Richtig handeln vor und im Trauerfall - Peter Depré - E-Book

Richtig handeln vor und im Trauerfall E-Book

Peter Depré

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Beschreibung

Den würdevollen Abschied planen

Die Zahl der alleinstehenden älteren Menschen steigt. Umso wichtiger ist es, Vorkehrungen für den eigenen Todesfall zu treffen.

Sterbefälle verursachen Kosten. Wer heute schon an morgen denkt, vermeidet überflüssige Ausgaben, erspart den Hinterbliebenen schwierige Entscheidungen und beugt Streitigkeiten vor.

Der Ratgeber Richtig handeln im Trauerfall beantwortet alle wichtigen Fragen:

  • Wer zahlt die Beerdigung?
  • Wer sollte ein Testament machen?
  • Was ist mit der Mietwohnung?
  • Wird immer ein Erbschein benötigt?
  • Wann fällt Erbschaftsteuer an?
  • Was gilt bei Aufenthalt im Ausland?
  • Was ist wichtig bei Nachlassteilung und Pflichtteil?
  • Richtiger Umgang mit Beerdigungsinstitut, Versicherungen, Bank, Nachlassgericht oder Sozialamt
  • Testament für behinderte Kinder

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Seitenzahl: 317

Veröffentlichungsjahr: 2021

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8., neu bearbeitete. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kurzbeschreibung

Den würdevollen Abschied planen

Die Zahl der alleinstehenden älteren Menschen steigt. Umso wichtiger ist es, Vorkehrungen für den eigenen Todesfall zu treffen.

Sterbefälle verursachen Kosten. Wer heute schon an morgen denkt, vermeidet überflüssige Ausgaben, erspart den Hinterbliebenen schwierige Entscheidungen und beugt Streitigkeiten vor.

Der Ratgeber Richtig handeln im Trauerfall beantwortet alle wichtigen Fragen:

Wer zahlt die Beerdigung?Wer sollte ein Testament machen?Was ist mit der Mietwohnung?Wird immer ein Erbschein benötigt?Wann fällt Erbschaftsteuer an?Was gilt bei Aufenthalt im Ausland?Was ist wichtig bei Nachlassteilung und Pflichtteil?Richtiger Umgang mit Beerdigungsinstitut, Versicherungen, Bank, Nachlassgericht oder SozialamtTestament für behinderte Kinder

Autor

Peter Depré, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsmediator (cvm), Vorstand der Kanzlei Depré RECHTSANWALTS AG.

Dr. Karl-Heinz Belser, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Hamburger Fernhochschule auf dem Gebiet "Wirtschaftsprivatrecht"

Günter Mayer, Justizoberamtsrat i.R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Vorsorge treffen zu Lebzeiten

2. Der Todesfall ist eingetreten

3. Alsbald zu erledigen

4. Umgang mit dem Nachlassgericht

5. Die Auseinandersetzung des Nachlasses

6. Der Pflichtteil

7. Schulden erben

8. Die Erbschaftsteuer

9. Mustertexte und Erläuterungen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Richtig handeln – Fehler vermeiden

Wichtige Begriffe, Abkürzungen, Literatur

Richtig handeln – Fehler vermeiden

Es gibt eine Reihe guter Bücher, die allgemein oder zu speziellen Fragen Ratgeber für die Regelung des eigenen künftigen Nachlasses sind und die Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge sowie die einfachsten Formvorschriften bei der Errichtung eines Testaments erklären. Deshalb wird auf diese Fragen kurz zusammengefasst in Kapitel 1 eingegangen.

Sehr viele Angehörige stehen jedoch ratlos vor den Problemen, die ein – eventuell sogar plötzlicher – Todesfall in der Familie aufwirft, ganz besonders wenn jener Partner stirbt, der bisher überwiegend die Geschäfte des Alltags erledigt hat und die Hinterbliebenen darauf verzichtet hatten, an dieser Erledigung beteiligt zu werden.

Selbst wenn der Verstorbene die Dokumente und Unterlagen sorgfältig und sachgemäß geordnet hinterlassen hat, werden die Hinterbliebenen alsbald mit einer Reihe von Problemen befasst und mit der Notwendigkeit – teils eilbedürftiger – Regelungen konfrontiert, denen sie oftmals ratlos gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, wenn zwischen den Angehörigen keine Einigkeit besteht. Da es kaum öffentliche Stellen gibt, welche im Trauerfall umfassend Rat erteilen, will dieser Ratgeber eine Informationslücke füllen.

Trauerfälle treffen irgendwann alle Familien, oft genug unvorhergesehen. Daher sollte dieses Buch nicht erst in der Hektik nach einem Todesfall, sondern rechtzeitig und in Ruhe durchgelesen werden. Das vermeidet auch kostspielige Fehler. Außerdem müssen oder sollen einige der hier gegebenen Anregungen schon vor Eintritt des Todes bedacht werden.

Darüber hinaus wird Wert auf Vorschläge gelegt, wie man die oft nicht unerheblichen Kosten reduzieren kann. Wer diese Vorschläge kennt, kann sparen – weit mehr als den Kaufpreis dieses Ratgebers.

Vorwort zur 8. Auflage

Die Verfasser haben dieses Werk, das über viele Auflagen von Rechtspfleger Günter Meyer gepflegt wurde, vollkommen neu überarbeitet. Auf seine wertvolle Arbeit wurde aufgesetzt, Texte und Kapitel wurden ergänzt und ausgebaut, neu aufgenommen wurden in der Vorsorge als wesentliche Gestaltungsmittel die General- und Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Die Ausführungen zum digitalen Nachlass wurden erweitert und aktualisiert. Nachdem auch gleichgeschlechtliche Partner heute die Ehe schließen können, konnte auf die Darstellung der Besonderheiten der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner verzichtet werden, die nur noch für wenige Fälle von Bedeutung sind. Eingeflossen sind vor allem die Erfahrungen der Autoren bei Nachfolgeregelungen und Erbauseinandersetzungen, die diese jahrzehntelang in ihrer Spezialisierung, vor allem auf das Erbrecht und das Steuerrecht, gemacht haben.

Das Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Für Anregungen und Fragen sind die Autoren aber dankbar, vor allem, um künftige Auflagen noch mehr an der Praxis und aus der Sicht von Nichtjuristen zu orientieren.

Peter DepréDr. Karl-Heinz Belser

Wichtige Begriffe, Abkürzungen, Literatur

Wichtige Begriffe

ErblasserVerstorbene Person, um deren Nachlass es jetzt geht, aber auch schon derjenige, der zu seinen Lebzeiten testiertFriedwaldBeisetzung einer Urne in einem Wald bei einem Baum, ohne oder auch mit KennzeichnungGesetzlicher GüterstandGüterstand, in welchem alle verheirateten Personen leben, die keinen notariellen Gütervertrag abgeschlossen haben, die sog. ZugewinngemeinschaftLebensgefährtePopulärer Ausdruck für einen Mann oder eine Frau, wenn das Paar zusammenlebt, ohne verheiratet zu seinNachlassgerichtAbteilung des Amtsgerichts, die sich mit Nachlassangelegenheiten befasst, beim Amtsgericht angesiedeltNichteheliches KindFrüher als „uneheliches Kind“ bezeichnet, ein Kind, das nicht aus einer Ehe stammtRechtspflegerBeamter des gehobenen Justizdienstes, der im weitesten Sinne richterliche Tätigkeiten ausübt. Wer zum Nachlassgericht kommt, wird dort in der Regel einen Rechtspfleger als zuständige Person antreffen.SeebestattungDie Urne wird dem Meer übergeben.SozialamtKurzbezeichnung für alle Stellen, die Sozialleistungen gewähren bzw. verwalten (Träger der Sozialhilfe)TestamentsregisterBei der Bundesnotarkammer geführtes Register aller bei Gericht hinterlegter Testamente und ErbverträgeTestamentsvollstreckerPerson, die für die Abwicklung des Testaments vom Erblasser eingesetzt istZugewinngemeinschaftDer gesetzliche Güterstand (siehe oben)

Abkürzungen

Abs.AbsatzAOAbgabenordnungArt.ArtikelAz.AktenzeichenBewGBewertungsgesetzBFHBundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBGHBundesgerichtshofBSGBundessozialgerichtBVerfGBundesverfassungsgerichtEGMREuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteENZEuropäisches NachlasszeugnisErbStGErbschaftsteuergesetzEuErbVOEuropäische ErbrechtsverordnungFamFGGesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitf./ff.folgende/fortfolgendeGBl.GesetzblattGBOGrundbuchordnungGKGGerichtskostengesetzGNotKGGerichts- und NotarkostengesetzGVGGerichtsverfassungsgesetzIntErbRVGInternationales Erbrechtsverfahrensgesetzi. V. m.in Verbindung mitKostOKostenordnungKVGKGKostenverzeichnis zum GerichtskostengesetzKVNotKGKostenverzeichnis zum Gerichts- und NotarkostengesetzLPartGGesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft OLGOberlandesgerichtSGBSozialgesetzbuchPSGPersonalstandsgesetzRPflGRechtspflegergesetzVGHVerwaltungsgerichtshofVVGVersicherungsvertragsgesetzZTR-GebSTestamentsregister-Gebührensatzung

Literatur

Neben den üblichen Kommentaren zum BGB wurde folgende Literatur verwendet:

Belser, Erben und Vererben für Dummies. WILEY-VCH Verlag, Weinheim 2018.

Burandt/Rojahn, Erbrecht, Kommentar. C.H. Beck Verlag, München 2019.

1. Vorsorge treffen zu Lebzeiten

Die gesetzliche Erbfolge

Inhalt einer letztwilligen Verfügung

Welche Testamentsformen gibt es?

Notarielles oder eigenhändiges Testament?

Andere Testamentsformen

Verbleib und Widerruf des Testaments

Das neue europäische Erbrecht

Vollmachten und sonstige Verfügungen

Die gesetzliche Erbfolge

Jeder Verstorbene – das Gesetz nennt ihn den Erblasser – hat Erben – und sei es der Staat. Wer keine letztwillige Verfügung, das heißt kein Testament, kein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehegatten oder keinen Erbvertrag errichtet hat, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vom Ehegatten und/oder seinen Kindern bzw. seinen Verwandten beerbt.

Nachfolgend zusammengefasst die Grundregeln der gesetzlichen Erbfolge für die Erbfälle, für die deutsches Recht gilt, und die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind:

Grundprinzip ist die Testierfreiheit des Erblassers. Demnach kann jeder so verfügen, wie er es möchte, genauso wie er mit seinem Eigentum auch umgehen kann, wie er es möchte. Zudem können Verfügungen immer wieder geändert werden. Außerdem gibt es keine rechtlichen Beschränkungen oder Regeln, dass bestimmte Personen, insbesondere die Angehörigen, bedacht werden müssen. Diese sind eher moralischer Natur. Insofern ist es beispielsweise möglich, Angehörige außen vor zu lassen und stattdessen eine gemeinnützige Institution zu bedenken. Ausnahmen ergeben sich aus dem Pflichtteilsrecht, auf das später noch eingegangen wird, und sofern eine gemeinschaftliche Verfügung mit dem Ehegatten oder einem Dritten getroffen wurde.

Es geht immer das gesamte Vermögen an einen oder mehrere Erben über, nicht einzelne Gegenstände, ggf. auch nur die Schulden. Der Übergang erfolgt in der Sekunde des Todes, auch wenn der Erbe davon gar nichts weiß.

Zuerst gilt die gesetzliche Erbfolge bei Verwandten. Die Ehegatten kommen später dran. Ehegatten machen das Ganze noch etwas komplizierter, auch im Erbrecht. Die Verwandten erben nach sogenannten Ordnungen. Wer näher am Verstorbenen ist und lebt, ist der Erbe. In der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel und Urenkel. Lebt mindestens ein Abkömmling, schließt er alle anderen Verwandten als Erben aus. Gibt es keine Abkömmlinge, erben die Eltern, sind auch diese schon ohne Abkömmlinge verstorben, die Großeltern.

Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt grundsätzlich: Ist jemand verstorben, erben automatisch seine eigenen Abkömmlinge in seinem Stamm, dann die Geschwister, Neffen oder Nichten usw. Zudem wird immer in gleichen Teilen geerbt, also bei zwei Kindern bekommt jedes Kind die Hälfte, bei zehn Kindern jedes Kind ein Zehntel.

Das Erbrecht der Ehegatten gilt heute auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, bis vor wenigen Jahren musste dafür noch das besondere Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften geschaffen werden, das heute nur noch für Altfälle von Bedeutung ist. Das Erbrecht der Ehegatten hängt davon ab, ob diese in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, also dem gesetzlichen Güterstand, wenn also zum Beispiel keine Gütertrennung vereinbart wurde. Die Erbquote hängt auch davon ab, wer sonst noch Erbe geworden ist. In dem häufigsten Fall, wenn Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens des Erblassers, sonst ein Viertel neben den Eltern des Ehegatten.

Wer mit den bekannten Regelungen, die das Gesetz für die Erbfälle nach deutschen Recht vorsieht, zufrieden ist, muss kein Testament machen oder eine andere Verfügung errichten, für die das Gesetz bestimmte Formerfordernisse vorsieht. Nach seinem Tod gelten dann diese Regelungen. Sie treten von selbst ein und niemand kann daran etwas ändern. Also Grund genug darüber nachzudenken, ob durch diese Regelungen die Nächsten richtig bedacht sind und im Zweifel auch noch der Familienfrieden gewahrt ist.

Inhalt einer letztwilligen Verfügung

Wer sollte ein Testament machen?

Wer eine andere Erbfolge als die gesetzliche Erbfolge will, das heißt überlegt, (einzelne) Kinder oder den Ehegatten auszuschließen.

Eheleute, die keine Kinder oder Enkel haben, besonders wenn Grundbesitz (Haus, Bauplatz, Eigentumswohnung) zum Nachlass gehört.

Wer ohne Kinder oder Enkel von Geschwistern bzw. deren Kindern (Neffen, Nichten) beerbt wird und hierbei mehr als eine oder zwei Personen als Erben in Betracht kommen.

Männer, die ein nichteheliches Kind haben und nicht wollen, dass dieses Miterbe wird.

Unbedingt: Wer weder Kinder noch einen Ehegatten und auch keine Geschwister bzw. Neffen/Nichten hat. Nicht nur die Erbenermittlung wird dadurch vereinfacht, es wird auch verhindert, dass das Erbe mehr oder weniger einer Person zufällt, die man vielleicht nicht kennt oder die auf keinen Fall erben sollte.

Wer von einem Kind beerbt wird, das jetzt schon oder künftig auf Sozialhilfe angewiesen ist – oder aufgrund seines bisherigen Lebenswandels bewiesen hat, dass es nicht mit Geld umgehen kann.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und in der Regel nach ausländischem Erbrecht beerbt werden würde.

Wer muss kein Testament machen?

Wer keinen Grundbesitz, keine Bankguthaben und auch sonst nichts von Belang zu vererben hat und dessen Erben Ehegatte oder Kinder sind. Vermacht man in einem Testament nur einige Kleinigkeiten, zum Beispiel Erinnerungsstücke an Freunde und Bekannte, zahlen die Erben für die Testamentseröffnung beim Gericht 100 Euro (Nr. 12101 KVNotKG) und damit vielleicht mehr, als diese Vermächtnisse wert sind. Derartiges regelt man besser unter sich nach „Treu und Glauben“.

Was muss man unbedingt wissen?

Es sind weniger die formellen als die inhaltlichen Mängel, die ein Testament unbrauchbar machen und zu Ergebnissen führen, die der Erblasser so nicht wollte. Man sollte auf keinen Fall versuchen, über jeden einzelnen Nachlassgegenstand zu verfügen. Vielmehr sollte am Anfang eines Testaments stehen, wer der Erbe sein soll. Dies können auch mehrere Personen sein, wobei dann der Anteil angegeben werden soll. Der oder die Erben werden mit dem Tod des Erblassers Eigentümer (mehrere gemeinsam in Erbengemeinschaft) des gesamten Nachlasses.

Wichtig:

Unbedingt den oder die Erben benennen.

Einzelne Gegenstände, auch Immobilien oder Geldbeträgen können Dritten vermacht (Vermächtnis) werden. Die Berechtigten müssen dann vom Erben die Herausgabe oder Zahlung verlangen.

Es kann bestimmt werden, wie die Erben den Nachlass unter sich zu verteilen haben (Teilungsanordnung), wobei man aber keine Kleinigkeiten regeln sollte. Zudem ist die Durchsetzung nicht gewährleistet, sofern kein Testamentsvollstrecker dafür eingesetzt ist.

Es kann einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer eine Auflage gemacht werden, mit welcher die Erbeinsetzung bzw. das Vermächtnis verbunden wird. Häufig geschieht dies zur Regelung der Grabpflege. Nach neuerer Denkweise wird zunehmend damit auch die künftige Pflege von Tieren abgesichert, die nach unserem Erbrecht nicht „Erbe“ werden können.

Nach Auffassung des AG Lüdinghausen (Az. 27 VI 230/14) gilt die Zuwendung nur, wenn das Tier von der Person und in der Weise gepflegt wird, wie es der Erblasser bestimmt hat. Der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer verliert die ihm zugedachte Zuwendung, wenn tatsächlich eine andere Pflege erfolgt, auch wenn die Abweichung im Interesse des Tieres liegt.

Beispiel – wie man es nicht machen soll:

„Ich vermache meinem Sohn Hans das Haus, meiner Tochter Luise alle Sparkonten, meinem Enkel Fridolin – Kind meines verstorbenen Sohnes Otto – mein Aktiendepot und meiner Freundin Barbara die Diamantkette.“

Worin liegt der Fehler?

Man soll nicht „vermachen“ sagen, wenn man „vererben“ meint (dazu später mehr). Das ist rechtlich zwar irrelevant, doch die rechtlich richtige Wahl der Begriffe erleichtert die Auslegung. Vor allem aber: Wahrscheinlich wollte der Vater seine drei Erben gleichmäßig bedenken. Jedoch ist unklar – und muss mühsam ermittelt werden –, ob Haus, Bankkonten und Depot gleichwertig sind, wobei auch noch ein eventuell hoher Wert der Kette zu beachten wäre. Und bei vielen Gegenständen, zum Beispiel Immobilien, Fahrzeugen oder Gesellschaftsbeteiligungen, muss der Wert erst durch Gutachten ermittelt werden. Man könnte also die Bewertung verbindlich regeln oder Werte konkret benennen.

Beispiel – wie man es besser machen könnte:

Ich setze hiermit meine Kinder Hans und Luise und meinen Enkel Fridolin als Erben zu je einem Drittel ein. In Anrechnung auf seinen Erbteil soll Hans zum Preis von 200.000 Euro das Haus, Luise die Sparkonten und Fridolin das Aktiendepot, jeweils zum Wert per Todestag, übernehmen. Meiner Freundin Barbara vermache ich meine Diamantkette.

Die juristischen Begriffe „erben“ und „vermachen“ sind richtig eingesetzt.

Der erste Satz ist die Erbeinsetzung. Es ist klargestellt, dass die drei Personen zu gleichen Teilen Erbe werden sollen. Diese Erbeinsetzung umfasst insbesondere auch jene Nachlassgegenstände, über welche nicht ausdrücklich verfügt wurde.

Der zweite Satz enthält eine Teilungsanordnung. Damit wird angeordnet, wie der Nachlass unter den Erben zu teilen ist. Bei Grundbesitz sollte man den Berechnungswert angeben, damit insoweit kein Streit entsteht. Wertpapiere und Guthaben können mit dem eindeutig feststellbaren „Wert per Todestag“ vererbt werden. Der Satz bringt genügend klar zum Ausdruck, dass zwischen den Erben ein Wertausgleich stattzufinden hat, so dass jeder am Schluss wertmäßig 1/3 hat.

Der dritte Satz ist ein Vermächtnis. Barbara kann von den Erben die Übereignung der Kette verlangen.

Wichtig:

Ist Grundbesitz vorhanden, muss im Fall von mehreren Erben bei einer Erbauseinandersetzung, in der Regel auch bei einer Teilungsanordnung, die Beurkundung der Übertragung durch einen Notar erfolgen. Eine unmittelbare Umschreibung des Grundbesitzes auf den Übernehmer ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Teilungsanordnung in einem notariellen Testament steht.

Man kann eine geschäftskundige Person seines Vertrauens damit beauftragen, nach dem Tod den Nachlass zu verwalten oder/und ihn unter die Erben zu verteilen. Diese Person nennt man Testamentsvollstrecker. Damit kann man gewährleisten, dass die Erbauseinandersetzung auch tatsächlich so erfolgt, wie man sich das vorstellt und es verfügt hat. Die Beachtung von Auflagen ist sichergestellt, ebenso die Durchführung von Teilungsanordnungen. Auch um einzubauen, dass der Erbe, der eventuell leichtsinnig oder noch minderjährig (Enkel) ist, ggf. noch kein Alter erreicht hat, mit seinem ererbten Vermögen verantwortlich umzugehen, ist die Testamentsvollstreckung die richtige Wahl. Insbesondere, wer schon vorausahnt oder vermeiden will, dass die Erbauseinandersetzung zu Streit in der Familie führt und im schlimmsten Fall den Familienfrieden dauerhaft beendet. Leider zerbrechen viele Familien an einem Erbe, nicht nur allein wegen des Geldes.

Welche Testamentsformen gibt es?

Das eigenhändige Testament

Man kann sein Testament selbst schreiben. Unverzichtbar ist, dass es mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben wird (Ausnahme für Eheleute siehe nachfolgende Seite). Es muss nur deutlich werden, dass über das Vermögen nach dem Tode verfügt werden soll, die Unterlage könnte somit letztlich sogar ein Bierdeckel sein (was nicht ratsam ist, um Fehlinterpretationen auszuschließen). Ungültig wäre aber:

Computer- oder Schreibmaschinenschrift

Schreibhilfe durch einen schreibkundigen Bekannten

Auch der Ort der Abfassung und das Datum sollten angegeben werden. Das ist besonders wichtig, wenn

mehrere Testamente hinterlassen wurden (dann gilt bei widersprechender Verfügung das letzte) oder

der Testierende gegen Ende seines Lebens altersbedingt hilflos wird und vielleicht sogar einen Betreuer braucht – und dann jemand behauptet, er hätte das Testament bereits im testierunfähigen Zustand verfasst.

Zur Möglichkeit, eine Anweisung für die Bestattung außerhalb des Testaments auch ohne Beachtung dieser Form zu erteilen, siehe Kapitel 2.

Das notarielle Testament

Es wird auch „öffentliches Testament“ genannt, obwohl es natürlich nicht öffentlich ist, sondern unter das Berufsgeheimnis des Notars fällt. Das Notarwesen ist landesrechtlich verschieden geregelt. In manchen Bundesländern kann ein Rechtsanwalt gleichzeitig Notar sein, jedoch sind nicht alle Rechtsanwälte auch Notare. In anderen Bundesländern sind die Notare nicht gleichzeitig Anwälte und schließlich gibt es weitere Sonderregelungen.

Wichtig:

Natürlich kann ein Rechtsanwalt auch in Erbfragen beraten und einen Testamentsentwurf fertigen, der dann „kostengünstig“ handschriftlich verfasst wird. Oft reicht das aus, vor allem, wenn es vielleicht noch einmal geändert werden muss oder das Vermögen sehr hoch ist und damit auch die Beurkundungskosten des Notars.

Bevor Sie zum Notar gehen:

überlegen Sie sich ganz genau, was Sie regeln wollen

vereinbaren Sie einen Besprechungstermin

bitten Sie den Notar nach der Besprechung um einen Entwurf, den Sie zu Hause nochmals in Ruhe durchlesen und bedenken können

beurkunden Sie erst dann in einem zweiten Termin das Testament

Der Notar erhebt eine Gebühr, die sich nach dem zu vererbenden Vermögen richtet. Seine Gebühren sind, anders als bei Rechtsanwälten, gesetzlich vorgeschrieben und die Gebührenerhebung wird vom Präsidenten des Landgerichts überwacht. Sie können vorher fragen, was es kostet, wenn der Wert des Vermögens angegeben wird. Allerdings darf der Notar – anders als ein Rechtsanwalt – mit Ihnen keine Gebührenvereinbarung treffen (§ 125 Abs. 1 GNotKG).

Fertigt der Notar auftragsgemäß zunächst nur einen Entwurf – und kommt es dann nicht zu einer Beurkundung –, berechnet er seine Gebühr in der Regel aus dem gleichen Wert wie für die Beurkundung (§ 119 GNotKG).

Erscheint die Kostenrechnung des Notars zu hoch (insbesondere weil er einen zu hohen Geschäftswert angenommen hat), kann die Entscheidung des Landgerichts beantragt werden (§ 127 Abs. 1 GNotKG). Gerichtsgebühren sind nicht vorgesehen, jedoch können Auslagen und außergerichtliche Kosten anfallen.

Wichtig:

Wenn Grundbesitz vererbt wird, können die Erben Geld sparen, wenn das Testament beim Notar errichtet wurde. Lesen Sie dazu Kapitel 4.

Das gemeinschaftliche Testament

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament machen. Genau genommen handelt es sich um zwei letztwillige Verfügungen, die in einem Dokument zusammengefasst sind. Sie entfalten eine Bindungswirkung, wenn sie wechselbezüglich abgegeben wurden, also jeder nur so verfügt hat, weil auch der andere Ehegatte in diesem Sinne verfügt hat. In der Wirkung demnach wie ein Vertrag, der deshalb auch nicht so ohne Weiteres einseitig wieder geändert werden kann.

Andere Personen, zum Beispiel der nichteheliche Lebensgefährte, Geschwister oder Freunde/Freundinnen, können das nicht. Sie müssten, wenn das gewünscht ist, einen Erbvertrag vor einem Notar beurkunden lassen.

Form des gemeinschaftlichen Testaments

Einer der beiden Eheleute schreibt den gesamten Testamentstext, unterschreibt und setzt Datum und Ort ein. Der andere unterschreibt nur (besser: er fügt einen zustimmenden Satz bei), wobei er ebenfalls das Datum beifügen sollte.

Ein solches Testament kann natürlich auch beim Notar errichtet werden, wo es allerdings eine doppelte Gebühr kostet.

Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments

Beide Ehegatten bestimmen, wer Erbe werden soll, wenn der erste von ihnen stirbt. Meist bestimmen sie auch, wer Erbe des anderen, dem dann auch das Vermögen des zuerst Verstorbenen gehört, nach dessen Tod werden soll. Üblicherweise wird eine solche Verfügung als Schlusserbeinsetzung bezeichnet.

Achtung:

Hier droht ein Risiko! Von dieser Bestimmung kann der länger Lebende nach dem Tod des ersten Ehegatten meist nicht mehr zurücktreten, falls dies nicht deutlich anders bestimmt ist. Auch Schenkungen an Dritte können eventuell später angefochten werden.

Wenn somit Eheleute ein solches Testament errichten, müssen sie sich unbedingt vorher über Folgendes einig sein:

Was hat für uns Vorrang:

Absicherung des Überlebenden! Dann muss bestimmt werden, dass dieser die Verfügung auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden ändern kann, um beispielsweise auf Wohlverhalten oder Missverhalten eines Kindes zu reagieren.

Absicherung der gemeinsamen Kinder, damit der Nachlass später nicht an den möglichen neuen Lebensgefährten des Überlebenden geht. Dann muss die Bindungswirkung erhalten werden.

Geregelt werden kann auch, dass zwar Änderungen des Testaments und auch eine freie Verfügung des überlebenden Ehegatten möglich sind, als Schlusserben aber nur die Abkömmlinge, also die Kinder oder Enkelkinder eingesetzt werden können.

Auch sogenannte Wiederverheiratungsklauseln sind möglich, die in diesem Fall den Schlusserben ihren Erbanspruch erhalten.

Soweit mehrere Kinder vorhanden sind, ist eine sogenannte Pflichtteilsklausel üblich (vgl. Kapitel 6).

Wird die Ehe geschieden oder liegen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vor und einer der Partner hat diese beantragt und der andere hat dem Antrag zugestimmt oder einen eigenen Antrag gestellt, erlischt das gesamte Testament, falls nicht anzunehmen ist, dass dieses Erlöschen nicht gewollt war. Anschließend sollte jeder Ehegatte für seinen eigenen Nachlass ein neues Testament errichten und damit zum Ausdruck bringen, dass die Fortgeltung der bisherigen gemeinsamen Verfügung nicht gewollt ist.

Haben die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist Seite 36 ff. zu beachten. Die meisten ausländischen Rechtsordnungen kennen kein gemeinschaftliches Testament und erkennen die darin gemachten Verfügungen nicht an.

Bei gleichzeitigem Ableben

Häufig treffen Eheleute im gemeinschaftlichen Testament eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens, die sogenannte Katastrophenklausel. Nimmt man diese Formulierung wörtlich, das heißt wenn beide (z. B. durch einen Unfall oder einen Flugzeugabsturz) gleichzeitig sterben, wird Erbe eines jeden Ehegatten dessen gesetzliche Erben.

Nach dem Verschollenheitsgesetz wird gleichzeitiges Versterben auch dann vermutet, wenn der Tod infolge der gleichen Ursache erfolgt, der Todeszeitpunkt aber nicht mehr zu ermitteln ist. Ob damit auch gemeint ist, wenn beide so rasch hintereinander sterben, dass der zunächst Überlebende kein Testament mehr machen konnte, beispielsweise ein Partner bei einem Unfall sofort tot ist, während der andere kurze Zeit später im Krankenhaus verstirbt, wird teilweise vertreten. Um solche Auslegungsschwierigkeiten und den oft damit verbundenen Streit zu vermeiden, sollte eine eindeutige Regelung im Testament erfolgen.

Die Bedeutung einer solchen Auslegung zeigt folgendes Beispiel:

Beispiel:

Die Eheleute haben sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und wollten dem Überlebenden überlassen, einen Schlusserben zu bestimmen. Bei gleichzeitigem Ableben aber sollte ein Neffe des Ehemanns Erbe sein. Es kommt zu einem Autounfall. Der Ehemann ist sofort tot, die Ehefrau stirbt nach zwei Wochen im Koma. Legt man die Klausel wörtlich aus, wird der Neffe allenfalls gesetzlicher Erbe des Ehemanns, die gesetzlichen Erben der Ehefrau sind aber deren Verwandte. Nach anderer Auslegung erbt jedoch der Neffe alles.

Notarielles oder eigenhändiges Testament?

Warum sollte man zum Notar gehen?

Für das notarielle Testament sprechen folgende Gründe:

Laien benutzen häufig rechtlich fixierte Begriffe falsch und stiften damit Verwirrung.

Häufig behaupten übergangene Personen, der Verstorbene sei „nicht mehr testierfähig gewesen“. Da der Notar seinen Eindruck von der Geschäftsfähigkeit im Testament festhält, ist ein solcher Einwand gegen sein Testament schwerer durchsetzbar.

Sinnlose oder rechtlich unzulässige Verfügungen werden in der Regel verhindert.

Das Testament kann nicht verloren gehen oder (nach dem Tod) von Unbefugten vernichtet oder unterschlagen werden. Allerdings ist es jederzeit möglich, auch ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr zu hinterlegen.

Spätere Gebührenersparnis bei Gericht, siehe Kapitel 4.

Wer sollte unbedingt zum Notar gehen?

Personen, deren Geschäftsfähigkeit aufgrund hohen Alters oder Krankheit angezweifelt werden könnte. Der Notar wird in der Regel in der Urkunde festhalten, dass er sich von der Testierfähigkeit des Testierenden überzeugt hat. Bei Zweifeln empfiehlt sich allerdings, zur Sicherheit die Begutachtung eines Neurologen oder eines Psychiaters einzuholen. Das mag überzogen klingen, gewährleistet aber, dass mein letzter Wille auch so durchgeführt wird, wie ich es wollte.

Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind, oder Personen, die „Geschriebenes nicht zu lesen verstehen“, können nur beim Notar testieren.

Wer sollte sich unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt (möglichst ein Fachanwalt für Erbrecht) oder einem Notar beraten lassen?

Wer andere Personen als nahe Angehörige (Ehegatte, Kinder, Enkel, Neffen, Nichten) einsetzen oder viele Vermächtnisse anordnen möchte.

Wer rechtlich komplizierte Regelungen beabsichtigt, zum Beispiel Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Nießbrauch oder Wohnungsrecht für bestimmte Personen, andere Auflagen (vgl. Kapitel 4) als für die Grabpflege oder nicht ganz einfache Teilungsanordnungen.

Eltern, welche die Einsetzung eines sozialhilfebedürftigen Kindes verfügen wollen.

Andere Testamentsformen

Der Erbvertrag

Einen Erbvertrag – der nur bei einem Notar geschlossen werden kann – schließen zwei oder mehrere Personen, in dem alle oder auch nur einer eine Verfügung über seinen künftigen Nachlass trifft. Dabei kann auch ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter bedacht werden. Einen solchen Vertrag können grundsätzlich alle Personen schließen, somit nicht nur Ehegatten, sondern auch Geschwister, Freunde, Lebensgefährten. Ehegatten schließen häufig einen Erbvertrag zusammen mit einem Ehevertrag.

Das Wesen des Erbvertrags besteht in seiner Verbindlichkeit. Falls nichts anderes vereinbart, ist auch zu Lebzeiten aller Partner meist kein einseitiges Rücktrittsrecht möglich. Zudem können später unter Umständen Schenkungen rückgängig gemacht werden, welche einer der Partner in der Absicht vorgenommen hat, einen Vertragserben oder Vermächtnisnehmer zu benachteiligen. Unter besonderen Umständen kann ein Erbvertrag angefochten werden, was immer eingehende rechtliche Beratung erfordert.

Wichtig:

Wer einen Erbvertrag schließt, muss damit rechnen, daran für immer gebunden zu sein. Gegenstände, über die im Vertrag verfügt ist, können nicht mehr folgenlos verschenkt werden. Abweichender Wille muss mit dem Notar erörtert und im Vertrag geregelt werden.

Ein Erbvertrag zwischen Eheleuten erlischt, wenn die Ehe geschieden wird, auch wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und einer der Vertragsschließenden dies beantragt und der andere dem zugestimmt hat.

Testament zugunsten eines bedürftigen Menschen oder eines Menschen mit Behinderung

Manche Eltern stehen vor der Frage, wie sie ihr krankes, behindertes oder bedürftiges Kind finanziell bedenken können, ohne dass diese Zuwendung von den Sozialbehörden eingezogen wird. Es soll dem Kind über die Sozialleistung hinaus etwas Geld für die Ausgestaltung seines Lebens zufließen.

Inzwischen haben der Bundesgerichtshof und auch das Bundessozialgericht entschieden, dass eine solche Absicht durch die Testierfreiheit gedeckt und nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist, obwohl die Nachrangigkeit der Sozialhilfe unterlaufen wird. Das dürfte auch gelten für Kinder, die staatliche Leistungen erhalten, entweder weil sie arbeitslos sind oder Grundsicherung beziehen.

Wichtig:

Ein solches Testament sollte aber in jedem Fall erst nach eingehender Beratung, am besten bei einem spezialisierten Rechtsanwalt, in der Regel einen Fachanwalt für Erbrecht, oder einem Notar errichtet werden, da an die richtige Formulierung hohe Anforderungen zu stellen sind.

Deshalb hier nur einige kurze Hinweise:

Die Zuwendung muss höher sein als der Pflichtteil, da sonst eventuell der Betreuer des Erben gezwungen werden könnte, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wodurch die nachgenannten „Sicherungsmaßnahmen“ unwirksam würden.

Es ist inzwischen anerkannt, dass ein Erbteil, der unter „Dauerverwaltung“ eines Testamentsvollstreckers steht, der Verfügung des Erben und somit auch dem Zugriff der Sozialbehörden grundsätzlich entzogen ist.

Es bedarf einer geschickt formulierten Regelung, was der Testamentsvollstrecker dem Erben jeweils zuwenden soll, wobei er nicht nur die Erträge, sondern auch die Substanz des Nachlasses verwenden darf.

Eine möglichst umfangreiche Aufzählung all dessen, was der Testamentsvollstrecker darf, ist ratsam, denn dieser Wille des Erblassers ist für den Testamentsvollstrecker verbindlich (§ 2216 Abs. 2 BGB). Eine ungenügende Bezeichnung erfordert Auslegung und kann zu Streit führen.

Diese Regelung endet mit dem Tod des Begünstigten. Da der Begünstigte ohnehin oft aufgrund seines Geisteszustands kein Testament errichten kann – und möglicherweise ledig und kinderlos ist –, muss auch für dessen Tod Vorsorge getroffen werden, was regelmäßig durch Vor- und Nacherbfolge geschieht, das Kind demnach nur vorläufiger und auch beschränkter Erbe wird. In der Regel werden dann Geschwister oder Verwandte als Nacherben eingesetzt.

Das Nottestament

Vor dem Bürgermeister

Wer sich an einem Ort aufhält, der so abgesperrt ist, dass kein Notar ohne erhebliche Beschwernis zu erreichen ist, kann beim Bürgermeister dieses Orts ein Nottestament errichten. Gleiches gilt, wenn ein Notar zwar grundsätzlich erreichbar wäre, infolge der angenommenen nahen Todesgefahr aber zu befürchten ist, dass dieser nicht mehr rechtzeitig kommen könnte.

Vor drei Zeugen

Kann auch kein Bürgermeister rechtzeitig erreicht werden, kann ein Testament vor drei Zeugen errichtet werden. Als Zeuge nicht mitwirken darf, wer selbst etwas bekommen soll oder mit einer Person, die etwas bekommen soll, verheiratet ist oder war oder verwandt oder verschwägert ist.

Die Zeugen müssen nicht nur anwesend sein, sondern es muss ihnen auch bewusst sein, dass sie jetzt als Zeugen eine Beurkundungsfunktion übernehmen, und sie müssen entsprechend dazu bereit sein.

Der Testierende erklärt den Zeugen mündlich seinen letzten Willen. Diese müssen davon überzeugt sein, dass angesichts der nahen Todesgefahr weder ein Bürgermeister noch ein Notar rechtzeitig gerufen werden kann. Diese Überzeugung muss auf konkreten – nachprüfbaren – Erkenntnissen beruhen.

Der Testierende erklärt sodann den Zeugen mündlich seinen letzten Willen. Diese nehmen – falls dies möglich ist – sofort eine Niederschrift auf. Aus ihr soll hervorgehen, warum die nahe Todesgefahr angenommen wurde, warum kein Bürgermeister oder Notar rechtzeitig zur Stelle sein kann – und natürlich der letzte Wille des Verstorbenen. Wenn möglich, soll dem Testierenden die gesamte Niederschrift vorgelesen werden. Sofern er dazu in der Lage ist, muss er sie unterschreiben. Kann er es nicht mehr, wird festgehalten, warum er nicht unterschreiben kann. Außerdem muss er die Richtigkeit der Niederschrift bestätigen, was regelmäßig durch Worte – nicht durch Gesten – geschehen muss. Kann er inzwischen schon nicht mehr reden, sollte (dies ist allerdings bedenklich) die Bestätigung durch Gesten erfolgen. All dies wird in der Niederschrift festgehalten.

Entscheidend ist, dass der letzte Wille des Betroffenen wortgenau im Protokoll steht und dazu die Feststellung, dass ihm diese seine Erklärung vorgelesen worden ist und dass er sie – wie genau – genehmigt hat. Sodann soll er das Protokoll unterschreiben. Es reicht nicht aus, dass einer der Zeugen „ein Testament schreibt“ und der Betroffene es unterschreibt, das heißt keine mündliche Erklärung vor den drei Zeugen abgegeben und von diesen protokolliert wird.

Sind die Umstände so ungünstig (siehe folgendes Beispiel), müsste es genügen, nur den eigentlichen Willen des Verstorbenen auf einen Zettel zu schreiben, ihn vorzulesen, ihn unterschreiben oder zumindest bestätigen zu lassen und die eigentliche Niederschrift später vorzunehmen. Das ist allerdings unverzichtbar. Ohne Genehmigung des vorher schriftlich fixierten „letzten Willens“ ist das Testament unwirksam.

Bisher haben die Gerichte dem Nottestament zur Geltung verholfen, wenn der letzte Wille zweifelsfrei dokumentiert war, die Voraussetzungen gegeben waren und die Niederschrift den Mindestanforderungen entsprochen hat.

Muster: Nottestament

Nottestament des Michael Engel

Am 20.08.2020 um 17 Uhr stürzte Michael Engel aus Thalkirchen als Teilnehmer an einer Bergwanderung am Hochvogel ab und verletzte sich schwer. Es bestand nach der Überzeugung aller Anwesenden die dringende Sorge, dass er nicht mehr lebend zurückgebracht werden könne. Er war ansprechbar und erklärte den anwesenden Wanderkameraden, dass er unbedingt noch ein Testament errichten wolle.

Anwesend waren außer dem Verunglückten:

a.

Fritz Müller, Bergführer in Mittelhausen

b.

Franz Mayer, wohnhaft in Schönbrunn

c.

Karl Metzger, wohnhaft in Neustadt

Keiner von ihnen ist mit dem Verunglückten oder seiner Ehefrau verwandt oder verschwägert.

Der Verunglückte erklärte:

Wenn ich versterben sollte, soll meine Ehefrau mich allein beerben. Mein Enkel Michael erhält meinen Mercedes 500.

Diese Erklärung wurde sofort auf beigeheftetem Zettel von Fritz Müller niedergeschrieben und von ihm dem Verunglückten vorgelesen. Dieser erklärte für alle drei Zeugen hörbar: „Ja, so ist es richtig.“ Nach Überzeugung aller drei Zeugen kann der Verunglückte infolge seiner Verletzung nicht mehr unterschreiben. Da es wegen des Sturms nicht möglich war, diese Niederschrift sofort aufzunehmen, wurde sie am Abend in der Stein-Hütte von Fritz Müller geschrieben und wie folgt von allen unterschrieben.

Fritz MüllerFranz MayerKarl Metzger

Aus dem Text ergibt sich eindeutig, dass die Zeugen davon ausgingen, dass kein Bürgermeister oder gar ein Notar rechtzeitig zu erreichen war.

Die Unterschrift ist nur entbehrlich, wenn sie nach der Überzeugung der Zeugen nicht geleistet werden kann. Anderenfalls muss das Protokoll vom Testierenden unterschrieben werden.

Ob die vorstehende Mindestanforderung an die Niederschrift den Erfordernissen genügt, entscheiden letztendlich die Gerichte. Es muss alles getan werden, was nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Die drei Zeugen sollten auch den „Zettel“ unterschreiben.

Gemeinsame Bestimmungen

Das Testament ist auch gültig, wenn die Todesgefahr zu Unrecht angenommen wurde und der Testierende weiterlebt. Das „Drei-Zeugen-Testament“ ist auch gültig, wenn die Zeugen ernsthaft, aber irrig angenommen haben, keinen Bürgermeister rechtzeitig erreichen zu können. Grundsätzlich erlöschen alle Nottestamente drei Monate nach Errichtung, wenn der Testierende dann immer noch lebt.

Digitaler Nachlass

Obwohl fast jeder über elektronische Medien verfügt und in sozialen Netzwerken unterwegs ist, macht sich kaum jemand Gedanken darüber, was mit den gespeicherten Daten beim Ableben geschehen soll. Die Daten, auch die Fotos auf einem Rechner des Erblassers, auf USB-Sticks oder einem anderen Speichermedium – heutzutage gehört sicherlich auch eine Cloud dazu –, fallen sicherlich in den Nachlass und stehen dem oder den Erben zu. Was passiert aber mit E-Mail-Accounts und Nutzerkonten in sozialen Netzwerken und vor allem deren Inhalten? Auch dieser digitale Nachlass unterliegt denselben Vorschriften wie der körperliche Nachlass, das heißt er fällt dem oder den Erben zu.

Es erleichtert den Hinterbliebenen aber die Abwicklung, wenn der Erblasser

im Testament einen Erben ausdrücklich zur Verwaltung und Abwicklung des digitalen Nachlasses bestimmt hat oder

eine sachkundige Person seines Vertrauens per „Vollmacht über den Tod hinaus“ mit der Verwaltung und Abwicklung des digitalen Nachlasses beauftragt hat (öffentliche Beglaubigung ist ratsam) und

diese Person/der Erbe weiß, wo nach dem Tod des Vollmachtgebers die Zugangsdaten (Passwörter) und eine Übersicht über bestehende Verträge zu finden sind.

Soweit Verträge (z. B. Online-Banking, Plattformen oder soziale Medien) bestehen, ist dort auch geregelt, was im Sterbefall zu tun ist. Oft entspricht das nicht dem Willen des Erblassers und sollte dann konkret geregelt werden. Mancher Erblasser möchte vermeiden, dass seinen Erben die Daten in sozialen Netzwerken (z. B. auch Dating-Plattformen) zufallen. Dann besteht Handlungsbedarf, ggf. direkt beim Anbieter. Man könnte auch einen Testamentsvollstrecker, vielleicht einen guten Freund einsetzen, der die Daten sichtet und entscheidet, welche Daten den Erben zugänglich gemacht und welche gelöscht werden.

Verbleib und Widerruf des Testaments

Verbleib des Testaments

Der Notar nimmt das Testament in die amtliche Verwahrung des Gerichts seines Amtsbezirks, soweit er nicht landesrechtlich selbst für die Verwahrung zuständig ist. Der Bürgermeister bringt das von ihm errichtete Testament in die amtliche Verwahrung des Gerichts seines Amtsbezirks (§ 344 FamFG). Auch das Nottestament vor drei Zeugen kann in die amtliche Verwahrung verbracht werden.

Ein privatschriftliches Testament kann beliebig aufbewahrt werden. Das Risiko besteht darin, dass der Erste, der es findet und darin nicht genügend bedacht ist, es widerrechtlich vernichten kann. Bei Ehegatten, die sich gegenseitig eingesetzt haben, wird es wohl genügen, wenn jeder von beiden weiß, wo das Testament unter Verschluss ist. Denkbar ist auch, dass die Oma das Testament ihrem Lieblingsenkel zur Verwahrung gibt, den sie als Alleinerben eingesetzt hat.

Auch ein privatschriftliches Testament kann zu einem beliebigen Amtsgericht zur Verwahrung gebracht werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehegatten den Verwahrauftrag geben. Die Verwahrung ist gebührenpflichtig und kostet 75 Euro. Der Wert des Nachlasses ist nicht maßgebend. Außerdem erhebt die Bundesnotarkammer für die Registrierung im zentralen Testamentsregister eine – ebenfalls wertunabhängige – Gebühr von 18 Euro direkt vom Erblasser, wenn es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Bei notariellen Testamenten erfolgt die Zahlung über den Notar.

Man kann auch einen schriftlich Bevollmächtigten mit dem Testament zum Amtsgericht schicken oder einen Rechtsanwalt beauftragen, um es dort verwahren zu lassen. Das so verwahrte Testament kann jederzeit wieder abgeholt werden. Die Herausgabe ist gebührenfrei. Jedoch darf das Testament nur an den Testierenden persönlich zurückgegeben werden (§ 2256 Abs. 2 BGB), bei einem gemeinschaftlichen Testament nur an beide Ehegatten. Weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer können es aus der Verwahrung beim Amtsgericht holen. Aber auch er selbst nicht mehr, wenn er nach Überzeugung des Rechtspflegers nicht (mehr) testierfähig ist, also auch nicht mehr in der Lage wäre, ein Testament zu verfassen. Es bleibt dann in der hinterlegten Form gültig. Das privatschriftliche Testament bleibt nach der Rückgabe gültig und kann deshalb auch zu Hause aufbewahrt werden. Will man dies nicht, sollte man es vernichten, zum Beispiel zerreißen, schreddern oder verbrennen. Notarielle Testamente oder ein vor dem Bürgermeister errichtetes Nottestament werden durch die Rückgabe ungültig, auch wenn die Urkunde weiter aufbewahrt wird (§ 2256 BGB).

Nach dem Tod bleibt das Testament im Original für immer beim Nachlassgericht. Das gilt auch für das gemeinschaftliche Testament beim Tod des Erstversterbenden. Das Testament wird aber eröffnet und die Bedachten und die Angehörigen werden in der Regel informiert.

Der Widerruf

Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder durch Vernichtung der Testamentsurkunde in der Absicht des Widerrufs (z. B. absichtliches Zerreißen oder Verbrennen) oder aber durch ausdrückliche Aufhebung in einem neuen Testament. Bei widersprechenden Verfügungen gilt die ältere Verfügung als aufgehoben, auch wenn kein ausdrücklicher Widerruf erfolgt ist.

Ein Testament kann ausnahmsweise nicht mehr widerrufen werden, wenn

der Testierende (z. B. beim gemeinschaftlichen Testament) an das Testament rechtlich gebunden oder

er inzwischen testierunfähig geworden ist.

Wer somit nach Errichtung des Testaments testierunfähig wird, kann sein Testament nicht mehr widerrufen. Dies kann auch niemand in seinem Auftrag, auch sein Betreuer nicht.