Rechtslage und Fallstricke bei psychischen Erkrankungen - Tim Oehler - E-Book

Rechtslage und Fallstricke bei psychischen Erkrankungen E-Book

Tim Oehler

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Beschreibung

Psychische Erkrankungen - Was Sie wissen sollten über - Arbeitsrecht, Beamtenrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Berufsordnung, Sozialrecht, Hochschul-/Prüfungsrecht, Steuerecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht Von Erfahrung profitieren - Zahlreiche Fallbeispiele veranschaulichen mögliche Hürden bzw. Probleme, die sich aus rechtlicher Sicht ergeben können - Darstellung der bekanntesten Fehler ärztlicher Gutachten und wie sie sich vermeiden lassen Überblick der rechtlichen Besonderheiten bei psychischen Erkrankungen, die bei Rechtstreitigkeiten vor Gerichten sehr häufig eine Rolle spielen!

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Rechtslage und Fallstricke bei psychischen Erkrankungen

Burnout, Depressionen, akute und posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen

Tim Oehler

Danksagung

Das Buch ist das Ergebnis einer tollen Zusammenarbeit. Mein herzlicher Dank gilt dem Georg Thieme Verlag, Frau Korinna Engeli mit ihrem unermüdlichen Einsatz und ihrer richtungsweisenden Lenkung sowie Frau Katharina Esmarch, die die intensive Lektorierung vorgenommen hat. Ich möchte auch allen anderen Mitarbeitern des Georg Thieme Verlags meinen Dank für ihren Einsatz aussprechen, um das Werk auf den Weg zu bringen.

Insbesondere möchte ich meiner Lebensgefährtin Sabrina danken, die auf wertvolle gemeinsame Zeit bei der Erstellung des Buches verzichten musste. Schließlich möchte ich meinen Eltern Gisela und Klaus, der meinen Fragen stets mit einem offenen Ohr gegenüberstand, Torben, Imke und Omi Kreth danken. Meine Verbundenheit gilt ebenso Meike und Peter.

Tim OehlerOsnabrück, im Herbst 2013

Abkürzungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AHP

Anhaltspunkte für die ärztliche Gut„achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwer„behindertenrecht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB-BUZ

Besondere Bedingungen für die Berufs„unfähigkeitszusatzversicherung

BGH

Bundesgerichtshof

BSG

Bundessozialgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

DSM

Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen

GdB

Grad der Behinderung

ICD

Internationale statistische Klassifi„kation der Krankheiten verwandter Gesundheitsprobleme

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

LSG

Landessozialgericht

MB/KT

Musterbedingungen des Verbands der privaten Krankenversicherung für Krankentagegeld

MDK

Medizinischer Dienst der Kranken„versicherung

mwN

mit weiteren Nachweisen

OEG

Opferentschädigungsgesetz

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung

SG

Sozialgericht

VG

Verwaltungsgericht

Einführung

Das vorliegende Werk richtet sich in erster Linie an mit psychischen Erkrankungen befasste Ärzte und Psychologen, aber auch an Richter, Anwälte, Versicherungsjuristen und Betroffene.

Für Ärzte ist das Buch u. a. unentbehrlich, weil

es die Medizinhaftung für Behandlungssituationen mit der Neigung zu psychischen Erkrankungen klärt,

die Gerichte von einem medizinischen Sachverständigen erwarten, dass er die forensische Ausgangslage kennt,

Qualität und Überzeugungskraft eines medizinischen Privatgutachtens ohne juristische Einordnung vom Zufall abhängig bleiben und

rechtliches Hintergrundwissen im Entscheidungsprozess zwischen „Somatik“ und „Psyche“ einen Diagnosefehler verhindern kann.

Die analysierten Gerichtsentscheide führten zu Arzthaftungssituationen, in denen eine Depression als Folge eines Behandlungsfehlers geradezu vorprogrammiert war. Hierbei besonders hervorzu„heben sind Ärztefehler beim Schwangerschaftsabbruch. Denn bei „Kunstfehlern“ im Rahmen dieser medizinischen Behandlungen scheint eine psychische Beeinträchtigung der Patientin von vornherein unvermeidlich zu sein. Rechtliche Aspekte aus der Sub-Behandlungsfehlerkategorie „Schwangerschaftsabbruch“ werden daher dargestellt, um einen etwaigen Haftungsfall richtig einschätzen und beurteilen zu können.

Der Arzt soll aber nicht nur reagieren können. Wichtig ist das Vorbeugen -- und das geht nur, wenn ein Mediziner die gerichtlichen Sorgfaltsanforderungen kennt. Ein Anliegen des Buches ist es daher auch, die diesbez. Eigeninitiative anzusto„ßen.

Qualität forensischer Gutachten Nicht selten wird die mangelhafte Qualität forensischer Gutachten angeprangert. Dabei stützen sich Mängel und Unsicherheiten im Umgang mit der Gerichtspsychiatrie nicht (nur) auf öffentliche Empörung, sondern auf Untersuchungen von Fachleuten. Die eidgenössische Justiz gab hierzu eine Analyse gerichtspsychiatrischer Gutachten in Auftrag. Ein „Expertenteam, bestehend aus einem Strafrechtsprofessor, einem Gerichtspsychiater und einem Richter, nahm sich dieses Auftrags an. In einer ernüchternden Bilanz bemängelten sie die Qualität der forensischen Gutachten. Klinikleiter und ein Präsident der neuen Gesellschaft für forensische Psychiatrie bestätigten das vorgefundene Ergebnis ► [1].

Dabei handelt es sich nicht um ein helvetisches Problem. Die Gutachterqualität bleibt auch hierzulande hinter den gesteckten Erwartungen zurück. Die Gerichte üben nicht selten harsche Kritik an den medizinischen Sachverständigen, wobei auf grundlegende Mängel hingewiesen wird. Unter anderem muss ein Sachverständigengutachten eine am jeweiligen juristischen Begriff orientierte Begutachtung liefern ► [2]. Stellvertretend hinsichtlich der Erwartungshaltung soll hier das OLG München zitiert werden:

„Auch bei einem medizinischen Sachverständigen muss als Mindestvoraussetzung verlangt werden, dass er die forensische Ausgangslage wahrnimmt und ihr Rechnung trägt" (► [3], vgl. auch ► [2](1)).

Die forensische Lage kann aber nur derjenige wahrnehmen, der die juristischen Koordinaten kennt. Und diese lassen sich eben nur mit einem rechtlichen Hintergrundwissen (z. B. zu juristischen Termini) bestimmen, das im vorliegenden Buch vermittelt werden soll. Denn ansonsten führen Defizite der Rechtskenntnisse zu praxisrelevanten Mängeln gutachterlicher Stellungnahmen ► [4]. Ein Gericht hat nämlich zu prüfen, ob einem Gutachten fehlerhafte juristische Vorstellungen zugrunde liegen ► [5].

Zusätzlich erhält der Leser stellenweise Hinweise auf bedauerliche Fehler, die Kollegen in Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit praktiziert haben. Da Erfahrung das Einzige ist, was gebraucht mehr wert ist als neu, kann der einzelne Mediziner erheblich profitieren. Teils folgenschwere Fehler müssen somit nicht wiederholt werden.

Wer als forensischer Gutachter für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit über privatwirtschaftliche Versicherungsleistungen (z. B. Berufsunfähigkeitsrente) bestellt wurde, sollte nicht unreflektiert seinem Gutachten über das Maß der Erwerbsunfähigkeit sozialrechtliche Erkenntnisse zugrunde legen. Der Blick über den juristischen Tellerrand des jeweiligen Rechtsgebiets hinaus ist zwar bemerkenswert, darf aber nur ausdifferenziert erfolgen.

Privatgutachten Keinesfalls geringere Anforderungen gelten für private Medizinexperten. Nur ein sachkundiger Experte wird im Vorfeld abschätzen können, ob sich für seinen Patienten ein Privatgutachten empfiehlt. Der Rat zu einem Privatgutachten für eine völlig aussichtslose Rechtslage ist ebenso untunlich wie ein Privatgutachten, das an der kardinalen Rechtsfrage vorbei aufgestellt wird. Denn häufig möchten Patienten mit einem Privatgutachten eine Klage abstützen.

Patienten erwarten daher ein Privatgutachten, dessen Meinung durch das Gericht übernommen wird. Das kann u. a. dadurch geschehen, dass ein Gericht ein eigenes Sachverständigengutachten erst gar nicht eingeholt oder Letzteres durch das Privatgutachten der Kläger „pulverisiert“ oder zumindest infrage gestellt wird. Dies setzt aber ein korrektes Gutachten voraus. Ohne Sachkunde gelingt dies nicht. Daher darf auch ein medizinischer Privatgutachter die Rechtslage nicht verkennen, sondern muss sie erkennen.

Somatische vs. psychische Gesundheit Die Unterscheidung von somatischer und psychischer Gesundheit kann eine sinnvolle ärztliche Behandlung erschweren. Denn für den Arzt erweist es sich als fatal, wenn er an dem Bedürfnis des Patienten vorbei behandelt. Er kann sich gegen die notwendige psychiatrische Versorgung und – fälschlicherweise – für eine somatische Behandlung entscheiden. Kausal für das Ergreifen einer falschen Behandlungsalternative kann u. a. sein, dass psychosoziale Informationen über den Patienten nicht gewonnen wurden. Neben der fehlerhaften psychosozialen Anamnese kann sich aber auch die Bewertung des gewonnenen Informationsmaterials als defizitär erweisen. Die korrekte Bewertung wird v. a. dann erschwert, wenn die notwendigen recht„lichen Überlegungen nicht oder falsch angestellt werden.

In den Entscheidungsprozess kann nur das rechtliche Wissen einfließen, was dem Arzt zur Verfügung steht. Exemplarisch lässt sich dies auf den Punkt bringen bei einem Patienten, der bei einem Internisten mit der Eigendiagnose „Herzbeschwerden“ vorstellig wird. Ist der Patient Arbeitnehmer und handelt es sich um eine typische stressbedingte Erkrankung des Arbeitnehmers wegen Mobbings, dann kann der Internist eine falsche somatische Behandlung einschlagen. Dabei kann sich der eingeschlagene Weg (somatische Behandlung) deshalb als falsch erweisen, weil der Arzt gar nicht die von ihm gewonnenen psychosozialen Informationen des Patienten würdigen kann. Er weiß einfach nicht, was Mobbing aus juristischer Sicht bedeutet.

Berufsunfähigkeit und Burnout Berufsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankungen kann auch oder gerade Ärzte betreffen. Jeder fünfte Arzt entwickelt nach Studien ein Burnout-Syndrom ► [6]. Dass sich der Begriff „Burnout“ durch eine hohe Popularität auszeichnet und dass es aus medizinischer Sicht keine eigenständige, spezifische Burn„out-Erkrankung gibt, darf nicht über deren Risiken hinwegtäuschen; denn mit den chronischen, subjektiv empfundenen Stressbelastungen sind meist nachweisbare Depressionen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen verbunden.

Mit dem Konzept der „Gratifikationskrise“ wird hierfür ein empirischer Befund geliefert: Wer für seinen Einsatz keine angemessenen Gegenleistungen erhält, wird nachweislich häufiger krank ► [7]. Ärzte sehen ihre unangemessene Honorierung für gesetzlich Versicherte im Fallpauschalen-System verankert. Sie müssen dadurch teilweise Leistungen und Überstunden erbringen, die sie nicht honoriert bekommen. Dies vermag die oben zitierte Studie durchaus zu erklären.

Nicht nur die psychisch bedingte Berufsunfähigkeit selbst ist ein Albtraum, sondern auch die damit zusammenhängende juristische Auseinandersetzung mit Versicherungen. Dies soll mit einer Gerichtsentscheidung vor Augen geführt werden:

Fallbeispiel

Krankentagegeld

Ein Zahnarzt schloss eine Krankentagegeldversicherung ab. Ein Merkblatt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) enthielt die Zusatzbestimmung, dass die Tagegeldleistungen nach 6 Monaten halbiert werden, wenn der „Arbeitsausfall durch eine psychische Krankheit „bedingt sei. Der Zahnarzt wurde wegen einer Depression arbeitsunfähig, die Versicherung reduzierte die Leistung. Die Vorinstanz lastete dem Zahnarzt noch an, er müsse als geschäftserfahren gelten. Dies sah das Bundesgericht anders. Zwar befassen sich Ärzte beruflich mit Problemen der Krankenversicherung. Sie müssen aber nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Dienstausfall durch eine Tagesgeldversicherung vorbereitet sein ► [8].

Da Arbeitsunfähigkeit infolge physischer Krankheiten auch Ärzte angeht, werden neben Aspekten der privaten Absicherung auch die der berufsständischen dargestellt. Denn der Gesundheitszustand des Mediziners zwingt nicht nur zur Vervollkommnung der eigenen Arbeitsgestaltung ► [9], sondern auch des Versicherungsschutzes.

Klassifikationssysteme Die Gerichte fokussieren sich in ihren Entscheidungen auf das vertraute internationale psychiatrische Klassifikationssystem „International Statistical Classfication of Deseases and Related Health Problems“ (ICD). Eine nicht nennenswerte Zitierung in den Urteilen erfährt darüber hinaus das Klassifikationssystem „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ (DSM). Dass es sich bei dem ICD in der Sache um Diagnoseschlüssel zur Abrechnung handelt, kann nicht von der darüber hinausgehenden Bedeutung ablenken. Denn das ICD hat nicht nur ein „Heimspiel“ in sozialgerichtlichen Abrechnungsstreitigkeiten. Die internationale Klassifikation von Krankheiten wird auch in anderen Fachgerichtsbarkeiten (z. B. Arzthaftung, Abschiebungen) zur Entscheidung herangezogen. Dies begründet sich zunächst einmal darin, dass Gerichte die Ausführungen von medizinischen Experten, die sich auf das ICD stützen, übernehmen. Zum anderen macht es das frei zugängliche ICD den Richtern einfach, anhand der klaren Kriterien die Einschätzungen eines Sachverständigen extern zu überprüfen. Folge dieser Relevanz war für den Autor, die Begrifflichkeiten des ICD vorwegzustellen und daneben interessante und aufschlussreiche Schilderungen zu den Krankheiten aus den Urteilen einzuflechten.

Abrechnung Ärzte staunen nicht schlecht, wenn die von ihnen eingereichte Abrechnung nicht anerkannt wird. Die Abrechnung medizinisch erbrachter Leistungen verläuft selten prob„lemlos. Dies liegt nicht nur an fehlender Exaktheit. Vielmehr steht meistens die Frage im Raum, was überhaupt in Rechnung gestellt werden darf. Nur auf der Grundlage dessen, was der gesetzlich Versicherte überhaupt beanspruchen darf, kann der behandelnde Arzt auch abrechnen. Daher muss ein Arzt wissen, was seinem Patienten zusteht. Zumal dieser außerdem darüber aufzuklären ist, ob eine Behandlung im Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten ist. Dass dann hier die Rechtslage der Betroffenen dargestellt wird, liegt in der Natur der Sache:

Merke

Patientenansprüche

Ansprüche des Patienten gegenüber der GKV einerseits und die Abrechnungsoptionen des „behandelnden Arztes andererseits stehen in einem Wechselverhältnis.

Schönheitsoperationen Nicht selten schlägt Patienten die Unzufriedenheit mit dem eigenen Aussehen heftig auf das Gemüt. Dabei handelt es sich nicht immer nur um eine rein ästhetische Angelegenheit, sondern auch um eine seelische. Das Gut-Aussehen steht nicht immer im Vordergrund, sondern auch der Gesichtspunkt des Sich-besser-Fühlens. Deswegen gibt es z. B. für Krebspatientinnen entsprechende Beauty-Workshops, die von Kosmetikfirmen aus karitativen Gründen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ein derartiger Beauty-Workshop ist nicht medizinischer Natur ► [10]. In der Konsequenz drängt sich folgendes Prob„lem auf: Wie steht es um den Anspruch des gesetzlich Versicherten auf medizinische Behandlungen, mit denen er die eigene Schönheit verbessern kann, um nicht mehr das Gefühl zu haben, „auf der Straße angestarrt“ zu werden?

Antidepressiva Die letzten Ausführungen sind sinnbildlich für die rechtliche Unsicherheit, die neben die medizinische tritt, z. B. in Bezug auf die Wirksamkeit von Antidepressiva. Bei über der Hälfte aller Patienten sollen Antidepressiva unwirksam sein. Die Serotoninhypothese geht davon aus, dass bei einer Depression der Serotoninspiegel zu niedrig ist. Die meisten Antidepressiva greifen dies auf und versuchen, künstlich den Serotoninspiegel zu erhöhen. Das Gehirn verfügt aber auch über einen eigenen Regelkreis. Es überwacht und steuert den Serotoninspiegel. Werden entgegengesetzt wirkende „Autorezeptoren“ dieses Regelkreises von Serotoninmolekülen aktiviert, dann drosseln sie die Neuproduktion des Botenstoffs. Im Ergebnis wird also die künstliche Erhöhung durch Antidepressiva konterkariert ► [11]. Diese bisherigen Zweifel an der Wirksamkeit von Antidepressiva erhielten jüngst in einer Auswertung im renommierten Fachblatt „Archives of General Psychiatry“ weiteren Nährboden. Die Autoren bilanzierten zwar die Wirksamkeit bei 2 Antidepressiva. Andere Experten vermerkten dazu lediglich trocken, diese Bilanz sei auch nicht besser als die seit Jahren in ihren Studien vorgefundene bescheidene Wirksamkeit der Antidepressiva ► [12].

Es ist bisher keine umfassende juristische Auseinandersetzung mit dieser Thematik vorhanden. Das vorliegende Buch will diese Lücke schließen.

Anliegen des Autors ist es, die Typizität psychischer Erkrankungen anhand von Burnout, Depression und posttraumatischer Belastungsstörung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. Er hat sich dabei u. a. davon leiten lassen, die Rechtslage der Paradebeispielsituationen (z. B. Mobbing) darzustellen, die eine seelische Erkrankung bedingen und in der vergangenen juristischen Spruchpraxis zentral in Erscheinung getreten sind. Aber auch unabhängig von den verursachenden Umständen erfolgt eine Aufarbeitung der Wirkung, d. h. der Rechtssituation, wenn die psychische Erkrankung erst einmal da ist.

Die Texte bringen den Leser direkt mit den neuralgischen Punkten in Kontakt. Sie erheben nicht den Anspruch auf absolute Vollständigkeit, beinhalten aber das Wichtigste. Interessierende Randfragen werden miterörtert. Einordnende Bemerkungen werden teilweise bewusst knapp formuliert, um einem Ausufern des Umfangs vorzubeugen. Dass der nicht juristisch vorgebildete Leser die Probleme nicht immer in das „große juristische Ganze“ einordnen kann, liegt an der Zielsetzung des Buches. Der Blick wird eben auf die wirklich wichtigen juristischen Aspekte gelenkt, auf die im Zusammenhang mit psychischen Krankheiten aufmerksam zu machen ist. Sie sollen darüber hinaus auch die Eigeninitiative des Lesers an„stoßen, anhand der Fundstellen bei Bedarf tiefer gehende Informationen einzuholen.

Da sich das Buch vorrangig an Mediziner richtet, bewegte sich der Autor im Spannungsfeld zwischen der im Vordergrund stehenden Verständlichkeit einerseits und der juristischen Professionalität andererseits. Um nicht eine Kommunika„tionsbarriere zwischen Autor und Leser zu schaffen, und damit eben die Ärzte den Honig aus den rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen saugen können, haben sich Verlag und Autor dazu entschieden, stellenweise für den präziseren Rechtsbegriff eine zwanglosere Ausdrucksweise zu wählen.

Korrigenda

(Druck)Fehler lassen sich nicht absolut ausschlie„ßen. Wie sagte einst der deutsche Bundeskanzler Konrad Adenauer:

„Man braucht nicht immer denselben Standpunkt zu vertreten, denn niemand kann einen daran hindern, klüger zu werden.“

Sollten Sie einen Fehler entdecken, freut sich der Autor über einen Hinweis.

Inhaltsverzeichnis

Danksagung

Abkürzungen

Einführung

Teil I I Folgenreicher Begriffsirrtum: Psychische Erkrankungen vs. Störungen

1 Einleitung

2 Burnout – inflationär oder real?

2.1 Vor Gericht

3 Akute Belastungsreaktion

4 Posttraumatische Belastungsstörung

4.1 Klare Abgrenzung zwischen posttraumatisch und Anpassungsstörung

4.2 Vor Gericht

5 Anpassungsstörung

5.1 Abgrenzung zwischen „posttraumatisch und „Anpassungsstörung

5.2 Vor Gericht

6 Depression: Der tragische Irrtum des Kalküls

6.1 Affektive Störungen

6.1.1 Depressive Episode (ICD-10: F32.-)

6.1.2 Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)

6.1.3 Anhaltende affektive Störungen (ICD-10: F34.-)

6.2 Vor Gericht

Teil II II Rechtslage

7 Arbeitsrecht

7.1 Allgemeine Lehren

7.1.1 Direktionsrecht: Gesundheitliche „Schonung“ durch Separation

7.2 Individualarbeitsrecht

7.2.1 Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses

7.2.2 Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis

7.2.3 Kontext zwischen Lohn und Arbeit

7.2.4 Auflösung des „Arbeitsverhältnisses

7.2.5 Berufsausbildungsverhältnis – Stress im Übernahme-Kampf

7.3 Kollektives Arbeitsrecht

7.3.1 Betriebsrat: Persönliche Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

8 Ausländerrecht

8.1 Vorübergehende „Aussetzung der Abschiebung – die „Suizid-Hürde“

8.2 Verbot der Abschiebung – Zwangsrückführung bei „untauglichem Attest

9 Beamtenrecht

9.1 Dienstfähigkeit

9.1.1 Amtsärztliche Untersuchung und privatärztliches Gutachten

9.1.2 Dienstunfähigkeit – Schein und Sein

9.2 Fürsorgepflicht des „Dienstherrn – der psychisch gesunde Arbeitsplatz

9.2.1 Beihilfe bei psychischen Erkrankungen

9.2.2 Schadensersatzanspruch

9.3 Rechte des Beamten

9.3.1 Unfallfürsorge (Dienstunfall)

9.3.2 Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG)

9.4 Pflichten des Beamten – Disziplinarrecht

9.4.1 Disziplinarverfahren

9.4.2 Disziplinarmaßnahmen

10 Berufsordnung – Approbationsentzug und seelische Folgen

11 Erbrecht

11.1 Testierfähigkeit – zu spät für „voll geschäftsfähig“

11.1.1 Grundlagen

11.1.2 Nachweis

12 Familienrecht – macht Ehe krank?

12.1 Nachehelicher „Krankheitsunterhalt

13 Hochschulprüfungsrecht – Schlafstörungen und bedrohte Existenzen

13.1 Säumnis: Prüflings- oder Amtsarztfehler?

13.1.1 Wichtiger Grund

13.2 Rücktritt – Restrisiko „Dauerleiden“

13.3 Nichtbestehen – falsche Anreize

13.3.1 Voraussetzungen

13.3.2 Prüfungsrechtlicher Ausnahmefall

13.3.3 Dauerleiden

13.4 Verwaltungs„gerichtsbarkeit

14 Sozialrecht

14.1 Rehabilitation und „Teilhabe Behinderter

14.1.1 Einführung

14.1.2 Verfahren zur „Behinderungs-Feststellung

14.1.3 Bindung des Gerichts

14.1.4 Änderung des GdB

14.2 Gesetzliche Kranken„versicherung (SGB V)

14.2.1 Versicherungsansprüche und Leistungsübernahme

14.2.2 Aufklärung, Beratung, Auskunft – Krankenkassen in der Pflicht

14.2.3 Vorsorgeleistungen

14.2.4 Leistungen bei Krankheit

14.3 Gesetzliche Unfall„versicherung (SGB VII)

14.3.1 Arbeitsunfall als Versicherungsfall – ein sperriger Begriff

14.3.2 Versicherungsleistungen – ein „Regressions-“Angebot

14.3.3 Berufskrankheit als Versicherungsfall: Was hat das Zeug zur Berufskrankheit?

14.4 Gesetzliche Renten„versicherung: „Sind Sie wirklich nicht arbeitsfähig?“

14.4.1 Allgemeine Wartezeit

14.4.2 Maß der Erwerbs„minderung – krank, unbekannt, simulant

14.4.3 Renten-Trickbetrüger und Selbstvernichtung

14.5 Soziales Entschädigungsrecht und Opferentschädigungsgesetz

14.5.1 Voraussetzungen

14.5.2 Vorsätzlicher, rechtswidriger und tätlicher Angriff gegen seine oder eine andere Person

14.5.3 Zurechenbare Gesundheitsschädigung: Sekundär und primär

14.5.4 Versagungsgründe (menschliches Versagen)

14.5.5 Vor Gericht

14.6 Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung (SGB III)

14.6.1 Sperrzeit

14.6.2 Wichtiger Grund

14.6.3 Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II): Hilfe zur Selbsthilfe

14.7 Sozialgerichtsgesetz – Sachverständigen-Kompetenzen richtig delegieren

15 Steuerrecht – keine Steuergeschenke nach Stressbewältigungsseminar

16 Strafrecht: der Psyche wird der Prozess gemacht

16.1 Strafgesetzbuch (StGB)

16.1.1 Mord (§ 211 StGB)

16.1.2 Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

16.1.3 Schwangerschaftsabbruch (§ 218a StGB)

16.1.4 Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB)

16.1.5 Schuldfähigkeit – Diagnose allein unzureichend

16.2 Strafprozessordnung (StPO)

16.2.1 Unmittelbarkeitsgrundsatz – zu schwach für die Vernehmung

16.2.2 Anwesenheitsgrundsatz – keine Eigenmächtigkeit bei psychischer Notlage

16.2.3 Nebenklage – „doppelt“ hält besser

17 Versicherungsrecht

17.1 Berufsständische „Versorgung – auch Ärzte werden krank

17.1.1 Voraussetzungen

17.1.2 Beendigung

17.2 Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung – Restrisiko „Berufs-Invalide“

17.2.1 Antrag

17.2.2 Berufsunfähigkeit – andere Spielregeln für Selbstständige

17.2.3 Anfechtung

17.2.4 Mitwirkungspflicht – Instrumentalisierung des Arztes?

17.2.5 Rücktritt – eine Frage des Befundes

17.2.6 Beendigung – die „Leistungspflicht begraben

17.2.7 Prozessuale Spezialien – Anträge und Beweisschwierigkeiten

17.2.8 Streitwert

17.3 Krankentagegeld(zusatz)versicherung

17.3.1 Eintritt Versicherungsfall

17.3.2 Erlöschen der „Versicherungsfähigkeit

17.3.3 Durchsetzung vor Gericht

17.4 Krankheitskosten„versicherung – der Privatpatient als 2.-Klasse-Patient

17.5 Lebensversicherung für den Todesfall

17.6 Unfallversicherung

17.6.1 Anfechtung – „Mitgegangen, mitgehangen

17.6.2 Leistungsvoraus„- setzungen – Invalidität nach Gehirnerschütterung

17.6.3 Psychoklausel

17.6.4 Fristgerechte Feststellung der Beschwerden

18 Verwaltungsrecht

18.1 Bekanntgabe – 1 „unge„lesene Mitteilung“

19 Zivilrecht

19.1 Materielles Recht

19.1.1 Nichtigkeit der Willens„erklärung und des Vertrages

19.1.2 Vertragliche Ansprüche

19.1.3 Deliktische Ansprüche

19.1.4 Rechtsfolgenseite

19.1.5 Schadensersatz und Missmanagement

19.1.6 Schmerzensgeld

19.1.7 Geldrente oder „Kapitalabfindung

19.1.8 Haftungsausschluss § 105 Abs. 1 SGB VII

19.2 Prozess-/Verfahrensrecht

19.2.1 Prozessfähigkeit

19.2.2 Feststellungsklage – „ungewisses Leiden

19.2.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Frist abgelaufen

19.2.4 Terminverlegung (§ 227 ZPO) – Vorlaufzeit eines Attestes

20 Zwangsvollstreckung – die weiche Seite des Gesetzes

20.1 Überblick

20.2 Sittenwidrige Härte der Maßnahme

20.2.1 Anwendungsmaßstäbe

20.2.2 Abwägung

20.2.3 Anderweitige „Gefahrenabwehr

20.2.4 Darlegungs- und „Beweislast

20.3 Gerichtlicher „Beschlussinhalt

21 Anhang

21.1 Quellenverzeichnis

Autorenvorstellung

Anschriften

Sachverzeichnis

Impressum

Teil I Folgenreicher Begriffsirrtum: Psychische Erkrankungen vs. Störungen

1  Einleitung

2  Burnout – inflationär oder real?

3  Akute Belastungsreaktion

4  Posttraumatische Belastungsstörung

5  Anpassungsstörung

6  Depression: Der tragische Irrtum des Kalküls

1 Einleitung

In der Psychiatrie wird seit Jahrzehnten nicht mehr von Krankheiten, sondern von Störungen gesprochen. Durch einen Terminuswechsel erhoffte man sich, das Stigma zu vermindern, wenn psychisches Leiden als Störung und nicht als Krankheit eingeschätzt wird. Das wird teilweise kritisch zur Kenntnis genommen. Denn in der Umgangssprache wird der Begriff „gestört sein“ abwertender gesehen als „krank sein“. Zum anderen wird auf den kulturellen Wandel verwiesen: Eine Störung verweist auf eine Dysfunktion, also darauf, dass etwas nicht mehr funktioniert. Der Krankheitsbegriff hebe dagegen mehr das Leiden hervor und dass ein Mensch Hilfe brauche ► [13].

Die Diagnose psychischer Störungen beruht nicht auf dem persönlichen Empfinden eines Gutachters oder behandelnden Arztes, sondern auf den zwei internationalen Standardwerken: dem „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ der American Psychiatric Association sowie dem von der WHO verfassten Klassifikationssystem für Krankheiten (ICD-10) ► [14].

ICD vs. DSM In deutschen Gerichtsentscheidungen ist bisher absolut überwiegend das Klassifikationssystem ICD zitiert worden. Dies dürfte im Kontext mit der Abrechnungsförderlichkeit gegenüber den Krankenkassen zu tun haben. Inzwischen soll der diagnostizierende Arzt aber auch beim DSM anhand von Stufen angeben, wie stark eine Krankheit ausgeprägt ist. Außerdem sollen Symptome bewertet werden können, welche die Grenzen der Diagnosen überschreiten. Diese Novellierungen ► [16]hängen mit einer möglichst problemlosen Abrechnung über die Krankenkassen zusammen. Es bestehen jedoch weiterhin Vorbehalte gegenüber dem DSM, weil die zuständigen Experten vermutlich Kontakte zur Pharmaindustrie pflegen. Denn neue Diagnosen gehen häufig Hand in Hand mit neuen Möglichkeiten zur Vermarktung von Psychopharmaka ► [13].

Im Folgenden werden die psychischen Erkrankungen anhand des ICD dargestellt, da dieses bisher vorrangig in der deutschen Rechtsprechung anzutreffen war. Betont werden soll, dass das ICD an sich nur den Diagnoseschlüssel zur Abrechnung bereitstellt und damit andere medizinische Fachliteratur nicht entbehrlich macht.

2 Burnout – inflationär oder real?

Der Begriff des „Burnout“ wird heutzutage oftmals inflationär gebraucht, weil es hierzu keine klaren klinischen Diagnosekriterien gibt (► [15], ► [16]).

Definition

Burnout-Syndrom

Ein Burnout-Syndrom (engl. (to) burn out = ausbrennen) bzw. „Ausgebranntsein“ ist ein Zustand ausgesprochener emotionaler Erschöpfung mit reduzierter Leistungsfähigkeit. Es kann als Endzustand einer Entwicklungslinie bezeichnet werden, die mit idealistischer Begeisterung beginnt und über frustrierende Erlebnisse bis hin zu Desillusionierung und Apathie, psychosomatischen Erkrankungen und Depression oder Aggressivität sowie einer erhöhten Suchtgefährdung führt. Burnout beschreibt demnach eine körperliche, emotionale und geistige Erschöpfung eines Arbeitnehmers aufgrund beruflicher Überlastung.

Der Terminus definiert keine bestimmte Krankheit, aber eine Gefährdungslage, die je nach Entwicklungsstufe zu schweren Krankheitsbildern und damit zu erheblichen Ausfallzeiten beim betroffenen Arbeitnehmer führen kann (► [17], ► [18]). Andere schreiben, dass das Burnout-Syndrom nicht eine Krankheit sei, sondern eine u. a. gesellschaftlich bedingte Fehlentwicklung des Individuums, die dann in eine Krankheiten hinein führen kann.

Auslöser Neben unflexiblen und übersteigerten Stressverstärkern (z. B. Perfektionismus, Geltungssucht, Überverantwortlichkeit) können gesellschaftliche Faktoren wie Stresszunahme (Hektik, Erreichbarkeit) und Ethikverlust das Ausbrennen bewirken. Gesellschaftlicher (Zeit)Druck und übertriebene Erfolgserwartung am Arbeitsplatz entwickelten sich zu innerer Hektik und Erfolgsgier, durch die man fremdbestimmt werde ► [19]. Zwischen Burnout und Verhalten am Arbeitsplatz wird so in ärztlichen Stellungnahmen durchaus ein Zusammenhang hergestellt ► [20].

Symptomatik Im Rahmen der internationalen Klassifikation von Krankheiten ► [21] ist Burnout unter ICD-10: Z73 zu finden. Diese Klasse behandelt „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“. Die darunter fallende Symptomatik beinhaltet

die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen,

das Ausgebranntsein (Burnout),

die Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung, körperliche oder psychische Belastung ohne nähere Angaben

den Mangel an Entspannung oder Freizeit,

den soziale Rollenkonflikt (der anderenorts nicht klassifiziert ist),

Stress,

unzulängliche soziale Fähigkeiten (die anderenorts ebenfalls nicht klassifiziert sind) sowie

den Zustand der totalen Erschöpfung. ► [22]

2.1 Vor Gericht

Ursachen Bei der Auswertung der Rechtsprechung kristallisierten sich folgende Ursachen, Symptome und Folgen einer Burnout-Erkrankung heraus (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Doppelbelastungen (z. B. für Alleinerziehende durch die Mutter- oder Vaterrolle in Kombination mit einem gleichzeitigen Studium, einer zeitgleichen Ausbildung oder dem Beruf, siehe Fallbeispiel unten ► [23])

Ermüdung

belastende Gerichtsverfahren

berufliche Insuffizienzgefühle

Entwicklungsschwierigkeiten und schulische Probleme des Kindes

Gesundheitszustand von Angehörigen

Trennungsgründe, Beziehungsprobleme

Überforderung durch Tätigkeitsveränderung, wobei die neue Tätigkeit höhere Anforderungen stellte als die bisherige

Überforderung oder Überlastung, z. B. psychische Überlastung am Arbeitsplatz

den Herausforderungen als Sozialarbeiterin nicht gewachsen zu sein ► [24]

unberechtigte Abmahnungen ► [25]

wirtschaftliche Schwierigkeiten (z. B. finanzielle Grundsicherung, finanzielles Überleben bzw. Existenzängste).

Fallbeispiel

Alleinerziehender Sportlehrer

Das VG Ansbach lehnte den Anspruch eines Sportlehrers auf Unfallruhegehalt wegen des Fehlens eines Kausalzusammenhangs zwischen den zur Dienstunfähigkeit führenden psychischen Beschwerden des Lehrers, und anerkannten Dienstunfällen während der Tätigkeit als Sportlehrer ab. Das Gericht legte dar, dass selbst die vom Lehrer vorgelegten nervenärztlichen Atteste nicht für den Kausalzusammenhang sprachen: Bescheinigt wurde zum einen, dass die damalige Lebenssituation (Doppelbelastung: Beruf/alleinerziehender Vater) eine permanente psycho-physische Überforderung ergeben habe und die bestehenden psychischen Probleme durch die Folgebeschwerden der Dienstunfälle eskalierten; zum anderen, dass Ursache der Dienstunfähigkeit unter anderem ein typisches Burnout-Syndrom sei ► [23].

Symptome Zu den juristisch identifizierten Symptomen von Burnout gehören u. a.:

Angst (ängstliche Erregung)

Antriebslosigkeit / Antriebsmangel

Arbeitsvermeidung

fehlende Aufnahmefähigkeit bzgl. Lernstoff

ausstrahlenden Schmerzen

Depressionssymptome

Drehschwindel

erhöhte Infektanfälligkeit

(starke) Erschöpfungsneigung, fehlende Fähigkeit zur Erholung

Grübeltendenzen

Herzstechen

Hoffnungslosigkeit, katastrophisierende Stimmung

Inappetenz

Konzentrationsstörungen

Kontaktvermeidung

Kribbelparästhesie

limitierte Leistungsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit

Minderwertigkeitsgefühle

Mutlosigkeit

Psychose

Schlaflosigkeit, Schlafstörungen

Selbstvorwürfe, fehlendes Selbstbewusstsein

Suizidversuche

Tinnitus

Tremor, Unruhe

Vermeidungsverhalten

Verstimmungen

Verzweiflung

Folgen In der Folge gingen die Betroffenen ihrer Arbeit (bzw. ihren Aufgaben) nicht nach bzw. konnten diese nicht mehr bewältigen. Dies führte zu Pflichtverletzungen im Arbeitsbereich mit erheblichen Folgen. So kam z. B. der Mitarbeiter eines Geldinstituts seiner Depotbetreuung nicht nach, was zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 180.000 € führte ► [26]. Mitgeteilt wird auch ein Vermeidungsverhalten. So werden Briefe, die die Betroffenen erhalten, nicht geöffnet oder zwar geöffnet, aber dann wieder beiseitegelegt.

Nachweis Die Serotoninhypothese geht davon aus, dass Burnout und Depressionen auf Serotoninmangel beruhen. Dieser kann unter anderen im Urin nachgewiesen werden. Demnach wäre eine objektive Verifizierung eines Burnout-Syndroms möglich ► [27].

3 Akute Belastungsreaktion

Definition

Akute Belastungsreaktion

Die akute Belastungsreaktion ist nach der Definition des ICD-10: F43.0 eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt. Im Allgemeinen klingt sie innerhalb von Stunden oder Tagen wieder ab.

Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle.

Symptome Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild: Sie beginnt mit einer Art von „Betäubung“, einer gewissen Bewusstseinseinengung und einer eingeschränkten Aufmerksamkeit sowie der Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand kann ein weiteres Sich-zurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zu dissoziativem Stupor), oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Zumeist treten auch vegetative Zeichen panischer Angst auf, wie Tachykardien, Schwitzen und Erröten.

Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen binnen zwei oder drei Tagen – oft schon nach von Stunden – wieder zurück. Teil„weise oder vollständige Amnesie bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Dauern die Symptome länger an, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden.

4 Posttraumatische Belastungsstörung

Auslöser Ein Trauma setzt ein der Erkrankung vorangegangenes traumatisierendes Ereignis – das sogenannte „Stressorkriterium“ – als Auslöser voraus. Dies beinhalte den tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafte Verletzung oder Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der eigenen oder anderer Personen. Potenziell traumatisierende Ereignisse sind beispielsweise

Krieg und Kampfeinsätze,

Folter und Vertreibung,

Vergewaltigung und sexuelle Angriffe sowie

Unfälle mit drohenden ernsthaften Verletzungen ► [28].

Definition

Posttraumatische Belastungsstörung

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach der Definition des ICD-10: F43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z. B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge sowie neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte des Patienten, können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren. Sie sind jedoch weder nötig noch ausreichend, um die Entstehung einer PTBS zu erklären.

Symptome Typische Merkmale einer PTBS sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von emotionaler Taubheit und Stumpfheit auftreten. Ferner zeigen sich Symptome wie ein anhaltendes Gefühl emotionaler Taubheit, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit auf, mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert, Suizidgedanken sind nicht selten.

Verlauf Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Unter Extrembelastungen nimmt die Störung in Einzelfällen einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde posttraumatische Persönlichkeitsänderung über (ICD-10: F62.0) ► [29]► [30].

Eine PTBS wird wie folgt charakterisiert:

Nach einer kurz- oder lang anhaltenden Extrembelastung tritt – in der Regel mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung – eine typische psychische Reaktion auf: Spontan oder durch Schlüsselreize kommt es zu sich zwanghaft aufdrängenden Erinnerungen an das Trauma (Intrusionen), die mit vegetativen Reaktionen, Angst und depressiver Stimmung verbunden sind (siehe Symptome).

Definitionsgemäß müssen die psychischen Veränderungen für die Diagnose einer PTBS mindestens einen Monat lang bestehen. Normalerweise klingen sie jedoch innerhalb von 2 Jahren wieder ab.

Fallbeispiel

Bergung von Unfallopfern ► [30]

Das Gericht erkannte eine posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters als Folge der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit an. Der Rettungssanitäter war dem katastrophalen Ereignis eines Verkehrsunfalls ausgesetzt, bei dem eine junge Familie zerstört wurde (eine stark entstellte Leiche eines Vaters und eine schwer verletzte Mutter, die später verstarb). Der Rettungssanitäter musste die Bergung der Kinder vornehmen. Dabei war er selbst in Lebensgefahr, weil eine Explosion nicht auszuschließen war. Später kam es zu Erinnerungsintrusionen.

Die infrage stehende Gesundheitsstörung war in diesem Fall nicht eine Zuspitzung einer bereits vorbestehenden Erkrankung (Burnout wurde eingewandt), sondern eine durch den Unfall akut ausgelöste, passagere Erkrankung.

Merke

Posttraumatische Belastungsstörung

Posttraumatische Belastungsstörungen entstehen ausschließlich als direkte Folge der akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas ► [31].

4.1 Klare Abgrenzung zwischen posttraumatisch und Anpassungsstörung

Zur Abgrenzung von posttraumatischer Belastungsstörung zu akuter Belastungsreaktion wird hervorgehoben, dass die PTBS eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer ist. Sie folgt auf eine außergewöhnliche Bedrohung mit unter Umständen katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Demgegenüber erfordert eine akute Belastungsreaktion lediglich eine außergewöhnliche psychische oder physische Belastung. Der Betroffene muss also nicht – anders als bei einer posttraumatischen Belastungsstörung – einer Extremsituation ausgesetzt gewesen sein ► [32].

4.2 Vor Gericht

Ursachen Ursachen einer posttraumatischen Belastungsstörung können namentlich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) folgende sein ► [33]:

Einbruch

das Erleben lebensbedrohlicher Ereignisse und Erkrankungen

Gewalteinwirkung in der Kindheit

katastrophales Erlebnis in einem Heilberuf

kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschlag

gewalttätige Angriffe auf die eigene Person oder die (Nachricht von einer) Gewalttat gegenüber einem Angehörigen, zu dem eine emotionale Sonderbeziehung bestand ► [34]

Entführung, Geiselnahme

Folter, Kriegsgefangenschaft / Gefangenschaft in einem Konzentrationslager;

Katastrophen, die durch die Natur oder Menschen verursacht wurden

schwere Autounfälle

Stalking ► [35]

Zu den Berufsgruppen, die eine erhöhte Prävalenzrate bezüglich posttraumatischer Belastungsstörungen aufweisen, zählen Polizisten, Feuerwehrleute, Menschen in humanitären Einsätzen, Katastrophenhelfer, Kriegsveteranen, UN-Friedenstruppen sowie Personen, die in einer Notaufnahme beschäftigt sind ► [33].

Symptome Zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in den Entscheidungen beschrieben werden, zählen

angstbezogenes Vermeidungsverhalten,

ängstliche Erregung,

depressives Syndrom,

intrusive Nachhallerinnerungen,

Nervosität,

Konzentrationsstörungen,

körperliche Reaktionen wie Übelkeit, Erbrechen, Herzkrämpfe oder Unruhe,

Schlafstörungen (Einschlafstörungen, [themenbezogene] Albträume)

sozialer Rückzug und

verminderte Belastbarkeit (siehe ► [33], ► [35], ► [36]).

Folgen Als Folgen von posttraumatischen Belastungsstörungen zeigten sich u. a. Arbeitsun„fähigkeit► [37] und Vermeidungsverhalten bzgl. angstauslösender Situationen.

5 Anpassungsstörung

Definition

Anpassungsstörung

Bei der Anpassungsstörung handelt es sich nach der Definition des ICD-10: F43.2 um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und meist während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten.

Die Belastung kann dabei das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen), oder aber auch das weitere Umfeld sozialer Unterstützung und Werte (wie bei einer Emigration oder Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen, wie z. B. dem ersten Schulbesuch, Elternschaft, einem Misserfolg, dem Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand.

Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle. Es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die vorhergehende Belastung nicht entstanden wäre.

Symptome Die Anzeichen für eine Anpassungsstörung sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder auch eine Mischung dieser Emotionen). Außerdem kann das Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen als ein zusätzliches Symptom auftreten. Hervorstechendes Merkmal hierfür können eine kurze oder längere depressive Reaktion, eine Störung anderer Gefühle sowie des Sozialverhaltens sein.

Posttraumatische Verbitterungsstörung Die posttraumatische Verbitterungsstörung (PTED) ist eine spezielle Form der Anpassungsstörung und eine Folge von negativen Erlebnissen. Sie wird durch ein negatives Erlebnis hervorgerufen, welches beim Opfer als Verletzung der Grundwerte empfunden wird. In der Folge können eine „verlängerte“ Verbitterung, starkes Ungerechtigkeitsgefühl, emotive Erregung, intrusive Gedanken, Schlafstörungen, Depression, soziale und affektive Beeinträchtigungen, der Verlust des Selbstwertgefühls und sonstige psychosomatische Symptome auftreten ► [38].

5.1 Abgrenzung zwischen „posttraumatisch und „Anpassungsstörung

Rein formal gesehen darf die Diagnose einer PTBS nicht bei kumulativen Traumen gestellt werden, von denen jedes einzelne Trauma nicht die Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. In diesem Fall muss die Diagnose einer Anpassungsstörung als minderschwere Form der Reaktion auf die Belastungen gewählt werden.

PTBS vs. PTED Die PTED unterscheidet sich von der PTBS dadurch, dass bei ihr ein lebensbedrohendes Ereignis fehlt. Auslösendes Ereignis ist ein außergewöhnliches, durchaus normales, negatives Erlebnis (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung/Trennung oder Probleme am Arbeitsplatz). Sie soll nur diagnostiziert werden, wenn ein deutlicher Verbitterungseffekt beobachtbar und nachvollziehbar ist. Zwischen auslösendem Ereignis und daraus resultierender Psychopathologie wird ein klarer Zusammenhang gefordert. Das entspricht dem korrespondierenden Anliegen, für Mobbing (uund Straining) klare, objektive und beweisfähige Kriterien zu beschreiben, für das die PTED als wichtige Differenzialdiagnose gesehen wird (► [38], ► [40]).

5.2 Vor Gericht

Die Ursachen einer Anpassungsstörung werden v. a. bei Entwicklungshelfern in Krisengebieten beobachtet. Hierzu zählt insbesondere die Konfrontation mit

traumatischen Ereignissen wie Gewalt, Tod, Vergewaltigungen,

schweren Verkehrsunfällen und

Krieg oder Hinrichtungen / Erschießungen.

Auch Konflikte am Arbeitsplatz ► [38], die schwere Erkrankung eines Mitarbeiters ► [33] oder die inadäquate emotionale Verarbeitung eines Unfalls ► [41] können zum Auslöser einer Anpassungsstörung werden.

Fallbeispiel

Anspruch auf Verletztengeld nach Autounfall

Eine Witwe erhob Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes, die durch eine depressive Anpassungsstörung verursacht wurde. Denn im Ergebnis führte diese depressive Anpassungsstörung auch dazu, dass sich der Ehemann schließlich das Leben nahm.

Der Autounfall wurde vom Gericht in diesem Fall als ein objektivierbares Ereignis von größerem Gewicht eingestuft, das für ein psychisches Trauma ausreichte ► [41].

Die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente für eine Anpassungsstörung ist ebenso wie für andere Gesundheitsstörungen möglich. Denn auch psychische Reaktionen können rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis verursacht werden. ► [42]

6 Depression: Der tragische Irrtum des Kalküls

Zum Thema Depressionen und Suizid besteht ein Informationsdefizit in der Bevölkerung. Ein Großteil der Menschen geht davon aus, Selbstmorde seien gut überlegt und von langer Hand geplant. Dem widerspricht jedoch die Psychiatrie: Ein Suizid sei vielmehr als Verzweiflungstat einzuordnen, die ein Betroffener in einer anderen Situation nicht begangen hätte. Der Schritt zur Tat geschehe praktisch immer im Affekt.

Statistiken zeigen, dass sich ca. 70 % der Selbstmorde vor dem Hintergrund einer Depression ereignen. Dagegen ziehen nur 50 % der Teilnehmer einer entsprechenden Umfrage eine psychische Erkrankung wie z. B. Depression oder Burnout als Ursache für einen Suizid in Betracht ► [43].

Die internationale Klassifikation führt die Depression im Rahmen der affektiven Störungen auf (ICD-10: F30 – F39).

6.1 Affektive Störungen

Definition

Affektive Störungen

Die Gruppe der affektiven Störungen enthält „Störungen, deren Hauptsymptome in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität entweder zur Depression – mit oder ohne begleitende(r) Angst – oder zur gehobenen Stimmung „be„stehen.

Symptome Dieser Stimmungswechsel im Rahmen einer affektiven Störung wird meist von einer Veränderung des allgemeinen Aktivitätsniveaus begleitet. Die meisten anderen Symptome beruhen hierauf oder sind im Zusammenhang mit dem Stimmungs- und Aktivitätswechsel leicht zu verstehen.

Viele Betroffene mit affektiven Störungen neigen zu Rückfällen. Der Beginn der einzelnen Episoden ist oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu bringen.

6.1.1 Depressive Episode (ICD-10: F32.-)

Die depressive Episode wird allgemein charakterisiert unter ICD-10: F32.-. Nähere Spezifikationen erfolgen unter F32.1 – F32.9.

Symptome Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) depressiven Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse für die Umwelt und die Konzentrationsfähigkeit sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit gering. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor.

Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf verbesserte Lebensumstände und kann von „somatischen“ Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.

Die depressive Episode schließt auch einzelne Episoden von

depressiver Reaktion,

psychogener Depression und

reaktiver Depression (F32.0, F32.1, F32.2) mit ein.

Nicht berücksichtigt werden

Anpassungsstörungen (F43.2),

depressive Episoden in Verbindung mit Störungen des Sozialverhaltens (F91.-, F92.0) oder

rezidivierende depressive Störungen (F33.-).

6.1.1.1 Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

Im Falle einer leichten depressiven Episode sind für gewöhnlich mindestens zwei oder drei der oben angegebenen Symptome vorhanden. Der betroffene Patient ist im Allgemeinen zwar davon beeinträchtigt, aber oft noch in der Lage, die meisten alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen.

6.1.1.2 Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

Bei einer mittelgradigen depressiven Episode sind im Normalfall vier oder mehr der genannten Symptome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.

6.1.1.3 Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2 – F32.3)

Ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

Eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome zeigt mehrere der oben angegebenen, quälenden Symptome. Typischerweise bestehen ein Verlust des Selbstwertgefühls sowie Gefühle von Wertlosigkeit und Schuld. Suizidgedanken und -handlungen sind häufig, und meist liegen einige somatische Symptome vor. Hierunter fallen auch einzelne Episoden

einer agitierten Depression,

einer Major Depression (major depression) ohne psychotische Symptome und

einer vitalen Depression ohne psychotische Symptome.

Mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3)

Eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen ist eine schwere depressive Episode, wie unter F32.2 beschrieben, bei der aber Halluzinationen, Wahnideen, psychomotorische Hemmung oder ein Stupor so schwer ausgeprägt sind, dass alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid oder mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bestehen kann. Halluzinationen und Wahn können, müssen aber nicht, synthym sein. Einbezogen sind auch einzelne Episoden wie

eine Major Depression mit psychotischen Symptomen,

psychogene depressive Psychose,

eine psychotische Depression und

reaktive depressive Psychose.

6.1.1.4 Sonstige depressive Episoden (ICD-10: F32.8)

Unter sonstige depressive Episoden fallen:

die atypische Depression

einzelne Episoden der „larvierten“ Depression ohne nähere Angaben

6.1.1.5 Depressive Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9)

Dieser Code bezieht mit ein:

Depression ohne nähere Angaben

depressive Störung ohne nähere Angaben

6.1.2 Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)

Bei der rezidivierenden depressiven Störung handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden (F32.-) charakterisiert ist.

Symptome In der Anamnese finden sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung keine unabhängigen Episoden mit gehobener Stimmung und vermehrtem Antrieb (Manie). Kurze Episoden von leicht gehobener Stimmung und Überaktivität (Hypomanie) können allerdings unmittelbar nach einer depressiven Episode auftreten, manchmal durch eine antidepressive Behandlung mitbedingt.

Die schwereren Formen der rezidivierenden depressiven Störung (F32.2 und 3.) haben viel mit den früheren Konzepten der manisch-depressiven Krankheit, der Melancholie, der vitalen Depression und der endogenen Depression gemeinsam.

Verlauf Die erste Episode kann in jedem Alter zwischen Kindheit und Senium auftreten. Der Beginn kann akut oder schleichend sein, die Dauer reicht von wenigen Wochen bis zu vielen Monaten. Das Risiko, dass ein Patient mit rezidivierender depressiver Störung eine manische Episode entwickelt, wird niemals vollständig aufgehoben – gleichgültig, wie viele depressive Episoden aufgetreten sind.

Merke

Manische Episode

Bei Auftreten einer manischen Episode ist die Diagnose in bipolare affektive Störung zu ändern (F31.-)!

Unter den rezidivierenden depressiven Störungen erfasst werden auch:

rezidivierende Episoden (F33.0 oder F33.1.)

depressive Reaktion

psychogene Depression

reaktive Depression

saisonale depressive Störung

Nicht berücksichtigt werden rezidivierende kurze depressive Episoden (F38.1).

6.1.2.1 Gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

Bei der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode leicht ist (siehe F32.0) – jedoch ohne Manie in der Anamnese.

6.1.2.2 Gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

Unter diese Klassifikation fällt eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist (siehe F32.1) – ebenfalls ohne Manie in der Anamnese.

6.1.2.3 Gegenwärtig schwere Episode

Ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

Darunter fällt eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode schwer ist, aber ohne psychotische Symptome (siehe F32.2) und Manie in der Anamnese.

Inkludiert werden:

endogene Depression ohne psychotische Symptome

manisch-depressive Psychose, depressive Form, ohne psychotische Symptome

rezidivierende majore Depression [major depression], ohne psychotische Symptome

rezidivierende vitale Depression, ohne psychotische Symptome.

Mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)

Bezeichnet wird damit eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist; die gegenwärtige Episode ist schwer, mit psychotischen Symptomen (siehe F32.3) und ohne vorhergehende manische Episoden.

Hierunter fallen die

endogene Depression mit psychotischen Symptomen

manisch-depressive Psychose, depressive Form, mit psychotischen

Symptomen

rezidivierende schwere Episoden

Major Depression mit psychotischen Symptomen

psychogene depressive Psychose

psychotische Depression

reaktive depressive Psychose

6.1.2.4 Gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

Bei einer gegenwärtig remittierten, rezidivierenden depressiven Störung sind die Kriterien für eine der oben beschriebenen Störungen (F33.0 – F33.3) in der Anamnese erfüllt, aber in den letzten Monaten bestanden keine depressiven Symptome.

Unter den Code ICD-10: F33.8 fallen sonstige rezidivierende depressive Störungen.

Der Schlüssel ICD-10: F33.9 erfasst eine rezidivierende depressive Störung, die allerdings nicht näher bezeichnet ist. Mit einbezogen ist eine monopolare Depression ohne nähere Angaben.

6.1.3 Anhaltende affektive Störungen (ICD-10: F34.-)

Sie werden allgemein als anhaltende und meist fluktuierende Stimmungsstörungen beschrieben, bei denen die Mehrzahl der einzelnen Episoden nicht ausreichend schwer genug sind, um als hypomanische oder auch nur leichte depressive Episoden gelten zu können. Da sie jahrelang, manchmal den größeren Teil des Erwachsenenlebens, andauern, ziehen sie beträchtliches subjektives Leiden und Beeinträchtigungen nach sich. Gelegentlich können rezidivierende oder einzelne manische oder depressive Episoden eine anhaltende affektive Störung überlagern.

6.1.3.1 Zyklothymia (ICD-10: F34.0)

Bei der Zyklothymia handelt es sich um eine andauernde Instabilität der Stimmung mit zahlreichen Perioden von Depression und leicht gehobener Stimmung (Hypomanie). Von diesen depressiven Phasen ist aber keine ausreichend schwer und anhaltend genug, um die Kriterien für eine bipolare affektive Störung (F31.-) oder rezidivierende depressive Störung (F33.-) zu erfüllen.

Diese Störung kommt häufig bei Verwandten von Patienten mit bipolarer affektiver Störung vor. Einige Patienten mit Zyklothymia entwickeln schließlich selbst eine bipolare affektive Störung.

Unter der Diagnose inkludiert werden:

affektive Persönlichkeit(sstörung)

zykloide Persönlichkeit

zyklothyme Persönlichkeit

6.1.3.2 Dysthymia (ICD-10: F34.1)

Eine Dysthymia bezeichnet eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.-) zu erfüllen.

Erfasst werden auch:

anhaltende ängstliche Depression

depressive Neurose

depressive Persönlichkeits(störung)

neurotische Depression

Davon ausgeschlossen wird die ängstliche Depression (leicht, aber nicht anhaltend) (F41.2).

Unter ICD-10: F34.8 fallen sonstige anhaltende affektive Störungen, während unter ICD-10: F34.9 die anhaltende affektive Störung klassifiziert wird, die nicht näher bezeichnet ist.

6.2 Vor Gericht

Ursachen Ursachen einer Depression waren in der ausgewerteten Rechtsprechung u. a.:

Arbeitskonflikte (Mobbing), Beleidigungen (► [16], ► [44], ► [45], ► [46], ► [47], ► [48], ► [49], ► [50])

sich beruflichen Aufgaben nicht mehr gewachsen fühlen, fehlende Arbeitsmotivation, Entwurzelung (► [51], ► [52], ► [53])

Erkrankung des Ehepartners, familiäre Probleme (► [46], ► [54])

finanzielle Schieflage, wirtschaftliche Notlage (► [60], ► [61])

Geburt oder Fehlbildung eines Kindes (► [55], ► [56], ► [57])

Kontaktverlust zu Verwandten (Eltern, Geschwister) ► [60]

notwendige Mitentscheidung über die Fortsetzung lebensverlängernder Maßnahmen eines Angehörigen ► [64]

partnerschaftliche Probleme, Untreue des Ehepartners (► [46], ► [62])

standespolitische Auseinandersetzungen ► [63]

Trennungssituation, Trennung vom Ehepartner (► [54], ► [62])

Tod eines Angehörigen oder Freundes, Tod eines Haustieres (► [65], ► [66], ► [67], ► [68])

Überfall, Vergewaltigung eines Familienmitglieds (► [69], ► [70], ► [71])

Unzufriedenheit mit Ästhetik► [72]

Verkehrsunfall► [58]

Versetzung in den Ruhestand ► [73]

Merkmale Als Merkmale einer Depression erwiesen sich in den analysierten Entscheidungen meist:

Angstattacken ► [74],

Anspannungen ► [75],

Antriebsschwäche (► [76], ► [77]),

Arbeitsbummelei, Fernbleiben vom Dienst, Arbeitsunfähigkeit (► [60], ► [78], ► [79]),

Beeinträchtigung der Lebensfreude, Freudlosigkeit (► [75], ► [80]),

Beschwerden im Brustbereich ► [74],

Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Energieminderung, Erschöpfung (► [80], ► [81]),

Gefühl der inneren Leere, innere Unruhe (► [75], ► [81]),

Interessenverlust, Konzentrationsmängel (► [63], ► [74], ► [77], ► [82]),

Kurzschlusshandlung/Kurzschlussreaktionen(2)► [62]

Kopfschmerzen ► [74],

Rückenschmerzen ► [84],

Schlafstörungen► [81],

sozialer Rückzug, Rückzugstendenz (► [76], ► [82]),

Übelkeit ► [74] und/oder

Vermeidungsverhalten► [76].

Im Folgenden werden die juristischen Hintergründe und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Diagnostik und den Nachweis der oben beschriebenen psychischen Erkrankungen und Störungen vor Gericht umrissen. Denn z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten muss eine richtige, am juristischen Begriff orientierte Expertise liefern ► [83].

Teil II Rechtslage

7  Arbeitsrecht

8  Ausländerrecht

9  Beamtenrecht

10  Berufsordnung – Approbationsentzug und seelische Folgen

11  Erbrecht

12  Familienrecht – macht Ehe krank?

13  Hochschulprüfungsrecht – Schlafstörungen und bedrohte Existenzen

14  Sozialrecht

15  Steuerrecht – keine Steuergeschenke nach Stressbewältigungsseminar

16  Strafrecht: der Psyche wird der Prozess gemacht

17  Versicherungsrecht

18  Verwaltungsrecht

19  Zivilrecht

20  Zwangsvollstreckung – die weiche Seite des Gesetzes

21  Anhang

7 Arbeitsrecht

7.1 Allgemeine Lehren

7.1.1 Direktionsrecht: Gesundheitliche „Schonung“ durch Separation

Das Weisungsrecht nach § 106 GewO gibt dem Arbeitgeber das Recht, eine in einem Arbeitsvertrag nur allgemein bezeichnete zu leistende Arbeit des Arbeitnehmers durch Weisungen genauer festzulegen. Der Arbeitgeber hat also das Recht, im Rahmen des Arbeitsvertrags die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Art und Ort zu konkretisieren und dem Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten zuzuweisen ► [85]. Daher kann es sich durchaus als rechtlich zulässig erweisen, einem Arbeitnehmer mit hoher Krankheitsanfälligkeit vor dem Hintergrund eines psychischen Krankheitsbildes einen separaten Arbeitsbereich außerhalb des normalen Arbeitsalltages zuzuweisen, um ihn so zu „schonen“. Eine derartige Änderung der Arbeitsorganisation ist nicht ohne Weiteres ein haftungsrelevantes Fehlverhalten (Schlagwort: Mobbing) ► [47](3).

7.2 Individualarbeitsrecht

7.2.1 Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses

7.2.1.1 Diskriminieren verboten – das AGG

Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) will Benachteiligungen verhindern. Unter anderem soll einer Benachteiligung – im hier interessierenden Zusammenhang – aus Gründen der Behinderung vorgebeugt werden. Eine derartige Benachteiligung kann sich schon zu Beginn, aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ergeben.

Aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können Betroffene zwar keinen Einstellungsanspruch, jedoch aber Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Entschädigung herleiten. Eine Entschädigung kann demnach in Betracht kommen, wenn ein Bewerber wegen eines verpönten Merkmals (z. B. eine psychische Erkrankung, die den Grad einer Behinderung erreicht hat) nicht eingestellt wird, oder ein Beschäftigter während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses diskriminiert wird, was bei ihm zu einer psychischen Krankheit führt ► [86].

Fallbeispiel

Benachteiligung mangels „Sprachkenntnissen

Eine Beschäftigte meinte, Benachteiligungen wegen ihrer mangelnden Sprachkenntnisse erfahren zu haben, die bei ihr zu einer Depression führten. Die Klage hatte keinen Erfolg ► [86].

Begründet wurde dies damit, dass dann, wenn der Arbeitgeber tarifvertraglich oder vertraglich verpflichtet ist, die Kosten des geforderten Deutschkurses zu tragen und es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, diesen während der Arbeitszeit durchzuführen, die Weisung, einen Deutschkurs auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen, zwar vertragswidrig ist. Aber auch trotz Vertragswidrigkeit stellt die Weisung keine Diskriminierung dar. Vielmehr ist der Arbeitnehmergehalten, seine vertraglichen oder tarifvertraglichen Rechte – notfalls auch gerichtlich – geltend zu machen.

In einem Überblick werden kurz die Voraussetzungen für eine Anwendung des AGG aufgelistet, die dann später – je nach Relevanz – im Detail erläutert werden:

Zeitliche Anwendbarkeit (§ 33 AGG)

persönliche Anwendbarkeit

Beschäftigter i. S.d. AGG (§ 6 Abs. 1 AGG)

Arbeitgeber i. S.d. AGG (§ 6 Abs. 2 AGG)

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Vorliegen eines Merkmals i. S.d. § 1 AGG (hier: Behinderung)

Benachteiligung

Rechtswidrigkeit

Verschulden

Zeitliche Anwendbarkeit

Für die Anwendbarkeit des AGG kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung an. Bei Benachteiligungen, die sich wiederholt haben, miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden (z. B. bei sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden andauernden Belästigungen oder einer Kette von Benachteiligungshandlungen) ist die Anwendbarkeit des AGG ausgeschlossen.

Dies ist auch dann der Fall, wenn alle Benachteiligungshandlungen und Belästigungen im Zeitraum vor Inkrafttreten des AGG liegen und abgeschlossen sind. Das Gesetz findet dagegen insgesamt Anwendung, wenn auch nur ein Benachteiligungs- oder Belästigungsakt in die Zeit nach Inkrafttreten des AGG fällt ► [86].

Persönliche Anwendbarkeit

Die §§ 6 ff. AGG werden mit der systematischen Überschrift „Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung“ überschrieben. Daran schließt sich die Frage an, wer überhaupt als „Beschäftigter“ gilt. Denn nur auf diese Personen kann das AGG in persona Anwendung finden. Bei der Anwendbarkeit des AGG in persönlicher Hinsicht geht es daher um die Frage der persönlichen Geltung, also auf wen bzw. welche Personen das AGG auf Seiten der möglichen Anspruchssteller und Anspruchsgegner anwendbar ist. Dies regelt § 6 AGG.

Der Beschäftigte wird in § 6 Abs. 1 AGG geregelt. Zu den Beschäftigten gehören unter anderem Arbeitnehmer und die zur Berufsbildung Beschäftigten. Der Duden geht davon aus, dass ein „Beschäftigter“ jemand ist, der in einem Betrieb oder Ähnlichem beschäftigt ist, dem also Arbeit gegeben wird.

Obwohl nach den vorherigen Ausführungen der Wortlaut es nicht nahe legt, ist auch gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 AGG der Bewerber als Beschäftigter anzusehen. Der Bewerber ist mithin per „unerwarteter“ Definition ein Beschäftigter. Dies löst die Folgefrage aus, wann jemand als Bewerber gilt:

Ist auch derjenige Bewerber, der die Stelle gar nicht will, sondern nur Schadensersatz, weil er z. B. einen Formulierungsfehler in der Stellenausschreibung ausgemacht hat und aus diesem jetzt „Honig“ saugen will? Der Bewerber rückt zudem deswegen in den Fokus des Interesses, weil nicht selten diskriminierende Vorgänge (z. B. psychische Erkrankungen) zur Ablehnung einer Einstellung führen. Ein späteres Fallbeispiel wird dies verdeutlichen. Um als Bewerber zu gelten, muss eine Bewerbung vorliegen, die Person objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen und sich subjektiv ernsthaft bewerben ► [87].

Da Beschäftigte grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber z. B. wegen einer Behinderung (z. B. psychische Erkrankung mit einem entsprechenden Grad) benachteiligt werden dürfen (z. B. explizite Frage nach einer psychischen Behinderung), ist zu klären, wer als Arbeitgeber gilt. Auf Arbeitgeber ist das AGG nämlich anzuwenden. Sie schulden bei Vorliegen der z. B. in § 15 AGG geregelten Voraussetzungen als Folge eine Entschädigung und/oder Schadensersatz. Wer als Arbeitgeber gilt, ist in § 6 Abs. 2 AGG geregelt.

Verstoß gegen das „Benachteiligungsverbot
Vorliegen eines Merkmals (hier: Behinderung)

Der Begriff der Behinderung wird vom AGG vorausgesetzt, aber nicht näher erläutert. Daher wird für eine Definition auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Behinderung zurückgegriffen:

Definition

Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gegeben, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und der Mensch seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S.d § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes SGB IX hat.

Wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, regelt § 2 Abs. 3 SGB IX.

Darüber hinaus ist behindert schon derjenige, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher in der Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 AGG; ► [87]).

Benachteiligung

Bei Bewerbungen Im Rahmen von Bewerbungsprozessen ist der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts relevant, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann vorliegt, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals bei der Benachteiligung nur annimmt (z. B. eine psychiatrische Behandlung). Auch der „Versuch am untauglichen Objekt“ (bei dem Bewerber liegt kein Diskriminierungsmerkmal vor, der Arbeitgeber nimmt dies lediglich an) stellt damit grundsätzlich eine verbotene Benachteiligung dar ► [87].

Aus der Frage nach bestimmten Erkrankungen der Leiden kann – je nach den Einzelfallumständen – auch auf eine Erkundigung nach einer Behinderung geschlossen werden. Spätestens seit dem Inkrafttreten des AGG ist zu berücksichtigen, dass Fragen nach Erkrankungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung diskriminierungsrelevant sein können. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses eigener Mitarbeiter oder Dritter, so muss er sich deren Verhalten zurechnen lassen und ist dafür verantwortlich ► [87]. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber ist auch für das Verhalten von Personen verantwortlich, die in seinem Namen handeln (z. B. diskriminierende Fragen in einem Vorstellungsgespräch).

Psychiatrische Behandlungen Fragt ein Arbeitgeber (oder ein Mitarbeiter) nach psychiatrischen Behandlungen und lässt er sich die daraufhin ergehenden Antworten des Bewerbers schriftlich bestätigen, dann kann dies nur bedeuten, dass eine nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung am Gesellschafts- bzw. Berufsleben des Bewerbers und damit eine Behinderung zumindest für möglich gehalten wird ► [87].

Merke

Auch Depressionen können den Grad einer Behinderung erreichen.

Wenn der Arbeitgeber nach einer Morbus-Bechterew-Erkrankung(4) fragt, die nach seinem Wissen bei Patienten häufig zu Depressionen führt, und diesbezüglichen zu einer ärztlichen Untersuchung auffordert, handelt es sich nicht nur um Auskünfte nach „bloßen“ Erkrankungen. Vielmehr vermutet der Arbeitgeber dann eine Behinderung des Bewerbers, wobei er die Entscheidung, den Betreffenden nicht einzustellen, an diese Mutmaßung anknüpft. Denn Morbus Bechterew und die mit der Krankheit verbundenen Depressionen können ab einem bestimmten Stadium ebenfalls den Grad einer Behinderung erreichen ► [87].

Die unmittelbare und mittelbare Benachteiligung werden in § 3 AGG legal definiert. Von Interesse ist daher, was nicht von Gesetzes wegen umschrieben wird.

Mittelbare Benachteiligung Eine indirekte bzw. mittelbare Benachteiligung setzt auf der Tatbestandsseite bereits voraus, dass für die Benachteiligung kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dies wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor Gericht geprüft ► [86].

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Für eine neutrale und sich benachteiligend auswirkende Regelung bedarf es zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes. Die Regelung muss ein legitimes Ziel verfolgen. Das Ziel muss von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers getragen sein und die Differenzierung muss zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine Differenzierung ist geeignet, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Die Differenzierung ist erforderlich, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt ► [86].

Definition

Kausalzusammenhang

Gemäß § 15 Abs. 2 AGG i. V. m. § 3 AGG muss die Benachteiligung „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgen. „Wegen“ verlangt also einen Kausalzusammenhang zwischen verpöntem Merkmal (§ 1 AGG) und Benachteiligung. Das ist dann der Fall, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Es genügt, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat ► [87].

Darlegungs- und Beweislast Nach der gesetzlichen Beweislastregelung gemäß § 22 AGG reicht es aus, dass der Anspruchsteller im Streitfall Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Hierfür ist es allerdings ausreichend, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verknüpfung der Benachteiligung mit einem Benachteiligungsmerkmal besteht. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Tatsachen einen zwingenden Indizienschluss zulassen. An die Vermutungsvoraussetzungen ist also kein zu strenger Maßstab anzulegen ► [87].

Die andere Partei trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Rechtswidrigkeit Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG muss rechtswidrig sein. Spezielle Rechtfertigungsgründe wegen beruflicher Anforderungen, der Religion oder Weltanschauung oder wegen des Alters finden sich in den § 8 – § 10 AGG.

Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung aus den in § 1 AGG genannten Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt, „wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.“

Verschulden Ein Schadensersatzanspruch ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 AGG ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht zu vertreten hat. Damit geht es um schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers im Sinne von § 276 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Erfolgt die Benachteiligung nicht unmittelbar durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten, dann kann für dieses „Drittverhalten“ prinzipiell über § 278 BGB (z. B. Personalleiter) oder § 31 BGB (Verhalten eines Organs) einzustehen sein.

7.2.2 Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis

7.2.2.1 Arbeitszeit(verkürzung) – anspruchsvoll in der Umsetzung

Für Arbeitnehmer gibt es unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG die Möglichkeit, die Verkürzung und eine Neuverteilung der Arbeitszeit zu verlangen.

Blockmodell

Ist jemand psychisch instabil, dann wird von den Betroffenen zur psychischen Entlastung der Gesamtpersönlichkeit eine Arbeitszeitverteilung in einem so genannten Blockmodell erwogen. Das Blockmodell sieht einen Wechsel zwischen arbeitsfreien Tagen und Arbeitstagen vor.

Verteilung der Arbeitszeit Nach der Rechtsprechung lässt sich aus § 8 TzBfG kein Anspruch darauf herleiten, die bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte verbleibende Arbeitszeit so zu verteilen, dass im Wechsel einen Monat lang gearbeitet wird und ein Monat arbeitsfrei ist. Auch aus § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX ergibt sich nicht unmittelbar ein Anspruch auf konkrete Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Darlegungs- und Beweislast Für einen allfälligen Anspruch aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX wurde darauf hingewiesen, dass zumindest Umstände vorzutragen sind, warum ein erstrebtes Blockmodell zwingend sei. Dabei kommt es nicht zu einer Reduzierung der Nachweispflicht auf Seiten des Arbeitnehmers, weil er psychisch erkrankt ist.

Denn unabhängig von der Art der Erkrankung und der darauf beruhenden Schwerbehinderung bedarf es einer konkreten Darlegung, weshalb die vom Arbeitnehmer gewünschte Lösung die unter dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung einzig mögliche sein soll. Die diesbezügliche Darlegungslast kann auch nicht durch den Verweis auf ein einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzt werden (► [88], ► [89]).

So hatte eine Arbeitnehmerin, die unter anderem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen litt, keinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung im Blockmodell. Es war für die Richter nicht ersichtlich, warum die erstrebte Blockabfolge medizinisch geboten war. Auch ließ die allgemeine Formulierung des Arztes „Blockmodell“ viele Möglichkeiten der Gestaltung der Teilzeitarbeit. Zwingende Gründe für das konkret erstrebte Blockmodell trug die Arbeitnehmerin dagegen nicht vor ► [88].

Merke

Ärztliches Attest

Hinsichtlich des vom Arbeitnehmer erwarteten Vortrags zu der begehrten Arbeitszeitverteilung (u. a. in einem Gerichtsverfahren) ist darauf hinzuweisen, dass durch den Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Atteste gerade für eine Fokussierung auf Monats- oder Wochenblattmodelle sprechen, und nicht eine blockweise Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb jeder Arbeitswoche möglich erscheinen lassen dürfen.

Burnout-Syndrom

Ein Burnout-Syndrom kann dazu führen, dass bei einem betroffenen Arbeitnehmer eine Mehrbelastung zeitlich und inhaltlich zur normalen Arbeitszeit aus medizinischen Gründen nicht angezeigt ist.

Fallbeispiel

Eilantrag gegen Regelarbeitszeit

Das LAG Hessen musste über einen Antrag im schnellen Rechtsschutzverfahren entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war ein ärztliches Attest, nachdem der Arbeitnehmer zunächst wegen eines Burnout-Syndroms arbeitsunfähig erkrankt war und eine Mehrbelastung zeitlich und inhaltlich zur normalen Arbeitszeit aus medizinischen Gründen nicht angezeigt war. Ein derartiger Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, der darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 40 Stunden, verteilt auf sieben aufeinander folgende Tage, zu beschäftigen, war jedoch unzulässig.

Dieser Antrag stellte einen Unterlassungsantrag dar, der im Hinblick auf den Begriff „regelmäßig“ nicht ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) war. Der Arbeitnehmer wollte nämlich nach Ansicht der Richter mit der Einschränkung „regelmäßig“ zum Ausdruck bringen, dass er sich nicht dagegen wehre, im Rahmen der Anordnung von Überstunden auch mehr als 40 Stunden von montags bis freitags beschäftigt zu werden; sondern er wehrte sich dagegen, dass der Arbeitgeber ihn mit einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden beschäftige. Dem so gefassten Antrag war nicht zu entnehmen, welche Anordnung der Arbeitgeber unterlassen soll. Es war unklar, wann eine Zuweisung von Arbeit über eine Arbeitszeit von über 40 Stunden in der Woche hinaus regelmäßig erfolge ► [90].

Der vom Arbeitnehmer gestellte Antrag muss demnach so gefasst sein, dass der Arbeitgeber erkennen kann, ob er gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstößt, wenn er z. B. ab dem 2., 3. oder 4. Samstag bzw. Sonntag den Arbeitnehmer dazu auffordert, über die bereits von diesem montags bis freitags hinaus abgeleisteten 40 Arbeitsstunden hinaus zusätzlich Arbeit zu leisten.

7.2.2.2