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Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten wird zum moralischen Gebot stilisiert. Der Autor zeigt auf, dass es hierbei nicht wirklich um Moral geht, sondern um eine interessengesteuerte Manipulation unserer gesellschaftlichen Wertvorstellungen.
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Seitenzahl: 85
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Vorwort
Situation
Das System der Besteuerung
Methoden der Steuererhebung
Steuerhinterziehung
Selbstanzeige
Verschwendung der Steuergelder
Veruntreuung der Steuergelder
Fazit
Hinweis
Mit der nachfolgenden Kritik am deutschen Steuersystem soll ebenso wenig zur Steuerhinterziehung aufgefordert werden, wie eine Kritik an Mängeln des Justizvollzugs zum Ausbruch oder zur Gefängnismeuterei anstiften soll. Vielmehr soll diese Abhandlung aufzeigen, dass die finanziellen Lasten unseres Gemeinwesens höchst ungleich auf die Bürger verteilt sind und der Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht in sein Gegenteil verkehrt ist. Dieser Missstand wird noch dadurch verschärft, dass die vom Staat erhobenen Steuern nur zu einem Bruchteil für originäre Staatsausgaben eingesetzt werden und überwiegend dem Zwecke der Umverteilung und der Finanzierung politischer Utopien dienen.
Der Staat erhebt Steuern, um die Finanzmittel zu erlangen, die unser Gemeinwesen zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt. Der ahnungslose Bürger geht in der Regel davon aus, dass unser System der Besteuerung und Steuererhebung sachgerecht ausgestaltet sei. Er akzeptiert klaglos die Methoden, derer sich der Staat zur Erhebung der Steuern bedient. Er stört sich nicht daran, dass der Staat den Bürger nicht wie seinen Souverän behandelt, sondern wie einen Untertan, den er mit obrigkeitsstaatlichen Mitteln dazu zwingt, der ihm auferlegten Abgabeverpflichtung nachzukommen. Das Instrumentarium, das der Staat zur Erhebung der Steuern einsetzt, ist dabei erheblich rigoroser als diejenigen Mittel, die der Staat seinen Bürgern zubilligt, um Ansprüche untereinander durchzusetzen.
Dass für unser System der Steuererhebung durchaus Nachbesserungsbedarf besteht, wird auch von namhaften Protagonisten unseres Steuersystems bestätigt. So hat der Präsident des Bundesfinanzhofes Mellinghoff anlässlich seines Eröffnungsvortrages auf dem 36. Deutschen Steuerberatertag über das Spannungsverhältnis referiert, das zwischen den Grundsätzen des Besteuerungsverfahrens einerseits und den Grundsätzen des Steuerstrafverfahrens andererseits besteht.
Im Besteuerungsverfahren bestehe für den Bürger eine umfassende Pflicht zur Offenlegung aller Tatsachen auch dann, wenn er sich damit selbst einer Straftat bezichtigen muss. Im Steuerstrafrecht gelte hingegen der nemo-tenetur Grundsatz, der besage, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Daraus folge, dass der Beschuldigte eines (Steuer)-Strafverfahrens nicht verpflichtet sei, an der Aufklärung des Falles mitzuwirken. Dieser Grundsatz sei nicht ausdrücklich gesetzlich kodifiziert, werde aber aus der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleitet und habe daher Verfassungsrang.
Zwischen diesen Grundsätzen bestehe, so Mellinghoff, nicht nur deshalb ein Spannungsverhältnis, weil derselbe Sachverhalt sowohl Gegenstand eines Besteuerungsverfahrens als auch eines Strafverfahrens sein könne. Gegenüber dem Finanzamt sei der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet; im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dürfe hingegen jede Mitwirkung verweigert werden. Diese Problematik werde noch dadurch verstärkt, weil § 208 AO der Steuerfahndung eine Doppelzuständigkeit einräume, indem ihr im Zusammenhang mit Straftaten auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage obliege.
Der Grund weshalb diese gravierenden Mängel der elementaren Gesetzesgrundlage unseres Steuersystems seit Inkrafttreten der Abgabenordnung im Jahr 1977 bis heute noch nicht behoben sind, beruht wohl nicht nur auf Nachlässigkeit. Vielmehr ergibt er sich aus der Tatsache, dass dieser Zustand den Steuerbehörden effektive Druckmittel in die Hand gibt, auf die sie nicht verzichten wollen. Unverständlich ist deshalb, dass Präsident Mellinghoff darin keine Verletzung unserer Verfassung sieht, obwohl er als mutmaßliche Erfahrung aus seiner Gerichtspraxis darlegt, dass die Steuerfahndung diese Doppelfunktion missbrauchen kann, um die weitere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen aufrecht zu halten oder sogar durch Drohung mit der Einleitung eines Strafverfahrens im Besteuerungsverfahren ein bestimmtes steuerliches Ergebnis zu erzielen. Unerwähnt blieb dabei, dass ein solches Verhalten den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung erfüllt.
In der vorgenannten Eröffnungsrede ging der Präsident des Bundesfinanzhofes auch darauf ein, dass das Finanzamt in einigen Bundesländern so genannte Flankenschutzfahnder einsetzt. Dies seien Steuerfahnder, die bereits im Besteuerungsverfahren Ermittlungen durchführen. Deren Einsatz sehe die Finanzverwaltung als „notwendiges Korrektiv zum Vertrauensvorschuss“, den sie Steuerpflichtigen dadurch gewähre, dass schlüssigen und glaubhaft erscheinenden Erklärungen der Bürger Glauben geschenkt werde und nur stichprobenartige Überprüfungen stattfänden. Präsident Mellinghoff hält diese Praxis für rechtsstaatlich höchst bedenklich, da nach geltendem Recht keine Rechtsgrundlage dafür bestehe. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung könne diese nicht auf § 208 der Abgabenordnung gestützt werden.
Solche überraschende Meinungsäußerungen höchster Richter stehen indes in seltsamem Kontrast zur täglichen Steuergerichtspraxis. Die Tatsache, dass nur drei Prozent (!) aller Finanzgerichtsprozesse zugunsten des Bürgers entschieden werden, zeigt, dass unsere Steuergerichte wenig bürgerfreundlich sind.
Die Kritik von Vertretern unseres Steuersystems bedient sich naturgemäß nur solcher Argumente, die systemkonform sind. Sie ist nicht wirklich kritisch, da der Horizont ihrer Betrachtung und Fragestellungen durch das Bestehende definiert wird und an die bestehenden Regeln und Gesetze gebunden bleibt. Die Kritik zielt dabei lediglich darauf ab, das bestehende System zu optimieren und damit zu festigen. Eine wirklich kritische Außensicht stellt hingegen die geltenden Regeln und Grundsätze in Frage und geht davon aus, dass durchaus Alternativen zum jetzigen Steuersystem bestehen und kritisch zu hinterfragen ist, wie und warum das bestehende System in dieser Ausgestaltung entstanden ist.
Die Menschen haben sich zu einer Gemeinschaft (Staat) zusammengeschlossen, um Aufgaben, die der Einzelne nicht alleine bewältigen kann, gemeinsam durchzuführen. Solche dem Gemeinwesen übertragenen Aufgaben sind die Schaffung und der Betrieb von Schulen, die Schaffung und Unterhaltung der Verkehrsinfrastruktur, die Polizei, Krankenhäuser, Wasser- und Energieversorgung, Landesverteidigung und vieles mehr. Um die dabei anfallenden Kosten zu finanzieren, erhebt das Gemeinwesen Steuern. Da jeder Bürger von den Leistungen des Staates in der Summe ungefähr gleich viel profitiert und eventuelle Übernutzungen durch Sonderbeiträge (wie Kfz-Steuer) abgegolten werden, wäre es sachgerecht, die Kosten der Gemeinschaftsaufgaben in Form von Steuern auf alle Bürger gleichmäßig umzulegen, so dass jeder dieselben Steuern zu bezahlen hätte.
Die gleichmäßige Tragung der Gemeinschaftskosten scheiterte jedoch von Anbeginn am Widerstand der nichtprivilegierten Einkommensbezieher, die statt dessen eine Umlegung dieser Kosten im Verhältnisder Einkommen der Bürger befürworteten. Die Besserverdienenden argumentierten hiergegen, dass das Einkommen des Einzelnen weder mit der Entstehung der Gemeinschaftskosten noch mit der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen in irgendeinem Zusammenhang stehe. Folglich dürfe es auch bei der Umlage der Gemeinschaftskosten keine Rolle spielen. Trotz dieser nicht zu widerlegenden Argumentation gelang es den zahlenmäßig in der Mehrzahl befindlichen Mitgliedern der nichtprivilegierten Einkommensschichten, ihre Mehrheitsmeinung durchzusetzen und das Einkommen der Bürger als Aufteilungsmaßstab für die Gemeinschaftskosten zu etablieren.
Wird anstatt der eigentlich gebotenen Pro-Kopf Aufteilung der Gemeinschaftskosten die Steuer nach dem Einkommen der Bürger bemessen, so hat ein Bürger, dessen Einkommen doppelt so hoch ist wie das eines anderen, den doppelten Steuerbetrag und ein Bürger dessen Einkommen zehnmal so hoch ist, den zehnfachen Beitrag zur Bestreitung der Gemeinschaftskosten zu leisten. Dieses Aufteilungsprinzip, bei dem die Besserverdienenden bereits überproportional zu ihrer tatsächlichen Nutzung an den Gemeinschaftskostenbeteiligt worden wären, war den nichtprivilegierten Einkommensbeziehern immer noch nicht weitgehend genug. Sie waren der Meinung, dass den Besserverdienenden auch bei dieser überproportionalen Kostentragung immer noch so viel an verfügbarem Einkommen verbleibt, dass sie durchaus mit noch höheren Kosten belastet werden können.
Um eine noch höhere Steuerbelastung der Besserverdienenden zu rechtfertigen, wurde das so genannte „Prinzip der Leistungsfähigkeit“ erfunden. Diese Begriffsschöpfung täuscht, ebenso wie „das Recht des Stärkeren“, einen Rechtsgehalt vor, der in Wirklichkeit nicht vorhanden ist.
Mit diesem „Prinzip“ soll der progressive Steuertarif gerechtfertigt werden, bei dem die Steuerbelastung der Besserverdienenden nicht nur proportional zu ihrem Einkommen ansteigt. Vielmehr erhöht sich mit dem Einkommen auch noch der Prozentsatz der abzuführenden Steuern. Ein Bürger, der das doppelte Einkommen hat, muss damit nicht nur den doppelten Steuerbetrag abführen, sondern den dreifachen oder einen noch höheren Steuerbetrag. Er hat damit fürdieselben Vorteile, die ihm das Gemeinwesen bietet, eine Steuerlast zu tragen, die ein Vielfaches dessen beträgt, was die anderen Gemeinschaftsmitglieder zu tragen haben und ein Vielfaches dessen beträgt, was seinem tatsächlichen Nutzen an den Vorzügen des Gemeinwesens entspricht.
Dieses Prinzip soll am Kauf eines Brötchens erläutert werden, das heute noch zum festen Preis von 50 Cent erworben werden kann. Wenn der Brötchenkauf nach dem System der Besteuerung erfolgen würde, dann hätte das Brötchen keinen festen Preis. Der Preis würde sich vielmehr danach bemessen, welches Einkommen der Käufer besitzt, sodass derjenige mit höherem Einkommen auch einen höheren Preis zu bezahlen hätte. Dieser Preis würde sich jedoch nicht nur in der Weise erhöhen, dass bei dreifachem Einkommen auch der dreifache Preis zu bezahlen wäre (lineare Erhöhung). Bei einer Preisbildung, die dem progressiven Steuertarif des Jahres 2014 entspricht, hätte ein Käufer mit dreifachem Einkommen vielmehr den 7,8-fachen Kaufpreis für das Brötchen zu bezahlen! Das Brötchen würde für ihn 3,90 Euro kosten. Dieses Beispiel entspricht exakt unserem Steuertarif (Grundtabelle) für zu versteuernde Jahreseinkommen von 15.000 bzw. 45.000 Euro.
Die vorstehenden Zahlen zeigen, dass es absolut unsachgemäß und willkürlich ist, den Preis für eine Leistung oder die Höhe eines Gemeinschaftsbeitrags an das sachfremde Kriterium ´Einkommen´ anzuknüpfen. Völlig absurd ist es dabei, diese Verknüpfung auch noch progressiv auszugestalten. Eine solche unterschiedliche Belastung der Bürger verstößt eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 unseres Grundgesetzes. Diese Tatsache vermögen auch die nachstehenden Argumente nicht aus der Welt zu schaffen.
Als Rechtfertigung für die massive Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wird angeführt, dass erst der Staat mit seiner Organisation des gesellschaftlichen Zusammenlebens den Besserverdienenden ermögliche, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen als die Andern. Deshalb stehe dem Staat dieser Mehrverdienst teilweise (faktisch zur Hälfte) zu.
Diese Begründung ist nicht stichhaltig, da der Staat diesen Vorteil allen Bürgern gleichermaßen einräumt. Somit haben alle Bürger die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu generieren. Die Tatsache, dass dies nur wenigen gelingt, beweist, dass die Zurverfügungstellung einer staatlichen Ordnung und Infrastruktur für den wirtschaftlichen Erfolg in einem naturwissenschaftlichen Sinn zwar kausal sein mag. Diese Kausalität ist jedoch so schwach, wie es die Luft zum Atmen für den siegreichen Wettläufer ist. Genau so wenig wie dieser seinen Sieg mit der Luft zu teilen hat, muss der Besserverdienende sein persönliches Verdienst mit der Allgemeinheit teilen.
Als weiteres Argument für die Höherbelastung der Besserverdienenden, wird der Umstand genannt, dass der Staat den sozialen Frieden garantiere und es damit erst ermögliche, dass die Besserverdienenden das ihnen nach Abzug der Steuer verbleibende Einkommen behalten dürfen. Für diese Rechtfertigung gilt das Vorgesagte gleichermaßen. Außerdem lässt sich mit dieser Begründung auch das Geschäftsmodell der Schutzgelderpressung rechtfertigen.
