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Mit vielen kurzweiligen Fällen vermittelt eine erfahrene Rechtsanwältin die Welt des Sachenrechts. Aus dem Inhalt:
– Eigentum, Besitz und Anwartschaft
– Sachen, Gegenstände und Grundstücke
– Hypotheken, Grundschulden und Dienstbarkeiten
– Spezialität, Publizität und Typenzwang
Ein Lernbuch für Studierende an Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien.
Ihr Plus: 20 Übersichten und 6 Prüfschemata.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2017
leicht gemacht®
Die prägnanten, verständlichen Lehrbücher der
leicht gemacht® SERIEN
mit Beispielfällen, Übersichten und Leitsätzen
Unsere leicht gemacht ® SERIEN haben Generationen von Studierenden erfolgreich in die verschiedenen Themenbereiche eingeführt.
►Die GELBE SERIE erläutert Inhalte aus der Rechtswissenschaft
►Die BLAUE SERIE vermittelt Themen der Bereiche Steuer und Rechnungswesen
Die Lehrbücher sind so angelegt, dass Vorkenntnisse nicht erforderlich und nach dem Durcharbeiten des Textes die wichtigen Grundlagen vermittelt sind. Sie eignen sich als Einstieg, aber auch zur Wiederholung vor Prüfungen.
Unsere Lehrbücher wenden sich an Studierende der Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien, aber auch an Teilnehmer der berufsbezogenen Ausbildungen. Die Bücher der leicht gemacht ® SERIEN vermitteln ebenso jedem Interessierten auf verständliche und kurzweilige Weise die Grundlagen von Steuer, Rechnungswesen und Rechtswissenschaft.
Die leicht gemacht ®-SERIEN erscheinen im
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
GELBE SERIE leicht gemacht®
Herausgeber:Professor Dr. Bernd Rüdiger KernRichter am AG Dr. Peter-Helge Hauptmann
Sachenrecht
leicht gemacht
Eine prüfungsrelevante Einführung verständlich – lebendig – einprägsam
2., überarbeitete Auflage
von
Cornelia S. Leicht
Rechtsanwältin
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de
Autoren und Verlag freuen sich über Ihre Anregungen
Umwelthinweis: Dieses Buchwurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt Gestaltung: M. Haas, www.haas-satz.berlin; J. RammingerDruck & Verarbeitung: Druckerei Siepmann GmbH, Hamburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
© 2017 Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
I.Allgemeines
Lektion 1: Grundsätze des Sachenrechts
Lektion 2: Sachen
Lektion 3: Besitz
II.Eigentum an beweglichen Sachen
Lektion 4: Eigentumserwerb
Lektion 5: Eigentumssicherung und Herausgabe
Lektion 6: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Lektion 7: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
III.Eigentum an Grundstücken
Lektion 8: Eigentumserwerb vom Berechtigten und Vormerkung
Lektion 9: Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Lektion 10: Widerspruch, Grundbuchberichtigung und Grundbuch
IV.Beschränkt dingliche Rechte
Lektion 11: Dienstbarkeiten
Lektion 12: Vorkaufsrecht und Reallast
Lektion 13: Hypothek
Lektion 14: Grundschuld
Sachregister
Übersicht 1 Grundsätze des Sachenrechts
Übersicht 2 Sachen
Übersicht 3 Besitzarten
Übersicht 4 Eigentumserwerb vom Berechtigten
Übersicht 5 Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Übersicht 6 Originärer Eigentumserwerb
Übersicht 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum
Übersicht 8 Herausgabe neben § 985 BGB
Übersicht 9 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Übersicht 10 Verwendungsersatz
Übersicht 11 Wichtige Grundsätze der GBO
Übersicht 12 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Übersicht 13 Dienstbarkeiten
Übersicht 14 Umfang der Dienstbarkeiten
Übersicht 15 Die Legitimation des Gläubigers
Übersicht 16 Umfang der Hypothekenhaftung
Übersicht 17 Erlöschen der Hypothek
Übersicht 18 Nicht für Grundschuld
Übersicht 19 Entstehensgründe der Eigentümergrundschuld
Übersicht 20 Hypothek und Grundschuld
Prüfschema 1 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Prüfschema 2 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Prüfschema 3 Erwerb eines Grundstücks vom Eigentümer
Prüfschema 4 Gutgläubiger Erwerb
Prüfschema 5 Erwerb einer Hypothek
Prüfschema 6 Erwerb einer Grundschuld
[5]
Das 3. Buch des BGB mit den Paragraphen 854 - 1296 betrifft unser Thema, das Sachenrecht. Das Sachenrecht umfasst inhaltlich vor allem den Besitz, das Eigentum und die - kompliziert benannten - beschränkt dinglichen Rechte. Regeln zu Sachen finden sich zudem im allgemeinen Teil des BGB (§§ 90 - 103).
Begleiten Sie unsere Protagonisten Emil Ehrlich, Bruno Biber und Buchhändler Büchner durch das Sachenrecht. Sie werden am Ende zu dem Ergebnis kommen, dass Sachenrecht - leicht gemacht® nicht - wie man zunächst denkt - ein Widerspruch in sich, sondern tatsächlich möglich ist.
Eine Notwendigkeit vorab: Legen Sie sich jetzt das BGB in Textform neben sich und machen Sie sich die Mühe, die genannten Vorschriften auch nachzulesen; denn es ist etwas Wahres daran, wenn es heißt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Auch im Sachenrecht gibt es - wie etwa im Schuldrecht - bestimmte Grundsätze, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind, auf denen aber das gesamte Sachenrecht basiert. Es handelt sich dabei um insgesamt fünf Grundsätze, die wir jetzt der Reihe nach durchgehen:
►Spezialität
►Publizität
►Absolutheit der Rechte
►Typenzwang
►Abstraktionsprinzip
Diese Grundsätze des Sachenrechts können Sie wie eine Art Allgemeiner Teil des Sachenrechts sehen. Sie gelten also in allen Teilbereichen des Sachenrechts.
[6]
Aber halt, vorab eine Zusatzinfo: Da diese Grundsätze gerade nicht im Gesetz genannt sind, haben sich auch andere Reihenfolgen oder - etwa durch Aufsplittung - sogar andere Anzahlen entwickelt. Diese sind natürlich in der Regel auch nicht zu beanstanden. Hier wird die bekannte Variante mit fünf Grundsätzen dargelegt, welche Sie ohne Bedenken und weitere Erklärungen anwenden können.
Legen wir nun mit den einzelnen Grundsätzen des Sachenrechts los!
Der erste Grundsatz ist der der Spezialität, die auch als Bestimmtheit bezeichnet wird. Wir verwenden im Folgenden den Begriff der Bestimmtheit, weil damit dieser Grundsatz viel besser verständlich ist.
Dieser Grundsatz der Bestimmtheit bedeutet, dass sich dingliche Rechte und Rechtsänderungen immer auf eine konkrete, also auf eine bestimmte einzelne Sache beziehen. Dies ist einfach verständlich, es muss immer eine einzelne Sache betroffen sein. Trotzdem können - was in der Praxis wichtig, aber auch problematisch ist - auch Sachgesamtheiten übereignet werden, wenn klar erkennbar und nachvollziehbar ist, welche einzelnen Sachen aus der Sachgesamtheit Gegenstand der dinglichen Verfügung sein sollen.
Da diese Aussagen nun alles andere als konkret sondern sehr abstrakt sind, nun zum Einstieg ein paar Fälle.
Buchhändler Büchner übereignet der Bücherwurm-Bank zur Sicherung eines Kredites sein halbes Bücherlager zur Sicherheit. Ist das mit dem Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar?
Buchhändler Büchner übereignet alle Krimis des Autors Kalle Kaliber an die Bücherwurm-Bank. Ist das für den Grundsatz der Bestimmtheit konkret genug?
[7]
Buchhändler Büchner übereignet sein Bücherlager bis zu einem Wert von 10.000 Euro an die Bücherwurm-Bank. Bestimmtheit?
Im Fall 1 ist das halbe Bücherlager keine bestimmte einzelne Sache. Es ist zwar eine Sachgesamtheit, aber ist es ist gerade nicht klar erkennbar, welche einzelnen Sachen dieser Sachgesamtheit übereignet werden sollen.
Die Sicherungsübereignung im Fall 1 scheitert demnach an der Bestimmtheit.
Im Fall 2 sieht es nun schon anders aus. Die Krimis von Kalle Kaliber sind zwar keine einzelne Sache, aber es ist klar erkennbar, welche Bücher aus dem gesamten Bücherlager Gegenstand der Verfügung sein sollen - alle Bücher von Kalle Kaliber im Bestand des Buchhändlers nämlich.
Wir merken uns: Bei einem Warenlager können auf eine bestimmte Art und Weise erkennbare Sachen trotz des Grundsatzes der Bestimmtheit übereignet werden.
Jetzt ist die Lösung von Fall 3 ganz einfach: Alle Bücher bis 10.000 Euro sind weder bestimmte einzelne Sachen noch auf eine bestimmte Art und Weise erkennbare Sachen, so dass auch im Fall 3 die Sicherungsübereignung am Grundsatz der Bestimmtheit scheitert.
Der Grundsatz der Publizität wird auch als Offenkundigkeitsprinzip bezeichnet. Dahinter verbirgt sich, dass die dingliche Zuordnung von Sachen und Veränderungen der dinglichen Zuordnung nach außen hin erkennbar sind. Wegen der Absolutheit der sachenrechtlichen Rechte, also ihrer Wirkung gegenüber jedermann, muss die sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein.
Bei beweglichen Sachen liegt diese Offenkundigkeit im Besitz. Konsequenterweise verlangt das Sachenrecht deshalb bei einer Änderung der dinglichen Rechtslage regelmäßig die Übertragung des Besitzes.
[8]
Bei Grundstücken besteht die Publizität in der Eintragung im Grundbuch. Eine Änderung der dinglichen Rechtslage erfordert daher die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Es gilt die im Sachenrecht sehr wichtige gesetzliche Vermutung, dass der jeweilige sog. Publizitätsträger auch der dinglich Berechtigte ist. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird daher vermutet, dass er Eigentümer ist (§ 1006 I S. 1 BGB). Entsprechend wird vermutet, dass derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer steht, auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist (§ 891 I BGB). Ausführlich hierzu in Lektion 9.
Leitsatz 1
Publizität
Der Grundsatz der Publizität hat die Bedeutung, dass dingliche Rechte, also die sachenrechtliche Zuordnung, offenkundig sind. Sie sind nach außen durch den Besitz oder die Eintragung in das Grundbuch zu erkennen. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Publizitätsträger auch der tatsächlich Berechtigte ist (u.a. §§ 891 I, 1006 I BGB).
Und schon geht es zum dritten Grundsatz: Die dinglichen Rechte sind absolute Rechte. Sie wirken gegenüber jedermann und müssen von jedem beachtet werden.
Wir kennen absolute Rechte schon aus dem Schuldrecht, nämlich vor allem aus § 823 I BGB. Dort sind absolute Rechte ausdrücklich genannt, nämlich:
►Leben
►Körper und Gesundheit
►Freiheit
►Eigentum
[9]
►sonstige Rechte (z.B. das Recht am eigenen Namen und am eigenen Bild)
Die absoluten Rechte sind subjektive Rechte. Der Inhaber eines solchen Rechts kann von anderen nicht nur ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen, sondern nach Belieben über sein Recht verfügen.
Weil das auch schon wieder sehr theoretisch ist, gleich noch ein Fall.
Emil Ehrlich ist Eigentümer eines Krimis seines Lieblingsautors Kalle Kaliber. Kann er diesen Krimi verschenken, verleihen, verkaufen, wegwerfen?
Wie wir oben gesehen haben, ist das Eigentum ein absolutes, ein subjektives, Recht. Im Fall 4 kann Emil Ehrlich daher nach Belieben über sein Eigentum an dem Krimi verfügen; er kann damit tun und lassen, was er will - verschenken, verleihen, verkaufen, wegwerfen usw.
Der Gegensatz zu den absoluten, subjektiven Rechten sind die relativen, die persönlichen Rechte. Das sind Rechte, die nur gegenüber demjenigen Wirkung entfalten, zu dem eine konkrete schuldrechtliche Beziehung besteht. Es handelt sich um Rechte inter partes.
Emil Ehrlich hat bei Buchhändler Büchner einen Kaufvertrag über einen Krimi seines Lieblingsautors Kalle Kaliber geschlossen. Bevor der Krimi übereignet wird, schließt Büchner seinen Laden aus Altersgründen. Emil Ehrlich verlangt jetzt vom Verlag die Übereignung des Krimis.
Der Anspruch auf Übereignung ist kein absolutes sondern ein relatives Recht, das nur zwischen den Vertragsparteien, also zwischen Emil Ehrlich und Buchhändler Büchner gilt. Im Fall 5 kann Emil Ehrlich damit seinen Anspruch auf Übereignung des Krimis nicht gegenüber dem Verlag geltend machen.
Wegen der Absolutheit der dinglichen Rechte gibt es aber auch Regeln zum Schutz Dritter und Einschränkungen der dinglichen Rechte. Wir denken hier an die Regeln des Besitzschutzes und des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, die wir in den folgenden Lektionen im Einzelnen kennenlernen werden.
[10]
Kommen wir nun zu einem weiteren sachenrechtlichen Grundsatz, dem Typenzwang, den das Schuldrecht nicht kennt.
Wiederholen wir kurz die Grundsätze des Schuldrechts, um die Unterschiede zum Sachenrecht klarer zu erkennen: Im Schuldrecht sind die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit frei, ihr Vertragsverhältnis „nach Lust und Laune“ zu gestalten.
Zwar enthält der besondere Teil des Schuldrechts Regeln für bestimmte schuldrechtliche Verträge, wie z.B. Schenkung (§§ 516 ff. BGB), Auftrag (§§ 662 ff. BGB), Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und vieles andere mehr. Weil im Schuldrecht gerade kein Typenzwang herrscht, sind die Parteien bei ihren Verträgen nicht an die im BGB genannten gesetzlichen Vertragstypen gebunden, sondern können die meisten Regeln, die der Gesetzgeber für den Vertragstyp vorsieht, wie z.B. die Gewährleistung beim Kaufvertrag, abbedingen.
Ausnahmen der großen Freiheit bestehen allerdings in jenen Fällen, in denen das Gesetz solche Abbedingen nicht zulässt, also eine zwingende Regel besteht. Als Beispiel sei hier die Regel des § 475 BGB genannt, wonach zu Gunsten des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Die Vertragsparteien sind im Schuldrecht außerdem frei darin, Verträge zu schließen, die Elemente verschiedener Vertragstypen enthalten oder sogar ganz neue Vertragstypen zu schaffen. Man spricht dann von typengemischten Verträgen. Als Beispiel sei hier das Ihnen sicherlich bekannte Leasing (eine Mischung aus Kauf und Miete) genannt, bei dem sowohl kaufrechtliche als auch mietrechtliche Regeln zur Anwendung kommen. Schaffen die Parteien einen neuen Vertrag ganz eigener Art, dann gelten nur die Regeln des allgemeinen Teils des Schuldrechts.
Ganz anders ist hier das Sachenrecht. Hier können aufgrund des Typenzwangs keine neuen dingliche Rechte geschaffen werden. Lediglich die im Gesetz genannten Rechte sind möglich. Man nennt dies auch den „numerus clausus“ der dinglichen Rechte.
[11]
Um festzustellen, welche dinglichen Rechte das BGB kennt, ziehen wir das Inhaltsverzeichnis des 3. Buchs unseres BGB heran und lesen es. Das BGB kennt demnach folgende dingliche Rechte:
►Besitz §§ 854 - 872 BGB
►Eigentum §§ 903 - 1011 BGB
►Dienstbarkeiten §§ 1018 - 1093
•Grunddienstbarkeiten §§ 1018 - 1029 BGB
•Nießbrauch §§ 1030 - 1089 BGB
•beschränkt persönliche Dienstbarkeit §§ 1090 - 1093 BGB
►Vorkaufsrecht §§ 1094 - 1104 BGB
►Reallasten §§ 1105 - 1112 BGB
►Hypothek §§ 1113 - 1190 BGB
►Grundschuld §§ 1191 - 1198 BGB
►Rentenschuld §§ 1199 - 1203 BGB
►Pfandrecht §§ 1204 - 1296 BGB
Aber wie so oft gilt auch beim Typenzwang: Keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt noch drei gewohnheitsrechtlich anerkannte dingliche Rechte außerhalb des BGB, nämlich:
►Anwartschaftsrecht
►Sicherungseigentum
►Sicherungsgrundschuld
Dazu gleich ein Leitsatz:
[12]
Leitsatz 2
Typenzwang
Der numerus clausus der dinglichen Rechte
►aus dem BGBBesitz, Eigentum, Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit), Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht
►gewohnheitsrechtlich anerkanntAnwartschaftsrecht, Sicherungseigentum, Sicherungsgrundschuld
Kommen wir jetzt zum letzten und auf den ersten Blick am schwersten verständlichen Grundsatz des Sachenrechts, zum Abstraktionsprinzip. Es ist allerdings - auf den zweiten Blick - möglich, dass Sie meinen, dass dieses nichts Neues für Sie ist, da es Ihnen vermeintlich schon beim AT/ BGB oder auch beim Schuldrecht über den Weg gelaufen ist.
Fangen wir einmal ganz langsam an: Sie haben beim AT/BGB oder auch beim Schuldrecht das Trennungsprinzip kennengelernt.
Das Trennungsprinzip bedeutet, dass das Verpflichtungs- vom Verfügungsgeschäft rechtlich unabhängig ist. Wenn Sie das Buch Allgemeiner Teil des BGB - leicht gemacht® besitzen, so studieren Sie bitte dort die Lektion 5. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft braucht kein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft. Das bedeutet, dass beispielsweise beim Kaufvertrag das Eigentum am Kaufgegenstand noch nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer übergeht, sondern ein weiteres Rechtsgeschäft, die Verfügung - beim Kaufvertrag ist das die Übereignung - erforderlich ist.
Das Abstraktionsprinzip geht jetzt noch weiter. Es bedeutet auch, dass die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts weder davon abhängt, dass es überhaupt irgendein Verpflichtungsgeschäft gibt, noch davon, dass die Verpflichtung wirksam ist.
[13]
Die Unwirksamkeit des einen Geschäfts hat daher in der Regel keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des anderen Geschäfts. Die Wirksamkeit jedes Geschäfts muss an den dafür geltenden gesetzlichen Normen gemessen werden.
Folge:Fehlt bei einem sachenrechtlich wirksamen Verfügungsgeschäft ein solches Verpflichtungsgeschäft, dann muss aufgrund der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip!) ein Ausgleich nach den bekannten bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB erfolgen.
