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Das Buch gliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil geht es zunächst darum, einen Überblick darüber zu geben, was EU-Recht überhaupt ist, welche Arten es gibt und welche Akteure auf europäischer Ebene für die Rechtsetzung und die Rechtsprechung zuständig sind. Im zweiten Teil geht es dann um die zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes wichtigen "Grundfreiheiten" sowie um die grundsätzliche Sicherung eines freien Wettbewerbs durch die Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts. Im dritten Teil werden die für Start-ups relevanten und durch EU-Recht harmonisierten Rechtsbereiche vorgestellt. Dabei geht es um den Datenschutz, das Preisrecht und - ganz aktuell - um die neue KI-Verordnung der EU.
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Seitenzahl: 174
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Michael Zerres / Thomas Zerres
Start-ups und EU-Recht
Was junge Unternehmen im internationalen Geschäft beachten müssen
In der Lehre immer am Zahn der Zeit zu sein, wird in unserer schnelllebigen Zeit immer mehr zur Herausforderung. Mit unserer neuen fachübergreifenden Reihe nuggets präsentieren wir Ihnen die aktuellen Trends, die Forschung, Lehre und Gesellschaft beschäftigen – wissenschaftlich fundiert und kompakt dargestellt. Ein besonderes Augenmerk legt die Reihe auf den didaktischen Anspruch, denn die Bände sind vor allem konzipiert als kleine Bausteine, die Sie für Ihre Lehrveranstaltung ganz unkompliziert einsetzen können. Mit unseren nuggets bekommen Sie prägnante und kompakt dargestellte Themen im handlichen Buchformat, verfasst von Expert:innen, die gezielte Information mit fundierter Analyse verbinden und damit aktuelles Wissen vermitteln, ohne den Fokus auf das Wesentliche zu verlieren. Damit sind sie für Lehre und Studium vor allem eines: Gold wert! So gezielt die Themen in den Bänden bearbeitet werden, so breit ist auch das Fachspektrum, das die nuggets abdecken: von den Wirtschaftswissenschaften über die Geisteswissenschaften und die Naturwissenschaften bis hin zur Sozialwissenschaft – Leser:innen aller Fachbereiche können in dieser Reihe fündig werden.
Umschlagabbildung: © asbe iStockphoto
Prof. Dr. Michael Zerres war Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, speziell Marketing, an der Universität Hamburg. Seine Forschungsschwerpunkte sind das Dienstleistungsmarketing, das Marketingcontrolling und das Marketingrecht.
Prof. Dr. Thomas Zerres lehrt Zivil- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule Konstanz. Seine Lehr- und Forschungsschwerpunkte sind das Bürgerliche Recht, das Marketingrecht sowie das Europäische Wirtschaftsrecht.
DOI: https://doi.org/10.24053/9783381135721
© UVK Verlag 2025‒ Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KGDischingerweg 5 • D-72070 Tübingen
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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Internet: www.narr.deeMail: [email protected]
ISSN 2941-2730
ISBN 978-3-381-13571-4 (Print)
ISBN 978-3-381-13573-8 (ePub)
Dieses Buch wendet sich an die stark wachsende Anzahl von in deutschen Start-ups Verantwortung Tragenden, die, wie aktuelle Analysen anschaulich zeigen, überlegen, ihre Geschäftstätigkeit zu internationalisieren und dabei zunächst an Europa denken, konkret an die Europäische Union. Diesen soll nahegebracht werden, mit welchen rechtlichen Rahmenbedingungen ihr Handeln dabei konfrontiert werden kann.
Im ersten Teil geht es zunächst darum, einen Überblick darüber zu geben, was EU-Recht überhaupt ist, welche Arten es gibt und welche Akteure auf europäischer Ebene für die Rechtsetzung und die Rechtsprechung zuständig sind.
Im zweiten Teil geht es dann um die zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes wichtigen „Grundfreiheiten“ sowie um die grundsätzliche Sicherung eines freien Wettbewerbs durch die Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts.
Im dritten Teil werden die für Start-ups relevante und durch EU-Recht harmonisierte Rechtsbereiche vorgestellt. Dabei geht es um den Datenschutz, das Preisrecht sowie – ganz aktuell – um die neue KI-Verordnung der EU.1
Prof. Dr. Thomas Zerres Prof. Dr. Michael Zerres
Hochschule Konstanz Universität Hamburg
In diesem ersten Teil sollen Start-up-Verantwortliche dafür sensibilisiert werden, was EU-Recht überhaupt ist, welche Rechtsquellen es gibt und welche Organe der EU maßgebend an der Rechtsetzung beteiligt sind. Dieser Abschnitt beginnt mit einem kurzen historischen Rückblick bis zur Entstehung der EU in ihrer heutigen Struktur; es folgen Ausführungen zu den Rechtsquellen, einschließlich der Zuständigkeitsbereiche der EU sowie zu den Organen und deren jeweilige Funktion in Bezug auf die Rechtsetzung.
Die EU besitzt seit dem Vertrag von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV). Terminologisch spricht man heute auch von dem Recht der Europäischen Union (EU-Recht) beziehungsweise Unionsrecht. Die EU ist befugt, völkerrechtliche Verträge abzuschließen und verfügt als neues Rechtssubjekt über eigene Organe (Art. 13 EUV), die später vorzustellen sind. Die Mitgliedstaaten bleiben damit weiterhin souveräne Staaten. Sie begründen durch die Verträge (EUV und AEUV) eigene Hoheitsrechte des Völkerrechtssubjekts EU (Art. 47 EUV), aufgrund derer allerdings ihre eigene Souveränität begrenzt wird.
Die EU ist also durch die vorgenannten Gründungs- und Folgeverträge mit eigenen, selbstständig wahrzunehmenden Kompetenzen ausgestattet. Nach dem in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV enthaltenen „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ darf sie im Rahmen der ihr ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzübertragung durch die Mitgliedstaaten tätig werden, insbesondere Gesetze erlassen, die für die Mitgliedstaaten bindend sind.
Die EU besitzt daher keine Allzuständigkeit. Sie kann den Umfang ihrer Kompetenz nicht selbst regeln, das heißt, dass sie nicht aus eigener Souveränität heraus eigene Kompetenzen begründen kann. Es fehlt ihr – im Gegensatz zu den (souveränen) Staaten – die sogenannte Kompetenz-Kompetenz.
Die EU kann daher (nur) diejenigen Zuständigkeiten wahrnehmen, welche ihr in den Verträgen übertragen wurden (BVerfG, NJW 2009, 2271 m. w. N.; Streinz, Rn. 141). In diesen Verträgen muss stets eine Grundlage für das hoheitliche Handeln, etwa die Gesetzgebung, angelegt sein.
Die EU ist kein (Bundes-)Staat, jedoch mehr als ein Zusammenschluss von Staaten im Rahmen von völkerrechtlichen Staatsverträgen. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt eigener Art, nämlich eine supranationale Institution, die dadurch charakterisiert wird, dass die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Souveränitätsrechte zugunsten einer überstaatlichen Institution aufgegeben haben, so dass die EU insoweit eigenständig supranationales Recht setzen kann.
Das deutsche Grundgesetz regelt in Art. 23 GG speziell die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU. Diese muss sich grundsätzlich bei allen ihren Handlungen in diesem Kompetenzrahmen bewegen.
Macht die EU von einer Kompetenz Gebrauch, die ihr die Mitgliedstaaten übertragen haben, so sind die gefassten Regelungen beziehungsweise Beschlüsse auch gegen den Willen einzelner Mitgliedstaaten verbindlich und verpflichten deren Bürger unmittelbar. Beschließt etwa die EU im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Gesetz, das in dem dafür vorgesehenen Rechtsetzungsverfahren rechtmäßig zustande gekommen ist, dann ist dieses auch für diejenigen Mitgliedstaaten (und damit für deren Bürger) bindend, die im Rechtsetzungsverfahren ursprünglich dagegen gestimmt haben. Soweit hingegen Zuständigkeiten der EU nicht übertragen worden sind, verbleiben diese bei den Mitgliedstaaten, vor allem etwa im Hinblick auf die „nationale Sicherheit“, im Bereich der Außenbeziehungen und (teilweise) auch in Bezug auf die Erhebung von Steuern.
Die EU leitet ihre Kompetenz zur Rechtsetzung nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung von den Mitgliedstaaten ab.
Die Verteilung der Kompetenzen ist in den Art. 2 bis 6 AEUV geregelt. Die dort aufgeführten Kompetenzen unterscheiden zwischen der ausschließlichen und der geteilten Unionskompetenz, die durch ungeschriebene Kompetenzen („implied powers“) ergänzt werden.
Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AEUV verfügt die EU über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die Zollunion, die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes notwendigen Wettbewerbsregeln, die Währungspolitik für die Länder der Eurozone, Fischereipolitik, die gemeinsame Handelspolitik sowie für den Abschluss internationaler Übereinkünfte auf diesen Gebieten. Die Bedeutung dieser Zuständigkeitsübertragung wird in Art. 2 Abs. 1 AEUV beschrieben. Danach ist innerhalb eines Sachgebietes ausschließlich die EU zu Rechtsetzungsakten berechtigt. Die Mitgliedstaaten können dabei lediglich dann tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden oder diese Rechtsakte durchführen müssen.
Die geteilten Zuständigkeiten (auch konkurrierende Unionskompetenz genannt) umfassen nach Art. 4 Abs. 2 AEUV den Binnenmarkt, die Sozialpolitik, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die Umwelt-, Verkehr- und Verbraucherschutzpolitik wie auch die Energieversorgung. Sie stellt den Regelfall der Unionszuständigkeiten dar und hat zur Folge, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten auf den jeweiligen Sachgebieten Regelungen treffen können (Art. 2 Abs. 2 AEUV). Die EU hat hier den ersten Zugriff auf die Wahrnehmung der Zuständigkeit. Macht die EU von diesem Recht Gebrauch, so verlieren die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit (Peremtionsprinzip, Art. 2 Abs. 2 S. 3 AEUV). Die Mitgliedstaaten werden durch das Tätigwerden der EU also kompetenzrechtlich „gesperrt“ (Sommer, Rn. 255 m. w. N.).
Unterstützende Zuständigkeiten (Art. 2 Abs. 5 AEUV) bedeuten, dass die EU ausschließlich zur Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingreift und nicht zur Rechtsharmonisierung. Die EU ist in diesen Bereichen auf ein Handeln der Mitgliedstaaten angewiesen. Zu den Bereichen der Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen (Art. 6 AEUV) zählen Gesundheitsschutz, Industriepolitik, Kultur, Tourismus, Bildung, Jugend, Sport, Berufsausbildung und Katastrophenschutz.
Die EU besitzt ergänzend eine Vertragsabrundungskompetenz, die auch als Flexibilitätsklausel bezeichnet wird (Art. 352 AEUV). Zur Verwirklichung der Unionsziele darf die EU hier in engen Grenzen im Rahmen der festgelegten Politikbereiche tätig werden. Es handelt sich hier nicht um eine Durchbrechung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung, sondern um eine Vertragslückenschließung; Entscheidungen auf Basis dieser Grundlage erfordern Einstimmigkeit. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon solche Bereiche, für die ein HarmonisierungsverbotHarmonisierungsverbot gilt sowie der Bereich der GASP (Art. 352 Abs. 3 und 4 AEUV). Die GASP und die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik innerhalb der EU unterliegen einer besonderen Zuständigkeit.
Ausnahmsweise hat der EuGH auch eine ungeschriebene, implizit im Vertrag angelegte Handlungskompetenz zum Erlass solcher Maßnahmen angenommen, wenn es zur wirksamen und sinnvollen Ausführung bereits ausdrücklich eingeräumter Befugnisse erforderlich ist, also eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (Sommer, Rn. 261 m. w. N. zur „implied powers“-Theorie).
Die EU unterliegt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen dem in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerten SubsidiaritätsprinzipSubsidiaritätsprinzip. Nach diesem Prinzip darf die Union in den Bereichen, in denen sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, nur dann tätig werden, wenn eine unionsrechtliche Maßnahme effektiver ist als Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Einhaltung dieses Subsidiaritätsprinzips kann durch nationale Parlamente, die an Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene beteiligt sind, mittels einer „Subsidiaritätsrüge“ kontrolliert werden, wenn sie die nationale Zuständigkeit als verletzt ansehen (EuGH, EuZW 2001, 691 (693); Haratsch/König/Pechstein, Rn. 160ff. m. w. N.; Art. 6 des sog. Subsidiaritätsprotokolls).
Ist die Regelungszuständigkeit auf Unionsebene gegeben und das Subsidiaritätsprinzip beachtet worden, dann ist weiterhin noch der Grundsatz der VerhältnismäßigkeitVerhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) zu berücksichtigen.
Nach diesem Grundsatz, der nach Art. 296 Abs. 1 AEUV ausdrücklich auch für die Auswahl des Rechtsaktes Anwendung findet, darf die EU von ihren Kompetenzen nur insoweit Gebrauch machen, wie es inhaltlich und formal zur Erreichung der Ziele der Verträge notwendig ist. So darf die EU beispielsweise eine Verordnung erst dann erlassen, wenn eine Richtlinie zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht ausreichend ist. Zu beachten dabei ist, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, im Gegensatz zum Subsidiaritätsprinzip, auch im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit gilt. Die Maßnahme der EU darf also inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
Die Eigenständigkeit und der Vorrang des EU-Rechts ergeben sich nicht aus einer ausdrücklichen Vertragsvorschrift, sondern aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
In der Anfangsphase der Europäischen Gemeinschaften ging man in der Rechtslehre von der Selbstständigkeit des Europarechts und des nationalen Rechts aus. Beide Rechtsgebiete bildeten dabei zwei, unabhängig voneinander bestehende Rechtsordnungen, die sich gegenseitig weder berührten noch beeinflussten (ZweirechtskreislehreZweirechtskreislehre). In der Entscheidung „van Gend & Loos“ (EuGH, Urteil v. 5.2.1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, 1ff – van Gend & Loos / Administratie der Belastingen) sprach der EuGH erstmals einer Norm des EWG-Vertrages (damals: Art. 12 EWG-Vertrag, heute: Art. 30 AEUV) eine unmittelbare Wirkung zugunsten des Bürgers zu („effet direct“), aus der sich für diesen Rechte ergeben können. Gegenstand der Entscheidung war eine Klage des niederländischen Transportunternehmens van Gend & Loos beim EuGH gegen überhöhte niederländische Importzölle, die nach Auffassung der Klägerin gegen den (damaligen) EWG-Vertrag verstießen. Danach war die nachträgliche Erhöhung von Einfuhrzöllen, die bereits existierten, als der Vertrag in Kraft trat, verboten. Die Niederlande bestritten die unmittelbare Wirkung. Der EuGH begründete seine Entscheidung mit der unmittelbaren Wirkung des europäischen Rechts, das unmittelbar auch individulelle Rechte und Pflichten für Personen begründe, die staatliche Gerichte zu beachten haben. Diese Normen müssten auch möglichst optimale Wirkung entfalten („effet utile“).
In einer weiteren grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1964 hatte der EuGH entschieden, dass die Auffassung, die bis dahin von zwei unabhängig voneinander bestehenden Rechtsordnungen ausging, nicht geeignet erschien, das europäische Recht dauerhaft und wirksam durchzusetzen und damit zu einer Vereinheitlichung der Rechts- und Wirtschaftsbedingungen in Europa beizutragen. In seiner Entscheidung Costa/ENEL. (EuGH, Urteil v. 15.7.1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, S. 1251 – Costa/ENEL; Zerres T., Zerres, M., Europäisches Wirtschaftsrecht, S. 27ff.) etablierte das Gericht den Grundsatz des Vorrangs des Europarechts.
Ein Aktionär und Stromkunde der AG Edisonvolta hatte bei einem gerichtlichen Streit über eine Stromrechnung beantragt, die geplante Verstaatlichung der Edisonvolta im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens überprüfen zu lassen. Der EuGH stellte fest, dass die in Italien beschlossene Verstaatlichung der Erzeugung und Verteilung von Strom gegen Art. 31 EWG-Vertrag verstößt, wenn der Strom für die Ein- und Ausfuhr zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Bedeutung wäre. In dieser Entscheidung sprach der EuGH dem Gemeinschaftsrecht (heute: Unionsrecht) aufgrund der Übertragung von Hoheitsbefugnissen seitens der Mitgliedstaaten im EWG-Vertrag supranationalen Charakter zu und begründete den absoluten Anwendungsvorrang von Unionsrecht gegenüber innerstaatlichem Recht.
Der EuGH hob hervor, dass die Mitgliedstaaten auf unbestimmte Zeit den Organen der Gemeinschaft (heute: Union) Teile ihrer Gesetzgebungsbefugnisse übertragen haben. Gegen das Recht des EWG-Vertrages verstoßende nationale Regelungen widersprechen daher der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gründung der EWG (Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 175ff. m. w. N.). Das bedeutet, dass wegen der Eigenständigkeit des Unionsrechts diesem keine, wie auch immer ausgestalteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen (können).
Das gesamte Unionsrecht geht also heute grundsätzlich dem jeweiligen nationalen Recht vor. Der sogenannte Anwendungsvorrang ist dabei von einem Geltungsvorrang zu unterscheiden.
Während der GeltungsvorrangGeltungsvorrang zur Nichtigkeit des jeweils nachrangigen Rechts führt,
bedeutet der AnwendungsvorrangAnwendungsvorrang, dass das Unionsrecht vorrangig vor dem in möglicher Kollision stehenden (nationalen) Recht anzuwenden ist.
Die somit nicht anwendbare innerstaatliche Norm bleibt aber dennoch wirksam und findet für die Fälle, in denen keine Kollision besteht, also bei rein nationalen Sachverhalten ohne grenzüberschreitenden Bezug sowie auf die betroffenen Inländer, weiterhin Anwendung (Streinz, Rn. 227ff.).
Würde zum Beispiel eine EU-Verordnung vorschreiben, dass in einem Produkt ein bestimmter Schadstoff bis zu einem Wert von 0,05 mg enthalten sein darf, würde ein deutsches Gesetz, das den Schadstoff bis zu 0,08 mg zulässt, hinter die unionsrechtliche Regelung zurücktreten.
Der EuGH erweiterte die Rechtsprechung in Costa/ENEL auf eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf diesen Sachgebieten nicht nur entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden, sondern auch zukünftig kein neues innerstaatliches Recht mehr zu erlassen, welches dem bestehenden Unionsrecht zuwiderläuft sowie auch in sonstiger Hinsicht alles zu tun, was zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts notwendig ist.
Unionsrecht ist daher nicht nur vorrangig gegenüber bestehendem nationalen Recht, sondern es entfaltet darüber hinaus eine Sperrwirkung gegenüber später gesetztem Recht. Ein Beispiel hierfür ist eine weitere, ebenso bekannt gewordene Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. 9.3.1978, 106/77, Slg., 1978, S. 629 – Simmenthal; Streinz, Rn. 223).
Gegenstand der Entscheidung war eine italienische Regelung, nach der gebührenverursachende Gesundheitskontrollen für Rindfleisch auf Grund eines Gesetzes durchzuführen waren. Diese Regelung wurde zeitlich nach einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung erlassen, die eben solche Kontrollen untersagte. Die Schlachterei Simmenthal klagte daraufhin gegen die Erhebung der Gebühren. Der EuGH betonte hier die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auch in Zukunft kein neues innerstaatliches Recht mehr zu erlassen, welches dem bestehenden Unionsrecht zuwiderläuft; das italienische Gesetz musste in diesem Fall wieder aufgehoben werden.
Das materielle Unionsrecht lässt sich unterteilen in das Primärecht und das Sekundärrecht. Das primäre Unionsvertragsrecht (PrimärrechtPrimärrecht) stellt die Grundlage des Unionsrechts dar und nimmt die höchste Rangstufe ein. Es umfasst
sämtliche Vertragstexte, also heute den EUV und der AEUV,
sämtliche Protokolle und Anhänge zu diesen Verträgen,
Beitrittsverträge neuer Mitgliedstaaten sowie
allgemeine Rechtsgrundsätze.
