Sachkunde im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO - Dennis Sültmann - E-Book

Sachkunde im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO E-Book

Dennis Sültmann

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Beschreibung

Leicht verständlich formulierte Stoffsammlung zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO, inklusive Tipps zur schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie Bonusmaterial! Hervorragend geeignet für Teilnehmer von Prüfungsvorbereitungskursen als auch für Selbstvorbereiter im Heimstudium!

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Haftungsausschluss:

Die Autoren schließen durch etwaige fehlende Inhalte und daraus resultierenden Folgen, jegliche Haftung aus. Ausnahme bilden vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung. Das Manuskript, sowie die entsprechenden Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Jede weitergehende Verwendung des Buches bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Autoren.

Lieber Leser, liebe Leserin,

als IHK-geprüfte Ausbilder und Fachdozenten für Sicherheitsausbildung mit entsprechendem Erfahrungsschatz in der Praxis, sowie Berufserfahrung in der Vermittlung aller prüfungsrelevanten Themengebiete, haben wir uns nach langen Überlegungen nun dazu entschieden, dieses Buch zu verfassen. Grund dafür sind die uns durch unsere Tätigkeit bekannten Schwierigkeiten hinsichtlich der autodidaktischen (Selbst-) Vorbereitung die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe betreffend, welche sich besonders häufig in der Sprach- und Schreibweise den Prüfungsstoff betreffend wiederfindet, was die langfristige Aufnahme des in der Prüfung wiederzugebenden Wissens für viele der Teilnehmer erschwert. Dieses Vorbereitungsbuch ist bewusst sehr einfach geschrieben, sowohl im Aufbau und in der Struktur, als auch besonders bei den einzelnen Erklärungen zu wichtigen Inhalten zur Prüfung. Alle in den einzelnen Themengebieten genannten Inhalte sind potentiell prüfungsrelevant. Sie werden in diesem Buch nur auf prüfungsrelevante Inhalte treffen, auf unnötige Inhalte sowie Verkomplizierungen wird zugunsten eines besseren Verständnisses verzichtet. Daneben enthält es nicht nur den prüfungsrelevanten Stoff, sondern gibt Ihnen auch wertvolle Tipps zum Thema Lernen, der optimalen Prüfungsvorbereitung, dem Umgang mit Prüfungsstress, sowie hilfreiche Tipps zum Verhalten und Auftreten während und in Ihrer Prüfung, so dass Sie mit diesem Buch bestmöglich vorbereitet dem Prüfungsausschuss gegenüberstehen und Ihr erworbenes Wissen unter Beweis stellen können.

Wir wünschen Ihnen für Ihren beruflichen Weg viel Glück und Erfolg!

Über die Autoren

Dennis Sültmann:

Dennis Sültmann, geb. 18.11.1981 in Papenburg (Emsland) ist Fachkraft für Schutz und Sicherheit, sowie IHK-geprüfter Ausbilder mit langjährigem Erfahrungsschatz als Fachdozent und Ausbildungsleiter für Sicherheitsausbildung. Er verfügt über eine mehrjährige Berufspraxis im privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe. Hauptberuflich ist er als Angestellter im Polizeivollzugsdienst tätig und nebenberuflich seit 2016 als Fachbuchautor in diesem Sektor. Zudem bekleidet er ein Amt als ehrenamtlicher Prüfer einer Kammer. Dies für die Fortbildungsprüfung zur geprüften Schutz und Sicherheitskraft, um so dazu beizutragen den beruflichen Nachwuchs zu fördern.

Alexander Rudolph:

Alexander Rudolph, geb. 11.09.1978 in Kaltenkirchen (Bad Segeberg) ist ebenfalls IHK-geprüfter Ausbilder mit mehrjähriger Berufspraxis im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Zunächst sammelte er Erfahrungen bei einem größeren und bundesweit tätigen Bildungsträger im Bereich des privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe, bevor er sich zur beruflichen Selbstständigkeit entschied. Er bringt Kenntnisse im Bereich der Führungsverantwortung als Dozent, Geschäftsführer und Ausbildungsleiter in diesem Sektor mit. Zudem bekleidet er neben seiner Tätigkeit im Bildungssektor die Funktion als Einsatzleiter eines Wach- und Sicherheitsunternehmens und ist seit 2017 ebenfalls als Fachbuchautor tätig.

Inhalt

Prüfungsvorbereitung §34a GewO

Das Lernen als Erwachsener

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gewerberecht

Datenschutzrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Straf- und Strafverfahrensrecht (StGB)

Umgang mit Menschen

Umgang mit Verteidigungswaffen

Unfallverhütungsvorschriften

Grundlagen der Sicherheitstechnik

Die mündliche Prüfung

Stichwortverzeichnis

1. Prüfungsvorbereitung §34a GewO

Prüfungsthemen (schriftlich und mündlich)

In beiden Teilen der Sachkundeprüfung sind 9 Themengebiete relevant. Das heißt, alle 9 Themengebiete werden schriftlich und mündlich abgefragt. Im Gesamten sind es im schriftlichen 72 Fragen, die im Multiple-Choice-Verfahren beantwortet (angekreuzt) werden müssen.

In der folgenden Auflistung können Sie (in Bezug auf die schriftliche Prüfung) erkennen, wie viele Punkte jeweils erreicht werden können. Zum Bestehen der Prüfung müssen in jedem der beiden Teile jedoch mindestens 50% erreicht werden, um zu bestehen.

1)

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(8)

2)

Gewerberecht

(4)

3)

Datenschutzrecht

(4)

4)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Zivilrecht)

(24)

5)

Straf- und Strafverfahrensrecht (StGB)

(24)

6)

Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahren- und Konfliktsituationen, sowie Deeskalationstechniken und interkulturelle Kompetenz

(16)

7)

Umgang mit Verteidigungswaffen

(4)

8)

Unfallverhütungsvorschriften

(8)

9)

Grundzüge der Sicherheitstechnik und Brandschutz

(8)

WICHTIG:

Es ist immer mindestens EINE Antwort anzukreuzen, maximal ZWEI. Egal wie logisch es auch auf den ersten Blick erscheinen mag, es sind NIE mehr als zwei Antworten richtig. Zudem gilt das „Führerschein-Prinzip.“ (bedeutet; ist ein Kreuz falsch gesetzt, so ist die komplette Antwort falsch, auch wenn das zweite Kreuz richtig gesetzt ist).

Sie haben für die schriftliche Prüfung ZWEI Stunden Zeit. Das ist grundsätzlich gut ausreichend um alles in Ruhe beantworten / ankreuzen zu können.

Achten Sie bei der schriftlichen Prüfung besonders auf Wörter wie „nicht“, „und“, „oder“, „grundsätzlich“, „nur“, „ausschließlich“ etc. (z.B. welche Antwort trifft NICHT zu?). Achten Sie bei der Fragestellung auf Ein- oder Mehrzahl. Dies muss bei den IHK-Bögen zwar nicht IMMER zwingend zutreffen, aber wenn beispielsweise gefragt ist: „welche der folgenden Antworten treffen zu?“, kann doch stark von zwei Antwortmöglichkeiten ausgegangen werden.

Wenn Sie fertig mit dem beantworten der schriftlichen Prüfungsfragen sind:

Sehen Sie den Bogen noch mal durch, ob Sie auch überall Kreuze gesetzt haben. Fangen Sie aber auf GAR KEINEN FALL (!) an durchzukreuzen und Antworten wieder zu verändern. Die jahrelange Erfahrung hat gezeigt, dass der ERSTE Gedanke meistens der Richtige ist und beim Durchkreuzen häufig ungewollt, bereits gemachte Punkte wieder ungewollt „verschenkt“ werden. Die schriftliche Prüfung muss mit mindestens 50% bestanden werden, damit Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.

Die mündliche Prüfung:

Es variiert von (I)HK zu (I)HK, ob die Prüfungen direkt aufeinanderfolgend am selben Tag stattfinden, oder ob diese schriftlich und mündlich an zwei gesonderten Terminen stattfinden. Der Zeitraum dazwischen ist aber kein allzu großer mit zumeist wenigen Tagen bis zu zwei Wochen. In den meisten (I)HK´s ist es aber üblich, die Prüfungsteile an einem Tag aufeinanderfolgend stattfinden zu lassen.

Es können zeitgleich mehrere Prüflinge zusammen hineingerufen und parallel geprüft (bis zu 5 max.). Bei vielen (I)HK´s ist es aber üblich Einzelprüfungen (mündlich) durchzuführen. Pro Prüfling werden ca. 15 Minuten angesetzt. In dieser Zeit sind diverse Fragen zu allen 9 relevanten Themen zu beantworten.

In vielen Industrie- und / oder Handwerkskammern ist es üblich, dass reine „Wissensfragen“ geprüft werden. Jedoch ist es in anderen (I)HK´s wiederum üblich, dass sich die mündliche Prüfung zur Hälfte aus Fragen und zur anderen Hälfte aus zu lösenden Fallbeispielen zusammensetzt, wobei hier beide Teile zur Hälfte Ihre Gewichtung finden.

Zum Bestehen der mündlichen Prüfung, müssen wie im schriftlichen auch, mindestens 50% der möglichen Punktzahl erreicht werden.

Verhalten vor und während der Prüfung:

Zumeist ist man ohnehin vor Prüfungen schon angespannt. Hilfreich ist es da, unnötigen Stress zu vermeiden und mit einer guten Vorbereitung entspannt in die Prüfung zu gehen.

Wichtig:

Vergessen Sie nicht Ihren Personalausweis / oder Pass (und wenn erforderlich Ihre Wohnbescheinigung/Meldebestätigung (bei ausländischen Pässen z.B.) am Prüfungstag. Ebenfalls wird i.d.R. gewünscht, die Prüfungseinladung zusätzlich vorzulegen. Bei einigen (I)HK´s wird gefordert eigene Schreibutensilien mitzubringen (Kugelschreiber), davon am besten mindestens einen Ersatzschreiber mitbringen, falls der erste ausfällt. Andere Kammern wiederum fordern ganz klar, KEINE eigenen Utensilien zu nutzen, da diese dort gestellt werden. Machen Sie sich VORHER schlau, meist geht diese Information bereits aus der schriftlichen Einladung hervor.

Erscheinen Sie PÜNKTLICH zur Prüfung. Am besten 20-30 Minuten vorher um in Ruhe noch einmal das WC aufzusuchen, sich zu sammeln und noch mal durchzuatmen.

Kommen Sie AUSGESCHLAFEN zur Prüfung! Lernen Sie am Abend vorher nicht mehr, sondern gehen FRÜH zu Bett und schlafen ausreichend um fit für den nächsten Tag zu sein.

Schalten Sie Ihr HANDY AUS! Am besten schon BEVOR Sie das Prüfungsgebäude betreten. Vergewissern Sie sich, dass die Weck-, bzw. Erinnerungsfunktion ausgeschaltet ist, da diese i.d.R. häufig trotz ausgeschaltetem Handy funktioniert. Am besten lassen Sie es gleich zu Hause oder nehmen zumindest den Akku während der Prüfung heraus.

Erscheinen Sie ORDENTLICH GEKLEIDET zur Prüfung. Es muss nicht überzogen sein, aber Flickenjeans, Trainingshosen, verwaschene oder dreckige Kleidung ist unpassend. Eine ordentliche Jeans, vernünftiges Schuhwerk und ein ordentliches Hemd oder eine Bluse, erwecken schon einen ordentlicheren Eindruck. Denken Sie an den sogenannten ersten Eindruck! Auch die Prüfer sind von diesem nicht befreit.

Wichtig auch zu wissen:

Sie müssen sich de facto NICHT alle Paragraphenzahlen merken. Das ist laut Prüfungsordnung nicht vorgesehen (schaden tut es aber nicht sie zu benennen, WENN sie denn dann korrekt sind, sonst lieber die Zahl weglassen).

Bei gewissen Inhalten wäre es aber sehr vorteilhaft, die entsprechenden Paragraphen zu benennen (welche dies sind werden wir in den entsprechenden Kapiteln anmerken).

Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Vorbereitung, sowie viel Glück und Erfolg für Ihre Prüfung!

2. Das Lernen als Erwachsener

Als Erwachsener etwas zu lernen unterscheidet sich wesentlich vom Lernen als Kind / Jugendlicher. Auch wenn wir Menschen täglich unbewusst dazulernen, so liegt bei einem Großteil von Ihnen das bewusste Lernen von neuem Stoff i.d.R. meist schon Jahre zurück. Sicher fragen sich einige von Ihnen, wie Sie es schaffen sollen, den gesamten Prüfungsstoff in der zur Verfügung stehenden Zeit in den Kopf zu bekommen, richtig?

Wir können Sie beruhigen!

Warum?

Weil JEDER das Lernen lernen kann! Auch Sie!

Was Sie dazu wissen müssen ist, dass wir Menschen mit den verschiedenen, uns zur Verfügung stehenden Sinnen lernen – und zwar mit ALLEN Sinnen die uns zur Verfügung stehen. Jeder von uns nutzt die ihm zur Verfügung stehenden Sinne unterschiedlich stark, bzw. bevorzugt (unbewusst) einen bestimmten Sinn beim Lernen (z.B. über das Sehen, über das Hören usw.). Wenn wir uns dies bewusst machen, dann können wir es bestmöglich nutzen.

Die unterschiedlichen Lerntypen unterscheiden sich im Wesentlichen wie folgt:

Visueller Lerntyp:

Hierzu gehören Menschen die verstärkt durch das „Sehen“ lernen.

Beispiele zum effektiveren Lernen für Lerntypen die vorwiegend visuell lernen:

Das Betrachten von Skizzen, Tabellen und Bildern im Zusammenhang mit dem relevanten (zu erlernendem) Thema

Vorzugsweise ist es von Vorteil, wenn diese Menschen diese selbst erstellen / anfertigen

Lesen und erfassen des relevanten Lernstoffs

Auditiver Lerntyp:

Hierzu gehören Menschen die verstärkt durch das „Hören“ lernen.

Beispiele zum effektiveren Lernen für Lerntypen die vorwiegend auditiv lernen:

Vorträge anhören

Gruppendiskussionen / Gespräche

Sich selbst laut vorlesen

Lernstoff auf MP3 / Handy etc. sprechen und sich regelmäßig bewusst als auch nebenher immer wieder anhören

Kommunikativer Lerntyp:

Hierzu gehören Menschen die verstärkt durch die „Kommunikation“ mit ihren Mitmenschen lernen.

Beispiele zum effektiveren Lernen für Lerntypen die vorwiegend kommunikativ lernen:

Sprachliche Auseinandersetzung mit dem Lernstoff

Das Verstehen im Dialog mit dem / den Anderen

Durchführen von Rollenspielen zur Thematik

Motorischer (auch: „haptischer“) Lerntyp:

Hierzu gehören Menschen die verstärkt durch die „Motorik“ lernen. Also z.B. durch das eigene Tun / Handeln.

Beispiele zum effektiveren Lernen für Lerntypen die vorwiegend „motorisch“, bzw. „haptisch“ lernen:

Unmittelbare Beteiligung am Lernprozess

Lernt durch praktische Vorführung / Beobachtung

Bewegung beim Lernprozess

Nun gibt es meistens nicht >DEN< Lerntypen, sondern in der Regel sog. „Mischtypen“, wobei jedoch einer der Sinne verstärkt genutzt wird. Einige werden sich jetzt vielleicht fragen, woher sie wissen sollen, welcher Lerntyp sie denn nun sind. Holen Sie sich dazu Ihre bisherigen Lernerfolge zurück in Erinnerung (beispielsweise beim Führerschein, dem Abi oder der Schulabschlussprüfung usw.) und überlegen Sie, wie Sie sich am besten darauf vorbereitet haben.

Wichtig:

Die bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse haben gezeigt, dass desto mehr Sinne aktiv und bewusst beim Lernen beteiligt werden, der Lernerfolg umso höher ist! Dies bedeutet für Sie, dass es ratsam wäre, den Lernstoff über verschiedene Sinne zu erfassen. Seien Sie mutig und erproben Sie auch Methoden mit denen Sie bisher nicht gearbeitet haben und die neu für Sie sind. Wichtig ist dabei natürlich, dass bei der Informationsaufnahme vorwiegend die Methoden genutzt werden, die einem liegen.

Lernumgebung, Zeitfaktor und das eigene Lerntempo:

Sie sollten dafür sorgen, dass Sie feste Zeiten am Tag für das Lernen festlegen, so gewöhnt sich Ihr Kopf relativ schnell dann daran, dass es zu dieser Zeit ums Lernen geht. Lieber „jeden“ Tag ein bis zwei Stunden statt zwischendurch immer wieder mal für viele Stunden. Weitere Tipps für das regelmäßige Lernen zu Hause;

Inhalte und Umfang sind in Themengebiete eingeteilt, also einzelne und kleinere Teilabschnitte. Nehmen Sie sich diese portionsweise vor (nicht nur den „riesigen Berg“ sehen)

Je angenehmer, ruhiger und ordentlicher die Lernumgebung, desto größer der Lernerfolg

Gönnen Sie sich regelmäßig Pausen und Auszeiten. Im Schnitt sollte man allerspätestens nach 2 Stunden Lernen eine Pause machen. Trinken Sie einen Kaffee, gehen Sie an die frische Luft vorzugsweise etc.

Weitere Tipps und Vorschläge zum erfolgreichen Lernen:

Unterstreichen von Wichtigem, bzw. farblich markieren (Marker) und dadurch hervorheben

Wiederholen – wiederholen – wiederholen

Anmerkung dazu:

Man hat herausgefunden, dass die erste Wiederholung von neu angeeignetem Wissen, innerhalb der ersten 24 Stunden erfolgen muss / sollte, damit dies im Langzeitgedächtnis entsprechend gespeichert wird!

Nutzen Sie Karteikarten!

Vorzugsweise schreiben Sie diese selbst (vorne die Frage / hinten die Antwort). Alles was selbst erarbeitet wurde bleibt besser haften! Die Karten haben zudem den Vorteil, dass Sie diese überall mit hinnehmen können, wie etwa beim Nutzen der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus, Bahn etc.) und so zwischendurch immer wieder durchgehen können.

MP3 können Sie ebenso fast überall – auch nebenher – hören!

Ob mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, oder neben dem Erledigen des Haushaltes. Selbst wenn Sie zu müde sind zum aktiven Lernen, so können Sie es nebenher dennoch laufen lassen.

Wichtig für den direkten Unterricht und das Lernen zu Hause:

Sollten Sie einmal etwas nicht direkt verstanden haben, so scheuen Sie sich nicht davor, Ihren Dozenten / Ausbilder danach zu fragen. Wenn zu Hause Fragen auftauchen sollten, so notieren Sie sich diese und fragen am Folgetag Ihren Ausbilder / Dozenten!

Sie haben beim Lernen plötzlich „ein Brett vom dem Kopf“?

Das berühmte „Brett vor´m Kopf“ haben wir ´fast alle schon einmal kennengelernt. Doch gerade wenn man sich auf eine Prüfung vorbereitet, ist dies mehr als unangenehm. Häufig wird zunächst schnell und angenehm der neue Lernstoff aufgenommen. Dann merkt man häufig das bekannte „Brett vorm Kopf“ und man verzweifelt, weil man (zumindest glaubt man das) nichts mehr in den Kopf zu bekommen scheint und alles „weg zu sein“ scheint.

Müssen Sie sich jetzt Sorgen machen und Angst vor der Prüfung haben? NEIN!

Diese Phase nennt man Lernplateau. Es liegt sozusagen eine „schöpferische Pause“ vor, in der der Lernstoff un-, bzw. unterbewusst gespeichert und sortiert wird.

Diese Phase des Lernens sollten Sie kennen, damit Sie sich selbst nicht entmutigen lassen! Diese Phase gehört oft einfach dazu, wenn man viel Neues Wissen in kurzer Zeit erlernt / erlernen muss.

Viele begehen hier den Fehler und bekommen Panik. Sie neigen dann dazu sich den Stoff >noch mehr< „reinprügeln“ zu wollen. Begehen Sie diesen Fehler nicht! Sie wissen nun, dass dies zum Lernprozess dazu gehört. Gönnen Sie sich stattdessen eine Pause und lassen Ihren Kopf den neu erworbenen Stoff erst einmal verarbeiten und gehen Sie später / am nächsten Tag wieder entspannter (und dadurch auch aufnahmefähiger) an die Situation.

Nun wünschen wir Ihnen viel Spaß und Erfolg beim Erwerb des relevanten Lernstoffes!

3. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht

Im öffentlichen Recht ist einer der beteiligten Parteien sogenannter „Träger hoheitlichen Rechtes.“. Also jemand „vom Staat“, wie zum Beispiel ein Polizist, während der andere „normaler Bürger“ ist. Hier geht es also um das Verhältnis zwischen „Staat und Bürger“ (Staat und Bürger stehen sich also „gegenüber“).

Im öffentlichen Recht geht es in Bezug auf den Sicherheitsdienst in erster Linie um Straftaten und der Folgen (also der Bestrafung von diesen). Geregelt ist dies im StGB (Strafgesetzbuch) und im öffentlichen Recht ist der Staat dem Bürger gegenüber „höher gestellt“ (Beispiel: Hausdurchsuchung mit richterlichem Beschluss etc.). Dieses Verhältnis nennt man auch Subordination.

Im privaten Recht sind beide der beteiligten Parteien Bürger und somit rechtlich gleichgestellt („gleichwertig“). Hier geht es also um das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger (Beispielsweise bei einem Kaufvertrag etc.).

Im Privatrecht stehen sich also gleichwertige Bürger gegenüber. Es geht im BGB also um Zivil- (Privat-) Recht und um sogenannte „unerlaubte Handlungen“ (der Begriff wird im Kapitel BGB noch ausführlich erläutert) und deren Konsequenzen, also dem sogenannten Schadensersatz, welcher nach solchen Handlungen zu leisten ist. Geregelt werden diese im BGB (dem sog. „Bürgerlichen Gesetzbuch“).

Stichpunktartige Darstellung zum Merken:

Öffentliches Recht

Privates Recht

Staat gegen Bürger

Bürger gegen Bürger

Straftaten

Unerlaubte Handlungen

Bestrafung (Haftstrafe oder Geldstrafe)

Schadensersatz (z.B. Schmerzensgeld)

Geregelt u.a. im StGB

Geregelt u.a. im BGB

Staat ist höhergestellt (Subordination)

Bürger und Bürger sind gleichwertig

Prüfungsfragen (Beispiele) zu den Rechtsgebieten können u.a. wie folgt sein:

In welche zwei Rechtsgebiete teilt sich das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland?

Welche 2 Rechtsgebiete gibt es bzw. sind Ihnen bekannt?

Unterschied zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten und deren Rechte sowie Befugnisse

Wichtig für die Prüfer ist es auch, zu erkennen, dass Sie zwar Ihre Rechte kennen, aber auf der anderen Seite auch ganz genau wissen, bis wohin diese gehen, wann diese enden und ab wann etwas nicht mehr Ihre, sondern Aufgabe der Polizei ist.

Der Polizist ist, wie zu Anfang bereits schon mal erklärt, sogenannter „Träger hoheitlicher Rechte“ (Staatsbediensteter als Beamter). Beispielsweise darf die „Durchsuchung“ einer Person grundsätzlich nur durch jemanden durchgeführt werden, der solche Rechte hat (z.B. ein Polizist). Das heißt, Sie als z.B. Kaufhausdetektiv dürfen niemanden und schon gar nicht gegen seinen Willen (aber auch grundsätzlich nicht) durchsuchen (also nicht in dessen Taschen greifen/wühlen usw.), da Sie sich sonst selbst strafbar machen würden wegen einer sogenannten „Amtsanmaßung“, da Sie etwas tun, was z.B. in diesem Fall nur der Polizist dürfte. Die Polizei ist „grundsätzlich“ nur im öffentlichen Bereich, also im sogenannten „öffentlichen Verkehrsraum“ in erster Linie zuständig, kann und wird ggf. aber auch auf Ersuchen der Bürger im „privaten Bereich“ tätig (Beispielsweise wird die Polizei dazu gerufen, weil jemand bedroht wird). Hierbei unterliegt die Polizei allerdings gewissen Einschränkungen. Auch die Polizei darf nicht „einfach so“ in ihre Wohnung (z.B. zu einer Befragung).

Wenn allerdings ein richterlicher Beschluss vorliegt, so haben sie dieses Recht. Dasselbe gilt auch für die sogenannte „Gefahr in Verzug“ (wenn die Abwendung einer Gefahr, dass sofortige Betreten der Wohnung erforderlich macht). Dann ist auch kein Beschluss notwendig.

Wichtig zu wissen für die schriftliche Prüfung ist auch, dass die Polizei – grundsätzlich – Ländersache ist. Wie gesagt – grundsätzlich – (denn es gibt ja auch noch die Bundespolizei).

Der private Sicherheitsmitarbeiter hat grundsätzlich KEINE hoheitlichen Rechte und somit stehen ihm gewisse Handlungsweisen auch nicht zu. Heißt das nun, dass der private Sicherheitsdienst keine Handlungsgrundlagen hat?

NEIN.

Der private SMA (Sicherheitsmitarbeiter), kann zum einen aufgrund der sogenannten „Jedermannrechte“ (Rechte die JEDEM gewöhnlichen Bürger unter bestimmten, vorliegenden Voraussetzungen zustehen) als auch aufgrund des ihm vertraglich übertragenen, sogenannten „Selbsthilferechtes des Besitzers“ (welche er als sog. „Besitzdiener“ vertritt), sowie des übertragenen Hausrechtes und im Rahmen dieser ihm zustehenden Rechte tätig werden. Die einzelnen genannten Begrifflichkeiten zu den genannten Selbsthilferechten werden im Thema BGB noch genau erklärt.

Grundsätzlich wird der private Sicherheitsdienst nur im privatrechtlichen Bereich tätig und kann auch nur im Rahmen der eben genannten Rechte agieren. Allerdings kann er auch auf Ersuchen des Staates hin, für Teilaufgaben im öffentlichen Bereichen eingesetzt werden und hierfür (ausdrücklich nur für diese Tätigkeit) können ihm die erforderlichen Befugnisse übertragen werden. Diese sind aber zeitlich begrenzt und speziell nur auf diese Tätigkeit bezogen (z.B. Verkehrslenkung bei einem Fußballspiel zur Unterstützung und Entlastung der Polizei). Darüber hinausgehende Kompetenzen stehen dem SMA allerdings nicht zu.

Kurze Zusammenfassung (Überblick):

Polizei

Sicherheitsdienst

Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in erster Linie im öffentlichen Verkehrsraum

Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in erster Linie im privatrechtlichen Bereich

Hoheitliche Rechte

Jedermannrechte

Übertragene Selbsthilferechte

Übertragenes Hausrecht

Wird aufgrund von Gesetzen tätig

Wird durch Auftrag tätig

Beamte bzw. Hilfspolizeibeamte

Angestellte bzw. Arbeiter

Wie nennt man die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Stellen (z.B. der Polizei & dem Sicherheitsdienst)?

Man nennt diese: „Public-Private-Partnership“

Aus dem Englischen:

Public

Öffentlich

Private

Privat

Partnership

Partnerschaft

Für Menschen ohne fundierte Englischkenntnisse:

Gesprochen: „Pablick praiwitt partnerschipp“

Immer öfter ist es in der heutigen Zeit erforderlich, dass private und öffentliche Stellen Hand in Hand arbeiten und sich ergänzen, sowie zusammen funktionieren.

Staatsanwaltschaft

Eine Frage könnte zum Beispiel auf die Aufgaben der Staatsanwaltschaft zielen.

Diese sind mitunter (wie auch bei der Polizei), Strafverfolgung und Ermittlung. Wichtigste Aufgabe daneben ist es „öffentlich Anklage zu erheben“.

Die Staatsanwaltschaft ist sozusagen „Herrin der Ermittlungsverfahren“ (sprich; sie hat das Sagen in der Ermittlung).

Die „Elemente des Staates“

Gerne wird in Prüfungen danach gefragt, woraus sich ein Staat eigentlich zusammensetzt. Dieser besteht aus dem Staatsvolk, dem Staatsgebiet und der Staatsgewalt (Staatsmacht).

Auch sollte man in der Lage sein, die Bedeutung (Inhalte) der einzelnen Begriffe erklären zu können.

Das Staatsgebiet ist ein (geographisch) eingegrenzter Raum, welcher sich aus der Landmasse ebenso wie den Küsten und dem Luftraum bildet. Zudem zählen auch die Botschaften des Landes, welche in fremden Ländern errichtet wurden, sowie Kriegs-, Marine- und Handels-Schiffe, die unter deutscher Flagge im Ausland fahren. In diesen Bereichen gilt das deutsche Recht (obwohl es im Ausland ist).

Zum Staatsvolk gehören alle Menschen, die sich auf dem entsprechenden Staatsgebiet aufhalten. Also ALLE Menschen auf deutschem Staatsgebiet, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Die „3 Staatsgewalten“ / Sinn der Gewaltenteilung

Diese werden häufig in den schriftlichen Prüfungsbögen abgetestet, eine mündliche Abfrage hierzu ist aber auch nicht auszuschließen.

In Deutschland gibt es die sogenannte Gewaltenteilung. Das heißt es gibt „3“ Staatsgewalten. Sinn der Gewaltenteilung (wird gerne gefragt) ist es, Schutz vor Willkür / Missbrauch zu gewährleisten. Also zu verhindern, dass alle Macht in nur einer Hand liegen würde (Schutz vor erneuter Diktatur)

Dies ist nur möglich, da sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren.

Die 3 Staatsgewalten sind wie folgt:

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Hierzu gehören u.a.: Bundestag, Bundesrat, Landtag... (erlassen die Gesetze).

Die Exekutive ist die ausführende Gewalt. Beispiele hierfür wären die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Mitarbeiter des Gewerbeamtes... (achten auf Einhaltung der Gesetze).

Die Judikative ist die rechtsprechende Gewalt (auch richterliche Gewalt). Hierzu zählen die Gerichte (dies ahnden Gesetzesverstöße).

Die 3 Staatsgewalten werden auch als die „3 Elemente eines Staates“ bezeichnet.

Vorsicht Falle(!):

Minister, Kanzlerin, Präsident etc. mögen u.a. zwar zum Bundestag usw. gehören (welcher ja auch zur Legislative zählt), ABER: diese Personen für sich allein, als Einzelperson, sind NICHT die Legislative, da sie als Einzelperson auch „nur“ ausführendes Organ sind.

Das „Gewaltmonopol des Staates“

Kurz zur Erläuterung, was es bedeutet, wenn jemand eine sogenannte „Monopolstellung“ hat. Das heißt, dass jemand die alleinige Macht / ggf. das alleinige Recht zu / über etwas hat.

Unter dem „Gewaltmonopol des Staates“ versteht man, dass >grundsätzlich< nur der Staat (und dessen Vertreter, wie z.B. die Polizei usw.) das Recht zur Ausübung von Gewalt hat (Beispiel: der Polizist wendet sog. „unmittelbare Zwang“ an, um eine Person festzusetzen und gegen dessen Willen zu durchsuchen).

„Gewöhnlichen“ Bürgern (dazu gehört auch der Sicherheitsmitarbeiter) ist dies >grundsätzlich< nicht erlaubt!

Darf der private Sicherheitsmitarbeiter also keine Gewalt anwenden?