#steuernkompakt Personengesellschaften - Jessica Schleicher - E-Book

#steuernkompakt Personengesellschaften E-Book

Jessica Schleicher

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Beschreibung

Die Autorin stellt die Besteuerung von Personengesellschaften und Mischrechtsformen smart & fokussiert dar. Wichtige Bausteine zum grundlegenden Verständnis sind die zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen, die laufende Besteuerung, der Gesellschafterwechsel, Betriebsaufgabe/Veräußerung und Personengesellschaften mit Auslandsbezug. Durchgehende Fallbeispiele und zusammenfassende Schaubilder vermitteln einen fundierten und kompakten Überblick über das gesamte Themengebiet. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

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Seitenzahl: 584

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnis1 Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Grundlagen1.1 Grundzüge1.2 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts1.3 Begriffsverständnis Personengesellschaft1.4 Formen von Personengesellschaften i. S. d. Zivilrechts1.4.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)1.4.1.1 Rechtsfähige GbR1.4.1.1.1 Grundsätze1.4.1.1.2 Geschäftsführungsbefugnis1.4.1.1.3 Vertretung1.4.1.1.4 Gewinn- und Verlustverteilung1.4.1.1.5 Haftung1.4.1.1.6 Entnahmerechte1.4.1.2 Nicht rechtsfähige GbR1.4.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG)1.4.3 Kommanditgesellschaft (KG)1.4.4 GmbH & Co. KG1.4.5 Stille Gesellschaft1.4.6 Partnerschaftsgesellschaft1.4.7 Unterbeteiligung2 Steuerrechtliche Grundlagen2.1 Abgrenzung zum Zivilrecht2.1.1 Grundsätze2.1.2 Folgen aus dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts2.1.3 Transparenzprinzip2.2 Personengesellschaften und andere Steuerarten2.2.1 Gewerbesteuer2.2.2 Umsatzsteuer2.2.3 Grunderwerbsteuer2.2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer3 Bilanzielle Besonderheiten bei Personenhandelsgesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften3.1 Bilanzierungsgrundsätze3.2 Kapitalanteil3.3 Kapitalkonten3.4 Spiegelbildmethode4 Qualifikation der Einkünfte einer ­Personengesellschaft4.1 Einkünfteerzielungsabsicht4.2 Vermögensverwaltende Personengesellschaft4.3 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit4.4 Gewerbliche Einkünfte4.4.1 Originär gewerbliche Einkünfte4.4.1.1 Zivilrechtlicher Gesellschafter4.4.1.2 Mitunternehmerinitiative4.4.1.3 Mitunternehmerrisiko4.4.1.4 Zusammenspiel von Mitunternehmerinitiative und -risiko4.4.2 Gewerbliche Abfärbung bzw. gewerbliche Infektion4.4.2.1 Abfärbung durch gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG4.4.2.2 Abfärbung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG4.4.2.3 Verluste4.4.3 Gewerbliche Prägung4.4.4 Zebragesellschaft5 Grundregeln der Gewinnermittlung auf Ebene der gewerblichen Mitunternehmerschaft5.1 Buchführungspflicht und Gewinnermittlungsart5.2 Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft5.2.1 Zivilrechtliches Gesellschaftsvermögen5.2.2 Steuerliches Betriebsvermögen5.2.2.1 Grundzüge5.2.2.2 Gesellschaftsvermögen als steuerliches Betriebsvermögen5.2.2.3 Sonderbetriebsvermögen5.2.2.3.1 Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I5.2.2.3.2 Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II5.2.2.3.3 Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen5.2.2.3.4 Gewinnermittlungsart5.2.2.3.5 Bilanzierungskonkurrenz5.3 Ergänzungsbilanzen5.4 Sondervergütungen5.5 Additive Gewinnermittlung5.5.1 Gewinnverteilung5.5.2 Stufe 1 der additiven Gewinnermittlung5.5.3 Stufe 2 der additiven Gewinnermittlung5.6 Grundzüge zu den nicht entnommenen Gewinnen gemäß § 34a EStG5.6.1 Der nicht entnommene Gewinn5.6.1.1 Rechtslage bis einschließlich VZ 20235.6.1.2 Rechtslage ab VZ 20245.6.2 Begünstigungsbetrag5.6.3 Nachversteuerungspflichtiger Betrag6 Verlustnutzung für Mitunternehmer6.1 Grundregeln der Verlustnutzung6.2 Verlustnutzung durch den Kommanditisten, § 15a EStG6.2.1 Sinn und Zweck des § 15a EStG6.2.2 Tatbestand des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG6.2.2.1 Stellung als Kommanditist i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB6.2.2.2 Kapitalkonto6.2.2.3 Anteil am Verlust6.2.2.4 Rechtsfolgen des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG6.2.3 Außerbilanzielle Korrekturen6.2.3.1 Nicht abziehbare Betriebsausgaben6.2.3.2 Steuerfreie Vermögensmehrungen6.2.3.3 Investitionsabzugsbetrag6.2.4 Erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG6.2.5 Einlagen und Entnahmen6.2.6 Nachträgliche Einlagen § 15a Abs. 1a EStG6.2.6.1 Zeitkongruente Einlage6.2.6.2 Nachträgliche Einlagen6.2.7 Einlage- und Haftungsminderung6.2.7.1 Einlageminderung6.2.7.2 Haftungsminderung6.2.8 Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Vorabgewinn6.2.9 Entsprechende Anwendung des § 15a EStG gemäß § 15a Abs. 5 EStG6.2.10 Entsprechende Anwendung des § 15a EStG aufgrund anderer Verweise7 Überblick über die Änderungen im ­Gesellschafterbestand von ­Mitunternehmerschaften7.1 Eintritt eines weiteren Mitunternehmers (§ 24 UmwStG)7.2 Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG7.2.1 Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 3 EStG7.2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich7.2.1.2 Übertragungsgegenstand7.2.1.3 Sachlicher Anwendungsbereich7.2.1.4 Unentgeltlichkeit7.2.1.5 Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 EStG7.2.1.6 Gesamtplanrechtsprechung7.2.2 Fallkonstellationen7.2.2.1 Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils7.2.2.2 Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils7.2.2.3 Unterquotale Übertragung7.2.2.4 Überquotale Übertragung7.2.2.5 Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen7.3 Wechsel von Gesellschaftern7.3.1 Hinweise zum Zivilrecht7.3.2 Steuerrechtliche Behandlung7.3.2.1 Veräußerung über Buchwert7.3.2.2 Veräußerung zum Buchwert7.3.2.3 Veräußerung unter Buchwert7.4 Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils7.5 Gesellschafteraustritt7.5.1 Hinweise zum Zivilrecht7.5.2 Steuerrechtliche Behandlung7.5.2.1 Ausscheiden gegen Barfindung7.5.2.2 Ausscheiden gegen Sachwertabfindung7.6 Unechte Realteilung8 Optionsmodell gemäß § 1a KStG8.1 Antragsberechtigte Gesellschaften8.2 Optionsantrag8.3 Übergang zur Körperschaftsbesteuerung8.3.1 Fiktiver Formwechsel8.3.2 Nachversteuerung gemäß § 34a EStG8.3.3 Sperrfristen8.3.4 Untergang von Verlustvorträgen8.3.5 Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen8.4 Rechtsfolgen der Option8.4.1 Für die optierende Gesellschaft8.4.2 Für die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft8.5 Gewerbesteuer8.6 Rückoption8.6.1 Rückoption auf Antrag8.6.2 Rückoption kraft Gesetzes9 Veräußerung/Betriebsaufgabe/allmähliche Liquidation9.1 Betriebsveräußerung im Ganzen9.2 Betriebsaufgabe im Ganzen9.3 Abgrenzung der Betriebsaufgabe zu weiteren Fallgestaltungen9.4 Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG und Tarifermäßigung § 34 EStG9.4.1 Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG9.4.2 Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG9.5 Echte Realteilung10 Hinweise auf die Mitunternehmerschaft mit Auslandsbezug10.1 Grundzüge10.2 Mitunternehmerschaft und Doppelbesteuerungsabkommen10.3 Inbound-Fall10.4 Outbound-Fall11 Grundzüge der verfahrensrechtlichen ­BesonderheitenGlossarStichwortverzeichnis

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InhaltsubersichtCoverTextanfangImpressum
[1]

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-7910-6562-5

Bestell-Nr. 13018-0002

ePub:

ISBN 978-3-7910-6563-2

Bestell-Nr. 13018-0101

ePDF:

ISBN 978-3-7910-6564-9

Bestell-Nr. 13018-0151

Jessica Schleicher

#steuernkompakt Personengesellschaften

2. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Oktober 2025

© 2025 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

Breitscheidstr. 10, 70174 Stuttgart

www.schaeffer-poeschel.de | [email protected]

Bildnachweis (Cover): © Stoffers Grafik-Design, Leipzig

Produktmanagement: Rudolf Steinleitner

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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE

Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.

Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.

Vorwort

Seit der ersten Auflage des Buchs gab es nicht nur gewichtige Gesetzesänderungen, sondern auch die Rechtsprechung zu Personengesellschaften hat sich weiterentwickelt und neue ­Verwaltungsanweisungen wurden veröffentlicht.

In diesem Werk wird insbesondere auf die folgenden Änderungen eingegangen:

das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436), welches das Gesellschaftsrecht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts erheblich verändert hat, sowie

das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050), durch das § 1a KStG ins KStG aufgenommen wurde.

Auch die aktuellen Anwendungsschreiben des BMF zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) vom 12.03.2025 (BStBl I 2025, 671) und zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 02.01.2025 (»Umwandlungssteuererlass 2025«; BStBl I 2025, 92) ­fanden Berücksichtigung.

Die Ausführungen geben den Rechtsstand September 2025 wieder.

Dabei werden nicht zwingend die herrschende Meinung oder die Meinung der Finanzverwaltung dargestellt, sondern ausschließlich die persönliche Ansicht der Verfasserin; Meinungsstreitigkeiten werden nicht vollumfänglich erörtert.

Zur besseren Lesbarkeit habe ich in diesem Werk das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechter ein.

Bergisch Gladbach im September 2025

Jessica Schleicher

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

anderer Auffassung

a. a. O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abzgl.

abzüglich

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

a. E.

am Ende

AfA

Absetzung für Abnutzung

AfA-BMG

AfA-Bemessungsgrundlage

a. F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft

Alt.

Alternative

AO

Abgabenordnung

Art.

Artikel

AStG

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)

Aufl.

Auflage

BB

Betriebsberater, Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft

BFH

Bundesfinanzhof

BFHE

Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BFH/NV

Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHE

Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BMG

Bemessungsgrundlage

bspw.

beispielsweise

BStBl

Bundessteuerblatt

Buchst.

Buchstabe

bzgl.

bezüglich

BT-Drucksache

Bundestags-Drucksache

BR-Drucksache

Bundesrats-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStRE

Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (Zeitschrift)

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte

EGAO

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

ErbSt

Erbschaftsteuer

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

ESt

Einkommensteuer

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStH

Einkommensteuer-Hinweise

EStG

Einkommensteuergesetz

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

etc.

et cetera

EWIV

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

ff.

fortfolgend(e)

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GewSt

Gewerbesteuer

GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GewStH

Gewerbesteuer-Hinweise

GewStR

Gewerbesteuer-Richtlinien

ggf.

gegebenenfalls

GHB

Gesamthandsbilanz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

GrS

Großer Senat

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

h. M.

herrschende Meinung

H

Hinweise

HGB

Handelsgesetzbuch

HS

Halbsatz

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

IDW ERS FAB 7

Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften vom 17.06.2024

i. S. d.

im Sinne des

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

JStG 2024

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024, BGBl I 2024, Nr. 387

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KÖSDI

Kölner Steuerdialog, Die Steuerberaterzeitschrift

Kreditzweitmarkt­förderungsgesetz

Gesetz zur Förderung geordneter Kreditmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und ­Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KStH

Körperschaftsteuer-Hinweise

KStR

Körperschaftsteuer-Richtlinien

lt.

laut

MoPeG

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, BGBl I 2021, 3436

m. w. H.

mit weiteren Hinweisen

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

m. E.

MüKo

meines Erachtens

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Schuldrecht, Besonderer Teil IV, PartGG, PradHaftG, 9. Auflage, ­München 2023

n. F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

NJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

OECD-MA

Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Stand: Juni 2017)

OFD

Oberfinanzdirektion

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PartG

Partnerschaftsgesellschaft

PartGG

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

Rn.

Randnummer(n)

sog.

sogenannte

SolZG

Solidaritätszuschlaggesetz

StBerG

Steuerberatungsgesetz

u. a.

unter anderem

usw.

und so weiter

UmwG

Umwandlungsgesetz

UmwStE

Umwandlungssteuererlass 2025, BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl I 2025, 92

UmwStG

Umwandlungssteuergesetz

UStAE

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

USt

Umsatzsteuer

UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG

Umsatzsteuergesetz

vgl.

vergleiche

Vor

Vorbemerkung

Vorb.

Vorbemerkung

VZ

Veranlagungszeitraum

Wachstumschancengesetz

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness ­(Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024, BGBl I 2024, Nr. 108

WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

z. B.

zum Beispiel

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPG

Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen

zzgl.

zuzüglich

1 Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Auf den Punkt gebracht

Im Zivil- bzw. Gesellschaftsrecht wird zwischen verschiedenen Rechtsformen unterschieden. Gleichwohl ist die Gesellschaftsform der Personengesellschaft im Unterschied zur Kapitalgesellschaft nicht maßgeblich für ihre steuerrechtliche Behandlung (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

1.1 Grundzüge

Im Zivilrecht wird zwischen KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaften, wie beispielsweise der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG), und PersonengesellschaftenPersonengesellschaft, wie beispielsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), unterschieden. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Rechtsformen erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung von zivilrechtlichen Vorschriften und ist insoweit grundsätzlich auch für das Steuerrecht entscheidend (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; Heinrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 13.1 ff. und Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 1.35).

Unabhängig davon kann aber nicht von einem Vorrang oder einer Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht ausgegangen werden (BVerfG vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 1.31 ff.). Vielmehr stehen beide Rechtsgebiete gleichrangig nebeneinander. Die Begriffe, die in steuerrechtlichen Vorschriften verwendet werden, sind autonom »nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung« unter Berücksichtigung einer »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« auszulegen (BVerfG vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).

Für den Bereich des Körperschaftsteuerrechts ist der Terminus der Kapitalgesellschaft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abschließend bestimmt (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH vom 02.12.1970, I R 122/68, BStBl II 1971, 187; R 1.1 Abs. 1 KStR). Nach Ansicht des BFH (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 – zur Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH & Co. KG; BFH vom 02.12.1970, I R 122/68, BStBl II 1971, 187) und der Finanzverwaltung (R 1.1 Abs. 1 KStR) ist diese zentrale Vorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die Anpassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) dahingehend, dass im Gesetz nun ausdrücklich der Begriff »insbesondere« als Klammerzusatz verwendet wird, hat an der abschließenden Aufzählung nichts geändert (so Drüen in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG, Rn. 13a; Lampert in Gosch, KStG, § 1 KStG, Rn. 70; a. A.: Mückl in Streck, KStG, § 1 KStG, Rn. 1 und Rn. 30; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 KStG, Rn. 35; Levedag in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 1 KStG, Rn. 53). Die Hinweise im Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 16/2710, 30; BR-Drucksache 542/06, 46), dass die Einführung des Wortes »insbesondere« klarstellen soll, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Gesellschaftsformen handelt, ändert nichts an dieser Auffassung (Lampert in Gosch, KStG, § 1 KStG, Rn. 70; Drüen in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG, Rn. 13a; a. A.: Mückl in Streck, KStG, § 1 KStG, Rn. 1 und Rn. 30; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 KStG, Rn. 35). Die Gesetzesänderung dient der Absicherung, dass nach ausländischem Recht organisierte Körperschaften durch Rechtstypenvergleich einzubeziehen sind (Drüen in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG, Rn. 13a; Lampert in Gosch, KStG, § 1 KStG, Rn. 70).

Laut Vorschrift § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG knüpft die Steuerpflicht für Kapitalgesellschaften an ihre Rechtsform an (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Entscheidend für die Subsumtion eines Rechtsgebildes unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist folglich, ob es die zivilrechtliche Rechtsform einer AG, einer KGaA, einer GmbH oder einer anderen dort genannten Kapitalgesellschaft hat (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 m. w. N.). Die Ordnungsstruktur des Zivilrechts ist durchgehend zu wahren (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH vom 20.10.1976, I R 139-140/74, BStBl II 1977, 96).

Die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind für Personengesellschaften nicht erfüllt (Ausnahme: optierende Gesellschaften nach § 1a KStG, vgl. Kapitel 8). Eine Vorschrift, die eine dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vergleichbare Regelung für Personengesellschaften enthält, existiert weder im EStG noch in der AO oder einem anderen Steuergesetzbuch.

1.2 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436) in Kraft, mit dem die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend Personengesellschaften – insbesondere §§ 705 ff. BGB – umfassend geändert und modernisiert wurden.MoPeG

Das MoPeG ist weitestgehend ohne Übergangsregelungen (siehe aber Ausnahmen, wie Art. 229 § 21 EGBGB betreffend Eintragungen in das Grundbuch und Art. 229 § 61 EGBGB betreffend Kündigung und Fortdauer der früheren Regelungen zur Auflösung der GbR gemäß §§ 723 bis 728 BGB a. F.) in Kraft getreten und führte zu weitreichenden Änderungen des Gesellschaftsrechts.

Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, welches Recht für Altfälle anzuwenden ist. Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 26.03.2024 (10 U 103/23, NJW-RR 2024, 1019, Rn. 140) lediglich dargelegt, dass mangels Übergangsregelung auch für Altfälle das neue Recht der GbR zur Anwendung kommt (zumindest betreffend § 721 BGB). Detaillierte Ausführungen zu dieser wesentlichen Thematik unterbleiben in dem Urteil allerdings. Intensiv mit der Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts auf Altfälle hat sich das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.06.2024 (8 U 102/23, ZIP 2024, 2025) auseinandergesetzt und ist dabei auf den Grundsatz »lex temporis actus« eingegangen. Die neuen Normen sollen jedenfalls dann auf vor dem 31.12.2023 liegende Sachverhalte Anwendung finden, wenn sich deren Regelungsgehalt nicht inhaltlich von demjenigen der bis zum 31.12.2023 geltenden Vorschriften unterscheidet (OLG Hamm vom 17.06.2024, 8 U 102/23, ZIP 2024, 2025), also sich die materielle Rechtslage durch die geänderten Vorschriften des BGB und des HGB nicht inhaltlich verändert hat (OLG Hamm vom 17.06.2024, 8 U 102/23, ZIP 2024, 2025). Nach Ansicht des OLG Hamm ist der materielle Regelungsgehalt zumindest für die Vorschriften § 721 Satz 1 BGB (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR), § 728 Abs. 1 BGB (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) sowie § 728b BGB (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) unverändert geblieben. Der Grundsatz »lex temporis actus« greift dann nicht durch (OLG Hamm vom 17.06.2024, 8 U 102/23, ZIP 2024, 2025). Mangels allgemeiner Übergangsregelungen für das MoPeG kommen die Vorschriften §§ 705 ff. BGB für Altfälle – also für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die vor dem 01.01.2024 gegründet wurden – zur Anwendung, wenn der Tatbestand einer entsprechenden Norm ab dem 01.01.2024 erfüllt wird – die speziellen Übergangsregelungen sind allerdings zu beachten (Retzlaff in Grüneberg, BGB, Einf v § 705 BGB, Rn. 8).

In den nachfolgenden Kapiteln werden die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen unter Bezugnahme auf die Rechtslage in der Fassung des MoPeG dargestellt. Ein gesonderter Hinweis – wie »n. F.« – erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht. Sind Vorschriften in der Fassung vor dem MoPeG von Bedeutung, wird dies besonders mit dem Hinweis »a. F.« gekennzeichnet.

An dieser Stelle soll kurz auf die folgenden drei zentralen Änderungen durch das MoPeG eingegangen werden:

Von der Gelegenheits- zur Dauergesellschaft

Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Abschaffung des Gesamthandsprinzips.

Detaillierte Informationen zum MoPeG und den damit einhergehenden Änderungen können der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 19/27635) und der Literatur (siehe bspw. Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht) sowie der Kommentierung entnommen werden.

Seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 bis zum 31.12.2023 – also vor dem MoPeG – waren die gesetzlichen Regelungen zur GbR im Wesentlichen unverändert (Retzlaff in Grüneberg, BGB, Einf v § 705 BGB, Rn. 2; BT-Drucksache 19/27635, 101).

1. Von der Gelegenheits- zur Dauergesellschaft

Vom historischen Gesetzgeber wurde die GbR dabei als typische Gelegenheitsgesellschaft konzipiert, bei der sich die Gesellschafter zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung ohne deutlich ausgeprägte Gesellschaftsorganisation zusammenschließen (BT-Drucksache 19/27635, 101; Schäfer in MüKo BGB, Vor § 705 BGB, Rn. 27). Für Erwerbsgesellschaften und Dauergesellschaften war der Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften damit nur begrenzt möglich; es waren in der Praxis vielmehr vertragliche Abweichungen zum dispositiven Recht des BGB erforderlich (Schäfer in MüKo BGB, Vor § 705 BGB, Rn. 27; BT-Drucksache 19/27635, 101). Im Zuge des MoPeG erfolgte eine Abkehr vom historisch überholten Leitbild der Gelegenheitsgesellschaft hin zur Dauergesellschaft (BT-Drucksache 19/27635, 107).

2. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ursprünglich ging der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der GbR um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft handelt. Der Erwerb von eigenem Vermögen durch die GbR, die nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein konnte, war gesetzlich nicht vorgesehen. Für die GbR wurde keine dem § 124 Abs. 1 HGB a. F. entsprechende Vorschrift in den §§ 705 ff. BGB a. F. aufgenommen. Trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung wurde die Frage der Teilrechtsfähigkeit einer GbR zur alten Rechtslage im Wesentlichen durch das Grundsatzurteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 – ARGE Weißes Ross) geklärt. In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die (Außen-)GbR rechtsfähig ist, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341). § 128 HGB a. F. und § 124 Abs. 1 HGB a. F. sollten insoweit analog angewendet werden (BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341). Der Erwerb von eigenem Vermögen und das Eingehen von Verbindlichkeiten waren der Außen-GbR damit möglich. Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Grundsätze bereits in 2001 entwickelte, erfolgte seitens Gesetzgebung keine Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur GbR.

Erst das MoPeG schaffte Rechtsklarheit und führte zur gesetzlichen Klarstellung. Mit dem ­MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich anerkannt (BT-Drucksache 19/27635, 103). Gemäß § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Legaldefinition der rechtsfähigen Gesellschaft). Gleichzeitig wird aber auch die nicht rechtsfähige Gesellschaft beibehalten, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient (Legaldefinition in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB).

3. Abschaffung des Gesamthandsprinzips

Zudem wurde mit dem MoPeG das GesamthandsprinzipGesamthandsprinzip auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts de lege lata abgeschafft (BT-Drucksache 19/27635, 104). Im Zusammenhang mit ehelichen Gütergemeinschaften (§ 1419 BGB) und Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB) können allerdings weiterhin Gesamthandsgemeinschaften vorliegen. Eine Anpassung dieser Vorschriften erfolgte durch das MoPeG nicht.

Ursprünglich wurde das Gesamthandsprinzip aus den folgenden zentralen Vorschriften abgeleitet:

§ 718 Abs. 1 BGB a. F. (»Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).«),

§ 719 Abs. 1 BGB a. F. (»Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.«)

sowie § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (»Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.«).

Aufgrund dieser besonderen Vermögensbindung wurden diese Gesellschaften auch als Gesamthandsgemeinschaften bezeichnet (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 21 BGB, Rn. 2). Nach der traditionellen Gesamthandstheorie handelt es sich beim Gesamthandsvermögen um ein den Gesamthändern in gesamthänderischer Verbundenheit zustehendes Sondervermögen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 21 BGB, Rn. 2; Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 101 ff. mit Hinweisen zur Fortentwicklung der Gesamthandstheorie; BGH vom 07.10.1987, IVa ZR 67/86, NJW 1988, 556). Danach ist Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt (wie bspw. bei der Kapitalgesellschaft), sondern die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter (BGH vom 07.10.1987, IVa ZR 67/86, NJW 1988, 556).

Mit Anerkennung und Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft in § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist das Gesamthandsprinzip unter dem Aspekt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden (BT-Drucksache 19/27635, 148). Der dogmatische Ausgangspunkt von § 718 BGB a. F. hat sich überholt (BT-Drucksache 19/27635, 148). Unter Berücksichtigung der Rechtsfähigkeit der GbR stellt § 713 BGB nun ausdrücklich klar, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft sind. Die gesamthänderische Vermögensbindung, die bisher in § 719 BGB a. F. normiert war, wurde damit aufgehoben.

Trotz Kodifizierung der Rechtsfähigkeit und Abschaffung des Gesamthandsprinzips handelt es sich bei der Personengesellschaft weiterhin nicht um eine juristische Person. Im Ergebnis bleiben wesentliche Strukturmerkmale einer Personengesellschaft (wie § 715 BGB – Prinzip der Selbstorganschaft; § 711 Abs. 1 Satz 2 BGB – Erwerb eigener Anteile ausgeschlossen; § 712a Abs. 1 Satz 1 BGB – keine Einpersonen-Personengesellschaft möglich; § 721 BGB – unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter; § 711a Satz 1 BGB – Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht frei übertragbar), die eine Unterscheidung zur juristischen Person weiterhin rechtfertigen, bestehen (h. M., siehe ausführlich Koch/Harnos in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 705 BGB, Rn. 88 ff.).

1.3 Begriffsverständnis Personengesellschaft

Eine PersonengesellschaftPersonengesellschaft i. S. d. Zivilrechts ist der private Zusammenschluss von mindestens zwei oder mehr Personen durch ein Rechtsgeschäft, dem sogenannten Gesellschaftsvertrag, zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks (vgl. § 705 Abs. 1 BGB).

Folgende Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer Personengesellschaft i. S. d. Zivilrechts erfüllt sein:

Beteiligung von mehr als zwei Personen,

Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung,

Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in festgelegter Art und Weise.

Diese Merkmale sind sowohl bei einer GbR als auch bei Personenhandelsgesellschaften zu berücksichtigen. Auf die Unterschiede und die speziellen Anforderungen der einzelnen Gesellschaftsformen wird in Kapitel 1.4 eingegangen. Die Entstehung einer Personengesellschaft durch Umwandlung bleibt unberücksichtigt.

1. Beteiligung von mehr als zwei Personen

Zusammenschließen können sich natürliche und juristische Personen, aber auch Personengesellschaften selbst (Entstehung von doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen). Eine einzelne Person kann keine Personengesellschaft gründen; im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, bei der ein einzelner Anteilseigner ausreicht. Das Entstehen einer Einpersonen-Personengesellschaft ist ausgeschlossen, auch wenn der vorletzte Gesellschafter beispielsweise durch Tod oder Ausscheiden wegfällt (BGH vom 10.07.1975, II ZR 154/72, BGHZ 65, 79; vgl. auch § 712a BGB für die rechtsfähige GbR); in diesen Fällen kommt es zur Vollbeendigung der rechtsfähigen Personengesellschaft ohne Liquidation kraft Gesetzes. Das Vermögen der Gesellschaft geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter über und wächst diesem automatisch gemäß § 712a Abs. 1 Satz 2 BGB an (vgl. auch BGH vom 07.07.2008, II ZR 37/07, NJW 2008, 2992). Die vorgenannte Vorschrift findet über den Verweis in § 105 Abs. 3 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG auf die OHG und Partnerschaft entsprechende Anwendung (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 712a BGB, Rn. 4; BT-Drucksache 19/27635, 146). Ob und inwieweit im Falle des Ausscheidens des einzigen Komplementärs einer KG die gesetzliche Regelung des § 712a BGB entsprechende Anwendung findet, soll laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 19/27635, 146) der Rechtsprechung überlassen bleiben.

2. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung

Grundsätzlich kann der GründungsvertragGründungsvertrag zur Errichtung einer Gesellschaft gemäß § 705 Abs. 1 BGB formfrei, also konkludent durch schlüssiges Verhalten, mündlich oder schriftlich, durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten abgeschlossen werden. Wird jedoch im Rahmen der Gründung beispielsweise das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück durch den zukünftigen Gesellschafter auf die Personengesellschaft übertragen, ist die Formvorschrift § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend zu beachten (Folge: notarielle Beurkundung des Gründungsvertrags erforderlich).

In der Praxis sollte davon abgesehen werden, Gesellschaftsverträge mündlich abzuschließen. Zivilrechtlich ist dies zwar grundsätzlich unproblematisch (Ausnahmen beachten), aber zu Nachweiszwecken empfiehlt sich die schriftliche Fixierung der Vereinbarungen, um insbesondere bei zukünftigen Streitigkeiten Rechtssicherheit und Klarheit über das Vereinbarte zu erlangen.

3. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in festgelegter Art und Weise

Der GesellschaftsvertragGesellschaftsvertrag muss zumindest Regelungen über den gemeinsamen Zweck und die Art seiner Verwirklichung enthalten (Schäfer in MüKo BGB, § 705 BGB, Rn. 131). Art der Verwirklichung bedeutet, dass Gegenstand und Inhalt der vertraglichen Förderpflichten der Gesellschafter vertraglich geregelt sein müssen (Schäfer in MüKo BGB, § 705 BGB, Rn. 131). Insofern handelt es sich um den Mindestinhalt (essentialia negotii) des Gesellschaftsvertrags (Schäfer in MüKo BGB, § 705 BGB, Rn. 131; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 705 BGB a. F., Rn. 20 und 21; Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 709 BGB, Rn. 5; für die Innengesellschaft entschieden: BGH vom 12.11.2007, II ZR 183/06, NJW-RR 2008, 287 und BGH vom 20.10.2008, II ZR 207/07, NJW-RR 2009, 178).

Vor MoPeG enthielt die Vorschrift des § 705 BGB a. F. noch ausdrücklich den Halbsatz »insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten«. Mit der Neufassung des § 705 BGB wurde dieser Hinweis vollständig gestrichen und § 706 BGB a. F. aufgehoben. In § 709 Abs. 1 BGB wird klargestellt, dass der Beitrag eines Gesellschafters in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen kann. Mit dieser Vorschrift wird aber nicht die Pflicht zur Leistung von Beiträgen begründet (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 709 BGB, Rn. 5). Vielmehr wird die Beitragspflicht vom Gesetz vorausgesetzt (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 709 BGB, Rn. 5). Laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 19/27635, 125) handelt es sich bei der Beitragspflicht um kein charakteristisches Merkmal der GbR. Damit wird vielmehr das obligatorische Element (»durch den Gesellschaftsvertrag«) zur Unterscheidung der GbR von der Bruchteilsgemeinschaft betont. Durch den Verweis in § 740 Abs. 2 BGB auf § 709 Abs. 1 BGB wird klar, dass diese Grundsätze sowohl für die rechtsfähige als auch für die nicht rechtsfähige Personengesellschaft gelten.

Mit dem Zusammenschluss kann jeder erlaubte Zweck, auch ideeller oder kultureller Natur, verfolgt werden (BGH vom 02.06.1997, II ZR 81/96, BGHZ 135, 387). Die Grenzen der § 134 und § 138 BGB sind zu beachten; der Gesellschaftszweck darf nicht verboten oder sittenwidrig sein (zum Beispiel Zusammenschluss zum Handel mit Waffen, Betäubungsmitteln oder Menschen). Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Zusammenschluss dauerhaft oder nur vorübergehend erfolgen soll.

Beispiele

Erlaubte Gesellschaftszwecke:

Unterhaltung eines Reitpferds (Pflege und Versorgung des Pferds, Teilnahme an Turnieren)

Projekt für eine Messe im Januar 2027 (nur vorübergehend, nach Abschluss der Messe löst sich die Gesellschaft wegen Wegfall des Gesellschaftszwecks auf)

Betrieb einer Kfz-Werkstatt

Zusammenschluss von Ärzten, Tierärzten oder Steuerberatern zum Betrieb eines freiberuflichen Unternehmens

Gemeinsame Organisation eines Chorauftritts zu Weihnachten

Betrieb eines Produktionsunternehmens, eines Friseursalons, einer Reinigung oder eines Kosmetikstudios

Betrieb eines Buchladens oder einer Boutique

Zivilrechtlich als Personengesellschaften anerkannt sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) samt Mischformen (wie GmbH & Co. KG), die stille Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), deren Spezialform die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist, und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).

Davon abzugrenzen sind die sogenannten GemeinschaftenGemeinschaften, wie die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), die keine Personengesellschaften i. S. d. Zivilrechts darstellen. Die Gemeinschaft entsteht durch Gesetz oder auch durch rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen (Retzlaff in Grüneberg, BGB, § 741 BGB, Rn. 2). Außerdem verfolgen die Gemeinschafter kein gemeinschaftliches Ziel; der Zweck dieser Verbindung beschränkt sich auf das gemeinsame Anschaffen, Halten und Verwalten eines Gegenstands (Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 6).

Dabei ist zu beachten, dass der steuerrechtliche Begriff der »MitunternehmerschaftMitunternehmerschaft« nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Personengesellschaft gleichgesetzt werden kann. Aus steuerrechtlicher Sicht können die o. g. Gemeinschaften aufgrund eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses ausnahmsweise Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 m. w. N.). Vorrangig ist allerdings die konkludente Gründung einer GbR durch die Gemeinschafter, die ebenfalls eine Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen kann, zu prüfen (Haep in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG, Rn. 411; BFH vom 29.08.2001, VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185; BFH vom 18.08.2005, IV R 59/04, BStBl II 2005, 830 bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung).