Ratgeber Katzenkauf - Ute Winderlich - E-Book

Ratgeber Katzenkauf E-Book

Ute Winderlich

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Beschreibung

Niemand kauft gerne die Katze im Sack. Wer einen Minitiger in seinen Haushalt aufnimmt, möchte wissen, woran er juristisch ist. Was ist, wenn sich das schnurrende Fellknäuel überraschend als erziehungsresistenter Tyrann entpuppt, der sein neues Zuhause in Schutt und Asche legt? Darf er das Tier umtauschen? Was kann der Käufer tun, wenn die Papiere nicht stimmen oder der Deckkater unwillig ist? Muß der Käufer Kontrollbesuche des besorgten Verkäufers dulden? Auch unangemeldet? Kann der Verkäufer verlangen, daß der neue Hausmensch die Katze kastrieren läßt? Und darf er eine Vertragsstrafe fordern, wenn der Käufer mit einer angeblich kastrierten Liebhaberkatze züchtet? Der Ratgeber ergänzt mit zahlreichen "echten" Beispielsfällen das Praxishandbuch Katzenrecht, das 2011 erschienen ist. Weiteres zur Autorin: www.dr-winderlich.de

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Seitenzahl: 328

Veröffentlichungsjahr: 2015

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Zu diesem Buch:

Niemand kauft gerne die Katze im Sack. Wer einen possierlichen, charmanten Minitiger in seinen Haushalt aufnimmt, möchte wissen, woran er juristisch ist. Was ist, wenn sich das schnurrende Fellknäuel überraschend als erziehungsresistenter Tyrann entpuppt, der ins frisch bezogene Bett spuckt, nachts mit einem Kronkorken in der Badewanne Golf spielt, Löcher in den Sack mit der Betonitstreu stanzt und sein neues Zuhause in Schutt und Asche legt? Darf er das Tier umtauschen? Was kann der Käufer tun, wenn die Papiere nicht stimmen oder der Deckkater unwillig ist? Muß der Käufer Kontrollbesuche des besorgten Verkäufers dulden? Auch unangemeldet? Kann der Verkäufer verlangen, daß der neue Hausmensch die Katze kastrieren läßt? Und darf er eine Vertragsstrafe fordern, wenn der Käufer mit einer angeblich kastrierten Liebhaberkatze züchtet?

Ute Winderlich ist promovierte Rechtsanwältin und Katzenhalterin. Sie lebt mit ihrem Kater und ihrer Katze in Langenhagen/Hannover. Aus der anwaltlichen Praxis ist ein Ratgeber mit Fragen rund um den Kauf einer Katze entstanden. Er ergänzt mit zahlreichen „echten“ Beispielsfällen das Praxishandbuch Katzenrecht, das 2011 erschienen ist.

Von Ute Winderlich liegt bereits vor:

Praxishandbuch Katzenrecht, Norderstedt 2011,

ISBN 978-3-8448-7444-0 2011, 700 S., Hardcover

Weiteres zur Autorin: www.dr-winderlich.de

Für Dr. Tanja Gerlach

Vorwort

Dieser Ratgeber ist gedacht für Katzenhalter und solche, die es gerne werden möchten. Es richtet sich an Juristen, die in der beruflichen Praxis Katzenhalter beraten und/oder sich für sie streiten, aber auch an ganz normal Denkende und verständlich Redende wie Züchter und Liebhaber-Dosenöffner, die eine Katze kaufen oder verkaufen möchten oder die einfach nur mal eine Frage zum Thema „Katzenkaufrecht“ haben.

Selbstverständlich kann dieses Buch anwaltlichen Rat im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.

Langenhagen im Juni 2015

Dr. Ute Winderlich

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I. Abschluß des Kaufvertrages

1. Die Katze in der Rechtsordnung als „Sache sui generis“

2. Zustandekommen eines Vertrages

3. Aufklärungspflicht des gewerblichen Verkäufers

4. Vorvertrag

5. Optionsrecht

6. Reservierung

II. Anfechtung des Vertrages

1. arglistige Täuschung

2. Eigenschaftsirrtum

der praktische Fall

3. Anfechtungsfrist

4. Rechtsfolge der Anfechtung

5. Konkurrenz Anfechtung – Gewährleistung

a) Eigenschaftsirrtum wegen Sachmangels

b) Eigenschaftsirrtum ohne Sachmangel

c) Anfechtung vor Gefahrübergang

d) Anfechtung durch den Verkäufer

e) Anfechtung nach § 123 BGB

III. Rücktritt vom Vertrag

1. Voraussetzungen des Rücktritts

2. Rechtsnatur des Rücktritts

3. Ausübung des Rücktrittsrechts

4. Rechtsfolge des Rücktritts

IV. Widerrufsrecht

1. Haustürgeschäfte nach § 312 BGB

a) Vertragsparteien

b) Situationsbedingte Voraussetzungen

c) Form und Frist des Widerrufs

2. Fernabsatzverträge nach § 312 b BGB

a) Begriff des Fernabsatzvertrages

b) Vertragsparteien

c) Erklärungsfrist

d) Widerrufserklärung

3. Widerruf nach §§ 109, 130 BGB

V. Unwirksamkeit des Vertrages nach § 134 BGB

1. Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche

2. Qualzuchtverbot

a) Begriff der Qualzucht

b) Inzucht

c) Beispiele

aa) PKD

bb) HKM

cc) Knickschwanz

3. Rechtsfolgen

VI. Gewährleistung

1. Gewährleistung – Garantie - Produkthaftung

a) Garantie

b) Gewährleistung

c) Produkthaftung

2. Falschlieferung (aliud)

3. der Begriff des Sachmangels

a) Grundlagen

b) Einzelfälle

aa) Katzenrasse

bb) Zuchttauglichkeit

cc) Abstammungspapiere

dd) Idealnorm

ee) Krankheitsdisposition

ff) Polyzystische Nierenerkrankung (PKD)

gg) Pyruvat-Kinase-Defizienz

hh) hypertrophe Kardiomyopathie (HKM/HCM)

ii) chronische Pankreatitis

jj) Giardien

kk) Wurmbefall

ll) Schwellung der Lymphknoten

mm) felines Herpesvirus (FHV)

nn) felines Calcivirus (FCV)

oo) Katzenseuche (FPV)

pp) Feline Immunodeficiency Virus (FIV)

qq) Horner-Syndrom

rr) charakterliche Defizite

ss) Knickschwanz

der praktische Fall

tt) felines Coronavirus und feline infektiöse Peritonitis (FIP)

der praktische Fall

uu) Impfreaktion

4. Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Katze

a) Nacherfüllung

aa) Vorrang der Nacherfüllung

bb) Wahlrecht des Käufers

cc) Ausübung des Wahlrechts

dd) Überprüfungsrecht des Verkäufers

ee) Prüfpflicht des Käufers

ff) Nachlieferung

gg) Frist für das Nacherfüllungsverlangen

hh) Fristsetzung zur Nacherfüllung

ii) Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens

aaa) Selbstvornahmerecht bei tiermedizinischem Notfall

der praktische Fall

der praktische Fall

bbb) Sonderfall Stückkauf

der praktische Fall

ccc) Unmöglichkeit der Nacherfüllung

ddd) unzumutbarer Aufwand

der praktische Fall

eee) arglistige Täuschung

fff) erfolgloser zweiter Versuch

ggg) Erfüllungsverweigerung des Verkäufers

jj) unerheblicher optischer Mangel

kk) unwirksame Fristsetzung

ll) Erfüllungsort der Nachbesserung

b) Rücktritt vom Vertrag

aa) Frist zur Nacherfüllung

bb) Rechtsfolgen des Rücktritts

cc) Ausschluß des Rücktritts

aaa) geringfügiger Mangel

bbb) Belastung des Verkäufers

ccc) Rechtsmißbrauch

ddd) Verantwortlichkeit des Käufers

dd) Zeitpunkt des Rücktritts

ee) Austauschort

ff) Verjährung

aaa) Recht auf Rücktritt

bbb) Recht aus Rücktritt

c) Minderung des Kaufpreises

aa) Voraussetzungen der Minderung

bb) Ausübung der Minderung

aaa) Form der Erklärung

bbb) Inhalt der Erklärung

ccc) Mehrheit von Beteiligten

cc) Rechtsfolgen der Minderung

aaa) Umgestaltung des Kaufvertrages

bbb) Auftreten weiterer Mängel

d) Verhältnis von Rücktritt und Minderung

e) Schadensersatz

aa) bei Vertragsschluß nicht behebbare Mängel

bb) behebbare oder später auftretende Mängel

cc) Berechnungsmethode Schadensersatz statt Leistung

dd) Vertretenmüssen des Verkäufers

ee) Schadenshöhe

f) Ersatz vergeblicher Aufwendungen

der praktische Fall

g) Aufwendungsersatz aus GoA bei Notfallbehandlung

h) Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

5. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

der praktische Fall

6. der maßgebende Zeitrahmen

a) Ausübung der Sachmängelrechte

aa) vor Gefahrübergang behobene Mängel

bb) Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung

cc) Wegfall des Mangels nach Gefahrübergang

b) Gewährleistungsfrist

7. Beweislastumkehr

der praktische Fall

der praktische Fall

8. Ausschluß oder Einschränkung der Gewährleistung

a) gesetzlicher Ausschluß

b) vertraglicher Ausschluß

aa) Gewährleistungsklausel vor Mängelrüge

bb) Arglist des Verkäufers

9. Einzelfälle

der praktische Fall

der praktische Fall

der praktische Fall

der praktische Fall

10. gemischte Schenkung mit geringem „Kaufpreis“

der praktische Fall

VII. häufig verwendete Vertragsklauseln

1. Gewährleistungsklauseln

2. Anzahlung auf den Kaufpreis

3. Besuchs- und Kontrollrecht des Verkäufers

4. Impfklauseln

5. Fütterungsklauseln

6. Aufenthaltsbestimmungsrecht

7. Gerichtsstandsvereinbarungen

8. Kastrationspflicht

9. Vertragsstrafe

der praktische Fall

der praktische Fall

10. Rückforderung der Katze

11. Tod der Katze

12. Rücktritt vom Vertrag

13. Freigang

14. sonstige Klauseln

VIII. Verjährung von Ansprüchen

IX. Glossar

X. Abkürzungsverzeichnis

XI. Schrifttum

XII. Stichwortverzeichnis

I. Abschluß des Kaufvertrages

Niemand guckt so vorwurfsvoll wie eine Katze, die darauf wartet, gefüttert zu werden.

Henry James

Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in welchem sich der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§433 Abs. 2 BGB).

Durch den Kaufvertrag soll der Eigentümer einer Sache wechseln. Die Gegenleistung ist in der Regel eine Geldzahlung.

1. Die Katze in der Rechtsordnung als „Sache sui generis“

Tierhalter, die ihren Schützlingen emotional sehr zugetan sind, haben sich immer sehr darüber erregt, daß Tiere nach dem Gesetz als Sachen galten. 1990 hat der Gesetzgeber einen neuen § 90 a „Tiere“ in das BGB eingefügt. Danach sind Tiere ausdrücklich keine Sachen mehr. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, daß das Tier als Mitgeschöpf nicht der leblosen Sache gleichgestellt werden darf1. Bei genauer Betrachtung erweist sich die Gesetzesänderung jedoch als Etikettenschwindel, als „gefühlte Deklamation ohne wirklichen Inhalt“2. Da die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, bleibt im Ergebnis alles beim Alten. Künftig werden Tiere nicht mehr „als Sachen“, sondern „wie Sachen“ behandelt3. An Tieren besteht wie an Sachen Eigentum (§ 903 BGB, §§ 961 ff BGB). Der Diebstahl (§ 242 StGB) und die Beschädigung von Tieren (§ 303 StGB) sind weiterhin strafbar. Tiere können nach § 74 StGB eingezogen werden. Da es keine Sondervorschriften gibt, ist beim Viehkauf zwischen neuen und gebrauchten Tieren zu unterscheiden. Und im Rahmen der Gewährleistung wird die für Lebewesen ungewöhnliche Frage geprüft, wie das verkaufte Tier üblicherweise beschaffen ist.

Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel mit Verfassungsrang im Grundgesetz verankert. Das Staatsziel Tierschutz enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Es verpflichtet die drei Gewalten Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte, einen Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen. Bei der Abwägung widerstreitender Interessen ist nun der Tierschutz gegenüber anderen Verfassungsgütern gleichberechtigt.

2. Zustandekommen eines Vertrages

Zustande kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme, also indem ein Vertragspartner ein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgibt und der andere das Angebot annimmt. Angebot und Annahme sind grundsätzlich bindend, sofern nicht ausnahmsweise ein (gesetzliches oder vertragliches) Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht.

Kein Vertragsangebot ist die sog. Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Eine bloße Einladung (Anpreisung) und kein bindendes Angebot liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung noch keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über den Preis oder den Liefertermin. Anpreisungen finden sich u. a. auf den Websites der Katzenzüchter, in Internetverkaufsportalen oder Tierbörsen, in Zeitungsanzeigen etc..

Bei der Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Verkäufer kommt daher noch kein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer erklärt, diese Katze des Verkäufers erwerben zu wollen. Der Kaufinteressent gibt vielmehr aufgrund der Einladung seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den auffordernden Verkäufer angenommen oder abgelehnt werden kann. Erst mit der Annahme durch den Verkäufer kommt der Vertrag zustande.

Der Kaufvertrag kommt durch ein Angebot (Offerte) des einen Vertragspartners und die Annahme dieses Angebotes durch den anderen Vertragspartners zustande.

Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird; Bedingung ist die Billigung des Käufers4. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann5.

Hat der Käufer sich ausbedungen, die Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens vornehmen zu lassen, und ergeben sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel an der Eignung des Tieres zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt6. Der Käufer einer Katze, der sich darauf beruft, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für die Vereinbarung dieser Bedingung die Beweislast7.

Der Kaufvertrag über ein Tier unterliegt keinem Schriftformerfordernis. Er kann grundsätzlich auch mündlich wirksam geschlossen werden. Allerdings tun beide Parteien gut daran, zur Vermeidung oder Verringerung späterer Streitigkeiten ihre Vereinbarungen schriftlich niederzulegen8.

Der Kaufvertrag kann auch mündlich wirksam geschlossen werden.

3. Aufklärungspflicht des gewerblichen Verkäufers

Der gewerbliche Verkäufer von Katzen muß nach der Änderung des Tierschutzgesetzes dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, mitgeben (§ 21 Abs. 5 S 1 Nr. 2 TierSchG). Das gilt jedoch nicht, wenn ein Tier an ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung abgegeben wird.

Der Verkäufer muß den Käufer auch über Gefahrenquellen informieren. Dazu gehören z. B. Lebensmittel, die für die Katze unverträglich oder giftig sind. Katzen lieben Thunfisch. Thunfisch ist jedoch mit Methylquecksilber belastet und kann daher für Haustiere gesundheitsschädigend sein. Eine kleinere Portion Thunfisch (ohne Öl) schadet der Katze in der Regel nicht, aber man sollte nicht zuviel Thunfisch füttern9. Außerdem enthält Thunfisch, so wie jeder andere Fisch auch, Thiaminase10. Dieser Stoff kann das eigene Thiamin zerstören11. Thiamin, das Vitanin B1, ist ein wichtiger Baustein für die Katze12. Deswegen reicht es aus, der Katze einmal wöchentlich Fisch oder Thunfisch anzubieten13.

Die Schwefelverbindungen N-Propyldisulfid und Allylpropylsulfid in Zwiebeln (Allium cepa) können bei Katzen zu Vergiftungen führen14. Sie zerstören bei einer Überdosis die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) der Katzen15. Eine mittelgroße Zwiebel kann für eine fünf Kilogramm schwere Katze tödlich sein16.

Bärlauch und Knoblauch sind nicht für Katzen geeignet, auch wenn viele Knoblauch und Knoblauchpräparate immer noch für wirksame Anti-Flohmittel halten und diese auch gegen Parasiten helfen sollen17. Das in Bärlauch und Knoblauch enthaltene Alliin (je älter die Knolle desto höher der Anteil) kann eine hämolytische Anämie verursachen18. Die Debatte darüber, ob und wieviel Knoblauch man Katzen geben soll, hat viele Tierhalter stark verunsichert, zumal auch käufliche Tierfutter, Leckerlis und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere sowie viele Rezepte für Katzen Knoblauch enthalten19. Das Institut für Veterinärpharmakologie und – toxikologie der Universität Zürich hat Knoblauch toxikologsich als giftig bis stark giftig für Hunde, Katzen und Pferde eingestuft20. Eine Überdosierung führt aufgrund des in der Knoblauchknolle enthaltenen Wirkstoffs Alliin (S-Allyl-Cystein-Sulfoxid), das bei Beschädigung der Pflanze enzymatisch in Allicin umgewandelt wird, zu oxidativer Denaturierung des Hämoglobins21. Die wiederum hat die Bildung von Heinz-Körperchen in den Erythrozyten und eine hämolytische Anämie zur Folge22. Klinische Symptome für eine Überdosierung mit Knoblauch bei Tieren sind Vomitus, Diarrhoe, Schwäche, Tachypnoe, Tachykardie, Anämie, Ikterus, Hämoglobinurie23.

Erwachsene Katzen vertragen Milchprodukte aufgrund des enthaltenen Milchzuckers (Laktose) häufig nicht gut24. Weintrauben und Rosinen können bei Katzen zu Durchfall, Erbrechen bis hin zu einem Nierenversagen führen25. Auf Alkohol reagieren Katzen ähnlich wie Menschen. Allerdings reicht bei Katzen meist schon ein kleiner Schluck, und sie bekommen Bewegungsstörungen. Katzen können den Alkohol nicht so schnell abbauen26. Koffeinhaltige Getränke sind für Katzen nicht gesund. Die Tiere werden nervös, unruhig, bekommen Herzrasen und Muskelzittern27. Medikamente für Menschen sind in der Regel nicht für Tiere geeignet. So können bestimmte Schmerzmittel (wie Paracetamol) bei Katzen zu Vergiftungserscheinungen führen28. Das in der Schokolade enthaltene Theobromin kann zu lebensgefährlichen Vergiftungen führen, weil es im Körper der Katze nur langsam abgebaut wird29. Eine ganze Tafel bedeutet den sicheren Tod30. In Kaugummi und Bonbons, allerdings auch in Backwaren und Zahnpasta, ist der Stoff Xylitol enthalten, der für Katzen giftig ist. Die Folgen sind Krämpfe und Leberversagen31. Gelegentlich ein wenig Hundefutter schadet einer Katze in der Regel nicht, allerdings ist Hundefutter auf die Bedürfnisse des Hundes ausgerichtet und nicht auf die einer Katze. Katzen brauchen mehr Proteine und bestimmte Vitamine32.

Bei Katzen, die mit einem Raucher zusammenleben, erhöht sich das Krankheitsrisiko um etwa das Doppelte33. Leben zwei Raucher im häuslichen Revier, ist das Krebsrisiko sogar viermal so hoch wie in einem Nichtraucherhaushalt34. Schon 5 bis 25 g getrocknete Tabakblätter (ein Zigarettenstummel oder ein bißchen Kautabak) sind für die Katze eine toxische Dosis35. Kitten sind besonders betroffen, denn sie kauen gerne an allem, was herumliegt36. Trinkt die Katze aus einer Pfütze, in der ein paar Zigarettenkippen schwimmen, kann sie sich dadurch vergiften und sterben37. Auch das Passivrauchen schadet Katzen38. Sie atmen den Zigarettenrauch nicht nur ein, sie lecken sich die giftigen Substanzen auch noch aus dem Fell39. Katzen in Raucherhaushalten erkranken mehr als doppelt so häufig wie ihre Artgenossen in rauchfreien Wohnungen an Lymphdrüsenkrebs40 oder Lungenkrebs41. Möglich sind auch eine Schwächung des Immunsystems, Probleme mit den Schleimhäuten der Augen, des Nasen- und Rachenraumes und des Halses sowie eine gestörte Kommunikation mit Artgenossen, da der Geruch des Zigarettenqualms den eigenen Körpergeruch überlagert42.

Der Genuß von zu viel Leber führt zu einer Vitamin-A-Vergiftung, die sich auf die Knochen der Katze auswirken kann. Eine schwere Vitamin-A-Vergiftung kann tödlich enden43. Aus diesem Grunde darf die Menge von 100 bis 150 g pro Woche auf Dauer nicht überschritten werden44. Eine chronische Vitamin-A-Überdosierung führt zu Verknöcherungen der Halswirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals45. Die Folgen sind Lähmungen der Vordergliedmaßen und Bewegungsstörungen von Hals und Kopf46. Solche Erscheinungen treten nicht von heute auf morgen auf47. Erst eine jahrelange falsche Ernährung mit chronischer Vitamin-A-Überdosierung führt zu den beschriebenen Veränderungen der Wirbelsäule48. Sie sind jedoch, einmal entstanden, nicht mehr rückgängig zu machen49.

Frißt eine Katze Hefe, so gärt die Hefe in ihrem Magen, was zu starken Magenschmerzen führen kann. Bei der Gärung wird Alkohol freigesetzt, der dem Körper der Katze zusätzlich schadet50.

Auch gesalzene oder stark gewürzte Speisen, Essensreste, konservierte Lebensmittel oder Fischmarinaden, die Benzoesäure enthalten, roher Fisch, Gräten, Kohl und Hülsenfrüchte gehören nicht in den Futternapf. Rohes Schweinefleisch birgt die Gefahr einer (oft tödlich verlaufenden) Infektion mit dem Aujezky-Virus51. Gegartes Fleisch (Geflügel oder Kotelett etc.) darf keine Knochensplitter oder Teile enthalten, die splittern könnten, denn alles Spitze kann den Gaumen verletzen, im Hals steckenbleiben oder die Darmwand perforieren52. Hülsenfrüchte, Kohl etc. sind unverdaulich und verursachen Blähungen53.

Eine Freigängerin kann auf der Pirsch im Nachbargarten, Parkanlagen oder auf Feldern mit Schneckenkorn in Berührung kommen, das für eine Katze fatalerweise schmackhaft ist. Bei den allerersten Symptomen wie Zittern, Speicheln, Sabbern und krampfartigem Erbrechen sollte sofort der nächste Tierarzt aufgesucht werden, der bis zu einer Stunde nach der Giftaufnahme die Wirkung des Giftes noch durch Magenauspumpen und Brechmittel reduzieren kann54.

Teebaumöl sollte keinesfalls bei Katzen angewendet werden, da Katzen die darin enthaltenen Terpene und Phenole nur schwer abbauen können. Die Symptome reichen von Zittern, Unruhe und Taumeln bis zu Gewichtsverlust55.

Alfalfa - Sprossen enthalten Phytoöstrogene; sie können Fruchtbarkeitsstörungen verursachen56. Avocados (Fleisch und Kern) enthalten Persin, ein Toxin, das den Herzmuskel schädigt. Es führt zu Husten, Atemnot, steigender Herzfrequenz, Einlagerung von Wasser an Unterbauch und Hals57. Die rohe Gartenbohne enthält das Toxin Phasin, das Bauchkrämpfe, blutigen Durchfall, Erbrechen und Kreislaufkollaps verursacht58. Die rohe, gekeimte oder grünliche Kartoffel enthält das auch für den Menschen giftige Solanin59. Steinobst (Aprikose, Pfirsich, Pflaume etc.) enthält die Toxine Mygdalin und Prunasin, aus denen sich Blausäure entwickelt. Das Gift führt zu Atembeschwerden, Erbrechen, Herzklopfen, Übelkeit und blockiert die Zellatmung60.

Zu den für Katzen giftigen Pflanzen gehören u. a.: Ackerveilchen, Ackerwinde, Adlerfarn, Adonisröschen, Akelei, Alpenrose, Alpenveilchen, Amaryllis, Anemone, Anthurie, Arnika, Aronstab, Azalee, Bilsenkraut, Blasenstrauch, Blaustern, Blaualgen, Buchsbaum, Calla, Christrose, Christsterne (Weihnachtsstern), Christusdorn, Chrysantheme, Clematis, Clivie, Comfrey, Daphne, Dattelpalme, Dieffenbachia, Dipladenie, Diptam, Dreizack, Dürrwurz, Edelweiß, Efeu, Eibe, Eisenhut, Engelstrompete, Euphorbia marginita, Elefantenohr (Riesenblättriges Pfeilblatt), Farne, Faulbaum, Feldstiefmütterchen. Feuerdorn, Fingerhut, Frauenschuh, Geißblatt, Geißraute, Geranie, Germer, Ginster, Glockenbilsenkraut, Glyzinie, Goldregen, Hahnenfuß, Hartriegel, Heckenkirsche, Herbstzeitlose, Herkuleskraut, Hortensie, Hundepetersilie, Hyanzinthe, Jasmin, Kaiserkrone, Kälberkropf, Kaladie, Kartoffelpflanze (Keime), Kirschlorbeer, Kletterspindelstrauch, Korallenbeere, Kornrade, Kreuzkraut, Krokus, Kroton, Küchenschelle, Lebensbaum (Thuja), Leberblümchen, Liguster, Lein, Löwenzahn, Lolch, Lorbeer, Lupine, Märzbecher, Magnolie, Mahonie, Maiglöckchen, Mauerpfeffer, Mistel, Mohn, Mutterkornpilz, Nachtschatten, Nadelbäume, Narzisse, nasser Klee, Nelke, Nießwurz, Orchidee, Oleander, Pfaffenhütchen, Pferdesaat, Philodendron, Primeln, Pfeilblatt, Rainfarn, Rhododendron, Rittersporn, Robinie, Rizinus-Samen, Rosmarienheide, Sadebaum, Salomonsiegel, Schachtelhalm, Schierling, Schlafmohn, Schlüsselblume, Schneeball, Schneeglöckchen, Scilla, Schöterich, Seidelbast, Skabiosen, Spindelbaum, Stechapfel, Stechpalme, Steinklee, Sumpfdotterblume, Tabakpflanze, Taxus, Thujen, Tigerlilie, Tollkirsche, Traubenhyazinthe, Trollblume, Tomatenpflanze, Tulpe, Tüpfelhartheu, Usambaraveilchen, verdorbene Kartoffeln, Wacholder, Waldmeister, Wandelröschen, Wasserschierling, Weihnachtsstern, Weihnachtskaktus, Weinraute, Wicken, Wildlupine, Wilder-Dost, Wolfsmilch, Wüstenrose, Wurmfarn, Yucca, Zaunrübe, Zimmeraralie, Zwergmistel und Zypresse61. Ausführliche Informationen zu Giftpflanzen sind in den Datenbanken im Internet zu finden62.

Weitere Gefahrenquellen sind u. a. gekippte Fenster, ungesicherte Balkone und Fenster, Reinigungsmittel, giftige Duft- und Aromastoffe sowie Räucherstäbchen, Zigarettenrauch, Wolle, Bindfäden, Kräuselband, Plastiktüten, heiße Herdplatten, Glasscherben, Türen, Waschmaschinen und Wäschetrockner63, Zahnseide und Mottenkugeln64, Bügeleisen, Lücken zwischen Wand und Schrank, Herd und Backofen, Glasvasen oder –behälter, Pinnwände mit Nadeln, Messer und Scheren, Bügelbrett, Wäscheständer, offene Schubladen und Schränke, Bettkästen, Lamellenvorhänge, Fadenvorhänge, Jalousien, offene Toiletten, Mülleimer, Heizkörperbefestigungen, Lochabdekkungen von Lautsprechern, Stromkabel, Steckdosen, Katzenangeln, Kleinstteile (Schrauben, Nägel etc.), Gummis, Schnüre, Alufolie65.

In der Weihnachtszeit sind gefährlich Wasser im Weihnachtsbaumständer, Bleifiguren, Wunderkerzen, brennende Kerzen, Duftöl66, Lametta, Weihnachtsgirlanden, Glasartikel und Christbaumkugeln67, Schneespray, Lichterketten, Tüten und Tragetaschen68, Engelhaar, Geschenkpapier. Nüsse sind zwar nicht giftig, werden aber besonders gerne von Kitten verschluckt, was zu einem lebensbedrohlichen Darmverschluß führen kann. Rotkohl und Pilze enthalten Oxalsäure69. Diese ist schwach toxisch; sie kann bei Katzen Gichtanfälle und Magen-/Darmbeschwerden verursachen70. Weihnachtssterne, Ilex, Christrosen und Mistelzweige sind giftig für Katzen71. Der Verzehr kann zu Erbrechen, Durchfall, Zittern bis hin zu Krampfanfällen, Herzrhythmusstörungen und Tod führen72. Tannennadeln können Verletzungen und Reizungen des Verdauungstrakts verursachen73.

Geschenkbänder eignen sich hervorragend zum Spielen, allerdings kann die Katze sich in den Bändern verfangen und sich selbst strangulieren74. Verschluckt sie die Bänder, kann es zum Darmverschluß kommen75. Die Bänder müssen operativ entfernt werden76. Hängt noch ein Stück Geschenkband aus dem Mäulchen oder aus dem After und zieht man daran, kann die Katze zusätzlich Schnittverletzungen erleiden77.

Für Freigängerkatzen sind zusätzliche Gefahrenquellen ausgelegtes Rattengift, Giftpflanzen und Schädlingsbekämpfungsmittel im Garten, in Garagen und Schuppen gelagerte Farben, Lösungsmittel, Lacke, Leim, Streusalz, Frostschutzmittel, Straßenverkehr, Infektionen durch Kontakt mit anderen Katzen, Verletzungen durch Kämpfe mit anderen Katzen, Parasitenbefall, Halsbänder und Flohhalsbänder78, Regentonnen, ungesicherte Pools, Gießwasserreste mit Dünger, Pflanzenschutzmittel, Insektizide, ein heißer Grill, flüssiger Grillanzünder79.

Es ist erstaunlich, daß Katzen in Anbetracht dieser zahlreichen Gefahrenquellen überhaupt bereit sind, mit Menschen zusammenzuleben.

Kostenlose Merkblätter bietet die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) an. Die TVT ist ein Verein von Tierärzten verschiedener Spezialgebiete, die sich für wirksamen und zielgerichteten Tierschutz einsetzen. Auf der Webseite www.tierschutz-tvt.de veröffentlicht die TVT Merkblätter zur Haltung verschiedener Tierarten. Die Merkblätter können dort kostenlos heruntergeladen werden. Auf wenigen Seiten werden für Laien verständlich die Ansprüche der verschiedenen Tierarten an Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, Bewegung und notwendige tierärztliche Behandlung beschrieben. Die Merkblätter sind immer auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Verkäufer können also ihre Informationspflicht nach dem neuen Tierschutzgesetz ganz leicht erfüllen, indem sie die Merkblätter ausdrucken und ihren Kunden mitgeben. Um gegebenenfalls nachweisen zu können, daß er seiner Informationspflicht nachgekommen ist, sollte der Verkäufer das Merkblatt neben Impfpaß, Abstammungsurkunde etc. in der Übergabequittung aufführen.

4. Vorvertrag

Es kommt immer wieder vor, daß Katzenverkäufer und Katzenkäufer einen sog. „Vorvertrag“ schließen, in dem die ihrer Ansicht nach wichtigsten Bedingungen niedergelegt werden. Tatsächlich fehlen allerdings in der Praxis wesentliche Punkte, die schon im Vorvertrag geregelt werden sollten. Zum Teil vergessen die Parteien auch einfach, vor Übergabe der Katze noch den eigentlichen Kaufvertrag zu schließen oder sie halten ihn nicht mehr für erforderlich.

Ein Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Vertragsparteien verpflichtet, später einen Hauptvertrag abzuschließen (vertraglicher Kontrahierungszwang)80. Der Vorvertrag kann so ausgestaltet sein, daß nur der eine Teil gebunden ist, der andere dagegen keine Pflicht zum Vertragsschluß übernimmt81. Möglich ist auch, daß eine Bindung nur dann besteht, wenn sich der Verpflichtete zur Durchführung eines bestimmten Projekts (z. B. Begründung einer Katzenzucht) entschließt82. Da sich die Parteien erst binden wollen, wenn sie sich über alle Einzelheiten endgültig geeinigt haben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob wirklich schon eine Bindung gewollt ist oder ob nur Absichtserklärungen vorliegen83 oder ob ein bedingter Hauptvertrag zustande gekommen ist84.

An den notwendigen Inhalt eines Vorvertrages sind nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die den Katzenkauf endgültig regelnde Vereinbarung85. Ein wirksamer Vorvertrag setzt aber voraus, daß sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben (z. B. welche Katze, Kaufpreis) und der Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zumindest bestimmbar ist86. Über Punkte, die die Parteien nicht für wesentlich halten, z. B. die Fälligkeit des Kaufpreises, können die Parteien sich später einigen87.

Der Vorvertrag verpflichtet die Parteien, ein Angebot auf Abschluß des Hauptvertrages abzugeben und das Angebot des anderen Teils anzunehmen88.

Ein Vorvertrag ist wie „ein bißchen schwanger“. Entweder entschließen sich die Vertragspartner zum Verkauf/Kauf einer Katze oder sie lassen es. Wenn die Vertragsparteien sich über die Bedingungen des Kaufvertrages einig sind, dann sollten sie diese Bedingungen auch zeitnah und vollständig niederschreiben. Andernfalls kann es sein, daß einer der Vertragspartner sich (angeblich) später, wenn der eigentliche Vertag formuliert werden soll, nicht mehr daran erinnern kann, daß man sich auch auf ein Besuchsrecht des Verkäufers oder eine Kastrationspflicht des Käufers geeinigt hatte. Wenn erst einmal ein „Vorvertrag“ unterschrieben worden ist, hat keine der Parteien mehr die Möglichkeit, den anderen Vertragspartner zur Ergänzung des Vertrages oder zum Abschluß des vermeintlich „richtigen Vertrages“ zu zwingen, wenn er nicht nachweisen kann, auf welche Punkte man sich mündlich geeinigt hatte. Dann bleibt es bei einer als vorläufig gedachten, unvollständigen Regelung, die möglicherweise die Interessen der Parteien nicht ausgewogen berücksichtigt und gar nicht das wiederspiegelt, was beide Vertragsparteien regeln wollten.

Durch den Vorvertrag verpflichten sich die Vertragspartner, einen Vertrag zu schließen.

Wenn der Vertragspartner sich weigert, den Hauptvertrag zu schließen, müßte Klage auf Erfüllung des Vorvertrages, also auf Annahme des vom Kläger gemachten Angebots zum Abschluß eines Hauptvertrages erhoben werden89. Der Beklagte kann sich in dem Verfahren durch Alternativvorschläge einen möglichen Gestaltungsspielraum verschaffen90. Tut er das nicht, dann ist die Klage begründet, wenn der Klageantrag den Vorgaben des Vorvertrages, dessen Auslegung und § 242 BGB (Treu und Glauben) entspricht91.

Ausnahmsweise kann aus Gründen der Prozeßökonomie auch eine Klage auf Abgabe eines Angebotes des Beklagten zulässig sein92.

Mit der Klage auf Vertragsabschluß kann der Berechtigte die Klage auf die nach dem Hauptvertrag geschuldete Leistung verbinden93, jedoch muß in die Urteilsformel u. U. der Vorbehalt aufgenommen werden, daß das Zustandekommen des Vertrages Voraussetzung für die Leistung ist94.

5. Optionsrecht

Vom Vortrag zu unterscheiden ist das sog. Optionsrecht, also das Recht, durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zustande zu bringen95.

Anders als der Vorvertrag begründet es keinen schuldrechtlichen Anspruch auf den Abschluß des Hauptvertrages, sondern ein Gestaltungsrecht. Der andere Vertragspartner, z. B. der Verkäufer, hat sich in diesem Fall bereits gebunden. Solange das Optionsrecht des Käufers besteht, darf der Verkäufer mit keinem anderen Käufer einen Vertrag über die betreffende Katze schließen.

Wenn die Vertragsparteien sich über die Bedingungen des Kaufvertrages einig sind, dann sollten sie keinen Vorvertrag schließen, sondern die Vertragsbedingungen zeitnah, vollständig und für beide Seiten bindend niederschreiben.

Das Optionsrecht ergibt sich i. d. R. aus einem aufschiebend bedingten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbedingt wird96. Von einem Optionsrecht spricht man aber auch, wenn dem Berechtigten ein langfristig bindendes Vertragsangebot gemacht wird97. Ob im Einzelfall ein Optionsrecht oder ein Vorvertrag vorliegt, ist Auslegungssache.

6. Reservierung

Wer sich nicht sofort durch den Abschluß eines Kaufvertrages binden möchte, sollte sich stattdessen ein Tier für eine gewisse Zeit gegen Leistung einer Anzahlung reservieren lassen.

Im Interesse des Verkäufers wird der Vertrag eine kurze Befristung für die Reservierung vorsehen, weil Jungtiere mit zunehmendem Alter schwerer zu vermitteln sind und ihr Marktwert mit jedem vollendeten Lebensmonat sinkt. Angemessen wäre eine Befristung von bis zu vier Wochen.

Wird innerhalb dieser Zeit dann ein Kaufvertrag geschlossen, ist die Anzahlung auf den Kaufpreis anzurechnen. Kommt ein Kaufvertrag innerhalb der Reservierungsfrist nicht zustande, ist die Anzahlung an den Interessenten zurückzuzahlen. Der Verkäufer ist dann aber auch berechtigt, das Tier anderweitig zu verkaufen.

Eine Reservierung sollte immer für maximal vier Wochen befristet werden.

1 Palandt/Ellenberger, BGB, § 90 a Rn. 1.

2 Palandt/Ellenberger, BGB, § 90 a Rn. 1.

3 MünchKomm/Holch, BGB, § 90 a Rn.11.

4 OLG Köln MDR 1995, 31.

5 OLG Köln MDR 1995, 31.

6 OLG Köln MDR 1995, 31.

7 OLG Frankfurt/M. vom 22.09.1994 – Az. 3 U 194/93; OLG Frankfurt/M. vom 10.11.1995 – Az. 22 U 144/93.

8 Ausführliche Vertragsmuster bei Winderlich, Praxishandbuch Katzenrecht, S. 457 ff.

9http://www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

10www.helpster.de/thunfisch-fuer-katzen-wissenswertes-zu-barf_114472.

11www.helpster.de/thunfisch-fuer-katzen-wissenswertes-zu-barf_114472.

12www.helpster.de/thunfisch-fuer-katzen-wissenswertes-zu-barf_114472.

13www.helpster.de/thunfisch-fuer-katzen-wissenswertes-zu-barf_114472.

14www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

15www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php.

16www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php (Hund).

17www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php.

18www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php.

19www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php.

20www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php.

21www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php.

22www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php

23www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde/giftiges-fuer-katzen-und-hunde.php

24www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

25www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

26www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

27www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

28http://www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

29http://www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

30www.einfachtierisch.de/katzen/katzenernährung/giftige-Lebensmittel-was-katzen-auf-keinen-fall-fressen-sollten-id31948/.

31www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefaehrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

32www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fuer-ihre-katze/113011.

33www.einfachtierisch.de/katzen/katzen-gesundheit/passivrauchen-fuer-katzen-besonders-schaedlich-id31968/.

34www.einfachtierisch.de/katzen/katzen-gesundheit/passivrauchen-fuer-katzen-besonders-schaedlich-id31968/.

35www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

36www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

37www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

38www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

39www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

40www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

41www.einfachtierisch.de/katzen/katzen-gesundheit/passivrauchen-fuer-katzen-besonders-schaedlich-id31968/.

42www.einfachtierisch.de/katzen/katzen-gesundheit/passivrauchen-fuer-katzen-besonders-schaedlich-id31968/.

43http://www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

44www.drquinten.de/pdf/Ern%C3%A4hrung%20der%20Katze.pdf.

45www.drquinten.de/pdf/Ern%C3%A4hrung%20der%20Katze.pdf.

46www.drquinten.de/pdf/Ern%C3%A4hrung%20der%20Katze.pdf.

47www.drquinten.de/pdf/Ern%C3%A4hrung%20der%20Katze.pdf.

48www.drquinten.de/pdf/Ern%C3%A4hrung%20der%20Katze.pdf.

49www.drquinten.de/pdf/Ern%C3%A4hrung%20der%20Katze.pdf.

50http://www.tiermedizinportal.de/magazin/12-gefahrliche-lebensmittel-fur-ihre-katze/113011.

51www.geliebte-katze.de/information/katzenhaltung/ernaehrung-der-katze/das-darf-die-katze-nicht-fressen.html.

52www.geliebte-katze.de/information/katzenhaltung/ernaehrung-der-katze/das-darf-die-katze-nicht-fressen.html.

53www.geliebte-katze.de/information/katzenhaltung/ernaehrung-der-katze/das-darf-die-katze-nicht-fressen.html.

54www.geliebte-katze.de/information/katzenhaltung/ernaehrung-der-katze/das-darf-die-katze-nicht-fressen.html.

55http://www.geliebte-katze.de/information/katzenhaltung/ernaehrung-der-katze/vorsicht-giftig-fuer-katzen.html.

56www.tierberatungspraxis.de/textseiten/giftiges.html.

57http://www.welt-der-katzen.de/katzenhaltung/medizin/lebensmittel/lebensmittel.html.

58http://www.welt-der-katzen.de/katzenhaltung/medizin/lebensmittel/lebensmittel.html.

59http://www.welt-der-katzen.de/katzenhaltung/medizin/lebensmittel/lebensmittel.html.

60http://www.welt-der-katzen.de/katzenhaltung/medizin/lebensmittel/lebensmittel.html.

61www.welt-der-katzen.de/katzenhaltung/medizin/giftpflanzen/giftpflanzen.html.

62 Z. B. www.vetpharm.uzh.ch/perldocs/index_x.htm; www.giftinfo.uni-mainz.de.

63www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde.php

64www.geliebte-katze.de/information/gefahren-fuer-katzen-vermeiden.html.

65www.petsnature.de/info/products/katzen-ratgeber/katzen-haltung/gefahrenquellen-fuer-katzen.html.

66www.geliebte-katze.de/information/gefahren-fuer-katzen-vermeiden/gefahren-fuer-katzen-zur-weihnachtszeit.html.

67www.t-online.de/lifestyle/tiere/katzen/id_51844074/katzen-wo-an-weihnchten-gefahren-lauern.html.

68www.petsnature.de/info/products/katzen-ratgeber/katzen-haltung/weihnachten-mit-katzen.html.

69www.tierarztpraxis-düsseltal.de/news/info-pdf-weihnachten.pdf.

70www.tierarztpraxis-düsseltal.de/news/info-pdf-weihnachten.pdf.

71www.tierarztpraxis-düsseltal.de/news/info-pdf-weihnachten.pdf.

72www.tierarztpraxis-düsseltal.de/news/info-pdf-weihnachten.pdf.

73www.tierarztpraxis-düsseltal.de/news/info-pdf-weihnachten.pdf.

74www.petsnature.de/info/products/katzen-ratgeber/katzen-haltung/weihnachten-mit-katzen.html.

75www.petsnature.de/info/products/katzen-ratgeber/katzen-haltung/weihnachten-mit-katzen.html.

76www.petsnature.de/info/products/katzen-ratgeber/katzen-haltung/weihnachten-mit-katzen.html.

77www.petsnature.de/info/products/katzen-ratgeber/katzen-haltung/weihnachten-mit-katzen.html.

78www.tierberatungspraxis.de/pages/infos-fuer-katzenfreunde.php

79www.geliebte-katze.de/information/gefahren-fuer-katzen-vermeiden.html.

80 BGHZ 102, 384, 388; Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. V. § 145 Rn. 19.

81 BGH 1990, 1233; Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. V. § 145 Rn. 19.

82 BGHZ 102, 384; Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. V. § 145 Rn. 19.

83 BGH NJW 1980, 1577; BGH WM 2006, 1499.

84 BGH NJW 1962, 1812; LG Gießen NJW-RR 1995, 524.

85 BGH DNotZ 1963, 36; BGH LM § 705 Nr. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. v. § 145 Rn. 19.

86 BGH NJW 1990, 1234; BGH NJW-RR 1993, 139; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 997.

87 BGH NJW 2006, 2843.

88 BGH JZ 1958, 245.

89 BGHZ 97, 147; BGH NJW 2001, 1272; 2006, 2843.

90 BGH NJW 2006, 2843.

91 BGH NJW 2006, 2843.

92 BGHZ 98, 130.

93 BGHZ 98, 130, 134; BGH NJW 1986, 2820; 2001, 1285.

94 BGH NJW 1989, 2129, 2132.

95 Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. v. § 145 Rn. 23.

96 BGH 47, 387, 391; Weber JuS 1990, 249; Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. v. § 145 Rn. 23.

97 Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. v. § 145 Rn. 23.

II. Anfechtung des Vertrages

In den meisten Betten haben bis zu sechs Katzen Platz, ohne den legitimen Besitzer bis zu zehn.

Stephen Baker

Wird der Käufer vom Verkäufer bei Abschluß des Katzenkaufvertrages über eine für die Kaufentscheidung wesentliche Eigenschaft des Tieres arglistig getäuscht (§ 123 BGB) oder irrt er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Katze (§ 119 Abs. 2 BGB), z.B. ihre Zuchttauglichkeit oder ihren Gesundheitszustand, dann kann er den Kaufvertrag anfechten. Die Anfechtung einer Willenserklärung bzw. eines Vertrages setzt einen Grund voraus, der schon vor oder bei Abgabe der Willenserklärung bzw. beim Abschluß des Vertrages vorgelegen hat98.

1. arglistige Täuschung

Eine vorsätzliche arglistige Täuschung beim Verkauf begeht, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung des Fehlers den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte99.

Die Täuschung kann durch aktives Tun (wahrheitswidrige Behauptung) oder durch Unterlassen (Verschweigen eines Mangels) begangen werden100. Sie muß sich immer auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen101. Eine Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen liegt hingegen nicht vor bei bloß subjektiven Werturteilen oder marktschreierischen Anpreisungen („fünftbester Shorthair des Jahres“)102.

Arglistig handelt zum Beispiel der Verkäufer, der behauptet, das zum Verkauf stehende Kitten sei geimpft, obwohl er die fälligen Grundimpfungen nicht hat durchführen lassen. Arglist liegt auch vor, wenn ein Züchter eine Katze als Zuchtkatze verkauft, obwohl er weiß, daß das Tier an einem genetischen Defekt – z. B. einem Knickschwanz - leidet und daher von der Zucht ausgeschlossen ist.

Arglistig handelt aber auch der Käufer, der einen Kaufvertrag über eine Katze schließt, obwohl er weiß, daß er den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlen kann. Es handelt sich hier um den sog. Eingehungsbetrug. Wer einen Kaufvertrag schließt, erklärt damit zugleich, den Kaufpreis bei Fälligkeit zahlen zu können103.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht104. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn der andere Vertragspartner redlicherweise Aufklärung erwarten durfte105.

Ein arglistiges Verschweigen setzt zunächst voraus, daß der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Es genügt, daß er die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält106. Ob der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang107.

Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Käufers weiter voraus, daß dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte108. Allein maßgeblich ist, ob ein verständiger Verkäufer damit rechnen muß, daß der verschwiegene Mangel Einfluß auf die Entscheidung des Käufers hat109. Dann ist der Mangel unabhängig von seinem tatsächlichen Einfluß auf den Kaufentschluß wesentlich und der Verkäufer zur Offenbarung verpflichtet110. Ob der konkrete Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis des Mangels ebenfalls geschlossen hätte und dieser damit nicht ursächlich für den Vertragsschluß geworden ist, ist hingegen unerheblich111.

2. Eigenschaftsirrtum

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 BGB). Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ein Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn sich der Erklärende bei seiner Willensbildung falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit macht112. Abgestellt werden muß insoweit auf das angefochtene Geschäft und seine Zielsetzung113. Bei einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache kann sich diese Fehlvorstellung neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch auf die tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt beziehen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind114.

Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie von dem Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist und infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer nach der Anschauung des Verkehrs Einfluß auf die Wertschätzung der Sache auszuüben pflegt115. Ferner muß diese so definierte Fehlvorstellung den Erklärenden zum Abschluß des Vertrages bewegt haben116. Ein Irrtum liegt danach nicht vor, wenn der Erklärende die Wirklichkeit kennt oder aber bewußt in Kauf nimmt, daß seine Vorstellung unrichtig oder lückenhaft ist117.

Keine verkehrswesentlichen Eigenschaften sind betroffen, wenn sich der Irrtum nur auf Nebensächlichkeiten bezieht118. Schließlich fehlt es an der Ursächlichkeit, wenn der Erklärende bei verständiger Würdigung der bekannt gewordenen Wirklichkeit nicht von dem Vertrag Abstand genommen hätte, etwa weil er keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet119.

Schließt der Verkäufer mit dem Käufer in der gemeinsamen fehlerhaften Annahme, die Kaufsache sei mangelhaft, einen Vertrag über die Rückabwicklung, so kann er sich von diesem Vertrag weder aufgrund eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage, noch aufgrund der Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft lösen120.

der praktische Fall

Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften am 10.11.2008 eine Fuchsstute für 10.000,00 EUR als Dressurpferd an den Beklagten. Die Stute wurde am selben Tag übergeben. Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung vom 07.11.2008 hatte keinen besonderen Befund ergeben. Nach der Übergabe zeigte das Pferd beim Reiten Schmerzreaktionen. Der Käufer ließ das Tier am 25.11.2008 nochmals untersuchen. Ein von ihm beauftragter Tierarzt diagnostizierte eine Verengung zweier Dornfortsatz-Zwischenräume im Bereich der Sattellage und eine deutliche Atrophie des langen Rückenmuskels. Diesen Befund teilte der Käufer der Verkäuferin mit. Die Verkäuferin konsultierte ihrerseits einen Tierarzt. Am 02.12.2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, in dem sie die Rücknahme des Pferdes gegen Rückzahlung des Kaufpreises in zwei Raten à 5.000,00 EUR vereinbarten. Die Verkäuferin hat gegen den Käufer Klage auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Sie hat behauptet, die Rückenschmerzen des Tieres seien lediglich auf eine mittlerweile behandelte Pilzinfektion zurückzuführen, nicht hingegen auf eine Schädigung der Wirbelsäule. Nunmehr könne das Pferd wieder als Dressurpferd verwendet werden. Daher sei sie berechtigt, den Vertrag vom 02.12.2008 wegen Irrtums anzufechten. Das LG Hannover121 und das OLG Celle122 haben die Klage abgewiesen.

3. Anfechtungsfrist

Die Anfechtung ist im Fall des Eigenschaftsirrtums unverzüglich (§ 121 BGB) und im Fall der arglistigen Täuschung binnen Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) zu erklären. Als Obergrenze wird im Fall des Eigenschaftsirrtums in der Regel eine Zwei-Wochen-Frist angesehen123.

Das Nachschieben von Gründen für eine bereits aus anderen Gründen erklärte Anfechtung kann unzulässig sein124. Der Anfechtungsgegner geht regelmäßig davon aus, daß die Wirksamkeit der Erklärung nur aus den angegebenen oder erkennbaren Gründen in Zweifel gezogen wird125. Er richtet sich in seinem weiteren Verhalten darauf ein126. Er braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß im Gerichtsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt und außerhalb von Anfechtungsfristen noch andere Gründe nachgeschoben werden127.

Kann aber eine wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung inhaltlich zugleich als eine solche wegen Irrtums über eine Eigenschaft verstanden werden, kann sich der Erklärende noch nachträglich auf diesen Anfechtungsgrund berufen128. Eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung kann die Irrtumsanfechtung einschließen129. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln130.

4. Rechtsfolge der Anfechtung

Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend nichtig (§ 142 BGB). Die Nichtigkeit ist endgültig131. Die Rücknahme der Anfechtung ist ausgeschlossen132.

Der Anfechtende muß aber beweisen, daß der Verkäufer entgegen eigener, besserer Erkenntnisse irreführende oder zumindest beschwichtigende Angaben gemacht hat. Arglist erfordert den Nachweis eines Täuschungswillens133. Die bei einem Züchter vorauszusetzende Sachkunde belegt noch nicht, daß damit auch Sachkunde im veterinärmedizinischen Bereich einhergeht134.

Wenn der Kaufvertrag bereits erfüllt wurde, d. h. die Katze mit den Papieren übergeben und der Kaufpreis gezahlt wurde, dann sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer gibt dem Verkäufer die Katze zurück. Der Verkäufer erstattet den Kaufpreis.

Aus § 122 BGB, § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) oder § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) können sich Schadensersatzansprüche des Käufers ergeben.

5. Konkurrenz Anfechtung – Gewährleistung

a) Eigenschaftsirrtum wegen Sachmangels

Die Anfechtung seitens des Käufers wegen eines Eigenschaftsirrtums, der zugleich einen Fehler der Kaufsache begründet, ist nach der Rechtsprechung135 und der ganz h. M. in der Literatur136 jedenfalls für die Zeit nach dem Gefahrübergang ausgeschlossen. Eine Irrtumsanfechtung muß insbesondere in den Fällen ausscheiden, in denen die Mängelhaftung nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, weil dem Käufer der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist137, wenn die Mängelrechte nach § 438 BGB verjährt sind138 und wenn der Käufer dem Verkäufer nicht zuvor die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat139.

b) Eigenschaftsirrtum ohne Sachmangel

Eine Anfechtung wegen Eigenschaften der Kaufsache, die keinen Fehler begründen (nicht geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache), bleibt möglich140 In den meisten Fällen wird die Irrtumsanfechtung an § 119 Abs. 2 BGB (Verkehrswesentlichkeit) scheitern141. In den übrigen Fällen können der Verkäufer und der Käufer den Vertrag anfechten, müssen dann aber auch die Konsequenzen (§ 122 BGB) tragen142.

c) Anfechtung vor Gefahrübergang