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Der im Schwerbehindertenrecht versierte Autor erläutert praxisnah und verständlich Stellung und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV) sowie Leistungsansprüche des schwerbehinderten Arbeitnehmers:
Der Fachratgeber SBV – Schwerbehindertenvertretung hilft mit Beispielen und Tipps aus der Praxis beim schnellen Einstieg in die komplexe rechtliche Materie; die umfassende Darstellung zeigt die vielfältigen Aufgaben bei der Unterstützung der schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen auf.
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Seitenzahl: 470
Veröffentlichungsjahr: 2022
2., aktualisierte. Auflage
© WALHALLA Fachverlag, Regensburg
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Der im Schwerbehindertenrecht versierte Autor erläutert praxisnah und verständlich Stellung und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV) sowie Leistungsansprüche des schwerbehinderten Arbeitnehmers:
Überblick über das Sozialgesetzbuch und wichtige Begriffe im SGB IXRechtsstellung der SBV im Betrieb, in der DienststellePraxis der SBV-ArbeitZusammenarbeit, Partner der SBVUnterrichtungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte der SBVDurchsetzung der Rechte der SBVAnsprüche des Schwerbehinderten: Prävention, Reha, Teilhabe am ArbeitslebenFeststellung von Grad der Behinderung (GdB) und Gleichstellung, Rolle des SBV im VerfahrenBesondere Ansprüche Schwerbehinderter aus dem ArbeitsverhältnisDer Fachratgeber SBV – Schwerbehindertenvertretung hilft mit Beispielen und Tipps aus der Praxis beim schnellen Einstieg in die komplexe rechtliche Materie; die umfassende Darstellung zeigt die vielfältigen Aufgaben bei der Unterstützung der schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen auf.
Urs Peter Janetz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seit 1999 leitet er arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Seminare für Nichtjuristen, v. a. für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen.
1. Warum Sie dieses Buch unbedingt lesen sollten!
2. Umgang mit Paragrafen & Co.
3. Das Sozialgesetzbuch
4. Die SBV im Betrieb
5. Aufgaben der SBV
6. Bußgelder und Arbeitsgericht – Durchsetzung der Rechte der SBV
7. Prävention, Reha, Teilhabe am Arbeitsleben
8. Feststellung von GdB und Gleichstellung
9. Besondere Ansprüche Schwerbehinderter aus dem Arbeitsverhältnis
10. Schlusswort und Literaturempfehlung
11. Abkürzungsverzeichnis
Auszüge aus referenzierten Vorschriften
1.1 Lernen Sie mit dem Buch schwimmen!
1.2 Ein Hinweis in eigener Sache
1.3 Warum ist die SBV so wichtig?
1.4 Und wo liegen übliche (betriebliche) Problematiken?
Die Erfahrung zeigt, dass Menschen häufig so ihre Probleme mit dem „Recht“ haben. Besonders eklatant tritt das immer dann ans Licht, wenn das „Recht“ einem selbst einmal nicht Recht gibt. Dann ist es – logisch – ungerecht.
Verstärkt wird dieses Unwohlsein mit Recht und Gesetz dann, wenn Sie sich schlagartig in einem Ehrenamt wiederfinden, in dem man von Ihnen erwartet, dass sie – quasi gottgegeben – das Recht anwenden und verstehen können. Ach ja, beraten sollen Sie natürlich auch noch.
In dieser Lage befinden sich viele Mitarbeitervertreter – selbstredend auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV).
Als Vertrauensperson oder Stellvertreter müssen Sie in der Realität zudem häufig damit kämpfen, dass Sie – im Gegensatz zum Betriebs- oder Personalrat – bei den Mitarbeitern relativ unbekannt sind. Gelegentlich sogar ungeliebt. Denn mit „Ihrer“ Thematik will sich niemand auseinandersetzen. Außer es ist schon zu spät.
Wenn Sie sich an die Materie „Schwerbehindertenvertretung“ herantrauen, landen Sie schnell bei der üblichen Fachliteratur: Kommentare zum Sozialgesetzbuch, juristische Abhandlungen vom Umfang einer Brockhaus-Gesamtausgabe, Sammlungen von Gerichtsentscheidungen, juristische Lehrbücher.
Geschrieben von Juristen für Juristen. Spannend wie eine Verfilmung des Telefonbuchs von Berlin. Lebendig wie eine ägyptische Mumie. Noch dazu in der uns Juristen eigentümlichen Sprache, die „Normalmensch“ ohnehin nicht verstehen kann – und soll.
Oder Sie landen bei wissenschaftlich anerkannten Medien wie der „Bild“-Zeitung, dem „Goldenen Blatt“ oder der „Hörzu“, die meist irgendwo den einen oder anderen Mini-Artikel zum Thema Recht abdrucken. Der freilich den Informationsgehalt eines Päckchens Kaugummi enthält.
Zudem sind Sie meist auf sich alleine gestellt, werden ins kalte Wasser geworfen. An dieser Stelle setzt dieses Buch an. Es will Ihnen helfen, Schwimmen zu lernen.
Dieses Buch
soll Ihnen einen ersten Einstieg in die Materie verschaffen,
ist nicht für Juristen geschrieben,
verzichtet bewusst auf wissenschaftliche Formatierung,
erhebt den Anspruch, juristisch korrekt zu sein und
soll vor allem eines: Spaß machen und Lust auf „SBV“.
Sie kommen schnell in die Materie, kurz(-weilig) und informativ. Dieses Buch macht Sie sensibel für die Knackpunkte und Stolpersteine.
Bewusst verzichtet wird darauf, ein wissenschaftliches Standardwerk zu schaffen.
Die Themen werden angesprochen, aber nicht bis ins kleinste Detail ausgeführt. Tiefgreifende Literaturverweise etc. werden Sie von daher nicht finden. Dieses Werk stellt ja keine Doktorarbeit dar!
Verweise auf Rechtsprechung und Literatur werden bewusst knappgehalten. Zum einen beschränke ich mich auf Literatur, welche für Sie auch greifbar sein sollte. Zum anderen finden Sie Hinweise auf Kommentare und Gerichtsentscheidungen in der Regel nur dort, wo Sie sich eventuell selbst gelegentlich rechtfertigen müssen.
Wenn Sie in den Stoff tiefer einsteigen möchten oder müssen, bleibt Ihnen in aller Regel nichts anderes übrig, als sich an einen Spezialisten zu wenden.
Doch: Ist es nicht ein befreiendes Gefühl zu wissen, wann das notwendig ist?
Menscheln – das darf und soll es in diesem Werk. Von daher verzeihen Sie mir bitte den ein oder anderen ironischen Anflug oder die ein oder andere Flapsigkeit.
Ich bin selbst schwerbehindert und weiß, dass einige Leidensgenossen mit einer großen Portion an Selbstmitleid ausgestattet sind. Zudem wird die Thematik „Behinderung“ oft bierernst genommen und jeder Witz sofort als „taktlos“ angesehen.
Das ist nicht mein Ding. Und viele Teilnehmer in den SBV-Kursen, die ich abgehalten habe, gehen auch mit Humor an die Sache heran. So durfte ich einen Querschnittgelähmten kennen lernen, der von sich immer nur als „der Rolli-Fahrer“ sprach und beim Thema Arbeitssicherheit erklärte: „Keine Füße – keine Sicherheitsschuhe!“
Für mich ist das der richtige Weg, mit Behinderung umzugehen. Ganz normal eben. Nicht abgeklärt, abgehoben oder zu ernst. Behinderungen sind in unserer Gesellschaft etwas Alltägliches – und sollten genauso behandelt werden. Und dann ist der ein oder andere Witz durchaus erlaubt.
In diesem Sinne: Viel Spaß!
IhrUrs Peter Janetz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sie haben sich dafür entschieden, das Amt der Vertrauensperson oder des Stellvertreters zu übernehmen.
Dafür zunächst einmal: Respekt!
Egal, ob Sie das Amt aus Überzeugung übernommen haben oder weil Sie nicht schnell genug auf dem Baum waren, als man Sie gefragt hat: Sie engagieren sich. Deshalb haben Sie dieses Buch zur Hand genommen.
Möglicherweise wissen Sie noch gar nicht, worauf Sie sich da eingelassen haben. In vielen Fällen werden SBV-Interessierte mit Sätzen wie „Das ist nicht so viel Arbeit, das schaffst du mit links“ in die Irre geführt. Nun, so wenig Arbeit ist das nicht, aber das werden Sie auf den folgenden Seiten selbst entdecken. Aber es ist unbestreitbar ein spannendes Amt.
Und ein wichtiges!
Denn: (Schwer-)Behinderung geht uns alle an. Auch wenn wir nicht behindert sind, es kann uns schneller treffen als wir das Wort „behindert“ sagen können.
Denken Sie nur an Samuel Koch. Bevor er am 4. Dezember 2010 in der Fernsehshow „Wetten, dass..?“ mit seinen Sprungstiefeln über ein fahrendes Auto sprang, war er ein kerngesunder, junger Mann. Binnen weniger Augenblicke war er an den Rollstuhl gefesselt.
Natürlich verdankt nicht jeder Behinderte seine Einschränkung einer derart aufsehenerregenden Situation. Ich kenne einen Rollstuhlfahrer, der einfach nur mal eben mit seinem Motorrad zum TÜV fahren wollte, als ihm ein Auto die Vorfahrt nahm. Oder ein anderer, der im Einsatz in Afghanistan beide Beine durch eine Mine verloren hat. Oder ein Freund von mir: Eben noch ein ganz normaler Student und plötzlich die Diagnose Diabetes Typ I und ein Leben mit täglichen Spritzen.
So kann es auch Ihren Kollegen im Betrieb gehen. Heute noch keinerlei Bezug zum Thema – morgen mittendrin, statt nur dabei.
Und zur gesundheitlichen Thematik kommt zusätzlich der Kampf mit Ämtern, Behörden und ganz normalen Alltäglichkeiten, über die wir uns bisher keinerlei Gedanken gemacht haben.
Gut, wenn es da jemanden gibt, der Unterstützung anbietet: die SBV!
Ich sehe die SBV dabei nicht als „eierlegende Wollmilchsau“, die alles selbst erledigen muss. Nein, ich sehe Ihre Aufgabe eher wie die eines guten Hausarztes: Sie helfen, die grundsätzlichen Dinge anzustoßen – und schicken dann weiter zum richtigen Spezialisten!
Ich nenne das „Das Hausarzt-Prinzip“.
2.1 Recht – Etwas, vor dem man Angst haben muss?
2.2 Wie sind Gesetze und Paragrafen aufgebaut? Wie zitiere ich richtig?
2.3 Der Umgang mit Gesetzen und Kommentaren – wie finde ich, was ich suche?
2.4 Die Juristensprache
2.5 Und wie geht man mit diesem Buch um?
Nein, muss man nicht. Schlagen Sie mal ein Gesetzbuch auf. Sie werden feststellen: Es beißt nicht.
Auch wenn wir es nicht merken: Recht begleitet uns tagtäglich in unserem Leben. Wir schließen unzählige Verträge und merken es meist nicht einmal. Wir kommen unseren Pflichten nach. Wir halten uns an Vorschriften – und verstoßen dagegen. Denken Sie da nur einmal an die Straßenverkehrsordnung. Und seien Sie ehrlich: Dagegen verstoßen wir doch beinahe täglich.
Auch als Schwerbehindertenvertretung (kurz: SBV) haben Sie es mit Recht zu tun. Und ja, ich muss zugeben, Sie haben sich mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (kurz: SGB IX) nicht gerade das einfachste Gesetz ausgesucht.
Doch wir bekommen das hin. Versprochen.
Eine vernünftige Gesetzessammlung (z. B. Knoop/Huber/Habermayr: Gesetzessammlung für die betriebliche Praxis) gliedert die in ihr enthaltenen Gesetze mit sogenannten „Ordnungsnummern“.
So hat das SGB IX in der oben genannten Sammlung die Ordnungsnummer 61. Diese bleibt – egal in welcher Auflage – immer gleich und wird in der Regel in der Kopfzeile angegeben.
So finden Sie leicht in jeder Auflage Ihr Gesetz wieder und sind nicht auf die wechselnden Seitenzahlen angewiesen.
Aber wie finde ich einen Paragrafen?
Was würden Sie im normalen Leben tun?
Richtig: Googeln!
Und die juristische Fachliteratur verfügt über ein „Offline-Google“ – genannt „Stichwortverzeichnis“.
Hinter jedem Stichwort finden Sie sodann eine fett gedruckte Zahl – das ist die Ordnungsnummer des Gesetzes. Daneben eine mager gedruckte Zahl – das ist die Paragrafennummer.
Mit ein wenig Übung werden Sie recht bald zügig ins richtige Gesetz zur richtigen Norm kommen.
Und das Gute ist: Das funktioniert ohne WLAN, sogar ohne Strom. Und Sie landen auch garantiert nicht bei ablenkenden Katzen-Videos oder Shopping-Angeboten.
Und Kommentare?
Ein Kommentar ist so aufgebaut, dass zunächst der Wortlaut des Paragrafen eines Gesetzes vorangestellt wird. Danach finden Sie juristische Erläuterungen zu diesem Paragrafen. Dies ist die Interpretation des Autors inklusive Verweise auf Gerichtsentscheidungen und andere juristische Fachtexte.
Das kann bisweilen über viele Seiten gehen. Damit man unter Umständen nicht hundert oder mehr Seiten lesen muss, um zum eigenen Problem zu kommen, sind die Absätze mit sog. „Randnummern“ nummeriert. Das sind die kleinen Zahlen am Seitenrand.
Suchen Sie nun im Stichwortverzeichnis des Kommentars, ist die fett gedruckte Zahl hier die Paragrafennummer, die mager gedruckte Zahl die Randnummer. So finden Sie schnell zu Ihrem Absatz.
Sollten Sie mit einer Abkürzung nicht klarkommen: Suchen Sie das Abkürzungsverzeichnis. Das finden Sie am Anfang oder am Ende der Publikation. In diesem Buch finden Sie das Abkürzungsverzeichnis am Ende vor dem Stichwortverzeichnis.
Etwas, das man immer wieder hört, ist die Beschwerde über die juristische Sprache, das sog. „Beamtendeutsch“.
Ich muss zugeben: So ganz falsch liegen Sie damit nicht. Sehen Sie sich einmal ein paar – vor allem modernere – Gesetze an. Allein der Satzbau. In jedem Schulaufsatz würde sich daneben ein dickes, rotes „A“ für Ausdruck finden. Verschachtelte Lindwurmsätze – ein besonderer Liebling in der Juristen-Sprache.
Doch auch knappe, kurze Vorschriften können es in sich haben. Denken Sie nur an Formulierungen wie „erforderlich“. Da fragt sich, was genau bedeutet das? Nun, das ist so ähnlich wie bei einem beliebten Kinderspielzeug namens „Slimie“, diesem farbigen Schleim in Dosen. Man kann das Zeug zwar irgendwie in die Hand nehmen, nur wirklich greifen oder festhalten kann man es kaum.
Und glauben Sie bitte nicht, dass wir Juristen – egal ob Anwälte, Richter, Staatsanwälte, Unternehmensjuristen oder was für Rechtsverdreher auch immer – sich verständlich ausdrücken würden.
Tun wir natürlich nicht! Wo denken Sie hin! Stellen Sie sich doch bitte einmal vor, Sie – ein vermutlich normaler Mensch – würden alles verstehen, was wir so von uns geben! Hey – wovon sollten wir denn dann bitte leben!?
Wir werden dennoch versuchen, Ihnen die juristische Sprache ein wenig beizubringen. Das ist fast wie mit Französisch oder Suaheli – wir bekommen das sicher ganz leicht hin!
Und dann gibt es da noch: Gender. Die geschlechtsneutrale Sprache.
Ein auch im Sozial- und Arbeitsrecht ausgesprochen wichtiges Thema, hat doch sogar die IG Metall bereits 2008 unter dem Titel „Gendersprache – Tipps für die Öffentlichkeitsarbeit. Texte – Bilder – Veranstaltungen“ eine eigene Broschüre zu diesem Thema herausgebracht.
Bei allem Verständnis für das Thema: Formulierungen wie „Kinder und Kinderinnen“ oder „Gästinnen und Gäste“ wirken dann doch ein wenig befremdlich und auch die, gelegentlich favorisierte, „*“-Schreibweise (z. B. IS-Kämpfer*innen oder Terrorist*innen) wäre für die allgemeine Verständlichkeit im „Behördendeutsch“ wohl kaum zuträglich.
Man(n) oder Frau kann zu dem Thema stehen, wie man/frau möchte. Was allerdings unbestreitbar ist: Gegenderte Gesetzestexte sind nur noch unverständlicher!
Und da kommt jetzt die gute Nachricht für Sie (so Sie nicht überzeugter Gender-Fan sind): In aller Regel ist das SGB IX nicht gegendert, oder umgeht zumindest mehrgeschlechtliche Formulierungen gekonnt.
Und dieses Buch erhebt ja den Anspruch, verständlich zu sein. Von daher wird auf Genderschreibweise verzichtet. Ich meine das weder böse noch diskriminierend!
Es fühlen sich also bitte immer Personen allerlei Geschlechts angesprochen.
Wie Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können – falls es Ihre geschätzte Aufmerksamkeit findet – befassen wir uns mit einem Rundumschlag durch das das betriebliche Leben der SBV.
Am schönsten für das Buch ist es, wenn Sie es von Anfang bis Ende durchlesen – etwas, was Sie mit einer Gesetzessammlung übrigens nie tun sollten.
Da fühlen alle Kapitel die gleiche Wertschätzung und sind glücklich.
Aber bitte, Sie haben dieses Werk zur Hand genommen. Also bestimmen Sie, wie Sie verfahren wollen. Vielleicht interessiert Sie ein bestimmtes Kapitel, dann lesen Sie eben dieses. Sie sind da völlig frei.
Ich mache Ihnen da keine Vorschriften. Ich bin schließlich nicht der Gesetzgeber.
3.1 Überblick über das Sozialgesetzbuch (SGB)
3.2 Wichtige Begriffe im SGB IX
Das Sozialgesetzbuch (SGB) gliedert sich derzeit in zwölf Bücher, die mit ihren römischen Zahlen benannt werden. Ab 01.01.2024 kommt dann noch ein weiteres Buch dazu, das Buch Vierzehn, in dem das soziale Entschädigungsrecht zusammengefasst wird.
Neben dem Verwaltungsverfahren sind insbesondere geregelt:
Arbeitslosengeld (SGB III)
Grundsicherung für Arbeitslose („Hartz IV“ im SGB II)
gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX)
soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
Sozialhilfe (SGB XII)
ab 01.01.2024: Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV)
Uns interessiert in diesem Buch naturgemäß vor allem das SGB IX.
Zum 01.01.2018 trat das Bundesteilhabegesetz in Kraft. Durch dieses in den Medien breit diskutierte Reformgesetz wurde das sog. „Eingliederungshilferecht“ in das SGB IX aufgenommen. Das hat dazu geführt, dass das sog. „Schwerbehindertenrecht“, in dem u. a. die SBV geregelt ist, um 83 Paragrafen nach hinten gerutscht ist. Inhaltlich hat sich aber durch das Bundesteilhabegesetz im Schwerbehindertenrecht sehr wenig geändert.
Wie verwenden in diesem Buch selbstverständlich die neuen Nummerierungen. Aber sollten Sie über eine ältere Gerichtsentscheidung oder Ähnliches stolpern, wundern Sie sich nicht über die vermeintlich falschen Paragrafen-Nummern. Rechnen Sie einfach 83 dazu, und schon haben Sie die korrekte Nummerierung.
4.1 Die Rechtsstellung der SBV
4.2 Praxis der SBV-Arbeit
4.3 Kontakte: Wer gehört auf die SBV-Telefonliste?
