Reisekosten richtig kontieren und buchen - inkl. Arbeitshilfen online - Wilhelm Krudewig - E-Book

Reisekosten richtig kontieren und buchen - inkl. Arbeitshilfen online E-Book

Wilhelm Krudewig

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Beschreibung

Dieses Buch bietet Ihnen eine umfassende und praxisnahe Darstellung des gesamten steuerlichen Reisekostenrechts. Wann liegt eine Geschäftsreise vor? Wie werden Verpflegungspauschalen berechnet? Wie ist die private Nutzung eines Elektrofahrzeugs abzurechnen? Zahlreiche Beispiele machen das Thema leicht verständlich und zeigen, wie Sie die Kosten nach DATEV korrekt kontieren und verbuchen. Inhalte: - Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern - Erste Betriebsstätte bei Unternehmern / Freiberuflern - Entfernungspauschale - Reisekosten / Job-Ticket: Abrechnung der steuerfreien Fahrtkosten - Reisekosten bei Arbeitnehmern, GmbH-Geschäftsführern, Selbstständigen, Unternehmern - Kombinierte Reisen, doppelte Haushaltsführung, Bewirtungskosten - Neu in der 2. Auflage: mit allen Änderungen zu Verpflegungspauschalen und Auslandspauschalen, Reisekosten und 1. Tätigkeitsstätte, Leiharbeitnehmer und Reisekosten, Neuerungen durch das Elektromobilitätsgesetz Arbeitshilfen online: - Formulare - BMF- und OFD-Schreiben - Gesetze

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Seitenzahl: 320

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Hinweis zum Urheberrecht

Haufe Lexware GmbH & Co KG

[6]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-648-13681-2

Bestell-Nr. 01070-0002

ePub:

ISBN 978-3-648-13682-9

Bestell-Nr. 01070-0101

ePDF:

ISBN 978-3-648-13683-6

Bestell-Nr. 01070-0151

Wilhelm Krudewig

Reisekosten richtig kontieren und buchen

2. Auflage, April 2020

© 2020 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

www.haufe.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © echo3005, Shutterstock

Produktmanagement: Dipl.-Kfm. Kathrin Menzel-Salpietro

Lektorat: Helmut Haunreiter

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

[7]Vorwort

Die Reisekostenreform hatte ursprünglich das Ziel, die Abrechnung der Reisekosten zu vereinfachen und eine größere Rechtssicherheit herzustellen. Dieses Ziel wurde nur eingeschränkt erreicht. Das zeigen die mehrfachen Stellungnahmen des BMF zur Abrechnung der Reisekosten von Unternehmern und Arbeitnehmern und die zahlreichen Entscheidungen des BFH zur neuen Rechtslage.

Entscheidend ist nach wie vor, dass eine Auswärtstätigkeit (= Geschäftsreise) beruflich veranlasst sein muss. Das ist regelmäßig der Fall, wenn

ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird bzw.ein Unternehmer oder Freiberufler vorübergehend außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb seiner ersten Betriebsstätte aus betrieblichen Gründen tätig wird.

Dieses Buch bietet eine umfassende praxisnahe Darstellung zum gesamten steuerlichen Reisekostenrecht, z. B. auch

welche Kosten der Arbeitgeber übernehmen kann, ohne dass sie beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen sind,wie die Verpflegungspauschalen bei grenzüberschreitenden Geschäftsreisen berechnet werden,wie hoch die Verpflegungspauschalen sind, wenn der Arbeitnehmer/Unternehmer ohne Übernachtung an zwei Tagen/Nächten unterwegs ist,wann und wie ein kostenloser Snack im Flugzeug als Mahlzeit angerechnet werden muss,wie die private Nutzung bei einem Elektrofahrzeug bei der Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer abzurechnen ist.

Die Ausführungen sind leicht verständlich und durch viele Praxisbeispiele problemlos nachvollziehbar.

Wilhelm Krudewig

Diplom-Finanzwirt

[17]1 Reisekosten (Auswärtstätigkeiten) oder erste Tätigkeitsstätte

Die steuerlich abziehbaren Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten (Geschäftsreisen) setzen sich zusammen aus:

Fahrtkosten (R 9.5 LStR),Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR),Übernachtungskosten (R 9.7 LStR) undReisenebenkosten (R 9.8 LStR).

Um Reisekosten richtig abrechnen zu können, muss zunächst festgestellt werden, ob es sich um Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) oder um Fahrten handelt, bei denen nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine erste Tätigkeitsstätte bzw. erste Betriebsstätte vorhanden ist und wo sie sich ggf. befindet. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (= Geschäftsreise) liegt vor, wenn

ein Unternehmer außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb seiner ersten Betriebsstätte (= Mittelpunkt seiner auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit) tätig wird,ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Zu den Arbeitnehmern gehören auch GmbH-Gesellschafter und die Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt), die steuerlich als Arbeitnehmer ihrer Kapitalgesellschaft einzustufen sind.

Ein Unternehmer bzw. Arbeitnehmer unternimmt somit eine Auswärtstätigkeit bzw. eine Geschäftsreise, wenn er sich aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen vorübergehend von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Auf die Entfernung und Zeitdauer kommt es nicht an. Entscheidend ist somit,

ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und wo sie sich befindet. Erst wenn das feststeht, kann festgestellt werden, ob der Arbeitnehmer eine auswärtige Tätigkeit ausübt oder Fahrten unternimmt, bei denen nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann,ob der Unternehmer/Freiberufler eine erste Betriebsstätte hat. Da das häusliche Arbeitszimmer für Zwecke der Reiskostenabrechnung nicht als Betriebsstätte anerkannt wird, muss jeweils festgestellt werden, ob und ggf. wo der Unternehmer seine erste Betriebsstätte hat.

[18]Die Regelung, wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben können, gilt entsprechend auch für Unternehmer und Freiberufler (BMF-Schreiben vom 23.12.2014, IV C 6 – S 2145/10/10005:001; 2014/1085209). Bei Unternehmern und Freiberuflern kommt es auf die erste Betriebsstätte an. Erste Betriebsstätte ist der Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit. Das BMF wendet hierbei die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, weitgehend auch für Unternehmer und Freiberufler an. Aus diesem Grund behandelt die Finanzverwaltung den Begriff der Betriebsstätte abweichend von § 12 AO.

Arbeitnehmer bzw. Unternehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig werden, üben immer eine auswärtige Tätigkeit aus. Es kommt also entscheidend darauf an, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte von den Auswärtstätigkeiten abzugrenzen.