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Dieses Buch vermittelt die für den Polizeiberuf unerlässlichen Kenntnisse des deut schen Staats- und Verfassungswesens. Es gehört seit über vier Jahrzehnten zu den Standardwerken der Polizeiausbildung. Für die 22. Auflage wurde das Werk unter neuer Autorenschaft überarbeitet und aktualisiert. Die bewährte Struktur des Buches wurde im Wesentlichen beibehalten und gliedert sich in folgende 14 Kapitel: Aus der allgemeinen Staatslehre Deutschland - gestern und heute Verfassungsrechtliche Grundprinzipien Grundrechte und grundrechts- ähnliche Rechte Die freiheitlich demokratische Grundordnung Symbole des deutschen Staates Die Wahlen Die obersten Bundesorgane Die politischen Parteien Wesen und Wirken von lnteressenverbänden Die Bundesgesetzgebung Die Notstandsverfassung Staatengemeinschaften
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Seitenzahl: 870
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Grundlagen für Studium und Praxis
vonDr. Günter Burmeister
Richter am Bundesverwaltungsgericht undHonorarprofessor an der
Technischen Universität Braunschweig
begründet von
† Helmut DohrStaatssekretär a.D.
Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
E-Book
22. Auflage 2022
© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2022
Alle Rechte vorbehalten
Unbefugte Nutzungen, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Übertragung können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden
ISBN 978-3-8011-0916-5 (EPUB)
Titel Nr. 102117
Buch (Print)
22. Auflage 2022
© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden/Rhld., 2022
Alle Rechte vorbehalten
Unbefugte Nutzungen, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Übertragung können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden
Druck und Bindung: Beltz Grafische Betriebe, Bad Langensalza
Printed in Germany
ISBN 978-3-8011-0896-0
E-Mail: [email protected]
www.VDPolizei.de
Der ursprüngliche Autor dieses Buches, Helmut Dohr, im Jahr 2014 verstorben, hat mir große Schuhe hingestellt. Dies wurde mir klar, als ich sein Buch zum ersten Mal in Händen hielt. In ihm begegneten mir nicht nur die Gedanken eines engagierten Mannes mit klarem demokratischen Wertekompass, sondern auch großer Fachkenntnis und historischem Sensorium. Ich hoffe, mir ist es gelungen, das Werk in seinem Sinne fortzusetzen, bei dem auch ich – nur aus Gründen der Lesbarkeit – am grammatikalischen Geschlecht festgehalten habe.
Es befindet sich auf dem Stand Oktober 2020 und punktuell konnten noch Entwicklungen des Jahres 2021 Berücksichtigung finden. Der Aufbau des Buchs ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Dem zeitlichen Abstand zur letzten Auflage geschuldet, mussten Akzente vereinzelt anders gesetzt werden – tempus fugit! So wurde den Rechten und Pflichten des Beamten – insbesondere der Thematik Alimentation, Konkurrentenstreitigkeiten, aber auch Verfassungstreue und umfassende Rechtsschutzgarantie – intensiver Aufmerksamkeit geschenkt; die große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten sprach dafür. Auch soweit es die großen Themen der Welt betrifft, war seitdem manches im Fluss. Nicht nur ein amerikanischer, inzwischen Ex-US-Präsident hatte die westliche Welt aus dem Tritt gebracht; auch die Europäische Union sieht sich inzwischen Fliehkräften ausgesetzt, die vor Jahren noch undenkbar waren. Der „Brexit“ belegt eindrücklich, wie fragil der europäische Staatenbund geworden ist. Hatte Helmut Dohr sich noch um eine Überdehnung der Europäischen Union vor allem wegen eines möglichen Beitritts der Türkei gesorgt, ist deren Beitritt derzeit kein Thema mehr. Die Frage der Überdehnung der Union ist hingegen weiterhin aktuell – was für seinen Weitblick spricht. Der von ihm schon in der 21. Auflage angesprochenen Grundrechtsentwicklung musste erneut Augenmerk geschenkt worden und damit auch ausführlicher dem Bundesverfassungsgericht. Als „Hüter der Verfassung“ hat es diese Entwicklung in den letzten Jahren durch weitere spektakuläre Entscheidungen forciert: etwa zum Selbsttötungsrecht, zum „Dritten Geschlecht“, zu Kompetenzüberschreitungen der EU, zur Grundrechtsgebundenheit auch außerhalb des Staatsgebietes, zur Auslegung von Unionsgrundrechten oder zum Klimaschutzgesetz. Dieser Prozess erfolgt in immer engerem Schulterschluss mit dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einschließlich der aus diesem „Rechtsprechungsdreieck“ entstehenden Spannungen. Dies verlangte, auch ihnen verstärkt Beachtung zu schenken. Bei alledem versucht das Buch aber in erster Linie aufzeigen: Mögen Staat, Verfassung und Politik auch noch so wirkmächtige soziologische Faktoren sein; letztlich trägt jeder Einzelne, der in diesem Land seine Heimstatt gefunden hat, Verantwortung. Verantwortung für ein Gemeinwesen, welches jedem ein Optimum an Entfaltungsfreiheit zu gewährleisten trachtet. Dabei wächst den Bediensteten der Polizei eine besondere Verantwortung zu. Freiheit und privates Glück können nur in Abwesenheit von Gewalt gelebt und erfahren werden. Ansonsten bleiben sie theoretisch und ihr Fehlen bildet den Nährboden für Extremismus: Durch Gewalttätige, die in ihrem Handeln ohne staatliche Ordnungsmacht weiter voranschreiten würden; schließlich aber auch durch Menschen, deren schwindendes Sicherheitsgefühl sie in die Arme politischer Akteure treibt, für die Freiheit nur ein Wort ist. In diesem Sinne möge das Buch zur Ausbildung von Frauen und Männern beitragen, die zwar abwägend, aber zugleich entschlossen entscheiden.
Leipzig im November 2021
Günter C. Burmeister
Vorwort
Verzeichnis der Abkürzungen
Einführung
Kapitel IAus der allgemeinen Staatslehre
A.Begriff des Staates
1Staatsgebiet
1.1Diplomaten und die ihnen in der Verwaltungspraxis gleichbehandelten Personen
1.2Mitglieder konsularischer Vertretungen
1.3Mitglieder verschiedener zwischenstaatlicher („internationaler“) oder überstaatlicher („supranationaler“) Vereinigungen
1.4Soldaten anderer Staaten
2Staatsvolk
3Staatsgewalt und Gewaltenmäßigung
4Staatsform und Regierungsweise
B.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Kapitel IIDeutschland – gestern und heute
A.Die Spaltung Deutschlands
1Alliierte Pläne für die Nachkriegszeit
2Bedingungslose Kapitulation
3Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten
4Potsdamer Konferenz
5Die territoriale Aufteilung Deutschlands
6Besatzungspolitik im Zeichen des Kalten Krieges
7Die Entstehung der Bundesrepublik
8Die Wiedererlangung von Souveränitätsrechten
9Die Entstehung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
10Zur Frage der Souveränität
11Besonderheiten der Stellung Berlins
B.Jahre der Teilung
1Die Ostverträge
2Die Rechtslage im geteilten Deutschland
3Der Grundlagenvertrag
4Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes
5Die Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland
C.Die Herstellung der Einheit
1Gründe für das Scheitern des „real existierenden Sozialismus“
2Die revolutionäre Wende
3Die demokratischen Kräfte formieren sich
4Volkskammer- und Kommunalwahlen
5Die letzten Schritte zur Einheit im Zeitspiegel (1990)
6Der Kriegszustand ist beendet
7Die schwierige Konsolidierung
Kapitel IIIVerfassungsrechtliche Grundprinzipien
A.Allgemeines
1Begriff und Aufgaben der Verfassung als Einheit
2Zur Präambel des Grundgesetzes
3Der Wesenskern unserer Verfassung
4Staatszielbestimmungen
B.Deutschland als Republik
C.Deutschland als Demokratie
1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
1.1Der Grundsatz der mittelbaren Demokratie
1.2Die Bedeutung des Abgeordneten
1.3Die Bedeutung der Wahl
1.4Die demokratische Legitimationskette
2Parlamentarisches Regierungssystem
2.1Regierungsverantwortlichkeit
2.2Machtkontrolle
2.3Die freie Willensbildung des Volkes
D.Deutschland als Rechtsstaat
1Der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz
1.1Die Rechtsbindung des Parlaments
1.2Die Rechtsbindung von vollziehender und rechtsprechender Gewalt
1.2.1Der Gesetzesvorrang
1.2.2Der Gesetzesvorbehalt
2Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
3Weitere Elemente des Rechtsstaatsprinzips
4Gewährleistung von Grundrechten
5Die Gewaltenteilung
6Der Rechtsschutz durch Gerichte und das „Durchsetzungsgrundrecht“
6.1Grundsätzliches
6.2Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit
6.3Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
6.4Die Verteilung von Rechtsprechung auf unterschiedliche Gerichtsbarkeiten
E.Deutschland als Sozialstaat
1Gestaltungsauftrag mit weiten Spielräumen
2Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
F.Deutschland als Bundesstaat
1Allgemeines
2Grundzüge des föderalistischen Aufbaus
3Ausgestaltung des bundesstaatlichen Prinzips im Einzelnen
3.1Grundregel für die Ausübung der Staatsgewalt
3.2Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
3.2.1Ausschließliche (Bundes-)Gesetzgebung
3.2.2Konkurrierende (Bundes-)Gesetzgebung
3.2.3Ausschließliche Gesetzgebung der Länder
3.3Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen
3.4Die Verteilung der Rechtsprechungskompetenzen
3.5Einflussmöglichkeit der Länder auf die Tätigkeiten des Bundes
3.6Die Überordnung des Bundes in seinem Verhältnis zu den Ländern
3.6.1Der Bundeszwang
3.6.2Bundesrecht bricht Landesrecht
3.7Der Grundsatz der Homogenität im Bundesstaat
3.8Der Grundsatz der Bundestreue
3.9Bundesstaatliche Kompetenzordnung und Europäische Union
3.10Verbot der Änderung des föderativen Staatsaufbaus
4Der Föderalismus in Deutschland: pro und contra
4.1Pro
4.2Contra
G.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Kapitel IVGrundrechte und grundrechtsähnliche Rechte
A.Bedeutung und Funktion der Grundrechte
B.Zur Geschichte der Grundrechte
C.Einteilung der Grundrechte
D.Geltung der Grundrechte
1Zeitlicher Geltungsbereich
2Persönlicher Geltungsbereich
2.1Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen
2.2Grundrechtsfähigkeit sonstiger Personen
2.3Grundrechtsmündigkeit
2.4Geltung im „besonderen Gewaltverhältnis“
2.5Der grundrechtsverpflichtete Staat
E.Einschränkbarkeit von Grundrechten
1Kein rigides Eingriffsverbot
2Notwendigkeit einer Eingriffsermächtigung in Gesetzesform
3Anforderungen an die gesetzliche Eingriffsermächtigung
4Einzelfallbezogene Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsgrundlage
F.Die einzelnen Grundrechte
1Die Würde des Menschen
2Freie Entfaltung der Persönlichkeit
2.1Grundverständnis vom Verhältnis Staat und Individuum
2.2Die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht
2.3Allgemeines Persönlichkeitsrecht – informationelle Selbstbestimmung – „Computergrundrecht“
2.4Schranken der Persönlichkeitsentfaltung
3Das Recht auf Leben
4Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
5Die Freiheit der Person
6Das Recht auf Gleichheit
6.1Das Verhältnis zwischen Privaten und Gleichheitsgrundsatz
6.2Der Inhalt des Gleichheitsgrundsatzes
6.3Die Rechtsanwendungsgleichheit
6.4Spezielle Aussagen zum Gleichheitsgrundsatz
6.5Speziell zur Gleichberechtigung der Geschlechter
6.6Speziell zu den Verboten nach Art. 3 Abs. 3 GG
7Die Glaubens- und Gewissensfreiheit
7.1Gewährleistungsumfang
7.2Schranken
8Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung
9Die Meinungs- und Medienfreiheit
9.1Die Informationsfreiheit
9.2Die Freiheit der Berichterstattung durch die Medien
9.2.1Die Pressefreiheit
9.2.2Die Rundfunk- und Filmfreiheit
9.2.3Näheres zu den Schutzbereichen von Presse- und Rundfunkfreiheit
9.2.4Das Zensurverbot
9.2.5Die Medien als „Vierte Gewalt“
9.3Die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung
9.4Schranken der Freiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG
9.5Gefahren für die Meinungsfreiheit durch Private
10Die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
10.1Die Wissenschaftsfreiheit
10.2Die Kunstfreiheit
10.3Schranken
11Der Schutz des ehelichen und familiären Lebens
11.1Schutz von Ehe und Familie
11.2Das Elternrecht
11.3Anspruch auf Schutz und Fürsorge für Mütter
11.4Gleichwertigkeit von nichtehelichen und ehelichen Kindern
12Das Schulwesen
13Die Versammlungsfreiheit
13.1Grundsätzliche Bedeutung des Versammlungsrechts
13.2Elemente des Grundrechts
13.3Innere Zielrichtung der Versammlung
13.4Keine kollektive Unfriedlichkeit
13.5Gesetzliche Schrankenziehung
13.6Das einfache Versammlungsrecht (Versammlungsgesetze)
13.7Besondere Bedeutung für die Polizei
14Die Vereinigungsfreiheit
15Die Koalitionsfreiheit
15.1Einschränkungsmöglichkeiten
15.2Doppelte Zielrichtung des Grundrechts
15.3Der Arbeitskampf
15.3.1Die Neutralitätspflicht des Staates
15.3.2Der Streik
15.3.3Kein Streikrecht für Beamte
15.3.4Betriebsbesetzungen
15.3.5Blockadeaktionen
15.3.6Die Aussperrung
15.3.7Das Arbeitskampfrecht als konkretisiertes Richterrecht
16Das Telekommunikationsgeheimnis
16.1Schranken
16.2Eingriffe speziell zum Schutz der Verfassung und des Staates
17Die Freizügigkeit
18Das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung
18.1Berufsbegriff und Schutzbereich
18.2Einschränkungen der Berufsfreiheit
18.3Hochschulzugang – NC-Problematik
18.4Extremisten im Öffentlichen Dienst
19Dienstverpflichtungen
19.1Der Ersatzdienst
19.2Grundrechtseinschränkungen
20Die Unverletzlichkeit der Wohnung
20.1Eingriffsmöglichkeiten
20.2Hintergrund der Eingriffsregelung
21Das Recht auf Eigentum und Erbrecht
21.1Das Erbrecht
21.2Das Eigentumsrecht
21.3Inhalts- und Schrankenbestimmung
21.4Die Enteignung
22Die Vergesellschaftung
23Das Verbot der Ausbürgerung
24Das Verbot der Auslieferung
25Das Asylrecht und Zuwanderung
25.1Deutsche Rechtslage
25.2Unionsrechtliche Überlagerungen
26Das Petitionsrecht
27Prozessuale Schutzrechte
27.1Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Verbot von Ausnahmegerichten
27.2Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG – Garantie des gesetzlichen Richters
27.3Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör
27.3.1Rechtliches Gehör vor Gericht
27.3.2Rechtliches Gehör vor der Verwaltung
27.4Art. 103 Abs. 2 GG – keine Strafe ohne Gesetz
27.5Art. 103 Abs. 3 GG – Verbot der Doppelbestrafung – Verhältnis von Straf- und Disziplinarrecht
28Die Rechte und Pflichten des Beamten nach Art. 33 GG
28.1Rechte aus dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GG)
28.2Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
28.2.1Lebenszeitprinzip
28.2.2Amtsangemessene Besoldung
29Allgemeine Regelungen zum Schutz der Grundrechte
30Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)
31Das Recht zum Widerstand und „ziviler Ungehorsam“
G.Grundrechte und Grundzüge polizeilichen Einschreitens
1Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
1.1Repressive (Verfolgungs-)Tätigkeit
1.2Präventive (Vorbeugungs-)Tätigkeit
2Das Ermessen des „Ob“ und des „Wie“
3Die Struktur der Ermessensentscheidung
4Pflichtgemäße Ermessensausübung
5Überschneidungen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
H.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Kapitel VDie freiheitliche demokratische Grundordnung
A.Allgemeines
B.Die Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung
C.Die verfassungsmäßige Ordnung
Kapitel VISymbole des deutschen Staates
A.Die Nationalhymne
B.Flagge, Wappen und Dienstsiegel
C.Orden und Ehrenzeichen
D.Nationaler Gedenktag
E.Zur Hauptstadtfrage
Kapitel VIIDie Wahlen
A.Allgemeines
1Regelmäßigkeit von Neuwahlen (Herrschaft auf Zeit)
2Wahlen setzen Informationsfreiheit voraus
B.Wahlrecht und Wahlpflicht
C.Kandidatenaufstellung
D.Aktives und passives Wahlrecht
E.Zum Wahlrecht für Ausländer
F.Wahlgrundsätze (Wahlprinzipien)
1Allgemeine Wahl
2Unmittelbare Wahl
3Freie Wahl
4Gleiche Wahl
5Geheime Wahl
6Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als Schutzrecht gegen unzulässige Kompetenzübertragungen
G.Mehrheitswahl und Verhältniswahl
H.Das kombinierte Wahlsystem bei der Bundestagswahl
I.Die Stimmabgabe und ihre Auswirkungen
J.Errechnung der Mandatszahl
1Fünf-Prozent-Klausel
2Die einzelnen Berechnungsmethoden
2.1Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt
2.2Das Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer
2.3Das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers
3Ermittlung der Sitzverteilung
4Das aktuelle Berechnungsverfahren
K.Der praktische Ablauf der Wahl
L.Feststellung des Wahlergebnisses und Wahlprüfung
M.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Kapitel VIIIDie obersten Bundesorgane
A.Allgemeines
B.Der Bundestag
1Staatsrechtliche Stellung des Bundestages
2Wahlperiode und Sitzungen
3Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundestages
3.1Der Bundestag als oberstes Gesetzgebungsorgan
3.2Das Gesetz als zentrales Steuerungsinstrument
3.3Die Funktionen des Bundestages bei der politischen Willensbildung
3.4Die Kontroll- und Kommunikationsfunktion des Bundestages
4Auflösung und Neuwahlen des Bundestages
5Organisation und Arbeitsweise des Bundestages
5.1Plenum und Abstimmungen
5.2Das Präsidium des Bundestages
5.3Der Ältestenrat des Bundestages
5.4Die Ausschüsse des Bundestages
5.5Anzahl und Besetzung der Ausschüsse
5.6Arbeitsweise der Ausschüsse
5.7Die Fraktionen des Bundestages
5.8Koalitionen als politische Zweckbündnisse
6Zum Ablauf der Bundestagsdebatten
7Rechtsstellung des Abgeordneten
7.1Voraussetzungen der Wählbarkeit
7.2Ungehinderte Übernahme und Ausübung des Mandats
7.3Das Prinzip des freien Mandats
7.3.1Freies Mandat und Rotationsprinzip
7.3.2Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang
7.3.3Finanzielle Unabhängigkeit, Nebentätigkeit und Offenlegung
7.4Immunität
7.5Indemnität
7.6Sonstige Rechte des Abgeordneten
C.Prüfen Sie Ihr Wissen!
D.Der Bundesrat
1Staatsrechtliche Stellung des Bundesrates
2Zusammensetzung des Bundesrates
2.1Zur Stimmabgabe
2.2Einheitliche Stimmabgabe
2.3Zur Auswirkung der Stimmenthaltung
3Aufgaben des Bundesrates
3.1Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung
3.2Mitwirkung des Bundesrates bei der Verwaltung
3.3Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union
4Organisation und Arbeitsweise des Bundesrates
4.1Präsident und Präsidium
4.2Das Plenum
4.3Die Ausschüsse
4.4Die Europakammer
4.5Landesvertretungen und Bevollmächtigte
E.Die Bundesversammlung
F.Der Bundespräsident
1Allgemeines
2Gegenüberstellung: Reichspräsident nach der WRV und Bundespräsident nach dem GG
3Die bisherigen Bundespräsidenten und ihre Amtszeit
4Erwerb und Verlust des Amtes – Stellvertretung
5Rechtsstellung des Bundespräsidenten
6Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten
6.1„Politische“ Befugnisse des Bundespräsidenten und die „Macht des Wortes“
6.2Völkerrechtliche Vertretung
6.3Staatsrechtliche Funktionen im Bereich der Gesetzgebung
6.4Weitere Funktionen im Bereich der Gesetzgebung
6.5Staatsrechtliche Funktionen im Bereich der vollziehenden Gewalt
6.6Sonstige Aufgaben
G.Die Bundesregierung
1Staatsrechtliche Stellung der Bundesregierung
2Die Funktion der Bundesregierung als eigenständiges Staatsorgan
3Die Regierungsbildung
3.1Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers
3.1.1Vorschlag eines Kanzlerkandidaten durch den Bundespräsidenten
3.1.2Wahl durch den Bundestag
3.1.3Stellvertreter des Bundeskanzlers
3.1.4Beendigung der Amtszeit des Bundeskanzlers
3.2Die Ernennung der Bundesminister
3.2.1Auswahl und Ernennung
3.2.2Beendigung der Amtszeit der Bundesminister
4Organisation und Geschäftsbereiche der Bundesregierung
4.1Das Bundeskanzleramt
4.2Der Bundesnachrichtendienst (BND)
4.3Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
5Aufteilung der Verantwortung im Kabinett
5.1Der Bundeskanzler
5.2Die Bundesminister
5.3Die Bundesregierung als Kollegium
6Aufgaben und Befugnisse der Bundesregierung
7Parlamentarische Verantwortung der Bundesregierung
7.1Verfahren und Folgen des konstruktiven Misstrauensvotums
7.2Verfahren und Folgen der Vertrauensfrage
8Die Persönliche Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesregierung
H.Das Bundesverfassungsgericht
1Staatsrechtliche Stellung
2Organisation und Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts
3Verfahrensgrundsätze
4Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
4.1Organstreitigkeiten
4.2Verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern
4.3Normenkontrollverfahren
4.3.1Die abstrakte Normenkontrolle
4.3.2Die konkrete Normenkontrolle
4.4Verfassungsbeschwerden
4.5Die Feststellung der Verwirkung von Grundrechten
4.6Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit politischer Parteien
4.7Die Entscheidung über die Bundespräsidentenanklage
4.8Die Entscheidung über die Richteranklage
4.9Die Entscheidung über eine Wahlprüfungsentscheidung des Bundestages
I.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Kapitel IXDie politischen Parteien
A.Allgemeines
B.Entwicklung der politischen Parteien in Deutschland
1Historische Wurzeln
2Liberalismus
3Konservatismus/Nationalismus
4Christliche Strömungen
5Sozialismus
C.Das traditionelle Parteiengefüge in der Bundesrepublik
1Christlich Demokratische Union (CDU)
2Christlich Soziale Union (CSU)
3Freie Demokratische Partei (FDP)
4Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
D.Der Übergang zum Sechs-Fraktionen-Parlament
1Bündnis 90/Die Grünen
2Die Linke
3Alternative für Deutschland
4Verlust der Stammwählerschaft für die Altparteien
E.Begriff der politischen Partei
F.Funktion und Bedeutung
G.Aufgaben der Parteien
H.Innere Ordnung der Parteien
I.Parteinahe Stiftungen
J.Freiheit der Gründung von Parteien
K.Verfassungswidrigkeit von Parteien
1Verbotsvoraussetzungen
2Anwendungsfälle
L.Parteienfinanzierung
Kapitel XWesen und Wirken der Interessenverbände
A.Allgemeines
B.Zum Begriff der Verbände
C.Klassifizierung
D.Die Verbände im Rechtssystem der Bundesrepublik
E.Das Verbot von Verbänden
F.Funktion und Wirkungsweise der Verbände
G.Zur Kritik am Verbandssystem
Kapitel XIDie Bundesgesetzgebung
A.Allgemeines
B.Gesetzgebungskompetenz
C.Der Gang der Gesetzgebung
1Zustimmungsgesetze
1.1Verfassungsändernde Gesetze
1.2Sonstige zustimmungsbedürftige Gesetze
2Einspruchsgesetze
3Gesetzgebungsnotstand
D.Ausfertigung und Verkündung
E.Grundsatz der Diskontinuität
F.Rechtsverordnungen
Kapitel XIIDie Notstandsverfassung
A.Allgemeines
B.Der innere Notstand
C.Der Spannungsfall
D.Der Verteidigungsfall
E.Der Einsatz der Streitkräfte
F.Ergänzende Regelungen
G.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Kapitel XIIIStaatengemeinschaften
A.Allgemeines
B.Konferenzen und Organisationen zur Regelung internationaler Beziehungen
1Genfer Abrüstungskonferenz
2Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE, zuvor KSZE)
3Wichtige wirtschaftspolitische Übereinkünfte
4G7/G8 und G20 – Instrumente globaler Zielbestimmung
C.Europäische Zusammenschlüsse
1Die Europäische Union
1.1Die Verträge als primäres Rechtsfundament
1.2Historische Ausgangssituation
1.2.1Die Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
1.2.2Die Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
1.2.3Die Atomgemeinschaft (Euratom)
1.2.4Die Fusion der Gemeinschaften
1.3Der Prozess fortschreitender Integration
1.3.1Die räumlich-geografische Ausweitung der Gemeinschaft
1.3.2Die politische Verdichtung der Gemeinschaft
1.4Der Vertrag von Maastricht
1.4.1Inhalt und Ziele des Unionsvertrages
1.4.2Das Vertragswerk in der verfassungsrechtlichen Überprüfung
1.4.3Die Bedeutung des Art. 23 Grundgesetz
1.4.4Der Euro
1.5Die Verträge von Amsterdam und Nizza
1.6Der Vertrag von Lissabon
1.6.1Gemeinschaftsmethode
1.6.2Doppelte Mehrheit – Sperrminorität
1.6.3Institutioneller Rahmen
1.6.4Grundrechte und Demokratie
1.6.5Das Nein der Iren zum Lissabon-Vertrag
1.6.6Das Vertragswerk in der verfassungsrechtlichen Überprüfung
1.7Die Organe der Europäischen Union
1.7.1Das Europäische Parlament
1.7.2Der Europäische Rat
1.7.3Der Rat (der Europäischen Union)
1.7.4Die Europäische Kommission
1.7.5Der Gerichtshof der Europäischen Union und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts
1.7.6Der Europäische Rechnungshof
1.7.7Die Europäische Zentralbank
1.7.8Einrichtungen der Union ohne Organcharakter
1.8Europäische Perspektiven
2Europarat
3Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
D.Nordatlantikpakt
1Entwicklung der NATO
2Zweck und Bedeutung der NATO
3Das Bündnis im Wandel
E.Vereinte Nationen (UNO)
1Organe der UNO
1.1Die Vollversammlung
1.2Der Weltsicherheitsrat
1.3Der Wirtschafts- und Sozialrat
1.4Das Sekretariat
1.5Der Internationale Gerichtshof
1.6Die Sonderorganisationen
1.7Der Menschenrechtsrat
2Deutschland als Mitglied der Völkergemeinschaft
2.1Rechtliche Grundlagen deutscher Militäreinsätze
2.2Zum Beitrag Deutschlands an der Friedenssicherung
F.Der Internationale Strafgerichtshof
G.Prüfen Sie Ihr Wissen!
Literaturhinweise
a.a.O.
am angegebenen Ort
AbgG
Abgeordnetengesetz
Abs.
Absatz
a.F.
alte(r) Fassung
AKP-Staaten
Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (Vereinbarung)
Anm.
Anmerkung
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts
APEC
Asiatisch-Pazifisches Wirtschaftsforum
Art.
Artikel
AsylVfG
Asylverfahrensgesetz
AU
Afrikanische Union (zuvor OAU)
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufl.
Auflage
BAG
Bundesarbeitsgericht
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter
Bd.
Band
BDH
Bundesdisziplinarhof
Bek.
Bekanntmachung
Bem.
Bemerkung
BFH
Bundesfinanzhof
BfV
Bundesamt für Verfassungsschutz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BGS
Bundesgrenzschutz
BKA
Bundeskriminalamt
Beschl.
Beschluss
BSozG
Bundessozialgericht
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BWahlG
Bundeswahlgesetz
DAG
Deutsche Angestelltengewerkschaft
desgl.
desgleichen
DGB
Deutscher Gewerkschaftsbund
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung
DPG
Deutsche Postgewerkschaft
DRiZ
Deutsche Richterzeitung
DVBl.
Deutsche Verwaltungsbläter
E
Entscheidungssammlung (des vorgenannten Gerichts)
EEA
Einheitliche Europäische Akte
EFTA
Europäische Freihandelszone
EG
Europäische Gemeinschaft
EGKS
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
ehem.
ehemals, ehemalig
einschl.
einschließlich
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
entspr.
entsprechend
EPZ
Europäische Politische Zusammenarbeit
erg.
ergänzend
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuGRZ
Europäische GRUNDRECHTE-Zeitschrift
EuR
Europarecht
EURATOM
Europäische Atomgemeinschaft
Europol
Europäisches Polizeiamt
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EZB
Europäische Zentralbank
f.
folgende (Seite)
ff.
folgende (Seiten)
FAO
Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (der UNO)
Fn.
Fußnote
G 8
Gemeinschaft der acht größten Industrienationen (ohne Russland: G 7) GASP
GASP
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (der EU)
GATT
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
geä.
geändert
GdP
Gewerkschaft der Polizei
GeschO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
GeschO BReg
Geschäftsordnung der Bundesregierung
GeschO BT
Geschäftsordnung des Bundestages
GEW
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GO
Gemeindeordnung
GUS
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (Staatenbund ehem. Sowjetrepubliken)
GVBl.
Gesetz- und Verodnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
HBV
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
h.M.
herrschende Meinung
i.d.F.v.
in der Fassung vom
i.e.S.
im engeren Sinne
IStGH
Internationaler Strafgerichtshof
i.V.
in Verbindung
i.V.m.
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter
Jura
Juristische Ausbildung
Jus
Juristische Schulung
JZ
Zeitschrift „Juristenzeitung“
KSZE
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (s. OSZE)
MRK
Europäische Menschenrechtskonvention des Europarats
NAFTA
Nordamerikanische Freihandelszone
NATO
Nordatlantische Verteidigungsorganisation
NdsVBl.
Niedersächsische Verwaltungsblätter
n.F.
neue(r) Fassung
NJW
Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift
Nr.
Nummer
OLG
Oberlandesgericht
OPEC
Organisation erdölexportierender Länder
OSZE
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (zuvor KSZE)
ÖTV
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
OVG
Oberverwaltungsgericht
PartG
Parteiengesetz
PKG
Parlamentarisches Kontrollgremium
RAF
Rote Armee Fraktion
Rdnr./Rdnrn.
Randnummer/Randnummern
S.
Seite
s.
siehe
SoldG
Soldatengesetz
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
UN, UNO
Vereinte Nationen
UNESCO
Organisation für Erziehung, Kultur und Wissenschaft (der UNO)
UNICEF
Weltkinderhilfe-Organisation (der UNO)
Verdi/Ver.di
Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
VersG
Versammlungsgesetz
VG
Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
WahlG
Wahlgesetz
WEU
Westeuropäische Union
WHO
Welthandelsorganisation (englisch: WTO)
WRV
Weimarer Reichsverfassung
ZBR
Zeitschrift für Beamtenrecht
ZG
Zeitschrift für Gesetzgebung
ZPO
Zivilprozessordnung
zul.
zuletzt
ZuWG
Zuwanderungsgesetz
Wir leben in einem demokratischen Staatswesen. Das Wort Demokratie entstammt dem Griechischen und bedeutet Volksherrschaft – Herrschaft des Volkes für das Volk. Der Grundgedanke der Demokratie findet sich in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Das Volk ist der Souverän (Volkssouveränität), nicht ein König oder eine Partei. Dieses Prinzip beruht auf der Idealvorstellung, dass das Volk nicht regiert wird, sondern sich selbst regiert. In der Realität findet dies dadurch Ausdruck, dass sich die staatliche Willensbildung von unten nach oben vollzieht und die Träger der Staatsgewalt – unmittelbar oder mittelbar – einer Legitimation auf Zeit durch das Volk bedürfen und durch Wahlen abrufbar sind. Dem allen liegt ein bestimmtes Menschenbild zugrunde: das des freien, selbstbestimmten, schöpferischen Individuums mit seiner Würde und seinen Menschenrechten. Es hat seine Wurzeln im Altertum, wo ihm die „drei Hügel des Abendlandes“ (Golgatha, Akropolis und Capitol) die entscheidenden Prägungen gaben – mit den Idealen der Humanität, der Herrschaft des Rechts und eines Höchstmaßes an Freiheit und Toleranz.
Die Idee der Demokratie fußt darauf, dass jeder Einzelne aktiv an der Gestaltung des öffentlichen Lebens und damit seiner eigenen politischen Zukunft teilnehmen darf. Demokratie ist Teilnehmerdemokratie, nicht Zuschauer- oder Nutznießerstaat (vgl. Wassermann III, 163 ff.). Partizipation, Mitbestimmung und das Leitbild des mündigen Bürgers sind Kernbestandteile des freiheitlich-demokratischen Systems.
Die schwierige, manchmal auch zögerlich-tastende, häufig mit Fehleinschätzungen und fast immer mit Korrekturen verbundene Suche nach dem tragfähigen Kompromiss gehört zu den Grundelementen des parteienstaatlich-pluralistischen Kräftespiels. Sie als bloße Schwäche der Politik oder der Parteien abzuqualifizieren, wird dem Wesen der freiheitlichen Verfassungsordnung nicht gerecht. Demokratie ist keine leicht zu handhabende Regierungsform. Sie ist kompliziert, langwierig und manchmal schwerfällig. Demokratie ist Diskussion – sich ständig wiederholendes Ringen um Entscheidungen. Autoritäre Systeme sind – scheinbar - einfach. Sie halten „einfache“ Wahrheiten parat und ordnen „einfach“ an. In ihnen hat – so das Verständnis der SED-Diktatur – die Partei immer Recht. Solche Systeme wollen glauben machen, sie wüssten auf alle Fragen die richtige Antwort. Demokratien beanspruchen nicht, frei von Fehlern zu sein. Sie gewährleisten indes, dass Fehler, die als solche erkannt werden, korrigiert werden können. Deshalb wird allein die Demokratie der Natur des Menschen gerecht.
Aber Freiheit und Demokratie sind kein unverlierbarer, auf alle Zeiten gesicherter Besitz. Die Bürgerinnen und Bürger können sich ihrer nur so lange gewiss sein, wie sie sich dazu bekennen, sie behaupten und wenn nötig auch verteidigen. Demokratie ist kein Zustand, sondern eine stete Aufgabe aller.
Aktivbürgerschaft erfordert für ihre verantwortliche Wahrnehmung Wissen um politische Fakten und Zusammenhänge. Dieses Wissen bildet eine notwendige Schlüsselqualifikation zum Mitdenken, zur Auseinandersetzung mit der politischen Realität und zur verantwortlichen Wahrnehmung politischer Rechte, mit denen der Bürger indirekt Macht ausübt. Zutreffend wird deshalb postuliert: „Wer aber Macht hat, sollte wissen, was er tut“ (Schmitt Glaser, Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes, S. 10). Kompetente Politik setzt mithin kompetente Wähler voraus. Gerade in einer Mediengesellschaft, die einerseits durch Informationsflut gekennzeichnet ist und andererseits durch Medien beeinflusst wird, deren Berichterstattung auf eine hohe Einschaltquote bestimmt wird, bedarf es eines Staatsbürgers, der auf fachlicher Grundlage und mit der Fähigkeit zur Distanz, gerade auch gegenüber dem sogenannten Mainstream, Entscheidungen trifft, die für das Gemeinwohl von Bedeutung sind. Dazu gehört die Einsicht, dass Meinungsunterschiede normal, Alternativen nützlich und Konflikte legitim sind. Sie müssen fair und mit Respekt gegenüber dem politischen Gegner ausgetragen werden.
In der Tatsache, dass zahlreiche Bürgerinnen und Bürger unsicher, enttäuscht und verärgert auf die Politik reagieren und sich ihr verweigern, sehen manche mehr als das bloße Symptom einer aufkeimenden Politikmüdigkeit und vermuten tiefer gehende Defizite: Signale einer Sinn- und Orientierungseinbuße, einer allgemeinen Glaubwürdigkeitskrise als Ausdruck des verbreiteten Zweifels, ob Politik und Parteien noch in der Lage sind, die großen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Probleme unserer Zeit zu meistern.
Das Wort Verdrossenheit hat Konjunktur in Deutschland. Man mag darüber streiten, ob sich der nachgerade zur Worthülse verkommene Begriff primär auf Parteien, Politiker, die Politik, den Staat oder doch auf eine Kombination aus alledem bezieht. An Schuldzuweisungen mangelt es jedenfalls nicht. Vor allem sehen sich die Parteien in den Mittelpunkt der Kritik gestellt: Sie erscheinen oft nicht genügend transparent, in ihrem inneren Gefüge nicht hinreichend demokratisch, verharren in Abgehobenheit und Selbstgerechtigkeit. Sie durchdringen in unangemessener Weise alle Schichten der Gesellschaft. Ebenso häufig werden als Ursachen eine um sich greifende Selbstbedienungsmentalität und Postenschacherei („Ämterpatronage“) genannt, aber auch das Fehlen faszinierender Entwürfe, die unzureichende Qualität der politischen Klasse sowie die Kurzatmigkeit der Politik unserer Tage.
Parteienschelte hat in Deutschland eine ebenso lange wie ungute Tradition. Schon in der Weimarer Republik, erst recht aber in vordemokratischen Zeiten, galt es in bestimmten Kreisen als schick, die Parteien und ihr Verhalten mit Begriffen wie „ideologisch verbohrt“, „kleingeistig“, „interessengelenkt“, „parteiisch“ und „irgendwie suspekt, wenn nicht gar moralisch angreifbar“ gleichzusetzen. Diese Haltung war eine der Wurzeln des Antiparlamentarismus, an dem die Weimarer Republik, von der man sagt, sie sei eine „Demokratie ohne Demokraten“ (Hendrik Thoß: Demokratie ohne Demokraten? Die Innenpolitik der Weimarer Republik, 2008) gewesen, schließlich gescheitert ist. Bei solchen Diskussionen wird vielfach übersehen, dass es keine realistische Alternative zur Parteiendemokratie unter den gegebenen gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen gibt. Die Frage kann daher nicht das „Ob“, sondern nur das „Wie“ des Staates parteipolitischer Prägung betreffen. Und insofern bestehen in der Tat Defizite, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden kann.
Politische Abläufe werden heute, parallel zur komplizierter werdenden Gesellschaft, zunehmend als intransparent, bürgerfern, autoritär und wenig glaubwürdig empfunden. Nicht nur junge Menschen fühlen sich in dem anscheinend mehr auf Äußerlichkeiten und Personalisierung denn auf Inhalte angelegten Politikbetrieb, in dem die Werbung oft besser ist als das Produkt, im Stich gelassen und von der Bürokratie gegängelt. Den Parteien mangelt es zudem vielfach an Kontur und Kompetenz sowie an Mut, die Dinge beim Namen zu nennen und auch unpopuläre Entscheidungen zu treffen. Mangelnde Veränderungsbereitschaft und Wahlverweigerung sind die Folgen. Politik und Parteien machen es sich zu leicht, wenn sie die Ursachen für die Verweigerungshaltung auf die Wählerinnen und Wähler verlagern. Deren Fernbleiben von der Wahlurne entspringt keineswegs immer politischer Gleichgültigkeit oder Resignation. Sie ist vielfach auch eine bewusste Enthaltung politisch interessierter Menschen („bekennende Nichtwähler“). Hier liegt das eigentliche Problem. Denn „Denkzettelwahlen“ in Form der Wahlenthaltung sind keine konstruktive Lösung. Sie erschöpfen sich in der Verneinung, sagen aber nichts über die einzuschlagende Richtung. Wer kritisiert, dass in der Politik zunehmend Substanz durch Kosmetik und Argumente durch Bilder ersetzt werden, darf selbst nicht mit der bloßen Symbolik des Fernbleibens antworten.
Der Staat des Grundgesetzes ist für die Bürgerinnen und Bürger da. Das gilt vor allem auch für die Polizei. Als bedeutsamer Bestandteil der „vollziehenden Gewalt“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) steht sie mehr als andere Zweige der Verwaltung im Blickfeld der Öffentlichkeit. Sie macht den Staat sichtbar und erfahrbar. Schon daraus erwachsen ihr besondere Verpflichtungen. Im demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes unterliegt die öffentliche Gewalt der strikten Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung. Insbesondere die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) und bilden eine Schranke jeder Staatstätigkeit. Innerhalb dieser Grenzen hat die Polizei diejenigen Freiräume zu sichern, deren die Gesellschaft ihrer pluralistischen Struktur wegen und der Einzelne um der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit willen bedarf.
Die Polizei braucht das Bewusstsein, vom Vertrauen des Bürgers getragen zu werden. Die Gesellschaft ihrerseits braucht die Gewissheit einer die (Grund-)Rechte des Einzelnen achtenden und sichernden Polizei. So betrachtet, wird jeder Staat an seiner Polizei gemessen. Justiz und Polizei nehmen im Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger einen herausragenden Platz ein. Dies mag im demokratischen Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein. Es ist aber gleichermaßen auch Herausforderung und Verpflichtung.
Das Wort „Staat“ ist auf das lateinische Wort „status“ zurückzuführen und bedeutet: Zustand, Ordnung, Verfassung. Zum Wesen und zu den Zielen des Staates bestehen vielfältige Theorien, je nach politischer, wirtschaftlicher, philosophischer oder religiöser Sichtweise. Eine zeitlos gültige Definition steuerte das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden abgekürzt als: BVerfG) dazu in seinem Urteil zum Lissabon-Vertrag bei: „Der Staat ist weder Mythos noch Selbstzweck, sondern die historisch gewachsene, global anerkannte Organisationsform einer handlungsfähigen politischen Gemeinschaft.“ (BVerfG, NJW 2009, 2267 (2270)).
Dem Staat obliegen drei Hauptaufgaben:
•Sicherung eines reibungslosen und vor allem gewaltfreien Zusammenlebens der Bürger, z.B. durch Erlass von Gesetzen (Strafgesetze, Sicherheitsgesetze), deren Durchführung und Überwachung durch Verwaltungs- und Polizeibehörden und Gerichte und auch deren – wenn erforderlich – zwangsweise Durchsetzung. Beeinflusst wird die Umsetzung dieser Aufgabe ganz wesentlich durch die Vorgaben des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, auf das an späterer Stelle noch näher einzugehen sein wird.
•Förderung des Gemeinwohls, z.B. durch Gestaltung des Sozialwesens (Jugend und Sport, Gesundheit und Wohlfahrt), des Wirtschaftswesens (Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Handel u.a.) und der Kultur (Bildungswesen, Wissenschaft, Kunst). Beeinflusst wird die Umsetzung dieser Aufgabe ganz wesentlich durch die Vorgaben des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzips, auf das es an späterer Stelle ebenfalls noch näher einzugehen sein wird.
•Schutz gegen Gefahren von außen durch Aufstellung von Streitkräften (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG), den Abschluss internationaler Verträge und den Beitritt zu Bündnissystemen (Art. 24 Abs. 1 GG).
Zur Erfüllung dieser politischen Aufgaben ist eine Rechtsordnung erforderlich, die in modernen Staaten ihre Grundlage in der Verfassung findet. Mit ihr gibt sich der Staat den Rahmen, innerhalb dessen er tätig wird. In Deutschland trägt diese Verfassung – aus historischen Gründen – die Bezeichnung „Grundgesetz“.
Völkerrechtlich charakterisieren den Staat drei Elemente – man spricht von der „Drei-Elemente-Lehre“ (vgl. A. Scheidler, Bundeswehrverwaltung 2015, 241 ff.) –, nämlich:
Der Staat ist die rechtliche und politische Organisation zur Regelung
Elemente des Staates
•des dauernden Zusammenlebens von Menschen
Staatsvolk
•innerhalb eines begrenzten Gebietes
Staatsgebiet
•unter einer obersten Herrschaftsgewalt
Staatsgewalt
Fehlt eines dieser Wesensmerkmale, liegt kein Staat vor. Entfällt ein solches Element, führt dies zu dessen Untergang (z.B. bei Okkupation im Kriegsfalle, Vertreibung der Bevölkerung, Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland). Auch durch die Teilung einer Nation geht die Staatsexistenz verloren. So zerfiel 1993 die 1918 entstandene CSFR in die beiden unabhängigen Staaten Tschechische Republik (Tschechien) und Slowakische Republik.
Unter dem Begriff Staatsgebiet versteht man
den geografisch begrenzten Teil der Erde, der einem Volk als ständiger Lebensraum dient und in dem der Staat seine Herrschaft (Gebietshoheit) ausübt.
Das Staatsgebiet braucht nicht einheitlich zusammenzuhängen. Auch Exklaven, d.h. von fremdem Staatsgebiet umschlossene Gebietsteile, gehören dazu. Alle sich in diesem Gebiet aufhaltenden Menschen sowie alle dort befindlichen Sachen und Objekte sind grundsätzlich der Regelungsmacht dieses Staates unterworfen.
Ferner zählen zum Staatsgebiet
die „Zwölfmeilenzone“ (Hoheitsgewässer von der Küste ins offene Meer)
Entsprechend dem „Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen“ der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ist jeder Staat ermächtigt, die Breite seines Küstenmeeres bis zu einer Grenze von zwölf Seemeilen festzulegen. Schiffe aller Staaten sind zur friedlichen Durchfahrt befugt, unterliegen aber dem nationalen Recht des jeweiligen Küstenstaates. Seine Souveränität erstreckt sich ebenso auf den Luftraum über dem Küstenmeer sowie auf dessen Meeresboden und Meeresuntergrund. Jenseits dieser Zone beginnt die hohe See mit der Möglichkeit der freien Fischerei, der freien Schifffahrt und des freien Überflugs. Die Bundesrepublik ist dem Abkommen 1994 beigetreten. Damit erweiterte sich ab 1995 das deutsche Hoheitsgewässer in der Nord- und Ostsee von drei Seemeilen auf zwölf Seemeilen. Vor dem Hintergrund schwerer Schiffsunglücke sollte die Neuregelung vor allem dazu verhelfen, die Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit der Schifffahrt auf einem noch größeren Gebiet effektiver durchzusetzen.
Schiffe und Flugzeuge
Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge sie zu führen berechtigt sind. Laufen sie in fremde Hoheitsgewässer ein, unterliegen sie jedoch der Gebietshoheit dieses Landes. Ausgenommen davon sind Kriegsschiffe und Staatsschiffe, die auch in fremden Gewässern ihre eigene Gebietshoheit behalten. Das Gleiche gilt für Militärflugzeuge in fremden Hoheitsgebieten.
die juristische Sonderstellung von ausländischen Missionen sowie Staatsober-häuptern und Diplomaten im Gastgeberstaat. Hierdurch unterliegen sie nicht der Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt des Staates, in dem sie sich aufhalten.
Die Rechtsgrundlagen der Exterritorialität finden sich u.a. in:
•den allgemeinen Regeln des Völkerrechts,
z.B. Haager Landkriegsordnung (vgl. Art. 25 GG) von 1907 und Genfer Konvention vom Roten Kreuz über den Schutz der Verwundeten und Kranken sowie des Sanitätspersonals von 1906.
•besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen,
z.B. Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 und 24. April 1963.
•innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
z.B. §§ 18 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes. Das Aufenthaltsgesetz findet gem. § 1 Abs. 2 auf exterritoriale Personen keine Anwendung.
Aufgrund dieser Vorschriften genießen exterritoriale Personen bei ihrem Aufenthalt in einem fremden Land bestimmte Vorrechte und Befreiungen (Exemtionen), vor allem das Privileg der Immunität von der Strafgerichtsbarkeit. Sie unterliegen zwar grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung des Gastgeberlandes, können jedoch – soweit es sich um Diplomaten oder ihnen gleichgestellte Personen handelt – im Allgemeinen nicht mit Zwangsmaßnahmen zur Beachtung der in diesem Lande geltenden Gesetze angehalten werden. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Befreiungen sind exterritoriale Personen jedoch verpflichtet, die Rechtsordnung des fremden Landes zu beachten und sich nicht in innere Angelegenheiten des Gastgeberlandes einzumischen.
In der Bundesrepublik genießen den Schutz der Exterritorialität:
Diese Personen repräsentieren entweder einen anderen Staat oder stehen in be-sonders engen Beziehungen zu einer Person, die einen anderen Staat repräsentiert.
Hierzu gehören:
•Staatsoberhäupter, bei Besuchen auch die sie begleitenden Angehörigen sowie ihr sonstiges Gefolge,
•Regierungschefs und Minister fremder Staaten bei Besuchen in amtlicher Eigenschaft, einschließlich Begleitung,
•Leiter und Mitglieder der diplomatischen Missionen, einschließlich der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen,
•Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen, einschließlich Familienangehörige und dienstliches Hauspersonal (Kraftfahrer, Pförtner, Köche), soweit sie keine Deutschen sind.
Bei diesen Personen sind unzulässig, z.B.
•Maßnahmen der Strafverfolgung, wie Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Entnahme von Blutproben, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen.
•Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Erhebung von Verwarnungsgeldern;
•Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang, einschließlich des Waffengebrauchs.
Die Anwendung von Gewalt gegen diese Personen ist ausnahmsweise zulässig
•zum eigenen Schutz des Betroffenen oder
•bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Personen.
Hierzu gehören:
•Konsularbeamte sowie die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen,
•Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sowie das dienstliche Hauspersonal der konsularischen Vertretungen, soweit sie keine Deutsche sind,
•Honorarkonsularbeamte (auch als Wahlkonsularbeamte bezeichnet): Sie besitzen in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind in der Bundesrepublik ständig ansässig.
Hierzu gehören insbesondere die Vertretungen der Europäischen Union (EU), des Nordatlantikpakts (NATO) sowie der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (UN). Das Ausmaß des Schutzes richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen und den dazu erlassenen innerstaatlichen Vorschriften. Im Allgemeinen sind die Leiter dieser Organisationen den Diplomaten gleichgestellt, während die Vertretungen nur beschränkte Vorrechte und Befreiungen genießen.
Vorrechte und Befreiungen genießen Soldaten anderer Staaten, wenn sie sich als Mitglieder von Schiffs- oder Flugzeugbesatzungen zu hoheitlichen Zwecken an Bord oder mit Erlaubnis deutscher Behörden in geschlossenen Abteilungen im Lande befinden.
Die Schiffe oder Luftfahrzeuge oder die von geschlossenen Abteilungen an Land benutzten Unterkünfte dürfen von Vertretern deutscher Behörden nur mit Zustimmung des jeweiligen Einheitsführers betreten werden.
Beschränkte Vorrechte und Befreiungen genießen auch andere geschlossene Truppenteile, wenn und solange sie sich mit Genehmigung der deutschen Behörden in dienstlicher Eigenschaft in Deutschland aufhalten.
Für die Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte gelten insbesondere die Sondervorschriften des NATO-Truppenstatuts.
Auch Kuriere mit Kurierausweis oder entsprechender Eintragung im Reisepass besitzen bestimmte Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen. Den bevorrechtigten Personen steht grundsätzlich freier Nachrichtenverkehr für amtliche Zwecke zu. Konsularisches Kuriergepäck darf grundsätzlich weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
Die Begriffe „Staatsvolk“, „Nation“ und „Bevölkerung“ überschneiden sich vielfach. Die Abgrenzung – auch zu dem sie überlagernden und sehr unbestimmten Begriff „Volk“ – wird im Allgemeinen wie folgt vorgenommen:
Zur Bevölkerung eines Staates gehören alle Personen, die in diesem Staate ihren Wohnsitz haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen.
Zur Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland zählen daher auch Gastarbeiter, ausländische Studenten usw.
Als Nation bezeichnet man die Summe aller Menschen, die durch gemeinsame Abstammung, Geschichte, Sprache und Kultur (Zusammengehörigkeitsgefühl, „Nationalbewusstsein“) eine Gemeinschaft bilden. Es handelt sich um das Volk im natürlichen Sinne.
Das Staatsvolk ist die Gesamtheit aller Staatsangehörigen, also das Staatsvolk im rechtlichen Sinne.
Zum Staatsvolk gehören folglich auch Migranten vom Zeitpunkt ihrer Einbürgerung an.
Wenn Staatsvolk und Nation deckungsgleich sind oder zumindest zum weitaus überwiegenden Teil der gleichen „staatsbildenden“ Nation angehören, spricht man von einem Nationalstaat. Soweit kleinere Teile des Staatsvolkes sich von der Mehrheit durch besondere Merkmale wie Sprache, ethnische Zugehörigkeit oder Religion unterscheiden, bilden sie nationale Minderheiten. Diese stehen unter dem Schutz der von der UNO und anderen Organisationen verabschiedeten Regelungen über Minderheitenrechte. In Deutschland genießen den Rechtsstatus einer nationalen Minderheit die Dänen in Schleswig-Holstein, die Friesen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, die Sorben in Brandenburg und Sachsen sowie Sinti und Roma.
Setzt sich ein Staatsvolk aus mehreren Völkern zusammen, spricht man von einem Nationalitätenstaat. So lebten etwa in der ehemaligen UdSSR über 100 verschiedene Völkerschaften zusammen. Weitere Beispiele sind: Belgien, Schweiz, die frühere CSSR sowie Jugoslawien. Das Gefüge solcher Staaten ist zumeist nicht konfliktfrei.
Die Staatsangehörigkeit ist das rechtliche Band, das alle Mitglieder des Staatsvolkes mit ihrem Staat verbindet und sie zum Bestandteil des oben beschriebenen Staatsvolkes werden lässt. Durch sie erfolgt eine Abgrenzung des Rechts- und Schutzverhältnisses des Staates und seiner Angehörigen gegenüber sonstigen Personen, die zur Bevölkerung gehören. Die unterschiedliche Behandlung von Staatsangehörigen und der sonstigen Bevölkerung begründet im Grundsatz auch keine unzulässige Diskriminierung.
Mit der Staatsangehörigkeit wachsen der Person zahlreiche Rechte zu, insbesondere stehen ausschließlich ihr bestimmte politische Grundrechte zu (vgl. Art. 8, 9) auch darf sie nicht mehr ans Ausland ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Kanon an mit der Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Pflichten hat indes – wie sich an der Aussetzung der Wehrpflicht zeigt – zunehmend abgenommen, wodurch das Gefühl an Verantwortlichkeit und Zugehörigkeit für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, tendenziell erodiert. Die Problematik eines kaum noch bestehenden, zumindest aber stark abgeschwächten Zugehörigkeitsgefühls scheint noch Auftrieb zu erlangen, wenn die Rechtsordnung eine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt, weil dadurch noch zusätzlich Loyalitätskonflikte begünstigt werden.
Über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit entscheidet jeder Staat selbstständig. Die Möglichkeiten, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, sind im Wesentlichen der Erwerb
Die Eigenschaft, Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Art. 116 GG zu sein, wird traditionell von der Abstammung abgeleitet. Das in seinen Grundzügen noch bis in die Gegenwart hinein wirkende frühere „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ von 1913 sah für Ausländer den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft nur unter engen Voraussetzungen in Form der Einbürgerung vor. Diese Regelung entsprach nicht mehr den Gegebenheiten der zusammenwachsenden Wirtschafts- und Arbeitswelt, so dass eine grundlegende Reform dringend geboten war. Die Neuordnung der Materie führte zum Staatsangehörigkeitsgesetz. Es ergänzt nun das Abstammungsprinzip durch das dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht bis dahin fremde Territorialprinzip. Als weiteres Integrationsangebot wird für die seit Langem in Deutschland wohnenden Ausländer die Einbürgerungsfrist verkürzt. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann danach erworben werden durch
Abstammungvon deutschen Eltern
Geburtin Deutschland
Einbürgerung
Ein Kind, bei dem mindestens ein Elternteil Deutscher ist, erhält mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ein Kind ausländischer Eltern, die dauerhaft in Deutschland leben, wird mit der Geburt deutscher Staatangehöriger.
Nachträglicher Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft auf Antrag und wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Zur Verwirklichung der bereits – abstrakt – beschriebenen Aufgaben muss der Staat die Fähigkeit besitzen, sich so zu organisieren, dass er seinen Willen auch gegen Widerstand durchsetzen kann. Er muss also über – wie es in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG heißt – Staatsgewalt verfügen, d.h. über Herrschaftsmacht bezogen auf sein Staatsgebiet (Gebietshoheit) und gegenüber der in ihm lebenden Bevölkerung (Personalhoheit). Grundsätzlich ist nur dem Staat die Anwendung von Gewalt erlaubt. Er verfügt damit über das sogenannte Gewaltmonopol. Es ist wesentlicher Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (BVerfG, NJW 2017, 611 (620 f.)).
Aus diesem Monopol folgt zum einen das Verbot der Gewaltanwendung durch Private mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Notwehrsituationen (vgl. § 32 Abs. 2 StGB): „Die Gewalt des Staates ist die einzige zulässige Gewalt im Staat“ (Schmitt Glaeser, Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes, 2016, S. 311). Zum anderen korrespondiert mit dem staatlichen Exklusivrecht zugleich die staatliche Verpflichtung, das Recht durchzusetzen, in bestimmten Fällen auch zugunsten des Rechts von Privaten. Recht, das nicht durchgesetzt wird, verliert an Akzeptanz. Nach einer langen politischen Phase, in der es als Liberalität (miss-)verstanden wurde, auf konsequente Rechtsdurchsetzung zu verzichten, scheint in der Politik wieder eine größere Sensibilität dafür entwickelt worden zu sein. So findet sich denn auch im Zusammenhang mit der unterbliebenen Durchsetzung von Vorschriften, die dem Schutz vor einer VOVI-19 (im Folgenden nur noch: Corona)-Infektion die Aussage: „Nichts untergräbt das Rechtsbewusstsein so sehr wie ein Vollzugsdefizit“ (Di Lorenzo/Wefing, Die Zeit vom 15. Oktober 2020). Auf das staatliche Gewaltmonopol wird noch einmal im Zusammenhang mit dem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG zurückzukommen sein.
Staatsgewalt ist die für ein gedeihliches Zusammenleben unverzichtbare Herrschafts- und Zwangsgewalt.
Nach dem Grundgesetz ist es allerdings zulässig, dass Hoheitsrechte punktuell auf außerstaatliche Institution übertragen werden, so etwa auf die Europäische Union; darauf wird noch an späterer Stelle vertieft einzugehen sein.
Die Monopolisierung der (Staats-)Gewalt beim Staat birgt für die Bewohner eines Landes erhebliche Gefahren. Nur zu greifbar ist die Gefahr des staatlichen Machtmissbrauchs. Gerade die deutsche Geschichte mit ihrer nationalsozialistischen (unter dem Regime der NSDAP) wie mit ihrer sozialistischen Phase (unter dem Regime der SED) belegt dies nachdrücklich. Rechtsstaatliche Verfassungen begegnen dieser Gefahr
•zum einen mit der Aufteilung der Staatsgewalt auf unterschiedliche Staatsorgane (Gewaltenteilung) und
•zum anderen damit, dass sie die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes einräumen, wenn sich Bürger durch Akte der Staatsgewalt in ihren Rechten verletzt glauben.
Die Gefahr des Machtmissbrauchs wurde bereits sehr früh für einen Staat erkannt, in dem die gesamte Staatsgewalt von einer Person oder von einem einzelnen Staatsorgan ausgeübt wird. Um staatlicher Gewalt Schranken zu setzen, traten der Engländer John Locke (1632–1704) und der Franzose Charles Montesquieu (1689–1755) in ihren Schriften mit der politischen Forderung hervor,
Damit legten Locke und Montesquieu das richtungweisende Fundament der Gewaltenteilungslehre, die erstmals in die französische Verfassung von 1793 Eingang fand und zum Leitsatz westlicher Demokratien wurde. So bestimmt denn auch das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, dass die Staatsgewalt durch jeweils besondere Organe ausgeübt wird; man bezeichnet dies auch als „horizontale Gewaltenteilung“. Es versteht sich von selbst, dass totalitäre Staaten die Aufteilung ihrer Staatsgewalt ablehnen, weil deren damit verbundene Mäßigung („checks and balances“) ihrem Absolutheitsanspruch widerspricht. Diese horizontale Gewaltenteilung wird in einem Bundesstaat, wie Deutschland ihn nach Art. 20 Abs. 1 GG darstellt, zusätzlich dadurch verstärkt, dass die die einzelnen Staatsgewalten noch einmal auf die (Bundes-)Länder aufgeteilt werden. Staatsgewalt stellt sich dadurch nicht als drei Bundesstaatsgewalten dar, sondern wird noch einmal „vertikal“ aufgeteilt. Dies ist dann die sogenannte „vertikale Gewaltenteilung“.
Kritisch anzumerken ist freilich bereits an dieser Stelle, dass sich in der Staatspraxis die verfassungsrechtlich angestrebte Trennung von Parlament und Regierung nicht wie angestrebt verwirklicht. Hier ist sie durch eine weitgehende Verschränkung ersetzt worden, weil beide Organe gleichermaßen von der Mehrheitspartei oder -koalition bestimmt werden. Auf die Details des grundgesetzlichen Gewaltenteilungsprinzips wird noch an späterer Stelle vertieft eingegangen – ebenso auf die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes für den Bürger.
Staatsform und Regierungsweise sagen etwas darüber aus,
•wer Träger der Staatsgewalt ist,
•ob und wie eine Machtverteilung im Staat vorgenommen wurde und
•in welcher Weise die Staatsgewalt ausgeübt wird.
Aus der Fülle der Möglichkeiten, Staat und Regierung zu organisieren, haben sich folgende Hauptformen herausgebildet:
Die herkömmliche Unterscheidung zwischen den Staatsformen Monarchie und Republik sagt heute kaum noch etwas über die tatsächliche Machtverteilung in einem Staate aus.
Um hierzu Näheres zu erfahren, muss man die jeweilige Regierungsweise betrachten:
Kapitel I
1. Erläutern Sie den Begriff des Staates, und nennen Sie seine Aufgaben.
2. Welche drei Elemente kennzeichnen völkerrechtlich einen Staat?
3. Was verstehen Sie unter dem Begriff „Gebietshoheit“?
4. Erläutern Sie den Begriff „Exterritorialität“. Welche Personengruppen genießen sie?
5. Unterscheiden Sie die Begriffe „Bevölkerung“, „Nation“ und „Staatsvolk“.
6. Nennen Sie die beiden Möglichkeiten, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
7. Definieren Sie den Begriff „Staatsgewalt“ und nennen Sie ihre wesentlichen Eigenschaften.
8. Welche Zwecke hat die Gewaltenteilung?
9. In welche drei Teilgewalten ist die deutsche Staatsgewalt aufgeteilt?
10. Was bedeutet vertikale und horizontale Gewaltenteilung?
Wenn wir mit einem Abstand von mehr als sieben Jahrzehnten die Nachkriegsentwicklung in Deutschland überblicken, werden vier wichtige Abschnitte erkennbar:
•1945 bis 1955: Die Spaltung Deutschlands
•1955 bis 1989: Die Jahre der Teilung
•1989 bis 1990: Die Herstellung der Einheit
•Das geeinte Deutschland.
Diese Phasen bilden gleichsam die „historische DNA“ des wiedervereinigten Nachkriegsdeutschlands.
Schon während des Zweiten Weltkrieges (1939–1945) hatten die alliierten Mächte (USA, Sowjetunion, Großbritannien, Frankreich) in mehreren Verlautbarungen ihre Pläne über eine Neuordnung der politischen Verhältnisse nach der Niederwerfung Deutschlands verkündet. Sie beinhalteten zunächst noch ein gemäßigtes Friedensprogramm. Aber bereits auf der Konferenz von Casablanca (Januar 1943) äußerte der amerikanische Präsident Roosevelt die Absicht, den Krieg bis zur bedingungslosen Kapitulation Deutschlands zu führen. Die für Deutschlands zukünftiges Schicksal entscheidenden Beschlüsse wurden auf den Konferenzen in Teheran (November/Dezember 1943) und Jalta auf der Insel Krim (Februar 1945) gefasst. Hier einigten sich die „Großen Drei“, Roosevelt (USA), Stalin (UdSSR) und Churchill (Großbritannien) trotz der Verschiedenheit ihrer Auffassungen u.a. darauf:
•Deutschland zur bedingungslosen Kapitulation zu zwingen und sein Militär und seine Rüstungsindustrie zu beseitigen, um Deutschland als möglichen Kriegsgegner für immer auszuschalten,
•den Nationalsozialismus zu vernichten, alle Kriegsverbrecher vor Gericht zu stellen und Wiedergutmachungsleistungen für die von den Deutschen verursachten Schäden zu bewirken,
•Deutschland in Besatzungszonen aufzuteilen und durch eine zentrale Kontrollstelle zu verwalten. Frankreich sollte auf Kosten der amerikanischen und britischen Zone als Besatzungsmacht beteiligt werden,
•die Sowjetunion territorial nach Westen auszudehnen bis zur sogenannten Curzon-Linie und diese als polnisch-sowjetische Grenze anzuerkennen (s. unten) sowie
•Polen als Entschädigung für das an die UdSSR abgetretene Gebiet nach Westen bis an die Oder-Linie zu verlagern.
Episode blieb – weil auch nie von der amerikanischen Außenpolitik ernsthaft verfolgt – der nach dem amerikanischen Finanzminister benannte „Morgenthau-Plan“, der u.a. vorsah, Deutschland müsse durch Demontage seiner chemischen, Metall- und Elektroindustrie zukünftig den „Charakter des Ackerbaus und der Weidewirtschaft tragen“.
Am 8. Mai 1945 kapitulierte das nationalsozialistische Deutschland. Mit der Einstellung der Kampfhandlungen auf den europäischen Kriegsschauplätzen zeichnete sich zugleich die Niederlage Japans (es kapitulierte am 14. August 1945) und damit das Ende des Zweiten Weltkrieges ab. Der militärische Niedergang des NS-Staates hatte sich, nachdem Hitler am 30. April 1945 Selbstmord begangen hatte, innerhalb weniger Tage vollzogen:
•Am 7. Mai 1945 wird die Kapitulationsurkunde gegenüber den westlichen Alliierten in Reims unterzeichnet,
•am 8. Mai erklärt Feldmarschall Keitel die bedingungslose Kapitulation gegenüber der UdSSR in Berlin-Karlshorst,
•ab 9. Mai ruhen im Reichsgebiet die Waffen,
•am 23. Mai wird die von Hitler eingesetzte letzte Reichsregierung unter dem Großadmiral Dönitz von den Briten inhaftiert.
Damit war Deutschland militärisch besiegt und politisch handlungsunfähig.
Die Bilanz der den Zweiten Weltkrieg auslösenden Gewaltpolitik Hitlers umfasste:
•über 55 Millionen Kriegstote,
•annähernd sechs Millionen Menschen jüdischen Glaubens, Hunderttausender Roma und Sinti, behinderter und kranker Menschen, die als „lebensunwertes Leben“ betrachtet worden waren, sowie Homosexueller,
•Besetzung des gesamten Reichsgebiets durch die Siegermächte,
•weitgehende Zerstörung nahezu aller Großstädte Deutschlands,
•völliger Zusammenbruch der deutschen Wirtschaft,
•nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung.
Wesentlich verschlimmert wurde die Lage noch dadurch, dass bereits während des letzten Kriegsjahres ein immer stärker werdender Strom von Flüchtlingen aus dem Osten nach Mittel- und Westdeutschland einsetzte. Hinzu kamen in den beiden ersten Nachkriegsjahren weitere Millionen Heimatvertriebener, die von den sowjetischen und polnischen Behörden aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten ausgewiesen worden waren.
Mit der Besetzung Deutschlands und der Inhaftierung der Reichsregierung verlor das Deutsche Reich seine Handlungsfähigkeit. Die deutsche Staatsgewalt wird zunächst von den Siegermächten allein, später in Zusammenarbeit mit deutschen Organen ausgeübt. Sie geht jedoch nicht unter, denn die aus dieser Staatsgewalt abgeleitete Rechtsordnung des Deutschen Reiches bleibt bestehen: Die deutschen Gerichte sprechen ihre Urteile weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften, eine Militärgerichtsbarkeit der Alliierten greift nur vorübergehend für Verstöße gegen Besatzungsrecht ein. Der Verlust der Souveränität findet seine völkerrechtliche Grundlage in der „Deklaration“ (Erklärung) in Anbetracht der Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 in Berlin. Dort heißt es u.a.: „Die vier alliierten Regierungen übernehmen hiermit in allen Deutschland betreffenden Angelegenheiten die oberste Regierungsgewalt. […] Die Übernahme dieser Machtbefugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands. […] Die vier alliierten Regierungen werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands festlegen.“
Am 17. Juli 1945 treffen sich in Potsdam die Regierungschefs der USA, der Sowjetunion und Großbritanniens: Truman, Stalin und Churchill. Letzterer wurde während der Konferenz von seinem Nachfolger Attlee abgelöst und hielt 1946 seine berühmte Rede über die „Vereinigten Staaten von Europa“. In ihr erklärte er bemerkenswerterweise, wenn Deutschland seiner Macht beraubt sei, einen erneuten Angriffskrieg zu führen, müsse die Vergeltung ein Ende haben und in die Zukunft geschaut werden. Die Aufgabe, ein gemeinsames Europa zu schaffen, obliege Deutschland und Frankreich, wobei Großbritannien (lediglich) ein Förderer dessen sein solle.
Die Konferenz zeigte deutlich, dass das Zweckbündnis, das man 1941 zur Niederwerfung Hitlers eingegangen war, zu zerbrechen drohte. Der Ost-West-Konflikt begann sich zuzuspitzen, vor allem auch, weil Stalin die Gunst der Stunde nutzte, um den sowjetischen Machtbereich bis weit nach Westeuropa auszudehnen. So hatte Stalin zwischenzeitlich eigenmächtig einen Teil Ostpreußens in Besitz genommen und der polnischen Regierung als Entschädigung für die an die Sowjetunion abzutretenden ostpolnischen Gebiete Ostdeutschland bis zur Oder-Neiße-Linie übergeben. In den von der sowjetischen Armee während des Krieges besetzten osteuropäischen Staaten waren kommunistische Herrschaftssysteme errichtet worden. Der bedeutsame Kern des Potsdamer Abkommens sah vor:
•Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, für eine Übergangszeit in vier Besatzungszonen und seine Hauptstadt Berlin in vier Sektoren aufgeteilt,
•die endgültige Regelung der Grenzen Deutschlands bleibt einem Friedensvertrag vorbehalten,
•in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht soll Deutschland als Ganzes behandelt werden,
•eine deutsche Zentralregierung wird zunächst nicht zugelassen, wohl aber soll den Deutschen der Aufbau einer Selbstverwaltung auf der unteren Ebene ermöglicht werden,
•Zulassung demokratischer Parteien in ganz Deutschland,
•Festsetzung der Reparationen (= Kriegsentschädigungen) zum Wiederaufbau der von Deutschland ehemals besetzten Länder, u.a. durch Demontage und Ablieferung von industriellen Ausrüstungen – vor allem an die Sowjetunion.
•Zu den allgemeinen Zielvorstellungen der Siegermächte hieß es u.a.:
„Die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann. Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven.“
Die für Deutschland folgenschwerste Bestimmung betraf die Ostgebiete:
•„Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion zugestimmt. Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, dass sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.“
•„Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zur Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Sie stimmen darin überein, dass bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die früheren deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, einschließlich des südlichen Ostpreußens und des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.“
Auf der Potsdamer Konferenz wurde im Übrigen der Wille bekräftigt,
•Deutschland vollständig zu entmilitarisieren,
•wirtschaftliche Machtkonzentrationen zu zerschlagen und
•alle nationalsozialistischen Organisationen und Einflüsse zu beseitigen.
Unmittelbar nach der Konferenz von Potsdam vollzog sich entsprechend dem Abkommen die Aufteilung Deutschlands. Deutschland zerfiel in folgende Teile:
Die vier Besatzungszonen der Alliierten
•die amerikanische Besatzungszone mit den Ländern Bayern, Hessen, Württemberg-Baden und der als Enklave in der britischen Zone gelegenen Hansestadt Bremen (als Zugang der amerikanischen Truppen zum Meer)
•die britische Besatzungszone mit den (späteren) Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg
•die französische Besatzungszone mit den späteren Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern
•die sowjetische Besatzungszone mit den späteren Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.
Da die Deutschen in den letzten Kriegsmonaten dem Vorrücken der sowjetischen Armee stärkeren Widerstand als dem der amerikanischen und britischen Streitkräfte entgegengesetzt hatten, stimmten die in Potsdam festgelegten Grenzen der Besatzungszonen nicht mit dem Frontverlauf am Ende des Krieges überein. So hatten die britischen und amerikanischen Truppen Teile Mecklenburgs, Thüringens und Sachsens besetzt, aus denen sie sich nun wieder zurückziehen mussten. Umgekehrt verhielt es sich in Berlin, das von den Sowjets erobert wurde. Hier übernahmen die drei Westmächte die ihnen zustehenden Sektoren.
Jede Besatzungsmacht bildete in ihrer Zone zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und zur Ausübung der Regierungsgewalt eine Militärregierung, die von dem Oberbefehlshaber der jeweiligen Besatzungstruppen geleitet wurde.
Für die Regelung von Angelegenheiten, die Deutschland als Ganzes betrafen, wurde der Alliierte Kontrollrat gebildet – eine Art „alliierte Regierung“ für Deutschland. Er bestand aus den vier Zonen-Oberbefehlshabern und hatte seinen Sitz in Berlin.
Auf die Tätigkeit des Kontrollrates geht eine Reihe von Gesetzen bzw. Direktiven zurück, mit denen das Leben im besiegten Deutschland wieder in normale Bahnen gelenkt wurde. Sie betrafen insbesondere Wohnungs- und Bewirtschaftungsfragen, Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Verwaltung nationalsozialistischen Vermögens, Entnazifizierungs- und Entmilitarisierungsangelegenheiten sowie die Zerschlagung der Rüstungsindustrie des NS-Staates. Auch die Auflösung „des Staates Preußen, seiner Zentralregierung und aller nachgeordneten Behörden“ beruht auf einem Kontrollratsgesetz (Nr. 46 vom 25.2.1947).
Entscheidend beeinträchtigt wurde die Arbeit des Kontrollrates dadurch, dass er keine Exekutivgewalt hatte und rechtsgültige Beschlüsse nur fassen konnte, wenn Einstimmigkeit vorlag. Diese Übereinstimmung war jedoch wegen der Sonderinteressen der einzelnen Besatzungsmächte und der fortschreitenden Ost-West-Spannungen alsbald nicht mehr zu erzielen. Dadurch wurde der Kontrollrat praktisch funktionsunfähig – das politische Gewicht verlagerte sich auf die Militärgouverneure der Besatzungszonen. Am 20. März 1948 fand die letzte Sitzung des Kontrollrates statt. Die sowjetische Delegation protestierte gegen die Pläne der westlichen Alliierten zur Schaffung eines westdeutschen Staates und verließ für immer den Konferenzsaal. Damit offenbarte sich, was schon seit Längerem erkennbar geworden war: Die Teilung Deutschlands hatte begonnen.
Die ehemalige Reichshauptstadt war keiner Besatzungsmacht zugeteilt. In den vier Sektoren (Amerikanischer, Britischer, Französischer und Sowjetischer Sektor) übte jeder der vier Stadtkommandanten für seinen Bereich die Regierungsgewalt aus. Zur Regelung von Angelegenheiten, die die Stadt als Ganzes betrafen, wurde die Alliierte Kommandantur geschaffen. Sie bestand aus den vier Stadtkommandanten. Auch ihre Tätigkeit verlor mit der Verschärfung des Ost-West-Konflikts an Bedeutung.
Das Auseinanderbrechen des Kriegsbündnisses der Siegermächte führte schließlich zur Spaltung der Stadt. Meilensteine in dieser Entwicklung sind die Berliner Blockade von 1948/1949 und der Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961, die dann erst am 9. November 1989 wieder fiel. Viel zitiert wird in diesem Kontext die Aussage des Staatsratsvorsitzenden der DDR, Walter Ulbricht, der noch am 15. Juni 1961 erklärt hatte: „Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.“
Als ursprünglicher Teil der französischen Besatzungszone wurde das Saarland von den Franzosen im Februar 1946 – gegen den Willen der übrigen Besatzungsmächte – ausgegliedert. Es erhielt eine eigene Verfassung und Regierung und schloss sich unter starkem Einfluss der französischen Besatzungsmacht wirtschaftlich, zoll- und währungspolitisch Frankreich an. Damit wurde das Saarproblem jahrelang zu einem Hindernis der deutsch-französischen Verständigung. Nach dem Scheitern Frankreichs, das Saarland auch politisch zu integrieren, kam es infolge langwieriger Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik und seinem Nachbarstaat am 23. Oktober 1955 zu einer Volksabstimmung über das Saarstatut, das eine Europäisierung des Saarlandes vorsah. Die Saar-Bevölkerung lehnte dieses Statut mit großer Mehrheit ab und entschied sich für den Anschluss an die Bundesrepublik, der politisch am 1. Januar 1957 und wirtschaftlich im Sommer 1959 vollzogen wurde.
In den deutschen Ostgebieten vollzog sich innerhalb kurzer Zeit das Schicksal, auf das sich die Siegermächte in Potsdam geeinigt hatten. Etwa 12 Millionen Deutsche wurden aus diesen Gebieten ausgewiesen. Auf Betreiben der Westmächte war im Potsdamer Abkommen festgelegt worden, dass die Umsiedlung in „geordneter und humaner Weise“ erfolgen sollte. Tatsächlich vollzog sie sich unter chaotischen Umständen und ohne internationale Kontrolle.
In die von den Deutschen geräumten Städte und Dörfer wurde die polnische Ostbevölkerung umgesiedelt, deren Wohngebiet von den Sowjets annektiert worden war. Der Siedlungsraum Polens wurde damit um einige Hundert Kilometer bis auf die sogenannte Curzon-Linie nach Westen verschoben.
Ebenso nachdrücklich betrieb die Sowjetunion die Eingliederung des nördlichen Teils Ostpreußens mit Königsberg in ihr Staatsgebiet.
Die Frage der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie war in der Nachkriegszeit politisch höchst umstritten. Mit dem Abschluss des deutsch-sowjetischen Vertrages vom 12. August 1970 und des deutsch-polnischen Vertrages vom 7. Dezember 1970 hat Deutschland diese Grenze als endgültig und unantastbar anerkannt und sich unter gegenseitigem Gewaltverzicht verpflichtet, keine Gebietsansprüche an die Sowjetunion und an Polen zu stellen. Ein Schlussstrich im Verhältnis zu den osteuropäischen Nachbarn Deutschlands wurde mit der am 12. September 1990 in Moskau erfolgten Unterzeichnung des Vertrages über „die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ gezogen. Darin bekräftigen die vertragschließenden Staaten, dass auch das später vereinte Deutschland die bestehenden Grenzen anerkennt.
Über die auf der Potsdamer Konferenz von den Alliierten vereinbarte Politik, das besetzte Deutschland als wirtschaftliche und staatliche Einheit zu behandeln, konnte unter den Kriegsverbündeten schon ab Sommer 1945 keine Einigkeit mehr erzielt werden.
Frankreichs nationale Interessen waren auf wirtschaftlichen Wiederaufbau und strategische Sicherheit ausgerichtet. Es verlangte neben der Ausgliederung des Saarlandes auch die Abtrennung des Rheinlandes und des Ruhrgebietes aus der Besatzungszone (ähnlich den Oder-Neiße-Gebieten), um eine Sicherheitszone an seiner Ostgrenze zu bilden. Zudem sollte der Wiederaufbau Frankreichs durch planmäßige Demontage und Ausbeutung deutscher Rohstoffquellen beschleunigt werden. Als sich die Franzosen in der Realisierung dieser Pläne von den übrigen Mächten zurückgewiesen sahen, widersetzten sie sich zunächst allem, was auf die Bildung eines deutschen (Gesamt-)Staates abzielte.
Die auf Vergrößerung ihrer Einflusssphäre gerichtete Weltmachtpolitik der Sowjetunion erstrebte von Anfang an die Errichtung eines kommunistischen Staates auf deutschem Boden. Deshalb weigerte sich die Sowjetunion, irgendwelchen Regelungen zuzustimmen, die ihren beherrschenden Einfluss in ihrer Besatzungszone gefährdet oder aber ihre Möglichkeiten begrenzt hätten, auf das übrige Deutschland in ihrem Sinne einzuwirken.
Da sich sehr bald am Widerstand der Deutschen und der westlichen Alliierten gezeigt hatte, dass ein kommunistisches Gesamtdeutschland nicht erreicht werden konnte, ging die Sowjetunion daran, die ihnen zugefallene (sowjetische) Besatzungszone (SBZ) auf Dauer in den Ostblock zu integrieren.