Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht - Anusch Tavakoli - E-Book

Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht E-Book

Anusch Tavakoli

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Beschreibung

Die bewährte Fallsammlung wurde für diese Neuauflage vollständig überarbeitet und aktualisiert. Gesetzesänderungen und wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts wurden eingearbeitet. Das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende MoPeG wurde in mehreren Fällen eingebunden. Behandelt werden insbesondere die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie das Arbeitsrecht. Die Fallsammlung verfolgt zwei Ziele. Anhand eines einheitlichen Aufbaus wird dem Leser zum einen die Technik der Falllösung anschaulich vermittelt. Zum anderen führt eine nach didaktischen Gesichtspunkten getroffene Auswahl in die systematischen Zusammenhänge der prüfungsrelevanten Rechtsgebiete ein. Die Sachverhalte sind aus dem "täglichen Wirtschaftsleben" gegriffen und orientieren sich an grundlegenden Entscheidungen. Um der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sind inzwischen auch Fälle aus dem internationalen Recht aufgenommen worden.

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Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht

von

Anusch Tavakoli Claudius Eisenberg Ulrich Jautz

begründet von

Professor Dr. Hartmut Eisenmann

11., völlig neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6121-5

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Wir freuen uns, Ihnen die 11. Auflage der „Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht“ vorzulegen. Das Werk wurde für diese Neuauflage vollständig überarbeitet und aktualisiert. Gesetzesänderungen und wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts seit Erscheinen der Vorauflage sind eingearbeitet. Insbesondere wurde im Bereich des Gesellschaftsrechts das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in mehreren Fällen eingebunden.

Lösungsschema und die didaktisch orientierte Darstellungsweise der bisherigen Auflagen werden beibehalten.

Mit Claudius Eisenberg und Ulrich Jautz sind außerdem zwei neue Autoren hinzugekommen. Herr Joachim Quittnat ist altershalber aus der Autorenschaft ausgeschieden – wir danken ihm herzlich für die langjährige Mitwirkung an diesem Buch. Der Begründer dieses Werkes Hartmut Eisenmann ist leider verstorben. Wir trauern um einen geschätzten Kollegen, der dieses Buch mit seiner Leidenschaft und seinem Wissen geschaffen und über die Jahre bereichert hat. Wir werden ihn sehr vermissen und ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Pforzheim, im September 2023

Anusch Tavakoli

Claudius Eisenberg

Ulrich Jautz

Vorwort zur ersten Auflage

Die vorliegende Fallsammlung ist aus dem Werk „Rechtsfälle für den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften“ hervorgegangen, das in zwei Auflagen erschienen ist. Mit ihr sollte ein vielfach geäußerter Wunsch von Studenten erfüllt werden. Dieses Anliegen ist maßgebend geblieben.

Es sind vor allem wirtschaftsnahe Fälle ausgewählt. Die Gruppierung richtet sich weitgehend nach dem Gesetzesaufbau. Es stehen deshalb Fälle aus dem BGB an der Spitze, denen sich Fälle aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Wettbewerbs- und Markenrecht sowie dem Arbeitsrecht anschließen. Auf eine Steigerung des Schwierigkeitsgrades bei der Anordnung der Fälle ist geachtet.

Den Falllösungen liegt ein einheitliches und einfaches Schema zugrunde, das auch dort konsequent eingehalten ist, wo eine andere Form der Darstellung möglich gewesen wäre. Pädagogische Gesichtspunkte waren auch bei der Auswahl der Zitate maßgebend. Diese wurden sparsam verwendet; grundlegende Gerichtsentscheidungen standen dabei im Vordergrund.

Pforzheim, im Juni 1983

Hartmut Eisenmann

Herbert Gnauk

Helmut Käß

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Vorwort zur ersten Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

 Anleitung zur Lösung von Fällen

 Teil IBürgerliches Recht

  Fall 1Begehrte RohstoffeZustandekommen eines Vertrages – Bindungswille beim Angebot – Fristbindung bei der Annahme – Sonderregelung des § 149 BGB

  Fall 2High-End Gaming-PC und MinderjährigeRechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen – Taschengeldparagraph – schwebende Unwirksamkeit

  Fall 3Der falsch beurkundete KaufpreisScheingeschäft – Formvorschrift des § 311b BGB – Verletzung vorvertraglicher Pflichten

  Fall 4Zwei Brauereien und ein GastwirtGrundsatz der Vertragsfreiheit – sittenwidriges Rechtsgeschäft – Teilnichtigkeit

  Fall 5Der umstrittene BauauftragStellvertretung – Erteilung und Widerruf der Vollmacht – Vertrauensschutz

  Fall 6Das Designer-Hoodie-SchnäppchenIrrtumsanfechtung – die einzelnen Tatbestände der §§ 119 und 120 BGB – Abwicklung über § 812 BGB

  Fall 7Alte Forderung, neue Chance?Verjährung – Stundung – Anerkenntnis – Neubeginn – Hemmung durch Mahnbescheid

  Fall 8Der rostrote SegelanzugFernabsatzvertrag – Belehrung – Widerrufsfrist – Widerrufserklärung

  Fall 9Der heimlich verzogene SchuldnerVoraussetzungen des Schuldnerverzugs – Notwendigkeit einer Mahnung – Verbot des venire contra factum proprium

  Fall 10Das Holz kam nicht termingerechtRechtsfolgen des Schuldnerverzugs – Schadenersatz statt der Leistung nach § 281 BGB – Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 BGB

  Fall 11Der Hausbock im GebälkSachmängelhaftung beim Kauf – Schadenersatz, Rücktritt, Minderung –

  Fall 12Eine verzögerte NachbesserungSchadensersatz – Nachbesserungsrecht – Schadenersatz bei verzögerter Nachbesserung

  Fall 13Die unfallfreie BMW 500Rücktritt bei Sachmängeln – Verjährung – Verkürzung der Verjährungsfrist – Verjährungsregelung in AGB – Verbrauchsgüterkauf

  Fall 14Streaming ins OffVerträge über digitale Produkte – Mangel – Vertragsbeendigung

  Fall 15Ein später RückzieherFormnichtigkeit – Verletzung vorvertraglicher Pflichten – Umfang des Schadensersatzes

  Fall 16Der vergessene HydrantHaftung für Gehilfen – § 278 BGB und § 831 BGB – Schmerzensgeld

  Fall 17Ein Produktfehler mit FolgenMängelansprüche beim Kauf – Haftung für Folgeschäden nach Vertrags- und Deliktsrecht – Produkthaftungsgesetz – Geltungsbereich und Umfang der Haftung

  Fall 18Die verbrannten HolzverzierungenUnmöglichkeit – Befreiung von der Gegenleistungspflicht – Gefahrübergang – Frachtvertrag

  Fall 19Vertragsstrafe bei überschrittenem TerminVerwirkung einer Vertragsstrafe – Vertretenmüssen als Voraussetzung – Schadenersatz neben Vertragsstrafe

  Fall 20Der verrechnete LohnAufrechnung – Voraussetzungen im Einzelnen – Aufrechnungsverbot des § 394 BGB

  Fall 21Schlägerei im WahlkampfGesamtschuldnerische Haftung – Außen- und Innenverhältnis – Schadensminderung bei mitwirkendem Verschulden

  Fall 22Die beschädigte DrohneEigentumserwerb nach § 929 BGB – Abstraktionsprinzip und Minderjährigkeit – Schadensersatz – Herausgabe und Wertersatz

  Fall 23Kreditsicherung durch WarenlagerEigentumserwerb nach § 930 BGB – Sicherungsübereignung – Spezialitätsprinzip

  Fall 24Die eingesetzten BrillantenGesetzlicher Eigentumserwerb – Verarbeitung nach § 950 BGB – Verbindung nach § 947 BGB – wesentlicher Bestandteil

  Fall 25Der nachträgliche EigentumsvorbehaltHerausgabeanspruch nach § 985 BGB – Recht zum Besitz – Eigentumsvorbehalt – Rücktritt nach § 323 BGB

  Fall 26Der Streit um die BücherwändeKollision zwischen Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 933, 930 BGB – Hersteller im Sinne von § 950 BGB

  Fall 27Das zweckmäßige GrundpfandrechtUnterschied zwischen Hypothek und Grundschuld – Bestellung einer Grundschuld

  Fall 28Der störende DruckereilärmBeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB und § 862 BGB – Duldungspflichten aus § 906 BGB

 Teil IIHandels- und Gesellschaftsrecht

  Fall 29Die Firmenbezeichnung der MolkereiKaufmannseigenschaft nach § 1 HGB – Eintragungspflicht ins Handelsregister – Wahl eines Firmennamens

  Fall 30Der falsche FuhrparkmanagerHandlungsvollmacht – ausdrückliche und stillschweigende Erteilung – Duldungs- und Anscheinsvollmacht

  Fall 31Der eigenmächtige ProkuristProkura – Unbeschränkbarkeit des Umfangs – Außen- und Innenverhältnis – Schadensersatzpflicht des Prokuristen

  Fall 32Die Konkurrenzprodukte des HandelsvertretersWettbewerbsverbot des Handelsvertreters – Sanktionen – außerordentliche Kündigung, Schadenersatz

  Fall 33Das boomende Start-upGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Vertretungsmacht bei der GbR – Haftung bei der GbR – Abgrenzung zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) – Vertretungsmacht bei der OHG – Haftung bei der OHG – negative Publizität des Handelsregisters

  Fall 34Beratungsunternehmen – gemeinsam oder einsam?Abgrenzung OHG und GbR – Wettbewerbsverbot – Treuepflicht – Geschäftschancenlehre – Rechtsfolgen bei Verstoß

  Fall 35Ein heißer OfenOHG – Vereinbarung von Gesamtvertretung – Handelsregistereintragung – Umfang der Vertretungsmacht – Schadensersatzpflicht – Ausschluss eines Gesellschafters

  Fall 36Neugründung einer GesellschaftErrichtung einer GmbH – Gesellschaftsvertrag – Bar- oder Sacheinlage – Errichtung einer Kommanditgesellschaft (KG) – Begriff des Handelsgewerbes – Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

  Fall 37Schulden statt craft-beerGmbH – Haftung – Stammkapital – Haftung bei Kommanditgesellschaft (KG) – Haftsumme – Haftung bei OHG – Haftung bei GbR

  Fall 38Zu teure BrennstoffzellenOHG – Haftung gegenüber Dritten – Haftung gegenüber Gesellschaftern – Treuepflicht

  Fall 39Die missglückte DienstfahrtHaftung für unerlaubte Handlungen – Anwendungsbereich des § 31 BGB – analoge Anwendung auf eine OHG und BGB-Gesellschaft

  Fall 40 Die Vertretungsmacht als Kommanditist und ProkuristKG – Kommanditist – gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht – rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht – Prokura

  Fall 41Der unzufriedene Gesellschafter der GmbH & Co. KGAbtretung eines GmbH-Geschäftsanteils – Übertragung einer KG-Mitgliedschaft – Kündigung der KG – koordinierte Regelung bei der GmbH & Co. KG

  Fall 42Die Bürgschaft des SchwiegervatersBegriff des Handelsgeschäfts – Form der Bürgschaft – Erfordernis der gesetzlichen Schriftform – Mail mit eingescanntem Anhang

  Fall 43Die misslungene Teppich-ReinigungAllgemeine Geschäftsbedingungen – Einbeziehung in den Vertrag – inhaltliche Zulässigkeit – privater und kaufmännischer Rechtsverkehr

  Fall 44Der enttäuschte LeasingnehmerFinanzierungsleasing – rechtliche Einordnung – Zulässigkeit von Haftungsregelung in Leasingbedingungen

  Fall 45Die vergessenen ZusatzteileKaufmännisches Bestätigungsschreiben – Schweigen als Zustimmung – Vorrang des Bestätigungsschreibens

  Fall 46Die Mängelrüge beim KaufMängelrüge beim Handelskauf – beiderseitiges Handelsgeschäft – Beginn einer OHG

  Fall 47Zu viel CadmiumUN-Kaufrecht: Geltungsbereich – Fehlerbegriff nach UN-Kaufrecht und BGB – öffentlich-rechtliche Richtwerte

 Teil IIIWettbewerbs- und Markenrecht

  Fall 48Eine zündende GeschäftsideeSchutzmöglichkeiten – technische Schutzrechte – Designschutz – Kennzeichnungsrechte – Urheberrecht

  Fall 49Die Eintragung einer MarkeAblauf des Anmeldeverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt – allgemeine Voraussetzungen – absolute und relative Schutzhindernisse – IR-Marke – Gemeinschaftsmarke

  Fall 50Die Verletzung einer MarkeVorgehen gegen konkurrierende Marke - relative Schutzhindernisse - Unterlassungsanspruch

  Fall 51Werbung mit einer AuszeichnungKlagebefugnis in Wettbewerbssachen – irreführende Werbung – Verbraucherleitbild

  Fall 52Ein aufregender Duftvergleichende Werbung – Vergleich bei Werturteilen – anlehnende Werbung

  Fall 53Die kostenlose Haartönungaggressive geschäftliche Handlungen – unzulässige Beeinflussung– moralischer Druck

  Fall 54Die unredliche Produktverpackungirreführende geschäftliche Handlung – Verstoß gegen Marktverhaltensregelung – Mogelpackungen

  Fall 55Das nachgemachte SteckelementUnterlassungsklage – Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers – Herkunftstäuschung – wettbewerbliche Eigenart

 Teil IVArbeitsrecht

  Fall 56Die freie MitarbeiterinGeltungsbereich des Arbeitsrechts – Arbeitnehmerbegriff – befristetes Arbeitsverhältnis – Mutterschutz

  Fall 57Plattformarbeit für den CrowdworkerArbeitnehmerbegriff – fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit – arbeitsrechtsrechtliche Konsequenzen- sozialrechtliche Konsequenzen – strafrechtliche Konsequenzen

  Fall 58Probleme bei der EinstellungFragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen – Anfechtung des Arbeitsvertrages – Kontrahierungszwang – Benachteiligungsverbot – AGG –Schadensersatz

  Fall 59Häubchen für den BoxerWeisungsrecht des Arbeitgebers – Grenze der Zumutbarkeit – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Ordnung

  Fall 60Eine Nachlässigkeit kurz vor FeierabendHaftung eines Arbeitnehmers – Haftungserleichterung und -freistellung bei betrieblicher Tätigkeit – Regress

  Fall 61Der verunglückte TunnelbauerHaftung bei einem Arbeitsunfall – Regelung nach SGB VII – Personen- und Sachschaden

  Fall 62Weihnachtsgeld oder nicht?Rechtsgrundlagen für eine Weihnachtsgratifikation – betriebliche Übung – Gleichbehandlungsgrundsatz – Rückforderung einer bezahlten Gratifikation

  Fall 63Entlassung wegen HIVRechtsgründe für eine Entlassung – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung – AGG – fristlose Kündigung – Kündigungsschutz – Druckkündigung

  Fall 64Kündigung wegen KrankheitKündigungsschutz – Pflicht zur Weiterbeschäftigung – soziale Rechtfertigung aus persönlichen Gründen – Interessenabwägung

  Fall 65Die Einführung von BetriebsferienRechtswirkung einer Betriebsvereinbarung – Geltungsbereich – Verhältnis zu Gesetz und Arbeitsvertrag

  Fall 66Der neue TariflohnRechtswirkung des Tarifvertrages – Anrechnung übertariflicher Lohnzuschläge – Bedeutung einer betrieblichen Übung sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Rechtsstellung eines Nichtorganisierten

  Fall 67Content-ModeratorGesetzlicher Mindestlohn – Anrechnung von Zuschlägen – krankheitsbedingter Arbeitsausfall – Differenzausgleich

  Fall 68Folgen eines wilden StreiksRechtswidrigkeit eines Streiks – außerordentliche Kündigung – Verweigerung von Streikarbeiten – Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug und Fällen des Betriebsrisikos

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AG

Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

CISG

UN-Kaufrecht (Convention on the International Sale of Goods)

DesignG

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

DLG

Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft

DPMA

Deutsches Patent- und Markenamt

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EntgFG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EU

Europäische Union

GBO

Grundbuchordnung

GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

GewO

Gewerbeordnung

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

HGB

Handelsgesetzbuch

InsO

Insolvenzordnung

KG

Kommanditgesellschaft

KI

Künstliche Intelligenz

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

MarkenG

Markengesetz

MiLoG

Mindestlohngesetz

MMA

Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung von Marken

MuSchG

Mutterschutzgesetz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PatG

Patentgesetz

PMMA

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

PVÜ

Pariser Verbandsübereinkunft

RIW

Recht der Internationalen Wirtschaft

SGB

Sozialgesetzbuch

StGB

Strafgesetzbuch

TVG

Tarifvertragsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

UNO

United Nations Organization

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

VOB

Verdingungsordnung für Bauleistungen

VZBV

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

WIPO

World Intellectual Property Organization

ZPO

Zivilprozessordnung

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Anleitung zur Lösung von Fällen

Gehen wir von folgendem Fall aus:

Ein Bauherr stellt fest, dass die Fenster seines Neubaus immer undichter schließen. Der Glaser hat offensichtlich zu grünes Holz verarbeitet. Der Bauherr drängt auf Mängelbeseitigung vor dem nächsten Winter. Er wird von seinem Glaser von Mal zu Mal vertröstet. Deswegen nervös geworden, fragt er sich – Mitte August –, ob er vom Vertrag mit diesem Glaser zurücktreten kann. Er beabsichtigt dann, die Fenster von der Konkurrenz in Ordnung bringen zu lassen.

Wie finden wir die Antwort auf diese Frage?

Wir müssen uns zunächst vergegenwärtigen, dass in unserem Staat der Gesetzgeber in vielen Gesetzen nahezu alles geregelt hat. Diese Gesetze sind generell gefasst. Sie bringen also nicht für jeden Einzelfall eine Regelung, sondern für ganze Fallgruppen. Das hat den Vorteil, dass die Gesetze kürzer werden und mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Lücken haben. Aber der Laie oder Anfänger weiß oft nicht, welche gesetzlich geregelte Fallgruppe den zu beurteilenden Einzelfall betrifft. Das wird besonders schwierig, wenn das Gesetz eigene technische Begriffe verwendet, um eine solche Fallgruppe zu umreißen.

Der erste Arbeitsschritt wird damit deutlich: Es muss die gesetzliche Entscheidungsgrundlage gesucht werden. Dazu müssen wir die gestellte Frage sorgfältig aufnehmen. Wir müssen sehen, dass hier ein Bauherr gegenüber seinem Bauhandwerker etwas ganz Bestimmtes – Rücktrittsrecht vom Vertrag – ausüben möchte. Dann müssen wir bedenken, welche Gesetzesstelle dazu etwas sagen könnte. Gesetzeskenntnis hilft dabei. Wer weiß, dass ein Bauvertrag grundsätzlich ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB ist, hat bereits halb gewonnen. Man muss dann nämlich nur noch in diesem Bereich weiterlesen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 BGB, für den ergänzend die §§ 650a ff. BGB gelten. Das Mängelgewährleistungsrecht bestimmt sich aber auch beim Bauvertrag nach den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen. §§ 633 ff. BGB bringen die Regelung zur Schlechterfüllung, also zum hier interessierenden schlechterfüllten Bauvertrag. § 634 Nr. 1 BGB räumt dem Bauherrn das Recht auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB ein, nämlich nach Wahl des Glasers Neuherstellung des Werkes oder Mangelbeseitigung. Das Letztere ist das Recht, das unser Bauherr bisher vergeblich verlangt hat und von dem er jetzt abrücken möchte. An folgenden Rechten hat der Bauherr ebenfalls kein Interesse: bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen hätte er nach § 634 Nr. 2 BGB ein Selbstbeseitigungsrecht und könnte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; nach § 634 Nr. 3 BGB könnte er die Vergütung mindern; nach § 634 Nr. 4 BGB hätte er den Anspruch auf Schadensersatz. Das vom Bauherrn gewünschte Rücktrittsrecht enthält § 634 Nr. 3 BGB. § 634 Nr. 3 BGB ist also die gesuchte gesetzliche Grundlage. In dieser Vorschrift wird nur beschrieben, ob ein Rücktrittsrecht besteht. Nicht behandelt wird dagegen die Frage, wie das Rücktrittsrecht vollzogen wird und welche Folgen es hat. Das steht in den §§ 346 ff. BGB.

Für unsere weitere Arbeit müssen wir uns jetzt die Architektur einer gesetzlichen Normierung, wie des § 634 Nr. 3 BGB, verdeutlichen. Es zeigt sich dabei immer das gleiche Bild. Die gesetzliche Norm nennt bestimmte Voraussetzungen, unter denen ganz Bestimmtes gelten soll. So zählt § 634 BGB Voraussetzungen auf und verweist in Nr. 3 auf die §§ 636 und 323 BGB. Als Folge legt § 634 Nr. 3 BGB fest: der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzliche Norm macht also die interessierende Rechtsfolge – Rücktritt – jeweils von genau bestimmten Voraussetzungen abhängig.

Der zweite Arbeitsschritt ist damit vorgezeichnet: Es müssen die Kriterien der gefundenen Gesetzesgrundlage ermittelt werden. Dazu müssen wir den fraglichen Paragraphen, hier also unseren § 634 BGB und seine Nr. 3, genau lesen und erfassen. Wir müssen erkennen, dass der Rücktritt zunächst offensichtlich von folgender Voraussetzung abhängt: der Mangelhaftigkeit der Bauleistung. Die Bauleistung ist nach § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Außerdem darf nicht ein anderes bestimmt sein. Die Rechte des Bauherrn nach § 639 BGB dürfen nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein. Die weiteren Voraussetzungen sind durch die Verweisung auf die §§ 636, 323 BGB genannt. § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Bauherr eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, die erfolglos abgelaufen ist. Außerdem verlangt § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für den Rücktritt, dass der Werkmangel erheblich war. Die Verweisung auf § 636 BGB zeigt allerdings, dass die Fristsetzung nicht erforderlich ist, wenn die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert wurde, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist oder der Unternehmer gem. § 323 Abs. 2 BGB die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Unser Recht zum Rücktritt nach § 634 Nr. 3 BGB hat also drei Voraussetzungen: Werkvertrag, Mangelhaftigkeit der Bauleistung, Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 BGB, nämlich Erheblichkeit des Mangels und erfolgloser Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Damit ist der zweite Schritt zur Lösung der gestellten Frage bewältigt.

Dritter und letzter Arbeitsschritt ist die Prüfung, ob diese Voraussetzungen der Entscheidungsgrundlage nach dem zu beurteilenden Sachverhalt gegeben sind oder nicht. Entweder besteht dann das Recht – hier also die Möglichkeit, zurückzutreten – oder nicht. Dazu müssen wir jede einzelne Voraussetzung gesondert anhand des gegebenen Sachverhalts durchgehen. Dass hier ein Werkvertrag vorliegt und die Bauleistung mangelhaft ist, kann nicht fraglich sein. Der Sachverhalt sagt ja, dass der Glaser zu grünes Holz verarbeitet hat und deshalb die Fenster immer undichter schließen. Das ist eine Mangelhaftigkeit der Bauleistung, wie sie nach § 633 BGB nicht vorliegen darf. Dieser Mangel ist auch erheblich, weil Fenster in Neubauten nicht undicht sein dürfen. Die Mängelrechte des Bauherrn sind nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Die nächste Voraussetzung liegt allerdings nicht vor: zwar hat der Bauherr dem Glaser eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, nämlich vor Einbruch des Winters. Diese Frist ist aber nicht erfolglos abgelaufen. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich nach § 636 BGB. Der Glaser hat die Nacherfüllung nämlich nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten (§ 635 Abs. 3 BGB) verweigert, die Nacherfüllung ist auch nicht fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar. Auch die weiteren Ausnahmen, die durch die Verweisung durch § 636 BGB auf § 323 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, liegen nicht vor. Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der Glaser die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sondern nur den Bauherrn vertröstet. Es liegen auch keine besonderen Umstände gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen könnten. Durch eine Nacherfüllung vor Beginn des Winters könnte das Problem der undichten Fenster behoben werden. Unser Bauherr ist also nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er müsste erst abwarten, bis die Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist.

Die Lösungsskizze unseres Ausgangsfalles hat nach alledem folgendes Aussehen:

Entscheidungsgrundlage: Der Bauherr könnte nach § 634 Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Voraussetzungen: § 634 Nr. 3 BGB verlangt

Werkvertrag

eine mangelhafte Werkleistung

kein Haftungsausschluss

Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 BGB, nämlich

Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB)

Bestimmen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung

erfolgloser Fristablauf.

Überprüfung: Zwischen dem Bauherrn und dem Glaser wurde ein Werkvertrag geschlossen, weil der Glaser einen Erfolg zu erbringen hat (§ 631 Abs. 2 BGB).

Die zweite Voraussetzung ist nach dem Sachverhalt erfüllt. Eingesetzte Fenster, die immer undichter schließen, sind im Sinne von § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet.

Undichte Fenster setzen deren Gebrauchstauglichkeit beträchtlich herab und sind daher ein erheblicher Mangel. Auch liegt kein Haftungsausschluss vor. Problematisch sind die weiteren Merkmale der Voraussetzung gem. § 323 BGB. Der Bauherr hat dadurch eine Frist gesetzt, dass er Mängelbeseitigung vor Einbruch des Winters verlangt; diese Frist ist aber noch nicht abgelaufen. Nach § 636 BGB wäre eine Fristsetzung aber nicht erforderlich, wenn der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten die Nacherfüllung verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar wäre. Diese Fälle liegen hier nicht vor. § 323 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB enthält weitere Ausnahmen, die eine Fristsetzung entbehrlich machen. Der Glaser hat die Mangelbeseitigung nicht endgültig verweigert; er hat den Bauherrn lediglich vertröstet. Ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Es besteht auch kein besonderes Interesse des Bauherrn im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da bis zum Einbruch des Winters noch genügend Zeit zur Nacherfüllung verbleibt.

Ergebnis: Der Bauherr ist also nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dazu müsste er zuvor den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung abwarten.

Bevor wir unsere Arbeitsanleitung zusammenfassen, müssen wir noch ein besonderes Problem überdenken. Es ist möglich, dass wir bei unserem ersten Arbeitsschritt, der Suche nach der gesetzlichen Entscheidungsgrundlage, nicht nur eine, sondern zwei, ja noch weitere Gesetzesstellen entdecken. Um uns das zu verdeutlichen, müssen wir unseren Ausgangsfall nur dahin abwandeln, dass dieser Bauvertrag, wie häufig, die VOB als Vertragsbestandteil aufgenommen hat. Dann steht neben § 634 BGB zugleich Teil B der VOB. In einem solchen Fall ist die speziellere Grundlage zuerst Schritt für Schritt durchzuprüfen. Das ist die Regelung mit dem engeren Anwendungsgebiet, hier also Teil B der VOB vor § 634 BGB. Bringt die Prüfung der speziellen Grundlage bereits ein positives Ergebnis, hier also die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten, so ist die Aufgabe selbstverständlich damit gelöst. Schwieriger wird es, wenn die spezielle Grundlage versagt, wie das in unserem Fall gegeben ist. Die VOB gibt nämlich kein Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag wegen mangelhafter Leistung. Dann ist nämlich weiter zu fragen, ob die generelle Regelung neben der Spezialregelung Bestand hat oder gänzlich verdrängt wird. Wenn das Erste anzunehmen ist, muss jetzt die generelle Regelung auch noch Schritt für Schritt geprüft werden.

Wir können jetzt zusammenfassen: Wer die Antwort auf eine rechtliche Frage finden will, muss drei Arbeitsschritte bewältigen:

1.

Von der Frage zum Gesetz! Man muss die gesetzliche Entscheidungsgrundlage finden.

2.

Voraussetzungen herausholen! Man muss die Kriterien dieser Entscheidungsgrundlage ermitteln.

3.

Sachverhalt herantragen! Man muss prüfen, ob die Kriterien der Entscheidungsgrundlage nach dem gegebenen Sachverhalt vorliegen oder nicht.

Schließlich muss man noch wissen, dass die speziellere Grundlage zuerst abzuhandeln ist, wenn mehrere Gesetzesstellen in Frage kommen.

Teil IBürgerliches Recht

Fall 1Begehrte Rohstoffe

1

Die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft infolge der Digitalisierung sowie die Verteilung der Vorkommen auf der Welt haben bestimmte Rohstoffe wie z.B. Seltene Erden sehr begehrt werden lassen. Vor diesem Hintergrund bot die H-GmbH dem Rohstoffhändler V in Hamburg am 2. Mai per E-Mail „freibleibend“ 0,5 t Indium zum Preis von 300 000,– € an. V telefonierte daraufhin noch am 2. Mai mit K, einem Unternehmen der Tech-Branche in München, wobei er ihm die 0,5 t Indium zum Preis von 350 000,– € anbot. K bat sich eine Überlegungsfrist aus; V erwiderte, er halte sich an dieses Angebot bis zum 5. Mai gebunden, erwarte angesichts der Marktlage, Bedeutung und Dringlichkeit des Geschäfts aber eine Antwort per Expressbrief.

K bestellte die 0,5 t Indium bei V per Expressbrief am 4. Mai, wie sich auch dem Poststempel entnehmen lässt. Aus nicht geklärten Gründen ging das Schreiben aber erst am 6. Mai bei V ein.

Am 8. Mai bestellte V daraufhin bei der H-GmbH das am 2. Mai angebotene Indium. Die H-GmbH antwortete am 9. Mai, sie könnte wegen der rasch gestiegenen Weltmarktpreise allenfalls für 380 000,– € liefern. V wollte auf diesen Preis ohne Rückfrage bei K nicht eingehen und teilte daher dem K am 11. Mai mit, das Indium koste jetzt 400 000,– €. Mit diesem Preis war K nicht einverstanden.

Frage 1:

Ist V berechtigt, von der H-GmbH die Lieferung von 0,5 t Indium zum Preis von 300 000,– € zu verlangen?

Frage 2:

Ist K berechtigt, von V die Lieferung des Indiums für 350 000,– € zu fordern?

Lösung Frage 1:

Entscheidungsgrundlage: Der Lieferanspruch könnte sich auf § 433 Abs. 1 BGB stützen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen V und der H-GmbH ein Kaufvertrag über 0,5 t Indium zustande gekommen ist. Dies beurteilt sich nach den §§ 145 ff. BGB.

Voraussetzungen: Danach kommt ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande.

Für einen Vertragsantrag (§ 145 BGB) ist erforderlich:

inhaltliche Bestimmtheit

Bindungswille des Antragenden

Zugang beim Adressaten.

Die Vertragsannahme setzt voraus:

inhaltliche Übereinstimmung mit dem Antrag

Einhaltung der Frist

Zugang beim Antragenden.

Überprüfung: Die Mail der H-GmbH an V vom 2. Mai war inhaltlich bestimmt. Es war nämlich die zu verkaufende Ware (0,5 t Indium) und der Preis (300 000,– €) genannt. Jedoch fehlte es an der zweiten Voraussetzung, dem Bindungswillen des Antragenden. Durch den Zusatz „freibleibend“ brachte die H-GmbH zum Ausdruck, dass sie sich die Entscheidung über die Lieferung noch vorbehalten, sich also nicht selbst binden wollte. Das Schreiben vom 2. Mai stellt also kein Angebot dar.

Dagegen ist die Bestellung vom 8. Mai ein Vertragsangebot des V an die H-GmbH. Es ist inhaltlich bestimmt, denn V wollte zu dem von der H-GmbH genannten Preis die 0,5 t Indium erwerben. Der Bindungswille des V war vorhanden, denn V hatte ihn bei seiner konkreten Bestellung nicht ausgeschlossen. Der Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls erfolgt.

Die H-GmbH hat dieses Angebot des V nicht so, wie es ihr gemacht wurde, angenommen. Sie hat den von V gebotenen Preis von 300 000,– auf 380 000,– € abgeändert. Dies gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag.

Diesen neuen Antrag der H-GmbH an V vom 9. Mai hat V nicht angenommen. Er will ja zu dem ursprünglich genannten Preis von 300 000,– € beliefert werden.

Ergebnis: Es besteht somit kein Kaufvertrag zwischen V und der H-GmbH. Lieferung kann daher nicht verlangt werden.

Lösung Frage 2:

Entscheidungsgrundlage: Auch K könnte seinen Lieferanspruch gegen V auf § 433 Abs. 1 BGB stützen.

Voraussetzungen: Dafür wäre erforderlich, dass zwischen beiden ein Kaufvertrag zum Preis von 350 000,– € abgeschlossen wurde. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrags wurden bereits oben dargelegt.

Überprüfung: Das Telefongespräch vom 2. Mai zwischen V und K enthielt ein Vertragsangebot. V erklärte, dem K 0,5 t Indium zum Preis von 350 000,– € verkaufen zu wollen. Diese inhaltlich vollständige Erklärung wurde auch mit Bindungswillen abgegeben. V wollte erkennbar an K verkaufen und hat seine Gebundenheit nicht ausgeschlossen; er hat vielmehr erklärt, „sich bis zum 5. Mai gebunden zu halten“. Diese mündliche Erklärung ist dem K zugegangen.

K hat mit seinem Antwortschreiben, das am 4. Mai per Expressbrief versendet wurde, seinen Annahmewillen erklärt. Dieses Schreiben ist dem V erst am 6. Mai zugegangen, also nach Ablauf der gesetzten Frist zum 5. Mai. Dies wäre nach § 148 BGB verspätet, weil ein Angebot, das befristet abgegeben wurde, nur innerhalb der gesetzten Frist wirksam angenommen werden kann. Von dieser grundsätzlichen Regelung macht § 149 BGB eine Ausnahme unter folgenden engen Voraussetzungen:

rechtzeitige Absendung der Annahmeerklärung

verspäteter Zugang wegen unregelmäßiger Beförderung

Erkennbarkeit für den Empfänger

keine Anzeige der Verspätung.

Dies trifft hier alles zu: Da K den Expressbrief bereits am 4. Mai versendet hatte, hätte er unter normalen Umständen spätestens am 5. Mai zugehen müssen. V musste dies aus dem Poststempel erkennen. Er hat dies nicht unverzüglich angezeigt, sondern erst am 11. Mai. Dies kann angesichts der Marktlage nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Daher gilt die verspätete Annahme des K als rechtzeitig. Ein Kaufvertrag ist somit zustande gekommen.

Ergebnis: V ist verpflichtet, dem K die 0,5 t Indium für 350 000,– € zu liefern.

Fall 2High-End Gaming-PC und Minderjährige

2

Multimediahändler M in Münster bietet für einen kurzen Zeitraum High-End Gaming-PCs für 1900,– € (üblicher Verkaufspreis: 2800,– €) und Ratenzahlung an. Der gamingbegeisterte und fast 18-jährige K kaufte bei M daraufhin einen solchen PC. Dabei zahlte er 1000,– € sogleich an; dieses Geld hatte er selbst zusammengespart und durfte damit nach dem Willen seiner Eltern anfangen, was er wollte. Die restlichen 900,– € sollten aus dem zukünftigen Zuverdienst als Aushilfe in einem Schnellimbiss in 10 Monatsraten beglichen werden. Als K die dritte Rate nicht pünktlich zahlte, erfuhr V das wahre Alter des K.

Frage 1:

Sind die Befürchtungen des V begründet, dass dieser Kaufvertrag noch nicht wirksam ist?

Frage 2:

Kann V gegebenenfalls etwas unternehmen, um möglichst rasch zu klären, ob es beim PC-Kauf an K bleibt oder nicht?

Lösung Frage 1:

Entscheidungsgrundlage: Der Kaufvertrag könnte deshalb nicht wirksam sein, weil der noch nicht 18 Jahre alte K beschränkt geschäftsfähig war (§ 106 BGB).

Voraussetzungen: Verträge eines beschränkt Geschäftsfähigen sind nur wirksam,

wenn sie mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgen (§ 107 BGB), oder

wenn sie dem Minderjährigen lediglich rechtlichen Vorteil bringen (§ 107 BGB), oder

wenn der Minderjährige die eigene vertragsmäßige Leistung mit so genanntem Taschengeld bewirkt hat (§ 110 BGB).

Im Übrigen hängt die Wirksamkeit des Vertrages jeweils von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB).

Überprüfung: Der erste Ausnahmefall, in dem der Vertragsabschluss des Minderjährigen voll wirksam ist, liegt nicht vor. Die gesetzlichen Vertreter des K – seine Eltern (§§ 1629, 1626 BGB) – haben in die Willenserklärung des K nicht eingewilligt, also nicht vorher zugestimmt (§ 183 BGB).

Der zweite Ausnahmefall, in dem der Vertragsabschluss des Minderjährigen voll wirksam ist, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kaufvertrag bringt dem K nicht nur den rechtlichen Vorteil, dass er vom Verkäufer die Übereignung des Kaufobjektes verlangen kann, sondern zugleich den Nachteil, dass er zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist (§ 433 Abs. 2 BGB).

Auch der dritte Ausnahmefall ist nicht gegeben. Zwar hat K 1000,– € Taschengeld für den PC-Kauf verwendet. Er hat damit aber nur einen Teil des Kaufpreises bezahlen können. Die übrigen 900,– € sind offen geblieben, also nicht bewirkt worden, wie es § 110 BGB voraussetzt.

Auf den Kaufvertrag zwischen K und V trifft damit die Regelung des § 108 Abs. 1 BGB zu. Der Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam. Diese Genehmigung der Eltern liegt bisher nicht vor.

Ergebnis: Die Befürchtungen des V, dass der Kaufvertrag noch nicht wirksam ist, sind danach begründet. Auf den guten Glauben des V kommt es dabei nicht an. Das BGB stellt in §§ 104 ff. ausschließlich auf das wahre Alter des K ab.

Lösung Frage 2:

V könnte einmal die Eltern des K auffordern, den Kaufvertrag zu genehmigen. Würde dann nach zwei Wochen keine Antwort eingehen, so stünde fest, dass der Vertrag unwirksam ist (§ 108 Abs. 2 BGB).

V könnte auch abwarten, bis der fast 18 Jahre alte K volljährig geworden ist, und ihn dann um Genehmigung bitten (§ 108 Abs. 3 BGB).

Fall 3Der falsch beurkundete Kaufpreis

3

Kaufmann K will ein Betriebsgrundstück erwerben. Er einigt sich mündlich mit V, der ein geeignetes Grundstück anzubieten hat, auf einen Kaufpreis von 500 000,– €. Vor dem Notar erklären V und K, um Steuern und Gebühren zu sparen, der Kaufpreis betrage 300 000,– €. Dieser Betrag wird vom Notar als Kaufpreis beurkundet.

Nachträglich bekommen V und K Meinungsverschiedenheiten. K verlangt Erfüllung des notariell beurkundeten Kaufvertrages, während V auf Einhaltung der mündlichen Abrede besteht.

Frage 1:

Kann K Übereignung des Grundstücks auf Grund des notariellen Vertrags fordern?

Frage 2:

Oder muss er das Grundstück für 500 000,– € abnehmen?

Frage 3:

K hat im Vertrauen auf den erwarteten Eigentumserwerb einen Architekten zur Begutachtung der Bebauung herangezogen und muss dafür 10 000,– € zahlen. Kann er, falls er mit seinem Standpunkt nicht durchdringen sollte, diesen Betrag von V ersetzt verlangen?

Frage 4:

V übereignet das Grundstück wirksam an den K und dieser wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen; nun verlangt V von K 500 000,– €. Zu Recht?

Lösung Frage 1:

Entscheidungsgrundlage: Als Anspruchsgrundlage kommt § 433 Abs. 1 BGB in Betracht.

Voraussetzungen: Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein gültiger Kaufvertrag über einen Kaufpreis von 300 000,– € zustande gekommen ist.

Überprüfung: V und K haben zwar übereinstimmend vor dem Notar entsprechende Willenserklärungen abgegeben. Sie waren sich aber dabei einig, dass das von ihnen Erklärte nicht gelten sollte, denn sie hatten sich insgeheim auf einen Kaufpreis von 500 000,– € geeinigt. Ihre Erklärungen vor dem Notar waren nur zum Schein abgegeben. Der beurkundete Kaufvertrag ist daher nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB).

Ergebnis: K kann also das Grundstück nicht für 300 000,– € von V verlangen.

Lösung Frage 2:

Entscheidungsgrundlage: Gesetzliche Grundlage für eine Abnahmepflicht des K ist § 433 Abs. 2 BGB.

Voraussetzungen: Es müsste ein gültiger Kaufvertrag über 500 000,– € vorliegen.

Überprüfung: V und K waren sich darüber einig, dass K das Grundstück für 500 000,– € von V erwerben sollte. Dieser Verkauf war ernstlich gewollt; er sollte durch das vor dem Notar erklärte Scheingeschäft verdeckt werden. Nach § 117 Abs. 2 BGB finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft, hier also für den Verkauf von Grundstücken, geltenden Vorschriften Anwendung.

Der Kaufvertrag über 500 000,– € hätte gem. § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden müssen. Da diese Form nicht eingehalten wurde, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig.

Ergebnis: K muss daher das Grundstück nicht für 500 000,– € abnehmen.

Lösung Frage 3:

1. Entscheidungsgrundlage: Der Ersatzanspruch könnte auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gestützt werden.

Voraussetzungen: Dabei wird vorausgesetzt:

Bestehen eines Schuldverhältnisses

Pflichtverletzung,

die der Schuldner zu vertreten hat.

Überprüfung: Zwar besteht kein gültiger Kaufvertrag zwischen V und K. Aber bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass bereits mit Beginn der Vertragsverhandlungen die Partner zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sind.

Aus diesem Schuldverhältnis ergab sich für V die Pflicht, keine unbegründeten Erwartungen in K zu erwecken und ihn dadurch zu nutzlosen Aufwendungen zu veranlassen. Davon kann hier aber keine Rede sein. V und K haben bewusst und gewollt einen unsauberen Weg beschritten, um Steuern und Gebühren zu sparen. In einem solchen Fall kann keiner von beiden berechtigterweise erwarten, dass der andere den unsauberen Weg bis zum Ende mitgeht. Wer einen fehlerhaften Vertrag in Kenntnis des Fehlers abschließt, handelt auf eigenes Risiko und ist nicht schutzwürdig.

Ergebnis: K ist daher nicht berechtigt, Ersatz seiner Aufwendungen von V zu verlangen.

2. Entscheidungsgrundlage: Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen könnte auf § 284 BGB gestützt werden.

Voraussetzungen:

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

-

Bestehen eines Schuldverhältnisses

-

Pflichtverletzung durch Nichtleistung oder Schlechtleistung

-

bei Vertretenmüssen des Schuldners

-

Bestimmen einer angemessenen Frist durch den Gläubiger

-

keine ordnungsgemäße Leistung während der Frist

Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB.

Überprüfung: Das Schuldverhältnis liegt, wie oben dargelegt, vor (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Aus diesem Schuldverhältnis hat der Schuldner V nach § 241 Abs. 2 BGB lediglich Schutzpflichten, aber keine Leistungspflichten.

Ergebnis: K ist daher nicht berechtigt, Ersatz seiner Aufwendungen von V zu verlangen.

Lösung Frage 4:

Entscheidungsgrundlage: Der Zahlungsanspruch auf die 500 000,– € könnte auf § 433 Abs. 2 BGB gestützt werden.

Voraussetzungen: Es müsste ein gültiger Kaufvertrag über 500 000,– € vorliegen.