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Diese kompakte Darstellung vermittelt auch in der Neuauflage in anschaulicher und zugleich fundierter Weise die Grundlagen im Besonderen Schuldrecht.
Im Mittelpunkt stehen sämtliche ausbildungsrelevante Bereiche wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Bürgschaftsvertrag u.v.m. mit ihren jeweiligen Leistungsstörungen und neuen Erscheinungsformen wie das Recht der digitalen Produkte. Darüber hinaus widmet sich die Darstellung den gesetzlichen Schuldverhältnissen der Geschäftsführung ohne Auftrag, dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und den deliktischen Handlungen.
Zahlreiche Übersichten, Leitsätze und Schemata tragen zum besseren Verständnis bei und runden das Werk ab. Das Lehrbuch eignet sich damit ideal für den Einstieg oder zur Wiederholung.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
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Schuldrecht BT - leicht gemacht
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GELBE SERIE - leicht gemacht Herausgegeben von Helwig Hassenpflug
Die leicht gemacht-Lehrbücher führen Studierende erfolgreich in die Fächer Recht (GELBE SERIE) und Steuern / Rechnungswesen (BLAUE SERIE) ein, indem sie besonderes Augenmerk auf didaktische Erfordernisse legen und die wichtigsten Grundlagen vermitteln. Die Bände richten sich insbesondere an Anfängerinnen und Anfänger ohne Vorkenntnisse und sind daher ideal für den Einstieg und zur Prüfungsvorbereitung.
Weitere spannende Bände unter:www.leicht-gemacht.de
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Schuldrecht BT leicht gemacht
Besonderer Teil des SchuldrechtsVertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse2., überarbeitete Auflage
von Sascha Gruschwitz
Edition Wissenschaft & Praxis
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation inder Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Datensind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Umschlagbild: © ilkercelik - iStock
Alle Rechte Vorbehalten©2025 Edition Wissenschaft & Praxisbei Duncker & Humblot GmbH, BerlinCarl-Heinrich-Becker-Weg 912165 Berlin, GermanyE-Mail: [email protected]: https://www.duncker-humblot.de
Satz: Michael Haas
Druck: Prime Rate Kft., Budapest, UngarnGedruckt auf FSC-zertifiziertem Papier
leicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
ISBN 978-3-87440-400-6 (Print)
ISBN 978-3-87440-800-4 (E-Book)
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Der vorliegende Band erschien erstmals im Jahr 2014 und wurde seinerzeit erfreulich positiv aufgenommen. Seit dieser Zeit, gerade aber in den letzten Jahren, hat der Gesetzgeber das Schuldrecht rege fortgeschrieben, womit eine Neuauflage dringend angezeigt erschien. Das Werk wurde daher in allen seinen Teilen gründlich durchgesehen und auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung gebracht. Besondere Berücksichtigung fand dabei die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie vom 20.5.2019 in den Bereichen des Sachmangelrechts und der Einführung digitaler Produkte/ Elemente. Obwohl der Regelungsumfang stetig steigt, konnte und sollte die kompakte Darstellungsweise beibehalten werden. Der Verfasser hofft, damit auch weiterhin eine gut lesbare, in allen Teilen übersichtliche Bearbeitung anbieten zu können. Hinweise und Anregungen sind jederzeit gerne erwünscht.
Leipzig, im Januar 2025
Sascha Gruschwitz
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I.Grundlagen
Lektion 1: Inhalt und Aufbau
II.Veräußerungsverträge
Lektion 2: Kaufvertrag
Lektion 3: Mangel und Gewährleistung im Kaufrecht
Lektion 4: Sonderfragen zum Kauf
Lektion 5: Tausch und Schenkung
III.Überlassungsverträge
Lektion 6: Mietvertrag
Lektion 7: Mängel der Mietsache
Lektion 8: Leasing
IV.Tätigkeitsbezogene Verträge
Lektion 9: Werkvertrag
Lektion 10: Maklervertrag
Lektion 11: Pauschalreisevertrag
Lektion 12: Dienstvertrag
Lektion 13: Auftrag und Geschäftsbesorgung
V.Sichernde und gestaltende Verträge
Lektion 14: Bürgschaft
Lektion 15: Schuldanerkenntnis und mehr
VI.Gesetzliches Schuldrecht
Lektion 16: Geschäftsführung ohne Auftrag
Lektion 17: Ungerechtfertigte Bereicherung -Leistungskondiktion
Lektion 18: Ungerechtfertigte Bereicherung -Nichtleistungskondiktion
Lektion 19: Unerlaubte Handlungen
Sachregister
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Übersicht 1: Einteilung der Schuldverhältnisse
Übersicht 2: Der Sachmangel – § 434 BGB
Übersicht 3: Arten der Nacherfüllung
Prüfschema 1: Der Sachmangelgewährleistungsanspruch
Übersicht 4: Beweislastverteilung beim Verbrauchsgüterkauf
Übersicht 5: Rückgriff im Kaufrecht
Übersicht 6: Systematik „Digitale Produkte“
Prüfschema 2: Verträge über digitale Produkte
Übersicht 7: Begriffsmerkmale der Schenkung
Übersicht 8: Aufbau des Mietrechts
Übersicht 9: Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien
Übersicht 10: Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen
Prüfschema 3: Die Ansprüche bei Mängeln der Mietsache
Übersicht 11: Vertragsschluss und Mangel
Übersicht 12: Beendigungsgründe bei der (Wohnraum-)Miete
Übersicht 13: Aufbau des Leasings
Übersicht 14: Klassische Konstellationen des Werkvertrages
Prüfschema 4: Selbstvornahme im Werkvertrag
Prüfschema 5: Zahlungsanspruch des Maklers
Übersicht 15: Natur des Pauschalreisevertrages
Übersicht 16: Rechte des Reisenden
Übersicht 17: Die Beendigungstatbestände im Dienstvertragsrecht
Übersicht 18: Gefälligkeitsvertrag – Gefälligkeitsverhältnis
Übersicht 19: Bürgschaft – Garantie – Schuldbeitritt
Übersicht 20: Rückgriff des Bürgen
Übersicht 21: Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis
Übersicht 22: Die GoA im Überblick
Prüfschema 6: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Übersicht 23: Ansprüche der Beteiligten
Prüfschema 7: Ungerechtfertigte Bereicherung
Übersicht 24: Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht
Prüfschema 8: Direktkondiktion
Prüfschema 9: Umfang des Bereicherungsanspruchs
Übersicht 25: Deliktische Rahmenrechte
Übersicht 26: Einteilung der Haftungstatbestände
Prüfschema 10: Die Anspruchsprüfung im Deliktsrecht
Übersicht 27: § 831 BGB und § 278 BGB im Vergleich
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Der Besondere Teil des Schuldrechts (Schuldrecht BT) ist ein wesentlicher Ausbildungs- und Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der zivilrechtlichen Juristenausbildung. Solide Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet sind für das erfolgreiche Bestehen von Prüfungsarbeiten unerlässlich.
Aber auch wer sich nicht für die Rechtswissenschaft als Hauptfach entscheidet, wird in vielen Studiengängen mit dem juristischen Grundlagenwissen konfrontiert. Fernab der juristischen Kernausbildung haben viele Studiengänge der Geistes- und Wirtschaftswissenschaften schuldrechtliche Inhalte zum Gegenstand. Dort sind es die Nebenfächer, in denen schuldrechtliche Inhalte vermittelt werden.
Zum Standort des Besonderen Schuldrechts im BGB gilt: Das Schuldrecht ist Gegenstand des 2. Buches des BGB. Dort zerfällt es inhaltlich in einen Allgemeinen und Besonderen Teil. Der AT des Schuldrechts sollte nicht mit dem BGB AT verwechselt werden. Eines aber ist beiden Rechtsbereichen gemein: Ihre Regelungssystematik. So wie der BGB AT die Grundlagen für das gesamte BGB im Wege der Verklammerungstechnik enthält, beinhaltet Schuldrecht AT alle Materien, die wiederum für das Schuldrecht BT Allgemeingültigkeit besitzen. Innerhalb des 2. Buches lässt sich noch weiter unterscheiden: Neben der Grobaufteilung von AT einerseits und BT andererseits besteht Schuldrecht BT aus dem vertraglichen und gesetzlichen Schuldrecht. Genau diese beiden Materien werden nachfolgend Gegenstand dieses Buches sein.
Leitsatz 1
Standort
Das Schuldrecht hat seinen Standort im Herzen des BGB. Es ist das zweite von insgesamt fünf „Büchern“. Bücher in diesem Zusammenhang meint keine eigenständigen Bände im wörtlichen Sinn, sondern die innere Gliederung des BGB. Zur Wiederholung: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.
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Die Existenz des Schuldrechts beschränkt sich keineswegs nur auf das BGB. Dort ist gewissermaßen der Hauptbestandteil geregelt. Schuldrechtliche Bezüge führen auch in andere Gesetze. So enthält das HGB eine Reihe an Vorschriften, die an das gewöhnliche Schuldrecht anknüpfen, jenes aber speziell für die handelsrechtlichen Erfordernisse modifizieren.
Hinweis: Das Handelsrecht ist ganz überwiegend „Sonderrecht“ der Kaufleute und als solches spezielles Schuldrecht.
Aufbau des Schuldrechts BT
Wie Sie bereits erfahren haben, unterscheidet das Zivilrecht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Vertragliche Schuldverhältnisse heißen so, weil ihr Zustandekommen auf einer freien vertraglichen Übereinkunft von Rechtssubjekten beruht. Rechtssubjekte können natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Vereine, GmbH, AG) sein. Vertragliche Schuldverhältnisse verhelfen der Vertragsfreiheit zu ihrer größtmöglichen Wirksamkeit. Die Parteien entscheiden, mit wem, über was und welchen Inhalts sie einen Vertrag schließen. Das alles findet seine Grenze in den Verboten des BGB (§§ 134, 138, 242 BGB).
Gesetzliche Schuldverhältnisse kommen unabhängig vom Willen der Beteiligten schon dann zustande, wenn die vom Gesetz an sie gestellten Voraussetzungen erfüllt werden, ungeachtet der Frage, ob die Parteien das tatsächlich wollen.
Einfaches Beispiel: Wer einem anderen ohne Anlass eine Ohrfeige verpasst und dadurch verletzt, muss ihm Schadensersatz leisten, ob er will oder nicht.
Auch ist der Inhalt gesetzlicher Schuldverhältnisse abschließend vom Gesetzgeber vordefiniert. Dies ist wichtig, weil die Rechtsfolge eines gesetzlichen Schuldverhältnisses für eine Partei mit Nachteilen verbunden ist (Bsp.: Verpflichtung zum Schadensersatz) und sie kaum aus freien Stücken eine solche Verpflichtung übernehmen würde. In solchen Fällen muss der Gesetzgeber den Parteien den Inhalt vorschreiben.
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Die Darstellung in diesem Buch gliedert sich beginnend mit dem vertraglichen Schuldrecht in die einzelnen Vertragstypen. Dies umfasst die Abschnitte II. bis V.:
II.Veräußerungsverträge (Kaufvertrag)
III.Überlassungsverträge (Mietvertrag, Leasing)
IV.Tätigkeitsbezogene Verträge (Werkvertrag, Maklervertrag, Reisevertrag, Dienstvertrag, Auftrag und Geschäftsbesorgung)
V.Sichernde und gestaltende Verträge (Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Vergleich)
Anschließend werden Sie im Abschnitt VI. das gesetzliche Schuldrecht (Geschäftsführung ohne Auftrag, Ungerechtfertigte Bereicherung, Unerlaubte [12] Handlungen) kennenlernen. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse stehen nicht umsonst lediglich an zweiter Stelle – in ihrer Bedeutung treten diese auch in der Lebenswirklichkeit hinter dem Vertragsschuldrecht zurück.
