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Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über häufig auftretende Rechtsfragen, mit denen psychotherapeutisch arbeitende Heilpraktiker in ihrem Berufsalltag konfrontiert sind. Aus dem Inhalt: - Berufsbezeichnung - allgemein rechtliche Vorgaben für Werbung - einzelne Werbemittel - Tätigkeitsbeschreibungen - Internet-Darstellung - Flyer und andere Darstellungen der Arbeit in der Öffentlichkeit - Gesetze im Bereich der Heilpraktiker-Werbung sind nur einige Themen, die hier angesprochen werden. Praktische Beispiele veranschaulichen einen möglichen Aktionsrahmen. Der rechtliche Leitfaden soll dazu anregen, den tatsächlich vorhandenen Handlungsspielraum für Heilpraktiker-Werbung auszuschöpfen und im öffentlichen Auftritt für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
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Seitenzahl: 42
Veröffentlichungsjahr: 2014
Vorwort
1. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
1.1 Psychotherapie
1.2 Beratung / Coaching / Supervision
1.3 Erlaubnisse aus dem Ausland
2. Die Berufsbezeichnung bei fehlender Approbation
2.1 Heilpraktiker
2.2 Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker
2.2.1 Die (fehlende) Verpflichtung zur Bezeichnung als „Heilpraktiker“
2.2.2 Das Verbot, sich „Psychotherapeut“ zu nennen
2.2.3 Die Berufsbezeichnung aufgrund der Heilpraktiker-Erlaubnis
2.2.4 Der Hinweis auf psychotherapeutische Spezialkenntnisse
2.2.5 Erlaubte Berufsbezeichnungen ohne und mit „Psycho“
2.3 Europäische und internationale Berufsbezeichnungen
2.4 Ergebnisse und Beispiele für Berufsbezeichnungen
3. Der rechtliche Rahmen für das Marketing
3.1 Das Heilmittelwerbegesetz
3.2 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
3.3 Rechtsfolgen von Werbeverstößen
4. Werbemittel im Einzelnen
4.1 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
4.2 Praxisschilder
4.3 Internet und neue Medien
4.4 Preisangaben
4.4.1 Preisverzeichnis in der Praxis und auf dem Bildschirm
4.4.2 Information zur Kostenerstattung durch Krankenkassen
4.5 Weitere Werbemittel
5. Steuer- und sozialrechtliche Fragen selbständiger Tätigkeit
5.1 Die Pflicht zur Anmeldung der Praxis
5.2 Die Umsatzsteuerpflicht
5.3 Die Krankenversicherungspflicht
5.4 Rentenversicherungspflicht
6. Gesetze im Bereich Psychotherapie nach dem HPG
7. Weiterführende Literatur
8. Kontaktadressen
Dieser Leitfaden wurde von der Gesellschaft für Biodynamische Psychologie/Körperpsychotherapie e.V. (GBP e.V.) als Handreichung für die Mitglieder sowie andere Betroffene und Interessierte in Auftrag gegeben, um häufig auftretende Rechtsfragen zu beantworten.
Die Handreichung soll kurz und bündig sein. Es geht um alltagstaugliche Lösungen und nicht um akademische Diskussionen. Auf vertiefende Hinweise wird also nur verwiesen.
Die Broschüre ist so aufgebaut, als würde jemand die ersten Schritte in die Selbständigkeit gehen und dann praktisch tätig sein.
Allgemeine rechtliche Informationen über z.B. den zulässigen Internetauftritt und andere Werbemaßnahmen werden von verschiedenen Stellen veröffentlicht; zur Berufsbezeichnung von psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern1 gibt es hingegen wenig Material. Deshalb wurde hier ein stärkerer Schwerpunkt gesetzt.
Der Jurist weiß: Jeder Fall ist anders. Deshalb kann hier nicht von einer generellen Darstellung in einer solchen Broschüre auf die Richtigkeit im Einzelfall geschlossen werden. Jede Haftung ist ausgeschlossen.
Für Überlegungen im Einzelfall sowie Kritik und Anregungen stehe ich gerne zur Verfügung.
Aachen, 9. September 2014
Prof. Dr. Christof Stock
1 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die grammatikalisch maskuline Form als geschlechtsneutral zu verstehende Ausdrucksform verwendet.
Wer die Heilkunde betreibt, bedarf der Erlaubnis2. Sie wird in Form der Approbation oder als Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) erteilt. Die Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit ohne Erlaubnis ist strafbar3.
Nach dem Heilpraktikergesetz bezieht sich die Heilkunde auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden4. Zum Schutz der Bevölkerung hat die Rechtsprechung5 schon seit langem den Heilkundebegriff weit ausgelegt und auf jegliche Tätigkeit ausgedehnt, bei der medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Fraglos setzt die Psychotherapie medizinisches Fachwissen jedenfalls in einem Teilbereich voraus, so dass es sich um Heilkunde handelt6.
Wer Psychotherapie betreibt, muss also entweder über eine Approbation oder über eine Erlaubnis nach dem HPG verfügen. Die Approbation als Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird nach einer Ausbildung durch eine staatliche Prüfung erworben.
Nach einem Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis wird lediglich überprüft, ob die heilkundliche Tätigkeit Gesundheitsschäden verursachen kann. Es handelt sich also nicht um eine staatliche Prüfung, sondern lediglich um eine Überprüfung (Negativattest)7. Diese Überprüfung wird von dem vor Ort ansässigen Gesundheitsamt durchgeführt; die Zuständigkeit ist allerdings in einigen Bundesländern auf spezielle Gesundheitsämter übertragen.
Schon seit etwa 20 Jahren hat die Rechtsprechung für die Personen, die sich ausschließlich mit der Durchführung von Psychotherapie beschäftigen bzw. beschäftigen wollen, Besonderheiten im Hinblick auf die Heilpraktiker-Überprüfung festgelegt. Sie sind ursprünglich entstanden, weil der Gesetzgeber über lange Jahre kein spezifisches Gesetz für Psychotherapeuten schuf. Die Rechtsprechung hielt es damals nicht für angemessen, die Überprüfung mit sämtlichen Fächern Personen zuzumuten, die nur Psychotherapien durchführen wollten. Zu Beginn betraf diese Rechtsprechung nur Diplom-Psychologen, die durch ihr Studium schon eine gewisse einschlägige Vorbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie erfahren hatten. Nach Meinung der Richter höherer Instanzen verfügten sie bereits über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln8.
Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, nur eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu beantragen. Es ist die auf die Durchführung von Psychotherapie beschränkte Heilkundeerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Vereinfacht spricht man vom sog. „kleinen Heilpraktikerschein“.
In Bezug auf die Überprüfung sollten die Behörden zunächst nach Aktenlage entscheiden, d.h. sie sollten feststellen, ob die akademische Vorbildung, aber auch die Ausbildung an einem psychotherapeutischen Institut9 zum Erwerb dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis genügte. Eine schriftliche oder mündliche Überprüfung war dann nicht erforderlich. Es erging eine Entscheidung nach Aktenlage.
Diese Rechtsprechung wurde später auf andere akademische Psychotherapeuten übertragen, insbesondere auf Pädagogen, Sozialpädagogen und Soziologen10