türen: oben und an beiden Seiten dicht)

– RS

Rauchschutz (bezüglich Türen: 4-seitig dicht im geschlossenen Zustand, eine Dichtlippe fährt automatisch nach unten aus)

– E 30/90

Strom-/Datenkabel, das eine Beflammung 30/90 min. aushält (Funktionserhalt)

– I 30/90

Installationskanal für Leitungen, der eine Beflammung 30/90 min. zurückhält

DIN EN 13 501

Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

EML

Estimated Maximum Loss (wahrscheinlich eintretender Schaden unter Berücksichtigung von Sicherheitstechnik); Anm.: Die Relation PML zu EML kann versicherungsrechtlich relevant sein für die Versicherbarkeit, die Einstufung und die Höhe der Prämie

EN

Europanorm

ETK

Einheitstemperaturkurve

F/FI

Feuer/Feuer-Industrie (Versicherungsrecht)

FeuV

Feuerungsverordnung (Heizungen)

GAU

Größter anzunehmender Unfall (d. h. einen sog. „Supergau“ gibt es nicht)

GaV/GaStellV

Garagenbauverordnung/Garagen- und Stellplatzverordnung

GK

Gebäudeklasse lt. Landesbauordnung

– GK 1

Freistehendes Gebäude mit ≤ 2 Nutzungseinheiten, ≤ 400 m2, Höhe ≤ 7 m

– GK 2

Gebäude mit ≤ 2 Nutzungseinheiten, ≤ 400 m2 oder landwirtschaftliches Gebäude, Höhe ≤ 7 m

– GK 3

Sonstige Gebäude mit einer Höhe ≤ 7 m

– GK 4

Gebäude mit einer Höhe ≤ 13 m

– GK 5

Gebäude mit einer Höhe ≤ 22 m

GUV

Gemeindeunfallversicherung

HHBO/HHRL

Hochhausbauverordnung/Hochhausbaurichtlinie

IndBauR

Industriebaurichtlinie

LAR/LARL

Leitungsanlagenrichtlinie

LBO

Landesbauordnung

LüARL

Lüftungsanlagenrichtlinie

MPA

Materialprüfanstalt

OWiG

Ordnungswidrigkeitsgesetz

PML

Probable Maximum Loss (geschätzter wahrscheinlich eintretender Höchstschaden ohne Berücksichtigung von Sicherheitstechnik)

StGB

Strafgesetzbuch

TR

Technische Regel

TRBS

Technische Regel Betriebssicherheitsverordnung

TRGS

Technische Regel Gefahrstoffverordnung

VersStättV

Versammlungsstättenverordnung

vfdb

Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes

VkV

Verkaufsstättenverordnung

VVB

Verordnung zur Verhütung von Bränden (Bayern)

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Anlagentechnische und organisatorische Brandschutzbegriffe

BSO

Brandschutzordnung

– BSO, Teil A

Aushang für alle im Gebäude befindlichen Personen

– BSO, Teil B

Schriftliche Information für alle Mitarbeiter

– BSO, Teil C

Schriftliche Information für alle Mitarbeiter, die in Notsituationen wie Gebäuderäumungen, Bränden usw. besondere Aufgaben haben

EX

Explosion

HFL

Handfeuerlöscher

– Brandklasse A

Feste brennbare Stoffe

– Brandklasse B

Flüssig und flüssig werdende Stoffe

– Brandklasse C

Gasförmige brennbare Stoffe

– Brandklasse D

Brennbare Metalle

– Brandklasse F

Brennbare Speiseöle und -fette

MRA

Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage (alte Bezeichnung)

MRWG

Maschinelles Rauch- und Wärmeabzugsgerät (neue Bezeichnung)

NRA

Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage (alte Bezeichnung)

NRWG

Natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät (neue Bezeichnung)

OEG

Obere Explosionsgrenze

RTI

Response time index (Ansprechverhalten von Sprinklerköpfen)

RWA

Rauch- und Wärmeabzugsanlage

UEG

Untere Explosionsgrenze

Why/WHY

Wandhydrant (Typ S, Typ F)

1.Einleitung

Der Erfinder und Unternehmer Werner von Siemens erkannte bereits im Jahr 1880:

„Das Verhüten von Unfällen [und damit auch das Verhüten von Bränden] darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“

Diese Grundeinstellung passt für das Wesen sowie die Tätigkeit von Brandschutzbeauftragen sehr gut. Die Tatsache, dass es bislang nicht gebrannt hat, darf nicht zu der Annahme führen, dass der Brandschutz auch korrekt ausgeführt und keine Brandgefährdung vorhanden ist. So auch die Auffassung der Rechtsprechung: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss“. Und weiter: „Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine [Brand-]Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss“ (nachzulesen in den Urteilen 5 K 1012/85 des VG Gelsenkirchen und 10 A 363/86 des OVG Münster). Das sollte man sich als Brandschutzbeauftragter stets vor Augen halten und auch bei eigenen Schulungen anderen vermitteln.

Brandschutz ist komplex und an vielen und unterschiedlichen Stellen in Gesetzen, Bestimmungen, Normen oder technischen Regeln zu finden; da den Überblick zu behalten ist nicht einfach. Vielleicht mag die Bedeutung des Brandschutzes für manchen erstmals nicht erkennbar sein – vergleichbar den Kfz-Sicherheitseinrichtungen, deren Sinn und Nutzen man erst bei einem Unfall erkennt. Das vorliegende Fachbuch möchte daher früher ansetzten, nicht erst, wenn es zum Schadensfall gekommen ist.

Wer dieses Buch liest, erwirbt das für Brandschutzbeauftragte nötige Fachwissen. Inhaltlich orientiert sich das Werk an der aktuellen DGUV Information 205-003 vom Dezember 2020 und eignet sich daher ideal zur Vorbereitung auf den Ausbildungslehrgang zum Brandschutzbeauftragten.

Die durchgesehene und überarbeitete Neuauflage wurde ergänzt um die Neuerungen der aktuellen ASR A2.2 vom Mai 2018 sowie um ein umfassendes Stichwortverzeichnis. Mit kurzen Abschnitten und zusätzlichen Gliederungspunkten sind die einzelnen Kapitel noch verständlicher gestaltet. Zu Beginn jedes Kapitels wird auf die Relevanz hingewiesen, die dem jeweiligen Thema in der schriftlichen Abschlussprüfung zukommt. Bewährt haben sich auch die am Ende jeden Kapitels eingefügten Kontrollfragen, die den Lesern eine rasche Überprüfung des gelernten Wissens ermöglichen und so die Vorbereitung auf die Prüfung zum Brandschutzbeauftragten erleichtern. Ein Griffregister am Seitenrand rundet das Werk ab.

An dieser Stelle schon der Hinweis, dass sich das Amt „Brandschutzbeauftragter“ und nicht „Brandschutzverantwortlicher“ nennt. Brandschutzbeauftragte geben den Bereichsleitern, den fachvorgesetzten Produktionsleitern oder den Werkstattmeistern Hinweise und Tipps, wie sie die Arbeitsumgebung den geltenden Anforderungen entsprechend gestalten sollen, können oder müssen – vergleichbar einem Arzt, der Ratschläge zur Gesundheit gibt. Hält sich der Patient nicht daran, ist er selbst in der Verantwortung. Räumt die zuständige Person die verbotenerweise gelagerten Gasflaschen trotz Aufforderung durch den Brandschutzbeauftragten nicht weg, schafft sie keinen geeigneten Behälter für ölgetränkte Lappen an, entfernt sie den verbotenen Keil zum Aufhalten der Brandschutztür nicht, ist im Fall eines Unglücks die betreffende Person und nicht der Brandschutzbeauftragte in der juristischen Haftung. Mit dem Begriff des „Brandschutzbeauftragten“ sind selbstverständlich alle Geschlechter angesprochen. Lediglich zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wurde im Folgenden die männliche Form gewählt.

Ein ganz besonderer Dank gilt abschließend dem aus Anlass der vierten Auflage gegründeten Fachbeirat, der sich bereit erklärt hat, an der Überarbeitung mitzuwirken und das Buch noch besser zu machen. Die konstruktiven Hilfen wurden aufgegriffen und an geeigneter Stelle in diesem Werk eingebracht.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie viel aus diesem Werk entnehmen und in Ihrem Unternehmen oder privat direkt umsetzen können. Damit erst gar kein Brand entstehen kann!

2.Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

In Deutschland gibt es viele gute Institutionen, die Brandschutzbeauftragte ausbilden, z. B. die A.V.B.-Akademie, WEKA-Akademie, der FORUM-Herkert-Verlag, der Verband der Schadensversicherer (VdS), das Haus der Technik (HdT) oder die verschiedenen Technischen Akademien und TÜV-Einrichtungen (z. B. TÜV NORD, TÜV Rheinland). Aber auch Fachverbände wie z. B. der Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) oder die in den einzelnen Bundesländern vorhandenen Verbände „Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft“ (ASW) bieten Kurse an. Neuerdings gibt es auch Internet-Fernkurse, wie sie z. B. die IHK oder die Bildungsgrad-Akademie anbieten. Deren Ausbildungszeiten, Inhalte und Prüfungen sind Dank der DGUV Information 205-003 grundlegend vorgegeben, können aber mittlerweile in acht unterschiedlichen Varianten ziemlich frei ausgestaltet werden. Wenn ein Unternehmen mehrere Brandschutzbeauftragte ausbilden möchte, dann ist es oft aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, sich den Trainer „ins Haus zu holen“. Dann findet die Ausbildung in den eigenen Räumlichkeiten statt mit dem weiteren Vorteil, dass auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens eingegangen werden kann.

2.1Fähigkeiten von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sind selten Juristen, müssen aber mit Gesetzen umgehen können. Gute Chancen, den Brandschutz vermitteln zu können, hat, wer zuverlässig, ehrlich, offen sowie authentisch ist und auch unangenehme Punkte ansprechen kann. Selbständiges Arbeiten und proaktives Handeln sind dabei unverzichtbare Wesenszüge. Ein paar Jahre Berufserfahrung, idealerweise in unterschiedlichen Bereichen und Funktionen, oder eine feuerwehrtechnische Vorbildung sind für das Amt sicherlich von Vorteil, aber kein Muss. Deshalb empfiehlt es sich vorab zu überlegen, welcher Mitarbeiter hierzu am besten geeignet ist.

Der Brandschutzbeauftragte muss die Fähigkeit haben, sich selbst zu motivieren und sich die nötigen Arbeiten zuzuteilen – er darf nicht warten, bis man ihn bittet, bestimmte Dinge umzusetzen (Schulungen, Begehungen, Beratungen, Besprechungstermine, Mängelprotokolle, Wartungspläne, Gefährdungsbeurteilungen, Informationsvermittlung, Optimierungen, Brandschutzordnung, Feuerwehreinsatzpläne). Schließlich müssen Sie mit der Belegschaft, Behördenvertretern, der Geschäftsführung, dem Betriebsrat, internen und externen Handwerkern und auch Vertriebsingenieuren von Unternehmen, die Produkte verkaufen wollen, auf Augenhöhe verhandeln und auf einvernehmliche bzw. konstruktive Lösungen hinarbeiten. Personen, die auf diesem Gebiet bereits Erfahrungen gesammelt haben, wie z. B. aus der Produktion kommende, betriebliche Praktiker mit Meistertitel, sind daher besonders geeignet, die Rolle des Brandschutzbeauftragten einzunehmen.

Das nötige Fachwissen zu haben, also Gesetze und weitere Vorgaben zu kennen, ist das eine. Das andere ist es, dieses auch anwenden und real vorgefundene Situationen (gemeint sind Verstöße) werten zu können. Schließlich muss der Brandschutzbeauftragte souverän beurteilen können, ob ein brandschutztechnischer Verstoß (nur) einmalig eingetreten ist oder ob eine dauerhafte Gefahr für Menschen oder erhebliche Sachwerte besteht. Die Mitarbeiter müssen wissen, dass sie sich mit brandschutztechnischen Fragen und Problemen an ihn wenden können, ohne dass negative Folgen zu befürchten sind. Dabei nimmt der Brandschutzbeauftragte oft die Stellung eines Moderators ein. „Moderat“ bedeutet gemäßigt, zielführend und problemlösend – also nicht provokativ, eskalierend. Kurz, man muss sich für den Brandschutz im Unternehmen verantwortlich fühlen, ohne es im juristischen Sinne zu sein.

2.2Die aktuelle DGUV Information 205-003

Das Kürzel DGUV steht für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Im Dezember 2020 ist die aktuelle Fassung der Ausbildungsvorgaben neu erstellt worden und die früher absoluten, klaren zeitlichen Vorgaben für die Inhalte sind jetzt relativiert in fünf Hauptkapitel:

1.

Allgemeine Kompetenzen

Der Brandschutzbeauftragte:

kennt die einschlägigen Rechtsquellen und Erkenntnisquellen für das Tätigkeitsgebiet und ist in der Lage, diese Dokumente sachgerecht zu interpretieren

kennt seine Rechtsstellung im Betrieb

kann seine eigene Verantwortung und Haftung einschätzen und erläutern

kennt seine internen und externen Ansprechpartner

ist in der Lage, seinen fachlichen Standpunkt deutlich darzustellen und gegenüber Dritten nachdrücklich zu vertreten

versteht die wesentlichen physikalisch-chemischen Grundlagen der Verbrennung und des Löschens

kann die Bedeutung des Brandschutzes für Betriebe und Organisationen darstellen

kann die möglichen Gefahren und Schäden, die für Menschen, Tiere, Gebäude, Sachen, Produktionseinrichtungen und -abläufe sowie die Umwelt durch Brand entstehen, Dritten vermitteln

kann die Auswirkungen von Brandfolgeprodukten auf die Gesundheit von Menschen erläutern

kennt wesentliche Zündquellen und Brandursachen und kann Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen

2.

Themenfeld baulicher Brandschutz

Der Brandschutzbeauftragte:

kann Gebäude den Gebäudeklassen zuordnen

erkennt, ob ein Gebäude einen Sonderbau darstellt

versteht die wesentlichen Maßnahmen und Konzepte im baulichen Brandschutz und kann Dritten die Wichtigkeit der entsprechenden Maßnahmen erläutern

kann den Ist- und Sollzustand für die Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge beurteilen

versteht die Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen

kann Anforderungen an Baustoffe und an Bauteile aus Brandschutzkonzepten und Vorschriften entnehmen

kennt die Bedeutung der Löschwasserversorgung und die wichtigsten Möglichkeiten, wie diese gewährleistet werden kann

kennt die Wichtigkeit der Löschwasserrückhaltung und kennt wesentliche Maßnahmen dafür

kennt die Bedeutung der Flächen für die Feuerwehr und kann diese Dritten vermitteln

kann offensichtliche Abweichungen von regulären Zuständen von Bauteilen erkennen und beschreiben

3.

Themenfeld anlagentechnischer Brandschutz

Der Brandschutzbeauftragte:

kennt die wesentlichen brandschutztechnischen Anlagen

kann deren Funktions- und Wirkungsweise erläutern

kennt deren typische Anwendungsbereiche

kann deren wesentliche Bauteile erkennen und benennen

erkennt typische betriebliche Situationen, durch die die Wirksamkeit der Anlagen negativ beeinflusst werden, und kann diese erläutern

kann offensichtliche Mängel an brandschutztechnischen Anlagen erkennen und beschreiben

kennt wesentliche Schutzmaßnahmen für Personen beim Einsatz von Gaslöschanlagen und kann diesbezüglich den Unternehmer beraten

kann die Bedeutung von ordnungsgemäßer Instandhaltung und insbesondere auch erforderlicher Prüfung erläutern

4.

Themenfeld organisatorischer Brandschutz

Der Brandschutzbeauftragte:

kann den Unternehmer, Führungskräfte und Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz fachlich kompetent beraten

kann eine angemessene betriebliche Organisation im Brandschutz vorschlagen und bei der Integration des Brandschutzes in die betrieblichen Abläufe mitwirken

kann die Brandschutzordnung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ausarbeiten

kann den Unternehmer bei der betrieblichen Unterweisung im Brandschutz unterstützen

kann Beschäftigte und Führungskräfte zu brandschutzgerechtem Verhalten motivieren

ist in der Lage, Evakuierungsübungen zu planen und deren Verlauf auszuwerten

kann für übliche Tätigkeiten und Gegebenheiten eine Gefährdungsbeurteilung zum Thema Brandschutz erstellen

kann in Zusammenarbeit mit anderen Experten (z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit) bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei komplexen Sachverhalten aktiv mitwirken

kann Ersatzmaßnahmen zum baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz vorschlagen

kennt wesentliche Prüfpflichten im Brandschutz, ist in der Lage, ordnungsgemäße Prüfungen zu organisieren und kann den Unternehmer bezüglich der Organisation der Prüfungen beraten

kann Personen im Umgang mit handbetätigten Feuerlöschern und anderen Löscheinrichtungen ausbilden

kann ein Konzept zur Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern und anderen Löscheinrichtungen erarbeiten und bei der Umsetzung mitwirken

kann Flucht- und Rettungspläne auf deren Richtigkeit überprüfen

kann bei der Erstellung von Feuerwehrplänen mitwirken

stellt Abweichungen im betrieblichen Brandschutz fest und kann sie dem Unternehmer darlegen

kann aussagekräftige Berichte und Stellungnahmen verfassen

5.

Themenfeld abwehrender Brandschutz

Der Brandschutzbeauftragte:

kann mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen einen Entstehungsbrand löschen

kennt die Organisation von Feuerwehren

kennt die Leistungsfähigkeit und die Leistungsgrenzen von Feuerwehren und Rettungsdiensten

Es geht in der neuen Ausbildungsrichtlinie, wie unschwer zu erkennen ist, sehr viel um Kompetenzen und Fähigkeiten. Nun muss man jedoch erstens wissen, dass ein breiter Querschnitt der arbeitenden Bevölkerung zur Ausbildung für Brandschutzbeauftragte kommt. Und zweitens, dass man in 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten sicherlich einiges an Fachwissen vermitteln kann – jedoch was Elternhaus, Schulbildung und Berufsausbildung nicht hinbekommen haben, das kann man nicht vermitteln, jedenfalls nicht im Kurs für Brandschutzbeauftragte. Heißt für die vorgesetzten Personen, sich diejenigen als zukünftige Brandschutzbeauftragte auszusuchen, die man für fachlich, menschlich und intellektuell dafür in der Lage hält. Das sind meistens Handwerker mit Meistertitel und andere aktive, intelligente Menschen, die über einen gesunden Menschenverstand verfügen und ein Gefühl dafür haben, was akzeptabel ist und was nicht. Die absolute Grundvoraussetzung für gute Brandschutzbeauftragte ist also zum einen das Wesen und zum anderen das Fachwissen: Das richtige Wesen muss man haben, das Fachwissen wird vermittelt.

Die alte DGUV-Regel vom November 2014 hatte noch klar vorgegeben, für welche Themen wie viel Zeit zur Vermittlung vorgesehen ist:

Tab. 1: Ausbildungsumfang nach der alten DGUV Information 205-003

Inhalte

Umfang

Rechtliche Grundlagen

4 UE

Brandlehre

3 UE

Brand- und Explosionsgefahren

7 UE

Baulicher Brandschutz

8 UE

Anlagentechnischer Brandschutz

8 UE

Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung

2 UE

Organisatorischer Brandschutz

16 UE

Brandschutzmanagement

8 UE

Behörden, Feuerwehren, Versicherungen

4 UE

Abschlussprüfungen

4 UE

Heute gibt es acht zum Teil völlig unterschiedliche Varianten der Ausbildung, die wie folgt aussehen:

Variante 1:

Zwei Wochen Präsenzphase mit vier Tagen à 8 UE (also 64 UE, gleichmäßig verteilt auf zwei Wochen; diese zwei Wochen können aneinander grenzen oder es liegt etwas Abstand dazwischen).

Anmerkung:

Diese Variante des sog. Frontalunterrichts ist nach wie vor die effektivste wie effizienteste Methode der Wissensvermittlung und wird von praktisch allen Ausbildungsinstituten angewandt. Sie entspricht der bisherigen Regelung – mit dem erheblichen Unterschied, dass eben die stringente Vorgabe bezüglich der Stundenverteilung völlig entfallen ist.

Variante 2:

Es gibt eine Einführungsveranstaltung über 2,5 Tage, dann eine Praxisphase mit Bericht über ca. drei Wochen und zuletzt eine Abschlussveranstaltung von fünf Tagen.

Variante 3:

Es gibt eine Einführungsveranstaltung über drei Tage, dann eine Selbstlernphase, danach eine Praxisphase sowie abschließend eine weitere Veranstaltung über drei Tage.

Variante 4:

Auf eine zweitätige Präsenzphase folgt eine Praxisphase, dann ein Online-Seminar und dann fünf Tage Vorträge vor Ort.

Variante 5:

Es gibt eine zweitägige Einführungsveranstaltung, dann eine Praxisphase, eine Onlinephase, ein Praxisprojekt und eine Abschlussveranstaltung.

Variante 6:

Drei Tage Einführungsveranstaltung, Praxisphase, Online-Seminar, Praxisprojekt und Abschlussveranstaltung über drei Tage.

Variante 7:

Drei Tage Einführungsveranstaltung, dann Praxisphase, dann zwei Tage Vor-Ort-Seminar, danach Selbstlernphase und dann drei Tage Abschlussseminar.

Variante 8:

Drei Tage Einführungsveranstaltung, dann Online-Seminar und drei Tage Abschlussveranstaltung.

Somit benötigt man für die beliebteste und beste Variante 1 insgesamt acht Tage und danach ist man bei bestandener Prüfung Brandschutzbeauftragter. Die Variante 2 fordert 7,5 Tage vor Ort und benötigt für die Praxisphase zwei bis drei Wochen. Variante 3 fordert sechs Tage vor Ort sowie sechs Wochen für die Selbstlernphase und zwei bis drei Wochen für die Praxisphase. Bei Variante 4 ist man sieben Tage vor Ort und benötigt darüber hinaus noch zwei bis drei Wochen für eine Praxisphase sowie drei halbe Tage für ein Online-Seminar. Variante 5 macht fünf Tage vor Ort nötig, dazu kommen zwei bis drei Wochen Praxisphase, zwei halbe Tage für ein Online-Seminar und noch mal sechs Wochen für ein Praxisprojekt. Die Variante 6 benötigt sechs Tage vor Ort, dann drei bis vier Wochen Praxisphase, zwei Tage Online-Seminar und zwei Monate Praxisprojekt. In Variante 7 ist man acht Tage vor Ort, danach zwei bis drei Wochen in einer Praxisphase, dann noch eine Selbstlernphase über vier Wochen. Schließlich fordert Variante 8 für die zukünftigen Brandschutzbeauftragten sechs Tage vor Ort und dann noch mal vier halbe Tage Online-Veranstaltung.

Man sieht schnell, wie extrem zeitaufwändig und wenig nachvollziehbar oder gar prüfbar viele der Varianten 2–8 sind. Zudem dürfte es auch keine Unternehmen geben, die für Brandschutzbeauftragte die Aufgaben stellen, vorgeben und prüfen können. Fazit: Die Variante 1 ist und bleibt die einzig sinnvolle und richtige Lösung – befähigte Personen stellen die Vorgaben für den Brandschutz vor, beantworten Fragen, stellen Gruppenaufgaben und erläutern den Sinn von Vorgaben. Auch die Beurteilung von Verstößen sowie ihrer Kompensationsmöglichkeiten gehört zur relevanten Kompetenzvermittlung.

Im Internet ist die DGUV-Information 205-003 als PDF-Datei zu finden, die jeder Brandschutzbeauftragte gelesen haben sollte. Die darin vorgegebenen fachlichen Inhalte sind die Grundlage für dieses Buch. Persönlichkeit, Argumentationsfähigkeit und Kompetenz jedoch können wir nicht vermitteln – die „hat man“ entweder oder man eignet sie sich selbst im Laufe des beruflichen Lebens an (oder eben nicht).

2.3Fort- und Weiterbildungen

Die aktuelle DGUV Information 205-003 fordert nach wie vor, dass Brandschutzbeauftragte alle drei Jahre eine Weiterbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 min. (also üblicherweise zwei ganze Tage) absolvieren sollen.

Dabei gibt es eine große Bandbreite an Inhalten:

Anlagentechnischer Brandschutz

,

Organisatorischer Brandschutz

,

Baulicher Brandschutz

,

Branchenbezogene Seminare

zur Thematik „Brandschutz“ (z. B. für die Luftfahrt oder Bahn, sofern man in diesen Bereichen arbeitet),

Explosionsschutz

(hier wird angeraten, sich Hilfe von einem spezialisierten Experten zu holen, denn der Explosionsschutz wird aufgrund seiner Komplexität in der Ausbildung für Brandschutzbeauftragte nicht ausreichend abgedeckt – was keine Kritik sein soll, denn schließlich ist man ja Brand- und nicht Explosionsschutzbeauftragter),

Notfallmanagement

,

Katastrophenschutz

,

Brandschutz bei Luftfahrt oder Bahn,

Gebäuderäumung und Evakuierung

,

spezielle Fachtagungen

; die wohl bedeutendsten drei sind die Seminare bei der Fachmesse

Security

in Essen (alle zwei „geraden“ Jahre), der

A+A

in Düsseldorf (alle zwei „ungeraden“ Jahre) oder der

SicherheitsEXPO

in München (jährlich über zwei Tage, meist Anfang Juli),

Weiterbildung

in Richtung Kommunikation, Gesprächsführung, Rhetorik, Präsentation und Didaktik,

sonstige Fachtagungen.

Ergänzend kann man sich auch durch Informationen im Internet, durch Fachbücher (Weiterbildung für Brandschutzbeauftragte) und Zeitschriften oder durch das Lesen von Loseblattsammlungen weiterbilden, denn Brandschutzbeauftragte müssen autodidaktisch befähigt sein – was nichts anderes bedeutet, als dass sie aktiv auf das berufliche Leben zugehen, sich in Themen, Situationen und Probleme hineindenken und diese selbständig, kostengünstig und effektiv lösen.

2.4Brandschutz im Internet

Wer das Suchwort „Brandschutz“ im Internet eingibt, bekommt mehr Informationen, als ihm lieb ist. Es ist anzuraten, auf gesponserte Seiten primär nicht zuzugreifen, weil hier andere Interessen im Vordergrund stehen könnten. Wer jedoch auf www.baua.de, die Seiten einer Feuerwehr oder einer Berufsgenossenschaft geht, kann davon ausgehen, dass solide Wissensaufbereitung im Vordergrund stehen wird. Das Internet schlägt dem Leser unter anderem die Themen Brandschutzverordnung, Brandschutztüren, Brandschutzordnung, Brandschutzbeauftragter, Brandschutzhelfer, Brandschutzklassen, Brandschutz Deutschland oder Brandschutzklappen vor. Wer einen Treffer auswählt, der auf die Seite von Unternehmen führt, die spezielle Produkte im Brandschutzbereich anbieten, muss berücksichtigen, dass hier wirtschaftliche Interessen mit eine Rolle spielen. Geeigneter sind daher die Seiten von Institutionen und Behörden; hier steht die Vermittlung von Informationen im Vordergrund.

Erste Anlaufstelle für den Brandschutz sollte daher der Internetauftritt der zugehörigen Berufsgenossenschaft oder die Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sein. Diese staatliche Seite (www.baua.de) ist werbefrei und stellt eine Vielzahl an aktuellen PDF-Dateien zum Download kostenfrei zur Verfügung. Privatrechtlich sind es die Feuerversicherungen (www.vds.de), die mit praxisbezogenen Informationen den Brandschutzbeauftragten oft weiterhelfen können. Darüber hinaus gibt es Berufsverbände, die branchenbezogene Informationen, aber auch entsprechend passende Videos bereitstellen.

Die wichtigsten Informationsquellen sind im Folgenden aufgeführt:

www.vbg.de

, Seite der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die mittlerweile über 50 verschiedene Branchen vereint. Hier findet man eine Reihe von kostenlosen, aktuellen und guten Informationen über Sicherheit, natürlich auch über Brandschutz.

www.vfdb.de

, Internetauftritt des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) und eine der wichtigsten Institutionen in Deutschland hinsichtlich der Entwicklung des Brandschutzes.

www.vbbd.de

, Dachverband der Brandschutzbeauftragten.

www.gdv.de

, oder auch

www.vds.de

, hier haben Feuerversicherungen praxisnahe Informationen über den betrieblichen Brandschutz eingestellt.

www.baua.de

, breites Informationsangebot im Bereich der Sicherheit, sei es Arbeitsschutz oder Brandschutz.

www.dguv.de

, Dachverband der Berufsgenossenschaften, dort findet sich das gesamte Spektrum der Sicherheitstechnik.

www.bghm.de

, oder

www.bgbau-medien.de

, wer für Präsentationen sicherheitstechnische Symbole sucht, der wird auf diesen Seiten fündig.

www.ifs-ev.org

, das Institut für Schadenforschung bringt aktuelle und interessante Informationen, z. B. über die Häufigkeit von Brandursachen – gerade Brandschutzbeauftragten mit wenig Schadenerfahrung sei diese Seite besonders empfohlen.

www.dfv.org

, Berufsfeuerwehren und Feuerwehrschulen stellen hier Informationen, aktuelle Brände, Bilder und vieles mehr ins Internet (geben Sie den Namen Ihrer Landeshauptstadt oder der nächsten Großstadt in Verbindung mit „Berufsfeuerwehr“ ein).

www.bvfa.de

, der Bundesverband Technischer Brandschutz hat die Seite eingerichtet.

www.bauordnungen.de

, Bauordnungsrecht ist Ländersache; die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) für die verschiedenen Gebäudearten und Nutzungen finden sich hier.

Auch die Hersteller von Produkten im Brandschutzbereich stellen oft sinnvolle, richtige und wichtige Informationen und Gebrauchsanweisungen zur Verfügung, wie beispielsweise „erlaubte Veränderung an Brandschutztüren“; hier finden sich dann für jede Tür des Herstellers Angaben, ob bestimmte Komponenten an den Türen verändert werden dürfen – gerade für Brandschutzbeauftragte ist die Beurteilung von Brand- und Rauchschutztüren eine wesentliche Aufgabe.

2.5Bestellungsurkunde für Brandschutzbeauftragte

Im Anhang 1 der DGUV Information 205-003 findet sich folgendes, in Abbildung 1 dargestelltes Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung (die grau hinterlegten Bereiche sind auszufüllen). Die mit der Bestellung verbundenen Aufgaben sind in Kapitel 3.2 dieses Lehrbuches aufgeführt.

Abb. 1: Bestellungsurkunde zum Brandschutzbeauftragten [DGUV]

2.6Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Prüfungsrelevanz

Das Thema Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherungen hat in der schriftlichen Abschlussprüfung den Anteil 4 von 60 (ca. 7 %). Sinn dieses Unterkapitels ist es daher, die Institutionen, mit denen der Brandschutzbeauftragte früher oder später zusammenarbeiten wird, näher kennenzulernen.

2.6.1Behörden

Die Reihenfolge der nachfolgend genannten Behörden ist ohne Wertung und auch ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Gewerbeaufsicht,

Baurechtsbehörde,

Feuerwehr,

Strahlenschutzbehörde,

Wasserbehörde,

Amt für Denkmalschutz und

Umweltbehörde.

Primär wird man es regelmäßig mit der Baurechtsbehörde zu tun haben; diese kann bei entsprechendem Anlass Begehungen vor Ort durchführen, um die betrieblichen Gegebenheiten mit den gesetzlichen Anfordernissen abzugleichen. Entspricht die Produktionsart noch dem Bauantrag? Werden die genehmigten Mengen an festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen eingesetzt? Gibt es relevante Veränderungen baulicher oder verfahrenstechnischer Art, oder wurde geforderte Sicherheitstechnik (z. B. Sprinklerschutz) zurückgebaut? Diese Kontrollen können angemeldet oder unangekündigt sein – in jedem Fall sollte der Brandschutzbeauftragte die Kontrolle begleiten und hilfreich zur Seite stehen. Die Umweltbehörde wird dann „interessant“ für den Brandschutzbeauftragten, wenn das Unternehmen mit gefährlichen Stoffen zu tun hat. Die Strahlenschutzbehörde wird für den Brandschutzbeauftragten wohl nicht mehr relevant sein, sofern alle Ionisationsmelder aus dem Unternehmen ersetzt worden sind.

Nach einem größeren Brand werden auch die Ermittlungsbehörden (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) bei den Behörden nach den Ergebnissen der Untersuchung nachfragen. Wenn eine Nachbegehung stattfindet und die gleichen Mängel immer noch vorhanden sind, ist damit zu rechnen, dass ein Bußgeld verhängt oder im Extremfall das Unternehmen für eine bestimmte Zeit geschlossen werden kann.

2.6.2Berufsgenossenschaften

Unsere Berufsgenossenschaften sind zwar keine klassischen Behörden mehr, aber sie vertreten lebenswichtige, hoheitliche Aufgaben; alle Unternehmen sind Zwangsmitglied in mindestens einer Berufsgenossenschaft. Gerade der Brandschutzbeauftragte sollte die Berufsgenossenschaft als helfenden Partner anstatt als störende, kontrollierende Institution sehen und deren kostenlos zur Verfügung gestelltes Fachwissen nutzen.

2.6.3Feuerwehren

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Feuerwehren, die öffentlichen und die privaten. Daneben gibt es noch die Möglichkeit einer sog. Pflichtfeuerwehr, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zur Entstehung gelangt ist. Aktuell gibt es in Deutschland vier Pflichtfeuerwehren (Stand 2023): Feuerwehr Altwarp in Mecklenburg-Vorpommern, Feuerwehr Burg (Dithmarschen) in Schleswig-Holstein, Feuerwehr Friedrichstadt in Schleswig-Holstein und die Feuerwehr List auf Sylt in Schleswig-Holstein.

Zu den öffentlichen Wehren zählen:

die Berufsfeuerwehren,

die Freiwilligen Feuerwehren (mit und ohne ständige Besetzung).

Hat ein Betrieb eine private Feuerwehr gebildet, übernimmt diese die Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie des Brandlöschens, aber lediglich auf dem Werkgelände.

Die privaten Wehren sind z. B.:

die Flughafenfeuerwehr,

die Werkfeuerwehr (Möglichkeit der Anerkennung nach Landesrecht – sinnvoll!),

die Betriebsfeuerwehr (mit oder ohne ständige Anwesenheit und mit unterschiedlichen personellen und materiellen Ausstattungen).

Die Betriebsfeuerwehrist eine werkeigene Feuerwehr, die nicht nach Landesrecht anerkannt ist; es gibt welche mit und ohne ständige Wache (s. u.). Meist wird sie aufgrund der Forderung des Feuerversicherers eingerichtet. Ausrüstung und Personalanzahl wird mit der Feuerversicherung abgesprochen, üblich sind: Feuerwehrhaus, mindestens ein Tragkraftspritzenfahrzeug und eine Gruppe mit mindestens neun Einsatzkräften. Eine Betriebsfeuerwehr verfügt ggf. auch über weitere Fahrzeuge, die aber nicht genormt sein müssen. Eine Betriebslöschgruppeindes ist eine Gruppe von Mitarbeitern, die erste praktische Erfahrungen im Brandschutz aufweist sowie mindestens über Löschschläuche verfügt – und im Niveau also deutlich unterhalb der Betriebsfeuerwehr liegt.

Betriebsfeuerwehren ohne ständige Wache verfügen über eine Feuermeldestelle, ein Feuerwehrhaus sowie mindestens eine Tragkraftspritze mit Transportfahrzeug; sie haben eine Schichtstärke in der Betriebszeit von neun Mann, deren Alarmierung auf dem Werkgelände stattfinden muss. Außerhalb der Arbeitszeit ist die Truppe nicht anwesend.