Steuerlexikon 2011 - Willi Dittmann - E-Book

Steuerlexikon 2011 E-Book

Willi Dittmann

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Beschreibung

Das elektronische Nachschlagewerk mit allen Begriffen zur Steuererklärung von A wie Abfindung bis Z wie Zusatzeinkünfte. Plus: Schnell-Check, damit Sie keine Steuersparmöglichkeit übersehen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
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Seitenzahl: 349

Veröffentlichungsjahr: 2010

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Vorwort

Vorwort

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

unser elektronisches Nachschlagewerk „Steuerlexikon 2011“ informiert Sie umfassend über alle Einzelheiten und Hintergrundinformationen, die Sie zur Erstellung Ihrer Einkommen-Steuererklärung des Jahres 2010 kennen sollten.

Darüber hinaus erhalten Sie von uns zahlreiche Hinweise, wie Sie Ihre persönlichen Verhältnisse – auch mit Wirkung für die Folgejahre – steueroptimal gestalten können. Denn die nächste Steuererklärung kommt bestimmt!

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in diesem Jahr auf den Themenbereichen Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) und Unterhaltszahlungen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Unterhaltszahlungen künftig steuerlich stärker zu berücksichtigen.

Darüber hinaus informieren wir Sie selbstverständlich auch über steuerliche ?Dauerbrenner“ wie z. B. Abgeltungsteuer, Arbeitszimmer, Entfernungspauschale, haushaltsnahe Tätigkeiten, Lohnsteuerermäßigungsantrag 2011, Minijobs, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Werbungskosten.

Abgerundet wir diese nützliche elektronische Arbeitshilfe durch den großen Schluss-Check: eine Zusammenstellung der besten Steuertipps aus dem Steuerlexikon.

Viel Erfolg beim Steuersparen wünscht Ihnen erneut

Ihr Autorenteam im Oktober 2010

Schnell-Check - damit Sie keine Steuerspar-Möglichkeit übersehen

Abschlagsteuer →A→R→U*

Wollen Sie die Veranlagungsoption oder die Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nutzen?

In diesem Fall müssen Sie dies unbedingt durch ein Kreuz in der Anlage KAP beantragen. Nur dann führt das Finanzamt die Prüfung durch! Außerdem sollten Sie Ihren Steuerbescheid daraufhin besonders kontrollieren!

Haben Sie Ihr Depot gewechselt und später Wertpapiere verkauft?

Kontrollieren Sie die Abrechnung Ihrer Bank genau. Hat die übergebende Bank den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungskosten nicht korrekt mitgeteilt, kann es dazu kommen, dass zu viel Abgaben einbehalten werden. Sie können solche Fehler in der Steuererklärung korrigieren!

Haben Sie Ihre Freistellungsaufträge für 2011 überprüft?

Die bisher eingereichten Freistellungsaufträge bleiben gültig.

Seit 2009 ist es noch wichtiger als bisher, dass Sie den Freistellungsauftrag richtig platzieren!

Nutzen Sie den Höchstbetrag nicht in voller Höhe aus, obwohl Ihre Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, höher sind, verlieren Sie Geld!

Abschreibungen/Anschaffungs- und Herstellungskosten →A→R→U

Planen Sie den Kauf eines Wohnhauses?

Häufig wird neben dem Grundstück und dem Gebäude auch vorhandenes Inventar (Küche, …) übernommen. Wenn Sie im Kaufvertrag festhalten, welcher Teil des Gesamtkaufpreises darauf entfällt, sparen Sie Grunderwerbsteuer.

Abschreibungen/Arbeitsmittel →A→R→U

Haben Sie Arbeitsmittel angeschafft, die weniger als 487,90 EUR gekostet haben?

Die 410 EUR-Grenze (brutto 487,90 EUR) kann auch im betrieblichen Bereich wieder genutzt werden!

Altersentlastungsbetrag →A→R→U

Sind beide Ehegatten vor dem 2.1.1946 geboren?

Dann erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag. Sofern einer von Ihnen Einkünfte (außer Renten und Versorgungsbezüge) von mehr als 4.750 EUR hat, während der andere weniger als diesen Betrag bezogen hat, sollten Sie über eine Umverteilung der Einnahmen nachdenken.

Arbeitskleidung →A→U

Wird Ihre Arbeitskleidung steuerlich anerkannt?

Wenn Sie „typische Berufskleidung“ tragen, deren Anschaffung steuerlich abzugsfähig ist, können Sie auch die Reinigungskosten geltend machen. In der Regel wird ein pauschaler Betrag von 100e nicht beanstandet.

Arbeitslosigkeit →A

Sind Sie zurzeit arbeitslos, hatten aber Werbungskosten?

Sie sollten diese Werbungskosten geltend machen. Selbst wenn die Einkünfte dadurch negativ werden, wirken sich diese über den Verlustausgleich im Vorjahr oder in späteren Jahren aus.

Arbeitszimmer →A→U

Haben Sie schon einmal über eine Anmietung nachgedacht?

Wenn Sie ein Arbeitszimmer außerhalb Ihrer Wohnung haben, gelten die gesetzlichen Beschränkungen nicht. Sie können das Arbeitszimmer auch von Angehörigen mieten. Eine direkte Nachbarschaft (z.B. Wohnung im selben Haus) ist aber schädlich.

Außergewöhnliche Belastungen →A→R→U

Erwarten Sie Erstattungen von Versicherungen?

Auch wenn diese erst im nächsten Jahr kommen, müssen Sie die Kosten um die Erstattung mindern.

Baumaßnahmen (Reparaturen) →A→R→U

Hat Ihre Baumaßnahme für ein vermietetes Gebäude oder eine vermietete Wohnung weniger als 4.000 EUR netto (4.760 EUR brutto) gekostet?

Diese können Sie aus Vereinfachungsgründen immer als Reparatur behandeln.

Behinderte Menschen →A→R→U

Sind Sie oder ein von Ihnen betreuter Mensch in der Pflegestation eines Altenheims untergebracht?

Die Aufwendungen können wie Krankenhauskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden.

Haben Sie Ihr Fahrzeug behindertengerecht umgerüstet?

Die Kosten sind neben dem Behinderten-Pauschbetrag in voller Höhe abziehbar.

Sind Sie behindert, haben aber keinen Schwerbehindertenausweis beantragt?

Holen Sie dies schleunigst nach! Der amtliche Ausweis ist maßgeblich für den Steuerfreibetrag. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Versorgungsamt.

Behinderte Menschen/Kinder →A→R→U

Ist Ihr Kind behindert, aber ohne eigene Einkünfte?

Der Freibetrag kann auf Sie übertragen werden.

Betreuen Sie einen Angehörigen nur zeitweise (z.B. am Wochenende) in Ihrer Wohnung?

Auch dann können Sie den Pauschbetrag beanspruchen.

Belege →A→R→U

Konnten Sie für bestimmte beruflich oder betrieblich veranlasste Kosten keine Belege erhalten oder haben Sie diese verloren?

Für manche Kosten erhält man keine oder nur sehr umständlich Belege zum Nachweis der Kosten. Erstellen Sie (möglichst zeitnah) „Eigenbelege“. Das heißt, notieren Sie nach der Bezahlung von Parkgebühren, Telefonkarten, Telefongesprächen von der Telefonzelle, Trinkgeldern usw. mindestens Datum, Zeit, Ort, Anlass und Betrag.

Das Finanzamt wird, soweit Ihre Angaben glaubhaft sind, die Kosten als fiWerbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkennen.

Berufsausbildung →A

Hatten Sie im Jahr 2010 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung?

Dann können Sie diese bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Im Einzelfall können auch unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn Sie z.B. Ausbildungsbezüge erhalten.

Dienstwagen/Firmenwagen →A→U

Haben Sie zum Nachweis der privaten Pkw-Nutzung ein Fahrtenbuch geführt?

Kontrollieren Sie die Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen gründlich.

Der BFH hat die Vorgaben, die ein Fahrtenbuch erfüllen muss, konkretisiert. Lesen Sie dazu unser Stichwort und beachten Sie diese unbedingt.

Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss bei der Anschaffung des nächsten Firmenwagens zahlen (z.B. für Sonderausstattung)?

Lesen Sie die Einzelheiten in unserem Stichwort!

Sind Sie als Außendienstler mit einem Firmenwagen unterwegs und fahren gelegentlich in die Firma?

Dann müssen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal mit 0,3% pro Monat, sondern können mit der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und 0,002% berechnet werden. Das ist viel günstiger für Sie!

Hat Ihr Arbeitgeber die 1%-Regelung angewandt, obwohl Sie ein Fahrtenbuch geführt haben?

Dann können Sie in der ESt-Erklärung den Bruttoarbeitslohn korrigieren!

Doppelte Haushaltsführung →A→U

Ist Ihre doppelte Haushaltsführung auf Dauer angelegt?

Überlegen Sie, ob Ihr Ehegatte an Ihrem Arbeitsort eine Wohnung kaufen kann, die Sie dann anschließend anmieten. Hier ergibt sich ein doppelter steuerlicher Vorteil: durch die Werbungskosten aus der doppelten Haushaltsführung und den Verlust aus Vermietung und Verpachtung.

Steht Ihnen am Ort des Lebensmittelpunkts eine abgeschlossene Wohnung zur alleinigen Nutzung unentgeltlich, z.B. im Haus Ihrer Eltern, zur Verfügung?

Dann liegt ein anzuerkennender eigener Hausstand vor.

Haben Sie Ihren Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet?

Auch dann liegt eine anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.

Wurde bei Ihnen in der Vergangenheit eine doppelte Haushaltsführung abgelehnt?

Prüfen Sie anhand unseres Stichworts, ob der BFH seine Rechtsprechung geändert hat. Dann können Sie diese jetzt für die Zukunft und alle offenen Jahre noch nachträglich beantragen.

Ehegattenveranlagung →A→R

Sind Sie beide als Arbeitnehmer tätig?

Mit einem Lohnsteuer-Vergleichsrechner können Sie im Internet herausfinden, welche Lohnsteuerklasse für Sie am günstigsten ist.

Neu eingeführt wurde für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes „optionales Faktorverfahren“. Lesen Sie im Stichwort welche Vorteile damit verbunden sind und was Sie dafür tun müssen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft →A→R→U

Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Dann sollten Sie gegen den ESt-Bescheid Einspruch einlegen, da das BVerfG noch entscheiden muss, ob der Splittingtarif auch für Sie gilt.

ELSTER →A→R→U

Geben Sie Ihre Steuererklärung immer noch in Papierform ab?

Die Vorteile bei einer Abgabe mit ELSTER: Schnellere Bearbeitung, weniger Rückfragen, das Finanzamt verzichtet weitgehend auf Belege.

Entfernungspauschale →A→U

Fahren Sie von mehreren Wohnungen zu Ihrem Geschäft oder Ihrer Arbeitsstelle?

Die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet und Sie diese nicht nur gelegentlich aufsuchen.

Nutzen Sie sowohl einen Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel?

Die Kostenbegrenzung auf 4.500 EUR gilt nur für die auf öffentliche Verkehrsmittel entfallende Fahrstrecke.

Leiden Sie an einer Behinderung?

Beträgt der Grad Ihrer Behinderung mindestens 70% oder sind Sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen „G“ in den amtlichen Ausweisen), können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw bzw. ohne Einzelnachweis 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Fachbücher →A→U

Wollen Sie Kosten für Literatur steuerlich als fiWerbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen?

Abzugsfähig sind nur Kosten für Fachliteratur. Lassen Sie sich von Ihrem Buchhändler Quittungen mit dem genauen Titel des Buches geben. Ab 100 EUR sollte auch der Name des Käufers auf der Quittung stehen.

Fahrtkosten →A→U

Benutzen Sie Ihren Pkw nahezu ausschließlich (mehr als 90%) beruflich?

Der Pkw ist in diesem Fall ein Arbeitsmittel. Damit sind alle Kosten (AfA, Zinsen, Kraftstoffe, Versicherungen etc.) als Werbungskosten abzugsfähig.

Können Sie den beruflichen Anteil Ihrer Auto-Telefonkosten nicht ermitteln?

Dann akzeptiert das Finanzamt einen Abzug von pauschal max. 20% des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR/Monat.

Ferienwohnung im Ausland (Vermietung/Immobilien) →A→R→U

Besitzen Sie eine Ferienwohnung im Ausland, die Sie vermieten?

Die Einkünfte werden regelmäßig nur dort versteuert, wo sich das Haus befindet. Somit fallen in Deutschland keine Steuern an. Nachteil: Auch Verluste sind in Deutschland nicht abzugsfähig.

Finanzierungskosten →A→R→U

Wollen Sie ein Mietobjekt verkaufen und durch ein günstigeres Objekt ersetzen?

Sie müssen die alten Schulden nicht unbedingt tilgen und neue Darlehensverträge abschließen, um die Zinsen in vollem Umfang abziehen zu können (siehe unser Stichwort).

Wollen Sie ein Mietobjekt verkaufen, ohne eine Neuanschaffung?

In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH Schuldzinsen für ein Darlehen, das für den Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils aufgenommen worden war, auch nach dessen Verkauf noch insoweit als Werbungskosten anerkannt, als das Darlehen durch den Verkaufserlös nicht getilgt werden konnte. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf andere Einkunftsarten anzuwenden sein (z.B. Vermietungen).

BFH, Urteil v. 16.3.2010, VIII R 20/08.

Planen Sie den Bau oder Erwerb eines teilweise vermieteten, teilweise selbst genutzten Gebäudes?

Lassen Sie im Vertrag eine angemessene Aufteilung des Kaufpreises vornehmen. Bezahlen Sie die zu vermietende Einheit ausschließlich durch Darlehen, setzen Sie Ihr Eigenkapital nur für den selbst genutzten Teil ein.

Fortbildung (Ausbildung/Studium) →A→U

Hat Sie jemand zu einer Fortbildungsveranstaltung gebracht und/oder abgeholt?

Dann sind alle Fahrten beruflich veranlasst, auch die Fahrten, die Ihr Fahrer ohne Sie gemacht hat.

Studieren Sie, ohne Einkünfte zu haben?

Die Kosten können unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden. Informationen finden Sie unter Fortbildung/Fachtagungen.

Befanden Sie sich 2010 in Ausbildung oder haben Sie studiert?

Dann können Sie die Kosten bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Haben Sie allerdings die Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert (Lehre, duales Studium), dann stellen die Aufwendungen Werbungskosten dar (ohne betragsmäßige Begrenzung).

Auch in anderen Fällen können die Kosten in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden (siehe unser Stichwort).

Fortbildung/Fachtagungen →A→U

Haben Sie 2010 an Fachtagungen teilgenommen?

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie glaubhaft machen können, welche einzelnen Vorträge Sie tatsächlich besucht haben. Bitten Sie den Veranstalter ggf. um Teilnahmebestätigungen.

Haben Sie den Besuch einer Fachtagung z.B. mit einer Urlaubsreise verbunden?

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten erheblich gelockert. Auch bei einer gemischten Veranlassung kann mindestens ein Teil der Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Hausgehilfin/Haushaltshilfe →A→R→U

Sie sollten das Entgelt aufteilen, damit Sie in den Genuss aller steuerlichen Vorteile kommen. Lesen Sie unsere Stichworte Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen →A→R→U

Kennen Sie alle Abzugsmöglichkeiten?

Sämtliche handwerklichen Tätigkeiten sind begünstigt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Gleichgültig ob Sie als Mieter oder Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung den Auftrag erteilt haben.

Denken Sie daran:

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur begünstigt, wenn sie durch Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Enthält die Abrechnung Ihrer Hausverwaltung auch haushaltsnahe Aufwendungen?

Dies können z.B. Kosten für den Hausmeister, die Putzfrau oder Handwerker sein. Auch diese können Sie steuerlich geltend machen. Lassen Sie sich die Aufwendungen gesondert bescheinigen.

Haben Sie sich in der Vergangenheit auch über den Aufwand bei der Abgabe der Steuererklärung geärgert?

Sie müssen Rechnung und Kontoauszug nicht mehr Ihrer Steuererklärung beifügen. Dies erleichtert die elektronische Abgabe der Steuererklärung.

Haben Sie Handwerkerrechnungen, die Lohn- und Materialkosten nicht getrennt ausweisen?

Lassen Sie sich eine Rechnung geben, in der Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind. Eine ggf. prozentuale Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten muss vom Rechnungsaussteller vorgenommen worden sein.

Heim- oder Pflegeunterbringung →A→R→U

Leben Sie in einem Seniorenheim?

Schon ab Pflegestufe I können Sie unterschiedliche steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen (siehe auch Pflegekosten).

Instandhaltungsrücklage →A→R→U

Wurden aus der Instandhaltungsrücklage Reparaturen bezahlt?

Der anteilige „Verbrauch der Instandhaltungsrücklage“ ist als Werbungskosten abzugsfähig, nicht jedoch die Zahlung in die Instandhaltungsrücklage.

Jobtickets →A

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Jobticket kostenlos bzw. vergünstigt zur Verfügung?

Jahrestickets sind durch die geringe Freigrenze regelmäßig steuerpflichtig, da die Freigrenze nur in dem Monat geprüft wird, in dem das Ticket ausgehändigt wird. Lassen Sie sich jedoch von Ihrem Arbeitgeber monatlich z.B. eine Gültigkeitsmarke aushändigen, gilt die Freigrenze in Höhe von 44 EUR in jedem Monat.

Kinder →A→U

Hat Ihr Kind eigene Einkünfte und Bezüge?

Die Einkünfte werden um die Werbungskosten (z.B. Arbeitnehmer-Pauschale), Bezüge (auch BAföG-Zuschüsse) um eine Kostenpauschale i.H.v. 180 EUR oder nachgewiesene höhere Kosten gekürzt. Einkünfte und Bezüge über 8.004 EUR sind schädlich. Denken Sie deshalb rechtzeitig vor dem Jahresende daran, ggf. noch entsprechende Ausgaben zu tätigen, um das Kindergeld evtl. zu retten.

Bezieht Ihr Kind während der Ausbildung Arbeitslohn und ist es privat krankenversichert (z.B. als Beamtenanwärter)?

Die Kosten der privaten Krankenversicherung mindern die eigenen Bezüge des Kindes für Zwecke des Kinderfreibetrags bzw. -geldes, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.

Hatten Sie Kosten für die Kinderbetreuung?

Prüfen Sie noch einmal, ob Sie alle Kosten steuerlich geltend gemacht haben.

Einkünfte und Bezüge über 8.004 EUR sind schädlich. Denken Sie deshalb rechtzeitig vor dem Jahresende daran, ggf. noch entsprechende Ausgaben zu tätigen, um das Kindergeld evtl. zu retten.

Wurde Ihr Kind im Einkommensteuerbescheid steuerlich berücksichtigt und haben Sie bisher kein Kindergeld hierfür erhalten?

Beantragen Sie das Ihnen zustehende Kindergeld noch nachträglich bei der zuständigen Familienkasse.

Betreut ein Verwandter Ihre minderjährigen Kinder?

Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag wie unter Fremden. Dann können Sie die Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Einzelheiten s. Kinderbetreuungskosten.

Kirchensteuer →A→R→U

Beträgt die von Ihnen zu zahlende Kirchensteuer mehr als 3% des zu versteuernden Einkommens?

Dann können Sie bei Ihrer Kirche die „Kappung“ der Kirchensteuer (Teilerlass) beantragen.

Krankheitskosten →A→R→U

Müssen auch Sie für die Krankheitskosten ins eigene Portemonnaie greifen?

Sammeln Sie alle Belege (Praxisgebühr, Arztkosten, Rezeptgebühren etc.) und machen Sie die Kosten bei der Steuererklärung geltend. Eine Berücksichtigung erfolgt dann nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung.

Hatten Sie ein geringes Einkommen, bekommen Sie u.U. auch von Ihrer Krankenkasse eine Erstattung.

Kur →A→R→U

Haben Sie im letzten Jahr einen Kuraufenthalt absolviert oder planen Sie eine Kur?

Arzt- und Kurmittelkosten für Bäder, Packungen, Massagen, Kurtaxe sowie Arzt- und Krankheitskosten am Kurort werden auch anerkannt, wenn die Notwendigkeit der Kur nicht nachgewiesen wurde.

Minijobs →A→R→U

Beschäftigt Ihre Eigentümergemeinschaft eine Putzfrau?

In diesem Fall kann das Haushaltsscheckverfahren nicht angewandt werden.

Ändern Sie den Vertrag. Um im Haushaltsscheckverfahren abzurechnen und die Steuerermäßigung zu erhalten, muss jeder Eigentümer/Mieter die Putzfrau für das Treppenhaus anstellen und bezahlen. Beachten Sie dabei, dass Ihre Putzfrau aber von allen Mietern zusammen nicht mehr als 400 EUR erhält.

Fallen die Einkünfte im Rahmen eines Minijobs unter §3 Nr.26 EStG (Übungsleiterpauschale)?

Die nach §3 Nr.26 und Nr.26a EStG steuerfreien Einnahmen von max. 2.100 EUR (Übungsleiterpauschale) und 500 EUR (Ehrenamtsfreibetrag) bleiben auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung außer Betracht.

Sind Sie Rentner und nebenbei im Rahmen eines Minijobs tätig?

Wenn Sie eine Kürzung Ihrer Rente vermeiden wollen, müssen Sie die Hinzuverdienstgrenze beachten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Sozialversicherung.

Nutzungsänderung (Abschreibungen/Arbeitsmittel) →A→R→U

Haben Sie im Jahr 2010 einen bisher privat angeschafften Gegenstand beruflich genutzt?

Denken Sie daran, dass Sie den Restwert ab dem Zeitpunkt der beruflichen Nutzung abschreiben. Beträgt der im Zeitpunkt der erstmaligen beruflichen Nutzung noch nicht abgesetzte Teil der Anschaffungskosten (Restwert) nicht mehr als 487,90 EUR, können Sie diesen sofort in voller Höhe zum Abzug bringen.

Reisekosten →A→U

Haben Sie eine Reise unternommen, deren Zweck sowohl beruflich als auch privat war?

Liegt eine private Mitveranlassung vor, scheidet ein Abzug nach neuer Rechtsprechung nicht in vollem Umfang aus. Lesen Sie in unserem Stichwort nach.

Haben Sie Dienstreisen mit Übernachtung übernommen?

Hat der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück bzw. Mahlzeit veranlasst, muss eine Kürzung in bestimmten Fällen nur noch in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte (Frühstück 1,70 EUR, Mittag- oder Abendessen 2,80 EUR) erfolgen.

Renten →A→R→U

Sind Sie unsicher, welche Beträge Sie in die Steuererklärung eintragen müssen?

Von Ihrem Versicherungsunternehmen haben Sie eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung) erhalten, aus der Sie die Angaben aus der Bescheinigung für Ihre Anlage R übernehmen können.

Hatten Sie schon Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Rente, obwohl Sie noch keine Rentenzahlung erhalten haben?

Machen Sie die Kosten unbedingt geltend. Sie führen zu negativen sonstigen Einkünften und können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Renten/vorweggenommene Erbfolge →A→R→U

Wollen Sie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Betrieb oder ein Grundstück übertragen?

Um eine steuerlich optimale Gestaltung zu erreichen, sollten Sie nicht nur Ihren Notar, sondern auch rechtzeitig einen Steuerberater fragen.

Reparaturen →A→R→U

Haben Sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Objekts größere Aufwendungen getätigt?

Beachten Sie die 15%-Grenze (siehe auch fiReparaturen).

Liegen Sie mit Ihren Aufwendungen knapp über dieser Grenze, bezeichnen Sie einen Teil der Aufwendungen als üblichen Renovierungsaufwand.

Wollen Sie ein bisher vermietetes Objekt selbst nutzen?

Lassen Sie anstehende Reparaturen möglichst ausführen, solange die Wohnung noch vermietet ist.

Hat ein anderer Reparaturrechnungen, die Sie schuldeten, für Sie bezahlt oder Reparaturen in Auftrag gegeben und bezahlt?

In diesem Fall sind die Kosten bei Ihnen als Werbungskosten abzugsfähig.

Reparaturen/Baumaßnahmen →A→R→U

Haben Sie einen Unternehmer beauftragt, in Zusammenhang mit einem Grundstück Leistungen zu erbringen?

Auch der private Leistungsempfänger muss diese Rechnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Allerdings reicht in der Regel die Aufbewahrung eines Zahlungsbelegs (Kontoauszug, Überweisungsträger etc.) aus.

Scheidung →A→R→U

Läuft bei Ihnen zurzeit die Scheidung von Ihrem Ehegatten?

Die Scheidungskosten (Anwalt, Gericht) sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Beachten Sie aber, dass dies nur im Jahr des Abflusses und nur für den tatsächlich Belasteten gilt. Wegen der zumutbaren Eigenbelastung, die jedes Jahr abzuziehen ist, sollten Sie versuchen, die Kosten in einem Jahr zu konzentrieren.

Sonderausgaben/Alterseinkünftegesetz →A→U

Überprüfen Sie noch einmal Ihre Eintragungen zu den Versicherungsbeiträgen!

Es könnte sich für Sie lohnen, alles einzutragen.

Spekulationsgeschäfte →A→R→U

Sind Sie Miterbe eines Grundstücks und haben den Erbteil eines anderen Miterben erworben?

Vermeiden Sie einen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist.

Haben Sie im Jahr 2010 Spekulationsgewinne und in den Vorjahren -verluste erzielt?

Dann sollten Sie versuchen, die Verluste aus der Vergangenheit gegenzurechnen.

Spenden →A→R→U

Spenden Sie auch an der Haustür oder in der Kirche?

Lassen Sie sich für jede Spende eine Spendenquittung geben, auch wenn eine gemeinnützige Organisation an der Haustür sammelt. Und steuerlich ist es interessanter, wenn Sie Ihre Weihnachtsspende nicht in den Klingelbeutel werfen, sondern dem Pfarrer gegen eine Spendenquittung persönlich übergeben.

Nur damit können Sie die Ausgaben steuerlich geltend machen.

Beachten Sie die Erleichterungen zum Nachweis!

Bei Zuwendungen bis zu 100 EUR genügt es, wenn Sie Ihrer Steuererklärung eine Liste der Empfänger und der Höhe der Einzelzuwendungen beifügen. Das gilt nicht für Zuwendungen an politische Parteien.

Steuerberatungskosten →A→U

Haben Sie 2010 Steuerberatungskosten bezahlt?

Die Abzugsfähigkeit ist stark eingeschränkt. Informieren Sie sich in unserem Stichwort, was noch möglich ist.

Studien- und Sprachreisen →A→U

Benötigen Sie für Ihre Tätigkeit Sprachkenntnisse?

Auch Sprachkurse, die nur Grundkenntnisse vermitteln, können abgesetzt werden. Bei einem (Intensiv-)Sprachkurs in einem Mitgliedsland der EU wird nicht mehr typischerweise unterstellt, dass touristische Elemente einen Abzug ausschließen.

Telefonkosten →A→U

Telefonieren Sie gelegentlich von Ihrem privaten Telefonanschluss für berufliche Zwecke oder wegen Ihres Mietshauses?

Es wird regelmäßig nicht beanstandet, wenn Sie bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, als Kosten ansetzen. Sie können auch den monatlichen Anteil für einen Zeitraum von drei Monaten ermitteln und für das gesamte Jahr ansetzen.

Umzugskosten →A

Hatte Ihr Arbeitgeber eine Versetzung angekündigt, dann aber wieder rückgängig gemacht?

Kosten, die im Hinblick auf die angekündigte Versetzung angefallen sind, können Sie als Werbungskosten abziehen.

Vermietung an Angehörige →A→R→U

Wird Ihre Wohnung oder Ihr Haus von Angehörigen bewohnt?

Dann vereinbaren Sie eine Miete von mindestens 56% der üblichen Miete. So können Sie alle Werbungskosten geltend machen, sofern aus dem Mietverhältnis langfristig ein Überschuss zu erzielen ist. Ist das zweifelhaft, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie mindestens 75% der üblichen Miete vereinbaren. In diesem Fall prüft das Finanzamt die Überschussprognose nicht.

Wollen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus an Angehörige vermieten?

Schließen Sie den Mietvertrag schriftlich und wie mit einem fremden Mieter ab. Lassen Sie sich die Miete und alle Nebenkosten überweisen (keine Barzahlung!).

Vermietung an studierende Kinder →A→R→U

Studiert Ihr Kind außerhalb?

Überprüfen Sie, ob es sich nicht lohnt, eine Wohnung zu kaufen und an das Kind zu vermieten. Die Mietzahlung kann auch aus dem von Ihnen zu zahlenden Unterhalt geleistet werden.

Versicherungen →A→R→U

Deckt Ihre Haftpflichtversicherung sowohl private als auch berufliche Risiken ab?

Sie können die Beiträge aufteilen: Der Privatanteil ist Sonderausgabe, der berufliche Anteil ist Betriebsausgabe oder gehört zu den Werbungskosten.

Vorruhestand/Altersteilzeit →A→R

Haben Sie Vorruhestandsgeld bzw. Zahlungen nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten?

Ein Teil dieser Zahlungen ist steuerfrei. Damit dies nicht vergessen wird, ist die richtige Eintragung in der Einkommensteuererklärung wichtig.

Werbungskosten →A

Sind Ihnen Werbungskosten entstanden, ohne dass Sie Einnahmen hatten?

Dann machen Sie diese auf jeden Fall geltend. Entsteht dadurch ein Verlust, kann sich dieser zukünftig auswirken!

Auch vorab entstandene Werbungskosten können unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden, z.B. Bewerbungskosten.

Studieren Sie und haben keine Einnahmen?

Nähere Informationen, ob Kosten eines Studiums abzugsfähig sind, finden Sie unter Fortbildung/Fachtagungen.

Haben Sie außer Kinderbetreuungskosten keine oder nur geringe Werbungskosten?

Kinderbetreuungskosten können Sie neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen!

Wohnrechte →A→U

Haben Sie Ihren Eltern ein Nutzungsrecht (Wohnrecht/Nießbrauch) unentgeltlich eingeräumt, ohne sich über die steuerlichen Konsequenzen im Klaren zu sein?

Wird der ursprüngliche Nutzungsrechtsvertrag abgeändert, können Sie auch noch nachträglich mit Ihren Eltern einen steuerlich wirksamen Mietvertrag abschließen. Sie können dann Werbungskosten (z.B. größere Reparaturen) steuerlich geltend machen.

Zusatzeinkünfte →A→R→U

Haben Sie einen Verlust im Rahmen Ihrer Nebentätigkeit erzielt?

Will das Finanzamt den Verlust nicht anerkennen, müssen Sie die Gewinnerzielungsabsicht deutlich machen. Argumentieren Sie mit einer Investitions- bzw. Anlaufphase, in der üblicherweise Verluste erzielt werden.

Sind Sie im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig?

Dann können Sie sowohl den Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich als auch den Übungsleiterfreibetrag (für zwei verschiedene Tätigkeiten) erhalten, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind!

Abgeltungsteuer

Seit 2009 wird die Abgeltungsteuer nicht nur auf Zins- und Dividendeneinnahmen, sondern u.a. auch auf Spekulationsgewinne angewandt. Dafür werden diese Erträge regelmäßig nicht im Einkommensteuerbescheid erfasst.

§§ 43, 43a EStG, § 32d EStG.

Übersicht

Seit 2009 unterliegen u.a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z.B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten. Mit dieser ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.

Hinweis

Sollte das BVerfG die Unrechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags feststellen, mit der Folge, dass Festsetzungen aufzuheben und Erstattung vorzunehmen sind, geschieht dies nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Das gilt auch für den Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer. Das BMF wird nach der Entscheidung des BVerfG entsprechende Regelungen bekannt geben.

Aktuell besteht kein Handlungsbedarf.

Was fällt darunter?

Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge (Kapitaleinkünfte), z.B.

Zinsen auf Spareinlagen,

Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,

Erträge auf Anteile an Investmentfonds,

Dividendenzahlungen,

aber auch

Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen ()

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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