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Bei diesem Rechtswörterlexikon handelt es sich um eine lexikalische Darstellung zentraler Begriffe des Bürgerlichen Rechts aus den Bereichen BGB AT sowie Schuldrecht AT/BT. Es verbindet die Vorzüge eines Rechtslexikons mit der systematischen Darstellung eines Lehrbuchs und der Anschaulichkeit von fallbezogenen Aufbereitungen des Lehrstoffs. Jeder Begriff wird zunächst definiert und erläutert. Anschließend folgt ein kurzer Übungsfall mit einer Musterlösung, die zur Kontrolle des Lernerfolgs dient. Die Übungsfälle sind so konzipiert, dass die spezifische Bedeutung der einzelnen Begriffe im Zivilrechtssystem klar wird und leicht erfasst werden kann. Aufgrund seiner Konzeption richtet sich das Rechtslexikon BGB vorwiegend an Studierende der Wirtschaftswissenschaften und an Studierende der Rechtswissenschaften in den ersten Semestern.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Mit Erläuterungen und Übungsfällen
Von
Prof. Dr. Sybille Neumann
3. neu bearbeitete Ausgabe
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6448-3
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Rechtsbegriffe zu verstehen, ist ein nicht ganz einfaches Unterfangen! Sie zeichnen sich meist durch einen hohen Abstraktionsgrad aus. Ihr Verständnis ist jedoch für die Lösung von juristischen Fällen von zentraler Bedeutung.
Das vorliegende Buch versucht das Verständnis der wichtigsten Begriffe aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Schuldrechts zu erleichtern.
Dieses Ziel soll wie folgt erreicht werden:
Zunächst werden die einzelnen Rechtsbegriffe definiert, wie man dies von klassischen Rechtslexika kennt. Anschließend werden die Begriffe in ihrem systematischen Zusammenhang ausführlich erläutert – meist anhand von Fallbeispielen. Mit einer Musterlösung versehene Übungsfälle ermöglichen die eigenständige Kontrolle des Lernerfolgs. Zur vertieften Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechtsbegriffen werden weiterführende Literaturhinweise gegeben.
Die verwendeten Namen wurden zufällig gewählt und weisen keinen Bezug zu real existierenden Personen auf.
In der dritten Auflage wurde das Rechtslexikon vollständig neu bearbeitet und erweitert. So wurde beispielsweise der Rechtsbegriff Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte neu aufgenommen.
Danken möchte ich meinen ehemaligen studentischen Mitarbeiterinnen, Frau Hanna Clemenz und Frau Laura Morlo, für ihre Unterstützung bei der Fertigstellung des Manuskripts für die dritte Auflage.
Saarbrücken, im Juni 2025Sybille Neumann
Brox, Hans/Walker, Wolf
Allgemeiner Teil des BGB, 48. Aufl. 2024.
dies.
Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025.
dies.
Besonderes Schuldrecht, 49. Aufl. 2025.
Tavakoli, Anusch/Eisenberg, Claudius/Jautz, Ulrich
Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, 11. Aufl. 2024.
Führich, Ernst
Wirtschaftsprivatrecht: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, 14. Aufl. 2022.
Hirsch, Christoph
BGB: Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2019.
ders.
Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2018.
ders.
Schuldrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. 2017.
Jaensch, Michael
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. 2023.
Kallwass, Wolfgang/Abels, Peter/Müller-Michaels, Olaf
Privatrecht: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht, 26. Aufl. 2024.
Klunzinger, Eugen/Bartlitz, David/Hoffmann, Jochen
Einführung in das Bürgerliche Recht, 18. Aufl. 2024.
Köhler, Helmut
BGB Allgemeiner Teil: Ein Studienbuch, 48. Aufl. 2024.
Martinek, Michael/Omlor, Sebastian
Grundlagenfälle zum BGB für Anfänger: die Wilhelm-Busch-Fälle; 18Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht, 4. Aufl. 2021.
dies.
Grundlagenfälle zum BGB für Fortgeschrittene: die Wilhelm-Busch-Fälle; 15 Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht, 4. Aufl. 2021.
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan
Schuldrecht I (Allgemeiner Teil), 22. Aufl. 2021.
Medicus, Dieter/Petersen, Jens
Bürgerliches Recht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 30. Aufl. 2025.
dies.
Grundwissen zum Bürgerlichen Recht: Ein Basisbuch zu den Anspruchsgrundlagen, 13. Aufl. 2024.
Müssig, Peter
Wirtschaftsprivatrecht: Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns, 24. Aufl. 2024
Rüthers, Bernd/Stadler, Astrid
Allgemeiner Teil des BGB: [mit Fällen und Aufbauschemata], 21. Aufl. 2022.
Schnauder, Franz
Grundzüge des Privatrechts für den Bachelor: Bürgerliches Recht mit Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2020.
Schwab, Dieter/Löhnig, Martin
Einführung in das Zivilrecht: mit BGB – Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Kauf- und Deliktsrecht, 21. Aufl. 2023.
1
Unter der Abnahme versteht man bei beweglichen Sachen die körperliche Entgegennahme des Werks, verbunden mit der zumindest stillschweigenden Erklärung des Bestellers, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkenne. Bei unbeweglichen Sachen, also bei Bauwerken, wird die körperliche Entgegennahme durch die Begehung des Bauwerks ersetzt; bei geistigen Werken beschränkt sich die Abnahme auf die Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß.
2
Die Abnahme nach § 640 BGB ist für den Werkvertrag ein zentraler Begriff.
Da die Abnahme für den Besteller erhebliche Folgen nach sich zieht, ist für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Abnahme auszugehen ist.
In der Inbetriebnahme oder Benutzung des fertigen Werkes kann nicht automatisch eine konkludente Abnahme gesehen werden. Von einer Abnahme ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt, um überhaupt feststellen zu können, ob das Werk Mängel aufweist. Häufig können Mängel gerade erst nach einer gewissen Laufzeit festgestellt werden.
3
Der Gesetzgeber knüpft an die Abnahme verschiedene wichtige Rechtsfolgen, die da wären:
a)
Mit der Abnahme wird regelmäßig die Vergütung fällig (§ 641 BGB).
b)
Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt.
c)
Die Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 2 BGB beginnen zu laufen.
d)
Der Besteller verliert nach § 640 Abs. 3 BGB mit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB.
e)
Eine Umkehr der Beweislast tritt ein: Vor der Abnahme liegt es am Unternehmer nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass das Werk einen Mangel hat.
f)
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB).
Martin Haves, Fiktive Abnahme bei verborgenen Mängeln, NJW 2019, S. 2065–2066. Björn Kupcyk, Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Abnahme, NJW 2012, S. 3353-3355. Alexander Scheuch, Die Fristsetzung zur Abnahme im neuen Werkvertragsrecht, NJW 2018, S. 2513-2517. Martin Schwab, Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, S. 964-969. Felipe Temming, Die Abnahme im Werkvertrag, AcP 2015 (Bd. 2015), S. 17-69.
4
Im deutschen Recht sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (→ Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) nicht nur scharf voneinander zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip), sondern darüber hinaus kann ein Verfügungsgeschäft auch dann wirksam sein, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
5
Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es soll Sicherheit beim Rechtserwerb garantieren. Denn würde die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängen, so müsste der Erwerber sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen, dass der Veräußerer auch tatsächlich zur Veräußerung berechtigt ist. Gibt es eine ganze Kette von Veräußerungen, müsste der Erwerber diese bis zum Beginn zurückverfolgen, um sicher zu gehen, dass er tatsächlich wirksam erwerben kann. Diese Überprüfung wird dem Erwerber durch das Abstraktionsprinzip erspart.
6
Marlene Biedermann kauft beim Antiquitätenhändler Walter Schlurri eine „Biedermeierkommode“ zum Preis von 7.000 €, die am folgenden Tag zu ihr nach Hause geliefert wird. Als sie das „gute Stück“ ihrer Freundin Amélie zeigt, rümpft diese die Nase und meint, die Kommode sei lediglich eine halbwegs gelungene Fälschung. Marlene entschließt sich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB anzufechten und obsiegt. Wem gehört die „Biedermeierkommode“?
7
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Marlene den Kaufvertrag über die „Biedermeierkommode“ wirksam gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB angefochten hat. Der Kaufvertrag ist somit gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages, also des Verpflichtungsgeschäftes, wirkt sich jedoch nicht auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes – die Übereignung der „Biedermeierkommode“ gem. § 929 S. 1 BGB aus (Abstraktionsprinzip!). D. h. die „Biedermeierkommode“ gehört trotz wirksamer Anfechtung immer noch Marlene Biedermann. Die Anfechtung hinterlässt dennoch Spuren: Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat Marlene die Kommode ohne Rechtsgrund – denn der Kaufvertrag ist nichtig – erlangt und muss folglich die Kommode herausgeben. Dies gilt freilich auch für die ohne rechtlichen Grund gezahlten 7.000 €, die ebenfalls von Herrn Schlurri an Frau Biedermann zurückgezahlt werden müssen.
Katrin Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, S. 1079-1082. Jan Lieder/Daniel Berneith, Echte und unechte Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip, JuS 2016, S. 673-678.
8
Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung (→ Anspruch) auf eine andere Person.
9
Die Abtretung, auch Zession genannt, bewirkt einen Gläubigerwechsel – also eine tatsächliche rechtliche Änderung – und ist damit ein Verfügungsgeschäft (→ Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte).
Der Abtretung kann entweder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung vorausgehen oder sie kann durch Gesetz angeordnet sein.
Sie ist in den §§ 398-413 BGB geregelt.
10
Bei einer Abtretung liegt ein Dreiecksverhältnis zwischen Zedent (alter Gläubiger), Zessionar (neuer Gläubiger) und Schuldner vor. Die sich aus der Abtretung ergebenden rechtlichen Probleme lassen sich am besten verstehen, wenn man sich das der Abtretung zugrundeliegende Dreiecksverhältnis bildlich vergegenwärtigt:
[Bild vergrößern]
Die Forderung des Zedenten gegenüber dem Schuldner geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel): Neuer Gläubiger der Forderung ist nunmehr der Zessionar.
Heidi schuldet Klara 1.000 €. Da Klara dringend Geld benötigt, verkauft sie ihre Forderung (Rechtskauf gem. § 453 BGB; Verpflichtungsgeschäft) an Peter, dem sie ihre Forderung gegenüber Heidi abtritt (Verfügungsgeschäft). Damit ist Peter nunmehr der neue Gläubiger.
An diesem kleinen Fall wird deutlich, dass der Abtretung als Verfügungsgeschäft regelmäßig ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Häufig wird dies – wie im Fallbeispiel – ein Forderungskauf sein. Der Abtretung kann jedoch auch eine Schenkung, Geschäftsbesorgung oder andere Vereinbarung als Rechtsgrund und Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen. Es ist auch möglich, dass es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern dass das Gesetz die Abtretung anordnet (§ 412 BGB). In diesen Fällen spricht man von einer cessio legis. Zahlt beispielsweise der Bürge (Bürgschaft) anstelle des Hauptschuldners, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über.
Markus nimmt bei der Dagobert-Bank einen Kredit auf, für den sich seine Freundin Susi verbürgt. Als Markus seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wendet sich die Dagobert-Bank an Susi, die die volle Darlehensschuld tilgt. Susi ist gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB nunmehr neue Gläubigerin (und nicht mehr die Dagobert-Bank) von Markus.
11
Die Abtretung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung setzt folgendes voraus:
a)
Abtretungsvertrag (Zedent und Zessionar müssen sich einig sein, dass der Zessionar neuer Gläubiger der Forderung sein soll);
b)
die abgetretene Forderung muss tatsächlich bestehen;
c)
Zedent muss Gläubiger der Forderung sein;
d)
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung (auch künftige Forderungen können abgetreten werden, sie müssen allerdings bei ihrer Entstehung eindeutig als abgetretene Forderung zu qualifizieren sein);
e)
kein Abtretungsverbot (die Abtretung darf weder vertraglich (§ 399 BGB) noch gesetzlich ausgeschlossen sein, z. B. weil es sich um eine unpfändbare Forderung (§ 400 BGB) handelt).
Der Abtretungsvertrag bedarf nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (→ Form).
Es ist auch möglich, dass der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung abtritt und somit weiterhin Gläubiger des Teils der nicht abgetretenen Forderung bleibt. In diesen Fällen spricht man von einer Teilzession bzw. Teilabtretung.
Anton Zeiss hat gegenüber Konstantin Will eine Forderung in Höhe von 150.000 €. Da er sich ein neues Auto kaufen möchte, tritt er einen Teil seiner Forderung gegenüber Herrn Will, nämlich 50.000 €, an seine Lebensgefährtin Ulrike Blass ab. Ulrike Blass hat nach der erfolgten Abtretung eine Forderung in Höhe von 50.000 € gegenüber Herrn Will; Anton Zeiss hat weiterhin eine Forderung in Höhe von 100.000 € gegenüber Herrn Will.
12
Da die Rechtsfolge der Abtretung der Gläubigerwechsel gem. § 398 S. 2 BGB ist, tritt der Zessionar anstelle des Zedenten in die Gläubigerposition und Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.), soweit sie für die Forderung bestellt wurden, gehen ebenfalls auf den neuen Gläubiger über, allerdings nur wenn sie akzessorisch sind (§ 401 Abs. 1 BGB). Inhaltlich ändert sich an der Forderung nichts. Der Schuldner muss der Abtretung nicht zustimmen, denn für ihn kann es gleich sein, ob er an A oder B leisten muss. Er muss noch nicht einmal über die Abtretung informiert werden. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Ein besonders wirtschaftlich wichtiger Fall der stillen Zession ist die Sicherungszession. Bei der Sicherungszession dient die Abtretung (zumindest zunächst) der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Im Rahmen von Kreditgeschäften spielt sie eine große Rolle.
13
Sabine Weiß nimmt zur Finanzierung ihres Hauskaufes ein Darlehen bei der Dagobert-Bank auf. Zur Sicherheit verlangt die Dagobert-Bank die Bestellung einer Hypothek. Der neue Vorstand der Dagobert-Bank beschließt eine Änderung der Geschäftsstrategie. Kleine Privatkunden sollen „verkauft“ und sich in Zukunft voll auf die Geschäftskunden konzentriert werden. In Umsetzung der neuen Strategie verkauft die Dagobert-Bank ihre Forderung gegenüber Sabine Weiß an die Garfield-Bank und vereinbart mit ihr einen entsprechenden Gläubigerwechsel, der auch Frau Weiß mitgeteilt wird. Die Garfield-Bank verlangt üblicherweise für Hypothekendarlehen einen Zinssatz, der 0,5 % über dem zwischen der Dagobert-Bank und Frau Weiß vereinbarten Zinssatz liegt.
a)
Wurde die Forderung von Frau Weiß wirksam an die Garfield-Bank abgetreten?
b)
Kann die Garfield-Bank von Frau Weiß nunmehr einen 0,5 % höheren Zinssatz für ihr Hypothekendarlehen verlangen?
c)
Was ist mit der Hypothek passiert?
14
a)
Laut Sachverhalt sind sich die Banken einig, dass die Garfield-Bank nunmehr neue Gläubigerin der Forderung wird, die unbestritten besteht und deren bisherige Gläubigerin die Dagobert-Bank ist. Ein Abtretungsverbot ist nicht ersichtlich. Folglich wurde die Forderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten.
b)
Durch die Abtretung kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Deswegen kann die Garfield-Bank ohne das Einverständnis von Frau Weiß nicht einfach einen höheren Zinssatz verlangen.
c)
Die Hypothek geht mit dem abgetretenen Darlehen auf die neue Gläubigerin (Garfield-Bank) gem. § 401 Abs. 1 BGB über.
Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, S. 891-894. Jens Petersen, Die Abtretung, JURA 2014, S. 278-282. Thomas Riehm, Schuldrecht: Rückabwicklung eines Autokaufs nach Untergang des Kfz, JuS 2016, S. 531-534.
15
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (→ Vertrag) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
16
Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind aus dem heutigen zunehmend standardisierten Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Sie fixieren im Voraus den Vertragsinhalt und machen stunden- oder gar tageweise Verhandlungen überflüssig. Allerdings muss immer im Blickfeld bleiben, dass im Unterschied zu ausgehandelten Vertragsbedingungen, nur eine Partei, nämlich der sogenannte Verwender, die Vertragsbedingungen festgelegt.
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Zwei Schlüsselwörter ergeben sich aus der Legaldefinition von AGB; nämlich „Vertragsbedingungen“ und „vorformuliert“. Unter Vertragsbedingungen versteht man Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingungen im Voraus für eine mehrfache Verwendung fixiert worden sind.
18
Da bei AGB der Verwender eine bevorzugte Stellung einnimmt – denn er „stellt“ und formuliert die AGB – sind an die wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Vertragspartei, die Verbraucher (→ Verbraucher und Unternehmer) ist, einbezogen werden, so müssen stets die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen.
Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus § 305 Abs. 2 BGB:
Der Verwender muss (spätestens) bei Vertragsabschluss:
a)
ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen;
b)
der anderen Partei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen
c)
und die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwandt werden, gelten die besonderen Vorschriften des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbstverständlich müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Allerdings sind die Anforderungen vergleichsweise gering: So muss auf die AGB nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sondern dies kann auch konkludent geschehen, z. B. indem der Verwender erkennbar macht, dass seine AGB gelten sollen und die andere Partei dem nicht widerspricht.
19
AGB können entweder dem Vertrag als gesondertes Blatt beigefügt werden oder der Vertrag selbst besteht ausschließlich aus AGB; in diesem Fall spricht man von einem sog. Formularvertrag.
20
Stehen individuelle Vertragsabreden in Widerspruch zu wirksam einbezogenen AGB, so haben diese stets Vorrang gegenüber AGB (§ 305b BGB).
Klauseln, die für die andere Vertragspartei als überraschend zu werten sind, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).
Klauseln, deren Auslegung mindestens zwei rechtliche vertretbare Ergebnisse zulassen, werden nach dem Ergebnis ausgelegt, das für die andere Vertragspartei günstiger und somit für den Verwender ungünstiger ist (§ 305c Abs. 2 BGB).
21
Da AGB eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt, gibt es eine sogenannte Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB); einen TÜV für AGB. In der Inhaltskontrolle geht es zusammengefasst im Wesentlichen darum, dass die andere Partei nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Inhaltskontrolle ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn die andere Partei Verbraucher ist. Aber auch für Unternehmer gibt es eine Inhaltskontrolle „light“ (s. § 310 BGB). Ist eine AGB-Klausel aufgrund der §§ 307-309 BGB unwirksam, „bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).“
22
Die alleinerziehende Ärztin Ursula Baum möchte etwas für ihre körperliche Fitness tun. Sie unterschreibt bei der Frauenpower-Fitness GmbH einen Vertrag, der aus fünfzehn Klauseln besteht. Eine der Klauseln bestimmt, dass für den Kunden eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gilt. Nachdem Frau Baum einige Monate regelmäßig trainiert hat, weigert sich ihr vierjähriger Sohn, weiterhin während der Trainingszeiten zu der Babysitterin Anna zu gehen. Frau Baum möchte nunmehr so schnell wie möglich von den Fitnessstudiobeiträgen befreit sein. Sie meint, die Kündigungsklausel sei unwirksam, da sie hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Zu Recht?
23
Zu prüfen ist, ob die betreffende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Klauseln im Vertrag sind vorformulierte Bedingungen, die für die mehrfache Verwendung vom Fitnessstudio fixiert worden sind. Folglich handelt es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese auch wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sind, da Frau Baum im konkreten Fall als Verbraucherin gem. § 13 BGB handelt und somit § 310 BGB keine Anwendung findet. Bei Formularverträgen (hier besteht der Fitnessvertrag selbst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entfällt der ausdrückliche Hinweis, denn die Existenz der einzubeziehenden Klauseln ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Frau Baum nahm auch Kenntnis von den AGB und erklärte sich mit ihrer Unterschrift mit deren Geltung einverstanden. Folglich ist die Kündigungsklausel Vertragsbestandteil geworden.
Weiterführende Literatur
Jan Böhle, Widersprüchliche Vertragsabreden in ergänzungsbedürftigen Formularverträgen, JuS 2019, S. 523-527. Daniel Matthias Klacke, Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, S. 227-232. Lars Leuschner, AGB-Recht und notarielle Praxis im unternehmerischen Rechtsverkehr, NJW 2022, S. 1193-1199. Stephan Lorenz/Franz Gärtner, Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, S. 199-202. Martin Löhnig/Andreas Gietl, Grundfälle zum Recht der AGB, JuS 2012, S. 393-397; S. 494-500. Gerald Mäsch, Schuldrecht BT: Prepaid-AGB und ausgleichspflichtiges Negativsaldo, JuS 2015, S. 837-839. Christian Nordholtz/Eduard Weber, Hinweispflichten von Unternehmen auf Websites und in AGB nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, NJW 2018, S. 3057-3060. Thomas Riehm, Haftungsfreizeichnung beim Gebrauchtwagenkauf, JuS 2015, S. 1036-1038. Martin Schwab, Schuldrecht BT: Unwirksame Verlängerung der Verjährung in Miet-AGB, JuS 2018, S. 813-815. Gregor Thüsing/Lena Bleckmann/Yannik Peisker, Europarechtliche Grundlagen der AGB-Kontrolle, JuS 2022, S. 793-801. Robert Weber, ZR-Anfängerklausur zum AGB-Recht, JURA 2022, S. 955-960. Friedrich Graf v. Westphalen, AGB-Recht im zweiten Halbjahr 2022, NJW 2023, S. 264-268; AGB-Recht im ersten Halbjahr 2024, NJW 2025, S. 266-270.; Friedrich Graf v. Westphalen, Wiederentdeckte Grundpfeiler der Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle, NJW 2022, S. 1409-1415; Friedrich Graf v. Westphalen, Zustimmungsfiktion zur Vertragsänderung im Verbraucher- und Unternehmerverkehr, NJW 2021, S. 3145-3216.
24
Die Anfechtung bewirkt, dass eine zunächst wirksame Willenserklärung (→ Willenserklärung) unwirksam wird.
25
Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (→ Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (→ Willenserklärung). Sie ist zudem ein Gestaltungsrecht (→ Gestaltungsrecht).
26
Es gibt unterschiedliche Gründe, die zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigen. So ist eine Anfechtung möglich, wenn ein Irrtum beim Erklärenden vorlag oder der Erklärende seine Willenserklärung abgab, weil ihm gedroht oder er arglistig getäuscht wurde. Eine wirksame Anfechtung setzt daher stets einen Anfechtungsgrund voraus. Daneben sind eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Anfechtungsfrist, innerhalb der die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss, erforderlich.
27
Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung hat zunächst keinerlei Auswirkung auf ihre Wirksamkeit. Erst wenn derjenige, der einen Anfechtungsgrund hat, durch eine entsprechende Willenserklärung auch die Anfechtung rechtzeitig erklärt, hat dies die Unwirksamkeit seiner Willenserklärung (→ Willenserklärung) zur Folge. Unternimmt er nichts, so ist die Willenserklärung und das durch sie getätigte Rechtsgeschäft (→ Rechtsgeschäft) trotz der Anfechtbarkeit weiterhin wirksam.
28
Kann die Willenserklärung angefochten werden, weil der Anfechtungsberechtigte einem Irrtum unterlag (§§ 119, 120, 121, 122, 142, 143 BGB), so ist zu beachten, dass nicht jeder Irrtum die Berechtigung zur Anfechtung nach sich zieht.
Kauft Elias einen Cut, weil er demnächst heiraten möchte und überwirft er sich wenig später mit seiner Verlobten Marie, so stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar, denn es handelt sich hier um einen rechtlich nicht relevanten Motivirrtum.
Rechtlich relevant ist dagegen der sog. Inhaltsirrtum, der immer dann vorliegt, wenn der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung selbst falsch versteht: So wenn dieser z. B. eine Software bestellt, weil er denkt, dass ein entsprechender Update-Service hiervon erfasst ist. Rechtlich relevant ist auch der Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor allen Dingen dann vor, wenn der Erklärende sich verspricht oder verschreibt.
Wenn Valentina Vollst, Inhaberin einer Boutique, sich beim Gespräch mit einer Kundin verspricht, in dem sie sagt, dass das Kleid 9 € koste, obwohl der richtige Preis 90 € lautet.
Ebenfalls rechtlich von Bedeutung ist der sog. Eigenschaftsirrtum. Dieser liegt z. B. dann vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche, also besonders wichtige Eigenschaft der Sache selbst, irrt. Der Eigenschaftsirrtum kann sich auch auf eine Person beziehen.
Der Unternehmer Thomas Maler möchte einen neuen Buchhalter einstellen, weiß aber nicht, dass dieser wegen Veruntreuung vorbestraft ist.
Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der eine Willensklärung abgegeben hat, weil er getäuscht oder ihm gedroht (§§ 123, 124, 142, 143 BGB) wurde.
29
Immer zu beachten ist jedoch die alte Regel: Auslegung (→ Auslegung) geht vor Anfechtung! So ging im „Haakjöringsköd-Fall“[1] das Reichsgericht von einem Kaufvertrag (→ Kaufvertrag) über Walfleisch aus, da beide Parteien bei Vertragsschluss (→ Vertrag) Walfleisch und nicht Haifleisch (Haakjöringsköd bedeutet übersetzt Haifleisch) als Kaufgegenstand betrachteten. Hier wurde nicht der Kaufvertrag als anfechtbar angesehen, sondern vielmehr der Vertrag im Sinne des übereinstimmenden Parteiwillens ausgelegt.
30
Herr Vollmer verkaufte Frau Keller im April 2025 einen gebrauchten Audi A3 für 3.000 €. Bei den Vertragsverhandlungen verschwieg Herr Vollmer bewusst, dass das Fahrzeug vor einigen Jahren einen schweren Unfall hatte. Im Juni 2025 erfuhr Frau Keller von ihrer Werkstatt, dass sie einen Unfallwagen gekauft hat und verweigert die bisher noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises. Kann Herr Vollmer von Frau Keller die Zahlung von 3.000 € verlangen?
31
Herr Vollmer könnte gegen Frau Keller einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen ist. Dies ist hier der Fall. Jedoch könnte im vorliegenden Fall der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig sein.
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Vertrag wirksam angefochten werden könnte. Hierzu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Dieser könnte hier in der arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB liegen. Das heißt, es müsste zunächst eine Täuschungshandlung auf Seiten des Herrn Vollmer vorliegen. Durch positives Tun hat er Frau Keller nicht getäuscht. Er hat auch keine wahre Tatsache entstellt oder unterdrückt. Hier könnte jedoch ein Verschweigen trotz Aufklärungspflicht in Frage kommen. Das Auto hat einen schweren Unfall erlitten. Einen solchen schweren Unfall hat der Verkäufer auch ohne besondere Aufforderung des Käufers zu erwähnen. Dies hat Herr Vollmer nicht getan. Folglich hat er Frau Keller getäuscht. Dies war auch widerrechtlich, da es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gab. Fraglich ist, ob Herr Vollmer auch arglistig, d. h. vorsätzlich mit Wissen und Wollen gehandelt hat. Herr Vollmer wusste, dass der Wagen einen Unfall erlitten hat. Durch sein Schweigen trotz Aufklärungspflicht wollte er Frau Keller gerade dazu bewegen, das Auto zu kaufen, sie also zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung bestimmen. Bei Frau Keller wurde durch das Verschweigen ein Irrtum herbeigeführt. Sie ging nämlich davon aus, dass der Wagen unfallfrei sei. Dieser Irrtum war auch kausal für die Annahme des Antrags von Herrn Vollmer. Hätte sie von dem Unfall gewusst, hätte sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen; zumindest nicht zu den Bedingungen.
Somit liegt eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB vor.
Des Weiteren ist erforderlich, dass eine Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB erfolgte. Ausdrücklich hat Frau Keller den Kaufvertrag nicht angefochten, jedoch konkludent durch ihre Weigerung den Kaufpreis zu zahlen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB einzuhalten. Diese beträgt ein Jahr beginnend mit der Entdeckung der arglistigen Täuschung. Da Frau Keller die Anfechtung sofort nach Entdeckung der Täuschung erklärt, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. Die Willenserklärung von Frau Keller ist wirksam angefochten worden; der Kaufvertrag zwischen Herrn Vollmer und Frau Keller hat somit keinen Bestand. Der Kaufvertrag ist gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Somit kann Herr Vollmer von Frau Keller nicht die Zahlung von 3.000 € gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
Stefan Arnold, Die arglistige Täuschung im BGB, JuS 2013, S. 865-870. Florian Brüderlein, Metawi Adrian Abold, Die Kenntnis der Anfechtbarkeit in §142 II BGB, JA 2021, S. 6-11. Kai Büchler, Die Anfechtungsgründe des § 123 BGB, JuS 2009, S. 976-980. Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Willensmängel, JuS 2012, S. 490-493. Hans-Joachim Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums, JuS 2014, S. 491-495; S. 583-589. Christopher Rennig, Ausgewählte Sonderprobleme der Anfechtung von Willenserklärungen, JURA 2021, S. 619-628. Thomas Riehm, BGB AT und Schuldrecht AT: Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, JuS 2016, S. 739-741. Michael Schmitz, Klagefrist und Fristversäumnis bei der Anfechtungsklage, JuS 2015, S. 895-899.
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Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (→ Willenserklärung), durch die der Antragsempfänger sich mit dem Antrag (→ Antrag) uneingeschränkt einverstanden erklärt.
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Die Annahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent (schlüssig; durch das Verhalten) erfolgen. Das bloße Schweigen stellt keine Willenserklärung und damit auch keine Annahme dar. Eine gewohnheitsrechtliche Besonderheit ist allerdings das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Dieses Schreiben hält unter Kaufleuten mündlich geschlossene Verhandlungsergebnisse schriftlich fest; hierbei darf das Schreiben vom mündlich Vereinbarten durch Ergänzungen und Modifizierungen nicht gravierend abweichen. Widerspricht der Adressat und Vertragspartner dem Schreiben nicht unverzüglich, so gilt der Inhalt des Schreibens als vereinbart.
Wurde der Antrag verspätet oder mit Abänderungen angenommen, so gilt dies als Ablehnung des Antrags verbunden mit der Abgabe eines neuen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB).
Tobias Lettl, Das kaufmännische Bestätigungsschreiben, JuS 2008, S. 849-854.
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Ein Anspruch ist gem. § 194 Abs. 1 BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.“
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Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition kann ein Anspruch entweder in einem Recht auf ein Tun oder Unterlassen bestehen. Unter Tun versteht man hierbei jede mögliche Handlung; beispielsweise die Lieferung einer Sache zur Erfüllung eines Kaufvertrages. Unter dem Begriff Unterlassen ist das genaue Gegenteil zu verstehen, nämlich eine Handlung nicht vorzunehmen; z. B. nicht weiter den geschützten Namen Haribo zu verwenden.
Im zweiten Buch des BGB, also im Teil „Recht der Schuldverhältnisse“, spricht der Gesetzgeber nicht von Ansprüchen, sondern von Forderungen; gemeint ist das Gleiche.
Matthias Fervers, Das System der schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht, JA 2015, S. 11-220. Jens Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, JURA 2002, S. 743-748. Martin Schwab, Schuldrecht BT: Keine Inanspruchnahme der Mietkaution für verjährte Nachforderungen auf die Betriebskosten, JuS 2017, S. 264-267.
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Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (→ Willenserklärung), die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass die Annahme (→ Annahme) mit einem einfachen „Ja“ erfolgen kann und es somit zum Vertragsschluss (→ Vertrag) kommt.
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Der Terminus „Antrag“ wird vom BGB (§§ 145 ff. BGB) verwendet. In der Wirtschaftssprache hat sich zwischenzeitlich weitgehend der Begriff „Angebot“ durchgesetzt. Gemeint ist das Gleiche.
Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss der Antrag dem anderen zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt in dessen Machtbereich gelangen. Er muss also im Unterschied zur invitatio ad offerendum (→ invitatio ad offerendum) an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein.
Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann und es somit zum Vertragsschluss kommt.
Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt. Er muss entweder während einer vom Antragenden gesetzten Annahmefrist, sofort (wenn der andere anwesend oder am Telefon ist) oder innerhalb der üblichen Frist angenommen werden; s. im Einzelnen §§ 147, 148 BGB.
Er erlischt ebenfalls, wenn er durch den Antragsempfänger abgelehnt wird (§ 146 BGB).
Wie alle Willenserklärungen kann ein Antrag auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden.
Rechtslexikon BGB
Impressum
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abnahme
Erläuterungen
Abstraktionsprinzip
Erläuterungen
Abtretung
Erläuterungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erläuterungen
Anfechtung
Erläuterungen
Annahme
Erläuterungen
Anspruch
Erläuterungen
Antrag/Angebot
Erläuterungen
Aufrechnung
Erläuterungen
Aufschiebende Bedingung
Erläuterungen
Auslegung
Erläuterungen
Beweislastumkehr
Erläuterungen
Bürgschaftsvertrag
Erläuterungen
Dauerschuldverhältnis
Erläuterungen
Dienstvertrag
Erläuterungen
Dissens
Erläuterungen
Eigentumsvorbehalt
Erläuterungen
Einseitig verpflichtender Vertrag
Erläuterungen
Einreden und Einwendungen
Erläuterungen
Einwilligung und Genehmigung
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Erfüllbarkeit
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Erfüllung
Erläuterungen
Erfüllungsgehilfe
Erläuterungen
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
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Erläuterungen
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Gattungs- und Stückschulden
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Erläuterungen
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Erläuterungen
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