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Wer seine Rechte kennt, spart bares Geld!
Die Waschmaschine geht nach einem Jahr kaputt, ich kann meine Urlaubsreise nicht antreten, ich habe mir eine neue Versicherung aufschwatzen lassen. mein Vermieter erhöht schon wieder die Miete. Der Alltag steckt voller juristischer Fallstricke. Was steht mir zu, wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung, was mache ich, wenn nach einem Kauf Mängel auftauchen? Hier hilft der kompetente Verbraucherrat von Anwältin Nicole Mutschke, die im TV und jetzt in Buchform auf leicht verständliche Art zeigt, worauf Sie bei Einkäufen achten sollten, wie man einen Vertrag liest oder wo man weiterführenden Rat in Rechtsangelegenheiten bekommt. Wer seine Rechte kennt, fühlt sich nicht nur sicherer, sondern kann meist auch bares Geld sparen.
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Seitenzahl: 269
Veröffentlichungsjahr: 2025
NICOLE MUTSCHKE
RECHT EINFACH
Rat für alle Fälle von der TV-bekannten Rechtsanwältin
© 2024 by Südwest Verlag, einem Unternehmen der Penguin Random House Verlagsgruppe GmbH, Neumarkter Straße 28, 81637 München
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Hinweis: Die Ratschläge/Informationen in diesem Buch sind von Autorin und Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autorin beziehungsweise des Verlags und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dieses Buch ersetzt keinen anwaltlichen Rat.
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Bildnachweis: Patrick Kruse (Covermotiv), Bild01 (Frank Mutschke), Bild02 (privat)
Cover: Vera Schlachter www.veruschkamia.de
Projektleitung: Dr. Harald Kämmerer
Layout und Illustrationen: Christian Martin Weiß
Textredaktion: Susanne Schneider
Herstellung: Franziska Polenz
Satz und E-Book Produktion: Satzwerk Huber, Germering
ISBN: 978-3-641-31902-1V002
www.suedwest-verlag.de
Liebe Leserinnen und Leser,
als karina2you kennen mich vermutlich einige von TikTok und Instagram. Social Media ist meine Welt und ich liebe es, kreativ zu sein. Natürlich stehe aber auch ich immer wieder vor rechtlichen Fragen und bin so froh, dass ich Nicole kennengelernt habe. Wir haben uns sofort gut verstanden und schnell entwickelte sich eine enge, familiäre Freundschaft. Nicole ist nicht nur eine großartige Anwältin, sondern auch ein unglaublich hilfsbereiter Mensch. Ihre wertvollen und wichtigen Ratschläge sind unvergleichlich. Deshalb fühle ich mich geehrt, das Vorwort für ihr Buch »Recht einfach« schreiben zu dürfen. Ich freue mich auch sehr, dass Nicole einige meiner Fragen in ihr Buch aufgenommen hat, denn sicherlich bin ich nicht die Einzige, die sich derartige Fragen stellt. Beispielsweise die Frage, was ich machen kann und sollte, wenn mich jemand kopiert. Diese Frage habe ich mir auch nicht nur einmal gestellt, sondern in unterschiedlichen Konstellationen. Als ich mich in einer sehr belastenden und unangenehmen rechtlichen Phase befand und wirklich nicht weiterwusste, konnte mir Nicole sofort helfen. Ich war erstaunt, wie schnell sie das große Problem gelöst hat. Ihre Professionalität und ihr Wissen sind beeindruckend – eine Anwältin, die den Titel »Topanwältin« wirklich verdient.
Dieses Buch enthält eine Fülle von hilfreichen Tipps, die für alle nützlich sind. Es bietet wertvolles Wissen, das leicht verständlich und zugänglich ist. Danke, Nicole, dass du deine Zeit, deine wertvollen Tipps und dein Wissen mit uns teilst. Es berührt mich, wie einfach und verständlich du das Recht erklärst. Du bist eine wahre Bereicherung für uns alle.
karina2you
Liebe Leserinnen und Leser,
als Journalist, der sich seit vielen Jahren mit Verbraucherthemen beschäftigt, ist es mir eine besondere Freude, das Vorwort zu diesem Buch schreiben zu dürfen. »Recht einfach« von Nicole Mutschke ist nicht nur ein Buch, das die komplexe Welt des Rechts verständlich macht, sondern auch ein persönlicher Meilenstein für eine geschätzte Kollegin und mittlerweile enge Freundin. Nicole Mutschke ist eine außergewöhnliche Rechtsanwältin. Ihre Leidenschaft für das Recht und ihr unermüdliches Bestreben, ihren Mandanten in schwierigen Zeiten beizustehen, zeichnen sie aus. Doch was mich immer wieder beeindruckt hat, ist ihre Fähigkeit, komplizierte juristische Sachverhalte so zu erklären, dass sie für jeden nachvollziehbar und greifbar werden. Dieses Talent bringt sie nun in ihrem Buch »Recht einfach« auf eindrucksvolle Weise zum Ausdruck.
In unserer schnelllebigen Welt ist es unerlässlich, dass wir die Grundlagen unserer Rechte und Pflichten verstehen. Ob im Alltag, im Berufsleben oder in besonderen Lebenssituationen – Recht betrifft uns alle. Nicole hat es sich zur Aufgabe gemacht, Licht ins juristische Dunkel zu bringen und das Vertrauen der Menschen in ihre eigene rechtliche Kompetenz zu stärken. Während meiner eigenen Recherchen und Interviews habe ich oft erlebt, wie wichtig es ist, dass Menschen Zugang zu verständlicher und präziser Information haben. Nicoles Buch schließt eine Lücke, die viele von uns schon lange gespürt haben. Es ist ein Begleiter, der uns hilft, die richtigen Fragen zu stellen und informierte Entscheidungen zu treffen.
»Recht einfach« ist mehr als nur ein Buch. Es ist ein Werkzeug, das Ihnen Sicherheit gibt, ein Kompass, der Ihnen den Weg durch das juristische Labyrinth weist. Nicoles klare Sprache, ihre praxisnahen Beispiele und ihr tiefes Verständnis für die Sorgen und Nöte der Menschen machen dieses Buch zu einem unverzichtbaren Ratgeber. Ich bin überzeugt, dass Sie von diesem Buch genauso begeistert sein werden wie ich. Es wird Ihnen helfen, sich im Rechtssystem besser zurechtzufinden, und gibt Ihnen das Selbstvertrauen, das Sie brauchen, um Ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen.
Ich wünsche Ihnen viel Freude beim Lesen und viele Aha-Momente. Lassen Sie sich von Nicole Mutschke auf eine Reise durch die faszinierende Welt des Rechts mitnehmen – und entdecken Sie, wie »Recht einfach« es sein kann.
Ron Perduss
Vorwort der Autorin
»Recht einfach« klingt nach einer gewagten These. Allein bei dem Wort »Gesetz« zucken die meisten Menschen zusammen. Wir denken an etwas Unangenehmes und Kompliziertes. Tatsächlich will aber »Recht« durchaus einfach sein. Das Gesetz schützt in erster Linie Verbraucher und gerade neuere Regelungen sind darauf ausgelegt, einfach und verständlich zu sein. Wer das Prinzip einmal verstanden hat, der braucht in klassischen Alltagssituationen daher oft keinen Anwalt mehr. Natürlich werde ich als Anwältin in komplexen Fällen immer noch gefragt sein und vor Gericht wird es oft ohne Anwalt nicht funktionieren. Ziel des Buches ist es aber auch, dass es gar nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommen muss. Jeder kann bei den kleinen und mittleren Fragen des Alltags lernen, die eigene Situation einzuschätzen und entsprechend zu reagieren. Wenn ich schlechte Karten habe, dann muss ich natürlich kleinere Brötchen backen. Sollte ich aber das Recht auf meiner Seite habe, kann ich natürlich ganz anders auftreten. Das haben wir alle längst verstanden und wissen es in unserem Alltag gut umzusetzen, ohne jedes Mal einen Anwalt fragen zu müssen. Erklärungen sind ohnehin oft nicht die Stärke von vielen Anwälten. Wenn man also selbst seine eigene Situation einschätzen kann, ist eigentlich schon vieles gewonnen. Meine Tipps werden jeden Leser in die Lage versetzen, alltägliche Situationen rechtlich so einschätzen zu können, dass ein Gespräch mit einem Anwalt in diesen Situationen gar nicht mehr nötig ist. Oft ist man selbst ohnehin der beste Anwalt für sich. Niemand kennt die Situation besser und niemand hat mehr Interesse an einer guten Lösung als man selbst. Anwälte kochen auch nur mit Wasser, man sollte also die eigenen Talente nicht unterschätzen! Legen wir also gemeinsam los. Sparen wir Geld, Ärger und den Anwalt!
Herzlichst Nicole Mutschke
1. Kapitel:
Im Geschäft, im Supermarkt oder im Restaurant
Die eigenen Rechte kennen und durchsetzen
Anderer Preis an der Kasse als im Regal: Was gilt?
Worum geht es?
Es passiert mir immer wieder beim Einkaufen. Ich muss feststellen, dass die Ware im Regal mit einem niedrigeren Preis ausgezeichnet ist, als dann an der Kasse aufgerufen wird. Wenn die Differenz hoch ist, ärgert mich das. Kann ich also darauf bestehen, dass mir die Schokolade oder das Waschpulver zu dem günstigeren Preis verkauft wird oder muss ich den höheren Preis zahlen?
Wie sieht es rechtlich aus?
Leider ist die Sache rechtlich ziemlich eindeutig und die Erklärung dazu auch ganz einfach. Man muss eigentlich nur wissen, dass der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande kommt. Dort biete ich als Kunde erst den endgültigen Kauf an und der Supermarkt sagt mir im Gegenzug, zu welchem Preis er mir die Ware verkauft. Die Preise, die ich im Supermarkt an den Regalen oder auf der Ware finde, sind letztlich also nur Informationen an mich als Kunden und eine Einladung an mich, die Ware zu kaufen. An der Kasse wird dann letztlich zwischen mir und dem Supermarkt der konkrete Deal abgeschlossen. Das passiert aber nur, wenn wir uns dabei aber auch über den Preis einig sind. Der Supermarkt kann daher noch an der Kasse über den Kaufpreis entscheiden. Gleiches gilt aber auch für mich als Kunde. Ich sollte mir als Kunde also durchaus bewusst machen, dass auch ich noch an der Kasse die Freiheit habe, mich gegen einen Kauf zu entscheiden. Selbstverständlich steht es mir als Kunde also zu, mich gegen den höheren Preis und damit auch gegen den Kauf zu entscheiden.
Mein Tipp!
Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, an der Kasse die Preisanzeige im Blick zu haben und darauf zu achten, ob ich auch wirklich den Preis zahle, von dem ich ausgegangen bin. Natürlich können Fehler passieren. Sollte ich feststellen, dass Preise in »meinem« Supermarkt immer wieder falsch ausgezeichnet sind, ist das rechtlich mindestens bedenklich und ich sollte durchaus überlegen, das Ordnungsamt einzuschalten. Ich spreche an der Kasse auch an, wenn ich von einem deutlich günstigeren Preis ausgegangen bin. Vielleicht sieht der Supermarkt auch ein, dass hier ein Entgegenkommen angebracht wäre, auch wenn keine Pflicht dazu besteht!
Darf ich am Deo oder Duschgel riechen?
Worum geht es?
Oft sieht die Verpackung des Deos oder Duschgels wirklich super aus und ich entscheide mich zum Kauf. Leider habe ich aber auch schon oft erlebt, dass mir der Duft dann gar nicht gefällt. Im Gegensatz zu Parfümerien bieten Supermärkte für Deodorants auch selten Tester an. Bei Shampoos sind Tester ohnehin nicht üblich. Aber natürlich möchte ich eigentlich vor dem Kauf des Produktes wissen, ob mir der Duft überhaupt gefallen würde. Also darf ich einfach den Deckel öffnen und am Duschgel riechen? Ist es vielleicht sogar okay, wenn ich bei einem Deo einmal eine kleine Testmenge versprühe?
Wie sieht es rechtlich aus?
Rechtlich muss ich tatsächlich ein bisschen differenzieren. Ganz klar ist die Lage, wenn es ein Hygienesiegel gibt. Das darf natürlich nicht beschädigt werden. Ist es aber problemlos möglich, den Deckel zu öffnen und einfach daran zu riechen, wird dies bei einem Shampoo grundsätzlich kein Problem sein. Anders sieht es dagegen aus, wenn ich ein Deodorant teste, indem ich etwas Deo versprühe. Hintergrund dabei ist, dass hierbei nämlich jedes Mal etwas Inhalt des Deos verbraucht wird. Es wäre natürlich unschön für den Supermarkt, aber auch für mich als Kunde unschön, wenn das Deo einfach leer ist, weil sehr viele Leute den Duft vorher testen wollten. Fast genauso unangenehm wäre es, wenn aufgrund vieler Tests das Deo zwar nicht vollständig leer ist, aber die Menge, die ich bezahle und bekomme, schon deutlich reduziert ist. Rein praktische Gesichtspunkte können daher durchaus auch die rechtliche Sicht beeinflussen.
Mein Tipp!
Wenn ich unsicher bin, ob ich einfach an einem Produkt riechen darf, wende auch ich mich im Zweifel gerne an einen Mitarbeiter des Supermarktes. Vielleicht gibt es doch einen Tester des Produktes oder der Markt stellt aufgrund meiner Nachfrage vielleicht einen Extra-Tester zur Verfügung. Tatsächlich hilft bei Rechtsfragen auch oft der gesunde Menschenverstand. Man sollte sich also einfach selbst fragen, ob ich mich gestört fühlen würde, wenn jemand anders das Produkt getestet hätte, was ich gerade kaufen möchte. Wenn ich selbst schon einen Test als unangenehm empfinden würde, ist das oft ein guter Indikator dafür, wie auch die rechtliche Lage aussieht.
Ist es okay, im Supermarkt Obst zu probieren?
Worum geht es?Wir kennen es alle. Im Supermarkt sah das Obst so lecker aus, aber zu Hause muss ich dann feststellen, dass der Apfel doch weniger saftig ist als gedacht und die Erdbeeren schmecken eher wässrig als süß. Einige Früchte sind vielleicht auch schlicht noch nicht reif und ich kann das leider, ohne zu probieren, oft wirklich nicht erkennen. Was liegt also näher, als das Obst im Supermarkt zu probieren, oder? Muss ich dabei auch vielleicht nach dem Obst differenzieren? Wäre es also okay, eine Weintraube zu probieren, aber nicht, in einen Apfel zu beißen?
Wie sieht es rechtlich aus?
Wer hier einmal das rechtliche Denken verinnerlicht hat, kann die Antwort ganz leicht geben. Der Kaufvertrag kommt bei einem Supermarkt an der Kasse zustande. Wenn ich also die Ware an der Kasse bezahlt habe, gehört sie mir. Bevor ich das Obst also nicht an der Kasse bezahlt habe, gehört das Obst natürlich noch dem Supermarkt. Wenn ich mir dies vergegenwärtige, ist die Antwort klar. Probiere ich das Obst in der Gemüseabteilung, dann nehme ich letztlich dem Supermarkt das Eigentum weg. Es ist auch eine Legende, dass der sogenannte »Mundraub« straflos sei. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen steht nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe. Egal ob Apfel oder Weintraube: Das Probieren ist somit grundsätzlich nicht in Ordnung. Vermutlich wird natürlich der Supermarkt nicht jedes Mal einen Strafantrag stellen, wenn jemand eine Weintraube probiert. Dennoch muss wohl jeder zugeben, dass niemand einen angebissenen Apfel kaufen wird. Und wenn alle Kunde eine Weintraube probieren würden, wird dem Supermarkt dadurch natürlich ein finanzieller Schaden entstehen. Auch hier führt also der gesunde Menschenverstand schon zur richtigen rechtlichen Lösung.
Mein Tipp!
Auch wenn die Rechtslage eigentlich sehr eindeutig ist, ist es für viele Supermärkte in Ordnung, wenn bestimmte Obstsorten vorab probiert werden. Dies ist aber keinesfalls selbstverständlich. Eindeutig ist dies nur, wenn entsprechende Probier-Stände im Supermarkt aufgebaut sind. Im Zweifel bin ich gut beraten, einfach einen Mitarbeiter zu fragen, ob ich probieren darf. Auch wenn der Wert der Ware gering ist, droht mir ansonsten durchaus eine Strafanzeige oder sonstiger Ärger wie beispielsweise ein Hausverbot.
Wann habe ich ein Recht auf Umtausch?
Worum geht es?
Ich kann mich oft ziemlich schwer entscheiden. Habe ich dann etwas gekauft, kann es durchaus passieren, dass ich mir überlege, ob es nicht vielleicht doch besser gewesen wäre, wenn ich mich für anderes Produkt entschieden hätte. Wenn ich etwas verschenke, kann ich daher auch verstehen, dass das Produkt möglicherweise doch nicht hundertprozentig gefällt und ein Umtausch erwünscht sein könnte. Es geht in einer solchen Situation also gar nicht darum, dass das Produkt fehlerhaft ist, sondern dass ich nach dem Einkauf feststelle, dass ich das T-Shirt lieber in einer anderen Farbe hätte oder die Hose in einer Nummer größer möglicherweise doch etwas besser passt. Kann ich auch dann die Ware wieder umtauschen, wenn ich sie noch gar nicht getragen oder benutzt habe?
Wie sieht es rechtlich aus?
Bei einem Kauf in einem stationären Geschäft gibt es nach dem Gesetz erst einmal gar kein Umtauschrecht. Natürlich kann ein Händler aber immer freiwillig ein Umtauschrecht einräumen. Wenn der Händler aber völlig freiwillig dem Kunden ein entsprechendes Recht eingeräumt hat, dann kann er natürlich auch die Spielregeln für diesen Umtausch frei bestimmen. Der Verkäufer kann also festlegen, dass ein Umtausch nur möglich ist, solange die Etiketten noch an der Kleidung sind. Ebenso kann der Händler festlegen, dass für den Umtausch der Bon vorzulegen ist. Auch eine Frist für einen Umtausch kann der Händler festlegen. Oft werde ich auch einfach auf den guten Willen des Händlers angewiesen sein. Anders sieht es nur dann aus, wenn ich bei dem Einkauf im Laden direkt einen Hinweis darauf gesehen habe, dass der Händler nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Umtausch ermöglicht. Daran muss sich dann auch der Händler halten. In Anlehnung an die Regeln bei Onlinegeschäften wird dort sicherlich oft auch geregelt sein, dass für versiegelte Hygieneprodukte und schnell verderbliche Ware kein Umtauschrecht eingeräumt wird.
Mein Tipp!
Wer wie ich schon beim Kauf oft unsicher ist, sollte genau darauf achten, ob der Händler eine Möglichkeit zum Umtausch einräumt. Fehlt ein solcher Hinweis, kann ich natürlich nachfragen und ggf. mit dem Händler individuell und vorab eine Umtauschmöglichkeit vereinbaren. Idealerweise hält man dies kurz schriftlich fest. Ein kurzer Vermerk auf dem Kassenbon wie »Umtausch möglich« reicht völlig aus und ich habe einen Nachweis, falls der Verkäufer sich später nicht mehr an mich erinnert.
Keine Gegenleistung für einen Gutschein: Ist das möglich?
Worum geht es?
Gutscheine sind immer noch der Klassiker bei Geschenken. Egal, ob Geburtstag oder Weihnachten, mit einem Geschenkgutschein kann ich doch eigentlich nichts falsch machen, oder? Tatsächlich haben aber auch Geschenkgutscheine ihre Tücken. Ich habe mir durchaus schon die Frage gestellt, ob ich mir nicht einfach das Geld auszahlen lassen kann. Wie sieht es aus, wenn ich den Wert des Gutscheins nicht vollständig einlöse? Bekomme ich dann den Rest ausgezahlt? Und wie lange kann ich so einen Gutschein überhaupt einlösen?
Wie sieht es rechtlich aus?
Fangen wir mit der wohl wichtigsten Information an: Grundsätzlich kann ich einen Gutschein nur gegen Ware oder Dienstleistungen eintauschen und mir NICHT den Geldwert des Gutscheins auszahlen lassen. Dies gilt leider auch für einen nicht genutzten Restwert des Gutscheins. Es ist also durchaus möglich, dass ein Teil des Gutscheins praktisch verfällt. Natürlich kann mir der Händler entgegenkommen, aber dann bin ich eben auch auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Insgesamt kann der Händler, der den Gutschein herausgibt, die Regel für das Verwenden des Gutscheins festlegen. Gutscheine können daher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch zeitlich befristest werden. Eine zu kurze Gültigkeitsdauer, etwa von einem Jahr, kann aber eine unangemessene Benachteiligung für mich als Verbraucher bedeuten und daher unwirksam sein, sodass die Befristung nicht gilt. Völlig frei ist der Händler in der Gestaltung seiner AGB also nicht. Eine Grenze ist immer da erreicht, wo eine Klausel für mich als Kunde überraschend ist oder mich unangemessen benachteiligt. Solche Regelungen in den AGB werden grundsätzlich ungültig sein. Auch nach dem Gesetz kann aber ein Gutschein wertlos werden. Ist nämlich die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren eingetreten, dann muss der Händler den Gutschein nicht mehr einlösen.
Mein Tipp!
Für diejenigen, die wie ich immer vergessen, ihren Gutschein rechtzeitig einzulösen, ist gut zu wissen, dass ich auch noch nach der vertraglichen Gültigkeitsdauer, aber vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Verjährung die Erstattung des Wertes des Gutscheins verlangen kann. Dies bedeutet, dass ich den Gutschein zwar nicht mehr einlösen kann und auch nicht die volle Summe ausgezahlt bekomme, aber doch zumindest einen Teil.
Ware defekt: Richtig beschweren und das Maximum rausholen!
Worum geht es?
Es kommt immer wieder vor, dass Produkte, die ich gekauft habe, leider nicht die Qualität haben, die ich mir gewünscht hätte. Dies zeigt sich regelmäßig dadurch, dass schon nach recht kurzer Zeit Mängel auftreten. Das Bügeleisen wird nicht mehr richtig heiß, der Computer flackert oder das Auto beschleunigt nicht mehr richtig. So sollte es natürlich nicht sein. Doch was kann ich dann eigentlich machen?
Wie sieht es rechtlich aus?
Hier ist das Recht auf jeden Fall auf meiner Seite. Grundsätzlich hat jeder Käufer einen Anspruch darauf, dass die Ware fehlerfrei ist und auch ggf. eine vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wenn also versprochen wurde, dass der Wasserkocher leuchten muss, wenn das Wasser kocht, dann muss er das auch tun. Ist dies nicht der Fall, so habe ich als Kunde gegenüber dem Verkäufer die sogenannten gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die ich grundsätzlich auch zwei Jahre lang geltend machen kann. Ich habe danach den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Klappt es mit der Reparatur auch beim zweiten Anlauf nicht, habe ich in der Regel entweder den Anspruch, den Kaufpreis zu mindern, also zu reduzieren, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Trete ich vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer allerdings für die Zeit, in der ich den gekauften Gegenstand nutzen konnte, eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese wird aber regelmäßig in einer überschaubaren Größenordnung liegen. Grundsätzlich muss ich als Verbraucher allerdings darlegen und ggf. auch beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Auch hier hilft mir aber eine gesetzliche Regelung. Danach wird vermutet, dass der Mangel von Anfang an da war, wenn sich dieser innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware zeigt. Problematisch wird es, wenn der Verkäufer die Sache vollkommen zutreffend und richtig beschrieben hat, ich selbst aber von anderen Eigenschaften ausgegangen bin. Dann wird es gerade bei einem Kauf in einem Geschäft nicht möglich sein, den Kauf rückabzuwickeln.
Mein Tipp!
Zeigen sich Mängel, sollte ich dies nicht akzeptieren, sondern mich zeitnah (!) an den Verkäufer wenden und schriftlich unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auffordern. Die Fristsetzung ist heute nicht mehr unbedingt erforderlich, aber häufig sinnvoll, allein schon, um die Sache im Blick zu behalten. Mit einer Frist von zwei Wochen für den Verkäufer liegt man meistens richtig. Reagiert der Verkäufer gar nicht, sollte ich noch einmal erinnern, aber auch schon androhen, dass ich ansonsten Geld zurückverlangen werde. Wer so vorgeht, bleibt in der Regel nicht auf einem Schaden sitzen und auch ein Gang zum Anwalt wird gar nicht nötig sein.
Sperriges Möbelstück bei Lieferung defekt: Wie läuft die Rücksendung?
Worum geht es?
Ich bin ziemlich perfektionistisch und checke jede Lieferung, die ich bekomme, immer direkt. Auch bei größeren Haushaltsgegenständen oder Möbeln muss ich manchmal nach der Lieferung feststellen, dass die neuen Teile bereits kleine oder größere Beschädigungen aufweisen. Bei kleineren Gegenständen würde ich diese einfach wieder einpacken und zurücksenden, aber bei großen Möbeln ist die Rücksendung natürlich oft nicht ganz leicht. Aber muss ich überhaupt um die Rücksendung kümmern und diese auch bezahlen? Ich habe schließlich gar nichts falsch gemacht und der Fehler lag beim Verkäufer oder Transportunternehmen. Welche Rechte oder auch Pflichten habe ich also in einer solchen Situation?
Wie sieht es rechtlich aus?
Sollte ich direkt beim Auspacken feststellen, dass gelieferte Möbel oder andere Großgeräte schon Beschädigungen haben, dann ist der richtige Ansprechpartner für meine Beschwerde der Verkäufer, nicht das Transportunternehmen. Mit dem Transportunternehmen kann sich der Verkäufer auseinandersetzen. Ich muss die Mängel nur möglichst kurzfristig dem Verkäufer anzeigen. Der Verkäufer muss dann entweder nachbessern, also reparieren, oder ein mangelfreies neues Möbelstück liefern, also eine Nachlieferung vornehmen. Die Kosten für eine Nacherfüllung, also eine Nachbesserung oder Nachlieferung, muss ebenfalls der Verkäufer tragen. Hier wurde sogar schon gerichtlich auf europäischer Ebene entschieden, dass in derartigen Konstellationen der Verkäufer für den Rücktransport verantwortlich ist. Der Verkäufer muss also nicht nur die Kosten dafür übernehmen, sondern auch die komplette Organisation des Rücktransportes übernehmen. Dies gilt immer dann, wenn der Transport bei schwerer und sperriger Ware für mich als Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch in Bezug auf die Frage, wie ich beweisen kann, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war, sieht die Rechtslage für mich als Verbraucher sehr gut aus. Es gilt nämlich auch in dieser Konstellation die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware zeigt, direkt von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer müsste also nachweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an vorgelegen hat.
Mein Tipp!
Wichtig ist, dass ich einen Mangel zeitnah anzeige, wenn ich ihn entdecke. Auch wenn die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht von Anfang an da war, bei dem Verkäufer liegt, sollte ich Fotos des Mangels erstellen. Inzwischen ist es gesetzlich zwar so geregelt, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, eine Frist zu setzen, bevor ich von einem Vertrag zurücktrete. Es ist dennoch ein guter Tipp, dem Händler schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen und auch direkt seine Pflicht zum Rücktransport anzusprechen. So ist für alle Beteiligten völlig klar, dass ansonsten mein Rücktritt vom Vertrag droht, und es gibt später dazu keine Diskussionen.
Schnäppchen heute im Prospekt und schon ausverkauft! Ist das zulässig?
Worum geht es?
Ich liebe Schnäppchen. Daher sehe ich immer leidenschaftlich gerne Prospekte nach Sonderangeboten durch. Wenn etwas wirklich Interessantes dabei ist, mache ich mich tatsächlich oft auch direkt auf den Weg, damit mir das Schnäppchen nicht entgeht. Natürlich passiert es dennoch immer wieder, dass es mit dem Schnäppchen leider nicht klappt und ich vor einem leeren Regal mit dem Hinweis »Leider nur solange der Vorrat reicht« stehe. Aber ist das eigentlich zulässig? Habe ich möglicherweise sogar einen Anspruch darauf, dass mir das beworbene Produkt zum Schnäppchenpreis verkauft wird?
Wie sieht es rechtlich aus?
