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Seenotrettung erfolgt nahezu täglich – auch im Mittelmeer. Nassim Madjidian und Sara Wissmann beleuchten in ihrem Buch historische Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen der Seenotrettung. Anschaulich erklären sie, wann eine Seenot vorliegt und ob Seenotrettung strafbar ist. Auch auf die Rechtspflichten von Küsten- und Flaggenstaaten sowie von Kapitän:innen gehen sie ein. Dabei zeigen sie auf, welche Akteur:innen sich an Seenotrettungsoperationen beteiligen, und heben die menschenrechtliche Dimension von Seenotrettung hervor. Ein Kapitel zu den staatlichen und politischen Reaktionen auf maritime Migration und zivile Seenotrettung rundet den Band ab. Frag doch einfach! Die utb-Reihe geht zahlreichen spannenden Themen im Frage-Antwort-Stil auf den Grund. Ein Must-have für alle, die mehr wissen und verstehen wollen.
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Seitenzahl: 257
Veröffentlichungsjahr: 2023
Nassim Madjidian / Sara Wissmann
Seenotrettung?
UVK Verlag · München
Coverabbildung: © bgblue – iStock
Icons im Innenteil: Figur, Lupe, Glühbirne: © Die Illustrationsagentur
Infografik: © fpm – iStock
Abb. 2 und 3: © ii-graphics - shutterstock, mit eigenen Anmerkungen ergänzt
Abb. 4: historicair, CC BY-SA 3.0, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
DOI: https://doi.org/10.36198/9783838560144
© UVK Verlag 2023— ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KGDischingerweg 5 • D-72070 Tübingen
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Internet: www.narr.de
eMail: info@narr.de
utb-Nr. 6014
ISBN 978-3-8252-6014-9 (Print)
ISBN 978-3-8463-6014-9 (ePub)
you have to understand,no one puts their children in a boatunless the water is safer than the land.
Warsan ShireAusschnit aus dem Gedicht „Home“
Seit dem Jahr 2014 haben mehr als 27.000 Menschen ihr Leben im Mittelmeer verloren. Maritime Migration in Richtung Europa ist dabei kein Phänomen der 2015er Jahre. Politische Ereignisse, wie z. B. der Zerfall des libyschen Staates und der syrische Bürgerkrieg, haben jedoch wesentlich mehr Menschen dazu veranlasst oder gezwungen, aus Nordafrika oder der Türkei zu versuchen, Europa per Boot zu erreichen. Auf der sogenannten Atlantikroute wurden für das Jahr 2021 rund 4000 Tote gezählt.1 Dies sind nur die bekannten Zahlen, die Dunkelziffer liegt vermutlich weit darüber.
Die Dichterin Warsan Shire verfasst mit den oben zitierten Worten eine poetische Antwort auf die Bilder, die uns in Europa spätestens seit dem Jahr 2015 in regelmäßigen Abständen erreichen. Die Zahl der Menschen, die versuchen, Europa per hochseeuntauglichen Booten zu erreichen, hatte zwar 2015 ihren Höhepunkt und nahm seitdem stetig ab. Im Jahr 2022 allerdings ist wieder eine Zunahme der Ankünfte von Menschen, die über den Seeweg versuchen, europäischen Boden zu erreichen, zu verzeichnen.
Staatliche oder europäische Seenotrettungsprogramme wie Mare Nostrum oder die EU-Militäroperation Sophia, mit denen viele Tausend Migrant:innen auf der zentralen MittelmeerrouteMittelmeerroute, zentrale zwischen Nordafrika und Italien bzw. Malta aus Seenot gerettet wurden, sind mittlerweile eingestellt worden. Vor dem Hintergrund der Abwesenheit staatlicher Seenotrettung rücken zivile Seenotrettungsorganisationen (NGOs) vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit und der Politik. Diese „zivile Flotte“, bestehend aus verschiedenen europäischen NGOs mit eigenen Schiffen und teilweise eigener Luftraumüberwachung, hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen aus Seenot zu retten und an einen „sicheren Ort“ in Europa zu verbringen. Mit diesem zivilgesellschaftlichen Engagement versuchen die NGOs, diejenige Lücke zu schließen, die seit dem Rückzug staatlicher Seenotrettungsoperationen entstanden ist. Der physische Abzug europäischer Akteure aus dem Mittelmeerraum hat tödliche Konsequenzen, wie ein Beispiel verdeutlichen soll: Im Mai 2017 entdeckte ein maltesisches Militärflugzeug 80 Meilen südlich von Malta ein Boot mit 53 Insass:innen. Das Militärflugzeug erkannte, dass das ca. zehn Meter lange Boot überfüllt war und sich in Seenot befand. Die Passagier:innen versuchten bereits, mithilfe von Kanistern in das Boot laufendes Wasser zu entfernen. Das Militärflugzeug kehrte sodann zu seiner Basis zurück. Erst mehrere Stunden später wurde ein Patrouillenboot entsandt. Es konnte die in Seenot befindlichen Personen nicht mehr auffinden.2
Jüngere Beispiele stammen aus dem Februar und Juni 2023: Unmittelbar vor der Küste Italiens (Crotone) ertranken im Februar rund 100 Migrant:innen, obwohl italienische Behörden und Frontex bereits mehrere Stunden vor Ereignis des Unglücks von der Seeuntauglichkeit und Überladung des Bootes Kenntnis erlangt hatten. Zuletzt hat das schwere Schiffsunglück von Pylos im Juni 2023 rund 700 Migrant:innen aus Syrien das Leben gekostet. Sie hatten auf einem heillos überladenen Schiff die Überfahrt nach Europa gewagt. Noch ist unklar, wie es zu diesem Unglück gekommen ist. Augenzeugen berichten, dass griechische Einsatzkräfte versucht haben sollen, das in Seenot befindliche Schiff in Richtung Italien abzuschleppen, woraufhin es kenterte. Die politischen Entwicklungen rund um das Thema Seenotrettung und maritime Migration im Mittelmeerraum sind dynamisch. Küstenstaaten, Flaggenstaaten und europäische Akteure wie die EU-Kommission reagieren auf die Zahl der Ankünfte von AsylsuchendenAsylsuchende über das Meer sowie auf die Existenz der zivilen Seenotrettungsorganisationen mit verschiedensten Maßnahmen. Zum Teil kommt es zu Hafenschließungen, zum FesthaltenFesthalteverfügung von Schiffen oder gar zu Strafverfahren gegen Seenotretter:innen oder Migrant:innen. Neue politische Reaktionen zeichnen sich aktuell in Italien ab. Dort hat Ende 2022 mit Giorgia Meloni und den Fratelli d’Italia eine neue, rechtspopulistische Regierung die vorherige Allparteienregierung unter Mario Draghi abgelöst. Gleich zu Beginn der Amtszeit der neuen Regierung hat Italien im November 2022 mehreren NGO-Schiffen die Ausschiffung (ein nautischer Fachbegriff, der das Herunterbringen von jemandem oder etwas von einem Schiff beschreibt) von geretteten Migrant:innen untersagt. Anders als in den Jahren zuvor sollten nur die „vulnerabelsten“ Menschen (Kranke, Schwangere, Minderjährige) die Seenotrettungsschiffe verlassen dürfen. Das Schiff von SOS Meditérranée musste sogar einen französischen Hafen ansteuern. Seit Januar 2023 gelten in Italien darüber hinaus neue Regelungen für Seenotrettungseinsätze ziviler Organisationen. Italien weist seitdem NGO-Schiffen unmittelbar nach Durchführung der ersten Rettung einen Hafen zu, der oftmals nicht in Süditalien, sondern in Zentral- oder Norditalien liegt. Die Schiffe müssen daher lange Strecken zum sogenannten Place of Safety vornehmen. Dies soll, so kann man mutmaßen, verhindern, dass sich die Schiffe weiterhin im Einsatz befinden. NGOs, die den Anweisungen nicht Folge leisten, werden im Anschluss festgesetzt, wie sich mittlerweile durch Einblicke in die Praxis bestätigen lässt.
Dieses Buch widmet sich sowohl den allgemeinen Fragen rund um das Seenotrettungsrecht als auch dem spezifischen Thema der Seenotrettung im Kontext maritimer Migration. Es versucht, sowohl politische Entwicklungen als auch den Rechtsrahmen in Form von verständlich formulierten Fragen und Antworten abzubilden. Insofern strebt es an gerade das zu erfüllen, was der Titel verspricht: umfangreich Antworten zu liefern auf die praktischen und rechtlichen Fragen, die sich nicht nur (Völker-)Rechtsexpert:innen, sondern auch fachfremde Personen stellen.
Das Buch beginnt dazu zunächst mit der Darstellung des Begriffs der Seenot und der Seenotrettung in historischer sowie praktischer Hinsicht. Sodann soll maritime Migration im Kontext der Seenotrettung beleuchtet werden. Als Völkerrechtlerinnen blicken wir dabei insbesondere auf den Rechtsrahmen für (zivile) Seenotrettungseinsätze. Es stellt sich eine Vielzahl von juristischen Fragen, nicht nur zum Seenotrettungsrecht, das im Bereich des Seevölkerrechts zu verorten ist, sondern auch zu den Regelungsbereichen des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Migrations- und Flüchtlingsrechts. Den abschließenden Themenkomplex bildet das Kapitel zu den staatlichen und europäischen Reaktionen auf maritime Migration und zivile Seenotrettung. In diesem letzten Kapitel werden nicht nur politische Maßnahmen, sondern auch aktuell anhängige Gerichtsverfahren mit Bezügen zu Seenotrettungseinsätzen und maritimer Migration besprochen.
Das Buch nähert sich dem Themenkomplex Seenotrettung in primär juristischer, aber auch in politischer, soziologischer und historischer Hinsicht. Die Antworten zu den einzelnen Fragen sind bewusst so formuliert, dass auch Nichtjurist:innen und Studierenden ein Zugang zum Thema gelingen kann. Eine detailliertere Darstellung einzelner Rechtsfragen kann den angeführten Literaturquellen entnommen werden, die eine wesentliche Basis dieses Buches darstellen. Neben der wissenschaftlichen Literatur gründet unser Wissen auch auf unserer persönlichen Erfahrung im Bereich der Rechtsberatung ziviler Seenotrettungsorganisationen, insbesondere von Sea-Eye e.V.
Ein besonderer Dank gilt Hanna Schönlau, Felix Bode, Donia Braham und Prof. Dr. Anuscheh Faharat für ihre Anregungen, Impulse und unterstützenden Tätigkeiten.
Hamburg und Salzburg im Juni 2023
Nassim Madjidian & Sara Wissmann
Toni verrät dir spannende Literaturtipps, Videos und Blogs im World Wide Web.
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Seenot ist ein völkerrechtlicher Begriff, der aufgrund einer fehlenden gesetzlich festgelegten Definition zunächst der Auslegung bedarf. Dabei ist zu beachten, dass unterschiedliche Akteur:innen eigene Auslegungen des Rechtsbegriffs der Seenot vertreten. Manche Staaten fassen den Seenotbegriff enger als andere und auch im Europarecht wird der Seenotbegriff eigens definiert.
Der Begriff der → Seenot taucht in diversen juristischen Regelwerken auf, sei es auf nationaler, supranationaler oder internationaler Ebene. Auf internationaler Ebene genießen die Regelungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 (auch die „Verfassung der Meere“ genannt) allgemeine Anerkennung, da das SRÜ überwiegend anerkanntes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert und mit 169 Vertragsstaaten von 195 Staaten (Stand: Juni 2023) von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft ratifiziert wurde. Der Begriff der Seenot ist im SRÜ in den Art. 18, 39, 98 Abs. 1b, 109 und als Verweis in Art. 45 und 54 SRÜ zu finden, wird von dem Übereinkommen jedoch nicht definiert. Undefinierte juristische Begriffe bedürfen der Auslegung, die insbesondere auf internationaler Ebene von verschiedenen Akteur:innen vollzogen wird und zu der verschiedene Akteur:innen beitragen. Hierzu zählen primär Staaten, juristische Instanzen (hauptsächlich Gerichte, vordergründig internationale, aber auch nationale Gerichte) und internationale Organisationen (bspw. die International Maritime Organisation [IMO]International Maritime Organisation (IMO), aber auch Organe der Vereinten Nationen [UN] wie der Sicherheitsrat [SR] oder die Generalversammlung [GV]). Zudem legen auch Rechtswissenschaftler:innen das VölkerrechtVölkerrecht tagtäglich aus und tragen hiermit zur Definition völkerrechtlicher Begriffe bei.
Da es sich bei der Seenot um einen völkerrechtlichen Begriff handelt, der wiederum in einem internationalen Vertragswerk festgeschrieben ist, wird zu dessen Auslegung methodisch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) von 1969 herangezogen (primär dessen Art. 31, sekundär Art. 32; ↠ Welche grundsätzlichen Auslegungsmethoden kennt das Völkerrecht?).
Zum Begriff der Seenot und seiner Definition äußerten sich bereits seit dem frühen 19. Jahrhundert nationale Gerichte, so z. B. der British High Court of Admiralty in seinem The-Eleanor-UrteilThe-Eleanor-Urteil im Jahr 1809.1 Hintergrund des Falls war, dass ein ausländisches Schiff unerlaubt in den Hafen von Halifax eingefahren war, woraufhin der Kapitän versuchte, sein Handeln mit dem Vorliegen einer Seenot zu rechtfertigen. Das Gericht urteilte, bei einer Seenot müsse es „[…] sich um eine dringende Notlage handeln; es muss sich um ein schwerwiegendes Ereignis handeln; [z. B.] … wenn ein Schiff dem Wetter ausgesetzt ist“.2 Das Gericht sah im The-Eleanor-Urteil keine Seenot gegeben.
Auch der Supreme Court of the United States ging in seinem Urteil zu The New YorkThe-New-York-Urteil3 1818 auf das Erfordernis eines schwerwiegenden Ereignisses ein. Das Gericht präzisierte, „das schwerwiegende Ereignis muss dringend sein und aus einem Zustand resultieren, der bei einem fachkundigen Seemann eine begründete Befürchtung des Verlustes von Schiff und Ladung, den Verlust des Schiffes und der Ladung oder des Lebens der Besatzung hervorruft“. Auch in diesem Fall hatte ein Kapitän das rechtswidrige Einlaufen seines Schiffes in einen amerikanischen Hafen mit einer Seenot begründet.4 Das Schiff hatte auf Geheiß seines Eigners aufgrund entgegenstehender Einfuhrbestimmungen vor der Einfahrt in den Hafen warten sollen, woraufhin die Besatzung ihre Sicherheit gefährdet sah und dem Kapitän drohte, das Schiff zu verlassen, sollte er nicht in den Hafen einfahren. Im Gegensatz zum The-Eleanor-Urteil sahen die amerikanischen Richter im The-New-York-Fall eine Seenot als gegeben an.5
Auf internationaler gerichtlicher Ebene sind solche grundlegenden Äußerungen bis heute nicht zu beobachten. Anerkannt ist jedoch, dass der Begriff der Seenot das Vorliegen eines schwerwiegenden Ereignisses voraussetzt.6 Dies bedeutet aber nicht, dass sich ein Boot oder ein Schiff bereits im Prozess des Sinkens befinden muss. Aus der Perspektive von sachkundigen See-(oder Luft-)fahrzeugführer:innen liegt, in Anlehnung an die Definition aus dem The-New-York-Fall, ein schwerwiegendes Ereignis dann vor, wenn aufgrund einer Sachlage die begründete Befürchtung besteht,
dass das Schiff oder Luftfahrzeug und seine Ladung verloren gehen könnten
oder dass die Sicherheit oder das Leben der Besatzung oder der Passagiere gefährdet sein könnte.7
Aus ebendieser Sachlage ergibt sich sodann die dringende Notwendigkeit, Hilfe zu leisten.8 Spiegelbild dieser Notwendigkeit ist Art. 98 Abs. 1 SRÜ, wonach jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten ist und so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen ist, wenn Kenntnis von ihrem Hilfsbedürfnis erhalten wird, soweit diese Handlung vernünftigerweise erwartet werden kann (↠ Wie ist der genaue Wortlaut der Vorschriften, die die Rechtspflicht zur Seenotrettung statuieren?). In ähnlicher Weise formuliert auch die International Convention on Maritime Search and Rescue (SAR-Convention)International Convention on Maritime Search and Rescue (SAR-Convention) von 1979 das Vorliegen einer Seenotphase (englischer Begriff: „distress phase“, in der offiziellen deutschen amtlichen Übersetzung bezeichnet als „Notstufe“ [Ziffer 1.3.119]). Das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR Manual) von 2016 greift diese Formulierung auf und erweitert sie aufgrund des extensiveren Anwendungsbereichs des Manuals um andere Fahrzeuge und Flugzeuge (IAMSAR Manual 2016, Vol. II, Glossary, xix).
Während sich die Seenot also abstrakt über das Vorliegen eines schwerwiegenden Ereignisses definieren lässt, was von einer sachkundigen Person situativ beurteilt werden muss, kennt die Rechtswissenschaft auch die Konkretisierung einer Definition durch Heranziehen von sog. Regelbeispielen. Aus einer nichtjuristischen Perspektive vermag dies ein einfacherer Zugang zu dem Begriff der Seenot zu sein. Angeführt werden regelmäßig:
das Vorliegen ungünstiger Wetterlagen,
das mechanische Versagen (z. B. durch Manövrierunfähigkeit) eines Schiffes (oder Luftfahrzeugs),
ein von Menschen verursachtes Ereignis, wie etwa ein Zusammenstoß mit einem anderen Schiff (oder Luftfahrzeug),
ein Mangel an Bordrettungsmitteln (z. B. Rettungswesten),
ein Mangel an Wasser oder Nahrung an Bord,
eine mangelnde medizinische Versorgung mit notwendigen Medikamenten,
eine die Sicherheit des Schiffes oder die Gesundheit der Passagiere gefährdende Überbelegung.
Liegen konkrete Umstände – wie bspw. die oben genannten – vor, so lassen sie regelmäßig den Schluss zu, dass eine → Seenot vorliegt. Während die juristische und damit abstrakte Perspektive also den Ausgangspunkt bildet, wird das Vorliegen von Seenot durch eine faktische und nicht durch eine rechtliche, also abstrakte Lage bestimmt. Manche rechtlichen Instrumentarien greifen solche praktischen Beispiele zur Beurteilung der Lage auf, so etwa die europäische Seeaußengrenzen-VerordnungSeeaußengrenzen-Verordnung Nr. 656/2014 (EU-Seeaußengrenzen-VO) in ihrem Art. 9 Abs. 2 lit. e, f. Fraglich ist indes, inwiefern solch ein Akt einer inter-/supranationalen Organisation die Auslegung eines völkerrechtlichen Begriffs wie dem der Seenot, der aus einem nicht originär der EU entstammenden Vertragstext herrührt, beeinflussen kann (↠ Welche Relevanz haben die Akte internationaler Organisationen für die Auslegung des Völkerrechts?).
In der Völkerrechtswissenschaft als auch in der Staatenpraxis finden sich darüber hinaus sowohl eher enge als auch weitere Auslegungen des Seenotbegriffs. Ein eher enger bzw. restriktiver Seenotbegriff wird insbesondere durch MaltaMalta formuliert. Nach maltesischer Überzeugung liegt ein Seenotrettungsfall erst dann vor, wenn die Situation ohne möglichst schnelle Intervention Dritter sehr wahrscheinlich zu Todesfällen oder Verletzten führen würde. ItalienItalien vertritt demgegenüber eine weniger restriktive Auslegung, wonach hochseeuntaugliche Boote sich prinzipiell in Seenot befinden.10 In der Völkerrechtswissenschaft wird argumentiert, dass die hohe Bedeutung des Menschenrechts auf Leben für eine weite Auslegung des Seenotbegriffs spricht, da man ansonsten dem Schutzgehalt des Menschenrechts auf Leben nicht gerecht werden würde.11
Art. 9 EU-SeeaußengrenzenSeeaußengrenzen-Verordnung-VO beschäftigt sich mit Such- und Rettungssituationen. Dabei bestätigt Art. 9 Abs. 1 EU-Seeaußengrenzen-VO die Pflicht eines jeden Mitgliedsstaates zur Seenotrettung, wie sie auch aus Art. 98 SRÜ ergeht. Es wird spezifisch Bezug auf das Völkerrecht genommen und das Diskriminierungsverbot betont: Die Pflicht zur → Seenotrettung gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Status oder die Umstände einer in → Seenot aufgefundenen Person (↠ Gilt die Pflicht zur Seenotrettung auch gegenüber Personen, die sich möglicherweise selbstverschuldet in Seenot gebracht haben?). Im Rahmen des Seenotrettungseinsatzes sind die beteiligten Einsatzkräfte zur Koordination mit einer Seenotrettungsleitstelle (→ Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC)Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC)) verpflichtet, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. h, i EU-Seeaußengrenzen-VO (zur Einrichtung von MRCCs ↠ Welchen Rechtspflichten unterliegen Küstenstaaten?). Die EU-SeeaußengrenzenSeeaußengrenzen-Verordnung-VO definiert dabei nicht die Seenot selbst, sondern das Vorliegen einer SeenotphaseSeenotphase (Englisch: „distress phase“, deutsche Übersetzung: „Notsituation“). Dieser Wortlaut entspricht damit weit überwiegend der SAR-Convention und dem IAMSAR Manual. Die europarechtliche Regelung ist dabei aber, wie die unten aufgeführte Norm zeigt, wesentlich präziser und differenzierter in ihrem Wortlaut als das SRÜ oder die SAR-ConventionInternational Convention on Maritime Search and Rescue (SAR-Convention).
„e) Ein Schiff oder die an Bord befindlichen Personen gelten insbesondere dann als in einer Notsituation befindlich,
i) wenn gesicherte Informationen eingehen, dass sich eine Person oder ein Schiff in Gefahr befindet und sofortiger Hilfe bedarf, oder
ii) wenn im Anschluss an eine Bereitschaftssituation weitere erfolglose Versuche zur Verbindungsaufnahme mit einer Person oder einem Schiff und umfangreichere erfolglose Nachforschungen auf die Wahrscheinlichkeit hindeuten, dass eine Notsituation vorliegt, oder
iii) wenn Informationen eingehen, die darauf hinweisen, dass die Betriebstüchtigkeit eines Schiffs in einem Ausmaß beeinträchtigt ist, dass eine Notlage wahrscheinlich ist.
f) Die beteiligten Einsatzkräfte berücksichtigen bei der Prüfung, ob sich das Schiff in einer Ungewissheits-, Bereitschafts- oder Notsituation befindet, alle einschlägigen Informationen und Beobachtungen und übermitteln sie an die zuständige Rettungsleitstelle; dazu gehören u. a. Informationen darüber,
i) ob ein Hilfeersuchen besteht, auch wenn ein solches Ersuchen nicht der einzige Faktor für die Feststellung sein darf, dass eine Notsituation vorliegt;
ii) ob das Schiff seetüchtig ist und wie wahrscheinlich es ist, dass das Schiff seinen Zielort nicht erreichen wird;
iii) ob die Anzahl der an Bord befindlichen Personen in einem angemessenen Verhältnis zur Art und zum Zustand des Schiffs steht;
iv) ob die notwendigen Vorräte wie Treibstoff, Wasser und Nahrungsmittel für die Weiterfahrt bis zur Küste vorhanden sind;
v) ob eine qualifizierte Besatzung und Schiffsführung vorhanden sind;
vi) ob eine leistungsfähige Sicherheits-, Navigations- und Kommunikationsausrüstung vorhanden ist;
vii) ob Personen an Bord sind, die dringend medizinische Hilfe benötigen;
viii) ob Tote an Bord sind;
ix) ob Schwangere oder Kinder an Bord sind;
x) wie Wetterbedingungen und Seegang, einschließlich Wetter- und Seewettervorhersage, sind.“
Wie bereits oben angemerkt finden die europarechtlichen Regelbeispiele nur im Regelungsbereich der EU-SeeaußengrenzenSeeaußengrenzen-Verordnung-VO, also im Bereich von FrontexFrontex-geleiteten Grenzüberwachungseinsätzen, Anwendung, vgl. Art. 1 EU-Seeaußengrenzen-VO. Der völkerrechtliche Tatbestand der Seenot muss eigenständig ausgelegt werden, die europarechtlichen Regelbeispiele können aber ggf. als Akte supranationaler Organisationen bei der Auslegung (sekundär) berücksichtigt werden (↠ Welche grundsätzlichen Auslegungsmethoden kennt das Völkerrecht?, ↠ Welche Relevanz haben die Akte internationaler Organisationen für die Auslegung des Völkerrechts?).
Die Auslegung von Völkervertragsrecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a des Statuts des Internationalen Gerichtshofs) verläuft größtenteils entlang der aus dem nationalen Recht bekannten Auslegungsmethoden (Wortlaut, Telos, Systematik, Historie) mit einigen kleineren Abweichungen. Im Völkerrecht sind – im Gegensatz zum nationalen Recht – die heutzutage anerkannten Methoden in Art. 31 und 32 der WVK normiert, welche ihren Anwendungsbereich auf das Völkervertragsrecht erstrecken, vgl. Art. 1 WVK. Ausgangspunkt bildet eine Wortlautinterpretation, die im Kontext des jeweiligen Vertrages in seiner authentischen Sprachfassung durchgeführt werden muss. Welche Sprache die authentische Sprache ist, wird im Vertrag immer angegeben. Als authentisch gelten dabei in der Regel zwei oder mehr Sprachen. Ausgehend vom Wortlaut im Kontext des jeweiligen Vertrages wird auch der telos (Sinn und Zweck) des Vertrages oder der entsprechenden Norm herangezogen, Art. 31 Abs. 1 WVK. Der Kontext wird dabei mannigfaltig definiert als (a) der Vertragstext inklusive der Präambel, (b) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Parteien anlässlich des Abschlusses des Vertrags getroffen wurde, (c) jede Urkunde, welche durch eine oder mehr Vertragsparteien in Verbindung mit dem Vertragsschluss geschlossen wurde und welche die anderen Parteien als auf den Vertrag bezugnehmend akzeptieren, Art. 31 Abs. 2 WVK. Gemeinsam mit dem Kontext soll außerdem in systematischer Hinsicht (a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen, (b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, (c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu nationalen Auslegungsmethoden ist eine Auslegung unter historischen Gesichtspunkten nach Art. 32 WVK nur hilfsweise heranzuziehen, sofern Unklarheiten nach Auslegung gem. Art. 31 WVK bestehen.1 Im Seenotrettungsrecht bedürfen insbesondere der Begriff der Seenot sowie der Begriff → sicherer Ort (↠ Welche Unsicherheiten bestehen bei der Auslegung des Begriffs der Seenot?, ↠ Was ist ein „sicherer Ort“?) einer Auslegung, um die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu ermitteln.
Literaturtipps | Eine vertiefende Darstellung der Auslegungsmethoden des Völkerrechts nach der WVK kann in vereinfachter Darstellung gefunden werden bei: Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 5. Auflage, Heidelberg: C. F. Müller 2023, ab S. 92, Rn. 230 f. Für eine detaillierte Darstellung in englischer Sprache sei verwiesen auf: Oliver Dörr/Kirsten Schmalenbach, Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary, 2. Auflage, Berlin: Springer 2018, Kommentierung zu Art. 31 und 32.
Eine noch nicht abschließend geklärte Frage des Völkerrechts stellt die Relevanz der Akte internationaler Organisationen für dessen Auslegung dar. Zur Erfüllung ihrer oftmals sehr spezifischen Aufgaben müssen internationale Organisationen teilweise verbindliche und teilweise unverbindliche Akte verabschieden. Diese könnten in der Folge hypothetisch Einfluss auf die Auslegung des Völkerrechts nehmen.1
Es muss zunächst unterschieden werden, um welche Arten von Akten es sich handelt: Sind diese rechtlich verbindlich oder unverbindlich? Rechtlich verbindliche Akte sind bspw. einige der in Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enumerierten Rechtsetzungsmöglichkeiten der EU (so die Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse; nicht jedoch die Empfehlungen und Stellungnahmen). Man kann aber auch weitere Handlungen als Akt verstehen, so z. B. Entwürfe, Resolutionen, Empfehlungen, Handbücher oder Richtlinien internationaler Organisationen.2 Darüber hinaus ist von Relevanz, welcher Akteur den Akt verabschiedet hat, der zur Auslegung herangezogen werden soll. Handelt es sich um eine Resolution der UN und innerhalb dieser des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung? Hat eine Menschenrechtskommission oder ein anderes durch einen Vertrag eingesetztes Komitee den Akt verabschiedet? Außerdem muss beleuchtet werden, wie das jeweilige Organ zusammengesetzt ist: durch Staatenvertreter:innen oder durch Expert:innen? Denn im Völkerrecht gilt der sog. KonsensgrundsatzKonsensgrundsatz: Eine Bindung eines Staates durch eine Vorschrift des Völkerrechts ist grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig. Insofern muss auch bei der Auslegung von Völkerrecht eine gewisse „Legitimationskette“ gefordert sein. In diesem Zusammenhang ist von Relevanz, ob Akte internationaler Organisationen, die dem Vertrag „fremd“ sind, für die Interpretation des Vertrages herangezogen werden sollen oder ob Akte von Vertragsorganen zur Interpretation herangezogen werden. Letzterer Fall erscheint methodisch weniger problematisch: Verabschiedet die EU eine Verordnung, so kann diese sicherlich zur Interpretation des AEUV herangezogen werden. Der erste Fall, in dem bspw. eine Verordnung der EU zur Interpretation des SRÜ herangezogen werden soll, stellt vor größere methodische Hürden. Als Beispiel wäre hier die Heranziehung der EU-SeeaußengrenzenSeeaußengrenzen-Verordnung-VO für die Interpretation des Begriffs der Seenot nach dem SRÜ zu nennen. Die EU ist eine regionale supra-/internationale Organisation, die durch Setzung von Akten Einfluss auf Verträge nehmen könnte, die in einem globalen, also nicht nur regionalen Kontext gelten. Löst man all diese methodischen Hürden, muss sodann evaluiert werden, wie solche Akte sich im Kontext der Art. 31, 32 WVK einordnen lassen. Hält man diese als methodisches Auslegungsinstrument für abschließend, so ließe sich argumentieren, dass Akte internationaler Organisationen zur sog. evolutive interpretation von Vertragswerken unter Art. 31 WVK beitragen können. Gebunden ist eine solche Argumentation und methodische Einbeziehung aber nichtsdestotrotz an die Voraussetzung eines gewissen Staatenkonsens. Außerhalb der WVK ließe sich bei Analyse der Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung der Staaten ggf. auch eine gewohnheitsrechtliche Interpretationsnorm finden. Dies ist aber bis dato in völkerrechtswissenschaftlichen Kreisen nicht abschließend geklärt. Die Praxis zeigt eher, dass Akte internationaler Organisationen nur selten zur Auslegung herangezogen werden.
Literaturtipp | Eine vertiefende Darstellung zur Frage der Relevanz der Akte internationaler Organisation für die Auslegung des Völkerrechts findet sich bei: Kirsten Schmalenbach, Acts of International Organizations as Extraneous Material for Treaty Interpretation, Netherlands International Law Review 69 (2022), S. 271–293.
Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass der Begriff der Seenot auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig ist. Es kann zwischen einer engen und einer weiten Auslegung des Seenotrettungsbegriffes unterschieden werden. Unklarheiten bestehen darüber hinaus in Bezug auf konkrete Einzelfälle. Im Rahmen der International Maritime Rescue Federation (IMRF)International Maritime Rescue Federation (IMRF) wurde z. B. diskutiert, ob die Anwesenheit ärztlichen Fachpersonals auf einem Kreuzfahrtschiff das Vorliegen von → Seenot bei Krankheit von Passagier:innen ausschließe. Außerdem wurde bereits diskutiert, ob bei einer abgestürzten Drohne Seenot vorliegen könne – obwohl sich in einem solchen Fall weder ein Mensch noch ein Schiff in Seenot befinden würden. Daher wird teilweise gefordert, Seenot anthropozentrisch zu definieren, wonach sich immer ein Mensch mit hoher Wahrscheinlichkeit in Gefahr befinden müsse, auch wenn die Gefahrenquelle extern (außerhalb des Menschen) liegen kann. Die IMRF schlägt daher die folgende (rechtlich unverbindliche) Definition von Seenot vor:
„A Situation wherein there is a reasonable certainty that a person or persons are threatened by grave and imminent danger and require immediate assistance“ [deutsche Übersetzung: „eine Situation, in der mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine Person oder mehrere Personen von einer schweren und unmittelbaren Gefahr bedroht sind und sofortige Hilfe benötigen“].
Allerdings wurde diese Definition als zu weitreichend kritisiert, da sie auch auf Situationen an Land anwendbar sei. Konträr zur Meinung der IMRFInternational Maritime Rescue Federation (IMRF) wird argumentiert, ein Fall von Seenot könne ebenso vorliegen, sofern andere Interessen betroffen seien, die außerhalb der Menschen an Bord, dem Schiff oder seiner Fracht lägen. Als Beispiel wird angeführt, dass ein Schiff in Seenot die Seefahrt oder die Nutzung eines Hafens behindern könne. Öl oder andere gefährliche Fracht könne dem sich in Seenot befindenden Schiff entweichen und die Meeresumwelt oder Küstenbewohnende gefährden.1
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