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Die Autorin stellt die Besteuerung von Personengesellschaften und Mischrechtsformen smart & fokussiert dar. Wichtige Bausteine zum grundlegenden Verständnis sind die zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen, die laufende Besteuerung, der Gesellschafterwechsel, Betriebsaufgabe/Veräußerung und Personengesellschaften mit Auslandsbezug. Durchgehende Fallbeispiele und zusammenfassende Schaubilder vermitteln einen fundierten und kompakten Überblick über das gesamte Themengebiet. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.
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Seitenzahl: 584
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Jessica Schleicher
#steuernkompakt Personengesellschaften
2. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Oktober 2025
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Seit der ersten Auflage des Buchs gab es nicht nur gewichtige Gesetzesänderungen, sondern auch die Rechtsprechung zu Personengesellschaften hat sich weiterentwickelt und neue Verwaltungsanweisungen wurden veröffentlicht.
In diesem Werk wird insbesondere auf die folgenden Änderungen eingegangen:
das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436), welches das Gesellschaftsrecht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts erheblich verändert hat, sowie
das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050), durch das § 1a KStG ins KStG aufgenommen wurde.
Auch die aktuellen Anwendungsschreiben des BMF zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) vom 12.03.2025 (BStBl I 2025, 671) und zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 02.01.2025 (»Umwandlungssteuererlass 2025«; BStBl I 2025, 92) fanden Berücksichtigung.
Die Ausführungen geben den Rechtsstand September 2025 wieder.
Dabei werden nicht zwingend die herrschende Meinung oder die Meinung der Finanzverwaltung dargestellt, sondern ausschließlich die persönliche Ansicht der Verfasserin; Meinungsstreitigkeiten werden nicht vollumfänglich erörtert.
Zur besseren Lesbarkeit habe ich in diesem Werk das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechter ein.
Bergisch Gladbach im September 2025
Jessica Schleicher
a. A.
anderer Auffassung
a. a. O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
abzgl.
abzüglich
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
a. E.
am Ende
AfA
Absetzung für Abnutzung
AfA-BMG
AfA-Bemessungsgrundlage
a. F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft
Alt.
Alternative
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Aufl.
Auflage
BB
Betriebsberater, Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH/NV
Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHE
Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMG
Bemessungsgrundlage
bspw.
beispielsweise
BStBl
Bundessteuerblatt
Buchst.
Buchstabe
bzgl.
bezüglich
BT-Drucksache
Bundestags-Drucksache
BR-Drucksache
Bundesrats-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Sammlung der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte
EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
ErbSt
Erbschaftsteuer
ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
etc.
et cetera
EWIV
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
ff.
fortfolgend(e)
GBO
Grundbuchordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewSt
Gewerbesteuer
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStH
Gewerbesteuer-Hinweise
GewStR
Gewerbesteuer-Richtlinien
ggf.
gegebenenfalls
GHB
Gesamthandsbilanz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrS
Großer Senat
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
h. M.
herrschende Meinung
H
Hinweise
HGB
Handelsgesetzbuch
HS
Halbsatz
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
IDW ERS FAB 7
Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften vom 17.06.2024
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
JStG 2024
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024, BGBl I 2024, Nr. 387
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KÖSDI
Kölner Steuerdialog, Die Steuerberaterzeitschrift
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStH
Körperschaftsteuer-Hinweise
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
lt.
laut
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, BGBl I 2021, 3436
m. w. H.
mit weiteren Hinweisen
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
m. E.
MüKo
meines Erachtens
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Schuldrecht, Besonderer Teil IV, PartGG, PradHaftG, 9. Auflage, München 2023
n. F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
OECD-MA
Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Stand: Juni 2017)
OFD
Oberfinanzdirektion
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PartG
Partnerschaftsgesellschaft
PartGG
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
Rn.
Randnummer(n)
sog.
sogenannte
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
u. a.
unter anderem
usw.
und so weiter
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStE
Umwandlungssteuererlass 2025, BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl I 2025, 92
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
USt
Umsatzsteuer
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
vgl.
vergleiche
Vor
Vorbemerkung
Vorb.
Vorbemerkung
VZ
Veranlagungszeitraum
Wachstumschancengesetz
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024, BGBl I 2024, Nr. 108
WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
z. B.
zum Beispiel
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPG
Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen
zzgl.
zuzüglich
Auf den Punkt gebracht
Im Zivil- bzw. Gesellschaftsrecht wird zwischen verschiedenen Rechtsformen unterschieden. Gleichwohl ist die Gesellschaftsform der Personengesellschaft im Unterschied zur Kapitalgesellschaft nicht maßgeblich für ihre steuerrechtliche Behandlung (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).
Im Zivilrecht wird zwischen KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaften, wie beispielsweise der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG), und PersonengesellschaftenPersonengesellschaft, wie beispielsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), unterschieden. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Rechtsformen erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung von zivilrechtlichen Vorschriften und ist insoweit grundsätzlich auch für das Steuerrecht entscheidend (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; Heinrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 13.1 ff. und Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 1.35).
Unabhängig davon kann aber nicht von einem Vorrang oder einer Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht ausgegangen werden (BVerfG vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 1.31 ff.). Vielmehr stehen beide Rechtsgebiete gleichrangig nebeneinander. Die Begriffe, die in steuerrechtlichen Vorschriften verwendet werden, sind autonom »nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung« unter Berücksichtigung einer »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« auszulegen (BVerfG vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
Für den Bereich des Körperschaftsteuerrechts ist der Terminus der Kapitalgesellschaft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abschließend bestimmt (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH vom 02.12.1970, I R 122/68, BStBl II 1971, 187; R 1.1 Abs. 1 KStR). Nach Ansicht des BFH (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 – zur Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH & Co. KG; BFH vom 02.12.1970, I R 122/68, BStBl II 1971, 187) und der Finanzverwaltung (R 1.1 Abs. 1 KStR) ist diese zentrale Vorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die Anpassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) dahingehend, dass im Gesetz nun ausdrücklich der Begriff »insbesondere« als Klammerzusatz verwendet wird, hat an der abschließenden Aufzählung nichts geändert (so Drüen in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG, Rn. 13a; Lampert in Gosch, KStG, § 1 KStG, Rn. 70; a. A.: Mückl in Streck, KStG, § 1 KStG, Rn. 1 und Rn. 30; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 KStG, Rn. 35; Levedag in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 1 KStG, Rn. 53). Die Hinweise im Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 16/2710, 30; BR-Drucksache 542/06, 46), dass die Einführung des Wortes »insbesondere« klarstellen soll, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Gesellschaftsformen handelt, ändert nichts an dieser Auffassung (Lampert in Gosch, KStG, § 1 KStG, Rn. 70; Drüen in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG, Rn. 13a; a. A.: Mückl in Streck, KStG, § 1 KStG, Rn. 1 und Rn. 30; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 KStG, Rn. 35). Die Gesetzesänderung dient der Absicherung, dass nach ausländischem Recht organisierte Körperschaften durch Rechtstypenvergleich einzubeziehen sind (Drüen in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG, Rn. 13a; Lampert in Gosch, KStG, § 1 KStG, Rn. 70).
Laut Vorschrift § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG knüpft die Steuerpflicht für Kapitalgesellschaften an ihre Rechtsform an (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Entscheidend für die Subsumtion eines Rechtsgebildes unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist folglich, ob es die zivilrechtliche Rechtsform einer AG, einer KGaA, einer GmbH oder einer anderen dort genannten Kapitalgesellschaft hat (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 m. w. N.). Die Ordnungsstruktur des Zivilrechts ist durchgehend zu wahren (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH vom 20.10.1976, I R 139-140/74, BStBl II 1977, 96).
Die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind für Personengesellschaften nicht erfüllt (Ausnahme: optierende Gesellschaften nach § 1a KStG, vgl. Kapitel 8). Eine Vorschrift, die eine dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vergleichbare Regelung für Personengesellschaften enthält, existiert weder im EStG noch in der AO oder einem anderen Steuergesetzbuch.
Am 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436) in Kraft, mit dem die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend Personengesellschaften – insbesondere §§ 705 ff. BGB – umfassend geändert und modernisiert wurden.MoPeG
Das MoPeG ist weitestgehend ohne Übergangsregelungen (siehe aber Ausnahmen, wie Art. 229 § 21 EGBGB betreffend Eintragungen in das Grundbuch und Art. 229 § 61 EGBGB betreffend Kündigung und Fortdauer der früheren Regelungen zur Auflösung der GbR gemäß §§ 723 bis 728 BGB a. F.) in Kraft getreten und führte zu weitreichenden Änderungen des Gesellschaftsrechts.
Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, welches Recht für Altfälle anzuwenden ist. Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 26.03.2024 (10 U 103/23, NJW-RR 2024, 1019, Rn. 140) lediglich dargelegt, dass mangels Übergangsregelung auch für Altfälle das neue Recht der GbR zur Anwendung kommt (zumindest betreffend § 721 BGB). Detaillierte Ausführungen zu dieser wesentlichen Thematik unterbleiben in dem Urteil allerdings. Intensiv mit der Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts auf Altfälle hat sich das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.06.2024 (8 U 102/23, ZIP 2024, 2025) auseinandergesetzt und ist dabei auf den Grundsatz »lex temporis actus« eingegangen. Die neuen Normen sollen jedenfalls dann auf vor dem 31.12.2023 liegende Sachverhalte Anwendung finden, wenn sich deren Regelungsgehalt nicht inhaltlich von demjenigen der bis zum 31.12.2023 geltenden Vorschriften unterscheidet (OLG Hamm vom 17.06.2024, 8 U 102/23, ZIP 2024, 2025), also sich die materielle Rechtslage durch die geänderten Vorschriften des BGB und des HGB nicht inhaltlich verändert hat (OLG Hamm vom 17.06.2024, 8 U 102/23, ZIP 2024, 2025). Nach Ansicht des OLG Hamm ist der materielle Regelungsgehalt zumindest für die Vorschriften § 721 Satz 1 BGB (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR), § 728 Abs. 1 BGB (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) sowie § 728b BGB (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) unverändert geblieben. Der Grundsatz »lex temporis actus« greift dann nicht durch (OLG Hamm vom 17.06.2024, 8 U 102/23, ZIP 2024, 2025). Mangels allgemeiner Übergangsregelungen für das MoPeG kommen die Vorschriften §§ 705 ff. BGB für Altfälle – also für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die vor dem 01.01.2024 gegründet wurden – zur Anwendung, wenn der Tatbestand einer entsprechenden Norm ab dem 01.01.2024 erfüllt wird – die speziellen Übergangsregelungen sind allerdings zu beachten (Retzlaff in Grüneberg, BGB, Einf v § 705 BGB, Rn. 8).
In den nachfolgenden Kapiteln werden die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen unter Bezugnahme auf die Rechtslage in der Fassung des MoPeG dargestellt. Ein gesonderter Hinweis – wie »n. F.« – erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht. Sind Vorschriften in der Fassung vor dem MoPeG von Bedeutung, wird dies besonders mit dem Hinweis »a. F.« gekennzeichnet.
An dieser Stelle soll kurz auf die folgenden drei zentralen Änderungen durch das MoPeG eingegangen werden:
Von der Gelegenheits- zur Dauergesellschaft
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Abschaffung des Gesamthandsprinzips.
Detaillierte Informationen zum MoPeG und den damit einhergehenden Änderungen können der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 19/27635) und der Literatur (siehe bspw. Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht) sowie der Kommentierung entnommen werden.
Seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 bis zum 31.12.2023 – also vor dem MoPeG – waren die gesetzlichen Regelungen zur GbR im Wesentlichen unverändert (Retzlaff in Grüneberg, BGB, Einf v § 705 BGB, Rn. 2; BT-Drucksache 19/27635, 101).
1. Von der Gelegenheits- zur Dauergesellschaft
Vom historischen Gesetzgeber wurde die GbR dabei als typische Gelegenheitsgesellschaft konzipiert, bei der sich die Gesellschafter zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung ohne deutlich ausgeprägte Gesellschaftsorganisation zusammenschließen (BT-Drucksache 19/27635, 101; Schäfer in MüKo BGB, Vor § 705 BGB, Rn. 27). Für Erwerbsgesellschaften und Dauergesellschaften war der Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften damit nur begrenzt möglich; es waren in der Praxis vielmehr vertragliche Abweichungen zum dispositiven Recht des BGB erforderlich (Schäfer in MüKo BGB, Vor § 705 BGB, Rn. 27; BT-Drucksache 19/27635, 101). Im Zuge des MoPeG erfolgte eine Abkehr vom historisch überholten Leitbild der Gelegenheitsgesellschaft hin zur Dauergesellschaft (BT-Drucksache 19/27635, 107).
2. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ursprünglich ging der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der GbR um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft handelt. Der Erwerb von eigenem Vermögen durch die GbR, die nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein konnte, war gesetzlich nicht vorgesehen. Für die GbR wurde keine dem § 124 Abs. 1 HGB a. F. entsprechende Vorschrift in den §§ 705 ff. BGB a. F. aufgenommen. Trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung wurde die Frage der Teilrechtsfähigkeit einer GbR zur alten Rechtslage im Wesentlichen durch das Grundsatzurteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 – ARGE Weißes Ross) geklärt. In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die (Außen-)GbR rechtsfähig ist, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341). § 128 HGB a. F. und § 124 Abs. 1 HGB a. F. sollten insoweit analog angewendet werden (BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341). Der Erwerb von eigenem Vermögen und das Eingehen von Verbindlichkeiten waren der Außen-GbR damit möglich. Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Grundsätze bereits in 2001 entwickelte, erfolgte seitens Gesetzgebung keine Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur GbR.
Erst das MoPeG schaffte Rechtsklarheit und führte zur gesetzlichen Klarstellung. Mit dem MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich anerkannt (BT-Drucksache 19/27635, 103). Gemäß § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Legaldefinition der rechtsfähigen Gesellschaft). Gleichzeitig wird aber auch die nicht rechtsfähige Gesellschaft beibehalten, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient (Legaldefinition in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB).
3. Abschaffung des Gesamthandsprinzips
Zudem wurde mit dem MoPeG das GesamthandsprinzipGesamthandsprinzip auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts de lege lata abgeschafft (BT-Drucksache 19/27635, 104). Im Zusammenhang mit ehelichen Gütergemeinschaften (§ 1419 BGB) und Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB) können allerdings weiterhin Gesamthandsgemeinschaften vorliegen. Eine Anpassung dieser Vorschriften erfolgte durch das MoPeG nicht.
Ursprünglich wurde das Gesamthandsprinzip aus den folgenden zentralen Vorschriften abgeleitet:
§ 718 Abs. 1 BGB a. F. (»Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).«),
§ 719 Abs. 1 BGB a. F. (»Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.«)
sowie § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (»Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.«).
Aufgrund dieser besonderen Vermögensbindung wurden diese Gesellschaften auch als Gesamthandsgemeinschaften bezeichnet (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 21 BGB, Rn. 2). Nach der traditionellen Gesamthandstheorie handelt es sich beim Gesamthandsvermögen um ein den Gesamthändern in gesamthänderischer Verbundenheit zustehendes Sondervermögen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 21 BGB, Rn. 2; Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 101 ff. mit Hinweisen zur Fortentwicklung der Gesamthandstheorie; BGH vom 07.10.1987, IVa ZR 67/86, NJW 1988, 556). Danach ist Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt (wie bspw. bei der Kapitalgesellschaft), sondern die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter (BGH vom 07.10.1987, IVa ZR 67/86, NJW 1988, 556).
Mit Anerkennung und Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft in § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist das Gesamthandsprinzip unter dem Aspekt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden (BT-Drucksache 19/27635, 148). Der dogmatische Ausgangspunkt von § 718 BGB a. F. hat sich überholt (BT-Drucksache 19/27635, 148). Unter Berücksichtigung der Rechtsfähigkeit der GbR stellt § 713 BGB nun ausdrücklich klar, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft sind. Die gesamthänderische Vermögensbindung, die bisher in § 719 BGB a. F. normiert war, wurde damit aufgehoben.
Trotz Kodifizierung der Rechtsfähigkeit und Abschaffung des Gesamthandsprinzips handelt es sich bei der Personengesellschaft weiterhin nicht um eine juristische Person. Im Ergebnis bleiben wesentliche Strukturmerkmale einer Personengesellschaft (wie § 715 BGB – Prinzip der Selbstorganschaft; § 711 Abs. 1 Satz 2 BGB – Erwerb eigener Anteile ausgeschlossen; § 712a Abs. 1 Satz 1 BGB – keine Einpersonen-Personengesellschaft möglich; § 721 BGB – unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter; § 711a Satz 1 BGB – Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht frei übertragbar), die eine Unterscheidung zur juristischen Person weiterhin rechtfertigen, bestehen (h. M., siehe ausführlich Koch/Harnos in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 705 BGB, Rn. 88 ff.).
Eine PersonengesellschaftPersonengesellschaft i. S. d. Zivilrechts ist der private Zusammenschluss von mindestens zwei oder mehr Personen durch ein Rechtsgeschäft, dem sogenannten Gesellschaftsvertrag, zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks (vgl. § 705 Abs. 1 BGB).
Folgende Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer Personengesellschaft i. S. d. Zivilrechts erfüllt sein:
Beteiligung von mehr als zwei Personen,
Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung,
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in festgelegter Art und Weise.
Diese Merkmale sind sowohl bei einer GbR als auch bei Personenhandelsgesellschaften zu berücksichtigen. Auf die Unterschiede und die speziellen Anforderungen der einzelnen Gesellschaftsformen wird in Kapitel 1.4 eingegangen. Die Entstehung einer Personengesellschaft durch Umwandlung bleibt unberücksichtigt.
1. Beteiligung von mehr als zwei Personen
Zusammenschließen können sich natürliche und juristische Personen, aber auch Personengesellschaften selbst (Entstehung von doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen). Eine einzelne Person kann keine Personengesellschaft gründen; im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, bei der ein einzelner Anteilseigner ausreicht. Das Entstehen einer Einpersonen-Personengesellschaft ist ausgeschlossen, auch wenn der vorletzte Gesellschafter beispielsweise durch Tod oder Ausscheiden wegfällt (BGH vom 10.07.1975, II ZR 154/72, BGHZ 65, 79; vgl. auch § 712a BGB für die rechtsfähige GbR); in diesen Fällen kommt es zur Vollbeendigung der rechtsfähigen Personengesellschaft ohne Liquidation kraft Gesetzes. Das Vermögen der Gesellschaft geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter über und wächst diesem automatisch gemäß § 712a Abs. 1 Satz 2 BGB an (vgl. auch BGH vom 07.07.2008, II ZR 37/07, NJW 2008, 2992). Die vorgenannte Vorschrift findet über den Verweis in § 105 Abs. 3 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG auf die OHG und Partnerschaft entsprechende Anwendung (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 712a BGB, Rn. 4; BT-Drucksache 19/27635, 146). Ob und inwieweit im Falle des Ausscheidens des einzigen Komplementärs einer KG die gesetzliche Regelung des § 712a BGB entsprechende Anwendung findet, soll laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 19/27635, 146) der Rechtsprechung überlassen bleiben.
2. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung
Grundsätzlich kann der GründungsvertragGründungsvertrag zur Errichtung einer Gesellschaft gemäß § 705 Abs. 1 BGB formfrei, also konkludent durch schlüssiges Verhalten, mündlich oder schriftlich, durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten abgeschlossen werden. Wird jedoch im Rahmen der Gründung beispielsweise das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück durch den zukünftigen Gesellschafter auf die Personengesellschaft übertragen, ist die Formvorschrift § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend zu beachten (Folge: notarielle Beurkundung des Gründungsvertrags erforderlich).
In der Praxis sollte davon abgesehen werden, Gesellschaftsverträge mündlich abzuschließen. Zivilrechtlich ist dies zwar grundsätzlich unproblematisch (Ausnahmen beachten), aber zu Nachweiszwecken empfiehlt sich die schriftliche Fixierung der Vereinbarungen, um insbesondere bei zukünftigen Streitigkeiten Rechtssicherheit und Klarheit über das Vereinbarte zu erlangen.
3. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in festgelegter Art und Weise
Der GesellschaftsvertragGesellschaftsvertrag muss zumindest Regelungen über den gemeinsamen Zweck und die Art seiner Verwirklichung enthalten (Schäfer in MüKo BGB, § 705 BGB, Rn. 131). Art der Verwirklichung bedeutet, dass Gegenstand und Inhalt der vertraglichen Förderpflichten der Gesellschafter vertraglich geregelt sein müssen (Schäfer in MüKo BGB, § 705 BGB, Rn. 131). Insofern handelt es sich um den Mindestinhalt (essentialia negotii) des Gesellschaftsvertrags (Schäfer in MüKo BGB, § 705 BGB, Rn. 131; Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 705 BGB a. F., Rn. 20 und 21; Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 709 BGB, Rn. 5; für die Innengesellschaft entschieden: BGH vom 12.11.2007, II ZR 183/06, NJW-RR 2008, 287 und BGH vom 20.10.2008, II ZR 207/07, NJW-RR 2009, 178).
Vor MoPeG enthielt die Vorschrift des § 705 BGB a. F. noch ausdrücklich den Halbsatz »insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten«. Mit der Neufassung des § 705 BGB wurde dieser Hinweis vollständig gestrichen und § 706 BGB a. F. aufgehoben. In § 709 Abs. 1 BGB wird klargestellt, dass der Beitrag eines Gesellschafters in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen kann. Mit dieser Vorschrift wird aber nicht die Pflicht zur Leistung von Beiträgen begründet (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 709 BGB, Rn. 5). Vielmehr wird die Beitragspflicht vom Gesetz vorausgesetzt (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 709 BGB, Rn. 5). Laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 19/27635, 125) handelt es sich bei der Beitragspflicht um kein charakteristisches Merkmal der GbR. Damit wird vielmehr das obligatorische Element (»durch den Gesellschaftsvertrag«) zur Unterscheidung der GbR von der Bruchteilsgemeinschaft betont. Durch den Verweis in § 740 Abs. 2 BGB auf § 709 Abs. 1 BGB wird klar, dass diese Grundsätze sowohl für die rechtsfähige als auch für die nicht rechtsfähige Personengesellschaft gelten.
Mit dem Zusammenschluss kann jeder erlaubte Zweck, auch ideeller oder kultureller Natur, verfolgt werden (BGH vom 02.06.1997, II ZR 81/96, BGHZ 135, 387). Die Grenzen der § 134 und § 138 BGB sind zu beachten; der Gesellschaftszweck darf nicht verboten oder sittenwidrig sein (zum Beispiel Zusammenschluss zum Handel mit Waffen, Betäubungsmitteln oder Menschen). Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Zusammenschluss dauerhaft oder nur vorübergehend erfolgen soll.
Beispiele
Erlaubte Gesellschaftszwecke:
Unterhaltung eines Reitpferds (Pflege und Versorgung des Pferds, Teilnahme an Turnieren)
Projekt für eine Messe im Januar 2027 (nur vorübergehend, nach Abschluss der Messe löst sich die Gesellschaft wegen Wegfall des Gesellschaftszwecks auf)
Betrieb einer Kfz-Werkstatt
Zusammenschluss von Ärzten, Tierärzten oder Steuerberatern zum Betrieb eines freiberuflichen Unternehmens
Gemeinsame Organisation eines Chorauftritts zu Weihnachten
Betrieb eines Produktionsunternehmens, eines Friseursalons, einer Reinigung oder eines Kosmetikstudios
Betrieb eines Buchladens oder einer Boutique
Zivilrechtlich als Personengesellschaften anerkannt sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) samt Mischformen (wie GmbH & Co. KG), die stille Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), deren Spezialform die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist, und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
Davon abzugrenzen sind die sogenannten GemeinschaftenGemeinschaften, wie die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), die keine Personengesellschaften i. S. d. Zivilrechts darstellen. Die Gemeinschaft entsteht durch Gesetz oder auch durch rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen (Retzlaff in Grüneberg, BGB, § 741 BGB, Rn. 2). Außerdem verfolgen die Gemeinschafter kein gemeinschaftliches Ziel; der Zweck dieser Verbindung beschränkt sich auf das gemeinsame Anschaffen, Halten und Verwalten eines Gegenstands (Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 6).
Dabei ist zu beachten, dass der steuerrechtliche Begriff der »MitunternehmerschaftMitunternehmerschaft« nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Personengesellschaft gleichgesetzt werden kann. Aus steuerrechtlicher Sicht können die o. g. Gemeinschaften aufgrund eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses ausnahmsweise Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 m. w. N.). Vorrangig ist allerdings die konkludente Gründung einer GbR durch die Gemeinschafter, die ebenfalls eine Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen kann, zu prüfen (Haep in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG, Rn. 411; BFH vom 29.08.2001, VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185; BFH vom 18.08.2005, IV R 59/04, BStBl II 2005, 830 bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung).
