Schwerbehindertenausweis erfolgreich beantragen - Ralf Hauner - E-Book

Schwerbehindertenausweis erfolgreich beantragen E-Book

Ralf Hauner

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Beschreibung

Nachteilsausgleiche sichern

Eine Behinderung und/oder schwere Krankheit führt oft zu einer höheren Belastung und zu Nachteilen im Alltag und im Arbeitsleben. Deshalb gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung Vergünstigungen und finanzielle Hilfen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, also ein Schwerbehindertenausweis.

Der Ratgeber Schwerbehindertenausweis erfolgreich beantragen

  • erklärt, welche Vorteile der Besitz eines Schwerbehindertenausweises bietet,
  • klärt juristische Begriffe wie etwa Grad der Behinderung und Merkzeichen,
  • informiert über Beantragungsvoraussetzungen und medizinische Vorgaben,
  • führt durch den Ablauf der Feststellung durch das Versorgungsamt,
  • zeigt auf, wie man gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen kann.

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1. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kurzbeschreibung

Nachteilsausgleiche sichern

Eine Behinderung und/oder schwere Krankheit führt oft zu einer höheren Belastung und zu Nachteilen im Alltag und im Arbeitsleben. Deshalb gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung Vergünstigungen und finanzielle Hilfen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, also ein Schwerbehindertenausweis.

Der Ratgeber Schwerbehindertenausweis erfolgreich beantragen

erklärt, welche Vorteile der Besitz eines Schwerbehindertenausweises bietet, klärt juristische Begriffe wie etwa Grad der Behinderung und Merkzeichen, informiert über Beantragungsvoraussetzungen und medizinische Vorgaben, führt durch den Ablauf der Feststellung durch das Versorgungsamt, zeigt auf, wie man gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen kann.

Autor

Ralf Hauner ist Krankenkassenbetriebswirt, Dozent und Fachautor.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Krankheit und Behinderung

2. Medizinische Voraussetzungen für die Anerkennung

3. Der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung

4. Bearbeitung des Antrags

5. Der Ausweis: GdB und Vergabe von Merkzeichen

6. Nachteilsausgleiche

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Ihr Weg zum Schwerbehindertenausweis

Abkürzungen

Ihr Weg zum Schwerbehindertenausweis

Plötzlich auftretende Ereignisse wie Krankheiten, Unfälle etc. können Behinderungen zur Folge haben. Diese bringen für die betroffenen Menschen sowohl im Berufsleben als auch in ihrem privaten Umfeld erhebliche Veränderungen und ggf. Nachteile mit sich.

Aufgrund der grundgesetzlichen Bestimmung, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialstaat ist (Art. 20 GG), bemüht sich der Staat, mit vielfältigen Gesetzen und Maßnahmen die Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, indem er Nachteile abmildert oder ausgleicht.

In diesem Sinne wurden zahlreiche Rechte zugunsten von behinderten Menschen in Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben. Der vorliegende Ratgeber unterstützt Sie umfassend auf Ihrem Weg zur Anerkennung einer Schwerbehinderung und letztlich zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

Die Versorgungsämter haben den gesetzlichen Auftrag, das Anerkennungsverfahren entsprechend dem Sozialgesetzbuch IX durchzuführen. Entscheidend für Sie ist es, den Antrag zur Anerkennung einer Behinderteneigenschaft klug und umfassend vorzubereiten und abzufassen. Das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung durch das Versorgungsamt, das über den Grad der Behinderung und die Anerkennung von Behinderungsmerkzeichen entscheidet, richtet sich nach den von Ihnen eingereichten und dokumentierten ärztlich bescheinigten Erkrankungen.

Das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ist die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Welche Vergünstigungen bzw. Rechte verschafft der Ausweis nun dem Antragsteller? Ist es immer sinnvoll, einen Antrag zu stellen? Wie ist der Antrag auf Anerkennung der Behinderung zu stellen? Diese und alle anderen wichtigen Fragen werden im vorliegenden Buch ausführlich dargestellt.

München, im Dezember 2021

Ralf Hauner

Abkürzungen

BTHGBundesteilhabegesetzBUBerufsunfähigkeit DSGVODatenschutz-GrundverordnungEStGEinkommensteuergesetzGdBGrad der BehinderungGdSGrad der SchädigungIfSGInfektionsschutzgesetzKSchGKündigungsschutzgesetzMdEMinderung der ErwerbsfähigkeitMZMerkzeichenOEGOpferentschädigungsgesetzSBVSchwerbehindertenvertretungSchwbAwVSchwerbehindertenausweisverordnungSGBSozialgesetzbuchSGB ISozialgesetzbuch – Erstes Buch (Allgemeiner Teil)SGB VSozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung)SGB VISozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung)SGB VIIISozialgesetzbuch – Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe)SGB IXSozialgesetzbuch – Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)SGB XSozialgesetzbuch – Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren)SGB XISozialgesetzbuch – Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung)SGB XIISozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (Sozialhilfe)UN-BRKBehindertenrechtskonvention der Vereinten NationenVersmedVVersorgungsmedizinverordnungWHOWeltgesundheitsorganisation

1. Krankheit und Behinderung

Wie werden „Krankheit“ und „Behinderung“ definiert?

Wie kommen Behinderungen zustande?

Ist eine Behinderung vermeidbar?

Unterschiedliche Begriffe der Leistungsminderung

Leistungen zur Teilhabe

Bedingt Frührente die Schwerbehinderteneigenschaft?

Aufgaben der Versorgungsämter

Wie werden „Krankheit“ und „Behinderung“ definiert?

Es existiert bislang keine allgemeingültige bzw. eindeutige Definition der Begriffe „Krankheit“ und „Behinderung“.

Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Krankheit ein „gestörter Zustand vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens“. Diese Beschreibung ist für die Begriffe „Krankheit“ und „Behinderung“ wenig hilfreich. Nach dieser Auslegung stellt sich automatisch die Frage: Wer ist in unserer Gesellschaft überhaupt noch gesund?

Im Bereich der Krankenversicherung (SGB V) wird Krankheit als ein „regelwidriger, körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand“ beschrieben. Regelwidrig ist nach dem SGB V ein Gesundheitszustand, der von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abweicht.

Die WHO hatte 1980 auf der Grundlage von Überlegungen des englischen Arztes P. Wood mit der ICIDH (= International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps) ein Klassifikationsschema der Behinderung entwickelt, das grundsätzlich zwischen den drei Ebenen der Schädigung (Impairment), der Fähigkeitsstörung (Disability) und der Beeinträchtigung (Handicap) unterschied:

Impairment: Gesundheitsschaden auf körperlicher, geistiger oder seelischer Ebene, daraus resultierend

Disability: funktionelle Einschränkungen: Einschränkung von Funktionen und Fähigkeiten, die für die Verrichtungen und die Bewältigung des täglichen Lebens erforderlich sind, z. B. Einschränkung der Mobilität, der Denk- und Lernfähigkeit

Handicap: soziale Beeinträchtigung in verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit, Beruf, Gesellschaft) als Folge des Gesundheitsschadens und der funktionellen Einschränkung

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), welches als innerstaatliches Recht am 26.3.2009 in Kraft getreten ist, verfolgt nach dessen Art. 1 Satz 1 den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Was sagt das Gesetz zur Definition einer Behinderung?

§ 2 SGB XI Begriffsbestimmungen

(1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 2Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 3Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Abs. 2 bezieht sich auf den zweiten Teil des SGB IX, der sich mit der Schwerbehinderung beschäftigt.

§ 2 SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 29.12.2016 teilweise geändert und die entsprechenden Regelungen traten ab dem 1.1.2018 in Kraft.

Im damaligen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SGB IX wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine förmliche Feststellung der Behinderung und ihres Grades nur für folgende Leistungen von Bedeutung ist:

besondere Hilfen der Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben

Nachteilsausgleiche

Beachten Sie Einzelheiten zu den Ihnen zustehenden Leistungen in diesem Kapitel und in Kapitel 6.

In der Regierungsbegründung wurde darüber hinaus erwähnt, dass eine förmliche Feststellung nur dann erfolgen muss, wenn die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist.

Leistungen und sonstige Vergünstigen für schwerbehinderte Menschen werden im Wesentlichen allerdings nur bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises gewährt.

Begriff „schwerbehinderte Menschen“

Das Schwerbehindertengesetz wurde mit dem Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 zunächst als dessen Teil 2 in das Gesetz (§§ 68 ff.) eingeordnet; seit dem 1.1.2018 sind die Regelungen in Teil 3 des SGB IX (§§ 151 ff.) enthalten. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem früheren – bis zum 30.6.2001 geltenden – Schwerbehindertengesetz in der Ausgestaltung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394).

Grundvoraussetzung für den Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft ist zunächst das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX, die mit einer erheblichen Schwere der Behinderung, nämlich einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 einhergeht. Der GdB setzt entsprechend der Legaldefinition des Abs. 1 in jedem Fall voraus, dass die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft den betroffenen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen und besagt somit nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz; rechtlich ohne Bedeutung für den GdB ist daher auch ein aufgrund der Behinderung etwa eingetretener Lohn- oder Gehaltsverlust.

Die Bestimmung des Begriffs „schwerbehindert“ in § 2 Abs. 2 SGB IX baut auf Abs. 1 auf, stellt jedoch zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab. Menschen sind hiernach im Sinne des Teils 3 des SGB IX (§§ 151 ff.) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

Abs. 2 in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung beinhaltet ausschließlich redaktionelle Folgeänderungen für den Personenkreis schwerbehinderter Menschen, die sich aus der Neustrukturierung des SGB IX ergeben (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 18/9522 S. 227 zu § 2 Begriffsbestimmungen).

Nach der Legaldefinition des Abs. 2 sind Menschen schwerbehindert,

wenn bei ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und

sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben oder

sie ihre Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX haben.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB IX

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat einen gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind also die tatsächlichen Verhältnisse.

Wie kommen Behinderungen zustande?

Die Kreissäge im Betrieb oder bei einem häuslichen Unfall trennt einen Finger ab, ein Sturz von einem Gerüst oder einer Leiter verursacht einen Wirbelkörperbruch mit Querschnittslähmung, ein Gegenstand springt ins Auge, Folge: Erblindung. Man spricht von Unfällen. Bei Unfällen in der Freizeit oder bei Verkehrs- oder Betriebsunfällen können sich die unterschiedlichsten Verletzungen ergeben, z. B. Verwundungen, Quetschungen, Verbrennungen oder Knochenbrüche. Die Verletzungen sind häufig äußerlich gut sichtbar. Schwierig wird es, wenn der Verletzte bewusstlos ist, z. B. aufgrund innerer Verletzungen an Organen wie etwa einem Leberriss.

Trotz schneller Hilfe und sofortiger Versorgung kann sich ein langwieriger Heilungsprozess ergeben und unterschiedlichste Unfallfolgen wie Taubheit, Sehminderung oder Gehbehinderung zurückbleiben. Die aus den Verletzungsfolgen resultierenden bleibenden Funktionsstörungen gelten als Behinderungen oder Schwerbehinderungen im Sinne des SGB IX.

Infektionserkrankungen

Infektiöse Erkrankungen werden in den häufigsten Fällen problemlos überstanden. Die meisten dieser Erkrankungen, wie eine saisonale Bronchitis, Darminfekte usw., heilen ab und hinterlassen im Normalfall keine bleibenden Schäden.

Es kann allerdings vorkommen, dass ein rheumatisches Fieber im Kindesalter Herzklappenschäden und somit eine Herzfunktionsstörung oder häufige Bronchitis oder Bronchiektasen (krankhafte Erweiterungen der Atemwege) und damit eine Lungenfunktionsstörung als Behinderung zur Folge haben.

Bis heute ist unklar, ob bestimmte bakterielle oder virale Infektionen später degenerative Gelenkerkrankungen verursachen.

Eine große Zahl von infektiösen Erkrankungen wie Tuberkulose, Borreliose, Aids, Pocken, Cholera, Rinderwahn, COVID-19 etc. können zu schweren Organfunktionsstörungen und bleibenden Behinderungen führen.

Organische Erkrankungen

Unter organischen Erkrankungen versteht man die strukturelle Schädigung von Organen (z. B. Herz, Lunge, Leber, Gehirn) mit der Folge von Funktionseinschränkungen, die sich für den Patienten in Form von Beschwerden oder sogar Behinderungen, für den behandelnden Arzt durch Krankheitssymptome wie Angina pectoris (Schmerzattacken bei koronarer Herzkrankheit), Atemnot, Schmerzen oder Lähmung äußern.

Die einzelnen Organe im Körper sind nicht autonom, sie unterliegen übergeordneten Steuerungen durch Nerven und Hormone. Somit wirkt sich z. B. eine Behinderung bei der Sauerstoffaufnahme in der Lunge bei Lungenfibrose nachteilig auf Gehirn, Herz, Nieren etc. aus.

Stoffwechselstörungen wie erhöhte Fette oder Harnsäure im Blut, Diabetes mellitus oder die weniger bekannten Stoffwechselprodukte wie Amyloid, Alkapton und Homocystein können ebenfalls sekundäre krankhafte Beeinträchtigungen verursachen, wie beispielsweise Herzinfarkt, Blindheit, Gefäßverschlüsse und diverse Entwicklungsstörungen, die zu schweren Behinderungen führen können.

Beeinträchtigungen von Steuerungsfunktionen

Störungen der Steuerungsfunktionen von hormonproduzierenden Drüsen (wie Wachstumsstörungen, Unfruchtbarkeit, Basedow, Cushing-Syndrom), des Nervensystems (Multiple Sklerose, Polyneuropathie), der blutbildenden Organe (Leukämie, Blutgerinnungsstörung, Blutarmut) und des Immunsystems (Infektanfälligkeit, Aids) sind für zahlreiche folgenschwere Erkrankungen verantwortlich.

Hierzu gehören auch allergische Reaktionen, die teilweise so intensiv und verstärkt auftreten können, dass sie eine Erwerbsminderung bewirken (z. B. Mehlallergie bei Bäckern) und als Behinderung gelten.

Manche Krankheiten und damit teilweise auch Behinderungen werden durch den Patienten durch eine unvernünftige Lebensweise bzw. Ignoranz gegenüber präventiv-ärztlichen Mahnungen, z. B. der Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen verschuldet. Heutzutage ist jedem bekannt, dass Nikotinsucht und selbst das Passivrauchen zum Herzinfarkt führen können, übermäßiger Alkoholkonsum zur Leberzirrhose (Leberschrumpfung) und Rauschgiftabhängigkeit zu psychischem Versagen.

Zu wenig Bewegung ist für unseren Körper auf Dauer schädlich. Die physische Belastung im Betrieb wurde uns im Laufe der letzten Jahrzehnte teilweise von Maschinen abgenommen, unterwegs sind wir häufig mit dem Auto. Zu Hause suchen wir Erholung vor dem Fernseher in einem bequemen Sessel – Erholung von Stress, keineswegs von schwerer körperlicher Arbeit.

Bei uns Menschen ist genetisch verankert, dass wir uns täglich in einem bestimmten Mindestumfang bewegen sollten. Wenn diese Mindestmenge an Bewegung unterschritten wird, kann es in der Folge zur Unterforderung und Degeneration der sogenannten Versorgungsorgane unserer Muskulatur (Blutversorgung, nervliche und hormonelle Störung) kommen. Deshalb gilt Bewegungsmangel auch als Risikofaktor. Koronare Herzkrankheiten und Herzinfarkte können trotz Dilatation (therapeutische Gefäßerweiterung), Stents oder Bypass zu einer Herzminderleistung und Behinderung oder gar zum Tod führen.

Man kennt heute viele sogenannte Risikofaktoren, die – oder deren Zusammentreffen – später zu Krankheiten und Behinderungen führen können. Infarktrisiken und Übergewicht wurden bereits als Beispiele erwähnt. Durch Rauchen kann es zu arteriellen Gefäßverschlüssen in den Beinen kommen. Die „Raucherbeine“ sind mit Schmerzen und Gehbehinderung verbunden. Durch Bypässe kann eine Amputation nicht immer abgewendet werden.

Es ist oft erstaunlich, wenn der keuchende Asthmatiker immer noch am Glimmstängel hängt oder nach dem zweiten Herzinfarkt die ärztlichen Mahnungen immer noch als Unsinn abtut.

Körperliche Anomalien aus der Kindheit

Durch Schutzimpfungen soll dafür gesorgt werden, dass schlimme Infektionskrankheiten verhindert werden. Zahlreiche Empfehlungen der Kinderärzte zu den Bereichen Ernährung, Erziehung, Vitaminangaben, Sport etc. helfen, eine gesunde körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu ermöglichen und insbesondere Entwicklungsschäden (z. B. Knochendeformitäten durch Vitamin-D-Mangel, Blutarmut, Infektfolgen etc.) und somit späteren Schwerbehinderungen vorzubeugen.

Viele spätere Behinderungen resultieren aus der Unkenntnis körperlicher Anomalien, die bereits im Kindesalter vorhanden sind, jedoch noch nicht in Erscheinung treten. Als Beispiel seien die bei schulärztlichen Untersuchungen diagnostizierten Wirbelsäulendeformitäten (Skoliosen) zu nennen. Diese Schädigungen der Wirbelsäule bedürfen einer entsprechenden Heilgymnastik oder einer Therapie im Bereich der Sportmedizin.

Schweres Heben und Tragen aus eigener Kraft (Industrie, Handel und Transportwesen) ist mit einer konstitutionell bedingten Wirbelsäulendeformität nicht vereinbar. Der Patient wird in vielen Fällen früher oder später arbeitsunfähig (z. B. nach Hexenschuss, Lumboischialgie – Schmerzen durch Druck auf die Nervenwurzel, Bandscheibenvorfall). Danach folgen zwangsläufig der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung und später häufig der Antrag auf Frühverrentung. Die gesetzliche Jugendschutzuntersuchung durch den Hausarzt vor Beginn der Berufsausbildung bringt nur sehr selten verborgene Anomalien zu Tage.

Berufliche Belastungen

Einseitige berufliche Belastungen werden häufig nicht beachtet. Wenn schon ein Elternteil z. B. an Venenthrombose litt und bei der Tochter während der Schwangerschaft Krampfadern in Erscheinung treten, ist ein stehender Beruf wie Verkäuferin denkbar ungünstig, vor allem wegen der Gefahr venöser Stauungen in den Beinen mit möglichen Folgen wie Venenentzündung, Thrombose oder einem „offenen Bein“.

Einseitige berufliche Belastungen treffen natürlich Personen mit Krankheitsvorschädigungen noch härter. „Steter Tropfen höhlt den Stein“ – dieses Prinzip gilt auch in der Medizin. Die Halswirbelsäule wird beispielsweise durch die Bildschirmarbeit beruflich einseitig stark belastet.

Wichtig:

Jeder sollte für sich und seine berufliche Karriere eine frühzeitige Prävention (Vorbeugung) von Krankheiten bzw. Behinderungen betreiben.

Wenn jemand seine Arbeitsleistung im Betrieb – um seinen Arbeitsplatz zu erhalten – permanent steigern muss, gerät er irgendwann in die Situation der Überforderung mit den Folgen psychischer und körperlicher Erschöpfung, Krankheit und Behinderung.

Man benötigt für permanent gute Leistungen, insbesondere solche, die mit Karrierebestrebungen verbunden sind, eine gute physische und psychische Verfassung. Systematische Gesundheitspflege und -kontrollen sowie Präventivsport sind die Grundlage für Dauerleistungen und für die Vorbeugung von Krankheit und Behinderung.

Prävention ist wichtig

Gesundheit ist nicht selbstverständlich. Als kostbarsten Wert unseres Lebens müssen wir sie pflegen, dann ermöglicht sie es uns auch, ein gesundes und aktives Leben zu führen. Falsch ist hingegen die Auffassung, dass der Sozialstaat oder die Krankenkasse bei einem bereits eingetretenen „gesundheitlichen Schadensfall“ mit medizinischer und sozialer Zuwendung ohne Rücksicht auf Kosten helfen oder die gesetzliche Rentenversicherung durch eine noch rechtzeitige Rehabilitation eine Behinderung oder Frühverrentung aufschieben kann.

Warum also auf gesundheitliche Schäden warten und diese dann teuer reparieren lassen, wenn man sie vorbeugend verhindern kann und sich dabei viel Leid und Kosten erspart?

Genetisch bedingte oder angeborene Schäden

Nicht nur schwerbehinderte Unfallopfer begegnen uns im Alltag, sondern auch Behinderte, die durch angeborene bzw. genetische Schäden körperlich entstellt sind oder nur schwer oder gar nicht kommunizieren können.

Zwar macht die Genforschung große Fortschritte. Diese werden in den humangenetischen Sprechstunden in die Praxis umgesetzt. Man kann sich in solchen Sprechstunden von Spezialärzten beraten lassen. Zum anderen tut die Rekonstruktionschirurgie ihr Bestes.

Demgegenüber steht jedoch eine große Zahl von Produkten in Form von neuen chemischen Substanzen, Medikamenten, Konservierungs-, Spritz- und Düngemittel etc. mit unbekannter und/oder ungeprüfter Wirkung auf unsere Gene.

Ist eine Behinderung vermeidbar?

Die Prävention von Gesundheitsstörungen bzw. Krankheiten hat sich trotz der umfassenden Versorgung durch unseren Sozialstaat zu einem diskussionswürdigen Thema entwickelt.

In der Praxis bedeutet das u. a. die Teilnahme an Krebsvorsorge und Check-up-Untersuchungen im Sinne der Primärprävention. Die Teilnahmequoten der gesetzlich Krankenversicherten sind hierbei zwischen Männern und Frauen sehr unterschiedlich, wobei Frauen diese Angebote deutlich häufiger in Anspruch nehmen.

Die Sekundärprävention dient der Aufdeckung und Therapie von Risikofaktoren (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Nierenerkrankungen) und Behandlung von Krankheiten im Frühstadium. Hierzu haben Sie als gesetzlich Krankenversicherter freie Arztwahl unter den zugelassenen Vertragsärzten.

Die Tertiärprävention umfasst vor allem die Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherungsträger, um sozusagen in letzter Minute Erwerbsunfähigkeit oder Frühverrentung zu verhindern bzw. hinauszuzögern.

Der behandelnde Arzt hat rehabilitationsbedürftige Erkrankungen im Einzelfall rechtzeitig zu erkennen und die individuell erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation anzuzeigen.

Die Erkenntnis über Bedeutung und Stellenwert der Prävention von Behinderungen und Schwerbehinderungen kann allerdings nicht einfach mit Vorbeugung von Krankheiten gleichgestellt werden. Die soziale Komponente für die Gesellschaft rückt immer stärker in den Mittelpunkt. Bei der Prävention von Behinderungen werden nicht nur erhebliche Kosten für die medizinische Versorgung eingespart, sondern auch die sozialen Folgekosten für die Behinderten. Die Präventivmaßnahmen müssten dementsprechend auch den Bereich der Verhältnisprävention umfassen (z. B. Schul- und Betriebsmedizin, Genforschung etc.) und die Patienten in ihren Lebenswelten abholen.

Unterschiedliche Begriffe der Leistungsminderung

Krankheiten bzw. Gesundheitsschäden sind häufig mit unterschiedlichen Folgen für den Betroffenen als auch für die sozialen Einrichtungen verbunden. Die nachfolgenden Begriffe von Krankheitsfolgen besser zu verstehen, ist nicht nur für den Antragsteller, sondern für jeden Bürger von Bedeutung.

Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, „wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann“ (§ 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA).

Hintergrund

Das einfache Vorliegen einer Erkrankung ist nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit. Sie muss die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit basiert aber auf den Bedingungen der bisherigen Tätigkeit, nicht darauf, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, andere, ggf. leichtere Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines reduzierten Gesundheitszustandes absehbar ist, dass eine weitere Ausübung der Tätigkeit negative Folgen für die Gesundheit hätte, die dann unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden.

Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Bei gesetzlich Versicherten gilt diese Nachweispflicht auch gegenüber der Krankenkasse. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ist dieser Tag arbeitsfrei, kann das Attest am nächsten Werktag eingereicht werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Nachweis ggf. früher erbracht werden.

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung der oder des Versicherten durch den behandelnden Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und zu den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis dieser Befragung bietet die Grundlage dafür, ob und wie lange eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.

Dienstunfähig können nur Beamte, Soldaten etc. sein. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn diese wegen Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Dienst zu verrichten.

Leistungsminderung

Unter Leistungsminderung wird generell die Verringerung von vorhandenem Potenzial verstanden. Dieser Begriff wird in verschiedenen Bereichen verwendet und bezieht sich immer auf einen Schwund von ursprünglichem Leistungsvermögen bzw. der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.

Zu den Schädigungsfolgen gehören auch funktionell bedeutungslose Gesundheitsstörungen, die keine MdE bedingen.

Die Regelungen in der Kriegsopferversorgung sind übrigens auch dann maßgebend, wenn es um Rentenansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz geht. Dort werden die Opfer von Gewalttaten angesprochen.

Grad der Behinderung (GdB)

Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) bemessen. Er ist eine Wertung für körperliche, seelische, geistige und soziale Auswirkungen von bleibendem Schaden nach Gesundheitsstörungen.

Berufsunfähigkeit (BU)

Dieser Begriff gilt für zugebilligte Frührenten ab dem 1.1.2001, wenn Antragsteller mit teilweiser Erwerbsminderung vor dem 2.1.1961 geboren wurden (Übergangsregelung), außerdem auch für die vor dem 1.1.2001 zugebilligten Berufsunfähigkeitsrenten.

Erwerbsunfähigkeit

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit Wirkung ab 1.1.2001 die Bezeichnungen „Erwerbsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ geändert. Die Begriffe wurden zusammengefasst und in „teilweise“ bzw. „volle Erwerbsminderung“ umgewandelt. Die entsprechenden Inhalte der Begriffe wurden ebenfalls mit gravierenden Umgestaltungen der Voraussetzungen für entsprechende Frührenten geändert. Näheres dazu im Abschnitt „Leistungen zur Teilhabe“.

Wichtig:

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Interesse berücksichtigt werden muss.

Die Anerkennung von teilweiser oder voller Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit erlaubt keine Rückschlüsse auf den GdB-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann.

Leistungen zur Teilhabe

Im Rahmen der Sozialpolitik werden behinderte Menschen besonders gefördert. Sie ist bemüht, auch Behinderten die Grundvoraussetzungen für eine Integration wie z. B. individuelle Behindertenrechte, berufliche Ausbildung, besonderen Bestandsschutz des Arbeitsplatzes, Milderung finanzieller Not etc. zu ermöglichen.

Allein die Eingliederung in das Arbeitsleben erleichtert es behinderten Menschen bereits, sich in der Gesellschaft zu behaupten und eine Existenz aufzubauen. Die angestrebte Integration oder Wiedereingliederung ist dann erreicht, wenn sie dem behinderten Menschen langfristig ein menschenwürdiges Leben sichert, das er so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich führen kann.

Die sozialen Ansprüche sind seit 1975 im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst. Das Schwerbehindertengesetz wurde am 1.7.2001 in das SGB IX unter der Bezeichnung „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ integriert. Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.2018 wurden die Vorschriften teilweise neu gefasst und angepasst. Es regelt das amtliche Verfahren zur Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen auf Grundlage einer ärztlichen Begutachtung und der Ausstellung eines Behindertenausweises.

Die Hilfe der Gemeinschaft für behinderte Menschen ist ein Beispiel für praktizierte soziale Gerechtigkeit im Alltag. Man geht selbstverständlich davon aus – da es um die Gesundheit, das höchste Gut eines jeden, geht –, dass die Betroffenen, falls sie dazu in der Lage sind, bereits selbst alles unternommen haben, um Krankheitsfolgeschäden, z. B. durch ärztliche Behandlungen, Operationen und stationäre rehabilitative Maßnahmen, abzuwenden. Hierzu gehört auch eine Änderung der Lebensführung.

Das Anerkennungsverfahren einer Schwerbehinderteneigenschaft ist relativ unbürokratisch und für jedermann überschaubar. Die dadurch gewonnenen Schutzrechte und Leistungsansprüche haben den Zweck, wirtschaftliche, soziale und berufliche Nachteile durch eine krankheitsbedingte Behinderung auszugleichen.

Nach § 9 SGB IX haben die Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenansprüchen. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass die Leistungen zur Teilhabe auch Behinderten sowie von Behinderung bedrohten Menschen zustehen. Dabei ist allerdings nicht Voraussetzung, dass eine Schwerbehinderung vorliegt, beantragt oder anerkannt ist.

Die Leistungen zur Teilhabe werden nicht von einem einzigen Leistungsträger erbracht. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Leistungsträgern, die entsprechend der für sie geltenden Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten zuständig sind.

Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

1.

Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2.

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz in § 42