Richtwerte für die Düngung 2025 - Dr. Lars Biernat - E-Book

Richtwerte für die Düngung 2025 E-Book

Dr. Lars Biernat

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Beschreibung

Richtwerte für due Düngung 2025 ist eine praxisorientierte, bedarfsgerechte und wissenschaftlich fundierte Publikation nach guter fachlicher Praxis. Besonders hervorzuheben sind die Anpassungen der Düngeverordnung, die im Rahmen der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie sowie der neuen Agrarförderpolitik in den vergangenen Jahren vorgenommen wurden. Die Empfehlungen basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nährstoffeffizienz, Nährstoffkreisläufen und der Minimierung von Nährstoffverlusten, um den ökologischen Fußabdruck der Landwirtschaft zu verringern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu sichern.

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Seitenzahl: 166

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Herausgeber:

Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinGrüner Kamp 15-17, 24768 Rendsburg

Federführung:

Dr. Lars Biernat und Hanna MakowskiE-Mail:

[email protected]

, Tel.: 04331 9453-340E-Mail:

[email protected]

, Tel.: 04331 9453-353

Vertrieb:

Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinGrüner Kamp 15-17, 24768 RendsburgAngelika ThimmE-Mail:

[email protected]

Verkaufspreis: 11,00 Euro zzgl. MwSt.

© Alle Rechte vorbehalten: Vervielfältigungen der Tabellen und Nutzung der Datensätze für gewerbliche Zwecke (z. B. Bodenuntersuchung) sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.

Hinweis:

Aktuelle Informationen befinden sich stets auf der Seite der Landwirtschaftskammer unter www.lksh.de.

Inhaltsverzeichnis

1. Düngeverordnung kurz und kompakt

2. Ermittlung des Düngebedarfs

2.1 Notwendige Untersuchungen

2.2 Generelles zur Entnahme von Bodenproben

2.3 Grundnährstoffe

2.4 Nmin-Proben

2.5 Smin-Proben

3. Bodenklassifizierung

3.1 Mineralische Fraktion

3.2 Organische Fraktion (Humus)

3.3 C/N-Verhältnis im Boden

4. Kalkbedarf und Kalkung

4.1 pH-Gehaltsklassen von Böden

4.2 Bestimmung des Kalkbedarfs

4.3 Kalkungsbedarf von Ackerland, Rahmenschema

4.4 Kalkungsbedarf von Grünland, Rahmenschema

5. Grundnährstoffe (Phosphor, Kalium, Magnesium)

5.1 Bodengehaltsklassen

5.2 Bodengehaltsklassen für Phosphor, Kalium und Magnesium

5.3 Ermittlung des Grundnährstoffbedarfs am Beispiel Phosphat

5.4 Ableitung der Düngeempfehlungen der Landwirtschaftskammer am Beispiel Phosphat

5.5 Nährstoffentzüge von Acker-, Grünland, Feldfutter und Gemüsekulturen

5.6 Phosphat-Düngeempfehlungen von Acker- und Grünland, Feldfutter und Gemüsekulturen

5.7 Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs nach DüV

5.8 Kalium- und Magnesium-Düngeempfehlungen von Acker-, Grünland, Feldfutter und Gemüsekulturen

6. Stickstoff (N)

6.1 Ermittlung des N-Düngebedarfs im Frühjahr

6.2 Ermittlung des N-Düngebedarfs bei Ackerkulturen

6.3 Ableitung des N-Düngebedarfs bei Ackerkulturen im Herbst (Formblatt)

6.4 Hinweis Frischmassemethode Winterraps

6.5 N-Versorgung Körnerleguminosen

6.6 Unterfußdüngung zu Silomais

6.7 Ermittlung des N-Düngebedarfes für Gemüsekulturen und Erdbeeren

6.8 N-Bedarfsermittlung Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiger Feldfutterbau

6.9 Herbstdüngung Grünland, Dauergrünland

7. Schwefel (S)

7.1 Empfehlungen zum Marktfruchtbau

7.2 Empfehlungen zum Grünland

7.3 Empfehlungen zu Gemüsekulturen

8. Mikronährstoffe: Mangan (Mn), Kupfer (Cu), Zink (Zn), Bor (B), Molybdän (Mo)

8.1 Bedarf von Acker- und Futterpflanzen

8.2 Bedarf von Gemüse

8.3 Bodendüngung mit Mikronährstoffen

8.4 Blattdüngung mit Mikronährstoffen

8.5 Standorteigenschaften und Bodenverfügbarkeit

9. Sonstige Nährstoffe

9.1 Selen (Se)

9.2 Natrium (Na)

10. Düngung nach Pflanzenanalyse

10.1 Probenahme

10.2 Ertragsgrenzwerte

11. Salzschäden

12. Eigenschaften von Hauptnährstoff-Düngern

13. Organische Düngemittel

13.1 Wirtschaftsdüngerzusammensetzung

13.2 Nährstoffausnutzung Wirtschaftsdünger

13.3 Von der Düngebedarfsermittlung zur Düngeplanung

13.3.1 Biogasanlagengärrückstände

13.4 Klärschlamm

13.4.1 Klärschlammverordnung

13.4.2 Bewertung der Nähr- und Schadstoffgehalte

13.4.3 Grenzwerte

13.4.4 Dokumentation der Klärschlammaufbringung

13.5 Kompost und andere Bioabfälle

13.5.1 Vorschriften für die Aufbringung

13.5.2 Referenz- und Grenzwerte

13.5.3 Bewertung der Nähr- und Schadstoffgehalte

13.5.4 Lagerung und Bereitstellung von Kompost am Feldrand

14. Nährstoffe in Boden und Pflanzen

14.1 Hauptnährstoffe und Düngemittel

14.2 Nährstoffgehalt in Mineraldüngern und Kalkwert

15. Düngedokumentation

16. Stoffstrombilanzbilanzverordnung

17. Düngung im ökologischen Landbau

17.1 Bodenuntersuchungen

17.2 Nährstoffmobilisierung

17.3 Zugelassene Handelsdünger im ökologischen Landbau

17.4 Einsatz von Gärresten im ökologischen Landbau

17.5 Nährstoffentzüge von Bio-Betrieben

18. EDV Tools der LKSH im Bereich Düngung

19. Gesetze, Verordnungen, Vorschriften

19.1 Düngegesetz

19.2 Düngeverordnung 2020

19.3 Landesdüngeverordnung

19.4 Anforderungen nach Konditionalitäten an die Düngung

19.5 Düngemittelverordnung (DüMV)

19.6 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

19.7 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)

19.8 Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdüngerabgaben

19.9 Elektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation Schleswig-Holstein (ENDO-SH)

19.10 Wasserhaushaltsgesetz- Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 38a: Gewässerrandstreifen

19.11 Neue gemeinsame Agrarpolitik: GLÖZ 4 Pufferstreifen an Gewässern

20. Gewässerschutz

20.1 Wasserschutzgebietsverordnung (WasSchGebV)

20.2 Gewässerschutzberatung für die Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

21. Anhang I: Anlagen der Düngeverordnung u. a.

22. Anhang II: Stickstoffzufuhr durch Leguminosen nach Stoffstrombilanzverordnung

23. Anhang III: Umrechnungsfaktoren für Nährstoffangaben

Abkürzungsverzeichnis

AbfKlärV

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

AL

Ackerland

AVV GeA

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

BG

Bodenartgruppe

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BioAbfV

Bioabfallverordnung

BNR-ZD

Betriebsinhabernummer

BOK

Böschungsoberkante

C/N-Verhältnis

Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff

CaCl

2

Calciumchlorid-Methode (Zur Bestimmung des pH-Wertes)

CaCO

3

Calciumcarbonat

CAL

Calcium-Acetat-Lactat (-Methode)

CaO

Calciumoxid

DBE

Düngebedarfsermittlung

DGL

Dauergrünland

DL

Doppel-Lactat(-Methode)

DüMV

Düngemittelverordnung

DüV

Düngeverordnung

EG-WRRL

EG-Wasserrahmenrichtlinie

ELER

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes

ENDO-SH

Elektronische Nährstoffmeldung und Dokumentation Schleswig-Holstein

EuGH

Europäischer Gerichtshof

FiBL

Forschungsinstitut für den ökologischen Landbau

FM

Frischmasse

GAP

Gemeinsame Agrarpolitik

GLÖZ

Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand

GPS

Ganzpflanzensilage

GV

Großvieheinheit

HIT

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere

InVeKoS

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

JGS-Anlage

Jauche-Gülle-Sickersaft-Anlage

KA

Bodenkundliche Kartieranleitung

LDüV

Landesdüngeverordnung

LK-SH

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

LLnL

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

MSRL

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie

N

Stickstoff

NH

3

Ammoniak

NH

4

Ammonium

N

min

mineralischer Stickstoff

NO

3

Nitrat

S

min

mineralischer Schwefel

SO

4

2-

Sulfat

TM

Trockenmasse

TS

Trockensubstanz

UFD

Unterfußdüngung

VDLUFA

Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten e.V.

VNS

Vertragsnaturschutz

WasSchGebV

Wasserschutzgebietsverordnung

WDüngV

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

WSG

Wasserschutzgebiet

Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

liebe Landwirtinnen und Landwirte,

mit der 29. Auflage der „Richtwerte für die Düngung“ möchten wir Ihnen erneut ein praxisorientiertes und wissenschaftlich fundiertes Instrument zur bedarfsgerechten Düngung nach guter fachlicher Praxis an die Hand geben. Die neue Ausgabe berücksichtigt nicht nur neue agrarwissenschaftliche Erkenntnisse, sondern auch die wichtigen politischen Veränderungen der vergangenen Jahre. Sie beeinflussen die Düngungspraxis nicht nur in Schleswig-Holstein maßgeblich:

Besonders hervorzuheben sind hier die Anpassungen der Düngeverordnung, die im Rahmen der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie sowie der neuen Agrarförderpolitik in den vergangenen Jahren vorgenommen wurden. Die Verschärfung der Auflagen im Hinblick auf die Nitratbelastung und der stärkere Fokus auf den Gewässerschutz stellen die landwirtschaftlichen Betriebe vor große Herausforderungen. Gleichzeitig rückt die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion immer stärker in den Vordergrund. Es gilt, den Spagat zwischen einer effizienten Düngung, die Erträge und Qualitäten sichert, und einem verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen zu meistern. Die „Richtwerte für die Düngung 2025“ sollen Landwirtinnen und Landwirte dabei unterstützen, ihre Düngungsstrategien sowohl im Bereich der Stickstoff- also auch Grunddüngung präzise und ressourcenschonend zu gestalten. Die Empfehlungen basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nährstoffeffizienz, Nährstoffkreisläufen und der Minimierung von Nährstoffverlusten, um den ökologischen Fußabdruck der Landwirtschaft zu verringern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu sichern.

Die Landwirtschaftskammer empfiehlt in diesem Zusammenhang regelmäßige, betriebsindividuelle Untersuchungen von Böden, Pflanzen und Wirtschafsdüngern, die über das geforderte Maß nach Düngeverordnung hinausgehen. Wir sind uns unserer Verantwortung gegenüber der Umwelt, der Landwirtschaft und der Gesellschaft bewusst. Deshalb sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets dabei, die für die Praxis realisierbaren Konzepte hin zu einem noch nachhaltigeren und effizienteren Wirtschaften weiter zu entwickeln. Wir stehen für Fragen beratend wie gewohnt gern zur Verfügung.

Ute Volquardsen

Präsidentin der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

1. Düngeverordnung kurz und kompakt

Übersicht 1: Wesentliche Aspekte der Düngeverordnung 2020 für Flächen

Düngebedarfsermittlung (DBE):

verbindlich, schriftlich

vor

dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff (N) & Phosphat (P)

für N nach bundeseinheitlichen, ertragsabhängigen Bedarfswerten

Basis für die N- und P-DBE: Berechnung des Durchschnittsertrages als fünfjähriges Mittel

N-DBE: konkrete Zu-und Abschläge für Acker-/Gemüsebau und Grünlandnutzung/mehrschnittiger Feldfutterbau:Acker/Gemüse: Ertragsniveau, N

min

, Humusgehalt Boden, org./org.-min. Düngung Vorjahr, Vor-/ZwischenfrüchteGrünland: Ertragsniveau/Rohprotein-Gehalt, Humusgehalt Boden, N-Bindung durch Leguminosen, org./org.-min. Düngung Vorjahr

Düngebedarf für N und P darf nicht überschritten werden

Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte im Jahr der Aufbringung:a) auf Ackerland seit 01.05.2020 (Rindergülle, flüssige Gärrückstände 60 % sowie Schweinegülle 70 % auf Basis des Gesamt-N-Gehaltes der organischen Düngemittel)b) auf Grünland ab

01. Februar 2025

P-DBE: Acker- und Grünland unter Heranziehung folgender Einflüsse:P-Bedarf des Pflanzenbestandes je nach zu erwartenden Qualitäten und Erträgen (Standort- und Anbaubedingungen); im Boden verfügbare P-Menge sowie Nährstofffestlegung

Bodenversorgung >25 mg P

2

O

5

/100 g Boden (DL): P-Düngung nur in Höhe der voraussichtlichen Abfuhr (im Mittel von 3 Jahren im Rahmen einer Fruchtfolge)

170 kg N/ha Obergrenze:

org./org.-min. Dünger tierischen und pflanzlichen Ursprungs (z. B. Komposte, Gärrückstände usw.)

Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkungen nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N- Obergrenze

Düngedokumentation:

schlaggenaue und zeitnahe Aufzeichnung (spätestens 14 Tage

(NEU ab 01.01.2025)

nach jeder Düngungsmaßnahme) der tatsächlich aufgebrachten Düngemengen (mineralische, organische N- und P-Düngemittel)

Dokumentation der Weidehaltung

Für aufzeichnungspflichtige Betriebe muss die Düngedokumentation sowohl für den Einzelschlag als auch gesamtbetrieblich erfolgen

Sperrfristen/Herbstdüngung:

Sperrfrist: Grünland: 01. November – 31. Januar (ab 01. September max. 80 kg Gesamt-N/ha)

Sperrfrist: Ackerland: ab Ernte der Hauptfrucht - 31. Januar

Keine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt zu u.a. Winterweizen

Düngung nach Ernte der Hauptfrucht bis 02. Oktober nur im Falle eines Düngebedarfs zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Wintergerste, Feldfutter (mit Einschränkung durch Aussaattermin bei allen Kulturen); weitere Einschränkungen durch Vorkulturen und langjährige organische Düngung

Herbstdüngung in Höhe des N-Bedarfes, jedoch maximal 30 kg NH

4

-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha

Verbindliche Anrechnung der Herbst-N-Düngung zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der verfügbaren N-Menge auf den N-Düngebedarfswert dieser Kulturen im Frühjahr

Sperrfrist Ackerland, Grünland für Festmist von Huf und Klauentieren, Komposte: 01. Dezember - 15. Januar

Sperrfrist für alle phosphathaltigen Düngemittel vom 01.12. bis 15.01.

Ausbringungseinschränkungen

Das Aufbringen von N- oder P-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist

Ausbringtechnik:

auf bestelltem Ackerland seit Feb. 2020: streifenförmig oder direkt in den Boden

Grünland, mehrschnittiger Feldfutterbau ab

01. Februar 2025

: streifenförmig oder direkt in den Boden (Ausnahmen beachten s. Kapitel 19.2.)

Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf

eine Stunde ab 01. Februar 2025.

Lagerkapazität:

mindestens 6 Monate inklusive Niederschlags-Abwasser, Silagesickersaft

Betriebe mit > 3 GV (Großvieheinheiten)/ha und Betriebe ohne eigene Aufbringungsflächen mindestens 9 Monate inklusive Niederschlags-Abwasser, Silagesickersaft

Festmist von Huf- und Klauentieren, Komposte: mindestens 2 Monate

Gewässerabstände*:

<5 % mit Exakttechnik: 1 m, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist

<5 % ohne Exakttechnik: 5 m zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante (BOK) des Gewässers

>5 % bis <10 % (innerhalb 20 m zur BOK): 3 m; Zusätzlich sofortige Einarbeitungspflicht auf unbestelltem Ackerland; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥45 cm Reihenabstand nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig

ab 10 % (innerhalb 20 m zur BOK): 10 m; Aufteilung der Düngegabe, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt; Zusätzlich sofortige Einarbeitungspflicht für Düngemittel auf dem ganzen Schlag auf unbestelltem Ackerland

*weitere Rechtsgrundlagen nach GAP und WHG sind zusätzlich zu berücksichtigen (s. Kapitel 19.10 und 19.11)

Übersicht 2: Zusätzliche Vorgaben für Betriebsflächen in der N-Kulisse

Düngebedarfsermittlung (DBE):

Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Betriebsdurchschnitt der Flächen des Betriebes, die in der N-Kulisse bewirtschaftet werdenverpflichtende Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur nährstoffeffizienten Düngung

Organische Düngung:

das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von org. und org.-min. Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, darf nur erfolgen, sofern eine aktuelle Analyse (nicht älter als 1 Jahr!) auf Gesamt-N, verfügbaren N und Gesamt-P vorliegt (Gilt nicht für Festmist von Huf- oder Klauentieren!)bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern auf unbestelltes Ackerland muss eine unverzügliche Einarbeitung (spätestens 1 Stunde nach Aufbringung) auf der Fläche erfolgenSchlagbezogene 170 kg N/ha Obergrenze für die Ausbringung von org. und org.-min. Düngemitteln

Sperrfristen/Herbstdüngung:

Sperrfrist: Grünland/mehrjähriges Feldfutter: 01. Oktober - 31. JanuarSperrfrist: Ackerland: nach Ernte der Hauptfrucht bzw. 02. Oktober - 31. JanuarSperrfrist Ackerland, Grünland für Festmist von Huf- oder Klauentieren: 01. November - 31. JanuarN-Herbstdüngungsverbot zu Wintergerste, Winterraps und zu Zwischenfrüchten ohne FutternutzungAusnahmen vom Herbstdüngungsverbot:Winterraps, wenn über eine Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt;Zwischenfrüchte ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 kg Gesamt-N/ha im Herbst aufgebracht werdenEine N-Düngung zu Sommerkulturen mit einer Aussaat nach Ende der Sperrfrist ist nur gestattet, wenn auf der jeweiligen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wird. Eine Ausnahme von dem Begrünungsgebot ist gegeben, wenn auf den jeweiligen Flächen im Vorjahr Kulturen standen, die nach dem 1. Oktober geerntet wurden

Für weiterführende Informationen steht unter https://bit.ly/4b1BmIf eine Zusammenfassung von häufig auftretenden Fragen und Antworten im Rahmen des Düngerechtes zur Verfügung.

2. Ermittlung des Düngebedarfs

Der Düngebedarf ist im Wesentlichen abhängig vom Nährstoffbedarf der angebauten Kulturpflanzen und den im Boden verfügbaren Nährstoffgehalten unter Berücksichtigung von Nährstoffrücklieferungen von z. B. Ernteresten der Vorkultur. Damit liegt der Düngebedarf von Pflanzenbeständen stets unter dem Niveau ihres Gesamtnährstoffbedarfs. Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt unter weiteren Aspekten, wie dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit sowie den zu erwartenden Erträgen und Qualitäten, wobei die Vermeidung von Umweltbelastungen, insbesondere die Belastung des Grundwassers, der Oberflächengewässer sowie der Atmosphäre deutlich in den Fokus rücken. Die exakte Untersuchung der im Boden pflanzenverfügbaren Nährstoffe ist für eine bedarfsgerechte Düngung somit von zentraler Bedeutung.

2.1 Notwendige Untersuchungen

Die Bodenuntersuchung gilt als wesentliche Grundlage der DBE, welche einen Aufschluss über die wesentlichen pflanzenverfügbaren Grundnährstoffe und den pH-Wert der landwirtschaftlichen Fläche im Hauptwurzelraum gibt.

Eine Verpflichtung zur Bodenuntersuchung auf den Phosphatgehalt ist durch die Düngeverordnung (DüV) 2020 vorgeschrieben (§ 4 Absatz 4, Nr. 2). Sie ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen (ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3, Nr. 2).

Aus fachlicher Sicht wird jedoch empfohlen, etwa alle 3 Jahre (bzw. im Rahmen einer Fruchtfolge) zur Bemessung der Grunddüngung eine Bodenanalyse auf den Phosphat-, Kalium- und Magnesiumgehalt sowie eine pH-Wert-Bestimmung vorzunehmen.

Eine genaue Bestimmung des Humus- und Tongehaltes ermöglicht eine sichere Zuordnung des Bodens in die richtige Nährstoffgehaltsklasse und ist für die zutreffende Ermittlung des Kalkbedarfes unerlässlich. Diese Analyseergebnisse haben eine längere Gültigkeit (etwa 10 Jahre für den Humusgehalt und ca. 30 Jahre für die Bodenartfeststellung).

Weiterhin ist im Rahmen der N-Bedarfsermittlung nach § 4 Absatz 1, Ziffer 3 DüV die Berücksichtigung der im Boden ermittelten verfügbaren mineralischen N-Menge (Nmin) bei Ackerkulturen vor der Düngung je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit verpflichtend (betriebseigene Ergebnisse aus autorisierten Laboren, Nitratmessdienst der LK-SH (www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/nitratmessdienst/)). Neben dieser Datengrundlage können auch Nmin-Analyseergebnisse der zuständigen Wasserschutzgebietsberatung sowie der vor Ort tätigen Grundwasserschutzberatung zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) im Rahmen der Bedarfsermittlung herangezogen werden. Für Ackerfrüchte ist in der Regel ein Nmin-Wert aus 0-90 cm (in 3 Schichten: 0-30 cm, 30-60 cm, 60-90 cm) Bodentiefe anzusetzen, während die Beprobungstiefe im Bereich Gemüse nach Kulturart differenziert. Weitere Informationen zur Nmin-Beprobung finden Sie in Kapitel 2.4.

Zur sicheren Beurteilung des Nährstoff- und Kalkbedarfs sollten folgende Parameter analysiert werden:

Bodenart (Ton- und Humusgehalt)

pH-Wert

Hauptnährstoffgehalte: Phosphat (P

2

O

5

), Kalium (als K

2

O), Magnesium (Mg)

Mikronährstoffgehalte: Mangan (Mn), Kupfer (Cu), Zink (Zn), Bor (B) auf Ackerland, zusätzlich Natrium (Na) auf Grünland- und Rübenflächen.

N

min

Mineralischer Schwefel (S

min

)

Die Nährstoffgehalte werden gewichtsbezogen ermittelt (mg Nährstoff/100 g Boden). Mit zunehmendem Humusgehalt sinkt jedoch das Volumengewicht eines Bodens von 1,4 kg/I bis unter 0,6 kg/I (Moor). Bei der Gehaltsklasseneinstufung (s. Kapitel 5) bzw. bei der Berechnung der Düngeempfehlung werden die unterschiedlichen Volumengewichte des Bodens durch einen Gewichtungsfaktor berücksichtigt. Die unterschiedlichen Faktoren sind in Übersicht 2 aufgeführt.

Bei erneuter Untersuchung der gleichen Fläche sollten die Bodenart und der Humusgehalt auf dem Untersuchungsauftrag angegeben werden. Für die Bestimmung der Bodenart wird eine Schlämmanalyse empfohlen.

In Übersicht 3 ist die schrittweise Ermittlung des Bedarfs an Grundnährstoffen dargelegt, aus denen entsprechende Düngeempfehlungen resultieren.

2.2 Generelles zur Entnahme von Bodenproben

Die Bodenprobe soll in ihrer Zusammensetzung den Durchschnitt der zu untersuchenden Fläche repräsentieren. Sorgfalt und Art der Probenahme bestimmen die Aussagekraft einer Bodenuntersuchung. Je nach Heterogenität des Schlages werden eine Probe oder mehrere Proben entnommen, die aus jeweils 15-30 Einstichen gewonnen werden. Feldteile mit unterschiedlicher Feldfrucht, wechselnden Bodeneigenschaften (Sand- und Lehmkuppen, Senken) oder unterschiedlicher Herkunft (Flurneuordnung) sind gesondert zu beproben und zu untersuchen. Für abweichende Teilstücke ist eine neue Bewirtschaftungseinheit zu bilden, wobei diese für zusammenhängend bewirtschaftete Schläge mit gleicher Bodenart, gleichen Vorfrüchten und gleichem Humusgehalt gebildet werden kann. Randstreifen, Vorgewende, Mietenplätze etc. sind für eine repräsentative Bodenuntersuchung ungeeignet. Es empfiehlt sich, die Entnahmestellen auf Hofkarten oder Schlagkarteien zu vermerken, damit die Proben bei Wiederholungsuntersuchungen nach dem gleichen Verteilungsmuster genommen werden können. Die Entnahmestellen sollen gleichmäßig über die zu untersuchende Fläche verteilt werden (siehe Übersicht 4).

2.3 Grundnährstoffe

Die Entnahmetiefe von Bodenproben für Grundnährstoffanalysen entspricht auf dem Ackerland der Pflugtiefe (ca. 30 cm), auf dem Grünland der Narben- (ca. 10 cm) und im Garten der Grabetiefe (ca. 20 cm). Die Bodenbeprobung auf Grundnährstoffe kann grundsätzlich während des ganzen Jahres durchgeführt werden, sofern ein ausreichender Zeitabstand zur letzten Ausbringung von Wirtschafts- oder Mineraldüngern besteht. Bei routinemäßig wiederkehrenden Bodenuntersuchungen sollte die Probennahme möglichst zur gleichen Jahreszeit (Herbst oder Frühjahr) und gegebenenfalls auch zur gleichen Kulturart vorgenommen werden. Damit Veränderungen der Nährstoffgehalte im Boden sicher erfasst werden, wird empfohlen, die Beprobung möglichst in gleicher Verfahrensweise vorzunehmen. Die Kennzeichnung der Probentüten muss in der mitzuliefernden Probenliste deutlich und unverwechselbar aufgeführt werden. Sofern eine Düngungsempfehlung zu den Bodenuntersuchungsergebnissen gewünscht wird, sind auch Kulturart und langjährige Durchschnittserträge in dt/ha bzw. bei Ackergras/Grünland die Art und Anzahl der Nutzungen sowie die Intensität der Beweidung (reine Schnittnutzung, Mähweide oder Weide) unbedingt mit anzugeben. Wenn die Bodenart durch eine Schlämmanalyse bestimmt wurde, sollte dies für den jeweiligen Schlag auf dem Bodenuntersuchungsauftrag vermerkt werden. So kann eine präzisere Kalk- und Grunddüngerempfehlung sichergestellt werden.

2.4 Nmin-Proben

Die Entnahme der Proben kann im Feld beispielsweise mit dem Pürckhauer Bohrstab erfolgen, wobei die Bohrkerne jeweils in 3 Schichten (0-30 cm, 30-60 cm, 60-90 cm) aufgeteilt und nach Bodenschicht getrennt in Eimer und später mit eindeutiger Beschriftung in Probenahmetüten abgefüllt werden. Nach der Entnahme der Nmin-Proben, müssen diese unverzüglich gekühlt bzw. eingefroren werden und auf diese Weise zum Labor gelangen. Andernfalls können keine repräsentativen Ergebnisse erzielt werden. Flächen, die mit Klärschlamm gedüngt werden sollen, dürfen nur von einem akkreditierten Probennehmer beprobt werden.

2.5 Smin-Proben

Im Rahmen der Nmin-Beprobung kann zusätzlich eine Analyse auf Smin durchgeführt werden. Somit besteht die Möglichkeit einer frühzeitigen Ableitung der Schwefeldüngeempfehlung. Die Smin-Mindestwerte sind dabei, anders als bei den Nmin-Werten, als Schwellenwerte zu betrachten. Smin-Mindestwerte für den Bodenhorizont von 0-60 cm sind im Kapitel 7.1 genannt. Werden diese unterschritten, kann von einer ertragswirksamen Schwefeldüngung ausgegangen werden.

3. Bodenklassifizierung

3.1 Mineralische Fraktion

Die Klassifizierung der Böden nach Bodenart erfolgt anhand der prozentualen Zusammensetzung ihrer mineralischen Bestandteile, deren Korngrößenfraktionen sowie nach ihrem Gehalt an organischer Substanz.